— 1137 — Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1911. A 72. — — Jnhalt: Gesetz, betreffend den Ausbau der deutschen Wasserstraßen und die Eihebung von Schiffahrts- abgaben. S. 1137. — Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien zur Regelung des Verkehrs mit Buanntwein und alkoholhaltigen Erzeugnissen über die deutsch belgische Grenze. S. 1140. — Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Ubereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. S. 1151. — Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thoma,schlackenmehl. gelagert wird. S. 1153. (Nr. 3995.) Gesetz, betreffend den Ausbau der deutschen Wasserstraßen und die Erhebung von Schiffahrtsabgaben. Vom 24. Dezember 1911. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Artikel I. Im Artikel 54 der Reichsverfassung wird der Abs. 3 Satz 2 gestrichen. Anstatt des Abs. 4 werden folgende Absätze eingerückt: „Auf natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für solche Anstalten (Werke und Einrichtungen) erhoben werden, die zur Erleich- terung des Verkehrs bestimmt sind. Sie dürfen bei staatlichen und kommunalen Anstalten die zur Herstellung und Unterhaltung erforder- lichen Kosten nicht übersteigen. Die Herstellungs= und Unterhaltungs- kosten für Anstalten, die nicht nur zur Erleichterung des Verkehrs, sondern auch zur Förderung anderer Zwecke und Interessen bestimmt sind, dürfen nur zu einem verhältnismäßigen Anteil durch Schiffahrts= abgaben aufgebracht werden. Als Kosten der Herstellung gelten die Zinsen und Tilgungsbeträge für die aufgewendeten Kapitalien. Die Vorschriften des Abs. 4 finden auch Anwendung auf die Abgaben, die für künslliche Wasserstraßen und für Anstalten an solchen sowie in Häfen erhoben werden. Neichs. Gesetbl. 1911. 184 Ausgegeben zu Berlin den 30. Dezember 1911.