— 1138 — Der Bemessung von Befahrungsabgaben können im Bereiche der Binnenschiffahrt die Gesamtkosten für eine Wasserstraße, ein Strom- gebiet oder ein Wasserstraßennetz zu Grunde gelegt werden. Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als sie auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird.“. Artikel II. 6 1. Zur Aufbringung von Mitteln für die Verbesserung und Unterhaltung der nachbezeichneten natürlichen Wasserstraßen in den Stromgebieten des Rheins, der Weser und der Elbe im Interesse der Binnenschiffahrt bilden die beteiligten Staaten je einen Strombauverband. Es gehören zum Rheinverbande die Staaten Preußen, Bayern, Württemberg, Baden, Hessen und Elsaß-Lothringen mit dem Rhein von Konstanz bis zur nieder- ländischen Grenze, mit dem Neckar von Eßlingen bis zum Rhein, mit dem Main von Bamberg bis zum Rhein, mit der Lahn von Gießen bis zum Rhein, mit der Mosel von Metz bis zum Rhein und mit der Saar von Brebach bis zur Mosel, zum Weserverbande die Staaten Preußen, Oldenburg, Braunschweig, Lippe und Bremen mit der Weser von Münden bis zur Kaiserbrücke in Bremen, mit der Fulda von Cassel bis Münden, mit der Werra von der preußisch-weimarischen Grenze bei Falken bis Münden und mit der Aller von der Leinemündung bis zur Weser, zum Elbverbande die Staaten Preußen, Sachsen, Mecklenburg-Schwerin, Anhalt und Hamburg mil der Elbe von der österreichischen Grenze bis zu den Eisenbahnbrücken bei Hamburg und Harburg und mit der Saale von Weißenfels bis zur Elbe. 2. Von den Strombauverbänden werden für ihre Zwecke Befahrungs- abgaben erhoben im Rheinverbande auf dem Rhein von Konstanz bis zur niederländischen Grenze, auf dem Neckar von Heilbronn bis zum Rhein und auf dem Main von Aschaffenburg bis zum Rhein, · im Weserverbande auf der Weser von Münden bis zur Kaiserbrücke in Bremen, auf der Fulda von Cassel bis Muͤnden und auf der Aller von der Leine- mündung bis zur Weser,