— 1132 — IV. Als Ersatzkassen gelten die eingeschriebenen und die auf Grund landesrecht- licher Vorschriften errichteten Hilfskassen so lange, bis die ihnen ausgestellte amtliche Bescheinigung (F 75a des Krankenversicherungsgesetzes) ungältig geworden ist (Artikel 25 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungs- ordnung). V. Bis zum Inkrafttreten des § 398 der Reichsversicherungsordnung gilt § 142 Abs. 4 des Invalidenversicherungsgesetzes weiter, ebenso die hierauf bezügliche Strafvorschrift des 6 181 Nr. 1 a. a. O. Berlin, den 21. Dezember 1911. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. . (Nr. 3992.) Bekanntmachung, betreffend Ubergangsbestimmungen zur Reichsversicherungs- ordnung. Vom 22. Dezember 1911. A-# Grund des Artikel 100 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungs- ordnung hat der Bundesrat bestimmt: 1 Bis zur Errichtung der Oberversicherungsämter werden die Kosten der Schiedsgerichte nach den bisher geltenden Vorschriften des § 107 des Invaliden- versicherungsgesetzes und des § 10 des Gesetzes, betreffend Abänderung der Unfall- versicherungsgesetzt, vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 573) getragen. Dies gilt auch für die Kosten, die den Schiedsgerichten in Sachen der bHansrciebenenwerscerung bis zur Errichtung der Oberversicherungsämter er- wachsen. Bis zur Errichtung der Versicherungsämter werden die Kosten, die bei der Vorbereitung der Sachen der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung durch die unteren Verwaltungsbehörden entstehen, von den Versicherungsanstalten in dem im §# 64 Abs. 3 des Invalidenversicherungsgesetzes bezeichneten Umfang erstattet. II. 1. Für das Gebiet der Krankenversicherung kann die oberste Verwaltungs- behörde bis zu dem Tage, an dem die Vorschriften des Zweiten Buches der Reichs- versicherungsordnung in Kraft treten, die vorher errichteten oder zu errichtenden Oberversicherungsämter zu höheren Verwaltungsbehörden (6 84 des Kranken- versicherungsgesetzes) bestimmen. 2. Für das Gebiet der Unfallversicherung kann die oberste Verwaltungs- behörde bis zu dem Tage, an dem die Vorschriften des Dritten Buches der Reichs-