— 1129 — 1. der Rentenempfänger ausdrücklich erklärt hat, keinen Anspruch auf Weitergewährung der Rente zu haben, und der Akteninhalt diese Er- klärung rechtfertigt, 2. lediglich der Zeitpunkt des Wegfalls der Rente in Frage steht, 3. die Rentenzahlung infolge des Nachweises eingestellt werden soll, daß ein Versicherter, der als verschollen galt, noch lebt (§& 1310 der Reichs- versicherungsordnung). (94. Soll wegen Gewährung einer Unfallrente die gewährte Invalidenrente ganz oder teilweise wegfallen, so sind § 1626 Abs. 1, 2 der Reichsversicherungs- ordnung sowie die 9#§ 92) 93 dieser Verordnung entsprechend anzuwenden. /95. Wird die Einstellung einer Rentenzahlung deshalb erforderlich, weil der Berechtigte eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat verbüßt oder in einem Arbeitshaus oder in einer Besserungsanstalt untergebracht ist (G 1312 der Reichs- versicherungsordnung), so ist durch Anfrage bei der Gemeindebehörde festzustellen, ob der Berechtigte im Inland Angehörige hat, die er ganz oder überwiegend aus seinem Arbeitsverdienst unterhalten hat. C. Schlußbestimmungen. 96. Erstattung der Barauslagen des Versicherungsamts. Die Versicherungsträger haben zur Bestreitung der von ihnen zu er- stattenden Barauslagen (§ 59 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung) dem Ver- sicherungsamt auf * Erfordern Vorschüsse zu leisten. Die oberste Verwal- tungsbehörde kann näheres bestimmen. Gegen die Vorschußforderung ist Beschwerde nach § 97 Abs. 2) 3 dieser Verordnung zulässig. a. Die vom Versicherungsamte gezahlten Barauslagen werden zu Lasten des erstattungspflichtigen Versicherungsträgers gebucht und, falls nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, am Schlusse eines jeden Geschäftsjahrs unter Aufführung der Vorschüsse (& 96 dieser Verordnung) für die einzelnen Versicherungsträger zu- sammengestellt. Das Versicherungsamt übersendet diese Zusammenstellung nebst den Kassenbelegen dem Verpflichteten mit dem Ersuchen, die noch ungedeckten Auslagen binnen einer bestimmten Frist an das Versicherungsamt postaeldfrei zu erstatten. 4