— 1139 — im Elbverbande auf der Elbe von der österreichischen Grenze bis zu den Eisenbahn- brücken bei Hamburg und Harburg und auf der Saale von der Abzweigung des Leipziger Anschlußkanals bis zur Elbe. 3. Die Mittel der Strombauverbände sind vorbehaltlich der Vorschriften der 6 4 und 5 zur Herstellung und Unterhaltung der nachstehend genannten An- stalten zu verwenden: a) im Rheinverbande 1. zur Herstellung einer Schiffahrtsstraße im Rhein zwischen Konstanz und Straßburg nach Maßgabe von Staatsverträgen, die zwischen den an dieser Stromstrecke und am Bodensee beteiligten Verbands- staaten abzuschließen sind, . zur Herstellung von Fahrwassertiefen im Rhein unterhalb Straß- burg, die bei dem gleichwertigen Wasserstande des Jahres 1908 zwischen Straßburg und Sondernheim 2 Meter sowie zwischen Mannheim und St. Goar 2/,°0 Meter betragen sollen, 3. zur Kanalisierung des Neckars von Heilbronn bis zum Rhein auf 2)20 Meter Fahrwassertiefe, 4. zur Kanalisierung des Mains zwischen Aschaffenburg und Offen- bach auf 2/50 Meter Fahrwassertiefe sowie zur Verbesserung und Vervollständigung der Kanalisierungswerke zwischen Offenbach und dem Rhein; b) im Weserverbande zur Herstellung von Fahrwassertiefen in der Weser und Aller, die betragen sollen 1. in der Weser bei erhöhtem Mittelkleinwasser zwischen Münden und Karlshafen 1,1°9 Meter, Karlshafen und Minden 1/25 Meter, Minden und der Allermündung 1/50 Meter, der Allermündung und Bremen 1/78 Meter, 2. in der Aller bei Mittelkleinwasser für die Strecke von der Leine- mündung bis zur Weser 1/50 Meter; c) im Elbverbande 1. zur Herstellung von Fahrwassertiefen in der Elbe, die bei dem niedrigsten Wasserstande des Jahres 1904 1/19 Meter oberhalb und mindestens 1/,85 Meter unterhalb der Saalemündung betragen sollen, 2. zum Ausbau der Saale von der Einmündung des geplanten Ver- bindungskanals mit Leipzig in der Nähe von Kreypau bis Halle für Schiffe von mindestens 400 Tonnen Tragfähigkeit sowie zur Verbesserung des Fahrwassers von Halle bis zur Elbe. 184“ 5