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        Reichs-Gesetzblatt. 
1911. 
  
Enthält 
die Gesetze, Verordnungen usw. vom 2 Jannar bis 27. Dezember 1911 
nebst zwei Abkommen vom Jahre 1906, einem Vertrage vom Jahre 1909 
und einem Vertrage, zwei Abkommen, einer Vereinbarung und vier 
Bekanntmachungen vom Jahre 1910. 
(Von Nr. 3834 bis einschl. Nr. 4000.) 
Nr. 1 bis einschl. Nr. 73. 
  
 
Berlin,  
zu haben im Kaiserlichen Postzeitungsamte.
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        II 
Datum 
des Gesetzes 
usw. 
  
  
Ausgegeben 
zu 
Berlin. 
  
  
——. —— —„. — 
Inhalt. 
Chronologische Ubersicht des Jahrgangs 1911. 
  
  
Nr. 
des 
Stückes. 
des 
Gesetzes 
usw. 
Seiten. 
  
1910 
23. Dez. 
1911 
4. Jan. 
  
31. 
1911 
13. 
17. 
13. 
14. 
14. 
23. 
23. 
  
  
Bekanntmachung, betreffend den Schutz von 
Erfindungen, Mustern und Warenzeichen 
auf der Internationalen Hygiene-Ausstel- 
lung Dresden 1911. 
Bekanntmachung, betreffend die dem Internatio- 
nalen Übereinkommen über den Eisenbahn- 
frachtverkehr beigefügte Liste. 
Bekanntmachung, betreffend die Hinterlegung 
der Ratifikationsurkunden Deutschlands, 
Österreich-Ungarns, Belgiens, Frankreichs, 
Großbritanniens und Irlands, Luxemburgs, 
der Niederlande, Portugals und der Schweiz 
zu dem am 26. September 1906 in Bern 
unterzeichneten Internationalen Abkommen 
über das Verbot der Nachtarbeit der 
gewerblichen Arbeiterinnen, sowie den 
Beitritt Italiens und Schwedens zu diesem 
Abkommen. 
Bekanntmachung, betreffend die Hinterlegung 
der Ratifikationsurkunden Deutschlands, 
Dänemarks, Frankreichs, Luxemburgs, der 
Niederlande und der Schweiz zu dem am 
26. September 1906 in Bern unterzeichneten 
Internationalen Abkommen über das Verbot der 
Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor 
zur Anfertigung von Zündhölzern und den 
Beitritt Italiens, Großbritanniens und Irlands, 
sowie Spaniens zu diesem Abkommen. 
Gesetz, betreffend den Schutz des zur Anfertigung 
von Reichsbanknoten verwendeten Papiers 
gegen unbefugte Nachahmung. 
Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Ände- 
rung der Anlage C zur Eisenbahn-Ver- 
kehrsordnung. 
Bekanntmachung, betreffend die dem Internatio- 
nalen Übereinkommen über den Eisenbahn- 
frachtverkehr beigefügte Liste. 
Bekanntmachung, betreffend Erhöhung der Ra- 
batte auf schwefelsaures Kali. 
  
r 
  
3834 
3835 
3837 
3839 
3840 
3841 
3842 
3843 
  
16—17 
23—24 
30
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        Chronologische Übersicht des Jahrgangs 1911. III 
Datum Ausgegeben Nr.  
des Gesetzes zu Inhalt. des Gesetzes Seiten. 
usw. Berlin. Stückes. usw. 
1911 1911 
22. Jan. 13. Febr.] Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Er- 5 3845 32 
findungen, Mustern und Warenzeichen auf 
der Fachausstellung bemalter Wohn- 
räume in Hamburg 1911. 
30. — 13. AprilVertrag zwischen dem Deutschen Reiche und 19 3872175—178 
Großbritannien über die gegenseitige Aus- 
lieferung von Verbrechern zwischen den 
deutschen Schutzgebieten und gewissen britischen 
Protektoraten. 
6. Febr. Febr.Gesetz, betreffend Abänderung des Militärstraf- 5 384443s1-32 
gesetzbuchs und der Militärstrafgerichts- 
ordnung. 
7. — 13. — Bekanntmachung, betreffend den Schutz von 5 3846 32 
Erfindungen, Mustern und Warenzeichen 
auf der Dritten Bureauausstellung in 
Berlin 1911. 
14. — 18. — Zuwachssteuergesetz. 6 3841356 
15. — 24. — Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Ände- 8 3850 60 
rung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. 
18. — 21. — Bekanntmachung, betreffend Beschränkungen der 7 3848 57 
Ein= und Durchfuhr aus China. 
20. — 24. — Gesetz, betreffend die bei einem obersten Landes- 8 3849 59 
gericht einzulegenden Revisionen in bürger- 
lichen Rechtsstreitigkeiten. 
26. — 4. März, Bekanntmachung, betreffend Änderung des Mili- 9 3851 61 
tärtarifs für Eisenbahnen. 
28. 13. — Bekanntmachung, betreffend die wechselseitige Be- 10 3853463—65 
nachrichtigung der Militär- und Polizeibehörden 
über das Auftreten übertragbarer Krank- 
heiten. . 
28. — 13. — Bekanntmachung, betreffend den Schutz von 10 3854 65 
Erfindungen, Muster und Warenzeichen auf 
Ausstellungen in München 1911. 
1. März 4. — Bekanntmachung, betreffend die Regelung des 9 3852 62 
Verkehrs mit Kraftfahrzeugen. 
3. — 14. — Bekanntmachung, betreffend eine neue Ausgabe der 11 3857 68-94 
dem Internationalen Übereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 
  
  
  
1“
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        IV 
Datum 
des Gesetzes 
Chronologische Übersicht des Jahrgangs 1911. 
  
  
  
  
usw. 
Ausgegeben 
zu 
Berlin. 
— — - — — — —.—. — — — — — 
Inhal t. 
Nr. 
des 
Stückes. 
Nr. 
des 
Gesetzes 
usw. 
— —. 
I 
Seiten. 
  
4. März 
8. 
10. 
15. 
16. 
20. 
1911 
  
1911 
13. März 
14. 
4. Nov. 
2. Mai 
31. März 
4. April 
30. März 
30. 
31. 
21. April 
  
Bekanntmachung, 
Rayons. 
Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Ände- 
rung der Anlage C zur Eisenbahn Ver- 
kehrsordnung. 
Gesetz über die weitere Zulassung von Hilfs- 
mitgliedern im Kaiserlichen Patentamt. 
betreffend Schaffung von 
Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und 
Luxemburg wegen Herstellung einer Eisen- 
bahnverbindung von Bollingen über Ottingen 
nach Rümelingen. 
Bekanntmachung, betreffend die Bildung von 
Weinbaubezirken. 
Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des 
Internationalen Funkentelegraphenver-- 
trags vom 3. November 1906 durch Monaco 
und den Beitritt der Französischen Kolonien, 
Niederländisch Indiens und der Südafrikanischen 
Union zu demselben Vertrage. 
Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der Re- 
publik Baraguay zu dem am 6. Juli 1906 
in Genf unterzeichneten Abkommen zur Ver- 
besserung des Loses der Verwundeten und 
Kranken bei den im Felde stehenden Heeren. 
Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Er- 
findungen, Mustern und Warenzeichen auf 
der Tapeten-Ausstellung Hamburg 1911. 
Gesetz, betreffend die Abänderung des § 15 des 
Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 
und des § 2 des Gesetzes, betreffend den Hin- 
terbliebenen-Versicherungsfonds und 
den Reichs-Invalidenfonds, vom 8. April 
1907 in der Fassung, die diese Vorschriften 
durch das Gesetz vom 11. Dezember 1909 er- 
halten haben. 
Gesetz über die Friedenspräsenzstärke des 
deutschen Heeres. 
Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arznei- 
mitteln. 
———. 
  
10 
11 
□U 
n# 
23 
13 
20 
  
3855 
3858 
3856 
3945 
3885 
3862 
3864 
3860 
3859 
3861 
3876 
66 
95 
67 
915-917 
195—203 
101 
105 
98 
97 
99—100 
181-182
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        Chronologische Ubersicht des Jahrgangs 1911. 
  
  
Datum 
des Gesetzes 
usw. 
  
  
Ausgegeben 
zu 
Berlin. 
  
  
— — — — — — — —— 
Iuhalt. 
Nr. 
des 
Stückes. 
Nr. 
des 
Gesetzes 
usw. 
  
1911 
4. April 
8. 
- 
10. — 
  
1911 
13. April 
12. — 
13. — 
  
Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des 
am 30. Januar 1911 unterzeichneten Vertrags 
zwischen dem Deutschen Reiche und Groß- 
britannien über die gegenseitige Ausliefe- 
rung von Verbrechern zwischen den deutschen 
Schutzgebieten und gewissen britischen Pro- 
tektoraten. 
Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur 
Ausführung des Gesetzes über den Absatz von 
Kalisalzen. 
Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Ände- 
rung der Anlage zur Eisenbahn-Ver- 
kehrsordnung. 
Bekanntmachung, betreffend die im Anschluß an 
das Haager Abkommen über den Zivilprozeß 
vom 17. Juli 1905 von Deutschland und 
Frankreich zur weiteren Vereinfachung des 
Rechtshilfeverkehrs getroffene Verein- 
barung. 
Bekanntmachung, betreffend den Beitritt von 
Luxemburg, Schweden und der Schweiz zu 
dem am 11. Oktober 1909 in Paris unter- 
zeichneten Internationalen Abkommen über den 
Verkehr mit Kraftfahrzeugen sowie die da- 
durch erforderlich gewordenen Änderungen der 
zur Regelung des internationalen Verkehrs 
mit Kraftfahrzeugen vom Bundesrate getrof- 
fenen Bestimmungen. 
Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichs- 
haushalts--Etats für 1911. 
Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts- 
Etats für die Schutzgebiete für 1911. 
Bekanntmachung, betreffend Krankenfürsorge 
auf Kauffahrteischiffen. 
Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von 
Pflanzen und sonstigen Gegenständen des 
Gartenbaues. 
Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den 
verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch 
von Sprengstoffen. 
  
19 
15 
18 
17 
19 
16 
16 
18 
18 
19 
  
3873 
3865 
3869 
3868 
3874 
3866 
3867 
3870 
3871 
  
107-112. 
169—170 
161—167 
179—180 
113—144 
145—160 
171—173 
174 
180
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        VI 
  
  
Chronologische Übersicht des Jahrgangs 1911. 
  
  
Datum 
— 
des Gesetzes 
usw. 
  
Ausgegeben 
zu 
Berlin. 
  
Inhalt . 
  
  
Nr. 
des 
Stückes. 
Nr. 
des 
Gesetzes 
usw. 
Seiten. 
  
1911 
10. April 
10. 
15. 
15. 
25. 
27. 
28. 
28. 
  
1911 
21. April 
1. Mai 
24. April 
24. 
1. Mai 
— 
10. 
14. Juli 
  
Zweite Ergänzung des Besoldungsgesetzes. 
Verordnung, betreffend die Vorlegungsfrist für 
Schecks in den Schutzgebieten. 
Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten 
Nachtrags zum Haushalts -Etat für die 
Schutzgebiete für 1910. 
Reichsbesteuerungsgesetz. 
Bekanntmachung, betreffend die dem Inter- 
nationalen Übereinkommen über den Eisen- 
bahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 
Bekanntmachung, betreffend den Schutz von 
Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf 
der Wanderausstellung der Deutschen Land- 
wirtschafts-Gesellschaft in Cassel 1911. 
Bekanntmachung, betreffend Änderung der 
Militär-Transport-Ordnung. 
Bekanntmachung über die Ratifikation von zwölf 
auf der Zweiten Haager Friedens- 
konferenz abgeschlossenen Abkommen vom 
18. Oktober 190“ durch Guatemala. 
Bekanntmachung, betreffend das Inkrafttreten 
der im Anschluß an das Haager Abkommen 
über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 von 
Deutschland mit Frankreich zur weiteren Ver- 
einfachung des Rechtshilfeverkehrs ge- 
troffenen Vereinbarung. 
Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der 
Südafrikanischen Union und Südrhodesiens 
zu dem am 26. September 1906 zu Bern 
unterzeichneten Internationalen Abkommen über 
das Verbot der Verwendung von weißem 
(gelbem) Phosphor zur Anfertigung von 
Zündhölzern. 
Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und 
Anderung der Anlage C zur Eisenbahn- 
Verkehrsordnung. 
Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen 
dem Deutschen Reiche und Schweden. 
  
20 
22 
21 
21 
22 
24 
22 
22 
22 
25 
24 
38 
  
3877 
3880 
3878 
3879 
3881 
3886 
3882 
3883 
3884 
3888 
3887 
3915 
  
182—184 
191 
185—186 
187—190 
192 
205 
192—193 
193 
194 
205—206 
275—473
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        Chronologische Übersicht des Jahrgangs 1911. 
VII 
  
  
  
Datum 
des Gesetzes 
usw. 
Ausgegeben 
zu 
Berlin. 
  
Inhalt. 
Nr. 
des 
Stückes. 
Nr. 
des 
Gesetzes 
usw. 
Seiten. 
  
1911 
5. Mai 
11. 
13. 
14. 
17. 
18. 
19. 
24. 
31. 
31. 
1911 
18. Mai 
18. 
18. 
18. 
18. 
27. 
22. Juni 
27. Mai 
10. Juni  6.    6. 
  
  
Bekanntmachung, betreffend die Hinterlegung der 
Ratifikationsurkunden Deutschlands, Belgiens, 
Dänemarks, Spaniens, der Vereinigten Staaten 
von Amerika, Frankreichs, Großbritanniens, 
Italiens und der Schweiz zu dem am 4. Mai 
1910 in Paris unterzeichneten Abkommen zur 
Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger 
Veröffentlichungen. - 
Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstellen 
im Scheckverkehre. 
Verordnung zur Ausführung des Patent- 
gesetzes vom 7. April 1891. 
Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur 
Ausführung des Gesetzes über den Absatz von 
Kalisalzen. 
Bekanntmachung, 
Rayons. 
Bekanntmachung, betreffend den Notenwechsel 
zwischen dem Kaiserlichen Gesandten in Athen 
und dem Königlich Griechischen Minister 
der auswärtigen Angelegenheiten vom 24. Fe- 
bruar 1911 über die Zollbehandlung der 
von Handlungsreisenden mitgeführten Waren- 
muster. 
Bekanntmachung, betreffend die Behandlung der 
noch im Umlauf befindlichen Fünfzigpfennig- 
stücke der älteren Geprägeformen. 
betreffend Schaffung von 
Bekanntmachung, betreffend die dem Inter- 
nationalen Ubereinkommen über den Eisen- 
bahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 
Kaiserliche Verordnung, betreffend das Inkraft- 
treten der Maß= und Gewichtsordnung 
vom 30. Mai 1908. 
Gesetz über die Verfassung Elsaß-Loth- 
ringens. 
Gesetz über die Wahlen zur zweiten Kammer 
des Landtags für Elsaß-Lothringen. 
  
26 
26 
27 
27 
28 
33 
28 
31 
29 
29 
  
3890 
3891 
3893 
3892 
3894 
3895 
3905 
3896 
3901 
3897 
3898 
  
215 
215 
217 
216 
218. 
219—223 
250 
223 
244 
225—233 
234-239
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        VIII Chronologische Übersicht des Jahrgangs 1911. 
Datum Ausgegeben Nr. des 
des Gesetzes zu Iunhalt. des Gesetzes Seiten. 
usw. Berlin. Stückes. usw. 
1911 1911 
31. Mai 16. JuniBekanntmachung, betreffend den Beitritt Ma.32 3902 245 
rokkos zum Internationalen Funkentele- 
graphenvertrage vom 3. November 1906. 
6. Juni10. — Gesetz wegen Änderung des Zündwarensteuer-30 3899 241-242 
gesetzes. 
6. — 10. —Gesetz, betreffend den Patentausführungs--31 3900 243-244 
zwang. 
15. — 22. — Gesetz, betreffend die Gewährung einer außer33 39035724 
ordentlichen Entschädigung an die Mit- 
glieder des Reichstags. 
15. — 24. — Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung der4 3906 251 
Handelsbeziehungen zu Japan. 
17. — 22.— Gesetz, betreffend die Beseitigung von Tier-33 3904248—49 
kadavern. 
17. — 24. — Bekanntmachung, betreffend eine zur Ausführung34 3907 252 
des Niederlassungsvertrags zwischen dem 
Deutschen Reiche und den Niederlanden 
vom 17. Dezember 1904 zwischen beiden Teilen 
am 19. Januar 1911 getroffene Verständigung. 
18. — 3. Juli. Gesetz, betreffend die Schiffsmeldungen bei, 35 3908 2324 
den Konsulaten des Deutschen Reichs. 
24. — Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen391843 
dem Deutschen Reiche und Japan nebst zu- 
gehörigem Zollabkommen. 
26. — 3. — Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Ände.35 3909255-256 
rung der Anlage C zur Eisenbahn Ver- « 
kehrsordnung. 
27. — 30. Dez.Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche und 72 3996 1149-1151 
Belgien zur Regelung des Verkehrs mit 
Branntwein und alkoholhaltigen Erzeugnissen 
über die deutsch-belgische Grenze. . 
28. — 3. Juli Bekanntmachung, betreffend Schaffung von 35 3910 256 
Rayons. 
28. — 3. — Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur2 35 3911256-264 
  
  
Ausführung des Gesetzes über den Absatz von 
Kalisalzen.
        <pb n="10" />
        Chronologische Übersicht des Jahrgangs 1911. 
IX 
  
  
  
  
  
Datum 
des Gesetzes 
usw. 
l 
Ausgegeben 
zu 
Berlin. 
Inhalt. 
— — —— 
  
Nr. 
des 
Gesetzes 
usw 
Seiten. 
  
1911 
30. Juni 
3. Juli 
5. — 
10. 
14.— 
17. 
19. 
19. 
31. 
1. Aug. 
  
1911 
8. Juli 
14. 
14. 
26. 
26. 
Aug. 
— —4 
r□G 
10. 
Reichs-Geletzbl. 1911. 
Ein führungsgesetz 
  
Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Nor- 
wegens zu der internationalen Übereinkunft, 
betreffend Maßregeln gegen Pest, Cholera 
und Gelbfieber, vom 3. Dezember 1903. 
Verordnung über die Einteilung der Landtags- 
wahlkreise für Elsaß-Lothringen. 
Bekanntmachung, betreffend das Außerkrafttreten 
des Freundschafts-, Handels= und Schiff- 
fahrtsvertrags mit dem Sultan von 
Zanzibar. 
Bekanntmachung, betreffend Änderung der Be- 
stimmungen zur Ausführung des Weingesetzes. 
Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Be- 
stimmungen über die Befähigung von Eisen- 
bahn-Betriebs- und Polizeibeamten. 
Verordnung, betreffend die Zustän dig keit der 
Reichsbehörden zur Ausführung des Reichs- 
beamtengesetzes. 
Bekanntmachung, betreffend die dem Internatio- 
nalen Übereinkommen über den Eisenbahn- 
frachtverkehr beigefügte Liste. 
Reichsversicherungsordnung. 
zur Reichsversiche- 
rungsordnung. 
Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Groß= 
britanniens für eine Anzahl seiner Kolonien 
und Besitzungen sowie Luxemburgs zu dem 
in Paris am 18. Mai 1904 unterzeichneten 
Abkommen über Verwaltungsmaßregeln zur 
Gewährung wirksamen Schutzes gegen den 
Mädchenhandel. 
Bekanntmachung über eine Vereinbarung mit 
Japan vom 7. Juli 1911 zur vorläufigen 
Regelung des Konsulatswesens. 
Bekanntmachung, betreffend das Verfahren bei 
Anstellung, Kündigung und Entlassung von 
Angestellten und Beamten der Kranken- 
kassen sowie bei Streitigkeiten aus deren 
Dienstverhältnissen. 
  
37 
37 
36 
41 
42 
42 
43 
45 
44 
  
3914 
3913 
3912 
3916 
3917 
3919 
3920 
3921 
3922 
3923 
2 
  
274 
267—273 
265 
475 
475—476 
505—50S8 
508 
509—838 
839—860 
861 
867—869 
863—865
        <pb n="11" />
        X 
Chronologische Ubersicht des Jahrgangs 1911. 
  
  
Datum 
usw. 
Ausgegeben 
des Gesetzes 
zu 
Berlin. 
  
Inhalt. 
Nr. 
des 
Stückes. 
Nr. 
des 
Gesetzes 
usw. 
Seiten. 
  
1911 
7. Aug. 
10. 
12. 
21. 
23. 
23. 
  
1911 
17. Aug. 
31. Aug. 
31. 
26. 
31. 
31. 
  
Bekanntmachung, betreffend die dem Internatio— 
nalen Übereinkommen über den Eisenbahn- 
frachtverkehr beigefügte Liste. 
Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und 
Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Ver- 
kehrsordnung. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung 
der deutsch-englischen Dola-Croßschnellen 
Grenzerpedition von Anfang September 
1908 bis Ende April 1909 als Kriegsjahr. 
Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des 
zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien 
am 11. August 1910 abgeschlossenen Abkom- 
mens zur Festlegung der Grenze zwischen 
Deutsch-Ostafrika und der Belgischen 
Kongokolonie und den Austausch der Rati- 
fikationsurkunden. 
Bekanntmachung über die Ratifikation des 
Niederlassungsvertrags zwischen dem 
Deutschen Reiche und der Schweizerischen 
Eidgenossenschaft vom 13. November 1909 und 
des zwischen denselben beiden Teilen am 
31. Oktober 1910 abgeschlossenen Vertrags, 
betreffend Regelung von Rechtsverhält- 
nissen der beiderseitigen Staatsaugehöri- 
gen im Gebiete des andern vertragschließenden 
Teiles, sowie den Austausch der Ratifikations= 
urkunden. 
Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes 
über die Verfassung Elsaß-Lothringens 
vom 31. Mai 1911. 
Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Ande- 
rung der Anlage C zur Eisenbahn-Ver- 
kehrsordnung. 1 
Bekanntmachung, betreffend die dem Internatio- 
nalen Übereinkommen über den Eisenbahn- 
frachtverkehr beigefügte Liste. 6 
  
l 
46 
46 
51 
47 
49 
48 
47 
47 
  
3926 
3927 
3937 
3928 
3933 
3930 
3929 
3929a 
  
871 
872-873 
905 
881 
894 
885 
881-883 
883—884
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        Datum 
des Gesetzes 
usw. 
zu 
Berlin. 
Chronologische Übersicht des Jahrgangs 1911. 
XI 
  
  
Ausgegeben 
*— 
Inhalt. 
Nr. 
des 
Stückes. 
Nr. 
des 
Gesetzes 
usw. 
Seiten. 
  
1911 
26. Aug. 
7. Sept. 
11. — 
15. — 
15. — 
20. — 
22. — 
1911 
  
8. Dez. 
9. Okt. 
  
8. Sept. 
27. Sept. 
  
Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des 
am 6. Juli 1906 in Genf unterzeichneten Ab- 
kommens zur Verbesserung des Loses der Ver- 
wundeten und Kranken bei den im Felde 
stehenden Heeren durch Schweden und durch 
Rumänien, sowie den Beitritt der Republik 
Costarica zu dem Abkommen. 
Bekanntmachung über die weitere Ratifikation 
eines der auf der Zweiten Haager Frie- 
denskonferenz abgeschlossenen Abkommen 
vom 18. Oktober 1900 durch Schweden. 
Gesetz, betreffend die Tagegelder, die Fuhr- 
kosten und die Umzugskosten der Kolo- 
nialbeamten. 
Bekanntmachung, betreffend Änderung des dem 
Vertrage zwischen dem Deutschen Reiche und 
der Schweiz über die Beglaubigung 
5 öffentlicher Urkunden vom 14. Februar 
1907 beigefügten Verzeichnisses. 
Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Luxem- 
burgs zu dem am 4. Mai 1910 in Paris 
unterzeichneten Abkommen zur Bekämpfung 
der Verbreitung unzüchtiger Veröffent- 
lichungen und die Inkraftsetzung des Ab- 
kommens in den Deutschen Schutzgebieten. 
Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und 
dem Großherzogtume Luxemburg wegen Be- 
gründung einer Gemeinschaft der Essigsäure- 
verbrauchsabgabe. 
Bekanntmachung, betreffend die dem Interna- 
tionalen Übereinkommen über den Eisenbahn- 
frachtverkehr beigefügte Liste. 
Bekanntmachung, betreffend die Inkraftsetzung des 
am 11. Oktober 1909 in Paris unterzeichneten 
Internationalen Abkommens über den Verkehr 
mit Kraftfahrzeugen in der französischen 
Kolonie Algerien und die dadurch erforderlich 
gewordenen Änderungen der zur Regelung des 
internationalen Verkehrs mit Kraftfahrzeugen 
vom Bundesrate getroffenen Bestimmungen. 
  
50 
50 
52 
52 
63 
53 
  
3935 
3934 
3936 
3938 
3939 
3965 
3940 
3941 
2* 
  
896 
895 
897—905 
907 
908 
961-963 
908 
909
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        XII 
Chronologische Übersicht des Jahrgangs 1911. 
  
  
Datum 
des Gesetzes 
usw. 
Ausgegeben 
zu 
Berlin. 
Inhalt. 
Nr. 
des 
Stückes. 
des 
Gesetzes 
usw. 
Seiten. 
  
1911 
30. Sept. 
16. Okt. 
30. — 
31. — 
4. Nov. 
  
1911 
9. Okt. 
26. 
26. 
4. Nov. 
13. — 
20. 
13. — 
17. 
5. Dez. 
13. Nov. 
  
Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Por- 
tugals und seiner Kolonien zur revidierten 
Berner internationalen Urheberrechtsüber- 
einkunft vom 13. November 1908. 
Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Ände- 
rung der Anlage C zur Eisenbahn-Ver- 
kehrsordnung. 
Bekanntmachung über die Ratifikation von zwölf 
auf der Zweiten Haager Friedenskonfe- 
renz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Ok. 
tober 1907 durch Panama. 
Bekanntmachung, betreffend die Zulassung von 
Börsentermingeschäften in Anteilen von 
Bergwerks- und Fabrikunternehmungen. 
Bekanntmachung, betreffend die Hinterlegung der 
Ratifikationsurkunden Ungarns zu den am 
12. Juni 1902 in Haag abgeschlossenen Ab- 
kommen über das internationale Privat- 
recht. 
Bekanntmachung, betreffend die dem Interna- 
tionalen Übereinkommen über den Eisen- 
bahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 
Bekanntmachung, betreffend Schaffung 
Rayons. 
Verordnung, betreffend die Verhängung von Ar- 
reststrafen gegen Angehörige der Polizei- 
truppe in Ostafrika. 
Bekanntmachung, betreffend die Hinterlegung der 
Ratifikationsurkunde Portugals zu der am 
3. Dezember 1903 abgeschlossenen internationalen 
Übereinkunft über Maßregeln gegen Pest, 
Cholera und Gelbfieber. 
Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Ände- 
rung der Anlage C zur Eisenbahn-Ver- 
kehrsordnung. 
Eichordnung für das Deutsche Reich. 
Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von 
Pflanzen und sonstigen Gegenständen des 
Gartenbaues. 
von 
  
53 
54 
54 
55 
56 
57 
56 
60 
57 
59 
57 
  
3942 
3943 
3944 
3946 
3947 
3949 
3948 
3957 
3950 
3954 
3964 
3951 
  
910 
911-914 
914 
917 
919 
921 
920 
953 
922 
945-949 
960 
922
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        Datum 
des Gesetzes 
usw. 
Ausgegeben 
zu 
Berlin. 
Chronol 
  
  
Inhalt. 
ogische Übersicht des Jahrgangs 1911. 
Nr. 
des 
Stückes. 
  
Nr. 
des 
Gesetzes 
usw. 
XIII 
Seiten. 
  
1911 
9. Nov. 
10. 
11. — 
14. 
20. 
21. — 
24. 
24. 
1911 
13. Nov. 
17. — 
13. — 
20. 
17. 
27. 
27. Nov. 
5. Dez. 
  
  
Bekanntmachung, betreffend den Notenwechsel 
zwischen dem Kaiserlichen Geschäftsträger in 
Konstantinopel und dem Kaiserlich Ottoma- 
nischen Minister der auswärtigen Angelegen- 
heiten vom 10./15. August 1911 über die 
Zollbehandlung der von Handlungsreisen- 
den mitgeführten Warenmuster. 
Bekanntmachung, betreffend die Ausführungs- 
vorschriften zu dem Gesetze vom 10. Mai 1892 
über die Unterstützung von Familien der zu 
Friedensübungen einberufenen Mannschaften. 
Bekanntmachung über die Einrichtung der 
Ouittungskarten für die Invaliden= und 
Hinterbliebenenversichering sowie das Ent- 
werten und Vernichten der Beitragsmarken 
und der Zusatzmarken. 
Bekanntmachung, betreffend den börsenmäßigen 
Zeithandel in Getreide an der Produkten- 
börse zu Danzig. 
Bekanntmachung, betreffend die bei der Eichung 
anzuwendenden Stempel-= und Jahreszeichen. 
Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und 
den Betrieb von Steinbrüchen und Stein- 
hauereien (Steinmetzbetrieben). 
Bekanntmachung, betreffend die Hinterlegung der 
Ratifikationsurkunde Portugals zu dem am 
4. Mai 1910 in Paris unterzeichneten Ab- 
kommen zur Bekämpfung der Verbreitung un- 
züchtiger Veröffentlichungen. 
Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des 
Internationalen Funkentelegraphenver= 
trags vom 3. November 1906 durch Persien, 
den Beitritt Persiens zum Zusatzabkommen vom 
gleichen Tage und den Beitritt der Belgischen 
Kongo-Kolonie zu beiden Abkommen. 
Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von 
Arbeiterinnen auf Steinkohlenbergwerken, 
Zink= und Bleierzbergwerken im Regierungs- 
bezirk Oppeln. 
Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung 
von Arbeiterinnen und jugendlichen 
Arbeitern in Rohzuckerfabriken, Zucker- 
raffinerien und Melasseentzuckerungsanstalten. 
  
57 
59 
58 
60 
59 
61 
63 
61 
62 
  
3952 
3953 
3958 
3956 
3959 
3961 
3966 
3960 
3962 
  
922-935 
949-950 
937-944 
954 
951-952 
955 
957 
963 
950 
958
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        XIV 
Chronologische Übersicht des Jahrgangs 1911. 
  
  
— — r — 
Datum 
des Gesetzes 
usw. 
Ausgegeben 
zu 
Berlin. 
Inhalt. 
Nr. 
des 
Stückes. 
  
Nr. 
des 
Gesetzes 
usw. 
Seiten. 
  
1911 
25. Nov. 
27. 
30. — 
14. — 
14. — 
16. — 
  
1911 
5. Dez. 
12. — 
12. — 
22. — 
  
Bekanntmachung, betreffend die dem Inter- 
nationalen Übereinkommen über den Eisen- 
bahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 
Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des 
am 6. Juli 1906 in Genf unterzeichneten Ab- 
kommens zur Verbesserung des Loses der Ver- 
wundeten und Kranken bei den im Felde 
stehenden Heeren durch Portugal. 
Bestimmung des Reichskanzlers über die Fest- 
setzung von Pauschvergütungen für 
Dienstreisen nach nahegelegenen Orten. 
Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Er- 
findungen, Mustern und Warenzeichen auf 
der Bayerischen Gewerbeschau 1912 in 
München. 1 
Verordnung, betreffend die Auflösung des 
Reichstags. 
Verordnung, betreffend die Wahlen 
Reichstag. 
Bekanntmachung, betreffend den Beitritt von 
Zanzibar zu der internationalen Überein= 
kunft über Maßregeln gegen Dest, Cholera 
und Gelbfieber vom 3. Dezember 1903. 
Gesetz, betreffend Eisenbahnbauten im Ost- 
afrikanischen Schutzgebiete. 
Bekanntmachung über die Vereinbarung mit 
Japan vom 7. Juli 1911 zur vorläufigen 
Regelung des Konsulatwesens. 
Bekanntmachung über die Ratifikation von elf 
auf der Zweiten Haager Friedenskonfe- 
renz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Ok- 
tober 1907 durch Portugal. 
Gesetz über die Verlängerung der Gültigkeits- 
dauer des Gesetzes, betreffend die militärische 
Strafrechtspflege im Kiautschouge- 
biete, vom 25. Juni 1900. 
Bekanntmachung, betreffend Änderung der An- 
lage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
zum 
  
62 
63 
65 
65 
64 
64 
66 
67 
66 
66 
67 
67 
  
3963 
3967 
3970 
3971 
3968 
3969 
3972 
3975 
3973 
3974 
3976 
3977 
  
959 
964 
967-969 
969 
965 
965 
971 
973 
971 
974 
974
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        Chronologische Übersicht des Jahrgangs 1911. XV 
— — — — 
Datum Ausgegeben Nr.  
des Gesetzes zu Inhalt. des Gesetzes Seiten. 
usw. Berlin. Stückes. usw. 
1911 1911 « 
18.Dez.29.Dez.Bekanntmachung,betreffend die Zulassung von 69 39831063-1064 
nicht metrischen Meßgeräten im eich— 
pflichtigen Verkehre. 
18. — -—. 29. — Bekanntmachung, betreffend die Befreiung einzelner, 69 3984 1064 
Arten von Meßgeräten von der Verpflichtung 
zur Neueichung oder Nacheichung. 
18. — 129. — Bekanntmachung, betreffend die Verkehrsfehler9 3985 1065—1074 
grenzen der Meßgeräte. 
18. — 129. — Bekanntmachung, betreffend die Eichgebühren. 69 3986 1074-1082 
ordnung. 
20. — 28. — Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen 68 3978 975 
zum Britischen Reiche. · 
20.-—28.-—.SHausarbeitsgesetz. 68 3980 9 
20. — 28. — Gesetz, betreffend die Aufhebung des Hilfs. 68 398185-988 
kassengesetzes. 
20 —28. — Versicherungsgesetz für Angestellte. 68 398289—1061 
20. — 30. — Bekanntmachung, betreffend das Verfahren vo73 3999 1155 
dem Kaiserlichen Aufsichtsamte für Pri- 
vatversicherung im Falle des § 1321 Absf. 3 
Satz 2 der Reichsversicherungsordnung. 
21. — 28. — Bekanntmachung, betreffend Übergangsbestim 70 39911130—1132 
mungen für die Invaliden= und Hinter- 
bliebenenversicherung nach der Reichs- 
versicherungsordnung. 
21. — 30. — Bekanntmachung, betreffend die dem Interna 72 3997 1151-—1152 
tionalen Übereinkommen über den Eisen bahn- 
frachtverkehr beigefügte Liste. 
22. — 28. — Bekanntmachung, betreffend Übergangsbestim 70 399232-1133 
mungen zur Reichsversicherungsord- 
nung. 
23. — 28. — Bekanntmachung, betreffend die Handelsbe. 68 3979 975 
ziehungen zum Britischen Reiche. 
23. — 28. Bekanntmachung, betreffend Übergangsbestim 3993 1133 
mungen zur Reichsversicherungsord- 
nung.
        <pb n="17" />
        XVI Chronologische Übersicht des Jahrgangs 1911. 
Datum Ausgegeben Nr. d 
des Gesetzes zu Inhalt. des Seiten. 
« - Gesetzes 
usw. Berlin. Stückes. usw. 
1911 1911 
23. Dez. 29. Dez.Gesetz über die Ausgabe kleiner Aktien in den 3994 1135-1136 
Konsulargerichtsbezirken in China und im 
Schutzgebiete Kiantschon. 
23. — 30. — Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und 3998 1153—1154 
den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen 
Thomasschlacke gemahlen oder Thomas- 
schlackenmehl gelagert wird. 
24. — 28. — Verordnung über Geschäftsgang und Verfahren70 3987 1083—1094 
des Reichsversicherungsamts. 
24. — 28. — „Verordnung, betreffend die Gebühren der Rechts 3988 1094—1095 
anwälte im Verfahren vor den Versiche- 
rungsbehörden. 
24. — 28. — Verordunung über Geschäftsgang und Verfahren 70 3989 1095—1107 
der Oberversicherungsämter. 
24. — 28. — Verordnung über Geschäftsgang und Verfahren70 3990 1107—1130 
der Versicherungsämter. « 
24. — 30. — sGesetz, betreffend den Ausbau der deutschen 72 3995 1137—1149 
Wasserstraßen und die Erhebung von 
Schiffahrtsabgaben. 
27. — 30. — Bekanntmachung, betreffend die Kündigungsbe., 4000 1155—1157 
stimmungen des Handels= und Schiffahrts- 
vertrags und des zugehörigen Sollabkom- 
mens zwischen dem Deutschen Reiche und 
Japan vom 24 Juni 1911. 
Druckfehler-Berichtigung. 
3. Juli 8. Juli Verordnung über die Einteilung der Landtags7 3913 — 
wahlkreise für Elsaß-Lothringen: 
statt „Hallingene ist zu setzen 272 
„Hollingene. 
Berichtigung ist bekannt gemacht. 43 — 862 
  
  
  
  
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="18" />
        10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
15. 
16. 
17. 
18. 
19. 
20. 
21. 
22. 
23. 
24. 
25. 
26. 
27. 
28. 
29. 
30. 
31. 
32. 
33. 
34. 
35. 
36. 
37. 
38. 
39. 
40. 
41. 
4. 
43. 
44. 
45. 
4. 
47. 
48. 
49. 
50. 
51. 
— 2 — 
Boräs-Alfwesta-Eisenbahn. 
Börringe—Östratorps-Eisenbahn. 
Dala—Hälsinglands-Eisenbahn. 
Dalslands-Eisenbahn. 
Frövi—Ludvika-Eisenbahn. 
Gäfle— Dala--Eisenbahn. 
Göteborg—Boräs-Eisenbahn. 
Hälsingborg-Häßleholms och Klippan—Eslöfs-Eisenbahnen. 
Härnösand—Solleftea-Eisenbahnen. 
Hvetlanda—- Säfsjö-Eisenbahn. 
Kalmar-Eisenbahn. 
Kalmar—Berga-Eisenbahn. 
Kalmar—Torsäs-Eisenbahn. 
Karlskrona— Växjö--Eisenbahn. 
Karlstad -Munkfors-Eisenbahn. 
Käflinge- Barsebäcks-Eisenbahn. 
Landskrona und Hälsingborgs-Eisenbahnen. 
Landskrona-Käflinge-Eisenbahn. 
Landskrona—-Käflinge- Sjöbo-Eisenbahn. 
Lund—Refvinge-Eisenbahn. 
Lödöse—Lilla-Edets-Eisenbahn. 
Malmö-Ystads-Eisenbahn. 
Mariestad-Moholms-Eisenbahn. 
Mellersta Södermanlands-Eisenbahn. 
Mora—-Vänerns-Eisenbahn. 
Nordmark-Klarälfvens-Eisenbahn (Hagfors—-Munkfors; Edebäck-Sjö- 
gränd). 
Norra Södermanlands-Eisenbahn. 
Norsholm—Bästervik— Hultsfreds-Eisenbahnen. 
Nybro— Säfsjöströms-Eisenbahn. 
Näßjö—Oskarshamns-Eisenbahn. 
Orxelösund —-Flen— Västmanlands-Eisenbahn. 
Siljans-Eisenbahn. 
Skäne—Smälands-Eisenbahn. 
Stockholm -Roslagens-Eisenbahnen. 
Stockholm—Saltsjöns-Eisenbahn. 
Stockholm—Västeräs—Bergslagens-Eisenbahnen. 
Södra Dalarnes- Eisenbahn. 
Tidaholms-Eisenbahn. 
Uppsala —Gäfle-Eisenbahn. 
Växjö-Alfvesta-Eisenbahn. 
Mtad-Brösarps-Eisenbahn. 
Mad—Eslöfs-Eisenbahn.
        <pb n="19" />
        52. 
53. 
Atvidaberg-Bjärka-Säby-Eisenbahn. 
55. 
56. 
— 3. — 
stad—Gärsnäs Si:t Olofs-Eisenbahn. 
stad-Skifarps-Eisenbahn. 
Orebro—Köpings-Eisenbahn. 
Ostra Central-Eisenbahn. 
Unter B. Bahnstrecken, welche sich im Mitbetrieb auswärtiger 
Verwaltungen befinden (S. 504), sind die Nummern 8 und 9 durch 
57 und 58 ersetzt. 
II. Im Abschnitt Deutschland ist in der vorletzten Zeile der Anmerkung 
(S. 488) die Lahl 9 in 58 geändert. 
III. Im Abschnitt Dänemark ist am Schlusse der Anmerkung (S. 495) die 
Zahl 8 in 57 geändert. 
Berlin, den 27. Dezember 1910. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrag: 
Wackerzapp. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="20" />
        <pb n="21" />
        5 
eichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
  
  
  
  
—. . — ——. — — 
Internationales Abkommen über das Verbot der Nachtarbeit der gewerblichen Arbeiterinnen. 
S. 3. — Bekanntmachung, betreffend die Hinterlegung der Natifikationsurkunden Deutschlands, 
Osterreich-Ungarns, Belgiens, Frankreichs, Großbritanniens und Irlands, Luxemburgs, der Nieder, 
lande, Portugals und der Schweiz zu dem am 26. September 1906 in Bern unterzeichneten Inter- 
nationalen Abkommen über das Verbot der Nachtarbeit der gewerblichen Arbeiterinnen, sowie den 
Beitritt Italiens und Schwedens zu diesem Abkommen. S. 16. — Internationales Abkommen 
über das Verbot der Verwendung von weißem (gelbem) Pbospbor zur Anfertigung von Zünd- 
hölzern. S. 17. — Bekanntmachung, betreffend die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden 
Deutschlands, Dänemarks, Frankreichs, Luxcmburgs, der Niederlande und der Schweiz zu dem am 
26. September 1906 in Bern unterzeichneten Internationalen Abkommen über das Verbot der Ver- 
wendung von weißem (gelbem) Pbosphor zur Anfertigung von Zündhölzern und den Beitritt 
Italiens, Großbritanniens und Irlands, sowie Spaniens zu diesem Abkommen. S. 23. 
Inhalt: 
  
(Nr. 3836.) Internationales Abkommen über das Verbot der Nachtarbeit der gewerblichen 
Arbeiterinnen. Vom 26. September 1906. 
(Ubersetzung.) 
Convention internationale Internalionales Kökommen 
sur über 
D’interdiction du travail denmit das Verbot der Nachtarbeit der 
des femmes employées dans 
Tindustrie. 
Sa Majcstée IEmpereur d'Allemagne, 
Roi de Prusse; Sa Majestée TEmpe-- 
reur d Autriche, Roi de Bohémec, 
etc., et Roi Apostolique de Hongrie; 
Sa Majeste le Roi des Belges; Sa 
Majeste le Roi de Danemark; 8 
Majesté le Roi d’Espagne; Le Pré- 
Sident de la Republique Française; 
Reichs · Gesehbl. 1911. 
gewerblichen Arbeiterinnen. 
—. — 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, 
König von Preußen, Seine Majestät 
der Kaiser von Osterreich, König von 
Böhmen usw. und Apostolischer König 
von Ungarn, Seine Majestät der König 
der Belgier, Seine Majestät der König 
von Dänemark, Seine Majestät der 
König von Spanien, der Präsident 
2 
Ausgegeben zu Berlin den 13. Januar 1911.
        <pb n="22" />
        Sa Majeste le Roi du Royaume-Uni 
de Grande-Bretagne et d’Irlande et 
des Possessions Britanniques au delaà 
des Mers, Empereur des Indes; Sa 
Majesté le Roi d'Italie; Son Altesse 
Royale le Grand-Duc de Luxem- 
bourg, Duc de Nassau; Sa Majesté 
la Reine des Pays-Bas; Sa Majesté 
le Roi de Portugal et des Algarves, 
etc.; Sa Majestée le Roi de Suède; 
Ie Conseil Fedéral Suisse, 
Désirant faciliter le développement 
de la protection ouvrière par Ladop- 
tion de dispositions communes, 
Ont résolu de conclure à# cet effet 
une convention concernant le travail 
de miit des femmes employées dans 
Tindustrie, et ont nommé pour leurs 
Plénipotentiaires, savoir: 
Sa Majeste l'’Empereur d'Alle-- 
magune, Roi de Prusse: 
Son Excellence M. Alfred de 
Bülow, Son Chambellan et 
Conseiller intime actuel, En- 
VoyG extraordinaire et Ministre 
Dlénipotentiaire à Berne, 
M. Caspar, Directeur à TOflicc 
de TlIntcrieur de IEmpire, 
M. Frick, Conseiller intime 
seupérieur de gouvernement et 
Conseiller rapporteur au Mi- 
nistere prussien du Commerce 
et de TIndustrie, 
M. Eckardt, Conseiller de 
lIegation actuel et Conseiller 
rapporteur à TOflice des Aflaires 
étrangères de IEmpire; 
6 
—. 
der Französischen Republik, Seine Ma- 
jestät der König des Vereinigten König- 
reichs von Großbritannien und Irland 
und der Britischen überseeischen Be- 
sitzungen, Kaiser von Indien, Seine 
Majestät der König von Italien, Seine 
Königliche Hoheit der Großherzog von 
Luxemburg, Herzog zu Nassau, Ihre 
Majestät die Königin der Niederlande, 
Seine Majestät der König von Portugal 
und Algarvien usw., Seine Majestät 
der König von Schweden, der Schwei- 
zerische Bundesrat, 
von dem Wunsche geleitet, die Ent- 
wickelung des Arbeiterschutzes durch An- 
nahme gemeinsamer Bestimmungen zu 
fördern, haben beschlossen, zu diesem 
Zwecke ein Abkommen über die Nacht- 
arbeit der gewerblichen Arbeiterinnen zu 
treffen, und haben zu ihren Bevoll= 
mächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche 
Kaiser, König von Preußen: 
Seine Exzellenz Allerhöchstihren 
Kammerherrn und Wirklichen 
Geheimen Rat, außerordentlichen 
Gesandten und bevollmächtigten 
Minister in Bern Herrn Alfred 
von Bülow, 
den Direktor im Reichsamt des 
Innern Herrn Caspar, 
den Geheimen Oberregierungsrat 
und vortragenden Rat im Preu- 
ßhischen Ministerium für Handel 
und Gewerbe Herrn Frick, 
den Wirklichen Legationsrat und 
vortragenden Rat im Auswär- 
tigen Amte Herrn Eckardt,
        <pb n="23" />
        — — 
Sa Majesté l'Empereur d'Au- 
triche, Roi de Bohéme, etc., 
et Roi Apostolique de 
Ingrie: 
Pour 1·˙Autriche et pour la 
Hongrie: 
Son Ercellenece M. le Baron 
Heidler de Egeregg et 
Syrgenstein, Son Conseiller 
intime actuel, Envoyé extra- 
ordinaire et Ministre pleni- 
Potentiaire à Berne, 
Pour 1°Autriche: 
M. le Dr. Franz Müller, Con- 
seiller ministériel au Ministère 
J. R. du Commerce, 
Pour la Hongrie: 
M. Nicolas Gerster, Inspec- 
teur supérieur Tindustrie Royal 
hongrois; 
Sa Majesté le Roi des Belges: 
Son Excellenee M. Maurice 
Michotte de Welle, Envoyée 
extraordinaire et Ministre pleni- 
Potentiaire à Berne, 
XI. Jéan Dubois, Directeur 
général de Toffice du Travail 
au Ministere de l’Industrie et 
du Travail; 
Sa Majesté le Roi de Dane- 
mark: 
M. Henrik Vedel, Chef de 
bureau au Ministere de TIn- 
terieur; 
Sa Majesté le Roi d'’Espagne: 
M. Bernardo Alméiday Her- 
reros, Chargée dAffaires à 
Berne; 
— 
Seine Majestät der Kaiser von 
Osterreich, König von Böhmen 
usw. und Apostolischer König 
von Ungarn, 
für Osterreich und Ungarn: 
Seine Exzellenz Allerhöchstihren 
Wirklichen Geheimen Rat, außer- 
ordentlichen Gesandten und be- 
vollmächtigten Minister in Bern 
Herrn Baron Heidler von 
Egeregg und Syrgenstein, 
für Osterreich: 
den Ministerialrat im K. K. Handels- 
ministerium Herrn Dr. Franz 
Müller, 
für Ungarn: 
den Königlich Ungarischen Gewerbe- 
oberinspektor Herrn Nikolas 
Gerster, 
Seine Majestät der König der 
Belgier: 
Seine Exzellenz den außerordent- 
lichen Gesandten und bevollmäch- 
tigten Minister in Bern Herrn 
Maurice Michotte de Welle, 
den Generaldirektor des Arbeits- 
amts im Ministerium für Gewerbe 
und Arbeit Herrn Jean Dubois, 
Seine Majestät der König von 
Dänemark: 
den Bureauchef im Ministerium des 
Innern Herrn Henrik Vedel, 
Seine Majestät der König von 
Spanien: 
den Geschäftsträger in Bern Herrn 
Bernardo Alméida y Her- 
reros, 
2°
        <pb n="24" />
        Le Président de la Répu- 
blique Française: 
Son Excellence M.Paul Révoil, 
Ambassadeur #à Berne, 
M. Arthur Fontaine, Direc- 
teur du Travail au Ministere 
du Commerce, de TIndustrie 
et du Travail; 
Sa Majesté le Roi du Royaume- 
Uni de Grande-Bretagne et 
J’rlande et des Possessions 
Britanniques au delä des 
Mers, Empercur des Indes: 
M. IHerbert Samuel, Membre 
du Parlement, Sous-Secrétaire 
dG'’Etat parlementaire au Mi- 
nistere de TIntérieur, 
M. Malcolm Delevingne, #n 
Ninistere de TIntérieur; 
Sa Majesté le Roi d'ltalie: 
Son Excellenee M. le Comte 
Roberto Magliano di Villar 
San Marco, Envoyé ertra- 
ordinaire et Ministre pléni- 
Potentiaire à Berne, 
M. le Prof. Montemartini, 
Directeur de TOfflice du Travail 
pres le Ministère Royal de 
I! Agriculture et du Commerce; 
Son Altesse Royale le Grand- 
Duc de Luxembourg, Duc 
de Nassau: 
M. Ilenri Neuman, Conseiller 
d' Etat: 
Sa Majeste la Reine des Pays- 
Bas: 
M. le Comte de Rechteren 
Limpurg Almelo, Son Cham- 
Der Präsident der Französischen 
Republik: 
Seine Exzellenz den Botschafter 
in Bern Herrn Paul Révoil, 
den Direktor der Arbeitsabteilung 
im Ministerium für Handel, 
Gewerbe und Arbeit Herrn 
Arthur Fontaine, 
Seine Majestät der König des 
Vereinigten Königreichs von 
Großbritannien und Irland 
und der Britischen überseeischen 
Besitzungen, Kaiser von In- 
dien: 
das Mitglied des Parlaments, par- 
lamentarischen Unterstaatssekretär 
im Ministerium des Innern 
Herrn Herbert Samuel, 
Herrn Malcolm Delevingne, 
im Ministerium des Innern, 
Seine Majestät der König von 
Italien: 
Seine Exzellenz den außerordent- 
lichen Gesandten und bevoll- 
mächtigten Minister in Bern Herrn 
Grafen Roberto Magliano di 
Villar San Marco, 
den Direktor des Arbeitsamts bei 
dem Königlichen Ministerium für 
Ackerbau und Handel Herrn 
Professor Montemartini, 
Seine Königliche Hoheit der 
Großherzog von Luxemburg, 
Herzog zu Nassau: 
den Staatsrat Herrn 
Neuman, 
Ihre Majestät die Königin der 
Niederlande: 
Allerhöchstihren Kammerherrn, Mi- 
nisterresidenten in Bern Herrn 
Henri
        <pb n="25" />
        bellan, Ministre-Résident à 
Berne, 
M. le Dr. L. H. W. Regout, 
Membre de la Premieère Cham- 
bre des Etats-Générauzx; 
Sa Mujesté le Roi de Portugal 
et des Algarves, etc.: 
Son Excellenee M. Alberto 
d’Oliveira, Envoych extra- 
ordinaire et Ministre pleni- 
potentiaire à Berne; 
Sa Majesté le Roi de Su#de: 
M. Alfred de Lagerheim, 
ancien Ministre des Affnires 
Gctrangères, Directeur général 
et Chef du Collège Royal du 
Commerce:; 
I.e Conseil Fédéral Suisse: 
M. Emile Frey, uncien Con- 
seiller fédéral, 
NM. le Dr. Franz Kaufmann, 
Chef de la Division de TIn- 
dustrie au Département fédéral 
du Commerce, de Tindustrie 
et de LAgriculture, 
M. Adrien Lachenal, ancien 
Conseiller #éEdéral, Député an 
Conseil des Etats, 
M. Joseph Schobinger, Con- 
Seiller national, 
M. Henri Scherrer, Conseiller 
national, 
M. John Syz, Président de 
I Asscciation suisse des filateurs, 
tisscrands et retordeurs, 
Lesquels, après §étre communiquc 
leurs pleins pouvoirs, tronves en 
bonne et due forme, ont successike- 
ment discuté et adopté-les disposi- 
tions Suivantes: 
9 
Grafen von Rechteren Lim- 
purg Almelo, 
das Mitglied der Ersten Kammer 
der Generalstaaten Herrn Dr. 
L. H. W. Regout, 
Seine Majestät der König von 
Portugal und Algarvien usw#.: 
Seine Exzellenz den außerordent- 
lichen Gesandten und bevoll- 
mächtigten Minister in Bern 
Herrn Alberto d’'Oliveira, 
Seine Majestät der König von 
Schweden: 
den vormaligen Minister des Außern, 
Generaldirektor und Chef des 
Königlichen Handelskollegiums 
Herrn Alfred von Lagerheim, 
Der Schweizerische Bundesrat: 
den Mundesrat Herrn Emile 
Fre 
den Chef der Industrieabteilung im 
Handels-, Industrie= und Land- 
wirtschaftsdepartement Herrn Dr. 
Franz Kaufmann, 
den Altbundesrat, Ständerat Herrn 
Adrien Lachenal, 
den Nationalrat Herrn Joseph 
Schobinger, 
den Nationalrat Herrn Henri 
Scherrer, 
den Präsidenten des Schweizerischen 
Spinner-, Weber= und Zwirner= 
vereins Herrn John Syz, 
welche nach gegenseitiger Mitteilung ihrer 
in guter und gehöriger Form befundenen 
Vollmachten die folgenden Bestimmungen 
nach einander beraten und angenommen 
haben:
        <pb n="26" />
        Article premier. 
Le travail industriel de nuit sera 
interdit à toutes les femmes, sans 
distinction Gäge, sous réserve des 
exceptions prévues ci-apres. 
La présente Convention Fapplique 
à toutes les entreprises industrielles 
ou sont employés plus de dix ou- 
Vriers et ouvrières; elle ne sapplique 
en aucun cas aux entreprises ou ne 
sont employés due les membres de 
la famille. 
A chacun des Etats contractants 
incombe le scin de définir ce dw’il 
faut entendre par entrepriscs in- 
dustrielles. Parmi celles-cri seront 
en tout cas comprises les mines et 
carrières, ainsi due les industries de 
fabrication et de transformation des 
matières; la Iégislation nationale 
Précisera sur ce dernier point la li- 
mite entre Tindustrie, d’une part, 
Tagriculture ct le commerce, d’autre 
Part. 
Article 2. 
Le repos de nuit visé à Tarticle 
précédent aura une durée minimum 
de onze heures consccutives; dans 
es onze heures, qduelle due soit la 
LEgislation de chadque Etat, devra 
étre Compris Tintervalle de dix heures 
du soir à cind heures du matin. 
Toutefois, dans les Etats ou le 
travail de nuit des femmes adultes 
employées dans Tindustrie W'est pas 
encore réglementé, la durée du repos 
ininterrompu pourra, à##f titre transi- 
toire et pour une période de trois 
ans au plus, étre limitée à dik 
heures. 
Artikel 1. 
Die gewerbliche Nachtarbeit soll für 
alle Arbeiterinnen ohne Unterschied des 
Alters verboten sein, unter Vorbehalt 
der nachstehend vorgesehenen Ausnahmen. 
Das gegenwärtige Abkommen findet 
auf allegewerblichen Betriebe Anwendung, 
in denen mehr als zehn Arbeiter und 
Arbeiterinnen beschäftigt werden; es findet 
in keinem Falle auf Betriebe Anwendung, 
in denen nur Familienmitglieder beschäf- 
tigt werden. 
Jedem der vertragschließenden Staaten 
liegt es ob, zu bestimmen, was unter 
gewerblichen Betrieben zu verstehen ist. 
Jedenfalls sollen darin einbegriffen sein 
die Bergwerke und Steinbrüche sowie die 
Gewerbebetriebe, die sich mit der Be- 
arbeitung und Verarbeitung von Roh- 
stoffen befassen. Die Gesetzgebung jedes 
Landes soll in letzterer Hinsicht die Grenze 
ziehen zwischen dem Gewerbe einerseits 
und der Landwirtschaft und dem Handel 
andererseits. 
Artikel 2. 
Die Nachtruhe, die der vorhergehende 
Artikel im Auge hat, soll eine Dauer 
von mindestens elf auf einander folgenden 
Stunden haben; in diese elf Stunden 
muß, wie auch sonst die Gesetzgebung 
eines jeden Staates sein mag, der Zeit- 
raum zwischen 10 Uhr Abends und 5 Uhr 
Morgens einbegriffen sein. 
Jedoch kann in den Staaten, in denen 
die Nachtarbeit der erwachsenen gewerb- 
lichen Arbeiterinnen noch nicht geordnet 
ist, die Dauer der ununterbrochenen 
Nachtruhe übergangsweise für eine Zeit 
von höchstens drei Jahren auf zehn 
Stunden beschränkt werden.
        <pb n="27" />
        Article 6. 
Les dispositions de la présente 
Convention ne seront applicables à 
une colonie, possession ou protectorat 
qdue dans le cas ou une notification 
à cet effet serait donnée en son nom 
au Conseil fédéral suisse par le 
#ouvernement metropolitain. 
Celui-ci, en notifiant Tadhesion 
Tune colonie, Ppossession ou pro- 
tectorat, pourra declarer due la 
Convention ne s’appliquera pas nà 
telles catégories de travanzx indigeènes 
dont la surveillance serait impossible. 
Article 7. 
Dans les Etats hors d’Europe, 
ainsi due dans les colonies, posses- 
sions ou protectorats, lorsque le 
climat ou In condition des popu- 
lations indigenes Texigeront, la duréc 
du repos ininterrompu de uuit pourra. 
stre inférieure aux minima fixés par 
la présente Convention, à la con- 
dition due des repos Ccompensateurs 
soient accordés pendant le jour. 
Article 8. 
La présente Convention sera rati- 
fice et les ratifications en seront dé- 
Dosecs le 31 décembre 1908 au plus 
tard aupres du Conseil fEdéral suisse. 
II sera dresse de ce dépôt un 
brochs-verbal. dont une copie, certi- 
lice conforme, sera remise par la 
voie diplomatique à chacun des 
Etats contractants. 
La presente Convention entrera 
en vigucur deurx ans apres la clöture 
du proccès-verbal de depot. 
12 
Artikel 6. 
Die Bestimmungen dieses Abkom- 
mens finden auf Kolonien, Besitzungen 
und Schutzgebiete nur Anwendung, falls 
zu diesem Zwecke in deren Namen dem 
Schweizerischen Bundesrate von der Re- 
gierung des Mutterlandes Nachricht ge- 
geben wird. 
Diese Regierung kann mit der Nach- 
richt von dem Beitritt einer Kolonie, 
einer Besitzung oder eines Schutzgebiets 
die Erklärung verbinden, daß das Ab- 
kommen auf solche Arten von Ein- 
geborenenarbeiten keine Anwendung findet, 
bei denen eine Überwachung unmöglich 
wäre. 
Artikel 7. 
In den außereuropäischen Staaten 
sowie in den Kolonien, Besitzungen und 
Schutzgebieten kann die Dauer der un- 
unterbrochenen Nachtruhe, sofern das 
Klima oder die Verhältnisse der ein- 
geborenen Bevölkerung es erfordern, 
geringer als die in dem gegenwärtigen 
Abkommen bestimmte Mindestdauer sein, 
unter der Bedingung, daß dafür aus- 
gleichende Ruhezeiten während des Tages 
gewährt werden. 
Artikel 8. 
Dieses Abkommen soll ratifiziert und 
die Ratifikationsurkunden sollen spätestens 
am 31. Dezember 1908 bei dem 
Schweizerischen Bundesrate hinterlegt 
werden. Uber die Hinterlegung soll ein 
Protokoll aufgenommen werden; von 
diesem soll jedem der vertragschließenden 
Staaten eine beglaubigte Abschrift auf 
diplomatischem Wege mitgeteilt werden. 
Das gegenwärtige Abkommen tritt 
zwei Jahre nach dem Schlusse des 
Hinterlegungsprotokolls in Kraft.
        <pb n="28" />
        Le dlai de misc en vigueur est 
Dorté de deux à dix ans: 
1° pour les fabriques de sucre 
brut de betterave; 
2° pour le peignage et la ll- 
ture de la laine; 
3° pour les travaux au jour des 
(ploitations minières, lorsque 
es travaux sont arrétes an- 
nuellement, duatre mois au 
moins, par des inlluences 
climateriquecs. 
Article 9. 
Les Etats non signataires de la 
Drésente Convention sont admis à 
declarer leur adhésion par un acte 
adressc au Conseil fédéral suissc, 
dui le fera connaitre à chacun des 
autres Etats contractants. 
Article 10. 
Les delais prévus par Tarticle 8 
Pour la mise en vigueur de la pré- 
Sente Convention partiront, pour les 
Etats non signataires, ainsi que pour 
Ics colonies, possessions ou protec- 
torats, de la date de leur adhésion. 
Article 11. 
La présente Convention ne pourra 
Pas étre déenoncée, soit par les Etats 
Ssignataires, soit par les Etats, colonies, 
Dossessions ou protectorats qui 
adhércraient ultérieurement, avant 
Texpiration d’un délai de douze ans 
à partir de la clöture du proces- 
verbal de dépôt des ratifications. 
Elle pourra ensuite étre dénoncée 
——— 
Neichs= Gesetzbl. 1911. 
13 — 
Die Frist für das Inkrafttreten wird 
von zwei Jahren auf zehn Jahre ver- 
längert: 
1. für Rübenrohzuckerfabriken; 
2. für Wollkämmereien und -spin- 
nereien; 
3. für die Arbeiten über Tage in 
Bergwerksbetrieben, sofern diese 
Arbeiten für die Dauer von 
mindestens vier Monaten im 
Jahre durch klimatische Einflüsse 
zum Stillstand gebracht werden. 
Artikel 9. 
Den Staaten, die dieses Abkommen 
nicht unterzeichnet haben, steht es frei, 
ihren Beitritt in einer Urkunde zu er- 
klären, die an den Schweizerischen 
Bundesrat zu richten und von diesem 
einem jeden der anderen Vertrags- 
staaten bekanntzugeben ist. 
Artikel 10. 
Der Lauf der im Artikel 8 für das 
Inkrafttreten dieses Abkommens vor- 
gesehenen Fristen beginnt für die Staaten, 
die es nicht unterzeichnet haben, sowie 
für Kolonien, Besitzungen und Schutz- 
gebiete mit dem Zeitpunkt ihres Beitritts. 
Artikel 11. 
Dieses Abkommen kann sowohl von 
den Staaten, die es unterzeichnet haben, 
als auch von den später beitretenden 
Staaten, Kolonien, Besitzungen und 
Schutzgebieten nicht vor Ablauf einer 
Frist von zwölf Jahren gekündigt werden, 
die vom Schlusse des Protokolls über 
die Hinterlegung der Ratifikations- 
urkunden an berechnet wird. 
Es kann sodann von Jahr zu Jahr 
gekündigt werden. 
3
        <pb n="29" />
        — 14 
Sa deénonciation Waura Tefet 
quun an après qweelle aura été 
adressée par écrit au Conseil fédéral 
Suisse par le Gouvernement intéressé, 
rV u, Sil Fagit T’une colonie, possession 
ou protectorat, par le Gouvernement 
métropolitain; le Conseil fédéral la 
communiquera immédiatement au 
Gouvernement de chacun des autres 
Etats contractants. 
La dénonciation Waura Teffet qu’à 
Tégard de 1Etat, colonie, possession 
ou protectorat au nom de qui elle 
aura été adressée. 
En Foi de Qucoi, les Plénipoten- 
tiaires ont signé la présente Con- 
Vention. 
Fait àBerne, le vingt-six septembre 
mil neuf cent six, en un seul exem- 
plaire, qui demeurera déposé aux 
archives de la Confédération suisse 
et dont une copie, certifiéce conforme, 
sera remise par Ia voie diplomatique 
à chacun des Etats contractants. 
Four PAllemasne: 
(L. S.) v. bilou. 
(L. S.) (par. 
(L. S.) Ircd. 
(L. S.) an. 
Pour Putriche et pour la Hongrie: 
(L. S.) Baues lleidler-Tgeregg. Msire VAu- 
wiche-Henmie à Berne. 
Pour Futriche: 
(L. S.) Uller. 
Pour Ia Hengrie: 
(L. S.) Necolas Cersler. 
Die Kündigung wird wirksam erst 
ein Jahr, nachdem sie von der in Be- 
tracht kommenden Regierung oder, so- 
fern es sich um eine Kolonie, eine 
Besitzung oder ein Schutzgebiet handelt, 
von der Regierung des Mutterlandes 
schriftlich an den Schweizerischen Bundes- 
rat ergangen ist; der Bundesrat wird 
die Kündigung unverzüglich der Regierung 
eines jeden der anderen Vertragsstaaten 
mitteilen. 
Die Kündigung soll nur in Ansehung 
des Staates, der Kolonie, der Besitzung 
oder des Schutzgebiets wirksam sein, in 
dessen oder deren Namen sie ergangen ist. 
Zu Urkund dessen haben die Bevoll= 
mächtigten das gegenwärtige Abkommen 
unterzeichnet. 
Geschehen in Bern, am sechsund- 
zwanzigsten September neunzehnhundert- 
sechs in einer einzigen Ausfertigung, 
die im Archiv der Schweizerischen Eid- 
genossenschaft hinterlegt bleiben und wo- 
von eine beglaubigte Abschrift jedem 
der vertragschließenden Staaten auf 
diplomatischem Wege übermittelt werden 
soll. « 
Für Deutschland: 
(L. S.) von Bülow. 
(L. S.) Caspar. 
(L. S.) Frick. 
(L. S.) Echardt. 
Für Österreich und Ungarn: 
(L. S.) Garon Heidler-Egeregs, Minister 
von Osterreich-Ungarn in Bern. 
Für Osterreich: 
(L. S.) Küller. 
Für Ungarn: 
(L. S.) Nirolas Gerster.
        <pb n="30" />
        Four la Belgicue: # 
(LT. S.) 1 Tckolle de Vele. 
(L. S.) J. M#bes. 
Pour le Banemark: 
(L. S.) N. Fedel. 
Sous réserve de la déclaration, faite en 
sGance plénière de la Conférence le 26 sep- 
tenbre 1906 quant à Tarticle 8. 
— —- 
(L. S.) Bewarse Alwisla # lerrcr#s. 
Feur Ia France: 
—. 
Arlhur Fealupe. 
Pour Ia GCrande-Bretagne: 
(TL. S.) ererl Lamuel. 
L. S.) Lilcoln Deleriugat. 
Fe#r IItalie: 
(L. S.) #. a#. 
— — 
Feur le Lurembourg: 
K.Neuman. 
Pour les Pays-Bas: 
Pour le Porlugal: 
(L. S.) Alberlo d Nyeira. 
Peur la Surde: 
(L. S.) D#r Lgerbesn. 
Ponr Ia Suisse: 
(L. S.) l#e Trer. 
F. Lalmann. 
4. Lachesal. 
Schebiuger. 
I Schemer. 
Je# S. 
15.— 
Für Belgien: 
(L. S.) K. Kichotte de Welle. 
(L. S.) J. Bubeis. 
Für Dänemark: 
□ 
Mit dem in der Plenarsitzung der Konferenz 
vom 26. September 1906 hinsichtlich des 
Artikel 8 erklärten Vorbehalte. 
Für Spanien: 
(L. S.) Cernarde Almeida ꝑ Herreros. 
Für Franukreich: 
(L. S.) Révoil. 
Arthur Santaine. 
Für Großbritannien: 
(L. S.) Herbert Lamuel. 
(L. S.) Kalrolm Velevingne. 
Für Italien: 
(I. S.) R. Kagliane. 
(L. S.) G. Kontemartini. 
Für Luxemburg: 
H. Neuman. 
Fär die Niederlande: 
(L. S.) Rechteren. 
2. H. W. negeut. 
Für Portugal: 
(L. S.) Alberto d'Glivrira. 
Für Schweden: 
(L. S.) Alfr. Lagerheim. 
Für die Schweiz: 
(L. S.) Emile Frep. 
F. Kaufmann. 
A Lachenal. 
Schobinger. 
H. Scherrer. 
John Stz. 
  
3•
        <pb n="31" />
        (Nr. 3837.) Bekanntmachung, betreffend die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden Deutsch- 
lands, Österreich-Ungarns, Belgiens, Frankreichs, Großbritanniens und 
Irlands, Luxemburgs, der Niederlande, Portugals und der Schweiz zu dem am 
26. September 1906 in Bern unterzeichneten Internationalen Abkommen über 
das Verbot der Nachtarbeit der gewerblichen Arbeiterinnen, sowie den Beitritt 
Italiens und Schwedens zu diesem Abkommen. Vom 31. Dezember 1910. 
D. vorstehend abgedruckte, am 26. September 1906 in Bern für Deutsch- 
land, für Österreich-Ungarn und zugleich gesondert für Österreich und für Ungarn, 
für Belgien, sowie für Dänemark, Spanien, Frankreich, Großbritannien und 
Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Portugal, Schweden und die 
Schweiz unterzeichnete Internationale Abkommen über das Verbot der Nachtarbeit 
der gewerblichen Arbeiterinnen ist von den genannten Staaten mit Ausnahme 
Dänemarks, Spaniens, Italiens und Schwedens ratifiziert worden. Die Ratifi- 
kationsurkunden sind bis zum 31. Dezember 1908 bei dem Schweizerischen 
Bundesrate hinterlegt worden. In Gemäßheit des Artikel 6 des Abkommens 
hat die Französische Regierung am 26. März 1909 für Algier und am 
15. Januar 1910 für Tunis, sowie die Königlich Großbritannische Regierung 
am 21. Februar 1908 für Gibraltar, die Goldküste, Nordnigerien, Uganda, 
Ceylon, Neuseeland, die Fiji-Inseln, die Leeward-Inseln und Trinidad dem 
Schweizerischen Bundesrate gegenüber Beitrittserklärungen abgegeben. 
Zwischen Dänemark, Spanien, Italien und Schweden, von denen die 
Ratifikationsurkunden zu dem Abkommen bis zum 31. Dezember 1908 nicht 
hinterlegt worden waren, und den übrigen Signatarmächten ist eine Verständigung 
dahin getroffen worden, daß es Dänemark, Spanien, Italien und Schweden 
gleich den Staaten, die das Abkommen nicht unterzeichnet haben, freistehen soll, 
gemäß Artikel 9 des Abkommens diesem beizutreten. Dementsprechend hat Italien 
in einer an den Schweizerischen Bundesrat gerichteten Urkunde vom 29. De- 
zember 1909 und Schweden in einer solchen vom 14. Januar 1910 seinen 
Beitritt erklärt. 
Ferner ist, nachdem der Beitritt Schwedens am 14. Januar 1910 erklärt 
worden war, zwischen denjenigen Mächten, deren Ratifikationsurkunden bis zum 
31. Dezember 1908 hinterlegt worden waren, und Italien, sowie Schweden ver- 
einbart worden, daß das im Artikel 8 Abs. 1 vorgesehene Hinterlegungsprotokoll 
erst mit dem 14. Januar 1910 als geschlossen gelten und das Abkommen dem- 
gemäß für die an der Vereinbarung beteiligten Mächte und für die Kolonien, 
Besitzungen und Schutzgebiete, für die Beitrittserklärungen bis zum 14. Januar 1910 
abgegeben worden sind, mithin für die oben aufgeführten Kolonien, Besitzungen 
und Schutzgebiete mit Ausnahme von Tunis, am 14. Januar 1912 in Kraft 
treten soll. Es soll ferner der Lauf der Fristen, die im Artikel 8 Abs. 4 und 
im Artikel 11 Abs. 1 festgesetzt sind, erst am 14. Januar 1910 beginnen.
        <pb n="32" />
        17 
Für Tunis und für solche Staaten, Kolonien, Besitzungen und Schutz- 
gebiete, für welche Beitrittserklärungen noch abgegeben werden sollten, verbleibt es 
bei der Bestimmung des Artikel 10. 
Berlin, den 31. Dezember 1910. 
Der Reichskanzler. 
von Bethmann Hollweg. 
  
(Nr. 3838.) Internationales Abkommen über das Verbot der Verwendung von weißem 
(gelbem) Phosphor zur Anfertigung von Zündhölzern. Vom 26. Sep 
tember 1906. 
Convention internationale 
Sur 
Pinterdiction de lemploi du 
Phosphore blanc ('aune) dans 
Tindustrie des allumettes. 
—. — — 
Sa Majesteé l'Empereur d'Allemagne, 
Roi de Prusse; Sa Majesté le Roi 
de Danemark; le Président de la 
République Francaise; Sa Masjeste 
LIe Roi Ttalie; Son Altesse Royale 
le Grand-Duc de Luxembourg, Duc 
de Nassau; Sa Majesté la Reine des 
Payrs-Bas; le Conseil Fédéral Suissc, 
Dsirant faciliter le développement 
de la protection ouvrière par Tadop- 
tion de dispositions communes, 
Ont résolu de conclure à# cet esset 
une convention concernant l'emploi 
Vom 26. Sep- 
(Ubersetzung.) 
Internationales Abkommen 
über 
das Verbot der Verwendung von 
weißem (gelbem) Phosphor zur An- 
fertigung von Zündhölzern. 
–—    
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, 
König von Preußen, Seine Majestät 
der König von Dänemark, der Präsident 
der Französischen Republik, Seine Ma- 
jestät der König von Italien, Seine 
Königliche Hoheit der Großherzog von 
Luxemburg, Herzog zu Nassau, Ihre 
Mazjestät die Königin der Niederlande, 
der Schweizerische Bundesrat, 
von dem Wunsche geleitet, die Ent- 
wickelung des Arbeiterschutzes durch An- 
nahme gemeinsamer Bestimmungen zu 
fördern, 
haben beschlossen, zu diesem Qwecke 
ein Abkommen über die Verwendung
        <pb n="33" />
        19 
San Marco, Envoyé eatra- 
ordinaire et Ministre plénipo- 
tentiaire à Berne, 
M. le Prof. Giovanni Monte- 
martini, Directeur de LTOflice 
du Travail pres le Ministere 
Royal de I-Agriculture et du 
Commerce; 
Son Altesse Royale le Grand- 
Duc de Luxembourg, Duc de 
Nassau: 
M. Henri Neuman, Consciller 
d’Etat; 
Sa Majesté la Reine des Pays- 
Bas: 
M. le Comte de Rechteren 
Limpurg Almelo, Son Cham- 
bellan, Ministre-Résident à 
Berne, 
M. le Dr. L. H. W. Regout, 
Membre dela Premièr Chambre 
des Etats-Geénérauxzx; 
Le Conseil Fedéral Suisse: 
M. Emile Frey, ancien Con- 
Seiller fédéral, 
NM. le Dr. Franz Kaufmann, 
Chef de la Division de TIn- 
dustrie au Département fédéral 
du Commerce, de LIndustrie 
et de IAgriculture, 
M. Adrien Lachenal, ancien 
Conseiller féderal, Député au 
Conseil des Etats, 
M. Joseph Schobinger, Con- 
seiller national, 
M. Henri Scherrer, Conseiller 
national, 
M. John Syz, President de 
Asscciation suisse des fllateurs, 
tisserands et retordeurs, 
— 
tigten Minister in Bern, Herrn 
Grafen Roberto Magliano di 
Villar San Marco, 
den Direktor des Arbeitsamts im 
Königlichen Ministerium für Acker- 
bau und Handel, Herrn Professor 
Giovanni Montemartini, 
Seine Königliche Hoheit der 
Großherzog von Luxemburg, 
Herzog zu Nassau: 
den Staatsrat Herrn Henri Neu- 
man, 
Ihre Majestät die Königin der 
Niederlande: 
Allerhöchstihren Kammerherrn, Mi- 
nisterresidenten in Bern, Herrn 
Grafen von Rechteren Lim- 
purg Almelo, 
das Mitglied der Ersten Kammer 
der Generalstaaten, Herrn Dr. L. 
H. W. Regout, 
Der Schweizerische Bundesrat: 
den Altbundesrat, Herrn Emile 
Frey, 
den Chef der Industrieabteilung 
im Handels-, Industrie= und Land- 
wirtschafts-Departement, Herrn 
Dr. Franz Kaufmann, 
den Altbundesrat, Ständerat Herrn 
Adrien Lachenal, 
den Nationalrat Herrn Joseph 
Schobinger, 
den Nationalrat Herrn Henri 
Scherrer. 
den Präsidenten des Schweizerischen 
Spinner-, Weber= und Zwirner= 
vereins Herrn John Syz,
        <pb n="34" />
        — 20 
Lesquels, après s'étre communiqué 
leurs pleins pouvoirs, trouvés en 
bonne et due forme, sont convenus 
des dispositions suivantes: 
Article premier. 
Les Hautes Parties contractantes 
Fengagent à interdire sur leur terri- 
toire Ia fabrication, Tintroduction 
et la mise en vente des allumettes con- 
tenam du phosphore blanc (aune). 
Article 2. 
A chacun des Etats contractants 
incombe le soin de prendre les 
mesures administratives qui seraient 
nécessaires pour assurer Sur Son 
territoire la stricte exécution des 
dispositions de la présente Con- 
vention. 
Les Gouvernements se communi- 
queront par la voie diplomatique 
les lois et reglements sur la matiere 
de la présente Conwention qui sont 
ou seront en vigueur dans leurs 
Days, ainsi duc les rapports concer- 
nant Tapplication de ces lois et 
rglements. 
Article 3. 
Les dispositions de la prcsente 
Convention ne seront applicables à 
une colonic, possession ou protectorat. 
duc dans le cas ou unc notification 
à cet eflet serait donnée en son nom 
au Conseil fédéral suisse par le Gou- 
vernement meétropolitain. 
Article 4. 
La présente Convention sera ratifiée 
et les ratilications en seront déposées 
welche nach gegenseitiger Mitteilung ihrer 
in guter und gehöriger Form befundenen 
Vollmachten die folgenden Bestimmungen 
nacheinander beraten und angenommen 
haben: 
Artikel 1. 
Die hohen vertragschließenden Teile 
verpflichten sich, in ihrem Gebiete die 
Herstellung, die Einfuhr und das Feil- 
halten von Zündhölzern, die weißen 
(gelben) Phosphor enthalten, zu ver- 
bieten. 
Artikel 2. 
Jedem der vertragschließenden Staaten 
liegt es ob, diejenigen Verwaltungs- 
maßnahmen zu treffen, die notwendig 
sind, um in seinem Gebiete die strenge 
Durchführung der Bestimmungen des 
gegenwärtigen Abkommens sicher zu 
stellen. 
Die Regierungen werden einander die 
in ihren Ländern über den Gegenstand 
des gegenwärtigen Abkommens jetzt oder 
künftig geltenden Gesetze und Verord- 
nungen sowie die über deren Anwendung 
erstatteten Berichte auf diplomatischem 
Wege mitteilen. 
Artikel 3. 
Die Bestimmungen dieses Abkommens 
finden auf Kolonien, Besitzungen und 
Schutzgebiete nur Anwendung, falls zu 
diesem Zwecke in deren Namen dem 
Schweizerischen Bundesrate von der 
Regierung des Mutterlandes Nachricht 
gegeben wird. 
Artikel 4. 
Dieses Abkommen soll ratifiziert und 
die Ratifikationsurkunden sollen spätestens
        <pb n="35" />
        — 21 
le 31 décembre 1908 au plus tard 
auprès du Conscil fédéral suisse. 
II sera dressé de ce dépôt un 
Procès-verbal, dont une copie, certi- 
fice conforme, sera remise par la 
voie diplomatique à chacun des Etats 
contractants. 
La présente Convention entrera 
en vigueur trois ans apres la clöôture 
du prochs-verbal de depét. 
Article 5. 
Les Etats non signataires de la 
présente Convention sont admis à 
déclarer leur adhésion par un acte 
adressé au Conseil fédéral suisse, qui 
le fera connaitre à chacun des autres 
Etats contractants. 
Le deélai prévu par Tarticle 4 pour 
la mise en vigueur de la présente 
Convention est porté à cind ans pour 
les Etats non signataires, ainsi due 
pour les colonies, possessions ou 
protectorats, à compter de la noti- 
lication de leur adhésion. 
Article 6. 
La présente Convention ne pourra 
pas étre dénonc6e scit par les Etats 
signataires, soit par les Etats, colo- 
nies, possessions ou protectorats qui 
adhéreraient ultérieurement, avant 
Fexpiration d’'un délai de cind ans 
à partir de la clöture du procdcs- 
Verbal de dépet des ratifications. 
Elle pourra ensuite étre dénondce 
Tannée en annee. 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 
—. 
bis zum 31. Dezember 1908 bei dem 
Schweizerischen Bundesrate hinterlegt 
werden. 
Über die Hinterlegung soll ein Pro- 
tokoll aufgenommen werden; von diesem 
soll jedem der vertragschließenden Staaten 
eine beglaubigte Abschrift auf diplo- 
matischem Wege mitgeteilt werden. 
Das gegenwärtige Abkommen tritt 
drei Jahre nach dem Schlusse des 
Hinterlegungsprotokolls in Kraft. 
Artikel 5. 
Den Staaten, die dieses Abkommen 
nicht unterzeichnet haben, steht es frei, 
ihren Beitritt in einer Urkunde zu er- 
klären, die an den Schweizerischen 
Bundesrat zu richten und von diesem 
einem jeden der anderen Vertragsstaaten 
bekannt zu geben ist. 
Die im Artikel 4 für das Inkraft- 
treten dieses Abkommens vorgesehene 
Frist wird für die Staaten, die es 
nicht unterzeichnet haben, sowie für 
Kolonien, Besitzungen oder Schutzgebiete 
auf fünf Jahre verlängert, die von dem 
Eingang der Nachricht von ihrem Bei- 
tritt gerechnet werden. 
Artikel 6. 
Dieses Abkommen kann sowohl von 
den Staaten, die es unterzeichnet haben, 
als auch von den später beitretenden 
Staaten, Kolonien, Besitzungen und 
Schutzgebieten nicht vor Ablauf einer 
Frist von fünf Jahren gekündigt werden, 
die vom Schlusse des Protokolls über 
die Hinterlegung der Ratifikationsur- 
kunden an berechnet wird. 
Es kann sodann von Jahr zu Jahr 
gekündigt werden. 
4
        <pb n="36" />
        La dénonciation n'aura d'effet 
quun an après qu’elle aura été 
adresséee Ppar écrit au Conseil fédéral 
suisse par le Gouvernement intéressé, 
ou, sil Fagit Tune colonie, pos- 
Session ou protectorat, par le Gou- 
vernement meétropolitain; le Conseil 
fedéral la communiquera immédiate- 
ment au Gouvernement de chacun 
des autres Etats contractants. 
La dénonciation n’aura effet quà 
Tégard de IEtat, colonie, possession 
ou protectorat au nom de qui elle 
aura été adressée. 
En Foi de CQuci, les Plénipoten- 
tiaires ont signé la présente Con- 
vention. 
Fait à Berne, le vingt-six sep- 
tembre mil neuf cent six, en un seul 
exemplaire, qui demeurera déposé 
aux archives de la Confedération 
suisse et dont une coepie, certiliée 
conforme, sera remise par la voie 
diplomatigue à chacüh des Etats 
contractants. 
Pour TAllemagne: 
(L. S.) v. Bv. 
(L. S.) (aspar. 
(L. S.) In 
L. S.) Iclardl 
Pour le Danemark: 
(L. S.) M Veiell. 
Pour la France: 
G. S.) MW01 
Arttur Ponlame. 
Pour Ttalle: 
¶. S.) L Hiare. 
(L. S.) C. Ioilemarii. 
22 
Die Kündigung wird wirksam erst 
ein Jahr, nachdem sie von der in Be- 
tracht kommenden Regierung, oder, sofern 
es sich um eine Kolonie, eine Besitzung 
oder ein Schutzgebiet handelt, von der 
Regierung des Mutterlandes schriftlich 
an den Schweizerischen Bundesrat er- 
gangen ist, der Bundesrat wird die 
Kündigung unverzüglich der Regierung 
eines jeden der anderen Vertragsstaaten 
mitteilen. 
Die Kündigung soll nur in Ansehung 
des Staates, der Kolonie, der Besitzung 
oder des Schutzgebiets wirksam sein, in 
dessen oder deren Namen sie ergangen ist. 
Zu Urkund dessen haben die Bevoll- 
mächtigten das gegenwärtige Abkommen 
unterzeichnet. 
Geschehen in Bern, am sechsund- 
zwanzigsten September neunzehnhundert- 
sechs in einer einzigen Ausfertigung, die 
im Archiv der Schweizerischen Eid- 
genossenschaft aufbewahrt bleiben und 
wovon eine beglaubigte Abschrift jedem 
der vertragschließenden Staaten auf diplo- 
matischem Wege übermittelt werden soll. 
  
Für Deutschland: 
(L. S.) von Bülow. 
(L. S.) Caspar. 
(L. S.) Frick. 
(L. S.) Eckardt. 
Für Dänemark: 
(L. S.) K. Ledel. 
Für Frankreich: 
(L. S.) Revoil. 
Tthur Fontaine. 
Für Italien: 
(L. S.) R. Kagliano. 
(L. S.) G. Montemartini.
        <pb n="37" />
        — 23 — 
Pour le Luxembourg: Für Luxemburg: 
H. Neunan. ßH. Neuman. 
Pour les Pays-Bas: Für die Niederlande: 
(L. S.) kRechleren. (L. S.) Rechteren. 
1L K W. Legoul. s. H. W. Regout. 
Pour la Sulsse: Für die Schweiz: 
(L. S.) Emse Frex. (L. S.) Emile Freg. 
F. Kanlmann K. Kaufmann. 
lachenal. A. Cachenal. 
Schobiager. Schobinger. 
I. Scherrer. H. Scherter. 
W John Sgz. 
  
(Nr. 3839.) Bekanntmachung, betreffend die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden Deutsch- 
lands, Dänemarks, Frankreichs, Luxemburgs, der Niederlande und der 
Schweiz zu dem am 26. September 1906 in Bern unterzeichneten Inter- 
nationalen Abkommen über das Verbot der Verwendung von weißem 
(gelbem) Phosphor zur Anfertigung von Zündhölzern und den Beitritt 
Italiens, Großbritanniens und Irlands, sowie Spaniens zu diesem Ab- 
kommen. Vom 31. Dezember 1910. 
D. vorstehend abgedruckte, am 26. September 1906 in Bern für Deutsch- 
land, Dänemark, Frankreich, Italien, Luxemburg, die Niederlande und die 
Schweiz unterzeichnete Internationale Abkommen über das Verbot der Ver- 
wendung von weißem (gelbem) Phosphor zur Anfertigung von Zündhölzern ist 
von den genannten Staaten mit Ausnahme Italiens ratifiziert worden; die 
Ratifikationsurkunden sind bis zum 31. Dezember 1908 bei dem Schweizerischen 
Bundesrate hinterlegt worden. In Gemäßheit des Artikel 3 des Abkommens 
hat die Königlich Dänische Regierung durch Note vom 21. Januar 1908 den 
Schweizerischen Bundesrat benachrichtigt, daß das Abkommen nicht nur auf das 
eigentliche Dänemark mit Einschluß der Faröer, sondern auch auf die dänischen 
Antillen Anwendung finden solle. Ferner hat die Französische Regierung am 
26. November 1909 für die französische Somaliküste, Réunion, Madagaskar 
und die davon abhängigen Gebiete, für Französisch Westafrika, die Ozeanischen 
Besitzungen Frankreichs und Neukaledonien und am 15. Januar 1910 für 
Tunis, sowie die Niederländische Regierung am 7. März 1910 für Niederländisch 
Indien dem Schweizerischen Bundesrate gegenüber Beitrittserklärungen abgegeben.
        <pb n="38" />
        — 25 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
  
33. 
Inhalt: Gesetz, betreffend den Schutz des zur Anfertigung von Reichsbanknoten verwendeten Papiers gegen 
unbefugte Nachahmung. S. 25. — Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Anderung der 
Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 26. 
  
  
(Nr. 3840.) Gesetz, betreffend den Schutz des zur Anfertigung von Reichsbanknoten verwendeten 
Papiers gegen unbefugte Nachahmung. Vom 2. Januar 1911. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1. 
Papier, welches dem zur Herstellung von Reichsbanknoten verwendeten, 
durch äußere Merkmale erkennbar gemachten Papiere hinsichtlich dieser Merkmale 
gleicht oder so ähnlich ist, daß die Verschiedenheit nur durch Anwendung besonderer 
Aufmerksamkeit wahrgenommen werden kann, darf, nachdem die Merkmale 
öffentlich bekannt gemacht worden sind, ohne Erlaubnis des Reichskanzlers oder 
einer von ihm zur Erteilung der Erlaubnis ermächtigten Behörde weder angefertigt 
oder aus dem Ausland eingeführt noch verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr 
gebracht werden. 
2. 
Wer den Bestimmungen im 9 1 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit 
Gefängnis bis zu einem Jahre und, wenn die Handlung zum Zwecke eines 
Münzverbrechens begangen worden ist, mit Gefängnis von drei Monaten bis zu 
zwei Jahren bestraft. Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen worden, 
so ist auf Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder Gefängnis bis zu sechs Monaten 
zu erkennen. 
Reichs- Gesetzbl. 1911. 5 
Ausgegeben zu Berlin den 14. Januar 1911.
        <pb n="39" />
        — 26 — 
83. 
Neben der Strafe ist auf Einziehung des Papiers zu erkennen, ohne 
Unterschied, ob es dem Verurteilten gehört oder nicht. Auf die Einziehung des 
Papiers ist auch dann zu erkennen, wenn die Verfolgung oder die Verurteilung 
einer bestimmten Person nicht stattfindet. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 2. Januar 1911. 
(L. S.) Wilhelm. 
Delbrück. 
  
  
(Nr. 3841.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisen- 
bahn Verkehrsordnung. Vom 6. Jannar 1911. 
Auf Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung wird diese Anlage) wie folgt, ergänzt und geändert: 
Nr. 1a. Sprengstoffe. 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 1. Gruppe. 
1. Unter "a) Ammoniaksalpetersprengstoffe" wird hinter dem mit 
„Astralit I und II" beginnenden Absatz eingeschaltet: 
Astralit !a (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kartoffelmehl, 
Holzmehl, höchstens 25 Prozent Trinitrotoluol, höchstens 
0,1 Prozent Kollodiumwolle und höchstens 3,9 Prozent Nitro- 
glyzerin). 
2. Unter „d) Schwarzpulverähnliche, handhabungssichere Spreng- 
stoffe" wird der mit „Petroklastit (Haloklastit)“ beginnende Absatz 
gefaßt: 
Petroklastit (Haloklastit), auch mit den angehängten Zahlen 1, 
II, III usw., (fest gepreßtes Gemenge von Natronsalpeter, 
Schwefel, Steinkohlenpech, Kalisalpeter und höchstens 1 Prozent 
Kaliumbichromat, auch mit Zusatz von höchstens 10 Prozent 
Holzkohle).
        <pb n="40" />
        Nr. Id. Verdichtete und verflüssigte Gase. 
Abschnitt G. 
Im zweiten Satze des Abs. (1) wird statt der Worte „Ammoniak und 
Chlor“ gesetzt: 
Ammoniak, Chlor und Stickstofftetroxyd 
Nr. le. Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche oder die Ver- 
brennung unterstützende Gase entwickeln. 
Unter A. Verpackung. Abs. () wird der letzte Satz gefaßt: 
Die Gefäße müssen völlig trocken, bei den Stoffen der Ziffern 1, 2 
und 4 dürfen sie auch mit Petroleum beschickt sein. 
Die Änderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 6. Januar 1911. 
Das Reichs-Eisenbahnamt. 
Wackerzapp. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Geseblatts sind an die Postaustaltes zu richten.
        <pb n="41" />
        <pb n="42" />
        — 29 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend des dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfracht- 
verkehr beigefügte Liste. S. 20. — Bekanntmachung, betreffend Erhöhung der Rabatte auf 
schwefelsaures Kali. S. 30. 
  
  
  
(Nr. 3842.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 13. Januar 1911. 
D. Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom 1. Februar 1910, 
Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 481 ff.), ist, wie folgt, geändert worden: 
Im Abschnitt „Deutschland“ unter A sind die jetzt bei Nummer 97 
(S. 485) aufgeführten Strecken Aalen—Ballmertshofen, Ballmertshofen—Dillingen 
und Reutlingen-Gönningen gestrichen und unter der heutigen Nummer 98 — 
die künftig Nummer 97 ist — nachgetragen worden. 
Die neue Nummer 97 lautet daher: 
97. Die württembergischen Nebenbahnen: 
à) Aalen—-Ballmertshofen—Dillingen (Härtsfeldbahn); 
b) Filderbahn; 
J) Korntal-Weißach (Strohgäubahn); 
d) Reutlingen— Gönningen. 
Berlin, den 13. Janu. 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrag: 
Wackerzapp. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1911. 6 
Ausgegeben zu Berlin den 23. Januar 1911.
        <pb n="43" />
        — 30 — 
(Nr. 3843.) Bekanntmachung, betreffend Erhöhung der Rabatte auf schwefelsaures Kali. 
Vom 17. Januar 1911. 
Auf Grund des § 21 des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom 
25. Mai 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 775) hat der Bundesrat beschlossen, die 
niedrigsten Sätze für Abzüge (Rabatte) bei schwefelsaurem Kali berechnet auf 
90 Prozent K2 tSO4, in Abänderung der darüber durch Beschluß des Bundesrats 
getroffenen Besimmungen — vergleiche Bekanntmachung vom 9. Juli 1910 
(Reichs-Gesetzbl. S. 925) — anderweit, wie folgt, festzusetzen: 
Bei jährlicher Abnahme von mindestens 
10 bis 499 500 bis 4999 5000 bis 12000 über 12000 
Doppelzentner reines Kali 
· Pfennig Pfennig Pfennig Pfennig 
schwefelsaures Kali be- 
rechnet auf 90 Pro- 
zent K2SO4  70 90 110 130 
Berlin, den 17. Januar 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrag: 
Richter. 
  
  
  
Herausgegeben im Reichsamt den Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="44" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
Inhalt: Gesetz  betreffend Abänderung des Militärstrafgesetzbuchs und der Militärstrafgerichtsordnung. 
. 31. — Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen 
* der Fachausstellung bemalter Wohnräume in Hamburg 1911. S. 32. — Bekanntmachung, 
betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warerheichen auf der Dritten Bureau-Ausstellung 
in Berlin 1911. S. 32. 
  
(Nr. 3844.) Gesetz, betreffend Abänderung des Militärstrafgesetzbuchs und der Militärstraf- 
gerichtsordnung. Vom 6. Februar 1911. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel I. 
In dem Militärstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872 
(Reichs-Gesetzb9l. S. 174) wird im 9 5 Abs. 2 hinter dem Worte „Sanitäts- 
korps“ eingeschaltet ,, des Veterinärkorps“" 
In der Anlage zu § 5 „Verzeichnis der zum Deutschen Heere und zur 
Kaiserlichen Marine gehörenden Militärpersonen“ wird hinter „IV. Die Mitglieder 
des Sanitätskorps,“ eingeschaltet „V. Die Mitglieder des Veterinärkorps,“ die 
bisherige Nr. V erhält die Nr. VI. 
Artikel II. 
Die Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 1189) wird dahin geändert: 
1. Im § 1 wird in der Nr. 3 hinter dem Worte „Bildungswesen“ ein- 
geschaltet „und der Militär-Veterinärakademie sowie der Militärabteilung 
bei der Tierärztlichen Hochschule und der Lehrschmiede zu Dresden“. 
2. Der § 55 wird gefaßt: 
„Ist der Angeklagte ein Sanitätsoffizier, ein Veterinäroffizier, 
ein Ingenieur des Soldatenstandes oder ein Militärbeamter, so 
erfolgt die Bildung des Kriegsgerichts unter Berücksichtigung des 
Ranges des Angeklagten nach Maßgabe des § 50. Es sind 
jedoch, dem Range des Angeklagten entsprechend, in den Fällen 7 
Reichs- Gesetzbl. 1911. 
Ausgegeben zu Berlin den 13. Februar 1911.
        <pb n="45" />
        — 32 — 
des § 50 an Stelle der zwei Offiziere des niedrigsten Dienstgrads 
zwei Sanitätsoffiziere, zwei Veterinäroffiziere, zwei Ingenieure des 
Soldatenstandes oder zwei obere Militärbeamte und in den Fällen 
des § 51 an Stelle des Offiziers des niedrigsten Dienstgrads ein 
Sanitätsoffizier, ein Veterinäroffizier, ein Ingenieur des Soldaten- 
standes oder ein oberer Militärbeamter als Richter zu berufen.“ 
3. Im § 1 Nr. 2 und Nr. 7 sowie im § 5 Nr. 2 wird hinter dem 
Worte „Sanitätsoffiziere“ eingeschaltet „, Veterinäroffiziere“ ; im 
§ 59 wird hinter dem Worte „Sanitätsoffiziere,“ eingeschaltet „die 
Veterinäroffiziere," · 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 6. Februar 1911. 
(L. S.) Wilhelm. 
Delbrück. 
  
------------------------- 
  
(Nr. 3845.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- 
zeichen auf der Fachausstellung bemalter Wohnräume in Hamburg 191. 
Vom 22. Januar 1911. 
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) vor- 
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die 
in diesem Jahre in Hamburg stattfindende Fachausstellung bemalter Wohnräume. 
Berlin, den 22. Januar 1911. · 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrag: 
von Jonquieres. 
  
  
(Nr. 3846.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- 
Zeichen auf ber Dritten Bureau-Ausstellung in Berlin 1911. Vom 7. Fe- 
ruar 
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) vor- 
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die 
in diesem Jahre in Berlin stattfindende Dritte Bureau-Ausstellung. 
Berlin, den 7. Februar 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrag: 
Richter. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
        <pb n="46" />
        — 33 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
  
————“.... 
Inhalt: Zuwachssteuergesetz. S. 33. 
  
(Nr. 3847.) Zuwachssteuergesetz. Vom 14. Februar 1911. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und 
des Reichstags, was folgt: - 
§1. 
Beim Übergange des Eigentums an inländischen Grundstücken wird von 
dem Wertzuwachse, der ohne Zutun des Eigentümers entstanden ist, gemäß den 
Vorschriften dieses Gesetzes eine Abgabe (Zuwachssteuer) erhoben. 
Beträgt der Veräußerungspreis, und im Falle einer Teilveräußerung der Wert 
des Gesamtgrundstücks, bei bebauten Grundstücken nicht mehr als 20 000 Mark, 
bei unbebauten Grundstücken nicht mehr als 5 000 Mark, so bleibt der Eigen- 
tumsübergang von der Steuer frei. Als unbebaut gelten auch solche Grundstücke, 
auf denen sich Gartenhäuser, Schuppen, Lagerstätten und ähnliche zu vorüber- 
gehenden Zwecken dienende Baulichkeiten befinden. Die Steuerfreiheit tritt nur 
ein, wenn weder der Veräußerer und sein Ehegatte im letzten Jahre ein Ein- 
kommen von mehr als 2000 Mark gehabt haben, noch einer von ihnen den 
Grundstückshandel gewerbsmäßig betreibt. Wird festgestellt, daß die Veräußerung 
für Rechnung eines Dritten erfolgt, so ist die Steuerfreiheit nur zu gewähren, 
wenn die Voraussetzungen für die Befreiung auch in der Person des Dritten 
vorliegen. 
§2. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes über Grundstücke finden Anwendung auf 
Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des 
bürgerlichen Rechtes gelten; ausgenommen sind unbewegliche Bergwerksanteile. 
Reichs-Gesehbl. 1911. 8 
Ausgegeben zu Berlin den 18. Jebruar 1911.
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        — 35 — 
§6. 
Die Besteuerung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein nach diesem 
Gesetze steuerpflichtiges Rechtsgeschäft durch ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt 
wird, insbesondere an die Stelle des Überganges des Eigentums ein Rechtsvor- 
gang tritt, der es ohne Übertragung des Eigentums einem anderen ermöglicht, 
über das Grundstück wie ein Eigentumer zu verfügen. 
87 
Die Zuwachssteuer wird nicht erhoben: 
1. 
beim Erwerbe von Todes wegen im Sinne der 6953 1 bis 4 des Erb- 
schaftssteuergesetzes sowie beim Erwerb auf Grund einer Schenkung 
unter Lebenden im Sinne des § 55 des Erbschaftssteuergesetzes, sofern 
nicht die Form der Schenkung lediglich gewählt ist, um die Zuwachs- 
steuer zu ersparen; 
2. bei der Begründung, Änderung, Fortsetzung und Aufhebung der ehe- 
lichen Gütergemeinschaft; 
3. beim Erwerb auf Grund von Verträgen, die zwischen Miterben oder 
Teilnehmern an einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft zum 
Zwecke der Teilung der zum Nachlaß oder zum Gesamtgut gehörenden 
Gegenstände abgeschlossen werden, sowie beim Erwerb auf Grund eines 
Zuschlags, der in den vorgenannten Fällen bei Teilung im Wege der 
Versteigerung einem Miterben oder Teilnehmer erteilt wird; 
4. beim Erbe der Abkömmlinge von den Eltern, Großeltern und ent- 
fernteren Voreltern; 
  
5. beim Einbringen in eine ausschließlich aus dem Veräußerer und dessen 
Abkömmlingen oder aus diesen allein bestehende Gesellschaft des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs oder Vereinigung der im §9 3 bezeichneten Art. Die 
Steuerpficht tritt ein, soweit nachträglich ein Gesellschafter ausgemommen 
wird, der nicht zu den Abkömmlingen des Veräußerers gehört; 
  
  
  
  
6. beim Einbringen von Nachlaßgegenständen in eine ausschließlich von 
  
Miterben gebildete Gesellschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Ver- 
einigung der im § 3 bezeichneten Art. Die Vorschrift der Ziffer 5 
Satz 2 findet entsprechende Anwendung; 
7. beim Austausch im Inland gelegener Grundstücke zum Zwecke der 
Zusammenlegung  (Flurbereinigung) der Grenzregelung oder der besseren 
Gestaltung von Bauflächen (Umlegung) sowie bei Ablösung von Rechten 
an Forsten, wenn diese Maßnahmen auf der Anordnung einer Behörde 
beruhen oder von einer solchen als zweckdienlich anerkannt werden; 
  
8. beim Austausch von Feldesteilen zwischen angrenzenden Bergwerken und 
  
bei der Vereinigung zweier oder mehrerer Bergwerke zum Zwecke der 
besseren bergbaulichen Ausnutzung, sofern sie nicht zum Zwecke der 
Steuerersparung erfolgen. 
 8“
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        Zu den Miterben im Sinne der Ziffern 3, 6 wird der überlebende Ehegatte 
gerechnet, der mit den Erben des verstorbenen Ehegatten gütergemeinschaftliches 
Vermögen zu teilen hat. 
. §8. 
Als steuerepflichtiger Wertzuwachs gilt der Unterschied zwischen dem Erwerbs- 
preis und dem Veräußerungspreise. 
Der Preis bestimmt sich nach dem Gesamtbetrage der Gegenleistung ein- 
schließlich der vom Erwerber übernommenen oder ihm sonst infolge der Ver- 
äußerung obliegenden Leistungen und der vorbehaltenen oder auf dem Grundstück 
lastenden Nutzungen und bei Verträgen über Leistung an Erfüllungsstatt nach 
dem Werte, zu dem die Gegenstände an Erfüllungsstatt angenommen werden. 
Ist einem der Vertragschließenden ein Wahlrecht oder die Befugnis ein- 
geräumt, innerhalb gewisser Grenzen den Umfang der Gegenleistung zu bestimmen, 
so ist für die Bemessung der Abgabe der höchste mögliche Betrag der Gegen- 
leistung maßgebend. - 
  
  
  
§9. 
Beim Übergang im Wege der Zwangsversteigerung gilt als Preis der 
Betrag des Meistgebots, zu dem der Zuschlag erteilt wird, unter Hinzurechnung 
der vom Ersteher übernommenen Leistungen. Im Falle der Abtretung der Rechte 
aus dem Meistgebot und der Erklärung des Meistbietenden, daß er für einen 
anderen geboten habe, tritt an die Stelle des Meistgebots der Wert der Gegen- 
leistung, wenn sie höher ist als das Meistgebot. 
§10. 
Von dem Preise kommt in Abzug der Wert der vom Veräußerer über- 
nommenen Lasten, der Maschinen, auch soweit sie zu den wesentlichen Bestand- 
teilen des Grundstücks gehören, und der Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie 
mit dem Boden zusammenhängen. · 
§11. 
Ist ein Preis nicht vereinbart oder nicht zu ermitteln, so tritt an dessen 
Stelle der Wert des Grundstücks. 
Das Gleiche gilt, wenn auf dem Grundstück eine der im § 2 bezeichneten 
Berechtigungen oder ein Nießbrauchsrecht lastet, zu deren Beseitigung der Ver- 
äußerer nicht verpflichtet ist, und der Wert des Grundstücks den Betrag der 
Gegenleistung übersteigt. Wenn die Beteiligten zum Zwecke der Steuerersparung 
einen Teil des Entgelts in die Form einer Vermittelungsgebühr, einer den üblichen 
Zinssatz erheblich übersteigenden Verzinsung des gestundeten Preises oder einer 
sonstigen Nebenleistung kleiden, so ist der als Teil des Entgelts anzusetzende Be- 
trag durch Schätzung zu ermitteln.
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        §12. 
Die Wertermittelung ist in den Fällen, in denen für die Berechnung der 
Abgabe ein Wert in Betracht zu kommen hat, auf den gemeinen Wert des 
Grundstücks zu richten. Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 findet entsprechende An- 
wendung. 
Der Wert wiederkehrender Leistungen oder Nutzungen bestimmt sich nach 
den Vorschriften des Erbschaftssteuergesetzes. 
§13. 
Betrifft der steuerpflichtige Rechtsvorgang steuerpflichtige und steuerfreie 
Gegenstände, ohne daß Einzelpreise oder -werte angegeben werden, so bestimmt 
die Steuerbehörde den auf die steuerpflichtigen Gegenstände entfallenden Teil der 
Gesamtsumme, wenn nicht der Steuerpflichtige auf Erfordern innerhalb der ihm 
bestimmten Frist die Trennung der Preise oder Werte nachholt. Sind zum 
Zwecke der Steuerersparung unrichtige Angaben gemacht worden, so ist der Be- 
trag durch Schätzung zu ermitteln. 
Das Gleiche gilt für die Verteilung des Gesamtbetrags auf mehrere steuer- 
pflichtige Gegenstände. 
§ 14. 
Dem Erwerbspreis sind hinzuzurechnen: 
1. als Kosten des Erwerbes, sofern nicht an Stelle des Erwerbspreises 
der Wert maßgebend ist, vier vom Hundert des Erwerbspreises und, 
falls der Veräußerer nachweislich einschließlich der ortsüblichen Ver- 
mittelungsgebühr einen höheren Betrag aufgewendet hat, dieser; 
2. falls der Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung erfolgt ist und 
der Veräußerer zur Zeit der Einleitung der Zwangsversteigerung Hypo- 
theken- oder Grundschuldgläubiger war, der nachweisliche Betrag seiner 
ausgefallenen Forderungen, bis zu dem Werte, den das Grundstück 
zur Zeit der Zwangsversteigerung oder, wenn der Wert zur Zeit der 
Eintragung der Forderung höher war, zu diesem Zeitpunkt hatte. Die 
Forderungen kommen, wenn sie durch entgeltliches Rechtsgeschäft er- 
worben sind, nur in Höhe des geleisteten Entgelts in Anrechnung. Be- 
ruht ihr Erwerb auf einer Schenkung, oder ist ihre Eintragung inner- 
halb kürzerer Zeit als sechs Monate vor der Einleitung der Zwangs- 
versteigerung erfolgt, so werden die Forderungen nur berücksichtigt, 
wenn nach den Umständen Schenkung oder Eintragung keine Steuer- 
ersparung bezwecken; 
3. die Aufwendungen für Bauten, Umbauten und für sonstige dauernde 
besondere Verbesserungen, auch solche land-oder forstwirtschaftlicher Art, 
sowie für bergmännische Versuchs. und Ausrichtungsarbeiten, die 
innerhalb des für die Steuerberechnung maßgebenden Zeitraums gemacht 
sind und weder die nach § 10 abzugsfähigen Gegenstände betreffen,
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        noch der laufenden Unterhaltung von Baulichkeiten oder der laufenden 
Bewirtschaftung von Grundstücken dienen, soweit die Bauten und Ver- 
besserungen noch vorhanden find. Außerdem find fünf vom Hundert, 
oder wenn der Veräußerer Baugewerbetreibender oder Bauhandwerker 
und selbst der Bauunternehmer ist, fünfzehn vom Hundert des anrech- 
nungsfähigen Wertes den Aufwendungen hinzuzurechnen. Diese Be- 
stimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn der Unternehmer eine 
Gesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs oder eine Genossenschaft 
ist, die nicht ausschließlich aus Baugewerbetreibenden oder Bauhand- 
werkern bestehen. Als Aufwendungen im Sinne dieser Vorschrift gelten 
Beträge, die aus Versicherungen gedeckt sind, nicht, wenn sie zur 
Wiederherstellung von Baulichkeiten verwendet sind, die vor dem für 
die Steuerberechnung maßgebenden Zeitraum errichtet waren; 
4. die Aufwendungen, Leistungen und Beiträge für Straßenbauten, andere 
Verkehrsanlagen einschließlich der Kanalisierung, sowie ohne entsprechende 
Gegenleistung und Verzinsung geleistete Beiträge für sonstige öffentliche 
Einrichtungen, soweit die Aufwendungen Leistungen und Beiträge 
innerhalb des für die Steuerberechnung maßgebenden Zeitraums ge- 
macht find. Für jedes volle Jahr dieses Zeitraums nach Schluß des 
Kalenderjahrs, in welchem die Aufwendungen gemacht oder die Leistungen 
oder Beiträge verausgabt sind, längstens jedoch für fünfzehn Jahre, 
sind ihnen vier vom Hundert ihres Betrags hinzuzurechnen. Auf 
Antrag des Veräußerers tritt an die Stelle dieser Zinsanrechnung die 
Hinzurechnung gemäß § 16, und zwar gemäß Abs. 1 Ziffer 1 von 
demjenigen Betrage, welcher den dort bezeichneten Höchstbetrag bei 
Berücksichtigung auch der Aufwendungen nach Ziffer 4 nicht übersteigt, 
gemäß Abs. 1 Ziffer 2 von dem Mehrbetrage. 
§ 15. 
Soweit es sich um die Verbesserung von Flächen handelt, die aus Moor- 
land, Sumpfland, Öd- oder Heideland bestehen, ist auf Antrag des Veräußerers 
an Stelle der im 4 Ziffer 3 bezeichneten Aufwendungen dem Erwerbspreis die 
Erhöhung des Ertragswerts hinzuzurechnen. 
§16. 
Dem Erwerbspreis werden für jedes Jahr des für die Steuerberechnung 
maßgebenden Zeitraums hinzugerechnet: 
1. von dem Betrage des Erwerbspreises und der Anrechnungen nach 
14 Ziffer 1 bis 3, § 15, der zusammen einhundert Mark, bei Wein- 
bergen dreihundert Mark für das Ar nicht übersteigt, zweieinhalb vom 
hundert; 
2. von dem Mehrbetrage bei unbebauten Grundstücken zwei, bei bebauten 
Grundstücken eineinhalb vom Hundert.
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        — 41 — 
zuzüglich der nach § 14 Ziffer 1 bis 3 zulässigen Anrechnungen zurück- 
bleibt. Ist statt des Erwerbspreises der Wert zu einer späteren Zeit 
als der des Erwerbes maßgebend (§ 17 Abs. 3 und 4), so sind die 
drei vom Hundert nicht von diesem Werte, sondern von dem Erwerbs- 
preis zu berechnen, den der Steuerpflichtige oder sein Rechtsvorgänger 
vor jener Zeit bei einem steuerfreien oder steuerpflichtigen Erwerbe 
gezahlt hat. 
§23. 
Dem Veräußerungspreise sind hinzuzurechnen Entschädigungen für eine 
Wertminderung des Grundstücks, soweit der Anspruch während des für die 
Steuerberechnung maßgebenden Zeitraums nach dem 1. Januar 1911 entstanden 
und der Betrag nicht nachweislich zur Beseitigung des Schadens verwendet 
worden ist. 
§24. 
Wird die Zahlung der Zuwachssteuer nach dem Vertrage von dem Er- 
werber übernommen, so ist ein nach den sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes 
berechneter Steuerbetrag dem Veräußerungspreise hinzuzuzählen und hiernach die 
Steuer festzusetzen. 
§25. 
Im Falle der steuerpflichtigen Überlassung eines gemeinschaftlichen Grund- 
stücks an einen Mitberechtigten oder Gesellschafter bleibt für die Bemessung des 
Wertzuwachses der Anteil des Erwerbers außer Betracht. Beim Eintritt des 
nächsten Steuerfalls ist der Wertzuwachs, der für den Anteil des Erwerbers seit 
dem letzten vor der Auseinandersetzung gelegenen steuerpflichtigen Rechtsvorgang 
entstanden ist, und der für die Anteile der früheren Mitberechtigten oder Gesell- 
schafter seit der Auseinandersetzung eingetretene Wertzuwachs gesondert zu ver- 
steuern. « 
  
§26. 
Bei der Vertauschung ist die Zuwachssteuer für jeden Tauschgegenstand 
gesondert zu berechnen und zu erheben. 
§27. 
Erfolgt der Erwerb auf Grund mehrerer aufeinanderfolgender Rechts- 
geschäfte von dem bisherigen Berechtigten an den letzten Erwerber, so gilt der 
von dem ersteren gezahlte Preis als Erwerbspreis und die Gesamtheit der Be- 
träge, um die sich der Preis des Grundstücks zwischen je zwei Rechtsgeschäften 
erhöht hat, als Wertzuwachs. Das Gleiche gilt, falls vor dem Übergang 
an den letzten Erwerber die Steuerpflicht gemäß § 5 eingetreten ist, mit der 
Maßgabe, daß für den Übergang an den letzten Erwerber als Erwerbspreis das 
Entgelt bestimmend ist, das bei der früheren Versteuerung als Veräußerungs- 
preis zu Grunde gelegt worden ist. 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 9
        <pb n="52" />
        — 42 — 
Als Rechtsgeschäfte im Sinne des Abs. 1 sind auch Vorgänge der im §9 5 
Abs. 3 bezeichneten Art anzusehen. - 
Die Steuer beträgt 
10 
11 
12 
13 
14 
15 
16 
17 
18 
19 
20 
21 
22 
23 
24 
25 
26 
27 
28 
§ 28. 
 
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von nicht mehr als 10 vom 
Hundert des Betrags, der sich aus dem Erwerbspreis und den 
Zu= und Abrechnungen (69 14 bis 16, 21) zusammensetzt, 
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 10 vom 
Hundert bis einschließlich 30 vom Hundert dieses Betrags, 
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 30 vom 
Hundert bis einschließlich 50 vom Hundert dieses Betrags, 
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 50 vom 
Hundert bis einschließlich 70 vom Hundert dieses Betrags, 
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 70 vom 
Hundert bis einschließlich 90 vom Hundert dieses Betrags, 
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 90 vom 
Hundert bis einschließlich 110 vom Hundert dieses Betrags, 
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 110 vom 
Hundert bis einschließlich 130 vom Hundert dieses Betrags, 
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 130 vom 
Hundert bis einschließlich 150 vom Hundert dieses Betrags, 
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 150 vom 
Hundert bis einschließlich 170 vom Hundert dieses Betrags, 
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 170 vom 
Hundert bis einschließlich 190 vom Hundert dieses Betrags, 
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 190 vom 
Hundert bis einschließlich 200 vom Hundert dieses Betrags, 
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 200 vom 
Hundert bis einschließlich 210 vom Hundert dieses Betrags, 
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 210 vom 
Hundert bis einschließlich 220 vom Hundert dieses Betrags 
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 220 vom 
Hundert bis einschließlich 230 vom Hundert dieses Betrags 
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 230 vom 
Hundert bis einschließlich 240 vom Hundert dieses Betrags, 
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 240 vom 
Hundert bis einschließlich 250 vom Hundert dieses Betrags 
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 250 vom 
Hundert bis einschließlich 260 vom Hundert dieses Betrags, 
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 260 vom 
Hundert bis einschließlich 270 vom Hundert dieses Betrags, 
vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 270 vom 
Hundert bis einschließlich 280 vom Hundert dieses Betrags,
        <pb n="53" />
        — 44 — 
§ 31. 
Durch die Landesgesetzgebung können Ausnahmen von der Bestimmung 
der Ziffer 1 des § 30 zu Gunsten der Gemeinden (Gemeindeverbände) gemacht 
werden. Wo solche landesgesetzlichen Bestimmungen bereits bestehen, behält es 
dabei sein Bewenden. 
  
§l 32. 
Gehen dem Eintritt der Steuerpflicht mehrere aufeinanderfolgende Rechts- 
geschäfte der im § 5 bezeichneten Art voraus (§ 27), so haften die an einem 
dieser Rechtsvorgänge als Veräußerer Beteiligten für die Steuer neben dem 
Steuerpflichtigen als Gesamtschuldner. Im Verhältnis der Beteiligten zuein- 
ander haftet jeder Veräußerer für die Steuer nur in der Höhe, in der er haften 
würde, wenn der Übergang auf Grund des von ihm geschlossenen Veräußerungs- 
geschäfts erfolgt wäre. 
Ist die Vornahme des steuerpflichtigen Rechtsvorganges unter Mitwirkung 
eines Bevollmächtigten oder durch die Tätigkeit eines Vermittlers mit der Maß- 
gabe erfolgt, daß diesen der einen gewissen Betrag übersteigende Teil des Preises 
verbleibt, so haftet für den auf den Mehrerlös entfallenden Teil der Steuer 
neben dem Veräußerer als Gesamtschuldner derjenige, dem der Mehrerlös 
zukommt. 
Liegt der die Haftung begründende Rechtsvorgang vor dem Inkrafttreten 
dieses Gesetzes, so finden die Vorschriften der Abs. 1, 2 keine Anwendung. 
§ 33. 
Jeder, der nach den Vorschriften des § 32 Abs. 1 für die Entrichtung 
der Abgabe haftet, ist berechtigt, innerhalb eines Monats nach Vornahme des 
die Haftpflicht begründenden Rechtsvorganges die Festsetzung und Erhebung der 
Abgabe von dem Wertzuwachse zu beantragen, der bis zu dem die Haftpflicht 
begründenden Rechtsvorgang entstanden ist. 
Bei der nächsten Versteuerung bemißt sich die Abgabe nach dem Steuer- 
satze, der bei Einrechnung dieses Wertzuwachses anzuwenden wäre. 
  
  
  
§ 34. 
Ist im Falle des § 5 das steuerpflichtige Rechtsgeschäft nichtig oder auf- 
gehoben, so ist nach näherer Bestimmung des Bundesrats die Abgabe auf An- 
trag zu erlassen. Dasselbe gilt, wenn wegen Nichterfüllung der Vertrags- 
bedingungen das Rechtsgeschäft rückgängig gemacht oder das Eigentum zurück 
übertragen wird. Ferner ist in den Fällen der Preisminderung nach §§ 459, 
460 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Veräußerungspreis entsprechend zu er- 
mäßigen und die Steuer entsprechend zurückzuzahlen.
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        — 45 — 
Wird das Grundstück auf den bisherigen Eigentümer wieder übertragen, 
so kann nach näherer Bestimmung des Bundesrats die Abgabe erlassen werden. 
Die Abgabe muß erlassen werden, wenn die Rückübertragung innerhalb zweier 
Jahre seit der Veräußerung erfolgt. 
Wird. die Steuer erlassen, so gilt die Veräußerung im Sinne dieses Ge- 
setzes als nicht erfolgt. 
  
§ 35. 
Für die Verwaltung und Erhebung der Zuwachssteuer ist der Bundesstaat 
zuständig, in welchem sich das Grundstück befindet. 
Die Verwaltung der Zuwachssteuer erfolgt durch die von der Landes- 
regierung hierzu bestimmten Stellen. 
§ 36. 
Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern üben in Ansehung der 
Ausführung dieses Gesetzes dieselben Rechte und Pflichten aus, die ihnen bezüg- 
lich der Zölle und Verbrauchssteuern beigelegt sind. 
In Staaten, in denen die Geschäfte der Oberbehörde für die Zuwachs- 
steuer anderen Behörden als den Zolldirektivbehörden übertragen sind, werden 
der Umfang und die Art der Tätigkeit der Reichsbevollmächtigten vom Reichs- 
kanzler im Einvernehmen mit der beteiligten Bundesregierung geregelt. 
Unter Zustimmung des Bundesrats kann der Reichskanzler die Wahr- 
nehmung der Geschäfte der Reichsbevollmächtigten, soweit die Ausführung dieses 
Gesetzes in Betracht kommt, anderen Beamten übertragen. 
537. 
Jeder steuerpflichtige Rechtsvorgang und, sofern eine Preiserhöhung ein— 
tritt, jedes Rechtsgeschäft der im § 5 bezeichneten Art ist binnen einer Frist von 
einem Monat der zuständigen Steuerbehörde (§ 35 Abs. 2) anzumelden. Die 
Verpflichtung hierzu trifft den Veräußerer und den Erwerber. Sind mehrere 
Veräußerer oder Erwerber vorhanden, so trifft die Verpflichtung jeden von ihnen. 
Sie gilt in gleicher Weise für die gesetzlichen Vertreter. 
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Verpflichtete von 
dem steuerpflichtigen Rechtsvorgang oder von dem Rechtsgeschäfte Kenntnis erhält. 
Einer Anmeldung bedarf es nicht, wenn vor Ablauf der Frist die Auf- 
lassung oder Eintragung stattgefunden hat. 
Sind mehrere Personen zur Erstattung der Anmeldung verpflichtet, so 
wird durch die von einem Verpflichteten bewirkte Ammeldung der Anzeigepflicht 
der übrigen genügt.
        <pb n="55" />
        — 46 — 
§ 38. 
Den Steuerbehörden haben nach näherer Bestimmung des Bundesrats 
Mitteilung zu machen 
1. die Grundbuchämter 
von den Eintragungen des Eigentumsüberganges von Grundstücken 
in das Grundbuch; 
2. die Registergerichte und -behörden 
von Eintragungen in das Handels= und Genossenschaftsregister 
und von Einreichungen zum Handelsregister, soweit sie in Ver- 
folg eines steuerpflichtigen Rechtsvorganges vorgenommen werden; 
3. allgemein die Behörden und Beamten des Reichs, Staates und der 
Gemeinde sowie die Notare 
a) von allen von ihnen beurkundeten Rechtsvorgängen, die den 
Übergang des Eigentums an inländischen Grundstücken zum Ge- 
genstande haben oder zu den im 9 5 bezeichneten Rechtsgeschäften 
gehören; 
b) von allen Fällen der Erhebung der Abgabe auf Grund der 
Tarifnummer 11 des Reichsstempelgesetzes. 
Die Landesregierungen sind ermächtigt, im Einverständnisse mit dem Reichs- 
kanzler die Mitteilungspflicht anderen als den in Ziffer 1 und 2 genannten 
Stellen zu übertragen. 
§ 39. 
Auf Verlangen der Steuerbehörde und innerhalb einer von ihr zu 
bestimmenden angemessenen Frist hat der gemäß § 37 zur Anmeldung verpflichtete 
Veräußerer dem Amte eine Zuwachssteuererklärung einzureichen, welche die für 
die Steuerpflicht und die Steuerbemessung in Betracht kommenden Umstände er- 
sehen läßt. 
Die Steuererklärung ist unter der Versicherung zu erstatten, daß die An- 
gaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. 
§ 40. 
Trägt die Steuerbehörde Bedenken, die Angaben in der Steuererklärung 
als richtig anzunehmen, so teilt sie dem Steuerpflichtigen die beanstandeten 
Punkte unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Gegenerklärung mit. 
Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist keine Gegenerklärung oder führen die Ver- 
handlungen nicht zu einer Einigung, so ist die Steuerbehörde befugt, nach 
näherer Bestimmung der Landesregierung die erforderlichen Ermittelungen 
selbständig vorzunehmen und danach die Steuer zu erheben. « 
Die Kosten der Ermittelungen fallen dem Steuerpflichtigen zur Last, wenn 
sie zu einer endgültigen Steuerfestsetzung führen, die den nach den Angaben des 
Steuerpflichtigen veranlagten Abgabebetrag um mehr als ein Drittel übersteigt.
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        § 50. 
Die Nichterfüllung der gesetzlichen Pflicht zur Einreichung der Zuwachs- 
steueranmeldung oder -erklärung (§§ 37, 39) unterliegt einer Geldstrafe bis zum 
vierfachen Betrage der Zuwachssteuer. 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der wissentlich unrichtige Angaben 
macht, die geeignet sind, zu einer Verkürzung der Steuer zu führen. 
Eine Bestrafung findet jedoch nicht statt, wenn der Verpflichtete vor er- 
folgter Strafanzeige oder bevor eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet worden 
ist, aus freien Stücken die Erfüllung der im Abs. 1 erwähnten Verpflichtungen 
nachholt oder seine Angaben berichtigt. 
§ 51. 
Ist nach den obwaltenden Umständen anzunehmen, daß die rechtzeitige Er- 
füllung der Verpflichtung nicht in der Absicht unterlassen worden ist, die Zuwachs- 
steuer zu hinterziehen, oder daß die unrichtigen Angaben nicht in dieser Absicht 
gemacht worden sind, so tritt an die Stelle der im § 50 vorgesehenen Strafe 
eine Ordnungsstrafe bis zu sechshundert Mark. 
Für andere als die im § 50 und im Abs. 1 bezeichneten Zuwiderhandlungen 
gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder die zu seiner Ausführung erlassenen 
Besimmungen tritt eine Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark ein. 
  
§ 52. 
Die Einziehung der Zuwachssteuer erfolgt unabhängig von der Bestrafung. 
3. 
Die Strafe trifft jeden, der eine der in den &amp;# 50, 51 vorgesehenen Zu- 
widerhandlungen begeht. 
Die Strafe ist bei offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften 
und Kommanditgesellschaften auf Aktien gegen die zur Vertretung berechtigten 
Gesellschafter, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegen die Geschäftsführer, 
bei Genossenschaften, Aktiengesellschaften und sonstigen rechtsfähigen Vereinen gegen 
die Vorstandsmitglieder nur im einmaligen Betrage, jedoch unter Haftung jedes 
einzelnen als Gesamtschuldner festzusetzen. Ebenso ist in anderen Fällen zu ver- 
fahren, in denen mehrere Personen gemeinschaftlich oder als Vertreter eines Be- 
teiligten sich strafbar gemacht haben. 
Die Vorschrift des Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung im 
Verhältnis des Vollmachtgebers zum Bevollmächtigten, der innerhalb der ihm 
zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vollmachtgebers eine Handlung 
vornimmt, die eine strafbare Zuwiderhandlung enthält. 
Keichs-Gesesl1911. 10
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        — 52 — 
§ 62. 
Die Steuerpflicht nach Maßgabe dieses Gesetzes erstreckt sich auch auf Rechts- 
vorgänge, die nach dem 31. Dezember 1910 bis zum Inkrafttreten dieses Ge- 
setzes stattgefunden haben. Die Vorschriften des § 29 Abs. 2, 3 finden keine 
Anwendung. 
Als Zeitpunkt des Eintritts der Steuerpflicht und als Beginn der An- 
meldepflicht (§ 37) gilt der Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes. 
Ist auf Grund der im § 72 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1911 
aufgehobenen Vorschriften eine Zuwachssteuer bereits entrichtet, so wird sie dem 
Steuerpflichtigen erstattet oder, soweit für denselben Rechtsvorgang Zuwachssteuer 
nach diesem Gesetze zu erheben ist, auf deren Betrag angerechnet. 
§ 63. 
Die Besteuerung unterbleibt, wenn die Urkunde über das Veräußerungs- 
geschäft, das zu dem Eigentumsübergange führte, vor dem 1. Januar 1911 in 
öffentlich beglaubigter Form errichtet oder bei einer Behörde eingereicht war. 
§ 64. 
Betrifft ein steuerpflichtiger Rechtsvorgang Grundstücke, die von Aktien- 
gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Gesellschaften und Ver- 
einigungen der im § 3 bezeichneten Art nach dem 31. März 1905 erworben sind; 
so tritt bei Erwerbsvorgängen, die vor dem 1. Januar 1911 erfolgt sind, an 
die Stelle des Erwerbspreises der Wert, sofern dieser um mehr als fünfund- 
zwanzig vom Hundert hinter dem angegebenen Erwerbspreis zurückbleibt und sich 
nicht aus den Umständen ergibt, daß die höhere Bemessung des Erwerbspreises 
keine Steuerersparung bezweckt. 
§ 65. 
Hat vor dem 1. Januar 1911 eine Auseinandersetzung gemäß § 7 Ziffer 3 
stattgefunden, so bleibt die Steuerpflicht für die Zeit vor der Auseinandersetzung 
auf den Anteil des Erwerbers beschränkt. Diese Vorschrift findet entsprechende 
Anwendung, wenn die Zuweisung an einen Erben unter Anrechnung auf den 
Erbteil auf letztwilliger Verfügung von Todes wegen beruht und der Erbfall vor 
dem 1. Januar 1911 eingetreten ist. 
Hat einer von mehreren Abkömmlingen gemäß § 7 Ziffer 4 von seinen 
Eltern, Großeltern oder Voreltern vor dem 1. Januar 1911 gegen Entgelt ein 
Grundstück erworben, so bleibt für die Zeit vor dem Erwerbe die Steuerpflicht 
auf den Anteil beschränkt, der dem Erwerber als gesetzliches Erbteil ohnehin an- 
gefallen sein würde. 
Ist von dem Anteil des Erwerbers für die Zeit vor dem 1. Januar 1911 
eine Zuwachssteuer bereits entrichtet, so wird diese Steuer auf die nach diesem 
Gesetze zu entrichtende Abgabe angerechnet.
        <pb n="58" />
        — 53 — 
§ 66. 
Der Bundesrat erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen 
Bestimmungen und ist berechtigt, die nach diesem Gesetze fällige Abgabe auch 
über den Anteil des Reichs hinaus aus Billigkeitsgründen zu erlassen. 
Er ist auch ermächtigt: « 
1. Rechtsvorgänge für steuerpflichtig zu erklären, die es — ohne unter 
§§ 1,5 zu fallen — einem anderen ermöglichen, über das Grundstück 
wie der Eigentümer zu verfügen; 
2. für solche Fälle über die Berechnung des Wertzuwachses Bestimmungen 
zu treffen, die von den §§ 8 bis 27 abweichen. 1 
Die vom Bundesrate gemäß Abs. 2 getroffenen Anordnungen sind dem 
Reichstag, wenn er versammelt ist, sofort, andernfalls bei seinem nächsten Zusammen- 
treten vorzulegen. Sie sind mit Wirkung von ihrem Inkrafttreten ab außer 
Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt. 
§ 67. 
Abs. 3 des § 85 des Reichsstempelgesetzes erhält folgende Fassung: 
Die Entgegennahme der Auflassung oder, wenn diese nicht vor 
dem Grundbuchrichter erfolgt, die Eintragung des neuen Eigentümers 
im Grundbuch kann nach dem Ermessen des Gerichts von einer vor- 
gängigen Sicherheitsleistung für den Abgabenbetrag abhängig gemacht 
werden. Uber Erinnerungen gegen die Anordnung der Sicherheits- 
leistung wird im Aufsichtsweg entschieden. 
§ 68. 
Der § 89 des Reichsstempelgesetzes vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 833) erhält mit Wirkung vom 1. Oktober 1909 ab folgende Fassung: 
Von Grundstücken, die auf Grund von Vorschriften gebunden 
sind, die nach den Artikeln 57, 58, 59 des Einführungsgesetzes zum 
Bürgerlichen Gesetzbuch von den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs unberührt bleiben, ist an Stelle der Abgabe nach Tarifnummer 11 
eine jährliche Abgabe von 1/90 vom Hundert des Wertes zu entrichten. 
Die Ermittelung des Wertes findet nach den Bestimmungen des 
§ 16 des Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 620) in dreißigjährigen Zeitabschnitten statt. 
Der erste dreißigjährige Abschnitt beginnt mit dem Zeitpunkt, in 
welchem das Grundstück der Bindung unterworfen wird, und sofern 
dieser vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegt, mit dem 1. Oktober 1909. 
Für die Zeit vom 1. Oktober 1909 bis zum 30. Juni 1914 wird 
zu der im Abs. 1 vorgesehenen Abgabe ein Zuschlag von ½% vom 
Hundert des ermittelten Wertes jährlich erhoben.
        <pb n="59" />
        — 564 — 
Die Abgabe ruht auf dem Grundstück und gilt als öffentliche 
Last im Sinne des § 10 Ziffer 3 des Gesetzes über die Zwangsver- 
steigerung und Zwangsverwaltung. 
Grundstücke, zu deren rechtsgültiger Veräußerung weder eine landes- 
herrliche oder sonstige Genehmigung noch die Zustimmung von Familien- 
mitgliedern oder Dritten erforderlich ist und deren Veräußerungserlös 
nach den gesetzlichen oder hausverfassungsmäßigen oder stiftungsmäßigen 
Bestimmungen der freien Verwendung des Veräußerers unterliegt, gelten 
nicht als gebunden im Sinne der Vorschriften dieses Paragraphen. 
Von der Abgabe befreit sind der Landesfürst und diet Landes- 
fürstin. 
§ 69. 
An die Stelle des § 90 des Reichsstempelgesetzes treten folgende Vorschriften: 
Bei Veräußerungen, die in die Zeit bis zum 30. Juni 1914 
fallen, wird zu der in Tarifnummer 11 vorgesehenen Abgabe von ½ 
von Hundert des Kaufpreises ein Zuschlag von einhundert vom Hundert 
erhoben. 
Nach dem 30. Juni 1914 wird der Steuersatz in Tarifnummer 11 
von drei zu drei Jahren durch den Bundesrat einer Nachprüfung 
unterzogen. Übersteigt innerhalb des dreijährigen Zeitraums der durch- 
schnittliche Jahresanteil des Reichs am Ertrage der Zuwachssteuer den 
Betrag von fünfundzwanzig Millionen Mark, so ist der Steuersatz in 
Tarifnummer 11 mit Wirkung vom Beginne des der Feststellung fol- 
enden Rechnungsjahrs für die folgenden drei Jahre nach näherer 
Bestimmung des Bundesrats entsprechend herabzusetzen. 
Die Vorschriften des Abs. 2 finden auf die Abgabe nach § 89 
Anwendung. Insoweit die Abgabe für eine Zeit bezahlt ist, für welche 
die Herabsetzung eintritt, ist vom Reiche entsprechender Rückersatz zu 
leisten. « 
  
§70. 
Die Befreiungsvorschrift am Schlusse der Tarifnummer 11 des Reichs- 
stempelgesetzes wird dahin abgeändert: 
Befreit sind auf Antrag: 
1. Grundstücksübertragungen der in a und d dieser Tarifnummer bezeich- 
neten Art, wenn der stempelpflichtige Betrag bei bebauten Grundstucken 
20 000 Mark, bei unbebauten Grundstücken 5 000 Mark nicht über- 
schreitet. Erwirbt dieselbe Person von demselben Veräußerer durch 
verschiedene Rechtsvorgänge mehrere Grundstücke oder Grundstücksteile, 
so sind die Ubertragungen steuerpflichtig, wenn der Wert zusammen 
die angegebenen Beträge übersteigt, und die Umstände ergeben, daß der
        <pb n="60" />
        — 66 — 
Erwerb zum Zwecke der Ersparung der Steuer in mehrere Rechts- 
vorgänge zerlegt worden ist. Was im Sinne dieser Vorschrift als 
bebautes und unbebautes Grundstück anzusehen ist, bestimmt sich nach 
dem §6 1 des Zuwachssteuergesetzes. 
Die Steuerfreiheit tritt nur ein, wenn weder der Erwerber und 
sein Ehegatte im letzten Jahre ein Einkommen von mehr als 2000 Mark 
gehabt haben, noch einer von ihnen den Grundstückshandel gewerbs- 
mäßig betreibt. Wird festgestellt, daß der Erwerb für Rechnung eines 
Dritten erfolgt, so ist die Steuerfreiheit nur zu gewähren, wenn die 
Voraussetzungen für die Befreiung auch in der Person des Dritten 
vorliegen. 
Beurkundungen von Übertragungen der Rechte eines befreiten Er- 
werbers werden in betreff der Stempelpflichtigkeit auch dann wie Be- 
urkundungen von Veräußerungen behandelt (a Abs. 2 Satz 1 dieser 
Tarifnummer), wenn der erste Erwerber das Veräußerungsgeschäft 
erweislich auf Grund eines Vollmachtsauftrags oder einer Geschäfts- 
führung ohne Auftrag für einen Dritten abgeschlossen hat und die 
Übertragung der Rechte dieses ersten Erwerbers an den Dritten erfolgt. 
2. Eigentumsveränderungen, denen sich die Beteiligten aus Gründen des 
öffentlichen Wohles zu unterwerfen gesetzlich verpflichtet sind. 
  
§ 71. 
Die Anmerkung zu Tarifnummer 11 des Reichsstempelgesetzes erhält in 
Abs. 1 folgende Fassung: 
Stempelabgaben unter fünfzig Pfennig werden nicht erhoben. 
Höhere Beträge, welche nicht ohne Bruch durch zehn teilbar sind, 
werden auf den nächst höheren durch zehn teilbaren Betrag abgerundetz; 
Stempelbeträge über fünf Mark, welche nicht ohne Bruch durch fünfzig 
teilbar sind, werden auf den nächst höheren durch fünfzig teilbaren 
Betrag abgerundet. 
§ 72. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1911 in Kraft. 
Die Vorschriften der Landesgesetze und die Satzungen der Gemeinden und 
Gemeindeverbände, welche die Besteuerung des Zuwachses bei der Veräußerung 
von Grundstücken betreffen, treten mit Wirkung vom 1. Januar 1911 außer 
Kraft, soweit sie nicht gemäß §9 60 aufrecht erhalten werden. Die vor dem 
1. Januar 1911 eingetretenen Rechtsvorgänge und die im § 63 bezeichneten Fälle 
des Eigentumsüberganges unterliegen auch dann nach diesen Gesetzen und Satzungen
        <pb n="61" />
        der Zuwachssteuer, wenn das Verfahren zur Feststellung der Steuer erst nach 
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Abschluß kommt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 14. Februar 1911 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
  
— – 
Herausgegeben im Relchsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblattes sind an die Postaustalten zu richten.
        <pb n="62" />
        — 57 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
  
  
Nr. 7. 
  
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Beschränkungen der Ein= und Durchfuhr aus China. S. ö7. 
  
(Nr. 3848.) Bekanntmachung, betreffend Beschränkungen der Ein-- und Durchfuhr aus China. 
Vom 18. Februar 1911. 
Auf Grund des § 25 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher 
Krankheiten, vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) und der Bekannt- 
machung, betreffend die Ein= und Durchfuhrbeschränkungen zur Abwehr von 
Cholera= und Pestgefahr, vom 4. Juli 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 555) werden 
hiermit nachstehende Vorschriften vom Tage ihrer Verkündung ab in Vollzug gesetzt: 
1. Die Ein= und Durchfuhr von Leibwäsche, alten und getragenen 
Kleidungsstücken oder von Teilen solcher Kleidungsstücke, z. B. soge- 
nannter Chinawatte, von gebrauchtem Bettzeug, Hadern und Lumpen 
jeder Art aus China ist verboten. 
2. Auf Leibwäsche, Bettzeug und Kleidungsstücke, welche Reisende zu 
ihrem Gebrauche mit sich führen, oder welche als Umzugsgut eingeführt 
werden, findet das Verbot unter Nr. 1 keine Anwendung. Jedoch kann 
die Gestattung ihrer Einfuhr von einer vorherigen Desinfektion ab- 
hängig gemacht werden. 
3. Dem Reichskanzler bleibt vorbehalten, Ausnahmen von dem Verbot 
unter Anordnung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zuzulassen. 
Berlin, den 18. Februar 1911. 
 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
Den Sezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postaustalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Neichs-Gesetzbl. 1911. 11 
Ausgegeben zu Berlin den 21. Februar 1911.
        <pb n="63" />
        Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1911          Nr. 8  
Inhalt: Gesetz, betreffend die bei einem obersten Landesgericht einzulegenden Revisionen in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten. S. 30. — Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der An- 
lage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 60. 
  
  
  
  
(Nr. 3849.) Gesetz, betreffend die bei einem obersten Landesgericht einzulegenden Revisionen 
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Vom 20. Februar 1911. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel 1. 
Dem § 8 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze 
wird folgender Halbsatz angefügt: 
"es sei denn, daß für die Entscheidung im wesentlichen Rechtsnormen 
in Betracht kommen, die in Landesgesetzen enthalten sind.“ 
Artikel 2. 
Der § 7 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung, 
erhält folgenden weiteren Absatz: 
„Wird der Beschluß des obersten Landesgerichts, durch welchen 
das Reichsgericht für zuständig erklärt wird, dem Revisionskläger erst 
nach dem Ablauf der Revisionsfrist zugestellt, so beginnt mit der Zu- 
stellung des Beschlusses der Lauf der Frist für die Revisionsbegründung 
von neuem.“ 
Artikel 3. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf die vor dem Inkrafttreten ein- 
gelegten Revisionen keine Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. « 
Gegeben Berlin im Schloß, den 20. Februar 1911. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 12 
Ausgegeben zu Berlin den 24. Februar 1911.
        <pb n="64" />
        — — 
Reichs Gesetzbblatt 
Jahrgang 1911. 
 Nr. 9. 
Inhalt- Bekanntmachung betreffend Änderung des- Militärtarifs Für Eisenbahnzüge. S. 91. — Be. 
kanntmachung, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen. S. 82. 
  
  
  
  
  
  
(Nr. 3851.) Bekanntmachung, betreffend Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. Vom 
26. Februar 1911. 
Auf  Grund des § 29 (2. Absatz des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 
13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) sowie des § 15 des Gesetzes über die 
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 
(Reichs-Gesetzbl. S. 52) hat der Bundesrat beschlossen: 
Der Militärtarif für Eisenbahnen wird, wie folgt, geändert: 
Abschnitt I. 
1. In Tarifnummer 2b) und 5 wird die Dienstbezeichnung „Büchsen- 
macher“ gestrichen. 
2. Der Absatz a) der Hiffer (13) der „Besonderen Bestimmungen“ erhält 
folgende neue Fassung: 
a) Militärmusiker, Waffenmeister-Unteroffiziere, Regiments- und 
Bataillonsschneider 
sowie 
Waffenmeister und Regimentssattler 
bei Reisen zu Erwerbszwecken,“ 
3. Hinter Tarifnummer 7 wird folgende neue Tarifnummer 7a ein- 
geschaltet: 
"7a für ein Abteil III. Klasse zur Beförderung eines Kranken 
mit Transportbett einschlieslich 1 bis 2 Begleiter 67. 
Berlin, den 26. Februar 1911. 
Der Reichskanzler. 
von Bethmann Hollweg. 
Reichs- Gesetzbl. 1911. 13 
Ausgegeben zu Berlin den 4. März 1911.
        <pb n="65" />
        — 62 — 
(Nr. 3852.) Bekanntmachung, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen. 
Vom l. März 1911. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 6 des Gesetzes über den Verkehr mit 
Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 437) folgendes beschlossen: 
„In der Anweisung über die Prüfung von Kraftfahrzeugen — An- 
lage A der Verordnung vom 3. Februar 1910 — werden im Abschnitt IV. 
unter Nr. 2 die Sätze 2, 3 wie folgt, geändert: 
Einfache Hebellenkvorrichtungen (auch Zahnstangenlenker und unmittelbar 
an einer Lenkspindel befestigte Hebel) sind bei dreirädrigen Fahrzeugen 
mit einem vorderen Lenkrad bis zu einem Gewichte des betriebsfertigen 
Wagens von 600 Kilogramm, bei anderen Fahrzeugen bis zu einem 
Gewichte von 350 Kilogramm zuzulassen. Bei Fahrzeugen mit höheren 
Gewichten müssen Lenkvorrichtungen mit Zwischenübersetzung (Schnecke, 
Schraube oder dergleichen) verwendet werden, die keinesfalls erheblich 
unter der Grenze der Selbsthemmung liegen.“ 
Berlin, den 1. März 1911. 
  
  
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblattes vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="66" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
  
  
Nr. 10. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die wechselseitige Benachrichtigung der Militär- und Polizei- 
behörden über das Auftreten übertragbarer Krankheiten. S. 83. — Bekanntmachung, betreffend 
den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in München 1911. S. 65 
— Bekanntmachung, betreffend Schaffung von Rayons. S. 66. 
  
(Nr. 3853.) Bekanntmachung, betreffend die wechselseitige Benachrichtigung der Militär= und 
Polizeibehörden über das Auftreten übertragbarer Krankheiten. Vom 
28. Februar 1911. 
A- Grund des 9 39 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemein- 
gefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) hat der 
Bundesrat nachstehendes bestimmt: 
A. Mitteilungen der Polizeibehörden an die Militärbehörden. 
1. Zur Mitteilung der in ihrem Verwaltungsbezirke vorkommenden Er- 
krankungen an die Militärbehörden sind verpflichtet 
die von den Landesregierungen zu bezeichnenden Behörden oder Beamten 
der Garnisonorte, einschließlich der Orte, welche lediglich Sitz eines 
Bezirkskommandos sind, und derjenigen Orte, welche im Umkreis von 
20 Kilometer von Garnisonorten oder im Gelände für militärische 
Übungen gelegen sind. 
2. Die Mitteilungen haben alsbald nach erlangter Kenntnis zu erfolgen 
und sich zu erstrecken auf 
a) jede Erkrankung an Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, 
Pocken und Unterleibstyphus sowie jeden Fall, welcher den Verdacht 
einer dieser Krankheiten erweckt, ferner jede Erkrankung an übertragbarer 
Genickstarre (Meningitis cerebrospinalis) oder an Rückfallfieber 
b) jedes gehäufte (epidemische) Auftreten der übertragbaren Ruhr (Dysen- 
terie), der Diphtherie, des Scharlachs sowie jedes neue Vorkommen 
von Massenerkrankungen an der Körnerkrankheit (Trachom). 
Über den weiteren Verlauf der übertragbaren Ruhr (Dysenterie) sind 
wöchentlich Zahlenübersichten der neufestgestellten Erkrankungs= und Todesfälle 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 18 
Ausgegeben zu Berlin den 13. März 1911.
        <pb n="67" />
        „ — 65 — 
C. Maßnahmen in besonderen Fällen. 
Den Landeszentralbehörden oder den von diesen bestimmten Behörden 
bleibt vorbehalten, 
a) allgemein oder für einzelne Orte weitergehende Vorschriften zu erlassen, 
b) bei starker Häufung der unter A 2 a und B 2 a bezeichneten Erkrankungen 
für die davon betroffenen Orte die Form des Nachrichtenaustausches 
zu vereinfachen, besonders an Stelle schriftlicher Mitteilung des einzelnen 
Falles das Auflegen von Listen zur Einsichtnahme oder mündlichen 
Austausch der Nachrichten zur bestimmten Stunde am vereinbarten 
Orte zu gestatten. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten an die Stelle der Bekanntmachung 
vom 22. Juli 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 257). 
Berlin, den 28. Februar 1911. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
  
(Nr. 3854.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- 
zeichen auf Ausstellungen in München 1911. Vom 28. Februar 1911. 
D. durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) vor- 
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für folgende 
in diesem Jahre in München stattfindende Ausstellungen 
1. die Frühjahrs-Blumenausstellung, 
2. die Ausstellung „Die Elektrizität im Hause, im Kleingewerbe und in 
der Landwirtschaft“. 
Berlin, den 28. Februar 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrag: 
von Jonquieres.
        <pb n="68" />
        (Nr. 3855.) Bekanntmachung, betreffend Schaffung von Rayons. Vom 4. März 1911. 
 
Auf Grund des § 35 des Gesetzes, betreffend die Beschränkungen des Grund- 
eigentums in der Umgebung von Festungen, vom 21. Dezember 1871 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 459) wird bekannt gemacht, daß die Erweiterung der Rayons für 
die Festungsanlagen bei Mainz in Aussicht genommen ist. 
Berlin, den 4. März 1911. 
Der Reichskanzler. 
von Bethmann Hollweg. 
  
  
  
Der Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="69" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
  
  
Nr.  II. 
Inhalt: Gesetz über die weitere Zulassung von Hilfsmitgliedern im Kaiserlichen Patentamt. S. 67. — 
Bekanntmachung, betreffend eine neue Ausgabe der dem Internationalen Übereinkommen über 
den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. S. z. — Bekanntmachung, betreffend Ergänzung 
und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 95. 
  
(Nr. 3856.) Gesetz über die weitere Zulassung von Hilfsmitgliedern im Kaiserlichen Patent- 
amt. Vom 10. März 1911. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Die in dem Gesetze, betreffend die Beschäftigung von Hilfsmitgliedern im 
Kaiserlichen Patentamt, vom 18. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 211) vor- 
gesehene Frist wird bis zum 31. März 1914 erstreckt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 10. März 1911. 
(I. S.) Wilhelm. 
Delbrück. 
  
Reichs-Gesebl. 1911. 15 
Ausgegeben zu Berlin den 14. März 1911.
        <pb n="70" />
        (Nr. 3857.) Bekanntmachung, betreffend eine neue Ausgabe der dem Internationalen Über- 
einkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 
3. März 1911. 
Die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 
14. Oktober 1890 (neu zusammengestellter Wortlaut gültig vom 22. Dezember 
1908) beigefügte Liste der Eisenbahnstrecken, auf die dieses Übereinkommen An- 
wendung findet (Ausgabe von 1910, Reichs-Gesetzbl. von 1910 S. 481 ff.), 
ist unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Änderungen in der nach- 
stehenden, vom Zentralamt für den internationalen Eisenbahntransport mit- 
geteilten Fassung neu aufgestellt worden: . 
Liste der Eisenbahnstrecken, 
auf welche 
das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr 
Anwendung findet. 
Ausgabe vom 1. Februar 1911. 
  
Deutschland. 
A. Von deutschen Verwaltungen betriebene Bahnen und 
Bahnstrecken. 
I. Staats= und unter Staatsverwaltung stehende Eisenbahnen. 
. Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen. 
2. Militär-Eisenbahn. 
3. Königlich Preußische Staatseisenbahnen — einschließlich der gemeinschaftlich 
mit ihnen betriebenen Großherzoglich Hessischen Staatseisenbahnen und ein- 
schließlich der Dampffährenverbindung über die Ostsee zwischen Saßnitz 
und Trelleborg — sowie die unter preußischer Staatsverwaltung stehenden 
Privatbahnen, mit Ausschluß: 
der Oberschlesischen schmalspurigen Zweigbahnen; 
— wegen der Dampffährenverbindung siehe B. VII, 139. 
4. Königlich Bayerische Staatseisenbahnen nebst den von ihnen betriebenen 
Lokalbahnen Augsburg—Haunstetten, Lam—Kötzting und Röthenbach b. L.— 
Weiler, jedoch mit Ausschluß der Lokalbahnen: 
a) Augsburg—Göggingen— Pfersee; 
b) Augsburger Lokalbahn; 
c) Berchtesgaden —Königssee.
        <pb n="71" />
        5,6,7 
8 
10. 
L 
12. 
13. 
14. 
15. 
16. 
17. 
18. 
19. 
20. 
21. 
22. 
23. 
— 69 — 
Königlich Sächsische Staatseisenbahnen. 
Königlich Württembergische Staatseisenbahnen. 
Großherzoglich Badische Staatseisenbahnen und die unter Staatsverwal- 
tung stehenden Privatbahnen. 
Großherzoglich Mecklenburgische Staatseisenbahnen, einschließlich der Dampf- 
fährenverbindung über die Ostsee zwischen Warnemünde und Gjedser 
— wegen dieser Dampffährenverbindung siehe B. VI, 138. 
Großherzoglich Oldenburgische Staatseisenbahnen. 
  
II. Privateisenbahnen unter eigener Verwaltung. 
Achern—Ottenhöfener Nebenbahn. 
Altona—Kaltenkirchener Eisenbahn. 
Die von den badischen Lokaleisenbahnen (Aktiengesellschaft) betriebenen 
Nebenbahnen: 
a) Bruchsal—Ubstadt— Hilsbach 
Menzingen 
b) Bühl—Oberbühlerthal (Bühlertalbahn); 
J0) Karlsruhe —Ettlingen — Herrenalb, (Albtalbahn); 
forzheim 
d) Neckarbischofsheim— Hüffenhardt; 
Meckesheim 
Wiesl 
Wesloch Waldangelloch 
Die bayerischen von der Lokalbahn-Aktiengesellschaft in München be- 
triebenen Lokalbahnen: 
a) Bad Aibling -Feilnbach; 
b) Fürth—Zirndorf—Cadolzburg; 
e) Markt Oberdorf—Füssen; 
d) München-Wolfratshausen Bichlj 
e) Murnau—Oberammergau; 
f) Sonthofen—Oberstdorf; 
9) Stadtamhof—Donaustauf—Wörth; 
h) Türkheim—Wörishofen. 
Bentheimer Kreisbahn. 
Biberach—Oberharmersbacher Nebenbahn. 
Brandenburgische Städtebahn. 
Braunschweigische Landeseisenbahn. 
Braunschweig—Schöninger Eisenbahn. 
Bröltaler Eisenbahn. 
Brohltal-Eisenbahn. 
Butzbach—Licher Eisenbahn. 
Cöln—Bonner Kreisbahnen. 
Crefelder Eisenbahn. 
15“
        <pb n="72" />
        66. 
67. 
68. 
69. MNeustadt—Gogoliner Eisenbahn. 
70. 
71. 
72. 
73. 
74. 
75. 
76. 
77. 
78. 
79. 
80. Rhene—Diemeltal-Eisenbahn (Bredelar—Martenberg). 
81.  
82. 
83. 
84. 
85. 
86. 
87. 
88. 
89. 
90. 
91. 
— 71 — 
Nauendorf—Gerlebogker Eisenbahn. 
Neubrandenburg—Friedländer Eisenbahn. 
Neuhaldensleber Eisenbahn. 
Niederlausitzer Eisenbahn. 
Nordhausen—Wernigeroder Eisenbahn. 
Oberschefflenz- Billigheimer Nebenbahn. 
Oschersleben— Schöninger Eisenbahn. 
Osterwieck— Wasserlebener Eisenbahn. 
Paulinenaue—Neu Ruppiner Eisenbahn. 
Peine—Ilseder Eisenbahn. 
Prignitzer Eisenbahn. 
Reinickendorf—Liebenwalde -Groß Schönebecker Eisenbahn. 
Rhein—Ettenheimmünsterer Lokalbahn. 
Rinteln—Stadthagener Eisenbahn. 
Rosheim—St. Naborer Nebenbahn. 
Ruppiner Kreisbahn. 
Schaftlach-Gmund-Tegernseer Lokalbahn. 
Stendal—Tangermünder Eisenbahn. 
StralsundTribseer Eisenbahn. 
Straßburger Straßenbahnen. 
Die von der Süddeutschen Eisenbahn-Gesellschaft betriebenen Nebenbahnen: 
a) Frei-Weinheim—Jugenheim-Partenheim (Selztalbahn) 
b) Hetzbach—Beerfelden; 
Tc) Hüfingen—Furtwangen (Bregtalbahn); 
d) Mannheim-Weinheim—Heidelberg—-Mannheim, einschließlich der Zweig- 
bahn Mannheim-Käfertal— Heddesheim in Baden; 
e) Osthofen—Westhofen; 
H Reinheim-Reichelsheim 
reisach Z 
— (Kai n); 
Gottenheim Kaiserstuhlbahn), 
h) Sprendlingen—Fürfeld; 
i) Worms—Offstein; 
k) Zell—Todtnau. 
Südharz-Eisenbahn. 
Teutoburger-Wald-Eisenbahn. 
Die unter der Betriebsverwaltung Thüringischer Nebenbahnen stehenden 
Linien: 
a) Arnstadt—Ichtershausen; 
b) Esperstedt—Oldisleben; 
c) Greußen—Ebeleben—Keula) 
g) Riegel —
        <pb n="73" />
        92. 
93. 
94. 
95. 
96. 
97. 
98. 
d) Hohenebra—Ebeleben; 
e)Ilmenau-Großbreitenbach; 
f) Weimar—-Berka—-Blankenhain; 
g) Weimar -Rastenberg; 
h) Wutha—Ruhla. 
Trossinger Lokalbahn. 
Vorwohle— Emmerthaler Eisenbahn. 
Westfälische Landeseisenbahn. 
Wittenberge-Perleberger Eisenbahn. 
Die von der Direktion der Württembergischen Eisenbahn-Gesellschaft be- 
triebenen Nebenbabnen: 
a) Amstetten—Gerstetten; 
b) Amstetten—Laichingen; 
c) Ebingen—Onstmettingen; 
d) Gaildorf— Untergröningen; 
e) Jagstfeld -Neuenstadt (Kocher); 
!) Nürtingen—Neuffen; 
8) Vaihingen-Sersheim-Enzweihingen. 
Die Württembergischen Nebenbahnen: 
a) Aalen—Ballmertshofen — Dillingen (Härtsfeldbahn); 
b) Filderbahn; 
Jc) Korntal—-Weissach (Strohgäubahn); 
d) Reutlingen— Gönningen. 
Ischipkau—Finsterwalder Eisenbahn. 
B. Bahbnstrecken, welche sich im Betrieb oder Mitbetrieb außer- 
99. 
100. 
101. 
102. 
103. 
deutscher Eisenbahnverwaltungen befinden. 
I. Russischer Verwaltungen. 
Die von den Nord-West-Bahnen betriebene Strecke von der russisch-deutschen 
Grenze bei Eydtkuhnen bis Eydtkuhnen. 
Die von den Weichselbahnen betriebene Strecke von der russisch-deutschen 
Grenze bei Prostken bis Prostken. · 
Die von den Weichselbahnen betriebene Strecke von der russisch-deutschen 
Grenze bei Illowo bis Illowo. 
Die von der Warschau—-Wiener Eisenbahn betriebene Strecke von der 
russisch-deutschen Grenze bei Skalmierzyce bis Skalmierzyce. 
Die von der Herby-Cezenstochauer Eisenbahn betriebene Strecke von der 
russisch-deutschen Grenze bei Herby bis Preußisch Herby.
        <pb n="74" />
        104. 
105. 
106. 
107. 
108. 
109. 
110. 
111. 
112. 
113. 
114.— 
115. 
116. 
117. 
118. 
119. 
120. 
121. 
122. 
123. 
124. 
125. 
126. 
127. 
II. Osterreichischer Verwaltungen. 
Die von den K. K. Osterreichischen Staatsbahnen betriebenen Strecken 
von der österreichisch-deutschen Grenze: 
bei Myslowitz bis Myslowitz. 
bei Hennersdorf bis Ziegenhals. 
bei Niklasdorf bis Liegenhals. 
bei Heinersdorf bis Heinersdorf (in Oberschlesien). 
bei Johanngeorgenstadt bis Johanngeorgenstadt. 
bei Adorf bis Adorf. 
bei Furth i. W. bis Furth i. W. 
bei Passau bis Passau. 
bei Braunau bis Simbach. 
bei Lochau bis Lindau. 
bei Wichstadtl bis Mittelwalde. 
bei Mittelsteine bis Mittelsteine. 
bei Liebau bis Liebau. 
bei Seidenberg bis Seidenberg. 
bei Ebersbach bis Ebersbach. 
bei Sebnitz bis Sebnitz. 
Die von der Buschtêhrader Eisenbahn betriebenen Strecken von der 
österreichisch= deutschen Grenze: 
bei Reitzenhain bis Reitzenhain. 
bei Klingenthal bis Klingenthal. 
III. Schweizerischer Verwaltungen. 
Die von den schweizerischen Bundesbahnen betriebenen Strecken von 
der schweizerisch= deutschen Grenze: 
bei Konstanz bis Konstanz. 
bei Rielasingen bis Singen. 
bei Waldshut bis Waldshut. 
bei Lottstetten bis zur deutsch-schweizerischen Grenze bei Altenburg-Rheinau. 
Die von den Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen gemeinsam mit der 
Pruntrut—Bonfolbahn betriebene Strecke von der schweizerisch deutschen 
Grenze bei Petterhausen bis Pfetterhausen. 
IV. Französischer Verwaltungen. 
Die den Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen gehörigen, von der 
Französischen Ostbahn mitbetriebenen Strecken von der franzöfisch- 
deutschen Grenze: 
bei Altmünsterol bis Altmünsterol.
        <pb n="75" />
        128. 
129. 
130. 
131. 
132. 
133. 
134. 
135. 
136. 
137. 
138. 
— 74 — 
bei Avricourt bis Deutsch Avricourt. 
bei Chambrey bis Chambrey. 
bei Novéant bis Novéant. 
bei Amamweiler bis Amanweiler. 
bei Fentsch bis Fentsch. 
V. Niederländischer Verwaltungen. 
Die von der Nord Brabant -Deutschen Bahn betriebene Strecke von der 
niederländisch-deutschen Grenze bei Gennep bis Wesel. 
Die von der Gesellschaft für den Betrieb von niederländischen Staatseisen- 
bahnen betriebenen Strecken von der niederländisch-deutschen Grenze: 
a) bei Elten bis Welle; 
b) bei Herzogenrath bis Herzogenrath; 
J) bei Aachen bis Aachen 1); 
d) bei Dalheim bis Dalheim2); 
e) bei Gronau bis Gronau 1). 
Die von der Gesellschaft für den Betrieb von niederländischen Staatseise- 
bahnen betriebene und von der Holländischen Eisenbahn-Gesellschaft mit- 
betriebene Strecke von der niederländisch-deutschen Grenze bei Elten bis 
Emmerich. 
Die von der Holländischen Eisenbahn-Gesellschaft betriebene und von der 
Gesellschaft für den Betrieb von niederländischen Staatseisenbahnen mit- 
betriebene Strecke von der niederländisch-deutschen Grenze bei Gildehaus 
bis Salzbergen. 
Die von der Holländischen Eisenbahn-Gesellschaft betriebene Strecke von 
der niederländisch-deutschen Grenze bei Alstätte bis Ahaus. 
VI. Dänischer Verwaltungen. 
Die von den dänischen Staatsbahnen in Gemeinschaft mit den Grof- 
herzoglich Mecklenburgischen Staatseisenbahnen betriebene Dampffähren“ 
verbindung Warnemünde—Gjedser. 
  
1) Die Gesellschaft für den Betrieb von niederländischen Staatseisenbahnen besorgt nur 
den Zugsdienst in beiden Richtungen. 
2) Auf dieser Strecke besorgt die Gesellschaft für den Betrieb von niederländischen Staats- 
eisenbahnen nur den Zu 
gdienst in der Richtung von den Niederlanden nach Deutschland, 
und umgekehrt die preußische Staatseisen bahn auf der niederländischen Strecke bei Dalheim 
bis Vlodrop (Liste: Niederlande B. 10) in der Richtung von Dalheim nach den Niederlanden.
        <pb n="76" />
        139. 
75 
VII Schwedischer Verwaltungen. 
Die von den Königlich Preußischen Staatseisenbahnen in Gemeinschaft 
mit den schwedischen Staatseisenbahnen betriebene Dampffährenverbin- 
dung Saßnitz-Trelleborg. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von deutschen Verwaltungen 
im Ausland betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Osterreich, Ziffer 27 bis und mit 51. 
Dänemark, Ziffer 3, 4. 
Frankreich, Ziffer 18, 19, 20, 21, 22, 23. 
Luxemburg, Ziffer 2, 3. 
Niederlande, Ziffer 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11. 
Rußland, Ziffer 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41. 
Schweden, Hiffer 58. 
Schweiz, Ziffer 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37. 
Osterreich und Ungarn (nebst Bosnien-Herzegowina). 
J. 
Im Reichsrat vertretene Königreiche und Länder (einschließlich 
Liechtenstein 
A. Sämtliche Linien, die durch die nachbenannten Bahnverwal- 
tungen und Gesellschaften mit dem Sitze in österreich oder in 
1. 
2 3 4 5 6 7 8 
Ungarn betrieben werden. 
K. K. Osterreichische Staatsbahnen, mit Einschluß der auf Fürstlich 
Liechtensteinschem Gebiete gelegenen Strecke der Linie Feldkirch—Buchs; — 
dagegen mit Ausschluß: 
a) folgender dalmatinischen Linien der K. K. Osterreichischen Staatsbahnen: 
a) Spalato—Siveric—Knin, 
b) Perkovié-Slivno—Sebenico, 
c) Spalato—Sinj; 
b) der schmalspurigen Lokalbahn Unzmarkt— Mauterndorf (Murtalbahn). 
Lokalbahn Aujezd-Luhatschowitz-Luhatschowitz. 
Lokalbahn Auspitz. 
Aussig—Teplitzer Eisenbahn. 
Lokalbahn Brünn-Lösch. 
Buschtehrader Eisenbahn. 
Lokalbahn Friedland —Bilá. 
Friedländer Bezirksbahnen, bestehend aus den Lokalbahnen: 
Friedland -Reichsgrenze nächst Hermsdorf; 
Reichs- Gesetbl. 1911. 16
        <pb n="77" />
        76 — 
Friedland-Reichsgrenze nächst Heinersdorf (Strecke bis Heiners- 
dorf a. T.) und 
Raspenau—Weißbach. 
9. Gablonzer elektrische Bahnen. 
10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
15. 
16. 
17. 
18. 
19. 
20. 
21. 
Kaschau—Oderberger Bahn (auf österreichischem Gebiete betriebene Linien). 
Mährisch-Schlesische Lokalbahn-Aktiengesellschaft (Lokalbahn Hruschau 
Polnisch Ostrau). 
Neutitscheiner Lokalbahn. 
Lokalbahn Nezamislitz—Morkowitz. 
Niederösterreichische Landesbahnen, bestehend aus den Linien: 
Gänserndorf—Mistelbach; 
Gmünd-Litschau—- Heidenreichstein und Gmünd-Groß Gerungs; 
Korneuburg—Ernstbrunn- Hohenau und Dobermannsdorf-Poysdorf; 
Neunkirchen L.-B.—Willendorf; 
Retz—Drosendorf; 
St. Pölten—Kirchberg a. d. P.-Mank-Mariazell— Gußwerk mit der 
Abzweigung Ober Grafendorf—Ruprechtshofen; 
Siebenbrunn-—Leopoldsdorf—Engelhartstetten mit der Abzweigung Breit- 
stetten —Orth; 
Zistersdorf—Dobermannsdorf. 
Mivoz-Mährisch Ostrau—Witkowitzer Lokalbahn. 
Salzburger Eisenbahn= und Tramway-Gesellschaft, mit Ausschluß der Linie 
c) Kleinbahn der Stadtgemeinde Salzburg (mit elektrischem Betriebe). 
Salzkammergut-Lokalbahn. 
Steyrtalbahn. 
Südbahn-Gesellschaft (auf österreichischem Gebiete betriebene Linien), mit 
Ausschluß der Lokalbahnen: 
d) Bruneck—- Sand i. T. (mit elektrischem Betriebe); 
e) Grobelno—Rohitsch (Rohitscher Lokalbahn); 
1)Kapfenberg—Seebach—Aufj 
9 Kühnsdorf. Esenkappel / 
h) Mödling—Hinterbrühl nächst Wien (mit elektrischem Betriebe) 
i) Pöltschach—Gonobitz; 
k) Preding-Wieselsdorf—Stainz; 
Rittnerbahn (Lokalbahn Bozen—-Klobenstein); 
m) Überetscherbahn (Lokalbahn Bozen—Kaltern) und die elektrisch be- 
triebene Kleinbahn Kaltern— Mendel (Mendelbahn); 
n) Virglbahn (elektrisch betriebene Drahtseilbahn von Bozen auf die 
Virgl-Warte)z 
o) Windisch Feistritz S. B.-Stadt Windisch Feistritz. 
Stauding—Stramberger Lokalbahn. 
Eisenbahn Wien—Aspang, mit Ausschluß: 
p) der Zahnradstrecke Puchberg— Hochschneeberg der Schneebergbahn.
        <pb n="78" />
        22. 
77 
Die von den Königlich Ungarischen Staatseisenbahnen betriebenen Strecken 
der K. K. Osterreichischen Staatsbahnen von Lawoczne bis zur ungarischen 
Landesgrenze, von Fehring bis zur ungarischen Landesgrenze, von Sianki 
bis zur ungarischen Landesgrenze und von Marchegg bis zur ungarischen 
Landesgrenze, endlich die von der Györ—Sopron—Ebenfurter Eisenbahn- 
Gesellschaft betriebene Strecke der im Betriebe der Südbahn-Gesellschaft 
stehenden Wien — Pottendorf—Wiener-Neustädter Bahn von Ebenfurt bis 
zur ungarischen Landesgrenze. 
B. Babustrecken, die sich im Betrieb oder Mitbetrieb aus- 
23. 
24. 
25. 
26. 
27. 
28. 
29. 
30. 
31. 
32. 
33. 
34. 
35. 
36. 
37. 
38. 
wärtiger Verwaltungen befinden. 
I. Italienischer Verwaltungen. 
Die durch die italienischen Staatsbahnen betriebenen Strecken von 
der italienisch-österreichischen Grenze: 
bei Cormons bis Cormons. 
bei Pontebba bis Pontafel in der Richtung aus Italien. 
bei Peri bis Ala. 
Die durch die italienische Eisenbahn-Gesellschaft „Societä Veneta per 
co aiore ed esercizio di ferrovie secondarie italiane“ betriebene 
Strecke von der italienisch österreichischen Grenze: 
bei Cervignano bis Cervignano. 
  
I. Deutscher Verwaltungen. 
Die durch die Königlich Bayerischen Staatseisenbahnen betriebenen 
Strecken von der deutsch-österreichischen Grenze: 
bei Kiefersfelden bis Kufstein. 
bei Salzburg bis Salzburg. 
bei Waldsassen bis Eger. 
bei Schirnding bis Eger. 
bei Asch bis Eger. 
Die durch die Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen betriebenen 
Strecken von der deutsch-österreichischen Grenze: 
bei Brambach bis Eger. 
bei Bärenstein bis Weipert. 
bei Markersdorf bis Hermsdorf i. B. 
bei Moldau bis Moldau. 
bei Schöna bis Bodenbach. 
bei Schöna bis Tetschen. 
bei Neusalza-Spremberg bis zur österreichisch-deutschen Grenze bei Tauben- 
heim. 
  
16“
        <pb n="79" />
        39. 
40. 
41. 
4. 
43. 
44. 
45. 
46. 
47. 
48. 
49. 
50. 
51. 
52. 
53. 
54. 
55. 
56. 
57. 
58. 
59. 
78 
bei Alt und Neu Gersdorf bis zur österreichisch-deutschen Grenze bei Ebersbach. 
bei Seifhennersdorf bis Warnsdorf. 
bei Groß Schönau bis Warnsdorf. 
bei Zittau bis Reichenberg. 
Die durch die Königlich Preußischen Staatseisenbahnen betriebenen 
Strecken von der deutsch österreichischen Grenze: 
bei Heinersdorf a. T. bis Heinersdorf a. T. 
bei Grünthal bis Grünthal. 
bei Neusorge bis Halbstadt. 
bei Jägerndorf bis Jägerndorf. 
bei Troppau bis Troppau. 
bei Oderberg bis Oderberg. 
bei Goczalkowitz bis Dezieditz. 
bei Neuberun bis Oswiecim. 
bei Piltsch bis Troppau. 
II. Russischer Verwaltungen. 
Die durch die Verwaltung der russischen Südwest-Bahnen in der 
Richtung aus Rußland betriebenen Strecken von der russisch- 
österreichischen Grenze: 
bei Radziwilöw bis Brody. 
bei Woloczysk bis Podwoloczyska. 
bis Osterreichisch Nowosielitza. 
IV. Rumänischer Verwaltungen. 
Die durch die Königlich Rumänischen Staatseisenbahnen in der 
Richtung aus Rumänien betriebene Strecke von der rumänisch- 
. österreichischen Grenze: 
bei Itzkany bis Itzkany. 
Bahnstrecken, die sich im Betriebe der Bosnisch-Herzego- 
winischen CLandesbahnen befinden. 
Metkoriei-Landesgrenze bei Gabela. 
Gravosa (Gruz)-Landesgrenze bei Uskoplije. 
Landesgrenze bei Glavska—Landesgrenze bei Nagumanac. 
Landesgrenze bei Igalo—Zelenika. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, die von ssterreichischen Ver- 
waltungen im Ausland betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Deutschland, Ziffer 104 bis und mit 121. 
Italien, Ziffer 21, 22. 
Rumänien, iffer 3. 
Rußland, Ziffer 42, 43, 44, 45. 
Schweiz, Ziffer 29, 30.
        <pb n="80" />
        11.— 
12. 
13. 
14. 
1.— 
1., 2., 3., 4., 5. 
6. 
 
— 80 
Die von den K. K. Österreichischen Staatsbahnen betriebenen Strecken der 
Königlich Ungarischen Staatseisenbahnen von Hölak-Trencsenteplicz bis 
zur österreichischen Landesgrenze am Vlärapaß, von Bruck-Kiralyhida bis 
zur österreichischen Landesgrenze und von Szakolcza bis zur österreichischen 
Landesgrenze. 
  
B. Bahnstrecken, die sich im Mitbetrieb auswärtiger 
Verwaltungen besinden. 
Rumänischer Verwaltungen. 
Die von den Königlich Rumänischen Staatseisenbahnen in der 
Richtung aus Rumänien betriebenen Strecken von der ungarisch- 
rumänischen Grenze: 
bei Verciorova bis Orsova. 
bei Riul Vadului bis Verestorony. 
bei Gyimes bis Gyimes. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, die von ungarischen Ver- 
waltungen im Ausland betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Rumänien, Ziffer 4, 5, 6. 
Serbien, Ziffer 2. 
III. Bosnien - Herzegowina. 
.K. und K. Militärbahn Banjaluka—Doberlin. 
Bosnisch-herzegowinische Landesbahnen, einschließlich der von denselben be- 
triebenen elektrischen Stadtbahn in Sarajevo. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, die von den bosnisch herze- 
gowinischen Landesbahnen in Osterreich betrieben werden, ist zu vergleichen: 
Osterreich, Ziffer 56, 57, 58, 59. 
  
Belgien. 
A. Von belgischen Verwaltungen betriebene Bahnen und 
Bahnstrecken. 
Belgische Staatsbahnverwaltung. 
Belgische Nordbahn. 
Gent—Terneuzen. 
Mecheln—Terneuzen. 
Eisenbahn von Chimay. 
. Hasselt-Maeseyck.
        <pb n="81" />
        B. Bahnstrecken, welche sich im Betrieb oder Mitbetrieb aus- 
wärtiger Derwaltungen besinden. 
I. Französischer Verwaltungen. 
Die von der französischen Nordbahn betriebenen Strecken von der 
belgisch-französischen Grenze: 
7. bei Comines bis Comines. 
8. bei Halluin bis Menin. 
II. Luxemburgischer Verwaltungen. 
9. Die von der luxemburgischen Prinz Heinrich-Bahn betriebene Strecke 
von der belgisch-luxemburgischen Grenze bei Rodange bis Athus. 
Anmerkun 4 Betreffend die Bahnstrecken, welche von belgischen Verwaltungen 
im Ausland betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Frankreich, Ziffer 14, 15, 16, 17. 
Niederlande, Ziffer 14, 13. 
— — — — 
Dänemark. 
A. Von dänischen Verwaltungen betriebene Strecken. 
1. Die dänischen Staatsbahnen, einschließlich der von denselben betriebenen 
Dampffährenverbindungen: 
a) über den Limfjord (Oddesund Nord—Oddesund Syd und Nykjobing 
paa Mors—Glyngere); 
b) über den Kleinen llille] Belt (Fredericia— Strib); 
Tc) über den Großen (store] Belt (Nyborg—Korsor) 
d) über den Hresund (Helsinger — Helsingborg und Kopenhagen 
[Kiebenhavn) —-Malme; — wegen der Dampffährenverbindung 
Kopenhagen - Malme siehe unter B. II. 5) 
e) über den Masnedsund (Masnedeo—Orehoved); 
s) zwischen Gjedser und Warnemünde; — wegen dieser Dampffähren- 
verbindung siehe unter B. I. 4; 
aber mit Ausschluß: 
der von der Südfünenschen Eisenbahn-Gesellschaft betriebenen 
Staatsbahnstrecke Nyborg—Faaborg und 
der Dampfschiffstrecke Korsor —Kiel.
        <pb n="82" />
        B. 
82 
2. Folgende unter Staatsverwaltung stehende Privateisenbahnstrecken: 
a) Orehoved—Gijedser; 
b) Aalestrup—-Viborg; 
c) Soro-Vedde. 
Bahnstrecken, welche sich im Betrieb oder Mitbetrieb aus- 
wärtiger Verwaltungen befinden. 
I. Deutscher Verwaltungen. 
3. Die von den Königlich Preußischen Staatsbahnen betriebene Strecke von 
der deutsch-dänischen Grenze bei Farris bis Vamdrup. 
4. Die in Gemeinschaft mit den Großherzoglich Mecklenburgischen Staats- 
bahnen betriebene Dampffährenverbindung Gjedser—-Warnemünde. 
II. Schwedischer Verwaltungen. 
5. Die von den dänischen Staatseisenbahnen gemeinschaftlich mit den 
schwedischen Staatseisenbahnen betriebene Dampffährenstrecke zwischen dem 
Freihafen Kopenhagen und Malme. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von dänischen Verwaltungen 
im Ausland betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Deutschland, Ziffer 138. 
Schweden, Ziffer 57. 
  
  
Frankreich. 
A. Von französischen Verwaltungen betriebene Bahnen und 
Bahnstrecken. 
Die Linien von allgemeiner Bedeutung: 
1. Der Nordbahn. 
2. Der Ostbahn einschließlich der für Rechnung der Konzessionäre betriebenen 
Linien, nämlich der Linie von Wassy nach Saint-Dizier und der Lokal- 
bahnlinien des Departements der Ardennen (Carignan nach Messempre, 
Monthermé nach Monthermé [Laval-Dieul, Vrigne-Meuse nach Vrigne- 
aux. Bois), von Rambervillers nach Charmes, von Igney-oricourt nach 
Blämont und Cirey. 
3. Der Paris-Lyon-Mittelmeerbahn, einschließlich der für Rechnung der 
Konzessionäre betriebenen Linie des alten Hafens in Marseille und der- 
jenigen von Arles nach Saint-Louis.
        <pb n="83" />
        11. 
12. 
13. 
14. 
15. 
16. 
17. 
18. 
19. 
20. 
21. 
22. 
23. 
24. 
25. 
4., 5., 6., 7. 8., 9., 10.   
Der Orléansbahn. 
Der Südbahn. 
u Der Staatsbahnen, einschließlich der für Rechnung des Departements 
Indre-et-Loire betriebenen Lokalbahn von Ligré-Rivière nach Richelieu. 
Der beiden Ringbahnen von Paris, einschließlich der strategischen Linie 
von Valenton nach Massy-Palaiseau. 
Der Gesellschaft für Departemental-Eisenbahnen. 
DerEisenbahngesellschaft von Somain nach Anzin und bis zurbelgischen Grenze. 
Der Gesellschaft des Medoc. 
Die Linien von lokaler Bedeutung: 
Der Gesellschaft für Departemental-Eisenbahnen. 
Von Marlieux nach Chätillon-sur-Chalaronne. 
Von Castelnau nach Margaux und von Pauillac nach Port des Pilotes 
(Gesellschaft des Medoch. 
Babustrecken, welche sich im Betrieb oder Mitbetrieb aus- 
wärtiger Derwaltungen befinden. 
I. Belgischer Verwaltungen. 
Die von der Belgischen Staatsbahnverwaltung betriebenen Strecken 
von der belgisch-französischen Grenze: 
bei Doische bis Givet. 
bei Abeele bis Hazebrouck. 
Die von der Belgischen Nordbahn betriebene Strecke von der französisch- 
belgischen Grenze bei Heer-Agimont bis Giret. 
Die von der Eisenbahngesellschaft von Chimay betriebene Strecke von 
der französisch-belgischen Grenze bei Momignies bis Anor. 
II. Deutscher Verwaltungen. 
Die der französischen Ostbahn gehörigen, von den Reichseisenbahnen 
in Elsaß-Lothringen mitbetriebenen Strecken von der deutsch- 
französischen Grenze: 
bei Altmünsterol bis Petit-Croix. 
bei Deutsch Avricourt bis Igney-Aoricourt. 
bei Chambrey bis Monecel. 
bei Novéant bis Pagny-fur-Moselle. 
bei Amanweiler bis Batilly. 
bei Fentsch bis Audun-le-Roman. 
III. Schweizerischer Verwaltungen. 
Die von den Schweizerischen Bundesbahnen betriebenen Strecken 
von der französisch-schweizerischen Grenze: 
bei Delle bis ODelle. 
bei Vallorbe bis Pontarlier. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1911. 17
        <pb n="84" />
        — 84 — 
26. bei Les Verrières-Suisse bis Pontarlier. 
27. bei Crassier bis Divonne-les-Bains. 
Die von der Martigny—Le Chätelard--Bahn betriebene Steecke von 
der frangöfssch-schweizerischen Grenz= 
28. bei Le Chätelard bis Vallorcine. 
W. Italtenischer Verwaltungen. 
29. Die von den italienischen Staatsbahnen betriebene Strecke von der 
italienisch-französischen Grenze bei Modane bis Modane. 
Anmerkung. Betrrffend die Bahnstrecken, welche von französischen Ver- 
waltungen im Ausland betrieben sind, ist 2 vergleichen: 
Deutschland, Ziffer 127, 1 130, 131, 132. 
Belgien, Ziffer 7, 8. 
Italien,, Ziffer 18. 
Schweiz, Ziffer 38, 39, 40, 41. 
  
Italien. 
A. Von italienischen Verwaktungen betriebene Bahnen und 
Bahnstrecken. 
1. Die sämtlichen von der Generaldirektion der Staatsbahnen betriebenen Linien. 
2. Die von der Socicta Venets per costruʒione ed esercizio di ferrovie 
secondarie italiane betriebenen 
a) Ciridale-Portogrwaro, mit Abzweigung von S. Giorgio di Nogaro 
bis zur italienisch österreichischen Grenze bei Cervignano, 
b) Parma—Sufzzara, 
c) Bologna S. B.-Portomaggiore, mit Abzweigung von Budrio nach 
Massalombarda, 
d) Arego—Pratovecchio Stia, 
e) Conegliano—Vittorio, 
f) Thiene—Rochhette, 
8) Ferrara—Copparo, 
h) Ferrara— Cento und 
i) Stazione per la Carnia— —Tokmezso—Villafankna. 
3. Die Nord Milano-Eisenbahnen in Maikand, nämlich: 
k) Milano —Bovisa- Seveso S. Pietro — Merone Pontenuovo (Gemein- 
schastebahnhef der Linie Como-Lerco der Staatsbahnen) — Incino-Erba, 
it Abzweigungen von Bovisa nach Milano—Librera (Staatsbahnen) 
und von Seveso—S. Pietro nach Camnago (Gemeinschaftsbahnhof 
der Linie Chiasso-Milano der Staatsbahnen), 
1!) Milano-Bovisa-Saronno,
        <pb n="85" />
        — 85 — 
m) Saronno—Malnate—-Barese Rord—Laveno Nord, mit Abzweigungen 
von Varese Rord nach Varese (Staatsbahnen) und von Laveno Nord 
nach Laveno Mombello (Staatsbahnen), 
n) Saronno- Grandate, 
o) Como Lago Nord— Camerlata-Grandate—-Malnate, mit Abzweigung 
von Camerlata uuch Albate Camerlata (Staatsbahnen), 
p) Neovara Nord - Busto Nord — Saronno —Seregno (Gemein- 
schaftsbahnhof der Linie —Milano der Staatsbahnen), mit 
Abzweigungen von Novara Nord nach Novara (Staatsbahnen) 
und von Basto Arsizio Rord nach Busto Arstzio (Staatsbahnen) 
q) Castellanza-Cairate Lonate Ceppino in Val d'Olona. 
4. Die von der Gesellschaft der Mittelmeerbahnen betriebenen Linien: 
Varese—Porto Ceresio und Roma-Viterbo, mit Abzweigung von 
Capranica nach Ronciglione. 
5. Die von der Gesellschaft der römischen Nebenbahnen betriebene Linie 
Roma-Albano-Rettuno. 
6. Die von der Soctieta per le serrovie del Alta Valtellina betriebene Linie 
Sondrio—Tirano. 
7. Die Valsugana Eisenbahn. 
8. Die Eisenbahn Santhiä-Biella. 
9. Die Eisenbahn Alessandria-Ovada. 
10. Die Eisenbahn Poggibonsi-Colle Val dElsa. 
11. Die von der Societä per la ferrovia Verona-Caprino—Garda betriebene 
Linie Verona-Caprino. 
12. Die Eisenbahn Suzzara-Ferrara. 
13. Die Eisenbahn Mandela-Subicco. 
14. Die Reggio Emilia Eisenbahnen. 
15. Die von der Gesellschaft der Vallesessera Eisenbahn betriebene Linie 
Grignasco—Coggiola. 
16. Die von der Societä Nazionale di ferrovie e tramvie betriebene Linie 
Brescia—Iseo—Edolo. 
17. Die von der Societs anon#ima Canavese der la ferrovia Torino-Ciri“- 
Lanzo betriebene Linie Torino-Cink—Lanzo 
B. Bahnstrecken, welche sich im Betrieb oder Mitbetrieb aus- 
wärtiger Verwaltungen besinden. . 
1. Französischer Verwaltungen. 
18. Die von der Paris-Lyon--Mittelmeerbahn betriebene Strecke ven der 
italienisch-französischen Grenze bei Ventimiglia bis Bentimiglia. 
17°
        <pb n="86" />
        II. Schweizerischer Verwaltungen. 
Die von den Schweizerischen Bundesbahnen betriebenen Strecken 
von der italienisch-schweizerischen Grenze: 
19. bei Pino bis Luino. 
20. bei Iselle bis Domodossola). 
II. Osterreichischer Verwaltungen. 
21. Die von den K. K. Osterreichischen Staatsbahnen in der Richtung nach 
Italien mitbetriebene Strecke von der italienisch -österreichischen Grenze bei 
Pontafel bis Pontebba. 
22. Die von den K. K. Osterreichischen Staatsbahnen betriebene Strecke von 
der italienisch österreichischen Grenze bei Tezze bis Primolano. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von italienischen Ver- 
waltungen im Ausland betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Osterreich, Ziffer 23, 24, 25, 26. 
Frankreich, Jiffer 29. 
Schweiz, Ziffer 42. 
  
Luxemburg. 
A. Von luxemburgischen Verwalkungen betriebene Babnen und 
abnustrecken. 
1. Prinz Heinrich - Bahn. Bahnstrecke 
B. Bahnstrecken, welche sich im Betrieb oder Mitbetrieb aus- 
wärtiger Verwaltungen befinden. 
J. Deutscher Verwaltungen. 
2. Die von den Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen betriebenen sämt- 
lichen Linien der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn. 
3. Die von den Königlich Preußischen Staatsbahnen betriebene Strecke von 
der deutsch-luxemburgischen Grenze bei Ulflingen bis Ulflingen. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von luxemburgischen Ver- 
waltungen im Ausland betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Belgien, Ziffer 9. 
  
Niederlande. 
A. Von niederländischen VDerwaltungen bekriebene Babnen und 
Babustrecken. 
1. Gesellschaft für den Betrieb von niederländischen Staatseisenbahnen. 
2. Holländische Eisenbahn-Gesellschaft. 
3. Niederländische Zentral-Eisenbahn-Gesellschaft. 
4. Nord Brabant-Deutsche Eisenbahn-Gesellschaft. 
1) die Schweizerischen Bundesbahnen besorgen ab Iselle transit den Zugsdienst (Zug- 
förderung und Zugsbegleitung) auf Rechnung der italienischen Staatsbahnen) der Stations- 
dienst wird von den letzteren selbst besorgt.
        <pb n="87" />
        B. Bahnstrecken, welche sich im Betrieb oder Mitbetrieb aus- 
5. 
— 
13. 
6.7.8.9.10.11. 
wärtiger Verwaltungen befinden. 
I. Deutscher Verwaltungen. 
Die von den Großherzoglich Oldenburgischen Staatsbahnen betriebene 
Strecke von der deutsch-niederländischen Grenze bei Neuschanz bis Neuschanz. 
Die von den Königlich Preußischen Staatsbahnen betriebenen Strecken 
von der deutsch niederländischen Grenze: 
bei Borken bis Winterswyk. 
bei Bocholt bis Winterswyk. 
bei Straelen bis Venlo. 
bei Kaldenkirchen bis Venlo. 
bei Dalheim bis Vlodrop. 
Die von der Bentheimer Kreisbahn betriebene Strecke von der deutsch- 
niederländischen Grenze bei Coevorden bis Coevorden. 
II. Belgischer Verwaltungen. 
Die von der Mecheln-Terneuzen-Eisenbahngesellschaft betriebene Strecke 
von der belgisch niederländischen Grenze bei La Clinge bis Terneuzen. 
Die von der Gent-Terneuzen-Eisenbahngesellschaft betriebene Strecke 
von der belgisch-niederländischen Grenze bei Selzaete bis Terneuzen. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von niederländischen Ver- 
waltungen im Ausland betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Deutschland, Jiffer 133, 134, 135, 136, 137. 
  
Numänien. 
A. Von rumänischen Verwaltungen betriebene Bahnen und 
11 
. Bahnstrecken. 
Königlich Rumänische Staatseisenbahnen. 
B. Bahnstrecken, welche sich im Mitbetrieb auswärtiger 
Verwaltungen befinden. 
I. Russischer Verwaltungen. 
Die von den Königlich Rumänischen Staatseisenbahnen betriebene und 
von den russischen Südwestbahnen mitbetriebene Strecke von der russisch- 
rumänischen Grenze bei Ungheni bis Rumänisch Ungheni. 
I. Österreichischer Verwaltungen. 
Die von den K. K. Österreichischen Staatsbahnen in der Richtung aus 
Österreich betriebene Strecke von der österreichisch-rumänischen Grenze bei 
Burdujeni bis Burdujeni. "
        <pb n="88" />
        II. Ungarischer Verwaltungen. 
Die von den Königlich Ungarischen Staatseisenbahnen in der 
Richtung aus Ungarn betriebenen Strecken von der ungarisch- 
rumänischen Grenze: 
4. bei Verciorova bis Verciorova. 
5. 
6. 
bei Riul Vadului bis Caineni. 
bei Palanca bis Palanca. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von der rumänischen Ver- 
waltung im Ausland betrieben sind, it gu vergleichen: 
11 
—12 
   13.,14.,15.,16.,17.,18.,19. 
 
20. 
— 
2.,3.,4.,5.,6.,7.,8.,9.,10. 
Österreich, Ziffer 55 
Ungarn, Ziffer 12, 13, 14. 
Rußland, Ziffer 46. 
  
Rußland. 
A. Vom Staate betriebene Bahnen und Bahnstrecken. 
Nicolaibahn (mit Zweigbahn nach dem Hafen und den Eisenbahnen von 
Nowotorshok und Rshew—Wijasma) unter Ausschluß der Sektion nach 
Borowitschi. 
Nord--West-Bahnen. 
Moskau-Brester Eisenbahn. 
Moskau—Kursk, Moskau—Nishninowgorod und Muromer Eisenbahnen. 
Sysran—Wjasma Eisenbahn. 
Catherine-Eisenbahn. 
Riga—Orel. Eisenbahn (mit der Riga—Tuckumer Eisenbahn). 
Libau-Romny- Eisenbahn. 
Weichselbahnen. 
Südbahnen. 
. Ssamara—Stlatouster Eisenbahn. 
. Polessier Eisenbahnen. 
. Süd-West-Bahnen. 
. Perm-Eisenbahn. 
. Sibirische Eisenbahn. 
.Transkaukasische Eisenbahnen. 
. Nordbahnen. 
Taschkent- Eisenbahn. 
Mittelasiatische Bahn, mit den Linien: 
Krasnowodsk—Andishan, 
Merw-Kuschka, 
Tschernjajewo—Taschkent und 
Gortschakowo—Margelan. 
Transbaikal-Bahn.
        <pb n="89" />
        B. Von Privatverwaltungen betriebene Bahnen und 
Bahnstrecken. 
21. Warschau—Wien-Eisenbahn. 
22. Wladikaukaser Eisenbahn. 
23. Lodser Eisenbahn. 
24. Moskau—Kiew—Woronesch-Eisenbahn. 
25. Moskau—Kasan-Eisenbahn. 
26. Moskau—Windau—Rybinsker Eisenbahn. 
27. Rjasan—Uralsk-Eisenbahn. 
28. Süd-Ost= Bahnen. 
29. Belgorod- —Ssumy-Eisenbahn. 
30. Die Lokalbahnen der I. Gesellschaft für Lokalbahnen in Rußland: 
Pernau-Reval, mit den Linien: 
Walk-Pernau, 
Meisekull—Fellin, 
Fellin—Reval-Hafen, 
Allenkull—Weißenstein; 
Swjenzjany; 
Südbahnen, mit den Linien: 
Rudniza-Olwiopol, 
Dochno—Tschetschelnik, 
Berschad—Berschad-Fabrik, 
Shitomir—Gaiworon, 
Cholonewskaja—Ssemka, 
Woronowizy-Winnzga. 
31. Die Lokalbahn Nowosybkow. 
32. Herby—Czenstochauer Eisenbahn. 
33. Livländische Lokalbahn (Walk— Marienburg—Stockmannshof). 
C. Grenzstrecken, welche sich im Mitbetrieb auswärtiger 
Verwaltungen befinden. 
I. Deutscher Verwaltungen. 
Die von den Königlich Preußischen Staatsbahnen betriebenen Strecken 
von der deutsch-russischen Grenze: 
34. bei Eydtkuhnen bis Wirballen. 
35. bei Ottlotschin bis Alexandrowo. 
36. bei Schoppinitz bis Sosnowice (Linieder früheren Rechte Oder-Ufer-Eisenbahn). 
37. bei Schoppinitz bis Sosnowice (Linie der früheren Oberschlesischen Eisenbahn). 
38. bei Prostken bis Grajewo. 
39. bei Illowo bis Mlawa. 
40. bei Szczypiorno bis Kalisch. 
41. bei bis Russisch Herby.
        <pb n="90" />
        II. Österreichischer Verwaltungen. 
Die von den K. K. Österreichischen Staatsbahnen betriebene Strecke 
von der österreichisch-russischen Grenze: 
42. bei Szczakowa bis Granica und 
die in der Richtung nach Rußland betriebenen Strecken von der 
österreichisch-russischen Grenze: 
43. bei Brody bis Radziwilöw. 
44. bei Podwoloczyska bis Woloczysk. 
45. bei Nowosielitza bis Nowosielitza. 
II. Rumänischer Verwaltungen. 
Die von den Süd-West-Bahnen betriebene und von den Königlich 
Rumänischen Staatseisenbahnen mitbetriebene Strecke von der 
rumänisch-russischen Grenze: 
46. bei Ungheni bis Russisch Ungheni. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken welche von russischen Verwaltungen 
im Ausland betrieben sind, ist zu vergleichen 
Deutschland, Ziffer 99, 100, 101, 102, 103. 
Österreich, Ziffer 52, 53, 54. 
Rumänien, Ziffer 2. 
  
  
Serbien. 
A. Von serbischen Verwaltungen bekriebene Babnen und 
Bahnstrecken. 
1. Köriglich Serbische Staatseisenbahnen, mit Ausnahme der Kleinbahnen 
Cuprija-Ravna-Reka und Cikevac—Sv. Petar. 
B. Babustrecken, welche sich im Betrieb oder Mitbetrieb aus- 
wärtiger Derwaltungen befinden. 
2. Die von den Königlich Ungarischen Staatseisenbahnen betriebene Stren 
von der ungarisch-serbischen Grenze Mitte Save-Brücke bis Beograd 
(Belgrad). 
  
Schweden. 
A. Don schwedischen Derwaltungen betriebene Strecken. 
1. Schwedische Staatseisenbahnen, mit Ausnahme der von denselben be- 
triebenen Strecke Luleä -Riksgränsen mit den Abzweigungen Gellivare-
        <pb n="91" />
        — — ——— 
Si— S d — 
16. 
. Kalmar—Torsäs Eisenbahn. 
Karlskrona—Växjö Eisenbahn. 
.Karlstad—-Munkfors Eisenbahn. 
. Kristianstad-Häßleholms Eisenbahnen. 
.Käflinge- Barsebäcks Eisenbahn. 
22. 
Landskrona-Käflinge Eisenbahn. 
Landskrona—Käflinge-Sjöbo Eisenbahn. 
Lund -Käflinge Eisenbahn. 
Lund-Refvinge Eisenbahn. 
7. Lund-Trelleborgs Eisenbahn. 
Lödöse—Lilla-Edets Eisenbahn. 
. Malmö-stads Eisenbahn. 
u. Mariestad -Moholms Eisenbahn. 
uMellersta Södermanlands Eisenbahn. 
. Mora-Vänerns Eisenbahn. 
Nordmark-Klarälfvens Eisenbahn (Hagfors-Munkfors; Edebäck-Sjögränd). 
Norra Södermanlands Eisenbahn. 
Norsholm- Västervik— Hultsfreds Eisenbahnen. 
. Nybro—Säfsjöströms Eisenbahn. 
37. Näßjö—Oskarshamns Eisenbahn. 
do d — — — 
Sr 
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I 
S 
dI1 
——— 
O# d 
D 
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S: # 
— 
Se#ev- 
Malmberget und Gellivare— Koskullskulle#), jedoch einschließlich der Dampf- 
fährenverbindungen: 
a) über den Oresund zwischen Malmö und Kopenhagen — siehe unter B. I. 57) 
b) über die Ostsee zwischen Trelleborg und Saßnitz — siehe unter B. II. 58. 
Bergslagernas Eisenbahnen. 
Blekinge Küstenbahnen. 
Boräs Eisenbahn. 
Boräs-—Alfvesta Eisenbahn. 
Börringe—Ostratorps Eisenbahn. 
Dala—Hälsinglands Eisenbahn. 
Dalslands Eisenbahn. 
Frövi—Ludvika Eisenbahn. 
Gäfle— Dala Eisenbahn. 
Göteborg Boräs Eisenbahn. 
Hälsingborg—Häßleholms och Klippan—Eslöfs Eisenbahnen. 
Härnösand-Sollefteä Eisenbahn. 
. szetlanda—Säfsjö Eisenbahn. 
almar Eisenbahn. 
Kalmar-Berga Eisenbahn. 
Landskrona und Hälsingborgs Eisenbahnen. 
  
1) Auf den von den schwedischen Staatseisenbahnen betriebenen Strecken von der 
schwedisch -norwegischen Grenze bis Charlottenberg und von der schwedisch-norwegischen Grenze 
bis Storlien wird der Zugsdienst von den norwegischen Staatsbahnen besorgt. 
Reichs-Gesetzbl. 1911. . 18
        <pb n="92" />
        4438. 
3 
40. 
Srt 
4. 
43. 
44. 
45. 
46. 
47. 
48. 
49. 
50. 
51. 
52. 
53. 
54. 
55. 
56. 
— 92 — 
Oxelösund -Flen-Bästmanlands Eisenbahn. 
9. Siljans Eisenbahn. 
Skäne- Smälands Eisenbahn. 
Stockholm—Roslagens Eisenbahnen. 
Stockholm—Saltsjöns Eisenbahn. - 
Stockholm—Västetäs-BekgslagensEisenbahnen. 
Södra Dalarnes Eisenbahn. 
Tidaholms Eisenbahn. 
Trelleborg -Rydsgärds Eisenbahn. 
Uddevalla-Vänersborg—Herrljunga Eisenbahn. 
Uppsala—Gäfle Eisenbahn. 
Växjö-Alfvesta Eisenbahn. 
stad-Brösarps Eisenbahn. 
stad -Eslöfs Eisenbahn. 
stad-Gärsnäs-Set Olofs Eisenbahn. 
Ostad-—Skifarps Eisenbahn. - 
Atvidaberg—Bjärka-Säby Eisenbahn. 
Orebro—Köpings Eisenbahn. 
Ostra Zentral Eisenbahn. 
B. Bahnstrecken, welche sich im Mitbetrieb auswärtiger 
57. 
58 
 
A. 
1. 
2. 
Verwaltungen befinden. 
I. Dänischer Verwaltungen. 
Die von den schwedischen Staatseisenbahnen gemeinschaftlich mit den 
dänischen Staatseisenbahnen betriebene Dampffährenstrecke zwischen Malmö 
und dem Freihafen Kopenhagen. 
II. Deutscher Verwaltungen. 
. Die von den schwedischen Staatseisenbahnen gemeinschaftlich mit den 
Königlich Preußischen Staatseisenbahnen betriebene Dampffährenverbindung 
Trelleborg— Saßnitz. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von schwedischen Verwal- 
tungen im Ausland betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Deutschland, ZiffeZ 139. 
Dänemark, Giffer 5. 
Schweiz. 
Von schweizerischen Verwaltungen betriebene Bahnen und 
Bahnstrecken. 
I. Normalspurbahnen. 
Schweizerische Bundesbabnen, ausschließlich der von ihnen betriebenen 
Seilbahn Cossonan Bahnhof S. B. B.-Cossonay Stadt. 
Vern—Neuenburg. Bahn (direkte Linie).
        <pb n="93" />
        3. Emmentalbahn. 
4. Freiburg -Murten —Ins-Bahn. 
5. Neuenburger Jurabahn. 
T Langenthal—Huttwil-Bahn. 
7. Martigny—Orsières-Bahn. 
.. Onsingen- Balsthal-Bahn: 
9. Pont—Brassus-Bahn. 
10. Pruntrut—Bonfol-Bahn. 
11. Rorschach—Heiden-Bahn. 
12. Saignelégier—Glovelier-Bahn. 
13. Seetalbahn. 
14. Sensetalbahn. 
15. Sihltalbahn. 
16. Südostbahn. 
17. Thunerseebahn. 
18. Tößtalbahn. 
19. Uerikon—-Bauma-Bahn. 
II. Schmalspurbahnen. 
20. Aarau—Schöftland-Bahn. 
21. Bellinzona-Mesocco-Bahn. 
22. Bern—Worb-Bahn (Strecke Gümligen—Worh). 
23. Martigny—Le Chötelard-Bahn. 
24. Berner Oberland-Bahnen, ausschließlich der Schynige Platte-Bahn und 
der von den Berner Oberland-Bahnen betriebenen Lauterbrunnen— 
Mürren-Bahn. 
25. Rhätische Bahn. 
26. Wengernalpbahn. 
27. Wynentalbahn. 
28. Dverdon— Ste.-Croix-Bahn. 
B. Bahnstrecken, welche sich im Betrieb oder Mitbetrieb aus- 
wärtiger Verwaltungen befinden. 
I. Österreichischer Verwaltungen. 
Die von den K. K. Österreichischen Staatsbahnen betriebenen Strecken 
von der österreichisch-schweizerischen Grenze: 
29. bei Buchs bis Buchs. 
30. bei St. Margrethen bis St. Margrethen. 
II. Deutscher Verwaltungen. 
Die von den Großherzoglich Badischen Staatseisenbahnen betriebenen 
Strecken von der deutsch-schweizerischen Grenze: 
31. bei Gottmadingen bis zur schweizerisch-deutschen Grinze bei Wilchingen. 
32. bei Stetten bis Basel badische Bahn.
        <pb n="94" />
        33. 
34. 
35. 
36. 
37. 
38. 
39. 
40. 
41. 
42. 
bei Leopoldshöhe bis Basel badische Bahn. 
bei Grenzach bis Basel badische Bahn. 
Die von den Großherzoglich Badischen Staatseisenbahnen mitbetriebene 
Verbindungsbahn zwischen Basel badische Bahn und Basel schweizerische 
Bundesbahnen. 
Die von den Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen betriebene Strecke 
von der deutsch-schweizerischen Grenze bei St. Ludwig bis Basel schweizerische 
Bundesbahnen. 
Die von der Pruntrut—-Bonfol-Bahn gemeinsam mit den Reichseisen- 
bahnen in Elsaß-Lothringen betriebene Strecke von der deutsch-schweize- 
rischen Grenze bei Bonfol bis Bonfol. 
III. Französischer Verwaltungen. 
Die von der Gesellschaft der Paris-Lyon-Mittelmeerbahn betriebenen 
Strecken von der französisch-schweizerischen Grenze: 
bei St. Gingolph bis Bouveret. 
bei Chene-Bourg bis Genf-Eaux-Vives. 
bei La Plaine bis Genf-Cornavin. 
bei Le Locle-Col-des-Roches bis Le Locle. 
IV. Italienischer Verwaltungen. 
Die von den italienischen Staatsbahnen betriebene Strecke von der italienisch- 
schweizerischen Grenze bei Chiasso bis Chiasso. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von schweizerischen Ver- 
waltungen im Ausland betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Deutschland, Ziffer 122, 123, 124, 125, 126. 
Frankreich, Ziffer 24, 25, 26, 27, 28. 
Italien, Ziffer 19, 20. 
Berlin, den 3. März 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrag: 
Wackerzapp.
        <pb n="95" />
        — 95 — 
(Nr. 3858.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisen- 
bahn-Verkehrsordnung. Vom 8. März 1911. 
A. Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung wird diese Anlage, wie folgt, ergänzt und geändert: 
Nr. la. Sprengstoffe. 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 1. Gruppe a) Ammoniak-= 
salpeterspreng stoffe. 
1. Diemit „Monachit I/ und mit „Monachit II/ beginnenden Absätze werden gefaßt: 
Monachit 1 (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 15 Prozent 
Nitroprodukten der unter dem Namen Solventnaphtha zusammen- 
gefaßten Kohlenwasserstoffe lwovon höchstens 60 Prozent Trinitro- 
verbindungen), ferner von höchstens 4 Prozent gelatiniertem Nitro- 
glyzerin und von mindestens 4 Prozent Pflanzenmehlen). 
Monachit II (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 18 Prozent 
Nitroprodukten der unter dem Namen Solventnaphtha zusammen- 
gefaßten Kohlenwasserstoffe (wovon höchstens 60 Prozent Trinitro- 
verbindungen), ferner von höchstens 8 Prozent Kalisalpeter, höchstens 
1 Prozent Kollodiumwolle, höchstens 1 Prozent Kohle, endlich von 
Kohlenwasserstoffen, Pflanzenmehlen, Ammoniumoxalat oder anderen 
die Gefährlichkeit nicht erhöhenden neutralen Salzen). " 
2. Es wird eingeschaltet: 
a) Hinter dem mit „Siegenit“ beginnenden Absatz: 
Gesteins-Siegenit, auch mit den angehängten Zahlen I, II, III 
usw. (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Mehlen und aroma- 
tischen Nitrokohlenwasserstoffen (wie Nitronaphthalinen, Nitro 
toluolen oder Nitroxylolen) auch mit Zusatz von höchstens 
4 Prozent Nitroglyzerin. Enthält das Gemenge Nitroglyzerin, 
so darf der Gehalt an Trinitroverbindungen der aromatischen 
Kohlenwasserstoffe 15 Prozent, anderenfalls darf er 20 Prozent 
der Gesamtmenge nicht übersteigen). 
b) Hinter dem mit „Titanit IV/ beginnenden Absatz: 
Walsroder Sicherheits-Sprengstoff A. (Gemenge von 
Ammoniaksalpeter, höchstens 12 Prozent Trinitrotoluol, höchstens 
2 Prozent Schießwolle, Mehl und von mindestens 0|6 Prozent 
Vaseline). 
Die Änderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 8. März 1911. 
Das Reichs-Eisenbahnamt. 
Wackerzapp. 
  
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatis vermitteln mur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs. Gesetbl 1911. 19
        <pb n="96" />
        — 97 – — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung des § 15 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 und des 
§2 des Gesetzes, betreffend den Hinterbliebenen-Versicherungsfonds und den Reichs-Invalidenfonds, 
vom 8. April 1907 in der Fassung, die diese Vorschriften durch das Gesetz vom II. Dezember 1909 
(Reichs-Gesetzbl. S. 973) erhalten haben. S. 97. — Bekanntmachung, betreffend den Schutz von 
Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der Tapeten-Ausstellung Hamburg 1911. S. os. 
  
(Nr. 3859.) Gesetz, betreffend die Abänderung des § 15 des Zolltarifgesetzes vom 25. De- 
zember 1902 und des § 2 des Gesetzes, betreffend den Hinterbliebenen-Ver- 
sicherungsfonds und den Reichs-Invalidenfonds, vom 8. April 1907 in der 
Fassung, die diese Vorschriften durch das Gesetz vom 11. Dezember 1909 
(Reichs-Gesetzbl. S. 973) erhalten haben. Vom 27. März 1911. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen  etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Im 9 15 Abs. 3 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 und im 
§ 2 Nr. 2 des Gesetzes, betreffend den Hinterbliebenen-Versicherungsfonds und 
den Reichs-Invalidenfonds, vom 8. April 1907 in der Fassung, die diese Vor- 
schriften durch das Gesetz vom 11. Dezember 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 973) er- 
halten haben, treten an die Stelle der Worte „bis zum 1. April 1911// die Worte 
„bis zum 1. Januar 1912. 
2. 
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Venedig, den 27. März 1911. 
(L. S.) Wilhelm. 
Delbrück. 
Reichs- Gesetzbl. 1911. 20 
Ausgegeben zu Berlin den 30. März 1911.
        <pb n="97" />
        (Nr. 3860.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- 
zeichen auf der Tapeten-Ausstellung Hamburg 1911. Vom 23. März 1911. 
D. durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) vor- 
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die in 
diesem Jahre in Hamburg stattfindende Tapeten-Ausstellung. 
Berlin, den 23. März 1911. 
  
Der Reichskanzler. 
Im Auftrag: 
von Jongquieères. 
  
  
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="98" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
A 13. 
Inhalt: Gesetz über die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres. S. 99. — Bekanntmachung, be- 
treffend die Ratifikation des Internationalen Funkentelegraphenvertrags vom 3. November 1906 durch 
Monaco und den Beitritt der Französischen Kolonien, Niederländisch Indiens und der Südafrika- 
nischen Union zu demselben Vertrage. S. 101. 
  
  
(Nr. 3861.) Gesetz über die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres. Vom 27. März 1911. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
81. 
Vom 1. April 1911 ab wird die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres 
als Jahresdurchschnittsstärke allmählich derart erhöht, daß sie im Laufe des Rech- 
migsjahrs 1915 die Zahl von 515 321 Gemeinen, Gefreiten und Obergefreiten 
erreicht und in dieser Höhe bis zum 31. März 1916 bestehen bleibt. 
An dieser Friedenspräsenzstärke sind beteiligt: 
Preußen, einschließlich der unter preußischer Militärverwaltung stehenden 
Kontingente, mit:. 399 026. 
Bayern it::::: .......... 57 133, 
Sachsen mit................................. 38911 und 
Württemberg mit:: ... 20251 
Gemeinen, Gefreiten und Obergefreiten. 
Zur Aufbringung der Württemberg zufallenden Zahl ist von dem im 
Gesetze, betreffend die Ersatzverteilung, vom 26. Mai 1893), Artikel II §&amp; 1 Abs. 5, 
vorgesehenen Ausgleich Gebrauch zu machen. 
Die Einjährig-Freiwilligen kommen auf die Friedenspräsenzstärke nicht in 
Anrechnung. 
In offenen Unteroffizierstellen dürfen Gemeine nicht verpflegt werden. 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 21 
Ausgegeben zu Berlin den 31. März 1911.
        <pb n="99" />
        — 100 — 
Von der Friedenspräsenzstärke geht die Zahl derjenigen Ökonomiehandwerker 
ab, für die durch Zivilhandwerker Ersatz geschaffen wird; die Verminderung der 
Stärke tritt mit dem Ersatz ein. 
82. 
In Verbindung mit der durch § 1 bezeichneten Erhöhung der Friedens- 
präsenzstärke ist die Zahl der Formationen so zu vermehren, daß am Schlusse 
des Rechnungsjahrs 1915 bestehen: 
bei der Infantere 634 Bataillone, 
„ „ Kavallerie ... 510 Eskadrons, 
„ „ Feldartillerie 592 Batterien, 
„ Fußartillerie 48 Bataillone, 
" den Pionieren 29 - 
» » Verkehrstruppen .... ...... . ... 17 - 
» dem Train ..................... 23 " 
83. 
In den einzelnen Rechnungsjahren unterliegt die Erhöhung der Friedens- 
präsenzstärke nach Maßgabe des § 1  dieses Gesetzes und die Verteilung jener Er- 
höhung auf die einzelnen Waffengattungen, ebenso wie die Zahl der Stellen für 
Offiziere, Sanitäts- und Veterinäroffiziere, Beamten und Unteroffiziere der Fest- 
stellung durch den Reichshaushalts-Etat. 
4 
Dieses Gesetz kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnis- 
vertrags vom 23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9) unter III) 5, 
in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militärkonvention vom 21./25. No- 
vember 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1870 S. 658) zur Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Venedig, den 27. März 1911. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg.
        <pb n="100" />
        — 101 — 
(Nr. 3862.) Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des Internationalen Funken- 
telegraphenvertrags vom 3. November 1906 durch Monaco und den Beitritt 
der Französischen Kolonien, Niederländisch Indiens und der Südafrikanischen 
Union zu demselben Vertrage. Vom 20. März 1911. 
D. Internationale Funkentelegraphenvertrag vom 3. November 1906 nebst 
dem Zusatzabkommen, dem Schlußprotokoll und der Ausführungsübereinkunft 
vom gleichen Tage (Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 411 ff.) ist nunmehr auch von 
Monaco ratifiziert worden. 
Die Ratifikationsurkunde ist in Gemäßheit des Artikel 23 des Haupt- 
vertrags und des Artikel III des Zusatzabkommens in Berlin niedergelegt worden. 
Frankreich ist für seine sämtlichen Kolonien dem Funkentelegraphenvertrag 
und dem Zusatzabkommen, Großbritannien ist für die Südafrikanische Union 
dem Funkentelegraphenvertrage, jedoch nicht dem Zusatzabkommen, beigetreten. 
Die Niederlande sind für Niederländisch Indien dem Funkentelegraphen- 
vertrag und dem Zusatzabkommen mit Wirkung vom 1. Februar 1911 beigetreten. 
Berlin, den 20. März 1911. 
  
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Kiderlen-Waechter. 
  
  
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="101" />
        103 
Reichs-Gesetzblatt. 
—  
Jahrgang 1911. 
  
..... 
Nr. 14. 
Inhalt: 
Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden zur Regelung des Verkehrs 
mit Branntwein und alkoholhaltigen Erzeugnissen an der deutsch-niederländischen Grenze. 
S. 103. 
— Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der Republik Paraguay zu dem am 6. Juli 1906 
in Genf unterzeichneten Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken bei 
den im Felde stehenden Heeren. S. 107. 
  
(Nr. 3863.) Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden zur Regelung 
des Verkehrs mit Branntwein und alkoholhaltigen Erzeugnissen an der 
deutsch niederländischen Grenze. 
Um den Verkehr mit Branntwein und 
Erzeugnissen, die Alkohol enthalten, über 
die Grenze zwischen dem Deutschen Reiche 
und den Niederlanden zu regeln, haben 
die Unterzeichneten, der Geschäftsträger 
des Deutschen Reichs und der Minister 
der Auswärtigen Angelegenheiten Ihrer 
Majestät der Königin der Niederlande, 
unter Vorbehalt der Genehmigung ihrer 
Regierungen die nachstehende Verein- 
barung getroffen: 
Artikel 1. 
Steuerfreiheit bei der Ausfuhr von 
Branntwein und Erzeugnissen, die Al- 
kohol enthalten, über die zuständigen 
Zollstellen an der deutsch. niederl ändischen 
Grenze wird nur unter der Bedingung 
gewährt, daß der Aus Langszollstelle des 
Ausfuhrlandes  eine Bescheinigung der 
Ausgangszollstelle des anderen Landes 
vorgelegt ist, aus der erhellt, daß die 
Ware bei letzterer Zollstelle ordnungs- 
gemäß angemeldet worden ist. 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 
Vom 6. Juni 1910. 
Ten einde het verkeer van ge- 
distilleerd over de grens tusschen 
Duitschland en Nederland te regelen, 
zyn de ondergeteekenden, de Zaak- 
gelastigde van het Duitsche Ryk en 
de Minister van Buitenlandsche Zaken 
Vvan Hare Majesteit de Koningin der 
Nederlanden, behoudens nadere goed- 
keuring van hunne wederzydsche 
Regeeringen, overeengekomen als 
volgt: 
Artikel 1. 
Afschryving of teruggaaf van 
accyns by uitvoer van gedistilleerd 
langs de daarvoor aangewezen of 
alsnog aan te wyzen kantoren aàan 
de grens tusschen Duitschland en 
Nederland, wordt slechts dan ver- 
leend, wanneer aan het kantoor 
Waar langs de uitvoer heeft plaats 
gehad, door het kantoor waarlangs 
de invoer geschiedde, een bewys is 
verstrekt, waaruit blykt, dat de 
goederen aan laatstgenoemd kantoor 
behoorlyk zyn aangegeven. 
22 
Ausgegeben zu Berlin den 4. April 1911.
        <pb n="102" />
        Artikel 2. 
Die im Artikel 1 bezeichneten Be- 
scheinigungen müssen die Ware nach 
dem Namen des Absenders und des 
Empfängers, dem Versendungs= und 
dem Bestimmungsorte sowie der Zahl 
und Art, dem Rohgewicht und Inhalt 
der Frachtstücke bezeichnen. Sie sind 
von der Eingangsgollstelle ohne Rück- 
sicht darauf, ob die Ware zum Ver- 
bleib im Einfuhrland oder zur Durch- 
fuhr bestimmt ist, sogleich nachdem die 
zollamtliche Anmeldung geschehen ist, 
frei von Gebühren, insbesondere auch 
von Stempelgebühren, auszufertigen und 
alsbald der Ausgangszollstelle des Aus- 
fuhrlandes zuzustellen. Werden die Be- 
scheinigungen mit der Post übersandt, 
so sind die Briefe von der absendenden 
Zollstelle zu frankieren; die Erstattung 
der Portokosten darf nicht beansprucht 
werden. 
Artikel 3. 
Die Bestimmung des Artikel 1 findet 
keine Anwendung auf Waren, die mit 
der Post ausgeführt werden. 
Artikel 4. 
Der Regierung jedes der beiden 
Länder steht es frei, von dieser Verein- 
barung jederzeit zurückzutreten. 
Artikel 5. 
Diese Vereinbarung tritt nach Aus- 
wechselung der Genehmigungserklärun-- 
gen der beiderseitigen Regierungen an 
104 
Artikel 2. 
De in artikel 1 genoemde be- 
Wyzen moeten inhouden: den naam 
van den afzender en van den ge- 
adresseerde; de plaats van afzending 
en die van bestemming, 2oomede 
het aantal en de soort, het bruto- 
gewicht en den inhoud der colli. 
De bewyzen moeten worden al- 
gegeven door het kantoor, waar 
langs de invoer geschiedt, onver- 
schillig of de goederen tot verblyf 
binnenslands of ten doorvoer be- 
stemd zyn, dadelyk nadat de aan- 
gifte heeft plaats gehad en wel vry 
van kosten, in het byzonder ook 
van zegelrecht; deze bewyzen moeten 
zoodra mogelyk aan het kantoor, 
wWaarlangs de uitvoer geschiedde, 
worden toegezonden. Wanneer de 
bewyzen per post worden verzonden. 
moeten de brieven door het kantoor 
van afzending worden gefrankeerd, 
terwyl geen aanspraak bestaat op 
teruggaaf van frankeerkosten. 
Artikel 3. 
IIet bepaalde by artikel 1 is 
niet van toepassing op goederen, 
die per post uitgevoerd worden. 
Artikel 4. 
Elk der beide Regeeringen heeft 
het recht de tegenwoordige over- 
eenkomst te allen tyde te doen 
eindigen. 
Artikel 5. 
Deze overeenkomst trecdt in 
werking na uitwisseling der be- 
krachtigingen der wederzydsche Re-
        <pb n="103" />
        — 105 — 
die Stelle des über denselben Gegen- geeringen en treedt in de plaats van 
stand am 18. Mai 1906 zu Berlin ab= die betreffende ditzelfde onderwerp 
geschlossenen Abkommens. gesloten te Berlyn op 18 Mei 1906. 
Geschehen im Haag in doppelter Gedaan in dubbel te 's-Graven- 
Ausfertigung am 6. Juni 1910. hage, den 6. den Juni 1910. 
(L. S.) H. von Beneckendorff und (L. S.) R. de Marees 
von Hindenburg. van Swinderen. 
Nachdem der Bundesrat zu dem vorstehenden Abkommen seine Zustimmung 
erteilt hat, ist dasselbe von den beiderseitigen Regierungen genehmigt worden. 
Die Auswechselung der Genehmigungserklärungen hat stattgefunden. 
  
  
—— 
(Fr. 3864.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der Republik Paraquay zu dem am 
6. Juli 1906 in Genf unterzeichneten Abkommen zur Verbesserung des Loses 
der Verwundeten und Kranken bei den im Felde stehenden Heeren. Vom 
22. März 1911. 
G.### Artikel 32 Abs. 3 des am 6. Juli 1906 in Genf unterzeichneten Ab- 
kommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken bei den im 
Felde stehenden Heeren (Reichs-Gesetzbl. 1907 S. 279) hat sich die Republik 
Paraguay, die auf der in Genf am 11. Juni 1906 eröffneten Konferenz nicht 
vertreten war, auch das Abkommen vom 22. August 1864 erst am 31. Mai 
1907 unterzeichnet hat, durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete 
schriftliche mnachrichligung vom 4. Dezember 1909 zum Beitritte zu dem Ab- 
kommen vom 6. Juli 1906 gemeldet. Nach Mitteilung der Schweizerischen Re- 
ierung ist gegen diese Meldung innerhalb Jahresfrist bei dem Schweizerischen 
undesrate kein Widerspruch von einer der Vertragsmächte eingegangen. 
Vorstehende Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die im Reichs-Gesetz- 
blatte von 1910 Seite 676 veröffentlichte Bekanntmachung vom 6. Mai 1910. 
Berlin, den 22. März 1911. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung 
von Kiderlen-Weechter. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln n#ur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="104" />
        <pb n="105" />
        — 107 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
Nr. 15. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den Absatz von 
Kalisalzen. S. 107. 
  
  
(Nr. 3865.) Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über 
den Absatz von Kalisalzen. Vom 5. April 1911. 
Auf Grund des § 51 des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom 
25. Mai 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 775) hat der Bundesrat folgende Ausfüh- 
rungsbestimmungen beschlossen: 
Zum II. Abschnitt. 
Grundsätze für die Festsetzung der Beteiligungsziffern der Kaliwerkebesitzer. 
(Zu § 9 bis 11.) 
1. Für die Höhe der Beteiligungsziffern sind die Ausdehnung und die 
Beschaffenheit der durch Grubenbaue und Bohrungen erschlossenen Kalisalzlager 
sowie die Leistungsfähigkeit der Betriebseinrichtungen maßgebend (§ 9 des Gesetzes). 
2. Die Ausdehnung und die Beschaffenheit der Kalisalzlager sind nur 
insoweit zu berücksichtigen, als diese in bauwürdiger Beschaffenheit durch den 
Grubenbetrieb oder durch Bohrungen im eigenen Felde des Kaliwerksbesitzers oder 
im Nachbarfelde festgestellt sind, während lediglich aus den allgemeinen geologischen 
Verhältnissen zu ziehende Schlüsse außer Betracht bleiben. Wieweit die Aus- 
dehnung oder die Beschaffenheit als über die unmittelbare Nachbarschaft der 
Grubenbaue oder Bohrungen hinausreichend anzusehen ist, ist im allgemeinen 
von dem Grade der Regelmäßigkeit der Lager und des Deckgebirges abhängig 
zu machen. 
Soweit die Lagerstätten mehr als 1 200 Meter unter Tage oder von den 
vorhandenen Schachtanlagen so weit entfernt liegen, daß ihr Abbau von diesen 
aus nach den Regeln eines wirtschaftlichen Betriebs ausgeschlossen erscheint, bleiben 
sie unberücksichtigt. Der vorstehenden Beschränkung hinsichtlich der Teufe unter- 
liegt ein Kalibergwerk nicht, dessen Betrieb in größerer Teufe durch die Berg- 
behörde nicht beanstandet wird. 
Reichs-Gesezbl 1911. 23 
Ausgegeben zu Berlin den 7. April 1911.
        <pb n="106" />
        — 108 — 
3. Die einzuschätzenden Werke sind in vier Klassen einzuteilen, je nach- 
dem sie Rohsalze von mindestens 7, 12, 16 oder 20 Prozent Reinkaligehalt un- 
mittelbar aus Vorrichtungsbetrieben oder Abbauen zu liefern vermögen. Voraus- 
setzung für die Zuteilung zu den höheren Klassen soll der Umstand sein, daß das 
Werk mindestens 15 Jahre lang sämtliche auf seine Beteiligung entfallenden Er- 
zeugnisse von gleichem oder höherem als dem für die Klasse maßgebenden Kali- 
gehalt aus eigenen Rohsalzen von mindestems diesem Kaligehalte herzustellen ver- 
mag; es muß also ein der höchsten Klasse zuzuweisendes Werk alle auf seine 
Beteiligung entfallenden Salze vom 20 prozentigen Düngesalz aufwärts 15 Jahre 
lang aus eigenen Rohsalzen herstellen können, die in dem Zustand, in dem sie 
in den Vorrichtungsbetrieben oder Abbauen in die Förderwagen geladen werden, 
mindestens 20 Prozent Reinkali enthalten. Reichen die erschlossenen Kalisalzlager 
hierfür nicht aus, so ist das Werk der nächst niedrigeren Klasse zuzuweisen. 
Jedoch sollen auch solche für die angegebenen Zeiten nicht ausreichende Salzlager 
einer besseren als der für die Einschätzung des Werkes maßgebenden Beschaffen- 
heit bei der Bemessung der Höhe der Beteiligungsziffer entsprechend berücksichtigt 
werden. 
Kaliwerke, die für 15 Jahre ausreichende Salzlager durch Grubenbaue oder 
Bohrungen überhaupt nicht erschlossen haben, erhalten eine im Verhältnis der er- 
schlossenen zu den für die volle Beteiligungsziffer erforderlichen Salzmengen ver- 
ringerte Beteiligungsziffer. 
Innerhalb der laufenden fünfjährigen Periode (§ 17 Abs. 1 des Gesetzes) 
kann ein Kaliwerk, das sich nachträglich den Anforderungen eines fünfzehnjährigen 
Fördernachweises gewachsen erachtet, jederzeit eine Neueinschätzung verlangen. 
4. Die Beteiligungsziffern sollen im allgemeinen betragen: 
in Klasse 1, Werke mit Rohsalzen von mindestens 7 Prozent K2O: 
40 Sass 110 Prozent der durchschnittlichen Beteiligungsziffer aller 
erke, 
in Klasse 2, Werke mit Rohsalzen von mindestens 12 Prozent K2O: 
70 bis 125 Prozent der durchschnittlichen Beteiligungsziffer aller 
Werke, 
in Klasse 3, Werke mit Rohsalzen von mindestens 16 Prozent K2O: 
90 pbis 145 Prozent der durchschnittlichen Beteiligungsziffer aller 
erke, 
in Klasse 4, Werke mit Rohsalzen von mindestens 20 Prozent K2O: 
100 bis 160 Prozent der durchschnittlichen Beteiligungsziffer aller 
Werke. 
In besonderen Fällen können die Beteiligungsziffern unter den Mindest- 
ziffern der einzelnen Klassen bleiben und über die Höchstziffern, jedoch nicht über 
160 Prozent, hinausgehen. Insbesondere können die Beteiligungsziffern unter die 
Mindestziffern heruntergehen, wenn die erschlossenen Salze zwar hinsichtlich des 
Kaligehalts und der vorgeschriebenen Mindestmenge eine Einschätzung des Werkes
        <pb n="107" />
        — 109 — 
innerhalb der normalen Ziffern der Klasse rechtfertigen würden, ihre Gewinnung 
jedoch infolge anderweiter ungünstiger Beschaffenheit der Lager nur mit einem 
das normale Maß erheblich übersteigenden Kostenaufwande möglich ist. 
5. Innerhalb der vier Klassen sind die Beteiligungen, insbesondere nach 
Maßgabe der noch bestehenden Unterschiede im Kaligehalte der Salze, ihrer 
chemischen Zusammensetzung und ihrer Beimengungen, der Ausdehnung und 
Mächtigkeit der Lagerstätten, ihrer größeren oder geringeren Regelmäßigkeit, ihrer 
mehr oder weniger günstigen Beschaffenheit hinsichtlich der Vorrichtung, Gewinnung 
und Förderung sowie der Leistungsfähigkeit der Betriebseinrichtungen zu bemessen. 
Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Betriebseinrichtungen hat 
als Grundsatz zu gelten, daß die Beteiligungsziffer nicht über die Leistungsfähigkeit 
der Betriebseinrichtungen hinausgehen darf. Jedoch soll, sofern eine Fabrik nicht 
vorhanden ist, in entsprechender Weise berücksichtigt werden, daß die Beteiligung 
in Fabrikaten gegen eine solche in anderen Salzen ausgetauscht werden kann. 
Auch ist einer etwa stattfindenden Verarbeitung von Rohsalzen in einer Sonder- 
fabrik Rechnung zu tragen. Anderseits muß aber auch eine über die höchste, mit 
Rücksicht auf die Ausdehnung und Beschaffenheit der Kalisalzlager in Frage 
kommende Beteiligungsziffer wesentlich hinausgehende Leistungsfähigkeit der einzelnen 
Betriebsanlagen außer Betracht bleiben, soweit es sich nicht um Reserven handelt, 
durch die die Betriebssicherheit erheblich erhöht wird. Bei der Beurteilung der 
Leistungsfähigkeit der Betriebseinrichtungen ist auch zu prüfen, inwieweit ihre 
Beschaffenheit einen Einfluß auf die Höhe der Selbstkosten hat. 
Für Kaliwerke, die nur Salze der Klasse 1 zu liefern vermögen, wird eine 
Beteiligungsziffer nur insoweit gewährt, als sie die Salze entweder in einer eigenen 
oder einer mit anderen Werken gemeinsam betriebenen Fabrik oder mit Hilfe einer 
Sonderfabrik verarbeiten können. 
6. Als mehrere Kaliwerke im Sinne des 9 10 des Gesetzes sind benachbarte 
Kaliwerksanlagen anzusehen, wenn sie mit besonderen Förderschächten ausgerüstet 
sind, wenn der Abbau und die Förderung innerhalb getrennter, durch senkrechte 
Ebenen begrenzter Abbaufelder stattfindet und wenn sich die Tagesanlagen jedes 
Werkes durch eine Umfriedigung abschließen lassen. Sofern diese Voraussetzungen 
vorliegen, sind auch miteinander durchschlägige Schachtanlagen als mehrere Kali- 
werke zu betrachten. 
Die im 9 10 Jiffer 2 angegebenen Bedingungen sind hinsichtlich der Ver- 
sendung der Salze auch als erfüllt anzusehen, wenn eine Schmalspurbahn, eine 
Drahtseilbahn oder eine andere Transporteinrichtung vorhanden ist, welche die 
Versendung der gesamten der Beteiligungsziffer entsprechenden Förderung nach 
einer benachbarten Fabrik= oder Mahlwerksanlage mit ausreichender Leistungs- 
fähigkeit oder nach einer anderen mit Bahnanschluß und den erforderlichen 
Betriebseinrichtungen versehenen Schachtanlage ohne übermäßigen Kostenaufwand 
gestattet. Eine Transportart, bei der Chausseen oder Landstraßen als Transport- 
bahn benutzt werden, ist als eine der gesetzlichen Vorschrift entsprechende Versendungs- 
einrichtung nicht anzusehen.
        <pb n="108" />
        — 110 — 
Kürzung der Beteiligungsziffern. 
(Zu §§ 13 bis 16.) 
1. Zur Berechnung des im Jahresdurchschnitte für eine regelmäßige Arbeits- 
schicht gezahlten Lohnes und der regelmäßigen Arbeitszeit sind die Arbeiter 
in folgende Arbeiterklassen einzuteilen: 
1. Klasse: unter Tage beschäftigte eigentliche Bergarbeiter (d. h. sämt- 
liche bei der Aus= und Vorrichtung, Gewinnung und 
Förderung beschäftigte Arbeiter einschließlich der Schlepper), 
2. Klasse: unter Tage beschäftigte sonstige Arbeiter (d. h. namentlich 
die beim Grubenausbau und bei den Nebenarbeiten be- 
schäftigten Personen, wie Zimmerhauer, Reparaturarbeiter, 
Maurer, Anschläger, Bremser, Bergeverfüller usw.), 
3. Klasse: über Tage beschäftigte erwachsene männliche Arbeiter, 
4. Klasse: in einer dem Kaliwerksbesitzer gehörigen Fabrik beschäftigte 
Arbeiter einschließlich der jugendlichen männlichen Arbeiter 
und der Arbeiterinnen. 
Unberücksichtigt bleiben sämtliche Beamte und die sonstigen dauernd zur 
Aufsicht verwendeten Personen (Aufseher, Oberhauer, Fahrhauer usw.). 
2. Unter dem gezahlten Lohne"“ ist der Bruttolohn nach Abzug der für Werk- 
zeuge und Stoffe zur Ausführung der Arbeit dem Arbeiter erwachsenden 
Kosten zu verstehen. 
3. Unter „regelmäßiger Arbeitsschicht“ ist die auf dem Werke für die einzelnen 
Arbeiterklassen übliche Normalschicht zu verstehen. Vorübergehende, besonders 
gelohnte Verlängerungen der regelmäßigen Arbeitsschicht an einzelnen Tagen 
(Überschichten) sind nach Maßgabe des Zeitaufwandes auf Normalschichten 
umzurechnen. Wird die Schichtdauer für einzelne Arbeiter infolge Erschwerung 
der Arbeit (z. B. durch Hitze oder Nässe) verkürzt, so sind die verkürzten 
Schichten als volle Schichten in Ansatz zu bringen. 
Ebenso gilt als „regelmäßige Arbeitszeit“ im Sinne des § 13 Abs. 2 
die Normalschichtdauer der einzelnen Arbeiterklassen. Das Verfahren von 
Überschichten (Abs. 1) gilt nicht als Verlängerung der regelmäßigen Arbeits- 
zeit. Eine Verkürzung der Arbeitszeit bei einzelnen Arbeiten infolge Er- 
schwerung der Arbeit bleibt bei der Ermittelung der „regelmäßigen Arbeits- 
zeit“ außer Betracht. Bei einer Änderung der Schichtdauer im Laufe eines 
Jahres ist der Jahresdurchschnitt maßgebend. 
4. Bei der Feststellung des im Jahresdurchschnitte für eine regelmäßige Arbeits- 
schicht gezahlten Lohnes und der regelmäßigen Arbeitszeit bleibt das Abteufen 
zu Tage gehender Schächte außer Betracht. 
5. Die Kaliwerksbesitzer haben spätestens bis zum 1. Mai 1911 der Ver- 
teilungsstelle
        <pb n="109" />
        — 111 — 
1. Nachweisungen der in den bezeichneten Arbeiterklassen in den Kalender- 
jahren 1907 bis 1909 sowie in der Zeit vom 1. Juni bis 31. De- 
zember 1910 gezahlten Löhne nach dem anliegenden Muster, 
2. Nachweisungen über die Dauer der im Kalenderjahr 1909 sowie in 
der Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 1910 in den Arbeiterklassen 
üblich gewesenen Arbeitszeit einzureichen. 
Vom Jahre 1912 ab haben die Kaliwerkebesitzer der Verteilungsstelle 
bis zum 1. Februar jedes Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr 
entsprechende Nachweisungen einzureichen. 
6. Liegen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 zwar nicht für das Kaliberg- 
werk, wohl aber für die Fabrik vor, so findet nur hinsichtlich des Fabrik- 
betriebs der Abs. 4 Anwendung. 
7. In Zreifelsfällen entscheidet die Verteilungsstelle, ob § 13 Abs. 4 An- 
wendung findet. 
8. Sie entscheidet ferner, welche anderen Kaliwerke in Fällen des § 13 Abst. 4 
zum Vergleiche heranzuziehen sind. 
9. In Fällen des § 13 Abs. 4 sind den Lohnnachweisungen eingehende An- 
gaben über die Entwickelung der Betriebs-, Arbeits- und Lohnverhältnisse 
des Werkes während der in Frage kommenden Zeit beizufügen. 
10. Die Verteilungsstelle hat die Nachweisungen (Ziffer 5 und 9) auf ihre 
Richtigkeit zu prüfen. Ergeben sich hierbei Zweifel, so hat sie die Nach- 
weisungen mit den Lohnbüchern zu vergleichen. Sind letztere nicht mehr 
vorhanden, so kann zum Vergleich anderes geeignetes Material heran- 
gezogen werden. 
11. Auf Betriebe, die weder der Kalisalzgewinnung noch der Herstellung der 
im Ö2 des Gesetzes genannten Produkte dienen, finden die S#§ 13 bis 16 
keine Anwendung, auch wenn sie dem Kaliwerksbesitzer gehören. 
Berlin, den 5. April 1911. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
Reichs. Gesetzbl. 1911. 24
        <pb n="110" />
        — 112 — 
Muster. 
Nachweisung 
der auf dem Kaliwerk. in den Jahren 1907 bis 1909 
gezahlten Löhne. 
  
  
Verfahrene 
Gezahlte Lahne regelmäßige Arbeits- 
Monate (Ziffer 2) der Ausführungs- schichten Bemerkungen 
bestimmungen zu §13   des (Ziffer 3 ber Ausführungs- 
gesetzes bestimmungen zu § 13 des 
Kaligesetzes) 
  
  
+ 
  
  
I. Klasse: Unter Tage beschäftigte eigentliche Bergarbeiter. 
1907. 
Januar —— ' 
  
  
  
1908. 
  
  
  
1909. 
Januar .... ...... ... 
Dezember .. ..... . .. . 
Summe 1907 bis 1909.. 
Der Durchschnittslohn für 1907 bis 1909 beträgt zu   dividieren die 
Summenzahl der Spalte 2 durch die Summenzahl der Spalte 3). 
Anmerkung. Für die übrigen Arbeiterklassen sowie für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 1910 
und für die folgenden Jahre sind entsprechende Nachweisungen auszustellen. 
  
  
  
  
—— 
  
—.. . — — — — 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblattes vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="111" />
        — 113 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts- Etats für das Rechnungsjahr 1911. S. 113. 
— Gesetz), betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungs- 
jahr 1911. S. 1485. 
  
  
(Nr. 3866.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts. Etats für das Rechnungs- 
jahr 1911. Vom 7. April 1911. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc.. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1. 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Reichshaushalts-Etat für das. 
Rechnungsjahr vom 1. April 1911 bis 31. März 1912 wird in Ausgabe und 
Einnahme auf 2924 790 065 Mark festgestellt, und zwar:  
im ordentlichen Etat 
auf 2389 732765 Mark an fortdauernden und 
auf 318 081 483 Mark an einmaligen Ausgaben sowie 
auf 2707 814 248 Mark an Einnahmen, 
im außerordentlichen Etat 
auf 216 975 817 Mark an Ausgaben und 
auf 216 975 817 Mark an Einnahmen. 
§ 2. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außer- 
ordentlicher Ausgaben die Summe von 97 735 488 Mark im Wege des Kredits 
flüssig zu machen. 
Werden die zur Tilgung der Reichsschuld bestimmten Mittel (Kapitel 3 bis 7 
der Einnahme des außerordentlichen Etats) ganz oder teilweise zum Ankauf von 
Schuldverschreibungen verwendet, so erhöht sich die im Abs. 1 bezeichnete Kredit- 
summe um den entsprechenden Betrag. 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 25 
Ausgegeben zu Berlin den 7. April 1911.
        <pb n="112" />
        — 114 — 
Das Gleiche gilt für die nach dem Etat und dem Ergebnis des Rechnungs- 
jahrs 1910 zur Tilgung der Reichsschuld dienenden Beträge. 
83. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der 
ordentlichen Betriebsmittel der Reichshauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über 
den Betrag von dreihundertfünfundsiebzig Millionen Mark hinaus, Schatz- 
anweisungen auszugeben. 64 
In entsprechender Anwendung der im § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes, betreffend 
Änderungen im Finanzwesen, vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 743) für 
die Matrikularbeiträge und Überschüsse des Rechnungsjahrs 1909 gegebenen Vor- 
schrift sind die Matrikularbeiträge und die ordentlichen Einnahmen aus der eigenen 
Wirtschaft des Reichs im Rechnungsjahr 1911, soweit sie nach der Rechnung 
dieses Jahres den Bedarf des Reichs übersteigen, zur Deckung der gemäß §5 2 
Abs. 2 Satz 1 des genannten Gesetzes im Wege des Kredits flüssig gemachten 
Mittel sowie zur Deckung solcher gemeinschaftlicher Ausgaben des außerordent.- 
lichen Etats zu verwenden, die nach den Anleihegrundsätzen künftig auf den 
ordentlichen Etat zu übernehmen sein würden. 
Zu den gleichen Zwecken kann mit Zustimmung der Königreiche Bayern und 
Württemberg und des Großherzogtums Baden ein den Sollbetrag der Über- 
weisungen übersteigender Betrag zurückbehalten werden, während ein gegen das 
Etatssoll der Überweisungen sich ergebender Minderertrag dem Reiche zur Last fällt. 
5. 
Der diesem Gesetz als zweite Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das 
Reichsbankdirektorium auf das Rechnungsjahr 1911 wird mit 206 424 Mark 
festgestellt. 
6. 
Diejenigen Stellen des Landheeres, der Marine und des Reichsmilitär- 
gerichts, welche unter A. 1 bis 8 des durch das Gesetz, betreffend den Servistarif 
und die Klasseneinteilung der Orte, vom 6. Juli 1904 Reichs-Gesetzbl. S. 272) 
festgestellten Servistarifs fallen, find aus der dritten Anlage ersichtlich. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Infiegel. 
Gegeben Korfu, den 7. April 1911. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg.
        <pb n="113" />
        115 — 
Erste Anlage zum Etats-Gesetze. 
  
  
Reichshaushalts-Stat 
für das Rechnungsjahr 
1911. 
25“
        <pb n="114" />
        Uberhaupt 
1= Preußen Sachsen. Württem- für das 
*( Ausgabe. usw. berg. Rechnungs- 
5 jahr 1911. 
Mark. Mark. Mark. Mark. 
VI. Verwaltung des Reichsheeres. 
14. 1/12. Kriegsministerium ... . . . . . .. 3 369 246 6 502918 293 184 165 351 
15..1/5. Militärkassenwesen 432 250 80 040 53 375 565 665 
16.1/10.Militärintendanturen 4 416 875% 463 975% 212 1785 O093 028 
17. 1/5. Militärseelsorge ... . .. . . . ... 1 311 086 95 405 28012 1434 503 
18.1/5. Militärjustizverwaltung 2195 103 188 10| 112 7662 495 970 
19. 1/3.Höhere Truppenbefehlshaber 3394052 318 27 160 9843873 308 
20.]1/2.Gouverneure, Kommandanten 
und Platzmajore 637 282 31 044 21 934 690 260 
21.1/5.Adjutanturoffiziere us. 2: 057512% 208 256144 544 
22.1/18.]Generalstab und Landesvermes- 
sungswesen 4 163 646 326 949 93 784 4584 377 
23.1/3. Ingenieur= und Pionieroffiziere 1 2 62 03 2616278 
2 4. 1/26.Geldverpflegung der Truppen 47 133 85514 158 0597 498 957168 790 871 
25. 1/7. Naturalverpflegung ... 144 012 72914 269 33447 232 673|165 514 736 
26.1/11.] Bekleidung und Ausrüstung der « 
Truppen................ 357389113922214200655241667677 
27.1/22.Garnisonverwaltungs- und Ser- 
viswesen 54 572 95005 225 2932 105 05441 903 297 
28.1/5.Militärbauwesen 22625171 2116111 1125451 2586673 
29.1/18.Militärmedizinalwesen 12 347 8081128 759 670 343 14 146 910 
30] 166. Verwaltung der Traindepots us7t3 81 28713 1102251 2002754 
31. 1/2.Ersatz= und Reservemannschaf- 
ten usf. 4 122 17 2i10656 100 980) 4433 813 
32./6.erdebeschaffung 13 9460111 453 420|0 24 0791 223 510 
33.] 1/3. Verwaltung der Remontedepot3718 94402036 144014444 
34) 1/2. Reise-, Umzugs-, Vorspann= und 
Transportkosten 11 950 183 661 592 425 080| 13 036 855 
35.. 1,62.Militär-Erziehungs= und Bil- 
dungswesen 9259 476 778 886 92 800|10 131 162 
36.] 1/6.Militärgefängniswesen 670 053 66 670 34 867 771 590 
37.1/16. Artillerie, und Waffenwesen 53 432 286 335 4582002 522 59 770 266 
38.1/7. Technische Institutet 2 475 96608 424 1 152 2685 542 
Seite 521 697 160 49 817 905|24 544 637|596 059 702
        <pb n="115" />
        118 
  
  
  
  
Uberhaupt 
Preußen Sachsen. Württem- für das 
 Ausgabe. usw. berg. Rechnungs. 
5 jahr 1911. 
Mark. Mark Mark. Mark. 
Ubertrag .. . . 5321697 16049 817 905124 544 6371596 059 702 
39. 1/20. Festungen, Ingenieur-, Pionier—- 
und Verkehrswesen 10 857 938 195 013 89 791142745 
40. Wohnungsgeldzuschüsse .. 15 086 4591 385 4868 816 17220 761 
41.]/7. Unterstützungen an Militärper- 
sonen us. 1 421 4855 145542 72 8188 1639843 
42. Zuschuß zur Militärwitwenkasse( 885000 32000 131000 3 336 000 
43.1/9. „Verschiedene Ausgaben 3 160 31444156 603 37137 3354 054 
Summe Kapitel 14 bis 43555 108 35652 020 549|25 624 202|632 753 107 
44.— Militärverwaltung Mart. 
von Bayern 96 884529 
Ab: der auf 
die fortdauernden 
Ausgaben Kapitel 
44a (Reichsmili- 
tärgericht) mit. 29 079 
Kapitel 74 (Allge- 
meiner Pensions- 
fonds) mit. . .. . 11184218 
Kapitel75(Reichs- 
militärgericht) mit 3873 
Kapitel 79 (Allge- 
meiner Pensions- 
solds) mit. 2 466 
Kapitel 81 (des- 
gleichen) mit . . . 41636 
  
  
und auf die einma— 
ligen Ausgaben des 
ordentlichen Etats 
— Kapitel 5 — mit 7595459 
entfallende Teil 
obiger Quote 18 856 731 
Bleiben 
Summe VI . . . . 
  
  
78 027 798 
  
  
  
  
  
710 780 905
        <pb n="116" />
        119 
  
  
Uberhaupt 
  
  
  
E Preusser Sachsen. Württem, für das 
7 * Ausgabe. usw. berg. PRechnungs- 
jahr 1911. 
Mark. Mark. Mark. Mark. 
VIa. Derwaltungdes Beichsheeres. 
Für Anderungen in der Organi- 
sation des Reichsbeeres aus Anlaß 
des neuen Friedenspräsenz- 
gesetzes. 
19. 1/2.|Höhere Truppenbefehlshaber 17 880 – — 17 880 
24. 1/26.Geldverpflegung der Truppen 733562 74 901 49 906 858 369 
25.]Naturalverpflegung 712 704 48 911 36 188 797 803 
26. 1/11.]Bekleidung und Ausrüstung der « 
Truppm............... 59201 370 4617 64 188 
27. 1/22. Garnisonverwaltungs- und Ser- 
viswesen 63 804 1 769 2 269 67 842 
29.1/18.Militärmedizinalwesen 10 652 322 1 219 12 193 
31.1|2.Ersatz= und Reservemannschaften 4 318 — 243 267 4342 
32.16. Pferdebeschafung 127 914 9990 6 486 144 390 
33.] 1/3. Verwaltung der Remontedepots 3 840 — 660 465 3 645 
34.]12, Reise-, Umzugs-, Vorspann= und 
Transportkosten 58 782 — 193 2313 60 902 
35.]1/62. Militär-Erziehungs= und Bil- 
dungswesen 20 759 2 061 970 23 790 
37.1/16.|Artillerie= und Waffenwesen 912 996 78 687 43 393035 076 
39. 1/20.Festungen, Ingenieur-, Pionier= 
und Verkehrswesen 164 136 151 86 164 373 
40. Wochnungsgeldzuschüsse 41 045 4945 5 485 51 475 
41.17.Unterstütungen 141 400 358 899 
Summe der fortdauernden Aus- 
gaben: 2931 7344221 41115402233307 167 
  
  
Seite für sich.
        <pb n="117" />
        121 
  
  
  
Betrag 
  
  
  
  
— für das 
Kapitel J Ausgabe. Rechnungs- 
6 jahr 1911. 
W— Mark. 
Übertrag 90 330 467 
53. 1/5. Naturalverpflegung . ... ..... 2 888 390 
54.1/4. Bekleidung 497 879 
55. 1/5. Garnisonverwaltung 1 330 840 
55a. 1/7. Garnisonbauwesen "............ ;............ 926 048 
56. 1/3.Servis, Mietentschädigung und Wohnungsgeldzuschuß 4169 216 
57. 1/9. Sanitätswesen. 2241 184 
53. 1/3. Reise-, Marsch= und Frachtkoten . . .. 4 020 780 
59. 1/11.  Bildungswsen. 570 085 
60.1/10. Instandhaltung der Flotte und der Wersftten . . . 36 359 792 
61. 1/23. Waffenwesen und Befestigunen . . . .. 18 854 575 
62. 1/4. Kassen= und Rechnungswesen .. 1 189 712 
63. 1/11. Küsten= und Vermessungswesen 872 032 
64.1/12. Verschiedene Aussaoeeen . . . . . . . . .. 1 796 785 
Summe Marineverwaltung 167 047 785 
Hierzu: 
64a. 1/6. Dentralverwaltung für das Schutzgebiet Kiautsch 159 369 
Summe VII. 167 207 154 
VIII. Reichs-Justizverwaltung. 
65. 1/12.  Reichs-Justignt::: . .. . . .. 445 635 
66. 1/15.  Reichsgericcht . ... . . . . .. 2 413 945 
Summe VII. 859 580 
26 
  
  
Reichs- Gesetzbl. 1911.
        <pb n="118" />
        123 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Betrag 
E für das 
Ausgabe. Rechnungs- 
8 jahr 1911. 
Mark. 
XIV. Allgemeiner Penfionsfonds. 
74. 1/10. Verwaltung des Reichsheeres: 
a) Preußen ui. 80 059 280 Mark 
b) Sachsen 63N853 690 
c) Württembreg 4283 540 
-190 696 510 
d) an Bahen 11 184 218 
-101 880 728 
75.]1/7. Reichsmilitärgericht A und -1t 84 850 
C. an Bahen . .. 3 873 
— 88 723 
76. 18.Verwaltung der Kaiserlichen Marin 10 854 090 
76a, 1½/3.Kommando der Schutztruppdmpen 19 740 
76b.1/12.Versorgungsgebührnisse usw. infolge der Expedition nach Ostasien 013 500 
77.1/5.HHivilverwalttyyyg ............ .... 3 723 231 
78. Ehrenzulage an die Inhaber des Eisernen Kreuzes von 1870/71 
(Gesetz vom 2. Juni 1878): 
a) Preußen usw. .............. ... 15 984 Mark 
b) Sachsen ............... ..... 612 „ 
c) Württembtrtrtrtegg 144 » 
d) Bahen ... 144 „ 
— 16 884 
79. Pensionen für ehemalige französische Militärpersonen. 
1.Pensionen für ehemalige französische Militärpersonen und deren 
Angehörgeennn . . . .. 20 000 
2. An Bahereen . .. 23466 
— 22 466 
Seite 120 619 362 
  
  
26“
        <pb n="119" />
        — 124 
  
  
  
  
  
  
  
  
Betrag 
—. für das 
2 Ausgabe. Rechnungs- 
x jahr 1911. 
Mark. 
Übertrag ..0 619 362 
80 I1.Sponstige Bewilligunen . . . ... 320 000 
81. 1/11. Iwalideninstitute: 
a) Preußen u. 337 636 Mark 
b) Sacsen — » 
c) Wuͤrttemberg ...... ........ . ... — » 
— 337 630 
d) an Bahen ... 41 636 
— 379272 
82. Verwaltung des Reichs-Invalidenfods 4 675 
83.]| Af, Versorgungsgebührnisse usw. infolge des Krieges von 1870/71 
im Bereiche der 
Verwaltung des Reichsheeres: 
a) Preußen uuiivw. 22220 000 Mark 
b) Sachen 1960 000 
e) Württemberg ............... ... 869000 ij 
d) Bahen 7409000 
32 458 000 
84. 1/4. Versorgungsgebührnisse usw. infolge des Krieges von 1870/71 
im Bereiche der 
Verwaltung der Kaiserlichen Narinn . . . . . 17 137 
Summe XIV 41853 798 446 
85. XV. Reichs-Post- und Celegraphenverwaltung. 
1/1. Zentralverwaltnngngngngagaga ... 4 173 950 
17/66. Betriebsverwaltngngngg 639 533 855 
Summe KW . 443 707 805 
86. 1|15. XVI. Reichsdrucheirrr ... 8 738225
        <pb n="120" />
        125 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Betrag 
— für das 
5* Ausgabe. Rechnungs- 
58 jahr 1911. 
Mark. 
.. 
. XVII.Reichs-Etsenhahnokrwaltung. 
1/12. Zentralverwaltung . ... .. .. . . ........... . .... 138 130 
13/23. Betriebsverwaltngngagagagaga ... 101 789 200 
Summe XVU 101 927 330 
Anmerkung. 
Zu Kapitel 1 bis 87. Ersparnisse, welche bei den Fonds 
Besoldungen und zu sonstigen Diensteinkünften etatsmäßiger 
eamten, Offiziere und Arzte dadurch entstehen, daß Stellen 
zeitweilig nicht besetzt sind oder von ihren Inhabern nicht 
versehen werden können, sind der Reichskasse zuzuführen. 
b. Einmalige Ausgaben. 
1/5. II. Auswärtiges nt44 . .. 482 740 
1/29. III. Reichsamt des Innnern 1 799 400 
1/59. IV. Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung 18 888 580 
1/2. IVa. Reichsdrucheri 161 584 
V. Derwaltung des BReichsheeres. 
1/104. à) Preußen uiww. 53 696 568 Mark 
118/147. b) Sachhhhen 5695527 „ 
148/170. c) Württembrtrtrtrgeg 2201986 
Summe A .. . . 61594081 
Preußen usw. 
10 5/114.| Garnisonbauten in Elsaß--Lothringen 1159 600 Mark 
115/117.] Festugegg 3039300 
Summe B. 4 198 900 
171. Quote an Bamhen. 7 595 459 
Summe W.4 73 388 440
        <pb n="121" />
        126 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Betrag 
— für das 
AI Ausgabe. Rechnungs- 
“ 95 jahr 1911. 
Mark. 
Va. Derwaltung des Reichsheeres. 
da Aus Anlaß des neuen Friedenspräsenzgesetzes: 
1/28. a) Preußen 1u1ii. 2598 952 Mark 
31/35. b) Sachsen .. 874211 „ 
36/42. c) Württembtrtregeg 194 425 
Summe A ... . 3 667 588 
Preußen ufw. 
29/30.| Garnisonbauten in Elsaß-Lothringgeen Summe B 57 200 
43. Quote an Bahen .. .. . ... 452 268 
Summe Wa 4 177 056 
6. VI. Verwaltung der Kaiserlichen Marine. 
1/161.Schiffsbauten und Armierungen 1i... 263 782 675 
Davon ab: 
Zuschuß des außerordentlichen Etass 89 570 000 
Bleiben . . . 174 212 675 
Ga. Zuschuß zur Bestreitung der Verwaltungsausgaben im Schutz- 
l gebiete Kiautschou und des ostasiatischen Marinedetachements 7 703940 
Summe V.1 916 615 
7. 1. VII. Reichs-Justizverwaltunn 120 000 
s8. L5.Vl. Keichsschatannt ... . .. . ... 3 950 043 
5 
9. 1|15.9 L. keichs-Kolonialauntt.. 19 608 539 
10. X. Reichsschuld ............................ ... 5 390 311 
11. 1/16. XI. keichs-Eisenbahnverwaltunyyg 8 198 175
        <pb n="122" />
        — 128 
  
  
  
  
  
  
Betrag 
E für das 
. : Einna h me. Rechnungs- 
—- S jahr 1911 
8 #ah « 
Mark. 
(I.4 Ubertrag .. . . 1340 424 950 
D. Frachturkumen 14 994 000 
E. Personenfahrkatten . ... 19 600 000 
F. Erlaubniskarten für Kraftfahrzeusee 2 352000 
G. Vergütungen an Mitglieder von Aufsichtsräten 4 410 000 
H. Schecks .... . . ..... . . . . . . . ... . . . . . . . . . .. . ... 3 724 000 
J. Grundstücksübertragungen . . . 43 700 000 
15. Zuwachsstueer 13 000 000 
16. Erbschaftssteer . .. 39 000 000 
17.Statistische Gebbr . . . . .. 1 536 950 
Summe l482 741 900 
2. II. Abfindungen (Äversa) für Zölle und Steuern von den 
außerhalb des Loll= oder Steuergebiets belegenen 
Gebietsteilen der zur Zoll= oder Brausteuergemein- 
schaft gehörigen Bundesstaaten. 
1. Abfindungen, an denen sämtliche Bundesstaaten teilnehmen 
(Zölle, Tabaksteuer, Zigarettensteuer, Zuckersteuer, Salzsteuer) 
Branntweinsteuer, Essigsäureverbrauchsabgabe, Schaumwein- 
steuer, Leuchtmittelsteuer und Zündwarensteur) 110 600 
2. Abfindungen, an denen Bayern, Württemberg, Baden und 
Elsaß-Lothringen keinen Teil haben (Brausteuer und Uber- 
gangsabgabe von Berr ... 20 800 
Summe II . ... 131 400 
3. 1/10. II. Reichs-Post- und Telegraphenverwaliung 734 161 600
        <pb n="123" />
        — 130 — 
  
  
  
  
  
  
Betrag 
E . für das 
zZ Einnahme. Rechnungs- 
+—. - . 
K jahr 1911. 
Mark. 
Ubertrag . . . .! 33711992 
a. 1/5. Einnahmen der Militärverwaltung für Rechnung der Gesamt- 
heit aller Bundesstaaten: 
Preußen usw. ............ .. ... 3491828 Mark 
Sachen – 
Württembreg — 
— 3491828 
9b. 1/2. FReichsmilitärgerichtt 382 
10. 1/10. Verwaltung der Kaiserlichen Marin 1 305 067 
11.½ Reichs-Justizverwaltnngngag ....... 1 204 796 
12. 1/5. Reichsschatnt:.. . .. 1 758 828 
12a. 1/5. Reichs-Koloniallt: . 1 553 040 
13. 1/2. Reichs-Eisenbahnitt 4 70 
14. 1/8. Reichsschildd -...................... 24 401 709 
15. 1/2. NRechnunghooooeeee .. .. . . . .. 389 
16. Allgemeiner Pensionssodss . ... 10 776 
17. Besonderer Beitrag von Elsaß-Lothringen zu den Ausgaben: 
für das Reichsschataunt 5 000 Mark 
für den Rechnungso 57 831 „ 62 831 
17a. Einnahmen und Ausgaben aus der Prüfung der Rechnungen: 
a) für die Gemeinschaft aller Bundesstaaten 139 500 Mark 
b) für die Gemeinschaft der Bundesstaaten 
mit Ausschluß von Bayn 324000 
I) für die Gemeinschaft der Bundesstaaten 
mit Ausschluß von Bayern und Wurt- 
tembeteeg 25 500 „ 
— 489 000 
18. Restbestände des Reichs-Invalidenfonds an Kapital und Zinsen 7479 812 
  
  
Summe VII 
  
  
75 474 720
        <pb n="124" />
        — 131 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Betrag 
— für das 
- I Einnahme. Rechnungs- 
p jahr 1911. 
Mark. 
19. l. Zum Ausgleich für die nicht allen Lundesstaaten 
gemeinfamen Einnahmen. 
1.Für die Brausteuer: 
von Bahen 156 787 887 
von WürttembeegeR 5223746 
von Ben 5 173 812 
von Elsaß-Lothringgen 4 669 062 
zusammen (Titel 1) 32554 507 
2. Für den Uberschuß der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung: 
von Bayen . .. ..... . .. 9011301 
von Württembrree .. .. 3179712 
zusammen (Titel ).2 19 013 
3. Für die eigenen Einnahmen der Verwaltung des Reichsheeres 
von Bahen 1 483 408 
Summe VII6228 928 
Anmerkung. Die Ausgleichungsbeträge unterliegen 
der Berichtigung nach dem wirklichen Ergebnis der auf- 
kommenden Einnahmen. 
20. # IX. Matrikularbeiträge. 
1.Preußenn 131 858 385 
2. Buowrrn 21 011 037 
3.Sachsen. 15 933 768 
4.] Württembbergrgg- ... . .. 7 821 025 
5. Briir.□ 7 110 213 
  
  
183 734 428 
  
27°“
        <pb n="125" />
        Betrag 
E— für das 
— Einnahme. Rechnungsjahr 
S 1911. 
&amp; 
Mark. 
20.) Ubertrag .... 183 734 428 
6. Sessen . . ......... . ... 4269777 
7. Mecklenburg- Schwerein . . .. 2204907 
8. JSachsen-Weimar . . ........................ ..... . . .. 1371726 
9. Mecklenburg -Strelitz ... ......................... .... 365 248 
10. Oldenbregeg 1 54 511 
11. BraunschwliBSRR .... 1 716 214 
12. Sachsen-Meinigngnenna ... 950 290 
13. Sachsen -Altentcnggg= 729242 
14. Sachsen-Coburg und Gtotoa 856 467 
15. Anhalt:: 1 157 374 
16.Schwarzburg-Sondershauesen 300 509 
17. Schwarzburg-Rudolstott 341 695 
18.Waldeddeg «......... 208 423 
19. Reuß älterer Linie .. . . . . . . . ...................... ... 249 081 
20. Reuß jüngerer Lniieeeee ... 510 168 
21.Schaumburg-Lipeerern ... 158 770 
22.Lipvpeenn. 513 690 
23. Lübegaga . .. 374 298 
24. Bezmnemmmmmnnn.tO 934 093 
25. Hambrgg. 3 097 705 
26.Elsaß-Lothrinunggen . .. 6 406 084 
Summe IX .... 212004700
        <pb n="126" />
        — — — - 
  
  
  
  
  
  
  
Betrag 
E für das 
s Ausgabe. Rechnungs- 
—— jahr 1911. 
Mark. 
B. Aufierordentlicher Stat. 
I. Ausgaben. 
1. 12. I. Reichsamt des Inneernrn 50 000 000 
2. II. Verwallung des Reichsheeres. 
Preußen usw. 
1/3. Festungen ............................ ...... ... . .. 18 689 400 
4.Vervollständigung des deutschen Eisenbahnnetzes im Interesse 
der Landesverteidigng . . ..... . ... 5 000 000 
Summe I.23689 400 
III. Verwaltung der laiferlichen Marine. 
1/8.]Bedürfnisse der Werften uss. 19 339 917 
9. Zuschuß zu den einmaligen Ausgaben im ordentlichen EStat..89 570 000 
Summe IIII 08 909 917 
1. IV. Reichs-Post- und Celegraphenverwaltungg 22 000 000 
1/0. 
V. Peichs-Eisenbahnverwaltung 
  
  
12 376 500
        <pb n="127" />
        Titel. 
  
Einnahme. 
Betrag 
für das 
Rechnungs- 
jahr 1911. 
Mark. 
  
  
  
Ubertrag . . .. 86 926 295 Mark, 
e) für Rechnung der Bundesstaaten 
mit Ausschluß von Bayern und 
Württembtetererrr 2 764 828 „ 
— 
Die Beteiligung der Finanzgemeinschaften an der Til- 
gungssumme unterliegt der gleichen Berichtigung wie der 
Ansatz bei Kapitel 72 a Titel 1 der forkdauernden Ausgaben 
des ordentlichen Etats. 
  
Sofern die Tilgung der Reichsschuld durch Anrechnun 
auf das Anleihesoll erfolgt, hat die Abschreibung für Rech- 
nung der Gemeinschaft der Bundesstaaten mit Ausschluß 
von Bayern bei der ältesten Schuld dieser Finanzgemein- 
schaft zu erfolgen. 
VII. Uberschuk aus den Bünwesen zur Schuldentilgung 
Etwaige Mehrerträge über das Etatssoll sollen in gleicher Weise 
verwendet werden. Ein Minderertrag wächst dem Anleihe- 
soll und der Summe zu, auf wäcche sich die Anleihe- 
ermächtigung im § 2 des Etatsgesetzes erstreckt. 
VIII. Aus der Anleihe. 
Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Gesamtheit aller 
Bundesstaaafsteen 
Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Bundesstaaten mit 
Ausschluß von Bahen ... 
Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Bundesstaaten mit 
Ausschluß von Bayern und Württembtrrrgrgrg 
Anmerkung. Die Einnahmen des Kapitels 8 über- 
tragen sich innerhalb des Kapitels mit den noch offenen 
Krediten aus früheren Anleihebewilligungen. Die solcher-= 
gestalt sich ergebenden Gesamtkredite werden um den Betrag 
der bei den entsprechenden Ausgabefonds etwa eintreten- 
den Ersparnisse gekürzt. 
Summe Kapitel 8 
89 691 123 
22 000 000 
80 735 165 
— 1233 152 
17 997 993 
  
  
97 500 006
        <pb n="128" />
        136 —. 
  
  
  
Betrag 
  
für das 
Ausgabe. Rechnungs- 
jahr 1911. 
Mark. 
Wiederholung. 
A. Ordentlicher Stat. 
I. Ausgaben. 
a. Fortdauernde Ausgaben. 
Summe I. Bundesntt ... ... ... . . . .. — 
ILI. Reichstag ..... .... ... .. . . .. . ... ... . . .. .... . . .. . 2121250 
»Ill.ReichskanzlerundReichskanzlci................ ....... 314 470 
: IV. Auswärtiges iitt:: .... .... 18 588 683 
* V. Reichsamt des Innern . ................ .... ... . ... 89 043 767 
: VI. Verwaltung des Reichsheers3 710 780 905 
„: Vla. Verwaltung des Reichsheeres (Heeresverstärkung) 3714 989 
: VIb. Reichsmilitärgericht 548 911 
: VII. Verwaltung der Kaiserlichen Marinnn 167 207 154 
: VIII. Reichs-Justizyerwalng 2 859 580 
: IX. Reichsschatztt: . ... 201 361 235 
.- X.Reichs-Kolonialamt.............................. 2 884 104 
XI. Reichs-Eisenbahnntt . . .. 484 840 
: XII. Reichsschldd;; ... 280 357 743 
: XIII. Rechnungscoooeee . . .. 1 293 328 
: XIV. Allgemeiner Pensionssods . . .. 153 798 446 
: XV. Reichs-Post= und Telegraphenverwaltng 643 707 805 
„: XVI. Reichsdruckreenrn 8 738225 
* XVII. Reichs-Eisenbahnverwaltng 101 927 330 
Summe . 
  
  
2 389 732 765
        <pb n="129" />
        — 137 — 
  
  
  
Betrag 
fuͤr das 
Ausgabe und Einnahme. Rechnungs. 
jahr 1911. 
Mark. 
b. Einmalige Ausgaben. 
Summe II. Auswärtiges i:::::- 482 740 
: III. Reichsamt des Innen ... 1 799 400 
: IV. Reichs-Post= und Telegraphenverwaltng 18 888 580 
: IVa. Reichsdrucke :: 161 584 
O V. Verwaltung des Reichsherees . . . .. 73 388 440 
„: Va. Verwaltung des Reichsheeres (Heeresverstärkungg 4177 056 
„: VI. Verwaltung der Kaiserlichen Marienn 181 916 615 
*DV.I. Reichs-Justizyerwaltnnng 120 000 
* V.III. Reichsschatntt . . .. 3 950 043 
MKX. Reichs-Koloniallt:t: . . .... . . . . . . .. 19 608 539 
"„ X. Reichsschldlddddd ... 5 390 311 
: Xl. Reichs-Eisenbahnverwaltg 8 198 175 
· Summe....318081483 
HierzuSummederfortdauerndenAusgaben«..2389732765 
SummederAusgabendesordentlichenEtats....2707814248 
II. Einnahmen. 
Summe I. Zölle, Steuern und Gebührtteen 1 482 741 900 
» II. Absindunien . . . . ... 131 400 
: III. Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung ... 734 161 600 
: [IV. Reichsdruckeiiitt:: .... . . . . . ... 12 588 000 
- V. Reichs-Eisenbahnverwaltnneg .. . . . . . ... 128 893 000 
:* VI. Bankwesen . . ... 15 590 000 
VIlI. Verschiedene Verwaltungseinnahhzhmen 75 474 720 
: VIII. Ausgleichungsbetriie . ... . .... 46 228 928 
: ILX. Matrikularbeiträge .. ... . ... .. ........... . . . . . . ... 212 004 700 
Summe der Einnahmen des ordentlichen EStats 2707 814 248 
Reichs- Gesebl. 1911. 
Die Ausgaben des ordentlichen Etats betragen 
  
  
  
  
2 707 814 248 
28
        <pb n="130" />
        138 
  
  
  
  
  
Betrag 
für das 
Ausgabe und Einnahme. Rechnungs- 
jahr 1911. 
Mark. 
B. Außperordentlicher Stat. 
I. Ausgaben. 
Summe I1. Reichsamt des Innernrn ... 50 000 000 
: II. Verwaltung des Reichsheerres 23 689 400 
: III. Verwaltung der Kaiserlichen Marie K . .. 108 909 917 
: IV. Reichs-Post= und Telegraphenverwaltng ... 22 000 000 
: V. Reichs-Eisenbahnverwaltngzz 12 376 500 
Summe. 216 975 817 
II. Einnahmen. 
Summe I. Für Festungsgrundstück ... 2 183 152 
: II. Aus Anlaß der Expedition nach Ostasien 2 076 094 
„: Ha. Rückerstattungen auf die aus dem Reichsfestungsbaufonds ge- 
leisteten Vorschüsfennn.. 270 000 
: III. Von dem Schutzgebiete goaoanna 48 767 
: IV. Von der Verwaltung der Reichseisenbahnnenen 613 496 
: V. Von der Reich.Pol. und Telegraphenverwaltung 2 593 179 
„: V.I. Tilgung der Reichsschuiidl. 89 691 123 
* VII. Uberschuß aus dem Münzwesen 22 000 000 
„ VIII. Aus der Anleie . . . . . .. 97 500 006 
Summe. 216 975 817 
Abschluß. 
Summe der Ausgabe des ordentlichen und des außerordentlichen EStatss. 2924 790 065 
Summe der Einnahme des ordentlichen und des außerordentlichen Etats. 2924 790 065
        <pb n="131" />
        139 
Zweite Anlage zum Etatsgesetze. 
Besoldungs-Etat 
für das 
Reichsbankdirektorium auf das Rechnungsjahr 1911. 
  
  
  
  
  
  
Betrag 
. für das 
Titel. Ausgabe. Rechnungsjahr 
1911. 
Mart. 
Besoldungen. 
1.Präfident 30 000 Mark Gehalt und 10 000 Mark Repräsentations- 
kosten............................................. 40 000 
Der Präfident hat Anspruch auf freie Dienstwohnung mit 
Geräteausstattung, Licht und Heizung. 
2. ]Vizepräsident 18 000 Mark, acht Mitglieder je 9000 Mark. bis 
15 000 Mark Gealtt 114 000 
Wohnungsgeldzuschuß 1 des Tarifs. 
Summe Titel 1 und 2 154 000 
3. Wohnungsgeldzuschüsse für die Beamten unter Titel 2n 18 900 
4. Nichtpensionsfähige Zulagen für den Vizepräsidenten und die 
Mitglieder bis zum Betrage von je 3 000 Mark jährlich .. 24 500 
5. Pensinnen. — 
6. Witwengelder .. ... ..... ......................... . ... 9 024 
Summe 206 424 
  
  
28“
        <pb n="132" />
        — 140 — 
Dritte Anlage zum Etatsgesetze. 
  
Verzeichnis 
derjenigen Stellen des Landheeres der Marine und des Reichsmilitär- 
gerichts, welche unter A 1 bis 8 des Servistarifs fallen. 
  
A1. Generale und Admirale. 
Landheer: General der Infanterie oder Kavallerie, Kriegsminister, komman- 
dierender General, Generalinspekteur der Kavallerie, Generalinspekteur der 
Fußartillerie, Chef des Ingenieur= und Pionierkorps usw., Chef des General- 
stabs der Armee, Präsident des Reichsmilitärgerichts. Generalleutnant, 
Divisionskommandeur und Offizier im Range desselben, Departementsdirektor 
im Kriegsministerium, Feldzeugmeister, Inspekteur der Feldartillerie, Kavallerie= 
inspekteur, Fußartillerieinspekteur, Inspekteur der Verkehrstruppen, General= 
stabsarzt der Armee mit dem Range eines Generalleutnants. Generalmajor, 
Brigadekommandeur und Offizier im Range desselben, Generalquartiermeister, 
Oberquartiermeister, Ingenieurinspekteur, Monierinspekteur, Präses des In- 
genieurkomitees, Präses der Artillerieprüfungskommission, Inspekteur der 
Jäger und Schützen, Inspekteur der Infanterieschulen, Inspekteur der 
Technischen Institute, Inspekteur der Feldtelegraphie, Traininspekteur, 
Artilleriedepotinspekteur, Generalstabsarzt der Armee, Sanitätsinspekteur, 
Feldpropst, Senatspräsident des Reichsmilitärgerichts, Obermilitäranwalt 
beim Reichsmilitärgerichte. 
Marine: Admiral. Vizeadmiral, Kontreadmiral als Stationschef, als De- 
partementsdirektor im Reichs-Marineamt oder als Chef des Marinekabinetts; 
Generalstabsarzt der Marine mit dem Range eines Vizeadmirals. Kontre- 
admiral, Inspekteur der Marineinfanterie als Generalmajor oder mit dem 
Range eines Brigadekommandeurs, Generalstabsarzt der Marine. 
A 2. Stabsoffiziere. 
Landheer: Oberst, Regimentskommandeur und Offizier im Range desselben, Ab- 
teilungschef im Kriegsministerium, im Großen Generalstab oder in der Feld- 
zeugmeisterei, Chef der Zentralabteilung des sächsischen Generalstabs als Oberst, 
Chef des Generalstabs bei einem Generalkommando oder in einer Festung, 
Vorstand der Abteilung für Landesaufnahme des sächsischen Generalstabs, 
Chef des Stabes der Generalinspektion der Fußartillerie sowie der General-=
        <pb n="133" />
        — 141 — 
inspektion des Ingenieurkorps usw., Festungsinspekteur, Kommandeur der 
Pioniere eines Armeekorps, Kommandeur der Pioniere bei dem sächsischen 
Militärkontingent, Inspekteur der Telegraphentruppen, Artilleriedepot- oder 
Traindirektor, Generalarzt, Generalveterinär, Intendant, Oberintendanturrat, 
Reichsmilitärgerichtsrat, Militäranwalt beim Reichsmilitärgericht, Oberkriegs- 
gerichtsrat, Militäroberpfarrer, Chefkonstrukteur beim Artilleriekonstruktions= 
bureau, Direktor des Militärversuchsamts, Betriebsdirektor erster Klasse bei 
den technischen Instituten. Major, Bataillons- und Abteilungskommandeur, 
aggregierter Oberst, Oberstleutnant, Bezirkskommandeur, Generaloberarzt, 
Oberstabsarzt, Korpsstabsveterinär, Intendanturrat, Kriegsgerichtsrat als 
Rat vierter Klasse, Betriebsdirektor zweiter Klasse im Kriegsministerium, bei 
der Feldzeugmeisterei und den technischen Instituten, Abteilungsvorstand beim 
Militärversuchsamt, Konstrukteur erster Klasse beim Artilleriekonstruktions= 
bureau, Oberstabsapotheker im Kriegsministerium. 
Marine: Kapitän zur See, Inspekteur der Marineinfanterie mit dem Range 
eines Regimentskommandeurs, Generalarzt, wieder angestellter, als Kapitän 
zur See pensionierter Offizier, Intendant, Werftverwaltungsdirektor, Ober- 
intendanturrat, Oberkriegsgerichtsrat, Oberpfarrer, Ressortdirektor für Schiff- 
bau oder Maschinenbau. Fregatten= oder Korvettenkapitän, Kommandeur 
eines Seebataillons, Vorstand eines Bekleidungsamts als Stabsoffizier, 
Chefingenieur, Oberstabsingenieur, Generaloberarzt, Oberstabsarzt, Torpedo- 
Oberstabsingenieur, wieder angestellter, als Fregatten= oder Korvettenkapitän 
pensionierter Offizier, Intendanturrat, Kriegsgerichtsrat als Rat vierter Klasse, 
Betriebsdirektor für Schiffbau oder Maschinenbau, Baurat für Schiffbau 
oder Maschinenbau. 
  
  
  
  
  
  
Ag. Die übrigen Offiziere. 
Landheer: Hauptmann oder Rittmeister, Kompagnie-, Eskadron-oder Batterie- 
chef, Bezirksoffizier, Pferde-Vormusterungskommissar, Stabsarzt, Oberstabs- 
und Stabsveterinär, Intendanturassessor, Kriegsgerichtsrat, Divisions= und 
Garnisonpfarrer, Erster Armeemusikinspizient, Obersekretär (Militärgerichts- 
schreiber) beim Reichsmilitärgerichte, Korpsstabsapotheker, Stabsapotheker, 
Oberingenieur (Elektrotechniker) im Kriegsministerium, Konstrukteur II. Klasse 
beim Artillerie-Konstruktionsbureau, Wissenschaftliches Mitglied beim Militär- 
versuchsamte, Betriebsleiter bei den technischen Instituten, Bureauvorsteher 
beim Generalstab, Oberleutnant, Leutnant, Oberjäger und Feldjäger im 
Dienste des Reitenden Feldjägerkorps, Oberarzt, Assistenzarzt, Oberveterinär, 
Veterinär, Intendantursekretariats= und Registraturbeamter, Oberzahlmeister) 
Zahlmeister, Festungsoberbauwart und Festungsbauwart, Telegraphenbau= 
wart, Militärgerichtsschreiber, Lweiter Armeemusikinspizient. 
Marine: Kapitänleutnant, Hauptmann, Stabsingenieur, Stabsarzt, Feuerwerks- 
kapitänleutnant, Torpederkapitänleutnant, Torpedostabsingenieur, wieder an-
        <pb n="134" />
        — 142 — 
gestellter, als Kapitänleutnant pensionierter Offizier, wieder angestellter, als 
Stabsingenieur pensionierter Ingenieur, Intendanturassessor, Kriegsgerichtsrat, 
Pfarrer, Oberstabsapotheker bei den Sanitätsämtern, Stabsapotheker, Bau- 
meister für Schiffbau oder Maschinenbau, Stabszahlmeister, Lotsenkom- 
mandeur, Oberleutnant zur See, Leutnant zur See, Oberleutnant, Leut.- 
nant, wieder angestellter, als Oberleutnant oder Leutnant pensionierter 
Offizier, Oberingenieur, Ingenieur, Oberassistenzarzt, Assistenzarzt, Feuerwerks- 
leutnant, Torpederleutnant, Torpedooberingenieur, Torpedoingenieur, wieder 
angestellter, als Oberingenieur oder Ingenieur pensionierter Ingenieur, In- 
tendantursekretariatsbeamter, Intendanturregistraturbeamter, Militärgerichts- 
schreiber, Oberzahlmeister, Zahlmeister, ferner beim Lotsen= und Seezeichen- 
wesen: Oberlotse, Schiffsführer, Steuermann, Maschinist für Dampffahr- 
zeuge, Lotse I. Klasse und Hafenlotse. 
  
At. Feldwebel. 
Landheer: Wachtmeister, Oberfeuerwerker, etatsmäßiger Schreiber bei den Armee- 
inspektionen, etatsmäßiger Schreiber und Registrator bei den General- 
kommandos, dem Generalinspekteur der Kavallerie, den Generalinspektionen 
der Fußartillerie und des Ingenieurkorps und der Festungen, der Inspek- 
tion der Feldartillerie, etatsmäßiger Schreiber und Zeichner beim Ingenieur- 
komitee, etatsmäßiger Registrator bei dem Gouvernement von Berlin, etats- 
mäßiger Schreiber bei den Gouvernements, den größeren Kommandanturen 
(Kommandanten mit den Gebührnissen eines Generalmajors), der Feld- 
zeugmeisterei, den Divisions-- und Brigadekommandos, den Fußartillerie-, 
Ingenieur= und Pionierinspektionen, der Inspektion der Verkehrstruppen, 
der Inspektion der Jäger und Schützen, dem Reitenden Feldjägerkorps, 
den Inspektionen der Infanterie- und der Kriegsschulen, bei den Kavallerie- 
inspekteuren, dem Militärreitinstitute, beim Traininspekteur, bei der Artillerie- 
prüfungskommission, beim Landwehrinspekteur, beim Stabe der Feldartillerie- 
schießschule, bei der Militärtechnischen Akademie, etatsmäßiger Registrator, 
Zeichner und Schreiber bei der Eisenbahnbrigade, etatsmäßiger Zeichner und 
Schreiber bei der Inspektion der Feldtelegraphie, Unterzahlmeister, etats- 
mäßiger Schreiber bei den Sanitätsinspektionen, Proviantamtsunterinspektor, 
Bekleidungsamtsunterinspektor, Garnisonverwaltungsunterinspektor, Lazarett= 
unterinspektor, Festungsbaufeldwebel, Oberwallmeiser, Wallmeister, Schirr- 
meister, Zeugfeldwebel, Unterarzt, Unterapotheker, Unterveterinär, Obermusik- 
meister, Musikmeister, Sanitätsunteroffizier usw. bei dem Kriegsministerium, 
Sanitätsfeldwebel bei größeren Garnisonlazaretten. 
Marine: Oberdeckoffiziere, Deckoffiziere, Feldwebel, Wachtmeister, Unterarzt, 
Obermusikmeister, Musikmeister, Artilleriewarte, etatsmäßige Schreiber, und 
zwar 32 bei den Stationskommandos, 4 bei den Marineinspektionen, 6 bei 
der Inspektion des Bildungswesens, 5 bei der Inspektion des Torpedowesens,
        <pb n="135" />
        — 143 — 
3 bei der Inspektion der Schiffsartillerie, 2 bei der Inspektion der Küsten- 
artillerie und des Minenwesens, 1 bei der Marineakademie, 2 bei der Kom- 
mandantur von Wilhelmshaven, 1 bei der Kommandantur von Cuxhaven 
und 3 (Sanitätsunteroffiziere) bei der Medizinalabteilung des Reichs-Marine-= 
Amts.. 
A 5 Fähnriche. 
Landheer: Vizefeldwebel und Vizewachtmeister, Feuerwerker, Sanitätsvizefeld- 
webel, etatsmäßiger Regiments-, Bataillons= und Abteilungsschreiber, etats- 
mäßiger Schreiber bei den Festungsinspektionen, bei den Inspektionen der 
Telegraphentruppen, beim Kommandeur der Pioniere eines Armeekorps, 
beim Kommandeur der Pioniere bei dem sächsischen Militärkontingent, beim 
Bezirkskommando, bei dem Luftschifferbataillon, der Oberfeuerwerkerschule, 
der Gewehrprüfungskommission, den Artilleriedepot- und Traindirektoren, 
der Inspektion der Militärischen Strafanstalten, der Militärveterinär-In- 
spektion, den Inspizienten des Artilleriematerials und der Waffen, dem 
Inspizienten des Truppen= und Trainfeldgeräts, der Direktion der Artillerie= 
und Ingenieurschule, der Festungsbauschule, den Kriegsschulen, der Infanterie- 
schießschule und den Artillerieschießschulen, den Offizierreitschulen, den Unter- 
offizierschulen, den Unteroffiziervorschulen, den Sanitätsämtern, den Divisions- 
ärzten, dem Kontingentsältesten in Ulm, den kleineren Kommandanturen 
(Kommandanten mit den Gebührnissen eines Regiments- oder Bataillons- 
kommandeurs), dem Garnisonkommando in Münster, den Schießplatzver- 
waltungen und den Linienkommandanten, den Eisenbahnbataillonen, den 
Telegraphenbataillonen und dem Luftschifferbataillon, Postenschreiber und 
Festungsterrainaufnehmer bei den Fortifikationen, etatsmäßiger Zeichner bei 
den Eisenbahnregimentern, etatsmäßiger Kammerunteroffizier und Quartier= 
meister, Kurier, Schießunteroffizier, etatsmäßiger Schreiber der Train- 
depots, der Bekleidungsämter und bei den 1. Artillerieoffizieren vom Platz 
in Metz, Straßburg i. E. und Mainz, Beständeverwalter bei der Kavallerie- 
telegraphenschule, Zahlmeisteraspirant, Lazarettrechnungsführer, Beständever- 
walter der Telegraphen-Bataillone, Sergeant mit den Gebührnissen eines 
Vizefeldwebels oder Vizewachtmeisters. 
Marine: Vizefeldwebel, Fähnrich zur See, Kammerunteroffizier, Furier, Schieß- 
unteroffizier, etatsmäßige Schreiber, und zwar 54 bei den Matrosendivisionen 
und ihren Abteilungen, 36 bei den Werftdivisionen und ihren Abteilungen, 
2 bei der Schiffsjungendivision (im Falle der Ausschiffung), 34 bei den 
Torpedodivisionen und ihren Abteilungen, 14 bei den Matrosenartillerie- 
Abteilungen (einschließlich 6 Verwaltungsschreiber), 3 bei der Minenabteilung, 
2 bei der Unterseebootsabteilung, 4 bei den Seebataillonen (2 zulageberechtigte 
Kommando= und 2 Verwaltungsschreiber), 1 bei der Inspektion der Marine- 
infanterie, 3 bei der Inspektion des Torpedowesens, 3 bei der Marinedepot- 
inspektion, 5 bei der Marineakademie (einschließlich Bibliothek des Bildungs-
        <pb n="136" />
        — 144 — 
wesens) und der Marineschule, 3 bei der Schiffsartillerieschule in Sonderburg, 
5 bei den Kommandanturen, 1 bei der Schiffsprüfungskommission, 2 bei 
dem Torpedoversuchskommando (im Falle der Ausschiffung), 2 bei der 
Schiffsbesichtigungskommission, 4 bei den Bekleidungsämtern, 6 bei den 
Stationskassen, 6 bei den Abwickelungsbureaus, 6 bei den Küstenbezirks- 
ämtern, 10 bei den Marinegerichten in Kiel und Wilhelmshaven, 3 bei 
der Deckoffizierschule, 1 bei dem Hafenkapitän von Kiel, 6 (Sanitätsunter- 
offiziere) bei den Sanitätsämtern, geprüfter Zahlmeisterapplikant, Obermaat 
mit den Gebührnissen eines Vizefeldwebels, Sergeant mit 612 X Löhnung. 
A6. Unteroffiziere. 
Landheer: Sergeant, Oberjäger, Oberfahnenschmied, Fahnenschmied, Regiments- 
und Bataillonstambour, Sanitätssergeant und Sanitätsunteroffizier, etats- 
mäßiger Hoboist, Hornist und Trompeter, Oberbäcker, sächsische Obermüller. 
Marine: Überzähliger Portepeeunteroffizier, Unteroffizier ohne Portepee. 
A 7. Gemeine. 
Landheer: Obergefreiter, Gefreiter, überzähliger (Hilfs-) Hoboist, Hornist und 
Trompeter, Spielleute, Sanitätsgefreiter, Sanitätssoldat, Ökonomiehand- 
werker, Militärkrankenwärter, Militärbäcker, sächsische Militärmüller. 
Marine: Gemeine mit Obermatrosen- und Matrosenrang. 
A 8. Millitärküster, Büchsenmacher, Sattler. 
Landheer: Divisions- und Garnisonküster, Büchsenmacher, Waffenmeister, Sattler, 
Zeughausbüchsenmacher, Botenmeister und Bote beim Reichsmilitärgerichte, 
Militärgerichtsbote. 
Marine: Gerichtsbote, Küster, Büchsenmacher, Untermaschinist für Dampf- 
fahrzeuge, Lotse II. Klasse, Untersteuermann, Materialienverwalter beim 
Lotsen- und Seezeichenwesen.
        <pb n="137" />
        147 — 
Haushalts-Etat für die Schutzgebiete 
auf das Rechnungsjahr 
1911. 
29°
        <pb n="138" />
        148 
  
Betrag 
  
  
  
  
  
. für das 
F 7 Ausgabe und Einnahme. Rechnungs- 
35 jahr 1911. 
Mart 
A. Ordentlicher Etat. 
I. Ostafrikanisches Schutzgebiet. 
1. Ausgabe. 
I. Fortdauernde Ausgaben. 
1. 1/16.ivilverwaltggngngngngg 7 549 918 
2./8.]Militärverwaltiggngnggg ... 3 535 340 
3. 17.,Flottillelelelellnl.. . .. 594 038 
4. 1|3.Eisenbahen .. 162 700 
5. — Hafenanlgen 20 000 
6. 1/2.Auf öffentlich= oder privatrechtlicher Verpflichtung beruhende all- 
gemeine Lasen 1 042 342 
7. — Rrcklage in den Ausgleichssfodss-= ... 546 497 
Summe I. Fortdauernde Ausgaben13 450 835 
II. Einmalige Ausgaben. 
1.1|8.Divilverwaltung und Flottilln 1 045 000 
2. — Militärverwaltngggaa . .. 109 000 
Summe II. Einmalige Aussaben 154 000 
Summe der Ausgabe..14 604 835 
2. Einnahme. 
1.1|8. . ». Fortdauernde Einnahhen 9 865 155 
2. — Eigene Einnahmen Einmalige Einnahmen 1 196 890 
3. — b) Reichszuschuß für die Militärverwaltungg 3542 790 
Summe der Einnahme4 604 835 
  
  
Die Ausgabe beträgt. 
  
1604 835
        <pb n="139" />
        149 
  
  
  
  
Betrag 
  
E für das 
7- Ausgabe und Einnahme. Rechnungs- 
5 jahr 1911. 
Mart. 
II. Schutzgebiet Kamerun. 
1. Ausgabe. 
I. Fortdauernde Ausgaben. 
1.1/17.Livilverwaltg 3 966 636 
2. 1/8.Militärverwaltngg ... 2 329 266 
3. 1/3.Flottillennnnnnnnnn. 485 260 
4. 1/2Auf öffentlich= oder privatrechtlicher Verpflichtung beruhende all- 
« gemeineLasten.................................... 1213660 
5.—RücklageindenAusgleichsfonds,....................... 635 191 
Summe I. Fortdauernde Aussabeen8 630 013 
II. Einmalige Ausgaben. 
1. 1/7.,Livilverwaltngg . ... 603 500 
2.1/3.Militärverwalttnyygggg 39 500 
Summe II. Einmalige Aussabren. 443 000 
Summe der Ausgabe 9273 013 
2. Einnahme. 
1. 1 . . Fortdauernde Einnahmen 5249 450 
2.— ) Eigene Einnahmen Einmalige Einnahhmen 1 709 997 
33.— b) Reichszuschuß für die Militärverwaltung 2 313 566 
Summe der Einnahme. 273 013 
Die Ausgabe beträgt.. . . 273 013 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
§ Ê—
        <pb n="140" />
        1850 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Betrag 
⁊ für das 
v7- Ausgabe und Einnahme. Rechnungs- 
5 jahr 1911. 
Mart. 
III. Schutzgebiet Togo. 
1. Ausgabe. 
I. Fortdauernde Ausgaben. 
1. 1/16.Ziviverwalltnnggg .. 1 639 704 
2.1/3.isotrbahnen und Hafenanlgen 238 500 
3. 1/2.Auf öffentlich= oder privatrechtlicher Verpflichtung beruhende all- 
gemeine Laseenennn . .. 764 070 
4. — Rücklage in den Ausgleichssfodggsss . . ... 7915 
1 Summe I. Fortdauernde Ausgaben 2 650 189 
! 
II. Einmalige Ausgaben. 
1.) 1/6.Verschiedene Owekkkerr .. 193 850 
12. — Fehlbetrag aus dem Rechnungsjahre 19008 .. 372161 
6 Summe II. Einmalige Ausgabeen566 011 
s SummedekAuggabe»»32162oo 
2. Einnahme. 
1. 1. . . Fortdauernde Einnahmen 2 876 200 
2. — Eigene Einnahmen Einmalige Einnahmen 340 000 
Summe der Einnahme . 3216 200 
Die Ausgabe beträgt.. 
  
3 216 200
        <pb n="141" />
        Betrag 
E für das 
Z Ausgabe und Einnahme. Rechnungs- 
"“- jahr 1911. 
Mart. 
IV. Südwestafrikanisches Schutzgebiet. 
1. Ausgabe. 
1 I. Fortdauernde Ausgaben. 
1.1/15.iivilverwaltttngng ....... . . . ... 919 526 
2. 1|8.Militärverwalttnynynynaaaaaa ... 14 124 793 
3. 1/4b. Eisenbahnen und Hafenanlaggeen . ... 861 000 
4. 1/3.]Auf öffentlich= oder privatrechtlicher Verpflichtung beruhende all- 
gemeine Lasteen 2 412 570 
5. — Räücklage in den Ausgleichssods= 792 633 
Summe I. Fortdauernde Aussabben710 522 
II. Einmalige Ausgaben. 
1.1/14. Zivilverwalltltngngg . . . . . .. 7203 000 
2. 1/3.]|ilitärverwalltnynynyng . . . . .. . . . .. 84 500 
Summe II. Einmalige Ausgaben. . ../ 7287500 
Summe der Ausgabb84 998 022 
2. Einnahme. 
1. 1/9. . . Fortdauernde Einnahhen 18 612 850 
2. — ) Eigene Einnahmen Einmalige Einnahmen 4 969 314 
3. —1 b) Reichszuschuß für die Militärverwaltugg 11 415 858 
Summe der Einnahme 4 998 022 
Die Ausgabe beträüt 
  
  
  
  
34 998 022
        <pb n="142" />
        152 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Betrag 
— "„ für das 
—— Ausgabe und Einnahme. Rechnungs- 
8S S jahr 1911. 
E 
—W 
V. Schutzgebiet Ueu-Guinea einschließlich der 
Inselbezirke der Südsee. 
1. Ansgabe. 
I. Fortdauernde Ausgaben. 
1. 1/15.iviverwaltingngaa . . . . . 1554 111 
2. 1/3. Flottille........................................ .. .. 381 350 
Summe I. Fortdauernde Ausgaben1 935 461 
II. Einmalige Ausgaben. 
1.) 1½2. Verschiedene ZJwecckkrr. .. . .. . .. . . . . .. 247 960 
Summe II. Einmalige Ausgaben für sich. 
Summe der Ausgabe. 183 421 
2. Einnahme. 
. . rtd de Einnahmzmen 
1. 1/ Eigene Einnahmen do auern Einnahmen 1 379 110 
2. — Einmalige Einnahmen ........ .... 4 714 
3.— b) Reichszusch. 759 597 
Summe der Einnahme 183 421 
Die Ausgabe beträgt 
  
  
2 183 421
        <pb n="143" />
        154 
ms—— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Betrag 
. für das 
. Ausgabe und Einnahme. Rechnungs- 
8 S jahr 1911. 
S # 
Mart. 
VII. Schutzgebiet Kiantschou. 
1. Ausgabe. 
1. Fortdauernde Ausgaben. 
1/1a. — NSivilverwalggg . . . . . ... 1 262 795 
2/5. — Militärverwaltnnnggg . . 4 010 323 
6/111 — Gemeinsame Ausgaben für Zivil- und Militärverwaltung 3 187 499F 
12/16 — Verwaltung der Erwerbsbetriibbee . . . . . . .. 2 854 497 
17. — Pensionssodzzzzzszszs ... ....... .. . ... 148 000 
Summe J. Fortdauernde Ausgaben .. . . 11 463 114 
II. Einmalige Ausgaben. 
1.1/11.Verschiedene Zwekecerr .. . .. 2 075 500 
Summe II. Einmalige Ausgaben für sich. 
Summe der Ausgabe 13 538 614 
2. Einnahme. * 
1. 17. Eigene Einnahmen ausschließlich Erwerbsbetriebbe 1 658 680 
2.5.Eigene Einnahmen aus den Erwerbsbetrieben 3 466 260 
24. Ersparnis aus dem Rechnungsjahr 100090909) 709 734 
3. — Reichszusccc. 7 703 940 
Summe der Einnahme 13 538 614 
Die Ausgabe beträüt 13 538 614 
VIII. Schutzgebieksschuld. 
1. Ausgabe. 
1. 1/2. Verwaltnnngggagagagagaaa . . . . ... 19 000 
2. — Verzinngaga . . . . .. . . . 4705 550 
Summe der Ausgabe. . . 4724550 
1. 1. 2. Einnahme. 
Summe der Einnahme. 724 550 
Die Ausgabe beträüt. 
4724 550
        <pb n="144" />
        — 155 — 
  
  
Ausgabe und Einnahme. 
A. Zu Abschnitt J bis VII. 
1. Soweit sich aus der Übersicht der Einnahmen und Ausgaben eine 
Ersparnis am Reichszuschuß ergibt, ist sie spätestens in den Etatsentwurf 
für dasjenige Rechnungsjahr einzustellen, welches auf das Rechnungsjahr 
folgt, in dem nach § 2 des Gesetzes über die Einnahmen und Ausgaben 
der Schutzgebiete vom 30. März 1892 die Übersicht vorzulegen ist. 
2. Ersparnisse, welche bei den Fonds zu Besoldungen und zu sonstigen 
Diensteinkünften etatsmäßiger Beamten und Militärpersonen dadurch 
entstehen, daß Stellen zeitweilig nicht besetzt sind oder von ihren In- 
habern nicht versehen werden können, sind der Schutzgebietskasse zuzu- 
führen. 
B. Zu Abschnitt I bis VI. 
1. Für die Bezüge der Beamten gelten die Bestimmungen der dem 
ersten Nachtrags-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1910 
beigefügten Denkschrift und ihrer Anlagen. 
2. Die Repräsentationszulagen der Gouverneure fallen für die Zeit 
ihrer Abwesenheit aus dem Schutzgebiet ihren Vertretern zu. 
3. Die nach der Besoldungsordnung zuständigen Alterszulagen 
find aus demjenigen Fonds zu zahlen, aus welchem der Beamte seine 
sonstigen Bezüge erhält. 
4. Die mit der Wahrnehmung der richterlichen Geschäfte beauf- 
tragten Beamten mit Ausnahme der Oberrichter erhalten, sofern sie 
wenigstens fünf Jahre als Richter tätig gewesen sind, eine nichtpensions- 
fähige persönliche Zulage von jährlich 600 bis 1200 Mark, zahlbar an 
die etatsmäßigen Beamten aus Kapitel 1 Titel 1, an die nichtetats- 
mäßigen Beamten aus Kapitel 1 Titel 4 der fortdauernden Ausgaben. 
Auf diesen Zeitraum kann eine außerhalb des Richterdienstes zugebrachte 
amtliche Beschäftigung sowie eine der Fortbildung gewidmete Tätigkeit 
bis zur Dauer von drei Jahren angerechnet werden, sofern sie nach 
dem Zeitpunkt liegt, mit welchem die Befähigung zum Richteramt in 
einem der Bundesstaaten erlangt war. 
5. Sämtliche Gouvernementsangehörigen, diejenigen der Flottille 
während des Landaufenthalts, erhalten in den Schutzgebieten freie 
Dienstwohnung oder eine entsprechende Entschädigung (Wohnungsgeld). 
  
  
Betrag 
für das 
Rechnungs- 
jahr 1911. 
Mark. 
30“
        <pb n="145" />
        — 156 — 
  
  
Ausgabe und Einnahme. 
Betrag 
für das 
Rechnungs- 
jahr 1911. 
Mark. 
  
Als Wohnungsgeld können den unverheirateten Beamten oder ver- 
heirateten Beamten, deren Familienangehörige nicht im Schutzgebiete 
wohnen, gewährt werden: 
  
  
  
——. — —-= — — -——. — — — — — — — —— — — ——— — ——  — — — 
In Ostaftita. In Sudwestafrika: In 
  
  
  
ꝛüderi T d 
Besoldungsklassen velisen 1n P-dren bubersuch radere San rn 
bis zu # bis zu wn bie zu bis zu 
Mark. Mark. Mark. Mark. Mark. 
2 bis 6 der Besoldungsordnung I 
: 
Zivilverwaltungg .... ½9 200 
3 bis 5 der Besoldungsordnung II 120 » soo 1440 960 120 
(Militärverwaltung " 
7 der Besoldungsordnungen I und II 800 3 560 1080 1f20 840 
Ba bis d der Besoldungsordnung 1 H oonn 
8 der Besoldungsordnung II . . . . L 400 720 180 720 
Se bis 9 der Besoldungsordnung J « 
« l 
9derBesoldungsotdnungIl 320 540 4156 600 
480 
  
  
  
Die verheirateten Beamten, deren Familien im Schutzgebiete wohnen, 
erhalten in Ostafrika und Südwestafrika Entschädigungen bis zum 
doppelten Betrage, in Kamerun, Togo und Samog bis zum einund- 
einhalbfachen Betrage des für unverheiratete Beamte ihrer Klasse zu- 
ständigen Wohnungsgeldes. 
6. Den nichtetatsmäßigen Schutzgebietsbeamten können in den 
Fällen der Ausreise nach dem Schutzgebiete beim Dienstantritte, der 
Heimreise beim Austritt aus dem Schutzgebietsdienst und der Versetzung 
nach einem anderen Schutzgebiete bei Mitnahme von Familienmitgliedern 
Beihilfen zur Deckung der sämtlichen dadurch wirklich entstandenen Be- 
förderungskosten bewilligt werden, jedoch nicht über die für etatsmäßige 
Beamte mit Familien zulässigen Beträge hinaus. Sovweit später für 
die betreffenden Umzugsreisen der Familien besondere Umzugskosten zu- 
ständig werden, ist darauf die für Mitnahme der Familie gewährte 
In Dares.) In im In kamerun..
        <pb n="146" />
        157 
  
  
Ausgabe nud Einnahme. 
Betrag 
für das 
Rechnungs- 
jahr 1911. 
Mark. 
  
Beihilfe in Anrechnung zu bringen. Die Beihilfe für die Familien- 
mitglieder kann in jedem Falle bei ihrer erstmaligen Ausreise bewilligt 
werden, auch wenn die Ausreise nach Heimatsurlaub des Beamten er- 
folgt. Auch kann für die Ausreise von Bräuten die Beihilfe nach er- 
folgter Eheschließung gewährt werden. · 
7. Den Militärpersonen, Beamten und sonstigen Angestellten der 
Schutzgebiete können, gleichviel ob sie etatsmäßig angestellt sind oder nicht, 
für ihre Familienmitglieder auch außerhalb des Falles eines Umzugs Reise- 
beihilfen gewährt werden, und zwar sowohl bei Beurlaubungen des Familien- 
haupts als auch, wenn die Familienangehörigen wegen Erkrankung oder 
wegen anderer außerordentlicher Verhältnisse allein reisen müssen. Die 
Reisebeihilfe beträgt für jeden Familienangehörigen, für welchen Be— 
förderungskosten zu zahlen sind, die Hälfte der bestimmungsmäßigen 
Urlaubsbeihilfe des Familienhaupts. Der Abzug, welchen die Gouver— 
nementsangehörigen für den in dem Fahrpreis enthaltenen Anspruch auf 
freie Schiffsverpflegung erleiden, ist zwecks Bemessung der Reisebeihilfen 
der Familienmitglieder von der vollen Urlaubsbeihilfe auch dann zu 
machen, wenn das Familienhaupt im Schutzgebiete freie Verpflegung 
erhält. - 
8. Militärpersonen, Beamte und sonstige Angestellte, welche sich 
nach Beendigung ihres Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses im 
Schutzgebiete niederlassen, können den Betrag der ihnen für die Heim— 
reise zustehenden Vergütung als Ansiedelungsbeihilfe erhalten. 
Personen, welche nach dem Ausscheiden aus der Schutztruppe einst- 
weilen im Schutzgebiete verbleiben, kann, wenn sie später in die Heimat 
zurückkehren und bis dahin eine Ansiedelungsbeihilfe nicht erhalten haben, 
bis zum Ablauf der ersten drei Jahre nach der Entlassung aus der 
Schutztruppe im Falle der Bedürftigkeit eine Heimreisebeihilfe bis zur 
Höhe der wirklichen Schiffsbeförderungskosten zu Lasten der Reisekosten- 
fonds gewährt werden. 
9. Werden bewegliche Gegenstände für die Zwecke eines anderen 
Etatsfonds als desjenigen, aus welchem sie beschafft sind, abgegeben, so 
ist der Wert dieser Gegenstände, wenn er im einzelnen Falle insgesamt 
mehr als 3000 Mark beträgt, aus dem ersteren Fonds zu vergüten,
        <pb n="147" />
        — 158 — 
  
  
Ausgabe und Einnahme. 
sofern nicht in den Spezialetats etwas anderes bestimmt ist. Die Ver- 
gütung kann auch bei Abgabe von Gegenständen erfolgen, welche einen 
geringeren Wert haben. Sie muß aber in diesem Falle und auch bei 
Leistungen allgemein stattfinden, wenn die Militärverwaltung oder ein 
Verwaltungszweig beteiligt ist, welcher, wenn auch nicht ausschließlich, 
gewerbliche Unternehmungen zum Gegenstande hat. Bei Leistungen ist 
die Erstattung in Bauschsummen zulässig. 
10. Rückeinnahmen aus Verkaufserlösen einschließlich des Zuschlags 
für Zoll und Nebenkosten fließen demjenigen Fonds zu, bei welchem die 
Kosten für die Beschaffung der betreffenden Gegenstände verrechnet sind. 
11. Vorausbeschaffungen in den Grenzen des Bedarfs und soweit 
erforderlich zu Lasten der Mitel des folgenden Rechnungsjahrs dürfen 
für die Schutzgebiete insoweit stattfinden, als im Etat des laufenden 
Rechnungsjahrs die Mittel für den gleichartigen Bedarf bei den Ansätzen 
zu fortdauernden Ausgaben bewilligt sind. Ausgeschlossen bleiben — von 
dem Falle besonderer etatsmäßiger Ermächtigung abgesehen — Voraus- 
beschaffungen auf Rechnung solcher Mittel, die der laufende Etat unter 
einem künftig wegfallenden Ansatze der fortdauernden Ausgaben oder 
unter einem Ansatze der einmaligen Ausgaben vorsieht. 
  
  
Betrag 
für das 
Rechnungs- 
jahr 1911. 
Mark.
        <pb n="148" />
        159 — 
— — 
  
  
Betrag 
— für das 
— Ausgabe und Einnahme. Rechnungs- 
7 jahr 1911. 
&amp;2d 
r Mark. 
B. Aufierordentlicher Stat. 
I I. Ostafrikanisches Schutzgebiet. 
1. 1/3. Ausgaben aus der Anleihe für die Schutzgebitte 17 615 000 
1. 1/3. Einnahmen aus der Anleihe für die Schutzgebiette 17 615 000 
II. Schutzgebiet Kamerun. 
1. 1/4. Ausgaben aus der Anleihe für die Schutzgebiette 12 300 000 
1. # 1/2. Einnahmen aus der Anleihe für die Schutzgebitte 12 300 000 
s «- 
l 
III. Schutzgebiet Togo. 
1. — Ausgaben aus der Anleihe für die Schutzgebitete 127 500 
1. 1/2. Einnahmen aus der Anleihe für die Schutzgebitte 127 500 
IV. Südwestafrikanisches Schutzgebiet. 
1. 12. Ausgaben aus der Anleihe für die Schutzgebitte 9 000 000 
1. — Einnahme aus der Anleihe für die Schutzgebiette 9 000 000 
  
Zu B. Außerordentlicher Stat. 
Die Einnahmen des außerordentlichen Etats übertragen sich 
innerhalb der einzelnen Kapitel mit den noch offenen Krediten aus 
früheren Anleihebewilligungen. Die solchergestalt sich ergebenden 
Gesamtkredite werden um den Betrag der bei den entsprechenden 
Ausgabefonds etwa eintretenden Ersparnisse gekürzt.
        <pb n="149" />
        – 160 
  
  
  
  
  
Die Einnahmen und Ausgaben des ordentlichen und des außer- 
ordentlichen Etats betragen 
  
  
  
  
Betrag 
für das 
Z Ausgabe und Einnahme. Rechnungs- 
" jahr 1911. 
Mark. 
Wiederholung. 
6 Die Einnahmen und Ausgaben betragen: 
A. Ordentlicher Stat. 
I. für das Ostafrikanische Schutzgebtltkt 14 604 835 
II. für Kamen ... 9273 013 
1 III. für gggo . . . .. 3216200 
« W.fürdasSüdwestafcikanischeSchutzgebiet......... 34 998 022 
6 V. für Neu-Guinea einschließlich der Inselbezirke der 
3 Südsee . . . ... 2 183 421 
1 VI. für Saimoa .... ... 932 155 
1 VII. für Kiautschw . . .. 13 538 614 
5 -78746 260 
1 VIII. für die Schutzgebietsschudunndd 4 724 550 
6 zusammen3 470 810 
B. Außerordentlicher Stat. 
l I.fürbasOstaftikanischeSchutzgebiet............ 17 615 000 
« Il.fürKamerun............................. 12 300 000 
1 III. für Toooaaa . . . . . . ... 127 500 
IV. für das Südwestafrikanische Schutzgebiet ....... . 9 000 000 
« SummedesaußerordentlichenEtats....39042500 
Abschluß. 
122 513 310 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanstalten. 
Herausgegeben 
im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="150" />
        — 161 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
Nr. 17  
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die im Anschluß an das Haager Abkommen über den Zivilprozeß 
vom 17. Juli 1905 von Deutschland mit Frankreich zur weiteren Vereinfachung des Rechtshilfe- 
verkehrs getroffene Vereinbarung. S. 161. 
. 
  
(Nr. 3868.) Bekanntmachung, betreffend die im Anschluß an das Haager Abkommen über 
den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 von Deutschland mit Frankreich zur 
weiteren Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs getroffene Vereinbarung. 
Vom 6. April 1911. 
Ir Anschluß an das am 17. Juli 1905 im Haag abgeschlossene Abkommen 
über den Zivilprozeß (Reichs-Gesetzbl. 1909 S. 410) ist für Deutschland außer 
mit den in den Bekanntmachungen vom 16. August 1909 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 907), vom 9. Februar 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 455), vom 7. Mai 1910 
(Reichs-Gesetzbl. S. 674) und vom 3. Juni 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 871) 
aufgeführten Staaten auch mit Frankreich eine Vereinbarung zur weiteren Ver- 
einfachung des Rechtshilfeverkehrs getroffen worden. 
Die diese Vereinbarung enthaltende, in Paris am 29. v. M. unterzeichnete 
Erklärung der beiderseitigen Regierungen wird nachstehend bekannt gemacht. 
Berlin, den 6. Wpril 1911. 
  
  
  
  
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Kiderlen. 
  
Reichs-Gesezbl. 1911. 31 
Ausgegeben zu Berlin den 8. April 1911.
        <pb n="151" />
        — 162 — 
Erklärung. 
Die Kaiserlich Deutsche Regierung und 
die Regierung der Französischen Repu- 
blik, gleichmäßig von dem Wunsche be- 
seelt, weitere Vereinfachungen in dem 
Verkehre zwischen den gerichtlichen Be- 
hörden beider Länder herbeizuführen, 
haben die nachstehenden Bestimmungen 
zur Handhabung des Haager Abkom- 
mens über den Zivilprozeß vom 17. Juli 
1905 vereinbart: 
Artikel I. 
Gemäß den Vorbehalten im Artikel 1 
Abs. 4 und im Artikel 9 Abs. 4 des 
Haager Abkommens über den Zivil. 
prozeß vom 17. Juli 1905 ist den 
deutschen und den französischen gericht- 
lichen Behörden in Zivil- und Handels- 
sachen der unmittelbare Geschäftsverkehr 
miteinander für die Mitteilung gericht- 
licher und außergerichtlicher Urkunden 
sowie für die Erledigung von Er- 
suchungsschreiben gestattet. 
Artikel II. 
Die gerichtlichen und außergericht- 
lichen Urkunden, die für Personen in 
Deutschland bestimmt sind, und die in 
Deutschland zu erledigenden Ersuchungs- 
schreiben der französischen Gerichte sind 
von der zuständigen gerichtlichen Be- 
hörde unmittelbar dem Präsidenten des 
deutschen Landgerichts zu übersenden, in 
dessen Bezirke der Empfänger des Schrift- 
stücks sich befindet oder das Ersuchen 
erledigt werden soll. 
  
Déclaration. 
  
Le Gouvernement Impérial Alle- 
mand et le Gouvernement de la Re- 
publique Française, ECgalement dési- 
reux Tapporter de nouvelles sim- 
plifications dans les rapports entre 
les autorités judiciaires des deux 
Pays, sont convenus, en ce qui con- 
cerne TPapplication de la Convention 
de la Haye sur la procédure civile, 
du 17 juillet 1905, des dispositions 
suivantes: 
Article I. 
Conformément à la faculté prévue 
aàaux articles 1, alinéa 4, et 9, alinéa 4, 
de la Convention de la Haye du 
17 juillet 1905 sur la procédure civile, 
lIa communication directe est admise 
entre les autorités judiciaires alle- 
mandes et françaises en ce qui con- 
cerne, en matière civile et commer- 
ciale, la transmission des actes judi- 
ciaires et extrajudiciaires et des com- 
missions rogatoires. 
Article II. 
Les actes judiciaires et extrajudi- 
ciaires destinés à des personnes resi- 
dant en Allemagne et les commissions 
manant des tribunaux français à 
e1écuter dans Empire seront trans- 
mis directement par Tautorité judi- 
ciaire, Competente à cet effet, au 
Président du Landgericht allemand 
dans le ressort duquel se trouve le 
destinataire de Tacte ou bien dans 
Ie ressort duquel la commission 
rogatoire doit étre exécutec.
        <pb n="152" />
        Die gerichtlichen und außergerichtlichen 
Urkunden, die für Personen in Frank.- 
reich bestimmt sind, und die in Frank- 
reich zu erledigenden Ersuchungsschreiben 
der deutschen Gerichte sind von der zu- 
ständigen gerichtlichen Behörde unmittel- 
bar dem französischen Staatsanwalte zu 
übersenden, in dessen Bezirke der Emp- 
fänger des Schriftstücks sich befindet oder 
das Ersuchen erledigt werden soll. 
Im Falle der Unzuständigkeit der 
Behörde, der eine gerichtliche oder außer- 
gerichtliche Urkunde übersandt worden 
ist hat diese Behörde sie unmittelbar 
an die zuständige Behörde abzugeben 
und davon die ersuchende Behörde zu 
benachrichtigen, in derselben Weise, wie 
dies für die Ersuchungsschreiben in den 
Artikeln 12, 13 des Abkommens vor- 
geschrieben ist. 
Artikel III. 
Bei der Handhabung der Artikel I, II 
dieser Erklärung werden die Schreiben, 
womit die gerichtlichen und außergericht- 
lichen Urkunden oder die Ersuchungs- 
schreiben übermittelt werden, in der 
Sprache der ersuchenden Behörde nach 
den der Erklärung anliegenden Formu- 
laren abgefaßt. 
Unberührt bleiben die Bestimmungen 
des Artikel 3 des Abkommens vom 
17. Juli 1905 über die Übersetzung der- 
jenigen gerichtlichen und außergericht- 
lichen Urkunden, deren Zustellung in der 
durch die innere Gesetzgebung vorge- 
schriebenen Form gewünscht wird, sowie 
des Artikel 10 über die Übersetzung der 
Ersuchungsschreiben. 
163 
Les actes judiciaires et extrajudi- 
ciaires destinés à des personnes ré- 
sidant en France et les commissions 
rogatoires émanant des tribunaux 
allemands à exécuter sur le territoire 
de la République seront transmis 
directement par Tautorité judiciaire, 
Compétente à cet effet, au Procureur 
de la République dans le ressort 
duquel se trouve le destinataire ou 
dans le ressort duquel la commission 
rogatoire doit étre exécuteée. 
En cas dincompétence de lautorité 
à qui a é4é envoyé un acte judiciaire 
ou extrajudiciaire, cette autorité le 
transmettra directement à Tautorité 
compétente et en informera Pautorité 
requésrante de la méme facon que 
cela a été prescrit pour les com- 
missions rogatoires dans les articles 12 
et 13 de la Convention. 
Article III. 
En ce qdui concerne Tapplication 
des articles I et I de la présente 
Declaration, les lettres de trans- 
mission des actes judiciaires et extra- 
judiciaires et des commissions ro- 
gatoires seront redigées dans la 
langue de Tautorité requérante et 
conformément aux formules annexées 
à la présente Declaration. 
1 west pas dérogé à Tarticle 3 
de la Convention du 17 juillet 1905 
en ce qui concerne la traduction des 
actes judiciaires et extrajudiciaires 
dont la signification d’apreès la forme 
prescrite par la LIgislation interne 
%est requise, ni à Tarticle 10 en ce 
qui concerne la traduction des com- 
missions rogatoires. 
31“
        <pb n="153" />
        Doch kann die Übersetzung der ge- 
richtlichen und außergerichtlichen Ur- 
kunden und der Ersuchungsschreiben so- 
wie der im Artikel 19 Abs. 3 vorge- 
sehenen Nachweise von einem beeidigten 
Dolmetscher des ersuchenden Staates 
beglaubigt werden. 
Ferner wird die ersuchte Behörde die 
im vorstehenden Absatz erwähnten Über- 
setzungen auf Kosten der ersuchenden 
Behörde beschaffen, wenn sie in einem 
Falle, wo ihre Mitteilung in dem Ab- 
kommen vorgeschrieben ist, nicht beige- 
fügt sind. 
Artikel IV. 
Gemäß dem Vorbehalt im Artikel 6 
Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 3 
desselben Artikels des Abkommens kann 
jeder Teil Zustellungen im Gebiete des 
anderen Teiles in allen Fällen, wo es 
sich nicht um dessen Angehörige handelt, 
ohne Anwendung von ZQwang durch 
seine diplomatischen oder konsularischen 
Vertreter unmittelbar bewirken lassen. 
  
Das Gleiche gilt gemäß dem Vor- 
behalt im Artikel 15 des Abkommens 
für die Erledigung von Ersuchungs- 
schreiben. 
Artikel W. 
Gemäß dem Vorbehalt im Artikel 16 
Abs. 2 des Abkommens soll die Er- 
stattung der Auslagen für Zeugenent- 
schädigungen nicht verlangt werden. 
Das Gleiche git in Ansehung der 
im Artikel 23 Abs. 2 des Abkommens 
erwähnten Saegsewbmandeon 
164 
Toutefois, la traduction des actes 
judiciaires et extrajudiciaires et des 
commissions rogatoires de meme due 
celle des pisces prévues au 3 alinéa 
de Particle 19 pourront étre certifiées 
conformes par un traducteur juré 
de TEtat requcrant. 
En outre, Si les traductions visées 
à Talinéa précédent, dans le cas o 
leur envoi est prescrit par la Con- 
vention, ne sont pas annexées, elles 
seront effectusces par les soins de 
Tautoriteé requise aux frais de Tau- 
torité requérante. 
Article IV. 
Conformément à la faculté prévue 
à Tarticle 6, alinéa 2 combiné avec 
Talinka 1, ne 3 du meme article de 
la Convention, chacune des parties 
Peut faire effectuer, directement et 
Sans contrainte, Par ses agents diplo- 
matiques et consulaires, des signi- 
fications sur le territoire de Tautre 
Partie, dans tous les cas on il ne 
Fagit pas de ressortissants de cette 
derniere. 
II en est de méme, conformément 
à la faculté prévue à Particle 15 de 
la Convwention, en ce qui concerne 
Texéccution des commissions roga- 
toires. 
Article V. 
Conformément à la faculté prévue 
à Tarticle 16, alinéa 2, de la Con- 
vention, le remboursement des in- 
demnités payées aux témoins ne sera 
pas exigé. 
1 en sera de meme en ce qui 
concerne les indemnites de témoins 
mentionnées à Tarticle 23, alinéa 2, 
de la Convention.
        <pb n="154" />
        Artikel VI. 
Der Antrag auf Erstattung der im 
Abkommen und in dieser Erklärung vor- 
gesehenen Kosten (insbesondere der im 
Artikel III Abs. 4 bezeichneten Über- 
setzungskosten) ist unmittelbar von der 
ersuchten Behörde zu stellen, und zwar 
zu derselben Zeit, wo sie der ersuchenden 
Behörde die Schriftstücke übermittelt, 
aus denen sich die Erledigung des an 
sie gerichteten Ersuchens ergibt. Die er- 
suchende Behörde hat den Betrag der 
verlangten Kosten an die ihr angegebene 
Stelle durch Postanweisung portofrei 
einzusenden. 
Die vorerwähnten Kosten werden nach 
den in dem ersuchten Staate geltenden 
Sätzen berechnet. 
Artikel VII. 
Alle Schwierigkeiten, die bei der Hand- 
habung dieser Erklärung, insbesondere 
des Artikel VI entstehen, werden auf 
diplomatischem Wege geregelt. 
Artikel VIII. 
Diese Erklärung tritt in Kraft zwei 
Monate, nachdem sie in beiden Ländern 
gemäß den inneren Gesetzen verkündigt 
worden ist. Sie tritt außer Wirksamkeit 
mit dem Ablauf einer Frist von sechs 
Monaten, die mit der Kündigung seitens 
des einen oder des anderen der beiden 
vertragschließenden Teile beginnt. 
Zu Urkund dessen haben die Unter- 
zeichneten diese Erklärung aufgesetzt und 
mit ihrem Siegel versehen. 
Geschehen in Paris in doppelter Aus- 
fertigung am 29. März 1911. 
(L. S.) 
  
165 
Article VI. 
Le remboursemem des frais prévus 
par la Convention et la présente 
Declaration (notamment le rem- 
boursement des frais de traduction 
visé à Tarticle III, alinéa 4) sera 
réclamé directement par Tautorité 
requise en méme temps dwelle ren- 
verra à Tautorité requérante les 
piècces constatant Texécution de la 
demande qui lui a été adressce. 
Lautorité requérante enverra par 
mandat postal et franc de port à 
Tadresse qui lui aura été indiquée 
le montant des frais réclamés. 
Les frais ci-dessus mentionnés 
seront éCvalués d’apres les tarifs en 
vigueur dans I’Etat requis. 
Article VII. 
Toutes les diflicultés résultant de 
Tapplication de la présente Decla- 
ration, notamment celles résultant 
de Tarticle VI, seront réglées par la 
Voie diplomatique. 
Article VIII. 
La présente Declaration entrera en 
vigueur deux mois après sa pro- 
mulgation dans les deux pays con- 
formément aux lois internes. Ses 
effets cesseront à Texpiration d’un 
déelai de six mois à partir de la 
dénonciation notifiéce par Tune ou 
Tautre des parties contractantes. 
En foi de duoi les Soussignés ont 
dressé la présente Declaration qwiils 
ont revéetue de leur sceau. 
Fait à Paris, en double exem- 
Plaire, le 29 mars 1911. 
Freiherr von Schoen. 
(L. S.) Jean Cruppi.
        <pb n="155" />
        — 167 
Formular 
für Schreiben zur Übermittelung der 
in Frankreich zu erledigenden Er- 
suchungsschreiben. 
  
  
(Ort und Datum.) 
D  
in errsuchende 
Behörde ersucht den Herrn Staatsanwalt 
(ersuchte Behörde), die Erledigung des anlie- 
enden Ersuchungsschreibens gemäß Artikel 11 
des Haager Zivilprozeßabkommens vom 17. Juli 
1905 herbeizuführen und das Ersuchungs- 
schreiben mit der Erledigungsurkunde hierher 
zurückzusenden. 
Eine französische Übersetzung des Ersuchungs- 
schreibens wird beigefügt. 
[Die Kosten der Übersetzung des Ersuchungs- 
schreibens werden gemäß Artikel III Abs. 4, 
Artikel VI der Erklärung vom 29. März 1911 
erstattet werden.)]).) 
  
  
  
(Name.) 
(Amtscharakter.) 
  
  
  
  
1) Wird keine Ubersetzung beigefüägt, so ist der Absatz 3 
in das Ubermittelungsschreiben aufzunehmen. 
er 
Modele 
pour la transmission des Commissions 
rogatoires à exécuter en Allemagne. 
  
— (lieu et datc.) 
La 
à. (autoritt 
roduérante) prie M. le Président du Land- 
ericht à 
Kutortes requise) de faire exé6cuter la 
commission rogatoire ci-jointe conformé- 
ment à Tarticle 11 de la Convention rela- 
tive à la procédure civile conclue, à la 
Haye, le 17 juillet 1905, et de la lui ren- 
voyer avec la piöce constatant I’exéecution. 
Une traduction en langue allemande est 
anneée à la commission rogatoire. 
TLes frais de traduction de la com- 
mission rogatoire seront rembourses con- 
formément à Tarticle III, alinéa 4, et à 
Larticke VI de la declaration du 29 mars 
1911.10 
  
  
  
(nom.) 
(dualite.) 
  
  
  
) Si la traduction M'est pas jointe, inserer 
PTalinéa 3 dans la lettre de trausmission. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="156" />
        <pb n="157" />
        — 169 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
  
  
Nr. 18. 
  
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. S. 160. — Bekanntmachung, betreffend Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen. S. 171. 
— Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des 
Gartenbaues. S. 174. 
  
(Nr. 3869.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisen- 
bahn-Verkehrsordnung. Vom 5. April 1911. 
A. Grund der Schlußbestimmung in Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung 
wird diese Anlage, wie folgt, ergänzt und geändert: 
Nr. Ia. Sprengstoffe. A. Sprengmittel. 
Es wird eingeschaltet: 
1. In der 1. Gruppe a) Ammoniakssalpetersprengstoffe hinter dem 
mit „Ammon-Nobelit I“ beginnenden Absatz: 
Ammon-Schlesit oder Kohlen-Schlesit mit den angehängten 
Zahlen I, II, III usw. (Gemenge von Ammoniaksalpeter, von 
höchstens 10 Prozent Kali-, Natron= oder Barytsalpeter oder von 
Gemischen dieser Salpeterarten, von aromatischen Nitroverbindungen 
Krinitrotoluol höchstens 8 Prozentl, Stärkemehlen, Harzen und 
neutralen Salzen 'wie Alkalichloriden, Karbonaten, Phosphaten, 
Sulfaten, Oxalaten), höchstens 4 Prozent gelatiniertem Nitro- 
glyzerin und höchstens 2 Prozent Kaliumperchlorat. Enthalten 
die Gemenge Perchlorat, so darf der Gehalt an gelatiniertem 
Nitroglyzerin 3 Prozent nicht übersteigen). « 
2. In der 2. Gruppe b) Chlorat- und Perchloratsprengstoffe 
hinter dem mit „Cheddit“ beginnenden Absatz: 
Perilit (Gemenge von höchstens 65 Prozent Kaliumperchlorat, von 
aromatischen Nitroverbindungen darunter höchstens 8 Prozent 
Trinitrotoluol oder andere Trinitroverbindungen], von höchstens 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 32 
Ausgegeben zu Berlin den 12. April 1911.
        <pb n="158" />
        — 170 — 
E 6 Prozent Dinitrochlorhydrin, von neutralen Salpeterarten (dar- 
unter höchstens 10 Prozent Kalisalpeter)) auch mit Zusatz von 
Getreide= oder Kartoffelmehl oder ähnlichen Kohlenstoffträgern und 
von anderen neutralen, die Gefährlichkeit nicht erhöhenden Salzen). 
Nr. Id. Verdichtete und verflüssigte Gase. 
1. Eingangsbestimmungen. 
a) In Ziffer 1 werden die Worte „und Grubengas““ gestrichen. 
b) In Ziffer 4 wird hinter dem Worte „Wasserstoff“ eingeschaltet: 
Grubengas, 
2. Abschniti A. a) wird gefaßt: 
a) Bei den Stoffen der Ziffern 1 bis 6: 
dicht verschlossene Gefäße aus Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl, 
die bei Azetylenlösungen (Ziffer 2), bei Leuchtgas Ziffer 3 
von mehr als 10 Atmosphären Überdruck, bei Grubengas 
(Ziffer 4) von mehr als 20 Atmosphären Überdruck sowie 
bei allen anderen Stoffen der Ziffer 4 nahtlos sein müssen. 
Bei Chlorkohlenoxyd (Phosgen) usw. wie bisher. 
3. Abschnitt E. Abs. (1) « 
a) In der dritten Zeile werden die Worte und Grubengas“ gestrichen. 
b) In der siebenten Zeile wird hinter dem Worte „Wasserstoff" eingeschaltet: 
Grubengas, 
  
  
  
  
Nr. III. Brennbare Flüssigkeikten. 
In den Eingangsbestimmungen, Ziffer 7, werden die Worte 
Nitrobenzol (vergleiche auch I, la. A. 1. Gruppe b. e)) gestrichen. 
V. Ätzende Stoffe. 
Im Abschnitt A. „Verpackung.““ Abs. (4) sowie im Abschnitt B. 
„Sonstige Vorschriften.““ Abs. (k) b) wird hinter dem Worte „Akkumulatoren“ 
nachgetragen: 
und aus Bleikammern 
Die Änderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 5. April 1911. 
Das Reichs-Eisenbahnamt. 
Wackerzapp. 
  
sat“““'-““"“8.—
        <pb n="159" />
        — 171 — 
r. 3870.) Bekanntmachung, betreffend Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen. Vom 
7. April 1911. 
A Grund des § 56 Abs. 2 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 
Reichs Gesetzbl. S. 175) hat der Bundesrat beschlossen, daß mit Wirkung vom 
1. Mai 1911 ab 
1. das Verzeichnis II zu der Bekanntmachung, betreffend Krankenfürsorge auf 
Kauffahrteischiffen, vom 3. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 568) im 
Abschnitt 5 und das Verzeichnis III zu derselben Bekanntmachung im 
Abschnitt 4 die nachstehend abgedruckte Fassung erhalten, 
2. das bisher vorgeschriebene Fleischpepton bis zum Ablauf der Er- 
neuerungsfrist der Bestände an Stelle der zu seinem Ersatze neu vor- 
geschriebenen Mittel weiter verwendet werden darf. 
Berlin, den 7. April 1911. 
  
Der Reichskanzler. 
Im Auftrag: 
von Jonquieres. 
—————... — —
        <pb n="160" />
        172 
Abgeänderte Fassung 
des Verzeichnisses II Abschnitt 5 der Anlage zu der Bekanntmachung, 
betreffend Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen, vom 3. Juli 1905 
Reichs-Gesetzbl. S. 568). 
5. Lebensmittel zur Krankenpflege). 
  
  
  
Gegenstand Nenge 1 Bemerkungen 
a b 
Sago (Tapioch) .„. . 348g bkge in Büchsen zu ½ kg oder 
1 kg einzulöten oder in luft- 
dicht schließende Flaschen zu 
füllen. Je trockener die Sub- 
1 stanz, je dichter die Ver- 
« packung, um so größer ist die 
Haltbarkeit. 
Hafergrüss 3 » 5 desgleichen. 
Kondensierte Milch .......... . 3 1 5rP — 
Ein aus getrocknetem Milch ½ 1 2 nur wo ein gutes Nährmittel 
eiweis hergestelltes Kranken- dieser Art nicht zu haben 
nährmittel“). ist, werde es durch Fleisch- 
extrakt ersetzt. 
Fleischextrakt“.) .............. ½ v 12 — 
Bier, pasteurisiertes ......... . 75 Flaschen 150 Flaschengegen Skorbut. 
DVortwiin .. 9 „" 9 2 — 
Guter Rotwein . . . . .. . .. .. . .. 9 „ 15 „ — 
  
  
  
  
*) Die Bestände an Sago, Hafergrüte, Milch, Krankennährmittel, Fleischextrakt und Bier sind jährlich zu 
erneuern; auf Reisen in mittlerer Fahrt brauchen Bier, Portwein und Rotwein nicht mitgenommen zu werden. 
"“*) Die Auswahl bleibt dem Reerder (im Ausland dem Kapitän) überlassen, jedoch hat dieser sich vorher 
durch Befragen des nach § 15 mit der Prüfung der Ausrüstung betrauten Arztes (im Ausland eines vom Konsul 
zu bezeichnenden Arztes) darüber zu vergewissern, daß der Verwendung des Präparats in der Krankenpflege keine 
Bedenken entgegenstehen.
        <pb n="161" />
        — 174 — 
(Nr. 3871.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegen- 
ständen des Gartenbaues. Vom 8. April 1911. 
Auf Grund der Vorschrift im &amp; 4 Ziffer 1 der Verordnung, betreffend das 
Verbot der Einfuhr. und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen 
des Wein= und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) bestimme 
ich folgendes. 
Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, 
Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder 
Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über 
das Königlich Bayerische Nebenzollamt I am Bahnhof Haidmühle erfolgen. 
Berlin, den 8. April 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrag: 
von Jongquieres. 
  
—. .8e“-W— — 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanfsalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="162" />
        175 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
  
AM 19. 
— 
  
Inhalt: Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Großbritannien über die gegenseitige Auslieferung 
von Verbrechern zwischen den deutschen Schutzgebieten und gewissen britischen Protektoraten. S. 175. 
— Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 30. Januar 1911 unterzeichneten 
Vertrags zwischen dem Deutschen Reiche und Großbritannien über die gegenseitige Auslieferung von 
Verbrechern zwischen den deutschen Schutzgebieten und gewissen britischen Protektoraten. S. 178. — 
Bekanntmachung, betreffend den Beitritt von Luxemburg, Schweden und der Schweiz zu dem 
am 11. Oktober 1909 in Paris unterzeichneten Internationalen Abkommen über den Verkehr mit 
Kraftfahrzeugen sowie die dadurch erforderlich gewordenen Änderungen der zur Regelung des inter- 
nationalen Verkehrs mit Kraftfahrzeugen vom Bundesrate getroffenen Bestimmungen. S. 179. — 
Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen 
Gebrauch von Sprengstoffen. S. 180. 
  
(Nr. 3872.) Vertrag zwischen dem Deutschen 
Reiche und Großbritannien über 
die gegenseitige Auslieferung von 
Verbrechern zwischen den deut- 
schen Schutzgebieten und gewissen 
britischen Protektoraten. Vom 
30. Januar 1911. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, 
König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, und Seine Majestät 
der König des Vereinigten Königreichs 
von Großbritannien und Irland und 
der Britischen überseeischen Lande, Kaiser 
von Indien, haben es für zweckmäßig 
befunden, die Auslieferung der flüchtigen 
Verbrecher zwischen den deutschen Schutz- 
gebieten und gewissen britischen Protek- 
toraten durch einen Vertrag zu regeln 
und haben Allerhöchstdieselben zu diesem 
Zwecke mit Vollmacht versehen, und zwar: 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 
  
(No. 3872.) Treaty between the German 
Empire and Great Britain 
relating to the extradition of 
criminals between the Ger- 
man Protectorates and cer- 
tain British Protectorates. 
January 30#l 1911. 
His Majesty the German Emperor, 
King of Prussia, in the name of the 
German Empire, and His Majesty the 
King of the United Kingdom of Great 
Britain and Ireland and of the Bri- 
tish Dominions beyond the Seas, Em- 
peror of India, considering it advi- 
Sable to regulate by a Treaty the 
extradition of fugitive criminals be- 
tween the German Protectorates and 
certain British Protectorates, have 
appointed as Their Plenipotentiaries 
for this purpose: 
34 
Ausgegeben zu Berlin den 13. April 1910.
        <pb n="163" />
        Seine Majestät der Deutsche 
Kaiser, König von Preußen, 
Allerhöchstihren Staatssekretär des 
Auswärtigen Amtes, Wirklichen 
Geheimen Rat, Herrn von Ki— 
derlen-Waechter, 
Seine Majestät der König des 
Vereinigten Königreichs von 
Großbritannien und Irland 
und der Britischen überseeischen 
Lande, Kaiser von Indien, 
Allerhöchstihren außerordentlichen 
und bevollmächtigten Botschafter, 
Mitglied Allerhöchstihres Geheimen 
Rates, den sehr ehrenwerten Sir 
William Edward Goschen. 
Die Bevollmächtigten sind nach gegen- 
seitiger Mitteilung ihrer in guter und 
gehöriger Form befundenen Vollmachten 
über folgende Artikel übereingekommen: 
Artikel 1. 
Die Bestimmungen des zwischen 
Deutschland und Großbritannien am 
5. Mai 1894 unterzeichneten Ausliefe- 
rungsvertrags sollen auf Auslieferungen 
zwischen den deutschen Schutzgebieten 
und den in der anliegenden Liste auf- 
geführten britischen Protektoraten ebenso 
Anwendung finden, als wenn diese 
Protektorate auswärtige Besitzungen Sei- 
ner Großbritannischen Majestät wären. 
Sollte nach Unterzeichnung dieses 
Vertrags es für erwünscht erachtet wer- 
den, daß dessen Bestimmungen auch auf 
andere britische Protektorate als die in 
der anliegenden Liste aufgeführten An- 
wendung finden, so sollen sie nach der 
darüber zwischen den beiderseitigen Re- 
  
176.— 
IIis Majesty the German Em- 
Deror, King of Prussia, 
Elis Secretary of State of the 
Foreign Office, actual privy 
councillor, Herr von Kider- 
len-Waechter, 
IIis Majesty the King of the 
United Kingdom of Great 
Britain and Ilreland and of 
the British Dominions be- 
vond the Seas, Emperor of 
India, 
IIis Ambassador Extraordinary 
and Plenipotentiary, Member 
#of his Privy Couneil, the Right 
Honourable Sir William Ed- 
Ward Goschen. 
The Plenipotentiaries, after having 
communicated to each other their 
respective Full Powers, which were 
found to be in good and due form, 
have agreed to and concluded the 
following Articles: 
Article 1. 
The provisions of the Extradition 
Treaty between Germany and Great 
Britain, signed on the 5% May 1894, 
shall apply to extradition between 
the German Protectorates and those 
British Protectorates mentioned in 
the list hereto attached, equally as 
if those Protectorates were foreign 
Possessions of His Britannic Majesty. 
If, after the signature of this 
Treaty, it should be considered ad- 
visable to apply its provisions to 
British Protectorates other than those 
mentioned in the list annexed to 
this Treaty, then, alter agreement 
arrived at between the respectite
        <pb n="164" />
        1 
gierungen getroffenen Verständigung 
auch auf diese anderen Protektorate An- 
wendung finden. 
Artikel 2. 
An die Stelle des Artikel 3 des Ver- 
trags vom 5. Mai 1894 und des darin 
erwähnten Artikel III des Auslieferungs- 
vertrags zwischen dem Deutschen Reiche 
und Großbritannien vom 14. Mai 1872 
tritt in Ansehung des Auslieferungs- 
verkehrs zwischen den deutschen Schutz- 
gebieten und den britischen Protektoraten 
die Bestimmung, daß keiner der beiden 
hohen vertragschließenden Teile ver- 
pflichtet ist, seine eigenen Angehörigen 
oder die Eingeborenen der Schutzgebiete 
oder Protektorate auszuliefern. 
Artikel 3. 
Der gegenwärtige Vertrag soll rati- 
fiziert und es sollen die Ratifkkations- 
urkunden sobald als möglich ausge- 
wechselt werden. 
Der Vertrag soll zwei Monate nach 
Austausch der Ratifikationsurkunden in 
Kraft treten und so lange in Kraft 
bleiben, wie der Auslieferungsvertrag 
zwischen dem Deutschen Reiche und 
Großbritannien vom 14. Mai 1872, 
also außer Kraft treten, wenn dieser 
außer Kraft tritt. 
Zu Urkund dessen haben die beider- 
seitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag 
unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. 
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in 
Berlin am 30. Januar 1911. 
(L. S.) Kiderlen. 
(L. S.) W. E. Goschen. 
— 
7 
7 
Governments, its conditions shall 
apply also to these other Protecto- 
rates. 
Article 2. 
In place of Article 3 ofthe Treaty 
of the 5% May 1894, and in place 
of Article III therein mentioned of 
the Extradition Treaty between the 
German Empire and Great Britain 
of the 144 May 1872, the following 
Provision is inserted in respect of 
extradition between German and 
British Protectorates, namely, that 
neither of the two High Contracting 
Parties is obliged to surrender its 
own subjects or the natives of- its 
respective Protectorates. 
Article 3. 
The present Treaty shall be rati- 
fiei and the ratifications shall be 
eJchanged as soon as possible. 
The Treaty shall come into ope- 
ration two months after the exchange 
of ratifications, and shall remain in 
force as long as the Extradition 
Treaty between the German Empire 
and Great Britain of the 145 May 
1872, remains in force, and shall 
lapse with the termination of that 
Treaty. 
In witness whereof the respective 
Plenipotentiaries have signed this 
Treaty, and have affixed thereto the 
Seal of their arms. 
Done in duplicate at Berlin the 
30 % of January 1911. 
(L. S.) Kiderlen. 
(L. S.) W. E. Goschen.
        <pb n="165" />
        Anlage. 
Ciste britischer protektorate. 
Das Protektorat Betschuanenland. 
Das Protektorat Ostafrika. 
Das Protektorat Gambia. 
Nordostrhodesien. 
Nordwestrhodesien. 
Nordnigerien. 
Die nördlichen Territorien der Gold- 
küste. 
Nyasaland. 
Das Protektorat Sierra Leone. 
Das Protektorat Somaliland. 
Das Protektorat Südnigerien. 
Südrhodesien. 
Swaziland. 
Das Protektorat Uganda. 
Der Staat Nordborneo. 
Zanzibar. 
178 
Annex. 
  
List of British Protectorates. 
Bechuanaland Protectorate. 
East Africa Protectorate. 
Gambia Protectorate. 
North-Eastern Rhodesia. 
North-Western Rhodesia. 
Northern Nigeria. 
Northern territories of the Cold 
Coast. 
Nyasaland. 
Sierra Leone Protectorate. 
Somaliland Protectorate. 
Southern Nigeria Protectorate. 
Southern Rhodesia. 
Swaziland. 
Uganda Protectorate. 
The State of North Borneo. 
Zanzibar. 
  
—i.——,— 
(Nr. 3873.) Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 30. Januar 1911 unter- 
zeichneten Vertrags zwischen dem Deutschen Reiche und Großbritannien über 
die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern zwischen den deutschen Schutz- 
  
gebieten und gewissen britischen Protektoraten. Vom 4. April 1911. 
D er vorstehend abgedruckte, am 30. Januar 1911 unterzeichnete Vertrag zwischen 
dem Deutschen Reiche und Großbritannien über die gegenseitige Auslieferung von 
Verbrechern zwischen den deutschen Schutzgebieten und gewissen britischen Pro- 
tektoraten ist ratifiziert worden. Die Ratifikationsurkunden sind am 1. April 1911 
in Berlin ausgewechselt worden. 
Berlin, den 4. April 1911. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Kiderlen-Waechter.
        <pb n="166" />
        — 179 — 
r. 3874.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt von Luxemburg, Schweden und der 
Schweiz zu dem am 11. Oktober 1909 in Paris unterzeichneten Inter- 
nationalen Abkommen über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen sowie die da- 
durch erforderlich gewordenen Änderungen der zur Regelung des inter. 
nationalen Verkehrs mit Kraftfahrzeugen vom Bundesrate getroffenen 
Bestimmungen. Vom 6. April 1911. 
LUxemburg, Schweden und die Schweiz sind dem Internationalen Abkommen 
über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 11. Oktober 1909 (Reichs-Gesetzbl. 1910 
S. 603) beigetreten. Die Regierung der Französischen Republik hat die Anzeige 
von dem Beitritt Luxemburgs am 29. Juli 1910, die Anzeige von dem Beitritt 
Schwedens am 27. Dezember 1910 und die Anzeige von dem Beitritt der 
Schweiz am 24. Dezember 1910 erhalten. Das Abkommen wird demnach ge- 
mäß Artikel 13 für diese drei Staaten am 1. Mai 1911 wirksam. 
Die Schweiz hat in ihrer Beitrittserklärung den einzelnen Kantonen das 
Recht vorbehalten, in ihrem Gebiete den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, Kraftdrei- 
rädern und Kraftzweirädern gänzlich oder auf einzelnen Straßen zu verbieten. 
Den Besitzern fremder Kraftfahrzeuge, Kraftdreiräder und Kraftzweiräder wird 
beim Überschreiten der schweizerischen Grenze von den schweizerischen Zollbehörden 
ein Verzeichnis der einzelnen Straßen ausgehändigt werden, auf denen der Ver- 
kehr mit Kraftfahrzeugen verboten oder besonderen Beschränkungen unterworfen ist. 
Für das nach Artikel 4 des Abkommens von jedem Kraftfahrzeug im 
internationalen Verkehre zu tragende Unterscheidungszeichen hat Luxemburg, das in 
der Zusammenstellung Unterscheidungszeichen für die verschiedenen Länder 
(Anlage C des Abkommenz)y nicht aufgeführt ist, den Buchstaben L, angenommen. 
Auf Grund des § 9 der mit der Bekanntmachung vom 21. April 1910 
veröffentlichten Verordnung des Bundesrats über den internationalen Verkehr mit 
Kraftfahrzeugen (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 640) werden folgende durch die An- 
wendung des Abkommens auf Luxemburg, Schweden und die Schweiz erforderlich ge- 
wordenen Anderungen der Anlage A und des Musters 1 der Verordnung angeordnet: 
1. Die Anlage A wird dahin abgeändert, daß zwischen den für Italien 
und Monaco bestimmten Querspalten eine neue Spalte und zwischen den 
für Rußland und Spanien bestimmten Querspalten zwei neue Spalten 
eingefügt werden. In die neue Spalte zwischen Italien und Monaco 
wird unter der Uberschrift „Staaten““: Luxemburg und bei dem „Unter- 
scheidungszeichen“: L, in die erste neue Spalte nach Rußland wird 
unter der Überschrift „Staaten“: Schweden und bei den „Unter- 
scheidungszeichen““ entsprechend der Anlage C des Abkommens (Reichs- 
Gesetzbl. 1910 S. 637): 8, in die zweite neue Spalte unter der 
Überschrift „Staaten“!: Schweiz und bei den „Unterscheidungszeichen“ 
entsprechend der Anlage C des Abkommens: CI eingetragen. 
Reichs= Gesetzbl. 1911. 35
        <pb n="167" />
        — 180 — 
2. Im Muster 1 ist in der auf der ersten Seite befindlichen Fußnote ein- 
zufügen zwischen den Worten „Italien“ und „Monaco“: „Luxemburg“, 
und zwischen den Worten „Rußland"“ und „Spanien“: „Schweden, 
die Schweiz“. 
3. Die im Reichs-Gesetzblatt 1910 Seite 650, 651 über der Umrandung 
vorgesehenen Seitenzahlen des Musters 1: 22 und 23 ändern sich nach 
Maßgabe der Zahl der nach dem Hinzutritt Luxemburgs, Schwedens 
und der Schweiz zusammenzustellenden Einlageblätter. 
Berlin, den 6. April 1911. 
Der Reichskanzler. 
von Bethmann Hollweg. 
  
  
  
. 
(Nr. 3875.) Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemein- 
gefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. Vom 10. April 1911. 
D. Bundesrat hat beschlossen, unter Aufhebung der Ziffer 2 der Bekannt- 
machung vom 20. Juni 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 375), betreffend das Gesetz 
gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen, 
die Bestimmungen unter Nr. I A Ziffer 3 der Bekanntmachung vom 29. April 1903 
(Reichs-Gesetzbl. S. 211), betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und 
gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen, wie folgt, abzuändern: 
3. die verschiedenen Sorten folgender handhabungssicherer schwarzpulver- 
ähnlicher Sprengpulver: 
a) Petroklastit oder Haloklastit, 
b) Cahücit 
I) Castroper Sprengsalpeter, 
d) Praeposit, 
wenn sie sich unter dem Einfluß von Stoß, Reibung oder Entzündung 
nicht gefährlicher erweisen, als Sprengsalpeter von folgender Zusammen- 
setzung: 75 Prozent Natronsalpeter, 10 Prozent Schwefel, 15 Prozent 
Braunkohle.“ 
Berlin, den 10. April 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrag: 
Richter. 
  
Deu Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poskanfstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="168" />
        — 181 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
— — . — — — —— —  — 
Nr. 20. 
Inhalt: Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln. S. 181. — Zweite Ergänzung des 
Besoldungsgesetzes. S. 182. 
  
Nr. 3876.) Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln. Vom 31. März 1911. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs auf Grund der Bestimmungen im 9 6 Abs. 2 
der Gewerbeordnung (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 871) was folgt: 
1 /1. 
Der §&amp; 4 der Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln, vom 
22. Oktober 1901 (Reichs-Gesetzbl. 1901 S. 380) wird aufgehoben. 
82. 
Zu den Stoffen, die nach S 2 der Verordnung vom 22. Oktober 1901 
und dem zugehörigen Verzeichnis B außerhalb der Apotheken nicht feilgehalten 
oder verkauft werden dürfen, treten hinzu: 
Acidum acetylosalicylicum (Aspirinum), Acetylsalicylsäure (Aspirin), 
Enkalyptusmittel Heß (Eukalyptol und Eukalyptusöl Heß)), 
Homeriana (auch als Brusttee Homeriana oder russischer Knöterich 
(Polygonum aviculare Homeriana), 
Johannistee Brockhaus (auch als Galeopsis ochroleuca vulcania der 
Firma Brockhaus), 
Knöterichtee, russischer, Weidemanns (auch als russischer Knöterich= oder 
Brusttee Weidemanns), 
Stroopal (auch als Heilmittel Stroops gegen Krebs-, Magen- und 
Leberleiden, auch Stroops Pulver), 
Urea dinaethylmalonylica, Acidum diaethylbarbituricum (Vero- 
nalum), Diäthylmalonylharnstoff, Diäthylbarbitursäure (Veronah. 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 36 
Ausgegeben zu Berlin den 21. April 1911.
        <pb n="169" />
        — 182 — 
83. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruckteim 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Achilleion, den 31. März 1911. 
L. S. Wilhelm. 
Delbrück  
  
i——'“'-““2s— 
  
(Nr. 3877.) Zweite Ergänzung des Besoldungsgesetzes. Vom 10. April 1911. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc.. 
verordnen im Namen des Reichs nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1. 
Im Abschnitt A der dem Besoldungsgesetze vom 15. Juli 1909 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 573) beiliegenden Besoldungsordnung 1 treten folgende Ände- 
rungen ein: 
1. Es fallen weg: 
a) in Klasse 3 a die Bremser, 
b) in Klasse 12 Ziffer 2 die Büchsenmacher, 
J) in Klasse 14 Ziffer 5 der Vorsteher des Brieftaubenwesens, 
d) in Klasse 15 Ziffer 3 die Garnisonbaukanzlisten bei der Marinever= 
waltung, 
e) in Klasse 21 Ziffer 13 die Telegraphenkontrolleure, 
1) in Klasse 41 Ziffer 5 der Vorstand der Druckerei und der Ober- 
Z Z photograph, „ 
8) in Klasse 49 Ziffer 2 der Rendant der Militärpensionskasse, 
h) in Klasse 57 Ziffer 9 der Vorsteher des technischen Baubureaus im 
Reichs-Postamte, 
i) in Klasse 59 Ziffer 11 die Betriebsdirektoren bei der Reichseisenbahn- 
verwaltung. 
2. Es werden ersetzt: 
a) in Klasse 3b Ziffer 1 „Schirrmänner, Portiers“ durch „Rangierführer, 
Pförtner“, 
b) in Klasse 9 Ziffer 3 „Stellwerksweichensteller“ durch „Weichensteller 
I. Klasse, Stellwerksoberschlosser“, 
I0) in Klasse 11 a Ziffer 4 „Schirrmeister“ durch „Rangiermeister“ und 
„Weichensteller I. Klasse““ durch „Unterassistenten“, 
d) in Klasse 13 Ziffer 9 „Galvanoplastiker (Unterbeamter)“' durch „Unter- 
galvanoplastiker“
        <pb n="170" />
        e) in Klasse 13 Ziffer 12 
f) in Klasse 20 Ziffer 2 
9) in Klasse 20 Ziffer 3 
  
h) in Klasse 21 Ziffer 4 
i) in Klasse 35 a Ziffer 6 
k) in Klasse 35 a Ziffer 11 
0 in Klasse 35 b Ziffer 6 
m) in Klasse 41 Ziffer 3 
) in Klasse 43 a Ziffer 3 
o) in Klasse 43b Ziffer 6 
p) in Klasse 51 Ziffer 3 
d) in Klasse 52 Ziffer 1 
r) in Klasse 53 Ziffer 4 
s) in Klasse 58 Ziffer 5 
t) in Klasse 65 Ziffer 2 
3. Es treten hinzu: 
a) in Klasse 4b Ziffer 1 
b) in Klasse 7 Ziffer 1 
e) in Klasse 11 a Ziffer 2 
d) in Klasse 12 Ziffer 1 
e) in Klasse 14 Ziffer 3 
  
— 183 — 
„Zeughausbüchsenmacher'! durch „Zeughaus- 
waffenmeister“ 
„Faktoren"] durch „Werkmeister“ 
„Meister, Meister und Revisoren, Revisions- 
beamte““ durch „Betriebsmeister und Waffen- 
revisoren“ 
„Werkstättenvorsteher bei der Militäreisenbahn“ 
durch „Werkstättenvorsteher und Luftschiffhallen- 
inspektoren bei den Verkehrstruspen soweit sie 
nicht anderweit aufgeführt sind“, 
„Konstruktionszeichner beim Artilleriekonstruk- 
tionsbureau“ durch „Technische Sekretäre bei 
den technischen Instituten der Heeresverwaltung“, 
„Materialienverwalter I. Klasse“ durch „Ober- 
materialienvorsteher“, 
die Worte „/(darunter Werkstättenvorsteher) 
Oberbahnmeister“ durch „„bau= und maschinen- 
technische Eisenbahn-Betriebsingenieure, technische 
Kontrolleure und technische Rechnungsrevisoren, 
Oberbahnmeister und Werkstättenvorsteher bei 
der Reichseisenbahnverwaltung“, 
„Expedienten und Registratoren“ durch „Expe- 
dierende Sekretäre“ 
„Hilfskonstrukteure!! durch „Konstruktions= 
sekretäre“, 
„Erste Revisionsbeamte, Obermeister und Ober- 
revisoren!! durch „Betriebsobermeister und 
Waffenoberrevisoren““, 
„Assistenten“ durch „Ständige Mitarbeiter“, 
„Registratoren und Kalkulatoren“ durch „Se- 
kretäre, Kalkulatoren sowie Registratoren“, 
das Wort „Verkehrsinspektionen" durch das Wort 
„Verkehrsämter', 
die Worte von „Werkstätteninspektionen“ ab bis 
zum Schlusse durch die Worte und Werk- 
stättenämter der Reichseisenbahnverwaltung“, 
„Bautechnischer Hilfsarbeiter beim Reichsamt 
des Innern“ durch „Bautechnische Hilfsarbeiter 
bei den Zentralbehörden“. 
Stellwerksschlosser, Eisenbahngehilfinnen, 
Triebwagenführer, 
Untermaschinisten bei den Werften, 
Waffenmeister bei der Marineverwaltung, 
Lokomotivführer bei den Werften,
        <pb n="171" />
        H in Klasse 21 Ziffer 8 Werftphotographen, 
g) in Klasse 27 Ziffer 2 Materialienvorsteher, 
h) in Klasse 35a Ziffer 11 nichttechnische Rechnungsrevisoren, Verkehrskon- 
trolleure, *7 
i) in Klasse 39 Ziffer 1 Ingenieure, 
k) in Klasse 57 Ziffer 11 Regierungsbaumeister, 
D in Klasse 58 Ziffer 4 Regierungsbaumeister bei der Zentralverwaltung 
der Reichseisenbahnen. 
4. In Klasse 28 Ziffer 2 wird hinter „Luftschiffer-Bataillon“ eingeschaltet „Nr. 1. 
5. Die in Klasse 57 Ziffer 11 und 12 aufgeführten Beamten werden unter 
Ziffer 11 zu einer Klasse vereinigt. 
82. 
Die dem Besoldungsgesetze beiliegende Besoldungsordnung III erfährt fol- 
gende Anderungen: · 
1. In der Vorschrift a zu A 11 fallen die Worte „Der Eisenbahn- 
Brigadekommandeur)“ weg. « 
2. In A Is tritt an die Stelle des Inspekteurs der Verkehrstruppen der 
· Inspelteur der Eisenbahntruppen. 
3. Hinter Ziffer A 18 tritt hinzu: 
18a. Generalinspelteur des Militär-Verkehrswesens ........ Gehalt 
13 980 Mark, Dienstzulage 6 000 Mark. Er erhält eine Dienst- 
zulage von 18 000 Mark — den Mehrbetrag über den Etat —, 
wenn er diese Zulage bereits empfangen hat, oder wenn ein dem 
Patent nach jüngerer General als kommandierender General oder 
beauftragt mit Führung eines Armerekorps diese Zulage enpfängt. 
83. 
In der dem Besoldungsgesetze beiliegenden Besoldungsordnung IV treten 
in A10 hinzu: 
Luftschiff Obersteuerleute, „Steuerleute und = Untersteuerleute, Luftschiff- 
Obermaschinisten, -Maschinisten und = Untermaschinisten. 
84. 
6 2 Ziffer 1 tritt mit der Bewilligung der Stelle des Inspekteurs der 
Eisenbahntruppen, das Gesetz im übrigen sogleich mit dem Gesetze, betreffend die 
Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres vom 27. März 1911 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Achilleion, den 10. April 1911. 
(. S.) Wilhelm. 
In Vertretung des Reichskanzlers. 
Wermuth. 
Den Bezug bes Neichs-Gesetzbsafts vermitteln nmur die Poslanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="172" />
        — 
— 186 — 
Zweiter Nachtrag 
zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1910. 
  
Für das Rechnungs- 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Kap.] Ti. Ausgabe und Einnahme. jahr 1910 
treten hinzu fallen weg 
Mark. Mark. 
A. Ordentlicher Stat. 
Züdwestafrikanisches Schuhgebiet. 
1. Ausgabe. 
I. Fortdauernde Ausgaben. 
1. * Zivilverwaltung .............. ...... 950 405 — 
1 5. 
3. * Eisenbahnen und Hafenanlagen 500 000 — 
4. Auf öffentlich= oder pivatrcchtücher Ver- 
pflichtung beruhende allgemeine Lasten. —- 100000 
5. Zur Ausstattung eines Ausgleichssornds.938 795 — 
Summe l. Fortdauernde Ausgaben .. .. 12 289 200 — 
II. Einmalige Ausgaben. 
1. 1, Zivilverwaltung ................. ... 1254 800 — 
14/23.Summel I. Einmalige Ausgaben für sich. 
Summe der Ausgabe.3544 000 — 
2. Einnahme. 
1. 2/4, 7. Eigene Einnahmen des Schutzgebiets .. . 3544 000 — 
Summe der Einnahme für ich 
Die Ausgabe beträgnt. 3544 000 
9
        <pb n="173" />
        — 187 — 
(Nr. 3879.) Reichsbesteuerungsgesetz. Vom 15. April 1911. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1. 
Das Reich ist verpflichtet, die in einem Bundesstaat, einer Gemeinde oder 
einem weiteren Kommunalverbande für die Benutzung der im öffentlichen In- 
teresee unterhaltenen Veranstaltungen und für einzelne Handlungen der Amts- 
organe allgemein festgesetzten Gebühren (Benutzungs= und Verwaltungsgebühren) 
zu zahlen, sofern ihm nicht ein besonderer Rechtstitel auf Gebührenfreiheit zusteht. 
Entsprechendes gilt hinsichtlich der Beiträge, welche behufs Deckung der 
Kosten für Herstellung und Unterhaltung der durch das öffentliche Interesse er- 
forderten Veranstaltungen von denjenigen Grundeigentümern erhoben werden, 
denen hierdurch besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, auch hinsichtlich der 
Straßenbaubeiträge. 
Das Reich ist von der Zahlung aller Gerichtsgebühren befreit. 
2. 
Das Reich genießt Freiheit von allen zur Hebung gelangenden Staats- 
steuern mit Ausnahme der Abgaben von Malz und Bier. 
83. 
Von Gemeinden und weiteren Kommunalverbänden kann das Reich lediglich, 
und zwar nur in demselben Umfang wie der einzelne Bundesstaat, zu Real— 
steuern vom Grundbesitz und zu indirekten Steuern, die auf den Erwerb oder 
die Veräußerung von Grundstücken und von Rechten gelegt werden, für welche 
die auf Grundstücke bezüglichen Vorschriften gelten, sowie zu Abgaben von Malz 
und Bier herangezogen werden. · 
§4. 
Die 99 2 und 3 finden keine Anwerdung auf Militärspeiseeinrichtungen 
und ähnliche Anstalten, welche nicht auf Kosten des Reichs betrieben werden. 
85. 
Die Erhebung der Oktroivergütungsgelder (Kasernierungskostenbeiträge) von 
den oktroiberechtigten Gemeinden in Elsaß-Lothringen kommt spätestens mit dem 
Inkrafttreten dieses Gesetzes in Wegfall.
        <pb n="174" />
        — 188 — 
§ 6. 
Eine Gemeinde, welcher infolge eines in ihr oder in einer nahegelegenen 
Gemeinde aus Reichsmitteln unterhaltenen fabrikmäßigen oder fabrikähnlichen 
Reichsbetriebs Ausgaben erwachsen, ist berechtigt, von dem Reiche nach Maßgabe 
der folgenden Bestimmungen einen Zuschuß zu ihren Ausgaben zu verlangen, 
sofern diejenigen in der Gemeinde wohnenden Personen, welche in den Betrieben 
als Arbeiter, Beamte oder im privatrechtlichen Vertragsverhältnis eines Dienst- 
verpflichteten angestellt oder beschäftigt sind, nebst ihren Haushaltungsangehörigen 
am Anfang des Rechnungsjahrs mehr als 8 vom Hundert, oder, falls in der 
Gemeinde weder Truppen des Heeres noch Marineteile ihren Standort haben, 
mehr als 2 vom Hundert der Zivilbevölkerung ausmachen. 
Zur Ermittelung der Höhe des Zuschusses wird festgestellt, wieviel an fort- 
dauernden allgemeinen Verwaltungskosten, Volksschul-, Armenlasten und Kosten 
zur Unterhaltung der Decke von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in- 
dem dem laufenden Rechnungsjahre vorangehenden Rechnungsahr und wieviel 
an einmaligen allgemeinen Verwaltungskosten, Volksschul-- und Armenlasten aus 
ordentlichen Mitteln nach dem Durchschnitt der vorangegangenen fünf Rechnungs- 
jahre aufzubringen gewesen sind. Soweit die einmaligen derartigen Kosten und 
Lasten aus Anleihen gedeckt sind, werden nur die Verzinsungs= und Tilgungs- 
raten in dem vorangegangenen Rechnungsjahr unter den fortdauernden Ausgaben 
zum Ansatz gebracht. Von dem so ermittelten Betrage wird der von sämtlichen 
unter Abs. 1 fallenden Angestellten und Beschäftigten sowie deren Haushaltungs- 
angehörigen bei gleichmäßiger Verteilung auf den Kopf der Bevölkerung aufzu- 
bringende Anteil errechnet, und von diesem werden die von den bezeichneten Per- 
sonen gezahlten direkten Gemeindesteuern in Abzug gebracht. 
3 Von der hiernach sich ergebenden Summe berechnet sich der zu zahlende 
uschuß: 
1. auf 30 Prozent, falls die in Betracht kommenden Angestellten und 
Beschäftigten nebst ihren Haushaltungsangehörigen bis einschließlich 
20 vom Hundert, 
auf 50 Prozent, falls sie mehr als 20 bis einschließlich 40 vom Hundert, 
auf 70 Prozent, falls sie mehr als 40 bis einschließlich 60 vom Hundert, 
auf 90 Prozent, falls sie mehr als 60 vom Hundert der Zivilbevölkerung 
der Gemeinde ausmachen. 
Werkstätten und ähnliche Einrichtungen der Reichseisenbahnen gelten nicht 
als fabrikmäßige oder fabrikähnliche Betriebe im Sinne dieser Vorschriften. 
Soweit Gemeinden auf Grund von Verträgen aus Reichsmitteln zu ihren 
Ausgaben Beihilfen erhalten, sind diese auf die Zuschüsse anzurechnen. 
Den Gemeinden stehen die Gutsbezirke gleich. 
#
        <pb n="175" />
        — 189 — 
§ 7. 
Elsaß-Lothringen erhält nach dem Abschluß jedes Rechnungsjahrs behufs 
Zuführung an die Gemeinden, in deren Gemarkung oder Umgebung sich eine 
Station oder eine für sich bestehende Betriebs- oder Werkstätte der von der Reichs- 
eisenbahnverwaltung für Rechnung des Reichs betriebenen Eisenbahnen befindet, 
aus den Erträgnissen dieser Eisenbahnen einen Anteil in Höhe von fünf vom 
Hundert des rechnungsmäßigen Überschusses, mindestens jedoch zweihunderttausend 
Mark. Aus der überwiesenen Summe sind die Gemeinden, denen ohne die Vor- 
schrift im §&amp; 6 Abs. 4 ein Anspruch auf Zuschuß gegen das Reich zustehen würde, 
vorweg zu bedenken. 
Bei der Ermittelung des rechnungsmäßigen Überschusses nach Abschluß jedes 
Rechnungsjahrs ist unter die Ausgaben eine 3½ prozentige Verzinsung des sich 
für den Jahresdurchschnitt ergebenden Anlage= und Erwerbskapital der Reichs- 
eisenbahnen nach der amtlichen Statistik der im Betriebe befindlichen Eisenbahnen 
zu übernehmen. Die Feststellung des rechnungsmäßigen Überschusses erfolgt all- 
jährlich endgültig durch den Reichskanzler. 
Über die Verteilung der überwiesenen Summe an die Gemeinden trifft die 
Gesetzgebung Elsaß-Lothringens Bestimmung. 
§ 8. 
Das Recht auf Gebühren und Beiträge (6 1) sowie auf Steuern (§ 3) 
erlischt mit Ablauf des Rechnungsjahrs, das auf das Rechnungsjahr folgt, in 
welchem die Forderung entstanden ist. 
Der Anspruch auf den Zuschuß (§ 6) erlischt, falls er nicht bis zum Ab- 
lauf des Rechnungsjahrs geltend gemacht ist. 
§ 9. 
v Als Rechnungsjahr gilt im Sinne der §§ 6 und 8 das Rechnungsjahr 
des Forderungsberechtigten, im übrigen das Rechnungsjahr des Reichs. 
§ 10. 
Sovweit dieses Gesetz nicht ein anderes bestimmt, gelten für die Veranlagung 
und Einforderung der durch das Gesetz begründeten Abgabe= und Zuschußver- 
pflichtungen des Reichs sowie für die Rechtsmittel gegen die Heranziehung des 
Reichs die in den einzelnen Staaten für Gemeindeabgaben geltenden Vorschriften. 
Im Falle der Einforderung eines Zuschusses gemäß § 6 beträgt die Rechts- 
mittelfrist, falls sie nach diesen Vorschriften nicht länger ist, drei Monate. 
§ 11. 
Diejenigen Gemeinden, an welche das Reich im Rechnungsjahr 1910 
Steuern von Einkommen aus Grundbesitz gezahlt hat, sind berechtigt, diese 
Steuern in gleicher Höhe bis zum 1. April 1921 weiter zu erheben. 
Reichs- Gesetzbl. 1911. 38
        <pb n="176" />
        — 190 — 
12. 
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1911 in Kraft. 
Mit diesem Zeitpunkt tritt der &amp; 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechts- 
verhältnisse der zum dienstlichen Gebrauch einer Reichsverwaltung bestimmten Ge- 
genstände vom 25. Mai 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 113), soweit er sich auf die 
Befreiung des Reichs von Steuern bezieht, außer Kraft. 
Die im § 7 vorgeschriebene Überweisung erfolgt erstmalig im Jahre 1911 
nach dem Abschluß des Rechnungsjahrs 1910. 
Insoweit nach diesem Gesetze Truppenteile von Abgaben befreit sind, 
gelten diese Befreiungen auch für die außerhalb Bayerns stehenden bayerischen 
Truppenteile. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Achilleion, den 15. April 1911. 
(I. S.) Wilhelm. 
In Vertretung des Reichskanzlers: 
Wermuth. 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="177" />
        — 191 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
A 22. 
Iuhalt: Verordnung, betreffend die Vorlegungsfrist für Schecks in den Schutzgebieten. S. 191. — 
Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfracht- 
verkehr beigefügte Liste. S. 1932. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär- 
Transport- Ordnung. S. 192. — Bekanntmachung über die Ratifikation von zwölf auf der 
Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907 durch Guatemala. 
S. 193. — Bekanntmachung, betreffend das Inkrafttreten der im Anschluß an das Haager 
Abkommen über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 von Deutschland mit Frankreich zur weiteren 
Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs getroffenen Vereinbarung. S. 194. 
(Nr. 3880.) Verordnung, betreffend die Vorlegungsfrist für Schecks in den Schutzgebieten. 
Vom 10. April 1911. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs für die Schutzgebiete, was folgt: 
§ 1. 
Für Schecks, die in einem deutschen Schutzgebiete zahlbar sind, beträgt 
die Vorlegungsfrist im Sinne des &amp; 11 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 
(Reichs- Gesetzbl. S. 71) drei Monate. 
Das Gleiche gilt für Schecks, die in einem Schutzgebiet ausgestellt, im 
Gebiet eines ausländischen Staates zahlbar sind, sofern das ausländische Recht 
keine Vorschrift über die Zeit der Vorlegung enthält. 
§ 2. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1911 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Achilleion, den 10. April 1911. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
. 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 39 
Ausgegeben zu Berlin den 1. Mai 1911.
        <pb n="178" />
        — 192 — 
(Nr. 3881.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtwerkehr beigefügte Liste. Vom 25. April 1911. 
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom 1. Februar 1911, 
Reichs-Gesetzbl. 1911 S. 68 ff.), ist, wie folgt, geändert worden: 
I. Im Abschnitt Deutschland. Unter B. Bahnstrecken, welche sich im Be- 
trieb oder Mitbetrieb außerdeutscher Verwaltungen befinden (S. 73), ist neu 
hinzugefügt: 
110 a. bei Haidmühle bis Haidmühle. 
II. Im Abschnitt Österreich und Ungarn. Unter I. Im Reichsrat ver- 
tretene Königreiche und Länder, A. (S. 76), ist mit Wirkung vom 
19. April 1911 eingeschaltet: 
9a. Lokalbahn Gurein—Bittischka-Eichhorn. 
III. Im Abschnitt Italien. Unter A. Von italienischen Verwaltungen be- 
triebene Bahnen und Bahnstrecken, Ziffer 2 (S. 84), ist mit Wirkung vom 
6. Mai 1911 eingefügt: 
k) Cento-San Gieovanni in Persiceto. 
Infolge dieser Einschaltung ist die Bezeichnung k) bis q) der Linien der 
Nord Milano Eisenbahnen (Ziffer 3) in 0 bis r) abgeändert. 
Berlin, den 25. April 1911. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrag: 
Wackerzapp. 
  
  
(Nr. 3882.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport= Ordnung. Vom 
27. April 1911. 
Auf Grund des § 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung 
für Eisenbahnen vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15), bestimme ich, 
daß die Bemerkung (1) a in Spalte 9 der Tabelle zu § 30)1 dieser Ordnung wie 
folgt ergänzt wird:
        <pb n="179" />
        — 193 — 
Truppen, die zu kriegerischer Verwendung über See zusammengezogen 
werden, können gegen Zahlung der tarifmäßigen Fahrpreise des ge- 
wöhnlichen Verkehrs in Stärke bis zu 150 Köpfen zur Fahrt nach 
den Formierungsorten Schnellzüge benutzen, desgleichen überseeische 
Friedensablösungstransporte in Stärke bis zu 35 Köpfen. 
Berlin, den 27. April 1911. 
  
Der Reichskanzler. 
von Bethmann Hollweg. 
  
  
(Nr. 3883.) Bekanntmachung über die Ratifikation von zwölf auf der Zweiten Haager 
Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907 durch 
Guatemala. Vom 27. April 1911. 
D. im Reichs-Gesetzblatte von 1910 Seite 5 bis 375 abgedruckten, auf der 
Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 
1907 sind von Guatemala ratifiziert worden. Die Königlich Niederländische 
Regierung hat die schriftliche Anzeige über die Ratifikation nebst den Ratiffkations- 
urkunden am 15. März 1911 erhalten. Die Vorbehalte, die von der Abordnung 
Guatemalas bei der Unterzeichnung des Abkommens, betreffend die Beschränkung 
der Anwendung von Gewalt bei der Eintreibung von Vertragsschulden, (Reichs- 
Gesetzbl. 1910 S. 59) gemacht worden sind, sind bei der Ratifikation ausdrücklich 
aufrecht erhalten worden. 
Vorstehende Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die im Reichs-Gesetz- 
blatte von 1910 Seite 375, 382, 457, 673, 913, 992, 1092 und 1105 ver- 
öffentlichten Bekanntmachungen vom 25. Januar, 14. Februar, 6. Mai, 27. Juni, 
8. September, 13. Oktober und 26. November 1910. 
Berlin, den 27. April 1911. 
  
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Kiderlen-Waechter.
        <pb n="180" />
        — 194 — 
Mr. 3884.) Bekanntmachung, betreffend das Inkrafttreten der im Anschluß an das Haager 
Abkommen über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 von Deutschland mit 
Frankreich zur weiteren Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs getroffenen 
Vereinbarung. Vom 28. April 1911. 
D. im Anschluß an das Haager Abkommen über den Zivilprozeß vom 
17. Juli 1905 von Deutschland mit Frankreich zur weiteren Vereinfachung des 
Rechtshilfeverkehrs vereinbarte Erklärung vom 29. März 1911, die mit der Be- 
kanntmachung vom 6. dieses Monats in der am 8. dieses Monats ausgegebenen 
Nr. 17 des Reichs-Gesetzblatts (S. 161) veröffentlicht wurde, ist von der Regierung 
der Französischen Republik gleichfalls am 8. dieses Monats, und zwar im 
Journal ofliciel, verkündigt worden. Sie tritt daher gemäß Artikel VIII mit 
dem 9. Juni 1911 in Kraft. 
Berlin, den 28. April 1911. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Kiderlen-Waechter. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="181" />
        — 195 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
  
  
A 23. 
Inhalt: Bekanntma chung, betreffend die Bildung von Weinbaubezirken. S. 198. 
  
  
(Nr. 3885.) Bekanntmachung, betreffend die Bildung von Weinbaubezirken. Vom 16. März 1911. 
G. § 3 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung der Reblaus, vom 
6. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) wird nachstehend eine Übersicht der Einteilung 
der am Weinbau beteiligten Gebiete des Reichs in Weinbaubezirke bekannt gemacht. 
Berlin, den 16. März 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrag: 
von Jonguicères. 
Abersicht der Weinbaubezirke. 
Bundesstaat Lau. Name 
  
und laufende Umfang des Weinbaubezirkes. des 
Verwaltungsbezirk. Nr. Weinbaubezirkes. 
I. Preußen. bis Unverändert. 
* Vergleiche Bekanntmachung, betreffend die Bildung 
45 von Weinbaubezirken, vom 27. März 1906 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 449). 
Regierungsbezirk Wiesbaden 7.Gemarkungen Seckbach und Sachsenhausen des Frankfurt a. M. 
Stadtkreises Frankfurt a. M. 
Reichs-Gesezbl. 1911. 40 
Ausgegeben zu Berlin den 2. Mai 1911.
        <pb n="182" />
        Bundesstaat 
und 
Verwaltungsbezirk. 
Lau- 
fende 
197 
Umfang des Weinbaubezirkes. 
Name 
des 
Weinbaubezirkes. 
  
(Noch: II. Bayern.) 
Regierungsbezirk Unterfranken 
und Aschaffenburg. 
Regierungsbezirk Schwaben 
und Neuburg. 
Regierungsbezirk der Oberpfalz 
und von Regensburg. 
III. Königreich Sachsen. 
IV. Württemberg. 
V. Baden. 
VI. Hessen. 
Provinz Starkenburg. 
Kreis Heppenheim. 
Provinz Oberhessen. 
Provinz Rheinhessen: 
Kreis Mainz. 
Kreise Mainz und Oppenheim. 
Kreis Bingen. 
  
12. 
13. 
14. 
#- 
S 
  
Vom Regierungsbezirk Unterfranken und Aschaffen- 
burg: die Bezirksämter Alzenau, Aschaffenburg, 
Gemünden, Lohr, Marktheidenfeld, Miltenberg 
und Obernburg, sowie die Stadt Aschaffenburg; 
außerdem die Gemeinde Freudenberg im badischen 
Kreise Mosbach. 
Bezirksamt Lindau. 
Bezirksämter Regensburg und Stadtamhof. 
Unverändert. 
Vergleiche Bekanntmachung, betreffend die Bildung 
von Weinbaubezirken, vom 22. Februar 1908 
(Reichs-Gesetzbl. S. 31). 
Unverändert. 
Vergleiche Bekanntmachung, betreffend die Bildung 
von Weinbaubezirken, vom 12. Februar 1907 
(Reichs-Gesetzbl. S. 28). 
Unverändert. 
Vergleiche Bekanntmachung, betreffend die Bildung 
von Weinbaubezirken, vom 30. Januar 19009 
(Reichs-Gesetzbl. S. 263). 
Provinz Starkenburg mit Ausnahme der Gemar- 
kungen der Enklave Wimpfen. 
Gemarkungen der Enklave Wimpfen. 
Provinz Oberhessen. 
Gemarkungen Kastel und Kostheim. 
Kreis Mainz mit Ausnahme der zu den Weinbau- 
bezirken Kostheim, Hahnheim und Bodenheim 
(laufende Nr. 4, 13 und 14) gehörigen Gemar- 
kungen; ferner die Gemarkungen Nieder und 
Ober Saulheim (Kreis Oppenheim). 
Gemarkungen Bingen, Büdesheim, Dietersheim, 
Gensingen mit Ausnahme der Gewann im Herz- 
acker, Grolsheim und Sponsheim. 
Gemarkung Kempten. 
Gemarkungen Appenheim, Aspisheim, Dromersheim, 
Gau Algesheim, Gaulsheim, Horrweiler und 
Ockenheim. 
  
3. Fränkischer 
Weinbaubezirk. 
Lindau. 
Oberpfälzischer 
Weinbaubezirk. 
Starkenburg. 
Wimpfen. 
Oberhessen. 
Kostheim. 
Mainz. 
Bingen. 
Kempten. 
Gau Algesheim. 
40“
        <pb n="183" />
        198 
  
Bundesstaat 
und 
Verwaltungöbezirk. 
Lau- 
fende 
Umfang des Weinbaubezirkes. 
Name 
des 
Weinbaubezirkes. 
  
(Noch: VI. Hessen.) 
Kreise Bingen und Oppenheim. 
Kreis Oppenheim. 
7 * 
Kreise Oppenheim und Mainz. 
- 5 7* 7* 
Kreis Oppenheim. 
1* “' 
Kreis Alzey. 
Kreise Oppenheim und Alzey. 
Kreis Alzey. 
Kreise Alzey und Bingen. 
Kreis Alzey. 
  
10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
15. 
16. 
17. 
18. 
19. 
20. 
21. 
  
Kreis Bingen mit Ausnahme der zu den Weinbau- 
bezirken Bingen (laufende Nr. 6), Gau Algesheim 
(laufende Nr. 8) und Kempten (laufende Nr. 7) 
gehörigen Gemarkungen; ferner die Gemarkung 
Partenheim (Kreis Oppenheim). 
Gemarkung Wallertheim. 
Gemarkung Sulzheim. 
Gemarkungen Armsheim, Eichloch, Ensheim, Schims- 
heim, Spiesheim und Wörrstadt. 
Gemarkungen Hahnheim, Selzen, Mommenheim, 
Sörgenloch und Zornheim. 
Gemarkungen Bodenheim, Ebersheim, Gau Bischofs- 
heim, #nheim, Hechtsheim, Lörzweiler, Lauben- 
heim, Nieder Olm und Weisenau. 
Gemarkungen Nackenheim, Nierstein und Schwabsburg. 
Gemarkungen Köngernheim, Undenheim, Schorns- 
heim und Udenheim. 
Kreis Oppenheim mit Ausnahme der zu den Wein- 
baubezirken Ingelheim, Mainz, Wallertheim, Sulz- 
heim, Wörrstadt, Hahnheim, Bodenheim, Nier- 
stein, Undenheim, Flonheim und Sprendlingen 
(laufende Nr. 5, 9 bis 16, 18 und 19) gehörigen 
Gemarkungen. . 
Gemarkungen Bornheim, Eckelsheim, Flonheim, Uff- 
hofen und Wendelsheim. 
Gemarkungen Gau Bickelheim, Gau-Weinheim, Ober 
Hilbersheim, Wendersheim, Wolfsheim (Kreis 
Oppenheim), Badenheim, Sprendlingen, St. Jo- 
hann, Welgelsheim und Zotzenheim (Kreis Alzey). 
Kreis Alzey mit Ausnahme der zu den Weinbau= 
bezirken Bosenheim (laufende Nr. 21), Flonheim 
(laufende Nr. 18), Siefersheim (laufende Nr. 22), 
Sprendlingen (laufende Nr. 19), Wöllstein (lau- 
fende Nr. 23) und Gumbsheim (laufende Nr. 24) 
gehörigen Gemarkungen. 
Gemarkungen Biebelsheim (Kreis Alzey) nebst Ge- 
wann im Herzacker der Gemarkung Gensingen 
(Kreis Bingen), Bosenheim, Frei Laubersheim, 
Hackenheim, Ippesheim, Planig und Pfaffen- 
Schwabenheim (Kreis Alzey). 
CGemarkungen Fürfeld, Neu Bamberg, Mleitersheim, 
Siefersheim, Stein-Bockenheim, Tiefenthal, Volx- 
heim und Wonsheim. 
  
Ingelheim. 
Wallertheim. 
Sulzheim. 
Wörrstadt. 
Hahnheim. 
Bodenheim. 
Nierstein. 
Undenheim. 
Oppenheim. 
Flonheim. 
Sprendlingen. 
Alzey. 
Bosenheim. 
Siefersheim.
        <pb n="184" />
        Bundesstaat 
und 
Verwaltungsbezirk. 
Lau- 
fende 
Nr. 
199 
  
Umfang des Weinbaubezirkes. 
  
Name 
des 
Weinbaubezirkes. 
  
(Noch: VI. Hessen.) 
Kreis Alzey. 
v 5 
Kreis Worms. 
VII. Großberzogtum Sachsen. 
VIII. Sachsen-Meiningen. 
IX. Elsaß---LCothringen. 
  
23. 
24. 
26. 
27 
Se 
  
Gemarkung Wöllstein. 
Gemarkung Gumbsheim. 
Kreis Worms mit Ausnahme der zu den Weinbau- 
bezirken Mölsheim (laufende Nr. 26) und Nieder 
Flörsheim (laufende Nr. 27) gehörigen Ge- 
markungen. 
Gemarkung Mölsheim mit Ausnahme der dem 
6. Pfälzischen Weinbaubezirke zugeteilten Abschnitt 
an der Grenze gegen Zell und Niefernheim und 
aus Gemarkung Monsheim (laufende Nr. 27) 
Flur IV Nr. 34, 35 ½/10 und 35 5/10; ferner ein 
Teilstück der Plannummer 435 der pfälzischen 
Steuergemeinde Zell. 
Gemarkungen Dalsheim, Kriegsheim, Nieder Flörs- 
heim, Ober Flörsheim, Wachenheim und Mons- 
heim; letztere mit Ausnahme der dem Weinbau- 
bezirke Mölsheim (laufende Nr. 26) zugeteilten 
Grundstücke. 
Unverändert. 
Vergleiche Bekanntmachung, betreffend die Bildung 
von Weinbaubezirken, vom 27. März 1906 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 449). 
Stadtkreis Straßburg, Kantone Brumath, Schiltig- 
heim, Truchtersheim und Geispolsheim, ferner Ge- 
markungen Altdorf, Avolbheim, Dachstein, Dahlen- 
heim, Ergersheim, Ernolsheim, Griesheim, Kirch- 
heim, Marlenheim, Molsheim, Nordheim, Sulzbad 
und Wolxheim des Kreises Molsheim sowie Ge- 
markung Innenheim des Kantons Oberehnheim. 
Kantone Hochfelden, Maursmünster und SZabern. 
Gemarkung Heiligenstein des Kreises Schlettstadt, 
sowie Kantone Benfeld, Erstein und Oberehnheim 
mit Ausnahme der Gemarkungen Bernhardsweiler, 
Innenheim, Oberehnheim und Zellweiler. 
Kreis Hagenau mit Ausnahme des Kantons Bischweiler. 
Kanton Bischweiler. 
Gemarkung Mutig. 
Gemarkung Dorlisheim. 
Gemarkungen Rosheim und Rosenweiler. 
Gemarkungen Bischofsheim und Börsch. 
Gemarkungen Bernhardsweiler und Oberehnheim. 
  
Wöllstein. 
Gumbsheim. 
Worms. 
Mölsheim. 
Nieder Flörsheim. 
Straßburg. 
Zabern. 
Erstein. 
Hagenau. 
Bischweiler. 
Mutzig. 
Dorlisheim. 
Rosheim. 
Bischofsheim. 
Oberehnheim.
        <pb n="185" />
        — 200 — 
  
  
  
linshofen. 
  
Bundesstaat Lau- Name 
und fende Umfang des Weinbaubezirkes. des 
Verwaltungsbezirk. Nr. Weinbaubezirkes. 
Noch: IX. Elsaß-Lothringen.).Kantone Saales und Schirmeck sowie Gemarkungen Saales-Schirmeck. 
Grendelbruch, Mollkirch, Mühlbach, Ottrott und 
St. Nabor des Kantons Rosheim. 
12.Gemarkungen Balbronn, Dangolsheim, Dinsheim,Balbronn. 
Engenthal, Flexburg, Greßweiler, Heiligenberg, 
Koßweiler, Lützelhausen, Niederhaslach , Oberhas- 
lach, Romansweiler, Still, Tränheim, Urmatt, 
Wangenburg. 
13.] Gemarkungen Wangen, Wasselnheim und Westhofen. Wasselnheim. 
14.Gemarkungen Odratzheim und Scharrachbergheim.Odratzheim. 
15.Gemarkungen Bergbieten und Irmstett. Bergbieten. 
16.] Gemarkungen Barr) Gertweiler und Zellweiler. Barr. 
17.Gemarkungen Eichhofen, Epfig, Ittersweiler, St. Epfig. 
Peter und Stotzheim. 
18.| Kanton Weiler und Gemarkungen Andlau, BernWeiler. 
hardsweiler, Blienschweiler, Hohwald, Mittelberg- 
heim, Nothalten und Reichsfeld des Kantons Barr. 
19.Gemarkungen Dambach, Diefenthal, Ebersheim, Schlettstadt. 
Ebersmünster, Kestenholz, Kinzheim, Scherweiler, 
Schlettstadt und Orschweiler sowie Kanton Markirch. 
20.Kanton Markolsheim. Markolsheim. 
21.] Kantone Cauterburg, Selz und Weißenburg sowie Weißenburg. 
Gemarkungen Birlenbach, Bremmelbach, Drachen- 
bronn, Hofen, Hunspach und Ingolsheim des 
Kantons Sulz u. W. 
22.| Kantone Sulz u. W. und Wörth, mit Ausnahme Sulz u. W. 
der Gemarkungen Birlenbach, Bremmelbach, 
Drachenbronn, Hofen, Hunspach und Ingolsheim. 
23.| Kantone Buchsweiler, Drulingen, Lützelstein und Buchsweiler-Saar- 
Saarunion. union. 
24.| Kreis Altkirch mit Ausnahme der Gemarkungen Altkirch. 
Fröningen, Heidweiler, Hochstatt und Illfurt. 
25. )Gemarkungen Colmar, Hausen, Heiligkreuz. Colmar. 
b) Kanton Schnierlach sowie Gemarkungen Am- 
merschweier, Ingersheim, Katzenthal, Kaysers- 
berg, Kienzheim, Niedermorschweier und 
Sigolsheim des Kantons Kaysersberg. 
Jc) Gemarkungen Türkheim, Walbach, Zimmerbach 
des Kantons Winzenheim sowie Kanton Münster. 
26.] Kantone Neubreisach und Andolsheim mit Aus- Andolsheim-Neu- 
nahme der Gemarkung Hausen. breisach. 
27.NGemarkungen Hattstatt, Obermorschweier und Vök. Vöklinshofen.
        <pb n="186" />
        202 
  
Bundesstaat 
und 
Verwaltungsbezirk. 
Lau- 
fende 
Nr. 
Umfang des Weinbaubezirkes. 
Name 
des 
Weinbaubezirkes. 
  
Moch: IX. Elsaß-Lothringen.) 
  
45. 
46. 
47. 
48. 
49. 
50. 
51. 
  
Gemarkungen Brubach, Brunstatt, Dietweiler, Diden- 
heim, Eschenzweiler, Habsheim, Heidweiller, Ill- 
furt, Candser, Lutterbach, Mülhausen, Pfastatt, 
Riedisheim, Rixheim, Zillisheim und Zimmersheim. 
Gemarkungen Flachslanden, Kanton Hüningen mit 
Ausschluß der Gemarkungen Häsingen und Hegen- 
heim, ferner Kanton Landser mit Ausnahme der 
Gemarkungen Dietweiler und Landser. 
Gemarkungen Häsingen und Hegenheim. 
a) Beobachterbezirk 1 
(Vallikres-Tal und Umgebung). Gemarkungen 
Antilly, Argancy, Borny, Chailly, Charly, 
Chieulles, Failly, Magny, Malroy, Metz, Mey, 
Montigny, Noisseville, Nouilly, Peltre, Plan- 
tikres, Sablon, Ste. Barbe, St. Julien, Sanry, 
Servigny, Vallièkres) Vantoux, Vany, Vremy. 
b) Beobachterbezirk II " 
(St. Ouentin und Umgebung). Gemarkungen 
Amanweiler, Ban-St. Martin, Chütel- Bt. 
Germain, Devant-les-Ponts, Jussy, Cessy, 
Longeville, Corry, Maxe, Moulin, Norroy- 
le-Veneur, Plappeville, Plesnois, Rozérieulles, 
Ste. Ruffine, Saulny, Sey, Verniville, Woippy. 
J) Beobachterbezirk III. 
(Gorgimont und Umgebung). Gemarkungen 
Ancy, Ars, Dornot, Gorze, Gravelotte, No- 
véant, Rezonville, Vaux, Vionville. 
d) Beobachterbezirk IV. 
(St. Blaise und Umgebung). Gemarkungen 
Arry, Augny, Cheminot, Chesny, Coin a. d. 
Seille, Coin bei Cuvrry, Corny, Cuvry, Fey, 
Fleury, Jouy-aux--Arches, Louvigny, Lorry— 
Mardigny, Marieulles, Marly, Voumeritur 
Mouilly, Pournoy-la-Chétive, Sillegny, Verny. 
Gemarkung Chekrisey. 
Gemarkungen Bronvaux, Feves, Hagendingen, Hau- 
concourt, Maizières bei Metz, Malaucourt, Ma- 
unge= Siwvange bfMontois-la.- Montagne, Pierre- 
villers, Rombach, Roncourt, Ste. Narie · aux- 
Chenes, St. Privat, Semtcourt, Stahlheim und 
Talingen. 
a) Kanton Chäteau-Salins mit Ausnahme der 
Gemarkungen Chäteau- Salins und Morville, 
Kanton Delme. 
b) Kanton Pange. 
  
  
Mülhausen. 
Hüningen. 
Hegenheim. 
Das Verseuchungs- 
gebiet bei Metz. 
Cherisey. 
Marange-Sil- 
vange. 
Albesdorf- Delme.
        <pb n="187" />
        <pb n="188" />
        — 205 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
Nr. 24. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der 
Wanderausstellung der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft in Cassel 1911. S. 205. — Bekannt- 
machung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
S. 206. 
(Nr. 3886.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- 
zeichen auf der Wanderausstellung der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft 
in Cassel 1911. Vom 25. April 1911. 
D. durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) vor- 
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die in 
diesem Jahre in Cassel stattfindende Wanderausstellung der Deutschen Land- 
wirtschafts-Gesellschaft. 
Berlin, den 25. April 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrag: 
Richter. 
  
  
———,—’·“"—— 
(Nr. 3887.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisen- 
bahn-Verkehrsordnung. Vom 29. April 1911. 
Auf Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung wird diese Anlage, wie folgt, ergänzt und geändert: 
Nr. la. Sprengstoffe. A. Sprengmittel. Eingangsbestimmungen. 
1. Gruppe. a) Ammoniaksalpetersprengstoffe. 
In dem mit „Ammoncahücit“ beginnenden Absatz wird in der Klammer 
am Ende hinter „Ruß“ nachgetragen: 
b auch mit Zusatz von Alkalichloriden, Alkalisulfaten oder ähnlichen 
neutralen, beständigen, die Gefahr nicht erhöhenden Salzen 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 4 
Ausgegeben zu Berlin den 6. Mai 1911.
        <pb n="189" />
        — 207 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der Südafrikanischen Union und Südrhodesiens zu dem 
am 26. September 1906 in Bern unterzeichneten Internationalen Abkommen über das Verbot der 
Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor zur Anfertigung von Zündhölzern. S. 207. 
  
  
  
Nr. 3888.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der Südafrikanischen Union und Süd- 
rhodesiens zu dem am 26. September 1906 in Bern unterzeichneten Inter- 
nationalen Abkommen über das Verbot der Verwendung von weißem 
(gelbem) Phosphor zur Anfertigung von Zündhölzern. Vom 28. April 1911. 
Ahnger den in der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1910 (Reichs-Gesetzbl. 1911 
S. 23) aufgeführten Staaten, Kolonien, Besitzungen und Schutzgebieten sind auch 
die Südafrikanische Union und Südrhodesien dem Internationalen Abkommen 
über das Verbot der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor zur Anferti- 
ung von Zündhölzern vom 26. September 1906 (Reichs-Gesetzbl. 1911 S. 17) 
eigetreten. Dem Schweizerischen Bundesrat ist durch die Großbritannische Re- 
gierung von dem Beitritt der Südafrikanischen Union am 6. Dezember 1910, 
von dem Beitritt Südrhodesiens am 20. Februar 1911 Nachricht gegeben worden. 
Der Beitritt der Südafrikanischen Union zu dem Abkommen, dem die zur Union 
gehörende Orangeflußkolonie laut der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1910 
schon früher beigetreten war, soll nach einer zwischen der Königlich Großbritannischen 
Regierung und den Regierungen der übrigen Vertragsstaaten getroffenen Ver- 
ständigung in der Weise wirksam sein, als wenn er am 3. Mai 1909, dem 
Tage der für die Orangeflußkolonie abgegebenen Beitrittserklärung, erfolgt wäre. 
Berlin, den 28. April 1911. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Kiderlen-Waechter. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 43 
Ausgegeben zu Berlin den 10. Mai 1911.
        <pb n="190" />
        209 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
Nr. 26. 
Inhalt: Abkommen zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen. S. 209. — Be- 
kanntmachung, betreffend die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden Deutschlands, Belgiens, 
Dänemarks, Spaniens, der Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreichs, Großbritanniens, Italiens 
und der Schweiz zu dem am 4. Mai 1910 in Paris unterzeichneten Abkommen zur Bekämpfung der 
Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen. 
Rechnungsstellen im Scheckverkehre. 
S. 215. — Bekanntmachung, betreffend Ab- 
S. 215. — Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur 
Ausführung des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen. 
S. 216. 
(Nr. 3889.) Abkommen zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen. 
Vom 4. Mai 1910. 
Arrangement 
relatif à la Töpression de la cir- 
culation des publications obsceènes. 
  
Les Gouvernements des Puissances 
désignées ci-après, Ggalement deési- 
reux de faciliter, dans la mesure de 
leurs 16gislations respectives, la com- 
munication mutuelle de renseigne- 
ments en vue de la recherche et de 
la repression des delits relatifs aux 
Publications obscènes, ont résclu de 
conclure un Arrangement à cet eftet 
et ont, en conséquence, désigné leurs 
Plénipotentiaires qui se sont réunis 
een Conférence, à Paris, du 18 avril 
au 4 mai 1910, et sont convenus des 
dispositions suivantes: 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 
Ausgegeben zu Berlin den 18. Mai 1911. 
(bersetzung.) 
Abkommen 
zur Bekämpfung der Verbreitung un- 
züchtiger Deröffentlichungen. 
  
Die Regierungen der nachstehend auf- 
geführten Mächte, gleichmäßig von dem 
Wunsche geleitet, nach Maßgabe ihrer 
Gesetzgebung die gegenseitige Mitteilung 
von Nachrichten zur Ermittelung und 
Bekämpfung von Vergehen in Beziehung 
auf unzüchtige Veröffentlichungen zu er- 
leichtern, haben beschlossen, zu diesem 
Zwecke ein Abkommen zu treffen und 
haben infolgedessen ihre Bevollmächtigten 
ernannt, die vom 18. April bis zum 
4. Mai 1910 zu einer Konferenz in 
Paris vereinigt gewesen und über nach- 
stehende Bestimmungen übereingekommen 
sind: 
44
        <pb n="191" />
        Article premier. 
Chacun des Gouvernemems con- 
tractants sengage à établir ou à dé- 
signer une autorité chargée: 
1° De centraliser tous les renseigne- 
ments pouvant faciliter la re- 
cherche et la répression des actes 
Constituant des infractions à leur 
IEEgislation interne en matière 
Técrits, dessins, images ou ob- 
jets obschènes, et dont les elé- 
ments constitutifs ont un carac- 
tere international; 
2° De fournir tous renseignements 
susceptibles de mettre obstacle 
à Timportation des publications 
ou objets vises au paragraphe 
Précédent comme aussi d'’en as- 
surer ou deen accélérer la saisie, 
le tout dans les limites de la 
Jégislation interne; 
3° De communiquer les lois qui 
auraient deja été rendues ou qui 
viendraient à PTétre dans leurs 
Etats, relativement à Tobjet du 
Présent Arrangement. 
Les Gouvernements contractants se 
feront connaitre mutuellement, par 
Tentremise du Gouvernement de la 
République française, Tautorité éta- 
blie ou déesignée conformément au pré- 
sent article. 
Article 2. 
L’'autorité dEignée à Tarticle 1“ 
aura la faculté de correspondre di- 
rectement avec le service similaire 
Etabli dans chacun des autres Etats 
Contractants. 
210 
.. 
Artikel 1. 
Jede der vertragschließenden Regie- 
rungen verpflichtet sich, eine Behörde 
einzurichten oder zu bezeichnen, der es 
obliegt 
1. alle Nachrichten zu sammeln, welche 
die Ermittelung und die Be- 
kämpfung derjenigen Handlungen 
erleichtern können, die sich als Zu- 
widerhandlungen gegen ihre Landes- 
gesetzgebung hinsichtlich unzüchtiger 
Schriften, Zeichnungen, Bilder oder 
Gegenstände darstellen und deren 
Tatbestandsmerkmale einen inter- 
nationalen Charakter haben; 
2. alle Nachrichten zu liefern, die ge- 
eignet sind, die Einfuhr der in 
Nummer 1 bezeichneten Veröffent- 
lichungen oder Gegenstände zu 
hindern wie auch ihre Beschlag- 
nahme zu sichern oder zu be- 
schleunigen, alles innerhalb der 
Grenzen der Landesgesetzgebung; 
3. die Gesetze mitzuteilen, die mit Be- 
ziehung auf den Gegenstand dieses 
Abkommens in ihren Staaten 
bereits erlassen sind oder noch er- 
lassen werden. 
Die vertragschließenden Regierungen 
werden sich gegenseitig durch Vermittelung 
der Regierung. der Französischen Republik 
die gemäß diesem Artikel eingerichtete 
oder bezeichnete Behörde bekannt geben. 
  
  
  
— 
  
  
Artikel 2. 
Die im Artikel 1 bezeichnete Behörde 
soll das Recht haben, mit der in jedem 
der anderen Vertragsstaaten errichteten 
gleichartigen Verwaltung unmittelbar zu 
verkehren.
        <pb n="192" />
        Article 3. 
Lautorité déesignée à Tarticle 1 
Sera tenue, si la 1égislation intérieure 
de son pays ne Sy oppose pas, de 
communiquer les bulletins des con- 
damnations prononcées dans ledit 
pays aux autorités similaires de tous 
les autres Etats contractants, lorsqwil 
eagira ’infractions visées par Tar- 
tiche 1“. 
Article 4. 
Les Etats non signataires sont ad- 
mis à adhérer au présent Arrange- 
ment. Is8 notifieront leur intention 
à cet effet par un acte dui sera dé- 
posẽ dans les archives du Gouverne- 
ment de la République française. 
Celui-ci en enverra, par la voie di- 
plomatique, copie certifée conforme 
à chacun des Etats contractants et 
les avisera, en méme temps, de la 
date du dépet. 
Six mois apreès cette date, TAr- 
rangement entrera en vigueur dans 
Tensemble du territoire de IEtat ad- 
hérent, qui deviendra ainsi Etat con- 
tractant. 
Article 5. 
Le présent Arrangement entrera 
en vigueur six mois apres la date 
du depôt des ratifications., 
Dans le cas ou Tun des Etats con- 
tractants le dénoncerasit, cette dénon- 
ciation n’aurait Teffet qu’' Tégard 
de cet Etat. ; 
La dénonciation sera notifice par 
un acte qui sera déposé dans les 
archives du Gouvernement de la Rc- 
publique française. Celui-ei en en- 
Verra, Par la vcie diplomatique, copie 
certifiéce conforme à chacun des Etats 
211 
Artikel 3. 
Die im Artikel 1 bezeichnete Behörde 
soll, falls die innere Gesetzgebung ihres 
Landes dem nicht entgegensteht, gehalten 
sein, die Strafnachrichten über die in 
diesem Lande erfolgten Verurteilungen 
den gleichartigen Behörden aller anderen 
Vertragsstaaten mitzuteilen, sofern es sich 
um Zuwiderhandlungen der im Artikel 1 
bezeichneten Art handelt. 
Artikel 4. 
Den Staaten, die dieses Abkommen 
nicht unterzeichnet haben, soll der Bei- 
tritt freistehen. Sie haben zu diesem 
Zwecke ihre Absicht durch eine Urkunde 
anzuzeigen, die im Archive der Regie- 
rung der Französischen Republik hinter- 
legt wird. Diese wird beglaubigte Ab- 
schrift davon auf diplomatischem Wege 
einem jeden der Vertragsstaaten über- 
senden unter gleichzeitiger Benachrichti- 
gung von dem Tage der Hinterlegung. 
Sechs Monate nach diesem Tage 
tritt das Abkommen in Kraft im ge- 
samten Gebiete des beitretenden Staates, 
der so Vertragsstaat wird. 
Artikel 5. 
Dieses Abkommen tritt sechs Monate 
nach dem Tage der Hinterlegung der 
Ratifikationsurkunden in Kraft. 
Falls einer der Vertragsstaaten es 
kündigen sollte, würde die Kündigung 
nur in Ansehung dieses Staates wirk- 
sam werden. 
Die Kündigung soll durch eine Ur- 
kunde angezeigt werden, die im Archive 
der Regierung der Französischen Repu- 
blik hinterlegt wird. Diese wird be- 
glaubigte Abschrift davon auf diplo- 
matischem Wege einem jeden der Ver- 
44“
        <pb n="193" />
        contractants et les avisera en méme 
temps de la date du depet. 
Douze mois apres cette date, IAr- 
rangement cessera Teétre en vigueur 
dans ensemble du territoire de 1 Etat 
qui P’aura dénoncé. 
Article 6. 
Le présent Arrangement sera ra- 
tifé, et les ratifications en seront 
déposées à Paris deèes qdue six des 
Etats contractants seront en mesure 
de le faire. 
I sera dressé de tout dépôt de 
ratilcations un procès-verbal, dont 
une copie, certiféce conforme, sera 
remise, par la, voie diplomatique, 
à chacun des Etats contractants. 
Article 7. 
Si un Etat contractant désire la 
mise en vigueur du présent Arrange- 
ment dans une ou plusieurs de ses 
colonies, possessions ou circonscrip- 
tions consulaires judiciaires, il noti- 
fiera son intention à cet effet par 
un acte qui sera déposé dans les 
archives du Gouvernement de la Ré- 
publique française. Celui-ci en en- 
Verra, par la voie diplomatique, co- 
Pie certifée conforme à chacun des 
Etats contractants et les avisera, en 
méme temps, de la date du dépet. 
Six mois après cette date, TAr- 
rangement entrera en vigueur dans 
lIes colonies, possessions ou cir- 
conscriptions consulaires judiciaires 
visées dans Tacte de notification. 
La dénonciation de Arrangement 
par un des Etats contractants pour 
212 
tragsstaaten übersenden unter gleichzeiti- 
ger Benachrichtigung von dem Tage 
der Hinterlegung. 
Das Abkommen tritt zwölf Monate 
nach diesem Tage im gesamten Gebiete 
des Staates, der es gekündigt hat, 
außer Kraft. 
Artikel 6. 
Dieses Abkommen soll ratifiziert und 
die Ratifikationsurkunden sollen in Paris 
hinterlegt werden, sobald sechs der Ver- 
tragsstaaten hierzu in der Lage sind. 
Über jede Hinterlegung von Rati- 
fikationsurkunden wird ein Protokoll 
aufgenommen; von diesem ist eine be- 
glaubigte Abschrift auf diplomatischem 
Wege einem jeden der Vertragsstaaten 
mitzuteilen. 
Artikel 7. 
Wünscht ein Vertragsstaat die In- 
kraftsetzung dieses Abkommens in einer 
oder mehreren seiner Kolonien oder Be- 
sitzungen oder in einem oder mehreren 
seiner Konsulargerichtsbezirke, so hat er 
seine hierauf gerichtete Absicht durch 
eine Urkunde anzuzeigen, die im Archive 
der Regierung der Französischen Repu- 
blik hinterlegt wird. Diese wird be- 
glaubigte Abschrift davon auf diploma- 
tischem Wege einem jeden der Vertrags- 
staaten übersenden unter gleichzeitiger 
Benachrichtigung von dem Tage der 
Hinterlegung. 
Das Abkommen wird sechs Monate 
nach diesem Tage in den Kolonien, Be- 
sitzungen oder Konsulargerichtsbezirken 
in Kraft treten, die in der Anzeige an- 
gegeben sind. 
Die Kündigung des Abkommens 
durch einen der Vertragsstaaten für
        <pb n="194" />
        une ou plusieurs de ses colonies, 
possessions ou circonscriptions con- 
sulaires judiciaires s'effectuera dans 
les formes et conditions déterminées 
à TLalinéa 1“ du présent article. Elle 
portera effet douze mois apreès la 
date du déepöt de l’acte de dénon- 
ciation dans les archives du Gouverne- 
ment de la République française. 
Article 8. 
Le présent Arrangement, qui por- 
tera la date du 4 mai 1910, pourra 
Etre signé à Paris, jusqu'au 31 juillet 
szuivant, par les Plénipotentiaires des 
Puissances représentées à la Confé- 
rence relative à la répression de la 
circulation des Publications obschènes. 
Fait à Paris, le quatre mai mil 
neuf cent-dix, en un seul exemplaire, 
dont une copie conforme sera dé- 
svrée à chacun des Gouvernements 
Signataires. 
Pour FAllemagne: 
(L. S.) Abrecht Lenlre. 
(L. S.) (uri loẽl. 
Pour FAutriche et pour Ia Hongrie: 
(L. S.) 4. Nemes, 
Charge d’Affaires d-Autriche- 
Hongrie. 
Tour FAutriche: 
(L. S.) J. Tcchho!, 
Conseiller de Section Impérial 
Royal autrichien. 
Pour Ia Hongrie: 
(L. S.) C. len, 
Conseiller ministériel Royal 
hongrois. 
213 
eine oder mehrere seiner Kolonien oder 
Besitzungen oder für einen oder mehrere 
seiner Konsulargerichtsbezirke soll in den 
Formen und unter den Bedingungen 
bewirkt werden, wie sie im Absatz 1 
dieses Artikels bestimmt sind. Sie wird 
zwölf Monate nach dem Tage wirksam, 
an dem die Kündigungsurkunde im 
Archive der Regierung der Französischen 
Republik hinterlegt worden ist. 
Artikel 8. 
Dieses Abkommen, welches das Da- 
tum vom 4. Mai 1910 tragen soll, 
kann durch die Bevollmächtigten der 
auf der Konferenz zur Bekämpfung der 
Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichun- 
gen vertretenen Mächte bis zum 31. Juli 
d. J. in Paris unterzeichnet werden. 
Geschehen in Paris am 4. Mai 1910 
in einer einzigen Ausfertigung, wovon 
eine gleichlautende Abschrift jeder der 
Signatarregierungen übermittelt werden 
wird. 
  
Für Deutschland: 
(L. S.) Albrecht Lenzze. 
(L. S.) (urt Jvöl. 
Für Osterreich und Ungarn: 
(L. S.) A. Uemes, 
Österreichisch-Ungarischer 
Geschäftsträger. 
Für Osterreich: 
(—. S.) 3 cichhof 
Kaiserlich Königlich Österreichischer 
Sektionsrat. 
Für Ungarn: 
(L. S.) G. Lers, 
Königlich Ungarischer Ministerialrat.
        <pb n="195" />
        Pour la Belgique: 
(L. S.) lules Lejeune. 
(L. S.) Hidore Haus. 
Pour le Brésil: 
(L. S.) I. (. de Soma Banderra. 
Pour le Danemark: 
(L. S.) (. F. Cold. 
Pour TP’Espagne: 
(L. S.) Odamo (bartero. 
Pour les Btats-Unis: 
. S.) . sdard 
Pour Ila France: 
(L. S.) R. Brenger. 
Pour la Crande-Bretagne: 
(L. S.) E. M. Famall. 
(L. S.) F. S. Bulock. 
(L. S.) 6é. A. Alles. 
Pour Tltalie: 
(L. S.) J. C. Bumalll. 
(L. S.) Cerolamo Calll. 
Pour les Pays-Bas: 
(L. S.) ##de Sioers. 
(L. S.) Retham Uacare. 
Pour le Portugal: 
(L. S.) (omle de Soma Rou. 
Pour la Russie: 
(TL. S.) Meus de Bellegarde. 
(L. S.) WMadmir Derugust#. 
Pour la Sulsse: 
(L. S.) Lard. 
214 — 
Für Belhien: 
(TL. S.) Jules Leienne. 
(L. S.) Isidore Maus. 
Für Brasilien: 
(L. S.) J. C. de Houza Gandeira. 
Für Dänemark: 
(L. S.) (. E. Cold. 
Für Spanien: 
(L. S.) Octavio Guartero. 
Für die Vereinigten Staaten: 
(L. S.) A. Baillp-Blanchard. 
Für Frankreich: 
(L. S.) R. Bérenger. 
Für Großbritannien: 
(L. S.) E. W. Farnall. 
(L. S.) . S. Gullock. 
(L. S.) G. A. Aitken. 
Für Italien: 
(L. S.) J. C. #uzzatti. 
(L. S.) Gerolamo Caloi. 
Für die Niederlande: 
(L. S.) A. be Stuers. 
(L. S.) Rethaan Karare. 
Für Portugal: 
(L. S.) Graf de Souza Roza. 
Für Rußland: 
(L. S.) Alexis de Bellegarde. 
(L. S.) Madimir Veruginskg. 
Für die Schweiz: 
(L. S.) Lardg.
        <pb n="196" />
        — 215 — 
(Kr. 3890.) Bekanntmachung, betreffend die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden Deutsch- 
lands, Belgiens, Dänemarks, Spaniens, der Vereinigten Staaten von 
Amerika, Frankreichs, Großbritanniens, Italiens und der Schweiz zu dem 
am 4. Mai 1910 in Paris unterzeichneten Abkommen zur Bekämpfung der 
Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen. Vom 5. Mai 1911. 
D. vorstehend abgedruckte, am 4. Mai 1910 in Paris für Deutschland, 
für Österreich-Ungarn und zugleich gesondert für Österreich und für Ungarn, für 
Belgien, sowie für Brasilien, Dänemark, Spanien, die Vereinigten Staaten von 
Amerika, Frankreich, Großbritannien, Italien, die Niederlande, Portugal, Ruß- 
land und die Schweiz unterzeichnete Abkommen zur Bekämpfung der Verbreitung 
unzüchtiger Veröffentlichungen ist, nachdem sämtliche Bundesregierungen und der 
Kaiserliche Statthalter in Elsaß-Lothringen ihr Einverständnis damit erklärt 
hatten, für Deutschland ratifiziert worden; es ist ferner ratifiziert worden von 
Belgien, Dänemark, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreich, 
Großbritannien, Italien und der Schweiz. Die Hinterlegung der Ratiffations- 
urkunden mit Ausnahme derjenigen Dänemarks hat am 15. März 1911, die 
Hinterlegung der dänischen Ratifikationsurkunde am 8. April 1911 in Paris 
stattgefunden. 
Berlin, den 5. Mai 1911. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Kiderlen-Weechter. 
  
  
  
. . 
(Nr. 3891.) Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstellen im Scheckverkehre. Vom 
9. Mai 1911. 
A. Grund des 9 12 Abs. 2 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 71) hat der Bundesrat beschlossen: 
Die Abrechnungsstelle bei der Reichsbank in Halle ist Abrechnungs- 
stelle im Sinne des Scheckgesetzes. 
Berlin, den 9. Mai 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrag: 
Richter.
        <pb n="197" />
        — 216 — 
(r. 3892.) Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über 
« den Absatz von Kalisalzen. Vom 13. Mai 1911. 
A. Grund des § 51 des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom 25. Mai 
1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 775) hat der Bundesrat folgende Ergänzungen der 
am 9. Juli 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 925) bekannt gemachten Ausführungs- 
bestimmungen unter „zum VI. Abschnitt“ beschlossen: 
1. In Ziffer 26 ist als erster Satz einzuschalten: 
„Die Entscheidung ist mit Gründen zu versehen.““ 
2. Zu Ziffer 27 tritt als zweiter Absatz folgende Bestimmung: 
„Im Falle der Festsetzung oder Erhöhung einer Beteiligungsziffer 
ist die Entscheidung nur dem Bestzer des Kaliwerkes, für das die Be- 
teiligungsziffer festgesetzt oder erhöht wird, zuzustellen. Innerhalb der 
mit dieser Zustellung beginnenden Berufungsfrist (§ 32 Abs. 3 des 
Gesetzes) können jedoch die anderen Kaliwerksbesitzer durch Einlegung 
der Berufung dem Verfahren beitreten. Die Entscheidung ist von der 
Verteilungsstelle unverzüglich unter Angabe des Tages der Zustellung 
im Reichsanzeiger bekannt zu machen.“ 
Berlin, den 13. Mai 1911. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln mur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="198" />
        — 217 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Inhalt: Verordnung zur Ausführung bes Patentgesetzes vom 7. April 1891. S. 217. — Bekannt- 
machung, betreffend Schaffung von Rayons. S. 218. 
  
  
Nr. 3893.) Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes vom 7. April 1891. Vom 
11. Mai 1911. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund der Vorschrift im § 17 des Patentgesetzes vom 7. April 1891 
(Reichs-Gesetzbl. S. 79) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrats, was folgt: 
1. 
Im Patentamt wird für die Patentanmeldungen eine weitere Abteilung 
gebildet, welche die Bezeichnung 
Anmeldeabteilung XII 
§ 2. 
Für Beschwerden gegen Beschlüsse der Anmeldeabteilung XII sowie für 
Gutachten innerhalb ihres Geschäftskreises ist die Beschwerdeabteilung II zuständig. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Wiesbaden, den 11. Mai 1911. 
(L. S.) Wilhelm. 
Delbrück. 
  
führt. 
  
  
  
Reichs-Gesezöl. 1911. 45 
Ausgegeben zu Berlin den 18. Mai 1911.
        <pb n="199" />
        — 218 — 
(Nr. 3894.) Bekanntmachung, betreffend Schaffung von Rayons. Vom 14. Mai 1911. 
A. Grund des § 35 des Gesetzes, betreffend die Beschränkungen des Grund- 
eigentums in der Umgebung von Festungen, vom 21. Dezember 1871 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 459) wird bekannt gemacht, daß für die Landesbefestigungen bei 
Wilhelmshaven eine Erweiterung des Rayons in Aussicht genommen ist. 
Berlin, den 14. Mai 1911. 
Der Reichskanzler. 
von Bethmann Hollweg. 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesesblatts vermitteln nur die Postanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="200" />
        — 219 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
AM 28. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Notenwechsel zwischen dem Kaiserlichen Gesandten in Athen und 
dem Königlich Griechischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten vom 24. Februar 1911 über 
die Zollbehandlung der von Handlungsreisenden mitgeführten Warenmuster. S. 219. — Bekannt- 
machung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr bei- 
gefügte Liste. S. 228. 
  
  
(Nr. 3895.) Bekanntmachung, betreffend den Notenwechsel zwischen dem Kaiserlichen Ge- 
sandten in Athen und dem Königlich Griechischen Minister der auswärtigen 
Angelegenheiten vom 24. Februar 1911 über die Zollbehandlung der von 
Handlungsreisenden mitgeführten Warenmuster. Vom 17. Mai 1911. 
J.% dem Kaiserlichen Gesandten in Athen und dem Königlich Griechischen 
Minister der auswärtigen Angelegenheiten hat der nachstehende Notenwechsel statt- 
gefunden. Der Bundesrat hat demselben seine Zustimmung erteilt. 
Berlin, den 17. Mai 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrag: 
von Koerner. 
  
Reichs= Gesebl. 1911. 46 
Ausgegeben zu Berlin den 27. Mai 1911.
        <pb n="201" />
        Kaiserlich Deutsche 
Gesandtschaft. 
No 124. 
Athenes, le 24 février 1911. 
Monsieur le Ministre, 
Les dispositions de Tarticle 6 du 
Traité de commerce et de navigation 
conclu entre IAllemagne et la Grece 
le 1884 stipulant l'admission 
en franchise de droits de douane des 
Séchantillons introduits dans T’un des 
deux pays par les voyageurs de 
commerce de Tautre pays, à con- 
dition de satisfaire aux formalités 
nécessaires pour leur réexportation 
ou leur mise en entrepot, les deux 
Gouvernements, afin de faciliter dans 
la mesure du possible Texpédition 
desdits Schantillons dans les douanes 
respectives, sont convenus de ce 
qui suit: 
1I sera réciproquement ajouté foi 
aux marques de reconnaissance ofli- 
ciellement apposées pour garantir 
Tidentité des Schantillons du modeles 
exportés de Tun des deux pays et 
destines à étre réimportés, Ciest 
à dire qdue les marques apposées 
Par Tautorité douanière du pays 
Texportation seront reconnues par 
les douanes de Tautre pays dans le 
sens due les articles qui les portent 
seront regardés comme échantillons 
et traités Taprès les stipulations y 
relatives, sams étre soumis au plom- 
bage obligatoire ou à une mani- 
Pulation analogue pour leur identi- 
  
220 
(Übersetzung.) 
Kaiserlich Deutsche 
Gesandtschaft. 
Nr. 124. 
Athen, den 24. Februar 1911. 
Herr Minister! 
Nachdem die Bestimmungen von 
Artikel 6 des Handels-= und Schiffahrts- 
vertrags zwischen Dauschlend und 
·  . 
Griechenland vom 25. Jum 1884 die 
zollfreie Zulassung von Warenmustern, 
die in eines der beiden Länder von den 
Handlungsreisenden des anderen Landes 
eingeführt werden, unter der Bedingung 
festgesetzt haben, daß den zur Sicherung 
ihrer Wiederausfuhr oder Einlieferung 
in eine Niederlage erforderlichen Förm- 
lichkeiten entsprochen wird, so haben die 
beiden Regierungen, um die Abfertigung 
solcher Muster in den beiderseitigen Zoll- 
ämtern nach Möglichkeit zu erleichtern, 
folgende Vereinbarung getroffen: 
Die Erkennungszeichen, die den aus 
einem der beiden Länder ausgeführten 
und zur Wiedereinfuhr bestimmten Proben 
oder Mustern zur Wahrung der Iden- 
tität amtlich angelegt worden sind, sollen 
gegenseitig als gültig betrachtet werden, 
das heißt, es sollen die von der Zoll- 
behörde des Ausfuhrlandes angelegten 
Zeichen von den Zollämtern des anderen 
Landes in dem Sinne anerkannt werden, 
daß die Gegenstände, die sie tragen, 
als Muster angesehen und nach den 
bezüglichen Vereinbarungen behandelt 
werden sollen, ohne einem Plombierungs- 
zwang oder einem ähnlichen Verfahren 
zur Wahrung ihrer Identität unterworfen
        <pb n="202" />
        sication. Les douanes de l'un et de 
Tautre pays pourront, toutefois, 
apposer des marques supplétives, si 
cette précaution est reconnue indis- 
pensable et pour ce qui est des 
Schantillons des marchandises tarifées 
au poids, Iautorité douanière pro- 
ccdera à leur pesage et ce pour que 
mention soit faite dans Tacte de cau- 
tionnement garantissant la réexpor- 
tation. 
II est bien entendu qu'il ne sera 
fait aucune différence entre les 
diverses sortes de marques (plombs, 
sceaux de cire à cacheter, timbres) 
appliquées dans les deux pays. 
En priant Votre Excellence, au 
nom de mon Gouvernement, de pren- 
dre acte de cette déeclaration et de 
me confirmer l’arrangement Fy con- 
tem, je profite etc. 
Wangenheim. 
Son Excellence Monsieur Gryparis, 
Ministre des Affaires Etrangeères. 
221 
zu werden. Die Zollämter des einen 
und des anderen Landes sollen indes 
weitere Erkennungszeichen anlegen dürfen, 
wenn diese Vorsichtsmaßregel als un- 
erläßlich befunden wird, und falls es 
sich um Muster von Waren handelt, 
die nach dem Gewichte verzollt werden, 
so wird die Zollbehörde ihre Verwiegung 
vornehmen, um das Gewicht in dem 
zur Sicherung der Wiederausfuhr dienen- 
en Hinterlegungsscheine zu vermerken. 
Es herrscht darüber Einverständnis, 
daß zwischen den verschiedenen Arten 
von Erkennungszeichen (Bleie, Siegel, 
Stempel), die in den beiden Ländern 
angewandt werden, kein Unterschied ge- 
macht werden soll. 
Indem ich Euere Exzellenz im Namen 
meiner Regierung bitte, von dieser Er- 
klärung Akt zu nehmen und mir das 
darin enthaltene Übereinkommen zu be- 
stätigen, benutze ich usw. 
  
Seiner Exzellenz Herrn Gryparis, 
Minister der auswärtigen Angelegen- 
heiten. 
  
Ministere des 
Affalres Etrangeres. 
No. 3403. 
Athènes le 11/24 février 1911. 
Monsieur le Baron, 
Jai lhonneur de vous accuser 
reception de votre lettre du 24/11 f#. 
Vrier a. c. par laquelle vous m’avez 
(bersetzung.) 
Ministerium der 
auswärtigen Angelegenheiten. 
Nr. 3403. 
Athen, den 11./24. Februar 1911. 
Herr Baron! 
Ich habe die Ehre, Ihnen den Emp- 
fang Ihres Schreibens vom 24./11. Fe- 
bruar d. Is. zu bestätigen, durch das
        <pb n="203" />
        —— 
donné au nom de votre Gouverne-- 
ment la declaration suivante: 
Les dispositions de Tarticle 6 du 
Traité de commerce et de navigation 
conclu entre IAllemagne et la Grece 
le 1884 stipulant l'admission 
en franchise de droits de douane 
des échantillons introduits dans l'un 
des deux pays par les voyageurs 
de commerce de Tautre pays, à con- 
dition de satisfaire aux formalités 
nécessaires pour leur réexportation. 
ou leur mise en entrepot, les deux 
Gouvernements, afin de faciliter dans 
la mesure du possible Texpédition 
desdits SEchantillons dans les douanes 
respectives, sont convenus de ce qui 
Suit: 
  
1 sera réciproquement ajouté foi 
aux marques de reconnaissance ofll- 
ciellement apposées pour garantir 
Tidentité des Schantillons ou modeles 
exportés de Tun des deux pays et 
déstinés à étre réimportés, ciest à 
(lire qdue les marques apposées par 
Tautorité douanière du pays der- 
Dortation seront reconnues par les 
douanes de Tautre pays dans le sens 
due les articles dui les portent seront 
regardés comme échantillons et trai- 
tés Tapres les stipulations F relatives, 
Sans étre soumis au plombage obli- 
gatoire ou à une manipulation ana- 
logue pour leur identification. Les 
douanes de Tun et de T’autre pays 
Pourront, toutefois, apposer des mar- 
dues supplétives, si cette précaution 
est reconnue indispensable et pour 
ce qui est des échantillons des mar- 
chandises tarifées au poids, Tautorité 
douanière procédera à leur pesage 
et ce pour due mention soit faite 
222 
Sie mir im Namen Ihrer Regierung 
nachstehende Erklärung abgegeben haben: 
Nachdem die Bestimmungen von 
Artikel 6 des Handels= und Schiffahrts- 
vertrags zwischen Deutschland und 
. 9. Juli . 
Griechenland vom 1884 die 
zollfreie Zulassung von Warenmustern, 
die in eines der beiden Länder von den 
Handlungsreisenden des anderen Landes 
eingeführt werden, unter der Bedingung 
festgesetzt haben, daß den zur Sicherung 
ihrer Wiederausfuhr oder Einlieferung 
in eine Niederlage erforderlichen Förmlich- 
keiten entsprochen wird, so haben die 
beiden Regierungen, um die Abfertigung 
solcher Muster in den beiderseitigen Zoll- 
ämtern nach Möglichkeit zu erleichtern, 
folgende Vereinbarung getroffen: 
Die Erkennungszeichen, die den aus 
einem der beiden Händer ausgeführten 
und zur Wiedereinfuhr bestimmten Proben 
oder Mustern zur Wahrung der Iden- 
tität amtlich angelegt worden sind, sollen 
gegenseitig als gültig betrachtet werden, 
das heißt, es sollen die von der Zoll- 
behörde des Ausfuhrlandes angelegten 
Zeichen von den Zollämtern des anderen 
Landes in dem Sinne anerkannt werden, 
daß die Gegenstände, die sie tragen, als 
Muster angesehen und nach den bezüg- 
lichen Vereinbarungen behandelt werden 
sollen, ohne einem Plombierungszwang 
oder einem ähnlichen Verfahren zur 
Wahrung ihrer Identität unterworfen 
zu werden. Die Zollämter des einen 
und des anderen Landes sollen indes 
weitere Erkennungszeichen anlegen dürfen, 
wenn diese Vorsichtsmaßregel als un- 
erläßlich befunden wird, und falls es 
sich um Muster von Waren handelt, 
die nach dem Gewichte verzollt werden, 
so wird die Zollbehörde ihre Verwiegung
        <pb n="204" />
        dans Tacte de cautionnement garan- 
tisant la réexportation. 
I est bien entendu qu’il ne sera 
fait aucune différence entre les di- 
Verses sortes de marques (plombs, 
sceaux de cire à cacheter, timbres) 
appliqués dans les deux pays. 
Au nom de mon Gouvernement 
je prends acte de cette déclaration 
et je vous confirme Tarrangement 
eontenn. 
Veuillez agréer, Monsieur le Baron, 
ete. 
Gryparis. 
Monsieur le Baron de Wangenheim, 
Ministre d’Allemagne, 
en Ville. 
223 
vornehmen, um das Gewicht in dem 
zur Sicherung der Wiederausfuhr dienen- 
den Hinterlegungsscheine zu vermerken. 
Es herrscht darüber Einverständnis, 
daß zwischen den verschiedenen Arten 
von Erkennungszeichen (Bleie, Siegel, 
Stempel), die in den beiden Ländern 
angewandt werden, kein Unterschied ge- 
macht werden soll. 
Im Namen meiner Regierung nehme 
ich Akt von dieser Erklärung und be- 
stätige Ihnen das darin enthaltene Über- 
einkommen. 
Genehmigen Sie, Herr Baron, usw. 
Herrn Freiherrn von Wangenheim, 
Deutschen Gesandten, 
hier. 
  
  
Kr. 3896.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 19. Mai 1911. 
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom 1. Februar 
1911, Reichs-Gesetzbl. S. 68 ff. von 1911)) ist wie folgt geändert worden: 
Im Abschnitt Schweden ist die unter A lfd. Nr. 36 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 91) aufgeführte 
„Nybro—Säfsjöströms Eisenbahn“ 
gestrichen. 
Diese Bahn ist von der unter lfd. Nr. 15 (S. 91) der Liste aufgeführten 
„Kalmar Eisenbahn“ angekauft worden; sie bleibt also dem Internationalen 
Übereinkommen auch fernerhin unterworfen. 
Berlin, den 19. Mai 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrag: 
Wackerzapp. 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs. Gesetzbl. 1911. 47
        <pb n="205" />
        <pb n="206" />
        — 225 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
Nr. 29. 
Inhalt: Gesetz über die Verfassung Elsaß= Lothringens. S. 226. — Gesetz über die Wahlen zur zweiten 
Kammer des Landtags für Elsaß-Lothringen. S. 234. 
  
  
(Nr. 3897.) Gesetz über die Verfassung Elsaß-Lothringens. Vom 31. Mai 1911. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel I. 
In die Reichsverfassung wird als Artikel 6 a folgende Vorschrift eingestellt: 
Elsaß-Lothringen führt im Bundesrate drei Stimmen, solange die Vor- 
schriften im Artikel II § 1, § 2 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Verfassung 
Elsaß-Lothringens vom 31. Mai 1911 in Kraft sind. 
Die elsaß-lothringischen Stimmen werden nicht gezählt, wenn die Präsidial- 
stimme nur durch den Hinzutritt dieser Stimmen die Mehrheit für sich erlangen 
oder im Sinne des Artikel 7 Abs. 3 Satz 3 den Ausschlag geben würde. Das 
Gleiche gilt bei der Beschlußfassung über Änderungen der Verfassung. 
Elsaß Lothringen gilt im Sinne des Artikel 6 Abs. 2 und der Artikel 7 
und 8 als Bundesstaat. 
Artikel II. 
Elsaß-Lothringen erhält folgende Verfassung: 
SI. 
Die Staatsgewalt in Elsaß-Lothringen übt der Kaiser aus. 
82. 
An der Spitze der Landesregierung steht ein Statthalter, der vom Kaiser 
unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers ernannt und abberufen wird. 
Reichs-Gesehbl. 1911. 48 
Ausgegeben zu Berlin den 6. Juni 1911.
        <pb n="207" />
        — 226 — 
Der Statthalter hat insbesondere die Befugnisse und Obliegenheiten, die vor 
dem Inkrafttreten des Gesetzes, betreffend die Verfassung und die Verwaltung Elsaß- 
Lothringens, vom 4. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 165) durch Gesetze und Ver- 
ordnungen dem Reichskanzler in elsaß-lothringischen Landesangelegenheiten über- 
wiesen waren. Er ist berechtigt, zu polizeilichen Zwecken die in Elsaß-Lothringen 
stehenden Truppen in Anspruch zu nehmen. 
Der Statthalter ernennt und instruiert die Bevollmächtigten zum Bundesrate. 
Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers bedürfen zu ihrer Gültigkeit 
der Gegenzeichnung des Statthalters, der dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt. 
Der Statthalter residiert in Straßburg. 
  
§ 3 
Der Kaiser kann dem Statthalter landesherrliche Befugnisse übertragen. 
Der Umfang dieser Übertragung wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt, 
die vom Reichskanzler gegenzuzeichnen ist. 
Die Anordnungen und Verfügungen, die der Statthalter kraft der ihm 
zustehenden landesherrlichen Befugnisse erläßt, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der 
Gegenzeichnung des Staatssekretärs, der dadurch die Verantwortlichkeit über- 
nimmt. · 
§ 4-. 
Der Statthalter wird, soweit es sich nicht um die Ausübung landesherr- 
licher Befugnisse handelt, durch den Staatssekretär vertreten. Als Vertreter des 
Statthalters hat der Staatssekretär die Rechte und die Verantwortlichkeit in 
dem Umfang, wie ein dem Reichskanzler nach Maßgabe des Gesetzes vom 17. März 
1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 7) substituierter Stellvertreter sie hat. 
Dem Statthalter ist vorbehalten, jede in diesen Bereich fallende Amts.- 
handlung selbst vorzunehmen. 
5. 
Landesgesetze für Elsaß-Lothringen werden vom Kaiser mit Zustimmung 
des aus zwei Kammern bestehenden Landtags erlassen. Die Übereinstimmung 
des Kaisers und beider Kammern ist zu jedem Gesetz erforderlich. 
Der Kaiser fertigt die Gesetze aus und ordnet ihre Verkündung an. 
Sofern nicht in dem verkündeten Gesetz ein anderer Anfangstermin seiner ver- 
bindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt diese mit dem vierzehnten Tage nach dem 
Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Gesetzblatts 
für Elsaß-Lothringen in Straßburg ausgegeben worden ist. · 
Der Landeshaushalts-Etat wird alljährlich durch Gesetz festgestellt. Die 
Gesetzentwürfe über die Feststellung des jährlichen Landeshaushalts-Etats werden
        <pb n="208" />
        — 227 — 
zuerst der zweiten Kammer vorgelegt und von der ersten Kammer im ganzen 
angenommen oder abgelehnt. Im Etatsentwurfe nicht vorgesehene Ausgaben 
oder Erhöhungen von Ausgabeposten über den Betrag der von der Landes- 
regierung vorgeschlagenen Summe können von der zweiten Kammer ohne Zu- 
stimmung der Regierung in den Etat nicht eingesetzt werden. « 
Steuern und Abgaben für die Staatskasse dürfen nur erhoben werden, 
soweit sie in den Haushalts-Etat aufgenommen oder durch besondere Gesetze an- 
geordnet sind. Nach dem Ablauf eines Etatsjahrs bleibt die Landesregierung 
bis zum Inkrafttreten des neuen Etatsgesetzes ermächtigt, Schatzanweisungen aus- 
zugeben, soweit die Einnahmen aus den auf besonderen Gesetzen beruhenden 
Steuern und Abgaben nicht ausreichen, um die rechtlich begründeten Verpflich- 
tungen der Landeskasse zu erfüllen, Bauten, die auf Grund eines dem Landtag 
vorgelegten und von ihm genehmigten Bauanschlags ausgeführt werden, fort- 
zusetzen und die gesetzlich bestehenden Einrichtungen zu erhalten und fortzuführen. 
g 6. 
Der ersten Kammer gehören als Mitglieder an: 
I. die Bischöfe zu Straßburg und Metz, sowie während der Sedisvakanz 
eines der Bistümer sein ältester Bistumsverweser, 
der Präsident des Oberkonsistoriums der Kirche Augsburgischer Konfession, 
der Präsident des Synodalvorstandes der reformierten Kirche, 
der Präsident des Oberlandesgerichts zu Colmar; 
II. ein Vertreter der Kaiser-Wilhelms-Universität Straßburg, den das 
Plenum der Universität unter denjenigen ordentlichen Professoren 
wählt, welche zum Halten von Vorlesungen und zur Übernahme 
von Universitätsämtern verpflichtet sind, 
ein Vertreter der israelitischen Konsistorien, den diese aus ihrer Mitte wählen, 
je ein Vertreter der Städte Straßburg, Metz, Colmar und Mülhausen, 
den die Gemeinderäte dieser Städte aus ihrer Mitte wählen, 
je ein von den Handelskammern zu Straßburg, Metz, Colmar und 
Mülhausen gewählter Vertreter, 
je zwei vom Landwirtschaftsrat aus im Hauptberuf in der Landwirt- 
schaft tätigen Personen der Bezirke Oberelsaß, Unterelsaß und Lo- 
thringen gewählte Vertreter, deren je einer aus jedem Bezirke bäuer- 
licher Kleinbesitzer sein muß, 
zwei von der Handwerkskammer zu Straßburg gewählte Vertreter; 
III. in Elsaß-Lothringen wohnhafte Reichsangehörige, welche der Kaiser 
auf Vorschlag des Bundesrats ernennt. Die Zahl der vom Kaiser 
ernannten Mitglieder darf die der übrigen Mitglieder nicht über- 
steigen. 
48“
        <pb n="209" />
        — 228 — 
Die Wahlen der unter II. genannten Mitglieder sind nach Maßgabe einer 
zu erlassenden Kaiserlichen Wahlordnung vorzunehmen. Wählbar sind nur Reichsangehörige- 
. die in Elsaß-Lothringen ihren Wohnsitz haben und mindestens 30 Jahre 
alt sind. 
Zu den unter II. genannten Mitgliedern treten drei Vertreter des Arbeiter- 
standes hinzu, sobald durch Reichs= oder Landesgesetz eine Arbeitervertretung ge- 
schaffen ist, der die Wahl dieser Vertreter übertragen werden kann. 
Die Mitgliedschaft der gewählten und ernannten Mitglieder dauert fünf 
Jahre von dem Tage an, an welchem ihnen die Wahl oder Ernennung amtlich 
mitgeteilt worden ist. Vor dem Ablauf dieser Frist erlischt sie mit dem Wegfall 
der gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung sowie durch die Auflösung 
der ersten Kammer. 
§ 7. 
Die zweite Kammer geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit ge- 
heimer Abstimmung nach Maßgabe eines Wahlgesetzes hervor. 
§ 8. 
Die Abgeordneten der zweiten Kammer werden in Zeiträumen von fünf 
Jahren neu gewählt. 
Die allgemeinen Wahlen finden gleichzeitig für sämtliche Abgeordnete an 
einem Tage statt, der durch Verordnung des Statthalters festgesetzt und im 
Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen bekannt gemacht wird. 
Die Eigenschaft als Abgeordneter erlischt, wenn seit dem Tage der allge- 
meinen Wahlen fünf Jahre verflossen sind. 
§ 9. 
Über Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen der Landtagsmitglieder 
entscheidet der oberste Verwaltungsgerichtshof, bis zu seiner Errichtung ein Senat 
des Oberlandesgerichts. 
Zur Erhebung des Einspruchs ist jeder Wahlberechtigte befugt, der an der 
betreffenden Wahl teilnehmen durfte, bei Wahlen zur zweiten Kammer auch 
jeder Wählbare, der bei der Wahl Stimmen auf sich vereinigt hat. Der Ein— 
spruch ist binnen vierzehn Tagen nach der amtlichen Feststellung des Wahl- 
ergebnisses bei dem im Abs. 1 bezeichneten Gericht einzulegen und zu rechtfertigen. 
Jeder Kammer sind die abgeschlossenen Akten über die Wahl ihrer Mit- 
glieder vorzulegen. 
Entstehen Zweifel darüber, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Mit- 
gliedschaft vorhanden sind, so entscheidet das im Abs. 1 bezeichnete Gericht auf 
Verlangen der Kammer, der das Mitglied angehört.
        <pb n="210" />
        — 230 — 
§ 16. 
Innerhalb des Bereichs der Landesgesetzgebung steht neben dem Kaiser 
jeder der beiden Kammern das Recht zu, Gesetze vorzuschlagen. 
Gesetzesvorschläge, welche durch eine der Kammern oder den Kaiser ver- 
worfen worden sind, können in derselben Sitzungsperiode nicht wieder vor- 
gebracht werden. 
Jede Kammer hat das Recht, Interpellationen an die Regierung zu richten 
und an sie gerichtete Petitionen der Regierung zu überweisen. 
§ 17. 
Die Mitglieder des Ministeriums und die zu ihrer Vertretung abgeord- 
neten Beamten haben das Recht, bei den Verhandlungen der Kammern sovie 
in deren Abteilungen und Kommissionen gegenwärtig zu sein. Sie müssen auf 
ihr Verlangen jederzeit gehört werden. · 
§18. 
Die Kammern beschließen nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültig— 
keit der Beschlußfassung ist in der ersten Kammer die Anwesenheit von mindestens 
dreiundzwanzig Mitgliedern, in der zweiten Kammer die Anwesenheit der Mehr- 
heit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder erforderlich. 
§ 19. 
Die Mitglieder des Landtags sind Vertreter des ganzen Volkes und an 
Aufträge und Instruktionen nicht gebunden. 
Niemand kann Mitglied beider Kammern sein. 
§  20. 
Kein Mitglied des Landtags darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Ab- 
stimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufs getanen Äußerungen ge- 
richtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur 
Verantwortung gezogen werden. « 
§21. 
Kein Mitglied einer Kammer kann ohne deren Genehmigung während der 
Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung 
gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung —* Tat oder im 
Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird. 
Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied einer Kammer sowie jede Unter- 
suchungshaft wird für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben, wenn die 
Kammer es verlangt.
        <pb n="211" />
        — 231 — 
§ 22. 
Die Mitglieder des Landtags erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe 
eines Landesgesetzes. 
Bis zum Erlasse dieses Gesetzes, längstens jedoch bis zum 1. Juli 1912, 
erhalten sie die bisher den Mitgliedern des Landesausschusses zustehende Ent- 
schädigung. 
§ 23. 
Der Kaiser kann, während der Landtag nicht versammelt ist, Verord- 
nungen mit Gesetzeskraft erlassen) wenn die Aufrechterhaltung der öffentlichen 
Sicherheit oder die Beseitigung eines ungewöhnlichen Notstandes es dringend 
erfordert. 
Diese Verordnungen sind dem Landtag bei seinem nächsten Zusammen- 
treten zur Genehmigung vorzulegen. Sie treten außer Kraft, sobald der Landtag 
die Genehmigung versagt. 
2d24. 
In Elsaß-Lothringen dürfen Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehre 
dienen, nur vom Reiche oder mit dessen Zustimmung gebaut werden. 
Soweit das Reich selbst Eisenbahnen baut oder betreibt, steht die Aus, 
übung der auf den Bau und Betrieb der Eisenbahnen sich beziehenden Rechte 
der Reichsverwaltung zu. Entstehen über den Umfang dieser Rechte Meinungs- 
verschiedenheiten zwischen der Reichs= und der Landesverwaltung, so entscheidet 
hierüber der Bundesrat. 
Werden durch den Bau neuer oder die Veränderung bestehender Eisen- 
bahnen die Verkehrsinteressen des Landes berührt oder wird durch die Herstellung 
neuer oder die Veränderung bestehender Eisenbahnanlagen in den Geschäftsbereich der 
Landespolizei eingegriffen, so dürfen die Entscheidungen der Reichsverwaltung nur 
nach Anhörung der Landesbehörden ergehen. Das Gleiche gilt für die Ent- 
scheidungen über die Zulässigkeit der Enteignung. In den Entscheidungen ist 
festzustellen, daß die Landesbehörden gehört sind. 
§ 25. 
Das Gesetz, betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürger- 
licher und staatsbürgerlicher Beziehung, vom 3. Juli 1869 (Bundes-Gesetzbl. 
S. 292) wird in Elsaß-Lothringen eingeführt. 
26. 
Die amtliche Geschäftssprache der Behörden und öffentlichen Körperschaften 
sowie die Unterrichtssprache in den Schulen des Landes ist die deutsche.
        <pb n="212" />
        — 232 — 
In Landesteilen mit überwiegend französisch sprechender Bevölkerung können 
auch fernerhin Ausnahmen zu Gunsten der französischen Geschäftssprache nach 
Maßgabe des Gesetzes, betreffend die amtliche Geschäftssprache, vom 31. März 
1872 (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen S. 159) zugelassen werden. Desgleichen 
kann der Statthalter den Gebrauch des Französischen als Unterrichtssprache ent- 
sprechend der bisherigen Übung auf Grund des § 4 des Gesetzes, betreffend das 
Unterrichtswesen, vom 12. Februar 1873 (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen S. 37) 
auch fernerhin zulassen. 
. §27. 
Aufgehoben werden: 
# 3 und 4 des Gesetzes, betreffend die Vereinigung von Elsaß und 
Lothringen mit dem Deutschen Reiche, vom 9. Juni 1871 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 212; Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen S. 1), 
&amp; 2 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Verkündung der Gesetze und 
Gerordnungen, vom 3. Juli 1871 (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen 
. 2), 
&amp; 10 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Einrichtung der Verwaltung, 
vom 30. Dezember 1871 (Gesetzbl. für Elsaß Lothringen 1872 S. 49), 
8 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Perfassung des Deutschen 
Reichs in Elsaß-Lothringen, vom 25. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 161] Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen S. 131), 
das Gesetz, betreffend die Landesgesetzgebung von Elsaß-Lothringen, 
vom 2. Mai 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 491), 
56 1, 2, 4, 7, 9/10,12 bis 21 und § 22 Satz 2 des Gesetzes, betreffend die 
Verfassung und die Verwaltung Elsaß-Lothringens, vom 4. Juli 1879 
(Reichs-Gesetzbl. S. 165), 
das Gesetz, betreffend die Öffentlichkeit der Verhandlungen und die 
Geschäftssprache des Landesausschusses für Elsaß-Lothringen, vom 
23. Mai 1881 (Reichs-Gesetzbl. S. 98) und 
das Gesetz, betreffend die Anwendung abgeänderter Reichsgesetze auf 
landesgesetzliche Angelegenheiten Elsaß-Lothringens, vom 7. Juli 1887 
(Reichs-Gesetzbl. S. 377) 
sowie ferner: 
der Allerhöchste Erlaß, betreffend die Einrichtung eines beratenden 
Landesausschusses für Elsaß-Lothringen, vom 29. Oktober 1874 
(Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen S. 37), 
§# 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des Allerhöchsten Erlasses 
vom 29. Oktober 1874, betreffend die Einrichtung eines beratenden 
Landesausschusses für Elsaß-Lothringen, vom 23. März 1875 
(Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen S. 63),
        <pb n="213" />
        — 233 — 
der Allerhöchste Erlaß, betreffend die Wahl eines zweiten Stellvertreters 
des Vorsitzenden des Landesausschusses für Elsaß-Lothringen, vom 
13. Februar 1877 (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen S. 9), 
die Verordnung, betreffend die Wahlen zum Landesausschusse, vom 
1. Oktober 1879 (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen S. 89) und 
§ 2 Ziffer I, § 7 der Verordnung, betreffend Erweiterung der Zu- 
ständigkeit des Kaiserlichen Rats, vom 22. April 1902 (Gesetzbl. für 
Elsaß-Lothringen S. 32). 
§ 28. 
Wo in Gesetzen oder Verordnungen vom Landesausschusse die Rede ist) ist 
die zweite Kammer zu verstehen. 
Artikel III. 
Dieses Gesetz tritt hinsichtlich der Bestimmungen über die Bildung des 
tandtage (Artikel II § 6 Abs. 1, 2, § 7, § 8 Abs. 2, § 9) mit dem Tage 
seiner Verkündung, im übrigen an einem durch Kaiserliche Verordnung fest- 
zusetzenden Tage, spätestens am 1. Januar 1912 in Kraft. Es kann nur durch 
Reichsgesetz aufgehoben oder abgeändert werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 31. Mai 1911. 
(. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1911 49
        <pb n="214" />
        — 234 — 
(Nr. 3898.) Gesetz über die Wahlen zur zweiten Kammer des Landtags für Elsaß-Lothringen. 
Vom 31. Mai 1911. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs für Elsaß-Lothringen, nach erfolgter Zustim- 
mung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 
’§ 1. 
Die zweite Kammer wird aus 60 Abgeordneten gebildet. 
Hiervon entfallen: 
auf den Kreis Altkirennn 2 Abgeordnete, 
: "„ Colmelrrnrnrnr 3 t 
:„ ?5? : Gebweiler 2 » 
: „ „ Muülhausen 6 - 
: „ „ Rappoltsweiler 2 „ 
- 7 7 Thann a 2 v 
„:„ „ „ Sptraßburg-Sttt ... 6 - 
„:„ „ „ Straßburg-Land ... . 3 - 
: „ : Erstten 2 - 
» „ Hagennaaaaaaaaa 3 v 
pp vMolsheim.................... 2 » 
„: „ „ Schlettstat 2 
» 2 »Weißenburg ............. ...... 2 - 
» 2 2 Sabern ...................... 3 - 
„: ?„ : Metz-Sttt 2 1 
: „ „ Met-Landd 3 
» 2 2 Bolchen ........ ........... ... 2 » 
» „ „ Cthateau--Saliss 2 
» -» 2 Diedenhofen-Ost ............... 2 
» 2 2 Diedenhofen--West ............. . 2 - 
* » » Forbach ............ ... -· 3 7 
: „ Saarbucücngg 2 t 
v 7 - Saargemünd .. 2 * 
  
60 Abgeordnete.
        <pb n="215" />
        Jeder Abgeordnete wird in einem besonderen Wahlkreis gewählt. 
Innerhalb der einzelnen Verwaltungskreise werden die Wahlkreise durch 
Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats unter tunlichster An- 
lehnung an die bestehende Kantonaleinteilung in der Weise abgegrenzt, daß die 
Bevölkerung des Verwaltungskreises möglichst gleichmäßig auf die einzelnen 
Wahlkreise verteilt wird. Die Wahlkreise müssen örtlich zusammenhängen. 
  
62. 
Wahlberechtigt sind die männlichen Einwohner Elsaß-Lothringens, sofern sie 
im Zeitpunkt der Wahl 
1. im Besitze der Reichsangehörigkeit sind, 
2. das 25. Lebensjahr zurückgelegt und 
3. seit mindestens drei Jahren ihren Wohnsitz in Elsaß-Lothringen haben. 
Es genügt jedoch der Wohnsitz von einjähriger Dauer für die Ein- 
wohner, die in Elsaß-Lothringen ein öffentliches Amt ausüben, Re- 
ligionsdiener oder Lehrer an öffentlichen Schulen sind. 
Die Berechtigung zum Wählen ruht für die zum aktiven Heere gehörigen 
Militärpersonen mit Ausnahme der Militärbeamten. 
Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen: 
1. Personen, welche entmündigt oder unter vorläufige Vormundschaft ge- 
stellt sind, für die Dauer der Entmündigung oder Vormundschaft, 
2. Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, 
während der Dauer des Konkursverfahrens, 
3. Personen, welche bei Abschluß der Wählerliste mit den für die letzten 
beiden Rechnungsjahre fälligen direkten Staatssteuern oder Gemeinde- 
abgaben trotz rechtzeitiger Mahnung, und ohne Stundung erhalten zu 
haben, ganz oder zum Teil im Rückstand sind, 
4. Personen, welche wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens, 
das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge haben 
kann, zu einer Zuchthaus= oder Gefängnisstrafe rechtskräftig verurteilt 
worden sind, für die Dauer von fünf Jahren, von dem Tage an 
gerechnet, an welchem die Strafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist, 
sofern nicht der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf eine längere 
Dauer ausgesprochen ist, 
5. Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln 
beziehen oder in dem letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen 
haben. 
49
        <pb n="216" />
        — 236 — 
Als Armenunterstützung sind nicht anzusehen: 
a) die Krankenunterstützung, 
b) die einem Angehörigen wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen 
gewährte Anstaltspflege, 
e) Unterstützungen zum Zwecke der Jugendfürsorge, der Erziehung 
oder Ausbildung für einen Beruf, 
ch sonstige Unterstützungen, wenn sie nur in der Form vereinzelter 
Leistungen zur Hebung einer augenblicklichen Notlage gewährt sind, 
e) Unterstützungen, die erstattet sind. 
Das Wahlrecht darf nur in der Gemeinde ausgeübt werden, in der der 
Wahlberechtigte seit mindestens einem Jahre seinen Wohnsitz hat. Kein Wähler 
darf das Wahlrecht an mehr als einem Orte ausüben. 
  
  
83. 
Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. 
2 
Wählbar sind die männlichen Einwohner Elsaß-Lothringens, welche seit 
mindestens drei Jahren die Reichsangehörigkeit besitzen, ebensolange in Elsaß= 
Lothringen ihren Wohrnsitz haben, eine direkte Staatssteuer entrichten und das 
30. Lebensjahr vollendet haben. 
Die Ausschließungsgründe des § 2 Abs. 3 gelten auch für die Wählbarkeit. 
/. 
Die Wahl erfolgt gemeindeweise auf Grund von Listen, welche die Wahl- 
berechtigten der Gemeinde enthalten und ihre durch § 2 dieses Gesetzes geforderten 
Eigenschaften angeben (Wählerlisten). 
Sind aus einer Gemeinde mehrere Wahlkreise gebildet, so erfolgt die Auf- 
stellung der Wählerliste der Gemeinde gesondert für die einzelnen Wahlkreise. 
Die Listen werden von dem Bürgermeister und zwei von dem Gemeinderat aus 
seiner Mitte zu bezeichnenden Mitgliedern aufgestellt und spätestens sechs Wochen 
vor dem zur Wahl bestimmten Tage während einer Woche zu jedermanns Einsicht 
ausgelegt. Spätestens drei Tage vorher ist zur öffentlichen Kenntnis zu bringen, 
wann und wo dies geschehen wird.
        <pb n="217" />
        — 237 — 
Einwendungen gegen die Richtigkeit der Wählerliste müssen, während die 
Liste zur Einsicht ausliegt, bei dem Bürgermeister eingereicht oder zu Protokoll 
erklärt werden. Befugt zur Erhebung von Einwendungen ist jeder Wahl- 
berechtigte sowie die Gemeindeaufsichtsbehörde. 
Über die Einwendungen wird innerhalb fünf Tagen durch den Bürger- 
meister und die zwei im Abs. 2 bezeichneten Gemeinderatsmitglieder nach Stimmen- 
mehrheit entschieden. Gegen diese Entscheidung kann Beschwerde erhoben werden. 
Die Beschwerde ist innerhalb drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung durch 
Erklärung auf der Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts einzulegen und durch das 
Amtsgericht innerhalb fünf Tagen zu entscheiden. 
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts steht den Beteiligten weitere Be- 
schwerde an das Landgericht zu, welches endgültig entscheidet. Die Beschwerde 
ist in der Frist von drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung auf der Gerichts- 
schreiberei des Landgerichts einzulegen. Die Entscheidung ist binnen fünf Tagen 
zu treffen, dem Beschwerdeführer und dem Bürgermeister mitzuteilen und von 
letzterem in der Wählerliste zu berücksichtigen. 
Das Verfahren ist frei von Gerichtsgebühren. 
Nach Ablauf der Auslegefrist wird die Liste vorbehaltlich derjenigen 
Änderungen,) welche infolge der Entscheidung über erhobene Einwendungen not- 
wendig werden, geschlossen. 
Den in der Wählerliste eingetragenen Wahlberechtigten werden alsbald 
Ausweiskarten übersandt. 
  
§ 6. 
Mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde kann der Bürgermeister 
zum Zwecke der Stimmabgabe die Gemeinde in Stimmbezirke einteilen. Wer 
bei Schluß der Wählerliste dem Stimmbezirk, in dem er seinen Wohnsitz hat, 
noch nicht drei Monate angehört, wählt in dem Stimmbezirk, in dem er drei 
Monate vor Schluß der Wählerliste seinen Wohnsitz gehabt hat. Diese Vor— 
schrift ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Wahlberechtigter seinen Wohnsitz 
innerhalb der Gemeinde aus einem Wahlkreis in einen anderen verlegt. 
§ 7. 
Die Berufung der Wahlberechtigten zur Wahl erfolgt durch den Bürger- 
meister mindestens acht Tage vor dem Wahltag mittels ortsüblicher Bekannt- 
machung. Die Bekanntmachung muß den Raum, in dem die Wahl stattfindet, 
Tag, Stunde und Dauer der Wahl und, falls die Gemeinde in Stimmbezirke 
eingeteilt ist, deren Abgrenzung bezeichnen.
        <pb n="218" />
        — 238 — 
Die Wahl dauert mindestens vier Stunden und höchstens acht Stunden; 
sie darf nicht vor 10 Uhr Morgens beginnen, der Schluß muß spätestens auf 
6 Uhr Abends festgesetzt werden. 
Der Wahltag muß ein Sonntag sein. 
§ 8. 
Das Wahlrecht wird in Person durch Abgabe eines Stimmzettels in eine 
abgeschlossene Wahlurne ausgeübt. Die Wahlurnen sollen den im Verordnungs- 
wege zu erlassenden Normativbestimmungen entsprechen. 
Jeder Stimmzettel muß von weißem Papier sein, darf kein äußeres Kenn- 
zeichen aufweisen und ist von dem Wähler in einem mit amtlichem Stempel 
versehenen Umschlag, der sonst kein Kennzeichen haben darf, abzugeben. 
9. 
Die Wahl sowie die Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgt öffentlich. 
§ 10 
Gewählt ist, wer im Wahlkreis die meisten Stimmen und zugleich mehr 
als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. 
Soweit sich keine solche Stimmenmehrheit ergibt, findet am siebenten Tage 
nach der Hauptwahl eine Nachwahl statt. Gewählt ist bei der Nachwahl, wer 
die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet 
das Los. 
§ 11 
Wird die Wahl abgelehnt oder für ungültig erklärt oder scheidet ein Mit- 
glied während der Wahlperiode aus, so findet sofort eine Ersatzwahl statt. 
Bei einer Ersatzwahl, die innerhalb eines Jahres nach einer Wahl statt- 
findet, für welche die Wählerliste neu aufgestellt war, bedarf es einer neuen Auf- 
stellung der Wählerliste nicht. 
§ 12. 
Den Aufwand für die Anfertigung der Wählerlisten und Ausweiskarten 
und die Bereitstellung und Ausrüstung des Wahlraums tragen die Gemeinden; 
alle übrigen durch die Wahlen entstehenden Kosten trägt die Staatskasse.
        <pb n="219" />
        239 — 
§ 13. 
Soweit das Wahlverfahren nicht durch dieses Gesetz festgestellt worden ist, 
wird es durch Kaiserliche Verordnung (Wahlordnung) geregelt. 
Die Wahlordnung sowie die Wahlkreiseinteilung (§ 1 Abs. 4) können nur 
durch Gesetz abgeändert werden. 
14. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 31. Mai 1911. 
¶. S) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Pofstanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="220" />
        <pb n="221" />
        — 241 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
  
Nr. 30. 
Inhalt: Gesetz wegen Änderung des Zündwarensteuergesetzes. S. 241. 
  
  
(Nr. 3899.) Gesetz wegen Änderung des Zündwarensteuergesetzes. Vom 6. Juni 1911. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel 1. 
Im § 3 Abs. 1 erste Zeile des Zünd warensteuergesetzes vom 15. Juli 1909 
(Reichs-Gesetzbl. S. 814) ist statt „fünf“ zu setzen „zehn“. 
Artikel 2. 
Die Summe der auf Grund des § 3 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes für 
die einzelnen Zündwarenfabriken festgestellten Jahreserzeugungsmengen (Kontingente) 
soll dem Inlandsverbrauch an Zündwaren entsprechen; soweit hiernach erforder- 
lich, sind die Kontingente verhältnismäßig, jedoch unter geeigneter Berücksichtigung 
der kleinen und mittleren Fabriken, herabzusetzen. 
Die näheren Bestimmungen zur Ausführung der Vorschriften des Abs. 1 
sowie zur Regelung des Übergangszustandes erläßt der Bundesrat. Die Be- 
stimmungen sind dem Reichstag sofort oder, wenn er nicht versammelt ist, bei 
seinem nächsten Zusammentreten vorzulegen. Sie sind außer Kraft zu setzen, 
soweit der Reichstag dies verlangt. 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 50 
Ausgegeben zu Berlin den 10. Juni 1911.
        <pb n="222" />
        — 243 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
Nr. 31. 
Inhalt: Gesetz, betreffend ben Patentausführungszwang. S. 248. — Kaiserliche Verordnung, betreffend 
das Inkrafttreten der Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908. S. 246. 
  
  
  
  
(Nr. 3900.) Gesetz, betreffend den Patentausführungszwang. Vom 6. Juni 1911. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel I. 
An die Stelle des § 11 des Patentgesetzes vom 7. April 1891 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 79) treten folgende Vorschriften: 
Verweigert der Patentinhaber einem anderen die Erlaubnis zur 
Benutzung der Erfindung auch bei Angebot einer angemessenen Ver- 
gütung und Sicherheitsleistung, so kann, wenn die Erteilung der Er- 
laubnis im öffentlichen Interesse geboten ist, dem anderen die Berech- 
tigung zur Benutzung der Erfindung zugesprochen werden (Zwangs- 
lizenz). Die Berechtigung kann eingeschränkt erteilt und von Bedin- 
gungen abhängig gemacht werden. 
Das Patent kann, soweit nicht Staatsverträge entgegenstehen, 
zurückgenommen werden, wenn die Erfindung ausschließlich oder haupt- 
sächlich außerhalb des Deutschen Reichs oder der Schutzgebiete aus- 
geführt wird. Die Übertragung des Patents auf einen anderen ist inso- 
fern wirkungslos, als sie nur den Zweck hat, der Zurücknahme zu entgehen. 
Vor Ablauf von drei Jahren seit der Bekanntmachung der Er- 
teilung des Patents kann eine Entscheidung nach Abs. 1, 2 gegen den 
Patentinhaber nicht getroffen werden. 
Artikel II. 
Auf das Verfahren und die Entscheidung über die Erteilung der Zwangs- 
lizenz finden die Vorschriften des Patentgesetzes über die Zurücknahme des Patents 
Anwendung. 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 51 
Ausgegeben zu Berlin den 10. Juni 1911.
        <pb n="223" />
        — 244 — 
Artikel III. 
Die Vorschrift im § 30 Abs. 3 des Patentgesetzes wird aufgehoben. 
Artikel IV. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1911 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 6. Juni 1911. 
(I. S.) Wilhelm. 
Delbrück. 
  
 
(Nr. 3901.) Kaiserliche Verordnung, betreffend das Inkrafttreten der Maß= und Gewichts- 
ordnung vom 30. Mai 1908. Vom 24. Mai 1911. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund der Vorschrift im &amp; 23 Abs. 1 der Maß- und Gewichts- 
ordnung vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbbl. S. 349) im Namen des Reichs, 
mit Zustimmung des Bundesrats, was folgt: 
1. 
Die Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 tritt, vorbehaltlich 
der nachfolgenden Bestimmungen, am 1. April 1912 in Kraft. 
6 2. 
Die Vorschrift im 67 der Maß- und Gewichtsordnung über die Neu- 
eichung der im Bergwerksbetriebe zur Ermittelung des Arbeitslohns dienenden 
Förderwagen und Fördergefäße sowie die Vorschrift im §9 9 über die Eichung 
der Bierfässer treten am 1. Januar 1913 in Kraft. 
3. 
Hohlmaße für trockene Gegenstände zu ¼ Hektoliter sind bis zum 31. De- 
zember 1922 im Verkehre zulässig. = 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 24. Mai 1911. 
(L. S.) Wilhelm. 
Delbrück. 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="224" />
        — 245 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
Inhalt. Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Marokkos zum Internationalen Funkentelegraphen- 
vertrage vom 3. November 1906. S. 246. 
  
(Nr. 3902.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Marokkos zum Internationalen Funken- 
telegraphenvertrage vom 3. November 1906. Vom 31. Mai 1911. 
Marokko ist dem Internationalen Funkentelegraphenvertrage vom 3. November 
1906 und dem Lufsatzabkommen vom gleichen Tage (Reichs-Gesetzbl. 1908 
S. 411 ff.) beigetreten. 
Berlin, den 31. Mai 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrag: 
Zimmermann. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs= Gesetzbl. 1911. 52 
Ausgegeben zu Berlin den 16. Juni 1911.
        <pb n="225" />
        <pb n="226" />
        — 248 — 
Ein Mitglied des Reichstags, dessen Mandat, während der Reichstag in 
der im § 1 angegebenen Zeit versammelt ist, erlischt oder niedergelegt wird, er- 
hält während der Zeit seit dem Zusammentritte des Reichstags im Monat Oktober 
1911 oder aber, falls der Fälligkeitstag der ersten Entschädigungsrate (§ 1) 
bereits verstrichen war, von diesem Tage an 20 Mark Tagegeld für jeden Tag 
der Anwesenheit in einer Plenarsitzung mit der Maßgabe, daß der Gesamtbetrag 
der Tagegelder den Höchstbetrag der Entschädigung nicht übersteigen darf, die 
nach § 1 am nächsten Fälligkeitstage zu zahlen gewesen wäre. 
3. 
Die Vorschriften der §§ 2, 4 bis 9 des Gesetzes, betreffend die Gewährung 
einer Entschädigung an die Mitglieder des Reichstags, vom 21. Mai 1906 
(Reichs-Gesetzbl. S. 468) finden entsprechende Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 15. Juni 1911. 
(L. S.) Wilhelm. 
Delbrück. 
  
  
  
(Nr. 3904.) Gesetz, betreffend die Beseitigung von Tierkadavern. Vom 17. Juni 1911. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2. 
verordnen im Namen des Reichs nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
&amp; 1. 
Die Kadaver oder Kadaverteile aller gefallenen oder getöteten Pferde, Esel, 
Maultiere, Maulesel, Tiere des Rindergeschlechts, Schweine, Schafe und Ziegen 
sind, soweit nicht ihre Verwertung zugelassen wird, unschädlich zu beseitigen. 
Inwieweit und in welcher Weise eine Verwertung von Kadavern und 
Kadaverteilen zulässig ist, bestimmt der Bundesrat. 
2. 
Die unschädliche Beseitigung hat durch Vergraben an geeigneten Stellen 
zu erfolgen, soweit sie nicht durch hohe Hitzegrade (Kochen oder Dämpfen bis
        <pb n="227" />
        — 250 — 
(Nr. 3905.) Bekanntmachung, betreffend die Behandlung der noch im Umlauf befindlichen 
Fünfzigpfennigstücke der älteren Geprägeformen. Vom 18. Mai 1911. 
A. Grund des § 14 Abs. 1, Nr. 1), 2 Abs. 2 des Münzgesetzes vom 1. Juni 
1909 Reichs-Gesetztl. S. 507) hat der Bundesrat im Verfolg der am 27. Juni 
1908 beschlossenen Außerkurssetzung der Fünfzigpfennigstücke der älteren Gepräge- 
formen (vergleiche die Bekanntmachung vom gleichen Tage, Reichs-Gesetzbl. S. 464) 
die nachfolgende Bestimmung getroffen: 
Die bei den Reichs- und Landeskassen noch eingehenden Fünfzig- 
pfennigstücke der älteren Geprägeformen mit der Wertangabe 
„50 Pfennig" sind durch Zerschlagen oder Einschneiden für den Um- 
lauf unbrauchbar zu machen und alsdann dem Einzahler zurückzugeben. 
Ferner hat der Bundesrat sich damit einverstanden erklärt, daß die Kassen 
der Reichsbank mit diesen Münzen in gleicher Weise verfahren. 
Berlin, den 18. Mai 1911. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Wermuth. 
  
  
  
Den Bezus des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="228" />
        — 251 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
3 34. — — 
Inhalt: Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung der Handelsbeziehungen zu Japan. S. 261. — Be- 
kanntmachung, betreffend eine zur Ausführung des Niederlassungsvertrags zwischen dem Deutschen 
Reiche und den Niederlanden vom 17. Dezember 1904 zwischen beiden Teilen am 19. Jannar 1911 
getroffene Verständigung. S. 252. . 
  
— 
  
  
(Nr. 3906.) Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung der Handelsbeziehungen zu Japan. 
Vom 15. Juni 1911. . 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs) nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Der Bundesrat wird ermächtigt, für den Fall des Zustandekommens eines 
Handels= und Schiffahrtsvertrags mit Japan den Vertrag vorläufig in Kraft 
zu setzen. 
Der Bundesrat wird ferner ermächtigt, für den Fall des Zustande- 
kommens von Vereinbarungen mit Japan über das Konsulatwesen, über die 
Auslieferung und die sonstige Rechtshilfe in Strafsachen sowie über den Rechts- 
schutz und die Rechtshilfe in bürgerlichen Angelegenheiten diese Vereinbarungen 
vorläufig in Kraft zu setzen. 
Der Handels= und Schiffahrtsvertrag sowie die im Abs. 2 erwähnten 
Vereinbarungen sind dem Reichstag bei seinem nächsten Zusammentritte zur Ge- 
nehmigung vorzulegen. Wenn der Reichstag bis zum 31. März 1912 die Zu- 
stimmung nicht erteilt hat, sind der Vertrag und die Vereinbarungen, und zwar 
spätestens zum 31. Dezember 1912) außer Wirksamkeit zu setzen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 15. Juni 1911. 
(L. S.) Wilhelm. 
Delbrück. 
Reichs-Oesehbl. 1911. 54 
Ausgegeben zu Berlin den 24. Juni 1911.
        <pb n="229" />
        — 253 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
Nr.. 35. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Schiffsmeldungen bei den Konsulaten des Deutschen Reichs. S. 2538. — 
Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. S. 255. — Bekanntmachung, betreffend Schaffung von Rayons. S. 256. — 
Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den Absatz von 
Kalisalzen. S. 256. 
  
  
(Nr. 3908.) Gesetz, betreffend die Schiffsmeldungen bei den Konsulaten des Deutschen Reichs. 
Vom 18. Juni 1911. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1. 
Der Führer eines deutschen Kauffahrteischiffs (§6 1, 26 Abs. 1 des Ge- 
setzes, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899, 
Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 319 und 1901 S. 184) ist verpflichtet, sobald das 
Schiff einen zum Amtsbezirk eines Konsulats (Generalkonsulats, Konsulats, Vize- 
konsulats) des Deutschen Reichs gehörigen Hafen anläuft, dies dem Konsulat 
unverzüglich schriftlich oder mündlich zu melden. 
§ 2. 
Bei der Meldung sind anzuzeigen 
1. die Gattung, der Name, das Unterscheidungssignal, der Nettoraum— 
gehalt und ber Heimatshafen des Schiffes, 
der Name und der Wohnort des Reeders, 
der Tag und die Stunde der Ankunft, 
die Zahl der Schiffsoffiziere und Schiffsleute, 
die Zahl der abzusetzenden Passagiere, 
die Art der zu löschenden und einzunehmenden Ladung, 
der Hafen, den das Schiff zuletzt angelaufen hat, 
die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts, 
der Hafen, wohin das Schiff weiter gehen wird, und 
die Adresse desjenigen, welcher die Klarierungsgeschäfte des Schiffes 
am Orte besorgt. 
Reichs= Gesetzbl. 1911. 55 
Ausgegeben zu Berlin den 3. Juli 1911. 
Sene 
—
        <pb n="230" />
        — 254 — 
§ 3. « 
Hat das Konsulat seinen Amtssitz in dem Hafen, den das Schiff anläuft, 
so hat der Schiffsführer außerdem, sobald der Aufenthalt des Schiffes daselbst 
die Dauer von 48 Stunden überschreitet, dies dem Konsulat unverzüglich schriftlich 
oder mündlich zu melden. 
Sofern es ohne Verzögerung der Abreise des Schiffes geschehen kann, hat 
er dabei die Musterrolle vorzulegen. 
Muß der Schiffsführer von vornherein mit einem mehr als 48 stündigen 
Aufenthalte rechnen, so hat er die Musterrolle zugleich mit der gemäß § 1 zu er- 
stattenden Meldung vorzulegen. Einer weiteren Meldung bedarf es alsdann nicht. 
Die Musterrolle wird in jedem Falle von dem Konsulate tunlichst bis zur 
Abfahrt aufbewahrt. 
Der Reichskanzler ist befugt, Ausnahmen von den in Abs. 2) 3 gegebenen 
Vorschriften zuzulassen. ç 
§ 4. 
Die Vorschriften des § 3 finden keine Anwendung auf Schiffe, welche den 
Hafen nur in Ballast anlaufen und wieder verlassen oder welche den Hafen wegen 
Sturm, Haverei, Kriegsgefahr usw. als Nothafen anlaufen und nur als solchen 
benutzen. 
§ 5. 
Entspricht die Meldung nicht den Bestimmungen des § 2 oder ist die Vor- 
legung der Musterrolle entgegen den Bestimmungen des § 3 unterblieben, so hat 
der Shiffsführer auf Erfordern des Konsulats unverzüglich die Meldung zu ver- 
vollständigen oder die Musterrolle nachzureichen. 
§ 6. 
Der Schiffsführer, welcher den Vorschriften in § 1, § 3 Abs. 1 und 85 
dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu zweihundert Mark bestraft. 
§ 7. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1911 an Stelle des Gesetzes, betreffend 
die Schiffsmeldungen bei den Konsulaten des Deutschen Reichs, vom 25. März 1880 
(Reichs-Gesetzbl. S. 181) und der dazu erlassenen Kaiserlichen Verordnung, be- 
treffend die Schiffsmeldungen bei den Konsulaten des Deutschen Reichs, vom 
28. Juli 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 183). 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Infiegel. 
Gegeben Hamburg' den 18. Juni 1911, an Bord Meiner Yacht „Hohen- 
zollern“. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg.
        <pb n="231" />
        — 255 — 
(Nr. 3909.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisen- 
bahn-Verkehrsordnung. Vom 26. Juni 1911. 
Ar Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung wird diese Anlage) wie folgt, ergänzt und geändert: 
Nr. la. Sprengstoffe. 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 1. Gruppe. a) Ammoniak-= 
salpetersprengstoffe. 
1. Der mit „Walsroder Sicherheits-Sprengstoff A“ beginnende Absatz wird 
efaßt: 
* Walsroder Sicherheitssprengstoff mit den angehängten Buch- 
staben A, B, C usw. (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 
12 Prozent Trinitrotoluol, höchstens 2 Prozent Schießwolle, mindestens 
0)8 Prozent Vaseline und mindestens 4 Prozent Mehl, auch mit 
Zusatz von Kochsalz). 
2. In dem mit „Gelatine-Astralit““ beginnenden Absatz wird der Schluß hinter 
dem Worte „Pflanzenmehlen“ gefaßt: 
und Nitroverbindungen der aromatischen Reihe, wie Mononitro-= 
naphthalin oder Nitrotoluolen — hiervon höchstens 4 Prozent Tri- 
nitrotoluol —). 
3. Es wird eingeschaltet: 
a) Hinter dem mit „Asträlit Ia“ beginnenden Absatz: 
Astralit III (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Natronsalpeter, 
Getreide= oder Kartoffelmehl, von höchstens 15 Prozent Tri- 
nitrotoluol oder aromatischen Binitro= und Mononitroverbin= 
dungen und von höchstens 4 Prozent mit Kollodiumwolle 
gelatiniertem Nitroglyzerin). 
Neo--Astralit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Planzenmehlen 
und höchstens 25 Prozent Trinitrotoluol oder aromatischen 
Binitro= oder Mononitroverbindungen, wobei der Ammoniak-= 
salpeter teilweise durch Natronsalpeter oder Kalisalpeter — von 
diesem höchstens 8 Prozent — ersetzt sein darf). 
b) Hinter dem mit „Gesteins-Siegenit“ beginnenden Absatz: 
Teutonit (Gemenge von mindestens 70 Prozent Ammoniak- 
salpeter, von Getreide= oder Kartoffelmehl, von höchstens 
5 Prozent Oinitrochlorhydrin und höchstens 15 Prozent 
aromatischen Mono= oder Dinitroverbindungen, auch mit Zusatz 
von neutralen, die Gefährlichkeit nicht erhöhenden Salzen). 
Ur. VI. Fäulnisfähige Stoffe. 
1. Im Abschnitt A. Verpackung. Abs. (a) f wird der letzte Satz gefaßt: 
Trockener Hundekot und trockener Taubendünger dürfen auch 
in starke, dichte Säcke verpackt sein. 
  
  
  
  
  
55“
        <pb n="232" />
        — 256 — 
2. Im Abschnitt B. Sonstige Vorschriften. wird am Ende des Abs. (s) 
hinzugefügt: 
Zur Beförderung von trockenem Hundekot, der gemäß der Vor- 
schrift unter A. (2) f letzter Satz verpackt ist, sind bedeckte Wagen 
oder offene Wagen mit gut schließenden Decken zu verwenden. 
Die Änderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 26. Juni 1911. 
Das Reichs-Eisenbahnamt. 
In Vertretung: 
Petri. 
— — 
(Nr. 3910.) Bekanntmachung, betreffend Schaffung von Rayons. Vom 28. Juni 1911. 
  
  
Auf Grund des 8 35 des Gesetzes, betreffend die Beschränkungen des Grund— 
eigentums in der Umgebung von Festungen, vom 21. Dezember 1871 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 459) wird bekannt gemacht, daß eine Erweiterung der Befestigungen 
am Kaiser Wilhelm-Kanal und die Schaffung von Rayons hierfür in Aussicht 
genommen ist. 
Berlin, den 28. Juni 1911. 
Der Reichskanzler. 
von Bethmann Hollweg. 
— 
  
  
  
(Nr. 3911.) Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über 
den Absatz von Kalisalzen. Vom 28. Juni 1911. 
A. Grund des § 51 des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom 
25. Mai 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 775) hat der Bundesrat folgende weitere 
Ergänzungen der am 9. Juli 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 925) bekannt gemachten 
Ausführungsbestimmungen beschlossen: 
1. Zum IV. Abschnitt. 
Sicherung gegen Untergehalt. 
(Zu § 23.) 
I. Für Kalisalze, die zum Verbrauch in der inländischen Landwirtschaft 
dienen sollen, gelten die folgenden unter 1 bis 5 aufgeführten Bestimmungen: 
1. Der Kaliwerksbesitzer hat spätestens am Tage nach dem Abgang jeder 
Sendung dem Empfänger den gewährleisteten Gehalt an reinem Kali, 
und zwar bei den Gruppen I bis III des § 20 des Gesetzes in ganzen 
Prozenten mitzuteilen.
        <pb n="233" />
        2. Falls eine Probenahme auf dem Kaliwerke stattfindet, sind aus jedem 
Eisenbahnwagen vor dem Abgang der Ware durch einen vereideten, 
öffentlich angestellten Probenehmer mit Probestechern aus der Mitte 
jedes fünften Sackes oder bei loser Verladung an so viel verschiedenen 
Stellen Proben zu entnehmen, daß auf je 5 Doppelzentner mindestens 
eine Probe entfällt; die Probestecher müssen bei loser Ware eine Schlitz- 
länge von mindestens 1 Meter, bei gesackter von mindestens 0/78 Meter 
haben. Die hierbei gewonnene Menge ist auf trockener und reiner 
Unterlage fein zu zerkleinern und sorgfältig zu mischen, worauf von 
ihr mindestens drei etwa 200 Gramm fassende, rein und trocken ge- 
haltene Gläser zu füllen sind. In jedes Glas ist ein Zettel zu legen, 
auf welchem der Name des Empfängers, die Salzsorte und die Nummer 
des Eisenbahnwagens angegeben sind. Ein gleicher Zettel ist auf das 
Glas aufzukleben. Die Gläser sind zu versiegeln. Von ihnen ist eins 
zur Analyse auf dem Werke zu verwenden, die anderen sind mindestens 
fünf Wochen lang und, sofern eine Beschwerde einläuft, bis zur Er- 
ledigung der Beschwerde unter Verschluß aufzubewahren. 
Wünscht der Empfänger die Nachprüfung einer Sendung, von 
der auf dem Kaliwerke Proben gezogen sind, so hat er unter Bezeich= 
nung des Eisenbahnwagens das liefernde Werk um Übersendung eines 
Probeglases zur Kontrollanalyse an eine deutsche staatliche oder unter 
öffentlicher Aufsicht stehende Versuchsanstalt oder an einen deutschen 
öffentlichen Handelschemiker zu ersuchen. 
3. Es steht dem Empfänger frei, auch seinerseits am Bestimmungsorte 
Proben von der Sendung unter Beobachtung der unter 2 gegebenen 
Vorschriften zu nehmen. Die Entnahme dieser Proben hat unmittel- 
bar bei Ankunft der Sendung durch einen Beamten einer der unter 2 
Abs. 2 bezeichneten Versuchsanstalten oder einen öffentlichen Handels- 
chemiker oder einen vereideten, öffentlich angestellten Probenehmer oder, 
sofern ein solcher Sachverständiger nicht erreichbar ist, unter Zuziehung 
eines unbeteiligten einwandfreien, mit diesen Bestimmungen bekannt- 
zumachenden Zeugen zu erfolgen. Feuchte oder beschädigte Säcke sind 
von der Probenahme auszuschließen. Von der Probe sind zwei rein 
und trocken gehaltene Gläser zu füllen und mit einem vom Probe- 
nehmer ausgefertigten Zettel nach Muster A zu bekleben. Ein gleicher 
Zettel ist zusammengefaltet in jedes Glas zu legen. Daß die Probe 
ordnungsmäßig gezogen ist, wird vom Probenehmer sowie dem Zeugen 
unter Verwendung von Vordrucken nach Muster B in doppelter Aus- 
fertigung bescheinigt. Von der Probe ist ein Glas mit einer Aus- 
fertigung der vorstehenden Bescheinigung zur Kontrollanalyse an eine 
deutsche staatliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Versuchs- 
anstalt oder an einen deutschen öffentlichen Handelschemiker zu senden. 
Das zweite Glas ist mit der zweiten Ausfertigung der Bescheinigung 
mindestens fünf Wochen lang und, sofern Beschwerde erhoben wird, 
bis zur Erledigung der Beschwerde unter Verschluß aufzubewahren.
        <pb n="234" />
        — 258 — 
Dem Empfänger ist vom Kaliwerksbesitzer eine hinreichende An- 
zahl von Abdrücken der Muster A und B zu übersenden. 
4. Beide Parteien sind befugt, die Kontrollanalyse zu beanstanden und 
eine Schiedsanalyse vornehmen zu lassen. Für die Schiedsanalyse ist 
eine von der Partei, welche die Probe für die Kontrollanalyse nicht 
gezogen hat, ordnungsmäßig gezogene Probe zu verwenden. Ist eine 
solche Probe nicht vorhanden, so ist auch für die Schiedsanalyse eine 
von der anderen Partei entnommene Probe zu verwenden. Sofern 
die Probe vom Empfänger gezogen ist, ist ihr eine Ausfertigung der 
Probenahmebescheinigung beizufügen. Die Verteilungsstelle hat zu 
entscheiden, welche Anstalt die Analyse ausführen soll, sofern darüber 
keine Verständigung zwischen den Parteien erzielt wird. Für die 
Gehaltsberechnung maßgebend ist das Mittel aus der Schiedsanalyse 
und der Kontrollanalyse. 
Die Kosten der Kontrollanalyse und der Schiedsanalyse trägt 
diejenige Partei, zu deren Ungunsten die Analyse ausgefallen ist. 
(Über die Beitragsleistung des Reichs zu den Kosten vergleiche Ab- 
schnitt 2. B.) 
5. Ergibt die Untersuchung einen Mindergehalt der Sendung gegenüber 
dem gesetzlichen Mindestgehalte von mehr als 0/1 Prozent K—, so sind 
dem Empfänger für jedes Zehntel Prozent Mindergehalt bei Gruppe I 
des § 20 des Gesetzes 1)/35 Mark, bei Gruppe II 1,80 Mark, bei 
Gruppe III 2)/70 Mark und bei Gruppe IV und V 5 Mark bei einer 
Sendung von 10 000 Kilogramm Salz zu vergüten. Bleibt bei er- 
reichtem gesetzlichen Mindestgehalte der Gehalt unter dem bei der Preis- 
berechnung zu Grunde gelegten Gehalte, so ist ein Analysenspielraum 
von 0/6 Prozent K.0 zu gewähren. Ergibt z. B. die Untersuchung 
bei Salzen der Gruppen 1 bis III statt der in Rechnung gestellten 
14 Prozent nur 13)5 Prozent K 0, so tritt eine Vergütung nicht ein, 
ergibt sich ein Gehalt von z. B. 13/4 Prozent), so hat die Abrechnung 
auf der Grundlage von 13 Prozent zu erfolgen. Oder ergibt die 
Untersuchung bei Gruppe IV statt der in Rechnung gestellten 54 Prozent 
K□ nur 53/)6 Prozent K#0, so tritt eine Vergütung nicht ein, ergibt 
sich ein Gehalt von 53)6 Prozent, so hat die Abrechnung auf Grund 
dieses Gehalts zu erfolgen. 
II. Bei Kalisalzen, die nicht zum Verbrauch in der inländischen Land- 
wirtschaft bestimmt sind, bleibt die Prüfung der Probemäßigkeit und die Art der 
Entschädigung für Untergehalt der freien Vereinbarung der Parteien überlassen. 
III. Die Verteilungsstelle ist befugt, die Einrichtungen zur Probenahme 
und zur Feststellung des Kaligehalts auf den Kaliwerken durch Beauftragte prüfen 
zu lassen. Sie ist ferner befugt, von den Kalisalzsendungen Proben zu ent- 
nehmen und untersuchen zu lassen sowie das Ergebnis dem liefernden Werke und 
dem Empfänger mitzuteilen. Sie hat die Tätigkeit der mit der Probenahme
        <pb n="235" />
        — 259 — 
betrauten Personen zu überwachen und, sofern sich Anstände ergeben, hiervon der 
Stelle, welche die Bestallung erteilt hat, Mitteilung zu machen sowie gegebenen— 
falls die Zurücknahme der Bestallung zu beantragen. Sie kann selbst Probe- 
nehmer anstellen, die alsdann an die Stelle der unter Ziffer 2 genannten treten. 
Die Kaliwerksbesitzer haben solchen Probenehmern geeignete Diensträume nebst 
der erforderlichen Beleuchtung und Heizung sowie geeignete Einrichtungen zum 
Mahlen und Mischen der Proben in unmittelbarer Nähe der Verladestelle für 
die Kalisalze zur ausschließlichen Benutzung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 
IV. Der Reichskanzler kann die vorstehenden Probenahmevorschriften durch 
weitere Vorschriften ergänzen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Muster A. 
Empfängermuster 
aus Wagen - 
Salzsort::. 
Mengeg: , dz Säcke lose 
verladen am 19. . von (Lieferwerk) . 
Empfänger: □ 
Station: 
  
Datum der Probenahme: 
  
Unterschriften: 
a) des Probenehmers: 
b) des Zeugen: ;;;;„„
        <pb n="236" />
        — 260 — 
Muster B. 
  
Hrobenahme-Bescheinigung für Kalisalze. 
Wir bescheinigen, daß die Probenahme aus Wagen Nr. — 
Inhalt:........................................................................... 
Sackzahl..................... loseGewicht.................. »verladen am.......................... 19........... 
  
  
  
  
stationen geltenden Vorschriften am heutigen Tage erfolgt ist. 
Ort:.. . Datum: 
Unterschriften: 
a) des Probenehmers: „ 44 , 
b) des Zeugen , 
  
  
  
  
(Rückselte von Muster B.) 
Vorschriften für die Entnahme von Empfängerproben. 
— ————— — — — 
Die Entnahme der Proben hat unmittelbar bei Ankunft der Sendung 
durch einen Beamten einer deutschen staatlichen oder unter öffentlicher Aufsicht 
stehenden Versuchsanstalt oder einen deutschen öffentlichen Handelschemiker oder 
einen vereideten, öffentlich angestellten Probenehmer oder, sofern ein solcher Sach- 
verständiger nicht erreichbar ist, unter Zuziehung eines unbeteiligten einwand- 
freien, mit diesen Bestimmungen bekannt zu machenden Zeugen zu erfolgen. Die 
Proben sind mit Probestechern aus der Mitte jedes fünften Sackes unter Ausschluß 
feuchter oder beschädigter Säcke oder bei loser Verladung an so viel verschiedenen 
Stellen zu entnehmen, daß auf je 5 Doppelzentner mindestens eine Probe entfällt; 
die Probestecher müssen bei loser Ware eine Schlitzlänge von mindestens 1 Meter, 
bei gesackter von mindestens 0,75 Meter haben. Die hierbei gewonnene Menge 
ist auf trockener und reiner Unterlage fein zu zerkleinern und sorgfältig zu mischen, 
worauf von ihr zwei etwa 200 Gramm fassende, rein und trocken gehaltene Gläser 
zu füllen und mit einem vom Probenehmer außgefertigten Zettel nach Muster A 
zu bekleben sind. Ein gleicher Zettel ist zusammengefaltet in jedes Glas zu legen. 
Die Gläser sind zu versiegeln. Daß die Probe ordnungsmäßig gezogen ist, wird 
vom Probenehmer sowie von dem Zeugen unter Verwendung von Vordrucken 
nach dem umstehenden Muster in doppelter Ausfertigung bescheinigt. Von der 
Probe ist ein Glas mit einer Ausfertigung der vorstehenden Bescheinigung zur 
Kontrollanalyse an eine deutsche staatliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende 
Versuchsanstalt oder an einen deutschen öffentlichen Handelschemiker zu senden. 
Das zweite Glas ist mit der zweiten Ausfertigung der Bescheinigung mindestens 
fünf Wochen lang und, sofern Beschwerde erhoben wird, bis zur Erledigung der 
Beschwerde unter Verschluß aufzubewahren.
        <pb n="237" />
        — 264 — 
Muster C. 
  
Es wird hierdurch bescheinigt, daß im Rechnungsjahr — von d. unter- 
zeichneten 
  
  
(Zahl) — Kalisalzproben auf ihren Kaligehalt untersucht worden sind, daß die 
Proben den in den Bestimmungen des Bundesrats vom 
aufgestellten Bedingungen entsprochen haben,) daß die Empfinger 
der Salze kostenpflichtig waren und daß ihnen in keinem Falle mehr als eine 
Mark für eine Analyse in Rechnung gestellt worden ist. Die Untersuchungen 
wurden von den nachstehend bezeichneten Personen") ausgeführt. 
  
  
  
(Ort und Datum.) 
  
(Unterschrift.) 
  
*) Hinter den Namen sind die Nummern der Analysen nach dem Analysenregister anzugeben. 
Berlin, den 28. Juni 1911. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="238" />
        — 265 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
—.. 
A 36. 
Juhalt: Bekanntmachung, betreffend das Außerkrafttreten des Freundschafts-, Handels= und Schiffahrts- 
vertrags mit dem Sultan von Janzibar. S. 265. 
  
— —..— 
  
  
(Nr. 3912.) Bekanntmachung, betreffend das Außerkrafttreten des Freundschafts-, Handels- 
und Schiffahrtsvertrags mit dem Sultan von Zanzibar. Vom 5. Juli 1911. 
D. Freundschafts-, Handels= und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen 
Reiche und dem Sultan von Zanzibar vom 20. Dezember 1885 (Reichs-Gesetzbl. 
1886 S. 261 ff.) ist mit dem Ablauf des gestrigen Tages außer Kraft getreten. 
Berlin, den 5. Juli 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Zimmermann. 
  
  
  
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 57 
Ausgegeben zu Berlin den 5. Juli 1911.
        <pb n="239" />
        <pb n="240" />
        10. 
II. 
12. 
13. 
14. 
15. 
— 268 — 
Wahlkreis (3. Colmar): 
Neubreisach-Andolsheim, bestehend aus der Gemeinde Heiligkreuz 
vom Kanton Colmar, dem Kanton Neubreisach, dem Kanton Andols- 
heim ohne die Gemeinde Hausen sowie dem Kanton Winzenheim 
ohne die Gemeinden Türkheim, Walbach, Winzenheim und Zimmerbach. 
Wahlkreis (1. Gebweiler): 
Gebweiler-Sulz, bestehend aus dem Kanton Gebweiler und den Ge- 
meinden Sulz und Jungholz vom Kanton Sulz. 
Wahlkreis (2. Gebweilerh: · · 
BollweilersEnsisheimiNufach,bestehendausdenKantonenEnsisi 
heim und Rufach sowie dem Kanton Sulz ohne die Gemeinden 
Jungholz und Sulz. 
Wahlkreis (1. Mülhausen): 
Stadt Mülhausen J, bestehend aus den Polizeirevieren I und VI 
der Stadt Mülhausen. 
Wahlkreis (2. Mülhausen): 
Stadt Mülhausen II) bestehend aus den Polizeirevieren II und II 
der Stadt Mülhausen. 
Wahlkreis (3. Mülhausen): 
Stadt Mülhausen III, bestehend aus den Polizeirevieren IV und V 
der Stadt Mülhausen. 
Wahlkreis (4. Mülhausen): 
Mülhausen-Land, bestehend aus den Kantonen Mülhausen Nord 
und Mülhausen Süd ohne die Stadt Mülhausen. 
Wahlkreis (5. Mülhausen): 
Hüningen-Sierenz, bestehend aus dem Kanton Hüningen sowie den 
Gemeinden Bartenheim, Kembs und Sierenz vom Kanton Landser. 
Wahlkreis (6. Mülhausen): 
Habsheim-Landser, bestehend aus dem Kanton Habsheim und dem 
Kanton Landser ohne die Gemeinden Bartenheim, Kembs und 
Sierenz. 
Wahlkreis (1. Rappoltsweilen: 
Rappoltsweiler-Kaysersberg, bestehend aus den Kantonen Rappolts- 
weiler und Kaysersberg. 
Wahlkreis (2. Rappoltsweiler): 
Markirch-Schnierlach, bestehend aus den Kantonen Markirch und 
Schnierlach.
        <pb n="241" />
        16. 
17. 
18. 
19. 
20. 
21. 
22. 
23. 
— 269 — 
Wahlkreis (1. Thann): 
Sennheim-Masmünster, bestehend aus den Kantonen Sennheim 
und Masmünster sowie dem Kanton Thann ohne die Gemeinden 
Altthann, Bitschweiler, Thann und Weiler. 
Wahlkreis (2. Thann): 
Thann-St. Amarin, bestehend aus den Gemeinden Altthann, Bitsch— 
weiler, Thann und Weiler vom Kanton Thann sowie dem Kanton 
St. Amarin. 
Wahlkreis (1. Straßburg): 
Stadt Straßburg I (innerhalb der Umwallung), bestehend aus dem 
Kanton Nord westlich der Ill ohne den westlich des Straßenzugs 
Blauwolkengasse-Meisengasse-An den Gewerbslauben gelegenen Teil, 
dem westlich der Ill gelegenen Teil vom Kanton Ost und dem 
östlich der Straße Alter Fischmarkt gelegenen Teil vom Kanton Süd. 
Wahlkreis (2. Straßburg): 
Stadt Straßburg II (innerhalb der Umwallung), bestehend aus 
dan ganton Nord östlich der Ill und dem Kanton Ost östlich 
er Ill. 
Wahlkreis (3. Straßburg): 
Stadt Straßburg III (innerhalb der Umwallung), bestehend aus 
dem Kanton Süd ohne den östlich der Straße Alter Fischmarkt 
gelegenen Teil und dem südlich des Straßenzugs Weißturmstraße- 
Weißturmring—Königshofener Straße gelegenen Teil vom Kanton West. 
Wahlkreis (4. Straßburg): 
Stadt Straßburg lV (innerhalb der Umwallung)), bestehend aus 
dem Kanton West ohne den südlich des Straßenzugs Weißturm- 
straße— Weißturmring — Königshofener Straße gelegenen Teil so- 
wie dem westlich des Straßenzugs Blauwolkengasse— Meisengasse— 
An den Gewerbslauben gelegenen Teil vom Kanton Nord. 
Wahlkreis (5. Straßburg): 
Stadt Straßburg V, bestehend aus den außerhalb der Umwallung 
gelegenen Teilen der Kantone Straßburg Ost (Neudorf) und Straß- 
urg Süd (Neuhof). 
Wahlkreis (6. Straßburg): 
Stadt Straßburg VI, bestehend aus den außerhalb der Umwallung 
gelegenen Teilen der Kantone Straßburg Nord (Ruprechtsau) und 
Straßburg West (Königshofen, Kronenburg, Grüneberg). 
58“
        <pb n="242" />
        24. 
25. 
26. 
28. 
29. 
30. 
31. 
32. 
33. 
34. 
— 270 — 
Wahlkreis (1. Straßburg-Land): 
Schiltigheim, bestehend aus dem Kanton Schiltigheim ohne die 
Gemeinden Achenheim, Breuschwickersheim, Hangenbieten, Ittenheim, 
Kolbsheim, Lampertheim, Mundolsheim, Oberschäffolsheim, Reich- 
stett und Suffelweyersheim. 
Wahlkreis (2. Straßburg-Land): 
Brumath, bestehend aus dem Kanton Brumath und den Gemeinden 
Lampertheim, Mundolsheim, Reichstett und Suffelweyersheim vom 
Kanton Schiltigheim. 
Wahlkreis (3. Straßburg-Land): 
Truchtersheim-Hochfelden, bestehend aus den Kantonen Truchters. 
heim und Hochfelden sowie den Gemeinden Achenheim, Breusch- 
wickersheim, Hangenbieten, Ittenheim, Kolbsheim und Oberschäffols- 
heim vom Kanton Schiltigheim. — 
.Wahlkreis(1.Etstein): 
Erstein-Benfeld, bestehend aus dem Kanton Erstein ohne die Ge- 
meinde Hindisheim, dem Kanton Benfeld sowie den Gemeinden 
Walf und Zellweiler vom Kanton Oberehnheim. 
Wahlkreis (2. Erstein): 
Geispolsheim-Oberehnheim, bestehend aus dem Kanton Geispols- 
heim, dem Kanton Oberehnheim ohne die Gemeinden Walf und 
Zellweiler und der Gemeinde Hindisheim vom Kanton Erstein. 
  
Wahlkreis (1. Hagenau): 
Hagenau, bestehend aus dem Kanton Hagenau. 
Wahlkreis (2. Hagenau): 
Bischweiler, bestehend aus dem Kanton Bischweiler. 
Wahlkreis (3. Hagenau): 
Niederbronn, bestehend aus dem Kanton Niederbronn. 
Wahlkreis (1. Molsheim): 
Schirmeck-Saales-Rosheim bestehend aus den Kantonen Schirmeck, 
Saales und Rosheim. 
Wahlkreis (2. Molsheim): 
Molsheim-Wasselnheim, bestehend aus den Kantonen Molsheim 
und Wasselnheim. 
Wahlkreis (1. Schlettstadt: 
Schlettstadt-Markolsheim, bestehend aus dem Kanton Schlettstadt 
ohne die Gemeinden Diefenthal und Scherweiler und dem Kanton 
Markolsheim.
        <pb n="243" />
        35. 
36. 
37. 
38. 
39. 
40. 
41. 
4. 
43. 
44. 
— 271 — 
Wahlkreis (2. Schlettstadt): 
Barr-Weiler, bestehend aus den Kantonen Barr und Weiler sowie 
den Gemeinden Diefenthal und Scherweiler vom Kanton Schlettstadt. 
Wahlkreis (1. Weißenburg): 
Weißenburg-Lauterburg-Selz, bestehend aus den Kantonen 
Weißenburg, Lauterburg und Selz. 
Wahlkreis (2. Weißenburg): 
Sulz unterm Wald-Wörth, bestehend aus den Kantonen Sulz 
unterm Wald und Wörth. 
Wahlkreis (1. Zabern): 
Zabern-Maursmünster, bestehend aus den Kantonen Zabern und 
Maursmünster. 
Wahlkreis (2. Zabern): 
Saarunion-Drulingen, bestehend aus den Kantonen Saarunion 
und Drulingen. 
Wahlkreis (3. Zabern): 
Buchsweiler-Lützelstein, bestehend aus den Kantonen Buchsweiler 
und Lützelstein. 
Wahlkreis (1. Metzn: 
Stadt Metz 1I, bestehend aus dem Stadtkanton Metz I (mit Devantes- 
Ponts), der Sektion III vom Stadtkanton Metz III sowie dem nörd- 
lich des Straßenzugs Judenstraße, Heiligkreuzplatz, Trinitarierstraße, 
Schmiedeplatz, Ecke Marchantstraße — Paixhannsstraße gelegenen 
Teil vom Stadtkanton Metz II. 
Wahlkreis (2. Metz: 
Stadt Metz II, bestehend aus dem Stadtkanton Metz II ohne den 
nördlich des Straßenzugs Judenstraße, Heiligkreuzplatz, Trinitarier- 
straße, Schmiedeplatz, Ecke Marchantstraße— Paixhannsstraße gelegenen 
Teil (mit Plantières-Queuleu) sowie der Sektion IV vom Stadt- 
kanton Metz III. 
Wahlkreis (1. Metz-Land): 
Gorze-Verny-Pange, bestehend aus den Kantonen Gorze, Verny 
und Pange. 
Wahlkreis (2. Metz-Land): 
Montigny-Sablon, bestehend aus den Gemeinden Amanweiiler, 
Augny, Ban-St. Martin, Bronvaux, Feves, Longeville, Lorry, 
Maxe, Montigny, Moulins bei Metz, Norroy-le-Veneur, Plesnois, 
Plappeville, Sablon, St. Privat, Saulny, Sey, Semécourt und 
Woippy vom Kanton Metz-Land.
        <pb n="244" />
        45. 
4. 
47. 
48.— 
49. 
50. 
51. 
52. 
— 272 — 
Wahlkreis (3. Metz-Land): 
Vigy-Rombach, bestehend aus dem Kanton Vigy sowie dem Kanton 
etz= Land ohne die Gemeinden Amanweiler, Augny, Ban-St. Martin, 
Bronvaux, Feves, Longeville, Lorry, Maxe, Montigny, Moulins 
bei Metz, Norroy-le-Veneur, Plesnois, Plappeville, Sablon, St. 
Privat, Saulny, Scy, Semctcourt und Woipyy. 
Wahlkreis (1. Bolchen): 
Bolchen-Falkenberg, bestehend aus dem Kanton Bolchen ohne die 
Gemeinden Bettingen, Gelmingen, Girlingen, Hallingen, Kuhmen, 
Mengen, Pieblingen, Teterchen, Valmünster und Welwingen und 
dem Kanton Falkenberg. 
Wahlkreis (2. Bolchen): 
Busendorf-Teterchen, bestehend aus dem Kanton Busendorf und 
den Gemeinden Bettingen, Gelmingen, Girlingen, Hallingen, Kuhmen, 
Mengen, Pieblingen, Teterchen, Valmünster und Welwingen vom 
Kanton Bolchen. 
Wahlkreis (1. Chäteau-Salins): 
Chäteau-Salins-Delme-Vic, bestehend aus den Kantonen Chäteau- 
Salins und Delme sowie den Gemeinden Geistkirch, Klein Bessingen, 
Lezey, Marsal, Moyenvic, Vic und Kanrey vom Kanton Vie. 
Wahlkreis (2. Chäteau-Salins): 
Albesdorf-Dieuze, bestehend aus den Kantonen Albesdorf und Dieuze 
sowie dem Kanton Vic ohne die Gemeinden Geistkirch, Klein Bessingen, 
Lezey, Marsal, Moyenvic, Vic und Tanrey. 
Wahlkreis (1. Diedenhofen Ost): 
Diedenhofen-Groß Hettingen, bestehend aus dem Kanton Dieden- 
hofen und den Gemeinden Entringen, Escheringen, Garsch, Groß 
Hettingen, Kanfen, Oetringen, Suftgen und Wollmeringen vom 
Kanton Kattenhofen. 
Wahlkreis (2. Diedenhofen Osh: 
Kattenhofen-Sierck-Metzerwiese, bestehend aus dem Kanton 
Kattenhofen ohne die Gemeinden Entringen, Escheringen, Garsch, 
Groß Hettingen, Kanfen, Oetringen, Suftgen und Wollmeringen 
sowie den Kantonen Sierck und Metzerwiese. 
Wahlkreis (1. Diedenhofen West: 
Fentsch-Algringen, bestehend aus dem Kanton Fentsch und den 
Gemeinden Nilvingen, Kneuttingen und Algringen vom Kanton 
Hayingen.
        <pb n="245" />
        53. 
54. 
55. 
56. 
57. 
58. 
59. 
60. 
— 273 — 
Wahlkreis (2. Diedenhofen West): 
Hayingen-Großmoyeuvre, bestehend aus dem Kanton Hayjingen 
ohne die Gemeinden Nilvingen, Kneuttingen und Algringen sowie 
dem Kanton Großmoyeuvre. 
Wahlkreis (1. Forbach): 
Forbach, bestehend aus dem Kanton Forbach ohne die Gemeinden 
Farschweiler, Kochern, Merlenbach und Thedingen. 
Wahlkreis (2. Forbach): 
St. Avold, bestehend aus dem Kanton St. Avold und den Gemeinden 
Farschweiler, Kochern, Merlenbach und Thedingen vom Kanton 
Forbach. 
Wahlkreis (3. Forbach): 
Großtänchen-Saaralben, bestehend aus den Kantonen Großtänchen 
und Saaralben. 
Wahlkreis (1. Saarburg): 
Saarburg-Lörchingen, bestehend aus den Kantonen Saarburg und 
Lörchingen. 
Wahlkreis (2. Saarburg): 
Pfalzburg-Finstingen-Rixingen, bestehend aus den Kantonen 
Pfalzburg, Finstingen und Rixingen. 
Wahlkreis (1. Saargemünd): 
Saargemünd, bestehend aus dem Kanton Saargemünd sowie den 
Gemeinden Achen, Groß Rederchingen und Kalhausen vom Kanton 
Rohrbach. 
Wahlkreis (2. Saargemünd): 
Bitsch-Rohrbach-Wolmünster, bestehend aus den Kantonen Bitsch 
und Wolmünster sowie dem Kanton Rohrbach ohne die Gemeinden 
Achen, Groß Rederchingen und Kalhausen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Kiel, an Bord Meiner Yacht „Hohenzollern“, den 3. Juli 1911. 
(L. S. Wilhelm. 
Delbrück.
        <pb n="246" />
        — 274 — 
(Nr. 3914.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Norwegens zu der internationalen 
Abereinkunft, betreffend Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber, vom 
3. Dezember 1903 (Reichs-Gesetzbl. 1907 S. 425). Vom 30. Juni 1911. 
N% einer Mitteilung der Französischen Regierung hat das Königreich Norwegen 
seinen Beitritt zu der internationalen Ubereinkunft, betreffend Maßregeln gegen 
Pest, Cholera und Gelbfieber, vom 3. Dezember 1903 vollzogen. 
Berlin, den 30. Juni 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
von Koerner. 
  
  
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatte vermitteln nur die Postanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="247" />
        275 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
„K 38. 
Inhalt: Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Schweden. S. 275. 
  
(Nr. 3915.) Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Schweden. 
Vom 2. Mai 1911. 
HGandels= und Schiffahrtsvertrag 
zwischen 
dem Deutschen Reiche und Schweden. 
  
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, 
König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, einerseits, und Seine 
Majestät der König von Schweden, an- 
derseits, von dem Wunsche geleitet, die 
wirtschaftlichen Beziehungen zwischen bei- 
den Ländern zu erleichtern und zu ver- 
mehren, haben beschlossen, zu diesem Be- 
hufe einen Handels- und Schiffahrtsver- 
trag abzuschließen, und zu Bevollmäch- 
tigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche 
Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Wirklichen Gehei- 
men Rat, Staatssekretär des 
Auswärtigen Amts Alfred von 
Kiderlen-Waechter, 
Seine Majestät der König von 
Schweden: 
Allerhöchstihren Außerordentlichen 
Gesandten und Bevollmächtigten 
Minister bei Seiner Majestät dem 
Deutschen Kaiser, König von Preu- 
ßen, Eric Birger Trolle, 
Neichs-Gesehöl. 1911. 
Handels- och sjöfartstraktat 
mellan 
Tyska och Sverige. 
Hans Majit tyske keisaren, konung 
af Preussen, i tyska rikets namn, à 
ena sidan, och Hans Maj:t konungen 
af Sverige, á andra sidan, ledda af 
önskan att underlätta och utvidga 
handelsförbindelserna mellan bäda- 
läünderna, hafva beslutit att för sä- 
dant ündamäl afsluta en handels- och 
Sjöfartstraktat samt till fullmäktige 
Utsett: 
Hans Majit tyske ke;saren, 
konung af Preussen: 
Sitt verkliga geheimeräd, stats- 
sekreteraren för utrikes De- 
Partementet Alfred von Ki- 
derlen-Waechter, 
Hans Maj#t konungen af Sve- 
rige: 
Sin Envoyé Extraordinaire och 
Ministre Plénipotentiaire hos 
Hans Majit tyske Kejsaren, Ko- 
nung af Preussen, Eric Birger 
Trolle, 
59 
Ausgegeben zu Berlin den 14. Juli 1911.
        <pb n="248" />
        welche, nach Mitteilung ihrer in guter 
und gehöriger Form befindlichen Voll- 
machten, folgende Artikel vereinbart ha- 
ben: « 
Artikel 1. 
Die Angehörigen eines jeden der ver- 
tragschließenden Teile sollen, soweit nicht 
der gegenwärtige Vertrag Ausnahmen 
enthält, im Gebiete des anderen Teiles 
in bezug auf Handel, Schiffahrt und 
sonstige Gewerbe dieselben Privilegien, 
Befreiungen und Begünstigungen aller 
Art genießen, welche den Inländern zu- 
stehen oder zustehen werden. 
  
Die Angehörigen des einen Teiles 
sollen im Gebiete des anderen Teiles, 
sofern und insoweit den Angehörigen 
des letzteren im Gebiete des ersteren die- 
selben Rechte gewährt werden, in gleicher 
Weise wie die Angehörigen irgend eines 
dritten Staates befugt sein, bewegliches 
oder unbewegliches Vermögen zu er- 
werben, zu besitzen und darüber durch 
Verkauf, Tausch, Schenkung, letzten 
Willen oder auf andere Weise zu ver- 
fügen sowie Erbschaften vermöge letzten 
Willens oder kraft Gesetzes zu erwerben. 
  
  
  
  
Soweit nicht der gegenwärtige Ver- 
trag Ausnahmen enthält, sollen die An- 
gehörigen des einen Teiles im Gebiete 
des anderen Teiles weder für ihre Person 
oder ihren Geschäfts= oder Gewerbebetrieb 
noch in bezug auf ihre beweglichen oder 
unbeweglichen Güter anderen oder größe- 
ren, allgemeinen oder örtlichen, Abgaben, 
Auflagen oder Lasten unterliegen als 
die Inländer. 
Artikel 2. 
Die vertragschließenden Teile ver- 
pflichten sich, in freundschaftlichem Ein- 
276 
bvilka, efter att hafva meddelat hvar- 
andra sina fullmakter, Som befunnos 
igod och behörig form, öfverenskom- 
mit om följande artiklar: 
Artikel 1. 
Undersätar, tillhörande endera al 
de traktatslutande parterna, Skola, 
säframt icke genom denna traktat 
undantag göras, inom den andra 
Partens omräde i afseende ä handel, 
Sjöfart och andra näringar ätnjuta 
Samma privilegier, befrielser och för- 
mäner af alla slag, hvilka tilkomma 
eller framdeles tillerkännas landets 
egna undersätar. 
Den ena partens undersätar skola 
inom den andra partens omräde, Si- 
vidt och i den män som den senare 
Partens undersätar bevilsas samma 
rüttigheter inom den förstnämndas 
omräde, vara berättigade att, Pp#A 
samma sätt som nägon som helst 
tredje stats undersätar, förvärfva# och 
besitta 158 eller fast egendom sannt 
att düröfver genom försäljning, byte, 
gäfva, testamente eller päá annat sätt 
förfoga äfvensom att pä grund af 
testamente eller arf enligt lag för- 
värfva kvarlätenskap. 
Säframt icke genom denna traktat 
undantag göras, skola den ena par- 
tens undersätar inom den andra par- 
tens omräde hvarken für sin person 
eller för sin affürs- eller yrkesutöl- 
ning eller i afseende &amp; sin 168sa eller 
fasta egendom vara underkastade 
andra eller högre, allmänna eller 
lokala, afgifter, pälagor eller bördor 
än landets egna undersätar. 
Artikel 2. 
De traktatslutande parterna for- 
Pplikta sig att ömsesidigt taga i vül-
        <pb n="249" />
        — 277 — 
vernehmen die Behandlung der schwe- 
dischen Arbeiter in Deutschland und der 
deutschen Arbeiter in Schweden hinsicht- 
lich der Arbeiterversicherung zu dem 
Zwecke zu prüfen, um durch geeignete 
Vereinbarungen den Arbeitern des einen 
Landes im anderen Lande eine Behand- 
lung zu sichern, die ihnen möglichst 
gleichwertige WVorteile bietet. 
Diese Vereinbarungen werden unab- 
hängig von dem Inkrafttreten des gegen- 
wärtigen Vertrags durch ein besonderes 
Abkommen festgesetzt werden. 
Artikel 3. 
Die Deutschen in Schweden und die 
Schweden in Deutschland sollen volle 
Freiheit haben, wie die Inländer ihre 
Geschäfte entweder in Person oder durch 
einen Unterhändler ihrer eigenen Wahl 
zu regeln, ohne verpflichtet zu sein, Mit- 
telspersonen eine Vergütung oder Schad- 
loshaltung zu zahlen, falls sie sich der- 
selben nicht bedienen wollen, und ohne 
in dieser Beziehung anderen Beschrän- 
kungen als solchen zu unterliegen, welche 
durch die allgemeinen Landesgesetze fest- 
gestellt sind. 
Sie sollen freien Zutritt zu den Ge- 
richten haben zur Verfolgung und Ver- 
teidigung ihrer Rechte und in dieser Hin- 
sicht alle Rechte und Befreiungen der In- 
länder genießen und wie diese befugt sein, 
sich in jeder Rechtssache der durch die 
Landesgesetze zugelassenen Anwälte, Be- 
vollmächtigten oder Beistände zu bedienen. 
Artikel 4. 
Die Angehörigen des einen vertrag- 
schließenden Teiles, die sich in dem Ge- 
biete des anderen Teiles niedergelassen 
haben oder aufhalten, können dort weder 
Villigt ökvervägande frägan om sven- 
Ska arbetares behandling i Tyskland 
och tyska arbetares behandling i 
Sverige med hänsyn till arbetarför- 
säkringen i ändamäl att genom öf. 
verenskommelser härom tillförsäkra 
det ena landets arbetare uti det andra 
landet en behandling, Som imöjligaste 
män medgifver demlikastora fördelar. 
Dessa öfverenskommelser skola 
oberoende af denna traktats ikraft- 
trädande träffas genom ett särskildt 
aftal. 
Artikel 3. 
Tyskar i Sverige och svenskar i 
Tyskland skola hafva full frihet att, 
i likhet med respektive ländernas 
egna undersätar, vare sig personligen 
eller genom esfter eget val utsedt 
ombud sköta sina aflärer utan att var#a 
skyldiga att ersätta eller godtgöra 
mellanhänder, i händelse de icke vilja 
betjäna sig af sädana, och utan att i 
detta hänseende vara underkastade 
andra inskränkningar än dem, hvil- 
ka üro genom landets allmänna lagar 
bestümda. 
De skola hafva obehindradt till- 
träde till domstolarna för fullföljande 
och försvarande af sin rätt och i 
detta hänseende ätnjuta alla de fri- 
och rättigheter, som tillkomma lan- 
dets egna undersätar, och ilikhet med 
dessa vara befogade att i hvarje mäl 
betjäna sig af sädana advokater, om- 
bud eller biträden, som enligt landets 
lagar mä dürtill användas. 
Artikel 4. 
Den ena traktatslutande partens 
undersätar, hvilka bosatt sig eller 
tilllälligt uppehälla sig inom den 
andra partens omräde, kunna dür- 
59°
        <pb n="250" />
        — 278 
zum persönlichen Dienste im Heere, in 
der Marine, im Landsturm oder in einem 
anderen militärisch eingerichteten Ver- 
bande, noch zu einer Ersatzleistung an- 
gehalten werden. 
  
Sie sollen keinen anderen militärischen 
Leistungen und Regquisitionen in Friedens- 
und Kriegszeiten unterworfen sein als die 
Inländer und beiderseits Anspruch auf die 
Entschädigungen besitzen, die durch die 
in den beiden Ländern geltenden Gesetze 
zugunsten der Inländer festgesetzt sind. 
Artikel 5. 
Aktiengesellschaften und andere kom- 
merzielle, industrielle und finanzielle Ge- 
sellschaften mit Einschluß der Versiche- 
rungsgesellschaften, die in- dem Gebiete 
des einen vertragschließenden Teiles ihren 
Sitz haben und nach dessen Gesetzen er- 
richtet sind, sollen auch in dem Gebiete 
des anderen Teiles als gesetzlich bestehend 
anerkannt werden und insbesondere das 
Recht haben, vor Gericht als Kläger 
oder Beklagte aufzutreten. 
Die Zulassung der im Absatz 1 be- 
zeichneten Gesellschaften des einen ver- 
tragschließenden Teiles zum Gewerbe- 
oder Geschäftsbetriebe sowie zum Er- 
werbe von Grundstücken und sonstigem 
Vermögen in dem Gebiete des anderen 
Teiles bestimmt sich nach den dort gelten- 
den Vorschriften. Doch sollen die Ge- 
sellschaften in diesem Gebiete jedenfalls 
dieselben Rechte genießen, welche den 
gleichartigen Gesellschaften irgend eines 
dritten Landes zustehen. 
Artikel 6. 
Kaufleute, Fabrikanten und andere 
Gewerbetreibende, welche sich durch den 
städes hvarken förpliktas att göra 
Personlig tjänst i armeén, flottan, land- 
stormen eller i nägon annan mili- 
täriskt anordnad institution eller att 
lämna nägon häremot svarande pre- 
station. 
De skola icke vara skyldiga ut- 
göra andra militüra prestationer och 
rekvisitioner i freds- och krigstid än 
sädana, Som äligga landets egna 
undersätar, och skola de ömsesidigt 
äga anspräk pä det skadeständ, som 
genom gällande lag ür i hvartdera 
landet till förmän för egna under- 
Sätar fastställdt. 
Artikel 5. 
Aktiebolag och andra kommer- 
Siella, industriella och finanstella bo- 
lag, försäkringsbolag däri inbegripna, 
hvilka hafva sitt säte inom den ena 
traktatslutande partens omräde och 
äro bildade enligt dess lagar, skola 
äfven inom den andra partens om- 
räde erkännas säsom lagligt bestäende 
och särskildt hafva rätt att inför dom- 
Sstol kära eller svara. 
Tillständ för härofvan i första. 
stycket angifna bolag, tillhörande 
den ena traktatslutande parten, att 
drifva näüring eller aflür säväl som 
att förvärfva fastighet och annan 
förmögenhet inom den andra partens 
omräde äür beroende af de därstädes 
gällande föreskrilter. Dock skola 
bolagen inom nämnda omräde i 
hvarje fall ätnjuta samma rättighe- 
ter, hvilka tillkomma likartade bo- 
lag, tillhörande nägot tredje land. 
Artikel 6. 
Köpmän, fabriks- och andra niä- 
ringsidkare, hvilka genom ett af ve-
        <pb n="251" />
        1 –– 
Besitz einer von den zuständigen Be- 
hörden des Heimatlandes ausgefertigten 
Gewerbe-Legitimationskarte darüber aus- 
weisen, daß sie in dem Staate, wo sie 
ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen 
Steuern und Abgaben entrichten, sollen 
befsugt sein, persönlich oder durch in ihren 
Diensten stehende Reisende im Gebiete 
des anderen vertragschließenden Teiles, 
soweit es den Angehörigen des eigenen 
Landes gestattet ist, bei Kaufleuten oder 
in offenen Verkaufstellen oder bei solchen 
Personen, welche die Waren produzieren, 
Warenankäufe zu machen oder bei Kauf- 
leuten in deren Geschäftsräumen oder 
bei solchen Personen, in deren Gewerbe- 
betriebe Waren der angebotenen Art Ver- 
wendung finden, Bestellungen zu suchen. 
Die mit einer Gewerbe-Legitimations- 
karte versehenen deutschen Gewerbetreiben- 
den (Handlungsreisenden) dürfen für die 
bezeichnete Tätigkeit in Schweden keiner 
höheren Abgabe unterworfen werden als 
die Handlungsreisenden im Ausland an- 
sässiger schwedischer Geschäftshäuser oder 
die Handlungsreisenden des meistbegün- 
stigten Landes. Die mit einer solchen 
Legitimationskarte versehenen schwedischen 
Gewerbetreibenden (Handlungsreisenden) 
dürfen in Deutschland mit gleich hohen 
Abgaben belegt werden, wie sie in Schwe- 
den von deutschen Handlungsreisenden 
zur Hebung gelangen. 
Die Inkaber der Gewerbe-Legitima- 
tionskarten dürfen nur Warenmuster, aber 
keine Waren mit sich führen. 
Die vertragschließenden Teile werden 
sich gegenseitig Mitteilung darübermachen, 
welche Behörden zur Erteilung von 
Gewerbe-Legitimationskarten befugt sein 
sollen, und welche Vorschriften von den 
Inhabern dieser Karten bei Ausübung 
ihrer Tätigkeit als Handlungsreisende 
zu beachten sind. 
279 
— —“ 
derbörande myndigheter i hemlandet 
utfürdadt närings-legitimationsbevis 
styrka, att de uti den stat, där de 
äga hemvist, erlägga stadgade skatter 
och afgifter, skola vara berättigade 
att personligen eller genom i deras 
tjänst anställda resande inom den 
andra traktatslutande partens om- 
räde, sävidt det är tillätet för det 
egna landets undersätar, göra varu- 
inköp hos köpmüän eller i öppna 
försäljningslokaler eller hos personer, 
hvilka producera varorna, eller att 
s5öka beställningar hos köpmän i de- 
ras affärslokaler eller hos personer, 
i hvilkas rörelse varor af samma slag 
som de utbjudna finna användning. 
Tyska näringsidkare, förseddamed 
närings-legitimationsbevis (handels- 
resande), mä icke füör berörda verk- 
samhet i Sverige underkastas högre 
afgift än handelsresande för i utlan- 
det etablerade svenska handelshus 
eller handelsresande, tillhörande den 
mest gynnade nation. Med dylikt 
legitimationsbevis försedda svenska 
näüringsidkare (handelsresande) mä i 
Tyskland pälüggas lika höga afgifter 
som de, hvilka i Sverige päföras 
tySka handelsresande. 
Innehafvare af närings-legitima- 
tionsbevis mä medlöra endast varu- 
Prof men inga varor. 
De traktatslutande parterna skola 
meddela hvarandra, hvilka myndig- 
heter äro behöriga att utfürda nä- 
rings-legitimationsbevis och hvilka 
föreskrifter innehafvarna af dylika. 
bevis vid utöfvande af sin verksam- 
het som handelsresande hafva att 
iakttaga.
        <pb n="252" />
        — 
Für zollpflichtige Gegenstände, welche 
als Muster von den vorbezeichneten Hand- 
lungsreisenden eingebracht werden, wird 
beiderseits Befreiung von Eingangs= und 
Ausgangsabgaben unter der Voraus- 
setzung zugestanden, daß diese Gegen- 
stände binnen einer Frist von sechs Mo- 
naten wieder ausgeführt werden und die 
Identität der ein= und wieder ausgeführ- 
ten Gegenstände außer Zweifel ist, wobei 
es gleichgültig sein soll, über welches Zoll- 
amt die Gegenstände ausgeführt werden. 
Die Wiederausfuhr der Muster muß 
in beiden Ländern bei der Einfuhr durch 
Niederlegung des Betrages der bezüg- 
lichen Zollgebühren oder durch Sicher- 
stellung gewährleistet werden. 
Die Erkennungszeichen (Stempel) Sie- 
gel, Bleie usw.), die zur Wahrung der 
Identität der Muster amtlich angelegt 
worden sind, sollen gegenseitig anerkannt 
werden, und zwar in dem Sinne, daß 
die von der ZLollbehörde des Ausfuhr- 
landes angelegten Zeichen auch in dem 
anderen Lande zum Beweise der Identität 
dienen. Die beiderseitigen Zollämter dür- 
fen jedoch weitere Erkennungszeichen an- 
legen, falls dies im einzelnen Falle not- 
wendig erscheint. 
Artikel 7. 
Die vertragschließenden Teile verpflich- 
ten sich, den gegenseitigen Verkehr durch 
keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr= oder Durch- 
fuhrverbote zu hemmen. 
Ausnahmen, sofern sie auf alle oder 
doch auf alle diejenigen Länder ange- 
wendet werden, bei denen die gleichen 
Voraussetzungen zutreffen, können in fol- 
genden Fällen stattfinden: 
I. in Beziehung auf Kriegsbedarf 
wnter außerordentlichen Umstän- 
en 
För tullpliktiga föremäl, hvilka 
Sisom profaf bemäldahandelsresande 
införas, skall à ömse sidor beviljas 
frihet frän in- och utförselafgifter 
under förutsättning, att dessa före- 
mäl inom en tidrymd af sex mä- 
nader äter utföras och att identite- 
ten af de in- och äter utförda före- 
mälen är ställd utom tvifvel. Denna 
bestämmelse skall tillämpas, oafsedt 
öfver hvilken tullkammare föremälen 
utföras. 
För betryggande af äterutförseln 
af prof mäste i bäda länderna vid 
införseln därä belöpande tullumgäül- 
der nedsättas eller säkerhet för de- 
samma ställas. · 
De igenkänningsmärken (stämplar, 
Sigill, plomber o. s. v.), hvilka för 
Profvens identifierande officiellt Asät- 
tas, Skola ömsesididigt ännas. 
Sälunda skola de af tullmyndig- 
heterna iutförsellandet anbragta mär- 
ken äfven i det andra landet tjäna 
till bevis för identiteten. Bäda par- 
ternas tullmyndigheter vare dock 
obetaget att anbringa ptterligare igen- 
känningsmärken, där sädant i sär- 
Skilda fall anses nödvändigt. 
Artikel 7. 
De traktatslutande parterna för- 
binda sig att icke hämma det öm- 
Sesidiga varuutbytet genom nägra 
Slags införsel-, utförsel- eller transito- 
förbud. 
Undantag, säframt de tillämpas 
PA alla länder eller ätminstone PA 
alla de länder, för hvilka samma 
förutsättningar äro för handen, kun- 
na i följande fall äga rum: 
1. beträffande krigsförnödenhe- 
ter under utomordentliga om- 
ständigheter;
        <pb n="253" />
        281 — 
2. aus Rücksichten auf die öffent- 
liche Sicherheit; 
3. aus Rücksichten der Gesundheits- 
polizei oder zum Schutze von 
Tieren oder Nutzpflanzen gegen 
Krankheiten oder Schädlinge; 
4. zu dem Zmwecke, um hinsichtlich 
fremder Waren Verbote oder Be- 
schränkungen, die durch die innere 
Gesetzgebung für die Erzeugung, 
den Vertrieb, die Beförderungoder 
den Verbrauch gleichartiger ein- 
heimischer Waren im Inlande fest- 
gesetzt sind oder festgesetzt werden, 
durchzuführen. 
Artikel 8. 
Die in dembeiliegenden Tarife Abezeich- 
neten schwedischen Boden= und Gewerbser- 
zeugnisse werden bei ihrer Einfuhr in das 
deutsche Lollgebiet zu den durch diesen Tarif 
festgestellten Bedingungen zugelassen. 
Die in dem beiliegenden Tarife B be- 
zeichneten deutschen Boden- und Gewerbs- 
erzeugnisse werden bei ihrer Einfuhr in 
Schweden zu den durch diesen Tarif fest- 
gestellten Bedingungen zugelassen. 
Artikel 9. 
Innere Abgaben, welche im Gebiete des 
einen der vertragschließenden Teile, sei 
es für Rechnung des Staates oder für 
Rechnung von Provinzen, Gemeinden oder 
Korporationen, auf der Hervorbringung, 
der Zubereitung, der Beförderung oder 
dem Verbrauch eines Erzeugnisses gegen- 
wärtig ruhen oder künftig ruhen möchten, 
dürfen Erzeugnisse des anderen Teiles 
unter keinem Vorwande höher oder in 
lästigerer Weise treffen als die gleich- 
artigen Erzeugnisse des eigenen Landes. 
2. med hänsyn till den allmänna 
säkerheten; 
3. med hänsyn till sundhetspo- 
lisväsendet eller till skyd- 
dande af djur och uyttiga 
växter mot sjukdomar eller 
skadliga insekter eller para- 
Siter; 
4. i ändamäl att med afseende 
Pä främmande varor genom- 
föra förbud eller inskränk- 
ningar, hvilka genom den 
inre H#ningen äro eller 
blifva stadgade rörande pro- 
duktion, omsättning, trans- 
port eller förbrukning af lik- 
artade inhemska varor i det 
egna landet. 
Artikel 8. · 
Dei bifogade tariff A angifna sven- 
ska natur- och industrialster má in- 
föras till tyska tullomrädet pä de i 
denna tariff bestämda villkor. 
Dei bifogade tariff B angifna tyska 
natur- och industrialster mä införas 
till Sverige pä de i denna tarift be- 
stämda villkor. 
Artikel 9. 
Inhemska afgifter, hvilka inom den 
eena af de traktatslutande parternas 
omräde, vare sig för statens eller 
för läns, kommuners eller korpora- 
tioners räkning, för närvarande äro 
lagda pä eller framdeles komma att 
läggas pä tillverkning, beredning, 
transport eller förbrukning af nägon 
vara, mä under ingen förevändning 
drabba den andra partens produkter 
med högre belopp eller pä mera be- 
tungande sätt än det egna landets 
Likartade produkter.
        <pb n="254" />
        Keiner der beiden vertragschließenden 
Teile wird Gegenstände, welche im eigenen 
Gebiete nicht erzeugt werden, und welche 
in den Tarifen zum gegenwärtigen Ver- 
trage begriffen sind, unter dem Vor- 
wande der inneren Besteuerung mit neuen 
oder erhöhten Abgaben bei der Einfuhr 
belegen. 
Wenn einer der vertragschließenden 
Teile es nötig findet, auf einen in den 
Tarifen zum gegenwärtigen Vertrage be- 
griffenen Gegenstand einheimischer Er- 
zeugung oder Fabrikation eine neue innere 
Steuer oder Akzisegebühr oder einen Ge- 
bührenzuschlag zu legen, so soll der 
gleichartige ausländische Gegenstand so- 
fort mit einem gleichen Zolle oder Zoll- 
zuschlage bei der Einfuhr belegt werden 
können. 
Artikel 10. 
Hinsichtlich des Betrages, der Sicher- 
stellung und der Erhebung der Einfuhr- 
und Ausfuhrzölle sowie in bezug auf die 
Durchfuhr, die zollamtlichen Niederlagen, 
die (örtlichen) Gebühren, die Zollforma- 
litäten, die Zollbehandlung und Zollab- 
fertigung, ferner in bezug auf die für 
Rechnung des Staates, einer Provinz, 
Gemeinde oder Korporation zur Hebung 
gelangenden inneren Steuern und Akzise- 
gebühren jeder Art verpflichtet sich jeder 
der vertragschließenden Teile, den anderen 
an jeder Begünstigung, jedem Vorrecht 
und jeder Herabsetzung in den Tarifen 
teilnehmen zu lassen, welche er einer 
dritten Macht gewährt haben sollte. 
Ebenso soll jede späterhin einer dritten 
Macht zugestandene Begünstigung oder 
Befreiung sofort bedingungslos und ohne 
weiteres dem anderen vertragschließenden 
Teile zustatten kommen. 
282 — 
Ingen af de bäda traktatslutande 
Parterna mä, under förevändning af 
inhemsk beskattning, vid införseln 
lägga nya eller förhöjda afgifter à 
Varor, hvilka icke produceras inom 
eget omräde, och hvilka äro upp- 
tagna uti tarifferna till denna traktat. 
Om en af de traktatslutande par- 
terna finner nödigt pälägga nägon 
i tarifferna till denna traktat upp- 
tagen vara af inhemskt ursprung 
eller inhemsk tillverkning nägon ny 
inre skatt eller accisafgift eller nägon 
tilläggsafgift, skall likartad utlündsk 
vara genast kunna vid införseln be- 
läggas med tull eller tilläggstull till 
lika belopp. 
Artikel 10. 
Beträffande in- och utförsecltullar, 
i hvad angär dessas belopp samt 
stüllande af säkerhet för och upp- 
bärande af desamma, säväl som be- 
träffande transitering, tullnederlag, 
(lokala) algifter, tullformaliteter, tull- 
behandling och tullexpedition och 
vidare beträffande de inre skatter 
och accisafgifter, af alla slag, hvilka 
für statens eller för läns, kommuns 
eller korporations räkning kunna 
komma att uppbäras, förbinder sig 
en hvar af de traktatslutande par- 
terna att läta den andra komma i 
ätnjutande af hvarje förmän, före- 
trädesrättighet och nedsättning i ta- 
rifferna, som den förra parten má 
hafva medgifvit en tredje makt. 
Likaledes skall hvarje förmän eller 
befrielse, som framdeles medgifves 
en tredje makt, genast ovillkorligen 
och utan vidare komma den andra 
traktatslutande parten till del.
        <pb n="255" />
        — —— 
Artikel 11. 
Die Bestimmungen des Artikels 7 Ab- 
satz 2 und des Artikels 10 über die Ge- 
währung der Meistbegünstigung berühren 
nicht: 
1. die Begünstigungen, welche an- 
grenzenden Staaten zur Erleichte- 
rung des örtlichen Verkehrs 
innerhalb der beiderseitigen Grenz.- 
bezirke, jedoch nicht über eine 
Zone hinaus von je 15 km 
Breite, von der Grenze an ge- 
rechnet, gegenwärtig gewährt sind 
oder in Zukunft gewährt werden 
sollten; 
2. die Verbindlichkeiten, welche sich 
für einen der vertragschließenden 
Teile durch die Bestimmungen 
6„ einer schon abgeschlossenen oder 
« etwa künftighin abzuschließenden 
Zolleinigung ergeben. 
Deutscherseits werden ferner die beson- 
deren Begünstigungen, die von Schweden 
an Norwegen schon zugestanden worden 
sind oder auf Grund des besonderen Grenz- 
verhältnisses noch zugestanden werden, so 
lange nicht auf Grund des Meistbegünsti- 
gungsrechts in Anspruch genommen 
werden, als dieselben nicht auch den An- 
gehörigen, den Gesellschaften oder den Er- 
zeugnissen irgend eines anderen Staates 
eingeräumt werden. 
Artikel 12. 
Auf Eisenbahnen soll weder hinsichtlich 
der Beförderungspreise noch der Zeit und 
Art der Abfertigungein Unterschied zwischen 
den Bewohnern der Gebiete der vertrag- 
schließenden Teile gemacht werden. Ins- 
besondere sollen für schwedische oder aus 
Schweden kommende, nach einer deutschen 
Station oder durch Deutschland beförderte 
Gütersendungen auf den deutschen Bahnen 
Reichs- Gesehbl. 1911. 
283 — 
Artikel 11. 
Bestümmelserna i artikel 7 andra 
stycket och i artikel 10 rörande till- 
erkünnande af mest gynnad nations 
rätt alse icke: 
. de förmäner, hvilka nu äre be- 
Viljade eller framdeles kunna 
komma att beviljas angrün- 
sande stater till underlättan- 
de af lokalsamfürdseln inom 
gränsomrädena pä bäda si- 
dorna, dock icke utöfver en 
sträcka af 15 km. bredd pA 
hvardera sidan om gränsen; 
2. de förpliktelser, hvilka aligga 
nägon af de traktatslutande 
Parterna pä grund af bestäm- 
melserna för en tullförening, 
som redan afslutats eller fram- 
deles ma komma att afslutas. 
Frän tysk sida skola vidare de 
Ssärskilda förmäner, som af Sverige 
ärc medgifna eller framdeles komma 
att pä grund af det särskilda gräns- 
förhällandet medgifvas Norge, icke 
pà grund af mest gynnad nations 
rätt tagas i anspräk, sä länge de- 
samma icke medgifvas äfven nägon 
annan stats undersätar, bolag eller 
alster. 
Artikel 12. 
4 järnvägar skall hvarken med 
afseende à befordringspris eller med 
afseende à tid och sätt för expedition 
nägon ätskillnad göras mellan per- 
soner, som äro bosatta inom de trak- 
tatslutande parternas omräden. Sür- 
skildt skola A tyska järnvägar i fräga 
om svenska eller frän Sverige kom- 
mande godssändningar, som befordras 
60
        <pb n="256" />
        – 284 
keine höheren Tarife angewendet werden, 
als für gleichartige deutsche oder auslän- 
dische Erzeugnisse in derselben Richtung 
und auf derselben Verkehrsstrecke. Das 
gleiche soll auf den schwedischen Bahnen für 
deutsche oder aus Deutschland kommende 
Gütersendungen gelten, die nach einer 
schwedischen Station oder durch Schweden 
befördert werden. 
Ausnahmen sollen nur zulässig sein, 
soweit es sich um Transporte zu ermäßig- 
ten Preisen für öffentliche oder milde 
Zwecke handelt. 
Artikel 13. 
Die deutschen Schiffe und ihre La- 
dungen sollen in Schweden und die 
schwedischen Schiffe und ihre Ladungen 
sollen in Deutschland völlig auf dem 
Fuße der inländischen Schiffe und La- 
dungen behandelt werden, gleichviel, von 
wo die Schiffe ausgelaufen oder wohin 
sie bestimmt sind, und gleichviel, woher 
die Ladungen stammen oder wohin sie 
bestimmt sind. 
Jedes Vorrecht und jede Befreiung, 
welche in dieser Beziehung von einem 
der vertragschließenden Teile einer dritten 
Macht eingeräumt werden sollte, soll 
gleichzeitig und bedingungslos auch dem 
anderen Teile zustehen. 
Von den Bestimmungen dieses Artikels 
wird eine Ausnahme gemacht in betreff 
derjenigen besonderen Begünstigungen, 
welche den Erzeugnissen des inländischen 
Fischfanges in dem einen oder dem an- 
deren Lande jetzt oder in Zukunft ge- 
währt werden sollten. 
Für die Küstenschiffahrt gelten die vor- 
stehenden Bestimmungen, jedoch mit der 
Maßgabe, daß jeder der vertragschließen- 
den Teile zur Kündigung mit einjähriger 
till tysk station eller genom Tysk-- 
land, inga högre tariffer tillämpas 
än föür likartade, i samma riktning 
och pä samma traliksträcka beford- 
rade tyska eller utländska produtk- 
ter. Detsamma skall à svenska järn- 
vägar gälla för tyska eller frän 
Tysklandkommandegodssändningar, 
som betfordras till svensk station 
eller genom Sverige. 
Undantag skola vara tillätna, en- 
dast sävidt det gäller transporter till 
nedsatta priser för offentliga eller 
välgörande ändamäl. 
Artikel 13. 
Tyska fartyg och deras last skola. 
i Sverige och svenska fartyg och 
deras last i Iyskland ätnjuta full- 
komligt samma behandling som lan- 
dets egna fartyg och dessas last, oaf- 
sedt hvarifrän fartygen afgätt eller 
hvarthän de äro destinerade, och oaf- 
sedt hvarifrän lasten förskrifver sig 
eller hvarthän den är bestämd. 
Hvarje företrädesrättighet och be- 
frielse, som i detta hänseende kan 
komma att af den ena af de traktat- 
Slutande parterna medgifvas en tredje 
makt, skall samtidigt och ovillkor- 
ligen jämväl tillerkännas den andra 
Parten. 
Frän bestämmelserna i denna ar- 
tikel göres undantag beträffande de 
särskilda förmäner, hvilka nu mÄS 
vara eller framdeles kunna blifva 
medgifna alstren af den inhemska 
fiskerinäringen i det ena eller andra 
landet. 
För kustfarten gälla förestäende 
bestämmelser, dock med rätt för en 
hvar af de traktatslutande parterna 
att med ett ärs frist uppsäga desamma.
        <pb n="257" />
        Frist befugt ist. Macht der eine oder 
der andere Teil von dieser Befugnis 
Gebrauch, so soll nach Ablauf der Kün- 
digungsfrist jeder der beiden Teile alle 
Rechte und Begünstigungen, welche der 
andere Teil hinsichtlich der Küstenschiff- 
fahrt irgendeiner dritten Macht einge- 
räumt hat oder einräumen wird, insoweit 
für seine Schiffe in Anspruch nehmen 
können, als er den Schiffen des an- 
deren Teiles für sein Gebiet dieselben 
Rechte und Begünstigungen zugesteht. 
  
Artikel 14. 
Die Nationalität der Schiffe soll beider- 
seits auf Grund der durch die zustän- 
digen Behörden in jedem der beiden 
Länder den Kapitänen, Schiffseignern 
oder Schiffern ausgestellten Urkunden 
und Patente anerkannt werden. 
Die von dem einen der vertragschließen- 
den Teile ausgestellten Schiffsmeßbriefe 
werden nach Maßgabe der zwischen den 
beiden vertragschließenden Teilen ge- 
troffenen oder zu treffenden besonderen 
Vereinbarungen von dem anderen Teile 
anerkannt werden. 
Artikel 15. 
Die deutschen Schiffe, welche nach 
einem schwedischen Hafen, und umge- 
kehrt die schwedischen Schiffe, welche nach 
einem deutschen Hafen kommen, um da- 
selbst nur ihre Ladung zu vervollstän- 
digen oder einen Teil derselben zu löschen, 
sollen, vorausgesetzt, daß sie sich nach 
den Gesetzen und Vorschriften des be- 
treffenden Staates richten, den nach einem 
anderen Hafen desselben oder eines an- 
deren Landes bestimmten Teil ihrer La- 
dung an Bord behalten und ihn wieder 
ausführen können, ohne gehalten zu sein, 
für diesen letzteren Teil ihrer Ladung 
  
285 
Begagnar sig den ena eller andra 
Parten af denna rätt, skall efter upp- 
Ssägningstidens förlopp en hvar af de 
bäda parterna äga att för sina fartyg 
göra anspräk pä alla rättigheter och 
förmäner, hvilka den andra parten 
medgifvit eller kan komma att med- 
gifva en tredje makt ifräga om kust- 
farten, i den män, som den förra 
Parten beträffande sitt omräde med- 
gifver den andra partens fartyg sam- 
ma rättigheter och förmäner. 
Artikel 14. 
Fartygs nationalitet skall ömsesi- 
digt erkännas pä grund af de hand- 
Lingar och bevis, som af vederbörande 
myndigheter i hvartdera landet blif- 
Vvit för befülhafvare, fartygsredare 
eller skeppare utfärdade. 
Mätbref, som utfärdats af den ena 
af de traktatslutande parterna, skola 
af den andra parten godkännas i 
enlighet med de särskilda öfverens 
kommelser, som mellan de bäda 
traktatslutande länderna träflats eller 
framdeles mä komma att träflas. 
Artikel 15. 
Tyska fartyg, Ssom inkomma till 
Svensk hamn, och svenska fartyg, 
som inkomma till tysk hamn, för 
att där allenast komplettera sin last 
eller lossa en del af densamma, mä, 
under förutsättning att de rätta sig 
efter de i de respektive staterna 
gällande lagar och föreskrifter, be- 
hälla ombord den del af lasten, Som 
är bestämd till annan hamn eller 
till annat land, och Äterutföra den- 
Sämma, utan att för denna del af 
lasten behöfva erlägga nägon afgift. 
utom bevakningsafgifter; och mä 
" 60“
        <pb n="258" />
        irgendeine Abgabe zu bezahlen, außer 
den Aufsichtsabgaben, welche übrigens 
nur nach dem für die inländische oder 
die meistbegünstigte Schiffahrt bestimm- 
ten niedrigsten Satze erhoben werden 
dürfen. 
Artikel 16. 
Von Tonnengeldern und Abfertigungs- 
gebühren sollen in den Häfen eines jeden 
der beiden Länder völlig befreit sein: 
1. die Schiffe, welche von irgend 
einem Orte mit Ballast ein= und 
damit wieder auslaufen; 
2. die Schiffe, welche aus einem 
Hafen des einen der beiden Länder 
nach einem oder mehreren Häfen 
desselben Landes kommen und 
sich über die in einem anderen 
Hafen desselben Landes bereits 
erfolgte Zahlung jener Abgaben 
ausweisen können; 
3. die Schiffe, welche freiwillig oder 
notgedrungen mit Ladung nach 
einem Hafen kommen und ihn, 
ohne irgendwie Handel getrieben 
zu haben, wieder verlassen. 
Diese Befreiung wird nicht gewährt 
für Leuchtturm-, Lotsen-, Remorkierungs-, 
Quarantäne= und sonstige auf dem 
Schiffskörper lastende Abgaben, welche 
für dem Verkehr dienende Leistungen 
und Vorkehrungen in gleichem Maße 
von den inländischen und von den 
Schiffen der meistbegünstigten Nation 
zu entrichten sind. 
Ist das Einlaufen durch Not ver- 
anlaßt worden, so gelten nicht als Aus- 
übung des Handelsbetriebes das zum 
Zwecke der Ausbesserung des Schiffes 
erfolgte Löschen und Wiedereinladen der 
Waren, das Überladen auf ein anderes 
Schiff im Falle der Seeuntüchtigkeit des 
286 — 
dessa afgifter uppbäras allenast efter 
den för inhemsk eller mest gynnad 
nations sjöfart bestämdea lägsta taxan. 
Artikel 16. 
Fullstündigt befriade frän fartygs- 
umgälder och expeditionsafgister i 
de respektive ländernas hamnar äro: 
1. fartyg, som frän nägon ort, 
hvilken det vara mä, inkom- 
ma i barlast och i barlast 
äter utgä; 
2. fartyg, som Kkomma frän nä- 
gon hamn inom ett af de 
bägge länderna till en eller 
flera hamnar inom samma 
land samt kunna styrka, att 
de i annan hamn uti samma 
land redan erlagt ifrägava- 
rande atgifter; 
3. fartyg, som frivilligt eller af 
tvingande orsaker inkommit 
i en hamn med last och däri- 
frän äter utlöpa utan att 
hafva företagit nägon som 
helst handelsoperation. 
Denna befrielse skall icke gälla 
fyr- och bäkafgifter, lotspengar, 
bogserings-, karantüns- och andra pA 
fartyget hvilande afgifter, hvilka 
inhemska och mest gynnad nations 
fartyg hafva att i lika män erlägga 
säsom godtgörelse för trafiken tjä- 
nande handräckningar och anord- 
ningar. 
I händelse fartyg af tvingande 
orsaker inlöper i en hamn, skola 
icke säsom handelsoperationer anses: 
i och för reparation af fartyget 
Verkställd lossning och äAterinlast- 
ning af varor; öfverflyttande af last 
till ett annat fartyg, i händelse af
        <pb n="259" />
        Den erwähnten konsularischen Vertre- 
tern soll jeder Beistand zur Aufsuchung 
und Verhaftung der Entwichenen gewährt 
werden. Diese sollen auf schriftlichen 
Antrag und auf Kosten der Konsular- 
behörde so lange in Gewahrsam gehalten 
werden, bis sich eine Gelegenheit findet, 
sie an Bord des Schiffes, zu dem sie ge- 
hören, zurückzubringen oder sie heimzu- 
senden. 
Sollte jedoch diese Gelegenheit inner- 
halb zweier Monate, vom Tage der Ver- 
haftung an gerechnet, sich nicht darbieten 
oder sollten die Kosten der Gefangenhal- 
tung nicht regelmäßig berichtigt werden, 
so sollen die Gefangenen in Freiheit ge- 
setzt werden und aus demselben Grunde 
nicht wieder verhaftet werden dürfen. 
Sollte der Entwichene am Lande eine 
strafbare Handlung begangen haben, so 
kann die örtliche Behörde die Ausliefe- 
rung aussetzen, bis das zuständige Gericht 
die Entscheidung gefällt hat und diese 
vollstreckt worden ist. 
Auf Seeleute oder andere Personen, 
welche Angehörige des Landes sind, in 
welchem die Entweichung erfolgt ist, 
finden die Bestimmungen dieses Artikels 
keine Anwendung. 
Artikel 19. 
Zur Befahrung aller natürlichen und 
künstlichen Wasserstraßen in den Ge- 
bieten der vertragschließenden Teile sollen 
Schiffsführer und Fahrzeuge, welche einem 
derselben angehören, unter denselben Be- 
dingungen zugelassen werden, wie Schiffs- 
führer und Fahrzeuge des meistbegünstig- 
ten Landes. 
Die Abgaben von Schiff und Ladung 
sollen in gleicher Höhe wie von inlän- 
dischen Schiffen und inländischer Ladung 
erhoben werden. 
288 
Allt biständ skall lämnas nämnda 
konsulatämbetsmän för efterspanande 
och häktande af de ifrägavarande 
rymmarna. Dessa skola pä veder- 
börande konsulatmyndighets skrift- 
liga begäran och pä dess bekostnad 
hällas i füngsligt förvar, intill dess 
tillfälle yppar sig att äterföra dem 
ombord d det faurtyg, de tillhöra, 
eller att hemsända dem. 
Skulle likväl sädant tillfülle icke 
Jppa sig inom tvä mänader, räknadt 
frän den dag, häktningen ägde rum, 
eller varda icke kostnaderna för de 
rymdas hällande i füngsligt förvar 
behörigen betalda, skola de häktade 
försättas i frihet och mä icke vidare 
kunna häktas för samma sak. 
Harrymmaren begätt nägon strall- 
bar handling i land, skall hans ut- 
lämnande kunna af lokalmyndighe- 
terna uppskjutas, intill dess veder- 
börande domstol fällt utslag och detta 
blifvit verkställdt. 
Bestämmelserna i denna artikel 
äga icke tillämpning pä sjömän eller 
andra personer, Som äro undersätar 
i det land, där rymningen ägt rum. 
Artikel 19. 
Fartygsbefälhafvare och fartyg. 
hvilka tillhöra nägon af de traktatslu- 
tande parterna, skola äga att befara 
alla naturliga och konstgjorda vatten- 
vägar inom de bäda parternas om- 
räden under enahanda villkor som 
den mest gynnade nations fartygs- 
befälhafvare och fartyg. 
Afgifterna för fartyg och last sko- 
la uppbäras till samma belopp som 
för inhemska fartyg och inhemsk las.
        <pb n="260" />
        Verfahren von dem Schiedsgerichte selbst 
bestimmt. Das Verfahren kann schrift- 
lich sein, wenn keiner der vertragschließen- 
den Teile Einspruch erhebt. In diesem 
Falle kann von der Bestimmung des 
vorhergehenden Absatzes abgewichen wer- 
den. 
In Ermangelung anderer Verein- 
barung bestimmt der Obmann des 
Schiedsgerichts den Termin für die Ein- 
sendung der Eingaben und der Be- 
weismittel, und tritt das Gericht erst 
nach Beendigung des Schriftwechsels zu- 
sammen. « 
Hinsichtlich der Zustellung von Vor- 
ladungen vor das Schiedsgericht und 
der Erledigung der von diesem ausge- 
henden Ersuchen werden die Behörden 
jedes der vertragschließenden Teile, auf 
den von dem Schiedsgerichte bei der be- 
treffenden Regierung zu stellenden An- 
trag, in derselben Weise Rechtshilfe leisten 
wie auf die Anträge der inländischen 
Zivilgerichte. 
Die vertragschließenden Teile werden 
sich im einzelnen Falle oder ein für alle- 
mal über die Verteilung der Kosten ver- 
ständigen. In Ermangelung einer Ver- 
ständigung soll Artikel 85 des Haager 
Abkommens vom 18. Oktober 1907 zur 
Anwendung gelangen. 
Artikel 23. 
Der gegenwärtige Vertrag soll am 
1. Dezember 1911 in Kraft treten und 
bis zum 31. Dezember 1917 wirksam 
bleiben. 
Im Falle keiner der vertragschließen- 
den Teile zwölf Monate vor Eintritt 
dieses Termins den Vertrag gekündigt 
hat, soll dieser bis zum Ablauf eines 
Jahres von dem Tage ab gelten, an 
welchem der eine oder der andere Teil 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 
  
291 
–— ÔÒËÛ Ô nse.j 
mes proceduren al skiljedomstolen 
själf, Om ingen af de traktatslu- 
tande parterna däremot gör invänd- 
ning, kan proceduren vara Skriftlig. 
Idetta fall kan afvikelse göras frän 
bestämmelsen i närmast föregäende 
stycke. 
I brist af annan öfverenskommelse 
skall öfverskilsedomaren bestämma 
tiden för insändande af inlagor och 
bevismedel samt skall skiljedomsto- 
len sammanträda först efter skrift- 
Växlingens afslutande. 
Beträffunde delgifning af kallelse 
till inställelse inför skiljedomstolen 
och meddelande af annan handräck- 
ning, som begärts af domstolen, 
skola myndigheterna i de respektive 
länderna, pä framställning frän Skil- 
jedomstolen till vederbörande rege- 
ring, lämna rättshjälp päsamma sütt 
som vid framställning frän inhem- 
ska civildomstolar. 
De traktatslutande parterna skola 
för hvarje särskildt fall eller en gäng 
för alla öfverenskomma om förlel- 
ningen af kostnaderna. I brist pä 
Sädan öfverenskommelse skall arti- 
kel 85 i Haagkonventionen af den 
oktober 1907 tillümpas. 
Artikel 23. 
Denna traktat skall träda i krast 
deu 1 december 1911 och förblifv# 
gällande till och med den 31 de- 
cember 1917. 
Om icke nägondera af de irak- 
tatslutande parterna uppsagt den- 
samma tolf mänader före sistnämnda 
tidpunkt, skall traktaten gälla intill 
dess ett är förflutit frän den dag, d 
den uppsäges af den ena eller andra 
61
        <pb n="261" />
        #—. 
ihn kündigt. Jedoch wird der Vertrag 
auch ohne vorgängige Kündigung am 
1. Januar 1921 außer Kraft treten. 
Artikel 24. 
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifi- 
ziert und die Ratifikationsurkunden sollen 
so bald als möglich ausgetauscht werden. 
Zu Urkund dessen haben die beider- 
seitigen Bevollmächtigten den gegen- 
wärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre 
Siegel beigedrückt. 
Sogeschehen in doppelter Ausfertigung 
zu Berlin, den 2. Mai 1911. 
(L. S.) von Kiderlen-Waechter. 
292 — 
Parten. Dock skall traktaten äfven 
utan föregäende uppsägning träda 
ur Krast den 1 januari 1921. 
Artikel 24. 
Denna traktat skall ratificeras, och 
ratifkationerna skola sä snart Som 
möjligt utväxlas. 
Till yttermera visso hafva de re- 
spektive fullmäktige undertecknat 
denna traktat och försett densamma 
med sina sigill. 
Som skedde i Berlin, uti tvá exem- 
plar, den 2 maj 1911. 
L. S.) Eric Trolle. 
  
Der vorstehende Vertrag ist ratifiziert worden und der Austausch der 
Ratifikationsurkunden hat am 3 
3. Juli 1911 stattgefunden.
        <pb n="262" />
        Schlußprotokoll. 
Bei der am heutigen Tage stattge- 
habten Unterzeichnung des Handels= und 
Schiffahrtsvertrags zwischen dem Deut- 
schen Reiche und Schweden haben die 
beiderseitigen Bevollmächtigten folgende 
Bemerkungen, Erklärungen und Verab- 
redungen in das gegenwärtige Protokoll 
niedergelegt: 
# 
Zu den Artikeln 1. 3 und 6. 
1. Durch die Bestimmung des ersten 
Absatzes des Artikels 1 soll keiner der 
beiden vertragschließenden Teile behindert 
sein vorzuschreiben, daß die Angehörigen 
des anderen Teiles ebenso wie alle an- 
deren Ausländer, wenn sie im Lande 
Handel oder Gewerbe betreiben wollen, 
hierzu die Genehmigung der Staats- 
regierung einholen müssen. Es bleibt 
auch unbenommen, für die Angehörigen 
des anderen Teiles ebenso wie für alle 
anderen Ausländer die Zulassung zum 
Handels- und Gewerbebetrieb von einer 
Sicherstellung der voraussichtlich zu ent- 
richtenden Steuern abhängig zu machen. 
  
2. Es besteht ferner Einverständnis, 
daß dem Rechte eines jeden der vertrag- 
schließenden Teile, Angehörigen des an- 
deren Teiles entweder infolge gericht- 
licher Verfügung oder aus Gründen der 
inneren oder äußeren Sicherheit des 
Staates oder auch aus polizeilichen 
Gründen, insbesondere aus Gründen der 
Armen., Gesundheits= und Sittenpolizei, 
den Aufenthalt im einzelnen Falle zu 
versagen, durch die Bestimmungen des 
gegenwärtigen Vartrags kein Eintrag 
geschieht. 
293 
Slutprotokoll. 
Vid undertecknandet denna dag 
af handels- och sjöfartstraktaten mel- 
lan Tyska riket och Sverige hafva 
de bäda parternas fullmäktige 6f. 
verenskommit om följande anmärk- 
ningar, förklaringar och altal att 
intagas i detta protokoll: 
Till artiklarna 1, 3 och 6. 
1. Utan hinder af bestämmelsen 1 
artikel 1 första stycket skall en 
hvar af de bägge traktatslutande 
Parterna äga föreskrifra, att den 
andra partens undersätar, liksom 
alla andra utlänningar, om de vilja 
drifva handel eller näring i landet, 
härtill mäste inhämta regeringens 
tillständ. Det skall äfven stä en 
hvar af parterna fritt att för den 
andra partens undersätar, likasom 
för alla andra utlänningar, göra, 
tillständet till utöfrande af handel 
och näring beroende däraf, att sä- 
kerhet ställes för de Skatter, Som 
efter hvad antagas kan skola kom- 
ma att utgöras. 
2. Det är vidare öfverenskommet, 
att genom bestämmelserna uti denna 
traktat ingen inskränkning äger rum 
uti nägon af de traktatslutande par- 
ternas rätt att vare sig pä grund af 
domstols beslut eller af hänsyn till 
statens inre eller yttre säkerhet eller 
til den allmänna ordningen samt i 
Synnerhet med hänsyn till fattig-, 
sundhets- och sedlighetspolisväsendet 
i särskilda fall förvägra den andra 
Partens undersätar rätt till uppehäll 
i landet. 
61 "*
        <pb n="263" />
        3. Es besteht endlich Einverständnis, 
daß die Bestimmungen der Artikel 1, 3 
und 6 auf Hausierer und andere Per- 
sonen, welche ein im Umherziehen aus- 
geübtes Gewerbe betreiben, keine An- 
wendung finden; diese Gewerbetreibenden 
sollen ebenso behandelt werden wie die 
Angehörigen des meistbegünstigten Lan- 
des, die dasselbe Gewerbe betreiben. 
Zu Artikel 3. 
Bezüglich der Sicherstellung der Pro- 
zeßkosten und bezüglich des Armenrechts 
sollen die Abschnitte III und IV des inter- 
nationalen Abkommens über den Zivil- 
prozeß vom 17. Juli 1905 maßgebend 
sein. 
Zu Artikel 6. 
1. Die Abgabe, die in Schweden von 
deutschen Handlungsreisenden für die im 
Absatz 1 des Artikels 6 bezeichnete Tätig- 
keit erhoben wird, soll den Betrag von 
100 Kronen für einen Zeitraum von 
30 Tagen und, wenn die Tätigkeit über 
die ersten 30 Tage ohne Unterbrechung 
fortgesetztwird, den Betrag von 50 Kronen 
für jeden sich unmittelbar anschließenden 
Zeitraum von 15 Tagen nicht übersteigen. 
2. Die deutschen Handlungsreisenden 
in Schweden sollen verpflichtet sein, das 
Patent, das ihnen gegen Entrichtung 
der Abgabe ausgefertigt wird, am Orte 
ihrer ersten Tätigkeit im Lande der zu- 
ständigen Polizeibehörde zur Visierung 
vorzulegen; im übrigen genügt es, daß 
sie das Patent zur Kontrolle mit sich 
führen, ohne daß an den anderen von 
ihnen besuchten Orten eine abermalige 
Visierung erforderlich ist. 
294 
3. Det ür Slutligen öfverenskommet, 
att bestümmelserna uti artiklarna 1, 
3 och 6 icke skola hafva tillümpning 
DA gärdfarihandlare och andra per- 
soher, hvilka draga omkring och 
utöfva sitt yrke; dessa näringsidkare 
Skola behandlas pä samma sätt som 
mest gynnad nations undersätar, 
hvilka utöfva samma Frke. 
Till artikel 3. 
Med afseende &amp; säkerhet für rätte- 
gängskostnadsersättning och beträf- 
fande befrielse frän rättegängsafgister 
skola aftelningarna 3 och 4 (den in- 
ternationella öfverenskommelsen om 
Vissa till civilprocessen hörande äm- 
nen den 17 juli 1905 lända till elter- 
rüttelse. 
Till artikel 6. 
. Den afgift, som i Sverige upp- 
tages frän tyska handelsresande för 
den i första stycket af artikel 6 an- 
gifna verksamheten, skall icke öf- 
verstiga ett belopp af 100 kronor för 
en tidrymd af 30 dagar och, om 
verksamheten utöfver de första 30 
dagarna utan afbrott fortsättes, icke 
öfverstiga ett belopp af 50 kronor 
för hvarje i omedelbar anslutning 
därtill kommande tidrymd af 15 
dagar. 
2. Tyska handelsresande i Sverige 
skola vara förpliktade att pä den 
plats, hvarest de först utöfva sin 
verksamhet i landet, inför vederbö- 
rande polismyndighet för visering 
förete det bevis, saom emot erläggan- 
de af afgiften för dem utfürdas; i 
öfrigt är det tillräckligt, att de för 
kontroll medföra beviset, utan att 
förnyad visering pä andra af dem 
besökta platser üär erforderlig.
        <pb n="264" />
        wie für Muster, die von Handlungs- 
reisenden eingebracht werden, wird die 
Befreiung von Eingangs- und Aus- 
gangsabgaben auch für diejenigen an 
sich zollpflichtigen Waren zugestanden, 
welche sonst als Muster aus Deutsch- 
land nach Schweden oder aus Schwe- 
den nach Deutschland eingebracht werden. 
4. Die deutschen Handlungsreisenden 
dürfen in Schweden mit unpunzierten 
Mustern von Edelmetallwaren reisen. 
Sie sind verpflichtet, diese Muster binnen 
sechs Monaten wieder auszuführen, und 
haben die Erfüllung dieser Verpflichtung 
sicherzustellen. Der sicherzustellende Be- 
trag soll bei Silberwaren das Doppelte, 
bei Goldwaren das Fünffache des Zoll- 
betrags nicht übersteigen. Durch Verfall 
der Sicherheit wird die strafrechtliche Ver- 
folgung von Zuwiderhandlungen gegen 
die geltenden Bestimmungen, betreffend 
den Handel mit Edelmetallwaren, nicht 
ausgeschlossen. 
Zu Artikel 7. 
1. Bei der Behandlung arsenikhaltiger 
Waren in Schweden werden während 
der Dauer des Vertrags die folgenden 
bisher angewendeten Grundsätze auch 
ferner beobachtet werden: 
Das Verbot des Vertriebes arsenik- 
haltiger Waren soll auf solche Waren 
beschränkt werden, deren Gehalt an Ar- 
senik eine ziffermäßig festzusetzende Hoöchst- 
menge übersteigt. Für die Bestimmung 
dieser Grenze wird allein der Schutz der 
menschlichen Gesundheit maßgebend sein. 
Das bloße Vorhandensein eines Arsenik- 
spiegels soll das Verbot nicht begründen. 
Die Prüfung auf den Arsenikgehalt 
soll nur durch einen besonders qualifizierten 
Sachverständigen erfolgen. Ist der 
  
295 
3. Unter den gleichen Bedingungen 
3. Under samma villkor som för 
Prof, som af handelsresande införas, 
medgifves befrielse frän in- och ut- 
förselafgifter äfven för sädana i och 
för sig tullpliktiga varor, hvilka eljest 
intöras Som prof frän Tyskland till 
Sverige eller frän Sverige till TIysk- 
land. « 
4. Tyska handelsresande mà i Sve- 
rige resa med ostümplade prof af 
arbeten af ädla metaller. De äüro 
förpliktade att äter utföra dessa prol 
inom sex mänader och att ställa 
säkerhet för uppfyllandet af denna 
förpliktelse. Det belopp, för hvilket 
säkerhet skall ställas, m# icke öf- 
verstiga vid silfverarbeten den dubb- 
la och vid guldarbeten den tem- 
dubbla tullafgilten. Genom Ssäker- 
hetens förfallande uteslutes icke laga 
beifran af öfverträdelser emot gällan- 
de bestümmelser angäende handel 
med arbeten af ädla metaller. 
Till artikel 7. 
1. Vid behandlingen i Sverige af 
arsenikhaltiga varor skola under 
traktatens giltighetstid följande nu 
tillämpade grundsatser allt fortla- 
rande komma till användning. 
Förbudet mot omsättning af ar- 
Senikhaltiga varor skall inskrünkas 
till sädana varor, hvilkas arsenik- 
halt öfverstiger en till siffran fast- 
stülld maximumkvantitet. För fast- 
ställande af denna gräns skall en- 
dast hänsyn till skydd för mänsklig 
hälsa vara bestämmande. Blotta 
befintligheten af en arsenikspegel 
skall icke utgöra grund för förbud. 
Undersökningen af arsenikhalt 
skall äga rum endast genom en 
süärskildt kvaliflccerad sakkunnig. At-
        <pb n="265" />
        Warenbesitzer mit dem Gutachten nicht 
einverstanden, so soll er das Recht haben, 
das Gutachten eines anderen derartigen 
Sachverständigen einzuholen. Weichen 
die beiden Gutachten voneinander ab, so 
wird das Gutachten eines fachwissen- 
schaftlichen Instituts eingeholt werden, 
das endgültig ist. 
2. Wenn Waren, die nach dem Ergebnis 
gehöriger Untersuchung Arsenik oder einen 
anderen Giftstoff in solcher Menge ent- 
halten, daß die Ware nach der in Schwe- 
den geltenden Giftordnung nicht zum 
Verkauf gehalten werden darf, von 
dem Wareneinführer wieder ausgeführt 
werden, sollen beim Vorhandensein der 
etwa vorgeschriebenen besonderen Vor- 
aussetzungen die vorschriftsmäßig zur 
Last geschriebenen und bezahlten Zölle 
zurückerstattet werden. 
3. Schwedischerseits ist man bereit, die 
schon in Angriff genommene Revision 
der Verordnung vom 9. November 1888, 
Verbot der Einfuhr von Waren mit 
irreführender Ursprungsbezeichnung be- 
treffend, möglichst bald durchzuführen. 
  
Zu Artikel 8. 
I. Tarise A und B. — Eingangszölle 
in beiden Ländern. 
Soweit die dem gegenwärtigen Ver- 
trage beigefügten Tarife A und B den 
von einer Ware zu erhebenden Zoll von 
dem für eine andere Ware festgesetzten 
Zolle abhängig machen und bei diesem 
mehrere Sätze für die betreffende Tarif- 
position auf Grund des allgemeinen Ta- 
rifs oder auf Grund von Verträgen in 
Frage kommen, wird bei der Berechnung 
des abhängigen Zolles von dem niedrig- 
sten unter diesen verschiedenen Sätzen 
ausgegangen, der auf die Erzeugnisse 
des anderen vertragschließenden Teiles 
anwendbar ist. 
296 — 
nöjes varuägaren icke med dennes 
utlätande, äger han rätt att inhümta 
een annan dylik sakkunnigs utlä- 
tande. Afvika de bäda utlätandena 
frän hvarandra, skall frän ett fack- 
vetenskapligt institut inhämtas uytt 
utlätande, hvilket blifver algörande. 
2. Där varor, Ssom vid vederbörlig 
undersökning befunnits innehälla ar- 
senik eller annat giltigt ämne i si- 
dan uckenhet, att varan enligt 
i Sverige gällande giftstadga icke m# 
hällas till salu, äterutföras af den, 
som varan infört, skall, om före- 
skrifna särskilda förutsättningar üro 
förhanden, rätteligen debiterad och 
erlagd tullalgift restitueras. 
3. Asvensk sida är man beredd att 
s Snart som möjligt fullborda den 
redan päbörjade revisionen af för- 
ordningen den 9 november 1888, 
angäende införsel af varor med 
oriktig ursprungsbeteckning. 
Till artikel 8. 
I. Tarifer A och B. — Införseltullar 
· Mädcan 
Saframt de denna traktat bilagda 
tarisler A och B göra den tull, som 
Skall erläggas för en vara, beroende 
af den för en annan vara bestämda 
tullen, och vid den senare flera tull- 
satser füör tariffpositionen i fräga p# 
grund af allmänna tariflen eller pä## 
grund af traktater ifägakomma, Skall 
till grund för tullberükningen läg- 
gas den lägsta af de olika tullsatser, 
som ärco tillämpliga pä den andra 
traktatslutande partens produkter.
        <pb n="266" />
        II. Tarif A. — Zölle bei der Einfuhr 
in das deutsche Zollgebiet. 
1. Zu Nr. 115—117. Fische (ein- 
schließlich der Heringe), die lediglich zur Er- 
haltung während der Versendung nach 
einem deutschen Hafen mit Salz be- 
streut oder mit Salzwasser begossen 
sind, werden als frische Fische behandelt. 
Hierzu gehören nicht Fische, die im Aus- 
land eine Zwischenlagerung oder eine über 
den Zweck der Erhaltung während des 
Transportes hinausgehende Behandlung 
erfahren haben. Als Zwischenlagerung 
gilt nicht das vorübergehende Verbringen 
der Fische an Land zum Zwecke des Be- 
streuens mit Salz oder des Begießens 
mit Salzwasser oder zum Zwecke der 
Umladung. Ausgenommene oder zer- 
schnittene frische Fische, die in Salzlake 
eingehen, unterliegen den Zollsätzen für 
gesalzene Fische. 1 
2. Zu Nr. 234. Unter= Granit und 
ähnliche harten Steine= fällt insbesondere 
auch der sogenannte schwarze Granit. 
III. Tarif B. — Eingangszölle in 
Schweden. 
1. Ist der Zollsatz in bestimmten Pro- 
zenten vom Warenwerte festgesetzt, so ist 
dieser für eingehende unbeschädigte Waren 
dem Marktpreis der Waren gleich zu 
rechnen, wie sich dieser zur Zeit des Ein- 
kaufs der Waren am Einkaufsplatz, oder 
für eingehende nicht gekaufte Waren, 
wie sich der Preis zur Zeit der Ver- 
schiffung der Waren am Absendeplatze 
stellte, in jedem Falle unter Zurechnung 
des Wertes der Umschließung nebst Ver- 
sicherung, Fracht und anderen darauf 
angewendeten Kosten bis zur Ankunft 
der Ware, sofern sie zu Schiff verfrachtet 
worden ist, in dem Hafen, wohin sie 
bestimmt ist oder wo sie zwecks Weiter- 
297. 
II. 1#14. — Iaförselzullar i tska 
tullomradet. 
1. Till nr. 115 - 117. Fisk il 
därunder inbegripen), Som uteslu- 
tande till bevarande under trans- 
Porten till en tysk hamn bliktvit 
beströdd med salt eller begjuten med 
Saltvatten, behandlas säsom fürsk 
fisk. Hit hänföres icke fisk, Som i 
utlandet lagrats under nägon mellan- 
Varande tid eller underkastats nägon 
behandling, Som gär utöfver syttet 
att bevara fisken under transporten. 
Säsom Gdylik lagring anses ej, att 
fiken under kortare tid förts i land 
för att beströs med salt eller be- 
gjutas med saltvatten eller för att 
Oomlastas. Urtagen eller sönder- 
skuren färsk fisk drager, dä den in- 
föres i saltlake, de für saltad flsk 
bestüämda tullsatserna. 
2. Till nr. 234. Till = granit och 
liknande härda stenarter## hör Sär- 
skildt äfven s. k. svart granit. 
III. Tari; B. — Införseltullar i Sverige. 
1. Där tullsats är bestümd till 
vissa procent af varans vürde, be- 
räknas detta för inkommen oskadad 
Vara lika med varans marknadspris, 
Sädant detta vid tiden för varans 
inköp ställde sig d inköpsplafsen 
eller, i fräga om inkommen ej: in- 
köpt vara, sädant priset vid tiden 
för varans skeppning ställde- sig 4 
afsändningsplatsen, medtilläggihvil- 
ketdera fallet som heist af emballa- 
gets värde jämte assurans, frakt och 
annan därä använd kostnad, intill 
dess varan anländt, därest den frak- 
tats med fartyg, till hamn, dit den 
är destinerad eller hvarest den för
        <pb n="267" />
        beförderung an den Bestimmungsort aus 
dem Fahrzeug gelöscht wird und, sofern 
die Ware anderweit verfrachtet worden 
ist, bis zum ersten schwedischen Zollplatz. 
Bei Waren, die bemerkenswerten Schaden 
gelitten haben, ist nur der geringere 
Wert anzurechnen, der für die Ware ge- 
legentlich der Verzollung am Verzollungs- 
platze ermittelt wird. 
Dem Wareneigentümer liegt es ob, den 
Betrag anzumelden und, soweit möglich, 
zu belegen, der sonach als der Gesamt- 
wert der unbeschädigten Ware anzusehen 
ist. Nähere Bestimmungen über den 
Nachweis, der in letztgenannter Hinsicht 
zu fordern ist, werden vom König er- 
lassen. Erfüllt ein Wareneigentümer die 
ihm hiernach obliegenden Verpflichtungen 
nicht, oder erachtet die Zollbehörde, daß 
gerechtfertigter Anlaß zu der Annahme 
vorliegt, daß der angemeldete Wert ge- 
ringer ist als der wirkliche Wert, oder 
handelt es sich um beschädigte Waren, 
so ist die Zollverwaltung verpflichtet, wie 
sie in allen Fällen dazu berechtigt ist, die 
Ware durch zwei sachkundige und ein- 
wandfreie Personen besichtigen und auf 
der Anmeldung den Wert vermerken zu 
lassen, der nach deren Ansicht zutreffend 
ist. Dieser Wert oder, wenn die Be- 
sichtiger sich nicht haben einigen können, 
die Mittelzahl zwischen den von ihnen ge- 
schätzten Werten, ist der Verzollung zu- 
grunde zu legen, soweit nicht der Waren- 
eigentümer gemäß den nachstehend an- 
geführten Vorschriften erklärt, daß er mit 
dem so ermittelten Werte nicht einver- 
standen ist. 
Innerhalb einer Frist von acht Tagen 
nach der Besichtigung ist es dem Waren- 
eigentümer unbenommen, sich, wie eben 
erwähnt, nicht einverstanden zu erklären 
und die Bestimmung des Wertes durch 
ein Schiedsgericht zu verlangen, das aus 
  
298 
— 
vidare befordran till destinations- 
orten ur fartyget lossas, och, därest 
den fraktats pä annat sütt, till första 
Svenska tullplats. För vara, som lidit 
alsevärd skada, beräknas allenast det 
lägre värde, varan vid förtullnings- 
tilllüllet befinnes äga à förtullnings- 
platsen. 
Det äligger varuägaren att upp- 
gifva och, sä vidt ske kan, styrka 
de belopp, hvilka sälunda tillhopa 
skola anses utgöra oskadad varas 
värde. Närmare bestämmelser angä- 
ende den bevisning, Som i sistnämnda 
hänseende erfordras, meddelas af Ko- 
nungen. Fullgör ej varuägaren hvad 
honom sälunda äligger eller finner 
tullförvaltningen skälig anledning an- 
taga, att det uppgifna vürdet under- 
stiger det verkliga, eller är fräga 
Om Skadad vara, vare tullförvalt- 
ningen pliktig, likasom den i allt 
fall är berättigad, att läta genom 
tva sakkunniga och ojäfviga personer 
besiktiga varan samt à&amp; angifnings- 
inlagan anteckna det värde, de anse 
böra äsättas; skolande detta eller, 
där besiktningsmünnen icke kunnat 
enas, medeltalet mellan de af dem 
äsatta värden lüggas till grund för 
förtullningen, sä framt icke varu- 
ägaren, i den ordning hür nedan 
sägs, ammäler missnöje med det sä- 
lunda utrönta vürdet. 
Inom ätta dagar efter besiktningen 
stär det varuägaren öppet att an- 
mäla missnöje, som nu är Sagcdt, 
sämt päkalla värdets bestämmande 
genom skiljenämnd, som skall ut- 
göras af tre ojäfviga och för sak-
        <pb n="268" />
        drei einwandfreien und als sachkundig 
bekannten Personen zu bestehen hat, 
wovon die Zollverwaltung eine, der 
Wareneigentümer eine und diese beiden, 
oder wenn sie sich über die Wahl nicht 
einigen können, der Magistrat am Platze 
oder der Kronvogt im Orte die dritte 
auswählen. Die Schiedsmänner haben 
den Beteiligten eine angemessene Frist 
zur Abgabe der Erklärungen, die sie für 
erforderlich halten, zu lassen, jedoch 
spätestens 20 Tage nach dem Vollzählig- 
werden der Schiedsmänner, den Wert, 
wonach die Verzollung erfolgen soll, 
gemäß den oben bezeichneten Grundsätzen 
zu bestimmen. Als dieser Wert soll der- 
jenige gelten, auf den sich mindestens 
zwei Mitglieder des Schiedsgerichts eini- 
gen. Beharren alle drei bei vonein- 
ander abweichenden Beschlüssen, so soll 
die Mittelzahl zwischen den Werten gelten, 
welche die Mittelzahlen zwischen den 
beiden niedrigsten und zwischen den beiden 
höchsten Werten bilden. Wird der Wert 
höher festgesetzt, als der Wareneigen- 
tümer angegeben hat, oder wird der 
Wert beschädigter Waren mindestens auf 
den gleichen Betrag festgesetzt, der bei 
der Besichtigung geschätzt wurde, so hat 
  
der Wareneigentümer die Kosten der 
Bewertung zu tragen; er hat in diesem 
Falle der Zollverwaltung auch die Kosten 
der vorhergehenden Besichtigung zu er- 
setzen. Wird der vom Wareneigentümer 
angegebene Wert in keiner Weise erhöht 
oder wird der bei der Besichtigung ge- 
schätzte Wert beschädigter Waren er- 
mäßigt, so hat die Zollverwaltung die 
Kosten der Bewertung zu tragen. 
Die Kosten einer Besichtigung, wo- 
gegen keine Berufung an Schiedsmänner 
eingelegt wird, fallen dem Wareneigen- 
tümer dann zur Last, wenn er seiner 
Neichs= Gesehbl. 1911. 
299 
kunskap käünda personer, af hvilka 
tullförvaltningen utser en, varuäga- 
ren en och dessa bägge eller, om de 
ej kunna om valet äsämjas, magi- 
straten pä platsen eller kronofogden 
i orten den tredje; skolande nämnden, 
sedan Sskäligt rädrum lämnats par- 
terna att andraga hvad de akta 
nödigt, dock senast inom tjugu dagar 
efter det nämnden blifvit fulltalig, 
enligt ofvan angifna grunder be- 
stämma det värde, hvarefter förtull- 
ningen skall ske; och skall säsom 
sädant gülla det, om hvilket minst 
tva af nümndens ledamöter sig för- 
eenat, eller, om alla tre stannat i 
olika beslut, medeltalet mellan de 
värden, som utgöra medeltal af de 
bägge lägsta och af de bägge högsta 
värdena. Bestümmes värdet högre, 
A##n varuägaren uppgifvit, eller varder 
i fräga om skadad vara väürdet be- 
stümdt till minst samma belopp som 
det vid besiktningen äsatta, drabbar 
kostnaden för värderingen varu- 
ägaren, och skall han ity fall jäm- 
Väl ersätta tullverkets utgift för den 
föregäende besiktningen. Sker icke 
nägon förhöjning i det vürde, som 
af varuägaren uppgifvits, eller var- 
der i fräga om skadad vara det vid 
besiktningen äsatta vürdet nedsatt, 
har tullverket att vidkünnas vür- 
deringskostnaden. 
Kostnaderna för besiktning, mot 
hvilken talan icke fullföljes hos skil- 
jenämnd, drabbar varuägaren i det 
fall, att han icke fullgjort sin upp- 
62
        <pb n="269" />
        — 300 
Verpflichtung zur Angabe des Waren- 
werts nicht genügt hat, ebenso dann, 
wenn der bei der Besichtigung ermittelte 
Wert den vom Wareneigentümer ange- 
gebenen um mehr als 10 v. H. übersteigt. 
Will der Eigentümer solcher Waren, 
wovon hier die Rede ist, sie unverzollt 
wieder ausführen, weil er den geschätzten 
Zollwert für zu hoch hält) so ist er dazu 
berechtigt, unter Beachtung der Bestim- 
mungen über die Wiederausfuhr unver- 
zollter Waren und nachdem der Zoll- 
verwaltung der Betrag ersetzt ist, für den 
die Ware etwa haftet. 
Oiese Bestimmungen über die Er- 
mittelung des Warenwerts sind, soweit 
anwendbar, auch dann zu beachten, wenn 
bei der Zollbehandlung einer Ware die 
Festsetzung der Kosten für eine Aus- 
besserung oder Bearbeitung erforderlich 
wird, welcher die Ware im Ausland 
unterzogen worden ist. 
2. In bezug auf Maschinen und Ap- 
parate, elektrische oder nichtelektrische, 
welche dem Tarif B gemäß Gewichts- 
zöllen unterliegen sowie auch für Gewichts- 
zöllen unterliegende Teile von Maschinen 
und Apparaten, elektrischen oder nichtelek- 
trischen, behält Schweden sich das Recht 
vor, in seiner Gesetzgebung eventuell den 
Gewichtszoll gegen den bisherigen Wert- 
zoll von 15 bzw. 10 v. H. des Werts 
auszutauschen. 
Sovweit nicht für den einzelnen Fall 
Ausnahmen zwischen den beiden vertrag- 
schließenden Teilen vereinbart werden, soll 
die Umwandlung der im Tarif B vor- 
gesehenen Gewichtszölle in Wertzölle sich 
stets auf ganze Tarifpositionen erstrecken. 
Soweit eine Gruppe von Maschinen 
und Apparaten oder von den im Tarif B 
unter besonderen Nummern aufgeführten 
Maschinenteilen lediglich nach dem Ge- 
J□— 
giftsskyldighet i fräga om varuvür- 
det, äfrensom dd det vid besiktnin- 
gen utrönta värdet med mer än 10 
procent öfverskjuter det af varu- 
ägaren uppgifna. 
Vill ägare af vara, som nu är 
sagd, äterutföra densamma oförtullad, 
därför att han finner det äsatta för- 
tullningsvärdet för högt, vare han 
därtill berättigad under iakttagande 
af hvad angäcnde oförtullade varors 
äterutförsel är stadgadt och sedan 
tullverket godtgjorts för belopp, hvar- 
för varan till äfventyrs häftar. 
Hvad i fräga om utrönande af 
Farors värde salunda stadgats skall 
i tillümpliga delar iakttagas jämvül 
där vid varas tullbehandling erfor- 
dras att bestämma kostnaden för 
reparation eller bearbetning, som 
Varan utomlands undergätt., 
2. Med afseende 4 maskiner och 
apparater, elektriska eller icke elek- 
triska, hvilka enligt tariff B äro 
belagda med vikttullar, äfpensom be- 
träffande med wikttullar belagda delar 
af maskiner och apparater, elektriska 
eller icke elektriska, förbehäller sig 
Sverige rättighet att eventuellt ut- 
byta vikttullen mot nuvarande vär- 
detull af resp. 15 eller 10 procent 
4 värdet. 
Försävidt ej för ett särskildt fall 
de bäda traktatslutande parterna 
öfverenskomma om undantag, skall 
förändringen af de i tariff B stad- 
gade vikttullarna till värdetullar all- 
tid omfatta hel tariffrubrik. För- 
säwidt en grupp af maskiner och 
apparater eller af i tariff B under 
Särskilda nummer upptagna maskin- 
delar är fördelad i flera rubriker
        <pb n="270" />
        wichte der einzelnen Ware in mehrere 
Positionen zerlegt ist, soll sich die Um- 
wandlung nicht auf eine einzelne dieser 
Positionen beschränken. 
Die neueingeführten Wertzölle sollen 
frühestens 6 Monate nach ihrer Ver— 
öffentlichung in Kraft treten. « 
3. Soweit die im Tarif B aufge- 
führten Waren auf Grund des auto- 
nomen schwedischen Tarifs nach dem 
Gewicht ohne Abzug für gewisse Um- 
schließungen oder Einlagen zu verzollen 
sind und im Tarif B nichts anderes 
ausdrücklich vereinbart worden ist, werden 
die diesbezüglichen Vorschriften durch 
den Vertrag nicht berührt. 
Für Waren, die gemäß dem Ta- 
rif B nach dem Gewicht ohne Abzug für 
gewisse Umschließungen zu verzollen sind, 
kann, sofern diese Waren unverpackt oder 
in nicht verkehrsüblicher Weise verpackt 
zum Eingange aus Freihäfen oder 
Freilagern in den freien Verkehr zu- 
gelassen sind, zum Ausgleich für die 
fehlende Verpackung ein Zuschlag erhoben 
werden. 
Die gewissen Nummern des Tarifs B 
angefügten Bestimmungen, wonach für 
Schachteln, Papier und ähnliche Hüllen 
kein Gewichtsabzug gewährt wird, sind 
nicht auf äußere Umschließungen anzu- 
wenden, die offenbar nur den Zweck 
haben, die Ware während der Beför- 
derung zu schützen. 
4. Die Anmerkung 6 zu Abschnitt 
XIIIA und die Anmerkung zu den 
Nrn. 996 bis 1001 im allgemeinen 
schwedischen Tarif bleiben auch für den 
Tarif B in Geltung. 
5. Falls Schweden Zolländerungen 
vornehmen sollte, werden die neuen 
301 
—. 
endast efter varans vikt, skall för- 
ändringen icke inskränkas till en 
enstaka af dessa rubriker. 
Nyinförda värdetullar mä ej träda 
i kraft tidigare än 6 mänader sedan 
Päbudet därom blifvit offentliggjordt. 
3. Försävidt i tariff B uppförda 
varor enligt den autonoma svenska 
tariffen skola förtullas efter vikt 
utan afdrag för visst emballage eller 
vissa inlägg och ej nägot annat är 
i tariff B uttryckligen aftaladt, skola 
dessa föreskrifter icke beröras af 
traktaten. 
A varor, som enligt tariff B för- 
tullas efster vikt utan afdrag för 
Visst emballage, kan, försävidt de 1à 
uttagas frän frihamn eller frilager 
utan att vara Ppä det i samfürdseln 
öfliga sätt emballerade, läggas en 
tilläggsafgift för utjämning i anled- 
ning af det felande emballaget. 
De till vissa rubriker i tariff B 
fogade bestämmelser, enligt hvilka 
afdrag i vikten ejmedgifves för askar, 
Papper och dylikt omslag, skola ej 
tillämpas pä Ftteremballage, uppen- 
barligen endast afsedt tillvaransskyd- 
dande under transporten. 
4. Anmärkning 6 till afdelning 
XIIIA och anmärkningen till num- 
mer 996 — 1001 i den autonoma 
Svenska tariffen förblifva gällande 
äfven för tarifl B. 
5. Därest Sverige skulle vidtaga 
ändringar af tullsatser, skola de nya 
62°
        <pb n="271" />
        Zölle bei den unten bezeichneten Waren 
die nachstehend angegebenen Sätze nicht 
übersteigen: 
Nr. 198. 
Häute und Felle, nicht zum Pelzwerk 
gehörend, zugerichtete, halbzugerichtete 
darunter einbegriffen, anderer Art als 
Sohlleder und Brandsohlleder sowie 
Walroßhäute und Flußpferdehäute, in 
Stücken von mindestens 1 kg Rein- 
gewicht: 0,75 Kronen für 1 kg; 
Nr. 678. 
Eisenbahn= und Straßenbahnschienen: 
im Gewichte von 20 kg oder weniger 
auf das laufende Meter: 2,50 Kronen 
für 100 kg; 
im Gewichte von mehr als 20 kg auf 
das laufende Meter: 1,25 Kronen für 
100 kg; 
Nr. 709 und 710. 
Röhren, gewalzt oder warm gezogen, 
von runder oder anderer als runder 
Form des Querschnitts, hergestellt ent- 
weder aus massiven Stücken (ämnen) 
oder auch aus Flacheisen oder Blechen 
durch Zusammenbiegen, mit nachfolgen- 
dem Schweißen, Löten, Nieten oder 
Falzen oder ohne solches, auch mit Über- 
zug aus Gewebe, Farbe, Zink oder ähn- 
lichen vor Rost schützenden Stoffen: 
Nr. 709. 
nicht bearbeitet; ferner Leitungs- und 
Laternenpfähle aus Röhren: 5 Kro- 
nen für 100 kg; 
Nr. 710. 
bearbeitet, z. B. gebogen, zu Spiralen 
geformt, mit Flanschen versehen, 
Röhren mit vermehrter Metallstärke 
302 
tullarna för nedanstäende varor icke 
öfverstiga följande satser: 
Nr. 198. 
hudar och skinn, ej hünförliga till 
Pälsverk, beredda, halfberedda häür- 
under inbegripna, andra slag ün 
Sullüder och bindsulläder samt hval- 
ross- och flodhästhudar, i stycken, 
vügande netto minst 1 kg: 0,75 
kronor för 1 kg; 
Nr. 678. 
Jjürnvügs- och spärvägsskenor: 
vägande 20 kg. eller därunder per 
löpande meter: 2,50 kronor für 
100 kgB; 
vägande mer än 20 kg. per löpande 
meter: 1,25 kronor 1ör 100 kgj; 
Nr. 709 och 710. 
rör, valsade eller varmdragna, af 
rund eller annan än rund tform á 
tvärsektionen, framställda antingen 
af massiva ämnen eller ock af platt- 
järn eller plät genom hopböjning, 
med eller utan efterföljande svets- 
ning, lödning, nitning eller fals- 
ning, äfven med öfverdrag af vüf, 
fürg, zink eller dylikt rostskyd- 
dande ümne: 
Nr. 709. 
icke bearbetade; äfvensom led- 
nings- och Iyktstolpar af rör: 
5 kronor för 100 kg; 
Nr. 710. 
bearbetade, säsom böjda, formade 
till Spiraler, försedda med flünsar, 
rör med ökad godstjocklek p#A
        <pb n="272" />
        — 303 
an den Enden und Röhren mit zu- 
sammengeschweißten (hopvällda) 
Enden: 6 Kronen für 100 kg; 
Nr. 742. 
Bodenplatten, Schwellen, Laschen, 
Eisenbahnschienen= und Owischenklötze, 
Gleisrahmen und Stützschienen, Wei- 
chen, Gleiskreuzungen, Feder= und 
Weichenzungen; ebenso Gleisrahmen 
für verlegbare Eisenbahnen: 2,50 Kro- 
nen für 100 kg; 
aus Nr. 970. 
Für die Holzstoffindustrie bestimmte 
Rindenschäl-, Spalt- und Haumaschinen 
sowie Schleifwerke; Raffineure, Hol- 
länder und Garnituren zu solchen so- 
wie Defibreure; Trockenzylinder und 
Preßwalzen mit Gestell für die Web- 
oder Papierindustrie sowie Kalander, 
auch hydraulische, ohne Rücksicht darauf, 
für welche Industrie sie bestimmt sind; 
Papier-, Pappe-, Trocken= und An- 
feuchtmaschinen mit Siebtrommeln oder 
Drahtgewebe; Falz= und Heftmaschinen 
für die Buchbinderei= und Papierin= 
dustrie, Kuvert= und Tütenmaschinen, 
Bestreich-, Bronzier= und Kleisterma- 
schinen, Karton= und Kartonnagema- 
schinen, Benetzungsmaschinen (fuktma- 
skiner), Schneide= und Rollmaschinen; 
Maschinen zur Herstellung von Zünd- 
holzschachteln sowie zum Zusammen- 
setzen, Etikettieren, Herstellen der Reib- 
fläche und Füllen von solchen oder ähn- 
lichen Schachteln; Rahmeneinlege= und 
Rahmenaushebemaschinen für die Zünd- 
holzherstellung; Karden= und Rauh- 
maschinen, Webstühle Walkmaschinen; 
Zigarettenmaschinen, Kapselmaschinen, 
Kaffee-, Kakao= und Malzröstmaschinen; 
Malzwender; Außzüge, nicht zu einer 
ündarna Samt rör med ändarna 
hopvällda: 6 kronor för 100 kg; 
Nr. 742. 
bottenplätar, syllar, skarfjärn, räls- 
och mellanklotsar, spärramar och 
stödskenor, spärväxlar, spärkors- 
ningar, fjäder- och växeltungor; 
äfvensom Spärramar till flyttbara 
jürnvägar: 2,560 kronor för 100 kg; 
ur Nr. 970. 
för trümasseindustrien afsedda bark-, 
klyf- och huggmaskiner samt slip- 
verk; raflinörer, holländare och gar- 
nityr till sädana samt defibrörer; 
torkecylindrar och pressvalsar med 
stativ för textil- eller pappersindu- 
strien Samt kalandrar, äfven hy- 
drauliska, oafsedt för hvilken in- 
dustri de äro afsedda; pappers--, 
app-, tork- och vätmaskiner med 
sibeylindrar eller viror; fals- och 
hüftmaskiner för bokbinderi- och 
Pappersindustrierna, kuvert- och 
äsmaskiner, bestryknings-, bronse- 
rings- och klistringsmaskiner, kar- 
tong- och kartonnagemaskiner, fukt- 
maskiner, skär- och rullmaskiner; 
maskiner för tillverkning af tänd- 
sticksaskar samt för sädana eller 
andra dylika askars hopskjutning, 
etikettering, pläning och fyllning; 
ramiläüggnings- och ramurtagnings- 
maskiner för tändstickstillverknin- 
gen; kard- och ruggmaskiner, väf- 
stclar; valkmaskiner; cigarettma- 
skiner; kapsylmaskiner; kaffe-, ka- 
kao- och maltrostningsmaskiner; 
maltvändare; hissmaskinerier, ej till 
annan rubrik i allmänna tulltaxan
        <pb n="273" />
        — 
oder in anderer Weise mit Löchern ver- 
sehene oder mit Gewebe bekleidete Zy- 
linder für Sieb-, Sicht= oder Sortier- 
maschinen; Regulatoren zu Wassertur- 
binen; Maschinen zum Waschen von 
Kartoffeln oder Zuckerrüben sowie Hebe- 
räder zu solchen Maschinen; Filter- 
pressen; Rührapparate für Kocher und 
Behälter; Bremsapparate (Luft-, Va- 
kuum= oder Dampf.) für Eisenbahn- 
und Straßenbahnwagen; ebenso andere 
im allgemeinen Tarif nicht besonders 
genannte Maschinen und Apparate so- 
wie Preßluftwerkzeuge: 12 Kronen für 
100 Kronen; 
aus Nr. 1189. 
Elektrizitätsmesser und andere elektrische 
Meßinstrumente: 15 Kronen für 
100 Kronen. 
Die auf Grund des Vorstehenden 
vorgenommenen Abänderungen des schwe- 
dischen Zolltarifs sollen frühestens 6 Mo- 
nate nach ihrer Veröffentlichung in Kraft 
treten. - 
6. Beide Regierungen sind bereit, 
Vorkehrungen aufrecht zu erhalten, durch 
die es den Wareneinführern ermöglicht 
bleibt, auf amtlichem Wege über die 
Zollbehandlung von Waren bei deren 
Einfuhr nach dem betreffenden Lande 
verbindliche Auskunft zu erlangen. 
Zu Artikel 9. 
Durch Artikel 9 werden die Bestim- 
mungen der schwedischen Gesetzgebung 
nicht berührt, nach denen von Alkohol, 
der aus ausländischen Rohstoffen her- 
gestellt ist, eine höhere Steuer erhoben 
wird als von dem Erzeugnis aus in- 
ländischen Rohstoffen. 
305 
duk beklüdda CTGylindrar för sil-, 
Sikt- eller sorteringsmaskiner; regu- 
latorer till vattenturbiner; maskinaor 
för tvättning af potatis eller socker- 
betor samt Iyfthjul till sädana ma- 
skiner; filterpressar; omrörings- 
apparater för kokare och behällare; 
bromsapparater, luft-, vacuum- eller 
äng-, till järnvägs- eller spärvägs- 
Vagnar; äfvensom andra, i allmünna 
tulltaxan ej särskildt nämnda ma- 
skiner och apparater samt pneu- 
matiska verktyg: 12 kronor för 
100 kronor; « 
ur Nr. 1189. 
elektricitetsmätare och andra elek- 
triska mätinstrument: 15 kronor för 
kronor. 
Jämlikt föregäende bestämmelse 
företagna ündringar af svenska tull- 
taxan Skola träda i kraft tidigast 
6 mänader esfter den tid, da de 
oftentligg jorts. 
6. Bäda regeringarna äro sinnade 
att upprätthälla sädana anordningar, 
hvarigenom fortfarande beredes till- 
fülle för importörer att pä officiell 
vüg fä bindande upplysningar om 
Varors tullbehandling vid införsel 
till ifrägavarande land. " 
Till artikel 9. 
Genom artikel 9 beröras icke de 
bestümmelser i den svenska lagstift- 
ningen, enligt hvilka högre Skatt 
erlägges för alkohol, Som framställes 
af utländska räämnen, än för alko- 
hol af inländska ráäämnen. 
I#
        <pb n="274" />
        Ebenso wird erklärt, daß es Schwe- 
den unbenommen ist, Stärke, die aus 
ausländischen Rohstoffen hergestellt ist, 
mit einer Spezialsteuer zu belegen. 
Auf Alkohol aus ausländischem Roggen 
und Stärke aus ausländischem Weizen 
finden die Bestimmungen des Abs. 1 
und 2 keine Anwendung. 
Zu Artikel 10. 
1. Die Boden= und Gewerbserzeug- 
nisse irgendwelcher Herkunft, welche durch 
das Gebiet eines der vertragschließenden 
Teile durchgeführt werden, sollen bei 
ihrem Eingang in das Gebiet des an- 
deren Teiles keinen anderen oder höheren 
Zöllen unterworfen werden, als wenn 
sie unmittelbar aus dem Ursprungsland 
eingeführt worden wären. 
2. a) Während der Dauer des gegen- 
wärtigen Vertrags werden in Schweden 
Eisenerze bei der Ausfuhr nicht mit Zoll 
belegt werden. 
b) Auch werden während der Dauer 
dieses Vertrages die zwischen dem schwe- 
dischen Staate einerseits und der Luossa- 
vaara-Kirunavaara aktiebolag, Aktiebo- 
laget Gellivara malmfält und Trafikaktie- 
bolaget Grängesberg anderseits geltenden 
Verträge keine Anderung erfahren, durch 
welche die Erzausfuhr über die in diesen 
Verträgen vorgesehenen Beschränkungen 
hinaus erschwert oder eingeschränkt wird. 
Zu Artikel 13. 
Deutscherseits werden weder auf die 
besonderen Begünstigungen der Deklara- 
tionen zwischen Schweden und Dänemark 
vom 16. April 1858 und 22. September 
1871 betreffend die Küstenschiffahrt und 
betreffend die Handels= und Schiffahrts- 
verhältnisse im Oresund sowie der sich 
306 
Likaledes förklaras, att det blif- 
ver Sverige obetaget att med en 
Särskild skatt belägga stürkelse, som 
ür beredd af utländska räämnen. 
Pd alkohol af utlündsk räg och 
stärkelse af utländskt hvete üga be- 
stümmelserna i punkerna 1 och 2 
icke tillümpning. 
Till artikel 10. 
1. De natur- och industrialster af 
hvad ursprung det vara mä, lLvilka 
föras igenom den ena traktatslutande 
Partens omräde, skola vid införseln 
i den andra partens omräde icke 
Vara underkastade andra eller högre 
tullar, än om de infördes omedelbart 
frän ursprungslandet. 
2. a) Under denna traktats beständ 
mä icke i Sverige järnmalm vid ut- 
förseln belüggas med tull. 
b) Under traktatens beständ máä 
icke de mellan svenska staten 4 ena 
sidan samt Luossavaara-Kirunavaara 
aktiebolag, Aktiebolaget Gellivare 
malm ältoch Trafikaktiebolaget Grün- 
gesberg-Oxelösund d andra sidan 
güllande aftal underkastas nägon än- 
dring, hvarigenom malmexporten 
försväras eller inskrünkes i vidare 
män ün i nämnda stftal finnes stad- 
gadt. 
Till artikel 13. 
Frän tysk sida skall man icke pá 
grund af mest gynnad nations rütt 
göra anspräk pä tillämpning hvarken 
af de särskilda förmäner, som om- 
handlas uti deklarationerna mellan 
Sverige och Danmark den 16 april 
1858 och den 22 september 1871
        <pb n="275" />
        hieran anschließenden Vereinbarungen noch 
auf die Bestimmungen des schwedisch- 
russischen Handels-, Schiffahrts= und 
26. April 
Freundschaftsvertrags vom 26.April/8.Mai 1838, 
Art. 4, noch auf diejenigen der Verein- 
barungen zwischen Schweden und Nor- 
wegen betreffend die Handels= und Schiff- 
fahrtsverhältnisse im Idesjord und im 
Spinesund irgend welche Ansprüche auf 
Grund des Meistbegünstigungsrechts er- 
hoben werden, solange nicht dieselben 
Begünstigungen irgend einem andern 
Staate eingeräumt werden. 
Zu Artikel 19. 
Deutscherseits werden die besonderen 
Begünstigungen, die der norwegischen 
Schiffahrt für die Befahrung der schwe- 
dischen Binnengewässer zugestanden sind 
oder künftig zugestanden werden möchten, 
solange nicht auf Grund des Meistbe- 
günstigungsrechts in Anspruch genommen 
werden, als sie nicht der Schiffahrt eines 
andern Staates eingeräumt werden. 
Das gegenwärtige Protokoll soll zu- 
gleich mit dem Vertrage den vertrag- 
schließenden Teilen vorgelegt werden, 
und im Falle der Ratifikation des letz- 
teren sollen auch die in dem ersteren ent- 
haltenen Erklärungen und Verabredun- 
gen ohne weitere förmliche Ratifikation 
als genehmigt gelten. 
So geschehen in doppelter Ausfertigung 
zu Berlin, den 2. Mai 1911. 
von Kiderlen-Woechter. 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 
307 
angäende kustfart och angäende 
handels- och sjöfartsförhällandena i 
Oresund eller uti de till dessa de- 
klarationer sig anslutande öfverens- 
kommelser eller af bestüämmelserna 
i den svensk-ryska handels-, Sjöfarts- 
och vünskapstraktaten den *n 
maj 
1838, artikel 4, eller af bestäm- 
melserna iöfverenskommelserna mel- 
lan Sverige och Norge beträffande 
handels- och sSjöfartsförhällandena ie 
Idefjorden och Svinesund, sä länge 
icke samma förmäner medogifvas 
äfven nägon annan stat. 
Till artikel 19. 
Frän tysk sida skall man icke pä 
grund af mest gynnad nations rätt 
göra anspräk pä de särskilda för- 
mäner, som i fräga om befarande af 
Svenska insjöar, floder och kanaler 
äro medgifna eller framdeles mä kom- 
ma att medgifvas den norska sjö- 
farten, sä länge samma förmäner icke 
medgifvas nägon annan stats sjölart. 
Detta protokoll skall Samtidigt med 
traktaten föreläggas de traktatslu- 
tande parterna och, i händelse den 
schare ratificeras, skola äfven de i 
det förstnämndea intagna förklaringar 
och aftal utan ptterligare formell 
ratifikation gälla säsom stadfüsta. 
Som skedde i Berlin, uti tvaà exem- 
plar, den 2 maj 1911. 
Eric Trolle. 
63
        <pb n="276" />
        308 
Tarif A. 
Zölle bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet. 
Der im gegenwärtigen Tarif erwähnte deutsche allgemeine Tarif ist der Zolltarif vom 25. Dezember 1902 
in seiner durch das deutsche Reichsgesetz vom gleichen Tage bestimmten Fassung. 
  
Nummer 
des deutschen 
Benennung der Gegenstände 
  
  
—- 
für 1 Doppel- 
  
allgemeinen zentner 
Tarifs Mark 
aus 47 Preißelbeeren, frisch ...... .... frei 
aus 49 Preißelbeeren, ohne Zusatz von Zucker oder Sirup eingekocht frei 
(aus 74/6) Bau- und Nutzholz, im allgemeinen Tarif nicht besonders 
genannt: 
aus 75 in der Längsrichtung beschlagen oder anderweit mit der Axt vorge- 
arbeitet oder zerkleinert; auch gerissene Späne und in anderer Weise 
als durch Reißen hergestellte Klärspäne: 
0,24 
weich . .. . .. .... ... . ... für oder Festmeter 
1,44 
aus 76 in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise vorgerichtet, nicht 
gehobelt: 
für 1 Doppel. 
zentner 
weich............................................. III 
für 1 Festmeter 
4,32 
  
Anmerkungen zu Nr. 75 und 76 des allgemeinen Tarifs. 
1. Durch bloßes Sägen genutete Schindelbretter sind wie bloß gesägte 
Schindelbretter nach Nr. 76 zu verzollen. 
In der Längsrichtung beschlagene, gesägte oder in anderer Weise 
vorgerichtete, nicht gehobelte Kanthölzer (Balken, Bohlen und der-
        <pb n="277" />
        Tariff A. 
Införscitullar i tysKa tullomrädet. 
Den i denna tariff omnämnda tyska allmänna tariflen är tulltarillen den 25 december 1902, sädan 
den genom tyska rikslagen samma dag blifvit till lydelsen fastställd. 
  
— 
— — — 
Nummer 
  
  
  
insk Tullsats för 
——i Artiklarnas benämning kilogram 
tarillen Mark 
ur 47 Cingon, fris. fria. 
ur 49 Tingon, inkokta utan tillsats af socker eller sirnooo . ... fria 
(ur 74/6) Byggnads- och gagnvirke, i allmänna tariflen ej särskildt 
nämndt: 
ur 75 1llängdriktningen hugget eller biladt eller pä annat sätt med 
Jxbearbetadt eller sönderdeladt; äfven klufven spän eller 
Daannat sätt än medelst klyfning framställd klarspän: 
0.24 
af mjuka trũslag .... .. .. .. ... .. .. .. . . .. . . .. ....... MCFIM 
1,44 
uk76sägadtilängdriktningenellerpäannatsättförarbetadt,icke 
hysladt: 
(ör 100 kg. 
0.72 
af mjuka trästagagagaa ... eiler 
för 1 kbm. 
4,32 
  
Anmärkuningar till nr. 75 cch 76 i allmänna tariffen. 
1. Genom blott sägning framställda späntade takspänsbräder tull- 
behandlas efter ur. 76 som blott sagade. 
I längdriktningen tillhugget, sägadt eller pä annat sätt 
förarbetadt, icke D) fladt kantvirke (bjälkar, plankor o. d) I.) 
  
63°
        <pb n="278" />
        310 
  
Nummer * Zollsatz 
des deutschen * für 1 Doppelzentner 
  Benennung der Gegenstände für Zentner“ 
Tarifs Mark 
gleichen) aus weichem Holz, welche nur mit Zapfenlöchern, Zapfen, 
Schlitzen, Falzen oder Bohrlöchern versehen sind, werden nach den 
vertragsmäßigen Sätzen der Nr. 75 und 76 mit einem Zollzuschlage 
verzollt, welcher beträgt: 
im Falle der Verzollung nach Gewicht für 1 Doppelzentner 0,20 Mark, 
im Falle der Verzollung nach Raummaß für 1 Fest- 
meter 1,20 „ 
2. Die Verzollung kann nach Wahl des Einbringers nach Gewicht für 
1 Doppelzentner oder nach Maß für das Festmeter erfolgen. 
89 Holzmehl und Holzwolle, auch für Heilzwecke zubereitet 0,40 
aus 96 Torffrei  
aus 111 Haarwild, nicht lebend, auch zerlegt, nicht zubereite. 20 
aus 115 Fische, lebende und nicht lebende, frisch, auch gefroren: 
Teichkarpfen, lebende frei 
Anmerkung. Die zollfreie Zulassung lebender Teichkarpfen 
erfolgt gegen Beibringung von Zeugnissen, welche von zuständigen 
Organen ausgestellt werden und bestätigen, daß die Sendung aus 
Teichen stammt. Die Regierungen der vertragschließenden Teile be- 
halten sich die Verständigung darüber vor, welche Organe zur Aus- 
stellung dieser Zeugnisse zuständig sein sollen. 
andere Fische als Karpfen frei 
aus 122 Süßwasserkrebse, lebend oder bloß abgekoccht: frei 
" i . für 1 Doppel. 
aus 123 Hummer, lebend oder nicht lebend, auch bloß abgekocht oder einge- seentner Rehgenicht 
salzen, auch von der Kruste befrite 65 
aus 133 Milch und Rahm, entkeimt (sterilisiert) oder peptonisiert; Buttermilch 
und Mollen «........................... frei 
für 1 Doppel- 
zentner 
134 Butter, frisch, gesalzen oder eingeschmolzen (Butterschmalh)z 20
        <pb n="279" />
        — 3311 
  
  
Rammer Tullsats för 
un Artiklarnas benämning kilogram 
tariflen Mark 
af mjuka träslag, hvilket blott är försedt med tapphäl, tappar, 
urskürningar, falsar eller borrhäl, drager de under ur. 75 och 76 
fördragsenligt bestämda tullsatscrna med följande förhöjning: 
i händelse förtullning sker efter vikt, för 100 kg. 0,20 mark, 
i händelse förtullning sker efter rymdmätt, för 
1 koooa. 1.20 „ 
2. Förtullningen kan efter importörens val ske efsfter vikt per 
00 kilogram eller efter mätt per kubikmeter (Festmeter). 
89 Trämjöl och träull, äfren beredda för medicinskt ändamal 0,40 
ur 696 Torfsttss .... . . . .. fritt 
ur 1111ärbärande vildt, icke lefvande, äfven styckadt, icke tillredt 20 
ur 115 PFisk, lefvande och icke lefvande, färsk, äfven frusen: 
dammkarpar, lelwanke fria. 
Anmärkning. Tulllei införscl af lefvande dammkarpar 
öger rum mot företeende af intyg, som utfürdas af vederbörande 
myndigheter, och som bestyrka, att sändningen härstammar 
frän dammar. Fördragsmakternas regeringar förbeliälla sig att 
öfverenskomma, hvilka myndigheter, som skola äga befogenhet 
att utfärda dessa intyg. 
annan fisk än krtr «.............. sri 
ur 122 Kräftor, lefvande eller blott tornaaaaaaa . ... fria 
ur 123 Hummer, lefvande eller icke lefvande, äfven blott kokt ellerg. brurto 
insaltad, äfven befriad frän skatkskkttett. 65 
ur 133 Müäölk och grädde, steriliscrad eller peptoniserad; kärnmjölk 
och vaslnnanaa ..... .. . .. sria 
sõr 100 kg. 
1318ör, fürskt, saltadt eller Smält:ii . .. .. ... 20
        <pb n="280" />
        — 312 — 
  
Nummer 
des deutschen 
allgemeinen 
Tarifs 
Benennung der Gegenstände 
Zollsatz 
für 1 Doppel- 
zentner 
Mark 
  
156 
157 
223 
  
Hörner, Geweihe, Knochen, Knochenzapfen, Hufe, Klauen, Vogelschnäbel, 
Zähne, roh, auch in der Querrichtung in einzelne Teile zerschnitten; 
gefärbte Stücke von Hirschgeweihen, wie sie bei der Herstellung von 
Knöpfen und ähnlichen Gegenständen als Rohstoff dienen; Muschel- 
schalen (auch mit Perlen) und Korallen, roh, auch gepulvert oder 
gemahlen; Kauris, Schildkrötenschalen (in ganzen Gehäusen), Tier- 
stacheln Walfischbarten (rohes Fischbein) sowie sonstige tierische Schnitz= 
Stoffe,roh............................................ 
Därme und Magen von Vieh, frisch oder getrocknet, auch eingesalzen, 
nicht zum Genusse; tierische Blasen, mit Ausnahme der Hausenblase, 
frisch oder getrocknet; Goldschlägerhäutchen, zugeschnitten; Lab, auch 
eingedickt, nicht weingeisthaltig 
Nahrungs= und Genußmittel aller Art (mit Ausnahme der Getränke) 
in luftdicht verschlossenen Behältnissen, soweit sie nicht an sich unter 
höhere Zollsätze als 75 Mark für 1 Doppelzentner fallen 
Anmerkung zu den Nrn. 133 und 219. Milch und Rahm, 
entkeimt (sterilisiert) oder peptonisiert, in luftdicht verschlossenen Be- 
hältnissen, werden zollfrei zugelassen. 
Ton, einschließlich der Porzellanerde (Kaolin), und Lehm aller Art, auch 
gebrannt, gemahlen oder geschlämmt;) Schamotte- und Dinasmörtel 
Kieselgur (Infusorienerde), Quarz, Quarzsand; Feuersteine, roh, auch 
geschreckt oder gemahlen . . .. 
Kalk, kohlensaurer, Magnestt, Dolomit, Witherit, Strontianit, auch 
gebrannt) Kalk, gebrannter, gelöscht; Kalkmörtel; Kalk, natürlicher 
phosphorsaurer: 
Steine (mit Ausnahme von Schiefer und Pflastersteinen) sowie Lava, 
poröse und dichte, roh oder bloß roh behauen, auch gesägt, jedoch 
an nicht mehr als drei Seiten, oder in nicht gespaltenen, nicht ge- 
  
frei 
60 
frei
        <pb n="281" />
        —– 313 —. 
  
Nummer 
i tyska 
allmänna 
tarillen 
Artiklarnas benämning 
Tullsats för 
100 kilogram 
Mark 
  
156 
157 
219 
223 
234 
  
Horn, äfven af hjortdjur, ben, hornkvickar, hofvar, klöfvar 
fägelnäbbar, tänder, oarbetade, äfven pä tvären skurna i bitar; 
färgade stycken af hjorthorn, sädana de vid tillverkning af 
knappar o. dyl. tjäna som räämne; musselskal (äfven med 
Pärlor) och koraller, oarbetade, äfven pulveriserade eller malna; 
kauris, sköldpaddskal (hela), djurtaggar, hvalfiskbarder (oar- 
betadt fiskben), äfvensom andra animaliska skärbara ämnen, 
oarbetaseensnnn. . . . . . ... 
Kreaturstarmar- och kreatursmagar, friska eller torkade, äfven 
insaltade, icke afsedda till flödoämnen; bläsor af djur, med 
undantag af husbläs, friska eller torkade; guldslagarhinna, 
tillskuren; 15pe, äfven tätnad, icke sprithaltgg. 
Närings- och njutningsmedel, alla slag (med undantag af drycker), 
i lufttätt slutna kärl, försävidt de icke i och för sig falla 
under högre tullsatser än 75 mark för 100 S. 
Anmärkning till nr. 133 och 219. Mjölk och grädde, 
steriliserad eller peptoniserad, 1 lufttätt tillslutna kärl, lämnas 
tullfri. 
Lera, porslinslera (kaolin) däri inbegripen, samt annan lera, alla 
slag, äfpen bränd, malen eller slammad; chamott- och dinas- 
murbrukkckclllllllrllrlrrrrrrr 
Kiselgur (infusoriejord), kvarts, kvartssand; flinta, rä, äfven bründ 
ellermaden 
Kalk, kolsyrad, magnesit, dolomit, viterit, strontianit, äfven bränd; 
kalk, bränd, släckt; kalkmurbruk; kalk, naturlig fosforsyrad 
Sten (med undantag af skiffer och gatsten), äfpvensom lava, por6Ös 
och tät, rä eller endast rähuggen, äfven sägad, dock pä icke 
mer ün tre sidor, eller i icke klufna, icke sägade (skurna) 
  
fria 
fria 
66 
fria 
fria 
fria
        <pb n="282" />
        — 314 — 
  
  
  
  
  
  
b Nummer des deutschen Zolltarifs 
8  — · . 
al 58 Benennung der Gegenstände für Doppelzentner“ 
 Mark 
gesägten (geschnittenen) Platten; auch gemahlene Steine, in den vor- 
hergehenden Nummern des allgemeinen Tarifs nicht genannt. frei 
Anmerkung. Unter Nr. 234 fallen auch rohe oder bloß roh 
behauene Bau= oder Werksteine. Unter bloß roh behauenen Steinen 
werden solche verstanden, welche lediglich eine Bearbeitung mit dem Zwei. 
spitz (Spitzhammer) oder mit dem Spitzmeißel zeigen, wie solche erfolgt, 
um von dem Stein überflüssige Teile abzuschlagen und ihn zur Ver- 
sendung geeignet zu machen. 
Der Umstand, daß Steine der in Absatz 1 bezeichneten Art auch 
ohne weitere Bearbeitung in den Steinschleifereien oder zu Bauzwecken 
verwendbar sind, bleibt bei der Tarifierung außer Betracht. 
Unter Nr. 234 fallen auch die mit dem Zweispitz (Spitzhammer) 
oder mit dem Spitzmeißel für Steinschleifereien roh vorgearbeiteten 
Blöcke aus Granit, Porphyr, Syenit oder ähnlichen harten Steinen, auch 
wenn sie infolge der Bearbeitung mit diesen Werkzeugen eine regelmäßige 
Form (geebnete, d. i. von wesentlichen Vertiefungen und Erhebungen 
befreite Flächen, regelmäßig verlaufende Kanten usw.) aufweisen. Die 
Gewährung der Zollfreiheit kann von dem Nachweis der Verwendung 
abhängig gemacht werden. 
aus 243 Pech aller Art mit Ausnahme des Steinkohlenpechs; Pechsatz (Rück- 
stand von der Pechbereitung), pechartige Rückstände von der Destillation 
der Mineralöle, soweit sie im Wasser untersinken) Torfteer, Holzteer 
und Dagget (Daggert, Birkenternr frei 
289 Atznatron, fest (Natriumhydroxyd) oder flüssig (Natronlauge); Atzkali, 
fest (Kaliumhydroxyd) oder flüssig (Kalilaug)n)n) 3,50 
293 Chlorsaures Kali (Kaliumchlorat), nicht in Hülsen oder Kapseln ein- 
gehend frei 
aus 309 Essigsäuresalze (Azetate), ausgenommen Kalziumgzetat (essigsaurer und 
holzessigsaurer Kalk), anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt, 
. sowie Azetonöl....................................... frei
        <pb n="283" />
        — 
Rummer Tullsats för 
allczuna Artiklarnas benämning 100 kilogram 
tariflen Mark 
  
plattor; äfven malen sten, icke särskildt nämnd i föregäende 
nummer af allmänna taritken . .. . ... sri 
Anmärkning. Till nr. 234 hänfõras ãfven ra eller blott 
rähuggna byggnads- eller verkstenar. Med blott rähuggna stenar 
förstäs sädana, hvülka endast utvisa en bearbetning med pik- 
hacka (Spitzhammer) eller med spetsmejsel, säsom brukas för 
att borttaga öfverflödiga delar och göra stenarna lämpliga för 
transporten. 
Den omständigheten, att stenar af i föregäende punkt 
nämnd art äro, äfven utan vidare bearbetning, användbara i 
stensliperier eller för byggnadsändamäl, tages ej i betraktande 
vid tullbehandlingen. 
Till ur. 234 hänföras äfven med pikhacka (Spitzhammer) 
eller med spetsmejisel för stensliperier groft förarbetade block 
af granit, porfyr, Syenit eller liknande härda stenarter, äfven 
om de 1 blick af bearbetning med dessa verktyg förete en 
regelbunden form (jämnade, d. v. S. med frän väsentliga för- 
djupningar och upphöjningar befriade ytor, regelbundet löpande 
kanter o. s. v.). Beviljandet af tullfrihet kan göras beroende 
däraf, att användningen styrkes. 
ur 213 Beck, alla slag, med undantag af stenkolsbeck; beckbottensats 
(Aterstod vid beckberedning); beckartade áäterstoder frän destil- 
lation af mineraloljor, säframt de Sunka i vatten; torttjära, 
trätjära och björkolja (daggert, björktjiüraazzz ... fria. 
280 Kaustikt natron, i fast form (natriumhydrat) eller flrtande (na- 
tronlut); kaustikt kali, i fast form (kaliumhydrat) eller fly- 
tande (kallt))). 3,50 
293 Klorsyradt kali (kaliumklorat), ej inkommande i hylsor eller 
kapsllleooor. fritt 
ur 309 Kttiksyrade salter (acetater), med undantag af kalciumacetat 
Gttiksyrad och trüättiksyrad kalk), i allmänna tariflen e 
Särskillt nämnda, älrensom acetonoagagaga . ... fria. 
  
  
Reichs-Gesetzbl. ioii. 61
        <pb n="284" />
        J.. 
  
— 316 — 
  
de Rummer a Dol . 
3 deutschen « ür oppel- 
eleucshe Benennung der Gegenstände zentner 
Tarifs Mark 
aus 317 Natron, chlorsaures, Bariumchlorat, Perchlorate aller Art und Kalk- 
sticktffllmlmlmmII.. . .. frei 
aus 329 Kreide, geschlämmt; auch gestäubte oder in anderer Weise fein gepulverte 
Kreddde . . . .. 0,30 
337 Tinte und Tintenpulsbenrnrrr 4 
319 Holzgeist (Methylalkohol), roh; Azeton, o0eeee frei 
Anmerkung. Unter Nr. 349 fällt Holzgeist, dessen Stärke bei 
15°% C mit einem Alkoholometer nach Gewichtsteilen in Hundert für 
Branntwein festgestellt, nicht mehr als 95 Gewichtsteile beträgt. 
378 Holzteer- und Torfteerkreost4t:: ... frei 
(aus Abschnitt 5 H) Kleider, Putzwaren und sonstige genähte Gegen- 
stände aus Gespinstwaren oder Filzen, anderweit nicht genannt: 
aus 518 Sogenannte Isländer Jacken aus wollenem Wirkstoff, auch zugeschnitten 
und genäht, auch mit geringfügigem Ausputz, in dem keine Seide 
enthalten ist, von der Art der hinterlegten Muster 100 
562 Handschuhe, ganz oder teilweise aus Leder (mit Ausnahme der mit 
Pelzwerk überzogenen oder mit solchem gefütterten Handschuhe und 
der als Sattlerware zu behandelnden ausgepolsterten Fechthandschuhe) 125 
aus 577 Schuhe aus Kautschuk, auch in Verbindung mit Sohlen aus anderen 
Stoffen: 
lackertttttet 1 1: : W . .. 80 
(aus Abschnitt 10 B) Holzwaren: 
aus 624Spulen, auch gefäürt:t:: . . .. 5 
(aus 625/6) Möbel und Möbelteile, grobe (nicht gepolstert), unfurniert: 
aus 625 haus weichem Holze, .......... ........... ... 
  
  
450
        <pb n="285" />
        Nammerr · Tullsats för 
abern Artiklarnas benämning 00 kilogram 
tarillen Mark 
ur 317Korsyradt natron, bariumklorat, perklorater, alla slag, samt 
kalkkwälee . . . .. sria 
ur 329 Krita, slammad; äfven finmalen eller pä annat sätt fint pulveriserad 
kriaagagagagaaaaaaa. .. 0,30 
337 Bläck och bläckpalbber .. 4 
349 Trüsprit (metylalkohol), rä; aceton,e S .. ... fria 
Anmärkning. Till ur. 349 hänföres träsprit, hvars styrka, 
vid 15°% C bestämd med alkoholomcter efter viktprocent för bränn- 
vin, icke öfverstiger 95 %. 
378 Trätjäre- och torftjürekreosttots . ... fria. 
(ur afdelning 5 H) Kläder, modevaror och andra sydda persedlar 
af spänadsvaror eller filt, ej särskildt nämnda: 
ur 5188S. k. islandströjor af yllestrumpstolsgods, äfven tillskurna och 
sydda, jämväl försedda med ovüsentlig utstyrsel, Som icke 
innehäller silke, enligt öfverlüämnade pr ... 100 
562 Handskar, helt eller delvis af skinn (med undantag af med pãlsverk 
vare sig öfverklädda eller sodrade och med undantag af till sadel- 
makararbeten hänförliga stoppade sükthandskar) .......... 125 
ur 577 Skodon af kautschuk, äfven i förening med sulor af andra ämnen: 
lackracbceeeeee ...Æ 80 
(ur afdelning 10B) Trävaror: 
ur 624 Spolar, älven fürg3gaheaaaaa .. ...... . .. 5 
(ur 625/6) Möbler och möbeldelar, grofva (icke stoppade), icke 
fanerade: 
ur 625l mjuka trüslag, üagaaa . . . . . . .. 4,50 
  
  
61“
        <pb n="286" />
        — 
Nummer 
des deutschen 
allgemeinen 
Lu 
318 
  
Benennung der Gegenstände 
Jollsatz 
für 1 Doppel- 
zentner 
Mark 
  
aus 628 
650 
  
(aus 628/90) Tischler-, Drechsler= und Wagnerarbeiten, grobe, sowie 
sonstige grobe Holzwaren, in den vorhergehenden Nummern des 
Abschnitts 10 B des allgemeinen Tarifs nicht genannt: 
Fensterrahmen, Türen, Treppen, und Teile von solchen, profllierte Holz- 
leisten: roh 
Grobe rohe Patten aus weichem Holz, die auf beiden Breitseiten mit 
einer durch ein Bindemittel (Zement oder dergleichen) befestigten ein- 
fachen oder mehrfachen Pappschicht vollständig überzogen sind (soge- 
nanntes Compoboard), 
Anmerkung zu Abschnitt 10B des allgemeinen Tarifs. 
Als bearbeitet im Gegensatze zu roh sind im Sinne des Abschnittes 10 B 
alle gebräunten, gebeizten, gefärbten, grob bemalten, gefirnißten, 
lackierten, polierten sowie die geräucherten, getränkten (imprägnierten) 
oder anderweit auf chemischem Wege behandelten Holzwaren anzusehen. 
Dagegen sind mit Ol, Wachs, Pottlot, Fetten, Stearin oder ähnlichen 
Stoffen abgeriebene, gespachtelte oder mit einem Teeranstriche versehene 
Holzwaren als rohe zu behandeln. 
(aus 649/50) Halbzeug (Halbstoff zur Papier= und Pappenbereitung), 
breiartig oder in fester Form, auch gebleicht oder gefärbt oder mit 
mineralischen Stoffen, Leim usw. versetzt: 
aus Holz, Stroh, Espartogras oder anderen Pflanzenfasern: 
Holzmasse (mechanisch bereiteter Holzstoff, Holzschliff) 
chemisch bereiteter Holzstoff (Zellstoff, Zellulose); Stroh-, Esparto- 
und anderer FaserstffffHoHoH. 
Anmerkung. Holzstoff, mechanisch oder chemisch bereitet, 
50 vom Hundert Wasser oder darüber enthaltend, wird zum Satze ven 
0,80 Mark für 1 Doppelzentner verzollt. 
  
S##
        <pb n="287" />
        319 — 
  
  
# Tullsats för 
abeSr Artiklarnas benämning kilogram 
tariflen « Mark 
lur 628/9) Snickar-, svarfvar- och vagnmakararbeten, grofva, 
äfvensom andra grofva trävaror, i föregäende nummer uti 
afdelning 10 B af allmänna tariffen ej särskildt nämnda: 
ur 628 fönsterramar, dörrar, trappor, och delar af sädana, profilerade 
650 
  
trälister:agagagaa 
Grofva räa plattor af mjuka träslag, hvilka pä bäda bredsidorna 
fullständigt öfverdragits med ett genom ett bindemedel (cement 
eller dylikt) fastsatt enkelt eller flerdubbelt papplager (§. k. 
compoboarddrlrlrll. 
Anmärkning till afdelning 10B i allmänna tariffen. 
Säsom bearbetade imotsats till räa jämlikt affelning 10Banses alla 
brunerade, betsade, färgade, groft mälade, fernissade, lackerade, 
polerade, äffensom med rök behandlade, impregnerade eller 
eljest pä kemiskt sätt behandlade trävaror. Däremot skola med 
olja, vax, pottlod, fett, stearin eller liknande ämnen afrifna, 
spacklade eller med tjärbestrykning försedda trävaror behandlas 
säsom rä. 
(ur 649/50) Halflabrikat för pappers- och papptillverkning, vät 
eller torr massa, äfven blekt eller fürgad eller försatt med 
mineralämnen, lim o. s. V.: 
af trä, halm, espartogräs eller andra väzxtfibrer: 
trämassa (mekaniskt beredd trämassa, slipmassa) 
kemiskt beredd trämassa (cellulosa); halm-, esparto- och annan 
fibermassea -.................................. 
Anmärkning. Trämassa, framställd pä mekanisk eller 
kemisk väg, innehällande 50 procent vatten eller därölver, för- 
tullas efter en tullsats af 0,80 mark för 100 kg. 
  
S1#
        <pb n="288" />
        Nummer 
i tyska 
allmänna 
tarillen 
Artiklarnas benämning 
Tullsats för 
100 kilogram 
Mark 
  
ur 651 
654 
655 
681 
  
Papp, formad eller guskad, äfven framställd af sammanklistrade 
Papplameller: 
af me kanisk eller kemisk trämassa, äfven af sädan af med änga 
behandladt trä, härdvalsad (brunträpapp eller s. k. läder- 
Papp), halm-, grälump- och torlpapp samt andra i all- 
männa tarillen ej särskildt nämnda grofva pappsorter, 
äfven i massan färgahe .. . . .. . . ... 
Anmärkning. Guskade pappsorter förtullas enligt nr. 651, 
äfven dä de Fttre lagren äro Lvita eller i massan färgade (äfren 
i olika fürger) och icke af lika beskaflenhet och färg som de 
inre mellanlagren. 
Omslagspapper, i massan fürgadt, äfven pä en sida glättadt 
Omslagspapper, icke hänförligt till nr. 66 ........ 
Annat papper, icke hänförligt till andra nummer i allmänna 
tariffen häri inbegripet kartongpapper, äfven linjeradt, per- 
gamenteradt eller kornigetetee . . . .. . . . .. . . .. 
Anmärkning till afdelning 1l i allmänna tariffen. 
Papper i rullar förtullas icke säsom pappersvara, utan säsom 
papper, dd bredden öfverstiger 20 cm., och äfven eljest, dad 
Dapperets användning för vidare prkesmässig bearbetning 
eller förarbetning, t. exK. till tryckning, tillverkning af päsar eller 
strutar, klistring af tändsticksaskar, #ndning af blomträd, styrkes. 
Gatstten ................. ......... 
Anmärkuning till nr. 682 i allmãnna tariffen. RKlufna 
eller pä en eller bägge hufvudytorna sägade (skurna), pä de 
smala sidorna räa eller blott rhuggna Plattor af granit af öf- 
vervägande mer än 16 cm. tjocklek lämnas tullfria. 
  
6 
fri
        <pb n="289" />
        — 323 — 
  
Jommer Tullsats för 
allänna Artiklarnas benämning 00 kilogram 
rariflen. Mark 
  
(ur 685/6) Stenhuggeriarbeten, oslipade, ohyflade, äfven 1 förening 
med olackeradt, opoleradt trä eller järn: 
Ur 685 Släta, icke profilerade, icke svarfvade, icke utsirade, af granit: 
kantstenar för trottoarer, pä tv# längsidor och pä bäda kort- 
silorna slätt bearbetade, eljest räa eller blott rähuggna: 
bearbetade endast med pikhacka (Spitzhammer) eller 
med spetsmejsel (s. k. räkantstenar)g) .. .. .... 0, 15 
pà annat sũtt slãtt bearbetade ........ ............ 0,35 
andra stenhuggeriarbeten: 
endast med pikhacka (Spitzhammer) eller med spets- 
mejsel förarbetade till användning säsom bygg- 
nadsstenar (rustikakvaderstenar, löpare, bindare, 
kajstenar o. dv.) 0,15 
Pä annat sätt slätt bearbetae ... .. 0,60 
Anmärkningar. 
1. Säsom släta, icke profilerade stenhuggeriarbeten enligt ur. 685 
behandlas oslipade, ohyflade, icke svarfvade fönsterbänkar, ge- 
simsdelar och andra byggnads- och verkstenar med och utan 
kanter och med släta eller buktiga bearbetade pFtor, försävidt 
bearbetningen, i synnerhet hvad angär buktiga Ftor, synbar- 
ligen är betingad af stenens tekuiska användning. 
10 
Trappstenar af granit förtullas enligt nr. 685, äfven dd de, 
für att ernä större bredd af fotsteget, försetts med ett enkelt, 
icke prolileradt utspräng. 
3. De fördragsenliga tullsatserna für kantstenar äga tillämpning 
älren pä sadlna, som icke blott äro enkelt bearbetade pä de 
  
  
Reichs-Geseybl. Io1I. 65
        <pb n="290" />
        — — — n — —. 
Nummer 
i tyska 
allmänna 
tarillen 
Arliklarnas benämning 
Tullsats för 
kilogram 
Mark 
  
713 
, 
1 
1— 
  
bäda kortsidorna och de bäda efter nedläggningen i marken 
Synliga längsidorna, utan hvilka äfven pä den för läggning mot 
trottoaren afsedda tredje längsidan hafva undergätt en bear- 
betning i sä mätto, att vid den öfre kanten af denna sida, till 
vinnande af rkantig form à den öfre synliga ytan, genom 
bortsläende af utstäende delar framställts en mer eller mindre 
jämnad rand, försävidt bredden af denna rand ej öfverstiger 
10 cm., eller försävidt vid fall af större bredd stenens an- 
vändning till trottoarkantsten styrkes. 
(ur 713/4) Murstenar (murtegel, tegelstenar) af tegellera, som 
fürgar sig i bränningen, obrända eller bründa, oglaserade: 
hälstenar (TIohlsteine, Lochsteine) och hälplattor, skrofliga eller 
slüäüüga ........ 
formstenar,skroiljgaellersläta........................... 
Iclinker,alla»slag,aflera,oglaserade».................... 
Varor af vanligt stengods (med undantag af de under nr. 716 och 
728 i allmänna tariffen nämnda): 
stenar och plattor, alla slag, för tekniska ändamdl 
Anmärkning till nr. 719 och 720 i allmänna ta- 
rifffen. Glaserade rör och rörformstycken till kanaliserings- 
ändamäl, äfvensom förskalningsplattor, brunnar, aflopp o. dy ., 
krubbor och foderträg af lera eller vanligt stengods förtullas, 
utan alseende 4 materialets smältpunkt, efter nr. 719 respek- 
tive 720. 
Eldfasta stenar, alla slag (chamottstenar, dinas- och andra 
kvartsstenar, bauxit- och magnesiastenar, kolstenar för eldlast 
ugnsutmurning), oglaserade eller glaserade: 
rätvinkliga, vägande vnetto under 5 kg. per styockke 
  
0.15 
0.20 
0,20 
0,40
        <pb n="291" />
        Nummer 
des deutschen 
allgemeinen 
Tarifs 
— 326 — 
  
  
— — —„ — ......———————.—.--—-= —. 
Benennung der Gegenstände 
Zollsatz 
für 1 Doppel= 
zentner 
Mark 
  
  
rechteckige bei einem Reingewichte des Stückes von 5 Kilogramm 
oder darüber; andere als rechteckige ohne Rücksicht auf das 
Gewicht des Stückes -..................... 
Anmerkungen zu Abschnitt 14 des allgemeinen Tarifs. 
1. Im Gegensatze zu Mauersteinen und Klinkern sind als Pflasterplatten 
aus Ton und als Bodenplatten aus Ton nur solche parallelflächige 
Tonkörper zu behandeln, bei welchen sowohl die Länge als auch die 
Breite mindestens dem Fünffachen der Dicke gleichkommt. 
Dieses Merkmal dient auch für die Unterscheidung der feuer- 
festen Platten von den feuerfesten Steinen. 
Tonwaren, die durch Jusammenpressen verschiedenfarbiger Tonmassen 
hergestellt, hierdurch jedoch nicht auf der Schauseite mit Mustern ver- 
sehen sind, werden nicht als mehrfarbig, sondern als einfarbig ver- 
gollt. 
(aus Abschnitt 17 A) Eisen und Eisenlegierungen: 
Rohluhpen Rohschienen; Blöcke; Platinen; Knüppel; Tiegelstahl in 
* 
Anmerkungen. 
1. Rohluppen und Rohschienen, nicht über 12 Zentimeter lang, zum Um- 
schmelzen werden mit 1 Mark für 1 Doppelzentner verzollt. 
Unter Knüppeln werden gewalzte, nicht gerichtete (adjustierte) Stäbe 
von mindestens 30 Millimeter Dicke mit verschiedenen Ouerschnittsformen, 
meist aber von quadratischer, rautenförmiger oder flacher Form mit 
mehr oder weniger abgerundeten Kanten verstanden. 
Hierher gehören auch die sonst als Knüppel zu bezeichnenden 
Stäbe, welche beim Walzprozeß eine gerade Richtung bekommen haben 
oder welche aus den Walzen zwar mit Biegung herauskommen, aber 
sofort durch Holzklotzschläge in tunlichst gerade Richtung gebracht 
werden. 
Stäbe von rundem Querschnitt mit einer Dicke von mindestens 
60 Millimeter, zur Herstellung von Röhren eingehend, werden unter 
Uberwachung der Verwendung als Knüppel behandelt. 
Beizen, Anfeilen, Meißeln und Fräsen zum wecke der Prüfung auf 
Fehlerfreiheit bleiben bei Waren der Nr. 781 für die Tarifierung 
außer Betracht. 
  
0,50
        <pb n="292" />
        Nummer 
i tyska 
allmänna 
tariflen 
...——- 
— 327 — 
  
Artiklarnas benämning 
— — — 
Tullsats för 
100 kilogram 
Mark 
  
784 
  
rätvinkliga, vägande netto 5 kg. eller däröfver per stycke; 
andra än rätvinkliga utan alseende pä vikten per stycke 
Anmärkningar till afdelning 14 i allmänna ta- 
riffen. 
I motsats till murstenar och klinker behandlas säsom gatube- 
läggningsplattor och golfplattor af lera blott sädana artiklar 
af lera med parallella ytor, hvilkas säväl längd som bredd 
uppgär till minst fem gänger tjockleken. 
Detta kännetecken tjänar äfven för skiljande af eldlfasta 
plattor frän eldfasta stenar. 
Lervaror, som framställts genom sammanpressning af olik- 
fürgade lermassor utan att likväl därigenom pä den Fta, som 
är afsedd att synas, vara försedda med mönster, förtullas icke 
säsom flerfärgade utan som enfärgade. 
(ur afdelning 17 A) Järn och järnlegeringar: 
Smältstycken (Rohluppen); räskenor (Rohschienen); göten (Blöcke): 
latta ämnesstänger (Platinen); ämnen (Knüppel); degelstälsgöten 
Anmärkningar. 
1. Smältstycken (Rohluppen) och räskenor (Rohschienen), icke öfver 
12 cm. länga, för omsmältning, draga en tull af 1 mark per 
100 kg. « 
. Med knüppel förstäs valsade, icke riktade (adjustierte) stänger 
af minst 30 mm. tjocklek med olika tvärsnittsformer, men mest 
af kvadratisk, rombisk eller platt form med mer eller mindre 
afrundade kanter. 
Hit höra äfven sädana eljest till kuüppel hän förliga stänger, 
hvilka vid valsprocessen fätt en rak riktning, eller !7rrt' visser- 
ligen framkommit böjda frän valsarna, men omedelbart genom 
slag medelst träklubbor bibragts en möjligast rak riktning. 
Stänger af rundt tvärsnitt med en tjocklek af minst 
60 mm., införda för tillverkning af rör, behandlas under öfver- 
vakande af användningen säsom knüppel. 
Vid betning, filning, meisling och fräsning i ändamäl att profva 
Telfriheten fästes beträffande varor, hänförliga till nr. 784, intet 
alscende vid tullbehandlingen. 
  
0,50 
1,50
        <pb n="293" />
        — 329 — 
  
  
  
  
Numer Tullsats för 
4 Artiklarnas benämning 00 kilogram 
tariflen Mark 
785 Smidbart järn istänger (valsadt, smidt eller draget), äfren formadt 
(fasoneradt); äfvensom bandjürn: 
af en längd, icke öfverstigande 12 cm., för omsmältning. 1 
med invalsade mönster eller ornamett . . .. 5 
anat:i... . .. 2,50 
Anmärkning. Iill ur. 785 hänföres äfven stängjärn och 
bandjärn i afpassade längder. 
786 Plaät, rä, utan valshud, riktad, glättad (dressiert), fernissad: 
v af mer än 111 mmm. 3 
med en tjocklek 
af 1 mm. eller ddrundeer 4,50 
Anmärkning. Till ur. 786 hänföres ocksà glättad (dres- 
siert) plät, som genom valsning erhällit en ’ s glatt, glän- 
sande, nägot speglande yta, men som icke undergätt nägon 
annan bearbetning efter valsningen. 
(ur 791/2) Träd, valsad eller dragen, jämväl formad (fasonerach: 
ur 7911läA eller bearbetad, dock ej polerad, lackerad eller öfverdragen 
med andra ocädla metaller eller metallegeringar: 
af 1,5 mm. eller däröfvdgeer 2,50 
med en tjocklek #af mindre än 1,5 t. o. m. O,55 mm. 3 
af mindre än 0,5 t. o. m. O, 22 min. . ... 3,75 
  
Anmärkning till nr. 791 i allmänna tariffen. Till 
nr. 791 hänföres jämväl träd, som omedelbart vid dragningen 
eller valsningen fätt ett blankt utseende, äfvensom trad, som 
blott till fölid af användning af kopparsaltlösningar vid drag- 
ningen företer en tunn kopparanstrykning.
        <pb n="294" />
        t Nummer Zollah 
8 deuts 2 für 1 l. 
au deutschen Benennung der Gegenstände fur uderne 
arifs Mark 
aus 792 verzinnt, in der Stärke von weniger als 0,5 Millimeter bis 0,22 Milli- 
meter. 4,75 
Anmerkungen zu Nr. 791/2 des allgemeinen Tarifs. 
1. Unter Draht ist dasjenige gezogene oder gewalzte Eisen zu verstehen, 
welches ohne Rücksicht auf die Form des Querschnitts bei letzterem 
keine die Grenze von 5 Millimeter überschreitende Abmessung zeigt, 
ferner auch, und zwar ohne Rücksicht auf die Stärke, alles in Form 
von Bunden, Ringen oder dergleichen aufgewundene gewalzte oder 
gezogene Eisen. Jedoch ist das in Form von Bunden, Ningen oder 
dergleichen ausgewundene gewalzte oder gezogene Eisen, wenn seine 
Breite mehr als 10 Millimeter beträgt, als Bandeisen, und wenn sie 
mehr als 25 Zentimeter beträgt, als Eisenblech zu verzollen. 
2. Unter Nr. 791/2 fällt auch Draht in abgepaßten Längen 
794 Röhren, nicht unter Nr. 793 des allgemeinen Tarifs fallend, gewalzt 
oder gezogen, roh: 
·· » von2Millimetetoderdatüber...... 5 
mit einer Wandstärke Z„ » 
vonwemgeralsZMtlltmeter....... 10 
(798/9) Schmiedbarer Guß, Schmiedestücke und andere Waren aus 
schmiedbarem Eisen, anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt: 
798 roh: 
von miehr als 150 Kilogramm . . . . .. . 3,50 
von mehr als 100 bis 150 Kilogramm. 3/,75 
bei zinem Zeingewichte von mehr als 25 bis 100 Kilogramm. 4,50 
von mehr als 3 bis 25 Kilogramm.. 6 
von 3 Kilogramm oder darunter 6
        <pb n="295" />
        Nummer 
i tyska 
allmänna 
tariffen 
331 
  
Artiklarnas benämning 
Tullsats för 
100 kilogram 
Mark 
  
ur 792 
794 
798 
  
förtent, af en tjocklek under 0,5 t. o. m 0,22 m ... 
Anmärkningar till nr. 791/2 i allmänna tariffen. 
1. Med träd förstäs sädant draget eller valsadt järn, som, utan 
alseende pä genomskärningens form, icke i nägon riktnin 
öfverstiger 5 mm. tjocklek, och vidare, utan alseende p 
tjockleken, allt i form af knippor inkommande eller i form af 
ringar el. dyl. upprulladt valsadt eller draget järn. Likval 
förtullas i form af knippor inkommande eller i ringar el. dyl. 
upprulladt valsadt eller draget järn, om dess bredd öfverstiger 
10 mm., säsom bandjärn och, om bredden öfverstiger 25 cm., 
säsom järnplät. 
2. Till nur. 791 och 792 hänföres äfven träd i afpassade längder. 
Rör, icke hänförliga till nr. 793 i allmänna tariflen, valsadoe 
eller dragna, räa: 
af 2 mm. eller däröbber 
af mindre àn 2 min. .... 
med en bolnjoebiek 
(798/9) Smidbart gjutgods, smidesstycken och andra varor af 
Smidbart järn, i allmänna tariflen ej särskildt nämnda: 
räa: 
af mer än 150 Kkg. . ... 
af mer än 100 t. o. m 150 kg. . .. . ... 
med en nettovikt 
per stycke af mer än 25 t. o. m. 100 k 
af mer än 3 t. o. m. 25 tg. 
  
af 3 kg. eller ddrunder .. . .. 
Reichs= Gesetzbl. 1911. 
  
475 
10 
3,50 
3,75 
4,50 
66
        <pb n="296" />
        Nummer 
332 
  
Zollsatz 
des deutschen 2 für 1 Doppel- 
allgemeinen Benennung der Gegenstände zentner 
arifs Mark 
799 bearbeitet: 
von mehr als 150 Kilogrim. 5,50 
von mehr als 100 bis 150 Kilogramm. 6 
bei einem Reingewichte. - — 
des Stückes von mehr als 25 bis 100 Kilogramm. 7 
von mehr als 3 bis 25 Kilogramm.. 10 
von 3 Kilogramm oder darunter 13 
Anmerkungen zu Nr. 798/9. 
1. Zylindrisch geformtes schmiedbares Eisen in Stäben (insbesondere so- 
genannter Silberstahl), das durch Walzen oder Ziehen auf kaltem Wege, 
Schleifen, Polieren oder dergleichen eine glatte, glänzende oder spiegelnde 
Oberfläche erhalten hat und lediglich wegen solcher Bearbeitungen wie 
Eisenwaren zu behandeln ist, auch in abgepaßte Längen von mindestens 
1 Meter geschnitten, wird ohne Rücksicht auf das Stückgewicht mit 
5 Mark für 1 Doppelzentner verzollt. 
2. Bandeisen, das durch Walzen oder Ziehen auf kaltem Wege, Schleifen, 
Polieren oder dergleichen eine glatte, glänzende oder spiegelnde Ober- 
fläche erhalten hat und lediglich wegen solcher Bearbeitungen wie Eisen- 
waren zu behandeln ist, auch gehärtet oder gebeizt, wird ohne Rück- 
sicht auf das Stückgewicht mit 3,50 Mark für 1 Doppelzentner verzollt. 
aus 813Ste,misen, Hobeleisen 20 
Maschinenmeser . .. 18 
aus 816 Dferderechen, bei einem Reingewichte des Stückes von 3 Kilogramm 
oder darbder 6 
aus 820 Hufeisen, ovveeeeee . . 5 
aus 8224 Wagenfedern, einschließlich der Eisenbahnwagenfedern, roh oder nur an 
den Blattenden und Seitenkanten abgeschliffen; Pufferfedeenn 3
        <pb n="297" />
        — 333 — 
S.....—..———Ws“.ww-.......——— 
  
  
Uumwer Tollsats fr 
allmänna Artiklarnas benämning kilogram 
tarillen Mark 
799 bearbetade: 
at mer än 10 KKK . .. 5,50 
af mer än 100 t. o. m. 150 k1k. 6 
med en netto- 3 
vikt per stycke af mer än 25 t. o. m. 100 .gBgBg. 7 
af mer än 3 t. o. m. 25 B. 10 
at 3 kg. eller dirunkder 13 
Anmärkningar till nr. 798/9. 
1. Cylinderformigt smidbart järn i stänger (särskildt s. k. silfver- 
stäl), som genom kallvalsning eller kalldragning, slipning, pole- 
ring el. ) erhällit en glatt, glänsande eller speglande pyta 
och endast pä grund af sädan bearbetning skall behandlas 
som järnvara, äfven skuret i afpassade längder af minst 1 meter, 
drager, utan afseende à styckevikten, en tull af 5 mark för 
100 kg. 
Bandjärn, som genom kallvalsning eller kalldragning, slipning, 
polering el. dyl. erhällit en Fatt glänsande eller speglande yta 
och endast grund of sädan bearbetning skall behandlas som 
järnvara. äken härdadt eller betadt, drager, utan afseende à 
styckevikten, en tull af 3,50 mark för 100 kg. 
ur 813 Stämjärn, hysvesfin . . . . ..-. 20 
Maskinknibaaaaaaaaaarr . .. . . . . . . . . . . . .. 18 
ur 816 Hästräfsor, vägande netto per stycke 3 kg. eller däröfrer 6 
ur 820 Hästskor, angngK„ 5 
ur 8224gsHädrar, däri inbegripna Hädrar till järnvägsvagnar, räa 
eller endast putsade à ändar och kanter; buffertffärar 3 
  
  
66“
        <pb n="298" />
        Nummer 
des dentschen 
allgemeinen 
arifs 
  
— 334 — 
Benennung der Gegenstände 
  
Zollsatz 
für 1 Doppel- 
zentner 
Mark 
  
825 
836 
Hufnägel; grobe, nicht bearbeitete Nägel von wenigstens 7 Zentimeter 
Länge, geschmiedet oder gepreßt, vierkantig und an der Spitze un- 
regelmäßig abgestumofmtt4t:: 
Drahtseile, Stacheldraht, Drahtgeflechte und Drahtgewebe, Drahtbürsten, 
Drahtkörbe, Stiefeleisen; Schrauben und Niete von nicht mehr als 
13 Millimeter Stiftstärke; Haken, anderweit im allgemeinen Tarife 
nicht genannt; Kisten= und Sarggriffe, Splinte, Krampen, Schnallen 
(mit Ausnahme der Schmuckschnallen); Rosettenstifte; Sprungfedern 
aus Draht Heftel und Osen; Nägel, weder vorstehend noch ander- 
weit im allgemeinen Tarife genannt, auch mit Köpfen aus anderen 
unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalll 
Feine Schneidwaren (feine Messer, feine Scheren, blanke Waffen und 
dergleichen); Perlen und Schmuckschnallen, soweit sie nicht unter 
Nr. 887 des allgemeinen Tarifs fallen; Fingerhüte, Korkzicher, 
Nußknacker, Stahlkugeln, Knöpfe (auch aus Blech) und sonstige feine 
Eisenwaren, anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt: 
roh............................................... 
bearbeitet........................................... 
Anmerkung. Von der Verzollung als feine Eisenwaren nach 
Nr. 836 bleiben die in anderen Nummern des Abschnitts 17 A des 
allgemeinen Tarifs besonders genannten Eisenwaren auch dann aus- 
genommen, wenn sie fein bearbeitet sind. 
Anmerkungen zu Abschnitt 17A des allgemeinen Tarifs. 
1. Bei Eisenwaren wird ein rauher Olfarben-- oder Teeranstrich, ein lber- 
streichen mit Graphit, das Entfernen des Glühspans durch Beizen in 
Säure, sowie bei Röhren das Vergrößern oder Verkleinern der Rohr- 
enden nicht als Bearbeitung angesehen. 
2. Eisen in Stäben, Draht, Blech, Röhren und andere Eisenwaren, die 
auf mechanischem Wege mit Kupfer, Kupferlegierungen, Nickel oder 
Aluminium überzogen oder auf chemischem Wege vernickelt sind, unter- 
liegen, soweit nicht im allgemeinen Tarife besondere Bestimmungen ge- 
troffen sind, einem Jollzuschlage von 50 vom Hundert. Sofern für die ge- 
nannten Gegenstände in poliertem oder allgemein in bearbeitetem Zu- 
stande besondere Zollsätze bestehen, werden letztere der Berechnung zu- 
  
grunde gelegt. 
  
15 
24
        <pb n="299" />
        Nummer 
i tyska 
allmänna 
tariffen 
— 335 — 
  
Arliklarnas benämning 
  
Tullsats för 
00 kilogram 
Mark 
  
836 
  
Hästskosöm; grof, icke bearbetad spik af minst 7 cm. längd, 
smidd eller pressad, Frkantig och i spetsen oregelbundet 
trbb .. 
Trädlinor, taggträd, fltad eller väff trädduk, trädborstar, träd- 
korgar, klackfärn; skrufvar och nitar af högst 13 mm. dia- 
meter; hakar och krokar, i allmänma tariffen ej särskildt 
nämnda; handtag till lädor och likkistor, sprintar, krampor, 
spännen (med undantag af prydnadsspännen); rosettstift; 
resärer af träd; hyskor och hakar; spik, ej förut nämnd eller 
i allmänna tariffen eljest specificerad, äffen med hufvud al 
andra cädla metaller eller deras legeringer 
Fint knifsmide (fina knifvar, fina saxar, blanka vapen o. dyl.); 
Pärlor och prydnadsspännen, säframt de icke falla under 
#nr. 887 i allmänna tariffen; fingerborgar, korkskrufvar, nöt- 
knäppare, stälkulor, knappar fäfven af järnbleck) och andra 
fina järnvaror, i allmänna tariflen ej särskildt nümnda: 
Anmärkning. Frän förtullning efter nr. 836 säsom fina 
järnvaror undantagas de under öfriga nummer uti afdelning 
17 A i allmänna tarillen särskildlt nämnda järnvaror, äffen om 
de äro fint bearbetade. 
Anmärkningar till afdelning 17 A i allmänna ta- 
riffen. 
1. Säsom bearbetning ifräga om järnvaror anses icke en grof 
pästrykning af oljefärg eller tjära, öfverstrykning med gralit 
eller aflägsnande af glödspän genom betning 1 syra och icke 
heller svällning eller strypning af rör. 
2. Järn i stänger, träd, plät, rör och andra järnvaror, hvilka päá 
mekanisk väg erhällit ett öfrerdrag af koppar, kopparlegeringar, 
nickel eller aluminium eller pä kemisk väg förnicklats, draga, 
försävidt icke i allmänna tariflen särskilda bestämmelser därom 
gälla, en tullförhöjning af 50 %. Om Särskilda tullsatser äro 
gällande för nämnda föüöremäl, da de äro polerade eller i all- 
mänhet bearbetade, läggas dessa tullsatser till grund för berälk- 
handet al tullen.
        <pb n="300" />
        Nummer 
1½ Arliklarnas benämning "vF 00 kilogram 
tarillen Mark 
ur 906 MIiölkskumningsmaskiner af alla system (mjölkcentrifuger, separa- 
torer, radiatorer o. s. V.): 
med en nettovikt per maskin af: 
40 kg. eller därundker ·................ 10 
mer än 40 t. o. m. 100 Sfffffffl. 10 
mer än 100 t. o. m. 200 SSSSSSS. 9 
mer an 200 t. o. m. 400 kg. . . . . . .. . .. . ... ......... 8 
mer än 400 t. o. m. 500 S. 7 
  
Anmärkning. Rled radiatorer förstäs sädana mjölkskum-- 
ningsmaskiner, hvilka i omedelbar anslutning till skumningen 
och utan afbrott i förfarandet framställa smör.
        <pb n="301" />
        — 338 — 
Tarif B. 
Zölle bei der Einfuhr in Schweden. 
Der im gegenwaärtigen Tarif erwähnte schwedische allgemeine Tarif ist der Zolltarif vom 4. Juli 1910. 
  
  
—8""“ 
  
— — — –— 
  
  
  
Hafer; ferner Wicken, Sojabohnen sowie andere Erbsen 
  
NAummer Ver- 
e 
schwedischen Benennung der Gegenstände zollungs- Zollsatz 
all emeinen maßstab 
rifs Kronen Or: 
26 Lithographiersteine; Schreibtafeln, nicht eingefaßt, auch in 
Holzrahmen eingefaßt; sowie Griffel, auch aus künst- 
licher Masse, nicht eingefaßt oder eingefat... – frei 
# 
aus 42 Gemenge aus künstlichem Asphalt mit Mineralöb... — frei 
l 
Roßhaar: 
70 bereitet oder bearbeitet, auch in Verbindung mit an— I 
derem Haar oder Pflanzenfaser, Krollhaar und Seile 
aus Roßhaar darunter einbegriffen ............. 1 kg — 20 
Getreide: J 
ungemahlen: 
74 Roggen, Weizen und Gerstej ferner Erbsen und Bohnen, # 
zur menschlichen Nahrung geeigggtee 100 kg 3 I 70 
75 
  
und Bohnen, nicht zur vorhergehenden Nummer ge— 
hörend. . . . ............................. 
  
  
frei
        <pb n="302" />
        — 339 — 
Tarill B. 
Införseltullar i Sverige. 
Den i denna tariff omnämnda svenska allmänna taxan äür tulltaxan den 4 juli 1910. 
Nummer 
  
  
  
  
  
  
*q Kvantitet 
5 u1 ##—— Artiklarnas benämning zrt tullbe- Tullsats 
tan#s m Kronor | Ore 
26 iitografisk sten; skriftaflor, oinfattade, äfvensom i 
träram infattade; samt grifflar, äfven af konstgjord 
massa, oinfattade eller infattahhe – fria 
ur 42 Blandningar af konstgjord asfalt och mineralolja — fria 
Tagel: 
70 beredt eller bearbetadt, äfven i förening med annat 
här eller växtfibrer, krusadt tagel och tagelrep 
härunder inbegringggagaa 1 kg – 20 
Spannmäl: 
Omalen: 
74 träg, hvete och korn; äfvensom ärter och bönor, 
tjänliga till människofoöagagagagaga 100 kg 3 70 
75 hafre; äfvensom vicker, sojabönor samt andra 
ärter och bönor, ej till nästföregäende rubrik 
hänförligga – fria. 
l 
Wissiesbuou 67
        <pb n="303" />
        — 
Nummer 
i svenska 
allmänna 
taxan 
  
— 343 — 
Artiklarnas benämning 
Kvantitet 
för tullbe- 
räkningen 
  
Tullsats 
Kronor 
Ore 
  
196 
ur 199 
200 
211 
212 
214 
215 
  
Anmärkning till nr. 186 och 188. Lättnader, 
som medgifvas en tredje makt i fräga om tullbehand- 
ling af viner af nägot som helst slag. i synnerhet 
rödviner, skola, s## lLänge de äga beständ gentemot 
den tredje makten, ätven tillämpas pä de tyska 
hvita vinerna. 
Hudar och skinn, ej hänförliga till pälsverk: 
beredda, halfberedda härunder inbegripna: 
sulläder och bindsulläder samt hvalross- och flod- 
hästhudar: 
kärnstycken (renskurna); äfvensom maskin- 
remlükker 
andra slag: 
i stycken af mindre nettovikt än 1 kg: 
lackracucceeee 
andra med undantag af gull- och silfverskinn 
Handskar af läder eller skinn, ej särskildt nämnda 
Drif- och transportremmar, snören samt slangar af 
Täder eller tarmar, äfven i förening med spänads- 
ämnen; ryck-, slag- och syremmar; tekniska läder- 
varor, säsom öfverdrag till valsar, samt rähuds- 
kolfvar och packningar; äfvensom guldslagarhinna 
Väskor, med eller utan inredning och vägande per 
stycke netto högst 0,5 kg, samt portföljer, plän- 
böcker och portmonnäer af läder eller skinn, äfven 
i förening med annat materilZl 
Etuier, med eller utan tillbehör, askar, fodral, bälten 
och skärp samt delar till bälten, skürp eller hüngs- 
len, allt försävidt de utgöras af läder eller skinn, 
ãsfven i förening med annat materinl . . ... . . ... 
  
1 kg 
  
  
45 
90 
90 
60 
80
        <pb n="304" />
        Nummer 
des 
schwedischen 
allgemeinen 
Tarifs 
— 344 — 
Benennung der Gegenstände 
Ver- 
zollungs- 
maßstab 
Kronen 
Lollsat 
Orte 
  
218 
246 
aus 250 
aus 253 
  
Sattlerwaren, auch aus Gespinstwaren, sowie andere 
Waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, 
aus Leder oder Fell, auch in Verbindung mit anderen 
Materialien, wie Geschirr, Sättel, Reitgerten, Peitschen, 
Barbierriemen usw.; ferner Fecht= und Boxhandschuhe 
aller Art, ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit des Stoffes 
Stöcke, auch in Verbindung mit anderen Stoffen als Holz, 
das Gewicht der Schachteln, des Papiers und ähn- 
licher Hüllen eingerechnet: 
andere als offensichtlich für Regen= oder Sonnen-= 
schirme bestimt:: 
Andere Tischlerwaren sowie alle anderen bearbeiteten Holz- 
waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, 
auch in Verbindung mit anderen Stoffen als Holz, 
darunter einbegriffen gedrechselte, gefräste und geschnitzte 
#- im Reingewichte von mehr als 2 kg für das 
tück: 
Waren, ganz oder teilweise mit ungefärbter oder 
gefärbter Masse belegt: 
Leisten und Rahmen aus einheimischen Hölzern, 
poliert, gebohnert, lackiert oder mit anderer 
Flächenbedeckung versehen, mit Ausnahme der 
vergoldeten, versilberten und bronzierten 
  
Waren, nicht mit Masse belegt: 
andere als in den Nrn. 251 und 252 des all- 
gemeinen Tarifs genannte, alle furnierten und 
geschnitzten darunter einbegriffen: 
Schachteln aus Espenholzspan ohne Beizung, 
Malerei oder andere Flächenbedeckung, nicht 
furniert und nicht geschnitt 
  
  
  
20 
50
        <pb n="305" />
        Nummer 
i svenska 
allmänna 
— 
  
— 345 — 
  
Arliklarnas benämning 
Kvantitet 
för tullbe- 
räkningen 
Tullsats 
Kronor 
Ore 
  
218 
246 
ur 250 
Ur 253 
  
Sadelmakararbeten, äfven af spänadsvaror, samt andra 
arbeten, i allmänna taxan ej särskildt nämnda, af 
läder eller skinn, äfven i förening med annat ma- 
terial, säsom seldon, sadlar, ridspön, piskor, rak- 
striglar m. m.; äfvensom fäkt- och boxhandskar, 
alla slag, oafsedt materialets beskaffenhet 
Käppar, äfven i förening med annat ämne än trä, 
vikten af askar, papper och dylikt omslag inbe- 
räknad: · 
andraänsådaha,somsynbarligenäroafsedda 
tillparaplyerellerparasoller............. 
Andra snickararbeten samt alla andra bearbetade 
trävaror, i allmänna taxan ej särskildt nämnda, 
äfven i förening med annat ämne än trä, härunder 
äfven inbegripna svarfvade, frästa och snidade 
arbeten, vägande per stycke netto mer än 2 kg: 
arbeten, helt eller delvis belagda med massa, 
ofürgad eller fürgad: 
lister och ramarafinhemska träslag, polerade, 
bonade eller lackerade eller med annan 
Itbetäckning försedda, förgyllda, försilf- 
rade eller bronserade dock undantagna 
arbeten, icke belagLa med massa: 
andra slag än i nr. 251 och 252 i allmänna 
taxan nämnda, alla fanerade och snidade 
härunder inbegripna: 
askar af aspspän utan betsning, mälning 
eller annan ytbetäckning, icke fanerade 
eller snicasssese . ... 
  
1 kg 
  
18. 
  
70 
50 
05
        <pb n="306" />
        Nummer 
des 
schwedischen 
allgemeinen 
rifs 
— 346 — 
Benennung der Gegenstände 
Ver- 
zollungs- 
maßstab 
Sollsatz 
Kronen 
Ore 
  
aus 254 
264 
268 
276 
278 
  
Leisten und Rahmen aus einheimischen Hölzern, 
poliert, gebohnert, lackiert oder mit anderer 
Flächenbedeckung versehen, mit Ausnahme 
der vergoldeten, versilberten und bronzierten 
Waren aus pflanzlichem Rohr, auch in Verbindung mit 
anderen Stoffen: 
Stöcke, andere als offensichtlich für Regen-oder Sonnen- 
schirme bestimmt 
Waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, 
aus Materialien, die zu Nr. 266 des allgemeinen Tarifs 
gehören, oder aus Gras und Wurzeln: 
Korbmacherwaren: 
anderer Art als solche aus ungeschälten Zweigen oder 
gröberem Span, auch mit Polsterung und Über- 
zug versen 
Bürstenbinderwaren, wie Bürsten, Pinsel, Besen und 
Wischer usw.: 
aus anderen als pflanzlichen Stoffen: 
mit Einfassung oder Ausrüstung aus Eisen oder 
unpoliertem oder bemaltem Holz; ferner Pinsel 
sowie Maurer= und Malerbürsten aller Art, 
nicht zu Nr. 275 des allgemeinen Tarifs ge- 
hörnnd. 
  
mit anderer Einfassung oder Ausrüstung als in 
den Nummern 276 und 277 des allgemeinen 
Tarifs, Staub= und Puderquasten darunter 
einbegrisfen 
  
  
  
50 
70 
50 
20
        <pb n="307" />
        dummer 
des 
schwedischen 
allgemeinen 
Tarifs 
Benennung der Gegenstände 
  
— — —. —. ———— — 
Ver- 
zollungs- 
maßstab 
Zollsab 
Kronen 
Ore 
  
284 
aus 289 
293 
297 
  
Perlmutter sowie Muschelschalen und Schntckenhäuser: 
Waren daraus, nicht besonders genannt, auch in Ver- 
bindung mit anderen Stoffen, Gold oder Silber aus- 
genommen: 
aus Perlmutter, Süßwassermuschelschalen einbe- 
grisfsfen ... 
Perlen: 
nicht gefaßt: 
unechte: 
aus echtem oder unechtem Porzellan..... . . ... 
Zellhorn, Celloidin, Galalith, Ambroin, Eburin und an- 
dere ähnliche formbare künstliche Stoffe, im allgemeinen 
Tarif nicht besonders genannt: 
Waren, im allgemeinen Tarif in Nr. 292 oder sonst 
nicht besonders genannt, auch in Verbindung mit 
Geweben, unedlen Metallen oder dergleichen: 
aus Zellhorn oder Galalith 
Pappe: 
Asphaltdachpappe und andere mit Asphalt, Teer oder 
Teeröl bestrichene oder imprägnierte Pappe, darunter 
einbegriffen sogenannter Asphalt= und Teerfilz; auch 
Verhäutungspappe und Graulumpenpappe ohne Im- 
prägnierung 
Paopier: 
Schreib= und Zeichenpapier, Druck-, Lösch= und Filtrier= 
papier, Kopier-, Seiden= und anderes feines Pack- 
papier sowie andere, im allgemeinen Tarif nicht be- 
  
1 kg 
  
  
–––+....m. —„—m— — 
60 
80 
01
        <pb n="308" />
        Nummer 
i svenska 
allmänna 
taxan 
— 349 — 
Artiklarnas benämning 
  
Kvantitet 
för tullbe- 
räkningen 
Tullsats 
Kronor 
Oro 
  
284 
ur 289 
293 
297 
  
Pärlemor samt Skal af musslor och snäckor: 
arbeten däraf, ej särskildt nämnda, äfven i för- 
ening med annat ämne med undantag af guld 
eller silfver: 
af pärlemor, däri inbegripet sötvattensmus- 
selkkaoaoal 
Pärlor: 
OOinfattade: 
oäkta: 
af äkta eller oäkta porsln 
Celluloid, celloidin, galalit, ambroin, eburin och andra 
liknande formbara konstg jorda ämnen, i allmänna 
taxan ej särskildt nämnda: 
arbeten, i nr. 292 eller eljest i allmänna taxan 
ej sũrskildt nämnda, äfven i förening med 
Vväf, oädel metall eller dylikt: 
af celluloid eller galalit 
Papp: 
asfalttakpapp och annan med asfalt, tjära eller 
tjüroljor bestruken eller impregnerad papp, här- 
under jämväl inbegripen 8s. k. asfalt- och tjär- 
filt; äfvensom förhydnings- och grälumppapp 
utan impregneringng: 
  
Papper: 
Skrif- och rit-, tryck-, läsk- och flltrer-, kopie-, 
Silkes- och annat fint omslagspapper samt andra, 
i allmünna taxan ej särskildt nämnda slag af 
  
  
68“ 
  
60 
80 
01
        <pb n="309" />
        .q...W. 
Nummer v 
des er- 
schwedischen Benennung der Gegenstände zollungs- Jollsatz 
allgemeinen maßstab 
Tarifs " Kronen Ore 
  
sonders genannte Arten von Papier, alles soweit es 
naturfarbig, weiß oder in der Masse gefärbt ist: 
300 mit Umschlägen in Schachteln aus Pappe, Papier 
oder Holz eingehend, auch mit Einrichtung zum 
Unterbringen der verschiedenen Arten von Papier- 
bogen, Briefkarten oder Umschlägen (sogenannte 
Papeteriinrnnnnnynynynynyn 1 kg – 30 
Anmerkung zu Nr. 300. Briefpapier, Briefkarten 
und Briefumschläge in Behältnissen aus Papier, Pappe 
oder Holz (Papierausstattungen), jedoch ohne Jrrbindung 
mit anderen Materialien, werden zum Satze von 0,3 
Kronen für 1 kg verzollt. Bändchen aus Gespinsten jeder 
Art, mit denen Briefpapier, Briefkarten und Briefumschläge 
ebunden sind, sowie solche Bändchen oder Beschläge zum 
Festhalten des Deckels der Behältnisse oder zum Schließen 
derselben bleiben bei der Verzollung außer Betracht. Ebenso 
bleibt es auf die Verzollung ohne Einfluß, wenn die Be- 
hältnisse Einrichtungen zur Unterbringung verschiedener 
Arten oder Größen von Briefbogen, Briefkarten oder Brief. 
umschlägen, wie abgeschlossene Fächer, Brücken, Klötze und 
dergleichen besitzen. 
* anderer Art: 
301 mit Wasserzeichen (auch trocken gestempelt) » — 18 
EE - — 10 
302 ohne Wasserzeichen und nicht liniert ....... . - — 10 
303 anders als in der Masse gefärbt, wozu mit weißer Farbe 
bestrichenes Papier — sogen. kriteradt papper — 
ebenfalls gehört, vergoldet, versilbert oder mit anderen 
Metallen belegt, gefirnißt, lackiert, mit gedruckten 
Mustern in einer Farbe oder mehreren Farben ver- 
sehen, gestanzt (nicht in Mustern) .............. » — 20
        <pb n="310" />
        „ (—- 
——.WMW...————.———...##....... ———— —— ——— —— — — 
Nummer 
des 
schwedischen 
allgemeinen 
Tarifs 
Benennung der Gegenstände 
Ver- 
zollungs. 
maßstab 
Lollsatz 
Kronen dOre 
  
304 
307 
308 
309 
  
gefältelt und gepreßt, wie sogenannte Leinennach- 
ahmung; ferner Kartonpapkrr 
lichtempfindliches photographisches Papier; Pergament- 
papier, auch nachgeahmt; Papier, imprägniert oder be- 
strichen mit Chemikalien, Desinfektionsmitteln, Olen, 
Fett, Wachs, Leim, Gummi und ähnlichen Stoffen, die 
nicht zu den Farben gehören, aber nicht mit Asphalt 
Schmirgel-, Glas-, Sand= und anderes Schleif= oder Polier- 
papriirrririrlrrr ... 
Anmerkungen zu den Tarifstellen für Pappe 
und Papier. 
a) Iwischen Pappe und Papier wird in der Weise unter- 
schieden, daß die Ware als Papier anzusehen ist, wenn 
sie weniger als 350 g auf 1 m im Geviert wiegt, andern- 
falls als Pappe. 
b) Auf Papier oder Pappe, die ersichtlich nur als Hüllen 
dienen sollen, bleiben Druck oder Etiketten bei der Ver- 
zollung außer Betracht. 
c) YVapier in Rollen wird wie Papier verzollt, wenn die 
Breite 20 cm übersteigt, und auch sonst, wenn die Ver- 
wendung des Papiers zur weiteren gewerbemähigen Be- 
arbeitung oder Verarbeitung, beh. zum Bedrucken, zur 
Herstellung von Tüten, zum Bekleben von Streichholz. 
schachteln, zum Bewickeln von Blumendraht, nachgewiesen 
wird. 
Tapeten, Tapetenborten darunter einbegriffen: 
Relieftapeten (mit eingepreßten Mustern versehen) aller 
Art, auch in Verbindung mit anderen Stoffen 
Fondtapeten (auf einer Seite mit Grundfarbe bestrichen) 
aller Art; auch Naturelltapeten (gedruckt auf Papier, 
das in der Masse gefärbt ist,, soweit sie samtartig, 
gepreßt (gaufriert), gefirnißt, lackiert oder mit Glimmer 
oder Metall belegt (bronziert) nd 
  
1 kg 
1• 
  
  
20 
07 
50
        <pb n="311" />
        Nummer 
i svenska 
allmänna 
taxan 
— 353 — 
— — r — —. — ——— — — — — — — — — — — — — 
Arliklarnas benämning 
— — — — — 
Xvantitet 
för tullbe- 
räkningen 
Tullsats 
Kronor I Ore 
  
304 
307 
308 
309 
  
Plisseradt och pressadt, säsom s. k. linneimitation, 
äfvensom kartongpaper 
liuskünsligt fotografiskt papper; pergament-, älven 
imiteradt; impregneradt eller bestruket med ke- 
mikalier, desinfektionsmedel, oljor, fett, vax, lim, 
gummi och dylika till fürger ej hänförliga äm- 
nen, dock ej askallt. 
Smärgel-, glas-, Sand- och annat slip- eller poler- 
bapbernrnr 
Anmärkningar till rubrikerna för papp och 
papper. 
a) Skillnaden mellan papp och papper bestämmes sälunda, 
att, därest varan väger under 350 gram per kvm., 
bänföres den till papper, eljest till papp. 
b) Vid tryck eller etiketter, äsatta papper eller papp, 
som tydligen afsetts endast till omslag, fästes ej. 
alseende vid tullbehandlingen. 
c) Papper i rullar tullbehandlas säsom papper, dä bred- 
den öfverstiger 20 cm och äfven eljest, dà pappercts 
användning för vidare yrkesmässig bearbetning eller 
förarbetning, t. ex. till trycknuing, tillverkning af 
päsar eller strutar, klistring af tändsticksaskar eller 
lindning af blomträd styrkes. 
Tapeter, tapetbärder härunder inbegripna: 
relief- (försedda med inpressade mönster), alla slag, 
üfven i förening med andra ammien 
botten- A endera sidan bestrukna med grundfürg), 
alla slag; äfvensom naturelltapeter (tryckta à i 
massan fürgadt papper), försävidt de äro sam- 
metsliknande, pressade (goffrerade), fernissade, 
lackerade eller med glimmer eller metall be- 
lagda (bronserachrerere)r)r)r) . .. 
1 kg 
— 18
        <pb n="312" />
        Nummer Ver- 
schwokischen Benennung der Gegenstände zollungs- Zollsatz 
allgemeinen maßstab 
arifs Kronen Ore 
310 anderer nc0ncttt. 1 kg — 20 
Papiertüten; auch Umschläge für Briefe, Photographien 
und dergleichen: 
312 ohne Verbindung mit anderen Stoffen und auf der 
Außenseite nicht bedruckt ... ............. ... - — 30 
aus 313 in Verbindung mit Pergamentpapier (auch unechtem), 
Metallpapier oder anderen Stoffen wie Metall- 
beschlag, Gespinstwaren, Gelatine oder Stanniol 
und nicht auf der Außenseite bedruckt........ . 5 — 30 
aus 314 Freimarkenalbums, auch mit eingefügten Freimarken; auch · 
TeilezusolchenAlbums..·..................... p — 
Notizbücher und andere Bücher mit darin eingebundenem, 
reinem oder liniertem Papier; Versalbums und Albums 
für Ausschnitte sowie andere, im allgemeinen Tarif nicht 
besonders genannte Albums; lose Buchdecken oder Teile 
dazu sowie Sammeldecken für Briefe, Rechnungen und 
dergleichen: 
316 überzogen mit Leder oder mit anderen Gespinstwaren 
als Wachstuch: 
Geschäftsbücheenn - — 50 
anden ... — 80 
Anmerkung. Vuchrücken oder Buchecken aus Ge- 
spinstwaren oder Leder bleiben außer Betracht. 
317 anderer Art: 
Geschäftsbühen - — 35 
andrenn ................. — 50
        <pb n="313" />
        — — — — — — 
Nummer 
i Svenska 
allmänna 
taxan 
  
Arliklarnas benämning 
Kvantitet 
för tullbe- 
räkningen 
  
Tullsats 
Kronor 
Ore 
  
310 
312 
ur 313 
ur 314 
316 
317 
  
andra slssagagaaaaaaa 
Papperspäsar; äfvensom kuverter för bref, fotografier 
och dylikt: 
utan förening med andra ämnen och icke für- 
sedda med tryck uträndSft ... 
i förening med pergamentpapper (äfven oäkta), 
metallpapper eller andra ämnen, säsom metall- 
beslag, spänadsvaror, gelatin eller stanniol och 
icke försedda med tryck utvändigt 
Frimärksalbum, äfven med däri insatta frimärken; 
äfvensom delar till sädana alu 
Notisböcker och andra böcker med inbundet rent 
eller linjeradt papper; vers- och urklipps- samt 
andra, i allmänna taxan ej särskildt nämnda album; 
158a bokpärmar eller delar därtill samt samlings- 
Pärmar för bref, räkningar och dylikt: 
öofverklädda med skinn eller med annan spänads- 
vara än vaxduk;: 
kontorsböcker 
Anmärkning. Vid bokryggar eller bokhörn af 
spänadsvara eller skinn fästes ej afseende. 
andra slag: 
kontorsböcker 
Neichs--Gesetzbl. 1911. 
  
1 kg 
  
  
69 
20 
30 
30 
75 
50 
80
        <pb n="314" />
        Nummer 
des 
schwedischen 
allgemeinen 
Tarifs 
358 
Benennung der Gegenstände 
Ver- 
zollungs-. 
maßstab 
Lollsatz 
Kronen 
Ore 
  
324 
aus 328 
333 
  
Anmerkung zu den Nrun. 322 und 323. Karten 
um Aufkleben von Photographien, die nicht unter Nr. 324 
sallen sind nach Nr. 323 auch dann zu verzollen, wenn sie 
eine der in Nr. 322 aufgeführten Bearbeitungen aufweisen. 
ohne solche Bearbeitung 
Anmerkungen zu den Nrun. 322 bis 324. 
a) Zu Nr. 324 gehören, auch wenn die Ware in der in 
Nr. 322 oder 323 bezeichneten Art bearbeitet ist: 
Maskenz 
Kragen, Manschetten und Vorhemden aus Papier, auch 
auf einer oder beiden Seiten mit weißem, farbigem 
oder bedrucktem Baumwollenstoff überzogen, ohne 
wirkliche Nähte. Eine durch Pressung hervorgebrachte 
künstliche Nachahmung von Nähten ist nicht als 
wirkliche Naht anzusehen. 
b) Bei der Verzollung von Verpackungskartons, auch mit 
Einrichtung von Fächern, bleibt ein vergoldeter, versilberter, 
bronzierter oder gefärbter Rand oder eine solche Kante 
außer Betracht; ebenso ist die Beschaffenheit der Etikette 
ohne Einfluß, sofern diese nicht vergoldet, versilbert oder 
bronziert oder auch in mehr als einer Farbe gedruckt ist. 
Bücher, gedruckte, im allgemeinen Tarif nicht besonders 
genannt: 
Bücher nicht oder nicht in wesentlichem Umfange in 
schwedischer Sprache gedruckt; Wörterbücher und 
Grammatiken 
Bilder aller Art, durch Druck oder sonstwie vervielfältigt, 
nicht eingefaßt (auch auf anderem Material als Pappe 
oder Papier angebracht), wie Atzungen, Stahlstiche, 
Kupferstiche, Holzschnitte, Lichtdrucke, Oldrucke, Decalco= 
mania (Abziehbilder), Lithographien, Photographien, 
  
  
  
50
        <pb n="315" />
        Nummer 
i svenska 
allmãnna 
taxan 
— 359 — 
Arliklarnas benämning 
Kvantitet 
för tullbe- 
räkningen 
Tullsats 
Kronor 
Ore 
  
324 
ur 328 
333 
  
Anmärkning till nr. 322 och 323. Sädana 
kort till uppklistring af fotografier, som icke äro 
hänförliga till nr. 324, skola tullbehandlas enligt 
nr. 323 äfven d# de förete sädan bearbetning, som 
i nr. 322 süägs. 
utan sädan bearbetning 
Anmärkuningar till nr. 322—324. 
a) Till ur. 324 hänföras, äfpen om varan är bearbetad 
säsom i nr. 322 eller 323 sägs: 
masker; 
kragar, manschetter och lösa skjortbröst af papper, 
äfven pä ena eller bäda sidorna öfverdragna 
med hvit, färgad eller truckt bomullsväfnad, 
utan verklig sömnad. En genom pressning 
ästadkommen imitation af sömnad skall icke 
anses säsom verklig sömnad. 
b) Vid tullbehandling af förpackningskartonger med 
eller utan fackinredning fästes ej afseende vid en 
förgylld, försilfrad, bronserad eller färgad rand eller 
kant, ej heller vid beskaflenheten af etikett, med. 
mindre denna är förgylld, försilfrad eller bronserad 
eller ock tryckt i mer än en fürg. 
Böcker, tryckta, i allmänna taxan ej särskildt 
nämnda: 
böcker, icke eller icke till vüsentlig del tryckta 
äzvenska spräket; äfvensom ordböcker och 
grammatikor .......... 
Bilder,allo,slag,sommängkaldigatsgenomtryck 
ellerannorledes,oinfattade(ät«venanbragtapä 
annatmatetialänpappellerpapper),säsometss 
ningar, stälstick, kopparstick, träsnitt, ljustryck, 
oljetryck, decalcomanier (aftrycksbilder), litogralier, 
  
  
—
        <pb n="316" />
        — 360 — 
  
  
Aummer Ver 
es 
schwedischen Benennung der Gegenstände zollungs- Lollsatz 
allgemeinen · maßstab 
Tarifs Kronen Ore 
darunter einbegriffen Ansichtskarten und Glückwunsch- 
karten aller Art, auch in Verbindung mit anderen Stoffen; 
ferner Bilderbücher und Malbücher für Kinder, auch mit 
erklärendem Text: 
Ansichtskarten und Glückwunschkarten aller Art, auch in 
Verbindung mit anderen Stossen 1 kg — 50 
anden 5 — 75 
334 
  
Anmerkung a. Bilder, die zu Druckwerken gehören 
und mit diesen eingeführt werden, werden mit den Druck- 
werken als ein Teil davon behandelt. 
Anmerkung b. Die Bestimmung im allgemeinen 
Tarif, daß Bilder, die einer weiteren Bearbeitung wie 
Pressen oder Stanzen unterzogen worden sind, als Waren 
aus Pappe, Papier oder Papiermasse verzollt werden, 
findet auf folgende Waren keine Anwendung: 
1. Ansichtskarten und Glückwunschkarten, 
2. Bilder, die auf anderem Material als Pappe, Papier 
oder Papiermasse angebracht sind, 
3. andere Bilder, insoweit sie einer anderen Bearbeitung 
als Stanzen unterzogen worden sind. 
Die unter 1 und 2 genannten Waren werden infolge- 
dessen, auch wenn sie gestanzt sind, nach Nr. 333 verzollt. 
  
Anmerkung c. Löcher, Dapp= oder Poapierscheiben, 
Bänder, Schnüre oder Ringe aus unedlen Metallen oder 
andere ähnliche einfache Vorrichtungen, welche auf Bildern 
nur zum Zwecke, das Aufhängen oder Aufstellen der Bilder 
zu ermöglichen, angebracht sind, bleiben bei der Verzollung 
außer Betracht. 
Drucksachen, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, 
wie Kataloge, Geschäftsrundschreiben und andere kauf- 
männische Drucksachen: 
lmit ausländischem Text, nicht zur nächstfolgenden 
Nummer gehörend!
        <pb n="317" />
        — 361 — 
  
  
ummer Kvantitet 
1 Svenska, Artiklarnas benämning för tullbe- Tullsats 
allmänna eun 
rakningen 
taxan s Kronor Ore 
fotografier, härunder inbegripna vykort och gra- 
tulationskort, alla slag, jämväl i sammansättning 
med annat ämne; äfensom bilderböcker och mälar- 
böcker för barn, med eller utan förklarande text: 
Vykort och gratulationskort, alla slag, jämväl 
i sammansättning med annat ämmie 1 kg — 50 
annncnca .. » — 75 
Anmärkning a. Bilder, tillhörande tryckta verk 
och med dem inkommande, tullbehandlas tillsammans 
med det tryckta verket säsom del af detta. 
Anmärkning b. Bestämmelsen i den allmänna 
taxan, att bilder, som underkastats tterligare be- 
arbetning, säsom pressning eller stansning, tullbehand- 
las som arbeten af papp, pappersmassa eller papper, 
äger icke tillämpning à4 följande artiklar: 
1. vykort och gratulationskort, 
2. bilder, som anbragts pä annat material än papp, 
papper eller pappersmassa, samt 
3. andra bilder, försävidt som den ptterligare be- 
arbetningen bestär i annat än stansning. 
De under 1 och 2 nämnda artiklarna skola 
sälunda, äfren om de ärco stansade, tullbehandlas 
enligt rubriken nr. 333. 
Anmärkning c. Häl, papp- eller pappersskifvor, 
band, snören eller ringar af oädel metall eller andra 
dylika enkla anordningar, hvilka anbragts à en bild 
allenast i syfte att möjliggöra bildens upphängande 
eller uppställande, lämnas vid tullbehandlingen utan 
al#eend. 
Tryckalster, i allmänna taxan ej särskildt nämnda, 
säsom kataloger, affärscirkulär och annat merkan- 
tilt tryuck: # 
334 Imed utländsk text, ej till nästföljande rubrik 
hänförligal 6
        <pb n="318" />
        — 362 — 
  
— 
Nummer 
des 
schwedischen 
allgemeinen 
Tarifs 
  
  
Benennung der Gegenstände 
Ver- 
zollungs- 
maßstab 
Lollsatz 
Kronen 
Ore 
  
335 
340 
343 
344 und 
346 
  
anderer Art, darunter einbegriffen alle Visitenkarten, 
Adreßkarten, Etiketten und Speisekarten mit Buch- 
stabendruck sowie mit Firmenstempel oder anderem 
derartigen Buchstabendruck versehenes Papier, in- 
dessen kein Packpapirr 
Anmerkung zu den Nrun. 334 und 335. Reklame- 
karten und Reklameplakate mit Bildern mit zusammen- 
hängendem Texte werden nach Nr. 334 oder 335 verzollt. 
Seide, auch künstliche. 
Ungesponnene oder gesponnene Seide, auch in Verbindung 
mit anderen Spinnstoffen: 
abgekocht, auch gebleicht, oder gefärbt: 
in kleineren, für den Kleinhandel geeigneten Auf- 
machungen, wie Docken, Spulen, Rollen und 
dergleihen 
Felbel-, Müsch= und Samtgewebe, nicht aufsgeschnitten 
oder aufgeschnitten, aus Seide allein oder in Verbindung 
mit anderen Spinnstosfen 
Gewebe, im allgemeinen Tarife nicht besonders genannt: 
aus Seide allein oder in Verbindung mit höchstens 
15 v. H. anderen Spinnstoffen (Ganzseide 
aus Seide in Verbindung mit mehr als 15 v. H. an- 
deren Spinnstoffen (Halbseide): 
anderer Art als die in Nr. 345 des allgemeinen 
Tarifs genanneeernrnr 
Anmerkung. Kleiderstoffe aus Wolle, im Gewichte 
von 300 g oder mehr auf 1 m im Geviert und Fäden 
ganz oder teilweise aus Seide enthaltend, werden als Ge- 
webe aus Wolle angesehen, sofern die Seide höchstens 
3 v. H. des Gesamtgewichts des Gewebes beträgt. Der 
  
  
  
—! 
u 
50
        <pb n="319" />
        Nummer 
i svenska 
allmänna 
taxan 
363 
Artiklarnas benümning 
Krantitet 
för tullbe- 
räkningen 
.....——————*——————————□□—— 
Tullsats 
Ore 
Kronor 
  
335 
340 
343 
344 och 
346 
  
andra slag, härunder inbegripna alla visitkort, 
adresskort, etiketter och matsedlar med bok- 
stafstruck samt med firmastämpel eller annat 
dylikt bokstafstryck försedt papper, dock ei 
Oomslagspapenrnrnr .. 
Anmärkning till nr. 334 och 335. Reklamkort 
och reklamskyltar med bilder med sammanhängande 
text förtullas efter respektive nr. 334 eller 335. 
Silke, äfven konstgjordt. 1 
Ospunnet eller spunnet silke, äfven i förening med 
annat spänadsümne: 
afkokt, äfven blekt, eller fürgadt: 
i Smärre för detaljhandeln lämpade upplägg- 
ningar, säsom dockor, spolar, rullar och 
x„ dylikt 
1 
Fälb-, plysch- och sammetsvälnader, oskurna eller 
skurna, af silke enbart eller i förening med annat 
spànadsũmne...... ... . .. . .... ........... · 
Vücnader,i allmũnna taxan ej särskildt nämnda: 
af silke enbart eller i förening med högst 15 
Procent annat spänadsämne (helsidenn 
af silke i förening med mer ün 15 procent annat 
Spänadsümne dhalfsiden) 
andra slag än i nr. 345 i allmänna taxan 
nämhhheeeaaa ... 
Anmärkning. Tllekostymväfnader, vägande 300 
am eller däröfver per kvm. och innehällande trädar, 
elt eller delvis af silke, hänföras, säframt silket 
utgör högst 3 procent af väfnadens hela vikt, till 
välnader af ull. Till grund för bestämmande al den 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 
  
  
-St
        <pb n="320" />
        —. 
  
— 364 — 
  
  
Nummer Ver- 
des » 
schwedischen Benennung der Gegenstände zollungs- Lollsatz 
allgemeinen maßstab 
rifs Kronen Ore 
Ermittlung des zulässigen Prozentgehalts an Seide wird 
bei Fäden teilweise aus Seide nur das Gewicht der in 
diesen Fäden enthaltenen Seide zugrunde gelegt. 
Anmerkung zu den Nru. 342 bis 346 des all- 
gemeinen Tarifs. Ein Gewichtsabzug wird gewährt 
für solche auf Brettern befestigte Eisengestelle mit Haken, 
worauf gewisse Felbel-, Plüsch- und Samtgewebe zum 
Schutze während der Beförderung aufgehakt werden. 
Bänder, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt: 
347 Felbel-, Plüsch- und Samtbänder aus Seide allein 
oder in Verbindung mit anderen Spinnstossen! kg 6 — 
anderer Art: 
348 und aus Seide allein oder in Verbindung mit höchstens 
349 15 v. H. anderen Spinnstoffen (Bänder aus Ganz- 
seddddizi— t 6 — 
aus Seide in Verbindung mit mehr als 15 v. H. 
anderen Spinnstoffen (Bänder aus Halbseide) * 3 — 
  
Anmerkung. Zu den Bändern gehören außer den 
eigentlichen Bändern, d. h. den auf dem Bandstuhl her- 
gestellten Geweben mit Kette und Einschlag, auch soge- 
nannte künstliche Bänder, bestehend aus in Bandform ge- 
ordneten, längslaufenden und zusammengeklebten Spinn= 
asern oder Garnen sowie in Bandform von höchstens 
0 cm Breite geschnittenen Geweben, mit Ausnahme von 
Spitzengeweben und Tüll. 
Waren, die wegen ihrer sonstigen Beschaffenheit als 
Bänder zu behandeln sind, werden, auch wenn sie muster- 
gewebt oder mit nicht geraden Kanten versehen sind, als 
Bänder verzgollt.
        <pb n="321" />
        — 366 — 
  
Nummer 
des 
schwedischen 
allgemeinen 
arifs 
Benennung der Gegenstände 
Ver- 
zollungs- 
maßstab 
Jolsatz 
Kronen Ore 
  
350 und 
351 
aus 360 
1 
  
Schnüre und andere Posamentierwaren, im allgemeinen 
Tarif nicht besonders genannt, aus Seide allein oder 
in Verbindung mit anderen Spinnstoffen, auch mit 
Einlagen aus Holz, Metall und dergleichen: 
geslochtene, bandähnliche Schnüre ohne Einlagen und 
mit geraden Kanten sowie ohne anderes Muster 
als solches, das durch farbiges Garn oder farbigen 
Zwirn hervorgebracht ist: 
aus Seide allein oder in Verbindung mit höch- 
stens 15 v. H. anderen Spinnstofsen 
aus Seide in Verbindung mit mehr als 15 v. H. 
anderen Spinnstossen «........ 
Anmerkung zu den Nrn. 350 und 351. Nach 
diesen Nummern werden auch solche geflochtene band- 
ähnliche Schnüre mit geraden Kanten verzollt, welche ledig- 
lich aus Spinnstoffen oder Gespinsten bestehende Ein- 
lagen haben. 
anderer Art. . . . . . . .. .................... .. 
Anmerkung. Besatz= und Garnierungsgegenstände, 
nicht plüschartig, die in der Kette oder im Schuß ge- 
flochtene, bandähnliche Schnüre mit geraden Kanten, auch 
mit Einlagen von Spinnstoffen oder Gespinsten, enthalten 
und allein aus diesem Grunde unter Nr. 352 fallen würden, 
werden nach den Nrn. 350 oder 351 vergollt. 
Wolle und anderes Tierhaar. 
Gewalkter (nicht gewebter) Filz, ungefärbt, gefärbt oder 
bedruckt: 
aus Wolle, auch mit Beimengung von anderen Spinn- 
stoffen: 1 v 
Filz, mit Ausnahme des in Nr. 359 des all- 
gemeinen Tarifs genannten, im Gewicht von 
weniger als 300 g auf 1 m im Geviert.. 
  
1 kg 
  
  
— 60
        <pb n="322" />
        Nummer 
des 
schwedischen 
allgemeinen 
Tarifs 
— 370 — 
Benennung der Gegenstände 
Ver- 
zollungs. 
maßstab 
Lollsatz 
Kronen 
Ore 
  
376 
378 
380 
382 und 
383 
  
plüschartig, nicht geknüpft, nicht aufgeschnitten oder 
aufgeschnitten: 
abgepaßt, auch zusammengenäht, gesäumt, mit 
Kantenband und mit Fransen versehen. 
anderer Art: 
abgepaßt, auch zusammengenäht, gesäumt, mit 
Kantenband und mit Fransen versehen 
Samt und Mlüsch sowie samt= und plüschartige Ge- 
webe, nicht aufgeschnitten oder aufgeschnitten 
abgepaßt, nicht besonders genannt, wie Tischdecken, 
Kopftücher, Schals, Filze, Draperien, Gardinen, 
Wandbekleidungen usw. . ................... 
anderer Art, im allgemeinen Tarif nicht besonders 
genannt: 
Kleiderstoffe von mehr als 300 g Gewicht auf 
1 m im Geviert, welche Fäden ganz oder teil- 
weise aus Seide enthalten, sofern die Seide 
höchstens 3 v. H. des Gesamtgewichts des 
Gewebes betrününt 
andere: 
im Gewichte von mehr als 700 g auf 1 m 
im Geviert 
im Gewichte von mehr als 200 g, aber nicht 
mehr als 700 g auf 1 m im Geviert. 
im Gewichte von 200 g oder weniger auf 1 m 
im Geviertr 
  
  
  
— 
S# 
50 
1 
SSu 
1 
S##
        <pb n="323" />
        Nummer 
i svenska 
allmänna 
ta xan 
— 371 — 
  
Artiklarnas benämning 
Kvantitet 
för tullbe- 
räkningen 
Tullsats 
Kronor 
Ore 
  
376 
382 och 
383 
  
lyschartade, icke knutna, oskurna eller 
Skurna: 
alpassade, äfven hopsydda, fällade, kan- 
tade och försedda med fransar ..... 
andra slag: 
afpassade, äfven hopsydda, fällade, kantade 
och försedda med franser 
sammet och plysch samt sammets- och plysch- 
artade väfnader, oskurna eller skurna 
afpassade, ej sürskildt nämnda, säsom borddu- 
kar, hufvuddukar, schalar, filtar, draperier, 
gardiner, väggbonader m. nn 
andra slag, i allmänna taxan ej särskildt nämnda: 
kostymväfnader af mer än 300 grams vikt 
per kvm, som innehälla trädar helt eller 
delvis af silke, säframt silket utgör högst 
3 procent af väfnadens hela vikt... 
andra: 
vägande per kvm mer ün 700 gram. 
vägande per kvm mer än 200 gram, men 
ej mer ũn 700 gram. .......... .... 
vãgande per kvm 200 gram eller dãrunder 
Reichs- Gesehbl. 1911. 
  
1 kg 
  
n 
de 
71 
  
G' 
S# 
50 
50 
1 
S##
        <pb n="324" />
        Nummer 
des 
schwedischen 
allgemeinen 
rifs 
372 — 
Benennung der Gegenstände 
Ver- 
zollungs-. 
maßstab 
Zollsatz. 
Kronen O#. 
  
— 
388 
aus 390 
406 
407 
45 
  
lrN 
Bänder, Schnüre und andere Posamentierwaren sowie 
Strumpfstuhlarbeiten und andere durch Wirken, Stricken 
oder Knüpfen hergestellte Waren, nicht zu einer anderen 
Nummer des allgemeinen Tarifs gehörend: 
Strümpfe ................... ........ ... .. 
andere: wie die entsprechenden Waren aus Baum- 
wolle. 
Treib= und Transportriemen, nicht genäht oder genäht, 
auch in Verbindung mit anderen Stoffen, Kautschuk 
ausgenehzhmennnn 
Pflanzliche Spinnstoffe mit Ausnahme der 
Baumwolle. 
Garn: 
aus anderen zum Abschnitt VIII C des allgemeinen Tarifs 
gehörenden Spinnstoffen als den in den Nrn. 393 bis 
3990 genannten, auch in Verbindung mit Baumwolle 
oder Jute: 
zwei= oder mehrdrähtig, 
griffen: 
ungebleicht und ungefüärbt 
darunter Zwirn einbe- 
gebleicht, gefärbt oder bedruckt 
Gewebe: 
aus anderen zum Abschnitt VIII C des allgemeinen Tarifs 
gehörenden Spinnstoffen als den in den Nrn. 419 bis 
422 genannten, auch in Verbindung mit Baumwolle 
oder Jute: 
Taschentuchgewebe, die auf einer Fläche von 1 cm 
im Geviert zusammen enthalten: 
höchstens 50 Ketten= und Einschlagsiden . 
  
1 kg
        <pb n="325" />
        Nummer 
i avenska 
allmanna 
taxan 
——— 
Artiklarnas beumning 
— — 
Kvantitet 
för tullbe- 
räkningen 
  
388 
ur 390 
406 
407 
425 
  
  
Band, enören och andra snörmakararbeten sumt 
strumpstolsarbeten och andra genom virkning, 
stickning eller kuytning tillverkade varor, d till 
annan rubrik i. allmüm# taxan hänförliga: 
strumppprrrrr ... .... ... ... 
andra: tullbeliandlas lika med motsvarande 
varor af bomull. 
Drif- och transportremmar, Oosydda eller sydda, äfven 
i förening med andra ämnen med undantag af 
kautschhhk . ... 
Vegetabiliska spänudsämnen med undantag 
af bomull. 
Garn: 
af andra till Afd. VIIIC i allmänna taxan hörande 
spänadsämnen än de i ur. 393—399 nämndea, 
äfven i förening med bomull eller jute: 
tvä- eller flerträdigt, träd härunder inbegripen: 
oblekt och ofäürgascsnct . . . . .. 
blekt, fürgadt eller trychkht 
Vätnader: 
af andra till Aff. VIII C i allmänna taxan hörande. 
spänadsümnen än de i ur. 419—422 nämnda, 
äfven i förening med bomull eller jute: 
näsduksväfnader, som pa en yta af 1 cm i 
kvadrat innehälla sammanlagdt: 
högst 50 varp- och inslagsträbar.. 
  
  
71° 
  
Tullsate 
Kronor — Vro 
30 
40 
60 
10
        <pb n="326" />
        Nummer 
i svenska 
allmänna 
taran 
— 375 — 
  
Artiklarnas benämning 
Kvantitet 
för tullbe- 
räkningen 
Tullsats 
Kronor 
Ore 
  
46 
431 
433 
435 
437 
439 
440 
  
mer än 50 varp- och inslagsträchcnr.. 
tväskaftade och kyprade väfnader, i allmänna 
taxan ej särskildt nämnda, hvilkas hela yta 
är till väfnadssättet likartad (icke mönster- 
väfda): 
andra, än de i nr. 429 i allmänna taxan 
nümnda, som pä en Fta af 1 cm i 
kvadrat innehälla sammanlagdt: 
högst 25 varp- och inslagsträdar: 
blekta, fürgade eller tryckta 
mer än 25 t. o. m. 35 varp- och 
inslagsträdar: 
blekta, fürgade eller tryckta 
mer ün 35 t. o. m. 50 varp- och 
inslagsträdar: 
blekta, färgade eller tryckta 
mer än 50 t. o. m. 65 varp- och 
inslagsträdar: 
blekta, fürgade eller tryckta. 
andra slag, i allmänna taxan ej särskildt 
nämnda, mönsterväfda härunder inbegripna, 
som pä en yta af 1 cm i kvadrat inne- 
hälla sammanlagdt: 
högst 50 varp- och inslagsträcar.. 
mer än 50 varp- och inslagsträdar, här- 
under jämväl inbegripna alla, som 
hafva mönster, ästadkommet genom 
olika tradtühtt 
  
1 kg 
  
1 
  
1. 
90 
50 
20 
□
        <pb n="327" />
        Nummer 
i svennka 
allmänna 
aArtiklarnas benämning R 
räkningen 
Kvantitet 
sor tullbe- 
Tulleats 
Kronor 1 Ore 
  
ur 446 
451 
ur 453 
454 
ur 456 
Ur 462 
  
——.N — 
Anmärkning till nr. 439 och 440. Inväsfa# 
namn, monogram, bokstäfrer och eülfror medlöra 
icke höjning af den för väfnaden eljest utgàende 
tullen. 
Anmärkning till nr. 428—440 i allmänna 
taxan. Väfnader, hvilkas hela yta är till väfnads- 
sättet likartad, men som halva genom fürgade varp- 
eller inslagsträdar ästadkomna randningar eller rut- 
ningar, tullbehandlas säsom icke mönsterväfda. 
Fisknüt, älven ie förening med annat ämmie 
v Bomull. 
Garn: 
enkelt: 
oblekt och ofürgadt: 
under nr. 12 (engelsk numrering); äfrensom 
S k. förspinning ............... 
nr.230011däröfver,menundernr.33.... 
blekt, färgadt eller tryckt: —. 
under nr. 12 (engelsk numrering); üfvensom 
s. k. förspinnnnnng . 
nr. 23 och däröfver, men under nr. 33 
tv##- eller flerträdigt, en gäng tvinnadt: 
blekt, fürgadt eller tryckt: 
sy#träd af garn nr. 23 och däröfver, fyr- eller 
flertraigagaa 
  
  
– 35
        <pb n="328" />
        Nummer 
des 
schwedischen 
allgemeinen 
arifs 
— 378 — 
— ——— — 
Beninnung der Gegenstände 
4% „ ——#. 
Ver- 
zollungs. 
maßstab 
Lollsatz 
Kronen 
Ore 
  
aus 464 
aus 465 
472 
473 und 
474 
475 
  
mehrdrähtig, mehr als einmal gezwirnt: 
gebleicht, gefärbt oder bedruckt: 
Nähzwirn, vier= oder mehrdrähttg 
Nähzwirn, vier= oder mehrdrähtig, in kleineren Auf- 
machungen, die für den Kleinhandel bestimmt sind, 
wie Docken, Knäuel, Rollen und dergleichen 
Gewebe aus Baumwolle, auch in Verbindung mit Jute: 
Felbel, Plüsch und Samt sowie samt= und plüschartige 
Gewebe; ferner abgepaßte Waren daraus: 
anderer Art als sogenannter Manchester: 
gebleicht oder gefürtt . 
bedrucktodergeprcßt.................... 
Taschentuchgewebe, die auf einer Fläche von 1 cm im 
Geviert zusammen enthalten: 
höchstens 80 Ketten- und Einschlagsfäden 
mehr als 80 Ketten= und Einschlagfädden 
andere abgepaßte, wie Tischtücher, Kopftücher, Gardinen 
usw., soweit die ganze Fläche in der Webart gleich- 
artig ist, die auf einer Fläche von 1 cm im Geviert 
zusammen enthalten: 
höchstens 60 Ketten= und Einschlagfädden 
  
1 kg 
  
  
35 
35 
90 
10 
20 
45 
15
        <pb n="329" />
        Nummer 
— 379 — 
  
  
  
  
  
· Kvantitet 
alun * i Artiklarnas benämning för tullbe- Tullsats 
Imänna uniuren 
Taknin 
taxran s Kronor Ore 
flerträdigt, mer än en gäng tvinnadt: 
blekt. fürgadt eller tryckt: 
ur 464 Sytràd, fyr eller flerträstlllg 1 kg — 35 
ur 4665%äd, fyr. eller flerträdig., i smärre för detalj- 
handeln lämpade uppläggningar, sasom dockor, 
Dystan, rullar och dyllklklltt ... – 35 
Vüfnader af bomull, afven i förening mec jute: 
fälb, plysch och sammet samt sammets- och plysch- 
artade väfnader; äfvensom alpassade varor Hüraf: 
andra slag än s. k. manchester: 
472 blekt eller sũrgad. ................ . ... » — 90 
tryckt eller pressal ... » 1 10 
nũsduksvũfnader, som pà en yta af 1 cm i kvadrat 
innehalla sammaulagdt: 
473 och högst 80 varp- och inslagsträcrr » 1 20 
474 
mer ũn 80 varp- och inslagstràdar........ » 1 45 
andra afpassade, säsom bord- och hufruddukar. 
gardiner m. m., körsävidt hela ytan ür till väl- 
nadssättet likartad, som pä en Fta af 1 cm i 
kvadrat innehälla sammanlagdt: 
45 högst 60 varp- och inslagsträhr.. » 115 
Reichs- Gesetbl. 1911. 72
        <pb n="330" />
        Nummer 
— 380 — 
  
Ver- 
des 
schwedischen Benennung der Gegenstände zollungs- Zollsatz 
allgemeinen 
Haisss maßstab Kronen Ore 
476 mehr als 60 Ketten= und Einschlagsäden 1 kg 1 40 
Gewebe, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, 
deren ganze Fläche in der Webart gleichartig ist: 
im Gewichte von weniger als 250 g, aber nicht 
weniger als 100 g auf 1 m im Geviert, die auf 
einer Fläche von 1 cm im Geviert zusammen 
enthalten: 
höchstens 60 Ketten= und Einschlagfäden: 
481 gebleicht oder einfarbtee » — 90 
482 gewebt in zwei oder mehr Farben; auch 
bedrstt » 1 10 
mehr als 60 Ketten- und Einschlagfäden: 
484 gebleicht oder einfarbieg - 1 15 
485 gewebt in zwei oder mehr Farben; auch 
bedruckt.... . -................... - 1 40 
im Gewichte von weniger als 100 g auf 1 m im Ge- 
viert, die auf einer Fläche von 1 cm im Geviert 
zusammen enthalten: 
höchstens 60 Ketten= und Einschlagfäden: 
487 gebleicht oder einfarbien t 1 20 
488 gewebt in zwei oder mehr Farben; auch 
bedruckt ........... ........ ..... * 1 45 
mehr als 60 Ketten= und Einschlagfäden: 
490 gebleicht oder einfarbbba - 1 40 
491 gewebt in zwei oder mehr Farben; auch 
bedruckt................... . . ... - 1 65
        <pb n="331" />
        — 381 — 
  
  
  
Nummer Kvantitet 
isvenska Artiklarnas benümning för tullbe- Tullsats 
allmänna 
taxan Fnigen Kronor Ore 
476 mer än 60 varp- och inslagsträrr 1 kg 1 40 
väfnader, i allmänna taxan ej särskildt nämnda, 
hvilkas hela Fta ür till väfnadssättet likartad: 
vägande per kvm mindre än 250 gram, men 
ej mindre än 100 gram, som pä en pta af 
1 cm i kvadrat innehälla sammanlagdt: 
högst 60 varp- och inslagsträdar: 
481 blekta eller enfürgase » — 90 
482 vũfda i tvà eller flera fürger; äfvensom 
tryckkkaaa ... » 1 10 
mer än 60 varp- och inslagsträdar: 
484 blekta eller enfürgase v 1 15 
485 vãfda i tvà eller flera fũrger; afvensom 
tryekta.................. ... . .. v 1 40 
vägande per kvm mindre än 100 gram, som 
pà en yta af 1 cm i kvadrat innehälla 
Sammanlagdt: 
högst 60 varp- och inslagsträdar: 
487 blekta eller enfürgase » 1 20 
488 väfda i tv## eller flera färger; äfven- 
som tryouckaa . ... » 1 45 
mer än 60 varp- och inslagsträdar: 
490 blekta eller enfürgase » 1 40 
491 väfda i tVA A eller flera fürger; äfven- 
som trycta. » 1 65 
  
  
  
—* 
to 
·
        <pb n="332" />
        Nummer 
des 
schwedischen 
allgemeinen 
Tarifs 
— 382 — 
  
  
  
Benennung der Gegenstände 
Ver- 
zollungs- 
maßstab 
Sollsatz 
Kronen 
Ore 
  
493 
494 
495 
496 
497 
  
anderer Art, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, 
darunter mit Mustern gewebte einbegriffen, auch ab- 
gepaßt, wie Tischtücher, Kopftücher, Gardinen usw.: 
gebleicht oder einfarbig: 
im Gewichte von 100 g oder darüber auf 1 m 
im Geviert4:⅛ 
im Gewichte von weniger als 100 g auf 1m. 
im Gevirt::t 
gewebt in zwei oder mehr Farben; auch bedruckt: 
im Gewichte von 100 g oder darüber auf 1 m 
im Geviert:: 
im Gewichte von weniger als 100 g auf 1 m 
im Gevirtt:: 
Anmerkung zu den Nru. 475 bis 491 des all. 
emeinen Tarifs. Gewebe, deren ganze Fläche in der 
Wedant leichartig ist, die aber durch fareige Ketten- oder 
Einschlacchäden entstandene Streifen oder Vierecke auf- 
weisen, werden als nicht mit Mustern gewebt verzollt. 
  
Spitzen sowie Spitzengewebe und Tüll, im allgemeinen 
Tarif nicht besonders genannt: 
Zwirngardinengewebe von mindestens 50 cm Breite 
und schlichter (nicht mit Mustern gewebter) Tüll 
andererr c0ctti.. 
Bänder, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt. 
Anmerkung. Waren, die wegen ihrer sonstigen Be- 
schaffenheit als Bänder zu behandeln sind, werden, auch 
wenn sie mustergewebt oder mit nicht geraden Kanten 
persehen sind, als Bänder vergollt. 
  
  
□ 
  
15 
40 
40 
65 
50
        <pb n="333" />
        Nummer 
i svenska 
allmänna 
tazxan 
  
  
Artiklarnas benämning 
Kvantitet 
för tullbe- 
räkningen 
Tullsats 
Kronor 
Ore 
  
493 
494 
495 
496 
497 
  
andra slag, i allmönna taxan ej särskildt nämnda, 
härunder inbeg ipna mönsterväffa, älven af- 
Passade, säsom Dord- och hufvuddukar, gardiner 
m. m.: 
blekta eller enfürgade: 
vägande per kvm 100 gram eller däröfver. 
vägande per kym mindre än 100 gram 
välda i tvi eller flera fürger; äfpensom tryckta: 
vägande per Kvm 100 gram eller däröfver 
vägande per kum mindre än 100 gram 
Anmärkning till nr. 475—494 i allmänna 
tazan. Väfnader, hvilkas hela yta ür till väfnads- 
sättet likartad. men som hafva genom färgade varp- 
eller insl ädar ästadkomna randningar eller rut- 
ningar, behandlas säsom icke mönsterväfda. 
Spetsar samt spetsväfhader och tyll, i allmänna taxan 
ej Sirskildt nämnda: 
trädgardinsväfnad af minst 50 cm bredd och slät 
(icke mönsterväfd) t7l.. ............. 
ananslag............................... 
Banchiallmännataxanejsärskildtnämnda.»... 
Anmärkning. En pä grund af sin beskallenhet i 
öfrigt till band hänförlig vara förtullas säsom band, 
äfrven om varan är mönsterväfd eller försedd med 
icke raka kanter. 
  
1 kg 
  
  
15 
40 
40 
65 
50
        <pb n="334" />
        Nummer 
des 
schwedischen 
allgemeinen 
rifs 
384 
Benennung der Gegenstände 
Ver- 
zollungs. 
maßstab 
  
Zollsah 
Kronen Ore 
  
498 
499 
500 
501 
504 
Schnüre und andere Posamentierwaren, im allgemeinen 
Tarif nicht besonders genannt, mit Einlagen aus Holz, 
Metall und dergleichen oder ohne solche: 
geflochtene, bandähnliche Schnüre, ohne Einlagen und 
mit geraden Kanten sowie ohne anderes Muster 
als solches, das durch gefärbtes Garn oder ge- 
färbten Zwirn hervorgebracht it 
Anmerkung Nach dieser Nummer werden auch solche 
geflochtene, bandähnliche Schnüre mit geraden Kanten ver- 
zollt, welche lediglich aus Spinnstoffen oder Gespinsten be- 
stehende Einlagen haben. 
  
landerer Art! 
Anmerkung. Besatz= und Garnierungsgegenstände, 
nicht plüschartig, die in der Kette oder im Cchuß ge- 
flochtene, bandähnliche Schnüre mit geraden Kanten, auch 
mit Einlagen von Spinnstoffen oder Gespinsten, enthalten 
und allein aus diesem Grunde unter Nr. 499 fallen würden, 
werden nach Nr. 498 verzollt. 
Strumpfstuhlarbeiten und andere durch Wirken, Stricken 
oder Knüpfen hergestellte Waren, nicht zu einer anderen 
Nummer des allgemeinen Tarifs gehörend: 
Strümpfeee .. 
Handschuhe, auch genäht aus Geweben 
Unterkleider, das Dutzend höchstens 1 kg wiegend 
Fischernetze und Netze für technische Zwecke, Hängematten, 
Tauwerk und Seile, auch in Verbindung mit anderen 
Stosfen
        <pb n="335" />
        Nummer 
isvenska 
allmänna 
tazxan 
498 
499 
500 
501 
504 
— 385 — 
Artiklarnas benämning 
Kvantitet 
för tullbe-- 
räkningen 
Tullsats 
Kronor 
Ore 
  
  
Snören och andra Snörmakararbeten, i allmänna taxan 
ej särskildt nämnda, med eller utan inlägg af trä, 
metall och dylikt: 
flätade, bandliknande snören, utan inlägg och 
med raka kanter samt utan annat mönster, 
än Ssom ästadkommits genom fürgadt garn eller 
fürgad tcllZlBlB. 
Anmärkning. Enligt denna rubrik förtullas 
äfven sädana flätade, bandliknande snören med raka 
kanter, hvilka hafva blott af spänadsämnen eller 
garn bestäende inlägg. 
landra slagl 
Anmärkning. Besättnings- och garnerings- 
artiklar, ej plyschartade, som i ränning eller inslag 
innehälla flätade, bandliknande snören med raka 
kanter, äfven med inlägg af spänadsämnen eller garn, 
och som allenast pä grund däraf skulle vara hänför- 
liga till nr. 499, tullbehandlas enligt nr. 498. 
Strumpstolsarbeten och andra genom virkning, stick- 
ning eller kuytning tillverkade varor, ej till annan 
rubrik i allmänna taxan hänförliga: 
strumpor ........... .. . ... . . . ... ..... . ... 
vantar, ãfven sydda af vũsnad...... ..... ... 
underkläder, vägande högst 1 kg per dussin. 
Fisknät och nät für tekniskt bruk samt hängmattor, 
tägvirke och linor, äfven i förening med anna 
ämmie ... . . . . ... ............... .....
        <pb n="336" />
        Nummer 
des 
schwedischen 
allgemeinen 
Tarifs 
— 386 — 
Benennung der Gegenstände 
Ver- 
zollungs. 
maßstab 
Qollsatz 
Kronen 
  
508 
509 
510 
  
Gespinstwaren in Verbindung mit Kautschuk. 
Gewebe und andere Gespinstwaren, imprägniert oder über- 
zogen mit Kautschuk oder vereinigt mittels Kautschuk- 
lösung oder durch Kautschukzwischenlagen; auch elastische 
Gespinstwaren aller Art, enthaltend Stränge (Fäden) 
aus Kautschuk: 
anderer Art als die in Nr. 506 des allgemeinen Tarifs 
genannten: 
keine Seide enthalttedooo. 
Gespinstwaren, wasserdichte usw. 
Gewebe und andere Gespinstwaren, wasserdichte, belegt 
oder imprägniert mit anderer Masse als Kautschuk, 
darunter einbegriffen Wachstuch sowie gefirnißte oder 
lackierte Gewebe: 
Fußbodenbelag, Linoleumbelag darunter einbegriffen 
anderer Art. .. .... ........................ 
Anmerkungen zu Abschnitt VIII A bis F des 
allgemeinen Tarifs. 
a) Farbige Streifen im Gewebe, die ausschließlich als Anhalt 
beim Zuschneiden oder Nähen, ferner farbige Streifen 
neben den Kanten, die lediglich als Unterscheidungs- 
merkmal für die einzelnen Fabrikate dienen, bleiben bei 
der Zollbehandlung von Geweben außer Betracht. 
b) Bei der Verzollung von Geweben bleibt die Beschaffenheit 
der Webekanten unberücksichtigt. 
  
  
  
25 
60
        <pb n="337" />
        Nummer 
i avenska 
allmänna 
tazan 
— 387 — 
— 
Artiklarnas benämning 
Kvantitet 
för tullbe-- 
räkningen 
Tullsats 
Kronor 
Ore 
  
508 
509 
510 
  
Spänadsvaror i förening med kautschuk. 
Wüälnader och andra spänadsvaror, impregnerade 
eller öfverdragna med kautschuk eller förenade 
medelst kautschukslösning eller genom mellanlägg 
af kautschuk; äfvensom elastiska spänadsvaror, 
alla slag, innehällande strängar (trädar) af kaut- 
schuk: 
andra slag än de i nr. 506 i allmänna tazxan 
nämndea: · « 
iokeinnehällandesilke........... ..... 
Spänadsvaror, vattentäta etc. 
Väfnader och andra spänadsvaror, vattentäta. belagda 
eller impregnerade med annan massa än kautschuk. 
härunder inbegripna vaxduk samt fernissade eller 
lackerade väfnader: 
mattor, linoleummattor härunder inbegripna 
andra ssag . . 
Anmärkningar till Afd. VIII A-Fi all- 
männa ta xzan. 
a) Vid tullbehandling af väfnader fästes icke afseende 
vid fürgade ränder i väfnaden. hvilka uteslutande 
tjäna till ledning vid tillskärning eller sömnad, e 
heller vid färgade ränder bredvid kanterna, som 
blott tjäna till igenkänningsmärke för olika fabrikat. 
b) Vid tullbehandling af väfnader fästes icke afseende 
vid stadens beskallenhet. 
  
Reichs. Gesetzbl 1911. 
  
  
60
        <pb n="338" />
        Nummer 
des 
schwedischen 
gemeinen 
rifs 
— 388 — 
Benennung der Gegenstände 
Ver- 
zollungs-. 
maßstab 
Lollsatz 
Kronen Ore 
  
514 
520 
521 
522 
  
Näh- und andere Arbeiten, nicht besonders ge- 
nannt, aus Gespinstwaren; Hüte (Nr. 514 bis 582). 
Gespinstwaren, zugeschnitten oder ausgestanzt, aber ohne 
Näharbeit, im allgemeinen Tarif nicht besonders ge- 
nannt; ferner Gespinstwaren, gesäumt oder mit Kanten- 
band versehen, aber ohne andere Näharbeit, im allge- 
meinen Tarif nicht besonders genannt: wie die Gespinst- 
waren, woraus sie hergestellt sind, mit einem Zuschlag 
von 10 v. H. des Zollbetrags. 
Anmerkung 1. Zu den gesäumten und mit Kanten- 
band versehenen Waren ohne andere Näharbeit werden 
auch solche gerechnet, die in unmittelbarem Zusammen- 
hange mit dem Saume eine einfache Hohlnaht haben. 
Anmerkung 2. Solche zugeschnittene oder aus- 
eschnittene Gespinstwaren, bei deren Zuschneiden augen- 
scheinlich Abfälle nicht entstanden sind, werden wie die 
Gewebe behandelt, woraus sie hergestellt sind, ohne Er- 
höhung. 
Hosenträger, Gürtel, Schärpen, Strumpfbänder, Kleider- 
und Armelschürzer sowie andere derartige Gegenstände; 
auch Teile dazu aus Gespinstwaren: 
aus Goldgespinstwartten 
aus Seide oder Halbseide oder aus elastischen Bändern 
oder Schnüren, worin Seide enthalten ist... 
anderer Art, darunter auch solche einbegriffen, deren 
auptbestandteil aus elastischen Bändern oder 
chnüren besteht, worin keine Seide enthalten ist
        <pb n="339" />
        Nummer 
des 
schwedischen 
allgemeinen 
Tarifs 
532 
533 
540 
544 
Benennung der Gegenstände 
Ver- 
zollungs. 
maßstab 
Lollsatz 
Kronen 
Ore 
  
Kragen, Manschetten und Vorhemden, gestärkt und ge- 
bügelt, aus Geweben, die zum Abschnitt VIII C oder D 
des allgemeinen Tarifs gehören: 
mit Stickerei oder Spitztzten ... 
anderer 0c0c0c0ct4t4tt. 
Korsette: 
aus anderen Geweben als Seide oder Halbseide 
Anmerkung. Bänder, gewebte Spitzen, Stickereien 
und ähnliche Verzierungen haben eine Erhöhung des Zolles 
der Nr. 535 nicht zur Folge. 
Stickereien: 
auf Spitzen, Spitzengeweben und Tüll: 
auf Streifen aus schlichtem, nicht mit Mustern ge- 
webtem Tüll, worin keine Seide enthalten ist, auch 
mit anderer Näharbeit versehen; ferner derartige 
bestickte Gewebe), sichtlich dazu bestimmt, in Streifen 
zerschnitten zu werden ... 
andere: Lollsatz der Ware, worauf die Stickerei aus- 
geführt ist, mit 100 v. H. Erhöhungz; 
auf Seide oder Halbseide (Geweben oder Bändern) oder 
auf gewalktem (nicht gewebtem) Filz: ZJollsatz der 
bezeichneten Waren mit 100 v. H. Erhöhung; 
auf Streifen aus Leinen= oder Baumwollengewebe, mit 
Ausnahme von Spitzengewebe und Tüll, auch mit 
anderet Näharbeit versehen; ferner derartige bestickte 
Gewebe, sichtlich dazu bestimmt, in Streifen zer- 
schnitten zu weren 
anderer Art ........................... ... .. 
  
  
  
  
10 
80 
50 
50
        <pb n="340" />
        Nummer 
i avenska 
allmãnna 
taxan 
Artiklarnas benämning 
Kvantitet 
för tullbe- 
räkningen 
Tullsats 
Kronor 
Ore 
  
532 
533 
535 
540 
541 
542 
543 
544 
  
Kragar, manschetter och skjortbröst, stürkta och 
strukna, af vüfnad, tillhörande Afd. VIII C eller D 
i allmänna taxan: 
med broderier eller spetsar. ............ . ... 
andra Sallttgaga .. 
Snörlif: 
af annan vüfnad än hel- eller halflsien 
Anmärkning. Band, väfda spetsar, broderier 
och dylik utstyrsel medföra icke förhöjning af den 
enligt rubrik nr. 535 utgäende tull. 
Broderier: 
à Spetsar, spetsväfnader och tzyll: 
à remsor af slät, icke mönsterräfd tyll, hvari 
silke icke ingär, äffen om de äro försedda 
med annat sömnadsarbete; äfvensom brode- 
rad sädan väfnad, synbarligen afsedd att 
sönderklippas till remsasssoor 
andra: förtullas med 100 procents förhöjning 
af tullsatsen för den vara, hvarä broderiet 
utförts; 
hel- eller halfsiden (väfnad eller band) eller à 
stampad filt: förtullas med 100 procents för- 
höjning af den för sagda varor stadgade tull; 
A remsor af linne- eller bomullsväfnad med un- 
dantag af spetsväfnader och tyll, äfpen om de 
üro försedda med annat sömnadsarbete; äfven- 
som broderade sädana väfnader, synbarligen 
afsedda att sönderklippas till remseor 
  
1 kg 
  
E 
  
10 
80 
50 
50
        <pb n="341" />
        — 392 — 
**"*"* # ö : .-“ 
  
  
  
  
Num . er Ver- 
t 
löwdschen Benennung der Gegenstände zollungs. Zollsatz 
allgemeinen 
Larsfs maßstab Kronen Ore 
Kleider und andere Näharbeiten, im allgemeinen Tarif 
nicht besonders genannt: 
551 hergestellt aus geknuͤpften, gestrickten, gewirkten oder 
auf dem Strumpfstuhl gefertigten Waren (auch 
Meterwaren): nach den Bestimmungen für Strumpf- 
stuhlarbeiten, ohne Erhöhung; 
Anmerkung. Gewöhnliche Jutaten aller Art haben 
eine Zollerhöhung nicht zur Folge. 
Uberzieher sowie Röcke, Westen und Hosen für Männer 
und Knaben, aus anderen Geweben als Seide oder 
Halbseide: « 
aus Wollen-, Leinen- oder Hanfgeweben: 
552 mit Futter, Aufschlägen oder anderem Besatz 
aus Waren, worin Seide enthalten ist; 
ferner alle aus solchem Seide enthalten- 
den Wollengewebe, das nicht als Halb- 
seide anzusehen itt 1 kg 3 50 
553 andere ........................... .. » 3 — 
554 aus anderen Geweben, worin keine Seide ent— 
halten ist, ————b 1 2 — 
anderer Art: 
aus Spitzen, Spitzengewebe oder Tüll: 
555 ganz oder teilweise aus Seiide i 20 — 
aus anderen Spinnstoffen: 
557 nicht mit Futter aus Seide oder Halbseide. * 7 — 
aus · Seide: 
558 mit Stickerei oder Spitzen i 14 — 
559 andren 5 12 —
        <pb n="342" />
        — 393 — 
  
Nummer 
  
Kvantitet 
isvenska Artiklarnas benämning för tullbe- Tullsats 
allmänna 2-)m“m 
taxan rãkningen 
Kronor Ore 
Kläder och andra sömnadsarbeten, i allmänna tazxan 
ej särskildt nämnda: 
551 tillverkade af knutna, stickade, virkade eller 
pà strumpstol förfürdigade varor (äfven me- 
tervara): förtullas utan förhöjning efter hväd 
för strumpstolsarbeten är bestämdt; 
Anmärkning. Vanliga tillbehör, alla slag, föran- 
leda ej nägon förhöjning af tullen. 
öfverrockar samt rockar, västar och byxor füör 
män och gossar af annan väfnad än hel- eller 
halfsiden: 
af Flle-, linne- eller hampväfnad: 
552 försedda med foder, uppslag eller annan 
besättning af varor, i hvilka silke ingär; 
äfvensom alla, hvilka äro förfärdigade 
af sädan, silke innehällande ylleväfnad, 
som ej är hänförlig till hallsicen 1 kg 3 50 
553 anneeeaa ... » 3 — 
554 af annan väfnad, däri silke ej ingir.. v 2 — 
andra slag: 
af spetsar, spetsvälnader eller tyll: 
555 helt eller delvis ak sille » 20 — 
af annat spänadsämne: 
557 andra än sädana med foder af hel- eller 
halfsisseen » 7 — 
af helsiden: 
558 försedda med broderier eller spetsar » 14 — 
559 andra "“.““““““-—r » 12 —
        <pb n="343" />
        Nummer 
i svenska 
allmänna 
tazan 
Arliklarnas benümning 
  
Kvantitet 
för tullbe- 
räkningen 
  
Tullsats 
Kronor 
Ore 
  
560 
561 
563 
564 
  
af hallsiden: 
fRörsedda med broderier eller spetsar. 
af unnan spänadsvara med undantag af stam- 
pad üllt: 
försedda med broderier eller spetsar; äfren- 
som sädana som hafva foder, uppslag eller 
annan besättning af varor, i hvilka silke 
ingär: 
af linne- eller bomullsvälnad 
andra slagtz44. 
Anmärkning. Kantband eller snören, till skydd 
för kanter eller päsydda för att ersätta knapphäl, 
räknas icke säsom besättning, cji heller krage. 
andra: 
af bomullsvälnad, hvilka väga mer än 
200 gr per stycke ... 
andra slggagagagaga. 
Anmärkningar till nr. 514—564 i Afd. VIIIG 
i allmänna taxan. 
)Säsom enkel hälsöm, hvilken följaktligen icke är att 
betrakta som broderi, räknas äfven saädan half- och 
helstapelsöm, som förekommer i enkel rad och i 
omedelbart sammanhang med fällen. 
b) A waror af linne eller bomullsväfnad päsydda band 
lämnas vid tullbehandlingen utan afseende, äfven 
om banden äro sydda i flgurer. Hvad här stadgats 
om band gäller äfven för flätade, bandliknande snören 
samt andra besättnings- och garneringsartikler, som 
skola tullbehandlas enligt nr. 498. 
c) Sömnadsarbeten med broderade monogram, enstaka 
bokstäfver, siffror o. d. skola icke behandlas som med 
broderi försedda, försävidt icke monogrammen, bok- 
stäfverna, sillrorna o. d. utbreda sig öfver en yta al 
mer än 6 cm i kvadrat. 
Reichs= Gesetzbl. 1911. 
  
1 kg 
r— 
  
  
50 
50. 
50 
50
        <pb n="344" />
        — 396 — 
  
Nummer 
des Ver- 
schwedischen Benennung der Gegenstände zollungs. Lollsatz 
algemeinen maßstab 
Kronen 1 Ore 
  
Gespinstwaren in Verbindung mit feinerem Draht, Gold- 
gespinstwaren darunter einbegriffen: 
566 Bänder, Schnüre und andere Posamentierwaren, 
Fransen, Spitzen, Spitzengewebe und Tüll sowie 
Strumpfstuhlarbeiten, enthaltend Draht oder mit 
Draht übersponnenes Garn im Verhältnis von 
mehr als 15 v. H. des Gesamtgewichts der War 9 — 
Flitter und Kantillen, aller Art, ohne Rücksicht auf 
die Beschaffenheit des Materials ............. » 8 — 
Regenschirme und Sonnenschirme: 
570 aus Seide oder Halbsemmde 1Stück 1 25 
571 anderer c0c0ctt.. 2 — 60 
Hüte, fertige oder halbfertige: 
anderer Art als mit Blumen oder Federn geschmückte 
Frauenhüte: 
aus anderen Stoffen als den in den Nrn. 577 bis 
580 des allgemeinen Tarifs genannten: 
581 nicht ausgerüstet, auch Mützen, genäht aus 
Geflechten der Nr. 572 des allgemeinen 
Tarifs, sowie sogenannte Filzstumpen aller 
Art.. ..... ... ................ ... » — 50 
582 anderer Art. . . . . . . .................. » — 75 
Waren aus weichem Kautschuk: 
593 Platten von höchstens 10 mm Stärke (Gummituch) 
mit Einlagen oder Umlagen von Spinnstoffen oder 
Metall; anderes Packungs= und Dichtungsmaterial 
sowie Packungen aus weichem Kautschuk in Verbindung 
mit Spinnstoffen, Asbest oder Metall oder aus Spinn- 
oder anderen Stoffen in Verbindung mit Kautschuk 
auch PMatten und andere Packungen aus Afbest in Ver-
        <pb n="345" />
        Nummer 
— 397 — 
  
  
Xvantitet 
i svenska Arliklarnas benämning för tullbe- Tullsats 
allmänua räkningen 
taxan Kronor. Oro 
Spunadsvaror i fõrening med sinare metalltràd, guld- 
dragararbeten härunder inbegripna: 
566 band, snören och andra snörmakararbeten, fran- 
Sar, spetsar, spetsväfnader och tyllsamt strump- 
stolsarbeten, innehällande metallträd eller med 
metallträd öfverspunnet garn till mer ün 15 
Procent af varans hela vricct.. 1 kg 9 — 
Paljetter och kantiljer, alla slag, oafsedt mate- 
rinlets beskaflenmmte ... 8 — 
Paraplyer och parasoller: 
570 af hel- eller halssiden ..... . . . . . . . . · 1 stycke1 25 
571 andra silagagagagaa ... » — 60 
Hattar, färdiga eller halflürdiga: 
andra slag än med blommor eller plymer monterade 
frumimmershattar: 
af annat ämne än de i nr. 577—580 i all- 
männa taxan nümnda: 
581 ogarnerade; älvensom mössor, sFydda af 
till rubrik nr. 572 i allmünna taxan 
hünförliga Hütor, samt s. k. filtstumpar, 
alla sasaagagaa » — 50 
582 andra slag. ................. .. .. ... » — 75 
Arbeten af mjuk Kautschuk: 
593 Pplattor af högst 10 mm tjocklek (gummiduk) med 
  
inligg eller omlügg af spänadsämne eller me- 
tall; andra packnings- och tätningsmaterial 
samt packningar af mjuk kautschuk i förening 
med spänadsämne, asbest eller metall eller afl 
Spänads- eller annat ämne i förening med kaut- 
schuk; äfvensom plattor och andra packning- 
  
  
74°
        <pb n="346" />
        Nummer 
des 
schwedischen 
allgemeinen 
arifs 
— 398 — 
Benennung der Gegenstände 
Ver- 
zollungs. 
maßstab 
Lollsat 
Kronen 
  
594 
597 
598 
600 
  
bindung mit Spinnstoffen oder aus Spinnstoffen oder 
Asbest in Verbindung mit Stearin, Talg, Talk und 
ähnlichen Stoffen 
Huf= und andere Puffer, Platten, Packungen und 
Dichtungen, im allgemeinen Tarif nicht besonders 
genaant.. ... 
Fußbodendecken, Stopfen, massive Radkränze, auch in 
Längen, Nähmaschinenringe, Ventile, Ventilkugeln 
sowie im allgemeinen Tarif nicht besonders genannte 
Kautschukwaren zu industriellen Zwecken, alles in oder 
ohne Verbindung mit anderen Stoffen; auch Stränge 
  
Schläuche und Röhren, auch in abgepaßten Längen, 
im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt: 
andere als die in den Nrn. 595 und 596 des all- 
gemeinen Tarifs genannten, auch in Verbindung 
mit anderen Stosffen 
Anmerkung. Hierher gehören auch sogenannte Innen- 
schläuche, welche unmontiert oder nicht zusammengesetzt 
ohne Ventilklappen und Ventile eingeführt werden. 
Treib= und Transportriemen aus Kautschuk, Guttapercha 
oder Balata, auch in Verbindung mit Spinnstoffen, 
oder aus Spinnstoffen in Verbindung mit Kautschuk, 
Guttapercha oder Balaa ... 
Fahrrad- und Motorfahrradteile aus Kautschuk, auch in 
Verbindung mit anderen Stoffen, wie Mäntel oder 
Teile dazu sowie Pedal- und Bremsgummi 
  
  
  
25 
50 
80 
50 
35 
60
        <pb n="347" />
        ..... — — — — — 
Nummer 
i venska 
eallminna 
tazxan 
— 399 — 
Artiklarnas benämning 
Kvantitet 
för tullbe-- 
räkningen 
Tullsats 
Kronor I Ore 
  
594 
597 
598 
600 
  
gar af asbest i förening med spänadsümne eller 
af spänadsämne eller asbest i förening med 
stearin, talg, talk och dylika äAmmen 
hof- och andra buffertar, plattor, packningar och 
tätningar, i allmänna taxan ej särskild nämnda 
mattor, proppar, massiva hjulringar, äfven i lüng- 
der, Symaskinsringar, ventiler, ventilkulor saint 
kautschuksvaror, i allmänna taxan ej süärskildt 
nämndea, för industriella ändamäl. allt i eller utan 
förening med annawämne; äfvensom strüngar. 
Slangar och rör, äfven i afpassade längder, i all- 
männa taxan ej särskildt nämnda: 
andra än i nr. 595 och 596 i allmänna 
taxan upptagna, üfven i förening med an- 
nat ähmeeeeseeeeee 
Anmärkning. Till denna rubrik hänföras äfven 
s. k. innerslangar, hvilka inkomma omonterade eller 
icke sammansatta samt sakna ventilklaflar och ventiler. 
drift- och transportremmar af kautschuk, gutta- 
perka eller balata, äfven i förening med spä- 
nadsämnen, eller af spänadsämnen i förening 
med kautschuk, guttaperka eller balato 
velociped- och motorvelocipeddelar af kautschuk, 
äfven i förening med annat ämne, säsom ptter- 
gummi eller delar därtill samt pedal- och broms- 
gumiilliii
        <pb n="348" />
        Nummer 
des 
schwedischen 
allgemeinen 
Tarifs 
— 400 — 
Benennung der Gegenstände 
Ver- 
zollungs- 
maßstab 
Lollsatz 
Kronen Ore 
  
601 
602 
603 
605 
608 
  
andere Waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders 
genannt, aus weichem Kautschuk, allein oder in Ver- 
bindung mit anderen Stoffen, wie Handschube, Eimer, 
Saughütchen, Eisblasen, chirurgische Gegenstände und 
Radiergmm 
Waren aus Hartgummi, auch in Verbindung mit anderen 
Stoffen: 
Blöcke und Platten, auch in abgepaßten Stücken. 
Stangen, Stränge (Fäden) und Röhren, auch in ab- 
gepaßten Stücken, sowie Packungen . 
andere Waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders 
genannt, aus Hartgummi, auch in Verbindung 
mit anderen Stoffen, wie chirurgische Gegenstände, 
Kämme und dergleihen: 
Tonwaren (Nru. 608 bis 631). 
Ziegel: 
im allgemeinen Tarif nicht besonders genannter Art, 
wie feuerfeste, aller Art, Klinker, säurefeste Formziegel 
und für chemisch-technische Zwecke bestimmte Platten, 
Fassade- und Formziegel für Bauzwecke, sogenannte 
reveteringsplattor (Kalkbewurfsplatten) darunter ein- 
begriffen, sowie Dachziegel aller Art: 
unglasiert: 
feureste Ziegel aller Art sowie säurefeste Form- 
zieell .. .... 
andren 
  
100 kg
        <pb n="349" />
        Nummer 
i svenska 
allmänna 
tazan 
401 
Artiklarnas benämning 
Kvantitet 
för tullbe- 
räkningen 
Tullsats 
Ore 
Kronor 
  
601 
602 
603 
605 
608 
  
andra varor, i allmänna taxan ej särskildt nämnda, 
af mjuk kautschuk, enbart eller i förening med 
annat ämne, säsom handskar, hinkar, dinappar, 
isblasor, kirurgiska artiklar och radergummi. 
Arbeten af härdgummi, äfven i förening med annat 
ämne: 
block och plattor, älven i afpassade stycken 
stünger, strüngar (träd) och rör, äfven i af- 
passade stycken, samt packningar . .... .... 
andra varor, i allmãnna taxan ej sũrskildt nũmnda, 
af härdgummi, älven i förening med annat 
ämne, säsom kirurgiska artiklar, kammar och 
dylllllt4t. .. . . .. 
Lervaror (Nr. 608—631). 
Tegel: 
i allmänna taxan ej särskildt nämnda slag, säsom 
eldfast, alla slag, klinker, Freiasta formtegel 
och för kemiskt-tekniska ändamäl alsedda plat- 
tor, fasad- och formtegel för byggnadsündaml, 
s#k. reveteringsplattor härunder inbegripna, 
Samt taktegel, alla slag: 
oglaserade: 
eldfast tegel, alla slag, üäfvensom syrefasta 
formieetgee. 
  
100 kg 
  
20 
50 
25 
30
        <pb n="350" />
        — 402 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Nummer Ver- 
s 
scwedischen Benennung der Gegenstände zollungs- Zollsatz 
allgemeinen 
Tarifs maßstab Kronen Ore 
Boden- und Wandplatten: 
von 3 cm Stärke oder mehr: 
613 lmehrfarbig oder glasiert! 
Anmerkung. Spaltsteine der in der Anmerkung 1 zu 
Nr. 608 des allgemeinen Tarifs bezeichneten Art, bei denen 
die Stärke des ungeteilten Steines 3 cm oder mehr beträgt, 
auch mehrfarbig, werden nach Nr. 613 mit 1 Kr. für 
100 kg verzollt. - 
von geringerer Stärke: 
614 einfarbig, unglasiert ........................ 100 kg 2 — 
aus 617 Tiegel, auch aus Graphitmasse, Retorten und Muffeln 
sowie Teile dazu..... ·........................ 1 — 
625 Lugusgegenstände und andere Gegenstände, die als hanpt- 
sächlich zu Zierzwecken und nicht oder nur in geringerem 
Umfang zur wirklichen Benutzung bestimmt anzusehen 
sind, wie Statuetten, Vasen, Nippsachen, Zierteller und 
anderer Wandschmuck usw. — dagegen nicht Blumen- 
töpfe, Aschenbecher, Sparbüchsen usw. —, auch in Ver- 
bindung mit Holz, unedlen Metallen oder dergleichen, 
das Gewicht der Schachteln, des Papiers und ähnlicher 
Hüllen eingerechnet: 
aus echtem Porzellenan 1 kg — 60 
anderer Art. .. . ........................ ... — 30 
Waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, 
aus echtem Porzellan: 
628 weiß oder einfarig — 30 
629 zwei= oder mehrfarbig oder vergoldet, versilbert oder 
auf andere ähnliche Weise verziert - — 60
        <pb n="351" />
        Nummer 
i svenska 
allmänna 
taxan 
— 403 — 
  
. 
Arltiklarnas benämning 
Kvantitet 
för tullbe- 
räkningen 
Tullsats 
Kronor 
Ore 
  
613 
614 
ur 617 
625 
628 
629 
  
Golf- och väggplattot: 
af 3 cm tjocklek eller däröfver: 
Iflerfürgade eller glascradel 
Anmärkning. Sädana klyfstenar. äfven flerfär- 
gade, af det i anmürkning 1 till nr. 608 i den all- 
männa taxan omförmälda slag, hvilkas tjocklek i 
oklulvet skick uppgär till 3 cm eller däröfver, för- 
tullas enligt rubrik unr. 613 med tull af 1 krona per 
100 kg. 
af mindre tjocklek: 
Deglar, äfven af grafitmassa, retorter och mufflar 
samt delar därtillll. 
LyxÖöremäl och andra artiklar, hvilka mäste anses 
hufvudsakligen afsedda till prydnad och icke eller 
endast i ringare män till verkligt gagn, säsom 
statyetter, vaser, ateniennprydnader, dekorations- 
tallrikar och andra väggprydnader m. m. — men 
däremot icke blomkrukor, askkoppar, sparbössor 
m. m. — ätlven i förening med trä, ocädel metall 
eller dylikt, vikten af askar, papper och dylikt 
Oomslag inberüknad: 
af äkta porsln . ... 
andra S ag. 
Arbeten, i allmänna taxan ej särskildt nämnda, af 
ükta porslin: 
hvita eller enfürga2se ... 
tvA# eller flerfürgade eller förgyllda, försilfrade 
eller pä annat likartadt sätt dekorerade 
Reichs= Gesetzbl. 1911. 
  
100 kg 
  
  
60 
30 
30 
60
        <pb n="352" />
        — 404 — 
  
Nummer Ver 
es « 
schwedischen Benennung der Gegenstände zollungs- Zollsatz 
allgemeinen maßstab 
arifs Kronen Ore 
Waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, aus 
Fayence (unechtem Porzellan) sowie Töpferwaren und 
andere Tonwaren, im allgemeinen Tarif nicht besonders 
genannt, auch in Verbindung mit Eisen oder Holz: « 
630 weiß oder einfarbig .................... .. ... 1 kg — 10 
631 zwei= oder mehrfarbig oder vergoldet, versilbert oder 1 
auf andere ähnliche Weise verziert. » –— 16 
Anmerkung zu den Nrn. 628 bis 631. An sich weiße v 
oder einfarbige Tonwaren, welche die Marke oder den 
Namen der Fabrik oder eine eingravierte Bezeichnung des 
Fassungsraumes tragen, werden, insoweit dadurch keine 
Verzierung bewirkt wird, nicht als zwei= oder mehrfarbige 
Waren behandelt. . 
Fensterglas, auch gefärbt, sowie Spiegelglas: 
belegt: 
643 ohne Facetten- oder Kantenschliff. .. .. ......... . " — 40 
644 anderer Art. ....... ....... ............ . ... - — 50 
645Photographische Trockenplatten oder sogenannte Emulsions- 
platten aus Glas, auch mit Negativbildern — frei 
aus 646Glasmalereien und Spiegel aus Fenster= oder Spiegelglas, 
auch in Verbindung mit anderen Stoffen, jedoch nicht 
mit Gold oder Silber. .. .. ................ . . .. 1 kg – 60 
Anmerkung. Zu dieser Nummer gehören auch solche 
Elasplakate, welche sich als Bilder darstellen. 
  
  
Glas= und Emailwaren, im allgemeinen Tarif nicht be- 
sonders genannt, auch in Verbindung mit anderen 
Stoffen als Gold oder Silber, soweit sie nicht zu den 
Bifouteriewaren gehören, Karaffen darunter einbegriffen:
        <pb n="353" />
        Nummer 
i svenska 
allmänna 
taxan 
  
Artiklarnas benämning 
Kvantitet 
för tullbe- 
räkningen 
Tullsats 
Kronor 
Ore 
  
630 
631 
643 
644 
645 
ur 646 
  
—— 
Arbeten, i allmänna taxan ej särskildt nämnda, af 
fajans (oäkta porslin) Samt krukmakargods och 
andra lervaror, i allmänna taxan ej särskildt 
nämnda, äfven i förening med järn eller trüä: 
hvita eller enfürgasggeenn ... 
tvä- eller flerfürgade eller förgyllda, försilfrade 
eller pä annat likartadt sätt dekorerarbe. 
Anmärkning till nr. 628—631. I och för sig 
hvita eller enfärgade lervaror, 4 hvilka fabriksmärke 
eller fabrikens namn eller ock en ingraverad rymd-- 
beteckning finnes anbragt. skola, försävidt därigenom 
icke ästadrrommes utsmyckning, ej behandlas säsom 
tv# eller flerfärgade. 
Fönsterglas, äfven färgadt, samt spegelglas: 
folieradt: 
utan fasett- eller kantslipnig 
Fotografiska torrplätar eller s. k. emulsionsplätar af 
glas, med eller utan negativbiler 
Glasmälningar och speglar af fönster- eller spegel- 
glas, äfven i förening med annat ämne, dock ei 
guld eller sillger . . 
Anmärkning. Till denna rubrik hänföras jämväl 
sädana reklamskyltar af glas, hvilka framstä sisom 
bilder. 
Glas- och emaljvaror, i allmänna taxan ej särskildt 
nämnda, älven i förening med annat ämne än 
guld eller silfver, försävidt de icke äro häönförliga 
till bijouterivaror, karafliner härunder inbegripna: 
  
1 kg 
  
"75. 
  
  
  
10 
16 
40 
50 
60
        <pb n="354" />
        — —— —— —„ *— 
— 407 — 
— ——— SÔ 9ôS9 —— ——„ « —— —— — — 
  
  
  
  
Nummer Kvantitet 
i svenska Artiklarnas benümning för tullbe- Tullsats 
allmänna auni 
Takningen 
taxan 5 Kronor Ore 
658 hushälls- och prydnadsglas, slipadt, etsadt, mä- 
ladt, förgylldt eller eljest med annan dekore- 
ring ün sädan, som kan ästadkommas genom 
gravyr i formen, härunder inbegripna äfven 
# nämnda sätt bearbetade lampkupor.. 1 kg — 90 
Anmärkning. Vid slipning, som ej afser deko- 
rering, fästes vid tullbehandlingen ej afseende. 
660 andra slag och ej heller hänförliga till nr. 659 
i allmänna trranannanna .. » — 45 
Järn och järnlegeringar (nr. 666—812). 
Rör och rördelar af icke smidbart gjutgods: 
icke bearbetade: 
666 af 145 mm invändig diameter eller däröfpver — fria 
667 af mindre än 145 mm invändig diameter, här- 
under inbegripna utan afseende à diametern 
alla ogängade och i öfrigt oarbetade muffar, 
flũnsar, proppar och hufvar ....... ... .... 100 kg 1 50 
668 bearbetade, hürunder äfven inbegripna gängade 
rördelar; äfvensom branddposter, tackjärnsbrun- 
nar och sifoner samt slussventiler till rör, hän- 
förliga till ur. G66 v 2 50 
Anmärkningar till nr. 666—668. 
a) För emaljerade rör och rördelar utgär en tilläggstull 
af 1 kr. 50 öre per 100 Eg. 
b) Plansvarfning af flänsar à rör föranleder ej, att 
rören anses säsom bearbetade. 
Spisar, ugnar, vattenvärmare, med eller utan eldstad, 
samt kaminer, ej särskildt nämnda, värme- eller 
lägtryckspannor, kamflänsrör, kaloriferer, radiato- 
rer eller värmeelement, port-, luftväxlings- och 
andra galler, spjäll och dragluckor till eldstäder,
        <pb n="355" />
        Nummer 
des 
schwedischen 
allgemeinen 
rifs 
— 408 — 
  
Benennung der Gegenstände 
Ver- 
zollungs. 
maßstab 
Lollsatz 
Kronen 
  
670 
671 
672 
673 
674 
679 
———— 
  
herden, Ofenrahmen, Mörser, Töpfe, Kasserollen, Pfan- 
nen und Krippen, Anrichte- und Gartentische, auch in 
Verbindung mit anderen Stoffen, Sofas und Stühle, 
auch in Verbindung mit Holz, Fußkratzer, Spucknäpfe, 
Wasch- und Spültische, Ablauftrichter, Wasserwerschlüsse, 
Badewannen sowie andere derartige, gröbere für Haus- 
halt und Reinigung bestimmte, im allgemeinen Tarif 
nicht besonders genannte Gegenstände, Treppen, Treppen- 
stufen, Stakete, Grabmale, Laternenarme sowie Dach-, 
Wand= und Kellerfenster, alle, soweit sie in der Haupt- 
sache in nicht schmiedbaren Stücken bestehen; ferner 
gegossene Teile zu solchen Gegenständen: 
emailliert, vernickelt oder verzint .. 
anderer 0c0c0tt. 
Kopierpressen und Teile dazu; auch Ständer für Feuer- 
geräte und Regenschirme, Tische, nicht besonders ge- 
nannt, Etageren und Blumenständer, Gartenurnen, 
Plätt= und Bügeleisen, nicht besonders genannt, 
Möbelrollen und Pianorollen, Lufterneuerungsventile, 
Spültröge und Teile zu solchen Gegenständen, alle, 
soweit sie in der Hauptsache in nicht schmiedbaren 
Stücken bestehen: 
emailliert, vernickelt oder verzint 
anderer c0c0cctt. 
Kugeln, für sich eingeführt: 
blank, gehärtt ... 
Stangen, bearbeitet, sichtlich für Betonarbeiten bestimmt; 
Stangen mit verschiedenen Härtegraden im Querschnitt 
(Compoundstahl), darunter auch einbegriffen gedrehte 
oder auf andere Weise fassonierte (sogenannte Panzer- 
schienen für Kassengewölbe); ferner warm gewalztes 
  
  
  
  
10 
05 
18 
12 
50
        <pb n="356" />
        — 409 — 
  
Nummer 
i svenska 
allmänna 
tazxan 
Artiklarnas benämning 
Kvantitet 
för tullbe- 
räkningen 
Tallsats 
Kronor 
  
670 
671 
672 
673 
674 
679 
  
ugnsramar, mortlar, grytor, kastruller, pannor och 
krubbor, serverings- och trädgärdsbord, äfven i 
förening med annat ämne, soffor och stolar, äfven 
i förening med trüä, fotskrapor, spottlädor, tvätt- 
och diskbord, afloppstrattar, vattenläs, badkar samt 
andra dylika gröfre för hushället och renhällnin- 
gen afsedda, i allmänna taxan ej särskildt nämnda 
artiklar, trappor, trappsteg, staket, grafvärdar, 
Iktarmar samt tak-, vägg- och küllarfönster, allt 
försävidt de till hufvudsaklig del utgöras af icke 
smidbart gods; äfvensom gjutna delar till sädana 
föremäl: 
emaljerade, förnicklade eller förtentg 
andrasag. 
Kopiepressar och delar därtill; äfvensom eldredskaps- 
och paraplyställ, bord, ej särskildt nämnda, etage- 
rer och blomsterställningar, trädgärdsurnor, stryk- 
och pressjärn, ej särskildt nämnda, möbeltrissor 
och pianorullar, luftväxlingsventiler och spolcister- 
ner Samt delar därtill, allt försävidt de till hufvud- 
saklig del utgöras af icke smidbart gods: 
emaljerade, förnicklade eller förtent 
andra sltagagagagagaa. 
Kulor, särskildt inkommande: 
blanka, härdaee.ll 
Stänger, bearbetade, Synbarligen afsedda till betong- 
arbeten; stänger med olika härdhetsgrader itvär- 
sektion (compoundstäl), härunder inbegripna äfven 
Vridna eller pä annat sätt fasonerade (s. k. pansar- 
skenor för kassahwalf); äfvensom varmvalsadt järn 
  
  
  
10 
05 
18 
12 
50
        <pb n="357" />
        NAummer Ver 
es 
schwedischr Benennung der Gegenstände zollungs- Lollsatz 
augemeinen 
arifs mahstab Kronen 1 Ore 
Eisen in Stangen mit eingewalzten Mustern oder sonst 
in durch Warmwalzen entstandenen verschiedenen Größen 
oder Formen des Querschnitts 100 kg 3 50 
Träger-, Eck= und anderes warm gewalztes Eisen, im 
. allgemeinen Tarif nicht besonders genannt: 
680 im Gewichte von 60 kg oder mehr auf das laufende 
Meter — frei 
681 im Gewichte von weniger als 60, aber nicht weniger 
als 20 kg auf das laufende Mete 100 kg 10 
682 von geringerem Gewicht auf das laufende Meter, so- 
genannter Walzdraht darunter einbegriffen - 2 50 
683|Schnelldrehstahl, geschmiedet oder gewalzt, darunter auch 
einbegriffen geformte Stücke (ämnen) aus solchem 
Stahl ..................................... p 7 50 
Bleche, auch geschnitten: 
ohne Schliff oder Politur und ohne Uberzug aus an- 
deren Metallen oder sonstige Flächenbedeckung, an- 
dere als kalt gewalzte, auch wenn sie gewellt sind 
oder auf der einen Seite eingewalzte Muster tragen: 
690 von 3 min Stärke oder mehr. . . . . . . . . . . . . . . - 3— 
691 von geringerer Stärke als 3 mm, aber nicht unter 
060 UHH. 5“ 4 650
        <pb n="358" />
        — 411 — 
— —. — — 
  
Nummer Kvantitet 
i avenska Artiklarnas benämning för tullbe- Tullsats 
allmänna 
taxan räkningen 
Kronor Ore 
i stünger med invalsade mönster eller eljest genom 
varmvalsning ästadkommen olika storlek eller form 
à tvärscktiiioon. 100 kg 3 50 
Balk-, hörn- och annat varmvalsadt järn, i allmänna 
taxan ej särskildt nämndt: 
680 vägande 60 kg eller däröfver per löpande meter — sria 
681 vägande mindre än 60 men ej mindre än 20 kg 
Per 1öpande meter 100 kg 1 50 
682 af mindre vikt per löpande meter, s. k. valstràd 
hürunder inbegrigeen » 2 50 
683Snabbsvarfstäl, smidt eller valsadt, härunder äfven 
nbegripna tilllormade ämnen af sädant stal » 7 50 
Plätar, klippta eller oklippta: 
utan slipning eller polering och utan öfverdrag af 
annan metall eller annan Ftbetäckning. andra 
ün kallvalsade, äffen om de äro korrugerade 
eller hafva 4 ena sidan invalsade mönster: 
690 af 3 mm tjocklek eller däröfrer » 3 — 
691 af mindre àn 3 mm men icke under 0,6 mm 
tjiockllklesr . .. » 4 50 
76 
  
Reichs-Gesetzbl. 1911.
        <pb n="359" />
        — 412 — 
  
  
  
lackiert. . . . . . . .. ....... .. . ..... ... . . ... 
  
  
  
Nummer Ver- 
es 
schwedischen Benennung der Gegenstände zollungs. Zollsatz 
allgemeinen 
Lariss maßstab Kronen 
692 von geringerer Stärke als 0,6 mm, aber nicht unter 
0,3 mm; auch Bleche aller Art mit verschiedenen 
Härtegraden im Querschnitt (Compoundstahl- 
blech)) .. . .... ... 100 kg 5 — 
694-696 lgeschliffen, versehen mit blanker oxydfreier Außenfläche 
(kalt gewalzt) oder mit matter oxydfreier Außenfläche 
(gebeizt) oder mit spiegelnder Oxydhaut (sogenannte 
Glanzbleche), poliert, bemalt, gefirnißt, vernickelt) 
lackiert, emailliert, brüniert oder mit Mustern ge- 
preßtl 
Anmerkung zu den Nrun. 694 bis 696. Ein Be- 
streichen mit Ol, sichtlich nur zum Schutze der Bleche gegen 
Rost, ist nicht als Bemalung oder Firnisanstrich anzusehen. 
gebogen und mit den Kanten zusammengeschweißt; auch 
gelocht (perforiert): 
699 von 3 mm Stärke oder meeer 66— 
700 von geringerer Stärke als 3 mm, aber nicht unter 
1/6 UmHSSSSSSSSSSSHHIIIIII„ 5 7 50 
701 von geringerer Stärke als 1,6 min .. . ... . ... - 12.— 
Waren aus Mlatten und Blechwaren, im allgemeinen 
Tarif nicht besonders genannt: 
704 emaillirt. ·.......... 11cg——40 
vernickelt, verkupfert, vermessingt, bronziert oder 50
        <pb n="360" />
        Nummer 
i Ssvenska 
allmänna 
taxan 
— 413 — 
Artiklarnas benämning 
Kvantitet 
för tullbe- 
räkningen 
Tullsats 
Kronor 1 
Ore 
  
692 
694—696 
699 
700 
701 
704 
  
af mindre än 0,6 mm men icke mindre än 
0,.3 mm tjocklek; äfvensom plätar, alla 
slag, med olika härdhetsgrader i tvärsek- 
tion (compoundstälplätchtrt) 
[elipade, försedda med blank oxidfri yta (kall- 
valsade) eller med matt oxidfri yta (betade) 
eller med speglande oxidhinna (5. k. glansplät), 
polerade, mälade, fernissade, förnicklade, lac- 
kerade, emaljerade, brunerade eller mönster- 
Pressadel! 
Anmärkning till ur. 694—696. Oljebestryk- 
ning, synbarligen endast afsedd att skydda pläten 
mot rost, anses icke säsom mälning eller fernissning. 
böjda och med kanterna hopsvetsade; äfvensom 
Perlorerade: 
af 3 mm tjocklek eller däröfte 
af mindre än 3 mm men ej mindre än 1,6 
mm tjocklek .. ..... ... . . . .. . . . . .. . . .. 
af mindre än 1,6 mmn tjocklek. ...... . . ... 
Plät- och bleckvaror, i allmänna taxan ej särskildt 
nämnda: 
emaljeraaaaeeaao. 
förnicklade, förkopprade, förmässingade, bronse-- 
rade eller lackeralcle E 
  
100 kg 
  
12 
  
76“ 
50 
40 
50
        <pb n="361" />
        — 
Nummer 
des 
schwedischen 
allgemeinen 
Tarifs 
  
— 414 — 
Benennung der Gegenstände 
Ver- 
zollungs- 
maßstab 
Lollsatz 
Kronen 
Ore 
  
aus 707 
708 
712 
713 
714 
  
anderer Art, als die in den Nrn. 703 und 704 des 
allgemeinen Tarifs genannten: 
Becher für Elevatoren im Stückreingewichte 
von weniger als 20 kg, aber nicht weniger 
als 1 1g„— 
im Stückreingewichte von weniger als 1 kg. 
Röhren, kalt gezogen, von runder oder anderer Form 
des Querschnitts, auch bearbeitet: 
von 2 mm Wandstärke oder meer 
von geringerer Wandstärke ... . . .. ............ 
Anmerkung zu den Nru. 709 bis 712 des all-. 
gemeinen Tarifs. Auf Röhren angebrachte Muffen 
bleiben auf die Jollbehandlung ohne Einfluß. 
Muffen, Flanschen, Stopfen, Kappen, Winkelröhren, 
I.Röhren, Kreuzröhren und andere in ähnlicher Weise 
geformte Röhrenteile, alle soweit sie aus schmiedbaren 
Stücken hergestellt sind; ferner Zylinder für verdichtete 
Gasse . . . 
Draht, kalt gewalzt oder gezogen, kalt gewalztes oder kalt 
gezogenes Band- und Fassoneisen darunter einbegriffen, 
alles in Stangen oder Ringen, 10 mm oder weniger 
in der größten Abmessung des Querschnitts: 
lpoliert (sogenannter Silberstahl und Klawvierdraht) 
sowie Draht mit wechselndem Querschnitt an ver- 
schiedenen Teilen des gleichen Stückes] 
Anmerkung. Als polierter Draht ist solcher nicht 
anzusehen, der nur durch Ziehen ein blankes Außeres er- 
halten hat. 
  
100 kg 
  
  
10 
20
        <pb n="362" />
        Nummer 
i sveuska 
allmänna 
taxan 
— 415 — 
  
  
Artiklarnas benämning 
Kvantitet 
för tullbe- 
räkningen 
. Tullsats 
Kronor 
Ore 
  
Ur 707 
708 
712 
713 
  
andra slag än i nr. 703 och 704 i allmänna 
taxan nämnda: 
elevatorskopor, vägande per stycke netto 
mindre ün 20 L#;#ag men ej mindre än 1 kg 
vägande per stycke netto mindre än 1 kg 
Rör, kalldragna, af rund eller annan än rund form 
4 tvärsektionen, äfven bearbetade: 
af 2 mm eller däröfver i godstjockllkk 
af mindre godstjocklken 
Anmärkning till nr. 709—712 i allmänna 
taxan. A rör anbragta muflar utöfva intet in- 
flytande p# tullbehandlungen. 
Muffar, flünsar, proppar, hufvar, vinkelrör, T-rör, 
korsrör och andra pä liknande sätt formade rör- 
delar, allt försävidt de äro framställda af smid- 
bart gods; äfvensom cylindrar för förtätade gaser 
Träd, kallvalsad eller dragen, kallvalsadt eller kall- 
draget band- och fasonjärn härunder inbegripet, 
allt i stänger eller ringar, 10 mm eller därunder 
i största dimension af tvärsektion: 
lpolerad (#. k. sillverstäl och pianoträd) samt 
träd med växlande tvärsektion à olika delar 
af samma styckel 
Anmärkning. Till polerad träd hänföres ej sädan, 
som endast genom dragning erhällit en blank pFta. 
  
100 kg 
  
  
10 
20
        <pb n="363" />
        Nummer 
i avenska 
allmänna 
taxan 
417 
Artiklarnas benämning 
Kvantitet 
för tullbe- 
räkningen 
  
Tullsats 
COro 
Kronor 
  
718 
719 
720 
ur 736 
737 
743 
andra slag: 
af annan form än platt, säsom rund, U-formad 
.0. S. V.; äfvensom S. k. solfträd: 
af 1,5 mm eller däröfver i största dimen- 
sion af tvärsettion 
af mindre än 1,5 mm men icke under 
0,5 mm i största dimension af tvär- 
scetttoon: 
af mindre än 0,5 mm i största dimension 
af tvärsekioon . . .. 
Anmärkningar till nr. 714—720 i allmänna 
ta an: 
a)Träd, öfverdragen med annan oädel metall med undan- 
us af koppar och kopparlegeringar, förtullas med 
15 procents förhöjning af tullen för motsvarande 
träd utan öfverdrag. 
b) Linor och stängsellinor af järnträd, stängselträd med 
eller utan taggar, stängselduk och annan järnträds- 
duk, möbelresärer med 158a eller fastgjorda ändar 
samt torkgaller af träd till torkinrättningar beläggas 
med dubbla tullbeloppet à träden, hraraf de äro rr- 
färdigade. 
Träskrufvar under 4 mm i diametter 
S. k. Ewarts kätting samt lösa länkar däürtill 
Rundjärnsstag och omkastare till spärväxlar, mellan- 
stag (lörbindningsjärn), klämplattor, skenskor, 
vändskifvor, äfven gjutna, och delar därtill samt 
andra, i allmänna taxan ej särskildt nämnda delar 
till späranordniger . . .. 
  
  
100 kg 
45 
12
        <pb n="364" />
        » 
i 
  
  
  
  
  
N ummer Kvantitet 
i svenska Artiklarnas benämning för tullbe- Tullsats 
allmänna 
taxan räkningen nre br 
Till jürnvägs- och spärvägsmateriel afsedda: 
azlar, raka: 
746 icke bearbetatte .... .. . . .. .. . . ... 100 kg 5 — 
747 bearbetade. . . . .. ......... ... . .. . .. .. . ... v 6 — 
748 hjiul, 158a, ej bearbetade; äfvensom hjulringar.. v 5 — 
749 Dbjulsatser, bearbetade 1ösa hjul; äfvensom Hädrar, 
buffertar och delar därtill samt draginrättnin- 
gar och koppelanordninger „ 6 — 
750 Fackverk och andra dylika järnkonstruktioner, säsom 
broar (äfven af plät), takstolar och stolpar; äfven- 
som nitade masfeer . .. " 4 50 
755Plogvändskifvor (plogfjölar) och plogbillspetsar.. v 10 — 
ur 756Plogbillar och landsireoe: v 6 — 
ur 757 8#krufstycken, vügande per stycke netto 10 kg eller 
däröfver; bräckjärn samt järnbägar till sägar.. » 7 — 
Bänkplätsaxar och delar därtiilll .. .. ... v 10 — 
759| Maskinhyfveljärn af 7 mm tjocklek eller däröfver 1 kg — 25 
761 Knifvar för användning i papperstillverkningen, lösa 
knifblad till skörde- och slättermaskiner samt hac- 
kelsemaskinknifvar; äfvensom andra maskinknifvar, 
i allmänna taxan ej särskildt nämnda: 
hollãändarknifvar utan egg. .. . . . . . .. . .. . . . .. » — 05 
andra Ssse8e3e3e3e33 .. . . ... v — 20 
Reichs · Gesehbl. 1911. 77
        <pb n="365" />
        — 
Nummer 
des 
schwedischen 
allgemeinen 
rifs 
420 — 
  
Benennung der Gegenstände 
Ver- 
zollungs- 
maßstab 
Zollsatz 
Kronen 
  
aus 763 
aus 764 
aus 767 
774 und 
775 
776 
777 
  
Spaten, Schaufeln, nicht zum Hausgerät gehörend, und 
Blatthacken, Mistgabeln, Heugabeln und ähnliche größere 
gabelförmige Handgeräte sowie Handrechen und Harken, 
alle mit oder ohne Schaft; auch andere, im allgemeinen 
Tarif nicht besonders genannte Handgeräte für Land- 
wirtschaft oder Gartenbau, Grasschneidemaschinen dar- 
unter einbegriffen 
Gartenscheren für zwei HKinde ... 
Bogenfeilen für Hand= oder Maschinenkraft und Schienen- 
säagen. 
Hämmer, Schlägel, Pickel und Meißel, andere als 
Schraubenmeißel (Schraubenzieher); ferner Ansetzeisen 
und andere (nicht Luftdruck-)) Werkzeuge für Stein- 
arbeit, mit oder ohne Schaft: 
im Stückreingewichte von weniger als 5 kg, aber 
nicht unter 1,5 kg; ferner Arte und Beile, aller 
Art, ohne Rücksicht auf das Gewichtt 
im Stückreingewichte von weniger als 1,5 kk 
Spiralbohrer für die Bearbeitung von Metall oder Holz, 
Bohrfutter, Reibahlen (Aufräumer), Gewindeschneider) 
Schneidbacken und Schneidkluppen für Gewinde, Fräser 
für die Bearbeitung von Metall oder Holz, Holzschnitzer- 
werkzeuge sowie Ränderierrädchen 
Bohrwinden und Wollscheren ... 
Bohrer) nicht besonders genannt, Bohrknarren, Räöhren- 
pressen, Gartenscheren für eine Hand, Hand-Blech- 
scheren, sogenannte Bolzenschneider, Eisen- und Metall- 
drahtscheren, Schneidezirkel und Rohrschneider sowie Teile 
dazuf auch Schraubenzieher, mit oder ohne Schaft. 
  
  
1 kg 
100 Kronen 
1 kg 
  
15 
  
08 
12 
60 
10 
20 
20 
25
        <pb n="366" />
        ——„ — — — — 
Nummer 
i svenska 
allmänna 
taxan 
Artiklarnas benämning 
Kvantitet 
för tullbe- 
räkningen 
Krovor 
  
Ore 
  
ur 763 
ur 764 
ur 767 
774 och 
775 
776 
777 
  
Spadar, skyfllar, ej hänförliga till husgeräd, och blad- 
hackor, grepar, högafflar och liknande större gaffel- 
formiga handredskap samt handräfsor och krattor, 
allt med eller utan skaft; äfvensom andra, i all- 
männa tazxan ej särskildt nämnda handredskap för“ 
landtbruk eller trädgärdsskötsel, gräsklippnings- 
maskiner härunder inbegripna 
· eseoeeeeseseeeses 
Trädgärdssaxar för tv# händer 
Bägfilar för hand- eller maskinkraft och rälssägar.. 
Hammare, släggor, korpar och mejslar, andra än 
skrufmesjslar; äfvensom Sättstampar och andra 
verktyg (ej pneumatiska) för stenarbeten, med eller 
Uutan skaft: 
vägande per stycke netto mindre än 5 kg men 
ej under 1,5 kg.; äfvensom yxor och bilor, 
alla slag, oafsedt vikten 
vägande per stycke netto mindre än 1,5 kg.4 
Spiralborrar för bearbetning af metall eller trä, 
borrhylsor, brottschar (upprymmare), güngtappar, 
güngbackar, gängkloppor, fräsar för bearbetning 
af metall eller trö, träsnideriverktyg samt kor- 
dongtrisesrer 
Borrsvũngar och ullsaxar ......... ...... . .. . ... 
Borrar, ej särskildt nämnda, borr- eller sparrsockar, 
tubpressar, trädgärdssaxar för en hand, hand- 
plätsaxar, s. k. bultafklippare, järn- och metall- 
trädsaxar, skärcirklar och rörafskärare samt 
delar därtill; äfvensom skrufmejslar, med eller 
utan skat4t4::. 
  
1 kg 
100 kronor 
1 kg 
  
15 
77“ 
  
08 
12 
60 
10 
20 
20 
25
        <pb n="367" />
        Nummer 
des 
schwedischen 
allgemeinen 
Tarifs 
Benennung der Gegenstände 
Ver- 
zollungs. 
maßstab 
S——....————— 
Jollsah 
Kronen 
Ore 
  
779 
780 
783 
784 
  
Langen aller Art, von höchstens 16 cm Länge, sowie fertig 
gearbeitete lose Schenkel dazu: 
weder vernickelt noch poliert 
andere Ben 
Zirkel aus Eisen; Hobeleisen, im allgemeinen Tarif nicht 
besonders genannt, Drechseleisen, Haueisen, Locheisen, 
Stemmeisen und Beitel; Schlittschuhe und Rollschuhe 
sowie Teile dazu; Schraubenkorkzieher mit oder ohne 
Schaft auch andere Korkzieher sowie Teile dazu: 
Schlittschuhe und Rollschuhe, unwvernickelt, sowie Teile 
dazu 
andere Wisen . .. 
Anmerkung. Zu Schlittschuhen und Rollschuhen 
offensichtlich gehörige und gleichzeitig damit eingeführte 
lose Riemen, jedoch nicht mehr als ein Paar Riemen 
zu jedem Paar Schlittschuhe oder Rollschuhe, werden zum 
Satze der letzteren verzollt. 
Messer: 
Rasiermesser und Rasierhobel; auch lose Klingen dazu 
andere zusammenlegbare Messer, wie Taschen= und Feder- 
messer: 
mit Heften aus Eisen mit unbearbeiteter, grob ge- 
schmirgelter oder gepreßter Oberfläche ohne an- 
deren Belag als Firnis; auch mit Heften aus 
Holz oder gröberen Knochenarten, wie Rinder- 
knochen und dergleichen: 
  
mit höchstens 2 Klingen oder Instrumenten; 
ferner lose Klingen zu Messern der Nrn. 784 
bis 787 des allgemeinen Tariss 
1 kg 
  
  
  
  
  
50 
30 
40 
50
        <pb n="368" />
        Nummer 
des 
schwedischen 
allgemeinen 
rüs 
— 424 — 
Benennung der Gegenstände 
Ver- 
zollungs- 
maßstab 
Zollsat 
Kronen Ore 
  
786 
787 
788 
789 
790 
aus 801 
802 
  
Anmerkung. Bel den hierher gehörigen Messern mit 
Heften aus Holz oder gröberen Knochenarten bleibt das 
Polieren, Färben oder Bemalen der Hefte auf die Ver- 
zollung ohne Einfluß. 
mit Heften aus Horn oder Lellhorn 
anderer ctt . . .. ·. 
nicht zusammenlegbare Messer: 
Schnitzmesser, Seemannsmesser und gröbere Arbeits- 
messer; Messer für gewerbliche Zwecke, im allge- 
meinen Tarif nicht besonders genannt, wie Huf- 
messer, Kachelmesser, Sattlermesser und Schuster- 
messer; auch lose Klingen dan 
Tischmesser und Messer anderer Art, im allgemeinen 
Tarif nicht besonders genannt, wie Radiermesser, 
sowie Tisch= und Wirtschaftsgabeln und sogenannte 
Porterbrecher: 
mit Griffen aus Silber, vergoldetem oder ver- 
silbertem Metall, Perlmutter, Porzellan, 
Elfenbein, Walroßzahn, Zellhorn oder Ebonit 
auch Dolche mit Parierstange 
mit Griffen aus anderen Stoffen und nicht zu 
der vorhergehenden Nummer gehörend; auch 
ohne Griff .. ... . . . . . .. .. .. .. .. .. ... 
Näh-, Stopf= und Haarnadeln sowie Strickmaschinen= und 
Nähmaschinennadbn 
Werkzeugkasten, Werkzeugschränke und Werkzeugetuis mit 
sortiertem Werkzeug: 
enthaltend Werkzeuge, von denen eines oder mehrere 
klein, gegossen und offensichtlich zu Spielzeug be- 
stimmt sind; auch derartige Werkzeuge, für sich ein- 
  
  
gehgmdndd ... 
1 kg
        <pb n="369" />
        Nummer 
i svenska 
allmänna 
tazxzan 
Artiklarnas benämning 
Kvantitet 
för tullbe- 
räkningen 
Tullsats 
Kronor 
Ore 
  
786 
787 
788 
789 
790 
Ur 801 
802 
  
Anmärkning. Polering, färgning eller mälning 
af ytterskällorna inverkar icke p## tulbehandlinge n 
af hithörande knifvar med Ftterskällor af trä e 
gröfre bensorter. 
med ytterskällor af horn eller cellulocl 
andra stltagagagaa . .. . . . .. 
icke hopfãllbara Knifvar: 
tälj-, Hömans- och gröfre arbetsknifvar; yrkes- 
knifvar, # allmänna taxan ej särskildt nämnda, 
säsom hof-, kakel-, sadelmakar- och Skomakar- 
knifvar; äfversom lösa blad dũrtill. ....... 
bordsknifvar och knifvar, andra slag, i allmänna 
taxan ej särskildt nämnda, säsom raderknitvar, 
samt bords- och hushällsgafflar och s. k. 
Porterbrytare: 
med skaft af Silfver, förgylld eller försilf- 
rad metall, pärlemor, porslin, elfenben, 
hvalrosständer, celluloid eller ebonit; 
äfvensom dolkar med parerstäng 
med skaft af andra ämnen och ej till näst- 
föregäende rubrik hänförliga; äfvensom 
oskafabbe 
Sy., stopp- och härnälar; äfvensom Stickmaskins- och 
Smaskinsnsarnnnnnn 
Verktygslädor, verktygsskäp och verktygsetuier med 
sorterade verktyg: 
innehällande verktyg, af hvilka ett eller flera- 
äro smä, gjutna och tydligen afsedda till lek- 
saker; äfvensom särskildt inkommande dylika 
verttttooaoaa ...Ë 
  
1 kg 
  
  
50 
50 
50 
50 
40 
20
        <pb n="370" />
        426 — 
  
  
  
  
  
  
Nummer 
des 
schwedischen 
allgemeinen 
Tarifs 
Benennung der Gegenstände 
Ver- 
zollungs- 
maßstab 
— — — — — 
Kronen 
Zollsatz 
Ore 
  
805 
806 
809 
810 
812 
  
Türschlösser und Möbelschlösser, Hängeschlösser, Mantelsack- 
schlösser und andere derartige Schlösser aus Eisen, auch 
in Verbindung mit anderen unedlen Metallen, ohne 
Lackierung oder andere Flächenbedeckung, alle mit den 
zugehörigen Schlüsseln oder ohne solche; auch Tür- 
schließer, nicht vernickelt oder lackiert und nicht mit 
äußerer Anordnung aus anderen Metallen als Eisen 
verseen. 
Schlösser, nicht zur vorhergehenden Nummer gehörend, aus 
Eisen, auch in Verbindung mit anderen unedlen 
Metallen, alle mit den zugehörigen Schlüsseln oder 
ohne solche; Kassen= oder Aufbewahrungsfächer sowie 
Schränke zu Schlüsseln für Kassengewölbe, Kassenschränke 
oder Kassenfächer; auch Türschließer, nicht besonders 
genat . .. . . .. . . .. ...... 
Scharniere, Eckeisen, Haspen, Krampen und andere ähn— 
liche Beschläge, im allgemeinen Tarif nicht besonders 
genannt, für Gebäude und Möbel: 
vernickelt, vermessingt oder galvanisch bronziert .... 
anderer Art. . . . . .. . . .. .............. .. . . .. 
Elektrische Härteöfen; Kochapparate, Pätt= und Bügel- 
cisen, eingerichtet zur Erhitzung mittels flüssiger Feuerung 
oder Elektrizität, elektrische Kamine sowie tragbare Herde, 
Kocher und Kamine für Heizung mit gasförmiger oder 
flüssiger Feuerung, mit zugehörenden Lampen aus Eisen 
  
  
  
—– –—. — ——- — — - 
30 
50 
30 
15 
18
        <pb n="371" />
        Nummer 
i svenska 
allmänna 
taxan 
47 
  
  
Arliklarnas benämning 
Kvantitet 
för tullbe- 
räkningen 
Tullsats 
Kronor 
Ore 
  
805 
806 
809 
810 
812 
  
Dörr- och möbelläás, hängläs, kappsäcksläs och andra 
dylika läs af järn, äfven i förening med annan 
oädel metall, utan lackering eller annan Ftbetäck- 
ning, alla med eller utan tillhörande oycklar; 
äfvensom dörrstängare, icke förnicklade eller lacke- 
rade och icke försedda med pttre anorduning af 
annan metall än järn 
Läs, ej till nästföregäende rubrik hänförliga, af järn, 
öäfren i förening med annan cädel metall, alla 
med eller utan tillhörande nycklar; kassa- eller 
förvaringslack samt skäp för uycklar till kassa- 
hvalf, kassaskäp eller kassafack; äfvensom dörr- 
stängare, ej särskildt nämnddlelnn. 
Gängjärn, hörnjärn, haspar, märlor och andra dylika 
beslag, i allmänna taxan ej särskildt nämnda, för 
byggnader och möbler: 
förnicklade, förmässingade eller galvaniskt bron- 
serade 
Elektriska härdugnar; kokapparater, stryk- och press- 
järn, anordnade für uppvärmning med flytande 
bränsle eller elektricitet, elektriska kaminer samt 
flyttbara spisar, kök och kaminer für eldning med 
gasformigt eller fytande bränsle, med tillhörande 
lampor at nyny. 
Reichs-.Gesetzbl. 1911. 
  
1 kg 
  
  
30 
50 
30 
15 
18
        <pb n="372" />
        Nummer 
des 
schwedischen 
arfs“ 
— 428 — 
Benennung der Gegenstände 
Ver- 
zollungs-. 
maßstab 
  
Lollsatz 
Kronen 
  
  
Anmerkung zu Abschnitt XIIAdes allgemeinen 
Tarifs. 
Ist bei Eisenwaren hier vorstehend zwischen bearbeitet 
und unbearbeitet unterschieden, ohne daß die Art der 
Bearbeitung näher angegeben wird, so ist die Ware 
dann als bearbeitet anzusehen, wenn ihre Oberfläche oder 
irgendein Teil davon einer besonderen Dearhitung. unter- 
zogen oder ihre Form verändert worden ist. Voraus- 
setzung ist dabei, daß als ZJweck der Bearbeitung oder 
Formveränderung angesehen werden kann die Verwendbar- 
machung der Ware für ihre besonderen Zwecke, die Hebung 
ihres Aussehens oder — mit den untenerwähnten Aus- 
nahmen — der Schutz der Ware gegen Rost. 
Zu den bearbeiteten gehören sonach alle ganz oder 
teilweise gefeilten, gefrästen, abgedrehten, W3 ge- 
stanzten, gehobelten, geschliffenen, polierten, durch Olüberzug 
und Erhitzen mit tiner gleichmäßigen grauen, braunen oder 
anderen Farbe versehenen, in der Scheuertrommel ge- 
reinigten; weiter alle ganz oder teilweise bemalten, ge- 
firnißten, lackierten, emallierten, mit anderen unedlen 
Metallen oder Legierungen aus unedlen Metallen über- 
zogenen (jedoch mit den im Kopfe der Nrn. 709 und 
710 des allgemeinen Tarifs genannten Ausnahmen), ferner 
alle mittels Nieten und Schrauben oder auf dhnliche 
Weise zusammengefügten Waren. Auch das mehr oder 
minder vollständige Entfernen der rohen Oberfläche nach 
dem Gusse, dem Schmieden oder Walzen hat zur Folge, 
daß der Gegenstand als bearbeitet behandelt wird. 
Als Bearbeitung wird dagegen nicht angesehen das 
Anschneiden von Gewinden, das Abschneiden, das Ver- 
Krößern (svällning) oder Verkleinern (strypning) der 
ohrenden, die Bearbeitung eines Gegenstandes an ge- 
wissen Stellen bei und zwecks der Prüfung auf Fehler- 
freiheit, das Entfernen des Glühspans durch Beizen in 
Säure, das Beseitigen der Gußnähte und Ansätze sowie 
anderer Gußfehler, das Ebnen der Bruchflächen sowie das 
Abstechen der verlorenen Köpfe, Eingüsse und Stege sowie 
ein Uberstreichen mit Ol, Olfarbe, Teer, Asphalt oder 
Graphit, sichtlich nur zu dem Zwecke, den Gegenstand 
gegen Rost zu schützen.
        <pb n="373" />
        Nummer 
i svenska 
allmänna 
taxan 
— 429 — 
Artiklarnas benämning 
Kvantitet 
för tullbe- 
räkningen 
  
Tullsats 
Kronor 
Ore 
  
  
Anmärkning till Afd. XII A. i allmänna 
taxan. 
Där i fräga om fabrikat af järn här ofvan göres 
skillnad mellan bearbetade samt icke bearbetade 
säldana, utan att bearbetningens art närmare an- 
gifves, skall varan anses säsom bearbetad i det fall, 
att dess Fta eller nägon del däraf undergätt sär- 
skild bearbetning eller dess form förändrats, för- 
utsatt att den Särskilda bearbetningen eller form- 
förändringen kan anses hafva haft till syfte att göra 
varan användbar för dess särskilda ändamäl, att 
höja dess utseende eller — med nedan angifna 
undantag — att skydda den mot rost. 
Till bearbetade hänföras säledes särskildt alla 
helt eller delvis fllade, frästa, svarfvade, borrade, 
stansade, hyflade, slipade, polerade, genom oljeöf- 
verdragning och upphettning bibringade en jämn 
grä, brun eller annan färg, iskurtrumma rengjorda; 
vidare alla helt eller delvis mälade, fernissade, 
lackerade, emaljerade, med andra ocädla metaller eller 
legeringar af cädla metaller öfverdragna (dock med 
undantag, som i öfverrubriken till nr. 709 och 710 
i allmänna taxan sägs) liksom alla genom nitar och 
skrufvar eller pä liknande sätt hopfogade varor. 
Afven mer eller mindre fullständigt borttagande af 
EWi*lôdô efter gjutning, smidning eller valsning har 
I fölid, att föremälet behandlas säsom bearbetadt. 
Säsom bearbetning anses däremot icke gängning, 
afskärning, svällning Tlier strypning af rörändar, be- 
arbetning pä vissa ställen af ett föremäl i och för 
undeersöknin af dess felfrihet, aflägsnande af glöd- 
spän genom betning i syra, borttagande af gjutgrader 
och kallflytningar samt andra gjutfel, affämnande af 
brottytor liksom afskrotande af sjunkhufvuden, in- 
göten och stiggöten samt en öfverstrykning med. 
olja, oljefürg, tjära, asfalt eller grafit, Inbarligen 
endast afsedd att skydda föremälen mot rost. 
  
  
1½
        <pb n="374" />
        Nummer 
des 
schwedischen 
allgemeinen 
rifs 
  
— 430 — 
Benennung der Gegenstände 
Ver- 
zollungs- 
maßstab 
Lollsatz 
Kronen 
Ore 
  
852 
853 
854 
857 und 
858 
  
Kupfer und daraus mit Zink, Zinn oder anderen unedlen 
Metallen hergestellte Legierungen, wie Messing, Bronze, 
Neusilber, Britanniametall usw: 
Waren daraus, im allgemeinen Tarif nicht besonders 
genannt: 
Draht: 
gewalzt oder gezogen: 
von rundem, quadratischem, rechtwinkligem 
oder sechskantigem Durchschnitt; auch 
sogenannter Trolleydraht (Kontaltdraht): 
von 0,5 mm oder mehr in der größten 
Abmessung des Querschnitts, ohne 
Uberzug aus anderen unedlen Me- 
tallen; auch sogenannter drillierter 
Draht von höchstens 1 mm im 
Durchmesser 
anderer Art, nicht besonders genannt 
von anderem Durchschnitt 
versehen mit Mänteln aus Blei oder anderen 
Metallen, mit oder ohne Armierung, auch 
in Verbindung mit anderem Material; 
ferner mit derartigen Mänteln versehene 
elektrische Leitungskabel oder Seile, mit 
oder ohne Armierung: 
von höchstens 25 mm Durchmesser.. 
von größerem Durchmesser 
Anmerkung zu den Nrun. 857 und 858. Holz- 
trommeln, auf denen zu diesen Nummern gehörige Waren 
eingehen, kommen bei Ermittlung des zollpflichtigen Ge- 
wichtes nicht in Betracht. 
  
  
  
10 
12 
18 
10 
09
        <pb n="375" />
        Nummer 
i avenska 
allmänna 
taxan 
— 431 
  
  
  
Artiklarnas benämning 
Kvantitet 
för tullbe- 
räkningen. 
Tullsats 
Kronor 
Ore 
  
852 
853 
854 
857 och 
858 
  
Koppar och däraf med zink, tenn eller annan oädel! 
metall framställda legeringar, säsom mässing, brons, 
Dnysilfver, britanniametall m. fl.: 
arbeten däraf, i allmänna taxan ej särskildt 
nämnda: 
träd: 
valsad eller dragen: 
af rund, kvadratisk, rektangulär eller 
#se tkantig genomskärning; äfvensom. 
S. k. trollepträd (kontaktträch: 
af 0,5 mm eller däröfver 1 största 
dimension af tvärsektion, utan 
öfverdrag af annan cädel metall:; 
äfvensom s. k. drillerad träd af 
högst 1 mm i diamete 
andra slag, ej särskildt nämnda. 
af annan genomskärninng 
försedd med mantel af bly eller annan 
metall, med eller utan armering, äfven 
i förening med annat material; äfven- 
som med dylik mantel försedda elek- 
triska ledningskablar eller linor, med 
eller utan armering: 
af högst 25 mm diameter 
af större diameter 
Anmärkuning till nr. 857 och 858. Trätrummor, 
hvard till dessa rubriker hänförliga varor inkomma, 
medläknas ej i den tullpliktiga vikten. 
  
  
  
10 
12 
18 
10 
09
        <pb n="376" />
        — 432 — 
  
Nummer 
  
des Ver- 
schwedischen Benennung der Gegenstände zollungs- Lollsatz 
all zurien maßstab 
Kronen I Ore 
überzogen mit Gummi, Guttapercha oder 
anderer, nicht besonders genannter Isolier- 
masse, für sich oder in Verbindung mit 
Spinnstoffen, Papier oder Afbest; auch 
auf solche Weise isolierte elektrische Lei- 
tungskabel, Seile und Schnüre: 
aus 859 armiert mit wenigstens 7 Eisendrähten 
von je mehr als 1055 mm Stärk 148g — 15 
860 anderer Art als in Nr. 859 des allge- 
meinen Tarifs genannt: 
von höchstens 2 mm Drahtstärke. - — 35 
von größerer Drahtstärke i — 25 
Anmerkung. Enthalten Kabel, Seile oder Schnüre 
Drähte von verschiedenen Abmessungen, so wird der Zoll- 
satz nach demjenigen Drahte bestimmt, der die geringste 
Stärke hat. 
isoliert entweder mit Spinnstoffen, Papier, 
Asbest oder Firnis allein oder mit meh- 
reren dieser Stoffe; auch auf solche Weise 
isolierte elektrische Leitungskabel, Seile und 
Schnüre: 
861 von höchstens 0,5 mm Drahtstärke 11— 
862 von größerer Drahtstärke - — 50 
Tuch: 
865 sogenannte Wiren (endlos) sowie Tuch von 
mehr als 1m Breite ............... — 680 
866 anderer rt. - — 25
        <pb n="377" />
        Nummer 
i svenska 
allmänna 
tazan 
— 433 — 
Artiklarnas benämning 
Kvantitet 
för tullbe-- 
räkningen 
Tullsats 
Kronor 
Ore 
  
ur 859 
860 
861 
862 
865 
866 
  
öfverdragen med gummi, guttaperka eller 
annan, icke särskildt nämnd isolerings- 
massa, enbart eller i förening med 
spänadsämne, papper eller asbest; äf- 
vensom pä sädant sätt isolerade elek- 
triska ledningskablar, linor och snören: 
armerad med minst 7 järnträdar 
af mer än 1,5 mm tjocklek per 
tiiccck- ...Æ 
andra slag än i nur. 859 i allmänna 
taxan nämnda: 
af högst 2 mm trädtjocklek 
af större trädtjockllkk. 
Anmärkning. Innehälla kablar, linor eller snö- 
ren trädar af olika dimensioner, bestämmes tull- 
Satsen efter den träd, som har minsta tjockleken. 
isolerad antingen enbart medelst spänads- 
ämne, papper, asbest eller fernissa eller 
medelst flera af dessa ämnen; äfven- 
som Ppáä sädant sätt isolerade elektriska 
ledningskablar, linor och snören: 
af högst 0,5 mm trädtjockleE. 
af större trädtjockller. 
duk: 
s. k. Viror (ändlösa) samt duk af mer üän 
1 meters brelee.... ... 
andra sl64— 
  
  
  
50 
50 
25
        <pb n="378" />
        — 434 — 
  
Nummer Ver.- 
t 
schwedischen Benennung der Gegenstände zollungs. Hollsatz 
allgemeinen maßstab 
rifs Kronen Ore 
869 Lampenbrenner ohne Flächenbedeckung 1 kg — 60 
andere Waren als die in den Nrn. 842 bis 869 
des allgemeinen Tarifs genannten: 
870 vergoldet oder versilbrtetete - 1 80 
871 vernickelt; Messer, Gabeln und Löffel mit 
anderer Flächenbedeckung als Vergoldung, 
Versilberung, Verzinnung versehen; auch 
Toilette-, Schreibzeug= und Tischgegenstände 
ohne Flächenbedeckung, mit Ausnahme von 
Speise-, Dessert= und Teelöffeln und-Gabeln 4 — 5 
gefirnißt, lackiert oder mit sonstiger, nicht be- 
sonders genannter anderer Flächenbedeckung 
als Verzinnung versehen und nicht unter 
den vorstehenden Absatz fallendd 5 — 85 
872 anderer Art, hierunter einbegriffen auch Speise-, 
Dessert- und Teelöffel und -Gabeln, ohne 
Flächenbedeckung oder verzinnt 5 — 50 
Zinn: 
bearbeitet: 1 
Waren, im allgemeinen Tarif nicht] besonders ge- 
nannt: 
882 vergoldet oder versilbrr.. 5 1 80 
883 vernickelt) Messer, Gabeln und Löffel, mit 
anderer Flächenbedeckung als Vergoldung oder 
Versilberung versehen 5 — 5
        <pb n="379" />
        Nummer 
i svenska 
allmänna 
taxan 
  
Artiklarnas benämning 
Kvantitet 
för tullbe- 
räkningen 
Tullsats 
Kronor 
Ore 
  
869 
870 
871 
872 
882 
883 
  
lampbrännare utan ytbetäckniig 
andra arbeten än de i nr. 842—869 i all- 
männa taxan nämnda: 
förgyllda eller försilfrabe 
förnicklade; knifvar, gafflar och ske- 
dar med annan Ftbetäckning än för- 
gyllning, försilfring eller förtenning; 
äfvensom toalett-, skriftygs- och bords- 
artiklar utan pFtbetäckning med un- 
dantag af skedar och gafflar, mat--, 
dessert- och ttttt ... 
fernissade, lackerade eller eljest med 
annan, ej särskildt nämnd Fptbetäck- 
ning än förtenning försedda och icke 
hänförliga under nästföregäende stycke 
andra slag, härunder inbegripna äfven 
skedar och gafflar, mat-, dessert- och 
te-, utan Ftbetäckning eller förtennade 
Tenn: 
arbetad: 
arbeten, i allmänna taxan ej särskildt nämnda: 
fõrgyllda eller försilfrade .............. 
förnicklade; knifvar, gafflar och skedar 
med annan tbetäckning än förgyllning 
eller försilrig ... .. 
Reichs-Eesetbl. 1011. 
  
1 kg 
  
79 
  
60 
80 
75 
85 
50 
80 
75
        <pb n="380" />
        — 436 — 
  
  
  
  
  
  
  
Num er Ver- 
t 
schwedischen Benennung der Gegenstände zollungs. Lollsatz 
allgemeinen maßstab 
rifs · Kronen Ore 
gefirnißt, lackiert oder mit anderer, nicht be- 
sonders genannter Flächenbedeckung versehen 
und nicht unter den vorstehenden Absatz fallend/ 1kg — 85 
884 anderer # c0ct . . ... 5 — 50 
Zink: 
bearbeitet: 
Waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders ge- 
nannt: — 
888 vergolbetodervetsilbett.................. - 1 80 
889 vernicklltt i — 75 
gefirnißt, lackiert oder mit anderer, nicht be- 
sonders genannter Flächenbedeckung versehen - — 85 
891 Aluminium und Nickel sowie im allgemeinen Tarif nicht 
besonders genannte Metalle, für sich oder zusammen- 
gesetzt; ferner Waren daraus, im allgemeinen Tarif 
nicht besonders genannt: wie Kupfer und die entspre- 
chenden Waren daraus. 
Anmerkung zu Abschnitt XIIB des allgemeinen 
Tarifs. 
Metallwaren, mit Silber oder Gold plattiert, werden 
als versilbert ober vergoldet vergollt. 
Waren aus unedlen Metallen ohne Rücksicht auf 
die Gattung des Metalls (Nrn. 892 bis 900). 
892 Druckstempel, Lettern (Typen), Patrizen, Messinglinien für 
Buchdruckereien und Buchbindereien; auch Füllmaterial 
aus Blei oder Bleilegierungen, wie Quadrate, Regletten 
und Stege . ß22sSs2e4enlleiln 7 — 25
        <pb n="381" />
        Nummer 
i svenska 
allmänna 
taxan 
— 437 — 
—. 
Artiklarnas benkmning 
Kvantitet 
för tullbe- 
räkningen 
Tullsats 
Kronor 
Ore 
  
884 
888 
889 
891• 
892 
  
fernissade, lackerade eller med annan, ei 
särskildt nämnd Fptbetäckning försedda 
och icke hänförliga under nästföregäende 
styuckee 
Zink: 
arbetad: 
arbeten, i allmänna taxan ej särskildt nämnda: 
fernissade, lackerade eller med annan, e 
Ssärskildt nämnd Ftbetäckning försedda. 
Aluminium och nickel samt i allmänna taxan ej 
Särskildt nämnda metaller, enkla eller samman- 
satta; äfvensom arbeten däraf, i allmänna taxan 
j särskildt nämnda: tullbehandlas säsom koppar 
och motsvarande arbeten däraf. 
Anmärkning till Afd. XII -B i allmänna 
tazan. 
Metallarbeten, pläterade med silfver eller guld, 
tullbehandlas som försilfrade eller fürgylida. 
Arbeten af oädel metall utan afseende 
&amp; metallens art (nr. 892—900). 
Tryckstämplar, stilar ((yper), patriser och mässings- 
Tinjer för boktryckerier eller bokbinderier; äfven- 
som fyllnadsmateriel af bly eller blylegeringar, 
säsom kvadrater, regletter och stee .. 
  
  
  
50 
80 
75 
85
        <pb n="382" />
        —— ——— — — ——— —— — — — —— —. —  
  
  
  
  
  
Nummer Ver 
es « 
schwedischen Benennung der Gegenstände zollungs- Zollsatz 
allgemeinen maßstab 
arifs Kronen Ore 
896 Folien, Blei= oder Zinnfolien, Stanniol darunter einbe- 
grissfsen. 1 kg – 50 
Anmerkung. Hierunter fallen auch Folien, lackiert 
oder mit sonstiger Flächenbearbeitung versehen. 
897 Blattgold und Blattsilber, auch echtes, sowie Glanzgold 
und andere gleichartige Präparate aus Goldl - 2 50 
900 Heftel, Haken und Osen; auch Fingerhüte und Nähringe 5 — 50 
Anmerkung. Nach dieser Nummer werden auch 
Hosenhaken und Hosenschnallen aller Art verzollt. 
Gold: 
907 andere Waren als Blech, Draht oder Münzen, auch mit 
gefaßten Steinen oder Perlen 2 25 — 
Silber: 
913 andere Waren als Stangen, Blech, Draht oder Münzen, 
auch mit gefaßten Steinen oder Perlen - 15 — 
Maschinen, Apparate und Geräte, aber nicht 
elektrische (Abschnitt XIII A, Nrn. 920 bis 995). 
Dampfkessel, stationäre oder transportable, Vorwärmer, 
im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, Wasser- 
und andere Behälter sowie Zylinder für Fabriken, 
Brauereien und Brennereien, Maischapparate (maischor), 
Kocher, Diffuseure, Verdunstungs-, Vakuum- und De- 
katierkesseh, Wärme= und Trockenschränke, Trebertrockner 
und andere rotierende Trockenapparate, im allgemeinen 
# Tarif nicht besonders genannt, Gasgeneratoren, Gas-
        <pb n="383" />
        — 439 — 
  
Nummer Kvantitet 
——ä Artiklarnas benämning för tullbe- Tullsats 
allmänna euat 
Takhnlungen 
taan s Rronor Ore 
896 Folier, bly- eller tenn-, stanniol härunder inbegripen 1 Rg — 50 
Anmärkning. Hit bãnfõras ãfven lackerade eller 
eljest med annan bearbetning à ytan försedda folier. 
897Bladguld och bladsilfver, äfven äkta, samt glansguld 
och andra likartade preparater af gull... r 2 50 
900 Häktor, hakar och hyskor; äfvensom fingerborgar 
och yrigeeeerre » — 50 
Anmärkning. Enligt denna rubrik tullbehand- 
las äfven byxhakar och byxspännen, alla slag. 
Guld: 
907 andra arbeten än plät, träd eller mynt, äfven 
med infattade stenar eller pärlltor.. » 25 — 
Silfver: 
913 andra arbeten än stänger, plät, träd eller mynt, 
äfven med infattade stenar eller pärleor.. » 15 — 
  
Maskiner, apparater och redskap, 
ej elektriska (Afd. XIIIA, ur. 920—995). 
Angpannor, stationära eller afsedda för transport, 
förvärmare, i allmänna taxan ej särskildt nämnda, 
vatten- och andra behällare samt Cylindrar för 
fabriker, bryggerier och brännerier, maischor, 
kokare, disffusörer. afdunstnings-, vacuum- och de- 
katerpannor, uppvärmnings- och torkskäp, draftor- 
kare och andra roterande torkapparater, # allmänna 
tatan es särskildt nämnda, gasgeneratorer, gas-
        <pb n="384" />
        Nummer 
des 
schwedischen 
allgemeinen 
arifs 
— 440 — 
Benennung der Gegenstände 
Ver- 
zollungs- 
maßstab 
Lollsatz 
Kronen 
  
920 
921 
922 
924 
927929 
  
behälter, Gasreinigungsapparate, Bojen ssowie Behälter 
für Sandstrahlgebläse, sämtlich soweit sie hauptsächlich 
aus schmiedbarem Eisen bestehen: 
anderer Art als die in den Nrn. 917 bis 919 des 
allgemeinen Tarifs genannten: 
mehrrohrige (mit mehr als 3 Rähren) mit 
Röhren von höchstens 250 mm Durchmesser 
und einem Stückreingewichte von höchstens 
5 0ls0 BBB. 
andere, hierunter alle ohne Röhren einbegriffen: 
geniett4: . ... 
gepreßt oder geschweißt 
Arbeiten aus gewalztem Eisenblech für Dampfkessel, Kocher 
und Behälter, wie Dampfkesselfeuerungen (gewellt 
oder glatt, mit oder ohne Flanschen), Kesselrücken, 
Gallowayröhren, Dome, Mannlochdeckel, Mannlochbügel 
und dergleichen: 
gepreßt oder geschweit ... 
[Kondensatoren! 
Anmerkung zu den Nrun. 927 bis 929. Konden- 
satoren, die mit der zugehörigen Maschine eingeführt 
werden, unterliegen dem Qolle der letzteren. Diese Be- 
stimmung findet auf Dampfmaschinen und Dampfturbinen, 
Eis- und Kühlmaschinen, Lokomobilen und Dampfpumpen 
nur dann Anwendung, wenn diese Maschinen mit den zu- 
gehörigen Kondensatoren wesentliche gemeinsame Teile haben. 
  
100 kg 
  
  
50 
50
        <pb n="385" />
        Nummer 
i svenska 
allmänna 
taxan 
441 
Artiklarnas benämning 
Kvantitet 
för tullbe- 
räkningen 
  
Tullsats 
Kronor 
Ore 
  
920 
921 
922 
924 
927—929 
behällare, gasreningsapparater, bojar samt behällare 
för sandblästrar, allt försävidt de hufvudsakligen 
bestä af smidbart järn: 
andra slag än i nr. 917—919 i allmänna taxan 
nämnda: 
mängtubiga (med mer än 3 tuber) med rör 
af högst 250 mm diameter och vägande 
Per stycke netto högst 5,000 hEk 
andra, härunder inbegripna alla utan tuber 
och rör: 
nitacabennl. 
Arbeten af valsad järnplät till ängpannor, kokare 
och behällare, säsom ängpanneeldstäder (korruge- 
rade eller släta, med eller utan flänsar), ängpanne- 
gaflar, gallowaytuber, domar, manhälsluckor, man- 
hälsbyglar och dylikt: 
Pressade eller svetsade 
[Kondensorerl 
Anmärkning till nr. 927—929. Kondensorer, 
som införasttillsammans med till dem hörande maskiner, 
tull som dessa senare. Denna bestämmelse 
äger dock tillimpning med afseende 4 ängmaskiner 
och ängturbiner, is- och kylmaskiner, lokomobiler 
samt ängpumpar endast i det fall, att en dylik maskin 
och den härthl hörande kondensorn hafva väsentliga 
gemensamma delar. 
  
  
100 kg 
  
  
50 
50
        <pb n="386" />
        Nummer 
i svenska 
allmänna 
taxan 
Arliklarnas benümning 
  
D 
Kvantitet 
för tullbe- 
räkningen 
— — — — 
Tullsats 
Kronor 
Oro 
  
930 
931 
932 
933 
934 
936 
  
Gas-, fotogen-, bensin- samt andra förbrännings- och 
explosionsmotorer; äfvensom varmluftsmotorer: 
vägande per stycke netto högst 500 krk 
vägande per stycke netto mer än 500 kg, men 
cj mer än 1, 500 SSSSS8SSS. 
vägande per stycke netto mer än 1,500 kg, men 
ej mer än 5,000 SS8SSSSSgg. 
vägande per stycke netto mer än 5,000 kg, men 
ej mer än 25,000 S.„„ 
vägande per stycke netto mer än 25,000 kg 
Ugnar för industriella ändamäl, säsom kolning, tork- 
ning, rostning, bränning, härdning, vällning, smält- 
ning och bakning; äfvensom smidesässjor och bläs- 
bälgren. 
Valsverk för metallindustrien, änghammare och luft- 
hammare (ej verktyg) utan stabbe och därtill hö- 
rande bottenplät; Häderhammare, hejare, nitnings-, 
träddragnings-, spik-, hästsko- och smidesmaskiner; 
Press-, stans-, klipp-, bocknings- och riktningsma- 
skiner — härunder inbegripna goffreringsmaskiner 
samt pressar, i allmänna taxan ej särskildt nämnda, 
säsom prägel-, förgyllnings-, glätt- och packpressar 
Samt tegelpressar — plätslageri-, kopparslageri- och 
bleckslagerimaskiner, alla slag, ej här förut nämnda; 
äfvensom form- och delningsmaskiner, alla slag, 
samt knädningsmaskiner: 
andra slag än för hand.- eller fotkraft: 
vägande per stycke netto högst 1,000 kg. 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 
  
100kronor 
100 kg 
  
10 
20 
12 
10 
80
        <pb n="387" />
        Nummer Kvantitet 
isvenska Artiklarnas benämning för tullbe- Tullsats 
allmänna 12xi½“ 
taran räkningen Kronor Ore 
937 vägande per stycke netto mer än 1,000 kg, 
men ej mer än 5,000 Sx. 100 kg 8 — 
938 vägande per stycke netto mer än 5,000 kg, 
och ej till nr. 939 i allmänna taxan hän- 
förliiigagaga " 4 — 
Borrmaskiner, vägande per stycke netto mer än 500 
kg, samt Svarfvar, früs-, hyfvel-, gäng- och slip- 
maskiner för bearbetning af metaller, andra ma- 
S##hJiner, afsedda att sküra metaller, dock ej klipp- 
maskiner; äfvensom särskildt inkommande dockor 
Epindel-, pinol- och stöd-) samt supporter, växel- 
lädor och indelningsapparater: 
943 vägande per stycke netto högst 250 g. » 20 — 
944 vügande per stycke netto mer ãn 250 kg. men l 
ejmerän1,000kg................... » 16 — 
945 vãgande per stycke netto mer än 1, 000 kg, 
men ej mer än 2,000 SSS. » 14 — 
946 vägande per stycke netto mer än 2,000 kg, 
men ej mer än 5,000 f. » 10 — 
947 vägande per stycke netto mer än 5,000 kg, 
men ej mer än 10,000 tgB. b » 7 50 
948 vägande per stycke netto mer än 10,000 kg v 5 – 
Tryckpressar: 
954 Snällpressar, äfven tväturs- och rotationspressar, 
med tillbehör, samt litografiska pressar, alla Slag, 
liustryckspressar härunder inbegripna; äfvensom 
stilgjuteri- och sättmaskiner samt till sädana 
— sria 
  
maskiner afsedda matrer 
  
  
80“
        <pb n="388" />
        — — — 
  
— 446 — 
  
  
NAummer Ver- 
es 
schwedischen Benennung der Gegenstände zollungs- Lollsatz 
allgemeinen maßstab 
Tarifs Kronen Ore 
956 Näh- und Strickmaschinen, fest verbunden mit Gestellen 
oder für motorischen Betrieb, Steppmaschinen darunter 
einbegriffen ... 100 tg 18 — 
957 Näh- und Strickmaschinen für Handbetrieb, ohne Gestelle; 
ebenso Oberteile für Näh-, Strick= und Steppmaschinen 
sowie Teile dazu, nicht besonders genannt 5“ 32 — 
958 Gestelle für Näh-, Strick= und Steppmaschinen sowie Teile 
dazu aus Eisen "“ 5 — 
Anmerkung zu den Nrun. 956 bis 958. Für Näh- 
und Strickmaschinen, Gestelle für solche, sowie Teile dazu 
soll der ZJollbetrag in jedem Falle mindestens 10 v. H. 
cs Warenwerts entsprechen. 
Kaffee., Gewürz- und Fleischmühlen, Obstschäl-, Eis= und 
andere ähnliche für den Haushalt oder sonst für die 
Bereitung von Eßwaren bestimmte, im allgemeinen 
Tarif nicht besonders genannte Maschinen oder Apparate; 
auch Kleiderwringmaschinen: 
959 bei einem Stückreingewichte von höchstens 15 kg - 18 — 
960 von größerem Gewicht .. . ... » 12 — 
961 Ackerwalzen und andere für die Bearbeitung des Bodens 
bestimmte, im allgemeinen Tarif nicht besonders ge- 
nannte Geräte, andere als Handgerüüühte " 4 – 
962Pflüge, auch Dampfpflüge, Häufelpflüge und Erdauf- 
  
lockerer; Eggen und andere eggenähnliche Ackergeräte; 
Ernte= und Mähmaschinen; Pferderechen, Heuwender, 
Unkrautausscheider, Pferdehacken und andere für Saat- 
oder Erntezwecke bestimmte, im allgemeinen Tarif nicht 
besonders genannte Apparate; Drahtsiebe, Wurfma- 
schinen, Trieure, Getreidesortierer und andere, im all- 
gemeinen Tarif nicht besonders genannte zum Sor-
        <pb n="389" />
        Nummer 
i svenska 
allmänna 
tazan 
— 447 — 
Arliklarnas benämning 
Kvantitet 
för tullbe- 
räkningen 
Tullsats 
Kronor Ore 
  
956 
957 
962 
  
Sy och stickmaskiner, fast förenade med ställningar 
eller för motordrift, nätlingsmaskiner härunder 
inbegrinaa . . ..Æ 
Sy- och stickmaskiner föõr handkraft, utan ställningar; 
äfvensom öfverdelar till sy-, stick- och nätlings- 
maskiner samt delar därtill, ej särskildt nämnda 
Ställningar för Sy-, stick- och nätlingsmaskiner samt 
delar därtill afl jin. 
Anmärkning till nr. 956—958. För sy- och 
stickmaskiner, ställningar till sädana samt delar 
därtill skall tullbeloppet i hvarje fall motsvara minst 
0 procent af varans värde. 
Kaffe-, krydd- och köttkvarnar, fruktskalnings-, glass- 
och andra dylika för hushällsbehof eller eljest 
för beredning af matvaror afsedda, i allmänna 
taxan ej särskildt nämnda maskiner eller apparater; 
äfvensom klädvridningsmaskiner: 
vägande per stycke netto högst 15 kg. . . . . . . 
af större vikt ... ... .... . .... ......... . ... 
Wältar, sladdar och andra för jordens beredning af- 
Sedda, i allmänna taxan ej särskildt nämnda red- 
skap, andra än handredstktaooo 
Plogar, äfven ängplogar, ärder och alfluckrare; harfvar 
och andra harfliknande äkerbruksredskap; skörde- 
och slättermaskiner; hästräfsor, hövändare, ogräs- 
rensare, hästhackor och andra för sädd eller skörd- 
aflsedda, i allmänna taxan ej särskildt nämnda 
apparater; harpor, kastmaskiner, triörer, sädessor-- 
terare och andra, i allmänna taxan ej särskildt 
nämnda, för sortering, rening och rensning af säd, 
  
100 kg 
  
18 — 
32 — 
18 — 
12 —
        <pb n="390" />
        Nummer 
des 
schwedischen 
allgemeinen 
rifs 
448 
Benennung der Gegenstände 
Ver- 
zollungs. 
maßstab 
  
964 
aus 969 
971 und 
972 
973 
  
tieren, Reinigen und Auslesen von Getreide, Samen 
und anderen Früchten bestimmte Apparate; Kartoffel- 
und Torfzerkleinerungsmaschinen, Erdfruchtschneider, ro- 
tierende Quetschen (auch Getreide- und Olkuchenquetschen) 
sowie Schrotmühlen, Häckselschneidemaschinen und an- 
dere zur Zerkleinerung von Futterstoffen bestimmte Ma- 
schinen; ebenso Strohelevatoren und andere Zusammen- 
legemascinn. 
Dreschwerke, Stroh= und Heupressen sowie Säemaschinen 
Düngerverteilennn 
Lokomotiven, andere als elektrisse 
Anmerkung. Der zur Lokomotive gehörende und 
gleichseitg mit ihr eingehende Tender wird zum Satze 
er Lokomotive verzollt. 
Für sich eingehende bearbeitete Zylinder und Schieber- 
kasten für Maschinen aller Art, wie Dampfmaschinen, 
Kondensatoren, Kompressoren, Kühl- und Gebläsemaschi- 
nen, Pumpen, Spritzen, Lokomobilen, Lokomotiven, 
Dampf- und Lufthämmer für Schmieden sowie Ver- 
brennungs- und Explosionsmotoren usw.: 
bei einem Stückreingewichte von: 
höchstens 50 kg 
mehr als 50 kg, aber nicht mehr als 200 kg. 
mehr als 200 SSS 
  
100 kg 
100 Kronen 
100 kg 
  
10 — 
  
30 —
        <pb n="391" />
        Nummer 
i svenska 
allmänna 
taxan 
— 449 — 
  
  
  
— — —— -— — 
Artiklarnas benämning 
Kvantitet 
för tullbe- 
räkningen 
Tullsats 
Kronor 
Ore 
  
964 
ur 969 
971 och 
972 
973 
  
frö eller andra frukter afsedda apparater; potatis- 
rifnings- och torfrilningsmaskiner, rotfruktskärare, 
roterande krossare (äfven sädes- och oljekakskros- 
sare) samt gröpkvarnar, hackelsemaskiner och 
andra für fodervarors sönderdelning afsedda ma- 
Skiner; äfvensom halmelevatorer och andra stack- 
ningsmastien .. . ... 
Tröskverk, halm- och höpressar samt säningsma- 
sktiinnnn. 
Gödselsprieeer . .. . . .. 
Lokomotiv, andra ũn elektriska .......... .. . . ... 
Anmärkning. Till ett lokomotiv hörande och 
samtidigt med detta inkommande tender skall tull- 
behandlas som lokomotivet. 
Särskildt inkommande bearbetade Cylindrar och slid- 
skäp för maskiner, alla slag, säsom ängmaskiner, 
kondensorer, kompressorer, kyl- och bläsmaskiner, 
umpar, sprutor, lokomobiler, lokomotiv, äng- och 
lusthammare för smidning samt förbrünnings- och 
ekplosionsmotorer m. fl.: 
vägande per stycke netto högst 50 t-k 
vägande per stycke netto mer än 50 kg, men 
ej mer än 200 SSSSSSS ... 
vögande per stycke netto mer än 200 kg4 
  
100 kg 
100 kronor 
100 kg 
  
10 
50 
30 
16
        <pb n="392" />
        Nummer 
  
  
  
  
des Ver- 
schwedischen Benennung der Gegenstände zollungs- Lollsatz 
allgemeinen maßstab 
arifs Kronen Ore 
Für sich eingehende, bearbeitete Kolben, mit oder ohne 
Kolbenstangen, für Maschinen aller Art, bei einem 
Stückreingewichte von: 
974 höchstens 2535BB ... 100 kg 50 — 
975 mehr als 25 kg, aber nicht mehr als 50 t .. " 30 — 
976 mehr als öä0 gggg . . .. - 16 — 
Anmerkung zu den Nrn. 971 bis 976. Für eine 
Ware, die unter eine von diesen Nummern fällt und 
nachweislich zum Ersatz für einen abgenutzten oder sonst 
unbrauchbaren Teil einer früher eingeführten Maschine 
eingeht, wird ein Zoll erhoben, der 75 v. H. des sonst 
zur Erhebung gelangenden Zolles beträgt. Die näheren 
Bestimmungen über den Nachweis werden von den zu- 
ständigen schwedischen Behörden getroffen. 
Kurbelachsen und Kurbelstangen aller Art: 
977 blank gedreht oder sonst fein gearbeitttet. - 10 — 
978 andeernrnrnl 5 6 — 
979 Walzen zu Getreide- und Olkuchenquetschen sowie Mahl- 
scheiben, aller Art, zu Schrotmühlen » 12 — 
Walzen und Walzzylinder, im allgemeinen Tarif nicht 
besonders genannt: 
980 nicht bearbeitet. . .. .................... ..... - 2 50 
bearbeitet: 
981 mit Uberzug aus Kautschuk; ebenso aus Eisen in 
Verbindung mit anderen unedlen Metallen ½„ 10 — 
aus 982 anderer Art außer solchen aus Kupfer oder Kupfer- 
legierunen .... » 8 —
        <pb n="393" />
        Nummer Kvantitet 
i svenska Artiklarnas benämning för tollbe- Tullsats 
allmänna und 
rakmingen 
tazan Kronor Oro 
Särskildt inkommande, bearbetade kolfvar, med eller 
utan kolfstünger, för maskiner, alla slag: 
1 
974 vägande per stycke netto högst 25 1B 100 kg 59 — 
975 vägande per stycke netto mer ün 25, men ej mer 1 
#n 50 . » 30 — 
l 
976 vägande per stycke netto mer än 50 kk " 16 — 
Anmärkning till nr. 971—976. För vara, hän- 
förlig till nägon af dessa rubriker, hvilken bevisligen 
införes för att ersätta en utsliten eller eljest obruk- 
bar del till en tidigare införd maskin, erlägges en 
tullalgift, utgörande 75 procent af den tull, som 6 
annars skolat utgi. Närmare föreskrilter rörande 
bevisningen utfärdas af vederbörande svenska myn- 
dighet. 
Vefaxlar och vefstakar, alla slag: 
977 blanksvarfvade eller eljest fnarbetasee » 10 — 
978 annrnrnrnreeaa.. . . .. » 6 — 
979 alsar till sädes- och oljekakskrossar samt malskif- 
Vor, alla slag, till gröbkvarnernrn . . . . .. " 12 — 
Valsar och valscylindrar, i allmänna taxan ej sär- 
skildt nämnda: 
980 icke bearbetagerrr . .. " 2 50 
bearbetade: 
981 med öfverdrag af kautschuk; äfvensom af järn 
i 1lörening med annan ocädel metall. v 10 — 
ur 982 andra slag med undantag af sädana af koppar 
eller kopparlegerinnneeee.. » 8 — 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 81
        <pb n="394" />
        Nummer 
des 
schwedischen 
allgemeinen 
arifs 
  
  
Benennung der Gegenstände 
Ver- 
zollungs- 
maßstab 
  
983 
984 
988 
989 
992 
  
Roll- und Kugellager: 
fein gearbeitet: 
bei einem Stückreingewichte von höchstens 1 g 4 
bei einem Stückreingewichte von mehr als 1 kg, 
aber nicht mehr als 150 SSSSS. 
bei einem Stückreingewichte von mehr als 15 kg. 
Transmissionen, darunter einbegriffen glatte Wellen (mit 
Keilnuten oder in anderer Weise angepaßt)) Lager, im 
allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, und Lager- 
büchsen, Schwungräder (ohne Regulatoren), Riemen- 
und Seilscheiben, im allgemeinen Tarif nicht besonders 
genannt, sowie Zahnräder mit unbearbeiteten Zähnen: 
bei einem Stückreingewichte von höchstens 500 kg. 
bei größerem Gewiht ... 
Anmerkung zu den Nrun. 988 und 989. Iwei 
oder mehrere zusammen eingehende Transmissionsteile 
werden als ein Stück angesehen, wenn sie aus einer Welle 
mit darauf montierten anderen Transmissionsteilen bestehen. 
Armaturen, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, 
für Maschinen, Apparate und Rohrleitungen, lose oder 
für sich eingehend, wie Ventile und Hähne, Dampf- 
pfeifen, Schmierapparate, Abscheider und Ableiter für 
Kondenswasser oder Ol, Pulsometer und hydraulische 
Widder, Zentrifugalregulatoren und Mischapparate für 
Badeeinrichtungen; ebenso Injektoren und Ejsektoren: 
in der Hauptsache aus Eisen: 
im Stückreingewichte von höchstens 5 tE 
  
100 kg 
  
150 
75 
60 
25
        <pb n="395" />
        Nummer 
i svenska 
allmänna 
taxan 
— 453 — 
  
Artiklarnas benämning 
Kvantitet 
för tullbe- 
räkningen 
Tullsats 
Kronor 
Ore 
  
983 
984 
985 
988 
989 
992 
  
Rull- och kullager: 
finarbetade: 
vägande per stycke netto högst 1 1g ... 
vägande per stycke netto mer än 1 kg, men ej 
mer än 15S3SS ... . . . .. 
vũgande per styeke netto mer än 15 kg . . ... 
Transmissioner, härunder innefattade slãta axlar (för- 
sedda med kilspär eller annorledes apterade), lager, 
i allmänna taxan ej särskildt nämnda, och lager- 
boxar, svänghjul (utan regulator), rem- och lin- 
skifvor, i allmänna tazan ej särskildt nämnda, samt 
kugghjul med oarbetade kuggar: 
vägande per stycke netto högst 500 hk 
af stõrre vikt . . . . .. . .... .. . ... .. .... . .. .. 
Anmärkning till nr. 988 och 989. ThA eller 
flera samtidigt inkommande delar till en transmission. 
skola anses säsomett stycke, försävidt delarna utgöras af 
en axel med andra därá monterade transmissionsdelar. 
Armatur, i allmänna taxan ej särskildt nämnd, till 
maskiner, apparater och rörledningar, 168s eller sär- 
skildt inkommande, säsom ventiler och kranar, äng- 
hvisslor, Smörjapparater, afskiljare och afledare för 
kondensationsvatten eller olja, pulsometrar och vä- 
durar, centrifugalregulatorer och blandningsappa- 
rater för badinrättningar; äfvensom injektorer och 
ejektorer: 
till hufvudsaklig del af järn: 
vägande per stycke netto högst 5g 
  
100 kg 
  
150 
60 
81
        <pb n="396" />
        — 454 — 
Nummer Ver- 
schwedischen Benennung der Gegenstände zollungs= Zollsatz 
allgemeinen 
. maßstab 
rifs " Kronen r*d 
  
l 
993 im Stückreingewichte von mehr als 5 Kg, aber 
nicht mehr als 50 .............. . ... 100 kg 15 — 
  
994 im Stückreingewichte von mehr als 50 tk. » 10 — 
995 anderer Art. . . . .... ...... .... ... .. . . . . . . .. 50 — 
Anmerkungen zum Abschnitt XIIIA des allge- 
meinen Tarifs. 
1. Die Zollsätze gelten, wo anderes nicht vorgeschrieben ist, 
für Maschinen, ganze oder in Teile zerlegte, selbst wenn 
einige weniger wesentliche Bestandteile fehlen. 
Beim Anmelden von in Teile zerlegten Maschinen zur 
Verzollung oder zur Niederlage soll der Wareneigentümer 
in dem Maße, wie dies als Anleitung für die Zollbehand- 
lung erforderlich ist, eine erläuternde Beschreibung und 
ein Verzeichnis der Teile nebst Abbildung beibringen, wo- s 
xgltås zu ersehen ist, daß die Teile zusammen eine Maschine 
ilden. 
2. Der Umstand, daß eine Maschine in Teile zerlegt ein- 
geführt wird, die mit verschiedenen Gelegenheiten ein- 
gehen, hindert nicht, daß der für die Maschine als Ganzes 
geltende Zollsatz angewendet wird, sofern der Wareneigen- 
tümer dieses beantragt. 
Elektrische Maschinen und Apparate usw. 
(Abschnitt XIIIB, Nrn. 996 bis 1019). 
Elektrische Maschinen, wie Generatoren, Motoren und Um- « 
former; auch Transformatoren und Orosselspulen: 
  
im Stückreingewichte von: 1 
996 höchstens 50 ffl .. 55. — 
997 mehr als 50 kg, aber nicht mehr als 100 kg. - 38 — 
i 
998 mehr als 100 kg, aber nicht mehr als 500 kg. » 28 —
        <pb n="397" />
        Nummer 
i avenska 
allmänna 
taxan 
  
  
Artiklarnas benämning 
Kvantitet 
för tullbe- 
räkningen 
Tullsats 
Kronor 
Ore 
  
993 
994 
995 
996 
997 
998 
  
vägande per stycke netto mer än 5 kg, men 
ej mer än 50 . ..... .. . . .. . .... .. .. 
vägande per stycke netto mer än 50 kgB . 
andra stttaa. 
Anmärkningar till Afd. XIII A i allmänna 
tazxan. 
I. Tullsatserna gälla, där ej annorlunda är stadgadt, 
för maskiner, hela eller söndertagna i delar, äfven 
Oom nägra mindre väsentliga beständsdelar saknas. 
Vid angifning till förtullning eller uppläggning à 
nederlag af maskiner, söndertagna i delar, Skal, i 
den män sädant till ledning för tullbehandlingen 
erfordras, varuägaren aflämna förklarande beskrif- 
ning öfver och specifikation af delarna jämte afbild- 
ning, utvisande att delarna tillsammans utgöra en 
maskin. 
2. Den omständighet, att en maskin införes sönder- 
tagen i delar, som inkomma med olika lägenheter, 
mä icke utgöra hinder, att, där varuägaren sädant 
Päyrkar, den för maskinen säsom helhiet bestämda 
Sats tillämpas. 
Elektriska maskiner och apparater m. m. 
(Afd. XIIIB, ur. 996—1019). 
Elektriska maskiner, säsom generatorer, motorer och 
omformare; äfvensom transformatorer och dämp- 
rullar: 
vägande per stycke netto högst 50 ktEk. 
vägande per stycke netto mer än 50 kg, men 
ej mer än 100 S. 
vägande per stycke netto mer ün 100 kg, men 
ej mer än 500 fff. 
  
100 kg 
2 
! 
! 
! 
  
15 
10 
50
        <pb n="398" />
        — 456 — 
  
  
  
Nummer Ver- 
e 
schwedischen Benennung der Gegenstände zollungs- Sollsah 
allgemeinen maßstab 
rifs Kronen Ore 
999 mehr als 500 kg, aber nicht mehr als 3 000 kfgFü 100 kg 2— 
1000 mehr als 3000 SSBBBB. » 15 — 
Anmerkung zu den Nrn. 996 bis 1000. Die dem 
Abschnitt XIIIA angefügten allgemeinen Anmerkungen 
1 und 2 sollen, soweit anwendbar, auch für die elektrischen 
Maschinen gelten. 
1001 Statoren, Rotoren, Stromsammler, Magnetspulen, 
Bürstenhalter und Ankerspulen, für sich eingehend! 
Anmerkung zu den Nrun. 996 bis 1001. Eine 
Weare, die nachweislich zum Ersatz für einen abgenutzten 
oder sonst unbrauchbaren Teil einer früher eingeführten 
Maschine eingeht, unterliegt keinem Zollzuschlage. Die 
näheren Bestimmungen über den Nachweis werden von 
den zuständigen schwedischen Behörden getroffen. 
Akkumulatoren: 
aus 1002 nicht montierte Elemente, mit Ausnahme der galvanischen; 
zu Akkumulatoren gehörende, gleichzeitig eingehende 
Holzgestelle und Laufbahnen; Akkumulatorplatten so- 
wie zu solchen gehörende Holzscheiben und Holzstäbe; I 
für Akkumulatoren bestimmte rechteckige Glasbehälter s 
vonmindesten63,5kbdmRaumgehaltundinnen " 
mit Blei ausgefütterte Holzkisten » 6 
Anmerkung. Hierunter fallen auch Glasröhren, die 
zu Akkumulatoren gehören und mit ihnen gleichzeitig ein- 
gehen, um an Stelle der Holzstäbe zu dienen. T 
  
Glühlampen: 
1004 Kohlenfadenlamdmen 1 kg 1 
  
  
  
4—— — —— – —
        <pb n="399" />
        — 457 — 
  
  
Nummer Krantitet 
isvenska Artiklarnas benämning för tullbe- Tullsats 
allmänna .ng 
taxan räkningen Kronor Ore 
999 vägande per stycke netto mer än 500 kg men 
ej mer än 3,000 fS . . .. . . . .. 100 kg 22 — 
1000 vägande per stycke netto mer än 3,000 kg » 15 — 
Anmärkning till nr. 996—1000. De till Aft. 
XIII A fogade allmänna anmärkningar 1 och 2 skola 
i tillämpliga delar gälla jämväl med afseende à 
elektriska maskiner. 
1001 tatorer, rotorer, strömsamlare, magnetspolar, borst- 
hällare och härfvor, särskildt inkommande! 
Anmärkning till nr. 996—1001. För en vara, # 
som bevisligen införes för att ersätta en utsliten 
eller eljest obrukbar del till en tidigare införd maskin, 
erlägges icke nägon tilläggstull. Närmare föreskrifter 
rörande bevisningen utfärdas af vederbörande svenska 
myndighet. 
Ackumulatorer: 
ur 1002 omonterade element med undantag af galvaniska 
sädana; till ackumulatorer hörande, samtidigt 
inkommande träställningar och gängbanor; 
ackumulatorsplätar samt till sädana hörande 
träskifvor och trästafvar; till ackumulatorer 
afsedda rektangulära glaskärl af minst 3,5 kbdm 
ry md och invändigt blyfodrade trälädor.. " 6 — 
Anmärkning. Till denna rubrik hänföras äfven 
glasrör, som höra till ackumulatorer och inkomma « 
samtidigt med dessa för att användas i stället för 
trästafvar. l 
Glödlampor: · 
1004 Koltràdslampor............... . .. .. .. .. .. ... 1 kg 1 50
        <pb n="400" />
        — 458 — 
  
  
  
  
Nummer Ver- 
s 
schwodischen Benennung der Gegenstände kollungs- Zollsatz 
allgemeinen maßstab 
rifs Kronen Ore 
1005 Metallfadenlannmn 1 kg 4 – 
Anmerkung zu Nr. 1005. Schachteln und Well- 
pappe, worin die Lampen verpackt sind, werden nicht zum 
zollpflichtigen Gewicht gerechnet. 
1006 Bogenlampen, auch mit zugehörenden Glocken; sogenannte 
Nernstlampen sowie Glocken, Leuchtkörper und Wider- 
stände dazu; auch Scheinwerfen i – 50 
Für elektrotechnische Zwecke bearbeitete Kohle, im allge- 
meinen Tarif nicht besonders genannt: 
1008 im Stückreingewichte von 3 kg oder mehr » — 03 
von geringerem Gewicht: 
1009 Kohlebürsten, auch in Verbindung mit anderen 
StossenI; » 2 50 
1010 anderer Art. .. . . . ... ... .... .... .. » — 20 
1011 Sicherungsapparate, montiert auf Porzellanisolatoren 
(nicht Platten); Anlaß-, Regulierungs= und Vorschalt- 
widerstände, Kontroller sowie andere elektrische Regu- 1 
latoren; ferner elektrische Apparat- und Instrumenten- « 
tafeln,montiert.............................. - — 35 
Anmerkung. Hierunter fallen auch Zellenschalter. D 
1012F Sicherungsapparate, nicht besonders genannt, darunter auch 1 
einbegriffen Sicherungsstöpsel, Schmelzstücke, Schmelz- 1 
patronen und Uberspannungsapparaat - — 50 
l 
Stromschalter (Stromausschalter und Umschalter): i 
Ölschalter, mit der Hand zu betätigen " — 30 
1013
        <pb n="401" />
        — 469 — 
  
  
  
  
  
Nummer Kvantitet 
isvenska Artiklarnas benämning för tullbe- Tullsats 
allmänna *-- 
taxan räkningen Lronor brs 
1005 metallträdslamporrnnnn. 1 kg 4 — 
Anmärkning till nr. 1005. Askar och well- 
papp, i hvilka lampor äro förpackade, inräknas icke 
den tullpliktiga vikten. 
1006 Bäglampor, äfven med tillhörande glober; s. k. nernst- 
lampor samt glober, lyskroppar och motständ där- 
till; äfvensom strälkastaor » — 50 
PFõr elektrotekniskt àndamãàl arbetadt Kol, i allmãnna 
taxan ej särskildt nämndt: 
1008 vägande per stycke netto 3 kg eller däröfver v — 03 
af mindre vikt: 
1009 kolborstar, äfven i förening med annat ämne " 2 50 
010 andra sntsesesesesesesss. o — 20 
1011äkerhetsapparater, monterade pä porslinsisolatorer 
(ej plattor); pädrags-, reglerings- och förkopplings- 
motständ, kontroller samt andra elektriska regula- 
torer; äfvensom elektriska apparat- och instrument- 
taflor, montrase . .. l — 35 
Anmärkning. Hit hänföras äfren cellkopplare. 
1012 äkerhetsapparater, ej särskildt nämnda, härunder 
inbegripna äfven säkerhetsproppar, Smältstycken, 
smältpatroner och öfverspänningsapparater » — 50 
Strõmstãllare (strõmbrytare och omkastare): 
1013 oljestrõmställare, stüllbara fõr hand ....... .... » — 30 
Reichs. Gesetzbl. 1911. 82
        <pb n="402" />
        — 460 — 
  
Nummer Ver. 
e 
schwedischen Benennung der Gegenstände zollungs- Lollsatz 
allgemeinen maßstab 
rifs Kronen Ore 
andere Olschalter sowie Dosenschaltern 1 kg — 55 
Anmerkung. Wie Dosenschalter sind auch Elüh- 
lampenfassungen mit oder ohne Stromschalter zu vergollen. 
aus 1014 Messerschalter (Schalthebel): 
montiert auf Schieferplaten » — 50 
andenl .. » — 75 
Telephonapparate: 
1015 im Stückreingewichte von weniger als 5 tBg » 1 50 
1016 von größerem Gewicht ... » — 80 
1017 Telegraphenapparate, Telephonumschalter und Telephon- 
umschalttische; auch nicht besonders genannte Teile zu 
Telephon- und Telegraphenapparaten sowie zu Telephon- 
umschaltern und Telephonumschalttischen t 1 50 
aus 1018 Stahlpanzerröhren zu Isolationszwecken ............. — 10 
1019 Elektrotechnische Spezialapparate, im allgemeinen Tarif 
nicht besonders genannt, wie Apparate zum Signali- 
sieren oder zur Befehlsübermittlung, Röntgenapparate, 
nicht zu einer anderen Nummer des allgemeinen Tarifs 
gehörende Apparate für drahtlose Telegraphie und Tele- 
phonie, Erzscheider usw.; ebenso Klinkenleisten dacklister) 
zu Telephonumschalttische 100 Kronen 10 — 
Fahrräder: 
1022 fertiiggen 1 Stückk2 —
        <pb n="403" />
        — 461 — 
  
  
Nummer Kvantitet 
isvenska Artiklarnas benhmning för tullbe- Tullsats 
allmänna ... 
tazan räkpinten Kronor Ore 
andra oljeströmställare; äfvensom dosströmställar 1 kg — 55 
Anmärkning. Säsom dosströmställare skola tull- 
behandlas äfven glödlampsinfattningar, med eller utan 
strömställare. 
ur 1014|Knifströmställare: 
monterade pä skifferplatoorrn. » — 50 
andres-..................................... » — 75 
Telefonapparater: 
1015 vägande per stycke netto mindre àn 5 Kg. ..... » 1 50 
1016 af större ucket4t4t4 . ... » — 80 
1017|elegrafapparater, telefonväxlar och telefonväxel- 
bord; äfvensom delar, ej särskildt nämnda, t(ill 
telefon- och telegrafapparater samt till telefonväxlar 
och telefonväxrelbornrnrrn . . .. » 1 50 
ur 1018.Stälpansarrör för isoleringsändamdl. – 10 
1019Elektrotekniska specialapparater, i allmänna taxan 
ej särskildt nämnda, säsom apparater för signale- 
ring eller orderöfverföring, röntgenapparater, till 
annan rubrik i allmänna taxan ej hänförliga appa- 
rater för trädlös telegrafi och telefoni, malmsepa- 
ratorer o. s. v.; äfvensom jacklister till telefon- 
värelbreee . . .. . . .. 100kronor 10 
Velocipeder: 
1022 färdigagagaga. . . . 1 styjcke 20 —
        <pb n="404" />
        — — ——— — 
  
Nummer Ver- 
t 
schwedischen Benennung der Gegenstände zollungs- ZQollsatz 
allgemeinen maßstab 
arifs Kronen Ore 
1023 abgepaßte Ketten und andere Teile, nicht besonders ge- 
nant:::: 1 kg 1 60 
1026|Kinderwagen . . .. » — 20 
1030|Eisenbahn= und Straßenbahnwagen in Verbindung mit 
Motoren oder Dampfmaschinen; Fuhrwerke, im all- 
gemeinen Tarif nicht besonders genannt, auch mit Motor 
versehen, sowie Untergestelle dazu; ferner mit Gummi- 
bereifung versehene Räder zu solchen Fuhrwerken .. . . 100 Kronen] 15 — 
1064 Schwefelsäure und Schwefelsäureanhydrid 100 kg — 60 
aus 1080F Chromalnnaaaa . ... – frei 
1081 Kaliumsulfat, Natriumsulfat (Glaubersalz), Natriumbisulfat, 
Ammoniumsulfateschwefelsaures Ammoniakh), Gips,gefällt 
(Calciumsulfat) sowie Magnesiumsulfat (schwefelsaure 
Magnesia)j) ebenso Natriumsulfit (schwefligsaures Natron), 
Natriumbisulfit, Natriumhyposulfit (unterschwefligsaures 
Natron) und Natriumhydrosulfit 
Anmerkung. Salze der Formaldehydsulfoxylsäure 
* weomrenhucen H#ur- wie Nongalt, 
owie andere mliche Produkte, 3. B. rald 
Nr. 1081 zollfrel. B. Syralbit, sind nach 
Erdfarben: 
1116 andere (als Kreide), gebrannt, gemahlen oder geschlämmt, 
EELILEIEIIE — frei
        <pb n="405" />
        Nummer 
  
– 463 —1 
  
—.—— ——-——— 
  
= Kvantitet 
i avenska Artiklarnas benämning för tullbe- Tullsats 
allmänna 11)x-in) 
taxan Fäkningen Kronor COre 
1023 alpassade kedjor och andra delar, ej särskildt 
nämdddaaa ... -........ 1 kg 1 60 
1026Bar-nwvanert "“ — 20 
1030ärnvägs- och spärvägsvagnar i förening med moto- 
rer eller ängmaskiner; äkdon och fordon, i all- 
männa taxan ej särskildt nämnda, äfven med 
motor försedda, samt underreden därtill; äfpensom 
med gummiringar försedda hjul till sädana äkdon 
eller forcacnnnn. 100kronor5 — 
1064Svafvelsyra och svafvelsyreanhydrid. . ........... 100 kg — 60 
ur 1080 Kromalun ........................... ... . . ... — fri 
1081Kaliumsulfat, natriumsulfat (glaubersalt), natrium- 
bisulfat, ammoniumsulfat (Ssvafvelsyrad ammo- 
niak), gips, fälld (kalciumsulfat) samt magnesium- 
sulfat (svafvelsyrad magnesia); äfvensom natrium- 
sulltt (Svafvelsyrligt natron), natriumbisullit, na- 
triumhyposulfit (undersvafvelsyrligt natron) och 
natriumhydrosulfit! 
Anmärkning. Salter af ormaldhpdeultoryl- 
syra eller formaldehydhydrosvafvelsyrlighet, säsom 
rongalit och andra dylika produkter, t. ex. hyraldit, 
äro enligt nr. 1081 tullfria. 
Jordfürger: 
1116 andra (än krita), brända, malna eller slammade. 
torra eller i deglenn. — fria
        <pb n="406" />
        — 464 — 
  
  
  
  
Nummer « Ver- « 
schwedischen · Benennung der Gegenstände zollungs. Zollsatz 
allgemeinen maßstab 
rifs Kronen 
aus 1117| Bleiweiß, Zinkweiß (Zinkoxyd), Zinksulsidweiß (Lithopon), 
Barytweiß (Permanentweiß, blanc fixe), Mennig, 
Zinnober, Ultramarin, Kobaltfarben, wie Kobaltoxyd, 
auch Berliner Blau (Pariser Blau) .. . . . .. . .. . ... — frei 
Bronzepulver, auch Brokatbronze, sowie Glimmerbronze 
(gepulverter Glimmer), weiß oder farbig, das Gewicht 
der unmittelbaren Umschließung eingerechnet: 
1120 in Packungen von mindestens 0,5 kg Rohgewicht. 1 kg — 40 
1121 in Packungen von geringerem Rohgewicht - — 75 
1124 [Indigo, auch künstlicher, sowie andere Indigofarbstoffel 
Anmerkung. Künstit ti digo i 
wie natünlicher eu snecher Cpnthetischer) Indigo is 
aus 1125 Auszüge von pflanzlichen Farbstoffen, flüssig oder fest .. — frei 
aus 1126 Alizarin- sowie Anilin· und andere Teerfarben, im allge—- 
meinen Tarif nicht besonders genannt, außer Schwefel- 
farbken . .. . . . ... — frei 
Teerfarben und Farbenauszüge mit Zusatz von lösenden 
oder beizenden Stoffen, wie Essigsäure, Acetin, Gerb- 
säure oder Alaun oder anderen Motallsalzen: 
1128 in kleineren Packungen, die für den Kleinhandel be- 
stimmt sind (sogenannte hemfärger) 1 kg — 15
        <pb n="407" />
        Nummer 
— ———„ —— — 
- 
  
Kvantitet 
N Artiklarnas benbmning Er tulbe. Tullsats 
allmänna i 
taxan räkningen —*2 
ur 11 17 BIyhvitt, zinkhwitt (zinkoxich, zinksulfidhvitt (litopon), 
barythvitt (permanenthvitt, blanc fixe), mönja, cin- 
nober, ultramarin, koboltfürger, säsom koboltozid; 4„ 
" äfvensom berlinerblätt (pariserblätt) — fria 
Bronspulver, äfven broccatbrons, samt glimmerbrons 
(pulveriserad glimmer), hvit eller fürgad, närmaste 1 
emballagets vikt inberäknad: E 
1120 i förpackningar om minst 0,5 kg bruttovikt.. 1kg — 40 
I 
1121 i förpackningar af mindre bruttovikt .. ...... » — 75 
1124 IIndigo, ãfven Konstgjord, samt andra indigosãrg- 
ämnen] 
Anmärkning. Konstgjiord (Syntetisk) indi 
. tullbehandlas * med e 8 4 
ur 1125Extrakter af vegetabiliska färgningsämnen, flytande « 
allerfasta................................. — sria 
ur 1126 Alisarin- samt anilin- och andra tjãrfãrger, i allmãnna 
taxan ej särskildt nämnda, med undantag al 
svafvellüncgernr .. – fria 
Ds 
Tiärfärger och färgextrakter med tillsats af 158Snings- 
eller betningsämnen, säsom ättiksyra, acetin, garf- 
Syra eller alun eller annat metallsalt: 
1128 i mindre, för detaljhandeln afsedda förpacknin- 
gar (s. k. hemfürgrrn. 1 kg — 15
        <pb n="408" />
        — 467 — 
— — — — — — ———— — — — —. — — — . .----—-.----—---—-——-—-————-.-·--——--——-.——- 
N umen1 Kvantitet 
svenska Artiklarnas benämning för tullbe- Tullsats 
allmänna 12Pm 
laxan räkningen 
  
  
  
  
Kronor Ore 
  
1129 li andra füörpackningar! 
Anmärkning till nr. 1129. Tjärfärger, hvilka 
innchälla ringa mängd af sädana ämnen som t. cx. 
ttiksyra, acetin, suld — dock iche alkohol — 
hvars inblandning uteslutande har till ändamäl att 
mildra eller fixera färgtonen eller att förhindra fäll- 
ning i badet eller ock att gifva färgen andra 
dylika egenskaper, hvilka göra den mer ägnad för 
sin användning, hänföras till nr. 1126. 
ur 11320 k-, sten-och koppartryckslärger, ejsärskildt nümndai, kg — 10 
Mälarfürger, äfven i torr form, beredda med annat 
bindemedel än olja, säsom med albumin eller 
kasein: 
1133 i mindre, för detaljhandeln afsedda förpack- 
ningger . . ... » —-15 
1134 i andra förpackuninngen v — 05 
  
1135 PFärger, i allmänna taxan ej särskildt nämnda, obe- I 
keddaellerberedda......................... — fria 
1137¼ BBläck och till beredning af bläck afsedt pulver 
(bläckpulver) samt tusch, äfven fytande, när- 
maste emballagets vikt inberäknal 1 kg — 08 
ur 1139Blyertspennor och blyertsstift, icke hänförliga till 
nr. 1138 i allmänna taxan, härunder inbegripna 
äfven sädana, som üro försedda med skyddande 
hylsa af annat ämne än guld eller sillver; äfven- 
som fürgstift, oinfattade eller infattase " — 35 
Anmärkning. Hit hänföras äfven blyertspennor, 
försedda med radergummi. 
Pastellkrigagaga . . .. » — 10 
  
  
  
  
ur 1171.Garfümnesextrakter, fytande eller fasctaaa ... – sria 
Reichs- Geseybl. 1911. 83
        <pb n="409" />
        Nummer 
des 
schwedischen 
allgemeinen 
Tarifs 
— 468 — 
Benennung der Gegenstände 
Ver. 
zollungs. 
maßstab 
Lollsatz 
Kronen 1 
Ore 
  
aus 1187 
1188 
aus 1189 
1190 
1192 
1193 
1194 
  
Apothekerwaren, im allgemeinen Tarif nicht besonders ge- 
nannt, einzeln oder zusammengesetzt, außer Sachharin 
und anderen künstlichen Süßstosfsfen 
Chemisch-technische Präparate, im allgemeinen Tarif nicht 
besonders genannt: 
Chromsulfat, Chromchlorid, Chromsulfatchlorid, 
basische, feste oder flüssige, mit wechselndem Gehalt 
von Natriumsulfat oder Natriumchlorid. 
anderer Art .. ..... ....... .. ....... ... .. .. 
Instrumente: 
chirurgische, medizinische, physikalische, außer Pyrometern 
und elektrischen Meßinstrumenten, chemische und Navi- 
gationsinstrumente, aller Art, im allgemeinen Tarif 
nicht besonders genannt; Mikrometer, Meßbänder, 
Meßstöcke, Rechenstäbe und andere im allgemeinen 
Tarif nicht besonders genannte mathematische In- 
strumente; ferner Teile zu hierhergehörenden In- 
strumenenn ... 
Anmerkung. Hierunter fallen auch Wasserwagen 
aller Art. 
optische: 
Photographieapparate, mit oder ohne Objektiv, auch 
nicht besonders genannte Teile zu Photographie- 
apparaten: 
im Stückreingewichte von höchstens 3 kg . .. . 
im Stückreingewichte von mehr als 5 tg 
Anmerkung. Für sich eingehende Obiektive werden 
wie gefaßtes optisches Glas verzollt. 
Kassetten, Sucher, Verschlüsse und Blenden 
anderer Art als die in den Nrn. 1190 bis 1193 
des allgemeinen Tarifs genannten, darunter ein- 
begriffen Ferngläser, Brillen und gefaßtes optisches 
Glas; auch Teile dazu, im allgemeinen Tarif 
nicht besonders genannt, aus anderen Stoffen als 
Gold oder Silker 
  
100 Kronen 
1 kg 
  
15 
10 
1— 
Sto2 
l 
frei 
frei
        <pb n="410" />
        Nummer Kvantitet 
isvenska Artiklarnas benämning för tullbe- Tullsats 
allmänna 
taxan räkningen 
  
Kronor 1 Ore 
ur 1187Apoteksvaror, i allmänna taxan ej särskildt nämnda, 
enkla eller sammansatta, med undantag af sackarin . 
ochandrakonstgjorclasötningsmedel.......... — sria 
1188 Kemiskt-tekniska preparat, i allmänna taxan ej sür- # 
skildt nämnda: 1 
kromsulfat, kromklorid, kromsulfatklorid, basiska;, « 
fastaellertlytande,medväxlandehaltafnai 
triumsulfatallernatriumklorid.........». fria 
andra slag. . .............. .. . ...... . .. ... 100 krono 15 — 
Instrument: 
ur 1189 kirurgiska, medicinska, fysiska — med undantag af 
Pyrometrar och elektriska mätinstrument — kemi- 
ska och navigations-, alla slag, i allmänna taxan 
ej särskildt nämnda; mikrometrar, mätband, mät- 
stockar, räknestafvar och andra, i allmänna 
taxan ej särskildt nämnda matematiska instru- 
ment; äfvensom delar till hit hänförliga instru- 
meentt:::::::.... v 10 — 
Anmärkning. Hit hänföras äfven vattenpass, 
alla slag. 
Cptiska: 
fotografikkameror, med eller utan objektiv; äfven- 
som delar, ej särskildt nämnda, till fotograli- 
kameror: 
1190 vägande per stycke netto högst 3kg 1 kg 4 — 
1192 vägande per stycke netto mer än 5 kg » 
Anmärkning. Objektiv, särskildt inkommande, 
tullbehandlas säsom infattade optiska glas. 
1193 kassetter, sökare, slutare och bländare » 2 — 
1194 andra slag än i nr. 1190—1193 i allmänna 
tafsan nämnda, häürunder inbegripna kikare, 
glasögon och infattade optiska glas; äfvensom 
delar därtill, i allmänna taxan es särskildt 
nämnda, af annat ämne än guld eller silfver l 2 — 
  
— 
  
  
  
  
83°7
        <pb n="411" />
        — 
  
  
  
  
  
  
  
Nummer v 
des er 
schwedischen Benennung der Gegenstände zollungs- Zollsatz 
allgemeinen 
rifs maßstab Kronen Ore 
aus 1196 Barometer und Thermometer; Wassermesser mit höch- 
stens 40 mm Durchlauföffuing 1 kg 1 — 
Musikinstrumente: 
1198 Tafelklaviere und Pianiss 1 Stück50 – 
1199 Flüse - 200 — 
Anmerkung zu den Nru. 1198 und 1199. Ist « 
in das Musikinstrument ein Spielapparat eingebaut, so 
erhöht sich der Zoll des Instruments um 75 Kronen. 
1202 Akkordeons und Teile ddddgdg . .. .. 1 kg — 50 
Blasinstrumente: # 
1204 aus anderen Stoffen als Holz, auch Teile dazu 100 Kronen20 * 
1205 anderer Art als die in den Nrn. 1198 bis 1204 des 3 
allgemeinen Tarifs genannten; auch gesondert 
eingehende Teile und Zubehör, im allgemeinen # 
Tarif nicht besonders genant 5 15. — 
1206 Grammophone, Phonographen und ähnliche zur Wieder- - 
gabe von Musik usw. eingerichtete Instrumente sowie 
Teile dazu, wie Platten und Walzen, Trichter, Schall- 
dosen und Nadeln usw. ...... ........ . ... ... 1 kg — 50 
Uhren: # 
Wand= und Stutzuhren in Gehäusen sowie lose Uhrgehäuse: 
1219 aus Alabaster oder anderen Steinen oder aus Por- 
zellan, Terrakotta, Majolika oder anderen Ton- 
wateen. ?„ 1 50 
aus Metall, auch mit Spielwerk ........... .. . * — 80 
1220 aus Holz oder anderen in der vorhergehenden Num- 
mer nicht genannten Stosffen » — 80 
1222 lose oder nicht eingefaßte Werke zu Wand= oder Stutz- 
uhren sowie Werkteile, im allgemeinen Tarif nicht 
besonders genannt, zu Uhren, aller Art, mit Aus- 
nahme der Turmuhren; ferner Jifferblätter und Zeiger 
zu anderen Uhren als Turmuhten - 1 —
        <pb n="412" />
        . 
  
  
  
  
Nummer Kvantitet 
Isvenska Arliklarnos benämning för tullbe- Tullsats 
allmänna ... 
taxan räkningen oner Dnn 
ur 1196 barometrar och termometrar; äfvensom vatten- 
mütare med högst 40 mm genomloppsöppningoE 1 — 
musikinstrument: 
1198 tafflar och piannin 1 styocke50 — 
1199 flogler » 200 — 
Anmärkning till nr. 1198 och 1199. Ar spel- 
apparat inb 9 i musikinstrument, förhöjes tullen 
à detta meck 5 kronor per stycke. 
1202 ackordion och delar därtlllmm 1 kg – 50 
bläsinstrument: 
1204 af annat ämne än trä; äfvensom delar därtill l1O00kronor0 – 
1205 andra slag än i rr. 1198—1204 i allmänna 
taxan nämnda; äfvensom särskildt inkommande 
delar och tillbehör, i allmänna taxan es sür- 
skildt nammea .. “ 15 — 
1206 grammofoner, fonografer och dylika för ätergifvande 
af musik m. m. inrättade instrument samt delar 
därtill, säsom plattor och rullar, trattar, ljuddosor 
och nälarrmn nnn. 1 kg — 50 
Ur: 
vügg- och studsar- i foder samt 158a urfoder: 
1219 af alabaster eller annan sten, eller af porslin, 
« terraoomymajolikaellerannatlergods»» v 1 50 
af metall, äfven med spelver ... v — 80 
1220 af trä eller andra, i nr. 1219 ej nämnda ämnen v — 80 
1222 5sa eller oinfattade verk till vägg- eller studsarur 
Samt delar, i allmänna taxan ej särskildt nämnda, 
af verk till ur, alla slag, utom tornur; äfven- 
som taflor och visare till ur, andra än tornur » 1 —
        <pb n="413" />
        — 472 — 
Nummer v 
des · er- 
schwedischen Benennung der Gegenstände zollungs- Jollsah 
allgemeinen maßstab 
Tarifs Kronen Ore 
  
1228 Spielzeug und Christbaumschmuck, aller Art, ohne Rück- 
sicht auf das Materialzj auch Teile dan 1 kg 1.20 
1229 Bijouteriewaren aller Art aus anderen Stoffen als Gold, 
Silber oder Platin, wie Armbänder, Broschen, Brust- 
nadeln, Hals= und Uhrketten, Kreuze, Ringe, Berloquen, I 
Uhrhaken, Hutspangen, Haarspangen und anderer Haar- 
zierat, nicht zu einer anderen Nummer des allgemeinen 
Darifs gehörend, sowie andere derartige zum persönlichen 
Gebrauche bestimmte Ziergegenstände, darunter auch 
Armel- und Brustknöpfe einbegriffen - 2.— 
Knöpfe, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, 
und Teile dazu: 
völlig aus anderen unedlen Metallen als Eisen oder aus 
Eisen in Verbindung mit anderen unedlen Metallen: 
1233 vergoldet oder versilbrrr. - 1 
1234 anderer Art: 
ausschließlich aus einem einzelnen der hierher 
fallenden Metalle oder Metallegierungen 
bestehend, ohne Verbindung mit anderen 
Stoffen .. ...... ....... » — 75 
andren t — 90 
1235 völlig aus Glas oder Porzelllen " — 50 
1236 aus Perlmutter; auch Knöpfe, im allgemeinen Tarif 
nicht besonders genannt, aus zwei oder mehr 
Stoffen zusammengescett . .. - 1 — 
aus Steinnuß. ...... .. . .. .. .. .. .. .. .. .. ... - — 80 
Tabakpfeifen sowie Köpfe und Rohre dazu; auch Zigarren- 
und Zigarettenspitzen: 
1245 anderer Art als die in Nr. 1244 des allgemeinen 
Tarifs genanneen 2 — J0 
  
  
80
        <pb n="414" />
        Nummer 
i svenska 
allmänna 
taxan 
— 473 — 
  
  
Arliklarnas benämning 
Kvantitet 
för tullbe- 
räkningen 
Tullsats 
Kronor 
Ore 
  
1228 
1229 
1233 
1234 
1235 
1236 
1245 
  
Leksaker och julgransprydnader, alla slag, utan af- 
scende à materialet; äffensom delar därtil. 
Bijouterivaror, alla slag, af annat ämne än guld, 
silfver eller platina, säsom armband, broscher, 
bröstnälar, hals- och urkedjor, kors, ringar, ber- 
locker, urhakar, hattspännen, härspännen och andra 
härprydnader, ej till annan rubrik i allmänna 
taxan hänförliga, samt andra dylika till personligt 
begagnande afedda prydnadsföremäl, härunder 
jämväl inbegripna ärm- och bröstknappar... 
Knappar, i allmänna taxan ej särskildt nämnda, och 
delar däürtill: 
helt och hället af andra oädla metaller än järn 
eller af järn i förening med annan oädel metall: 
förgyllda eller försillrase 
andra slag: 
bestäende uteslutande af en enda af här 
afsedda metaller eller metallegeringar 
utan förening med andra ämnen 
helt och hället af glas eller porsin 
af pärlemor; äfvensom knappar, i allmänna taxan 
ej särskildt nämnda, sammansatta af tvyä eller 
flera ähmmen 
af stenddtt ... 
Tobakspipor samt hufvuden och skaft därtill; äfven- 
som cigarr- och cigarrettmunstycken: 
andra slag än i nr. 1244 i allmänna tazan 
nämmmdaaa ..... . . . . ... 
  
—l —-.". — — — — 
1 kg 
  
  
  
Denu Bezug des Neichs-Gesestblatts vermätteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt les Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
  
20 
80 
75 
90 
50 
80 
70
        <pb n="415" />
        <pb n="416" />
        — 475 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
39. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bestimmungen zur Ausführung des Weingesetzes. 
S. 475. — Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bestimmungen über die Befähigung 
von Eisenbahn-Betriebs- und Polizeibeamten. S. 475. 
  
  
  
  
  
  
(Nr. 3916.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bestimmungen zur Ausführung des 
Weingesetzes. Vom 6. Juli 1911. 
er Bundesrat hat beschlossen: 
. den durch Bekanntmachung vom 9. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) 
veröffentlichten Bestimmungen zur Ausführung des Weingesetzes zu 
* 17 des Gesetzes bezüglich der Bezeichnung der dem Schaumwein 
ähnlichen Getränke beizufügen: 
e) Die unter c vorgeschriebene Bezeichnung ist in deutlichen Schrift- 
zeichen von mindestens der unter d angegebenen Größe auf der 
Hauptinschrift der Flasche oder auf einem mit dieser zusammen- 
hängenden Streifen so anzubringen, daß sie sich von anderen 
Angaben auf dieser Inschrift (Firma, Sortennamen und dergleichen) 
sowie von etwa angebrachten Verzierungen deutlich abhebt. 
2. daselbst unter d den Hinweis auf Buchstabe c zu streichen. 
Die Änderungen treten mit dem 1. Januar 1912 in Kraft. 
Berlin, den 6. Juli 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Caspar. 
——— 
  
(Nr. 3917.) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bestimmungen über die Befähigung 
von Eisenbahn--Betriebs= und Polizeibeamten. Vom 10. Juli 1911. 
Gemäß dem vom Bundesrat in der Sitzung vom 22. Juni 1911 auf Grund 
der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung gefaßten Beschlusse werden die Be- 
stimmungen über die Befähigung von Eisenbahn-Betriebs= und Polizeibeamten 
vom 8. März 1906 (Reichs- Gesetzbl. S. 391) und vom 3. April 1908 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 134) abgeändert, wie folgt: 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 84 
Ausgegeben zu Berlin den 14. Juli 1911.
        <pb n="417" />
        — —— - —— 
— 476 — 
C. Besondere Erfordernisse. 
3. Bremser. 
() a) Dreimonatige Beschäftigung im Dienste eines Stations., Rangier-, 
Güterboden= oder Werkstättenarbeiters oder sechsmonatige Beschäf- 
tigung bei der Bahnunterhaltung, « 
5. Schaffner. 
(13) Dreimonatige Probezeit im Schaffnerdienst und zehntägige Ausbildung 
in einer Werkstätte in den für den Schaffnerdienst in Betracht kommenden 
Arbeiten. 
Die dreimonatige Probezeit im Schaffnerdienste kann auf eine dreiwöchige 
ermäßigt werden, wenn eine sechsmonatige Beschäftigung bei der Bahnunterhaltung 
oder eine dreimonatige im Dienste eines Stations-, Rangier-, Güterboden= oder 
Werkstättenarbeiters vorausgegangen ist. 
7. Rangiermeister. 
(60) Sechsmonatige Beschäftigung im Rangierdienste. 
Bem. Beamte, die die Befähigung als Fahrdienstleiter für den Bahnhofdienst, 
Aufsichtsbeamter, Vorsteher oder Aufseher eines Bahnhofs — C. 14)/ 15, 
16 und 17 — besitzen, können die Verrichtungen des Rangiermeisters wahr- 
nehmen, auch wenn sie die Anforderung an die praktische Ausbildung — 
Ziffer (9) — nicht erfüllt haben. Bei einfachen Verhältnissen können die 
Verrichtungen des Rangiermeisters auch dem Zugführer übertragen werden. 
14. Fahrdienstleiter für den Bahnhofdienst und Aufsichtsbeamte auf Bahnhöfen. 
(10) a) Dreimonatige Beschäftigung im äußeren Bahnhofdienste bei der 
Fahrdienstleitung, nachdem die Befähiging zum Weichensteller nach- 
gewiesen ist, oder 
b) elfmonatige Beschäftigung im Bahnhofdienste, davon mindestens 
vier Monate im äußeren Bahnhofdienste bei der Fahrdienstleitung. 
14 a. Fahrdienstleiter für den Streckendienst. 
(1) bis (e) die unter 14 Ziffer (1), (3) bis (e) und (3) bezeichneten Erfordernisse. 
(7) Vierwöchige Beschäftigung im äußeren Bahnhofdienste bei der Fahr- 
dienstleitung, nachdem die Befähigung zum Weichensteller nachgewiesen ist. 
16. Vorsteher mittlerer Bahnhöfe. 
(14) Elfmonatige Beschäftigung im Bahnhofdienste, davon mindestens vier 
Monate im äußeren Bahnhofdienste bei der Fahrdienstleitung. 
Berlin, den 10. Juli 1911. 
Der Reichskanzler. 
von Bethmann Hollweg. 
  
Der Bezug des Reichs-Gesetzblattes vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="418" />
        477 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
Nr. 40. 
Inhalt: Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zu 
gehörigem Zollabkommen. S. 477. 
(—— —.. 
  
  
(Nr. 3918.) Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan 
nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911. 
(Übersetzung.) 
Traité de Commerce et de Navigation Handels= und Schiffahrtsvertrag 
entre zwischen 
TAllemagne et le Japon. 
dem Deutschen Reiche und Japan. 
  
  
Seine Majestät der Deutsche Kaeiser, 
König von Preußen, im Namen des Deut- 
schen Reichs, und Seine Majestät der 
Kaiser von Japan, von dem Wunsche 
geleitet, die wirtschaftlichen Beziehungen 
zwischen beiden Ländern zu erleichtern und 
zu vermehren, haben beschlossen, zu diesem 
Zwecke einen Handels= und Schiffahrts- 
vertrag zu schließen und zu Ihren Be- 
vollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche 
S. Majestè l'Empereur d'Allemagne, 
Roi de Prusse, au nom de l'Empire 
Allemand, et Sa Majestè l'Empereur 
du Japbn, également animés du désir 
de faciliter et d’augmenter les rapports 
eKconomiques entre les deux Pays, ont 
rèsolu de conclure à cet effet un Traité 
de Commerce et de Navigation et ont 
nommé pour leurs Plénipotentiaires, 
savoir, · 
saMajestäI’Empereurd’Alles 
magne, Roi de Prusse, 
Monsieur Alfred von Kiderlen- 
Waechter, Son Conseiller In- 
time Actuel, Secretaire d'Etat 
du Departement des Affaires 
Etrangeères; 
et 
Sa Majesté l’Empereur du Ja- 
Pon, 
Le Baron Sutemi Chinda, Ju- 
sammi, 1i classe de l'Ordre 
Reichs= Sesebl. 1911. 
Kaiser, König von Preußen, 
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen 
Rat, Staatssekretär des Aus. 
wärtigen Amts, Herrn Alfred 
von Kiderlen-Waechter 
und 
Seine Majestät der Kaiser von 
Japan 
Allerhöchstihren Außerordentlichen und 
Bevollmächtigten Botschafter in 
85 
Ausgegeben zu Berlin den 16. Juli 1911.
        <pb n="419" />
        Impérial du Soleil Levant, Son 
Ambassadeur Extraordinaire et 
Plénipotentiaire à Berlin, 
Lesquels, après s'’etre communiqueè 
leurs pleins-pouvoirs respectifs, trouves 
en bonne et due forme, sont convenus 
des articles suivants: 
AnricrE I. 
Les ressortissants de chacune des 
Hautes Parties Contractantes auront 
pleine liberté d’entrer et de séjourner 
en tout lieu des territoires de l'autre. 
A condition de se conformer aux 
lois du Pays, ils jouiront des droits 
specifiés ci-dessous: 
1° IIs seront, pour tout ce qui con- 
cerne la résidence, les études et 
investigations, Dexercice de leurs 
métiers et professions et l’exe- 
cution de leurs entreprises indus- 
trielles et manufacturières, placcês, 
à tous égards, sur le meme pied 
que les ressortissants de la nation 
la plus favorisée; 
2° I8 auront, comme les nationaux 
eux-memes, le droit de voyager 
dans toute I’étendue des territoires 
de ’autre et le droit de faire le 
trafic de tous articles de com- 
merce licite; 
3° IIs pourront possêèder ou louer 
et occuper des maisons, fabriques, 
magasins, boutiques et les locaux 
dqui en déèépendent. De meme ils 
Dourront louer des terrains à 
Teffet dy résider ou de les utiliser 
dans un but licite commercial, 
industriel, manufacturier ou autre; 
478 
Berlin Herrn Baron Sutemi 
Chinda, Jusammi, Inhaber der 
ersten Klasse des Kaiserlichen Ordens 
der Aufgehenden Sonne, 
welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer 
in guter und gehöriger Form befundenen 
Vollmachten, die nachstehenden Artikel ver- 
einbart haben: 
Artikel I. 
Die Angehörigen eines jeden der 
Hohen vertragschließenden Teile sollen volle 
Freiheit genießen, überall die Gebiete des 
anderen Teiles zu betreten und sich da- 
selbst aufzuhalten. 
Unter der Voraussetzung) daß sie sich 
nach den Landesgesetzen richten, werden 
sie die nachstehend aufgeführten Rechte 
genießen: 
1. Sie sollen in bezug auf die Nieder- 
lassung, auf die Verfolgung ihrer 
Studien und Forschungen, auf die 
Ausübung ihrer Berufe und ihrer 
Beschäftigungen sowie auf den Be- 
trieb ihrer gewerblichen und in- 
dustriellen Unternehmungen in jeder 
Beziehung auf demselben Fuße wie 
die Angehörigen der meistbegünstig- 
ten Nation behandelt werden. 
2. Sie sollen in gleicher Weise wie die 
Inländer befugt sein, innerhalb des 
ganzen Gebiets des anderen Teiles 
zu reisen und mit allen Arten von 
erlaubten Handelsartikeln Handel zu 
treiben. 
3. Sie dürfen Häuser, Fabrikgebäude, 
Warenhäuser, Läden und die dazu 
gehörigen Räumlichkeiten zu Eigen. 
tum besitzen, mieten oder innehaben. 
Ferner dürfen sie Land zu Wohn., 
Handels., gewerblichen, industriellen 
und anderen erlaubten Zwecken pachten
        <pb n="420" />
        — 479 
4° Er ce qui concerne la possession 
5 
6° 
de biens mobiliers de quelque 
espece due ce soit, la transmission, 
ar succession testamentaire ou 
autre, des biens mobiliers de 
toute sorte qu’ils peuvent légale- 
ment acqueèrir entre vivants et 
en ce qui concerne le droit de 
disposer, de qduelque manière que 
ce soit, des biens de toute sorte 
qdu’ils auront acquis LEgalement, 
ils jouiront des memes priviléges, 
libertés et droits et ne seront 
soumis, sous ce rapport, à aucuns 
impets ou charges plus élevées que 
les nationaux ou les ressortissants 
de la nation la plus favoriscée; 
Is pourront, sous la réserve de 
la réciprocité, acquèrir et pos- 
sécder toute sorte d’immeubles 
qdui, d’après les lois du Pays, 
peuvent ou pourront etre acquis 
ou possédés par les ressortissants 
d'une autre nation étrangäre quel- 
conque, en se conformant toujours 
aux conditions et restrictions pres- 
crites par lesdites lois; 
IIs seront exempts de tout service 
militaire obligatoire, soit dans 
T’armée ou la marine, la garde 
nationale ou la milice, de meme 
due de toutes taxes imposées en 
lieu et place du service per- 
Sonnel et de tous emprunts forcés. 
IIs ne pourront étre assujettis à 
des réquisitions ou contributions 
militaires, quelles qu’elles soient, 
autrement que dans les memes 
conditions et sur le meme pied 
due les nationaux ou les res- 
Sortissants de la nation la plus 
farorisee: 
4. Sie sollen in bezug auf den Besitz 
von beweglichen Sachen aller Art, 
auf den, sei es kraft letzten Willens 
oder in anderer Weise erfolgenden 
Erwerb von Todeswegen bei solchem 
Vermögen aller Art, welches sie unter 
Lebenden gesetzmäßig erwerben dürfen, 
und in bezug auf alle wie immer 
beschaffenen Verfügungen über Ver- 
mögen jeder Art, welches in gesetz- 
mäßiger Weise erworben ist, die 
nämlichen Begünstigungen, Freiheiten 
und Rechte genießen und in diesen 
Beziehungen keinen höheren Abgaben 
und Lasten unterworfen sein als 
die Inländer oder die Angehörigen 
der meistbegünstigten Nation. 
. Sie dürfen, unter Vorbehalt der 
Gegenseitigkeit, alle Arten von un- 
beweglichem Vermögen erwerben und 
besitzen, welches nach den Gesetzen 
des Landes von den Angehörigen 
irgendeiner anderen fremden Nation 
erworben und besessen werden kann, 
wobei sie sich indessen immer nach 
den in den genannten Gesetzen vor- 
geschriebenen Bedingungen und Be. 
schränkungen zu richten haben. 
Sie sollen von jedem zwangsweisen 
Militärdienste, sei es im Heere, in 
der Flotte, der Bürgerwehr oder 
der Miliz befreit sein, desgleichen 
von allen an Stelle persönlicher 
Dienstleistung auferlegten Abgaben 
sowie von allen Zwangsanleihen. 
Auch sollen sie zu militärischen Re- 
quisitionen und Kontributionen irgend- 
welcher Art nur unter denselben Be- 
dingungen und auf denselben Grund- 
lagen herangezogen werden wie die 
Inländer oder die Angehörigen der 
meistbegünstigten Nation. 
85“
        <pb n="421" />
        7° Ils ne seront contraints, sous 
aucun prétexte, à subir des 
charges ou à payer des tazes 
autres ou plus élev#ées due celles 
qui sont ou seront imposées aux 
nationaux ou aux ressortissants 
de la nation la plus favorisce. 
Anriczrz IH. 
Les habitations, magasins, fabriques 
et boutiques des ressortissants de cha- 
cune des Hautes Parties Contractantes 
dans les territoires de ’autre ainsi que 
tous les locaux dui en deépendent, 
seront respectcs. II ne sera point 
permis d'y procéder à des visites 
domiciliaires ou pergquisitions ou 
d’examiner ou Tiinspecter les livres, 
papiers ou comptes, sauf dans les 
conditions et formes prescrites par 
les lois à Iégard des nationaux. 
Anricrz III. 
II y aura entre les territoires des 
deux lIautes Parties Contractantes 
liberté röciproque de commerce et de 
navigation. 
Les ressortissants de chacune des 
Hautes Parties Contractantes auront 
pleine liberté de se rendre avec leurs 
navires et leurs cargaisons dans les 
lieux, ports et rivières des territoires 
de l’autre, qdui sont ou pourront éetre 
Ouverts au commerce extéèrieur; ils 
sont, toutefois, tenus de se conformer 
toujours aux lois du Pays ou ils ar- 
rivent. 
AnricrE IV. 
Les droits de douane percus sur les 
articles, produits naturels ou fabriques 
des territoires de P’une des Hautes 
Parties Contractantes, à leur impor- 
480 
7. Sie sollen unter keinem Vorwande 
gezwungen werden, andere oder höhere 
Abgaben oder Steuern zu bezahlen 
als diejenigen, welche jetzt oder künftig 
von Inländern oder Angehörigen der 
meistbegünstigten Nation gezahlt wer- 
den. 
Artikel II. 
Die Wohngebäude, Warenhäuser, Fa- 
briken und Läden der Angehörigen eines 
jeden der Hohen vertragschließenden Teile 
und alle dazu gehörigen Räumlichkeiten 
in den Gebieten des anderen Teiles sollen 
unverletzlich sein. Es ist unzulässig, da- 
selbst Haussuchungen oder Durchsuchungen 
vorzunehmen oder Bücher, Papiere oder 
Rechnungen zu prüfen oder einzusehen, 
ausgenommen unter den Bedingungen und 
in, den Formen, die von den Gesetzen für 
Inländer vorgeschrieben sind. 
Artikel III. 
Es soll gegenseitige Freiheit des Handels 
und der Schiffahrt zwischen den Gebieten 
der beiden Hohen vertragschließenden Teile 
bestehen. 
Die Angehörigen des einen der vertrag. 
schließenden Teile sollen volle Freiheit ge- 
nießen, mit ihren Schiffen und deren La- 
dungen alle Plätze, Häfen und Flüsse in 
den Gebieten des anderen Teiles zu besuchen, 
welche für den Außenhandel geöffnet sind 
oder künftighin geöffnet werden. Jedoch 
sollen sie gehalten sein, sich immer nach 
den Gesetzen des Landes zu richten, das 
sie besuchen. 
Artikel IV. 
Die Einfuhrzölle auf Gegenstände, die 
in den Gebieten eines der Hohen vertrag- 
schließenden Teile erzeugt oder verfertigt 
sind, sollen bei der Einfuhr in die Gebiete
        <pb n="422" />
        tation dans les territoires de l'autre, 
seront réglés, soit par des arrange- 
ments spéciaux entre les deux Pays, 
soit par la LEgislation intérieure de 
chacun d’eux. 
Aucune des Parties Contractantes 
n’ imposera à Texportation d'un article 
qduelconque à destination des territoires 
de T’autre des droits ou charges quel- 
conques autres ou plus élevés due 
cenx dui sont ou pourront étre im- 
posés à exportation des articles simi- 
laires à destination de tout autre pays 
Etranger. 
Anricuz V. 
Les Hautes Parties Contractantes 
engagent à n’'entraver leurs relations 
commerciales reciproques par aucune 
Prohibition d’importation, d’exporta- 
tion ni de transit. 
Des exceptions pourront toutefois 
Etre FBaites dans les cas suivants, en 
tant qu'elles sont appliquées à tous 
les autres pays ou du moins à tous 
les pays dui se trouvent dans les 
memes conditions: 
1° Relativement aux approvisionne- 
ments de guerre, dans des circonstances 
exce ptionnelles:; 
2° Pour des considérations affectant 
la sécurité publique; 
3°% Pour cause de salubrité publique 
et en vue d’assurer la protection 
des animaux et des plantes utiles 
contre les maladies etles parasites; 
4 Dans le but d'appliquer à des 
marchandlises étrangères des in- 
terdictions ou des restrictions 
établies par la lEégislation in- 
térieure à I’égard de la produe- 
tion, du placement ou du trafic 
de marchandises indigènes de 
mémme nature. 
481 
des anderen Teiles entweder durch be- 
sondere Abmachungen zwischen den beiden 
Staaten oder durch die innere Gesetz- 
gebung eines jeden derselben geregelt werden. 
Keiner der vertragschließenden Teile soll 
auf die Ausfuhr irgendeines Gegenstandes 
nach den Gebieten des anderen Teiles irgend- 
welche anderen oder höheren Zölle oder 
Abgaben legen als diejenigen, welche bei 
der Ausfuhr der gleichen Gegenstände nach 
irgendeinem dritten fremden Lande jetzt 
oder in Zukunft zu entrichten sind. 
Artikel V. 
Die vertragschließenden Teile verpflichten 
sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen 
beiden Ländern in keiner Weise durch 
Einfuhr-, Ausfuhr. oder Durchfuhrverbote 
zu hemmen. 
Ausnahmen, sofern sie auf alle oder 
doch auf alle diejenigen Länder angewendet 
werden, bei denen die gleichen Voraus- 
setzungen zutreffen, können nur in folgen- 
den Fällen stattfinden: 
1. Für den Kriegsbedarf unter außer- 
ordentlichen Umständen; 
2. aus Rücksichten auf die öffentliche 
Sicherheit; 
3. aus Rücksichten der Gesundheitspolizei 
oder zum Schutze von Tieren oder 
Nutzpflanzen gegen Krankheiten oder 
Schädlinge; 
4. zu dem Zwecke, um auf fremde Waren 
Verbote oder Beschränkungen anzu- 
wenden, die durch die innere Gesetz- 
gebung fär die Erzeugung, den Ver- 
trieb oder die Beförderung gleich- 
artiger einheimischer Waren im In- 
land festgesetzt sind.
        <pb n="423" />
        Aunricrzx VI. 
Les ressortissants de chacune des 
Hautes Parties Contractantes jouiront, 
dans les territoires de l’autre, d’une 
Parfaite égalité de traitement avec les 
nationaux, dquant à I’exemption de 
droits de transit et pour tout ce qui 
concerne le magasinage, les primes, 
les drawbacks ainsi due les facilités 
touchant D’importation ou liexporta- 
tion des marchandises. 
Anricr VII. 
Les négociants et les industriels 
dui, par ’exhibition d'une carte de 
legitimation industrielle, delivrée par 
les autoritées de I’une des Parties Con- 
tractantes, prouvent qu’ils sont auto- 
risés A exercer leur commerce ou in- 
dustrie dans les territoires de cette 
Partie, pourront, dans les territoires 
de ’autre, soit en personne, soit par 
des commis voyageurs, fnire des achats 
u recueillir des crommandes, avec ou 
sans échantillons. Ces négociants, in- 
dustriels et leurs Commis voyageurs, 
en faisant ainsi des achats et en re- 
cueillant des commandes, jouiront, en 
matière d’impositions et de facilites, 
du traitement de la nation la ILlus 
favorisée. 
Les Parties Contractantes se donne- 
ront röciproquement connaissancc des 
autorites chargées de deélivrer les 
cartes de lègitimation. 
Les articles importés eomme échan- 
tillons dans les buts mentionnes dans 
I’alinèa 1 seront, dans chacun des 
leux Pays, admis temporairement en 
franchise de droit, en conformité des 
rglements et formalitées de douane, 
établis pour assurer leur réexportation 
482 
Artikel VI. 
Die Angehörigen eines jeden der ver- 
tragschließenden Teile sollen in den Ge- 
bieten des anderen mit bezug auf die 
Befreiung von Durchfuhrzöllen und in 
allem, was sich auf Zollniederlagen, Aus- 
fuhrvergütungen, Rückzölle und auf Er- 
leichterungen hinsichtlich der Einfuhr oder 
der Ausfuhr von Waren bezieht, völlige 
Gleichstellung mit den Inländern genießen. 
Artikel VII. 
Kaufleute und Fabrikanten, welche sich 
durch den Besitz einer von den Behörden 
des einen der vertragschließenden Teile 
ausgefertigten Gewerbe-Legitimationskarte 
darüber ausweisen, daß sie in dem Gebiete 
dieses Teiles zum Gewerbebetriebe berech- 
tigt sind, sollen befugt sein, persönlich 
oder durch Handlungsreisende in dem 
Gebiete des anderen Teiles Einkäufe zu 
machen oder Bestellungen aufzunehmen, und 
zwar mit oder ohne Muster. Solche Kauf- 
leute, Fabrikanten und ihre Handlungs- 
reisenden sollen, wenn sie dergestalt Ein- 
käufe machen oder Bestellungen aufnehmen, 
hinsichtlich der Besteuerung und der Er- 
leichterungen die Behandlung der meist. 
begünstigten Nation genießen. 
Die vertragschließenden Teile werden sich 
gegenseitig Mitteilung darüber machen, 
welche Behörden zur Erteilung von Gewerbe- 
Legitimationskarten befugt sein sollen. 
Gegenstände, die als Muster für die 
im ersten Absatz erwähnten Zwecke ein- 
geführt werden, sollen in jedem der beiden 
Länder zeitweilig zollfrei zugelassen werden 
in Gemäßheit der Zollvorschriften und 
Förmlichkeiten, die festgesetzt sind, um die 
Wiederausfuhr oder, wenn diese nicht
        <pb n="424" />
        ou le payement des droits de douane 
Prescrits en cas de non-réexportation 
dans le délai prévu par la loi. Toute- 
fois, ledit privilège ne s'etendra pas 
aux articles qui, à cause de leur 
duantité ou valeur, ne peuvent pas 
étre considérèés comme éCchantillons, 
ou dui, à cause de leur nature, ne 
sauraient etre identifiès lors de leur 
réexportation. Le droit de decider si 
un echantillon est susceptible d’ad- 
mission en franchise, appartient er- 
clusivement dans tous les cas, aux 
autorites compétentes du lieu on 
Timportation a été effectuce. 
AnriczTz VIII. 
Les marques de reconnaissance, 
estampilles ou cachets apposés au 
moment de Uexportation par les auto- 
ritcs douanières de T’une des Parties 
Contractantes aux echantillons men- 
tionnés dans T’article précêédent ainsi 
due la liste de ces echantillons qui 
est ofliciellement atteste par elles et 
en contient la description détaillée, 
seront rciproquement acceptés par les 
autorites douanidres de I’autre pour 
établir leur caractre d’échantillons 
et leur assurer I’exemption de toute 
inspection, sauf en tant que cette 
dernière est nécessaire pour constater 
que les éechantillons présentès sont 
identiques avec ceux énumérês dans 
la liste. Les autoritées douanières de 
chacune des Parties Contractantes 
Pourront toutefois apposer une marque 
supplémentaire aux échantillons dans 
les cas speciaux ou elles jugent né- 
cessaire de prendre cette précaution. 
ARrTICLE LX. 
Les sociétés par actions (anonymes) 
et autres sociétés et associations com- 
483 
innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit 
erfolgt, die Zahlung der vorgeschriebenen 
Zölle zu sichern. Aber das genannte Vor- 
recht soll sich nicht auf Gegenstände er- 
strecken, die wegen ihrer Menge oder ihres 
Wertes nicht als Muster angesehen werden 
können oder die infolge ihrer natürlichen 
Beschaffenheit bei der Wiederausfuhr nicht 
identifiziert werden können. Die Ent- 
scheidung der Frage, ob Gegenstände sich 
als zollfrei zuzulassende Muster eignen, 
bleibt in allen Fällen ausschließlich den 
zuständigen Behörden des Platzes vor- 
behalten, wo die Einfuhr bewirkt wird. 
Artikel VIII. 
Die Erkennungszeichen, Stempel oder 
Siegel, die an die im vorigen Artikel ge- 
nannten Muster von den Zollbehörden 
des einen Landes angelegt worden sind, 
und das von ihnen amtlich bescheinigte, eine 
eingehende Beschreibung der Muster ent- 
haltende Verzeichnis derselben follen von 
den Zollbehörden des anderen Landes in 
dem Sinne anerkannt werden, daß die 
betreffenden Gegenstände als Muster gelten 
und von jeder Zollrevision befreit sind, 
ausgenommen, soweit die letztere notwendig 
ist, um die Identität der vorgelegten Muster 
mit den in dem Verzeichnis aufgeführten 
festzustellen. Die Zollbehörden eines jeden 
der vertragschließenden Teile dürfen jedoch 
in besonderen Fällen, in denen sie eine 
solche Vorsichtsmaßregel für erforderlich 
halten, den Mustern weitere Erkennungs- 
zeichen anlegen. 
Artikel IKK. 
Aktiengesellschaften und andere kommer- 
zielle, industrielle oder finanzielle Gesell.
        <pb n="425" />
        merciales, industrielles ou financières, 
compris les compagnies d’assurance, 
domiciliées dans les territoires de T’une 
des Parties Contractantes et ayant 
Texistence légale d’après les lois qui 
y sont en vigueur, seront reconnues 
comme ayant l’existence légale dans 
les territoires de l'autre et autorisées 
à y ester en justice devant les tribu- 
naux, soit pour intenter une action, 
soit pour y défendre d'apres les lois 
de cette autre Partie. 
Leur admission à I’exercice de leur 
industrie ou de leur commerce ainsi 
qu’'a TUacquisition de biens dans les 
territoires de I’autre Partie se rgle 
d'après les prescriptions qui yF sont 
enn vigueur. En tout cas, lesdites 
sociètes, associations et compagnies 
jouiront, dans ces territoires, des 
memes droits dque ceux qui sont ou 
pourront etre accordés à des sociétss, 
asscciations et compagnies similaires 
de la nation la plus favorisée. 
AnriczTz X. 
Tous les articles qui sont ou peurront 
Gtre lgalement importés, dans les 
ports de l’ une des Hautes Parties Con- 
tractantes, par des navires nationaux, 
pourront, de meme, éetre importés dans 
ces ports par des navires de Tautre 
Partie Contractante, sans Etre soumis 
à aucuns droits ou charges, de quelque 
dénomination que ce scoit, autres ou 
plus élevés due ceux auxquels les 
memes articles seraient soumis 'ils 
Etaient imports par des navires na- 
tionaux. Cette égalité reciproque de 
traitement sera appliquse sans distinc- 
tion, que ces articles viennent directe- 
ment du lieu T'origine, ou de tout 
autre pays étranger. 
484 
schaften mit Einschluß der Versicherungs- 
gesellschaften, die in dem Gebiete des einen 
vertragschließenden Teiles ihren Sitz haben 
und nach dessen Gesetzen zu Recht bestehen, 
werden auch in dem Gebiete des anderen 
Teiles als gesetzlich bestehend anerkannt 
und sollen befugt sein, daselbst, sei es als 
Kläger, sei es als Beklagte, nach den 
Gesetzen dieses anderen Teiles vor Gericht 
aufzutreten. 
Ihre Zulassung zum Gewerbe- oder 
Geschäftsbetriebe sowie zum Erwerbe von 
Vermögen in dem Gebiete des anderen 
Teiles bestimmt sich nach den dort gel- 
tenden Vorschriften. Doch sollen die Ge- 
sellschaften in diesem Gebiete jedenfalls 
dieselben Rechte genießen, welche den gleich- 
artigen Gesellschaften der meistbegünstigten 
Nation zustehen oder künftig eingeräumt 
werden. 
Artikel X. 
Alle Gegenstände, welche in die Häfen 
eines der Hohen vertragschließenden Teile 
auf inländischen Schiffen gesetzmäßig ein- 
geführt werden oder künftig eingeführt 
werden dürfen, können in gleicher Weise 
in diese Häfen auf Schiffen des anderen 
vertragschließenden Teiles eingeführt werden, 
ohne anderen oder höheren Zöllen oder 
Abgaben, gleichviel welcher Benennung, 
unterworfen zu sein als denjenige, die bei 
der Einfuhr dieser Gegenstände auf in- 
ländischen Schiffen zu entrichten sind. Diese 
gegenseitige gleiche Behandlung erfolgt 
ohne Unterschied, ob die betreffenden Gegen- 
stände unmittelbar von dem Ursprungsort 
oder von einem anderen fremden Platze 
kommen.
        <pb n="426" />
        IIy aura, de meme, parfaite èégalité 
de traitement pour Uexportation, de 
facon due les memes droits de sortie 
seront payéès, et les memes primes 
ct drawbacks seront accordés, dans 
les territoires de chacune des Parties 
Contractantes, à T’exportation d’un 
article quelconque qui peut ou pourra 
en etre lIégalement exporté, due cette 
exportation se fasse par des navires 
japonais ou par des navires allemands 
et duel qdue soit le lieu de destination, 
soit un port de l’autre Partie, scit 
un port Tune tierce Puissance. 
Anrichz XI. 
En tout ce qui concerne le placement 
des navires, leur chargement, leur 
déchargement dans lesaux territoriales 
des Hautes Parties Contractantes, il ne 
sera accordé par T’une des Parties aux 
navires nationaux aucun priviläge ni 
aucune facilité qui ne le soit Cgalement, 
en pareils cas, auxf navires de l’autre 
Pays, la volonté des Parties Con- 
tractantes étant que, sous ces rapports, 
les batiments respectifs soient traités 
sur le pied d’une parfaite égalité. 
Anriczhr XII. 
Tous les navires qui, conformément 
auf lois allemandes, sont considéres 
comme navires allemands et tous les 
navires qui, conformément aux lois 
japonaises, sont considéréès comme 
navires japonais seront considérés re- 
spectivement en tout ce qui concerne 
T’application de ce Traité comme na- 
Vires allemands et japonais. 
AnricrE XlIII. 
Aucuns droits de tonnage, de transit, 
de canal, de port, de pilotage, de phare, 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 
485 
Ebenso soll eine völlig gleiche Be- 
handlung hinsichtlich der Ausfuhr herrschen, 
so daß dieselben Ausfuhrzölle sowie die- 
selben Ausfuhrvergütungen und Rückzölle 
gezahlt werden sollen, die in den Gebieten 
eines jeden der vertragschließenden Teile 
bei der Ausfuhr irgendeines zur Ausfuhr 
gegenwärtig oder künftig gesetzlich zuge- 
lassenen Gegenstandes gewährt werden, 
gleichviel ob die Ausfuhr auf japanischen 
oder deutschen Schiffen erfolgt, und ohne 
Rücksicht auf den Bestimmungsort, mag 
dieser ein Hafen des anderen Teiles oder 
einer dritten Macht sein. 
Artikel XI. 
Rücksichtlich des Liegeplatzes, des Ladens 
und Löschens von Schiffen in den Hoheits- 
gewässern der Hohen vertragschließenden 
Teile sollen den inländischen Schiffen keine 
Vorrechte oder Erleichterungen gewährt 
werden, die nicht in derselben Weise, in 
gleichen Fällen, den Schiffen des anderen 
Landes gewährt werden; die Absicht der 
vertragschließenden Teile geht dahin, daß 
in dieser Hinsicht die beiderseitigen Schiffe 
auf dem Fuße völliger Gleichheit behandelt 
werden. 
Artikel XlII. 
Alle Schiffe, welche nach deutschem Recht 
als deutsche, und alle Schiffe, welche nach 
japanischem Recht als japanische Schiffe 
anzusehen sind, sollen im Sinne dieses 
Vertrags als deutsche beziehungsweise ja- 
panische Schiffe gelten. 
Artikel XIII. 
Keine Tonnen., Durchfuhr= oder Kanal., 
Hafen-, Lotsen., Leuchtturm-, Quarantäne- 
86
        <pb n="427" />
        de quarantaine ou autres droits ou 
charges similaires ou analogues, de 
quelque dénomination que ce soit, 
levés au nom ou au profit du Gouverne- 
ment, de fonctionnaires publics, de 
Particuliers, de corporations ou Tiéta- 
blissements duelconques, ne seront 
imposès dans les eaux territoriales 
de l’un des deux Pays aux navires 
de UTautre, sans qu’ils soient également 
imposéès, sous les meémes conditions, 
aux navires nationaux en gendral ou 
aux navires de la nation la plus fa- 
voriske. Cette égalité de traitement 
sera appliquse réciproquement aux 
navires respectifs, de quelque endroit 
dqu’ils arrivent et duel due soit le lieu 
de destination. 
AnncrE XIV. 
Les navires chargéès d'un serrice 
postal regulier de T’une des llautes 
Parties Contractantes jouiront, dans 
les eaux territoriales de l’autre, des 
memes facilités, privilöges et immu- 
nités due ceux qui sont accordés aux 
navires similaires de la nation la plus 
favorisée. 
Anricrz XV. 
Le cabotage est excepté des dis- 
Positions du présent Traité et reste 
reéservè au pavillon national. II est 
toutefois entendu que, sous ce rapport, 
chacune des deux Parties peut reclamer 
Pour ses navires les mémes droits ou 
Privilèges qui sont ou seront accordés 
Par Uautre Partie aux navires de tout 
àautre pays en tant qu’elle accorde aux 
navires de I’autre Partie les memes 
droits ou priviléges. 
486 
oder andere gleichartige oder entsprechende 
Abgaben oder Lasten, irgendwelcher Be- 
zeichnung, die im Namen oder zum Nutzen 
der Regierung, von öffentlichen Beamten, 
von Privaten, von Korporationen oder von 
Instituten irgendeiner Art erhoben werden, 
dürfen in den Hoheitsgewässern des einen 
Landes den Schiffen des anderen Landes 
auferlegt werden, sofern dieselben nicht in 
der gleichen Weise, unter denselben Be- 
dingungen den inländischen Schiffen all- 
gemein und den Schiffen der meistbe- 
günstigten Nation auferlegt werden. Diese 
Gleichheit in der Behandlung soll gegen- 
seitig auf die beiderseitigen Schiffe An- 
wendung finden, ohne Rücksicht darauf, 
von welchem Platze sie ankommen und 
wohin sie bestimmt sein mögen. 
Artikel XIV. 
Schiffe, die den regelmäßig festgesetzten 
Postdienst eines der Hohen vertragschließen- 
den Teile versehen, sollen in den Hoheits- 
gewässern des anderen Teiles die gleichen 
Erleichterungen, Vorrechte und Befreiungen 
genießen wie diejenigen, die den gleichen 
Schiffen der meistbegünstigten Nation ge- 
währt werden. 
Artikel XV. 
Die Küstenschiffahrt ist von den Be- 
stimmungen des gegenwärtigen Vertrags 
ausgenommen und bleibt der nationalen 
Flagge vorbehalten. Es besteht indessen 
Einverständnis darüber, daß jeder der 
beiden Teile in dieser Beziehung für seine 
Schiffe dieselben Befugnisse oder Vorrechte 
in Anspruch nehmen kann, die von dem 
anderen Teile den Schiffen irgendeines 
anderen Landes eingeräumt werden, in- 
soweit er den Schiffen des anderen Teiles 
dieselben Befugnisse oder Vorrechte gewährt.
        <pb n="428" />
        Ne sera pas considéré comme ca- 
botage: 
I“ le trafic des navires passant d’un 
Dort dans un autre, soit pour y 
döbarquer des Ppassagers ou dé- 
charger tout ou partie de leur 
cargaison apportés de T’étranger, 
soit pour y embarquer des as- 
sagers ou charger tout ou partie 
de leur cargaison à destination. 
étrangère, 
20 le transport, d'un port à l'autre, 
de passagers munis de billets 
directs, ou de marchandises ex- 
Pédiées avec connaissements di- 
rects délivrès à ou destinès pour 
Tetranger. 
Anricrz XVI. 
En cas de naufrage, avaries en mer 
u reläche forcée, chacune des Hautes 
Parties Contractantes devra donner aux 
navires de I autre, qu'ils appartiennent 
à l'tat ou à des particuliers, la même 
assistance et protection et les mêmes 
immunités due celles qui seront ac- 
cordées en pareils cas aux navires na- 
tionaux. Les articles sauvèes de ces 
vaisseaux naufragés ou avariés seront 
exempts de tous droits de douane, à 
moins du’ils n’entrent dans la consom- 
mation intérieure, auquel cas ils seront 
tenus de payer les droits prescrits. 
Les autorités locales devront, des due 
faire se Pourra, informer du naufrage 
ou des avaries le plus Proche Consul 
de TEtat du pavillon. Les Consuls 
des Pays Contractants sont autorisés 
à preter I’assistance nécessaire à leurs 
nationaux. 
487 
Als Küstenschiffahrt gilt nicht: 
1. der Verkehr der Schiffe von einem 
Hafen zum andern, sei es, um da- 
selbst vom Ausland mitgebrachte 
Passagiere oder Ladung ganz oder 
teilweise zu landen, sei es, um da- 
selbst für das Ausland bestimmte 
Passagiere oder Ladung ganz oder 
teilweise an Bord zu nehmen, 
2. die Beförderung von Passagieren, 
die mit direkten im Ausland aus- 
gestellten oder für das Ausland be- 
stimmten Fahrscheinen versehen sind, 
oder von Waren) die mit direkten, 
im Ausland ausgestellten oder für 
das Ausland bestimmten Ladescheinen 
verschifft werden, von einem Hafen 
zum andern. 
Artikel XVI. 
In Fällen von Schiffbruch, von Be- 
schädigungen auf See oder im Falle des 
Anlaufens eines Nothafens soll jeder der 
vertragschließenden Teile den Schiffen des 
anderen Teiles, mögen sie dem Staate 
oder Privaten gehören, denselben Beistand 
und Schutz und dieselben Befreiungen zu- 
teil werden lassen, die in gleichen Fällen 
den inländischen Schiffen gewährt werden. 
Die von den schiffbrüchigen oder beschädig- 
ten Schiffen geborgenen Gegenstände sollen 
von allen Zöllen befreit bleiben, sofern 
sie nicht in den inneren Verbrauch über- 
gehen; in diesem Falle haben sie die vor- 
geschriebenen Zölle zu entrichten. 
Die Ortsbehörden sollen den nächsten 
Konsul des Flaggenstaats sobald als möglich 
von dem Schiffbruch oder der Beschädigung 
benachrichtigen. Die Konsuln der vertrag- 
schließenden Staaten sollen ermächtigt sein, 
den Angehörigen ihres Landes den erforder- 
lichen Beistand zu leisten. 
86“
        <pb n="429" />
        ellets du Traité, celui-ci continuera à 
étre exécutoire jusqu'à l'expiration 
d'une année à partir du jour où l'une 
ou l'autre des Parties Contractantes 
T’aura dénonce. 
Les Parties Contractantes se réser- 
vent cependant la faculté de dénoncer, 
jusqu'au 31 mars 1912, le present 
Traite. Ledit Traite cessera dans ce 
cas ses effets le 31 décembre 1912. 
I est entendu qdue les Parties Con- 
tractantes ne feront pas usage de la 
faculte mentionnée sans dénoncer si- 
multan ment la Convention de Douane 
citee dans I’alinda 1 du préesent article. 
ARTICLE XX. 
Le présent Traité sera ratifié et les 
ratifcations en seront echangées à 
Tokio, aussitöt qdue faire se pourra. 
En foi de qduoi les Plénipotentiaires 
respectifs Iont signé et y ont apposé 
le sceau de leurs armes. 
Fait à Berlin, en double exemplaire, 
le 24 juin mil-neufcent-onze. 
(L. S.) Kiderlen. 
(L. S.) S. Chinda. 
489 
beendigen, kundgibt, soll der letztere bis 
zum Ablauf eines Jahres von dem Tage 
ab in Wirksamkeit bleiben, an welchem 
einer der vertragschließenden Teile ihn ge- 
kündigt haben wird. 
Die vertragschließenden Teile behalten 
sich indessen die Befugnis vor) den gegen- 
wärtigen Vertrag bis zum 31. März 1912 
zu kündigen. In diesem Falle tritt der 
genannte Vertrag am 31. Dezember 1912 
außer Wirksamkeit. Es besteht Ein- 
verständnis darüber, daß die vertrag- 
schließenden Teile von der erwähnten Be- 
fugnis keinen Gebrauch machen werden, 
ohne gleichzeitig das im ersten Absatz 
dieses Artikels genannte Zollabkommen zu 
kündigen. 
Artikel XX. 3 
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert 
werden, und die Ratifikationsurkunden sollen 
in Tokio sobald als möglich ausgetauscht 
werden. 
Zu Urkund dessen haben ihn die beider- 
seitigen Bevollmächtigten unterzeichnet und 
ihre Siegel beigedruckt. 
So geschehen in doppelter Ausfertigung 
zu Berlin, den 24. Juni Eintausend 
neunhundertundelf.
        <pb n="430" />
        — 490 — 
Convention spéciale et réciproque 
de Douane 
entre 
Allemagne et le Japon. 
  
S. Majestè l'Empereur d'Allemagne, 
Roi de Prusse, au nom de l'Empire 
Allemand, et Sa Majestö l'Empereur 
du Japon, également désireux de fa- 
voriser le développement des relations 
commerciales entre Leurs deux Pays, 
ont résolu de conclure à cet effet une 
Convention speciale et röciproque de 
Douane et ont nommé pour Leurs 
Plénipotentiaires, savoir, 
Sa Majesté I'Empereur d'Alle-- 
magne, Roi de Prusse, 
Monsieur Alfred von Kiderlen- 
Waechter, Son C0onseiller 
Intime Actuel, Secrétaire d’Etat 
du Departement des Afaires 
Etrangeres; 
et 
Sa Majeste 1’Empereur du 
Japon, 
Le Baron Sutemi Chinda, 
Jusammi, 1° classe de I’Ordre 
Impérial du Soleil Levant, Son 
Ambassadeur Extraordinaire et 
Plénipotentiaire à Berlin, 
Lesquels, aprés s'etre communiquéè 
leurs pleins-pouvoirs respectifs, trouves 
en bonne et due forme, sont convenus 
des articles suivants: 
— 
Les produits du sol et de T’industrie 
de I/Allemagne, dénommés dans le 
tarif A, joint à la presente Convention, 
(lbersetzung.) 
Besonderes gegenseitiges Joll- 
abkommen 
zwischen 
dem Deutschen Reiche und Japan. 
  
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, 
König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, und Seine Majestät 
der Kaiser von Japan, von dem Wunsche 
geleitet, die Entwickelung der Handels- 
beziehungen zwischen Ihren beiden Ländern 
zu fördern, haben beschlossen, zu diesem 
Zwecke ein besonderes gegenseitiges Zoll- 
abkommen abzuschließen und zu Ihren 
Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche 
Kaiser, König von Preußen, 
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen 
Rat, Staatssekretär des Aus- 
wärtigen Amts, Herrn Alfred 
von Kiderlen-Waechter 
und 
Seine Majestät der Kaiser von 
Japan 
Allerhöchstihren Außerordentlichen und 
Bevollmächtigten Botschafter in 
Berlin, Herrn Baron Sutemi 
Chinda, Jusammi, Inhaber der 
ersten Klasse des Kaiserlichen Ordens 
der Aufgehenden Sonne, 
welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer 
in guter und gehöriger Form befundenen 
Vollmachten, die nachstehenden Artikel 
vereinbart haben: 
Artikel I. 
Die in dem anliegenden Tarif A be- 
zeichneten deutschen Boden- und Gewerbs- 
erzeugnisse werden bei ihrer Einfuhr in 
.
        <pb n="431" />
        2 
* 
— 491 — 
à leur importation dans le Japon, et 
les produits du sol et de Tindustrie 
du Japon, énumerèés dans le tarif B, 
oint à la présente Convention, à leur 
importation en Allemagne, seront, de 
duelque endroit qu’ils viennent, admis 
aux conditions specifiéces dans lesdits 
tarifs. 
AnricrE II. 
Les articles produits ou fabriqués 
dans les territoires de I’ une des Hautes 
Parties Contractantes, de duelque en- 
droit qdu’ils viennent, jouiront, à T’im- 
Portation dans les territoires de T’autre, 
des droits d’entrée les plus réduits 
applicables aux articles similaires de 
toute autre origine étrangäre. 
Anricz III. 
Les articles, produits naturels ou 
fabriquêés des territoires de l’une des 
Parties Contractantes, düment importés 
dans les territoires de T’autre, ne pour- 
ront étre assujettis à des taxes ou 
droits d’octroi, de transit, de maga- 
sinage, daccise ou de consommation, 
autres ou plus élevés due ceux qui 
grèévent ou gréveraient les articles 
similaires Torigine nationale. 
Anricrr IV. 
Les Parties Contractantes convien- 
nent qu'en général i1 ny aura pas 
Tobligation à produire des certificats 
Torigine. Toutefois des certificats 
Torigine pourront exceptionnellement 
#tre exigés en tant qu’il existe à Tégard- 
de certains articles d’importation dans 
T’un des deux Pays des tazxes de 
douane différentes. 
Les certificats Torigine seront deéli- 
vrès par les Consuls de carrière com- 
Japan und die in dem anliegenden Tarif B 
bezeichneten japanischen Boden= und Ge- 
werbserzeugnisse werden bei ihrer Einfuhr 
in Deutschland, von welchem Platze sie 
auch kommen mögen, zu den durch diese 
Tarife festgestellten Bedingungen zugelassen. 
Artikel I. 
Gegenstände, die in den Gebieten eines 
der Hohen vertragschließenden Teile erzeugt 
oder verfertigt sind, sollen bei der Einfuhr 
in die Gebiete des anderen Teiles, von 
welchem Platze sie auch kommen mögen, 
die niedrigsten Zollsätze genießen, die auf 
gleichartige Gegenstände irgendeiner anderen 
fremden Herkunft angewendet werden. 
Artikel III. 
Gegenstände, die in den Gebieten des 
einen vertragschließenden Teiles erzeugt 
oder verfertigt sind, sollen, wenn sie in 
gehöriger Weise in die Gebiete des anderen 
Teiles eingeführt worden sind, nicht anderen 
oder höheren Steuern oder Oktroi., Durch- 
fuhr.) Lagerhaus- oder Akzise= oder Ver- 
brauchsabgaben unterliegen, als solche 
gegenwärtig oder künftig von gleichartigen 
Gegenständen inländischer Herkunft erhoben 
werden. 
Artikel IV. 
Die vertragschließenden Teile kommen 
überein, daß im allgemeinen eine Ver- 
pflichtung zur Vorlage von Ursprungs. 
zeugnissen nicht bestehen soll. Doch können, 
insoweit als in einem der beiden Länder 
hinsichtlich gewisser Einfuhrwaren ver- 
schiedene Zollsätze gelten, Ursprungszeug- 
nisse ausnahmsweise gefordert werden. 
Die Ursprungszeugnisse sollen von den 
zuständigen Berufskonsuln ausgestellt wer-
        <pb n="432" />
        Traité de Commerce et de Navigation, 
signé en date de ce jour. Elle restera 
obligatoire jusqdu'’au 31 décembre 1917. 
Dans le cas ou aucune des Parties 
Contractantes n’aurait notiffé douze 
mois avant Techéance de ce dernier 
terme son intention de faire cesser 
les effets de la Convention, celle-ci 
continuera à étre exécutoire jusqu'a 
ID’expiration d’'une année à partir du 
jour ou l’'une ou T’autre des Parties 
Contractantes I’aura denoncce. 
Les Parties Contractantes se réser- 
vent cependant la faculté de deèenoncer, 
usqu’au 31 mars 1912, la présente 
Convention. Ladite Convwention cessera 
dans ce cas ses effets le 31 décembre 
1912. I est entendu que les Parties 
Contractantes ne feront pas usage de 
la faculte mentionnée sans déenoncer 
simultanèment le Traite de Commerce 
et de Navigation cité dans T’alinda 1 
du présent article. 
Anricrz VIII. 
La présente Convention sera ratifiée 
et les ratifications en seront échange&amp;es 
à Tokio, aussitöt que faire se pourra. 
En foi de quoi les Pleénipotentiaires 
respectifs Tont signée et y ont apposé 
le sceau de leurs armes. 
Fait à Berlin, en double exemplaire, 
IDe 24 juin mil-neuf-cent-onze. 
## S.) Kiderlen. 
(L. S.) S. Chinda. 
493 
Handels. und Schiffahrtsvertrage, am 
17. Juli 1911 in Wirksamkeit treten und in 
Kraft bleiben bis zum 31. Dezember 1917. 
Im Falle keiner der Hohen vertrag- 
schließenden Teile dem anderen Teile zwölf 
Monate vor dem Ablauf des genannten 
Zeitraums seine Absicht, das Abkommen 
zu beendigen, kundgibt, soll das letztere 
bis zum Ablauf eines Jahres von dem 
Tage ab in Wirksamkeit bleiben, an welchem 
einer der vertragschließenden Teile es ge- 
kündigt haben wird. 
Die vertragschließenden Teile behalten 
sich indessen die Befugnis vor) das gegen- 
wärtige Abkommen bis zum 31. März 
1912 zu kündigen. In diesem Falle tritt 
das genannte Abkommen am 31. Dezember 
1912 außer Wirksamkeit. Es besteht Ein- 
verständnis darüber, daß die vertrag.- 
schließenden Teile von der erwähnten Be- 
fugnis keinen Gebrauch machen werden, 
ohne gleichzeitig den im ersten Absatz dieses 
Artikels genannten Handels- und Schiff- 
fahrtsvertrag zu kündigen. 
Artikel VIII. 
Das gegenwärtige Abkommen soll rati- 
fiziert werden und die Ratifikationsurkunden 
sollen in Tokio so bald als möglich aus- 
getauscht werden. 
Zu Urkund dessen haben ihn die beider- 
seitigen Bevollmächtigten unterzeichnet und 
ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen in doppelter Ausfertigung 
zu Berlin, den 24. Juni Eintausend 
neunhundertundelf. 
  
Der vorstehende Vertrag und das vorstehende Zollabkommen sind ratifiziert 
worden und der Austausch der Ratifikationsurkunden hat in Tokio stattgefunden. 
  
Reichs. Gesetzbl. 1911. 
87
        <pb n="433" />
        — 494 — 
Tarif A. 
Droits à Fentrée au Japon. 
  
i i i Bas Droits 
Au Taiif Désignation des marchandises es i 
Ven 
  
ex 72 Luirs: 
1. De taureau, beuf, vache, buffle, 
cheval, mouton et chevre:i 
B. teints, ou colorèés, à Texception 
du cuir dit roller leather- iad valorem,15 pour 100 
C. autres: 
C—1. de taureau, beeuf, vache, 
buffle et cheval: 
c) autres Idem 15 pour 100 
157 Acide salicylingrrlele 100 kin 7,00 
209 Chlorhydrate et sulfate de quinien Idem 60,00 
ex 237 JIndigo artificiel: 
l.see......................... Idem 40,00 
243 JTeintures d'alizarine, teintures d'aniline et 
autres teintures dérivées du goudron de 
houille, non autrement dénomméebss Idem 5,60 
ex 283ils de laine cardée ou peignée: 
1. ni teints ni imprimés: 
C. autres: " # 
C—I. de laine peignée: 
a) ne dépassant pas le 
ne 32 métrigue.. Idem 13,20 
b) autre. Idem 13,20
        <pb n="434" />
        Tarif A. 
Zölle bei der Einfuhr nach Japan. 
  
  
  
  
  
  
87. 
Nummer 
' b ll 
bes Tarifs Bezeichnung der Waren Maßsta Zollsatz 
Den 
aus 72 Leder: - 
1. von Bullen, Ochsen, Kühen, Büffeln, 
Pferden, Schafen und Ziegen: 
B. gefärbt oder bunt, außer Walzen. v. Werte 15 v. H. 
leder (roller leather) 
C. anderes: 
C—I. von Bullen, Ochsen, Kühen, 
Büffeln und Pferden: 
c) anderes. - 15 v. H. 
157 Salizylsärrr . . .. 100 Kin 7,00 
209 Chinin, salzsaures und schwefelsaures ....... . - 60,00 
aus 237 JIndigo, künstlicher: 
1. troken » 40,00 
243 aAlizarinfarbstoffe, Anilinfarbstoffe und sonstige 
Teerfarbstoffe, anderweit nicht aufgeführt .... » 5,60 
.aus 283 Wollengarn, auch Kammgarn: 
1. ungefärbt oder unbedruckt: 
C. andere: 
C—I1. Kammgarn: 
a) nicht über Nr. 32 des 
metrischen Systems. 5 13,20 
b) andere ........ ... - 13,20
        <pb n="435" />
        Nummer 
— 497 — 
  
  
  
« Me b llse 
bes Tarifs Bezeichnung der Waren ißsta Zollsatz 
Den 
aus 301 Gewebe aus Wolle und Gewebe aus Wolle und 
Baumwolle gemischt, aus Wolle und Seide 
oder aus Wolle, Baumwolle und Seide: 
2. andere: 
B. aus Wolle und Baumwolle: 
a) im Gewichte bis zu 100 
Gramm auf 1 QOuadratmeter 100 Kin 44,00 
b) im Gewichte bis zu 200 
Gramm auf 1 Quadratmeter » 42,00 
367 Packpapier und Zündholzpapier, mit Ausnahme 
von Seidenpaprre ... 5 1,50 
aus 467Zink: 
2. Platten und Bleche: 
C. andere: 
b) andren » 2,20 
aus 577|Gas-, Petroleum- und Heißluftmaschinen: 
5. andere (im Stückgewichte von mehr als 
2 500 Kilogramm): 
im Stückgewichte bis 
5000 Kilogramm. » 5,00 
im Stückgewichte bis 
50 000 Kilogramm. » 4,50 
im Stückgewichte bis 
100 000 Kilogramm 5 4,00 
  
andre 
  
  
3.50
        <pb n="436" />
        Numero 
du Tarif 
— 498 — 
Désignation des marchandises 
Bases 
Droits 
Ven 
  
ex 580 
Dynamos combinés avec des machines motrices: 
3. combinès avec des machines mo- 
trices à gaz, à pétrole ou à air chaud 
F. autres (pesant plus de 5 000 
kilogrammes piece): 
Pesant plus de 10 000 kilo- 
grammes et ne pesant pas 
plus de 50 000 kilogram- 
mes piscce 
ne pesant pas plus de 
kilogrammespieèce 
  
  
  
100 kin 
Idem 
Idem 
  
5,50 
5,20 
4,90
        <pb n="437" />
        — 
— 499 — 
  
  
Nummer 
des Tarifs 
– 
Bezeichnung der Waren 
Maßstab 
Lollsatz 
Den 
  
aus 580 
  
Dynamomaschinen in Verbindung mit Kraft- 
maschinen: 
3. in Verbindung mit Gas-, Petroleum- 
oder Heißluftmaschinen: 
F. andere (im Stückgewichte von mehr 
als 5 000 Kilogramm): 
im Stückgewichte von mehr 
als 10 000 Kilogramm 
bis 50 000 Kilogramm 
im Stückgewichte bis 
100 000 Kilogramm. 
anden 
  
  
100 Kin 
  
5,50
        <pb n="438" />
        — 
Numéro 
du Tarif 
— 500 — 
Tarif B. 
Droits d Fentrée en Allemagne. 
Désignation des marchandises 
Droits 
Par 100 g 
AM 
  
ex 73 
ex 143 
ex 247 
ex 401 
cex 405 
587 
  
Cire végétale (de sumac), à l'état naturel ............ 
Colle de poisson fausse (gélatine véegétale do *é Akur- 
Agar, Kanten) .............. ... 
cuevegetale(dosumac),prepareeCblanchle, coloråe, en 
tablettes ou en boules, etc)) 
Habutass, unis, à armure taffetas, entièrement tissèés avec 
la soie provenant du ver du mürier, sans addition quel- 
conque de socie artificielle, de bourre de soie ou de 
soie provenant du bombyx du chene, et tissäs des deux 
côtes avec des lisières fermes, écrus, méme decreuses 
(blanchis), et calendrès, d’'un poids d’'au moins 3mommé 
Lar unité, conformes aux echantillons déeposses 
Mouchoirs de poche de habutas du genre décrit dans le 
numéro 401 du présent tarif conventionnme 
Les mouchoirs de poche de habuta6, ne rentrant 
Pas dans les broderies ou les dentelles, sont, conven- 
tionnellement, soumis à une surtaxe de 5% en sus des 
droits mentionnés ci-dessus, lorsqu’ils sont pourvus de 
simples ourlets ou de quelques coutures. 
Sont aussi considérés comme simples ourlets les 
simples ourlets à jour. 
Ne sont pas considéräös comme brodés les mou- 
choirs de poche de habutas brodés seulement sur une 
surface ne couvrant du'un carré dont les Ccotés ne dé- 
Passent pas 6 centimétres de longueur en toute direc- 
tion. 
Tresses en copeaux de bois, meme teintes 
  
5.— 
Exempte 
10.— 
300.— 
400.—
        <pb n="439" />
        Nummer 
des Tarifs 
— 501 — 
Tarif B. 
Zölle bei der Einfuhr nach Deutschland. 
Bezeichnung der Waren 
Zollsatz für 
100 ka 
4 
  
aus 73 
aus 143 
aus 247 
aus 401 
aus 405 
587 
  
PMlanzenwachs (Sumachwachs) in natürlichem Zustande 
Hausenblase, unechte (japanische Pflanzengelatine, Agar-Agar, 
Kantten ... 
Pfflanzenwachs (Sumachwachs), zubereitet (gebleicht, gefärbt, in 
Täfelchen oder Kugeln geformt usw.) 
Habutae, ungemusterte taftbindige Gewebe ganz aus Seide des 
Maulbeerspinners ohne jede Beimischung von künstlicher Seide, 
von Florettseide oder von Seide des Eichenspinners und 
beiderseitig mit festen Kanten gewebt, roh, auch abgekocht 
(gebleicht) und gebügelt, im Gewichte von wenigstens 3 Momme 
auf die Gewebeeinheit, von der Art der hinterlegten Muster 
Taschentücher aus Habutaegeweben der in Nr. 401 dieses Ver- 
tragstarifs bezeichneten 0n0nnnt ... 
Habutaetaschentücher, die nicht unter den Begriff der 
Stickereien oder Spitzen fallen, unterliegen vertragsmäßig 
einem Zuschlage von 5 v. H. zu dem vorbezeichneten Zoll- 
satze, wenn sie mit einfachen Säumen oder mit einzelnen 
Nähten versehen sind. 
Als einfache Säume sind auch die einfachen Hohlsäume 
anzusehen. 
Habutaetaschentücher werden nicht als bestickt angesehen, 
wenn die Stickerei nach keiner Richtung hin mehr als die 
Fläche eines Gevierts von 6 cm Seitenlänge bedeckt. 
Holzspangeflechte, auch gefrbt 
Reichs= Gesehbl. 1911. 
5.— 
frei 
10— 
300.— 
400.—
        <pb n="440" />
        — 502 — 
  
  
Numéro , , » Droits 
du Teut Désignation des marchandises par 100 kg 
4 
eg 588resses de paille 
— non blanchies, non teintet . . .. eJemptes 
— blanchies, teiinttsssstet 6.— 
ex 589 Nattes ou nattes en pièces de jonc 
— grossières, brutes ou teintes, passées au mordant, 
veries 3.— 
– autess . . . 12. — 
ex 606 Boutons .......... ... . .. ............ ..... ... .. I150. — 
ex 631 Ouvrages en bois, fins (à l'exception des ceannes), méême 
combinés avec d’autres matières, à moins que, eu égard 
à cette combinaison, ils ne soient passibles de droits 
plus éleves, vernis en laque japonaise (urushi) 20.— 
ei# 670 Ouvrages en papier ou carton vernis en laque japonaise 
(uruhiiiittttt:ii:i:i:i:i:i:ii 20.— 
ex 878 OCOuvrages en cuivre ou en laiton fondu vernis en laque 
japonaise (urushi); tous ces articles dans la mesure ou 
ils ne sont pas soumis aux N' 874, 879 ou 887, ou 
ne tombent pas, du fait de leur combinaisons avec 
d'autres matières, sous des droits plus écleveces4 25.—
        <pb n="441" />
        — 503 — 
  
  
  
Nummer Zollsatz für 
des Tarffs Bezeichnung der Waren 100 Lg. 
aus 588 Strohgeflechte: 
ungebleicht, ungefürtt:b frei 
gebleicht, gefrbtttbtt. 6— 
aus 589 Binsenmatten, im Stück oder abgepaßt: 
grobe, roh oder gefärbt, gebeizt, gefirnßt .. . 3.— 
anden 12.— 
aus 6066 Knöpfeeeee . ......... . . .. 150.— 
aus' 631 Feine Holzwaren (ausgenommen Stöcke), auch in Verbindung 
mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere 
Zollsätze fallen, mit sapanischem Lack (urushi) lackiert20 
aus 670|Waren aus Papier oder Pappe, mit japanischem Lack (urushi) 
lackrtt:t:W:WW. 420.— 
aus 878] Waren aus Kupfer oder gegossenem Messing, mit japanischem 
Lack (urushi) lackiert; alle diese, soweit sie nicht unter 
Nr. 874, 879 oder 887 oder durch die Verbindung mit 
anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen 25.— 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="442" />
        <pb n="443" />
        — 506 — 
Verzeichnis der Reichsbehörden. 
Unter I. Oberste Reichsbehörden. 
erhält Nr. 13 die Fassung: 
der Präsident des Reichsmilitärgerichts. 
fällt weg: 
10. die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds, 
Unter II. Höhere, der obersten Reichsbehörde unmittelbar unter- 
geordnete Reichsbehörden und Vorsteher solcher Behörden. 
B. Verwaltung des Reichsheeres. 
a. Für das Disziplinarverfahren: 
tritt hinzu: 
5 a. der Generalinspekteur des Militär-Verkehrswesens, 
fällt weg: 
11. der Inspekteur der Verkehrstruppen. 
b. Für das Verfahren bei Defekten und bei der Verfolgung 
vermögensrechtlicher Ansprüche: 
tritt hinzu: 
1 a. der Generalinspekteur des Militär-Verkehrswesens, 
fällt weg: 
3. der Inspekteur der Verkehrstruppen. 
C. Verwaltung der Kaiserlichen Marine. 
a. Für das Disziplinarverfahren : 
ist Nr. 16 zu ersetzen durch: 
16. die Intendanturen und Intendanten. 
Es treten hinzu: 
18. der Präses der Schiffsbesichtigungskommission, 
19. die Bekleidungsämter und Vorstände der Bekleidungsämter.
        <pb n="444" />
        — 507 — 
b. Für das Verfahren bei Defekten und bei der Verfolgung 
vermögensrechtlicher Ansprüche: 
ist Nr. 3 zu ersetzen durch: 
3. die Intendanturen. 
Unter III. Vorgesetzte Dienstbehörden. 
C. Verwaltung des Reichsheeres. 
a. Im allgemeinen: 
erhält Nr. 3 folgende Fassung: 
3. die Königlich Preußische Militär-Veterinärinspektion, 
tritt hinzu: 
3a. die Königliche Militär-Weterinärakademie. 
b. Für die ausschließlich unter Militärbefehlshabern 
stehenden Militärbeamten: 
tritt hinzu: 
2à. der Generalinspekteur des Militär-Verkehrswesens, 
fallen weg: 
3. der Präses des Ingenieurkomitees, 
4. der Inspekteur der Verkehrstruppen, 
5. die Festungsinspekteure, 
5a. der Königlich Sächsische Kommandeur der Pioniere (als 
Festungsinspekteur). 
Unter IV. Unmittelbar vorgesetzte Behörden und Beamte. 
KA. Verwaltung des Reichsheeres. 
b. Für die übrigen Beamten: 
erhält Nr. 3 folgende Fassung: 
3. jeder Dienstälteste unter den einem Gerichtsherrn zuge- 
ordneten richterlichen Militärjustizbeamten für die bei dem 
Stabe des Gerichtsherrn angestellten Militärgerichtsschreiber, 
Militärgerichtsschreibergehilfen und Militärgerichtsboten.
        <pb n="445" />
        — 509 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
  
Nr.42. 
Inhalt: Reichsversicherungsordnung. S. 5oo. — Einführungsgesetz zur Reichsversicherungs- 
ordnung. S. 839. 
(Nr. 3921.) Reichsversicherungsordnung. Vom 19. Juli 1911. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen . 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und 
des Reichstags, was folgt: 
  
Erstes Buch. 
Gemeinsame Vorschriften. 
Erster Abschnitt. 
Umfang der Reichsversicherung. 
81. 
Die Reichsversicherung umfaßt 
die Krankenversicherung, 
die Unfallversicherung, 
die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung. 
82. 
Es gelten die besonderen Vorschriften 
der §§ 165 bis 536 für die Krankenversicherung, 
der §§ 537 bis 1225 für die Unfallversicherung, und zwar der §§ 537 
bis 914 für die gewerbliche, der §§ 915 bis 1045 für die landwirt- 
schaftliche und der §§ 1046 bis 1225 für die See= Unfallversicherung, 
der §§ 1226 bis 1500 für die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung. 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 90 
Ausgegeben zu Berlin den 1. August 1911.
        <pb n="446" />
        — 510 — 
Zweiter Abschnitt. 
Träger der Reichsversicherung. 
I. Bezeichnung. 
83. 
Träger der Reichsversicherung sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes vor- 
schreibt 
für die Krankenversicherung die Krankenkassen, 
für die Unfallversicherung die Berufsgenossenschaften, 
für die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung die Versicherungsanstalten. 
Für diese Versicherungsträger gelten die Vorschriften der §§ 4 bis 34. 
II. Rechtsfähigkeit. 
84. 
Die Träger der Versicherung sind rechtsfähig. 
III. Organe. 
l 5. 
Jeder Versicherungsträger hat einen Vorstand. Dieser vertritt ihn gerichtlich 
und außergerichtlich. Er hat die Stellung cines gesetzlichen Vertreters. 
Beschränkungen des Umfanges der Vertretungsmacht, die sich nicht aus dem 
Gesetz ergeben, kann mit Wirkung gegen Dritte die Satzung bestimmen. Sie kann 
es nur, soweit dieses Gesetz es zuläßt. 
Die Satzung kann bestimmen, daß auch einzelne Vorstandsmitglieder den Ver- 
sicherungsträger vertreten können. 
86. 
Der Vorstand hat das Ergebnis jeder Wahl und jede Änderung in seiner 
Zusammensetzung binnen einer Woche seiner Aufsichtsbehörde anzuzeigen. 
Soweit der Vorstand eines Ausweises bedarf, genügt eine Bescheinigung seiner 
Aufsichtsbehörde über seine Zusammensetzung und den Umfang seiner Vertretungsmacht. 
87. 
Der Vorstand kann in eiligen Fällen schriftlich abstimmen. 
88. 
Verstoßen Beschlüsse der Organe des Versicherungsträgers gegen Gesetz oder 
Satzung, so hat sie der Vorsitzende des Vorstandes durch Beschwerde an die Aufsichts- 
behörde zu beanstanden. 
Die Beschwerde bewirkt Aufschub.
        <pb n="447" />
        — 511 — 
§9. 
In den Organen hat auch ihr Vorsitzender Stimmrecht; bei Stimmengleichheit 
gibt seine Stimme den Ausschlag. 
 §10. 
Für die Mitglieder sind Stellvertreter in der erforderlichen Zahl zu bestellen. 
§ 11. 
Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 
IV. Ehrenämter. 
812. 
Wählbar zu den Organen der Versicherungsträger sind nur volljährige Deutsche. 
Nicht wählbar ist,  
1. wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffent- 
licher Amter verloren hat oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens, 
das den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann, verfolgt wird, falls 
gegen ihn das Hauptverfahren eröffnet ist, 
2. wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen 
beschränkt ist. 
6 13. 
Wählbar als Vertreter der Unternehmer oder anderen Arbeitgeber ist, wer 
regelmäßig mindestens einen Versicherungspflichtigen beschäftigt, der bei dem Ver- 
sicherungsträger versichert ist. 
Den Unternehmern oder anderen Arbeitgebern stehen bevollmächtigte Betriebs- 
leiter, den Arbeitgebern bei den Wahlen zu den Organen der Krankenkassen auch 
Geschäftsführer und Betriebsbeamte der beteiligten Arbeitgeber (5 332 Abs. 2), den 
Unternehmern bei den Wahlen zu den Organen der Berufsgenossenschaften auch die 
gesetzlichen Vertreter der Genossenschaftsmitglieder gleich. 
Nicht wählbar sind Mitglieder einer Behörde, die Aufsichtsbefugnisse über einen 
Versicherungsträger hat. · 
§14. 
Wählbar als Vertreter der Versicherten ist nur, wer bei dem Versicherungs. 
träger versichert ist. 
Bei der Kranken= sowie der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung werden 
Versicherte für die Bildung der Organe den Arbeitgebern zugerechnet, wenn sie regel- 
mäßig mehr als zwei Versicherungspflichtige beschäftigen. Bei der Unfallversicherung 
werden versicherte Mitglieder der Berufsgenossenschaften den Unternehmern zugerechnet, 
wenn sie regelmäßig mindestens einen Versicherungspflichtigen beschäftigen. 
90“
        <pb n="448" />
        — 512 — 
8 15. 
Die Vertreter der Unternehmer oder anderen Arbeitgeber und der Versicherten 
werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. 
Wird dabei die Stimmabgabe auf Vorschlagslisten beschränkt, so bestimmt die 
Satzung, bis wann sie einzureichen sind; die Wahl ist, unbeschadet der Vorschlags- 
listen, geheim. 
§ 16. 
Die Wahlzeit dauert vier Jahre. 
Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Jeit im Amte, bis ihre Nachfolger 
eintreten. 
Wer ausscheidet, kann wiedergewählt werden. 
6 17. 
Wer als Unternehmer oder anderer Arbeitgeber wählbar ist, kann die Wahl 
nur ablehnen) wenn er 
1. das sechzigste Lebensjahr vollendet hat, 
2. mehr als vier minderjährige eheliche Kinder hat; Kinder, die ein anderer 
an Kindes Statt angenommen hat, werden dabei nicht gerechnet) 
3. durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt ordnungsmäßig 
zu führen, 
4. mehr als eine Vormundschaft oder Pflegschaft führt. Die Vormund- 
schaft oder Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt nur als eine; 
zwei Gegenvormundschaften stehen einer Vormundschaft, ein Ehrenamt der 
Reichsversicherung einer Gegenvormundschaft gleich, 
5. nur Dienstboten beschäftigt. 
Nach mindestens zweijähriger Amtsführung kann eine Wiederwahl für die 
nächste Wahlzeit abgelehnt werden. 
Die Satzung kann noch andere Ablehnungsgründe zulassen. 
§ 18. 
Ein Unternehmer oder anderer Arbeitgeber, der die Wahl ohne zulässigen 
Grund ablehnt, kann vom Vorsitzenden des Vorstandes mit Geldstrafe bis zu fünf-. 
hundert Mark bestraft werden. 
§ 19. 
Der Vorsitzende kann gegen ein Mitglied des Vorstandes, das sich der Er- 
füllung seiner Mlichten entzieht, eine Geldstrafe bis zu fünfzig Mark und bei 
Wiederholung eine Geldstrafe bis zu dreihundert Mark, wenn es sich jedoch um eine 
Krankenkasse handelt, nur bis zu hundert Mark verhängen. Er hat die Strafe 
zurückzunehmen, wenn nachträglich eine genügende Entschuldigung nachgewiesen wird.
        <pb n="449" />
        — 513 — 
8 20. 
In den Fällen der 88 18, 19 entscheidet auf Beschwerde die Aufsichtsbehörde 
endgültig. 
8 21. 
Die Gewählten verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. 
Der Versicherungsträger erstattet ihnen ihre baren Auslagen und gewährt den 
Vertretern der Versicherten Ersatz für entgangenen Arbeitsverdienst oder statt dessen 
einen Pauschbetrag für Zeitverlust. Einen solchen Pauschbetrag kann die Satzung 
auch den Vertretern der Unternehmer oder anderen Arbeitgeber zubilligen. 
1 Die Festsetzung der Pauschbeträge bedarf der Zustimmung der Behörde, welche 
die Satzung genehmigt. · 
Die ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht zugleich besoldete 
Beamte des Versicherungsträgers sein. 
g 22. 
Die Vertreter der Versicherten haben ihrem Arbeitgeber jede Einberufung zu 
den Organen anzuzeigen. Tun sie es rechtzeitig, so gibt das Fernbleiben von der 
Arbeit dem Arbeitgeber keinen wichtigen Grund, das Arbeitsverhältnis ohne Ein- 
halten einer Kündigungsfrist zu lösen. 
923. 
Die Mitglieder der Organe haften dem Versicherungsträger für getreue Geschäfts- 
verwaltung wie Vormünder ihren Mündeln. Der Versicherungsträger kann auf An- 
sprüche aus der Haftung nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten. 
Diese kann die Haftung an Stelle und auf Kosten des Versicherungsträgers geltend 
machen. 
Ein Mitglied, das vorsätzlich zum Nachteil des Versicherungsträgers handelt, 
wird mit Gefängnis bestraft. Daneben kann auf Verlust der bürgerlichen. Ehrenrechte 
erkannt werden. Hat das Mitglied die Handlung begangen, um sich oder einem 
anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, so kann neben der Gefängnisstrafe 
auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden. 
Bei Beratung über solche Gegenstände, welche das Privatinteresse eines Mit- 
glieds oder seiner Angehörigen berühren, muß sich das Mitglied der Teilnahme an 
der Beratung und Abstimmung enthalten, auch  sich während der Beratung aus dem 
Sitzungszimmer entfernen. 
8 24. 
Werden von einem Gewählten Tatsachen bekannt, die seine Wählbarkeit oder 
seine Vertrauenswürdigkeit für die Geschäftsführung ausschließen, so hat ihn der Vor- 
stand, wenn es sich jedoch um eine Krankenkasse handelt, die Aufsichtsbehörde seines 
Amtes durch Beschluß zu entheben. 
Vor der Beschlußfassung ist ihm Gelegenheit zur Lußerung zu geben.
        <pb n="450" />
        — 614 — 
Gegen den Beschluß ist die Beschwerde beim Reichsversicherungsamte (Beschluß- 
senat), wenn es sich jedoch um eine Krankenkasse handelt, beim Oberversicherungsamte 
(Beschlußkammer) zulässig. 
Ein Gewählter wird auf seinen Antrag durch Beschluß des Vorstandes des 
Amtes enthoben, wenn bei ihm während der Wahlzeit einer der Ablehnungsgründe 
nach 5 17 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 eintritt. 
V. Vermögen. 
5 25. 
Die Mittel der Versicherungsträger dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen 
oder zugelassenen Zwecke verwendet werden. 
Die Einnahmen und Ausgaben sind gesondert zu verrechnen, die Bestände ge- 
sondert zu verwahren. 
Die Versicherungsträger dürfen nur die Geschäfte übernehmen, die ihnen das 
Gesetz überträgt. 
g 26. 
Das Vermögen muß wie Mündelgeld (Ss§ 1807, 1808 des Buͤrgerlichen 
Gesetzbuchs) verzinslich angelegt werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes zuläßt. 
Außerdem darf es in Wertpapieren, die landesgesetzlich zur Anlegung von 
Mündelgeld zugelassen sind, sowie in solchen auf den Inhaber lautenden Pfandbriefen 
deutscher Hypotheken-Aktienbanken angelegt werden, welche die Reichsbank in Klasse J 
beleiht. 
8 27. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann genehmigen, daß das Vermögen auch in 
Darlehen an Gemeinden und Gemeindeverbände angelegt wird, soweit dies nicht bereits 
nach § 26 Abs. 1 zulässig ist. 
Sie kann die Anlage in einzelnen Gattungen zinstragender Papiere auf einen 
bestimmten Betrag beschränken. 
Erstreckt sich der Bezirk des Versicherungsträgers auf Gebiete oder Gebietsteile 
mehrerer Bundesstaaten, so ist dazu die Zustimmung ihrer obersten Verwaltungs- 
behörden erforderlich. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann widerruflich gestatten, daß zeitweilig ver- 
fügbare Bestände in anderer Weise angelegt werden. 
g 28. 
Rückstände werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben. Nach den landesgesetz- 
lichen Vorschriften regelt sich auch die aufschiebende Wirkung der Einwendungen gegen 
die Zahlungspflicht. 
Soweit es nicht bereits landesgesetzlich vorgeschrieben ist, kann die Satzung 
des Versicherungsträgers bestimmen, daß dem Beitreibungsverfahren ein Mahn- 
verfahren vorangeht, und daß dafür eine Mahngebühr erhoben wird. Diese wird
        <pb n="451" />
        — 515 — 
wie die Rückstände beigetrieben. Die Festsetzung ihres Betrags bedarf der Genehmigung 
der Aufsichtsbehörde. 
Rückstände haben das Vorzugsrecht des § 61 Nr. 1 der Konkursordnung. 
529. 
Der Anspruch auf Rückstände verjährt, soweit sie nicht absichtlich hinterzogen 
worden sind, in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs der Fälligkeit. 
Der Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen verjährt in sechs Monaten nach 
Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entrichtet worden sind) vorbehaltlich des 
§1446 Abs. 2 und der §§ 1462, 1464. 
Der Anspruch auf Leistungen der Versicherungsträger verjährt in vier Jahren 
nach der Fälligkeit, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. 
VI. Aufsicht. 
§ 30. 
Das Ausfsichtsrecht der Aussichtsbehörde erstreckt sich darauf, daß Gesetz und 
Satzung beobachtet werden. 
§ 31. 
Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die Geschäfts- und Rechnungsführung des 
Versicherungsträgers prüfen. 
Die Mitglieder seiner Organe, seine Vertrauensmänner, Beamten und An- 
gestellten haben der Aufsichtsbehörde oder ihren Beauftragten auf Verlangen alle 
Bücher, Rechnungen, Belege und Verhandlungen sowie die von ihnen verwahrten 
Urkunden, Wertpapiere und Bestände vorzulegen und alles mitzuteilen, was zur Aus. 
übung des Ausfsichtsrechts gefordert wird. 
Die Aufsichtsbehörde kann die im Abs. 2 Bezeichneten, vorbehaltlich des § 985 
Abs. 2, durch Geldstrafen bis zu eintausend Mark anhalten, das Gesetz und die Satzung 
zu befolgen. 
§ 32. 
Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, daß die Organe zu Sitzungen einberufen 
werden; wird dem nicht entsprochen) so kann sie die Sitzungen selbst anberaumen 
und die Verhandlungen leiten. 
§ 33. 
Sie entscheidet, unbeschadet der Rechte Dritter und soweit das Gesetz nichts 
anderes vorschreibt, bei Streit über Rechte und Pflichten der Organe und ihrer 
Mitglieder, über die Auslegung der Satzung und über die Gültigkeit der Wahlen. 
§ 34. 
Der Aufsicht unterstehen auch die vom Versicherungsträger errichteten oder 
unterhaltenen Genesungsheime, Heil- und Pffegeanstalten. 
Die Aussichtsbehörde kann zu ihren Besichtigungen Vertreter der Arbeitgeber 
und der Versicherten zuziehen.
        <pb n="452" />
        — 516 — 
Dritter Abschnitt. 
Versicherungsbehörden. 
I. Allgemeines. 
§ 35. 
Die öffentlichen Behörden der Reichsversicherung sind 
die Versicherungsämter (§§ 36 bis 60), 
die Oberversicherungsämter (§§ 61 bis 82), 
das Reichsversicherungsamt und die Landesversicherungsämter (§§ 83 
bis 109). 
Soweit nicht dieses Gesetz den Geschäftsgang und das Verfahren der Ver- 
sicherungsbehörden ordnet, geschieht es, vorbehaltlich des § 109 Abs. 1, durch Kaiser- 
liche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats. 
II. Dersicherungsämter. 
1. Errichtung. 
§ 36. 
Bei jeder unteren Verwaltungsbehörde wird eine Abteilung für Arbeiterver- 
sicherung (Versicherungsamt) errichtet. Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, 
daß für die Bezirke mehrerer unterer Verwaltungsbehörden bei einer dieser Behörden 
ein gemeinsames Versicherungsamt errichtet wird. 
Die Landesregierungen mehrerer Bundesstaaten können für ihre Gebiete oder 
Teile davon die Errichtung eines gemeinsamen Versicherungsamts bei einer unteren 
Verwaltungsbehörde vereinbaren. 
§ 37. 
Die Versicherungsämter nehmen nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Geschäfte 
der Reichsversicherung wahr und erteilen in Angelegenheiten der Reichsversicherung 
Auskunft. 
Sie können nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Versicherungsträger in 
deren Angelegenheiten unterstützen. 
Die Landesregierung kann den Versicherungsämtern noch andere Aufgaben aus 
der knappschaftlichen Versicherung übertragen. 
§ 38. 
In Bundesstaaten, in denen die Einrichtung der Landesbehörden die Errichtung 
der Versicherungsämter bei den unteren Verwaltungsbehörden nicht zuläßt und nur 
ein Oberversicherungsamt besteht, können die Versicherungsämter auch als selbständige 
Behörden errichtet werden. Das Nähere bestimmt die oberste Verwaltungsbehörde.
        <pb n="453" />
        — 517 — 
2. Zusammensetzung. 
§ 39. 
Der Leiter der unteren Verwaltungsbehörde ist der Vorsitzende des Versicherungs- 
amts. Es werden ein oder mehrere ständige Stellvertreter des Vorsitzenden bestellt. 
Zum Stellvertreter kann bestellt werden, wer durch Vorbildung und Erfahrung auf 
dem Gebiete der Arbeiterversicherung geeignet ist. 
Die Bestellung bedarf der Zustimmung des Oberversicherungsamts, soweit nicht 
die ständigen Stellvertreter nach Landesrecht wie die höheren Verwaltungsbeamten 
bestellt werden. 
Ist das Versicherungsamt bei einer gemeindlichen Behörde errichtet, so bestellt 
die Stellvertreter des Vorsitzenden der Gemeindeverband, dessen Bezirk den des Ver- 
sicherungsamts umfaßt. Wo das Landesgesetz für die Wahl höherer gemeindlicher 
Beamten eine Bestätigung vorschreibt, gilt es auch für die Bestellung der Stell- 
vertreter des Vorsitzenden des Versicherungsamts. 
§ 40. 
In den vom Gesetze bestimmten Fällen sind als Beisitzer des Versicherungsamts 
Versicherungsvertreter beizuziehen.  
Sie werden je zur Hälfte aus Arbeitgebern und aus Versicherten entnommen. 
g 41. 
Ihre Zahl beträgt zusammen mindestens zwölf; sie kann vom Versicherungs- 
amte mit. Genehmigung des Oberversicherungsamts sowie von diesem nach Anhören 
des Versicherungsamts erhöht werden. · 
Ein Versicherungsvertreter darf nicht zugleich besoldeter Beamter des Ver— 
sicherungsamts oder Versicherungsvertreter bei einem anderen Versicherungsamt oder 
Beisitzer bei einem Oberversicherungsamt oder nichtständiges Mitglied des Reichs- 
oder eines Landesversicherungsamts sein. « 
§42. 
Die Vetsicherungsvertreter werden von den Vorstandsmitgliedern der Kramken- 
kassen gewählt, die im Bezirke des Versicherungsamts mindestens fünfzig Mit— 
glieder haben. 
An der Wahl nehmen ferner teil die Vorstandsmitglieder der 
1. knappschaftlichen Krankenkassen, 
2. Ersatzkassen, 
3. Seemannskassen und anderen obrigkeitlich genehmigten Vereinigungen von 
Seeleuten zur Wahrung ihrer Rechte, 
soweit sie im Bezirke des Versicherungsamts mindestens fünfzig Mitglieder haben; 
die Ersatzkassen und die außerhalb des Bezirkes des Versicherungsamts seßhaften 
Kassen außerdem nur, wenn sie ihre Beteiligung an der Wahl dem Wahlleiter recht- 
zeitig anmelden und die Zahl ihrer Mitglieder in diesem Bezirke nachweisen. 
Reichs. Gesezbl. 1911. 91
        <pb n="454" />
        — 518 — 
An Stelle der Vertreter der Versicherten im Vorstand wählen 
bei den knappschaftlichen Krankenkassen die für den Bezirk des Versicherungs. 
amts zuständigen Knappschaftsältesten, 
bei den Ersatzkassen, die örtliche Verwaltungsstellen haben, die Geschäftsleiter 
der für den Bezirk des Versicherungsamts zuständigen örtlichen Ver- 
waltungsstellen. « 
§43. 
Die Stimmenzahl einer Kasse richtet sich nach ihrer Mitgliederzahl im Bezirke 
des Versicherungsamts und wird von ihm vor jeder Wahl festgesetzt. Diese Stimmen- 
zahl wird auf die Vorstandsmitglieder und die an ihrer Statt nach § 42 Abf. 3 
Wahlberechtigten gleichmäßig verteilt. 
§ 44. 
In den Kassenvorständen nehmen die Mitglieder aus den Arbeitgebern nur an 
der Wahl der Arbeitgebervertreter, die Mitglieder aus den Versicherten nur an der 
Wahl der Versichertenvertreter teil. 
Vorstände, die keine Arbeitgeber enthalten, nehmen nur an der Wahl der 
Versichertenvertreter teil. 
Bei Kassen der im § 42 Abs. 2 bezeichneten Art, die keine Vertreter der 
Versicherten im Vorstand haben, wählen sonst bei ihnen vorhandene Arbeitervertreter. 
Was von den Vorständen gilt, gilt entsprechend von den an ihrer Statt nach 
§ 42 Abs. 3 Wahlberechtigten. 
§ 45. 
Die Wahl geschieht schriftlich und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. 
Die oberste Verwaltungsbehörde erläßt eine Wahlordnung. 
Der Vorsitzende des Versicherungsamts leitet die Wahl. 
Bei Streit über die Wahl entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig. 
§ 46. 
Für die Versicherungsvertreter werden in der gleichen Weise Stellvertreter nach 
Bedarf bestimmt. 
Für Versicherungsvertreter, die vor Ablauf ihrer Wahlzeit ausscheiden, rücken 
die Stellvertreter ein. 
§ 47. 
Wählbar sind nur Männer, die im Bezirke des Versicherungsamts wohnen oder ihren 
Betriebsitz haben oder beschäftigt werden, und die nicht nach § 12 aussgeschlossen sind. 
Wählbar sind nur Versicherte, ihre Arbeitgeber und deren bevollmächtigte 
Betriebsleiter. Versicherte werden den Arbeitgebern zugerechnet, wenn sie regelmäßig 
mehr als zwei Versicherungspflichtige beschäftigen. 
Bei Versicherungsämtern an der Seeküste können zu Vertretern der Versicherten 
auch befahrene Schiffahrtskundige gewählt werden, die nicht Reeder, Reedereileiter 
(Korrespondentreeder, §§ 492 bis 499 des Handelsgesetzbuchs) oder Bevollmächtigte sind.
        <pb n="455" />
        — 519 — 
§ 48. 
Die Versicherungsvertreter sollen mindestens je zur Hälfte an der Unfallver- 
sicherung beteiligt sein. 
§ 49. 
Die Versicherungsvertreter sollen mindestens je zu einem Drittel am Sitze des 
Versicherungsamts selbst oder nicht über zehn Kilometer entfernt wohnen oder be- 
schäftigt sein. 
Bei der Wahl sollen die hauptsächlichen Erwerbszweige, insbesondere die Land- 
wirtschaft, und die verschiedenen Teile des Bezirkes berücksichtigt werden. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann darüber Besonderes oder Abweichendes be- 
stimmen. 
§ 50. 
Die §§ 16, 17, 22 gelten entsprechend; jedoch beschließt über die Zulässigkeit 
anderer Ablehnungsgründe das Versicherungsamt. 
Solange und soweit keine Wahl zustande kommt oder die Gewählten die 
Dienstleistung verweigern, beruft der Vorsitzende des Versicherungsamts Vertreter aus 
der Zahl der Wählbaren. 
§ 51. 
Wer die Wahl oder die Berufung ohne zulässigen Grund ablehnt, kann vom 
Vorsitzenden des Versicherungsamts mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark bestraft werden. 
Das Versicherungsamt kann einen Vertreter von seinem Amte entbinden, wenn 
ein wichtiger Grund vorliegt. 
Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) endgültig. 
9 52. 
Werden von einem Versicherungsvertreter Tatsachen bekannt, die seine Wähl- 
barkeit ausschließen oder eine grobe Verletzung seiner Amtspflicht darstellen, so 
enthebt der Vorsitzende ihn seines Amtes. 
Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) endgültig. 
653. 
Der Vorsitzende verpflichtet die Versicherungsvertreter vor ihrer ersten Dienst- 
leistung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten. 
Der Vorsitzende kann gegen einen Vertreter, der sich der Erfüllung seiner 
Pflichten entzieht, eine Geldstrafe bis zu dreißig Mark und im Wiederholungsfalle 
bis zu einhundert Mark verhängen. Er hat die Strafe zurückzunehmen, wenn nach- 
träglich eine genügende Entschuldigung nachgewiesen wird. 
Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) endgültig. 
g 54. 
Die Versicherungsvertreter verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. 
Das Versicherungsamt erstattet ihnen ihre baren Auslagen. 
91°
        <pb n="456" />
        — 520 — 
Daneben gewährt es den Versichertenvertretern Ersatz für entgangenen Arbeits- 
verdienst oder statt dessen einen Pauschbetrag für Zeitverlust. Einen solchen Pausch- 
betrag kann es auch den Vertretern der Arbeitgeber zubilligen. Die Pauschbeträge 
bedürfen der Genehmigung des Oberversicherungsamts (Beschlußkammer). 
§ 55. 
Das Versicherungsamt kann den Vertretern als seinen Vertrauensmännern 
bestimmte Amtshandlungen auftragen. 
3. Ausschüsse. 
§ 56. 
Jedes Versicherungsamt bildet einen oder mehrere Spruchausschüsse für die 
Sachen, die dieses Gesetz dem Spruchverfahren überweist. 
Der Spruchausschuß besteht aus dem Vorsitzenden des Versicherungsamts und 
je einem Versicherungsvertreter der Arbeitgeber und der Versicherten. 
§ 57. 
Jedes Versicherungsamt bildet einen Beschlußausschuß für die Sachen, die dieses 
Gesetz dem Beschlußverfahren überweist. 
Der Beschlußausschuß besteht aus dem Vorsitzenden des Versicherungsamts und 
zwei Versicherungsvertretern. Von diesen wählen die Vertreter der Arbeitgeber und 
der Versicherten je einen nebst mindestens je einem Stellvertreter aus ihrer Mitte in 
getrennter Wahl nach einfacher Stimmenmehrheit auf vier Jahre. 
§ 58. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, wieweit das Versicherungsamt 
technische staatliche und gemeindliche Beamte seines Bezirkes als. Beiräte mit beratender 
Stimme zum Beschlußverfahren zuziehen darf. 
4. Kosten. 
3 59. 
Sämtliche Kosten des Versicherungsamts trägt der Bundesstaat. Ist das Ver- 
sicherungsamt bei einer gemeindlichen Behörde errichtet, so trägt sie der Gemeinde- 
verband, dessen Bezirk den des Versicherungsamts umfaßt. Ist ein Versicherungsamt 
für die Bezirke mehrerer unterer Verwaltungsbehörden gemeinsam errichtet, so bestimmt 
die oberste Verwaltungsbehörde die Kostenverteilung. 
Die Versicherungsträger haben die in Spruchsachen (§§ 1591 bis 1674) ent- 
stehenden Barauslagen des Verfahrens mit Ausnahme der Bezüge der Versicherungs. 
vertreter zu erstatten, soweit die Barauslagen nicht nach Abs. 3 zu erstatten sind. 
In die Kasse des Bundesstaats oder des Gemeindeverbandes (Abs. 1) fließen 
die Geldstrafen nach § 51 Abs. 1, § 53 Abs. 2) § 1577 Abs. 1, § 1617 Abs. 1,
        <pb n="457" />
        — 522 — 
§ 65. 
Die oberste Verwaltungsbehörde bestimmt den Sitz des Oberversicherungsamts. 
Bei einem gemeinsamen Oberversicherungsamt ist die Zustimmung der beteiligten 
Landesregierungen erforderlich. 
§ 66. 
Die oberste Verwaltungsbehörde teilt Sitz und Bezirk aller Oberversicherungs- 
ämter ihres Bereichs binnen einem Monat nach deren Errichtung oder Änderung dem 
Reichsversicherungsamte zur Veröffentlichung mit. 
§ 67. 
Wird das Oberversicherungsamt an eine höhere Reichs= oder Staatsbehörde 
angegliedert, so ist ihr Leiter zugleich der Vorsitzende. Als sein ständiger Stell- 
vertreter wird ein Direktor des Oberversicherungsamts bestellt. 
2. Zusammensetzung. 
§ 68. 
Das Oberversicherungsamt besteht aus Mitgliedern und Beisitzern. 
§ 69. 
Das Oberversicherungsamt hat außer dem Direktor mindestens noch ein Mitglied 
zugleich als dessen Stellvertreter. 
Für jedes Mitglied wird mindestens ein Stellvertreter bestellt. 
Die Mitglieder werden im Hauptamt oder für die Dauer des Hauptamts 
aus der Zahl der öffentlichen Beamten, der Direktor auf Lebenszeit oder nach Landes.- 
recht unwiderruflich ernannt. 
§ 70. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, daß dem Direktor noch andere 
Dienstgeschäfte übertragen werden, und daß die übrigen Mitglieder sowie bei be- 
sonderen Oberversicherungsämtern auch der Direktor das Amt im Nebenberuf ausüben. 
§ 7I. 
Die Beisitzer werden je zur Hälfte aus Arbeitgebern und Versicherten gewählt. 
Die Zahl der Beisitzer beträgt vierzig; sie kann von der obersten Verwaltungs- 
behörde erhöht oder vermindert werden. 
Ein Beisitzer darf nicht zugleich nichtständiges Mitglied des Reichs. oder eines 
Landesversicherungsamts sein. 
§ 72. 
Die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die See-Berufsgenossenschaft und die 
Ausführungsbehörden bestimmen für jedes Oberversicherungsamt eine Berufsgenossenschaft 
oder Ausführungsbehörde, die ihr Wahlrecht (§ 73 Abs. 1) wahrnimmt. Kommt keine 
Übereinstimmung zustande, so bestimmt das Reichsversicherungsamt das Nähere.
        <pb n="458" />
        — 523 — 
Die Namen dieser Vertrauensberufsgenossenschaften und Vertrauensausführungs- 
behörden sind dem Reichsversicherungsamte mitzuteilen und von diesem zu veröffentlichen. 
§ 73. 
Die Beisitzer aus den Arbeitgebern werden zur Hälfte von den Arbeitgeber- 
mitgliedern im Ausschuß der zuständigen Versicherungsanstalt und zur Hälfte von den 
Vorständen der zuständigen landwirtschaftlichen und Vertrauensberufsgenossenschaft 
gewählt; ist eine Vertrauensausführungsbehörde bestimmt, so wählt sie an Stelle des 
Vorstandes der Vertrauensberufsgenossenschaft. Das Reichsversicherungsamt erläßt 
eine Wahlordnung. 
Die Beisitzer aus den Versicherten werden von den Versichertenvertretern bei 
den Versicherungsämtern des Bezirkes des Oberversicherungsamts nach den Grundsätzen 
der Verhältniswahl gewählt. Die Stimmenzahl der Versichertenvertreter wird nach 
der Zahl der Krankenkassenmitglieder des Bezirkes ihres Versicherungsamts (§ 43) 
von dem Oberversicherungsamte festgesetzt. Die oberste Verwaltungsbehörde erläßt 
eine Wahlordnung. 
§ 74. 
Die Wahl geschieht schriftlich. Der Direktor des Oberversicherungsamts leitet 
die Wahl. 
Bei Streit über die Wahl entscheidet das Oberversicherungsamt (Beschluß- 
kammer) endgültig. 
§ 75. 
Die Arbeitgeberbeisitzer für ein besonderes Oberversicherungsamt werden von 
den Arbeitgebervorstandsmitgliedern der Betriebskrankenkasse oder der Sonderanstalt 
oder der Knappschaftsvereine oder Knappschaftskassen gewählt; sind in einem Vorstand 
keine Arbeitgebervertreter vorhanden, so wählen die in einem anderen Verwaltungs. 
organ vorhandenen Arbeitgebervertreter. 
Die Versichertenbeisitzer werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl 
von den Versicherten-Ausschußmitgliedern der Betriebskrankenkasse oder der Sonder. 
anstalt oder von den Knappschaftsältesten gewählt; soweit Knappschaftsvereine oder 
Knappschaftskassen als Sonderanstalt zugelassen sind oder zu einer Sonderanstalt ge- 
hören, wählen auch hier die Knappschaftsältesten; soweit eine Sonderanstalt keinen. 
Ausschuß hat, wählen die in einem anderen Verwaltungsorgan vorhandenen Ver- 
sichertenvertreter. · 
Die oberste Verwaltungsbehörde bestimmt das Nähere. 
g 76. 
Die S§ 46 bis 48, 49 Abs. 2, 3), §§8 50 bis 54 gelten entsprechend für 
Wahl, Rechte und Pflichten der Beisitzer sowie ihrer Stellvertreter. Jedoch gehen 
Beschwerden (§ 51 Abs. 3) § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3) an die oberste Verwaltungs- 
behörde; Geldstrafen (§ 51 Abs. 1, § 53 Abs. 2) können bis zu dreihundert Mark 
festgesetzt werden.
        <pb n="459" />
        — 526 — 
Für die Arbeitgeber und Versicherten werden in der gleichen Weise Stellvertreter 
nach Bedarf gewählt. Für Mitglieder, die vor Ablauf ihrer Wahlzeit ausscheiden, 
rücken die Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Wahl ein. 
§ 88. 
Die Arbeitgeber und die Versicherten werden unter Leitung des Reichs- 
versicherungsamts in getrennter Wahl schriftlich gewählt, die Versicherten nach den 
Grundsätzen der Verhältniswahl, die Arbeitgeber nach einfacher Stimmenmehrheit, 
wobei bei Stimmengleichheit das Los entscheidet. 
Der Bundesrat setzt das Stimmenverhältnis der einzelnen Wahlkörper nach 
der Zahl ihrer Versicherten fest. Er kann bestimmen, wie nach Bezirken zu wählen ist. 
Das Reichsversicherungsamt veröffentlicht das Wahlergebnis. 
§ 89. 
Sechs von den zwölf Arbeitgebern werden von den Arbeitgebermitgliedern in 
den Ausschüssen der Versicherungsanstalten und in den entsprechenden Vertretungen 
der Sonderanstalten gewählt, und zwar 
vier aus dem Bereiche der Gewerbe-Unfallversicherung, 
zwei aus dem der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. 
l90. 
Die übrigen sechs Arbeitgeber werden von den Vorständen der Berufsgenossen- 
schaften und den Ausführungsbehörden gewählt, und zwar je aus ihrem Bereiche 
vier von den gewerblichen Berufsgenossenschaften und Ausführungsbehörden, 
davon einer von der See -Berufsgenossenschaft, 
zwei von den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und Ausführungs- 
behörden. 
§ 91. 
Die zwölf Versicherten werden von den Versichertenbeisitzern bei den Ober- 
versicherungsämtern gewählt, und zwar 
acht aus dem Bereiche der gewerblichen und der See= Unfallversicherung, 
davon einer aus dem Bereiche der See= Unfallversicherung, 
vier aus dem Bereiche der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. 
§ 92. 
Wählbar sind nur Männer, die nicht nach 8 12 ausgeschlossen sind. 
6§ 93. 
Wählbar als Arbeitgeber sind die stimmberechtigten Mitglieder der Berufs- 
genossenschaften, deren gesetzliche Vertreter, die bevollmächtigten Leiter ihrer Betriebe 
und die Beamten der Betriebe, für die eine Ausführungsbehörde bestellt ist. 
Wählbar nach § 89 sind außerdem auch Arbeitgeber, die Mitglied im Ausschuß 
einer Versicherungsanstalt oder in der entsprechenden Vertretung einer Sonderanstalt sind.
        <pb n="460" />
        — 627 — 
§ 94. 
* Wählbar als Versicherte sind die nach diesem Gesetze gegen Unfall Versicherten, 
ferner Versichertenmitglieder im Ausschuß einer Versicherungsanstalt, auch wenn sie nicht 
gegen Unfall versichert sind, und für den Bereich der See-Unfallversicherung auch befahrene 
Schiffahrtskundige die nicht Reeder, Reedereileiter oder Bevollmächtigte sind. 
§ 95. 
Der § 49 Abs. 2 und die §§ 50 bis 52, 53 Abs. 2, 3 gelten entsprechend; 
für die Bestrafung (§ 51 Abs. 1, § 53 Abs. 2) und die Amtsenthebung (5 52) ist jedoch 
das Reichsversicherungsamt (Beschlußsenat) zuständig; Geldstrafen (§ 51 Abs. 1, § 53 
Abs. 2) können bis zu fünfhundert Mark festgesetzt werden. 
§ 96. 
Für die Teilnahme an den Arbeiten und Sitzungen des Reichsversicherungsamts 
erhalten die nichtständigen Mitglieder eine Jahresvergütung und, sofern sie außerhalb 
Berlins wohnen, außerdem Ersatz der Kosten für Hin- und Rückreise nach den Sätzen, 
die für die vortragenden Räte der obersten Reichsbehörden gelten. 
Die Stellvertreter erhalten dieselbe Reisevergütung und ein Tagegeld von 
achtzehn Mark. 
§ 97. 
Der Reichskanzler verpflichtet die vom Bundesrate gewählten nichtständigen 
Mitglieder, die übrigen und ihre Stellvertreter der Präsident des Reichsversicherungs- 
amts vor ihrer ersten Dienstleistung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten. 
3. Senate. 
§ 98. 
Das Reichsversicherungsamt bildet Spruchsenate für die Sachen, die dieses 
Gesetz dem Spruchverfahren überweist. 
Der Spruchsenat besteht aus einem Vorsitzenden , einem vom Bundesrate 
gewählten nichtständigen, einem ständigen Mitglied, zwei hinzugezogenen richterlichen 
Beamten, einem Arbeitgeber und einem Versicherten. An Stelle des vom Bundes- 
rate gewählten kann ein ständiges Mitglied treten. 
§ 99. 
Den Vorsitz im Spruchsenate führt der Präsident, ein Direktor oder ein 
Senatspräsident. Der Reichskanzler kann ein anderes ständiges Mitglied vorüber- 
gehend mit dem Vorsitz betrauen. 
Der Reichskanzler beruft die richterlichen Beamten zu den Spruchsenaten. 
§ 100. 
Das Reichsversicherungsamt bildet Beschlußsenate für die Sachen, die dieses 
Gesetz dem Beschlußverfahren überweist. 
92*
        <pb n="461" />
        – 528 – 
Der Beschlußsenat besteht aus dem Präsidenten, einem Direktor oder einem 
Senatspräsidenten als Vorsitzendem, einem vom Bundesrate gewählten nichtständigen, 
einem ständigen Mitglied, einem Arbeitgeber und einem Versicherten. An Stelle des 
vom Bundesrate gewählten kann ein ständiges Mitglied treten. 
§ 101. 
Das Reichsversicherungsamt bildet den Großen Senat für die Aufgaben, die 
diesem das Gesetz zuweist. 
Der Große Senat besteht vorbehaltlich einer Verstärkung nach § 1718 Abs. 2 
aus dem Präsidenten oder seinem Vertreter, zwei vom Bundesrate gewählten Mit- 
gliedern, zwei ständigen Mitgliedern, zwei richterlichen Beamten, zwei Arbeitgebern 
und zwei Versicherten. 
§ 102. 
Sind alle vom Bundesrate gewählten Mitglieder des Reichsversicherungsamts 
verhindert, so werden statt ihrer ständige Mitglieder zugezogen. 
Die übrigen Mitglieder des Großen Senats und mindestens je zwei Stell- 
vertreter werden nach näherer Bestimmung der Kaiserlichen Verordnung (§ 35 Abs. 2) 
für ein Geschäftsjahr im voraus bezeichnet. Dabei sind je zwei ständige Mitglieder 
und je zwei richterliche Beamte sowie deren Stellvertreter besonders zu bezeichnen 
für Sachen der 
Krankenversicherung, 
Unfallversicherung, 
Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung. 
4. Rechnungsstelle. Kosten. 
§ 103. 
Beim Reichsversicherungsamte wird eine Rechnungsstelle errichtet. 
Sie führt die Arbeiten aus, die dieses Gesetz ihr zuweist. Sie unterstützt das 
Reichsversicherungsamt bei seinen rechnerischen und versicherungstechnischen Arbeiten. 
Das Reichsversicherungsamt bestimmt, was ihr die Versicherungsträger zu diesen 
Zwecken mitzuteilen haben. 
§ 104. 
Die Kosten des Reichsversicherungsamts einschließlich der Kosten des Verfahrens 
trägt das Reich. 
In die Reichskasse fließen die Geldstrafen nach den §§ 95, 1698 Abs. 1, 
§ 1701 Abs. 1), sowie die besonders auferlegten Verfahrenskosten (§ 1802). 
5. Landesversicherungsämter. 
§ 105. 
Ein Landesversicherungsamt, das vor diesem Gesetze für das Gebiet eines 
Bundesstaats errichtet war, kann bestehen bleiben, solange zu seinem Bereiche mindestens 
vier Oberversicherungsämter gehören.
        <pb n="462" />
        — 630 — 
Vierter Abschnitt. 
Sonstige gemeinsame Vorschriften. 
I. Behörden. 
§ 110. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann einzelne der Aufgaben und Rechte, die 
ihr dieses Gesetz zuweist, auf andere Behörden übertragen. 
§ 111. 
Sie bestimmt, 
1. welchen Staatsbehörden und welchen Behörden und Vertretungen von 
Gemeindeverbänden und Gemeinden die Aufgaben zukommen, die dieses 
Gesetz den höheren und den unteren Verwaltungsbehörden, den Ortspolizei- 
behörden, den gemeindlichen Behörden, den Gemeindeverbänden und Ge- 
meinden sowie ihren Behörden und Vertretungen zuweist, 
2. welche Verbände als Gemeindeverbände zu gelten haben; eine einzelne Ge- 
meinde gilt als Gemeindeverband im Sinne dieses Gesetzes nur dann, 
wenn es die oberste Verwaltungsbehörde bestimmt, 
3. ob und welche örtlichen Geschäfte der Reichsversicherung von den Gemeinde- 
behörden an Stelle der Versicherungsämter erledigt werden sollen. 
Die Bestimmungen werden im Reichsanzeiger veröffentlicht. 
§ 112. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann Aufgaben des Versicherungsamts Organen von 
Knappschaftsvereinen oder Knappschaftskassen, 
Betriebskrankenkassen für Betriebsverwaltungen und Dienstbetriebe des Reichs 
und der Bundesstaaten, · 
Sonderanstalten des Reichs und der Bundesstaaten 
übertragen, wenn die Organe mindestens zur Hälfte aus Versicherungsvertretern bestehen, 
die aus geheimer Wahl hervorgegangen sind. Spruchbefugnisse können nicht über- 
tragen werden. 
§ 113. 
Erstreckt sich eine Versicherungsbehörde, ein Versicherungsträger oder ein Betrieb 
auf Gebiete mehrerer Bundesstaaten, so nimmt die Landesregierung oder die oberste 
Verwaltungsbehörde des Bundesstaats ihres Sitzes die Befugnisse wahr, die dieses 
Gesetz der Landesregierung oder der obersten Verwaltungsbehörde beilegt, soweit es 
nichts anderes vorschreibt. 
Wenn sich Landesregierungen oder oberste Verwaltungsbehörden nicht einigen, 
wo dieses Gesetz ihr Zusammenwirken vorschreibt, so entscheidet zwischen den Landes- 
regierungen der Bundesrat, zwischen den Verwaltungsbehörden der Reichskanzler. 
Dasselbe gilt, wenn sie sich nicht über ihre Zuständigkeit oder im Falle des Abs. 1 
nicht über den Sitz einigen.
        <pb n="463" />
        — 532 — 
3. der Forderungen der nach § 1531 ersatzberechtigten Gemeinden und Armen- 
verbände sowie Arbeitgeber und Kassen, die an ihre Stelle getreten sind; 
die Übertragung, Verpfändung und Pfändung ist nur in Höhe der gesetzlichen 
Ersatzansprüche zulässig, 
4. rückständiger Beiträge, die nicht seit länger als drei Monaten fällig sind. 
Ausnahmsweise darf der Berechtigte auch in anderen Fällen den Anspruch mit 
Genehmigung des Versicherungsamts ganz oder zum Teil auf andere übertragen. 
§ 120. 
Trunksüchtigen, die nicht entmündigt sind, können ganz oder teilweise Sach- 
leistungen gewährt werden. Auf Antrag eines beteiligten Armenverbandes oder der 
Gemeindebehörde des Wohnorts des Trunksüchtigen muß dies geschehen. Bei Trunk- 
süchtigen, die entmündigt sind, ist die Gewährung der Sachleistungen nur mit Zu- 
stimmung des Vormundes zulässig. Auf seinen Antrag muß sie geschehen. 
Die Sachleistungen gewährt die Gemeinde des Wohnorts. Der Anspruch auf 
Barleistungen geht im Werte der Sachbezüge auf die Gemeinde über. Die Sach- 
leistung kann auch durch Aufnahme in eine Trinkerheilanstalt oder mit Zustimmung 
der Gemeinde durch Vermittlung einer Trinkerfürsorgestelle gewährt werden. 
Ein Rest der Barleistungen ist dem Ehegatten des Bezugsberechtigten, seinen 
Kindern oder seinen Eltern und, falls solche nicht vorhanden sind, der Gemeinde zur 
Verwendung für ihn zu überweisen. 
§ 121. 
Das Versicherungsamt (Beschlußausschuß) erläßt die Anordnung nach Anhören 
der Gemeindebehörde und des Bezugsberechtigten und teilt sie ihnen und dem Ver- 
sicherungsträger schriftlich mit. Es entscheidet bei Streit zwischen der Gemeinde und 
dem Bezugsberechtigten. 
Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig. 
Ist der Anspruch auf Barleistungen endgültig auf die Gemeinde übergegangen, 
so benachrichtigt der Versicherungsträger die Post, wenn es sich um Barleistungen 
aus der Unfall- oder aus der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung handelt. 
IV. Arztliche Behandlung. 
§ 122. 
Die ärztliche Behandlung im Sinne dieses Gesetzes wird durch approbierte 
Ärzte, bei Zahnkrankheiten auch durch approbierte Zahnärzte (§ 29 der Gewerbe- 
ordnung) geleistet. Sie umfaßt Hilfeleistungen anderer Personen, wie Bader, 
Hebammen, Heildiener, Heilgehilfen, Krankenwärter, Masseure u. dgl. sowie Zahn- 
techniker, nur dann, wenn der Arzt (Zahnarzt) sie anordnet oder wenn in dringenden 
Fällen kein approbierter Arzt (Zahnarzt) zugezogen werden kann. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, wieweit auch sonst Hilfs- 
personen innerhalb der staatlich anerkannten Befugnisse selbständige Hilfe leisten können.
        <pb n="464" />
        — 533 — 
§ 123. 
Bei Zahnkrankheiten mit Ausschluß von Mund- und Kieferkrankheiten kann 
die Behandlung außer durch Zahnärzte mit ZJustimmung des Versicherten auch durch 
Zahntechniker gewährt werden. Die oberste Verwaltungsbehörde bestimmt, wieweit 
auch sonst Zahntechniker bei solchen Zahnkrankheiten selbständige Hilfe leisten können. 
Sie kann bestimmen, wieweit dies auch Heildiener und Heilgehilfen tun können. 
Sie bestimmt ferner, wer als Zahntechniker im Sinne dieses Gesetzes anzusehen ist. 
V. Fristen. 
§ 124. 
Richtet sich der Anfang einer Frist nach einem Ereignis oder Zeitpunkt, so 
beginnt die Frist mit dem Tage, der auf das Ereignis oder den Zeitpunkt folgt. 
Wird eine Frist verlängert, so beginnt die neue mit Ablauf der alten Frist. 
§ 125. 
Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine 
nach Wochen oder Monaten bestimmte. Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der 
letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage 
entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. 
Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag so endigt die Frist mit dem Monat. 
§ 126. 
Braucht ein Zeitraum von Monaten oder Jahren nicht zusammenhängend zu 
verlaufen, so wird der Monat zu dreißig, das Jahr zu dreihundertfünfundsechzig 
Tagen gerechnet. 
§ 127. 
Fällt der für eine Willenserklärung oder Leistung oder den Ablauf einer Frist 
gesetzte Tag auf einen Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, der am Erklärungs- 
oder Leistungsorte staatlich anerkannt ist, so gilt dafür der nächstfolgende Werktag. 
Für die Dauer von Leistungen, zu denen ein Versicherungsträger verpflichtet 
ist, gilt diese Vorschrift nicht. 
§ 128. 
Rechtsmittel sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, binnen einem 
Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung einzulegen. 
Für Seeleute, die sich außerhalb Europas aufhalten, wird diese Frist von 
der Stelle bestimmt, welche die angefochtene Entscheidung erlassen hat; sie muß 
mindestens drei Monate von der Zustellung an betragen. 
§ 129. 
Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, werden die Rechtsmittel bei 
der Stelle eingelegt, die zu entscheiden hat. 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 93
        <pb n="465" />
        — 534 — 
Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn das Rechtsmittel rechtzeitig bei 
einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Organe der Versicherungsträger, 
für die See. Unfallversicherung auch bei einem deutschen. Seemannsamte des Aus- 
landes eingegangen ist. 
Die Rechtsmittelschrift ist unverzüglich an die zuständige Stelle abzugeben. 
§ 130. 
Die Rechtsmittel bewirken Aufschub nur da, wo das Gesetz es vorschreibt. 
§ 131. 
Ist ein Beteiligter durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle 
verhindert worden, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so wird ihm auf 
Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt. 
Die Wiedereinsetzung wird auf Antrag auch dann erteilt, wenn das verspätet 
eingelaufene Schriftstück der Post mindestens drei Tage vor Ablauf der Frist zur 
Bestellung übergeben worden ist. 
§ 132. 
Die Wiedereinsetzung ist im Falle des § 131 Abs. 1 binnen einer Frist zu 
beantragen, deren Dauer durch die Dauer der versäumten Frist bestimmt wird. Die 
Frist beginnt mit dem Tage, an dem das Hindernis gehoben ist. 
In den Fällen des § 131 Abs. 2 ist die Wiedereinsetzung binnen einem Monat 
zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem dem Beteiligten bekannt 
wird, daß er die Frist versäumt hat. 
Nach Ablauf von zwei Jahren, vom Ende der versäumten Frist an, kann 
die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. 
§ 133. 
Der Antrag auf Wiedereinsetzung soll 
1. die Tatsachen angeben, welche die Wiedereinsetzung begründen, 
2. die Mittel bezeichnen, diese Tatsachen glaubhaft zu machen, und 
3. die versäumte Handlung nachholen, wenn es nicht bereits geschehen ist. 
Er wird bei der Stelle angebracht, bei der die Frist versäumt ist; § 129 
Abs. 2, 3 gilt entsprechend. Die Stelle entscheidet, die über die nachgeholte Handlung 
zu entscheiden hat. 
§ 134. 
Das Verfahren über den Antrag wird mit dem über die nachgeholte Handlung 
verbunden, doch kann auch zunächst über den Antrag allein verhandelt und ent- 
schieden werden. 
Für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und ihre Anfechtung 
gelten dieselben Vorschriften wie für die nachgeholte Handlung.
        <pb n="466" />
        — 635 — 
VI. Justellungen. 
135. 
Zustellungen, die eine Frist in Lauf setzen) können durch eingeschriebenen 
Brief geschehen. 
Der Postschein begründet nach zwei Jahren seit seiner Ausstellung die Vermutung 
dafür, daß in der ordnungsmäßigen Frist nach der Einlieferung zugestellt worden ist. 
136. 
Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Lustellungsbevollmäch. 
tigten zu benennen. 
Ist der Aufenthalt unbekannt oder wird der Zustellungsbevollmächtigte nicht 
in der gesetzten Frist benannt, so kann die Justellung durch einwöchigen Aushang 
in den Geschäftsräumen der Behörde oder Stelle ersetzt werden; die Frist darf nicht 
kürzer als ein Monat sein. 
VII. Gebühren und Stempel. 
5 137. 
Gebühren- und stempelfrei sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, 
alle Verhandlungen und Urkunden, die bei den Versicherungsträgern und Versicherungs- 
behörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungs- 
trägern einerseits und den Arbeitgebern oder Versicherten oder ihren Hinterbliebenen 
anderseits zu begründen oder abzuwickeln. 
§ 138. 
Das Gleiche gilt für die außergerichtlichen Verhandlungen und Urkunden dieser 
Art, sowie für solche privatschriftlichen Vollmachten und amtlichen Bescheinigungen, 
welche nach diesem Gesetze zum Ausweis und zu Nachweisungen erforderlich werden. 
VIII. Derbote und Strafen. 
8 139. 
Den Arbeitgebern und ihren Angestellten sowie den Versicherungsträgern ist 
untersagt, die Versicherten in der Übernahme oder Ausübung eines Ehrenamts der 
Reichsversicherung zu beschränken oder sie wegen der UÜbernahme oder der Art der 
Ausübung eines solchen Ehrenamts zu benachteiligen. Den Arbeitgebern und ihren 
Angestellten ist ferner untersagt, durch Übereinkunft oder Arbeitsordnung zum Nachteil 
der Versicherten die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes ganz oder teilweise 
auszuschließen. 
Vertragsbestimmungen, die dem zuwiderlaufen, sind nichtig. 
93°
        <pb n="467" />
        — 536 — 
8 140. 
Arbeitgeber oder ihre Angestellten, die gegen § 139 Abs. 1 verstoßen, werden 
mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft, sofern nicht nach 
anderen gesetzlichen Vorschriften härtere Strafe eintritt. 
51s. 
Wer unbefugt offenbart, was ihm in amtlicher Eigenschaft als 
Mitglied eines Organs oder Angestelltem eines Versicherungsträgers, 
Mitglied oder Angestelltem einer Versicherungsbehörde, 
Vertreter oder Beisitzer bei einer Versicherungsbehörde 
über Krankheiten oder andere Gebrechen Versicherter oder ihre Ursachen bekannt 
geworden ist, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit 
Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag 
des Versicherten oder der Aufsichtsbehörde ein. 
Den Versicherten stehen andere Personen gleich, für die dieses Gesetz eine 
Leistung eines Versicherungsträgers vorsieht. 
*5 42. 
Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis werden bestraft 
die im § 141 Abs. 1 Bezeichneten, 
die besonderen Sachverständigen nach § 880, 
die Mitglieder der Ausschüsse zur Entscheidung über Einsprüche nach 
§ 1000 Abs. 2 und über Widersprüche nach § 1023 Abs. 1, — 
wennsieunbefutheschäftsioderBetriebsgeheimnisseoffenbaren,dieihneninamts 
licher Eigenschaft bekannt geworden sind. 
Tun sie dies, um den Unternehmer zu schädigen oder sich oder anderen einen 
Vermögensvorteil zu verschaffen, so werden sie mit Gefängnis bestraft. Neben der 
Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und auf Geldstrafe 
bis zu dreitausend Mark erkannt werden. 
Die Verfolgung tritt im Falle des Abs. 1 nur auf Antrag des Unter- 
nehmers ein. 
l 1. 
Die im §142 Abs. 1 Bezeichneten werden mit Gefängnis bestraft, wenn sie 
Geschäfts= oder Betriebsgeheimnisse unbefugt verwerten, um den Unternehmer zu 
schädigen oder sich oder anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Neben der 
Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und auf Geldstrafe 
bis zu dreitausend Mark erkannt werden. 
8 144. 
Sind in den Fällen des 8 142 Abs. 2 oder des 8 143 mildernde Umstände 
vorhanden, so ist auf Geldstrafe bis zu dreitausend Nar zu erkennen.
        <pb n="468" />
        — 538 — 
Im übrigen wird der Ortslohn einheitlich nach dem Durchschnitt für den 
ganzen Bezirk jedes Versicherungsamts festgesetzt. Ausnahmen sind zulässig, wenn die 
Lohnhöhe in einzelnen Ortschaften oder zwischen Stadt und Land erheblich abweicht. 
§ 151. 
Die Ortslöhne werden gleichzeitig im ganzen Reiche, und zwar zunächst bis 
zum 31. Dezember 1914, dann immer auf vier Jahre festgesetzt. Änderungen in 
der Zwischenzeit gelten nur bis zur nächsten allgemeinen Festsetzung. 
Alle Änderungen treten erst zwei Monate nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 
§ 152. 
Der Reichskanzler veröffentlicht im Zentralblatt für das Deutsche Reich vor 
Beginn jedes Jahrvierts eine Liste aller geltenden Festsetzungen sowie mindestens 
alljährlich eine Liste der inzwischen vorgenommenen Änderungen. 
X. Beschäftigungsort. 
§ 153. 
Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich stattfindet. 
Für Versicherte, die an einer festen Arbeitstätte (Betrieb., Dienststätte) be- 
schäftigt werden, gilt diese als Beschäftigungsort auch, während sie außerhalb für 
den Arbeitgeber einzelne Arbeiten von geringer Dauer ausführen. 
Das Gleiche gilt für Versicherte, die von einer festen Arbeitstätte aus nur mit 
einzelnen Arbeiten wechselnd in Bezirken verschiedener Orts- oder Landkrankenkassen 
beschäftigt werden. 
Es gilt ferner für Versicherte, die nur für einzelne Arbeiten außerhalb der 
festen Arbeitstätte angenommen sind, sofern diese und ihr Arbeitsort im Bezirke des. 
selben Versicherungsamts liegen. 
§ 154. 
Für Beschäftigungsverhältnisse ohne feste Betriebstätte gilt als Beschäftigungsort 
der Sitz des Betriebs. 
s §155. 
Für Versicherte, die eine Betriebsverwaltung zu einer in verschiedenen Ge- 
meinden wechselnden Beschäftigung angenommen hat, gilt die Gemeinde als Beschäfti- 
gungsort, wo die unmittelbare Leitung der Arbeiten ihren Sitz hat. Das Ober- 
versicherungsamt kann anders darüber bestimmen, nachdem es die beteiligten Verwal- 
tungen und Gemeinden oder Gemeindeverbände gehört hat. 
§ 156. 
Für Versicherte, die zu landwirtschaftlicher, in verschiedenen Gemeinden 
wechselnder Beschäftigung angenommen sind, gilt der Sitz des Betriebs (§5 963, 964) 
als Beschäftigungsort.
        <pb n="469" />
        — 639 — 
XI. Ausländische Gesetzgebung. 
§ 157. 
Soweit andere Staaten eine der Reichsversicherung entsprechende Fürsorge durch- 
geführt haben, kann der Reichskanzler mit Zustimmung des Bundesrats unter Wahrung 
der Gegenseitigkeit vereinbaren, in welchem Umfang für Betriebe, die aus dem Gebiete 
des einen Staates in das des anderen übergreifen, sowie für Versicherte, die zeitweise im 
Gebiete des anderen Staates beschäftigt werden, die Fürsorge nach der Reichsversicherungs- 
ordnung oder nach den Fürsorgevorschriften des anderen Staates geregelt werden soll. 
Auf gleichem Wege kann bei entsprechender Gegenleistung die Versicherung von 
Angehörigen eines ausländischen Staates abweichend von den Vorschriften dieses 
Gesetzes geregelt und die Durchführung der Fürsorge des einen Staates in dem Gebiete 
des anderen erleichtert werden. In diesen Vereinbarungen darf die nach diesem Gesetze 
bestehende Beitragspflicht des Arbeitgebers nicht ermäßigt oder beseitigt werden. Diese 
Vereinbarungen sind dem Reichstag mitzuteilen. 
Diese Vorschriften gelten entsprechend für eine Fürsorge, die an Stelle der 
Reichsversicherung tritt. 
§ 158. 
Der Reichskanzler kann mit Zustimmung des Bundesrats anordnen, daß gegen 
Angehörige eines ausländischen Staates und ihre Rechtsnachfolger ein Vergeltungs- 
recht angewendet wird. 
XII. Gemeinsame Begriffsbestimmungen. 
1. Versicherungspflichtige Beschäftigung. 
§ 159. 
Die Beschäftigung eines Ehegatten durch den anderen begründet, vorbehaltlich 
der Vorschriften der §§ 551, 928, 1062, keine Versicherungspflicht. 
2. Entgelt. 
§ 160. 
Zum Entgelt im Sinne dieses Gesetzes gehören neben Gehalt oder Lohn auch 
Gewinnanteile, Sach- und andere Bezüge, die der Versicherte, wenn auch nur gewohn- 
heitsmäßig, statt des Gehalts oder Lohnes oder neben ihm von dem Arbeitgeber oder 
einem Dritten erhält. 
Der Wert der Sachbezüge wird nach Ortspreisen berechnet, die das Versicherungs- 
amt festsetzt. 
3. Landwirtschaft. 
§ 161. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes für landwirtschaftliche Betriebe, Arbeitgeber, 
Unternehmer und Beschäftigte gelten, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, auch 
für forstwirtschaftliche Betriebe, Arbeitgeber, Unternehmer und Beschäftigte.
        <pb n="470" />
        — 540 — 
4. Hausgewerbtreibende. 
§ 162. 
Als Hausgewerbtreibende im Sinne dieses Gesetzes gelten die selbständigen 
Gewerbtreibenden, die in eigenen Betriebstätten im Auftrag und für Rechnung anderer 
Gewerbtreibender gewerbliche Erzeugnisse herstellen oder bearbeiten. 
Sie gelten dafür auch dann, wenn sie die Roh- oder Hilfstoffe selbst beschaffen, 
sowie für die Zeit, in der sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten. 
5. Deutsches Seefahrzeug. 
§ 163. 
Als deutsches Seefahrzeug gilt jedes Fahrzeug, das unter deutscher Flagge fährt 
und ausschließlich oder vorzugsweise zur Seefahrt benutzt wird. Dadurch, daß Ein- 
geborene der Schutzgebiete die Reichsflagge führen (§ 10 des Schutzgebietgesetzes, 
Reichs- Gesetzbl. 1900 S. 812), wird das Schiff nicht zu einem deutschen Seefahr- 
zeug im Sinne dieses Gesetzes. 
6. Geschäftsjahr.
 
  § 164 
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
  
Zweites Buch. 
Krankenversicherung. 
Erster Abschnitt. 
Umfang der Versicherung. 
I. Dersicherungspflicht. 
§ 165. 
Für den Fall der Krankheit werden versichert 
1. Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten, 
2. Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in ähnlich gehobener 
Stellung, sämtlich, wenn diese Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet, 
3. Handlungsgehilfen und Lehrlinge, Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken, 
4. Bühnen- und Orchestermitglieder ohne Rücksicht auf den Kunstwert der 
Leistungen,
        <pb n="471" />
        — 641 — 
5. Lehrer und Erzieher, 
6. Hausgewerbtreibende, 
7. die Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge, soweit sie weder unter die 
§§ 59 bis 62 der Seemannsordnung (Reichs-Gesetzbl. 1902 S. 175 und 
1904 S. 167), noch unter die §§ 553 bis 553b des Handelsgesetzbuchs 
fällt, sowie die Besatzung von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt. 
Voraussetzung der Versicherung ist für die im Abs. 1 unter Nr. 1 bis 5 
und Nr. 7 Bezeichneten mit Ausnahme der Lehrlinge aller Art, daß sie gegen Ent- 
gelt (§ 160) beschäftigt werden, für die unter Nr. 2 bis 5 Bezeichneten sowie für 
Schiffer außerdem, daß nicht ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst zweitausend- 
fünfhundert Mark an Entgelt übersteigt. 
§ 166. 
Für die Versicherung der in der Landwirtschaft, als Dienstboten, unständig 
oder im Wandergewerbe Beschäftigten, der Hausgewerbtreibenden und ihrer haus- 
gewerblich Beschäftigten sowie der ohne Entgelt beschäftigten Lehrlinge aller Art gelten 
die besonderen Vorschriften der §§ 416 bis 494. 
§ 167. 
Sind in einem Bundesstaate beim Inkrafttreten dieses Gesetzes andere Gruppen 
von Beschäftigten verpflichtet, eine landesrechtliche Versicherung einzugehen, so kann 
die Landesregierung anordnen, daß sie nach diesem Gesetze für den Fall der Krank- 
heit versichert sind, und näheres darüber bestimmen. 
§ 168. 
Der Bundesrat bestimmt, wieweit vorübergehende Dienstleistungen versicherungs.- 
frei bleiben. 
§ 169. 
Versicherungsfrei sind die in Betrieben oder im Dienste des Reichs, eines 
Bundesstaats, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder eines Versicherungsträgers 
Beschäftigten, wenn ihnen gegen ihren Arbeitgeber ein Anspruch mindestens entweder 
auf Krankenhilfe in Höhe und Dauer der Regelleistungen der Krankenkassen (§ 179) 
oder für die gleiche Zeit auf Gehalt, Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im 
anderthalbfachen Betrage des Krankengeldes (§ 182) gewährleistet ist. 
Das Gleiche gilt für Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen oder Anstalten. 
§ 170. 
Die in Betrieben oder im Dienste anderer öffentlicher Verbände oder öffent- 
licher Körperschaften Beschäftigten werden auf Antrag des Arbeitgebers durch die 
oberste Verwaltungsbehörde von der Versicherungspflicht befreit, wenn ihnen gegen 
ihren Arbeitgeber einer der im § 169 bezeichneten Ansprüche gewährleistet ist oder 
sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden. 
Reichs- Gesetbl. 1911.  94
        <pb n="472" />
        — 542 — 
Das Gleiche gilt für Beamte und Bedienstete der landesherrlichen Hof., 
Domanial-, Kameral., Forst- und ähnlichen Verwaltungen, der Herzoglich Braun- 
schweigischen Landschaft und der Fürstlich Hohenzollernschen Fideikommißverwaltung. 
§ 171. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann auf Antrag des Arbeitgebers bestimmen, 
wieweit auch die in Betrieben oder im Dienste nichtöffentlicher Körperschaften oder 
als Lehrer und Erzieher an nicht öffentlichen Schulen oder Anstalten Beschäftigten 
versicherungsfrei sind, wenn ihnen gegen ihren Arbeitgeber einer der im § 169 be- 
zeichneten Ansprüche gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden. 
§ 172. 
Versicherungsfrei sind 
1. Beamte des Reichs, der Bundesstaaten, der Gemeindeverbände, der Gemeinden 
und der Versicherungsträger, Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen 
oder Anstalten, solange sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, 
2. Personen des Soldatenstandes, die eine der im § 165 bezeichneten Tätig- 
keiten im Dienste oder während der Vorbereitung zu einer bürgerlichen 
Beschäftigung ausüben, auf die § 169 anzuwenden ist, 
3. Personen, die während der wissenschaftlichen Ausbildung für ihren zu- 
künftigen Beruf gegen Entgelt unterrichten, 
4. Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen, Schulschwestern und 
ähnliche Personen, wenn sie sich aus religiösen oder sittlichen Beweggründen 
mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten be- 
schäftigen und als Entgelt nicht mehr als den freien Unterhalt beziehen. 
§ 173. 
Auf seinen Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer auf die 
Dauer nur zu einem geringen Teile arbeitsfähig ist, solange der vorläufig unter- 
stützungspflichtige Armenverband einverstanden ist. 
§ 174. 
Auf Antrag des Arbeitgebers werden von der Versicherungspflicht befreit 
1. Lehrlinge aller Art, solange sie im Betrieb ihrer Eltern beschäftigt sind, 
2. Personen, die bei Arbeitslosigkeit in Arbeiterkolonien oder ähnlichen 
Wohltätigkeitsanstalten vorübergehend beschäftigt werden. 
§ 175. 
Über den Antrag auf Befreiung (§§ 173, 174) entscheidet der Kassenvorstand. 
Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an. 
Wird der Antrag abgelehnt, so entscheidet auf Beschwerde das Versicherungs. 
amt endgültig.
        <pb n="473" />
        — 543 — 
II. Versicherungsberechtigung. 
§ 176. 
1. Versicherungsfreie Beschäftigte der im § 165 Abs. 1 bezeichneten Art, 
2. Familienangehörige des Arbeitgebers, die ohne eigentliches Arbeitsverhältnis 
und ohne Entgelt in seinem Betriebe tätig sind, 
3. Gewerbtreibende und andere Betriebsunternehmer, die in ihren Betrieben 
regelmäßig keine oder höchstens zwei Versicherungspflichtige beschäftigen, 
können der Versicherung freiwillig beitreten, wenn nicht ihr jährliches Gesamtein- 
kommen zweitausendfünfhundert Mark übersteigt. 
Der Bundesrat bestimmt, wieweit unter der gleichen Voraussetzung Personen, 
die nach § 168 versicherungsfrei sind, der Versicherung freiwillig beitreten können. 
Die Satzung der Krankenkasse kann das Recht zum Beitritt von einer be- 
stimmten Altersgrenze und von der Vorlegung eines ärztlichen Gesundheitszeugnisses 
abhängig machen. Die Festsetzung der Altersgrenze bedarf der Zustimmung des Ober- 
versicherungsamts. 
§ 177. 
Haben beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Bundesstaate nach Landes- 
recht noch andere Gruppen das Recht, der Versicherung freiwillig beizutreten, so bewendet 
es dabei nach näherer Bestimmung der obersten Verwaltungsbehörde. 
§ 178. 
Die Versicherungsberechtigung erlischt in allen Fällen, wenn das regelmäßige 
jährliche Gesamteinkommen viertausend Mark übersteigt. 
Zweiter Abschnitt. 
Gegenstand der Versicherung. 
I. Leistungen im allgemeinen. 
§ 179. 
Gegenstand der Versicherung sind die in diesem Buche vorgeschriebenen Leistungen 
der Krankenkassen (§ 225) an Krankenhilfe, Wochengeld und Sterbegeld. 
Diese Leistungen gelten als Regelleistungen der Kassen, und zwar auch dann, 
wenn die Satzung von den Vorschriften der §§ 188, 192 Gebrauch macht. 
Gegenstand der Versicherung sind auch die durch die Satzung bestimmten Mehr- 
leistungen; sie sind nur soweit zulässig, wie es dieses Buch vorsieht. 
§ 180. 
Die baren Leistungen der Kassen werden nach einem Grundlohn bemessen. 
Als solchen setzt die Satzung den durchschnittlichen Tagesentgelt derjenigen Klassen 
Versicherter, für welche die Kasse errichtet ist, bis fünf Mark für den Arbeitstag fest. 
91°
        <pb n="474" />
        — 544 — 
Die Satzung kann den durchschnittlichen Tagesentgelt auch nach der verschiedenen 
Lohnhöhe der Versicherten stufenweise bis sechs Mark festsetzen. 
Die Festsetzung bedarf der Zustimmung des Oberversicherungsamts (Beschluß- 
kammer). 
Die Satzung kann statt des durchschnittlichen Tagesentgelts den wirklichen 
Arbeitsverdienst der einzelnen Versicherten bis sechs Mark für den Arbeitstag als 
Grundlohn bestimmen. 
Für freiwillig Beitretende, für die sich hiernach kein Grundlohn ermitteln läßt, 
bestimmt ihn die Satzung. 
§ 181. 
Bei Landkrankenkassen kann die Satzung den Ortslohn als Grundlohn be- 
stimmen. 
Dabei ist jedoch für Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in 
ähnlich gehobener Stellung sowie für Facharbeiter der Grundlohn nach § 180 fest- 
zusetzen. Das Gleiche gilt in Bezirken ohne allgemeine Ortskrankenkassen für die Ver- 
sicherten, die einer solchen nach der Art ihrer Beschäftigung anzugehören hätten. 
In Bezirken ohne Landkrankenkasse kann die Satzung der allgemeinen Orts- 
krankenkasse den Ortslohn als Grundlohn für die Versicherten bestimmen, die nach 
der Art ihrer Beschäftigung einer Landkrankenkasse anzugehören hätten; dabei gilt 
Abs. 2 Satz 1 entsprechend. Das Oberversicherungsamt kann die Aufnahme einer 
solchen Bestimmung anordnen. 
Für Versicherte, deren Grundlohn hiernach abweichend vom regelmäßigen Grund- 
lohn der Kasse bestimmt ist, hat diese die Beiträge und Leistungen gesondert zu buchen, 
soweit die oberste Verwaltungsbehörde nichts anderes bestimmt. 
II. Krankenhilfe. 
§ 182. 
Als Krankenhilfe wird gewährt 
1. Krankenpflege von Beginn der Krankheit an; sie umfaßt ärztliche Behand- 
lung und Versorgung mit Arznei sowie Brillen, Bruchbändern und anderen 
kleineren Heilmitteln, und 
2. Krankengeld in Höhe des halben Grundlohns für jeden Arbeitstag, wenn 
die Krankheit den Versicherten arbeitsunfähig macht; es wird vom vierten 
Krankheitstag an, wenn aber die Arbeitsunfähigkeit erst später eintritt, vom 
Tage ihres Eintritts an gewährt. 
§ 183. 
Die Krankenhilfe endet spätestens mit Ablauf der sechsundzwanzigsten Woche 
nach Beginn der Krankheit, wird jedoch Krankengeld erst von einem späteren Tage 
an bezogen, nach diesem. Fällt in den Krankengeldbezug eine Zeit, in der nur 
Krankenpflege gewährt wird, so wird diese Zeit auf die Dauer des Krankengeldbezugs 
bis zu dreizehn Wochen nicht angerechnet.
        <pb n="475" />
        — 645 — 
Ist Krankengeld über die sechsundzwanzigste Woche nach Beginn der Krankheit 
hinaus zu zahlen, so endet mit seinem Bezug auch der Anspruch auf Krankenpflege. 
§ 184. 
An Stelle der Krankenpflege und des Krankengeldes kann die Kasse Kur und 
Verpflegung in einem Krankenhause (Krankenhauspflege) gewähren. Hat der Kranke 
einen eigenen Haushalt oder ist er Mitglied des Haushalts seiner Familie, so bedarf 
es seiner Zustimmung. 
Bei einem Minderjährigen über sechzehn Jahre genügt seine Zustimmung. 
Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn 
1. die Art der Krankheit eine Behandlung oder Pflege verlangt, die in der 
Familie des Erkrankten nicht möglich ist, 
2. die Krankheit ansteckend ist, 
3. der Erkrankte wiederholt der Krankenordnung (§ 347) oder den An- 
ordnungen des behandelnden Arztes zuwidergehandelt hat, 
4. sein Zustand oder Verhalten seine fortgesetzte Beobachtung erfordert. 
In den Fällen des Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 soll die Kasse möglichst Krankenhaus- 
pflege gewähren 
Wo mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, die bereit sind, 
die Krankenhauspflege zu gleichen Bedingungen zu übernehmen, soll die Krankenkasse 
dem Berechtigten, vorbehaltlich des § 371, die Auswahl unter ihnen überlassen. 
§ 185. 
Die Kasse kann mit Zustimmung des Versicherten Hilfe und Wartung durch 
Krankenpfleger, Krankenschwestern oder andere Pfleger namentlich auch dann gewähren, 
wenn die Aufnahme des Kranken in ein Krankenhaus geboten, aber nicht ausführbar 
ist, oder ein wichtiger Grund vorliegt, den Kranken in seinem Haushalt oder in 
seiner Familie zu belassen. 
Die Satzung kann gestatten, dafür bis zu einem Viertel des Krankengeldes 
abzuziehen. 
§ 185. 
Wird Krankenhauspflege einem Versicherten gewährt, der bisher von seinem 
Arbeitsverdienst Angehörige ganz oder überwiegend unterhalten hat, so ist daneben 
ein Hausgeld für die Angehörigen im Betrage des halben Krankengeldes zu zahlen. 
Das Hausgeld kann unmittelbar an die Angehörigen ausgezahlt werden. 
§ 187. 
Die Satzung kann 
1. die Dauer der Krankenhilfe bis auf ein Jahr erweitern, 
2. Fürsorge für Genesende, namentlich durch Unterbringung in einem Ge- 
nesungsheime, bis zur Dauer eines Jahres nach Ablauf der Krankenhilfe 
gestatten.
        <pb n="476" />
        — 546 — 
3. Hilfsmittel gegen Verunstaltung und Verkrüppelung zubilligen, die nach 
beendigtem Heilverfahren nötig sind, um die Arbeitsfähigkeit herzustellen 
oder zu erhalten. 
§ 188. 
Die Satzung kann für Versicherte, die auf Grund der Reichsversicherung 
oder aus einer knappschaftlichen Krankenkasse oder aus einer Ersatzkasse binnen zwölf 
Monaten bereits für sechsundzwanzig Wochen hintereinander oder insgesamt Kranken- 
geld oder die Ersatzleistungen dafür bezogen haben, in einem neuen Versicherungsfalle, 
der im Laufe der nächsten zwölf Monate eintritt, die Krankenhilfe auf die Regel- 
leistungen und auf die Gesamtdauer von dreizehn Wochen beschränken. Dies gilt nur, 
wenn die Krankenhilfe durch dieselbe nicht gehobene Krankheitsursache veranlaßt wird. 
§ 189. 
Erhält ein Versicherter Krankengeld gleichzeitig aus einer anderen Versicherung, 
so hat die Krankenkasse ihre Leistung so weit zu kürzen, daß das gesamte Kranken- 
geld des Mitglieds den Durchschnittsbetrag seines täglichen Arbeitsverdienstes nicht 
übersteigt. 
Die Satzung kann die Kürzung ganz oder teilweise ausschließen. 
§ 190. 
Die Satzung kann die Mitglieder verpflichten dem Vorstand, wenn sie Kranken- 
geld oder die Ersatzleistungen dafür beanspruchen, die Höhe der Bezüge mitzuteilen, 
die sie gleichzeitig aus einer anderen Krankenversicherung erhalten. Die Frage, aus 
welcher Krankenversicherung die Bezüge herrühren, ist nicht gestattet. 
§ 191. 
Die Satzung kann das Krankengeld bis auf drei Viertel des Grundlohns 
erhöhen und es allgemein für Sonn= und Feiertage zubilligen. 
Sie kann es schon vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit an zubilligen bei 
Krankheiten, die länger als eine Woche dauern, zum Tode führen oder durch Be- 
triebsunfall verursacht worden sind, sowie mit Zustimmung des Oberversicherungsamts 
auch bei anderen Krankheiten. 
§ 192. 
Die Satzung kann Mitgliedern das Krankengeld ganz oder teilweise versagen, 
wenn sie 
1. die Kasse durch eine strafbare Handlung geschädigt haben, die mit Verlust 
der bürgerlichen Ehrenrechte bedroht ist, für die Dauer eines Jahres 
nach der Straftat, 
2. sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch schuldhafte Beteiligung bei 
Schlägereien oder Raufhändeln zugezogen haben, für die Dauer dieser 
Krankheit.
        <pb n="477" />
        547 
§ 193. 
Die Satzung kann mit Zustimmung des Oberversicherungsamts für kleinere 
Heilmittel einen Höchstbetrag festsetzen, auch bestimmen, daß die Kasse bis zu dieser 
Höhe einen Zuschuß für größere Heilmittel gewähren darf. 
Sie kann bei der Krankenpflege noch andere als kleinere Heilmittel, insbesondere 
Krankenkost, zubilligen. 
Sie kann Versicherten, die freiwillig Mitglieder der Kasse bleiben (§ 313), statt 
der Krankenpflege den Betrag mindestens des halben Krankengeldes dann zubilligen, 
wenn sie sich nicht im Bezirke der Kasse oder des Versicherungsamts auphalten. 
§ 194. 
Die Satzung kann 
1. das Hausgeld bis zum Betrage des gesetzlichen Krankengeldes erhöhen, 
2. Versicherten, für die kein Hausgeld zu zahlen ist, neben der Krankenhaus- 
pflege ein Krankengeld bis zur Hälfte des gesetzlichen Betrags zubilligen. 
III. Wochenhilfe. 
§ 195. 
Wöchnerinnen, die im letzten Jahre vor der Niederkunft mindestens sechs Monate 
hindurch auf Grund der Reichsversicherung oder bei einer knappschaftlichen Kranken- 
kasse gegen Krankheit versichert gewesen sind, erhalten ein Wochengeld in Höhe des 
Krankengeldes für acht Wochen, von denen mindestens sechs in die Zeit nach der 
Niederkunft fallen müssen. 
Für Mitglieder der Landkrankenkassen, die nicht der Gewerbeordnung unter- 
stehen, bestimmt die Satzung die Dauer des Wochengeldbezugs auf mindestens vier 
und höchstens acht Wochen. 
Neben Wochengeld wird Krankengeld nicht gewährt; die Wochen nach der 
Niederkunft müssen zusammenhängen. 
§ 196. 
Mit Zustimmung der Wöchnerin kann die Kasse 
1. an Stelle des Wochengeldes Kur und Verpflegung in einem Wöchnerinnen. 
heime gewähren, 
2. Hilfe und Wartung durch Hauspflegerinnen gewähren und dafür bis zur 
Hälfte des Wochengeldes abziehen. 
Im Falle der Nr. 1 gilt § 186 entsprechend. 
§197. 
Ist die Wöchnerin während des letzten Jahres bei mehreren Krankenkassen, 
knappschaftlichen Krankenkassen oder Ersatzkassen versichert gewesen, so haben die 
anderen der leistungspflichtigen Kasse für die Leistungen aus den 9§ 195, 196 auf 
Verlangen den Betrag des Wochengeldes nach Verhältnis der Mitgliedzeit zu erstatten.
        <pb n="478" />
        — 648 — 
§ 198. 
Die Satzung kann versicherungspflichtigen Ehefrauen oder allen weiblichen 
Versicherungspflichtigen unter der Voraussetzung des § 195 Abs. 1 Hebammendienste 
und ärztliche Geburtshilfe, die bei der Niederkunft erforderlich werden, zubilligen. 
§ 199. 
Die Satzung kann Schwangeren, die der Kasse mindestens sechs Monate 
angehören, 
1. wenn sie infolge der Schwangerschaft arbeitsunfähig werden, ein Schwan- 
gerengeld in Höhe des Krankengeldes bis zur Gesamtdauer von sechs 
Wochen zubilligen, 
2. auf die Dauer dieser Leistung die Zeit der Gewährung des Wochengeldes 
vor der Niederkunft anrechnen, « 
3. Hebammendienste und ärztliche Behandlung, die bei Schwangerschafts- 
beschwerden erforderlich werden, zubilligen. 
3 200. 
Die Satzung kann Wöchnerinnen der im 3 195 Abs. 1 bezeichneten Art, so- 
lange sie ihre Neugeborenen stillen, ein Stillgeld bis zur Höhe des halben Kranken- 
geldes und bis zum Ablauf der zwölften Woche nach der Niederkunft zubilligen. 
IV. Sterbegeld. 
3 201. 
Als Sterbegeld wird beim Tode eines Versicherten das Zwanzigfache des 
Grundlohns gezahlt. 
§ 202. 
Stirbt ein als Mitglied der Kasse Erkrankter binnen einem Jahre nach Ablauf 
der Krankenhilfe an derselben Krankheit, so wird das Sterbegeld gezahlt, wenn er 
bis zum Tode arbeitsunfähig gewesen ist. 
§ 203. 
Vom Sterbegelde werden zunächst die Kosten des Begräbnisses bestritten und 
an den gezahlt, der das Begräbnis besorgt hat. Bleibt ein Überschuß, so sind nach- 
einander der Ehegatte, die Kinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister bezugs- 
berechtigt, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Ge- 
meinschaft gelebt haben. Fehlen solche Berechtigten, so verbleibt der Überschuß 
der Kasse. 
§ 204. 
Die Satzung kann das Sterbegeld bis zum Vierzigfachen des Grundlohns 
erhöhen, auch den Mindestbetrag auf fünfzig Mark festsetzen.
        <pb n="479" />
        — 549 — 
V. Familienhilfe. 
8205. 
Die Satzung kann zubilligen 
1. Krankenpflege an versicherungsfreie Familienmitglieder der Versicherten, 
2. Wochenhilfe an versicherungsfreie Chefrauen der Versicherten, 
3. Sterbegeld beim Tode des Ehegatten oder eines Kindes eines Ver- 
sicherten. Es kann für den Ehegatten bis auf zwei Drittel, für ein Kind 
bis auf die Hälfte des Mitglieder -Sterbegeldes bemessen werden und ist 
um den Betrag des Sterbegeldes zu kürzen, auf das der Verstorbene 
selbst gesetzlich versichert war. 
VI. Gemeinsame Vorschriften. 
96206. 
Für die Versicherungspflichtigen entsteht der Anspruch auf die Regelleistungen 
mit ihrer Mitgliedschaft (6§ 306 bis 308). 
8207. 
Die Satzung kann bestimmen, daß der Anspruch Versicherungsberechtigter, die 
der Kasse freiwillig beigetreten sind, erst nach einer Wartezeit von höchstens sechs 
Wochen entsteht. 
8 208. 
Sie kann bestimmen, daß der Anspruch auf Mehrleistungen der Kasse erst 
nach einer Wartezeit von höchstens sechs Monaten nach dem Beitritt entsteht. Eine 
solche Bestimmung gilt nicht für Mitglieder, die binnen der letzten zwölf Monate 
bereits für mindestens sechs Monate Anspruch auf Mehrleistungen einer Krankenkasse 
oder einer knappschaftlichen Krankenkasse gehabt haben. 
8 209. 
Durch Ausscheiden aus der Mitgliedschaft kann diese Wartezeit auf die Dauer 
von höchstens sechsundzwanzig Wochen unterbrochen werden. 
Die Dauer erhöht sich für Mitglieder, die zur Erfällung ihrer Dienstpflicht 
in Heer oder Marine ausscheiden, um diese Dienstzeit. 
* 210. 
Die Barleistungen mit Ausnahme des Sterbegeldes werden mit Ablauf jeder 
Woche ausgezahlt. 
5211. 
Für Versicherungsfälle, die bereits eingetreten sind, können durch Satzungs- 
änderung die Leistungen erhöht, nicht aber herabgesetzt werden; Anderungen des 
Grundlohns haben keinen Einfluß. 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 95
        <pb n="480" />
        — 550 — 
§ 212. 
Tritt ein Versicherter, der Kassenleistungen bezieht, zu einer anderen Kasse 
über, so übernimmt sie die weitere Leistung nach ihrer Satzung. Die Zeit der 
bereits genossenen Leistung wird angerechnet. « 
Die Mehrleistungen erhält er nur, wenn er schon in seiner früheren Kasse 
Anspruch auf Mehrleistungen erworben hatte. 
§ 213. 
Hat eine Kasse für eine Person nach vorschriftsmäßiger und nicht vorsätzlich 
unrichtiger Ammeldung drei Monate ununterbrochen und unbeanstandet die Beiträge 
angenommen und stellt sich nach Eintritt des Versicherungsfalls heraus, daß die 
Person nicht versicherungspflichtig und nicht versicherungsberechtigt gewesen ist, so 
muß ihr die Kasse gleichwohl die satzungsmäßigen Leistungen gewähren. 
§ 214. 
Scheiden Versicherte wegen Erwerbslosigkeit aus, die in den vorangegangenen 
zwölf Monaten mindestens sechsundzwanzig Wochen oder unmittelbar vorher mindestens 
sechs Wochen versichert waren, so verbleibt ihnen der Anspruch auf die Regelleistungen 
der Kasse, wenn der Versicherungsfall während der Erwerbslosigkeit und binnen drei 
Wochen nach dem Ausscheiden eintritt. Die Kasse hat dem Berechtigten auf Antrag 
seinen Anspruch auf diese Leistungen zu bescheinigen. 
Sterbegeld wird auch nach Ablauf der drei Wochen gewährt, wenn die Kranken- 
hilfe bis zum Tode geleistet worden ist. 
Der Anspruch fällt weg, wenn der Erwerbslose sich im Ausland aufhält und 
die Satzung nichts anderes bestimmt. 
§ 215. 
Bestimmt der Bundesrat, daß Personen, die nach § 168 versicherungsfrei sind, 
freiwillig der Versicherung beitreten können, so kann er die Regelleistungen für sie 
auf Krankenpflege und auf Krankenhauspflege ohne Hausgeld oder deren Ersatz (§ 185) 
ohne Krankengeld beschränken. 
Für diejenigen, welche der Versicherung freiwillig beitreten, kann die Satzung 
mit Zustimmung des Oberversicherungsamts die Kassenleistungen entweder in gleichem 
Maße oder auf das Krankengeld beschränken. 
Für solche Versicherten sind die Beiträge entsprechend zu ermäßigen. 
§ 216. 
Die Krankenhilfe ruht 
1. solange der Berechtigte eine Freiheitsstrafe verbüßt oder sich in Unter- 
suchungshaft befindet oder in einem Arbeitshaus oder in einer Besserungs- 
anstalt untergebracht ist; ist der Versicherte durch Krankheit arbeits- 
unfähig geworden und hat er von seinem Arbeitsverdienste bisher An- 
gehörige ganz oder teilweise unterhalten, so ist ihnen das Hausgeld (§ 186) 
zu gewähren;
        <pb n="481" />
        — 551 — 
2. für Berechtigte, die sich nach Eintritt des Versicherungsfalls freiwillig 
ohne Zustimmung des Kassenvorstandes ins Ausland begeben, solange sie 
sich dort ohne diese aufhalten; für bestimmte Grenzgebiete kann der Bundes- 
rat das Ruhen des Anspruchs ausschließen; 
3. für berechtigte Ausländer, solange sie wegen Verurteilung in einem Straf- 
verfahren aus dem Reichsgebiet ausgewiesen sind. Das Gleiche gilt für 
berechtigte Ausländer, die aus Anlaß der Verurteilung in einem Straf- 
verfahren aus dem Gebiete eines Bundesstaats ausgewiesen sind, solange 
sie sich nicht in einem anderen Bundesstaat aufhalten. 
Hat der Berechtigte im Inland Angehörige, denen die Satzung Familienhilfe 
zubilligt, so ist diese zu gewähren. 
§ 217. 
Gibt ein Versicherter nach Eintritt des Versicherungsfalls seinen Aufenthalt im 
Inland auf, ohne daß die Krankenhilfe ruht, so kann ihn die Krankenkasse dafür 
durch einmalige Zahlung abfinden. Diese muß dem Werte der Kassenleistungen ent- 
sprechen, auf die er im Inland nach der voraussichtlichen Dauer der Krankheit An- 
spruch haben würde; hierbei sind für Krankenpflege drei Achtel des Grundlohns an- 
zusetzen. 
Für die Abfindung ist auch bei Streit das Gutachten des Arztes maßgebend, 
über den die Beteiligten sich einigen, sonst das des beamteten Arztes. 
§ 218. 
Die §§ 216, 217 gelten entsprechend bei Wochenhilfe sowie in den Fällen 
des § 205 Nr. 1, 2 für die berechtigten Familienmitglieder. 
§ 219. 
Kranke, die außerhalb des Bezirkes ihrer Kasse wohnen, erhalten auf Erfordern 
ihrer Kasse die ihnen bei ihr zustehenden Leistungen von der allgemeinen Ortskranken- 
kasse des Wohnorts. Besteht dort für Versicherte ihrer Art eine besondere Orts- 
krankenkasse oder eine Landkrankenkasse, so hat diese die Leistungen zu gewähren. 
Das Gleiche gilt für berechtigte Familienmitglieder sowie für ausgeschiedene 
Erwerbslose (§ 214). 
§ 220. 
Das Gleiche gilt für einen Versicherten, der während eines vorübergehenden 
Aufenthalts außerhalb seines Kassenbereichs erkrankt, solange er seines Zustandes 
wegen nicht nach seinem Wohnort zurückkehren kann. Eines Antrags seiner Kasse 
bedarf es nicht. Die Kasse, welche die Leistungen gewährt, hat jedoch binnen einer 
Woche den Eintritt des Versicherungsfalls der Kasse des Versicherten mitzuteilen und 
soll deren Wünsche wegen der Art der Fürsorge tunlichst befolgen. 
§ 221. 
Erkrankt ein Versicherter im Ausland, so erhält er, solange er seines Zustandes 
wegen nicht ins Inland zurückkehren kann, die ihm bei seiner Kasse zustehenden 
95“
        <pb n="482" />
        — 552 — 
Leistungen vom Arbeitgeber. Dieser hat binnen einer Woche den Eintritt des Ver- 
sicherungsfalls der Kasse mitzuteilen und soll deren Wünsche wegen der Art der Für- 
sorge tunlichst befolgen; die Kasse kann die Fürsorge selbst übernehmen. 
§ 222. 
In den Fällen der §§ 219 bis 221 hat die Krankenkasse des Versicherten der 
anderen Kasse und dem Arbeitgeber die Kosten zu erstatten. Dabei gelten drei Achtel 
des Grundlohns als Ersatz der Kosten für die Krankenpflege. 
§ 223. 
Ansprüche auf Kassenleistungen verjähren in zwei Jahren nach dem Tage der 
Entstehung. . 
Die Ausprüche des Berechtigten dürfen nur aufgerechnet werden auf 
Ersatzforderungen für Beträge, die der Berechtigte in den Fällen des 
§ 1542 oder aus der reichsgesetzlichen Unfallversicherung bezog aber 
an die Kasse zu erstatten hat, 
geschuldete Beiträge, 
gezahlte Vorschüsse, 
zu Unrecht gezahlte Kassenleistungen, 
Kosten des Verfahrens, die der Berechtigte zu erstatten hat, 
Geldstrafen, welche die Kassenleitung verhängt hat. 
Ansprüche auf Krankengeld dürfen nur bis zur Hälfte aufgerechnet werden. 
§ 224. 
Das Versicherungsamt entscheidet im Spruchverfahren bei Streit über 
1. Erstattungsansprüche nach den §§ 197, 222, 
2. Ersatz zu Unrecht gewährter Leistungen zwischen Kassen. 
Dritter Abschnitt. 
Träger der Versicherung. 
I. Arten der Krankenkassen. 
§ 225. 
Krankenkassen nach diesem Gesetze sind 
die Ortskrankenkassen, 
die Landkrankenkassen, 
die Betriebskrankenkassen und 
die Innungskrankenkassen. 
Diesen Krankenkassen können die Mitglieder der nach landesgesetzlichen Vor- 
schriften errichteten knappschaftlichen Krankenkassen nicht angehören.
        <pb n="483" />
        — 553 — 
II. Allgemeine Ortskrankenkassen und Landkrankenkassen. 
§ 226. 
Ortskrankenkassen werden für örtliche Bezirke errichtet (allgemeine Ortskranken- 
kassen), ebenso Landkrankenkassen. 
Orts- und Landkrankenkassen sind in der Regel innerhalb des Bezirkes eines 
Versicherungsamts zu errichten. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann Abweichungen anordnen und zulassen. 
§ 227. 
Die Landesgesetzgebung kann für das Gebiet oder für Gebietsteile des Bundes. 
staats bestimmen, daß keine Landkrankenkassen neben den allgemeinen Ortskrankenkassen 
errichtet werden. 
§ 228. 
Neben der allgemeinen Ortskrankenkasse wird keine Landkrankenkasse errichtet, 
wo die Landkrankenkasse nicht mindestens zweihundertundfünfzig Pflichtmitglieder 
haben würde. 
§ 229. 
Die Errichtung einer Landkrankenkasse neben der allgemeinen Ortskrankenkasse kann 
mit Genehmigung des Oberversicherungsamts unterbleiben, wo das Versicherungsamt 
(Beschlußausschuß) nach Anhören beteiligter Arbeitgeber und Versicherungspflichtiger 
das Bedürfnis verneint. 
§ 230. 
Die Errichtung einer allgemeinen Ortskrankenkasse neben der Landkrankenkasse 
kann mit Genehmigung der obersten Verwaltungsbehörde unterbleiben, wo die Orts- 
krankenkasse nicht mindestens zweihundertundfünfzig Pflichtmitglieder haben würde. 
§ 231. 
Allgemeine Ortskrankenkassen und Landkrankenkassen werden durch Beschluß des 
Gemeindeverbandes errichtet. 
Ist es für den Bezirk eines Versicherungsamts zulässig; sowohl eine wie 
mehrere allgemeine Orts= oder mehrere Landkrankenkassen zu errichten, so haben sich 
die beteiligten Gemeindeverbände darüber zu einigen. Einigen sie sich nicht, so ent- 
scheidet das Oberversicherungsamt und ordnet die Errichtung an. 
§ 232. 
Wird eine allgemeine Orts- oder eine Landkrankenkasse nicht rechtzeitig errichtet, 
so ordnet das Oberversicherungsamt die Errichtung an. 
§ 233. 
Gegen die Anordnung des Oberversicherungsamts steht den beteiligten Gemeinden 
und Verbänden die Beschwerde an die oberste Verwaltungsbehörde zu.
        <pb n="484" />
        — 555 — 
Sie kann andere und höhere, bisher zulässige Leistungen beibehalten, als § 179 
zuläßt, wenn sie ihre Ausgaben deckt, ohne die gesetzlichen Höchstbeiträge zu über- 
schreiten. 
§ 240. 
Eine besondere Ortskrankenkasse wird nur zugelassen, wenn 
1. sie mindestens zweihundertundfünfzig Mitglieder zählt (§ 241), 
2. ihr Fortbestand den Bestand oder die Leistungsfähigkeit der allgemeinen 
Orts- und der Landkrankenkasse des Bezirkes nicht gefährdet (§ 242), 
3. ihre satzungsmäßigen Leistungen denen der maßgebenden Ortskrankenkasse 
mindestens gleichwertig sind oder binnen sechs Monaten gemacht werden 
(§§ 259 bis 263), 
. ihre Leistungsfähigkeit für die Dauer sicher ist und 
sie nicht über den Bezirk des Versicherungsamts hinausreicht. 
§ 241. 
Die Mindestzahl wird nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre oder, wenn 
die Kasse erst kürzere Zeit besteht, nach dem Durchschnitt dieser Zeit berechnet. 
§ 242. 
Die allgemeine Ortskrankenkasse oder die Landkrankenkasse gilt insbesondere als 
gefährdet, wenn die Jahl der Mitglieder, die ihr bei Zulassung besonderer Orts- 
krankenkassen verbleiben würden, nicht mindestens zweihundertundfünfzig erreicht. 
Bis der Mitgliederstand der allgemeinen Ortskrankenkasse oder der Landkranken- 
kasse diese Zahl erreicht, werden zunächst die Kassen mit der geringsten Mitgliederzahl 
ausgeschlossen. 
§ 243. 
In die besondere Ortskrankenkasse gehören diejenigen Gruppen von Versicherungs.- 
pflichtigen, für welche die Kasse nach ihrer Satzung besteht; Versicherungsberechtigte 
dieser Gruppen können ihr beitreten. Die Satzung kann den Mitgliederkreis nicht 
erweitern. 
— 
§ 244. 
Besteht für die Gewerbszweige oder Betriebsarten, in denen die Mehrheit der 
Versicherungspflichtigen eines Betriebs beschäftigt ist, eine besondere Ortskrankenkasse, so 
gehören ihr alle in dem Betriebe beschäftigten Versicherungspflichtigen an, ebenso 
können ihn die Versicherungsberechtigten beitreten; andernfalls gehören sie alle in die 
allgemeine Ortskrankenkasse. 
Die Zugehörigkeit zu einer besonderen Ortskrankenkasse, die nur für Mitglieder 
eines Geschlechts besteht, wird hierdurch nicht berührt. 
IV. Betriebskrankenkassen  und Innungskrankenkassen. 
§ 245. 
Ein Arbeitgeber kann eine Betriebskrankenkasse errichten für jeden Betrieb, in 
dem er für die Dauer mindestens einhundertundfünfzig Versicherungspflichtige, und für
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        — 656 — 
jeden landwirtschaftlichen Betrieb oder Binnenschiffahrtsbetrieb, in dem er für die 
Dauer mindestens fünfzig Versicherungspflichtige beschäftigt. Er kann auch eine ge- 
meinsame Betriebskrankenkasse für mehrere Betriebe errichten, in denen er für die 
Dauer zusammen mindestens einhundertundfünfzig oder bei landwirtschaftlichen Betrieben 
und Binnenschiffahrtsbetrieben mindestens fünfzig Versicherungspflichtige beschäftigt. 
Beteiligte Versicherungspflichtige sind vorher zu hören. 
Soweit ein Arbeitgeber mit seinen Betrieben einer Innung angehört, die eine 
Innungskrankenkasse hat, kann er für die versicherungspflichtig Beschäftigten, die der 
Innungskrankenkasse angehören müssen, keine Betriebskrankenkasse errichten. 
In die Betriebskrankenkasse gehören alle im Betriebe beschäftigten Versicherungs. 
pflichtigen. Ist einer der Betriebe ein landwirtschaftlicher so gilt § 181. 
Versicherungsberechtigte, die im Betriebe tätig sind, können der Kasse als Mit- 
glieder beitreten. 
  
§ 246. 
Das gleiche Recht (§ 245 Abs. 1) haben die Verwaltungen des Reichs und der 
Bundesstaaten für ihre Dienstbetriebe. Für die dort Beschäftigten gilt § 245 Abs. 3, 4. 
§ 247. 
Bei Betrieben, die ihrer Art nach alljährlich regelmäßig eingeschränkt oder 
zeitweilig eingestellt werden (Saisonbetriebe), muß die Mindestzahl (§ 245 Abs. 1) 
mindestens für zwei Monate vorhanden sein. 
§ 248. 
Eine Betriebskrankenkasse darf nur errichtet werden, wenn 
1. sie den Bestand oder die Leistungsfähigkeit vorhandener allgemeiner Orts- 
krankenkassen und Landkrankenkassen nicht gefährdet (§ 242); dabei gilt eine 
Kasse nicht als gefährdet, wenn sie nach Errichtung der Betriebskranken- 
kasse mehr als tausend Mitglieder behält, 
2. ihre satzungsmäßigen Leistungen denen der maßgebenden Krankenkasse min- 
destens gleichwertig sind und 
3. ihre Leistungsfähigkeit für die Dauer sicher ist. 
§ 249. 
Beschäftigt ein Bauherr zeitweilig eine größere Zahl von Arbeitern in einem 
vorübergehenden Baubetriebe, so hat er auf Anordnung des Oberversicherungsamts eine 
Betriebskrankenkasse zu errichten. 
Der Bauherr kann mit Genehmigung des Oberversicherungsamts diese Pflicht 
bei ausreichender Sicherheit auf einen oder mehrere Arbeitgeber übertragen, die den 
Bau ganz oder teilweise für eigene Rechnung übernommen haben. 
Die Vorschriften über eine Mindestzahl von Mitgliedern sowie § 245 Abs. 2, 
§ 248 gelten nicht; das Oberversicherungsamt bestimmt das Maß der Leistungen. 
Wird die Anordnung nicht in der gesetzten Frist befolgt, so errichtet das 
Oberversicherungsamt selbst die Kasse oder beauftragt damit das Versicherungsamt.
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        — 557 — 
650. 
Eine Innung kann für die ihr angehörigen Betriebe ihrer Mitglieder eine 
Innungskrankenkasse errichten. 
Dieser Kasse gehören die in den Betrieben beschäftigten Versicherungspflichtigen 
an, soweit sie nicht nach den §§ 235, 236 landkassenpflichtig sind. Die in den Betrieben 
beschäftigten Versicherungsbrrechtigten können ihr beitreten. 
Nicht in die Innungskrankenkasse gehören die Beschäftigten eines Betriebs, mit 
dem ein Arbeitgeber einer Zwangsinnung freiwillig beigetreten ist, oder für den 
nach § 249 eine Betriebskrankenkasse errichtet ist. 
Verlegt ein Innungsmitglied seinen Gewerbebetrieb aus dem Kassenbereiche 
hinaus, so endet die Mitgliedschaft seiner versicherungspflichtig Beschäftigten bei der 
Innungskrankenkasse. 
§ 251. 
Eine Innungskrankenkasse darf nur errichtet werden, wenn 
1. sie den Bestand oder die Leistungsfähigkeit vorhandener allgemeiner Orts- 
krankenkassen und Landkrankenkassen nicht gefährdet (§ 242); dabei gilt 
eine Kasse nicht als gefährdet, wenn sie nach Errichtung der Innungs- 
krankenkasse mehr als tausend Mitglieder behält, 
2. ihre satzungsmäßigen Leistungen, denen der maßgebenden Ortskrankenkasse 
mindestens gleichwertig sind, und 
3. ihre Leistungsfähigkeit für die Dauer sicher ist. 
Vor der Errichtung ist der Gesellenausschuß, die Gemeindebehörde des Ortes, 
an dem die Innung ihren Sitz hat, die Handwerkskammer sowie die Aufsichtsbehörde 
der Innung zu hören. 
§ 252. 
Der Antrag auf Genehmigung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse ist an 
das Versicherungsamt zu richten. 
Dieses gibt den beteiligten Landkrankenkassen und allgemeinen Ortskrankenkassen 
Gelegenheit, sich zu äußern, und legt den Antrag mit gutachtlicher Außerung dem 
Oberversicherungsamte vor. 
§ 253. 
Betriebskrankenkassen, die nicht nach § 249 angeordnet sind, sowie Innungs- 
krankenkassen können nur mit Genehmigung des Oberversicherungsamts errichtet werden. 
Das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) darf für Betriebskrankenkassen die 
Genehmigung, vorbehaltlich des § 273 Abs. 1 Nr. 2) nur versagen, wenn die Kasse 
nicht die vorgeschriebene Mitgliederzahl hat oder nicht den Anforderungen des § 248 
entspricht. 
§ 254. 
Gegen die Entscheidung des Oberversicherungsamts hat die Beschwerde an 
die oberste Verwaltungsbehörde 
der Arbeitgeber oder die Innung, wenn die Genehmigung versagt wird, 
Reichs= Gesetzl. 1911. 96
        <pb n="487" />
        — 658 — 
jede beteiligte Landkrankenkasse und allgemeine Ortskrankenkasse, wenn die 
Genehmigung erteilt wird, 
der Arbeitgeber, wenn die Kasse nach § 249 angeordnet wird. 
§ 255. 
Eine Betriebskrankenkasse, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestand, wird 
nur zugelassen, wenn 
1. sie mindestens einhundert, bei Krankenkassen für landwirtschaftliche oder 
Binnenschiffahrtsbetriebe mindestens fünfzig Mitglieder hat (§§ 241, 247), 
2. ihre satzungsmäßigen Leistungen denen der maßgebenden Krankenkasse min- 
destens gleichwertig sind oder binnen sechs Monaten gemacht werden, und 
3. ihre Leistungsfähigkeit für die Dauer sicher ist. 
Bestand eine Betriebskrankenkasse gemeinsam für Betriebe mehrerer Arbeitgeber, 
so kann sie unter denselben Voraussetzungen zugelassen werden. 
Diese Anforderungen gelten nicht für Betriebskrankenkassen, die für Betriebe des 
Reichs oder der Bundesstaaten zugelassen werden. 
§ 256. 
Eine Innungskrankenkasse, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestand, wird 
zugelassen, wenn sie den Anforderungen des § 255 Abs. 1 Nr. 2 und 3 entspricht. 
Bestand eine Innungskrankenkasse gemeinsam für mehrere Innungen, so kann 
sie unter denselben Voraussetzungen zugelassen werden. 
§ 257. 
Eine zugelassene Betriebs- oder Innungskrankenkasse kann andere und höhere, 
bisher zulässige Leistungen beibehalten, als § 179 zuläßt, wenn sie ihre Ausgaben 
deckt, ohne die gesetzlichen Höchstbeiträge zu überschreiten. 
V. Streitigkeiten. 
§ 258. 
Entsteht zwischen Krankenkassen Streit darüber, welcher von ihnen Betriebe oder 
Betriebsteile angehören, so entscheidet das Versicherungsamt (Beschlußausschuß). Auf 
Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig. 
Das Gleiche gilt, wenn die beteiligten Kassen die Kassenzugehörigkeit ablehnen. 
Weist die Entscheidung Betriebe oder Betriebsteile einer anderen Kasse zu, so 
muß sie auch bestimmen, wann das neue Versicherungsverhältnis in Kraft tritt. 
Endgültige Entscheidungen über die Kassenzugehörigkeit sind für alle Behörden 
und Gerichte bindend. 
VI. Gleichwertigkeit der Leistungen. 
§ 259. 
Ob die Kassenleistungen gleichwertig sind, entscheidet das zuständige Ver- 
sicherungsamt (Beschlußausschuß).
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        — 559 — 
Dabei werden die Gesamtleistungen mit Rücksicht auf den besonderen Mitglieder- 
kreis der einzelnen Kassen nach Billigkeit veranschlagt. 
Der Bundesrat kann hierüber näheres bestimmen. 
§ 260. 
Leistungen der maßgebenden Kasse, die noch kein volles Jahr gelten, werden 
nicht berücksichtigt; ebenso nicht Mehrleistungen, die nur auf Kosten der Rücklage 
oder durch eine Erhöhung der Beiträge über viereinhalb vom Hundert des Grund- 
lohns hinaus ermöglicht werden. 
§ 261. 
Maßgebend ist die allgemeine Ortskrankenkasse des Bezirkes. 
Für eine Kasse, deren Bezirk sich über den mehrerer allgemeiner Ortskranken- 
kassen erstreckt, ist die allgemeine Ortskrankenkasse ihres Sitzes maßgebend. Gleich- 
wertige Leistungen gewährt die Kasse auch, wenn sie gesonderte Mitgliederabteilungen hat 
und bei jeder von ihnen die Gleichwertigkeit mit der zuständigen allgemeinen Orts- 
krankenkasse wahrt. 
Für landwirtschaftliche Betriebskrankenkassen ist die Landkrankenkasse oder wo 
keine errichtet ist, die allgemeine Ortskrankenkasse maßgebend. 
§ 262. 
Die Gleichwertigkeit wird von vier zu vier Jahren festgestellt, wenn Tatsachen 
vorliegen, welche die frühere Festsetzung als nicht mehr zutreffend erscheinen lassen. 
Fuͤr eine Krankenkasse, die neu errichtet wird, kann das Versicherungsamt die 
zuletzt festgestellten Leistungen der maßgebenden Kasse zu Grunde legen. 
§ 263. 
Das Versicherungsamt teilt seine Entscheidung den beteiligten Kassen und, soweit 
es sich um die Errichtung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse handelt, auch 
den beteiligten Landkrankenkassen und allgemeinen Ortskrankenkassen mit. 
Die Kassen haben die Beschwerde an das Oberversicherungsamt. Dieses ent- 
scheidet endgültig. In besonderen Fällen kann es vor der Entscheidung ein Gutachten 
der Rechnungsstelle des Reichsversicherungsamts einholen. 
VII. Vereinigung, Ausscheidung, Auflösung, Schließung. 
1. Orts- und Landkrankenkassen. 
§ 624. 
Sinkt der Mitgliederstand einer für den ganzen Bezirk des Versicherungsamts 
errichteten Landkrankenkasse nicht nur vorübergehend unter zweihundertundfünfzig, so 
wird sie mit der allgemeinen Ortskrankenkasse des Bezirkes vereinigt. 
Dies kann geschehen, wenn das Versicherungsamt (Beschlußausschuß) nach 
Anhören beteiligter Arbeitgeber und Versicherungspflichtiger das Bedürfnis für ihr 
Fortbestehen verneint. 
96“
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        — 561 — 
§ 271. 
Wird die Organisation einer öffentlichen Verwaltung, die für ihre Betriebe 
oder Dienstbetriebe Betriebskrankenkassen errichtet hat, geändert, so setzt das Ober- 
versicherungsamt oder, wenn mehrere Oberversicherungsämter beteiligt sind, die oberste 
Verwaltungsbehörde auf Antrag die Bezirke der Kassen nach Anhören der Kassen- 
organe anderweit fest. 
§ 272. 
Eine Betriebskrankenkasse kann auf Antrag des Arbeitgebers aufgelöst werden, 
wenn der Kassenausschuß zustimmt. 
§ 273. 
Eine Betriebskrankenkasse wird geschlossen, wenn 
1. die Betriebe eingehen, für die sie errichtet worden ist, 
2. der Arbeitgeber nicht für ordnungsmäßige Kassen- und Rechnungsführung 
sorgt; die Errichtung einer neuen Betriebskrankenkasse kann ihm versagt 
werden, 
3. sich herausstellt, daß sie nicht hätte errichtet oder zugelassen werden 
dürfen. 
Handelt es sich im Falle der Nr. 2 um eine angeordnete Betriebskrankenkasse 
(§ 249), so kann das Versicherungsamt auf Kosten des Arbeitgebers einen Vertreter 
zur Führung der Geschäfte bestellen. 
§ 274. 
Eine Betriebskrankenkasse, die nicht angeordnet (§ 249) worden ist, wird 
geschlossen, wenn 
1. ihr Mitgliederstand nicht nur vorübergehend unter die Mindestzahl (§ 245 
Abs. 1, § 255 Abs. 1 Nr. 1) sinkt, 
der Arbeitgeber mit den Betrieben Mitglied einer freien Innung oder 
Zwangsmitglied einer Zwangsinnung wird, die eine Innungskrankenkasse hat, 
ihre Leistungen denen der maßgebenden Krankenkasse nicht gleichwertig sind 
und nicht binnen sechs Monaten gemacht werden, 
ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr für die Dauer sicher ist. 
 
§ 975. 
Eine nach § 249 angeordnete Betriebskrankenkasse kann vom Oberversicherungs- 
amte geschlossen werden. 
§ 276. 
Innungskrankenkassen werden vereinigt, wenn ihre Innungen vereinigt werden. 
3 277. 
Wird eine Zwangsinnung errichtet und deshalb eine Innung geschlossen, so 
gehen die Rechte und Pflichten, die sie ihrer Innungskrankenkasse gegenüber hatte, 
auf die Zwangsinnung über.
        <pb n="490" />
        — 564 — 
Die Beamten und Angestellten müssen eine ähnliche und ihren Fähigkeiten 
entsprechende Stellung bei der aufnehmenden Kasse annehmen. Sie müssen sich auch 
eine andere Beschäftigung im Kassendienste gefallen lassen, die nicht in auffälligem 
Mißverhältnisse zu ihren Fähigkeiten steht. Sie treten unter die Dienstordnung der 
aufnehmenden Kasse; ihr Gesamteinkommen darf nicht geschmälert werden. 
§ 291. 
Den Beschluß des Oberversicherungsamts (§ 284 Abs. 1) hat der Vorstand der 
aufzunehmenden Kasse den Ärzten und den Zahnärzten, zu denen die Kasse in einem 
Vertragsverhältnisse steht, unverzüglich mitzuteilen. Der Arzt oder Zahnarzt kann 
sich darauf binnen vierzehn Tagen der aufnehmenden Kasse gegenüber bereit erklären, 
für sie tätig zu werden, unter den Bedingungen, die er mit der aufgenommenen Kasse 
vereinbart hatte, oder unter den Bedingungen der aufnehmenden Kasse mit ihren 
Ärzten und Zahnärzten. Nimmt die aufnehmende Kasse den Antrag nicht unverzüglich 
an, so hat sie den Arzt oder Zahnarzt zu entschädigen. Hat sich der Arzt oder 
Zahnarzt nicht binnen vierzehn Tagen bereit erklärt, so kann von diesem Zeitpunkt 
ab das Vertragsverhältnis von beiden Seiten unter Einhaltung einer dreimonatigen 
Kündigungsfrist, jedoch frühestens zu dem Tage der Aufnahme gekündigt werden. 
Vertragsmäßige Rechte, zu einem früheren Zeitpunkt zu kündigen, werden hierdurch 
nicht berührt. 
Dies gilt entsprechend für Vertragsverhältnisse der Kasse mit Apothekenbesitzern 
und -verwaltern, Heilanstalten aller Art und den im § 122 aufgeführten Personen 
sowie mit Lieferanten. 
§ 292. 
Die Vertreter der beteiligten Kassen und das Versicherungsamt können festsetzen, 
daß eine aufgenommene Kasse im Vorstand der aufnehmenden durch eine bestimmte 
Zahl der Versicherten und Arbeitgeber für längstens vier Jahre vertreten sein muß. 
§ 293. 
Die aufzunehmende Kasse hat durch eine Bilanz (§§ 39, 40, 261 des 
Handelsgesetzbuchs) ihr Reinvermögen zu ermitteln und davon für jedes übergehende 
Mitglied so viel an die aufnehmende Kasse zu überweisen als bei dieser an Rein- 
vermögen auf ein Mitglied entfällt. 
§ 294. 
Verbleibt noch freies Vermögen, so ist es der aufnehmenden Kasse zu 
überweisen. 
Ist es groß genug, so kann der Ausschuß der aufzunehmenden Kasse daraus 
ein Sondervermögen für die übergehenden Mitglieder bilden, aus dem sie einen 
Zuschlag zum Sterbegeld erhalten. Der Zuschlag darf den Betrag des Sterbegeldes 
nach den §§ 204, 205 Nr. 3 nicht übersteigen. 
Der Vorstand der aufnehmenden Kasse hat dieses Sondervermögen bestimmungs- 
mäßig zu verwalten. Ist der letzte übergegangene Versicherte ausgeschieden, so 
fällt der Rest an die Rücklage der Kasse.
        <pb n="491" />
        — 665 — 
Gewährt die aufnehmende Kasse erheblich höhere Leistungen, so hat ihr die 
aufzunehmende im voraus den Betrag zu überweisen, der nach billigem Anschlag den 
Unterschied ausgleicht. 
§ 295. 
Hat der Arbeitgeber oder die Innung nachweisbar einer aufzunehmenden 
Betriebs= oder Innungskrankenkasse freiwillige Zuwendungen gemacht, so können sie 
über einen entsprechenden Teil des freien Vermögens zu Gunsten einer besonderen 
Unterstützungskasse oder eines Sondervermögens (§ 294 Abs. 3) für die übergehenden 
Mitglieder verfügen. 
 § 296. 
Besitzt eine aufzunehmende Kasse nicht die vollen Kopfbeträge (§ 293) oder 
kein Reinvermögen,) so hat sie nur die vorhandenen Bestände zu überweisen. 
Ergibt die Bilanz einer aufzunehmenden Betriebs= oder Innungskrankenkasse 
einen Fehlbetrag, so hat ihn der Arbeitgeber oder die Innung zu decken, die für die 
Beschaffung dieser Beträge haften. 
Ergibt sich ein solcher Fehlbetrag bei einer aufzunehmenden Orts- oder Land- 
krankenkasse, so kann die aufnehmende Kasse auf ein Jahr die Beiträge für die auf- 
genommenen Versicherten durch einen besonderen Zuschlag bis zum gesetzlichen Höchst- 
betrage (§ 389) erhöhen. 
§ 297. 
Gegen die vom Versicherungsamte genehmigte oder bewirkte Auseinandersetzung 
steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) 
zu. Dieses entscheidet endgültig. 
Soweit die angefochtene Entscheidung sich auf Vermögensverhältnisse bezieht, 
kann das Oberversicherungsamt ein Gutachten der Rechnungsstelle des Reichsver- 
sicherungsamts einholen. 
§ 298. 
Eine Auseinandersetzung zwischen den beteiligten Kassen findet auch statt, wenn 
1. sich Kassenbezirke durch andere Abgrenzung der Verwaltungsbezirke ändern, 
2. in einem Bezirk, wo bisher keine allgemeine Orts= oder keine Landkranken- 
kasse bestand, eine Kasse dieser Art gebildet wird, 
3. aus einer allgemeinen Orts- oder einer Landkrankenkasse eine neue Kranken- 
kasse derselben Art ausgeschieden wird, 
4. die Angehörigen desselben Gewerbszweigs oder derselben Betriebsart nach 
Mehrheitsbeschluß beantragen, aus einer zugelassenen besonderen Ortskranken- 
kasse auszuscheiden, 
von mehreren Betrieben eines Arbeitgebers, für die eine gemeinsame 
Betriebskrankenkasse besteht, einer in anderen Besitz übergeht und einer der 
beteiligten Arbeitgeber das Ausscheiden beantragt, 
6. ein Arbeitgeber mit seinen Betrieben aus einer zugelassenen gemeinsamen 
Betriebskrankenkasse ausscheidet, 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 97
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        — 666 — 
7. ein Teil der Mitglieder aus einer Innungskrankenkasse ausscheidet, weil der 
Mitgliederkreis der Innung anders abgegrenzt oder eine Zwangsinnung er- 
richtet wird, 
8. eine Innung beantragt, aus einer zugelassenen gemeinsamen Innungskranken= 
kasse auszuscheiden. 
Für die Auseinandersetzung gelten entsprechend die §§ 286 bis 297. 
Bei unerheblichen Änderungen und im Falle des § 271 kann die Auseinander- 
setzung unterbleiben, wenn die beteiligten Kassen zustimmen; § 288 Abs. 2, 5. 289 
gelten auch dann entsprechend. 
§ 299. 
Bei Auflösung und Schließung von Krankenkassen werden ihre Beziehungen 
zu anderen nach den §§ 300 bis 305 geregelt. 
§ 300. 
Soweit noch versicherungspflichtige Mitglieder der aufgelösten oder geschlossenen 
Kasse vorhanden sind, weist sie das Versicherungsamt nach Anhören ihres Kassen- 
vorstandes den zuständigen Krankenkassen zu. Die versicherungsberechtigten Mitglieder 
haben das Recht auf Mitgliedschaft bei der entsprechenden Kasse. Die übergehenden 
Mitglieder setzen dadurch ihr Versicherungsverhältnis unmittelbar fort. Dabei gilt 
§ 288 Abs. 2. 
Auf Beschwerde über die Zuweisung entscheidet das Oberversicherungsamt 
(Beschlußkammer) endgültig. 
§ 301. 
Der Vorstand der aufgelösten oder geschlossenen Kasse wickelt die Geschäfte der 
Kasse ab. Bis die Geschäfte abgewickelt sind, gilt die Kasse als fortbestehend, so- 
weit es der Zweck der Abwicklung erfordert. 
Der Vorstand macht die Auflösung oder Schließung öffentlich bekannt. Die 
Befriedigung von Gläubigern, die ihre Forderungen nicht binnen drei Monaten nach 
der Bekanntmachung anmelden, kann verweigert werden; hierauf ist in der Bekannt- 
machung hinzuweisen. Bekannte Gläubiger sind unter demselben Hinweis zur An- 
meldung besonders aufzufordern. Für Ansprüche aus der Versicherung gelten diese 
Vorschriften nicht. 
§ 302. 
Den Beschluß des Oberversicherungsamts (5 284 Abs. 1) hat der Vorstand der 
Kasse, die aufgelöst oder geschlossen wird, den Angestellten, den Ärzten und den Zahn- 
ärzten, mit denen die Kasse in einem Vertragsverhältnisse steht, unverzüglich mitzuteilen. 
Das Vertragsverhältnis endet drei Monate nach der Mitteilung, jedoch frühestens 
mit dem Tage der Auflösung oder Schließung. Hierauf ist in der Mitteilung hin- 
zuweisen. Vertragsmäßige Rechte, zu einem früheren Zeitpunkt zu kündigen, werden 
hierdurch nicht berührt. 
Dies gilt entsprechend für Vertragsverhältnisse der Kasse mit Apothekenbesitzern 
und -verwaltern, Heilanstalten aller Art und den im § 122 aufgeführten Personen 
sowie mit Lieferanten.
        <pb n="493" />
        567 — 
§ 303. 
Verbleibt nach Abwicklung der Geschäfte noch ein Vermögensbetrag, so weist 
ihn das Versicherungsamt unter Berücksichtigung des Mitgliederüberganges den Kranken- 
kassen zu. 1 
Bei Betriebs= und Innungskrankenkassen gilt hierbei § 295 entsprechend. 
Auf Beschwerde über die Zuweisung entscheidet das Oberversicherungsamt 
(Beschlußkammer) endgültig. 
§ 304. 
Bei Betriebs- und Innungskrankenkassen gilt, falls das Vermögen zur Be- 
friedigung der Gläubiger nicht ausreicht, § 296 Abs. 2 entsprechend. 
§ 305. 
Reicht das Vermögen einer aufgelösten oder geschlossenen Orts= oder Landkranken- 
kasse nicht aus, um die Ansprüche der Beamten zu befriedigen, so hat der Gemeinde- 
verband für den Fehlbetrag einzutreten; der Beamte muß eine ihm vom Verband 
angebotene Stellung annehmen. Diese Vorschrift gilt bei einer Innungskrankenkasse 
entsprechend für die Innung. 
§ 290 gilt entsprechend. 
Vierter Abschnitt. 
Verfassung. 
I. Mitgliedschaft. 
1. Beginn und Ende. 
§ 306. 
Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger beginnt mit dem Tage des Eintritts 
in die versicherungspflichtige Beschäftigung. 
§ 307. 
Die Mitgliedschaft bei einer neuerrichteten Betriebskrankenkasse beginnt für alle 
in dem Betriebe beschäftigten Versicherungspflichtigen mit dem Tage, an dem die Kasse 
ins Leben tritt. 
§ 308. 
Das Gleiche gilt für versicherungspflichtig Beschäftigte in Betrieben, mit denen 
Innungsmitglieder der Innung angehören, bei Errichtung einer Innungskrankenkasse 
oder bei späterem Beitritt des Arbeitgebers zur Innung, vorbehaltlich des § 250 
Abs. 3. 
§ 309. 
In welche Kasse Versicherte gehören, die gleichzeitig in verschiedenen versiche- 
rungspflichtigen Arbeitsverhältnissen stehen, richtet sich nach ihrer überwiegenden 
Beschäftigung. .
        <pb n="494" />
        — 568 — 
Im Zweifel entscheidet das Arbeitsverhältnis, in das sie zuerst eingetreten sind. 
Der Bundesrat kann hierüber näheres bestimmen. 
8310. 
Die Mitgliedschaft Versicherungsberechtigter beginnt mit dem Tage ihres Bei- 
tritts zur Kasse. Der Beitritt geschieht durch schriftliche oder mündliche Anmeldung beim 
Vorstand oder bei der Meldestelle (6 319). 
Eine Erkrankung, die beim Beitritt bereits besteht, begründet für diese Krank. 
heit keinen Anspruch auf Kassenleistung. Macht die Satzung das Recht zum Beitritt 
von der Vorlegung eines ärztlichen Gesundheitszeugnisses abhängig (§ 176 Abs. 3), 
so muß dieses der Anmeldung beigefügt sein. 
Die Kasse kann Versicherungsberechtigte, die sich zum Beitritt melden, ärztlich 
untersuchen lassen. Sie kann binnen einem Monat den Beitritt Erkrankter und 
solcher Personen, für die das nach Abs. 2 erforderliche Gesundheitszeugnis nicht 
genügt, mit Wirkung von der Meldung an zurückweisen. 
l 311. 
Arbeitsunfähige bleiben Mitglieder, solange die Kasse ihnen Leistungen zu 
gewähren hat. 
8312. 
Die Mitgliedschaft erlischt, sobald der Versicherte Mitglied einer anderen 
Krankenkasse oder einer knappschaftlichen Krankenkasse wird. 
li313. 
Scheidet ein Mitglied das auf Grund der Reichsversicherung oder bei einer 
knappschaftlichen Krankenkasse in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens sechs- 
undzwanzig Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen versichert war, 
aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung aus, so kann es in seiner Klasse oder 
Lohnstufe Mitglied bleiben, solange es sich regelmäßig im Inland aufhält und nicht 
nach § 312 ausscheidet. Es kann in eine niedere Klasse oder Lohnstufe übertreten. 
Wer Mitglied bleiben will, muß es der Kasse binnen drei Wochen nach dem 
Ausscheiden oder im Falle des § 311 nach Beendigung der Kassenleistungen anzeigen. 
Wer jedech in der zweiten oder dritten dieser Wochen erkrankt, hat für diese Krank. 
heit, vorbehaltlich des § 214) Anspruch auf die Kassenleistungen nur, wenn er die 
Anzeige in der ersten Woche gemacht hat. Der Anzeige steht es gleich, wenn in 
der gleichen Frist die satzungsmäßigen Beiträge voll gezahlt werden. Mit Justim- 
mung des Oberversicherungsamts kann die Satzung längere Fristen bestimmen. 
* 314. 
Die Mitgliedschaft Versicherungsberechtigter erlischt, wenn sie zweimal nach- 
einander am Zahltage die Beiträge nicht entrichten und seit dem ersten dieser Tage 
mindestens vier Wochen vergangen sind. Die Satzung kann diese Frist bis zum 
nächstfolgenden Jahltag verlängern.
        <pb n="495" />
        569 — 
Erfährt der Vorstand der Kasse glaubhaft, daß das regelmäßige jährliche 
Gesamteinkommen eines versicherungsberechtigten Mitglieds viertausend Mark übersteigt, 
so hat er diesem Mitglied alsbald mitzuteilen, daß seine Mitgliedschaft erloschen sei. 
Die Mitgliedschaft erlischt mit der Zustellung der Mitteilung. 
8315. 
Hat eine Kasse für einen Versicherungspflichtigen nach vorschriftsmäßiger An- 
meldung drei Monate ununterbrochen und unbeanstandet die Beiträge angenommen, 
so hat sie ihn, solange sich sein Beschäftigungsverhältnis nicht ändert, als Mitglied 
mindestens bis zu dem Tage anzuerkennen, wo der Kassenvorstand ihn oder seinen 
Arbeitgeber schriftlich an eine andere Kasse verweist. 
· §316. 
Bestreitet die andere Kasse seine Zugehörigkeit, so hat die alte Kasse bis zur 
Entscheidung, vorbehaltlich späterer Erstattung, vorläufig weiter die Beiträge anzu- 
nehmen und die Leistungen zu gewähren. 
2. Meldungen. 
8317. 
Die Arbeitgeber haben jeden von ihnen Beschäftigten, der zur Mitgliedschaft 
bei einer Orts., Land= oder Junungskrankenkasse verpflichtet ist, bei der durch die 
Satzung oder nach § 319 bestimmten Stelle binnen drei Tagen nach Beginn und 
Ende der Beschäftigung zu melden. Anderungen des Beschäftigungsverhältnisses, 
welche die Versicherungspflicht berühren, haben sie gleichfalls binnen drei Tagen zu 
melden. 
Die Meldung kann unterbleiben, wenn die Arbeit für kürzere Zeit als eine Woche 
unterbrochen wird und die Beiträge fortgezahlt werden. Die Satzung kann die Melde- 
frist über den dritten Tag hinaus bis zum letzten Werktag der Kalenderwoche erstrecken. 
Die Kasse kann mit Verwaltungen von Reichs= und Staatsbetrieben Ab- 
weichendes über die Meldungen vereinbaren. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann über Form und Inhalt der Meldungen 
Vorschriften erlassen. 
l318. 
In der Anmeldung sind auch die Angaben zu machen, die durch die Satzung 
zur Berechnung der Beiträge gefordert werden. 
Inderungen in diesen Verhältnissen sind binnen der Meldefrist anzuzeigen. 
Andert sich der Lohn, so ändert sich die Lohnstufe, wenn nicht die Satzung 
anders bestimmt, erst mit der nächsten Beitragszahlung. 
8319. 
Das Versicherungsamt kann in seinem Bezirke für alle oder mehrere Orts., 
Land- und Innungskrankenkassen gemeinsame Meldestellen errichten oder deren Geschäfte 
mit Genehmigung der Gemeindeaussichtsbehörde den Ortsbehörden übertragen.
        <pb n="496" />
        — 570 — 
Die Kosten werden auf die beteiligten Kassen nach Verhältnis des Jahres- 
einganges an Beiträgen umgelegt, sofern nicht das Oberversicherungsamt einen anderen 
Maßstab bestimmt. 
II. Satung. 
6 3220. 
Hür jede Krankenkasse ist, bevor sie ins Leben tritt, eine Satzung zu errichten. 
Sie wird errichtet fär 
Orts- und Landkrankenkassen von dem Gemeindeverband nach Anhören 
beteiligter Arbeitgeber und Versicherter, 
Betriebskrankenkassen von dem Arbeitgeber oder seinem Vertreter nach An- 
hören von Beschäftigten, 
Innungskrankenkassen von der Innungsversammlung unter Beteiligung des 
Gesellenausschusses nach § 95 der Gewerbeordnung. 
Wird eine Kasse nicht in der endgültig angeordneten Frist errichtet (6 233 
Abs. 2, §249 Abs. 4), so errichtet für sie das Versicherungsamt die Satzung. 
8321. 
Die Satzung muß den Bezirk der Kasse sowie den Kreis ihrer Mitglieder an- 
geben und bestimmen über 
. Namen und Sitz der Kasse, 
Art und Umfang der Leistungen, 
Höhe der Beiträge und Zahlungszeit, 
Zusammensetzung Rechte und Pflichten des Vorstavdes, 
Zusammensetzung und Berufung des Ausschusses und Art seiner Beschluß. 
fassung, sowie seine Vertretung nach außen im Falle des § 346 Abs. 1, 
Aufstellung des Voranschlags, 
Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung, 
Höhe der Vergütungen nach § 21 Abs. 2, 3 
Art der Bekanntmachungen, 
Anderung der Satzung. 
Sede ass— 
— 
g 322. 
Bei Orts., Land- und Innungskrankenkassen muß die Satzung die Stellen für 
die Meldungen bereichnen. 
g 323. 
Die Satzung barf nichts bestimmen, was gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft 
oder nicht im Zwecke der Kasse liegt. 
m324. 
Die Satzung bedarf der Genehmigung des Obewoerschenge#, ebenso ihre 
Andrrung. Bei Genchmigung der Satung bestimmt das Oberwersicherungsamt zu- 
gleich, wann die Kasse ins Leben tritt.
        <pb n="497" />
        57 
Die Genehmigung darf nur durch die Beschlußkammer und nur dann versagt 
werden, wenn die Satung den gesetzlichen Vorschriften nicht genügt. 
Wo das Gesetz für einzelne Bestimmungen der Satzung die Zustimmung des 
Oberversicherungsamts fordert, darf sie nur durch die Beschlußkammer versagt werden. 
Die Entscheidung ist endgültig. 
Die Gründe der Versagung sind mitzuteilen. 
9 325. 
Jedes Mitglied erhält unentgeltlich einen Abdruck der Satzung und ihrer Anderung, 
ebenso auf Antrag jeder Arbeitgeber, der Kassenmitglieder beschäftigt. 
g 326. 
· Ergibtsichnachträglich,daßeiueSatzungnach§324Abs.2nichthätteges 
nehmigt werden dürfen, so ordnet das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) die 
erforderliche Anderung an. 
Beschließt der Ausschuß nicht binnen einem Monat die endgültig angeordnete 
Anderung, so vollzieht sie das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) rechtsverbindlich. 
Das Gleiche gilt für endgültig angeordnete Anderungen der Satzung, die durch 
Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich werden. 
III. Kassenorgane. 
1. Zusammensetzung bei Orts- und Landkrankenkassen. 
« 8327. 
Vorftand und Ausschuß beforgen die Geschäfte der Kasse. Die Mitglieder des 
Ausschusses dürfen nicht dem Vorstand angehören; werden solche in den Vorstand 
gewählt, so scheiden sie aus dem Ausschuß aus. 
l 228. 
Die Vorstandsmitglieder der Ortskrankenkasse wählen aus ihrer Mitte den Vor- 
sitzenden des Vorstandes. 
Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen aus der Gruppe sowohl der 
Arbeitgeber als auch der Versicherten im Vorstand erhält. 
l 329. 
Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so wird die Wahl auf einen anderen 
Tag anberaumt. 
* Kommt die Wahl auch in der zweiten Sitzung nicht zustande, so benachrichtigt 
der Vorstand das Versicherungsamt. Diefes beftellt einen Vertreter, der bis zu 
einer gültigen Wahl die Rechte und Dflichten des Vorsitzenden auf Kosten der Kaffe 
ausübt. Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig. Ein Arbeit- 
geber darf nur dann als Vertreter bestellt werden, wenn die Mehrheit der Gruppe
        <pb n="498" />
        — 574 — 
Haben nach der Satzung (§ 381 Abs. 2) die Arbeitgeber und die Versicherten 
je die Hälfte der Beiträge zu tragen, so haben sie je die Hälfte der Vertreter im 
Ausschuß, diese Vertreter je die Hälfte der Vorstandsmitglieder zu wählen. 
3. Pflichten. 
l342. 
Der Vorstand verwaltet die Kasse, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 
l 343. 
Der Vorstand ist verpflichtet, den Gewerbeaufsichtsbeamten auf Verlangen Aus- 
kunft über Zahl und Art der Erkrankungen zu erteilen. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann hierüber näheres bestimmen. 
6 344. 
Der Vorstand muß den Trägern der Unfall= sowie der Invaliden- und Hinter- 
bliebenenversicherung gestatten, durch Beauftragte in den Kassenräumen während der 
Geschäftsstunden die Bücher und Listen einzusehen, um Zahl, Beschäftigungszeit und 
Lohnhöhe ihrer Versicherten zu ermitteln. 
l345. 
Der Ausschuß beschließt über alles, was nicht Gesetz, Satzung oder Dienst- 
ordnung dem Vorstand zuweist. 
dem Ausschuß bleibt vorbehalten, 
. den Voranschlag festzusetzen, 
die Jahresrechnung abzunehmen, 
die Kasse gegenüber den Vorstandsmitgliedern zu vertreten, 
Vereinbarungen und Verträge mit anderen Kassen zu beschließen, 
die Errichtung von Melde- und Zahlstellen zu beschließen, 
die Satzung zu ändern, 
. die Kasse aufzulösen oder mit anderen Krankenkassen freiwillig zu vereinigen. 
Die Beschlüsse zu Nr. 6 und 7 bedürfen der Mehrheit sowohl der Arbeitgeber 
als der Versicherten. Bei Satzungsänderungen genügt ungetrennte Abstimmung, wenn 
sie nach § 326 angeordnet sind, oder wenn sie die Kassenleistungen und Beiträge 
betreffen und nicht § 388 oder § 389 entgegensteht. 
l346. 
Bei Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken wird die Kasse 
durch den Vorstand und den Ausschuß vertreten. 
Der Zustimmung des Ausschusses bedürfen 
1. die vom Vorstand aufgestellte oder geänderte Dienstordnung für die An. 
gestellten (§ 355), 
2. Vorstandsbeschlüsse über Errichtung von Krankenhäusern und Genesungs. 
heimen. 
EELEI
        <pb n="499" />
        — 575 — 
6 347. 
Der Ausschuß regelt Meldung und Uberwachung der Kranken sowie ihr Ver- 
halten durch eine Krankenordnung. 
Sie bedarf der Genehmigung des Versicherungsamts. Wird die Genehmigung 
versagt, so entscheidet auf Beschwerde das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) 
endgültig. 
Reicht eine Kasse trotz Aufforderung des Versicherungsamts in der gesetzten 
Frist keine Krankenordnung ein, so stellt das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) 
diese rechtsverbindlich fest. Das Gleiche gilt für angeordnete Anderungen oder Er- 
gänzungen. 
Das Versicherungsamt kann die Krankenkasse mit ihrer Zustimmung und unter 
Vereinbarung über die Kosten bei der Überwachung der Kranken unterstützen. Hierüber 
beschließt der Beschlußausschuß. Lehnt er ab, so beschließt auf Beschwerde das Ober- 
versicherungsamt endgültig. 
5 348. 
Der Ausschuß bestimmt, wie für die Mitglieder, die sich nicht im Kassen- 
bereich aufhalten, die Beiträge einzusenden und die Leistungen auszuzahlen sind, und 
wie die Krankenüberwachung bei ihnen zu regeln ist. 
IV. Angestellte und Beamte. 
§ 49. 
Bei den Krankenkassen werden die aus Mitteln der Kassen bezahlten Stellen 
der Beamten und derjenigen Angestellten, für welche die Dienstordnung (5 351) gilt, 
durch übereinstimmende Beschlüsse beider Gruppen im Vorstand besetzt. 
Einigen sich die Gruppen nicht, so wird die Beschlußfassung auf einen anderen 
Tag anberaumt. Wird auch dann keine Einigung erzielt, so kann die Anstellung 
beschlossen werden, wenn mehr als zwei Drittel der Anwesenden dafür stimmen; ein 
solcher Beschluß bedarf der Bestätigung durch das Versicherungsamt. Sie darf nur 
auf Grund von Tatsachen versagt werden, die darauf schließen lassen, daß dem Vor- 
geschlagenen die erforderliche Zuverlässigkeit, insbesondere für eine unparteiische Wahr- 
nehmung seiner Dienstgeschäfte, oder Fähigkeit fehlt. 
Wird die Bestätigung versagt, so entscheidet auf Beschwerde des Vorstandes 
das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) endgültig. 
g 350. 
Kommt kein Anstellungsbeschluß zustande oder wird die Bestätigung endgültig 
versagt, so bestellt das Versicherungsamt auf Kosten der Kasse widerruflich die für 
die Geschäfte der Stelle erforderlichen Personen. Haben die Bestellten die Geschäfte 
ein Jahr lang geführt, so kann ihnen das Versicherungsamt mit Genehmigung des 
Oberversicherungsamts die Stelle endgültig übertragen, falls nicht inzwischen ein 
gültiger Anstellungsbeschluß gefaßt worden ist. 
98°
        <pb n="500" />
        — 576 — 
g 351. 
Für die von den Krankenkassen besoldeten Angestellten, die nicht nach Landes. 
recht staatliche oder gemeindliche Beamte sind oder nach § 359 deren Rechte und 
Pflichten haben, wird eine Dienstordnung aufgestellt. 
Für Angestellte, die nur auf Probe, zu vorübergehender Dienstleistung oder 
zur Vorbereitung beschäftigt werden oder die das Amt ohne Entgelt nebenher aus- 
üben, gilt die Dienstordnung nur, soweit sie es ausdrücklich vorsieht. 
6 352. 
Die Dienstordnung regelt die Rechts- und die allgemeinen Dienstverhältnisse 
der Angestellten, insbesondere den Nachweis ihrer fachlichen Befähigung, ihre Zahl, 
die Art der Anstellung, die Kündigung oder Entlassung und die Festsetzung von 
Strafen. Die fachliche Befähigung muß auch in anderer Weise als durch die 
Zurücklegung eines vorgeschriebenen Bildungsganges nachgewiesen werden können. 
l1 353. 
Die Dienstordnung enthält einen Besoldungsplan. Dabei regelt sie: 
1. wieweit bei unverschuldeter Arbeitsbehinderung das Gehalt fortgezahlt wird, 
2. in welchen Fristen Dienstalterszulagen gewährt werden, 
3. unter welchen Bedingungen Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge ge- 
währt werden. 
Sie regelt ferner, unter welchen Voraussetzungen Beförderung stattfindet. 
96354. 
Wer der Dienstordnung unterstehen soll, wird durch schriftlichen Vertrag 
angestellt. . 
Die Kündigung oder Entlassung solcher Angestellten darf, vorbehaltlich des 
Abs. 6, nur auf übereinstimmenden Beschluß der Arbeitgeber und der Versicherten 
im Vorstand, kommt aber ein solcher Beschluß nicht zustande, auf Beschluß der 
Vorstandsmehrheit mit Zustimmung des Vorsitzenden des Versicherungsamts ausge- 
sprochen werden; nach zehnjähriger Beschäftigung darf sie nur aus einem wichtigen 
Grunde stattfinden. 
Die Vereinbarungen über das Kündigungsrecht der Kasse dürfen den Ange- 
stellten nicht schlechter stellen, als er mangels einer Vereinbarung nach bürgerlichem 
Rechte gestellt sein würde. 
Kündigung oder Entlassung darf für Fälle nicht ausgeschlossen werden, in 
denen ein wichtiger Grund vorliegt. 
Geldstrafe darf nur bis zum Betrag eines einmonatigen Diensteinkommens 
vorgesehen werden. 
Angestellte, die ihre dienstliche Stellung oder ihre Dienstgeschäfte zu einer 
religiösen oder politischen Betätigung mißbrauchen, hat der Vorsitzende des Vorstandes 
zu verwarnen und bei Wiederholung, nachdem ihnen Gelegenheit zur Kußerung ge-
        <pb n="501" />
        — 577 — 
geben worden ist, sofort zu entlassen; die Entlassung bedarf der Genehmigung durch 
den Vorsitzenden des Versicherungsamts. Eine religiöse oder politische Betätigung 
außerhalb der Dienstgeschäfte und die Ausübung des Vereinigungsrechts dürfen, so- 
weit sie nicht gegen die Gesetze verstoßen, nicht gehindert werden und gelten an sich 
nicht als Gründe zur Kündigung oder Entlassung. 
g 355. 
Vor Aufstellung der Dienstordnung hat der Vorstand die volljährigen Ange— 
stellten zu hören. 
Sowohl im Vorstand als auch im Ausschuß beschließen über die Dienstordnung 
die Arbeitgeber und die Versicherten getrennt. 
Die Dienstordnung bedarf der Genehmigung des Oberversicherungsamts. Der 
Vorstand hat dem Oberversicherungsamte diejenigen Bestimmungen der Dienstordnung, 
über welche sich die beiden Gruppen im Vorstand oder im Ausschuß nicht geeinigt 
haben, unter Angabe des Stimmverhältnisses zu bezeichnen. Über diese Bestimmungen 
entscheidet das Oberversicherungsamt; im übrigen darf es der Dienstordnung die 
Genehmigung nur versagen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn 
Zahl oder Besoldung der Angestellten in auffälligem Mißverhältnisse zu ihren Auf. 
gaben steht. 
Wird die Genehmigung versagt, so entscheidet auf Beschwerde die oberste 
Verwaltungsbehörde. 
Das Gleiche gilt für #Änderungen der Dienstordnung. 
9356. 
Reicht eine Kasse trotz Aufforderung in der gesetzten Frist keine Dienstordnung 
ein, so stellt das Oberversicherungsamt die Dienstordnung rechtsverbindlich fest. Das 
Gleiche gilt für angeordnete Anderungen und Ergänzungen. 
8357. 
Beschlüsse des Vorstandes oder Ausschusses, die gegen die Dienstordnung ver— 
stoßen, hat der Vorsitzende des Vorstandes durch Beschwerde an die Aufsichtsbehörde 
zu beanstanden; die Beschwerde bewirkt Aufschub. 
Macht der Vorstand oder sein Vorsitzender, obgleich ein wichtiger Grund dafür 
vorliegt, gegen einen Angestellten von seinem Kündigungs= oder Entlassungsrechte 
keinen Gebrauch, so kann ihn das Versicherungsamt dazu anhalten. Uber die An- 
ordnung entscheidet auf Beschwerde des Vorstandes das Oberversicherungsamt (Be- 
schlußkammer) endgültig. 
Läuft eine Bestimmung des anstellungsvertrags der Dienstordnung zuwider, 
so ist sie nichtig. 
l 358. 
In Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnisse der Angestellten, die der Dienst- 
ordnung unterstehen, entscheidet das Versicherungsamt (Beschlußausschuß). Auf Be-
        <pb n="502" />
        — 578 — 
schwerde entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig. Die Kaiserlichen Verord- 
nungen (§F 35 Abs. 2) regeln das Nähere über das Verfahren bei Entlassung eines 
Angestellten wegen Vergehens gegen die Dienstordnung oder im Falle des § 354 
Abs. 6 entsprechend den Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes über Anschuldigungs- 
schrift, Zulassung eines Verteidigers, Vernehmung des Angeschuldigten, mündliche 
Verhandlung und freie Beweiswürdigung. 
Für vermögensrechtliche Ansprüche gelten folgende besondere Vorschriften. 
Der Klage muß die Entscheidung des Oberversicherungsamts vorangehen. Die 
Klage kann nur binnen einem Monat erhoben werden, nachdem die Entscheidung des 
Oberversicherungsamts zugestellt ist; die Frist ist eine Notfrist im Sinne des § 223 
Abs. 3 der Zivilprozeßordnung. 
Soweit es sich um die Festsetzung von Geldstrafen handelt, ist der Rechtsweg 
ausgeschlossen. An die Entscheidungen der Versicherungsbehörden darüber, ob unter 
Einhaltung der Kündigungsfrist aus einem wichtigen Grunde gekündigt werden darf 
(5 354 Abs. 2), sind die ordentlichen Gerichte gebunden. 
Aus den rechtskräftigen Entscheidungen der Versicherungsbehörden findet die 
Zwangsvollstreckung nach dem Achten Buche der Zivilprozeßordnung statt. 
g 359. 
Der Vorstand einer Orts-, Land- oder Innungskrankenkasse kann mit 
Genehmigung des Oberversicherungsamts Beamte auf Lebenszeit oder nach Landes- 
recht unwiderruflich oder mit Anrecht auf Ruhegehalt anstellen. 
Für Orts., Land und Innungskrankenkassen mit mehr als zehntausend Ver- 
sicherten kann das Oberversicherungsamt nach Anhören des Kassenvorstandes anordnen, 
daß mindestens die Geschäftsleiter in dieser Weise angestellt werden. 
Der Vorstand hat dagegen die Beschwerde an die oberste Verwaltungsbehörde. 
Den Beamten, die in dieser Weise angestellt sind, kann die Landesregierung 
die Rechte und Pflichten der staatlichen oder gemeindlichen Beamten übertragen. 
Für die Beamten gilt § 357 Abs. 2 entsprechend. 
Für Inhaber des Zivilversorgungsscheins (Militäranwärter) darf kein Vorrecht 
bei der Stellenbesetzung vorgeschrieben werden. 
96360. 
Wo nach Landesgesetz auch die nicht auf Lebenszeit oder unwiderruflich an- 
gestellten Beamten der Gemeinden und anderer öffentlicher Körperschaften verpflichtet 
sind, einer staatlich überwachten Pensionskasse oder ähnlichen Einrichtung beizutreten, 
kann die Landesregierung die zu diesem Iwecke für die Körperschaften und ihre An- 
gestellten geltenden Vorschriften auf Orts., Land und Innungskrankenkassen und 
deren Angestellte ausdehnen. 
l 361. 
Für geschäftsleitende Beamte oder Angestellte gilt § 23 Abs. 1 entsprechend.
        <pb n="503" />
        — 679 — 
8 362. 
Bei den Betriebskrankenkassen bestellt der Arbeitgeber auf seine Kosten und 
Verantwortung die für die Geschäfte erforderlichen Personen. Für diese Personen 
gilt § 24 entsprechend. 
Angestellte der Betriebskrankenkassen, die ihre dienstliche Stellung oder ihre 
Dienstgeschäfte zu einer religiösen oder politischen Betätigung mißbrauchen, hat der 
Vorsitzende des Vorstandes zu verwarnen und bei Wiederholung, nachdem ihnen 
Gelegenheit zur Außerung gegeben worden ist, sofort zu entlassen; § 357 Abs. 2 gilt 
dann entsprechend. 
V. Derwaltung der Mittel. 
l 363. 
Die Mittel der Kasse dürfen nur zu den satzungsmäßigen Leistungen, zur 
Füllung der Rücklage, zu den Verwaltungskosten und für allgemeine Iwecke der 
Krankheitsverhütung verwendet werden. 
Nach Bestimmung der obersten Verwaltungsbehörde ist es zulässig, Kassenmittel 
für den Besuch von Versammlungen zu verwenden, die den gesetzlichen Zwecken der 
Krankenversicherung dienen sollen. 
l 364. 
Die Kasse sammelt eine Rücklage mindestens im Betrage der Jahresausgabe 
je nach dem Durchschnitte der letzten drei Jahre an und erhält sie auf dieser Höhe. 
Sie benutzt hierzu die Beitragsteile, welche Arbeitgeber ihr für Mitglieder von Ersatz- 
kassen zahlen (§ 517 Abs. 2), und mindestens ein Jwanzigstel des Jahresbetrags der 
übrigen Kassenbeiträge. 
Bei angeordneten Betriebskrankenkassen (§ 249) kann die Satzung mit Zu- 
stimmung des Oberversicherungsamts anderes bestimmen. 
8365. 
Wertpapiere der Kasse, die nicht lediglich zur Anlegung zeitweilig verfügbarer 
Betriebsgelder dienen, verwahrt der Gemeindeverband, wenn das Versicherungsamt 
nichts anderes bestimmt. 
8366. 
Art und Form der Rechnungsführung bestimmt der Bundesrat. 
8367. 
Die Kasse hat dem Versicherungsamt einen Rechnungsabschluß einzureichen 
sowie Nachweisungen über die 
1. Mitglieder, 
2. Krankheits, sonstigen Leistungs= und Sterbefälle, 
3. eingegangenen Beiträge, 
4. gewährten Leistungen,
        <pb n="504" />
        — 680 — 
5. Art und Höhe des Entgelts für die ärztlichen Leistungen, 
6. Jahl der für die Kasse tätigen Arzte, Spezialärzte, Zahnärzte, Zahntechniker, 
Apothekenbesitzer und verwalter und anderen solchen Personen, welche Arznei- 
mittel feilhalten. 
Der Bundesrat stellt Muster und Einsendungsfristen fest; er kann den Inhalt 
der Nachweisungen ausdehnen. Mindestens von vier zu vier Jahren sind die Nach- 
weisungen und Abschlüsse einheitlich für das Reich zusammenzustellen. 
VI. Verhältnis zu Arzten, Jahnärzten, Krankenhäusern und Apotheken. 
g368. 
Die Beziehungen zwischen Krankenkassen und Ärzten werden durch schriftlichen 
Vertrag geregelt; die Bezahlung anderer Arzte kann die Kasse, von dringenden Fällen 
abgesehen, ablehnen. 
g369. 
Soweit es die Kasse nicht erheblich mehr belastet, soll sie ihren Mitgliedern 
die Auswahl zwischen mindestens zwei ürzten freilassen. Wenn der Versicherte die 
Mehrkosten selbst übernimmt, steht ihm die Auswahl unter den von der Kasse bestellten 
Arzten frei. Die Satzung kann jedoch bestimmen, daß der Behandelte während des- 
selben Versicherungsfalls oder Geschäftsjahrs den Arzt nur mit Zustimmung des 
Vorstandes wechseln darf. 
6 370. 
Wird bei einer Krankenkasse die ärztliche Versorgung dadurch ernstlich gefährdet, 
daß die Kasse keinen Vertrag zu angemessenen Bedingungen mit einer ausreichenden 
Jahl von #rzten schließen kann, oder daß die Arzte den Vertrag nicht einhalten, so 
ermächtigt das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) die Kasse auf ihren Antrag 
widerruflich, statt der Krankenpflege oder sonst erforderlichen ärztlichen Behandlung 
eine bare Leistung bis zu zwei Dritteln des Durchschnittsbetrags ihres gesetzlichen 
Krankengeldes zu gewähren. 
Das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) kann zugleich bestimmen, 
1. wie der Zustand dessen, der die Leistungen erhalten soll, anders als durch 
ärztliche Bescheinigungen nachgewiesen werden darf, 
2. daß die Kasse ihre Leistungen so lange einstellen oder zurückbehalten darf, 
bis ein ausreichender Nachweis erbracht ist, 
3. daß die Leistungspflicht der Kasse erlischt, wenn binnen einem Jahre nach 
Fälligkeit des Anspruchs kein ausreichender Nachweis erbracht ist, 
4. daß die Kasse diejenigen, denen sie ärztliche Behandlung zu gewähren hat, 
in ein Krankenhaus verweisen darf, auch wenn die Voraussetzungen des 
g 184 Abs. 3 nicht vorliegen. 
Gegen den Beschluß des Oberversicherungsamts (Abs. 1, 2) hat der Kassen- 
vorstand die Beschwerde bei der obersten Verwaltungsbehörde.
        <pb n="505" />
        — 581 — 
§ 371. 
Die Satzung kann den Vorstand ermächtigen, die Krankenhausbehandlung nur 
durch bestimmte Krankenhäuser zu gewähren und, wo die Kasse Krankenhausbehandlung 
zu gewähren hat, die Bezahlung anderer Krankenhäuser, von dringenden Fällen ab- 
gesehen, abzulehnen. 
Dabei dürfen Krankenhäuser, die lediglich zu wohltätigen oder gemeinnätzigen 
Iwecken bestimmt oder von öffentlichen Verbänden oder Körperschaften errichtet und 
die bereit sind, die Krankenhauspflege zu den gleichen Bedingungen wie die im Abs. 1 
bezeichneten Krankenhäuser zu leisten, nur aus einem wichtigen Grunde mit Zu- 
stimmung des Oberversicherungsamts ausgeschlossen werden. 
l 372. 
Genügt bei einer Krankenkasse die ärztliche Behandlung oder Krankenhauspflege 
nicht den berechtigten Anforderungen der Erkrankten, so kann, vorbehaltlich des § 370, 
das Oberversicherungsamt nach Anhören der Kasse jederzeit anordnen, daß diese 
Leistungen noch durch andere Arzte oder Krankenhäuser zu gewähren sind. 
Diese Anordnung soll nur auf so lange getroffen werden, wie es ihr Zweck 
fordert, und bedarf, wenn sie über ein Jahr gelten soll, der Genehmigung der 
obersten Verwaltungsbehörde. 
l373. 
Wird die Anordnung nicht binnen der gesetzten Frist befolgt, so kann das 
Oberversicherungsamt selbst das Erforderliche auf Kosten der Kasse veranlassen. Ver- 
träge, welche die Kasse mit Arzten oder Krankenhäusern bereits geschlossen hat, bleiben 
unberührt. 
Die Kasse hat gegen diese Anordnungen und Maßnahmen binnen einer Woche 
die Beschwerde bei der obersten Verwaltungsbehörde. 
6 374. 
Für die Beziehungen zwischen den Krankenkassen und den Jahnärzten gelten 
die §§ 368, 372), 373 entsprechend. 
g 375. 
Die Satzung kann den Vorstand ermächtigen, innerhalb des Kassenbereichs 
oder mit Genehmigung des Versicherungsamts darüber hinaus wegen Lieferung der 
Arznei mit einzelnen Apothekenbesitzern oder -verwaltern oder, soweit es sich um 
die dem freien Verkehr überlassenen Arzneimittel handelt, auch mit anderen Personen, 
die solche feilhalten, Vorzugsbedingungen zu vereinbaren. Alle Apothekenbesitzer und 
verwalter im Bereiche der Kasse können solchen Vereinbarungen beitreten. Der 
Vorstand kann dann, von dringenden Fällen abgesehen und vorbehaltlich des § 376 
Abs. 3, die Bezahlung der von anderer Seite gelieferten Arznei ablehnen. 
Genügt die Arzneiversorgung, die eine Kasse gewährt, nicht den berechtigten 
Anforderungen der Erkrankten, so gelten die §§ 372,) 373 entsprechend. 
Reichs, Gesetzbl. 1911. 99
        <pb n="506" />
        — 582 — 
§ 376. 
Die Apotheken haben den Krankenkassen für die Arzneien einen Abschlag von 
den Preisen der Arzneitaxe zu gewähren. Die oberste Verwaltungsbehörde bestimmt 
seine Höhe; sie kann ihn für die einzelnen Apotheken davon abhängig machen, daß 
die Kasse aus ihnen mindestens zu einem bestimmten Betrage bezieht. 
Die höhere Verwaltungsbehörde setzt unter Rücksicht auf die örtlichen Ver- 
hältnisse und die im Handverkauf üblichen Preise die Höchstpreise von solchen ein- 
fachen Arzneimitteln fest, welche sonst ohne ärztliche Verschreibung (im Handverkauf) 
abgegeben zu werden pflegen. Diese Höchstpreise dürfen einen Betrag nicht über- 
schreiten, der sich nach Abs. 1 ergibt. Die oberste Verwaltungsbehörde kann näheres 
anordnen. 
Beziehen die Berechtigten die im Abs. 2 bezeichneten Arzneimittel zu einem 
Preise, der die Festsetzung nicht übersteigt, aus einer Apotheke, so kann die höhere 
Verwaltungsbehörde anordnen, daß die Kasse die Bezahlung nicht deshalb ablehnen 
darf, weil sie nach § 375 mit Personen, die nicht Apothekenbesitzer oder verwalter 
sind, niedrigere Preise vereinbart hat. 
Fünfter Abschnitt. 
Aufsicht. 
8377. 
Die Aufsicht über die Krankenkassen führt, vorbehaltlich der §§ 372 bis 375, das 
Versicherungsamt. Sie erstreckt sich auch auf die Beobachtung der Dienst. und 
Krankenordnung. 
Wird die Beschwerde gegen eine Anordnung des Versicherungsamts darauf 
gestuͤtzt, daß die Anordnung rechtlich nicht begründet sei und den Beschwerdeführer in 
einem Rechte verletze oder mit einer rechtlich nicht begründeten Verbindlichkeit belaste, 
so entscheidet darüber das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer). 
Bei Betriebskrankenkassen für Reichs- oder Staatsbetriebe kann die oberste 
Verwaltungsbehörde Aufgaben des Versicherungsamts, die nicht der Spruchausschuß 
wahrzunehmen hat, anderen Behörden übertragen. 
· §378. 
Das Versicherungsamt kann Ansprüche einer Betriebskrankenkasse gegen den 
Arbeitgeber aus seiner Rechnungs- und Kassenführung in Vertretung der Kasse selbst 
oder durch einen Beauftragten geltend machen. 
F 379. 
Solange die Wahlberechtigten sich weigern, zu den Kassenorganen zu wählen, 
bestellt das Versicherungsamt (Beschlußausschuß) die Mitglieder oder Vertreter. 
Solange der Vorstand oder sein Vorsitzender oder der Ausschuß sich weigern, 
die ihnen obliegenden Geschäfte auszuführen, nimmt sie das Versicherungsamt selbst 
oder durch Beauftragte auf Kosten der Kasse wahr.
        <pb n="507" />
        — 583 — 
Sechster Abschnitt. 
Aufbringung der Mittel. 
I. Beiträge. 
6 380. 
Die Mittel für die Krankenversicherung sind von den Arbeitgebern und den 
Versicherten aufzubringen. . 
§381. 
Versicherungspflichtige haben zwei Drittel, ihre Arbeitgeber ein Drittel der 
Beiträge zu zahlen. 
Bei Innungskrankenkassen kann die Satzung bestimmen, daß die Arbeitgeber 
und die Versicherungspflichtigen je die Hälfte der Beiträge zu tragen haben. Wird 
dies durch Anderung der Satzung bestimmt, so bedarf der Beschluß der Mehrheit 
der Vertreter sowohl der Arbeitgeber als auch der Versicherten. 
Versicherungsberechtigte haben die Beiträge allein zu tragen. 
l 382. 
Die Satzung kann gestatten, daß Versicherte, die vorübergehend einen geringeren 
Lohn beziehen, in ihrer alten höheren Lohnklasse versichert bleiben, wenn sie den 
Mehrbetrag des Beitrags selbst übernehmen oder der Arbeitgeber zustimmt. 
l 383. 
Bei Arbeitsunfähigkeit sind für die Dauer der Krankenhilfe keine Beiträge zu 
entrichten. 
Das Gleiche gilt während des Bezugs des Wochen und des Schwan- 
gerengeldes. 
l 384. 
Die Satzung kann die Höhe der Beiträge nach den Erwerbszweigen und Be- 
rufsarten der Versicherten abstufen und eine höhere Bemessung der Beitragsteile des 
Arbeitgebers für einzelne Betriebe zulassen, soweit die Erkrankungsgefahr erheblich 
höher ist. 
Kassen mit Familienhilfe können von den Versicherten mit Familienangehörigen 
einen Zusatzbeitrag erheben, den die Satzung allgemein festzusetzen hat. Die §§ 381, 
382, 385 bis 403 gelten hierfür nicht. 
Billigt die Satzung das Krankengeld nicht allgemein für Sonn= und Feiertage 
zu, so kann sie die Beiträge für solche Mitglieder entsprechend erhöhen, für welche 
die Sonn und Feiertage Arbeitstage sind. 
Festsetzungen dieser Art bedürfen der Zustimmung des Oberversicherungsamts. 
Ordnet der Vorstand für einen Betrieb höhere Beiträge an, so hat der 
Arbeitgeber die Beschwerde an das Versicherungsamt. Im Rechtszug entscheidet das 
Oberversicherungsamt endgültig. 
99%
        <pb n="508" />
        — 584 — 
385. 
Die Beiträge sind in Hundertsteln des Grundlohns so zu bemessen, daß sie, die 
anderen Einnahmen eingerechnet, für die zulässigen Ausgaben der Kasse ausreichen. 
Zu anderen Zwecken darf die Kasse keine Beiträge erheben. 
Entstehen Jweifel darüber, ob die Satzung oder ihre Anderung die Beiträge 
entsprechend dem Abs. 1 bemißt, so läßt sie das Oberversicherungsamt vor der Ge- 
nehmigung sachverständig prüfen. Sind sie unzulänglich, so hängt die Genchmigung 
davon ab, daß die Beiträge erhöht oder die Leistungen bis auf die Regelleistungen 
gemindert werden. 
9#386. 
Die Beiträge dürfen bei Errichtung der Kasse nur dann höher als vierund- 
einhalb vom Hundert des Grundlohns festgesetzt werden, wenn es zur Deckung der 
Regelleistungen erforderlich ist. 
9 387. 
Decken die Einnahmen der Kasse ihre Ausgaben einschließlich der Beträge für 
die Rücklage nicht, so sind durch Satzungsänderung entweder die Leistungen bis auf 
die Regelleistungen zu mindern oder die Beiträge zu erhöhen. 
6#88. 
Über vierundeinhalb vom Hundert des Grundlohns dürfen die Beiträge nur 
zur Deckung der Regelleistungen oder auf übereinstimmenden Beschluß der Arbeitgeber 
und Versicherten im Ausschuß erhöht werden. 
g 389. 
Decken bei einer Ortskrankenkasse auch sechs vom Hundert des Grundlohns als 
Beiträge die Regelleistungen nicht, so können die Beiträge nur auf übereinstimmenden 
Beschluß der Arbeitgeber und Versicherten im Ausschuß noch weiter erhöht werden. 
Andernfalls veranlaßt das Oberversicherungsamt) vorbehaltlich des § 268, daß 
die Kasse mit anderen Ortskrankenkassen vereinigt wird. Ist das nicht möglich oder 
reichen trotz der Vereinigung die Beiträge für die Regelleistungen nicht aus, so 
hat der Gemeindeverband die erforderliche Beihilfe aus eigenen Mitteln zu leisten. 
Solange dies geschieht, kann er einem Vertreter das Amt des Kassenvorsitzenden 
übertragen. 
8 390. 
Decken bei einer Land., Betriebs= oder Innungskrankenkasse sechs vom Hundert 
des Grundlohns als Beiträge die Regelleistungen nicht, so hat bei Landkrankenkassen, 
vorbehaltlich des § 265 Abs. 2, der Gemeindeverband, bei Betriebskrankenkassen der 
Arbeitgeber, bei Innungskrankenkassen die Innung die erforderliche Beihilfe aus 
eigenen Mitteln zu leisten. Solange dieses bei einer Landkrankenkasse geschieht, kann 
der Gemeindeverband einem Vertreter das Amt des Kassenvorsitzenden übertragen.
        <pb n="509" />
        — 585 — 
8391. 
Muß eine Kasse, um ihre Leistungsfähigkeit zu erhalten oder herzustellen, 
schleunig ihre Einnahmen vermehren oder ihre Ausgaben vermindern, so kann bis 
zur satzungsmäßigen Neuregelung das Versicherungsamt (eschlußausschuß) vorläufig 
verfügen, daß, soweit erforderlich, die Beiträge erhöht wie auch die Leistungen bis 
auf die Regelleistungen gemindert werden; laufende Leistungen bleiben unberührt. 
Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig. 
l 392. 
Übersteigen die Einnahmen der Kasse die Ausgaben, so sind, falls die Rücklage 
das Doppelte ihres gesetzlichen Mindestbetrags erreicht hat, durch Anderung der Satzung 
entweder die Beiträge zu ermäßigen oder die Leistungen zu erhöhen. 
II. Jahlung der Beiträge. 
§ 393. 
Die Arbeitgeber haben die Beiträge für ihre Versicherungspflichtigen an den 
Tagen einzuzahlen, welche die Satzung festsetzt. Die Jahltage dürfen höchstens einen 
Monat auseinander liegen. An denselben Tagen haben die Versicherungsberechtigten 
die Beiträge einzuzahlen. 
l394. 
Die Versicherungspflichtigen müssen sich bei der Lohnzahlung ihre Beitragsteile 
vom Barlohn abziehen lassen. Die Arbeitgeber dürfen die Beitragsteile nur auf 
diesem Wege wieder einziehen. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, wie dem Arbeitgeber der 
Beitragsteil Versicherungspflichtiger aus ihrem Entgelt zu erstatten ist, wenn dieser 
nur aus Sachbezügen besteht oder von Dritten gewährt wird. 
l 395. 
Die Abzüge für Beitragsteile sind gleichmäßig auf die Lohnzeiten zu verteilen, 
auf die sie fallen. Die Teilbeträge dürfen ohne Mehrbelastung der Versicherten 
auf volle zehn Pfennig abgerundet werden. 
Sind Abzüge für eine Lohnzeit unterblieben, so dürfen sie nur bei der Lohn- 
zahlung für die nächste Lohnzeit nachgeholt werden, wenn nicht die Beiträge ohne 
Verschulden des Arbeitgebers verspätet entrichtet worden sind. 
Bei Dienstboten gelten Abschlagszahlungen nicht als Lohnzahlungen. 
l 396. 
Steht der Versicherte gleichzeitig in mehreren versicherungspflichtigen Arbeits- 
verhältnissen, so haften die Arbeitgeber als Gesamtschuldner für die vollen Beiträge. 
Auf Antrag eines der Arbeitgeber verteilt das Versicherungsamt die Beiträge.
        <pb n="510" />
        — 586 — 
6 397. 
Die Beiträge sind bis zur vorschriftsmäßigen Abmeldung fortzuzahlen. 
Scheidet der Versicherte zwischen zwei Zahltagen aus der Beschäftigung aus 
und wird er rechtzeitig abgemeldet, so sind die vorausgezahlten Beiträge nach Ver- 
hältnis der Zeit zurückzuzahlen. 
Bei Betriebskrankenkassen sind die Beiträge bis zum Ende der Mitgliedschaft 
fortzuzahlen. 
Die Satzung kann bestimmen) daß die Beiträge stets für volle Wochen erhoben 
und zurückgezahlt werden. 
5 398. 
Auf Antrag einer Orts.) Land- oder Innungskrankenkasse sowie auf Antrag 
von Mitgliedern der Organe einer Betriebskrankenkasse kann das Versicherungsamt 
(Beschlußausschuß) widerruflich anordnen, daß Arbeitgeber, die mit Abführung der 
Beiträge rückständig sind und sich in einem Iwangsbeitreibungsverfahren als zahlungs. 
unfähig erwiesen haben, nur ihren Beitragsteil einzahlen. Die von ihnen beschäftigten 
Versicherungspflichtigen haben dann ihren Beitragsteil an den Zahltagen selbst ein- 
zuzahlen. 
Gegen diese Anordnung hat der Arbeitgeber die Beschwerde an das Oberver- 
sicherungsamt (Beschlußkammer). Es entscheidet endgültig. 
9399. 
Die Anordnung muß den Arbeitgeber, für den sie gilt, nach Namen, Wohnort 
und Geschäftsbetrieb bezeichnen. Sie wird ihm sowie der Polizeibehörde seines 
Wohnorts und des davon etwa getrennten Betriebsitzes schriftlich mitgeteilt. Verlegt 
der Arbeitgeber seinen Wohnort oder Betriebsitz, so benachrichtigt die Polizeibehörde 
die für den neuen Wohnort oder Betriebsitz zuständige Behörde. 
8 400. 
Der Arbeitgeber hat die Anordnung durch dauernden Aushang in den Arbeit- 
stätten den von ihm beschäftigten Versicherungspflichtigen bekanntzumachen und diese 
bei jeder Lohnzahlung darauf hinzuweisen, daß sie ihren Beitragsteil selbst einzu- 
zahlen haben. 
l401. 
Das Versicherungsamt (Beschlußausschuß) hebt die Anordnung auf, sobald ihm 
durch Bescheinigung des Kassenvorstandes nachgewiesen wird, daß alle rückständigen 
und fälligen Verpflichtungen des Arbeitgebers gegen die Kasse erfüllt sind. 
l402. 
Solange für Arbeitgeber, die sich im Iwangsbeitreibungsverfahren als zahlungs. 
unfähig erwiesen haben, die Anordnung nicht getroffen ist, haben sie die Lohnabzüge 
zu machen und den Betrag spätestens binnen drei Tagen an die berechtigte Kasse 
abzuführen.
        <pb n="511" />
        — 587 — 
§ 403. 
Die Satzung einer Orts-, Land- oder Innungskrankenkasse kann mit Zu- 
stimmung des Oberversicherungsamts bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die 
Kasse Vorschüsse von den Arbeitgebern einfordern soll. 
§404. 
Auf Antrag beteiligter Kassen kann das Versicherungsamt (Beschlußausschuß) 
die gemeinsamen Meldestellen zugleich als Jahlstellen bestimmen, welche Beiträge an- 
nehmen und Leistungen auszahlen. 
Es kann den Ortsbehörden mit Genehmigung ihrer Aufsichtsbehörden die Ge- 
schäfte der Zahlstellen übertragen. 
Das Versicherungsamt kann die Krankenkassen mit ihrer Zustimmung und unter 
Vereinbarung über die Kosten bei der Einziehung der Beiträge unterstützen. 
Die Gemeindeaufsichtsbehörde kann die geschäftsleitenden Beamten nach Anhören 
der Kasse als Vollstreckungsbeamte bestellen. 
§405. 
Entsteht zwischen dem Arbeitgeber und seinen Beschäftigten Streit über die 
Berechnung und Anrechnung ihrer Beitragsteile, so entscheidet endgültig das Ver- 
sicherungs amt (Beschlußausschuß)h. 
Entsteht zwischen einem Arbeitgeber oder einem Versicherten oder bisher 
Versicherten oder einem zu Versichernden und einer Kasse Streit über das Ver- 
sicherungsverhältnis oder über die Verpflichtung, Beiträge zu leisten, einzuzahlen oder 
zurückzuzahlen) so entscheidet das Versicherungsamt (Beschlußausschuß) und auf Be- 
schwerde endgültig das Oberversicherungsamt. 
Endgültige Entscheidungen über das Versicherungsverhältnis sind für alle Be- 
hörden und Gerichte bindend. Ist jedoch die Mitgliedschaft eines Versicherten für 
alle beteiligten Kassen endgültig und aus dem Grunde abgelehnt, daß er einer anderen 
von ihnen anzugehören habe, so bestimmt auf Antrag das diesen Kassen gemeinsame 
Versicherungsamt (Beschlußausschuß) oder Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) oder, 
wo ein solches fehlt, die oberste Verwaltungsbehörde die zuständige Kasse, ohne an 
die früheren Entscheidungen gebunden zu sein. 
Siebenter Abschnitt. 
Kassenverbände. Sektionen. 
W 
Krankenkassen können sich durch übereinstimmenden Beschluß ihrer Ausschüsse zu 
einem Kassenverbande vereinigen, wenn sie ihren Sitz im Bezirke desselben Ver— 
sicherungsamts haben.
        <pb n="512" />
        — 588 — 
Mit Genehmigung des Oberversicherungsamts (Beschlußkammer) oder, wenn sie 
versagt wird, mit Genehmigung der obersten Verwaltungsbehörde kann sich ein 
Kassenverband über die Bezirke oder Bezirksteile mehrerer Versicherungsämter er- 
strecken. Das Oberversicherungsamt bestimmt endgültig, welches Versicherungsamt die 
Aussicht führt. 
ß 407. 
Der Kassenverband kann für die ihm angeschlossenen Kassen gemeinsam 
1. Angestellte und Beamte anstellen, 
2. Verträge mit Arzten, Zahnärzten, Zahntechnikern, Apothekenbesitzern und 
verwaltern oder anderen Arzneimittelhändlern, Krankenhäusern sowie über 
Lieferung von Heilmitteln und anderen Bedürfnissen der Krankenpflege vor- 
bereiten oder abschließen, 
. die Kranken nach einheitlichen Grundsätzen überwachen, 
Heilanstalten und Genesungsheime anlegen und betreiben, 
.l die Ausgaben für die Leistungen bis zur Hälfte oder innerhalb dieser Grenze 
die Ausgaben für bestimmte Krankheitsarten oder Erkrankungsfälle bis zur 
vollen Höhe tragen. 
S 
408. 
Für den Verband ist eine Satzung durch übereinstimmenden Beschluß der be- 
teiligten Kassenausschüsse zu errichten. Sie bedarf der Genehmigung durch das Ober- 
versicherungsamt. Für die Versagung der Genehmigung gilt § 324 Abs. 2, 4. 
Die §§ 4 bis 34 gelten entsprechend. 
l409. 
Die Satzung muß bestimmen über 
Namen und Sitz des Verbandes und der ihm angeschlossenen Kassen, 
Zwecke des Verbandes, 
Zusammensetzung, Wahl) Rechte und Pflichten des Vorstandes und des 
etwa gewählten Ausschusses, 
Feststellung des Voranschlags und Abnahme der Jahresrechnung, 
Umlegung der Beiträge zur Deckung der Verbandsausgaben sowie Aus- 
schreibung und Verrechnung etwa erforderlicher Zuschüsse, 
Anderung der Satzung. 
—— — 
8410. 
Was nach den I§ 368 bis 376 für Krankenkassen gilt, ist auf Kassenverbände 
entsprechend anzuwenden. 
8 411. 
Jede Kasse kann mit dem Schlusse des Geschäftsjahrs aus dem Verband aus- 
scheiden, wenn sie es spätestens sechs Monate zuvor bei dem Vorstand beantragt hat. 
Die beteiligten Kassenausschüsse können den Verband durch übereinstimmenden 
Beschluß auflösen.
        <pb n="513" />
        — 56589 — 
Für die zur Zeit des Ausscheidens bestehenden Verbindlichkeiten des Kassen- 
verbandes haftet die ausgeschiedene Kasse wie ein Gesamtschuldner. Die Ansprüche 
gegen die Kasse aus diesen Verbindlichkeiten verjähren in zwei Jahren nach dem 
Ausscheiden, sofern nicht der Anspruch gegen den Kassenverband einer kürzeren Ver- 
jährung unterliegt; wird der Anspruch gegen den Kassenverband erst nach dem Aus- 
scheiden fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt der Fölligkeit. 
8 412. 
Bei Ausscheiden einer Kasse oder Auflösung des Verbandes erhält von seinem Rein- 
vermögen (§ 293) jede ausscheidende Kasse den Anteil, der für das letzte Geschäftsjahr 
dem Verhältnis ihrer Beiträge zu den Gesamtbeiträgen an den Verband entspricht Ergibt 
sich ein Fehlbetrag, so hat jede ausscheidende Kasse nach demselben Verhältnis zuzuschießen. 
Durch die Satzung oder durch Übereinkommen kann anderes bestimmt werden. 
· §413. 
DieAufsichtüberdenVerbanbführtdasVersicherungsamt.Die§§377 
bis 379 gelten entsprechend. 
Für die Angestellten des Verbandes gelten die §§ 349 bis 361 entsprechend; 
ebenso für die Verwaltung der Mittel die §§ 363, 365. Der Bundesrat kann 
bestimmen, wieweil die §&amp; 366, 367 gelten. 
Entsteht zwischen dem Verband und den beteiligten. Kassen Streit aus dem 
Verbandsverhältnisse, so entscheidet das Versicherungsamt (Beschlußausschuß)Y. 
8414. 
Für Kassenvereinigungen anderer Art, die den allgemeinen Zwecken der 
Krankenhilfe dienen, dürfen Kassenmittel nur mit Zustimmung beider Gruppen im 
Vorstand verwendet werden. Mit Genehmigung der obersten Verwaltungsbehörde 
dürfen solche Kassenvereinigungen auch einzelne der im § 407 bezeichneten Aufgaben 
übernehmen. 
g 415. 
Krankenkassen können mit Zustimmung des Oberversicherungsamts für bestimmte 
Gruppen ihrer Mitglieder oder für bestimmte Bezirke Sektionen errichten und ihnen 
einen Teil, jedoch höchstens zwei Drittel, der Einnahmen und der Leistungen zu- 
weisen. Das Nähere, namentlich über Verfassung, Verwaltung, Aufgaben und Ju- 
ständigkeit bestimmt die Satzung. 
Achter Abschnitt. 
Besondere Berufszweige. 
I. Allgemeine Vorschrift. 
l416. 
Die Vorschriften dieses Buches gelten mit den besonderen Vorschriften der 
§ 417 bis 434 für die in der Landwirtschaft Beschäftigten, 
Reichs Gesetzbl. 1911. 100
        <pb n="514" />
        — 590 — 
g8 435 bis 440 für Dienstboten, 
g8 441 bis 458 für unständig Beschäftigte, 
§§ 459 bis 465 für die im Wandergewerbe Beschäftigten, 
§#§U 466 bis 493 für Hausgewerbtreibende und ihre hausgewerblich Beschäftigten 
sowie des 
s494 für Lehrlinge. 
II. Landwirtschaft. 
8 417. 
Als in der Landwirtschaft Beschäftigter gilt auch, wer 
1. in landwirtschaftlichen Nebenbetrieben (§&amp; 918 bis 921) beschäftigt wird, 
2. in landwirtschaftlichen Betrieben beschäftigt wird, die Nebenbetriebe eines 
gewerblichen Betriebs sind, und nicht nach § 540 durch die Satzung einer 
gewerblichen Berufsgenossenschaft bei dieser versichert ist. 
§ 418. 
Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag des Arbeitgebers befreit, wer 
an diesen bei Erkrankung Rechtsanspruch auf eine Unterstützung hat, die den Leistungen 
der zuständigen Krankenkasse gleichwertig ist. 
Voraussetzung ist, daß 
1. der Arbeitgeber die volle Unterstützung aus eigenen Mitteln deckt, 
2. seine Leistungsfähigkeit sicher ist, 
3. er den Antrag für seine sämtlichen in der Landwirtschaft Beschäftigten 
stellt, soweit sie durch Vertrag zur regelmäßigen Arbeit für mindestens 
zwei Wochen verpflichtet sind. 
Dabei gilt § 175 mit der Maßgabe, daß statt des Versicherungsamts das 
Oberversicherungsamt endgültig entscheidet. 
§ 419. 
Die Befreiung gilt nur für die Dauer des Arbeitsvertrags. Sie errlischt 
vorher, wenn der Arbeitgeber seine sämtlichen Befreiten zur Kasse anmeldet, oder 
wenn das Versicherungsamt von selbst oder auf Antrag eines Befreiten feststellt, 
daß der Arbeitgeber nicht leistungsfähig ist. Für Versicherungsfälle, die bei Ablauf 
der Befreiung bereits eingetreten sind oder im Falle des § 214 in den ersten drei 
Wochen nach diesem Ablauf eintreten, hat die Kasse nichts zu leisten; der Anspruch 
des Befreiten gegen den Arbeitgeber bleibt unberührt. 
Für die Befreiten gilt § 313 sinngemäß so, als ob sie bis zum Ablauf der 
Befreiung Mitglieder der Kasse gewesen wären; ebenso gelten entsprechend die §§ 195 
bis 200, 224.
        <pb n="515" />
        — 591 — 
*420. 
Auf Antrag des Arbeitgebers werden für die Dauer des Arbeitsvertrags unter 
Wegfall des Anspruchs der Versicherten auf Krankengeld die Kassenbeiträge entsprechend 
ermäßigt, wenn erweislich mindestens 
1. der Arbeitsvertrag auf ein Jahr abgeschlossen ist, 
2. die Versicherten 
entweder für das Jahr Sachleistungen im dreihundertfachen Werte 
des satzungsmäßigen täglichen Krankengeldes 
oder für den Arbeitstag einen Entgelt im Werte dieses Krankengeldes 
beziehen, und 
3. ihnen ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen für die Geltungsdauer des 
Arbeitsvertrags zusteht. 
Ist der Versicherte über die Geltungsdauer des Arbeitsvertrags hinaus krank 
und arbeitsunfähig, so tritt sein Anspruch auf Krankengeld wieder in Kraft. Der 
Arbeitgeber hat der Kasse das Krankengeld zu erstatten. § 28 gilt entsprechend. 
Die Beiträge werden durch die Satzung mit Zustimmung des Oberversicherungs. 
amts nach dem Verhältnis des Krankengeldes zum Werte der anderen Kassenleistungen 
ermäßigt. 
*421. 
Mit Zustimmung des Oberversicherungsamts kann die Satzung für Versicherte, 
denen in Krankheitsfällen nach ihrem Arbeitsvertrage geringere als die im § 420 
Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungen zustehen, das Krankengeld kürzen; die Beiträge 
sind entsprechend zu ermäßigen. 
*422. 
Soweit der Arbeitgeber die Unterstützung (§§ 418, 419) nicht leistet, hat die 
Kasse auf Antrag dem Befreiten die satzungsmäßigen Leistungen zu gewähren; soweit 
der Arbeitgeber die vertragsmäßigen Leistungen (§§ 420, 421) nicht erfüllt, hat sie 
dem erkrankten Mitglied auf Antrag das Krankengeld zu zahlen. 
Der Arbeitgeber hat ihr das Geleistete zu erstatten. § 28 gilt entsprechend. 
Bei Streit über den Erstattungsanspruch (Abs. 2, § 420 Abs. 2) entscheidet 
das Versicherungsamt im Spruchverfahren. 
g 423. 
Die Satzung einer Landkrankenkasse kann mit Zustimmung des Oberversiche- 
rungsamts bestimmen, daß Versicherte kein Krankengeld erhalten, denen auf Grund 
der Reichsversicherung eine dauernde jährliche Rente mindestens im dreihundertfachen 
Betrage des satzungsmäßigen täglichen Krankengeldes gewährt ist. 
Die Beiträge für diese Mitglieder sind entsprechend (§ 420 Abs. 3) zu ermäßigen. 
Die Satzung kann mit Zustimmung des Oberversicherungsamts für Beschäftigte, 
die dauernd nur zu einem geringen Teil arbeitsfähig sind, den Grundlohn niedriger 
als den Ortslohn festsetzen. 
100“
        <pb n="516" />
        392 — 
§24. 
Die Satzung einer Landkrankenkasse kann allgemein oder für gewisse Gruppen 
Versicherter mit Zustimmung des Oberversicherungsamts das Krankengeld für die Zeit 
vom 1. Oktober bis zum 31. März oder für einen Teil dieser Zeit bis auf ein Viertel 
des Ortslohns herabsetzen; sie muß entsprechend entweder für dieselbe Zeit die Beiträge 
ermäßigen oder für die übrige Zeit das Krankengeld in den zulässigen Grenzen er- 
höhen. Das Gleiche gilt entsprechend für das Hausgeld. 
§425. 
Was nach §§ 420 bis 423 für das Krankengeld gilt, gilt auch für die 
anderen Barleistungen der Kasse mit Ausnahme des Sterbegeldes. 
§ 426. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann für das Gebiet des Bundesstaats oder 
Teile davon den Landkrankenkassen gestatten, durch die Satzung für arbeitsunfähig 
Erkrankte erweiterte Krankenpflege (§ 429) einzuführen. 
8 427. 
Die Satzung darf dies nur bestimmen, wenn im Bezirke der Landkrankenkasse 
1. sonst die Leistungsfähigkeit der in der Landwirtschaft Beschäftigten oder 
ihrer Arbeitgeber beeinträchtigt werden würde, und 
2. eine ausreichende Zahl von Krankenhäusern und ähnlichen Heilanstalten 
die Durchführung der erweiterten Krankenpflege sichert. 
8 428. 
Die Bestimmung bedarf der Zustimmung des Oberversicherungsamts, jedoch 
in Bezirken, in denen die in der Landwirtschaft Beschäftigten bereits nach den all. 
gemeinen Vorschriften dieses Buches oder nach dem Krankenversicherungsgesetze ver- 
sichert sind, derjenigen der obersten Verwaltungsbehörde. 
§ 29. 
Als erweiterte Krankenpflege wird statt der Krankenpflege und des Kranken- 
geldes Kur und Verpflegung in einem Krankenhaus oder einer ähnlichen Heilanstalt 
gewährt. Diese Leistung gilt als Regelleistung. 
l 430. 
Der arbeitsunfähig Erkrankte braucht nicht in eine Heilanstalt gebracht zu 
werden, wenn es nach ärztlichem Gutachten die Heilung nicht fördern würde. 
Wenn der arbeitsunfähig Erkrankte ohne sein Verschulden in keine Heilanstalt 
gebracht wird, so hat die Landkrankenkasse die gesetzliche Krankenhilse zu gewähren 
Die Satzung kann bestimmen, daß unter den Voraussetzungen der §8§ 420, 421 das 
Krankengeld ganz oder teilweise nicht ausgezahlt, sondern auf die demnächst fälligen 
Beiträge für die Versicherten verrechnet wird.
        <pb n="517" />
        — 593 — 
8 431. 
Solange der Erkrankte die Krankenhauspflege da ablehnt, wo sie nach § 184 
seiner Zustimmung bedürfen würde, hat er, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, 
nur auf Krankenpflege und, wenn er bisher von seinem Arbeitsverdienst Angehörige 
ganz oder überwiegend unterhalten hat, auf das halbe Krankengeld Anspruch. 
§432. 
Die Satzung bestimmt, ob und in welcher Höhe bei erweiterter Krankenpflege 
neben der Krankenhauspflege ein Hausgeld zu gewähren ist. 
Schreibt die Satzung erweiterte Krankenpflege vor, so kann sie zugleich für das 
Sterbegeld einen Höchstbetrag von dreißig Mark festsetzen. 
Sie kann die Gewährung erweiterter Krankenpflege auf Versicherungsfälle be- 
schränken, die während der Erwerbslosigkeit und binnen drei Wochen nach dem 
Ausscheiden aus der Mitgliedschaft eintreten. 
Sie hat die Beiträge für die Versicherten, denen bei Erkrankung nur die er- 
weiterte Krankenpflege zusteht, entsprechend zu ermäßigen. 
g 433. 
Enthält die Satzung einer Landkrankenkasse Bestimmungen nach den §§ 423 bis 
432, so können die Satzungen landwirtschaftlicher Betriebskrankenkassen, die ihren 
Sitz im Bezirke dieser Landkrankenkasse haben, das Gleiche bestimmen. 
§434. 
Für die in der Landwirtschaft Beschäftigten mit Ausnahme der Gärtner sowie 
der vorübergehend in der Landwirtschaft beschäftigten gewerblichen Arbeiter gelten die 
§§ 50 3, 517 bis 520 nicht; welche Beschäftigung als vorübergehend gilt, bestimmt 
der Bundesrat. 
III. Dienstboten. 
l45. 
Die §§ 418, 419, 422, 426 bis 434 gelten auch für die Versicherung der Dienst= 
boten; jedoch ist die Einführung der erweiterten Krankenpflege nicht an die Voraussetzung 
des § 427 Nr. 1 gebunden und für die Zustimmung immer das Oberversicherungsamt 
zuständig. Auf Antrag des Dienstberechtigten oder des Versicherten ist von der 
Unterbringung in eine Heilanstalt abzusehen, wenn sie nach ärztlichem Gutachten nicht 
notwendig ist. 
6436. 
Der Dienstberechtigte kann das Krankengeld auf den Lohn anrechnen, den er 
dem Dienstboten während der Krankheit weiterzuzahlen hat.
        <pb n="518" />
        — 594 — 
§437. 
Auch wo die erweiterte Krankenpflege durch die Satzung nicht eingeführt ist, 
hat die Krankenkasse sie auf Antrag des Dienstberechtigten oder des Dienstboten dem in 
die häusliche Gemeinschaft aufgenommenen Dienstboten zu gewähren, wenn die Krankheit 
ansteckend ist, oder wenn er nach ihrer Art in der häuslichen Gemeinschaft nicht oder 
nur unter erheblicher Belästigung des Dienstberechtigten behandelt oder verpflegt 
werden kann. 
g 438. 
Bei Streit zwischen dem Dienstberechtigten und der Kasse über diese Art 
der Verpflichtung (§ 437) entscheidet endgültig das Versicherungsamt. 
Es kann die Kasse auf ihren Antrag von der erweiterten Krankenpflege in Fällen 
entbinden, in denen sich diese ohne Verschulden der Kasse nicht durchführen läßt. 
§39. 
Werden Dienstboten auch in dem Betrieb oder anderen Erwerbsgeschäft des 
Dienstberechtigten beschäftigt, so ist diese Beschäftigung für ihre Versicherung und 
die Ansprüche maßgebend, die sie nach Gesetz oder Satzung gegen den Arbeitgeber in 
Krankheitsfällen haben, sofern sie nicht für sich allein nach § 168 versicherungsfrei ist. 
§l440. 
Die Landesregierung kann bestimmen, daß Dienstboten nach diesem Gesetze 
versicherungsfrei sind, wenn für sie bei dessen Verkündung landesrechtlich Fürsorge 
im Krankheitsfalle getroffen ist. 
Diese Fürsorge muß nach Umfang und Dauer mindestens den Regelleistungen der 
Krankenkassen gleichwertig sein oder binnen sechs Monaten, nachdem dieses Gesetz in 
Kraft getreten ist, gleichwertig gemacht sein. 
Für einen Dienstboten dürfen dabei nicht höhere Beiträge erhoben werden, als 
nach diesem Gesetze Beitragsteile auf ihn fallen würden. 
IV. Unständige Beschäftigung. 
s441. 
Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach 
der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch den Arbeits- 
vertrag beschränkt ist. 
l442. 
Unständig Beschäftigte, die nicht nach § 168 versicherungsfrei sind, werden 
bei der allgemeinen Ortskrankenkasse oder, wenn sie überwiegend landwirtschaftlich 
beschäftigt sind, bei der Landkrankenkasse ihres Wohnorts versichert. 
Die Kasse hat über sie ein Mitgliederverzeichnis nach der Buchstabenfolge zu 
führen und laufend zu halten. 
Die Mitgliedschaft bei der Kasse beginnt mit der Eintragung in das Verzeichnis.
        <pb n="519" />
        — 595 
g 443. 
Sobald die Kasse Kenntnis erhält, daß ein unständig Beschäftigter ihres Be- 
zirkes keiner Krankenkasse angehört, obwohl er versicherungspflichtig ist, trägt sie ihn 
von selbst in das Verzeichnis ein. 
s444. 
Der Versicherungspflichtige soll sich selbst zur Eintragung anmelden. 
Das Versicherungsamt, die Gemeinde- und Polizeibehörde, die Ausgabestelle 
für Ouittungskarten (§ 1419) sowie alle Organe und Angestellten der Versicherungs- 
träger haben der zuständigen Kasse jeden Versicherungspflichtigen zu melden, der 
unständig beschäftigt und nicht schon Mitglied einer Krankenkasse ist. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann diese Pflicht näher regeln. 
445. 
Die Kasse kann unständig Beschäftigte zur Feststellung ihrer Versicherungs- 
pflicht laden und durch Geldstrafe bis zu zehn Mark anhalten, der Ladung zu folgen. 
g 446. 
Der Eingetragene bleibt Mitglied auch während der Zeit, in der er vorüber- 
gehend nicht gegen Entgelt beschäftigt wird. 
*s47. 
Der Versicherte wird auf seine Abmeldung im Verzeichnis gelöscht, wenn 
er glaubhaft macht, daß er Mitglied einer anderen Kasse geworden ist oder die 
unständige Beschäftigung nicht nur vorübergehend aufgegeben hat. 
Er wird auch dann gelöscht, wenn die Kasse diese Tatsachen anderweit feststellt, 
oder wenn sie erfährt, daß der Versicherte gestorben oder in den Bezirk einer anderen 
Kasse verzogen ist. 
Wer gelöscht wird, kann nach § 313 Mitglied bleiben. Die Satzung bestimmt 
näheres über Beiträge und Leistungen. 
g 448. 
Scheidet der Versicherte aus der anderen Kasse (5 447) wieder aus oder 
nimmt er die unständige Beschäftigung wieder auf, so soll er sich sofort wieder zur 
Eintragung in das Verzeichnis melden. 
Die Kasse hat das Versicherungsverhältnis solcher Personen zu überwachen. 
8 449. 
Wird der Versicherte bei seiner Kasse nach § 317 durch einen Arbeitgeber 
angemeldet, so ist dies in dem Verzeichnis zu vermerken. 
Die Mitgliedschaft auf Grund dieser Anmeldung setzt die frühere unmittelbar fort. 
Nach Abmeldung durch den Arbeitgeber ist der Vermerk in dem Ver- 
zeichnis zu löschen.
        <pb n="520" />
        — 596 — 
450. 
Beiträge und Leistungen setzt die Satzung nach dem Ortslohn besonders fest; 
sie kann dabei für einzelne Gruppen unständig Beschäftigter die Sätze des Ortslohns 
durch Zuschläge erhöhen. Die Festsetzungen bedürfen der Zustimmung des Ober. 
versicherungsamts. 
Abs. 2, 3 des § 423 können angewendet werden. 
Die Kasse hat diese Beiträge und Leistungen gesondert zu buchen. 
Die unständig Beschäftigten haben ihren Beitragsteil (§ 381 Abs. 1) selbst ein- 
zuzahlen. 
iuhah Auf die satzungsmäßigen Mehrleistungen ihrer Kasse haben sie nur Anspruch, 
soweit es die Satzung bestimmt. 
g 451. 
Die Satzung kann bestimmen, daß für unständig Beschäftigte der Anspruch 
auf Kassenleistungen erst nach einer Wartezeit von höchstens sechs Wochen entsteht. 
Liegt eine frühere Mitgliedschaft nicht länger als sechsundzwanzig Wochen 
zurück, so wird ihre Dauer auf die Wartezeit angerechnet. 
l 452. 
Hat ein unständig Beschäftigter im Laufe der letzten sechsundzwanzig Wochen 
vor der Erkrankung für mehr als acht Wochen seinen Beitragsteil nicht geleistet, 
so erhält er nur Krankenpflege; das Sterbegeld darf dreißig Mark nicht über- 
steigen. v 
Das Gleiche gilt für einen Versicherten, dessen Mitgliedschaft noch nicht sechs- 
undzwanzig Wochen besteht, wenn er seinen Beitragsteil für mehr als ein Viertel 
der Versicherungsdauer nicht geleistet hat. 
§ 453. 
Der Gemeindeverband hat der Kasse am Schlusse jedes Vierteljahrs den Ge- 
samtbetrag der Beitragsteile für die Arbeitgeber auf Grund einer eingereichten 
Rechnung zu zahlen. 
6454. 
Der Verband kann den Betrag umlegen, und zwar entweder auf alle Ein- 
wohner des Kassenbezirkes oder getrennt für die Ortskrankenkassen und die Land- 
krankenkassen des Bezirkes je auf die beteiligten Einwohner. 
Dabei soll er solche Einwohner, welche unständig Beschäftigte in größerer 
Jahl oder für längere Zeit zu beschäftigen pflegen, zur Umlage in höherem Maße 
heranziehen. 
g 455. 
Die Satzung der Kasse kann mit Zustimmung des Verbandes und des Ober- 
versicherungsamts bestimmen, daß die unständig Beschäftigten keine Beitragsteile zahlen. 
Die Kasse gewährt ihnen dann nur die Leistungen nach § 452 Abs. 1.
        <pb n="521" />
        — 597 — 
§5. 
Die Landesregierung kann bestimmen, wieweit im übrigen die nach den §§ 454, 
455 gefaßten Beschlüsse des Verbandes der Genehmigung bedürfen. 
Sie kann die gegen die Umlage (§ 454) zulässigen Rechtsmittel bestimmen. 
g 457. 
Die Arbeitgeber unständig Beschäftigter als solche, sowie unständig Beschäftigte, 
die nach § 455 keine Beitragsteile zahlen, sind bei der Kasse weder wählbar noch 
wahlberechtigt. 
g 458. 
Die Landesregierung kann für den Bundesstaat oder Teile davon Meldung 
und Beitragsleistung für die unständig Beschäftigten abweichend regeln. 
Ebenso kann sie anordnen, daß die unständig Beschäftigten nach den allge— 
meinen Vorschriften dieses Buches, soweit sie jedoch in der Landwirtschaft beschäftigt 
sind, nach den dafür geltenden besonderen Vorschriften versichert werden, wenn sie 
selbst oder ein Statut des Gemeindeverbandes oder die Kassensatzung dafür sorgt, 
daß die Versicherung, namentlich das Meldewesen, ordnungsmäßig durchgeführt wird 
und die Beiträge richtig eingehen. 
V. Wandergewerbe. 
§ 459. 
Der Arbeitgeber, der eines Wandergewerbscheins bedarf, hat die in seinem 
Wandergewerbbetriebe Beschäftigten, soweit er sie von Ort zu Ort mit sich führen will, 
ihrer Zahl nach bei der Landkrankenkasse des Ortes als Mitglieder anzumelden, bei 
dessen Polizeibehörde er den Schein beantragt. 
Beschäftigte, für die er über die angemeldete Zahl hinaus die Erlaubnis 
nach § 62 der Gewerbeordnung erst nach Empfang des Scheines nachsucht, hat er 
durch Vermittlung der für diese Erlaubnis zuständigen Behörde anzumelden. 
g 460. 
Bei der Anmeldung hat der Arbeitgeber die Beiträge für die Zeit bis zum 
Ablauf des Wandergewerbscheins oder mit Erlaubnis des Kassenvorstandes für 
kürzere Zeit im voraus zu entrichten. 
Wird der Schein oder die Erlaubnis (§ 459 Abs. 2) zurückgenommen oder 
der Betrieb sonst eingestellt, so erstattet der Vorstand auf Antrag die zuviel ge- 
zahlten Beiträge zurück, ebenso für volle Kalenderwochen, in denen nachweislich der 
Arbeitgeber die Personen nicht mit sich geführt hat. 
§ 461. 
Im Falle des § 459 Abs. 1 bescheinigt die Krankenkasse nach einem vom 
Bundesrate bestimmten Muster die empfangenen oder gestundeten Beiträge unter 
Reichs= Gesetzbl. 1911. 101
        <pb n="522" />
        — 598 — 
Angabe des Grundlohns und des Wochenbeitrags. Diese Bescheinigung ist der 
Polizeibehörde vorzulegen, sobald der Wandergewerbschein beantragt wird. 
Im Falle des § 459 Abs. 2 werden die Beiträge an die dort bezeichnete 
Behörde gezahlt und von ihr der zuständigen Landkrankenkasse übermittelt. 
Der Wandergewerbschein darf nur erteilt werden, wenn die Bescheinigung 
vorgelegt ist, die Erlaubnis nur, wenn die Beiträge entrichtet sind. 
Auf dem Wandergewerbschein ist der Grundlohn und der Wochenbeitrag an- 
zugeben. 
* 462. 
Die Versicherten erhalten die Regelleistungen der Krankenkassen. § 382 gilt 
für sie nicht. Die Satzung kann bestimmen, daß der Versicherte auf seinen Antrag 
auch Anspruch auf die Mehrleistungen der Kasse hat, solange die Personen, denen 
sie zu gewähren sind, sich im Bezirke der Kasse aufhalten. 
Gewährt die Kasse ihren anderen Mitgliedern mehr, so kann sie die Beiträge 
für die im Wandergewerbe Beschäftigten entsprechend kürzen. 
l463. 
Der Arbeitgeber kann den Versicherten für Jeiten, die längstens einen Monat 
zurückliegen, zwei Drittel der von ihm dafür gezahlten Beiträge vom Lohne abziehen. 
Bei Streit über Abzüge entscheidet das Versicherungsamt des Aufenthaltsorts. 
g 464. 
Wer für einen anderen ein Wandergewerbe betreibt (F 60d Abs. 2 der Ge- 
werbeordnung), hat die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers nach den §§ 459 bis 463. 
*465. 
Der Bundesrat kann zur Durchführung der §§ 459 bis 464 näheres 
bestimmen. 
Er kann bestimmen, wieweit Personen versicherungspflichtig sind, die ein Arbeit- 
geber ohne Wandvergewerbschein in seinem Wandergewerbbetriebe beschäftigt (§ 59 der 
Gewerbeordnung) und von Ort zu Ort mit sich führt, und ihre Versicherung auch 
abweichend von den I§ 459 bis 464 regeln. 
VI. Hausgewerbe. 
l466. 
Hausgewerbtreibende, die nicht nach § 168 versicherungsfrei sind, werden, soweit 
das Gesetz nichts anderes vorschreibt oder zuläßt, ohne Rücksicht auf den Betriebsitz 
ihrer Auftraggeber bei der Landkrankenkasse versichert, in deren Bezirk sie ihre eigene 
Betriebstätte haben. 
Bei der gleichen Kasse werden ihre hausgewerblich Beschäftigten versichert.
        <pb n="523" />
        — 599 — 
8467. 
Der Bundesrat kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Hausgewerb— 
treibende, denen ein jährliches Gesamteinkommen von mindestens zweitausendfünfhundert 
Mark sicher ist, auf ihren Antrag für die eigene Person versicherungsfrei werden. 
g 468. 
Der § 442 Abs. 2, 3 und die §§ 443 bis 449 gelten für die Hausgewerb- 
treibenden und ihre hausgewerblich Beschäftigten entsprechend (hausgewerbliche Ver- 
sicherungspflichtige). 
Unbeschadet dieser Vorschriften haben Hausgewerbtreibende, die regelmäßig 
wenigstens zwei hausgewerbliche Versicherungspflichtige, abgesehen von den zur Familie 
gehörigen Hausgenossen, beschäftigen, sich und alle Beschäftigten bei der Krankenkasse 
zur Eintragung in das Verzeichnis nach den §§ 317 bis 319 an- und abzumelden. 
§469. 
Die Mittel für die Krankenversicherung werden teils durch Zuschüsse derjenigen 
aufgebracht, in deren Auftrag und für deren Rechnung hausgewerblich gearbeitet wird 
(Auftraggeberzuschüsse), teils von den Hausgewerbtreibenden selbst und ihren haus- 
gewerblich Beschäftigten (Beiträge). 
8470. 
Die Zuschüsse der Auftraggeber bemessen sich nur nach dem Entgelt, den sie 
dem Hausgewerbtreibenden für die gelieferte Arbeit zahlen; es kommt nicht darauf 
an, ob der einzelne Hausgewerbtreibende einer Kasse angehört, welcher Kasse er 
angehört und welche Beiträge er dort für sich und seine Beschäftigten zahlt. 
Der Wert von Roh- und Hilfstoffen, die der Hausgewerbtreibende be- 
schafft hat, kann bei Berechnung des Entgelts außer Ansatz bleiben. 
§471. 
Die Zuschüsse der Auftraggeber werden einheitlich für alle Gewerbszweige und 
für das Gebiet des Reichs in der Weise berechnet, daß jährlich ihre Gesamtsumme 
die Hälfte der Gesamtlast deckt, die den Landkrankenkassen erwachsen würde, wenn sie 
die Regelleistungen nach dem Ortslohn als Grundlohn gewährten und ihnen alle 
hausgewerblichen Versicherungspflichtigen angehörten. 
§472. 
Bis zum 31. Dezember 1914 werden die Zuschüsse der Auftraggeber auf zwei 
vom Hundert des Entgelts festgesetzt. 
Demnächst setzt der Bundesrat sie nach Anhören der Rechnungsstelle des Reichs- 
versicherungsamts immer auf vier Jahre fest; für die ersten zehn Jahre nach dem 
Inkrafttreten dieses Gesetzes ist er an diese Zeitabschnitte nicht gebunden. 
101°
        <pb n="524" />
        — 600 — 
473. 
Der Auftraggeber hat der Landkrankenkasse seines Betriebsitzes in der ersten 
Woche jedes Monats eine Liste der im abgelaufenen Monate beschäftigten Haus- 
gewerbtreibenden einzureichen. 
Besteht für den Betriebsitz des Auftraggebers keine Landkrankenkasse, so ist die 
Liste der allgemeinen Ortskrankenkasse einzureichen. 
* 474. 
In der Liste ist der Name und eigene Betriebsitz der Hausgewerbtreibenden 
sowie der Betrag des Entgelts anzugeben. 
st der Wert der von dem Hausgewerbtreibenden selbst beschafften Roh- und 
Hilfstoffe angesetzt worden, so sind auch Menge und Wert dieser Stoffe sowie der 
nach Abzug ihres Wertes tatsächlich gezahlte Betrag anzugeben. 
*475. 6 
Auf Antrag des Hausgewerbtreibenden setzt das für seinen Wohnsitz zuständige 
Versicherungsamt den Wert der Roh- und Hilfstoffe endgültig fest. 
Für Gewerbe, bei denen im Bezirke der hausgewerbliche Betrieb üblich ist, setzt 
das Versicherungsamt (Beschlußausschuß) den Durchschnittswert der Roh- und Hilf- 
stoffe von selbst fest und prüft ihn von Zeit zu Zeit nach. Auf Beschwerde ent- 
scheidet das Oberversicherungsamt endgültig. Das Versicherungsamt teilt den Durch- 
schnittswert auf Antrag dem Hausgewerbtreibenden, dem Auftraggeber und dessen 
Krankenkasse (§ 473) mit. 
§476. 
Diese Kasse hat die Liste der nicht bei ihr selbst versicherten Hausgewerb- 
treibenden der Kasse mitzuteilen, als deren Mitglieder sie bezeichnet sind. Bei Zweifel 
vermittelt das Versicherungsamt, zu dem die Betriebstätte des Hausgewerbtreibenden 
gehört, die Liste der zuständigen Kasse. 
8477. 
Beim Einreichen der Listen zahlt der Auftraggeber die fälligen Zuschüsse ein. 
Die berechneten Beträge sind auf volle Pfennig aufzurunden. 
Die Kasse hat die für andere Kassen eingezahlten Zuschüsse bis zur gegenseitigen 
Verrechnung (§ 492 Abs. 2) zu verwahren. 
8 478. 
Die Kasse, deren Mitglied der Hausgewerbtreibende ist, hat ihm die nach den 
Listen für ihn gezahlten Zuschüsse gutzuschreiben. 
Sind Zuschüsse von Auftraggebern für Nichtversicherte gezahlt worden oder 
können sie aus anderen Gründen keinem Versicherten gutgeschrieben werden, so hat 
sie die Kasse zur Deckung von Ausfällen zu verwenden, die ihr bei der Versicherung 
ihrer hausgewerblichen Versicherungspflichtigen entstehen.
        <pb n="525" />
        — 601 — 
Verbleiben nach dem Ergebnis der letzten drei Geschäftsjahre erhebliche Über- 
schüsse, so dienen sie dazu) für die hausgewerblichen Versicherungspflichtigen entweder 
die Beiträge zu ermäßigen oder die Leistungen zu erhöhen. 
§ 479. 
Die Vorschriften über Beitragsstreitigkeiten (§ 405) gelten entsprechend bei 
Streit über Zuschüsse. 
Die Auftraggeber stehen für die §§ 137 bis 140 den Arbeitgebern gleich. 
8 480. 
Die Satzung setzt die Beiträge, welche die Hausgewerbtreibenden für sich 
und ihre hausgewerblich Beschäftigten einzuzahlen haben, sowie die Kassenleistungen 
für diese Personen besonders fest. 
Als Grundlohn dient der Ortslohn. 
g 481. 
Die Beiträge sind so zu bemessen, daß sie zusammen mit den Zuschüssen der 
Auftraggeber die Last decken, die der Kasse durch die Versicherung ihrer hausgewerblichen 
Mitglieder erwächst. 
Solange sich die Höhe der Zuschüsse nicht annähernd feststellen läßt, sind 
die Beiträge der hausgewerblichen Mitglieder so zu bemessen, daß sie die Hälfte der 
Last decken, die der Kasse bei Gewährung der Regelleistungen an diese Mitglieder 
erwachsen würde. 
Für die Beiträge, die der Hausgewerbtreibende für sich und seine haus- 
gewerblich Beschäftigten zu leisten hat, gelten die allgemeinen Vorschriften über die 
Beiträge entsprechend. 
* 482. 
Als Krankenhilfe wird neben der Krankenpflege ein Krankengeld gewährt. 
Seine Höhe richtet sich nach dem Betrage der dem Hausgewerbtreibenden gut- 
geschriebenen Auftraggeberzuschüsse. Dabei verhält sich das Krankengeld, wenn die 
Satzung nichts anderes bestimmt, zum gesetzlichen Krankengelde wie der Betrag der im 
letzten Geschäftsjahr dem Hausgewerbtreibenden gutgeschriebenen Juschüsse zu dem aller 
Beiträge, die der Hausgewerbtreibende für diese Zeit gezahlt hat; höhere als die 
satzungsmäßigen Leistungen werden nicht gewährt. 
Bestand die Versicherung erst kürzere Zeit, so werden nur die Beiträge dieser 
Jeit der Berechnung zu Grunde gelegt. 
g 483. 
Die Satzung kann mit Zustimmung des Oberversicherungsamts bestimmen, 
wieweit das Krankengeld gekürzt oder einbehalten wird, wenn der Hausgewerb— 
treibende mit seinen Beiträgen im Rückstand ist.
        <pb n="526" />
        — 603 — 
Zuschüsse, die für einen solchen Hausgewerbtreibenden von anderen Auftrag- 
gebern eingehen, werden ihm ausgezahlt oder verrechnet. 
lp489. 
Der Gemeindeverband kann durch Statut die hausgewerblichen Versicherungs- 
pflichtigen von der Beitragspflicht befreien und selbst die Kosten übernehmen, soweit 
die Zuschüsse der Auftraggeber sie nicht decken; § 485 Abs. 1, 2 gilt dann nicht. 
Dabei kann bestimmt werden, daß die Kasse diesen Versicherungspflichtigen nur 
die im § 452 bezeichneten Leistungen gewährt. 
Für das Statut ist die Justimmung des Oberversicherungsamts (Beschlußkammer), 
für die Bestimmung des Abs. 2 die Genehmigung der obersten Verwaltungsbehörde 
erforderlich. 
8 490. 
Für Bezirke, in denen die Hausgewerbtreibenden außerstande sind, Beiträge 
zu leisten, kann die Landesregierung anordnen, daß der Gemeindeverband die im 
l 489 abf. 1 bezeichneten Kosten übernimmt. 
Die wausgewerblichen Versicherten erhalten dann nur die Leistungen nach 8 452; 
J 485 Abs. 1) 2 gilt nicht. 
* 491. 
Werden Hausgewerbtreibende durch Zwischenpersonen, wie Ausgeber, Faktoren, 
Iwischenmeister, im Auftrag eines Dritten beschäftigt, so gilt dieser als ihr Auftraggeber. 
Der Bundesrat kann die Pflichten des Auftraggebers ganz oder zum Teil den 
Iwischenpersonen übertragen; der Auftraggeber hat ihnen die ausgelegten Zuschüsse 
zu erstatten. 
8 492. 
Der Bundesrat bestimmt, wie die Vorschriften über die hausgewerbliche Kranken- 
versicherung durchzuführen sind. 
Er regelt insbesondere, wie Kassen die Zuschüsse untereinander verrechnen. 
Bei der Verrechnung kann er die Rechnungsstelle des Reichsversicherungsamts beteiligen. 
Er stellt die Muster für die Listen fest und bestimmt die Unterlagen, die zur Nach- 
prüfung der Juschüsse einzureichen sind. 
*493. 
Der Bundesrat kann bestimmen, wie inländische Auftraggeber ausländischer 
Hausgewerbtreibender zu Jahlungen für die hausgewerbliche Krankenversicherung so 
herangezogen werden, wie wenn sie Jnländer beschäftigten, und wie diese Jahlungen 
zu verwenden sind. Er kann Juwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen mit Geld- 
strafe bis zu dreihundert Mark bedrohen. 
VII. Lehrlinge. 
#494. 
Krankengeld wird nicht gewährt Lehrlingen aller Art, die ohne Entgelt be- 
schäftigt werden. 
Die Beiträge sind entsprechend zu ermäßigen.
        <pb n="527" />
        — 605 — 
kassen müssen in geheimer Wahl gewählt werden. Die Wahl nach den Grundsätzen 
der Verhältniswahl ist zulässig. 
In die Generalversammlung und den Vorstand einer knappschaftlichen Kranken- 
kasse können Knappschaftsinvaliden gewählt werden, auch wenn sie als freiwillige 
Mitglieder Beiträge zur Krankenkasse zahlen. 
g 502. 
Die 88 368 bis 376 gelten. 
Im übrigen bleiben, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, landes. 
gesetzliche Vorschriften über die Knappschaftsvereine und die Knappschaftskassen unberührt. 
Zehnter Abschnitt. 
Ersatzkassen. 
I. Julassung. 
8 503. 
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, denen als eingeschriebenen Hilfskassen 
vor dem 1. April 1909 eine Bescheinigung nach § 75 a des Krankenversicherungsgesetzes 
erteilt worden ist, sind auf ihren Antrag für den an diesem Tage durch die Satzung 
bestimmten Bezirk und Kreis ihrer versicherungspflichtigen Mitglieder als Ersatzkassen 
zuzulassen, wenn ihnen dauernd mehr als eintausend Mitglieder angehören und ihre 
Satzung den §§ 504 bis 513 genägt. 
Auf Antrag eines solchen Versicherungsvereins kann für ihn die oberste Ver- 
waltungsbehörde seines Sitzes die Mindestzahl der Mitglieder auf zweihundertund- 
fünfzig herabsetzen. 
l504. 
Der Beitritt Versicherungspflichtiger darf von der Beteiligung an anderen 
Gesellschaften oder Vereinigungen nur abhängig gemacht werden, wenn die Satzung 
eine solche Beteiligung für alle Mitglieder schon bei Errichtung des Vereins vorgesehen hat. 
Im übrigen dürfen die Mitglieder nicht zu Handlungen oder Unterlassungen 
verpflichtet werden, die den Zweck des Vereins nicht berühren. 
8505. 
Gehören Versicherungspflichtige zu dem Personenkreise, für den der Verein 
nach seiner Satzung errichtet ist, so darf ihnen, vorbehaltlich des § 504 Abs. 1, 
der Beitritt nicht versagt, insbesondere nicht von ihrem Lebensalter oder Gesund- 
heitszustand abhängig gemacht werden. 
Der Verein kann jedoch diejenigen, welche sich zum Beitritt melden, ärztlich 
untersuchen lassen und den Beitritt Erkrankter zurückweisen 
Der Verein kann Versicherungspflichtige zurückweisen, die sich zum Beitritt 
Reichs- Gesetzbl. 1911. 102
        <pb n="528" />
        — 606 
melden und aus einer früheren Mitgliedschaft der Ersatzkasse Beiträge schulden oder 
aus einer anderen Versicherung Anspruch mindestens auf die Leistungen ihrer Kranken- 
kasse haben. 
l 506. 
Hat der Verein spätestens seit dem 1. Januar 1911 die Beiträge Versicherungs- 
pflichtiger nach dem Lebensalter beim Beitritt abgestuft, so kann er diese Stufen bei- 
behalten und mit Justimmung seiner Aufsichtsbehörde ändern. Jedoch darf die höchste 
Stufe die niedrigste nicht um mehr, als es bis zum bezeichneten Tage der Fall war, 
und höchstens um die Hälfte übersteigen. Der Verein kann die Beiträge Ver. 
sicherungspflichtiger nach ihrem Gesundheitszustande beim Beitritt bis um ein Viertel 
des Regelsatzes höher bemessen. 
Seine Leistungen darf der Verein nicht nach dem Lebensalter oder Gesund- 
heitszustande der Beitretenden abstufen. 
8507. 
An Leistungen sind dem Versicherungspflichtigen mindestens die Regelleistungen 
der Krankenkassen nach dem Grundlohn zu gewähren, der bei seiner Krankenkasse 
maßgebend ist. Der Verein kann eintretende Versicherungspflichtige auf die niedrigste 
der Mitgliederklassen beschränken, die dieser Anforderung genügen. 
Versicherungspflichtigen dürfen die Leistungen nur im gleichen Umfang wie 
bei den Krankenkassen gekürzt werden. Der Verein hat für sie eine Krankenordnung 
(5 347 Abs. 1) zu erlassen; sie bedarf der Genehmigung des für seinen Sitz zu- 
ständigen Versicherungsamts. 
Versicherungspflichtigen, die vom Rechte des § 517 Abs. 1 keinen Gebrauch 
machen, kann der Verein das Krankengeld um ein Viertel des Grundlohns (Abs. 1) 
erhöhen. 
§ 508. 
Der Verein darf seinen Mitgliedern und ihren Angehörigen ohne Beschränkung 
der Dauer und Höhe alle Leistungen gewähren, die § 179 ihrer Art nach bei den 
Krankenkassen zuläßt. Die Beihilfe an Hinterbliebene verstorbener Mitglieder darf 
das Jehnfache der Wochenleistung nicht übersteigen, auf die der Verstorbene 
Anspruch hatte. g 509 
Die Mittel des Vereins dürfen nur zu den satzungsmäßigen Leistungen, zur 
Füllung der Rücklage, zu den Verwaltungskosten und für allgemeine Zwecke der 
Krankheitsverhütung verwendet werden. 
Es ist auch zulässig, sie für den Besuch von Versammlungen zu verwenden, 
die den gesetzlichen JZwecken der Krankenversicherung und der Ersatzkassen dienen sollen. 
Ju anderen JZwecken darf der Verein keine Beiträge von den Versicherungs 
pflichtigen erheben. 
Er darf nur die Geschäfte übernehmen, die das Gesetz über die eingeschriebenen 
Hilfskassen (Reichs. Gesetzbl. 1876 S. 125, 1884 S. 54) zugelassen hat oder dieses 
Buch zuläßt.
        <pb n="529" />
        — 607 
9 510. 
Dem Vorstand und dem Aufsichtsrate dürfen nur volljährige Mitglieder an- 
gehören, welche die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen. 
8 511. 
Der Verein darf Mitglieder nach dem Beitritt nicht deshalb ausschließen oder 
in Beiträgen oder Leistungen schlechter stellen, weil sie eine Altersgrenze überschreiten 
oder ihr Gesundheitszustand sich ändert. 
g 512. 
Er darf Mitglieder, die ihm bereits zwei Jahre angehören, nicht des— 
halb ausschließen, weil sie aus einer Gesellschaft oder Vereinigung austreten oder 
ausgeschlossen werden. Schließt er aus solchem Grunde ein Mitglied vor Ablauf von 
zwei Jahren aus, so muß er ihm mindestens das etwa gezahlte Eintrittsgeld erstatten. 
g 513. 
Versicherungspflichtigen darf der Verein ohne Rücksicht darauf, ob sie inzwischen 
etwa die Beschäftigung gewechselt haben, den Austritt nur mit dem Schlusse des 
Kalendervierteljahrs gestatten. 
8514. 
Beantragt ein Verein seine Zulassung als Ersatzkasse, so entscheidet darüber die 
höhere Verwaltungsbehörde seines Sitzes. Geht sein Bezirk über die Grenzen des 
Bundesstaats hinaus, so entscheidet das Reichsversicherungsamt. 
Wird dem Antrag stattgegeben, so erhält der Verein darüber eine Bescheinigung 
und zu seinem Namen den Zusatz »Ersatzkasse«. 
Die Zulassung darf nur dann versagt werden, wenn der Verein den Vor- 
schriften der I§ 503 bis 513 nicht genügt. Die Gründe der Versagung sind mit- 
zuteilen. 
9 515. 
Die Bescheinigung der höheren Verwaltungsbehörde wird durch das für ihre 
amtlichen Bekanntmachungen bestimmte Blatt, die des Reichsversicherungsamts durch 
den Reichsanzeiger veröffentlicht. r 
Als Nachweis der Zulassung dient ein Abdruck der Vereinssatzung, der die Be- 
scheinigung nebst Jahrgang, Nummer und Seitenzahl des Blattes angibt. 
/516. 
Wenn ein zugelassener Verein den Voraussetzungen der Zulassung nicht oder 
nicht mehr entspricht, auch trotz Aufforderung seiner Aufsichtsbehörde diesem Mangel 
nicht in der gesetzten, windestens sechswöchigen Frist abhilft, so wird die Bescheinigung 
widerrufen. 
102“
        <pb n="530" />
        — 609 — 
l521. 
Die Ersatzkasse hat den Austritt eines versicherungspflichtigen Mitglieds das 
vom Rechte des § 517 Abs. 1 Gebrauch gemacht hat, dem Vorstand seiner Kranken- 
kasse oder der für diese errichteten gemeinsamen Meldestelle spätestens bis zum Schlusse 
des Kalendervierteljahrs anzuzeigen, ebenso spätestens binnen einem Monat den Ausschluß 
eines solchen Mitglieds oder seinen Übertritt zu einer Mitgliederklasse, die geringere 
Leistungen zu beanspruchen hat, als § 507 Abs. 1 angibt. 
Kennt die Ersatzkasse diese Krankenkasse oder Meldestelle nicht, so geht die 
Anzeige an das Versicherungsamt, in dessen Bezirke das Mitglied bei der letzten 
Beitragszahlung beschäftigt war. Diese Beschäftigung und der damalige Aufenthalts. 
ort sind anzugeben. Das Versicherungsamt überweist die Anzeigen den Vorständen 
der danach zuständigen Krankenkassen. 
l522. 
Die Satzung der Ersatzkasse hat zu bestimmen, welche ihrer Organe oder 
Angestellten die Anzeigen zu erstatten und die der Kasse nach § 519 Abs. 2 über- 
tragenen Anträge zu stellen haben. 
g 523. 
Erhöht sich für das Mitglied einer Ersatzkasse das Krankengeld, das ihm bei 
seiner Krankenkasse zustehen würde, so daß das Krankengeld seiner Mitgliederklasse 
bei der Ersatzkasse dem § 507 Abs. 1 nicht mehr genügt, so ruhen seine Rechte und 
Mlichten nach § 517 Abs. 1 noch bis zum Schlusse des Kalendervierteljahrs, min- 
destens aber noch für zwei Wochen. 
5524. 
Die Verpflichtung der Versicherungsträger nach § 116 und der Kassenvorstände 
nach § 344 gilt auch für Ersatzkassen. 
g 525. 
Bei Streit zwischen Ersatzkassen und Krankenkassen über den Ersatz zu Unrecht 
gewährter Leistungen (§ 224 Nr. 2) entscheidet das Versicherungsamt im Spruch- 
verfahren. 
Elfter Abschnitt. 
Schluß= und Strafvorschriften. 
I. Schlußvorschriften. 
g 526. · 
Gemeindeverband im Sinne dieses Buches ist derjenige, dessen Bezirk den 
Kassenbezirk bildet oder als nächstgrößerer Verband umfaßt. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, in welchen Fällen da, wo 
der Bezirk der Kasse nicht uͤber den der Gemeinde hinausgeht, diese statt des 
Gemeindeverbandes zuständig ist.
        <pb n="531" />
        — 610 — 
Wo keine Gemeindeverbände bestehen, bestimmt die Landesregierung, wer zu- 
ständig ist. 
l 527. 
Ist eine Orts- oder Landkrankenkasse für mehrere Gemeinden (selbständige 
Gutsbezirke oder Gemarkungen, ausmärkische Bezirke) errichtet, die zusammen keinen 
Gemeindeverband bilden, so werden sie nach näherer Bestimmung der Landesregierung 
zu einem Zweckverbande zusammengeschlossen. 
Die Vorschriften dieses Buches für Gemeindeverbände gelten auch für solche 
Iweckverbände. 
§ 528. 
Uberschreitet der Bereich einer Kasse den Bezirk eines Versicherungsamts, so ist 
für sie das Versicherungsamt ihres Sitzes zuständig. 
II. Strafvorschriften. 
g 529. 
Gegen einen Versicherten, der die Krankenordnung oder die Anordnungen des 
behandelnden Arztes übertritt oder die ihm nach § 190 obliegende Mitteilung unter- 
läßt, kann der Vorstand der Kasse Strafen bis zum dreifachen Betrage des täglichen 
Krankengeldes für jeden lbertretungsfall festsetzen. 
Die gleiche Befugnis hat der Vorstand einer knappschaftlichen Krankenkasse 
und einer Ersatzkasse gegen ein versicherungspflichtiges Mitglied, das die Kranken- 
ordnung oder die Anordnungen des behandelnden Arztes übertritt. 
Auf Beschwerde entscheidet das Versicherungsamt endgültig. 
9 530. 
Wer seiner Pficht zuwider Versicherungspflichtige nicht anmeldet (8§ 317, 
319, 468 Abs. 2) oder die Listen über beschäftigte Hausgewerbtreibende nicht ein- 
reicht (§ 473), kann, falls er vorsätzlich handelt, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark, 
und falls er fahrlässig handelt, mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark bestraft werden. 
Wer die Vorschriften über die Meldung Versicherungspflichtiger oder die Ein- 
reichung der Listen der Hausgewerbtreibenden (§&amp; 317 bis 319, § 468 Abs. 2, 8§ 473, 
474) in anderer Weise verletzt, kann mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft werden. 
Wer seiner Pflicht zuwider das Stellen von Anträgen nach § 519 Abf. 2, 
§522 oder Anzeigen nach § 521 unterläßt, kann mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark 
bestraft werden. 
Diese Strafen verhängt das Versicherungsamt. Auf Beschwerde entscheidet das 
Oberversicherungsamt endgültig. 
l 531. 
Unabhängig von der Strafe hat die Kasse die rückständigen Beiträge nachzuholen.
        <pb n="532" />
        — 611 
Sie kann dem Bestraften außerdem die Zahlung des Ein- bis Fünffachen der 
rückständigen Beiträge auferlegen. Der Betrag wird wie Gemeindeabgaben beigetrieben. 
Dies gilt nicht für Hausgewerbtreibende, die dem § 468 Abs. 2 zuwiderhandeln. 
§ 396 gilt entsprechend. 
§532. 
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft werden bestraft, wenn 
nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften härtere Strafe verwirkt ist, Arbeitgeber 
und Auftraggeber (§ 486), die vorsätzlich 
1. den Beschäftigten höhere Beitragsteile vom Entgelt abziehen, als dieses 
Gesetz zuläßt, oder im Falle des § 398 Abzüge machen, 
2. den Vorschriften des § 402 zuwiderhandeln. 
Die gleiche Strafe trifft Arbeitgeber, die der Vorschrift des § 400 zuwider- 
handeln. 
g 533. 
Arbeitgeber und Auftraggeber (§§ 486) werden mit Gefängnis bestraft, wenn 
sie Beitragsteile, die sie den Beschäftigten einbehalten oder von ihnen erhalten haben, 
der berechtigten Kasse vorsätzlich vorenthalten. 
Daneben kann auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark und auf Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Bei mildernden Umständen kann ausschließlich auf Geldstrafe erkannt werden. 
l534. 
Der Arbeitgeber darf die Pflichten, die ihm dieses Gesetz auferlegt, Betriebs.- 
leitern, Aufsichtspersonen oder anderen Angestellten seines Betriebs übertragen. 
Handeln solche Stellvertreter den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider, so trifft 
sie die Strafe. Neben ihnen ist der Arbeitgeber strafbar, wenn 
1. die Zuwiderhandlung mit seinem Wissen geschehen ist, 
2. er bei Auswahl und Beaufsichtigung der Stellvertreter nicht die im Ver- 
kehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat; in diesem Falle darf gegen 
den Arbeitgeber auf keine andere Strafe als auf Geldstrafe erkannt werden. 
Das Ein. bis Fünffache der rückständigen Beiträge (§ 531 Abs. 2) kann auch 
dem Stellvertreter auferlegt und von ihm beigetrieben werden. Neben ihm haftet für 
diesen Betrag der Arbeitgeber, falls er nach Abs. 2 bestraft ist. 
6 535. 
Für die geschäftsleitenden Beamten und Angestellten der Kassen und Kassen- 
verbände, bei den Betriebskrankenkassen für den Arbeitgeber und die nach § 362 Abs. 1 
bestellten Personen gelten, wenn sie vorsätzlich zum Nachteil der Kasse handeln, die 
Strafvorschriften des § 23 Abf. 2.
        <pb n="533" />
        — 612 — 
g 536. 
Die gleichen Strafvorschriften (§§ 529 bis 535) gelten 
J. 
wenn eine Aktiengesellschaft, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, 
eine eingetragene Genossenschaft, eine Innung oder andere juristische Person 
Arbeitgeber ist, für die Mitglieder des Vorstandes, 
.#wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung Arbeitgeber ist, für die 
Geschäftsführer, 
wenn eine andere Handelsgesellschaft Arbeitgeber ist, für alle persönlich 
haftenden Gesellschafter, soweit sie von der Vertretung nicht ausge- 
schlossen sind, 
für die gesetzlichen Vertreter geschäftsunfähiger und beschränkt geschäfts- 
fähiger Arbeitgeber sowie für die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, 
eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, einer eingetragenen Genossen- 
schaft, einer Innung oder einer anderen juristischen Person. 
—— — — — — —–—— 
Drittes Buch. 
Anfallversicherung. 
Erster Teil. 
Gewerbe-Unfallversicherung. 
Erster Abschnitt. 
Umfang der Versicherung. 
§ 537. 
Der Versicherung unterliegen 
1. 
2. 
3. 
Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Steinbrüche, Gräbereien (Gruben), 
Fabriken, Werften, Hüttenwerke, Apotheken, gewerbliche Brauereien und 
Gerbereibetriebe, 
Bauhöfe, Gewerbebetriebe, in denen Bau., Dekorateur., Steinhauer., Schlosser-, 
Schmiede- oder Brunnenarbeiten ausgeführt werden, ferner Steinzerkleinerungs. 
betriebe sowie Bauarbeiten außerhalb eines gewerbsmäßigen Baubetriebs, 
das Schornsteinfeger., das Fensterputzer-, das Fleischergewerbe und der 
Betrieb von Badeanstalten,
        <pb n="534" />
        10. 
11. 
— 613 — 
. der gesamte Betrieb der Eisenbahnen und der Post- und Telegraphen- 
verwaltungen sowie die Betriebe der Marine- und Heeresverwaltungen, 
.l# der Binnenschiffahrts-, der Flößerei-, der Prahm- und der Fährbetrieb, 
das Schiffziehen (Treidelei), die Binnenfscherei, die Fischzucht, die Teich. 
wirtschaft und die Eisgewinnung, wenn sie gewerbsmäßig betrieben oder 
vom Reiche, einem Bundesstaat, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband 
oder einer anderen öffentlichen Körperschaft verwaltet werden, der Baggerei- 
betrieb sowie das Halten von Fahrzeugen auf Binnengewässern, 
. der Fuhrwerksbetrieb, der Speditionsbetrieb, der Fahrbetrieb, der Reittier- 
und der Stallhaltungsbetrieb, wenn sie gewerbsmäßig betrieben werden, 
das Halten von anderen Fahrzeugen als Wasserfahrzeugen, wenn sie durch 
elementare oder tierische Kraft bewegt werden, sowie das Halten von 
Reittieren, 
  
. der Speicher., der Lagerei- und der Kellereibetrieb, wenn sie gewerbsmäßig 
betrieben werden, 
. der Gewerbebetrieb der Güterpacker, Güterlader) Schaffer, Bracker, Wäger, 
Messer, Schauer, Stauer, 
Betriebe zur Beförderung von Personen oder Gütern und Holzfällungs- 
betriebe, wenn sie mit einem kaufmännischen Unternehmen verbunden sind, 
das über den Umfang des Kleinbetriebs hinausgeht, 
unter der gleichen Voraussetzung (Nr. 10) Betriebe zur Behandlung und 
Handhabung der Ware. 
Das Reichsversicherungsamt bestimmt, welche kaufmännischen Unternehmen 
(Nr. 10 und 11) als Kleinbetriebe der Unfallversicherung nicht unterliegen. 
g 538. 
Als Fabriken im Sinne des § 537 Nr. 2 gelten Betriebe, die 
1. 
2 
3. 
4 
gewerbsmäßig Gegenstände bearbeiten oder verarbeiten und hierzu min- 
destens zehn Arbeiter regelmäßig beschäftigen, 
. gewerbsmäßig Sprengstoffe oder explodierende Gegenstände erzeugen oder 
verarbeiten oder elektrische Kraft erzeugen oder weitergeben, 
nicht bloß vorübergehend Dampfkessel oder von elementarer oder tierischer 
Kraft bewegte Triebwerke verwenden, 
. vom Reichsversicherungsamte den Fabriken gleichgestellt werden. 
6 539. 
Der Versicherung unterliegen auch andere Betriebe, wenn sie wesentliche Be- 
standteile oder Nebenbetriebe der in den §§ 537, 538 bezeichneten Betriebe sind. 
" 540. 
Der § 539 gilt nicht 
1. 
für landwirtschaftliche Betriebe, die Nebenbetriebe sind. 
Reichs- Gesetbl. 1911. 103
        <pb n="535" />
        — 614 — 
Die Satzung (§ 675) kann auch Nebenbetriebe dieser Art der gewerb. 
lichen Unfallversicherung unterstellen, wenn in ihnen überwiegend Personen 
aus dem Hauptbetriebe tätig sind. Die Nebenbetriebe scheiden dann mit 
dem Inkrafttreten einer solchen Bestimmung aus der Versicherung bei der 
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft aus. Die Bestimmung kann nur 
zum Schlusse eines Geschäftsjahrs aufgehoben werden. Bevor eine Be- 
stimmung der Satzung über die Zugehörigkeit landwirtschaftlicher Neben- 
betriebe genehmigt wird, sind die beteiligten landwirtschaftlichen Berufs. 
genossenschaften zu hören. Einigen sich die beteiligten Berufsgenossen- 
schaften nicht, so entscheidet auf Antrag der Bundesrat. Es bedarf jeden- 
falls der Zustimmung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, wenn 
die Bestimmung noch nicht mehr als drei Jahre gegolten hat; 
2. für Seeschiffahrts= und andere unter die §§ 1046, 1049 fallende Betriebe, 
die wesentliche Bestandteile der in den §§ 537, 538 bezeichneten Betriebe 
sind und über den örtlichen Verkehr hinausgreifen oder die Nebenbetriebe sind. 
g 541. 
Für welche Betriebe und Tätigkeiten der in den §§ 537, 538 bezeichneten Art 
als Teile oder Nebenbetriebe eines landwirtschaftlichen Betriebs an Stelle der gewerblichen 
die landwirtschaftliche Unfallversicherung tritt, regeln die SS# 916, 918 bis 921. 
6542. 
Unterliegen von mehreren Betrieben, die ein Unternehmer in dem Bezirke des- 
selben Oberversicherungsamts hat, ihrer Art nach die einen der gewerblichen und 
andere der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, und gehören sie nicht schon nach 
den vorstehenden Vorschriften derselben Genossenschaft an, so sind sie auf Antrag 
des Unternehmers einer Genossenschaft zuzuteilen, wenn in den Betrieben zusammen 
regelmäßig nicht mehr als zehn Versicherungspflichtige beschäftigt werden. 
Der Antrag ist an das Oberversicherungsamt zu richten, welches nach Anhörung 
der beteiligten Genossenschaften über die Juteilung entscheidet. 
Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberversicherungsamts steht dem 
Unternehmer und den beteiligten Genossenschaften zu. 
Bis zur Endgültigkeit der Entscheidung kann der Unternehmer den Antrag 
zurücknehmen. 
Die Juteilung kann nur zum Schlusse eines Geschäftsjahrs und, solange die 
Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen, nur auf Antrag des Unternehmers aufgehoben 
werden. Hat sie noch nicht mehr als drei Jahre seit der Endgültigkeit der Ent- 
scheidung gegolten, so bedarf die Aufhebung auch der Zustimmung der beteiligten 
Genossenschaften. 
9 543. 
Betriebe ohne besondere Unfallgefahr kann der Bundesrat für versicherungsfrei 
erklären.
        <pb n="536" />
        — 615 — 
Das Reichsversicherungsamt bereitet die Entscheidung des Bundesrats vor, 
dabei hat sich der Beschlußsenat zu äußern. 
l544. 
Gegen Unfälle bei Betrieben oder Tätigkeiten, die nach den §§ 537 bis 542 
der Versicherung unterliegen (Betriebsunfälle), sind versichert 
1. Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, 
2. Betriebsbeamte, deren Jahresarbeitsverdienst nicht fünftausend Mark an 
Entgelt übersteigt, 
wenn sie in diesen Betrieben oder Tätigkeiten beschäftigt sind. 
Verbotwidriges Handeln schließt die Annahme eines Betriebsunfalls nicht aus. 
l545. 
Als Betriebsbeamte gelten auch Werkmeister und Techniker. 
46. 
Die Versicherung erstreckt sich auf häusliche und andere Dienste, zu denen Ver- 
sicherte, die hauptsächlich im Betrieb oder bei versicherten Tätigkeiten beschäftigt sind, 
von dem Unternehmer oder dessen Beauftragten herangezogen werden. 
* 547. 
Durch Beschluß des Bundesrats kann die Unfallversicherung auf bestimmte 
gewerbliche Berufskrankheiten ausgedehnt werden. Der Bundesrat ist berechtigt, für 
die Durchführung besondere Vorschriften zu erlassen. 
5 548. 
Die Satzung kann die Versicherungspflicht erstrecken 
1. auf Betriebsunternehmer, deren Jahresarbeitsverdienst nicht dreitausend Mark 
übersteigt oder die regelmäßig keine oder höchstens zwei Versicherungspflich- 
tige gegen Entgelt beschäftigen, 
2. ohne Rücksicht auf die Jahl der beschäftigten Versicherungspflichtigen auf 
Hausgewerbtreibende (§ 162), die Unternehmer eines in den 9§ 537, 538 
bezeichneten Betriebs sind, 
3. auf Betriebsbeamte, deren Jahresarbeitsverdienst fünftausend Mark an 
Entgelt übersteigt. 
g 549. 
Betriebsunternehmer, die nach der Satzung der Versicherungspflicht unterliegen 
(5 548 Nr. 1), aber keiner besonderen Unfallgefahr ausgesetzt sind, kann der Vorstand 
der Berufsgenossenschaft für versicherungsfrei erklären. Er widerruft die Befreiung 
sobald ihre Voraussetzung nicht mehr vorliegt. 
Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig. 
· 103«
        <pb n="537" />
        — 616 — 
g 550. 
Unternehmer (5 633) sowie Binnenlotsen, die ihr Gewerbe für eigene 
Rechnung betreiben, können sich gegen die Folgen von Betriebsunfällen selbst ver- 
sichern, wenn sie nicht mehr als dreitausend Mark Jahresarbeitsverdienst haben oder 
wenn sie regelmäßig keine oder höchstens zwei Versicherungspflichtige gegen Entgelt 
beschäftigen. 
Die Satzung kann sie zur Selbstversicherung auch dann zulassen, wenn sie mehr 
als dreitausend Mark Jahresarbeitsverdienst haben oder regelmäßig wenigstens drei 
Versicherungspflichtige gegen Entgelt beschäftigen. 
§ 551. 
Die Vorschriften des § 548 Nr. 1, 2 und des § 550 über die Versicherung 
des Unternehmers gelten auch für seinen im Betriebe tätigen Ehegatten. 
g 552. 
Die Satzung kann bestimmen, unter welchen Bedingungen gegen Unfaͤlle der 
in den §§ 544, 546 bezeichneten Art versichert werden können 
1. durch den Betriebsunternehmer Personen, die im Betriebe beschäftigt, aber 
nicht nach den S§ 544, 545, 548 Nr. 3 versichert sind, 
2. durch den Betriebsunternehmer oder den Vorstand der Berufsgenossenschaft 
Personen, die nicht im Betriebe beschäftigt sind, aber die Betriebstätte 
besuchen oder auf ihr verkehren, 
3. durch den Vorstand der Genossenschaft die Mitglieder ihrer Organe und 
ihre Beamten. 
l 553. 
Die Satzung kann bestimmen, daß die freiwillige Versicherung außer Hraft 
tritt, wenn der Beitrag trotz Mahnung nicht bezahlt worden ist, und daß eine Neu- 
anmeldung so lange unwirksam bleibt, bis der rückständige Beitrag entrichtet worden ist. 
l 554. 
Versicherungsfrei sind 
1. Offiziere und Sanitätsoffiziere, für die das Offizier-Pensionsgesetz (Reichs. 
Gesetzbl. 1906 S. 565) gilt, 
2. Militärpersonen der Unterklassen, für die das Mannschafts-Versorgungsgesetz 
(Reichs- Gesetzbl. 1906 S. 593) gilt, 
3. die anderen Personen, die § 1 des Unfallfürsorgegesetzes für Beamte usw. 
vom 18. Juni 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 211) bezeichnet, 
4. Beamte, die mit festem Gehalt und Anspruch auf Ruhegeld in Betriebs- 
verwaltungen eines Bundesstaats, eines Gemeindeverbandes oder einer 
Gemeinde angestellt sind,
        <pb n="538" />
        — 618 — 
g 559. 
Die Rente beträgt, solange der Verletzte infolge des Unfalls 
1. völlig erwerbsunfähig ist, zwei Drittel des nach den §§ 563 bis 570 be- 
rechneten Jahresarbeitsverdienstes (Vollrente), 
2. teilweise erwerbsunfähig ist, den Teil der Vollrente, der dem Maße der 
Einbuße an Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente). 
5560. 
Solange der Verletzte infolge des Unfalls so hilflos ist, daß er nicht ohne 
fremde Wartung und Pflege bestehen kann, ist die Rente entsprechend, jedoch höchstens 
bis zum vollen Jahresarbeitsverdienste, zu erhöhen. 
g 561. 
War der Verletzte schon zur Zeit des Unfalls dauernd völlig erwerbsunfähig, 
so ist nur Krankenbehandlung (§ 558 Nr. 1) zu gewähren. 
Solange er infolge des Unfalls so hilflos ist, daß er nicht ohne fremde 
Wartung und Mlege bestehen kann, ist eine Rente bis zur Hälfte der Vollrente zu 
gewähren. 
g 562. 
Solange der Verletzte infolge des Unfalls unverschuldet arbeitslos ist, kann 
die Genossenschaft auf Jeit die Teilrente bis zur Vollrente erhöhen. 
6 563. 
Die Rente wird nach dem Entgelt berechnet, den der Verletzte während bes 
letzten Jahres im Betriebe bezogen hat (Jahresarbeitsverdienst). 
Soweit der Jahresarbeitsverdienst eintausendachthundert Mark übersteigt, wird 
er nur mit einem Drittel angerechnet. 
9 564. 
Als Jahresarbeitsverdienst gilt, wenn der Verletzte ein volles Jahr vor dem 
Unfall im Betriebe beschäftigt war, das Dreihundertfache des durchschnittlichen Ver- 
dienstes für den vollen Arbeitstag, vorbehaltlich des § 569. 
Ergibt die übliche Betriebsweise eine höhere oder niedrigere Zahl von Arbeits- 
tagen, so wird mit dieser Jahl statt mit dreihundert vervielfältigt. 
6 565. 
War der Verletzte noch kein volles Jahr vor dem Unfall im Betriebe be-. 
schäftigt, so wird der Jahresarbeitsverdienst in der Weise berechnet, daß die Jahl der 
Tage, an denen der Verletzte im Betriebe beschäftigt war, mit dem durchschnittlichen 
Verdienste für den vollen Arbeitstag vervielfältigt wird; zugezählt wird für die übrigen 
betriebsüblichen Arbeitstage des Jahres der durchschnittliche Verdienst, den während
        <pb n="539" />
        — 619 — 
dieser Zeit Versicherte der gleichen Art und Erwerbsfähigkeit im Betrieb oder in 
einem benachbarten Betriebe gleicher Art für den vollen Arbeitstag bezogen haben. 
l 566. 
Läßt sich die Berechnung nach § 565 nicht ausführen, so wird der Jahres- 
arbeitsverdienst durch Vervielfältigung der betriebsüblichen JZahl von Arbeitstagen im 
Jahre mit dem Entgelt berechnet, den der Verletzte während der Beschäftigung im 
Betriebe durchschnittlich für den vollen Arbeitstag bezogen hat. 
l567. 
Ist die betriebsübliche Zahl der Arbeitstage im Jahre so gering, daß die im 
Betriebe Beschäftigten regelmäßig noch anderweit Arbeit gegen Entgelt verrichten, so 
wird in den Fällen der §§ 565, 566 für die an dreihundert fehlende Zahl von 
Arbeitstagen der Ortslohn für Erwachsene über einundzwanzig Jahre, der zur Zeit des 
Unfalls für den Beschäftigungsort des Versicherten festgesetzt ist (6§ 149 bis 152), 
dem nach § 565 oder § 566 berechneten Betrage zugezählt. 
8 568. 
War der Verletzte nur stundenweise beschäftigt, so darf der durchschnittliche 
Verdienst für den vollen Arbeitstag nicht höher bemessen werden als der durch- 
schnittliche Verdienst eines gleichartigen Arbeiters, der während des ganzen Arbeits- 
tags beschäftigt war. 
5 569. 
Die §§ 564 bis 568 sind entsprechend anzuwenden, wenn sich der Jahres- 
arbeitsverdienst aus mindestens wochenweise bestimmten Beträgen zusammensetzt. 
5 570. 
Erreicht der Jahresarbeitsveidienst nicht das Dreihundertfache des Ortslohns für 
Erwachsene über einundzwanzig Jahre (§ 567), so gilt dieses Dreihundertfache als 
Jahresarbeitsverdienst. 
§ 571. 
Von dem Ortslohn wird für Personen, die schon vor dem Unfall dauernd 
teilweise erwerbsunfähig waren, derjenige Teil zu Grunde gelegt, welcher dem Maße 
der Erwerbsfähigkeit vor dem Unfall entspricht. 
l572. 
Die §§ 563 bis 571 gelten entsprechend für Verletzte, die bei einer versicherten 
Tätigkeit beschäftigt waren, ohne einem versicherten Betrieb anzugehören. 
§ 573. 
st der Verletzte auf Grund der Reichsversicherung oder bei einer knapp- 
schaftlichen Krankenkasse gegen Krankheit versichert, so sind ihm mindestens die
        <pb n="540" />
        — 620 — 
Regelleistungen der Krankenkassen nach § 179 an Krankenhilfe zu gewähren. Dabei 
beträgt jedoch das Krankengeld vom Beginne der fünften Woche nach dem Unfall bis zum 
Ablauf der dreizehnten mindestens zwei Drittel des maßgebenden Grundlohns; es darf 
auch im Falle des § 192 nicht versagt werden, es sei denn, daß der Verletzte sich 
den Unfall beim Begehen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens (5 557 
Abs. 1, 2) zugezogen hat. Das Entsprechende gilt für das Hausgeld. 
Erhält ein Versicherter gleichzeitig aus einer anderen Versicherung Krankengeld, 
so gilt für die Kürzung des Krankengeldes aus Abs. 1 der § 189 entsprechend. 
Maßgebend ist für Mitglieder von Ersatzkassen der Grundlohn ihrer Kranken- 
kasse, für Mitglieder von knappschaftlichen Krankenkassen der Grundlohn, der nach 
§+ 180 bestimmt ist. 
Ist der gegen Krankheit Versicherte infolge des Unfalls im Ausland erkrankt, 
so sind die §S 221, 222 entsprechend anzuwenden. 
5 574. 
Als versichert gegen Krankheit im Sinne des § 573 gilt auch, wer 
1. nach den §§ 418, 435 versicherungsfrei ist, soweit die Krankenkasse ein- 
zutreten hat (§ 422), 
2. infolge Erwerbslosigkeit aus der Krankenkasse ausgeschieden ist, aber noch 
Anspruch an die Kasse hat (6 214). 
l 575. 
Fällt bei Personen) die der landwirtschaftlichen Krankenversicherung unterliegen, 
das Krankengeld oder das Hausgeld nach den §§ 420, 421, 425 wegen vertrags- 
mäßiger Leistungen des Arbeitgebers oder nach § 423 wegen Bezugs einer Rente 
auf Grund der Reichsversicherung ganz oder teilweise weg, so ist der Wert solcher 
Leistungen auf die Krankenhilfe aus § 573 anzurechnen, soweit sie auf dieselbe Zeit fallen. 
g 576. 
Was die Krankenkasse, knappschaftliche Krankenkasse oder Ersatzkasse nach den 
88 573, 575 über die Pflicht hinaus, die sie sonst nach Gesetz oder Satzung 
hat, gewähren muß, hat, wenn dem Verletzten über die dreizehnte Woche hinaus 
eine Entschädigung zu leisten ist, die Genossenschaft, andernfalls der Unternehmer 
(&amp; 633) zu ersetzen. Die Satzung der Genossenschaft kann bestimmen, daß diese den 
Mehrbetrag in allen Fällen zu ersetzen hat. 
Dies gilt entsprechend, wenn der Verletzte, der gegen Krankheit versichert ist, 
keinen Anspruch auf Krankenhilfe hat. 
*577. 
Ist ein Verletzter, der zu den nach den §§ 544, 545 Versicherten gehört, nicht 
auf Grund der Reichsversicherung oder bei einer knappschaftlichen Krankenkasse gegen 
Krankheit versichert, so hat ihm, vorbehaltlich der Abs. 2, 3), der Unternehmer für
        <pb n="541" />
        — 621 — 
die ersten dreizehn Wochen Krankenhilfe zu gewähren. Für das Maß der Leistungen 
und für deren Ersatz gelten die §§ 573 bis 576 entsprechend. Der Unternehmer 
kann mit Justimmung des Verletzten auch Pflege nach § 185 Abs. 1 gewähren und 
dafür bis zu einem Viertel des Krankengeldes abziehen. Als Grundlohn gilt 
der Ortslohn des Beschäftigungsorts (§§ 149 bis 152). Für Betriebsbeamte gelten 
diese Vorschriften nur, wenn deren Jahresarbeitsverdienst zweitausendfünfhundert Mark 
nicht übersteigt. 
In den Fällen der I§ 169, 418, 435 hat der Arbeitgeber für die ersten 
dreizehn Wochen die Leistungen aus Abs. 1 dem Verletzten zu gewähren. Dabei gilt 
der Grundlohn, der für die Krankenkasse maßgebend ist. Auf diese Leistungen werden 
die aus den §§ 169, 418, 435 angerechnet. Darüber hinaus ist die Genossenschaft 
oder der Unternehmer dem Arbeitgeber ersatzpflichtig (§ 576). Das Gleiche gilt 
im Falle der §§ 170, 171, wenn den dort Bezeichneten die Ansprüche aus § 169 
gewährleistet sind. 
Ist ein Dienstbote wegen anderer Fürsorge nach § 440 Abs. 1 versicherungsfrei, 
so gilt für ihn Abs. 2 Satz 1 bis 4 entsprechend, jedoch tritt an die Stelle des 
Arbeitgebers der Träger der anderen Fürsorge. Dieser hat den Ersatz für die Mehr- 
leistung, wenn nicht die Berufsgenossenschaft ersatzpflichtig ist, von dem Unternehmer 
zu beanspruchen. 
g 578. 
Das Nähere zur Ausführung der §§ 573 bis 577 bestimmt das Reichs- 
versicherungsamt. 
l5579. 
Die Genossenschaft kann die Leistungen des Unternehmers ganz oder teilweise 
übernehmen. Er hat ihr insoweit Ersatz zu leisten, als der Verletzte von ihm Kranken- 
hilfe beanspruchen könnte und die Genossenschaft dann nicht selbst ersatzpflichtig wäre. 
Dabei gelten als Ersatz für Krankenpflege drei Achtel des Grundlohns, nach welchem 
sich das Krankengeld des Berechtigten bestimmt. 
Dies gilt entsprechend, wenn in den Fällen des § 577 Abs. 2, 3 der Arbeit- 
geber oder der Träger der anderen Fürsorge an Stelle des Unternehmers tritt. 
9 580. 
Ist bei Verletzten, auf welche die §§5 573 bis 577 nicht zutreffen, zu besorgen, 
daß eine Unfallentschädigung zu leisten ist, so kann die Genossenschaft schon vor 
Ablauf der dreizehnten Woche nach dem Unfall ein Heilverfahren eintreten lassen, 
um die Folgen des Unfalls zu beseitigen oder zu mildern. 
Sie kann den Verletzten in einer Heilanstalt unterbringen; dabei gilt § 597 
Abs. 2 bis 4. 
Sie kann dem Verletzten mit seiner Justimmung Pflege nach § 185 Abs. 1 
gewähren. 
Der Verletzte kann von der Genossenschaft angemessenen Ersatz für den Ver- 
dienst verlangen, der ihm durch das Heilverfahren entgeht. 
Reichs. Gesehbl. 1911. 104
        <pb n="542" />
        — 622 — 
6581. 
Die Genossenschaft kann innerhalb der ersten dreizehn Wochen nach dem 
Unfall den Verletzten, auch ohne ihm ein Heilverfahren zu gewähren, ärztlich unter- 
suchen lassen und von der Krankenkasse, der knappschaftlichen Krankenkasse, der Ersatz. 
kasse, dem behandelnden Arzte oder in den Fällen des §J 577 dem Unternehmer Aus.- 
kunft über die Behandlung und den Justand des Verletzten verlangen. 
Auf Antrag der Genossenschaft kann das Versicherungsamt den Unternehmer 
zu dieser Auskunft innerhalb einer bestimmten Frist durch Geldstrafen bis zu ein- 
hundert Mark anhalten. 
Auf Beschwerde gegen die Festsetzung der Strafe entscheidet das Oberversiche- 
rungsamt endgültig. v 
g 582. 
Wenn das Krankengeld vor Ablauf der dreizehn Wochen wegfällt, über diese 
hinaus aber die Erwerbsunfähigkeit fortdauert, so ist die Rente schon von dem Tage 
ab zu gewähren, mit dem das Krankengeld wegfällt. 
Die Satzung kann die Rente auch zubilligen, wenn nach Wegfall des Kranken- 
geldes eine Beschränkung der Erwerbsfähigkeit zwar verblieben ist, aber voraussichtlich 
vor Ablauf der dreizehn Wochen endigen wird. 
l 1583. 
Hat die Krankenkasse, knappschaftliche Krankenkasse oder Ersatzkasse ihre Leistung 
vor Ablauf der dreizehn Wochen zu Unrecht eingestellt, so geht der Anspruch 
des Verletzten auf Krankengeld bis zur Höhe der Rente (§ 582) auf die Genossen- 
schaft über. 
Das Gleiche gilt für die Leistung des Unternehmers (§ 577). 
l 584. 
Hat die Genossenschaft zu einer Jeit, für die sie nach § 558 entschädigungs. 
pflichtig ist, die Fürsorge für den Verletzten nicht übernommen, und hat ihm für 
eine solche Jeit die Krankenkasse, knappschaftliche Krankenkasse oder Ersatzkasse nach 
den §§ 182, 184, 185 Krankengeld oder Krankenhauspflege gewährt, so gilt der 
Verletzte für diese Jeit als völlig erwerbsunfähig. 
g 585. 
Streitigkeiten über Ersatzansprüche aus den 88 573 bis 577, 579 werden im 
Spruchverfahren entschieden. 
g 586. 
Bei Tötung ist außerdem zu gewähren 
1. als Sterbegeld der fünfzehnte Teil des Jahresarbeitsverdienstes; jedoch 
mindestens fünfzig Mark; der § 203 ist entsprechend anzuwenden, 
2. vom Todestag ab den Hinterbliebenen eine Rente; sie besteht in einem 
Bruchteil des Jahresarbeitsverdienstes nach Vorschrift der 88 588 bis 595.
        <pb n="543" />
        — 623 — 
Der Jahresarbeitsverdienst wird in gleicher Weise berechnet wie im Falle der 
Körperverletzung, dabei gilt jedoch § 571 nicht. 
5 587. 
Ist dieser Jahresarbeitsverdienst infolge eines früheren Unfalls geringer als 
der vor ihm bezogene Entgelt, so ist dem Jahresarbeitsverdienste die frühere Rente 
zuzurechnen; dabei darf jedoch der Betrag nicht überschritten werden) welcher der 
früheren Rente als Jahresarbeitsverdienst zu Grunde liegt. 
g 588. 
Hinterläßt der Verstorbene eine Witwe oder Kinder, so beträgt die Rente 
ein Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes 
für die Witwe bis zu ihrem Tode oder ihrer Wiederverheiratung, 
für jedes Kind bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahre, für ein un- 
eheliches Kind jedoch nur, soweit der Verstorbene ihm nach gesetzlicher 
Pflicht Unterhalt gewährt hat. 
6589. 
Heiratet die Witwe wieder, so erhält sie drei Fünftel des Jahresarbeits. 
verdienstes als Abfindung. 
8 590. 
Die Witwe hat keinen Anspruch, wenn die Ehe erst nach dem Unfall ge- 
schlossen worden ist. 
Die Genossenschaft kann unter besonderen Umständen auch dann eine Witwen- 
rente gewähren. 
6531. 
Die Vorschriften über die Renten der Kinder gelten auch für Kinder einer 
weiblichen Person, die nicht Ehefrau ist. 
Das Gleiche gilt für voreheliche Kinder einer Ehefrau oder für deren Kinder 
aus früherer Ehe, wenn sie nicht die rechtliche Stellung von ehelichen Kindern des 
hinterbliebenen Ehemanns haben. 
6 592. 
Bei Tötung einer Ehefrau, die wegen Erwerbsunfähigkeit des Ehemanns ihre 
Familie ganz oder überwiegend aus ihrem Arbeitsverdienst unterhalten hat, ist für 
die Dauer der Bedürftigkeit an Rente zu gewähren ein Fünftel des Jahrcsarbeits- 
verdienstes 
dem Witwer bis zu seinem Tode oder seiner Wiederverheiratung, 
jedem Kinde bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahre. 
Der Witwer hat keinen Anspruch, wenn die Ehe erst nach dem Unfall ge- 
schlossen worden ist. 
104“
        <pb n="544" />
        — 624 — 
Hat sich der Ehemann einer Getöteten ohne gesetzlichen Grund von der häus.- 
lichen Gemeinschaft ferngehalten und seiner Unterhaltspflicht gegen die Kinder ent- 
zogen, so kann die Genossenschaft diesen die Rente gewähren. 
9 593. 
Hinterläßt der Verstorbene Verwandte der aufsteigenden Linie, die er wesentlich 
aus seinem Arbeitsverdienst unterhalten hat, so ist ihnen für die Dauer der Bedürftigkeit 
eine Rente von zusammen einem Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes zu gewähren. 
Sind aus der aufsteigenden Linie Verwandte verschiedenen Grades vorhanden, 
so ist die Rente den Eltern vor den Großeltern zu gewähren. 
g 594. « 
Hinterläßt der Verstorbene elternlose Enkel, die er ganz oder überwiegend 
aus seinem Arbeitsverdienst unterhalten hat, so ist ihnen für die Dauer der Bedürftig. 
keit bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahr eine Rente von zusammen einem Fünftel 
des Jahresarbeitsverdienstes zu gewähren. 
g 595. 
Die Renten der Hinterbliebenen dürfen zusammen drei Fünftel des Jahres- 
arbeitsverdienstes nicht übersteigen, sonst werden sie gekürzt, und zwar bei Ehegatten 
und Kindern gleichmäßig; Verwandte der aufsteigenden Linie haben nur Anspruch, 
soweit Ehegatten oder Kinder, Enkel nur, soweit die Vorgenannten den Höchstbetrag 
nicht erschöpfen. 
Beim Ausscheiden eines Hinterbkiebenen erhöhen sich die Renten der übrigen 
bis zum zulässigen Höchstbetrage. 
9 596. 
Die Hinterbliebenen eines Ausländers, die sich zur Zeit des Unfalls nicht 
gewöhnlich im Inland aufhielten, haben keinen Anspruch auf die Rente. 
Der Bundesrat kann dies für ausländische Grenzgebiete oder für Angehörige 
solcher auswärtiger Staaten ausschließen, deren Gesetzgebung eine entsprechende Für- 
sorge für die Hinterbliebenen durch Betriebsunfall getöteter Deutscher gewährleistet. 
Deutsche Schutzgebiete gelten im Sinne des Abs. 1 als Inland. 
*597. 
An Stelle der im § 558 vorgeschriebenen Leistungen kann die Genossenschaft 
freie Kur und Verpflegung in einer Heilanstalt (Heilanstaltpflege) gewähren. 
Hat der Verletzte einen eigenen Haushalt oder ist er Mitglied des Haushalts 
seiner Familie, so bedarf es seiner Justimmung. 
Bei einem Minderjährigen über sechzehn Jahre genügt seine Zustimmung. 
Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn 
1. die Art der Verletzung eine Behandlung oder Pflege verlangt, die in der 
Familie des Verletzten nicht möglich ist,
        <pb n="545" />
        — 625 — 
2. die Krankheit ansteckend ist, 
3. der Verletzte wiederholt den Anordnungen des behandelnden Arztes zu- 
widergehandelt hat, 
4. der Zustand oder das Verhalten des Verletzten eine fortgesetzte Beobachtung 
erfordert. 
In den Fällen des Abs. 4 Nr. 1, 2, 4 soll die Genossenschaft möglichst Heil- 
anstaltpflege gewähren. 
5 598. 
Gewährt die Genossenschaft die Heilanstaltpflege nach den ersten dreizehn Wochen 
oder wegen Wegfalls des Krankengeldes schon vorher, so ist den Angehörigen des 
Verletzten eine Rente zu gewähren, soweit sie ihnen bei seinem Tode zustehen würde 
(Angehörigenrente). Dieser Anspruch steht auch der Ehefrau zu, deren Ehe mit dem 
Verletzten erst nach dem Unfall geschlossen worden ist. 
§ 599. 
Die Genossenschaft kann mit Zustimmung des Verletzten Hilfe und Wartung 
durch Krankenpfleger, Krankenschwestern oder andere Pfleger (Hauspflege) namentlich 
auch dann gewähren, wenn die Aufnahme des Verletzten in eine Heilanstalt geboten, 
aber nicht ausführbar ist, oder ein wichtiger Grund vorliegt, den Verletzten in seinem 
Haushalt oder in seiner Familie zu belassen. 
8 600. 
Übernimmt die Genossenschaft nach § 579 die Leistungen des Unternehmers, 
so kann sie an Stelle der Krankenpflege und des Krankengeldes Krankenhauspflege 
und Hausgeld nach den §§ 184, 186, 577 Abs. 1 gewähren; sie kann mit Zu- 
stimmung des Verletzten auch Pflege nach § 185 Abs. 1 gewähren und dafür bis zu 
einem Viertel des Krankengeldes abziehen. 
Der Unternehmer hat der Genossenschaft insoweit Ersatz zu leisten, als der 
Verletzte von ihm Krankenhilfe beanspruchen könnte und die Genossenschaft nicht selbst 
ersatzpflichtig wäre. Dabei gelten als Ersatz für Krankenpflege drei Achtel des Grund- 
lohns, nach welchem sich das Krankengeld des Berechtigten bestimmt. 
Dies gilt entsprechend, wenn in den Fällen des § 577 Abs. 2) 3 der Arbeit- 
geber oder der Träger der anderen Fürsorge an Stelle des Unternehmers tritt. 
l60 1. 
Streitigkeiten über Ersatzansprüche aus § 600 werden im Spruchverfahren 
entschieden. 
l602. 
Die Genossenschaft kann durch die Satzung allgemein, sonst bei Bedürftigkeit, 
dem Verletzten, der in einer Heilanstalt untergebracht ist, und seinen Angehörigen eine 
besondere Unterstützung gewähren.
        <pb n="546" />
        — 626 — 
g 603 
Die Genossenschaft kann jederzeit ein neues Heilverfahren eintreten lassen, wenn 
zu erwarten ist, daß es die Erwerbsfähigkeit des Unfallrentners erhöht. 
g 604. 
Neben dem Verletzten kann auch die Krankenkasse, knappschaftliche Krankenkasse 
oder Ersatzkasse, der er angehört, die Wiederaufnahme des Heilverfahrens beantragen. 
l605. 
Haben Krankenkassen, knappschaftliche Krankenkassen, Ersatzkassen oder Träger 
der Unfallversicherung einen Verletzten in einer Anstalt mit genügenden Heilein- 
richtungen untergebracht, so darf er während des Heilverfahrens ohne seine Zu- 
stimmung in keine andere Anstalt gebracht werden. 
Das Versicherungsamt des Aufenthaltsorts kann die Zustimmung ersetzen. 
g 606. 
Hat der Verletzte eine Anordnung, die das Heilverfahren betrifft, ohne 
gesetzlichen oder sonst triftigen Grund nicht befolgt und wird dadurch seine Erwerbs- 
fähigkeit ungünstig beeinflußt, so kann ihm der Schadenersatz auf Zeit ganz oder 
teilweise versagt werden, wenn er auf diese Folge hingewiesen worden ist. 
§ 607. 
Der Vorstand der Genossenschaft kann einem Rentenempfänger auf Antrag 
statt der Rente Aufnahme in ein Invalidenhaus, ein Waisenhaus oder eine ähnliche 
Anstalt gewähren. 
Solche Anstalten gelten als Kranken., Bewahr- und Heilanstalten im Sinne 
des §&amp; 11 Abs. 2 und des § 23 Abs. 2 des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz 
(Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 381). 
Die Aufnahme verpflichtet den Rentenempfänger auf ein Vierteljahr und, 
wenn er nicht einen Monat vor Ablauf dieser Zeit widerspricht, jedesmal auf ein 
weiteres Vierteljahr zum Verzicht auf die Rente. 
g 608. 
Tritt in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Entschädigung maß- 
gebend gewesen sind, eine wesentliche Anderung ein, so kaun eine neue Feststellung 
getroffen werden. 
s609. 
In den ersten zwei Jahren nach dem Unfall darf wegen einer uderung im 
Zustand des Verletzten eine neue Feststellung jederzeit vorgenommen oder beantragt 
werden. Ist jedoch innerhalb dieser Frist eine Dauerrente rechtskräftig festgestellt 
worden oder ist die Frist abgelaufen, so darf eine neue Feststellung nur in Zeiträumen
        <pb n="547" />
        — 629 — 
s19. 
Überzeugt sich die Genossenschaft bei erneuter Prüfung, daß die Leistung zu 
Unrecht ganz oder teilweise abgelehnt, entzogen oder eingestellt worden ist, so kann 
sie diese neu feststellen. 
l620. 
Die Genossenschaft braucht eine Entschädigung nicht zurückzufordern, die sie 
vor rechtskräftiger Entscheidung zahlen mußte. 
8 621. 
Die Entschädigungsansprüche können außer in den Fällen des § 119 mit recht- 
licher Wirkung übertragen, verpfändet und gepfändet werden auch wegen Forderungen 
der Krankenkassen, Knappschaftsvereine, Knappschaftskassen, Ersatzkassen und Ver- 
sicherungsanstalten, die nach den §§ 1501, 1522) 1528 ersatzberechtigt sind. Die 
üÜbertragung, Verpfändung und Pfändung ist — in Höhe der gesetzlichen Ersatz- 
ansprüche zulässig. 
622. 
Die Ansprüche dürfen nur aufgerechnet werden auf 
geschuldete Beiträge, 
Vorschüsse, die aus dem Genossenschaftsvermögen geleistet sind, 
Entschädigungen, die zu Unrecht gezahlt sind, 
Kosten des Verfahrens, die zu erstatten sind, 
Geldstrafen, die vom Genossenschaftsvorstande verhängt sind, 
Ersatzansprüche der Genossenschaft aus den 88 903, 904. 
Dritter Abschnitt. 
Träger der Versicherung. 
I. Berufsgenossenschaften und andere Träger der Dersicherung. 
8 623. 
Die Berufsgenossenschaften als Träger der Versicherung umfassen die Unter- 
nehmer der versicherten Betriebe (§ 633 Abs. 1). 
624. 
Das Reich oder der Bundesstaat ist Träger der Versicherung, wenn der Betrieb 
für seine Rechnung geht, 
1. bei den Post-, Telegraphen, Marine- und Heeresverwaltungen, 
2. bei den Eisenbahnen, 
einschließlich der Bauarbeiten und der Tätigkeiten bei nichtgewerbsmäßigem Halten 
von Reittieren oder Fahrzeugen (§ 537 Nr. 6, 7). 
Reichs. Gesetzbl. 1911. 105
        <pb n="548" />
        — 630 — 
g 625. 
Das Reich oder der Bundesstaat ist Träger der Versicherung, wenn der Betrieb 
für seine Rechnung geht, bei den Baggerei-, Binnenschiffahrts-, Floßerei-, Prahm · und 
Fährbetrieben, es sei denn, daß die Betriebe nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Mai 
1885 (Reichs. Gesetzbl. S. 159) den für sie errichteten Genossenschaften angehören. 
Der nachträgliche Beitritt solcher Betriebe zur Genossenschaft, der Wieder- 
austritt oder der Wiedereintritt ist, wenn die Genossenschaft nicht zustimmt, nur mit 
Genehmigung des Bundesrats und mangels anderer Vereinbarung nur zum Schlusse 
eines Geschäftsjahrs zulässig. 
Bei Wiederaustritt hat das Reich oder der Bundesstaat von da an die Ent- 
schädigungsansprüche zu befriedigen, die gegen die Genossenschaft aus Unfällen in den 
ausgeschiedenen Betrieben entstanden sind, wogegen ein entsprechender Teil der Rücklage 
und des anderen Vermögens der Genossenschaft dem Reiche oder dem Bundesstaate 
zu überweisen ist. Diese sind daun verpflichtet, einen entsprechenden Teil der Zinsen 
und Tilgungsbeträge für die schwebende Schuld (§ 779) zu übernehmen. 
Die Genossenschaft und das Reich oder der Bundesstaat können durch Über- 
einkommen von den Vorschriften des Abs. 3 abweichen; dazu bedarf es des Beschlusses 
der Genossenschaftsversammlung. 
Entsteht bei der Auseinandersetzung über das Vermögen Streit zwischen Ge- 
nossenschaft und Reich oder Bundesstaat, so können sie schiedsrichterliche Entscheidung 
vereinbaren; sonst entscheidet das Reichsversicherungsamt (Beschlußsenat). 
(626. 
Insoweit durch Gesetz oder Vertrag dem Reiche, einem Bundesstaat, öffent- 
lichen Verbänden oder Körperschaften das alleinige Recht vorbehalten wird, auf einer 
Wasserstraße Binnenschiffahrt oder einen Teil davon (Schleppschiffahrt und dergleichen) 
auszuüben, gehören diese Betriebe den für sie gebildeten Berufsgenossenschaften an. 
8627. 
Das Reich oder der Bundesstaat ist Träger der Versicherung für andere als 
die im § 624 erwähnten Bauarbeiten und Tätigkeiten bei nicht gewerbsmäßigem 
Halten von Reittieren oder Fahrzeugen (§ 537 Nr. 6) 7), wenn diese anderen Bau. 
arbeiten oder Tätigkeiten für seine Rechnung ausgeführt werden. Dies gilt nicht, 
soweit Reich oder Bundesstaat durch eine Erklärung des Reichskanzlers oder der 
obersten Verwaltungsbehörde in die Berufsgenossenschaft eintritt, die für Baugewerb- 
treibende oder für Unternehmer gewerbsmäßiger Fuhrwerks- oder Binnenschiffahrts. 
betriebe zuständig ist. Die Eintrittserklärung bestimmt auch den Zeitpunkt, mit dem 
der Eintritt wirksam wird. 
Der Wiederaustritt und der Wiedereintritt ist, wenn die Genossenschaft nicht 
zustimmt, nur mit Genehmigung des Bundesrats und mangels anderer Vereinbarung 
nur zum Schlusse eines Geschäftsjahrs zulässig. 
Für den Fall des Wiederaustritts gilt § 625 Abs. 3 bis 5 entsprechend
        <pb n="549" />
        — 631 — 
g 628. 
Eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine andere öffentliche Körperschaft ist 
Träger der Versicherung für solche Bauarbeiten und Tätigkeiten bei nicht gewerbsmäßigem 
Halten von Reittieren oder Fahrzeugen (5 537 Nr. 6), 7), welche sie als Unternehmer 
in anderen als Eisenbahnbetrieben ausführen, wenn die oberste Verwaltungsbehörde 
sie auf Antrag zur ÜUbernahme der Last für leistungsfähig erklärt. Sonst ist eine 
solche Körperschaft mit den bezeichneten Arbeiten und Tätigkeiten nach § 629 versichert. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann mehrere Gemeinden) Gemeindeverbände 
oder andere öffentliche Körperschaften zur gemeinsamen Durchführung der Versicherung 
zu einem Verbande vereinigen und diesen für leistungsfähig erklären. 
Eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine andere öffentliche Körperschaft 
kann durch eine Erklärung ihres Vorstandes in die zuständige Genossenschaft (§ 627 
Abs. 1) eintreten. Die Eintrittserklärung bestimmt auch den Zeitpunkt, mit dem der 
Eintritt wirksam wird. 
Ist eine solche Körperschaft nicht für leistungsfähig erklärt, so ist ihr Wieder. 
austritt aus der Genossenschaft und ihr Wiedereintritt mangels anderer Vereinbarung 
nur zum Schlusse eines Geschäftsjahrs zulässig. Ist sie für leistungsfähig erklärt, 
so gilt für ihren Wiederaustritt aus der Genossenschaft und ihren Wiedereintritt 
§ 627 Abs. 2, für ihren Wiederaustritt auch § 625 Abs. 3 bis 5 entsprechend. 
l29. 
Bauarbeiten, die andere Unternehmer nicht gewerbsmäßig ausführen, werden 
auf Kosten der Unternehmer oder der Gemeinden oder Verbände durch besondere 
Einrichtungen (Zweiganstalten) versichert, die den Genossenschaften der Baugewerb- 
treibenden angegliedert sind (§§ 783 bis 835). Träger der Iweiganstalt ist die 
Genossenschaft. 
Ebenso werden den Genossenschaften der Unternehmer gewerbsmäßiger Fuhrwerks- 
und Binnenschiffahrtsbetriebe Iweiganstalten für die Versicherung von Tätigkeiten 
bei nicht gewerbsmäßigem Halten von Reittieren oder Fahrzeugen (J 537 Nr. 6, 7) 
angegliedert (§§ 836 bis 842). Der Bundesrat kann die Zweiganstalten oder Teile 
von ihnen anderen Berufsgenossenschaften angliedern. Er kann auch an Stelle der 
Iweiganstalten oder Teile von ihnen Versicherungsgenossenschaften als selbständige 
Versicherungsträger errichten und regelt dann ihre Verfassung. Andert er hiernach 
den Bestand von Zweiganstalten oder Versicherungsgenossenschaften, so bestimmt er 
auch über den Ubergang der Unfallast und des Vermögens. 
II. Jusammensetzung der Berufsgenossenschaften. 
5 630. 
Die Berufsgenossenschaften werden nach örtlichen Bezirken gebildet; sie um- 
fassen darin alle Betriebe der Gewerbszweige, für die sie errichtet sind. Von dieser 
Vorschrift kann bei Genossenschaften für Eisenbahnen oder die im § 537 Nr. 6/ 7 
bezeichneten Betriebe abgesehen werden. 
1057
        <pb n="550" />
        — 633 — 
l 636. 
Mehrere Genossenschaften können sich durch übereinstimmenden Beschluß der Ge- 
nossenschaftsversammlungen vereinigen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des 
Bundesrats. - 
§637. 
Die beteiligten Genossenschaftsversammlungen können beschließen, daß einzelne 
Gewerbszweige oder örtlich begrenzte Teile aus einer Genossenschaft in eine andere 
übergehen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Bundesrats. 
Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Ausscheiden die Leistungs- 
fähigkeit einer der beteiligten Genossenschaften gefährden würde. 
g 638. 
Wird auf Grund eines Genossenschaftsbeschlusses beantragt, mehrere Genossen- 
schaften zu vereinigen oder einzelne Gewerbszweige oder örtlich begrenzte Teile aus 
einer Genossenschaft auszuscheiden und einer anderen zuzuteilen, so entscheidet auf 
Anrufen der Bundesrat, wenn eine beteiligte Genossenschaft widerspricht. 
5639. 
Über den Antrag, für einzelne Gewerbszweige oder örtlich begrenzte Teile eine 
besondere Genossenschaft zu errichten, beschließt zunächst die Genossenschaftsversammlung. 
Der Bundesrat entscheidet. 
g 640. 
Das Reichsversicherungsamt bereitet die Entscheidung des Bundesrats vor; 
dabei hat sich der Beschlußsenat zu äußern. 
g 641. 
Der Bundesrat kann die Genehmigung zur Errichtung einer neuen Genossenschaft 
versagen, wenn 
1. die Zahl der Betriebe oder der Versicherten zu gering sein würde, um 
die dauernde Leistungsfähigkeit zu verbürgen, 
2. die Aufnahme von Betrieben in die Genossenschaft verweigert wird, die 
aus denselben Gründen (Nr. 1) keine eigene leistungsfähige Genossenschaft 
zu bilden imstande sind und zweckmäßig auch keiner anderen Genossenschaft 
zugeteilt werden können. 
§ 642. 
Vereinigen sich mehrere Genossenschaften zu einer neuen Genossenschaft, so 
gehen alle ihre Rechte und Pflichten auf diese über, sobald die Änderung wirksam wird. 
643. 
Scheiden Teile einer Genossenschaft aus, um eine andere zu bilden oder in eine 
andere überzugehen, so hat die andere Genossenschaft von da an die Entschädigungs-
        <pb n="551" />
        — 634 — 
ansprüche zu befriedigen, die gegen die alte Genossenschaft aus Unfällen in den aus- 
geschiedenen Betrieben erwachsen sind. Dies gilt auch, wenn landwirtschaftliche Neben- 
betriebe nach der Satzung in eine gewerbliche Genossenschaft übergehen (§ 540 Nr. 1. 
8 644. 
Genossenschaften, denen hiernach die Entschädigungspflicht zufällt, haben An- 
spruch auf einen entsprechenden Teil der Rücklage und des anderen Vermögens der 
abgebenden Genossenschaft. Sie sind verpflichtet, einen entsprechenden Teil der Zinsen 
und Tilgungsbeträge für die schwebende Schuld (§ 779) zu übernehmen. 
§45. 
Die beteiligten Genossenschaftsversammlungen können durch übereinstimmenden 
Beschluß von den Vorschriften der 88 642 bis 644 abweichen. 
i646. 
Entsteht bei der Auseinandersetzung über das Vermögen Streit zwischen den 
beteiligten Genossenschaften, so können sie schiedsrichterliche Entscheidung vereinbaren; 
sonst entscheidet das Reichsversicherungsamt (Beschlußsenat). 
g 647. 
Wird eine Genossenschaft unfähig, ihre gesetzlichen Verpflichtungen zu er- 
füllen, so kann der Bundesrat sie auflösen, wenn das Reichsversicherungsamt (Beschluß- 
senat) es beantragt. 
Die Gewerbszweige der aufgelösten Genossenschaft werden anderen Genossen- 
schaften zugewiesen. Diese sind vorher zu hören. 
Mit Auflösung der Genossenschaft gehen ihre Rechte und Pflichten auf das 
Reich über. · 
§648. 
Wird eine Genossenschaft, die der Aufsicht eines Landesversicherungsamts 
untersteht (6 723), als leistungsunfähig aufgelöst, so gehen ihre Rechte und Pflichten 
auf den Bundesstaat über. 
Vierter Abschnitt. 
Verfafsung der Berufsgenossenschaften. 
I. Mitgliedschaft und Stimmberechtigung. 
g 649. 
Mitglied der Berufsgenossenschaft ist jeder Unternehmer, dessen Betrieb zu den 
ihr zugewiesenen Gewerbszweigen gehört und in ihrem Bezirke seinen Sitz hat. Das 
Reich, die Bundesstaaten, Gemeinden, Gemeindeverbände und undere öffentliche Körper- 
schaften sind Mitglieder, soweit die §§ 624 bis 628 nichts anderes vorschreiben.
        <pb n="552" />
        — 635 — 
§ 650. 
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Eröffnung des Betriebs oder mit seiner 
Versicherungspflicht; für das Reich und die Bundesstaaten, für Gemeinden, Gemeinde- 
verbände und andere öffentliche Körperschaften regelt sich der Beginn der Mitgliedschaft 
nach den 9§ 625 bis 628. 
g 651. 
In jedem Betriebe hat der Unternehmer durch einen Aushang bekannt zu machen, 
1. welcher Genossenschaft und Sektion der Betrieb angehört, 
2. wo die Geschäftsstelle des Genossenschafts- und des Sektionsvorstandes ist. 
Ist ein landwirtschaftlicher Betrieb der Gewerbe-Unfallversicherung nach § 540 
Nr. 1, § 542 unterstellt, so hat der Aushang darauf hinzuweisen. 
g 652. 
Besitzen Mitglieder oder ihre gesetzlichen Vertreter nicht die bürgerlichen Ehren- 
rechte, so haben sie kein Stimmrecht. 
II. Anmeldung der Betriebe. 
g 653. 
Wer mit einem Betriebe Mitglied einer Genossenschaft wird, hat binnen einer 
Woche dem Versicherungsamt, in dessen Bezirke der Betrieb seinen Sitz hat, anzuzeigen 
den Gegenstand und die Art des Betriebs, 
die Zahl der Versicherten, 
die Genossenschaft, welcher der Betrieb angehört, 
wenn der Betrieb erst nach Inkrafttreten des Gesetzes eröffnet ist, den 
Eröffnungstag und, wenn der Betrieb erst nach Inkrafttreten des Gesetzes 
versicherungspflichtig geworden ist, den Tag des Beginns der Versicherungs- 
pflicht 
Die Anzeige ist doppelt einzureichen; der Empfang wird bescheinigt. 
Ist der Betrieb schon angemeldet und findet nur ein Wechsel in der Person 
des Unternehmers statt, so ist eine nochmalige Anzeige nach Abs. 1 nicht erforderlich. 
Par- 
*54. 
Das Versi icherungsamt überweist jeden Betrieb seines Bezirkes, über den die 
Anzeige eingeht, binnen einer Woche durch Einsendung der einen Anzeige dem Vorstand 
der darin bezeichneten Genossenschaft. 
6655. 
Gehört der Betrieb nach Ansicht des Versicherungsamts einer anderen als der 
bezeichneten Genossenschaft an, so benachrichtigt es den Vorstand dieser Genossenschaft 
sowie den Unternehmer und sendet die Anzeige dem Vorstand der anderen Genossen- 
schaft ein.
        <pb n="553" />
        — 636 — 
6 656. 
Ist die Anzeige versäumt oder unvollständig, so kann das Versicherungsamt 
den Unternehmer durch Geldstrafen bis zu einhundert Mark anhalten, binnen einer 
gesetzten Frist Auskunft zu geben. 
Auf Beschwerde gegen die Festsetzung der Strafe entscheidet das Ober- 
versicherungsamt endgültig. 
Das Versicherungsamt überweist den Betrieb binnen einer Woche nach Ablauf 
der gesetzten Frist, indem es die Angaben (§ 653 Abs. 1) selbst macht. 
III. Betriebsverzeichnis. 
8657. 
Die Genossenschaftsvorstände haben auf Grund der Verzeichnisse, die ihnen das 
Reichsversicherungsamt mitteilt, und der späteren Überweisungen (§§ 654, 656) Be- 
triebsverzeichnisse zu führen. 
l658. 
Die Mitglieder werden in das Betriebsverzeichnis nach Prüfung ihrer Zugehörig. 
keit aufgenommen. 
l659. 
Den Mitgliedern, die in das Betriebsverzeichnis aufgenommen sind, stellt der 
Genossenschaftsvorstand Mitgliedscheine zu. Ist die Genossenschaft in Sektionen ein- 
geteilt, so muß der Mitgliedschein die Sektion bezeichnen, welcher der Unternehmer 
angehört. 
Wird die Aufnahme abgelehnt, so ist darüber dem Betriebsunternehmer durch 
Vermittlung des Versicherungsamts ein Bescheid mit Gründen zugustellen. 
l660. 
Gegen die Aufnahme oder Ablehnung hat der Unternehmer binnen einem 
Monat nach Justellung des Mitgliedscheins oder des ablehnenden Bescheids Beschwerde 
an das Oberversicherungsamt. Sie ist bei dem Versicherungsamt einzureichen. Ergibt 
sich bei der Verhandlung über die Beschwerde, daß der Betrieb zwar der Unfall- 
versicherung unterliegt, aber keiner der vorhandenen Genossenschaften angehört, so ist 
die Sache dem Reichsversicherungsamte vorzulegen. Dieses weist den Betrieb der 
Genossenschaft zu, der er seiner Art nach am nächsten steht. 
g 661. 
Erhebt der Unternehmer gegen einen ablehnenden Bescheid nicht rechtzeitig 
Beschwerde, so kann das Versicherungsamt die Sache dem Reichsversicherungsamte 
vorlegen; auf Antrag der Genossenschaft muß es geschehen. 
8 662. 
Erkennt im Falle des § 655 der Vorstand der in der Anzeige bezeichneten 
Genossenschaft die Mitgliedschaft des Unternehmers an, so hat der Vorstand dies dem
        <pb n="554" />
        — 637 — 
Vorstand der anderen Genossenschaft mitzuteilen. Dieser kann binnen einem Monat 
nach Empfang der Mitteilung Beschwerde erheben. 
g 663. 
Den Vorständen der Sektionen sind über die diesen angehörigen Unternehmer 
Auszüge aus dem Betriebsverzeichnisse mitzuteilen. 
IV. Wechsel des Unternehmers. Anderung im Betrieb und in seiner 
Jugehörigkeit zur Genossenschaft. 
g 664. 
Der Unternehmer hat den Wechsel der Person, für deren Rechnung der Betrieb 
geht, in der durch die Satzung bestimmten Frist dem Genossenschaftsvorstande zur 
Eintragung in das Betriebsverzeichnis anzuzeigen. Für die Beiträge bis zum Ablauf 
des Geschäftsjahrs, in welchem der Wechsel angezeigt wird, bleibt er haftbar, ohne 
dadurch den Nachfolger von der Haftung zu befreien. 
§* 665. . 
Jeder Unternehmer hat Anderungen seines Betriebs, die für die Zugehörigkeit 
zu einer Genossenschaft wichtig sind, ihrem Vorstand in der durch die Satzung be- 
stimmten Frist anzuzeigen. 
*666. 
Hält es der Vorstand auf Antrag des Unternehmers oder von Amts wegen 
für geboten, den Betrieb einer anderen Genossenschaft zu überweisen, so überweist er 
ihn dieser und teilt es ihr und durch das Versicherungsamt dem Unternehmer unter 
Angabe der Gründe mit. 
§* 667. 
Gegen die Überweisung können der Unternehmer und der andere Genossenschafts- 
vorstand bei dem Vorstand, der den Betrieb überwiesen hat,) Beschwerde erheben; 
dieser hat die Beschwerde dem Oberversicherungsamte vorzulegen. 
Wird nicht rechtzeitig Beschwerde erhoben, so ist der Betrieb in den Ver- 
zeichnissen umzuschreiben und dem Unternehmer ein anderer Mitgliedschein auszustellen. 
*668. 
Beansprucht eine Genossenschaft die UÜberweisung eines Betriebs und wider- 
spricht der Unternehmer oder die Genossenschaft, welcher der Betrieb bisher angehörte, 
so hat der Vorstand dieser Genossenschaft die Sache dem Oberversicherungsamte zur 
Entscheidung vorzulegen. 
l 669. 
Beansprucht ein Unternehmer die Umschreibung seines Betriebs, so kann er bei 
Widerspruch beider Genossenschaften die Entscheidung des Oberversicherungsamts be- 
antragen. 
Reichs- Gesetzbl. 1911. 106
        <pb n="555" />
        — 638 — 
ß 670. 
Was die §§ 666) 667 für die Uberweisung eines Betriebs vorschreiben, gilt 
entsprechend für seine Löschung. 
l 671. 
Wird einem Antrag auf Uberweisung oder Löschung Folge gegeben, so wird 
die Anderung der genossenschaftlichen Zugehörigkeit mit dem Tage wirksam, an dem 
der Antrag zuerst einem der beteiligten Genossenschaftsvorstände zugegangen ist. Wird 
der Betrieb von Amts wegen überwiesen oder gelöscht, so ist der Tag maßgebend, 
an dem die Überweisung oder die Löschung dem Unternehmer mitgeteilt worden ist. 
Die beteiligten Vorstände und Unternehmer können einen anderen Tag ver- 
einbaren. 
§ 672. 
Ist die Überweisung oder Löschung dadurch erheblich verzögert worden, daß 
gesetzliche oder satzungsmäßige Vorschriften nicht beachtet worden sind, so kann das 
Oberversicherungsamt auf Antrag bestimmen, daß die Anderung der genossenschaftlichen 
Zugehörigkeit an einem früheren als dem im § 671 Abs. 1 bezeichneten Tage 
wirksam wird, jedoch nicht vor Beginn des Geschäftsjahrs, für das der Anspruch 
auf Beiträge noch nicht verjährt ist. 
g 673. 
Gehen einzelne Betriebe oder Nebenbetriebe von einer Genossenschaft auf eine 
andere über, so gilt für den Ubergang der Unfallast § 643. 
Die übernehmende Genossenschaft hat Anspruch auf einen entsprechenden Teil 
der Rücklage der abgebenden Genossenschaft. Dieser Teil ist nach einem Durchschnitts- 
satze zu berechnen, den das Reichsversicherungsamt nach der Höhe der Rücklagen 
sämtlicher Genossenschaften, getrennt nach gewerblichen und landwirtschaftlichen, alle 
fünf Jahre einheitlich festsetzt. 
Die §§ 645, 646 sind anzuwenden. 
s 674. 
Die Meldepflicht bei Betriebsänderungen, die auf die Veranlagung zum Gefahr. 
tarife wirken (§ 711), und das weitere Verfahren sind in der Satzung zu regeln. 
Hat ein Ausschuß oder der Vorstand der Genossenschaft den Gefahrtarif auf. 
zustellen und zu ändern (§F 707), so kann ihm die Genossenschaftsversammlung auch 
übertragen, die Meldepflicht bei diesen Betriebsänderungen zu regeln. 
Gegen den Bescheid, den die Genossenschaft auf die Anmeldung der ünderung 
oder von Amts wegen erläßt, hat der Unternehmer die Beschwerde. 
V. Satzung. 
§ 675. 
Die Berufsgenossenschaften regeln ihre innere Verwaltung und ihre Geschäfts. 
ordnung durch eine Satzung, welche die Genossenschaftsversammlung beschließt.
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        — 639 — 
g 676. 
Der von der Gründungsversammlung gewählte vorläufige Vorstand hat die 
Versammlung zu leiten und die Geschäfte der Genossenschaft zu führen, bis der auf 
Grund einer gültigen Satzung gewählte Vorstand die Geschäfte übernimmt. 
Der vorläufige Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem Schriftführer 
und mindestens drei Beisitzern. 
6 677. 
Die Satzung muß bestimmen über 
1. Namen, Sitz und Bezirk der Genossenschaft, 
2. 
3. 
Snbr. 
10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
15. 
Zusammensetzung, Rechte und Pflichten des Vorstandes, 
Form der Willenserklärungen des Vorstandes sowie seiner Unterschrift für 
die Berufsgenossenschaft, Art der Beschlußfassung des Vorstandes und feine 
Vertretung nach außen, 
Berufung der Genossenschaftsversammlung und Art ihrer Beschlußfassung, 
Stimmrecht der Mitglieder und Prüfung ihrer Vollmachten, 
Höhe der Sätze für entgangenen Arbeitsverdienst und für Reisekosten, die 
den Vertretern der Versicherten zu gewähren sind (5 21) 
Vertretung der Genossenschaft gegenüber dem Vorstand, 
Verfahren der Genossenschaftsorgane beim Einschätzen der Betriebe in die 
Klassen des Gefahrtarifs, 
Verfahren bei Betriebsänderungen und bei Wechsel der Person des Unter- 
nehmers, 
Folgen von Betriebseinstellung oder von Wechsel der Person des Unter- 
nehmers besonders Sicherstellung seiner Beiträge, wenn er den Betrieb einstellt, 
Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung, 
Handhabung des Erlasses von Vorschriften zur Unfallverhütung und zur 
Überwachung der Betriebe, 
Verfahren bei Anmeldung und Ausscheiden versicherter Unternehmer, Lotsen 
und anderer, nach § 548 Nr. 3, § 552 Versicherter sowie Höhe und 
Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes der Unternehmer und Lotsen, 
Art der Bekanntmachungen, 
Anderung der Satung. 
6 678. 
Die Satzung kann bestimmen, daß 
J. 
2. 
3. 
die Genossenschaftsversammlung aus Vertretern zusammengesetzt wird, 
die Genossenschaft in örtliche Sektionen eingeteilt wird, 
besondere Vertrauensmänner als örtliche Organe der Genossenschaft ein- 
gesetzt werden. 
8679. 
Bestimmt die Satzung solches, so hat sie zugleich zu bestimmen über 
Wahl der Vertreter, 
Sitz und Bezirk der Sektionen, 
106“
        <pb n="557" />
        — 640 — 
Zusammensetzung und Berufung der Sektionsversammlungen und Art 
ihrer Beschlußfassung, 
Zusammensetzung, Rechte und Pflichten der Sektionsvorstände, Wahl, Be- 
zirke, Rechte und Pflichten der Vertrauensmänner und ihrer Stellvertreter. 
Die Genossenschaftsversammlung kann die Abgrenzung der Bezirke und die Wahl 
der Vertrauensmänner und ihrer Stellvertreter dem Genossenschafts= oder Sektions- 
vorstande, die Wahl der Sektionsvorstände den Sektionsversammlungen übertragen. 
680. 
Die Satzung kann den Genossenschaftsvorstand ermächtigen, gegen Unternehmer 
und ihnen nach § 912 Gleichgestellte, die ihren satzungsmäßigen Pflichten zuwider- 
handeln, Geldstrafen bis zu fünfundzwanzig Mark zu verhängen. 
*81. 
Die Satzung bedarf der Genehmigung des Reichsversicherungsamts. Soll die 
Genehmigung versagt werden, so entscheidet über sie der Beschlußsenat; die Gründe 
der Versagung sind mitzuteilen. Wird die Genehmigung versagt, so entscheidet auf 
Beschwerde der Bundesrat. 
l 682. 
Ist die Genehmigung endgültig versagt, so hat in der vom Reichsversicherungs- 
amte festgesetzten Frist die Genossenschaftsversammlung über eine neue Satzung zu be- 
schlitßen. Kommt kein Beschluß zustande oder wird auch die neue Satzung end- 
gültig nicht genehmigt, so erläßt das Reichsversicherungsamt die Satzung und ordnuet 
auf Kosten der Genossenschaft das zur Ausführung Erforderliche an. 
g 683. 
Die Satzung darf nur mit Genehmigung des Reichsversicherungsamts geändert 
werden. Soll die Genehmigung versagt werden, so entscheidet über sie der Beschluß- 
senat; die Gründe der Versagung sind mitzuteilen. Wird die Genehmigung versagt 
so entscheidet auf Beschwerde der Bundesrat. 
l684. 
Ist die Satzung genehmigt, so hat der Genossenschaftsvorstand im Reichs- 
anzeiger Namen und Sitz der Genossenschaft und die Bezirke der Sektionen bekannt 
zu machen. 
Das Gleiche gilt für ÄAnderungen. 
VI. Genossenschaftsorgane. 
g 685. 
Der Vorstand verwaltet die Genossenschaft, soweit Gesetz oder Satzung nichts 
anderes bestimmen.
        <pb n="558" />
        642 
Für Angestellte, die nur auf Probe, zu vorübergehender Dienstleistung, zur 
Vorbereitung oder die nur nebenher ohne Entgelt beschäftigt werden, gilt die Dienst- 
ordnung nur; soweit sie es vorsieht. 
*s 691. 
Für die Dienstordnung sind die Grundsätze der §5§ 692 bis 699 maßgebend. 
g 692. 
Die Anstellung ist durch schriftlichen Vertrag zu bewirken. 
§ 693. 
Das Kündigungsrecht der Genossenschaft darf den Angestellten nicht schlechter 
stellen, als er mangels einer Vereinbarung nach Bürgerlichem Recht gestellt sein würde. 
Ein kündbar Angestellter kann ohne Kündigung entlassen werden, wenn ein 
wichtiger Grund vorliegt. Gegenüber kündbar Angestellten, die länger als zehn Jahre 
bei der Genossenschaft beschäftigt sind, darf auch die Kündigung nur aus einem 
wichtigen Grunde ausgesprochen werden. Im letzteren Falle gilt es auch als ein 
wichtiger Grund, wenn Angestellte infolge Anderung im Bestande der Genossenschaft 
oder in deren Geschäftsverwaltung nicht bloß vorübergehend entbehrlich werden; dann 
soll zunächst den Dienstjüngeren der Angestelltenklasse, für welche die Anderung er- 
heblich ist, gekündigt werden. 
6 694. 
Eine lebenslängliche Anstellung ist zulässig, soweit die Dienstordnung sie vor- 
sieht. Diese hat dann auch die Bedingungen für die lebenslängliche Anstellung sowie 
die Rechtsverhältnisse solcher Angestellten zu regeln. 
g 695. 
Die Dienstordnung hat die Gehälter, die mindestens zu zahlen sind, für die 
einzelnen Klassen der Angestellten, mit Ausnahme der im § 690 Abs. 2 bezeichneten, 
sowie Grundsätze über ein Aufsteigen im Gehalt festzusetzen. Sie bestimmt zugleich, 
wieweit das Gehalt fortzuzahlen ist, wenn der Angestellte ohne sein Verschulden an 
der Dienstleistung verhindert ist. 
g 696. 
Angestellte, die ihre dienstliche Stellung oder ihre Dienstgeschäfte zu einer 
religiösen oder politischen Betätigung mißbrauchen, hat der Vorstand, nachdem ihnen 
Gelegenheit zur Außerung gegeben worden ist, zu verwarnen und bei Wiederholung 
zu entlassen; die Entlassung bedarf der Genehmigung des Reichsversicherungsamts. 
Eine religiöse oder politische Betätigung außerhalb der Dienstgeschäfte und die Aus. 
übung des Vereinigungsrechts dürfen, soweit sie nicht gegen die Gesetze verstoßen, 
nicht gehindert werden und gelten an sich nicht als Gründe zur Kündigung oder 
Entlassung.
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        — 613 — 
ß 697. 
Gewährt die Dienstordnung ein Recht auf Ruhegehalt oder auf Hinterbliebenen- 
fürsorge, so hat sie auch die Bedingungen für deren Gewährung zu regeln. 
§ 698. 
Die Anstellung kann nur für die im § 690 Abs. 2 bezeichneten Personen den 
Geschäftsführern überlassen werden. Der Vorsitzende des Vorstandes hat dann binnen 
einer in der Dienstordnung bestimmten Frist von längstens sechs Monaten über eine 
weitere Beschäftigung nach § 690 Abs. 2 zu befinden. Er bestimmt für solche Per- 
sonen auch über Kündigung und Entlassung. 
Im übrigen hat der Vorstand über die Anstellung, Kündigung und Entlassung 
sowie über die Zuteilung zu einer Angestelltenklasse das Aufsteigen im Gehalt und 
die Gewährung und die Versagung von Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge zu 
beschließen. 
§s 699. 
Die Dienstordnung soll die Zuständigkeit zur Verhängung von Strafen und 
die Rechtsbehelfe dagegen regeln. Geldstrafe darf nur bis zum Betrag eines ein- 
monatigen Diensteinkommens vorgesehen werden. 
8 700. 
Vor Aufstellung der Dienstordnung hat der Vorstand die volljährigen An— 
gestellten zu hören. 
Die Dienstordnung bedarf der Genehmigung des Reichsversicherungsamts. 
Wird die Genehmigung versagt, und kommt in der festgesetzten Frist eine 
andere Dienstordnung nicht zustande oder wird sie nicht genehmigt, so erläßt das 
Reichsversicherungsamt die Dienstordnung. 
Das Gleiche gilt für Anderungen. 
*s 701. 
Beschlüsse des Genossenschaftsvorstandes oder der Genossenschaftsversammlung, 
die gegen die Dienstordnung verstoßen, hat der Vorsitzende des Vorstandes durch 
Leschwerde an das Reichsversicherungsamt zu beanstanden; die Beschwerde bewirkt 
ufschub. 
Läuft eine Bestimmung des Anstellungsvertrags der Dienstordnung zuwider, 
so ist sie nichtig. 
g 702. 
Für Inhaber des Zivilversorgungsscheins (Militäranwärter) darf kein Vorrecht 
bei der Stellenbesetzung vorgeschrieben werden. 
6 703. 
Der Genossenschaftsvorstand kann auf eigene Verantwortung bestimmte Auf- 
gaben besoldeten Geschäftsfährern übertragen. 
Das Nähere bestimmt das Reichsversicherungsamt.
        <pb n="560" />
        — 644 — 
8704. 
Die Gehälter der Angestellten stellt im einzelnen der Haushaltsplan der Genossen- 
schaft fest. 
8705. 
In Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnisse der Angestellten, die der Dienst. 
ordnung unterstehen, entscheidet auf Beschwerde das Reichsversicherungsamt (Beschluf- 
senat), wenn es sich um Kündigung, Entlassung, Geldstrafe von mehr als zwanzig 
Mark oder vermögensrechtliche Ansprüche handelt. 
Für vermögensrechtliche Ansprüche gelten folgende besondere Vorschriften: 
Der Rechtsweg ist zulässig. Die Klage kann nur binnen einem Monat erhoben 
werden, nachdem die Entscheidung des Reichsversicherungsamts zugestellt ist; die Frist 
ist eine Notfrist im Sinne des § 223 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung. 
An die Entscheidungen des Reichsversicherungsamts darüber, ob unter Ein- 
haltung der Kündigungsfrist aus einem wichtigen Grunde gekündigt werden darf 
(5 693 Abs. 2 Satz 2, 3), sind die ordentlichen Gerichte gebunden. 
Soweit es sich um die Festsetzung von Geldstrafen handelt, ist der Rechtsweg 
ausgeschlossen. 
Aus den rechtskräftigen Entscheidungen der Versicherungsbehörden findet die 
Lwangsvollstreckung nach dem achten Buche der Zivilprozeßordnung statt. 
VIII. Bildung der Gefahrklassen. 
8706. 
Die Genossenschaftsversammlung hat für die der Genossenschaft zugehörigen 
Betriebe durch einen Gefahrtarif Gefahrklassen nach dem Grade der Unfallgefahr zu 
bilden und danach die Höhe der Beiträge abzustufen. 
8 707. 
Sie kann einem Ausschuß oder dem Vorstand übertragen, den Gefahrtarif 
aufzustellen und zu ändern. 
8 708. 
Der Gefahrtarif ist zuerst längstens nach zwei Geschäftsjahren und daun min- 
destens von fünf zu fünf Jahren mit Rücksicht auf die vorgekommenen Unfälle nachzuprüfen. 
st die Anderung des Tarifs nicht dem Vorstand übertragen, so hat er das 
Ergebnis der Nachprüfung mit einem nach Betriebszweigen geordneten Verzeichnis der 
entschädigungspflichtigen Unfälle dem zuständigen Genossenschaftsorgane vorzulegen. 
Dieses hat darüber zu beschließen, ob der Gefahrtarif beizubehalten oder zu ändern ist. 
8709. 
Der Gefahrtarif und jede Änderung bedürfen der Genehmigung des Reichsver- 
sicherungsamts, dem im Falle des § 708 das Unfallverzeichnis vorzulegen ist.
        <pb n="561" />
        — 645 — 
8710. 
Stellt das zuständige Genossenschaftsorgan den Gefahrtarif in einer ihm 
gesetzten Frist nicht auf oder wird er nicht genehmigt, so stellt ihn nach Anhören des 
Genossenschaftsorgans das Reichsversicherungsamt selbst auf. 
§ 711. 
Die Genossenschaft veranlagt die Betriebe für die Tarifzeit nach Bestimmung 
der Satzung zu den Gefahrklassen. 
Nach der Veranlagung kann die Genossenschaft einen Betrieb für die Tarifzeit neu 
veranlagen, wenn sich herausstellt, daß die Angaben des Unternehmers unrichtig waren, 
oder wenn eine Anderung im Betrieb eingetreten ist. 
Gegen die Veranlagung hat der Unternehmer die Beschwerde. 
8 712. 
Die Genossenschaftsversammlung kann Unternehmern nach den Unfällen, die 
in ihren Betrieben vorgekommen sind,) für die nächste Tarifzeit oder einen Teil von 
ihr Zuschläge auflegen oder Nachlässe bewilligen. 
Gegen die Festsetzung von Juschlägen hat der Unternehmer die Beschwerde. 
IX. Teilung und Jusammenlegung der Cast. 
8 713. 
Die Satzung kann bestimmen, daß die Sektionen für Unfälle, die in ihren 
Bezirken eintreten, die Entschädigung bis zu drei Vierteln) und bei den Knappschafts- 
Berufsgenossenschaften auch darüber hinaus, tragen. 
Die Beträge, die dadurch den Sektionen zur Last fallen, sind auf deren Mit.- 
glieder nach der Gefahrklasse und ihrer Beitragshöhe umzulegen. 
8 714. 
Genossenschaften können vereinbaren, ihre Entschädigungslast ganz oder zum 
Teil gemeinsam zu tragen. 
Dabei ist zu bestimmen, wie die gemeinsame Last auf die beteiligten Genossen- 
schaften zu verteilen ist. 
8 715. 
Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der beteiligten Genossenschaftsver- 
sammlungen und der Genehmigung des Reichsversicherungsamts. Sie darf nur mit 
Beginn eines Geschäftsjahrs wirksam werden. 
8716. 
Die Genossenschaftsversammlung entscheidet, wie der Anteil der Genossenschaft 
an der gemeinsamen Last auf die einzelnen Mitglieder zu verteilen ist. 
Er wird, wenn nichts anderes bestimmt ist, ebenso umgelegt wie die Ent- 
schädigungsbeträge, welche die Genossenschaft nach diesem Gesetze zu leisten hat. 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 107
        <pb n="562" />
        — 646 — 
X. Vermögensverwaltung. 
8717. 
Das Reichsversicherungsamt kann über die Aufbewahrung von Wertpapieren 
Bestimmungen erlassen. 
6 718.- 
Die Berufsgenossenschaft muß mindestens ein Viertel ihres Vermögens in An- 
leihen des Reichs oder der Bundesstaaten anlegen. 
Sie kann höchstens die Hälfte ihres Vermögens anders als nach den §§ 26, 
27 anlegen. Sie bedarf dazu der Genehmigung des Reichsversicherungsamts. 
Will eine Genossenschaft mehr als den vierten Teil ihres Vermögens nach 
Abs. 2 anlegen, so bedarf sie dazu außerdem der Genehmigung des Bundesrats oder, 
wenn sie einem Landesversicherungsamt untersteht, der Genehmigung der obersten 
Verwaltungsbehörde des Bundesstaats. 
§ 719. 
Eine solche Anlage (§ 718 Abs. 2) 3) ist nur in Wertpapieren, in anderer 
Art nur für Verwaltungszwecke, zur Vermeidung von Vermögensverlusten oder für 
Unternehmungen zulässig, 
1. die entweder ausschließlich oder überwiegend den Versicherungspflichtigen 
zugute kommen oder 
2. soweit sie den genossenschaftlichen Personalkredit der Mitglieder der Berufs- 
genossenschaft fördern sollen. 
Das Nähere für die Fälle des Abs. 1 Nr. 2 bestimmt das Reichsversicherungsamt. 
— 
8 720. 
Der Genehmigung bedarf es 
zum Erwerbe von Grundstücken im Werte von mehr als fünftausend Mark, 
zum Errichten von Gebäuden im Werte von mehr als zehntausend Mark 
zum Anschaffen der zugehörigen Einrichtungsgegenstände im Gesamtwert 
von mehr als fünftausend Mark. 
Der Genehmigung bedarf es nicht zum Erwerbe von Grundstücken, welche die 
Genossenschaft beliehen hat, in der Jwangsversteigerung. 
§ 721. 
Die Genossenschaften haben dem Reichsversicherungsamte nach seiner Anordnung 
Übersichten über ihre Geschäfts= und Rechnungsergebnisse einzureichen. Das Reichs- 
versicherungsamt stellt alljährlich über die gesamten Rechnungsergebnisse des abge- 
schlossenen Geschäftsjahrs einen Nachweis auf. Dieser ist dem Reichstag vorzulegen.
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        — 647 — 
Fünfter Abschnitt. 
Aufsicht. 
g 722. 
Das Reichsversicherungsamt führt die Aufsicht über die Genossenschaften. 
§ 7723. 
Ist für einen Bundesstaat ein Landesversicherungsamt errichtet, so führt es die 
Aufsicht über die Genossenschaften, die nicht über dessen Gebiet hinausreichen. 
§ 724. 
Für diese Genossenschaften tritt das Landesversicherungsamt an die Stelle des 
Reichsversicherungsamts, wenn es sich handelt um die 
Streitigkeiten wegen Zuteilung mehrerer Betriebe zu einer Genossenschaft 
nach den §§ 542, 632, 
Streitigkeiten zwischen der Genossenschaft und einer öffentlichen Körperschaft 
bei Auseinandersetzung über das Vermögen in den Fällen des §s 625 Abs. 5 
und der entsprechenden Vorschriften des § 627 Abs. 3 und des § 628 Abs. 4, 
Anderung des Bestandes der Genossenschaften (§§ 635 bis 648), 
Aufnahme in das Betriebsverzeichnis (§§s 660, 661), 
Anderung in der Zugehörigkeit des Betriebs zur Genossenschaft im Falle 
des § 673 Abs. 1, 3, 
Genehmigung und Errichtung der Satzung (§§ 681 bis 683), 
Übernahme der Geschäfte der Genossenschaft (s 689), 
Dienstordnung für die Angestellten der Genossenschaft (§§ 690 bis 702) 
sowie Streitigkeiten aus ihrem Dienstverhältnisse (§ 705), 
Gefahrtarife (§§ 706 bis 712)) 
Zusammenlegung der Entschädigungslast (§ 715), 
Vermögensverwaltung der Genossenschaften in den Fällen der §§ 717 bis 720 
mit Ausschluß des § 719 Abs. 2, 
Erhebung von Beiträgen und Prämien (5 736 Abs. 2, 3) sowie Aufbringung 
der Rücklage (§§ 741 bis 747), 
Sicherheitsleistung des Bauherrn (§ 773), 
Deckung der Ansprüche der Post (§§ 781, 782), 
Iweiganstalten und Versicherungsgenossenschaften (S&amp; 83 bis 842) mit Aus- 
schluß der Fälle der §§ 799, 839, 
weiteren Einrichtungen der Genossenschaften (§§ 845 bis 847), 
Unfallverhütung und Überwachung (§§ 848 bis 891) mit Ausschluß der 
Fälle des § 883, 
Mitteilung der Ausführungsbehörden (6 893). 
107“
        <pb n="564" />
        — 648 — 
g 725. 
Handelt es sich um die 
Streitigkeiten wegen Zuteilung mehrerer Betriebe zu einer Genossenschaft 
nach den 88 542, 632, 
Anderung des Bestandes der Genossenschaften in den Fällen der §§ 640, 646, 
Aufnahme in das Betriebsverzeichnis (§§ 660, 661), 
Inderung in der Zugehörigkeit des Betriebs zur Genossenschaft im Falle 
des § 673 Abs. 1, 3 
Zusammenlegung der Entschädigungslast (§ 715), 
so entscheidet das Reichsversicherungsamt, wenn eine Genossenschaft, die einem anderen 
Landesversicherungsamt oder dem Reichsversicherungsamt untersteht, mitbeteiligt ist. 
Das Landesversicherungsamt übergibt dann die Akten dem Reichsversicherungsamte. 
Handelt es sich um gemeinsame weitere Einrichtungen mehrerer Genossenschaften 
(6 847), so bleibt das Reichsversicherungsamt für diese weiteren Einrichtungen zu- 
ständig, wenn nicht die sämtlichen beteiligten Genossenschaften demselben Landesver- 
sicherungsamt unterstehen. 
Sechster Abschnitt. 
Auszahlung der Entschädigung. Aufbringung der Mittel. 
I. Auszahlung durch die Host. 
8 726. 
Die Genossenschaft zahlt die Entschädigung auf Anweisung des Genossen- 
schaftsvorstandes durch die Post, und zwar durch die Postanstalt, in deren Bezirke 
der Empfänger wohnt. 
Die Jahkstelle wird ihm vom Vorstand mitgeteilt. 
Verzieht der Empfänger, so kann er bei dem Vorstand oder bei der Post- 
anstalt des alten Wohnorts beantragen, daß die Zahlung an die Postanstalt des 
neuen Wohnorts überwiesen wird. 
5 727. 
Jede Person, die berechtigt ist, ein öffentliches Siegel zu führen, ist befugt, 
die bei den Zahlungen erforderlichen Bescheinigungen zu erteilen und zu beglaubigen. 
5 728. 
Die obersten Postbehörden können von jeder Genossenschaft einen Vorschuß 
einziehen. Er wird nach Wahl der Genossenschaft vierteljährlich oder monatlich an 
die von der Post bezeichneten Kassen abgeführt und darf den Betrag nicht übersteigen, 
den die Genossenschaft im laufenden Geschäftsjahr voraussichtlich zu zahlen hat. 
§ 729. 
Das Reichsversicherungsamt kann bestimmen, wie an Empfänger zu zahlen ist, 
die sich gewöhnlich im Ausland aufhalten.
        <pb n="565" />
        — 649 — 
ß 730. 
Die Knappschafts-Berufsgenossenschaften können durch die Satzung bestimmen, daß 
Knappschaftsvereine oder Knappschaftskassen statt der Post die Entschädigungen zahlen. 
II. Aufbringung der Mittel. 
6 731. 
Die Berufsgenossenschaften haben die Mittel für ihre Aufwendungen durch 
Mitgliederbeiträge aufzubringen, die den Bedarf des abgelaufenen Geschäftsjahrs decken. 
Bei der Tiefbau-Berufsgenossenschaft müssen die Beiträge neben den anderen 
Aufwendungen den Kapitalwert der Renten decken, die der Genossenschaft im abge- 
laufenen Geschäftsjahr zur Last gefallen sind. Die Grundsätze zur Ermittlung des 
Kapitalwerts stellt das Reichsversicherungsamt fest. 
Bei den Zweiganstalten für Bauarbeiten sind feste Prämien sowie Beiträge 
der Gemeinden und anderen Verbände, bei Iweiganstalten und Versicherungsgenossen- 
schaften für Halten von Reittieren oder Fahrzeugen sind feste Prämien zu erheben 
(65S 783 bis 842). 
g 732. 
Die Mitgliederbeiträge werden nach dem Entgelt, den die Versicherten in den 
Betrieben verdient haben, mindestens aber nach dem Ortslohn für Erwachsene über 
einundzwanzig Jahre sowie nach dem Gefahrtarife jährlich umgelegt. 
Übersteigt der Entgelt während der Beitragszeit den Jahresbetrag von eintausend- 
achthundert Mark, so wird vom Uberschusse nur ein Drittel angerechnet. 
9 733. 
Die Satzung kann bestimmen, daß für die Umlegung der Beiträge der wirklich 
verdiente Entgelt angerechnet wird. 
2 
Für Betriebe, die regelmäßig höchstens fünf Versicherte beschäftigen, kann die 
Satung bestimmen, daß und nach welchen Grundsätzen bei Justimmung des Unter- 
nehmers mit einem Muuschbetrage statt des Einzelentgelts gerechnet wird oder daß 
einheitliche Beiträge nach einem Maßstab, den sie festsetzt, entrichtet werden. 
6 735. 
Die Satzung kann bestimmen, daß der Auftraggeber des Hausgewerbtreibenden 
die Beiträge für dessen hausgewerblich Beschäftigte und, wenn der Hausgewerb- 
treibende selbst nach der Satzung versichert ist, auch für ihn zahlt. 
5 736. 
Ju anderen Zwecken als 
zur Deckung der Entschädigungen und Verwaltungskosten, 
zur Ansammlung der Rücklage (§§ 741 bis 748),
        <pb n="566" />
        — 650 — 
zur Jahlung des Postvorschusses (6 728) und zur Tilgung und Ver 
zinsung der schwebenden Schuld (§779), 
zur Belohnung für Rettung Verunglückter, 
zur Unfallverhütung, 
zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit für Unfallverletzte, 
zur Errichtung von Heil= oder Genesungsanstalten 
sowie von Anstalten der im § 607 bezeichneten Art 
dürfen weder Beiträge von den Mitgliedern erhoben, noch Mittel aus dem Vermögen 
der Berufsgenossenschaft verwendet werden. 
Soweit es nach § 720 für die dort bezeichneten Zwecke der Genehmigung des 
Reichsversicherungsamts bedarf, ist sie auch zur Erhebung von Beiträgen für solche 
Iwecke erforderlich. 
Diese Vorschriften gelten entsprechend für Versicherungsgenossenschaften. 
6 737. 
Neuerrichtete Berufsgenossenschaften können die Mittel, die erforderlich sind, um 
die Verwaltungskosten zu bestreiten und den Postvorschuß bereitzustellen, von den Mit- 
gliedern für das erste Jahr im voraus erheben. 
Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, werden diese Beträge nach der 
Zahl der Versicherungspflichtigen bemessen, die in den Betrieben der Mitglieder beschäf- 
tigt sind. 
g 738. 
Die Satung kann bestimmen, daß die Mitglieder Vorschüsse auf die Beiträge 
(5 731) zahlen. 
Die Satzung kann bestimmen, daß der Vorstand berechtigt sein soll, 
a) von Betrieben von voraussichtlich vorübergehender Dauer, 
b) von einzelnen Mitgliedern, die mit der Zahlung der Beiträge wiederholt 
in Verzug gewesen sind, 
Vorschüsse einzufordern. 
Die Vorschüsse werden von den einzelnen Mitgliedern nach der Höhe derjenigen 
Beiträge erhoben, welche für das abgelaufene Geschäftsjahr auf sie umgelegt oder 
nach § 734 gezahlt werden. 
Die Vorschüsse neuer Mitglieder richten sich nach dem Betrage, den diese nach 
dem Umfang ihres Betriebs zu den Lasten des abgelaufenen Geschäftsjahrs als Mit- 
glieder hätten zahlen müssen. 
Die Satzung oder die Genossenschaftsversammlung bestimmt die Fälligkeitstage; 
zwei Wochen danach muß der Vorschuß an den Vorstand eingezahlt sein. 
96t739. 
Machen die obersten Postbehörden von dem Rechte der Einziehung eines Vor- 
schusses Gebrauch (§ 728), so kann die Satzung bestimmen, daß die erforderlichen
        <pb n="567" />
        — 651 — 
Mittel, soweit sie nicht aus der Umlage für das abgelaufene Geschäftsjahr (6 749) 
zur Verfügung gestellt werden können, von den Mitgliedern des laufenden Geschäfts- 
jahrs durch Beiträge (§ 731) aufzubringen sind. 
ß 740. 
Der Genossenschaftsvorstand kann Unternehmer von Betrieben, deren Sitz sich 
im Ausland befindet, mit Beiträgen bis zur doppelten Höhe und zur Sicherheits- 
leistung heranziehen, wenn sie vorübergehend im Inland einen versicherungspflichtigen 
Betrieb ausüben. 
Dies ist entsprechend auf Zweiganstalten und Versicherungsgenossenschaften für 
das Halten von Reittieren oder Fahrzeugen anzuwenden. 
g 741. 
Die Berufsgenossenschaften haben Rücklagen anzusammeln. 
8 742. 
Die Rücklage wird gebildet durch Juschläge zu den Entschädigungsbeträgen. 
Es werden erhoben bei 
der ersten Umlegung dreihundert, 
der zweiten zweihundert, 
der dritten einhundertfünfzig, 
der vierten einhundert, 
der fünften achtzig, 
der sechsten sechzig vom Hundert; 
bei der siebenten bis elften Umlegung werden dann jedesmal zehn vom 
Hundert weniger erhoben. 
Auch die Zinsen fließen der Rücklage zu. 
5* 43. 
Nach den ersten elf Jahren oder, wenn diese Zeit beim Inkrafttreten des Gewerbe- 
Unfallversicherungsgesetzes (Reichs-Gesetzbl, 1900 S. 585) schon abgelaufen war, vom 
Jahre. 1901 an werden die Zuschläge so bemessen, daß in den folgenden einund- 
zwanzig Jahren der Kapitalbestand das Dreifache der Entschädigungssumme erreicht, 
die in dem Jahre des letzten Zuschlags zu zahlen ist. 
Müßte eine Genossenschaft in den einundzwanzig Jahren unverhältnismäßig hohe 
Zuschläge erheben, so kann das Reichsversicherungsamt die Frist um höchstens zehn 
Jahre verlängern. 
Es bestimmt die Höhe des Juschlags, den die Genossenschaft zu erheben hat. 
g 744. 
Die Zinsen der Rücklage, die in der Zwischenzeit (5 743) erwachsen, können 
zur Deckung der laufenden Ausgaben verwendet werden. Aus den Zinsen nach
        <pb n="568" />
        — 652 — 
Ablauf dieser Zeit sind die Beträge zu entnehmen, die erforderlich sind, um 
zu verhüten, daß die Umlagebeiträge, die nach den Erfahrungen künftig durchschnitt- 
lich auf je einhundert Mark des verdienten Entgelts fallen, weiter steigen. Der Rest 
der Zinsen ist der Rücklage so lange zuzuschlagen, bis diese der Hälfte des Deckungs- 
kapitals für die jeweiligen Entschädigungspflichten gleichkommt. 
In besonderen Zällen kann das Reichsversicherungsamt bestimmen, welcher Teil 
der Zinsen zur Minderung der Umlage zu verwenden und welcher der Rücklage 
zuzuführen ist. 
Es bestimmt auch, wie der Kapitalwert der Entschädigungspflichten zu ermitteln ist. 
g 745. 
Die Wertpapiere der Rücklage sind für die Feststellung des Bestandes mit 
ihrem Anschaffungspreis anzusetzen. 
ß 746. 
Mit Genehmigung des Reichsversicherungsamts kann im Notfall die Genossen- 
schaft das Kapital der Rücklage und schon vor Ablauf der ersten elf Jahre deren 
Zinsen angreifen. Die Rücklage ist dann nach Anordnung des Reichsversicherungs- 
amts wieder zu ergänzen. 
« ·§747. 
Die Genossenschaftsversammlung kann auf Antrag des Vorstandes jederzeit 
weitere Zuschläge zur Rücklage beschließen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung 
des Reichsversicherungsamts. 
g 748. 
Für die Tiefbau-Berufsgenossenschaft gelten die § 742 bis 747 nicht. Die 
vorhandene Rücklage ist aber in ihrer Höhe zu erhalten; ihre Zinsen können zur 
Deckung der Genossenschaftslasten verwendet werden. 
Mit Genehmigung des Reichsversicherungsamts kann im Notfall die Genossen- 
schaft das Kapital der Rücklage angreifen. Es ist dann nach Anordnung des Reichs- 
versicherungsamts wieder zu ergänzen. 
III. Amlage-- und Erbebungeverfahren. 
*77i49. 
Die Genossenschaftsvorstände haben die Zahlungen, die ihnen die obersten Post- 
behörden nachweisen (§ 777), samt den anderen Aufwendungen nach dem festgestellten 
Verteilungsmaßstab auf die Mitglieder umzulegen. Dabei sind die Vorschriften über 
Teilung und Zusammenlegung der Last (§§ 713 bis 716) zu berücksichtigen und 
erhobene Vorschüsse zu verrechnen. 
Für die Tiefbau. Berufsgenossenschaft gilt § 764, für die Iweiganstalten gelten 
8 z3 . 3, §§ 763) 799 bis 842), für Versicherungsgenossenschaften 5 731 Abs. 3, 
8 842 Abs. 2.
        <pb n="569" />
        653— 
8 750. 
Für die Umlegung und Einziehung der Beiträge hat jedes Mitglied, soweit nicht 
Pauschbeträge gelten oder einheitliche Beiträge zu entrichten sind (§ 734), binnen sechs 
Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahrs dem Genossenschaftsvorstand einen Lohn- 
nachweis einzureichen. 
Dieser hat zu enthalten 
1. die während des abgelaufenen Geschäftsjahrs im Betriebe beschäftigten 
Versicherten und den von ihnen verdienten Entgelt, 
2. wenn nicht der wirklich verdiente Entgelt maßgebend ist, eine Berechnung 
des Entgelts, der bei der Umlegung der Beiträge anzurechnen ist, 
3. die Eefahrklasse, in die der Betrieb eingeschätzt ist. 
Die Satzung kann bestimmen, daß der Lohnnachweis statt der einzelnen Ver- 
sicherten und des von ihnen verdienten Entgelts die Jahl der Versicherten und die 
Gesamtsumme des Entgelts für das ganze Geschäftsjahr oder für kleinere Zeit- 
abschnitte enthalten soll (Summarischer Lohnnachweis). 
8751. 
Die Satzung kann bestimmen, daß 
die Lohnnachweise viertel- oder halbjährlich eingereicht, 
fortlaufend Lohnlisten (Lohnbücher), aus denen sich diese Nachweise ent- 
nehmen lassen, geführt, 
die Lohnlisten (Lohnbücher) drei Jahre lang aufbewahrt werden. 
5752. 
Für Mitglieder, die den Lohnnachweis nicht rechtzeitig oder unvollständig ein- 
reichen, stellt ihn die Genossenschaft selbst auf oder ergänzt ihn. 
* 753. 
Auf Grund der Lohnnachweise, Pauschbeträge und einheitlichen Beiträge stellt der 
Genossenschaftsvorstand einen Gesamtnachweis der Versicherten zusammen) die im ab- 
gelaufenen Geschäftsjahr von den Mitgliedern beschäftigt worden sind, und des anrech. 
nungsfähigen Entgelts, den sie verdient haben. Danach berechnet er den Beitrag, der 
auf jedes Mitglied zur Deckung des Gesamtbedarfs entfällt. 
8 754. 
Jedem Mitglied ist ein Auszug aus der Heberolle, die für die Verteilung 
des Jahresbedarfs der Genossenschaft aufzustellen ist, mit der Aufforderung zuzustellen, 
den festgesetzten Beitrag, auf den erhobene Vorschüsse zu verrechnen sind, zur Ver- 
meidung der Zwangsbeitreibung sowie bei freiwilliger Versicherung zur Vermeidung 
des Ausschlusses (§ 553), soweit dies die Satzung zuläßt, binnen zwei Wochen ein- 
zuzahlen. 
Der Auszug muß die Angaben enthalten, die den Jahlungspflichtigen instand 
setzen, die Beitragsberechnung zu prüfen. 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 108
        <pb n="570" />
        — 654 — 
ß 755. 
Nach Zustellung des Auszugs darf die Genossenschaft den Beitrag nur dann 
noch anders feststellen, wenn 
die Veranlagung des Betriebs zu den Gefahrklassen nachträglich geändert wird, 
eine im Laufe des Geschäftsjahrs eingetretene Anderung des Betriebs 
nachträglich bekannt wird, 
der Lohnnachweis sich als unrichtig ergibt. 
Sind der Genossenschaft in solchen Fällen oder wegen unterlassener Anmeldung 
eines Betriebs Beiträge entgangen, so hat der Unternehmer den Fehlbetrag nachzu. 
zahlen, soweit der Anspruch nicht verjährt ist. 
5 756. 
Bei der erneuten oder nachträglichen Feststellung des Beitrags ist ebenso zu 
verfahren wie bei der ersten. 
8757. · 
Die Mitglieder können gegen die Feststellung ihrer Beiträge binnen zwei Wochen 
Einspruch bei dem Vorstand erheben, bleiben aber zur vorläufigen Zahlung ver- 
pflichtet. 
Sie sind zur vorläufigen Zahlung nicht verpflichtet, soweit der Entgelt schon 
in dem Lohnnachweise für eine andere Genossenschaft enthalten ist und die Beiträge, 
die auf diesen Entgelt entfallen, an diese Genossenschaft gezahlt sind. 
9 758. 
Gibt der Vorstand dem Einspruch nicht oder nicht in dem beantragten Umfang 
Folge, so ist die Beschwerde gegen seine Entscheidung nur vorbehaltlich des § 759 
zulässig. 
Sie kann nur gegründet werden auf 
Rechenfehler, 
ungenügende Berücksichtigung der Nachlässe (I 712), 
unrichtigen Ansatz des Entgelts, 
irrtümlichen Ansatz einer Gefahrklasse. 
Aus den letzten beiden Gründen ist die Beschwerde unzulässig, wenn der Vor- 
stand wegen Säumigkeit des Unternehmers den Nachweis selbst aufgestellt oder er- 
gänzt hat. 
8 759. 
Soweit der Einspruch auf die Voraussetzungen des § 757 Abs. 2 gegründet 
wird und die Genossenschaft ihn nicht als berechtigt anerkennt, hat sie die Sache 
dem Oberversicherungsamt vorzulegen. Dieses entscheidet darüber, welcher Genossen- 
schaft der Entgelt nachzuweisen ist und hebt eine abweichende Feststellung der Bei- 
träge auf, auch wenn sie schon rechtskräftig geworden ist. Die Beschwerde gegen 
die Entscheidung des Oberversicherungsamts bewirkt Aufschub.
        <pb n="571" />
        — 656 — 
l766. 
Eine Anordnung dieser Art muß den Unternehmer, für den sie gilt, nach 
Namen, Wohnort und Geschäftsbetrieb deutlich bezeichnen. Sie wird ihm sowie der 
Polizeibehörde seines Wohnorts und des davon etwa getrennten Betriebsitzes schrift. 
lich mitgeteilt. » 
Verlegt der Unternehmer seinen Wohnort oder Betriebsitz, so benachrichtigt 
die Polizeibehörde die für den neuen Wohnort oder Betriebsitz zuständige Behörde. 
Die Polizeibehörden haben auf Verlangen jedem Beteiligten von der An- 
ordnung Kenntnis zu geben. 
§5 767. 
Von der Anordnung hat der Unternehmer dem Auftraggeber unverzüglich 
schriftlich Anzeige zu machen. Übernimmt er einen baugewerblichen Auftrag) so hat 
er die Anzeige vorher zu erstatten. Zwischenunternehmer haben von der Agzeige 
unverzüglich ihrem Auftraggeber schriftlich Kenntnis zu geben. 
Wer diesen Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem 
Jahre bestraft; daneben kann auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden. 
Hat er fahrlässig gehandelt, so wird er mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark bestraft. 
Bestrafung tritt nur ein) wenn infolge der Zuwiderhandlung der Auftraggeber 
geschädigt wird. 
g 768. 
Das Versicherungsamt hebt die Anordnung auf, sobald ihm durch Bescheinigung 
des Vorstandes nachgewiesen wird, daß der Unternehmer der Genossenschaft nichts 
mehr schuldet. 
X 
Das Oberversicherungsamt entscheidet endgültig auf Beschwerde gegen die 
Anordnung des Versicherungsamts, 
Versagung der Anordnung, 
Entscheidung des Versicherungsamts über Aufhebung der Anordnung. 
8770. 
Bei Streit zwischen Genossenschaft und Bauherrn oder Zwischenunternehmer 
über die Haftung (5 765) entscheidet das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) 
der Rechtsweg ist ausgeschlossen. 
8771. 
Die §§ 765 bis 770 gelten entsprechend für gewerbliche Fuhrwerks- Binnen- 
schiffahrts- und Binnenfischereibetriebe. Dabei tritt an Stelle des Bauherrn und 
des Auftraggebers der Eigentuͤmer der Betriebsmittel. Mehrere Eigentümer haften 
als Gesamtschuldner. 
5 772. 
Die oberste Verwaltungsbehörde des Bundesstaats kann bestimmen, daß die 
Bauherren vor Beginn des Baues den Baugewerks-Berufsgenossenschaften Sicherheit 
für die Zahlung der Beiträge oder Prämien leisten.
        <pb n="572" />
        — 657 — 
Sie bestimmt zugleich, für welche Gemeinden und Bauten das gelten soll. 
Für solche Bauten darf die Bauerlaubnis erst erteilt werden, wenn die 
Genossenschaft bescheinigt hat, daß die Sicherheit geleistet ist. 
8773. 
Die Art und Höhe der Sicherheit hat die Genossenschaft festzusetzen; die Höhe 
ist nach dem voraussichtlichen Entgelt für die versicherten Bauarbeiter zu bemessen. 
Das Reichsversicherungsamt erläßt die allgemeinen Bestimmungen. 
8774. 
Der Bauherr kann die Sicherheit von der Genossenschaft zurückfordern, soweit 
die Bauarbeiten durch Baugewerbtreibende ausgeführt worden sind, für die er nicht 
haftet (§ 765). 
8775. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann ihre Bestimmung (§ 772) zurücknehmen. 
8776. 
Bei Streit zwischen Genossenschaft und Bauherrn in Fällen der §§ 772 
bis 775 entscheidet das Oberversicherungsamt; der Rechtsweg ist ausgeschlossen. 
IV. Abführung der Beträge an die Host. 
8777. 
Binnen acht Wochen nach Ablauf jedes Geschäftsjahrs weisen die obersten 
Postbehörden den Genossenschaftsvorständen die für sie geleisteten Zahlungen nach und 
bezeichnen die Postkassen, an die sie zu erstatten sind. 
Nach Anerkennung des Forderungsnachweises durch den Genossenschaftsvorstand 
teilen die obersten Postbehörden der Rechnungsstelle des Reichsversicherungsamts die 
Beträge mit) die für jede Berufsgenossenschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlt 
worden sind. 
Die Rechnungsstelle gleicht die tatsächlichen Lahlungen aus) die der Post zu 
erstatten sind. 
8 778. 
Hatte eine Genossenschaft keinen Postvorschuß zu zahlen, so hat der Genossen- 
schaftsvorstand die Beträge, die der Post zu erstatten sind, binnen drei Monaten 
nach Empfang des Forderungsnachweises an die ihm bezeichnete Postkasse abzuführen. 
8779. 
Entschädigungsbeträge, welche die Post im Jahre 1909 für die Genossenschaft 
verauslagt hat, sind als deren schwebende Schuld zu behandeln, die mit 3½ vom 
Hundert zu verzinsen und mit 3½ vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen zu
        <pb n="573" />
        — 658 — 
tilgen ist. Zwei Füuͤnftel dieser Beträge an Zinsen und Tilgung trägt das Reich, 
drei Fünftel haben die Genossenschaften im Juli eines jeden Jahres mit dem dann 
fälligen Teilbetrage des Postvorschusses an die Post abzuführen. 
6#780. 
Die Höhe des Postvorschusses und des nach §779 zu zahlenden Betrags 
wird für jede Genossenschaft durch die Rechnungsstelle des Reichsversicherungsamts 
festgestellt und den Genossenschaften sowie den obersten Postbehörden mitgeteilt. 
Zur Ermittlung des Postvorschusses teilen die obersten Postbehörden der Rech- 
nungsstelle mit, welche Zahlungen im abgelaufenen Geschäftsjahr von den Genossenschafts. 
vorständen angewiesen sind. Bis zur Feststellung des neuen Postvorschusses werden 
die Teilbeträge in bisheriger Höhe weitergezahlt. Diese Beträge werden verrechnet, 
sobald der neue Vorschuß festgestellt ist. 
8781. 
Werden die Ansprüche der Post von den Genossenschaften nicht rechtzeitig gedeckt, 
so leitet das Reichsversicherungsamt auf Antrag der Post die Zwangsbeitreibung ein. 
8 782. 
Um die Ansprüche der Post zu decken, kann das Reichsversicherungsamt zunächst 
über bereite Bestände der Genossenschaftskassen verfügen. Soweit diese Bestände nicht 
ausreichen, wird die Zwangsbeitreibung gegen die Mitglieder der Genossenschaft ein- 
geleitet und bis zur Deckung der Rückstände durchgeführt. 
Siebenter Abschnitt. 
Zweiganstalten. 
I. Sweiganstalten für Bauarbeiten. 
1. Bildung, Umfang und Einrichtung. 
g 783. 
Bei der Zweiganstalt, die einer Berufsgenossenschaft von Baugewerbtreibenden 
angegliedert ist, sind die Personen versichert, die ein Unternehmer nicht gewerbs- 
mäßiger Bauarbeiten (§ 633 Abs. 2 Nr. 1) im Bezirke der Genossenschaft bei solchen 
Arbeiten beschäftigt. 
Das Gleiche gilt von den selbstversicherten Unternehmern solcher Bauarbeiten. 
g 784. 
Andere Versicherungen darf die Zweiganstalt nicht übernehmen. 
ß 785. 
Den Zweiganstalten der Baugewerks-Berufsgenossenschaften werden außer den 
Bauarbeiten, für die sie errichtet sind, die Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Strom-,
        <pb n="574" />
        — 659 — 
Deich- und andere Bauarbeiten ihres Bezirkes zugewiesen, wenn ein Unternehmer 
nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten (§ 633 Abs. 2 Nr. 1) sie ausführt und für die 
einzelne Arbeit nicht mehr als sechs Arbeitstage tatsächlich verwendet werden. 
9 786. 
Die Organe der Genossenschaft verwalten die Bweiganstalt, wenn die Neben- 
satzung nichts anderes bestimmt (§ 794). 
6 787. 
Die Einnahmen und Ausgaben der Iweiganstalt sind besonders zu verrechnen 
und ihre Bestände gesondert zu verwahren. 
Für die Zweiganstalt ist eine besondere Rücklage anzusammeln. Sie darf 
nicht zu Zwecken der Genossenschaft verwendet werden. 
6 788. 
Das übrige Vermögen, das für die Zweiganstalt bestimmt ist, darf nur mit 
Genehmigung des Reichsversicherungsamts für die Genossenschaft verwendet werden. 
Die Genehmigung hierzu darf nur erteilt werden, wenn der Teil dieses Ver- 
mögens, der für die Zweiganstalt verbleibt, zur dauernden Befriedigung der bisher 
erwachsenen Verbindlichkeiten der Zweiganstalt voraussichtlich ausreicht. 
g 789. 
Die Genossenschaft hat, soweit nötig, die Mittel für den Geschäftsbetrieb der 
Zweiganstalt aus ihrer Rücklage vorzuschießen. 
5790. 
An Verwaltungskosten hat die Zweiganstalt so viel aufzubringen, wie tatsächlich 
für ihre besondere Verwaltung erforderlich gewesen ist. 
Daneben kann ihr nach Bestimmung des Reichsversicherungsamts ein Pausch- 
betrag als Anteil an den gemeinsamen Verwaltungskosten auferlegt werden. 
5 791. 
An dem Vorschuß, den die Genossenschaft an die Post abzuführen hat (§ 728) 
ist die Zweiganstalt nach dem Verhältnis der Entschädigungsbeträge zu beteiligen, 
welche die Post im abgelaufenen Geschäftsjahr für die Genossenschaft und die Zweig- 
anstalt gezahlt hat. 
8 792. 
Die Genossenschaftsversammlung hat für die Zweiganstalt eine Nebensatzung 
zu errichten. 
Bei den Beratungen darüber muß ein Vertreter des Reichsversicherungsamts 
zugegen sein und auf sein Verlangen jederzeit gehört werden.
        <pb n="575" />
        — 660 — 
6 793. 
Die Nebensatzung muß bestimmen über 
1. Meldepflicht der im § 633 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Unternehmer, die 
sich selbst versichern wollen, sowie Höhe und Ermittlung des Jahres- 
arbeitsverdienstes dieser Unternehmer, 
Abgrenzung der Rechte des Vorstandes und der Genossenschaftsversammlung 
bei der Verwaltung der Zweiganstalt, 
Ansammlung der Rücklage, 
Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung, 
Veröffentlichung der Rechnungsabschlüsse, 
Anderung der Nebensatzung. 
§ 794. 
Die Nebensatzung kann bestimmen, daß die Zweiganstalt durch besondere Organe 
verwaltet wird. 
Sie bestimmt dann auch den Sitz dieser Organe, ihre Zusammensetzung, ihre 
Bezirke und den Umfang ihrer Rechte. 
6 795. 
Die Genossenschaftsversammlung kann dem Genossenschaftsvorstand übertragen, 
die Bezirke der besonderen Organe abzugrenzen und ihre Mitglieder zu wählen. 
§ 796. 
Die Nebensatzung und ihre Anderung bedürfen der Genehmigung des Reichs. 
versicherungsamts. Soll die Genehmigung versagt werden, so entscheidet über sie der 
Beschlußsenat; die Gründe der Versagung sind mitzuteilen. Wird die Genehmigung 
versagt, so entscheidet auf Beschwerde der Bundesrat. 
§ 797. 
Der Genossenschaftsvorstand hat die Bezirke und die Jusammensetzung der 
besonderen Organe im Reichsanzeiger bekannt zu machen. 
g 798. 
In der Zweiganstalt werden versichert Bauarbeiten 
1. auf Kosten des Unternehmers (§ 633 Abs. 2 Nr. 1) gegen feste Prämien 
nach einem Prämientarif (§§ 799 bis 824), wenn für die einzelne Arbeit 
mehr als sechs Arbeitstage tatsächlich verwendet worden sind (längere 
Bauarbeiten), 
. auf Kosten der Gemeinden oder der in den §§ 828 bis 830 bezeichneten 
Verbände, über deren Bezirke sich die Genossenschaft erstreckt, gegen Bei.- 
träge, die auf diese Gemeinden oder Verbände nach dem Bedarfe des ab- 
gelaufenen Geschäftsjahrs jährlich umgelegt werden, wenn für die einzelne 
Arbeit höchstens sechs Arbeitstage verwendet werden (kurze Bauarbeiten). 
1.
        <pb n="576" />
        — 661 — 
2. Versicherung auf Kosten der Unternehmer. Prämien. 
g 799. 
Die Unternehmer längerer Bauarbeiten haben für jeden Monat spätestens 
drei Tage nach dessen Ablauf der von der obersten Verwaltungsbehörde be— 
stimmten Behörde, in deren Bezirke die Bauarbeiten ausgeführt werden, einen Nach- 
weis vorzulegen über 
1. die verwendeten Arbeitstage, 
2. den den Versicherten dafür gewährten Entgelt. 
Die Form für den Nachweis schreibt das Reichsversicherungsamt vor. 
g 800. 
Ist der Nachweis versäumt oder unvollständig, so stellt ihn die Behörde selbst 
auf oder ergänzt ihn nach eigener Kenntnis der Verhältnisse. 
Sie kann zu diesem Swecke den Verpflichteten durch Geldstrafen bis zu ein- 
hundert Mark anhalten, binnen einer festgesetzten Frist Auskunft zu geben. 
g 801. 
Die Behörde hat die Nachweise binnen zwei Wochen nach Ablauf des Kalender- 
vierteljahrs durch Vermittlung des Versicherungsamts an den Genossenschaftsvorstand 
oder das von diesem bezeichnete Organ der Genossenschaft einzureichen. 
Dabei bescheinigt die Behörde (§ 799), daß ihr sonst über die Ausführung von 
Bauarbeiten) die nachzuweisen waren, in ihrem Bezirke nichts bekannt geworden ist. 
8 802. 
Der Prämientarif muß ergeben, welcher Einheitssatz an Prämien für jede 
angefangene halbe Mark des anrechnungsfähigen Entgelts zu entrichten ist. 
g 803. 
Stuft die Genossenschaft in dem Gefahrtarife die Beiträge nach den Arten der 
Banarbeiten ab, so gilt dasselbe Verhältnis auch für die Einheitssätze der Prämien. 
5* 80 4. 
Das Reichsversicherungsamt setzt den Prämientarif mindestens alle fünf Jahre 
für jede Genossenschaft nach Anhören ihres Vorstandes im voraus fest. 
Als Grundlagen dienen 
der Kapitalwert der Leistungen, die der Zweiganstalt aus Unfällen bei 
längeren Bauarbeiten nach dem Jahresdurchschnitte voraussichtlich er- 
* Dachsen werden, 
die Zuschläge für Bildung der Rücklage, 
Reichs= Gesetzbl. 1911. 109
        <pb n="577" />
        — 663 — 
Ergibt sich nachträglich, daß der Nachweis des Entgelts unrichtig war, so 
gelten für die Prämien dieselben Vorschriften wie für die Beiträge an die Genossen- 
schaft s 756, 757). 
8•13. 
Die Gemeindebehörde legt den Auszug zwei Wochen lang zur Einsicht der 
Beteiligten aus und macht den Beginn der Frist auf ortsübliche Weise bekannt. 
Sie kann auch den Auszug, statt ihn auszulegen, den Beteiligten zustellen. 
g 814. 
Binnen zwei Wochen nach Ablauf der Frist des § 813 Abs. 1 oder nach Zu- 
stellung kann der Jahlungspflichtige gegen die Prämienberechnung bei dem Genossen- 
schaftsvorstand oder dem zuständigen anderen Organ (§ 794) Einspruch erheben; er 
bleibt aber zur vorläufigen Jahlung verpflichtet. Dabei gelten § 757 Abs. 2) § 759 
entsprechend. 
lä5815. 
Der Einspruch kann, vorbehaltlich des § 814 Satz 2) nur gestützt werden auf 
Rechenfehler, 
unrichtigen Ansatz des Entgelts, 
unrichtige Anwendung des Prämientarifs, 
die Behauptung, daß keine Pflicht zur Entrichtung von Prämien bestehe. 
Auf unrichtigen Ansatz des Entgelts kann der Einspruch nicht gestützt werden, 
wenn die Behörde wegen Säumigkeit des Verpflichteten den Nachweis selbst auf- 
gestellt oder ergänzt hat. 
l816. 
Gegen die Entscheidung, die das Oberversicherungsamt auf Beschwerde erläßt, 
ist weitere Beschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, daß 
er zur Entrichtung von Prämien nicht verpflichtet sei. 
s 817. 
Ergibt sich nachträglich, daß ein ohne Einspruch bezahlter Betrag ganz oder 
teilweise zu Unrecht erhoben worden ist, so gelten die §§ 814 bis 816 entsprechend. 
6#818. 
Uneinziehbare Prämien sind im Notfall aus der Rücklage der Zweiganstalt zu 
decken und bei Festsetzung des nächsten Prämientarifs zu berücksichtigen. 
§#819. 
Für die Prämien und die übrigen Leistungen zahlungsunfähiger Unternehmer 
haftet der Bauherr während eines Jahres, nachdem die Verbindlichkeit endgültig fest- 
gestellt ist. 
Zwischenunternehmer haften vor dem Bauherrn. 
109“
        <pb n="578" />
        — 664 — 
g 820. 
Hat ein Bauherr nach landesbehördlicher Bestimmung der Genossenschaft Sicher- 
heit geleistet (§ 772), so haftet diese auch für die Prämien und die übrigen Leistungen, 
die der Bauherr nach § 798 Nr. 1 als Unternehmer oder nach § 819 für zahlungs- 
unfähige Unternehmer zu entrichten hat. 
g 821. 
Entsteht Streit zwischen Genossenschaft (Zweiganstalt) und Bauherrn oder 
Zwischenunternehmer über die Haftung, so entscheidet das Oberversicherungsamt (Ge- 
schlußkammer); der Rechtsweg ist ausgeschlossen. 
g 822. · 
Außer den Prämien, Strafen und Kosten, die nach diesem Gesetz erhoben 
werden, kann die Genossenschaft für die Zweiganstalt keine Zahlungen von den 
Unternehmern fordern. 
g 823. 
Führen Gemeinden, Gemeindeverbände, öffentliche Körperschaften und andere Bau- 
herren regelmäßig Bauarbeiten aus, ohne sie anderen Unternehmern zu übertragen, 
so kann auf ihren Antrag für den Entgelt, nach dem die Prämien zu berechnen sind, 
ein Pauschbetrag nach der durchschnittlichen Zahl der jährlichen Arbeitstage festgesetzt 
werden. 
Zugleich muß festgesetzt werden, wann die Prämien einzuzahlen sind. 
Für solche Fälle sind die Vorschriften über die Monatsnachweise (8§ 799 
bis 801) und die vierteljährliche Berechnung und die Einziehung der Prämien (8§ 807 
bis 811) nicht anzuwenden. 
g 824. 
Soweit der Anteil der Zweiganstalt an den Beträgen, die der Post zu er— 
statten sind, aus Unfällen bei längeren Bauarbeiten erwachsen ist, werden die Mittel 
zur Erstattung aus den verfügbaren Beständen an Prämien entnommen. 
3. Versicherung auf Kosten von Gemeinden. 
ß 825. 
Die Mittel zur Deckung der Entschädigungsbeträge und Verwaltungskosten, die 
der Zweiganstalt aus Unfällen bei kurzen Bauarbeiten erwachsen sind, werden nach 
Verhältnis der Volkszahl jährlich auf die Gemeinden umgelegt, über deren Bezirke 
sich die Berufsgenossenschaft erstreckt. 
Ist die Iweiganstalt an dem Postvorschusse der Genossenschaft beteiligt, so kann 
dafür auf die Gemeinden ein Vorschuß in Höhe der Beiträge des abgelaufenen Ge- 
schäftsjahrs umgelegt werden. 
Maßgebend ist die Zahl von Einwohnern, die bei der letzten Volkszählung 
amtlich festgestellt ist, von dem Geschäftsjahr an, das auf die Feststellung folgt.
        <pb n="579" />
        — 665 — 
g 826. 
Den Gemeinden ist ein Auszug aus der Heberolle mit der Aufforderung zuzu- 
stellen, zur Vermeidung der Zwangsbeitreibung den festgesetzten Betrag binnen zwei 
Wochen einzuzahlen. 
5 827. 
Der Auszug muß die Angaben enthalten) die den Lahlungspflichtigen instand 
setzen, die Berechnung zu prüfen. 
Für Einspruch und Beschwerde gelten dieselben Vorschriften wie bei der Berufs. 
genossenschaft (§ 757 Abs. 1, §§ 758), 760, 761), doch ist die Beschwerde nur zu- 
lässig, wenn sie sich auf Rechenfehler oder auf Irrtum bei Ansatz der Volkszahl 
gründet. 
g 828. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann anordnen, daß Gemeindeverbände an 
Stelle der Gemeinden treten oder in bestimmten Bezirken mehrere Gemeinden die 
Last gemeinschaftlich übernehmen, die ihnen aus der Unfallversicherung bei der Lweig- 
anstalt erwächst. 
Sie bestimmt zugleich, wie eine solche Vereinigung vertreten und verwaltet 
wird, und nach welchen Grundsätzen die gemeinsame Last auf die einzelnen Gemeinden 
zu verteilen ist. 
g 829. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann ferner bestimmen, daß an Stelle der 
Gemeinden für die Umlegung Verwaltungsbezirke treten, und wie diese die auf sie 
umgelegten Beträge auf die einzelnen Gemeinden verteilen. 
g 830. 
Soweit nicht die oberste Verwaltungsbehörde solche Bestimmungen erlassen hat, 
können sich Gemeinden durch eigenen Beschluß zur Übernahme der Lasten vereinigen, 
die ihnen aus Unfällen bei kurzen Bauarbeiten erwachsen. 
Sie bestimmen dann zugleich, wie die Vereinigung vertreten und verwaltet 
wird. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der obersten Verwaltungsbehörde. 
g 831. 
Die Anordnungen und Vereinbarungen (§§ 828 bis 830) sind den beteiligten 
Berufsgenossenschaften und dem Reichsversicherungsamte mitzuteilen. 
l 832. 
Der Betrag der Verwaltungskosten, die auf die Gemeinden und die Verbände 
umzulegen sind, wird entsprechend festgesetzt, wie bei der Versicherung auf Kosten der 
Unternehmer (5 804). 
g 833. 
Innerhalb der einzelnen Gemeinden oder Gemeindeverbände werden die Lasten 
aus der Versicherung kurzer Bauarbeiten wie Gemeindeabgaben aufgebracht.
        <pb n="580" />
        — 666 — 
g 834. 
Die Landesgesetzgebung oder die statutarische Bestimmung der einzelnen Gemeinde 
oder des Gemeindeverbandes kann einen anderen Verteilungsmaßstab feststellen, be- 
sonders auch bestimmen, daß die Grund= oder Gebäudebesitzer die Lasten tragen. 
Statutarische Bestimmungen dieser Art bedürfen der Genehmigung der höheren 
Verwaltungsbehörde. 
g 835. 
Auf die Rücklage der Zweiganstalt haben die Gemeinden und sonstigen Ver- 
bände für die Lasten, die ihnen aus der Versicherung kurzer Bauarbeiten erwachsen, 
keinen Anspruch. 
II. Jweiganstalten für Halten von Reittieren und Fahrzeugen. 
g 836. 
Bei der Zweiganstalt, die einer Berufsgenossenschaft von Unternehmern gewerbs. 
mäßiger Fuhrwerks= oder Binnenschiffahrtsbetriebe angegliedert ist, sind die Personen 
versichert, die im Bezirke der Genossenschaft bei nicht gewerbsmäßigem Halten von 
Reittieren oder Fahrzeugen (§ 537 Nr. 6, 7) beschäftigt werden. 
Das Gleiche gilt von den selbstversicherten Unternehmern solcher Tätigkeiten. 
Die Tätigkeiten werden, wenn es sich um Fahrzeuge zu Wasser handelt, in 
den Zweiganstalten der Genossenschaften für Binnenschiffahrt versichert, im übrigen in 
den Zweiganstalten der Genossenschaften für gewerbsmäßigen Fuhrwerksbetrieb, sofern 
der Bundesrat nicht nach § 629 Abs. 2 andere Bestimmungen trifft. 
6837. 
Die Genossenschaftsversammlung kann bestimmen, daß statt einer mehrere Zweig- 
anstalten für einzelne räumliche Gebiete ihres Bezirkes errichtet werden. 
Solche Bestimmungen bedürfen der Genehmigung des Reichsversicherungsamts; 
sie sind im Reichsanzeiger bekannt zu machen. 
g 838. 
In der Zweiganstalt geht die Versicherung auf Kosten der Unternehmer (5 633 
Abs. 2 Nr. 2) gegen Prämien nach einem Prämientarif. 
g 839. 
Die Unternehmer haben der von der obersten Verwaltungsbehörde bestimmten 
Behörde, in deren Bezirke die Tätigkeiten ausgeführt werden, für jedes Kalender- 
vierteljahr, spätestens drei Tage nach dessen Ablauf einen Nachweis vorzulegen über 
1. die verwendeten Arbeitstage, 
2. den den Versicherten dafür gewährten Entgelt. 
Die Form für den Nachweis schreibt das Reichsversicherungsamt vor. 
Gegen Säumige wird verfahren wie bei den weiganstalten für Bauarbeiten 
8000.
        <pb n="581" />
        — 667 — 
g 840. 
Die Behörde hat die Nachweise binnen zwei Wochen nach Ablauf des Kalender. 
vierteljahrs durch Vermittlung des Versicherungsamts an den Genossenschaftsvorstand 
oder das von diesem bezeichnete Organ der Genossenschaft einzureichen. 
Dabei bescheinigt die Behörde (§ 839), daß ihr sonst über nicht gewerbs- 
mäßiges Halten von Reittieren oder Fahrzeugen (§ 537 Nr. 6) 7) in ihrem Bezirke 
nichts bekannt geworden ist. 
8g 841. 
Der Prämientarif muß ergeben, welcher Einheitssatz an Prämie für jede an- 
gefangene halbe Mark des anrechnungsfähigen Entgelts zu entrichten ist. 
g 842. 
Im übrigen gelten für diese Zweiganstalten entsprechend die Vorschriften 
für die Zweiganstalten für Bauarbeiten (65 784, 786 bis 797, 803 bis 818, 
822 bis 824). 
Tritt an Stelle einer Zweiganstalt eine Versfi icherungsgenossenschaft, so gelten 
für diese die §§ 647, 648, 736 sowie von den Vorschriften für Zweiganstalten 
die §§ 803 bis 818, 8322 bis 824, 836 Abs. 1, 2, 8# 838 bis 841 entsprechend. 
Auch für die Versicherungsgenossenschaft ist eine Nücklage anzusammeln. 
Achter Abschuitt. 
Weitere Einrichtungen. 
g 843. 
Die Genossenschaften können einrichten 
1. eine Versicherung gegen Haftpflicht für die Unternehmer (§ 633) und die 
ihnen in der Haftpflicht Gleichstehenden, 
2. Rentenzuschuß. und Ruhegeldkassen für Betriebsbeamte, Mitglieder der 
Genossenschaft, Versicherte, Genossenschaftsbeamte sowie für die Angehörigen 
dieser Personen, 
3. die Beschaffung von Arbeitsgelegenheit für Unfallverletzte. 
l844. 
Träger der Einrichtungen ist die Genossenschaft. 
Die Teilnahme an diesen Einrichtungen ist freiwillig. 
g 845. 
Beschlüsse der Henossenschaftsoersammlung über Einrichtungen 
der im § 843 Nr. 1, 2 bezeichneten Art und deren Satzungen bedürfen 
der Genehmigung bes Bundesrats, 
der im § 843 Nr. 3 bezeichneten Art bedürfen der Genehmigung des 
Reichsversicherungsamts.
        <pb n="582" />
        — 668 — 
X 
Das Reichsversicherungsamt führt die Aufsicht. 
g 847. 
Genossenschaften können vereinbaren, solche Einrichtungen gemeinsam zu treffen. 
Die Vereinbarung darf nur mit Beginn eines Geschäftsjahrs wirksam werden. 
Für die Genehmigung solcher Vereinbarungen gilt 8 845 entsprechend. 
Neunter Abschnitt. 
Unfallverhütung. Überwachung. 
I. Anfallverhütungsvorschriften. 
g 848. 
Die Berufsgenossenschaften sind verpflichtet, die erforderlichen Vorschriften zu 
erlasen über 
. die Einrichtungen und Anordnungen, welche die Mitglieder zur Verhütung 
von Unfällen in ihren Betrieben zu treffen haben, 
2. das Verhalten, das die Versicherten zur Verhütung von Unfällen in den 
Betrieben zu beobachten haben. 
Unfallverhütungsvorschriften können auch für einzelne Bezirke, Gewerbszweige 
und Betriebsarten erlassen werden. 
In den Vorschriften ist zu bestimmen, wie sie den Versicherten bekannt zu 
machen sind. 
Wenn in einem Betriebe Arbeiter beschäftigt sind, welche des Deutschen nicht 
mächtig sind, so sind ihnen, wenn fünfundzwanzig gemeinsam eine andere Mutter- 
sprache sprechen, die Unfallverhütungsvorschriften und die diese ersetzenden berg- 
polizeilichen Verordnungen in dieser bekannt zu machen. 
6840. 
Gehören einer Genossenschaft Betriebe an, die ihrer Art nach einer anderen 
Genossenschaft zuzuteilen wären (§§8 540, 542, 631, 632), so sollen dafür Unfall- 
verhütungsvorschriften erlassen werden, die den Vorschriften derjenigen Berufsgenossen- 
schaft entsprechen, welcher die Betriebe ihrer Art nach angehören würden. 
6850. 
Den Mitgliedern ist eine angemessene Frist zu setzen, um die zur Verhütung 
von Unfällen vorgeschriebenen Einrichtungen zu treffen. 
g 851. 
Zuwiderhandlungen der Mitglieder gegen die Vorschriften können mit Geld- 
strafen bis zu eintausend Mark, solche der Versicherten mit Geldstrafen bis zu sechs 
Mark bedroht werden.
        <pb n="583" />
        — 669 — 
g 852. 
Der Entwurf der Vorschriften ist dem Reichsversicherungsamt einzureichen. 
Ist die Genossenschaft in Sektionen eingeteilt, so haben ihn die Vorstände der be- 
teiligten Sektionen vorher zu begutachten. 
g 853. 
Zur Beratung und zum Beschluß über die Vorschriften hat der Genossen- 
schaftsvorstand Vertreter der Versicherten mit vollem Stimmrecht und in gleicher 
Zahl wie die beteiligten Vorstandsmitglieder zuzuziehen. 
Dies gilt entsprechend für Gutachten über Schutzvorschriften auf Grund des 
l120e Abs. 2 der Gewerbeordnung. 
g 854. 
Der Genossenschaftsvorstand hat das Reichsversicherungsamt zu der Sitzung 
einzuladen, in der über den Entwurf der Vorschriften beraten und beschlossen 
werden soll. 
g 855. 
Sollen Unfallverhütungsvorschriften oder sollen Schutzvorschriften auf Grund 
dbes § 120e Abs. 2 der Gewerbeordnung nur für einzelne Sektionen gelten, so haben 
auch deren Vorstände Vertreter der Versicherten zur Begutachtung zuzuziehen. Dabei 
gilt § 853 Abs. 1 entsprechend. 
5 56. 
Der Entwurf der Vorschriften ist den Vertretern der Versicherten zugleich mit 
der Einladung zu der Sitzung, in der die Vorschriften begutachtet oder beraten und 
beschlossen werden sollen, mitzuteilen. 
g 857. 
Alljährlich nimmt der Vorstand unter Hinzuziehung der Vertreter der Ver- 
sicherten (5 853 Abs. 1) zu den Berichten der technischen Aufsichtsbeamten Stellung 
und regt die Maßnahmen an, die zur Verbesserung der Unfallverhütungsvorschriften 
geboten erscheinen. Dabei gilt § 854. 
g 858. 
Die Vertreter der Versicherten werden von den Beisihern der Oberversicherungs- 
aͤmter gewählt, in deren Bezirke die Genossenschaft oder die Sektion Mitglieder hat. 
Wahlberechtigt sind jedoch nur solche Beisitzer der Oberversicherungsämter) welche als 
Vertreter der Versicherten berufen sind und nicht dem Bereiche der landwirtschaftlichen 
Unfallversicherung oder der See-Unfallversicherung angehören. 
Die Knappschafts. Berufsgenossenschaft kann durch die Satzung bestimmen, daß 
die Vertreter der Versicherten Knappschaftsälteste sein müssen. Wird diese Bestimmung 
getroffen, so werden die Vertreter der Versicherten von den Knappschaftsältesten der 
beteiligten Knappschaftsvereine und Knappschaftskassen gewählt. 
Reichs- Gesegbl. 1911. 110
        <pb n="584" />
        — 670 — 
6859. 
Wählbar als Vertreter der Versicherten ist nur, wer selbst nach diesem Ge- 
setze gegen Unfall versichert ist und in einem Betriebe, welcher der Berufsgenossen- 
schaft angehört, beschäftigt wird. Im übrigen gilt § 12. 
g 860. 
Die Wahlordnung erläßt das Reichsversicherungsamt. 
Ein Beauftragter dieses Amtes leitet die Wahl. 
g 861. 
Für jeden Vertreter der Versicherten wird ein erster und ein zweiter Ersatzmann 
gewählt. Sie vertreten ihn, wenn er verhindert ist, und ersetzen ihn für den Rest 
seiner Amtsdauer, wenn er vor der Zeit ausscheidet, nach der Reihe,) die sich durch 
die Wahl ergibt. 
g 862. 
Bei Streit über die Gültigkeit der Wahlen entscheidet das Reichsver- 
sicherungsamt. 
d 863. 
Der Vorsitzende des Vorstandes setzt die Vergütung (§ 21) für die Vertreter 
der Versicherten fest. 
l864. 
Die Unfallverhütungsvorschriften bedürfen der Genehmigung des Reichs- 
versicherungsamts; der Beschlußsenat entscheidet darüber. 
Dem Antrag auf Genehmigung sind die Niederschriften über die Verhandlungen 
der Vorstände beizufügen. Aus der Niederschrift muß sich ersehen lassen, wie die 
Vertreter der Versicherten gestimmt haben; sie muß ferner ein Gutachten der Vorstände 
der beteiligten Sektionen enthalten. 
g 865. 
Vor der Genehmigung wird den beteiligten obersten Verwaltungsbehoͤrden 
Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. 
Unfallverhütungsvorschriften für Betriebe, die unter bergpolizeilicher Aufsicht 
stehen, dürfen nur genehmigt werden, wenn die oberste Verwaltungsbehörde zustimmt. 
l 866. 
Auch wenn Unfallverhütungsvorschriften oder Teile von ihnen nicht lediglich 
für einzelne Sektionen gelten sollen, kann das Reichsversicherungsamt vor der Ge- 
nehmigung anordnen, daß die Sektionsvorstände die Vertreter der Versicherten zum 
Gutachten zuziehen. 
l8867. 1 
Andert die Genossenschaftsversammlung die Beschlüsse, die der Vorstand und 
die Vertreter der Versicherten gefaßt haben, so bestimmt das Reichsversicherungsamt, 
ob der Vorstand mit den Vertretern der Versicherten nochmals beraten und beschließen soll.
        <pb n="585" />
        — 671 — 
ls 868. 
Macht das Reichsversicherungsamt seine Genehmigung davon abhängig, daß 
die Vorschriften geändert werden, so bestimmt es auch, ob zur Beratung und zum Be- 
schlusse die Vertreter der Versicherten zugezogen werden sollen. 
g 869. 
Der Genossenschaftsvorstand hat die Vorschriften den höheren Verwaltungs- 
behörden mitzuteilen, deren Bezirke beteiligt sind. 
8870. 
Zuständig für die Festsetzung der Geldstrafen gegen Genossenschaftsmitglieder 
ist der Vorstand der Genossenschaft, gegen Versicherte das Versicherungsamt (Beschluß. 
ausschuß). Auf Beschwerde gegen Straffestsetzungen des Genossenschaftsvorstandes 
entscheidet das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer). 
l871. 
Anordnungen, welche die Landesbehörden für bestimmte Gewerbszweige oder 
Betriebsarten zur Verhütung von Unfällen erlassen, sollen, wenn nicht Gefahr im 
Verzug ist, vorher den brteiligten Genossenschafts= oder Sektionsvorständen zur Be- 
gutachtung mitgeteilt werden. Dabei sind die Vertreter der Versicherten in gleicher 
Weise zuzuziehen wie bei Begutachtung von Unfallverhütungsvorschriften. 
g 872. 
Die Polizeibehörden teilen Anordnungen, die sie nach § 120d Abs. 1 der Ge- 
werbeordnung zur Verhütung von Unfällen treffen, der beteiligten Genossenschaft mit. 
g 873. 
Soweit es sich um den Erlaß von Unfallverhütungsvorschriften handelt, die 
zugleich den Eisenbahnbetrieb zu sichern bestimmt sind, gelten die 88 852 bis 856, 
866 bis 868, 871, 872 nicht. 
II. Aberwachung. 
g 874. 
Die Berufsgenossenschaften haben für die Durchführung der Unfallverhütungs. 
vorschriften zu sorgen. 
2875. 
Die Genossenschaften sind berechtigt und auf Verlangen des Reichsversicherungs. 
amts verpflichtet, technische Aufsichtsbeamte in der erforderlichen Zahl anzustellen, 
um die Befolgung der Unfallverhütungsvorschriften zu überwachen und von den Ein. 
richtungen der Betriebe Kenntnis zu nehmen, soweit dies für die Zugehörigkeit zur 
110“
        <pb n="586" />
        — 672 — 
Genossenschaft oder für die Einschätzung in die Gefahrklasse von Bedeutung ist. Als 
solche Beamte können auch Personen angestellt werden, die früher den versicherten 
Betrieben als Arbeiter angehört haben. 
l876. 
Die Genossenschaften können, um die eingereichten Lohnnachweise zu prüfen, 
durch Rechnungsbeamte die Geschäftsbücher und Listen einsehen, aus denen die Jahl 
der beschäftigten Arbeiter und Beamten und die Beträge des verdienten Entgelts 
hervorgehen. 
8877. 
Die Geschäfte des technischen Aufsichts. und des Rechnungsbeamten können mit 
Genehmigung des Reichsversicherungsamts in einer Person vereinigt werden. 
g 878. 
Die Unternehmer sind verpflichtet, den technischen Aufsichtsbeamten ihrer Genossen- 
schaft den Zutritt zu ihren Betriebstätten während der Betriebszeit zu gestatten und 
den Rechnungsbeamten die Bücher und Listen (6 876) an Ort und Stelle zur Einsicht 
vorzulegen. 
g 879. 
Das Versicherungsamt kann die Unternehmer zur Erfüllung ihrer Pflichten 
aus § 878 auf Antrag jedes an der Überwachung Beteiligten durch Geldstrafen bis 
zu dreihundert Mark anhalten. 
Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig. 
g 880. 
Der Unternehmer kann besondere Sachpverständige statt des technischen Aufsichts- 
beamten verlangen, wenn er von dessen Besichtigung die Verletzung eines Betriebs- 
geheimnisses oder Schaden für seine geschäftliche Tätigkeit befürchtet. 
g 881. 
In diesem Falle hat der Unternehmer dem Genossenschaftsvorstande sobald als 
möglich einige Personen zu bezeichnen, die geeignet und bereit sind, auf seine Kosten 
den Betrieb zu besichtigen und die für die Genossenschaft notwendige Auskunft zu geben. 
Einigt man sich nicht, so entscheidet auf Anrufen das Reichsversicherungsamt. 
l882. 
Die Mitglieder der Genossenschaftsorgane, die technischen Aufsichts- und die Rech- 
nungsbeamten sowie die besonderen Sachverständigen werden von dem Versicherungsamt 
ihres Wohnorts eidlich verpflichtet, über das, was ihnen durch die Überwachung der 
Betriebe oder durch die Prüfung der Bücher und Listen bekannt wird, zu schweigen 
sowie Geschäfts= und Betriebsgeheimnisse nicht unbefugt zu verwerten.
        <pb n="587" />
        — 673 — 
l883. 
Der Genossenschaftsvorstand hat Namen und Wohnsitz der technischen Aufsichts- 
und der Rechnungsbeamten den beteiligten höheren Verwaltungsbehörden anzuzeigen. 
Er hat über die Tätigkeit der technischen Aufsichtsbeamten dem Reichsversiche- 
rungsamte zu berichten und den staatlichen Aufsichtsbeamten (§ 139b der Gewerbe- 
ordnung) auf Ersuchen Mitteilung zu machen. 
6#884. 
Hat der genossenschaftliche Aufsichtsbeamte von Anordnungen, die der staat- 
liche Beamte zur Verhütung von Unfällen getroffen hat, Kenntnis erhalten, so darf 
er Abweichendes nicht bestimmen. 
Hält er eine abweichende Bestimmung für nötig oder eine Anordnung des 
staatlichen Beamten für unvereinbar mit einer Unfallverhütungsvorschrift, so hat er 
an den Genossenschaftsvorstand zu berichten. Dieser kann die vorgesetzte Behörde des 
staatlichen Beamten anrufen. 
g 885. 
Hält der staatliche Aufsichtsbeamte Anordnungen des genossenschaftlichen für 
zweckwidrig oder für unvereinbar mit den Unfallverhütungsvorschriften, so hat er es 
dem Genosesenschaftsvorstande mitzuteilen. 
Hält dieser den Einspruch für unbegründet, so kann er die vorgesetzte Behörde 
des staatlichen Beamten anrufen. 
g 886. 
Der Genossenschaftsvorstand hat dem Reichsversicherungsamte von allen Ver- 
handlungen Kenntnis zu geben, welche Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden 
Aufsichtsbeamten betreffen. 
l 887. 
Erwachsen der Genossenschaft durch Pflichtversäumnis eines Unternehmers bare 
Auslagen für die Überwachung seines Betriebs oder für die Prüfung seiner Bücher 
und Listen, so kann der Vorstand dem Untemehmer diese Kosten auferlegen und 
außerdem gegen ihn Geldstrafe bis zu einhundert Mark verhängen. Auch die Kosten 
werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben. 
§#888. 
Das Versicherungsamt kann die Genossenschaft mit ihrer Zustimmung und 
unter Vereinbarung über die Kosten bei der Überwachung der Rentenempfänger 
unterstützen. Hierüber beschließt der Beschlußausschuß. Lehnt er ab, so beschließt 
auf Beschwerde das Oberversicherungsamt endgültig. 
g 889. 
Die Unternehmer sind verpflichtet, den vom Reichsversicherungsamte beauftragten 
ständigen Mitgliedern des Reichsversicherungsamts während der Betriebszeit den
        <pb n="588" />
        — 676 — 
gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Schadens, den ein Unfall der in den 
§§ 544, 546 bezeichneten Art verursacht hat, nur dann verpflichtet, wenn straf- 
gerichtlich festgestellt worden ist, daß er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. 
Dann beschränkt sich die Verbindlichkeit des Unternehmers auf den Betrag, um 
den sie die Entschädigung aus der Unfallversicherung übersteigt. 
l899. 
Das Gleiche gilt für Ersatzansprüche Versicherter und ihrer Hinterbliebenen 
gegen Bevollmächtigte oder Repräsentanten des Unternehmers und gegen Betriebs. 
und Arbeiteraufseher. 
6 900. 
Die Ansprüche können auch geltend gemacht werden, wenn wegen des Todes, 
der Abwesenheit oder eines anderen in der Person des Verpflichteten liegenden Grundes 
kein strafgerichtliches Urteil ergeht. 
6 901. 
Hat ein ordentliches Gericht über solche Ansprüche zu erkennen, so ist es an 
die Entscheidung gebunden, die in einem Verfahren nach diesem Gesetze darüber ergeht, 
ob ein entschädigungspflichtiger Unfall vorliegt, 
in welchem Umfang und von welchem Versicherungsträger die Entschädi- 
gung zu gewähren ist. 
Das ordentliche Gericht setzt sein Verfahren so lange aus, bis die Entscheidung 
in dem Verfahren nach diesem Gesetz ergangen ist. Dies gilt nicht für Arreste und 
einstweilige Verfügungen. 
g 902. 
Unternehmer oder ihnen nach § 899 Gleichgestellte, von denen der Verletzte oder 
seine Hinterbliebenen Schadenersatz fordern, können statt des Berechtigten die Fest- 
stellung der Entschädigung nach diesem Gesetze beantragen, auch Rechtsmittel einlegen. 
Der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht 
gegen sie; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit der Unternehmer oder ein 
ihm nach § 899 Gleichgestellter das Verfahren selbst betreibt. 
II. Haftung gegenüber Genossenschaften, Krankenkassen usw. 
g 903. 
Wird strafgerichtlich festgestellt, daß Unternehmer oder ihnen nach 8 899 
Gleichgestellte den Unfall vorsätzlich oder fahrlässig mit Außerachtlafsung derjenigen 
Aufmerksamkeit herbeigeführt haben, zu welcher sie vermöge ihres Amtes, Berufs 
oder Gewerbes besonders verpflichtet sind, so haften sie für alles, was Gemeinden, 
Armenverbände, Krankenkassen, Knappschaftsvereine, Knappschaftskassen, Ersatzkassen, 
Sterbe- und andere Unterstützungskassen infolge des Unfalls nach Gesetz oder Satzung 
aufwenden müssen. Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden.
        <pb n="589" />
        — 677 — 
Sie haften auch, 
wenn strafgerichtlich festgestellt worden ist, daß sie bei Leitung oder Aus- 
führung eines Baues wider die allgemein anerkannten Regeln der Bau- 
kunst gehandelt haben und 
wenn durch diese Juwiderhandlung der Unfall herbeigeführt worden ist. 
Die Vorschrift des § 900 über die Haftung ohne strafgerichtliche Feststellung 
gilt auch für diese Ansprüche. 
Unternehmer und ihnen nach § 899 Gleichgestellte haften der Genossenschaft 
für deren Aufwand auch ohne strafgerichtliche Feststellung. 
5 94. 
Als Unternehmer haften auch 
1. eine Aktiengesellschaft, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, eine ein- 
getragene Genossenschaft, eine Innung oder andere juristische Person für 
die durch ein Mitglied des Vorstandes, 
eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die durch einen Geschäftsführer, 
. eine andere Handelsgesellschaft für die durch einen Gesellschafter, der zur 
Geschäftsführung berechtigt ist) 
4. im Falle der Liquidation eine Handelsgesellschaft, ein Versicherungsverein 
auf Gegenseitigkeit, eine eingetragene Genossenschaft, eine Innung oder 
andere juristische Person für die durch einen der Liquidatoren herbei- 
geführten Unfälle, wenn diese Personen dabei eine ihnen zustehende Ver- 
richtung ausgeführt haben. 
Diese Vorschrift gilt für das Reich, die Bundesstaaten, Gemeinden, Gemeinde- 
verbände sowie andere Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen 
Rechts entsprechend. 
8 905. 
Ist der Unfall fahrlässig mit Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit 
herbeigeführt, zu welcher der Unternehmer und die ihm Gleichgestellten (§ 899) 
vermöge ihres Amtes, Berufs oder Gewerbes besonders verpflichtet sind, so kann 
die Genossenschaftsversammlung auf den Anspruch der Genossenschaft verzichten. 
Die Satzung kann dieses Recht auf den Vorstand übertragen. 
8 906. 
Will der Vorstand den Ersatzanspruch erheben, so hat er den Beschluß dem 
Ersatzpflichtigen schriftlich mitzuteilen. Dieser kann dagegen binnen einem Monat 
die Genossenschaftsversammlung anrufen. 
Klage darf, wenn der Ersatzpflichtige binnen dieser Frist die Genossenschafts- 
versammlung anruft, erst nach deren Beschluß, andernfalls erst nach Ablauf eines 
Monats seit der Mitteilung angestellt werden. 
8 907. 
Die Ansprüche verjähren in achtzehn Monaten nach dem Tage, an dem das 
strafgerichtliche Urteil rechtskräftig geworden ist. In denjenigen Fällen, in denen kein 
Reichs. Gesetzbl. 1911. 111
        <pb n="590" />
        — 678 — 
strafgerichtliches Urteil erforderlich ist, verjähren sie in einem Jahre nach der ersten 
rechtskräftigen Feststellung der Entschädigungspflicht der Genossenschaft, spätestens aber 
in fünf Jahren nach dem Unfall. Wird die Genossenschaftsversammlung angerufen, 
so unterbricht das die Verjährung. Eine neue Verjährung kann erst beginnen, wenn 
die Genossenschaftsversammlung Beschluß gefaßt hat oder die Anrufung anderweit 
erledigt ist. 
Die Vorschrift des § 901 Abs. 1 über die Bindung des ordentlichen Gerichts 
gilt auch für diese Ansprüche. 
Zwölfter Abschnitt. 
Strafvorschriften. 
g 908. 
Der Genossenschaftsvorstand kann gegen Unternehmer Geldstrafen bis zu 
fünfhundert Mark verhängen, 
1. wenn sie auf Grund des Gesetzes oder der Satzung Nachweise für die 
Beitrags= oder Prämienberechnung oder für die Veranlagung zu den 
Gefahrklassen eingereicht haben, die unrichtige tatsächliche Angaben enthalten, 
2. wenn in der Betriebsanzeige (§ 653) als Zeitpunkt der Eröffnung des 
Betriebs oder des Beginns seiner Versicherungspflicht ein späterer Tag ange- 
geben ist als der, an dem der Betrieb eröffnet oder versicherungspflichtig 
geworden ist, 
vorausgesetzt, daß die Unternehmer die Unrichtigkeit der Angaben kannten oder den 
Umständen nach kennen mußten. 
§ 909. 
Der Genossenschaftsvorstand kann ferner gegen Unternehmer Geldstrafen bis zu 
dreihundert Mark verhängen, wenn sie ihren Pflichten 
1. zur Anmeldung der Betriebe und Betriebsänderungen sowie zum Aushang 
in dem Betriebe, 
2. zur Führung und Aufbewahrung der Lohnlisten (Lohnbücher), 
3. zur Einreichung der Lohnnachweise und der Nachweise für die Berechnung 
der Prämien, 
4. zur Erfüllung der Bestimmungen der Satzung über Betriebseinstellung und 
Wechsel des Unternehmers 
nicht rechtzeitig nachkommen. 
#910. 
Auf Beschwerden gegen Straffestsetzungen der Genossenschaftsvorstände entscheldet 
das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) endgültig. 
Die Beschlußkammer entscheidet nicht endgültig in den Fällen der §§5 870, 887 
sowie des § 891 in Verbindung mit diesen Vorschriften.
        <pb n="591" />
        — 679 — 
8 911. 
Unternehmer oder Angestellte, die vorsätzlich Beiträge oder Prämien ganz oder 
teilweise auf den Entgelt anrechnen oder es wissentlich veranlassen, werden mit Geld- 
strafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft, wenn nicht nach anderen 
gesetzlichen Vorschriften härtere Strafe verwirkt ist. 
g 912. 
Soweit auf Grund dieses Gesetzes Unternehmer mit Strafen bedroht sind, 
stehen ihnen gleich: 
1. wenn eine Aktiengesellschaft, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, 
eine eingetragene Genossenschaft, eine Innung oder andere juristische Person 
Unternehmer ist, die Mitglieder des Vorstandes, 
2. wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung Unternehmer ist, die 
Geschäftsführer, 
3. wenn eine andere Handelsgesellschaft Unternehmer ist, alle persönlich 
haftenden Gesellschafter, soweit sie von der Vertretung nicht ausgeschlossen sind, 
4. die gesetzlichen Vertreter geschäftsunfähiger und beschränkt geschäftsfähiger 
Unternehmer sowie die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, eines Ver- 
sicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, einer eingetragenen Genossenschaft, 
einer Innung, oder einer anderen juristischen Person. 
6 913. 
Der Unternehmer darf die Pflichten, die ihm auf Grund dieses Gesetzes 
obliegen, Betriebsleitern, soweit es sich nicht um Einrichtungen auf Grund von Unfall. 
verhütungsvorschriften handelt, auch Aufsichtspersonen oder anderen Angestellten seines 
Betriebs übertragen. 
Handeln solche Stellvertreter den Vorschriften zuwider, die Unternehmer mit Strafe 
bedrohen, so trifft sie die Strafe. Neben ihnen ist der Unternehmer strafbar, wenn 
1. die Zuwiderhandlung mit seinem Wissen geschehen ist, 
2. er bei der Auswahl oder Beaufsichtigung der Stellvertreter nicht die im 
Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat; in diesem Falle darf gegen 
den Unternehmer auf keine andere Strafe als auf Geldstrafe erkannt werden. 
Ist die Geldstrafe, die ein Genossenschaftsvorstand festgesetzt hat, von dem 
Stellvertreter nicht beizutreiben, so haftet der Unternehmer für sie. Seine Haftung 
ist in der Straffestsetzung auszusprechen. 
§ 914. 
Strafgelder der Versicherten fließen, wenn der Bestrafte zur Zeit der Zuwider- 
handlung einer Krankenkasse angehört, in diese, sonst aber in die allgemeine Orts. 
krankenkasse seines Beschäftigungsorts und, wo eine solche nicht besteht, in die Land- 
krankenkasse. Das gilt auch von Geldstrafen, welche die Ausführungsbehörden gegen 
Versicherte verhängen (§ 897). 
111“
        <pb n="592" />
        — 681 — 
1. Erzeugnisse der Landwirtschaft des Unternehmers zu be- oder verarbeiten, 
2. Bedürfnisse seiner Landwirtschaft zu befriedigen, 
3. Bodenbestandteile seines Grundstücks zu gewinnen oder zu verarbeiten. 
g 919. 
Der §5 918 gilt nicht für 
1. Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Werften, Hüttenwerke, Bau- 
höfe, sowie für Betriebe, die gewerbsmäßig Sprengstoffe oder explodierende 
Gegenstände erzeugen oder verarbeiten, 
2. Betriebe, die vom Reichsversicherungsamte wegen 
ihres erheblichen Umfanges, 
besonderer Einrichtung mit Maschinen, 
der Zahl ihrer gewerblichen Arbeiter 
den Fabriken gleichgestellt werden. 
920. 
Binnenschiffahrts= und Flößereibetriebe oder „Tätigkeiten fallen nur dann in 
die Versicherung des landwirtschaftlichen Hauptbetriebs, wenn sie nicht über den 
örtlichen Verkehr hinausgreifen. 
l921. 
Tätigkeiten, die ihrer Art nach der gewerblichen Unfallversicherung bei einer 
Zweiganstalt oder einer Versicherungsgenossenschaft unterliegen, sind bei der landwirt. 
schaftlichen Berufsgenossenschaft, welcher der Unternehmer mit Betriebstätigkeiten der- 
selben Art angehört, versichert, wenn diese die anderen Tätigkeiten überwiegen. 
§ 922. 
Für die Juteilung von landwirtschaftlichen Betrieben und gewerblichen Be- 
trieben desselben Unternehmers zu einer Genossenschaft gilt § 542. 
6 923. 
Gegen Unfälle bei Betrieben, die nach den §§ 915 bis 922 der Versicherung 
unterliegen (Betriebsunfälle)) sind versichert 
1. Arbeiter, 
2. Betriebsbeamte, deren Jahresarbeitsverdienst nicht fünftausend Mark an 
Entgelt übersteigt, 
wenn sie in diesen Betrieben beschäftigt sind. 
Als Arbeiter gelten auch Gehilfen, Gesellen und Lehrlinge. 
Facharbeiter im Unterschiede zum gewöhnlichen landwirtschaftlichen Arbeiter ist, 
wer für seine Stellung besonderer fachlicher Fertigkeiten bedarf. Dies gilt für Förster, 
Gärtner, Gärtnergehilfen, Müller, Ziegler, Stellmacher, Schmiede, Maurer, 
Zimmerer, Brenner, Maschinenführer, Heizer, sowie für Gehilfen und Gesellen, die
        <pb n="593" />
        — 683 — 
Zweiter Abschnitt. 
Gegenstand der Versicherung. 
§ 930. 
Für den Gegenstand der Versicherung gelten aus der gewerblichen Unfall- 
versicherung die §§ 555 bis 562 entsprechend. 
§ 931. 
Bei Berechnung der Rente von Betriebsbeamten und Facharbeitern gelten für 
den Jahresarbeitsverdienst die §§ 563 bis 566, 568. 
Ferner gelten hierfür die §§ 932 bis 935, 941. 
 § 932. 
Ist die betriebsübliche Zahl von Arbeitstagen im Jahre so gering, daß die 
im Betriebe Beschäftigten regelmäßig noch anderweit Arbeit gegen Entgelt verrichten, so 
wird in den Fällen der §§ 565, 566 für die an dreihundert fehlende Zahl von Arbeits- 
tagen der Ortslohn, der zur Zeit des Unfalls für den Beschäftigungsort des Ver- 
sicherten festgesetzt ist (§§ 149 bis 152), dem nach § 565 oder § 566 berechneten 
Beträge zugezählt. 
§ 933. 
Die §§ 564 bis 566, 568, 932 sind entsprechend anzuwenden, wenn sich der 
Jahresarbeitsverdienst aus mindestens wochenweise bestimmten Beträgen zusammensetzt. 
§ 934. 
Erreicht der Jahresarbeitsverdienst des Betriebsbeamten oder Facharbeiters 
nicht das Dreihundertfache des Ortslohns (§ 932), so gilt dieses Dreihundertfache als 
Jahresarbeitsverdienst. 
§ 935. 
Die Rente für verletzte Jugendliche, die nach dem Ortslohn berechnet wird, 
richtet sich zunächst nach der Altersstufe, auf der sie den Unfall erleiden, und ist bei 
Aufsteigen in eine höhere Altersstufe entsprechend zu erhöhen. 
§ 936. 
Für Arbeiter, die nicht unter die §§ 931 bis 935 fallen, richtet sich die Rente 
nach dem Jahresarbeitsverdienste, den landwirtschaftliche Arbeiter zur Zeit des Unfalls 
durch landwirtschaftliche und andere Erwerbstätigkeit am Beschäftigungsorte durch- 
schnittlich erzielen. 
Den durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst setzt das Oberversicherungsamt nach 
Anhören der Versicherungsämter fest, und zwar getrennt für Männer und Frauen, 
für Versicherte unter sechzehn Jahren, für solche von sechzehn bis einundzwanzig 
Jahren und für die, welche über einundzwanzig Jahre alt sind. Die Versicherten
        <pb n="594" />
        — 685 — 
§ 943. 
Die Gemeinde ist nicht nach § 942 zur Gewährung von Krankenhilfe ver- 
pflichtet, 
1. soweit der Verletzte auf Grund der Krankenversicherung oder nach anderen 
gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf eine gleiche Fürsorge hat. 
2. wenn er auf Grund von Leistungen, die denen der Krankenversicherung 
gleichwertig sind, versicherungsfrei ist, oder 
3. solange er sich im Ausland aufhält. 
Gewähren die zunächst Verpflichteten dem Verletzten die Krankenhilfe nicht, so 
hat die Gemeinde sie zu übernehmen. Den Aufwand der Gemeinde dafür haben 
die Verpflichteten zu ersetzen. - 
Dabei gelten als Ersatz für Krankenpflege, auch bei Behandlung im Kranken- 
hause, drei Achtel des Grundlohns, nach welchem sich das Krankengeld des Berechtigten 
bestimmt, für den Unterhalt im Krankenhause die Hälfte des Grundlohns. Ist kein 
anderer Grundlohn bestimmt, so gilt der Ortslohn des Beschäftigungsorts (§ 942 Abs. 2). 
§ 944. 
Auf Erfordern der Gemeinde hat die Landkrankenkasse, mangels einer solchen 
die allgemeine Ortskrankenkasse des Wohn- oder Aufenthaltsorts die Krankenhilfe zu 
übernehmen. 
Den Aufwand dafür hat die Gemeinde zu ersetzen. Dabei gilt, wenn nicht 
ein höherer Aufwand nachgewiesen wird, § 943 Abs. 3 
- 
Die Berufsgenossenschaft kann das Heilverfahren (§ 942) selbst übernehmen. 
Die Gemeinde oder, vorbehaltlich der §§ 1513, 1516, der sonst Verpflichtete 
§ 943 Abs. 1 Nr. 1, 2 hat der Genossenschaft insoweit Ersatz zu leisten, als der 
Verletzte von ihnen Leistungen beanspruchen könnte. Dabei gilt § 943 Abs. 3. 
§ 946. 
Ist bei Verletzten, die nicht auf Grund der Reichsversicherung oder bei einer 
knappschaftlichen Krankenkasse gegen Krankheit versichert sind und auch nicht den An- 
spruch auf Krankenhilfe nach § 942 haben, zu besorgen, daß eine Unfallentschädi- 
gung zu leisten ist, so kann die Berufsgenossenschaft schon vor Ablauf der ersten 
dreizehn Wochen nach dem Unfall ein Heilverfahren eintreten lassen, um die Folgen 
des Unfalls zu beseitigen oder zu mildern. 
Sie kann den Verletzten in einer Heilanstalt unterbringen; dabei gilt § 597 
Abs. 2 bis 4. 
Sie kann dem Verletzten mit seiner Zustimmung Pflege nach § 185 Abs. 1 
gewähren. 
Der Verletzte kann von der Genossenschaft angemessenen Ersatz für den Verdienst 
verlangen, der ihm durch das Heilverfahren entgeht. 
Reichs. Gesetzbl. 1911. 112
        <pb n="595" />
        — 686 — 
§ 947. 
Die Berufsgenossenschaft kann innerhalb der ersten dreizehn Wochen, auch ohne 
dem Verletzten ein Heilverfahren zu gewähren, die Unfallfolgen feststellen; § 581 
Abs. 1 gilt entsprechend. 
§ 948. 
Für die Gewährung von Unfallrente vor Ablauf der dreizehn Wochen, 
für den Übergang des Anspruchs auf Krankengeld, 
für die Bindung der Genossenschaft an die Stellungnahme des Trägers 
der Krankenversicherung « 
 gelten die §§ 582, 583 Abs.1,§ 584. Dabei gilt § 583 Abs.1 auch für die 
Leistung der Gemeinde (§ 942). " 
§ 949. 
Bei Streit zwischen der Gemeinde und der Krankenkasse wegen Übernahme 
der Krankenhilfe (§ 944) entscheidet das Versicherungsamt endgültig, wenn es sich 
nicht um einen Ersatzanspruch handelt. 
Streit über Ersatzansprüche aus den §§ 943 bis 945 wird im Spruchverfahren 
entschieden. 
§ 950. 
Für den Ersatz des Schadens bei Tötung gelten die §§ 586 bis 596 aus 
der gewerblichen Unfallversicherung. 
Jedoch richtet sich der Jahresarbeitsverdienst nach den Vorschriften, die in der 
landwirtschaftlichen Unfallversicherung im Falle der Körperverletzung gelten, mit Aus- 
schluß der §§ 940, 941. Der § 587 gilt nur, wenn die Rente nicht nach dem 
festgesetzten durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste (§ 936) berechnet wird. 
§ 951. 
An Stelle von Krankenbehandlung und Rente (§ 930 in Verbindung mit 
§ 558) kann die Berufsgenossenschaft Heilanstaltpflege gewähren. Für diese gelten 
§ 597 Abs. 2 bis 5, § 598. 
§ 952. 
Aus der gewerblichen Unfallversicherung gelten ferner die Vorschriften über 
Hauspflege (§ 599), 
besondere Unterstützung bei Unterbringung in einer Heilanstalt (§ 602) 
Einleitung eines neuen Heilverfahrens (§§ 603, 604), 
Wechsel der Heilanstalt (§ 605), 
Nachteile für den Verletzten aus unberechtigtem Verhalten gegen Anord- 
nungen über Heilverfahren (§ 600), 
Aufnahme des Rentenempfängers in ein Invalidenhaus oder eine ähnliche 
Anstalt (§ 607). 
§ 953. 
Gemeinden oder Gemeindeverbände können mit Genehmigung der höheren Ver- 
waltungsbehörde statutarisch bestimmen, daß Renten bis zu zwei Dritteln nicht bar
        <pb n="596" />
        — 687 — 
gezahlt sondern in Sachen gewährt werden. Dies gilt nur für Rentenempfänger, die 
im Bezirke wohnen, wenn sie oder ihre Ernährer dort als landwirtschaftliche Arbeiter 
nach Ortsgebrauch ganz oder teilweise in Sachen gelohnt worden und mit der Sach- 
leistung statt Renten einverstanden sind. 
Den Wert der Sachen setzt die höhere Verwaltungsbehörde nach Durchschnitts- 
preisen fest. · 
§ 954. 
Die Sachbezüge gewährt die Gemeinde des Wohnorts. Der Anspruch auf 
Rente geht im Werte der Sachbezüge auf die Gemeinde über. 
Das Versicherungsamt (Beschlußausschuß) entscheidet bei Streit zwischen der 
Gemeinde und dem Berechtigten. Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt 
endgültig. 
Ist der Anspruch auf Rente endgültig auf die Gemeinde übergegangen, so 
benachrichtigt die Berufsgenossenschaft die Post. 
§ 955. 
Aus der gewerblichen Unfallversicherung gelten ferner die Vorschriften über 
neue Feststellung der Rente wegen Änderung der Verhältnisse (§§ 608 
bis 611) 
Fälligkeit der Leistungen und Dauer des Rentenbezugs (§§ 612, 613), 
Bezugsrecht nach dem Tode des Berechtigten (§ 614), 
Ruhen der Rente (§ 615), 
Kapitalabfindungen (§§ 616 bis 618),  
Verzicht auf Rückforderung und Rechtskraft (§§ 619, 620), 
Übertragung, Verpfändung, Pfändung und Aufrechnung der Ansprüche 
(§§ 621, 622). 
Dritter Abschnitt. 
Träger der Versicherung. 
I. Berufsgenossenschaften und andere Träger der Versicherung. 
§ 956. 
Die Berufsgenossenschaften als Träger der Versicherung umfassen die Unter- 
nehmer der versicherten Betriebe. 
Die Genossenschaften werden nach örtlichen Bezirken gebildet; sie umfassen darin 
alle Betriebe der Betriebszweige, für die sie errichtet sind. 
Genossenschaften, die nach § 18 des Gesetzes, betreffend die Unfall- und 
Krankenversicherung der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Per- 
sonen, vom 5. Mai 1886 (Reichs- Gesetzbl. S. 132) errichtet sind, bleiben in ihrem 
Bestande, vorbehaltlich der nach § 960 zulässigen Änderungen, erhalten. 
112“
        <pb n="597" />
        — 688 — 
§ 957. 
Das Reich oder der Bundesstaat ist Träger der Versicherung, wenn der 
Betrieb für seine Rechnung geht, es sei denn, daß die Betriebe nach § 109 des im 
§ 956 bezeichneten Gesetzes den für sie errichteten Genossenschaften angehören. 
Für den nachträglichen Beitritt zur Genossenschaft, den Wiederaustritt und 
den Wiedereintritt gilt § 625 Abs. 2 bis 5 aus der gewerblichen Unfallversicherung. 
§ 958. 
Unternehmer eines Betriebs ist derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geht. 
§ 959. 
Für Betriebe, die Bestandteile oder Nebenbetriebe aus verschiedenen Betriebs- 
zweigen enthalten, gilt entsprechend § 631, Abs. 1, 
für die Zuteilung mehrerer Betriebe desselben Unternehmers zu einer 
Genossenschaft § 632, 
für die Entschädigung von Unfällen in fremden Betrieben § 634 
aus der gewerblichen Unfallversicherung. 
II. Änderung des Bestandes der Berufsgenossenschaften. 
§ 960. · 
Für Änderungen des Bestandes der Berufsgenossenschaften gelten aus der gewerb- 
lichen Unfallversicherung die §§ 635 bis 646. 
Erteilt der Bundesrat die Genehmigung, so wird die Satzung für die neue 
Genossenschaft nach den §§ 20, 21, 24 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 
(Reichs-Gesetzbl. S. 132) beschlossen. 
§ 961. 
Für die Auflösung von Genossenschaften gilt dasselbe wie bei der gewerblichen 
Unfallversicherung (§§ 647, 648). 
Vierter Abschnitt. 
Verfassung. 
I. Mitgliedschaft und Stimmberechtigung. 
§ 962. 
Mitglied der Berufsgenossenschaft ist jeder Unternehmer, dessen Betrieb zu den 
ihr zugewiesenen Betriebszweigen gehört und in ihrem Bezirke seinen Sitz hat. 
§ 963. 
Alle Grundstücke eines Unternehmers, zu deren landwirtschaftlichem Gesamt. 
betriebe gemeinsame Wirtschaftsgebäude dienen, gelten als ein einziger Betrieb.
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        — 690 — 
§ 969. 
Für die Meldepflicht des Unternehmers bei Änderungen seines Betriebs, die 
für die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft wichtig sind, für die Überweisung und 
Löschung eines Betriebs sowie für den Übergang der Unfallast und eines Teiles der 
Rücklage gelten die §§ 665 bis 673 aus der gewerblichen Unfallversicherung ent- 
sprechend. 
3 970. 
Die Meldepflicht bei Betriebsänderungen, die für die Umlagen wichtig sind, 
und das weitere Verfahren sind in der Satzung zu regeln. 
Für die Anfechtung der Entscheidung, welche die Genossenschaft auf die Anmeldung 
der Änderung oder von Amts wegen erläßt, gelten die §§ 999, 1000 entsprechend. 
IV. Satzung. 
§ 971. 
Die Berufsgenossenschaften regeln ihre innere Verwaltung und ihre Geschäfts- 
ordnung durch eine Satzung, welche die Genossenschaftsversammlung beschließt. 
§ 972. 
Die Satzung muß bestimmen über 
1. Namen, Sitz und Bezirk der Genossenschaft, 
2. Zusammensetzung, Rechte und Pflichten des Vorstandes, 
3. Form der Willenserklärungen des Vorstandes sowie seiner Unterschrift für 
die Berufsgenossenschaft, Art der Beschlußfassung des Vorstandes und 
seine Vertretung nach außen, 
4. Bildung des Genossenschaftsausschusses zur Entscheidung über Einsprüche 
(§§ 1000, 1023), 
5. Zusammensetzung und Berufung der Genossenschaftsversammlung und Art 
ihrer Beschlußfassung, 
6. Stimmrecht der Mitglieder und Prüfung ihrer Vollmachten, 
7. Vertretung der Genossenschaft gegenüber dem Vorstand, 
8. Höhe der Sätze für entgangenen Arbeitsverdienst und für Reisekosten, die 
den Vertretern der Versicherten zu gewähren sind (5 21)) 
9. Maßstab für das Umlegen der Beiträge und, soweit diese nicht nach Steuern 
umgelegt werden, Verfahren beim Abschätzen und Veranlagen, 
10. Verfahren bei Eröffnung neuer Betriebe, bei Betriebsänderungen und bei 
Wechsel der Person des Unternehmers, 
11. Folgen von Betriebseinstellung oder von Wechsel der Person des Unternehmers, 
besonders Sicherstellung seiner Beiträge, wenn er den Betrieb einstellt, 
12. Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung, 
13. Handhabung des Erlasses von Vorschriften zur Unfallverhütung und zur 
Überwachung der Betriebe,
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        — 692 — 
VII. Bildung der Gefahrklassen. 
§ 979. 
Für die Bildung der Gefahrklassen (§§ 990 bis 1004, 1008) gelten aus 
der gewerblichen Unfallversicherung die §§ 706 bis 710, 712. Genossenschaften, 
deren Betriebe sich in der Unfallgefahr nur wenig unterscheiden, können beschließen, 
keine Gefahrklassen aufzustellen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Reichs- 
versicherungsamts. Sie kann zurückgenommen werden, wenn die Unfallverzeichnisse für 
die einzelnen Betriebszweige wesentliche Verschiedenheit aufweisen. 
  
VIII. Teilung und Zusammenlegung der Last. 
§ 980. 
Die Satzung kann bestimmen, daß die Sektionen für Unfälle, die in ihren 
Bezirken eintreten, die Entschädigung bis zu drei Vierteln tragen. 
Die Beträge, die dadurch den Sektionen zur Last fallen, sind auf deren Mit- 
glieder nach ihrer Beitragshöhe umzulegen. 
§ 981. 
Werden die Umlagen nach der Grundsteuer berechnet und dabei Sektionen mit 
mehr als dem Doppelten des Betrags belastet, der wirklich für sie an Entschädigungen 
und Verwaltungskosten aufgewendet worden ist, so kann die Genossenschaftsversammlung 
beschließen, das Mehr nach der Grundsteuer auf alle Sektionen zu verteilen. 
§ 982. 
Für die gemeinsame Tragung der Last gelten die Vorschriften der gewerb- 
lichen Unfallversicherung (§§ 714 bis 710). 
IX Vermögensverwaltung. 
§ 983. 
Das Reichsversicherungsamt kann über die Aufbewahrung von Wertpapieren 
Bestimmungen erlassen, soweit nicht staatliche Behörden oder Organe der Selbstver- 
waltung die Geschäfte führen. 
§ 984. 
Für 
die Anlegung des Vermögens, 
den Nachweis der Geschäfts= und Rechnungsergebnisse 
gelten die Vorschriften der gewerblichen Unfallversicherung (§§ 718 bis 721). 
Fünfter Abschnitt. 
Aufsicht. 
§ 985. 
Für die Aufsicht über die Berufsgenossenschaften gelten aus der gewerblichen 
Unfallversicherung die §§ 722, 723.
        <pb n="600" />
        — 694 
Handelt es sich um gemeinsame weitere Einrichtungen mehrerer Genossenschaften 
(§ 1029), so bleibt das Reichsversicherungsamt für diese weiteren Einrichtungen zu- 
ständig, wenn nicht die sämtlichen beteiligten Genossenschaften demselben Landesver- 
sicherungsamt unterstehen. 
Sechster Abschnitt. 
Auszahlung der Entschädigung. Aufbringung der Mittel. 
I. Auszahlung durch die Post. 
§ 988. 
Für die Auszahlung durch die Post gelten die Vorschriften der gewerblichen 
Unfallversicherung (§§ 726 bis 729). 
II. Aufbringung der Mittel. 
1. Allgemeine Vorschrift. 
§ 989. 
Die Berufsgenossenschaften haben die Mittel für ihre Aufwendungen durch 
Mitgliederbeiträge aufzubringen, die den Bedarf des abgelaufenen Geschäftsjahrs decken. 
2. Maßstab des Arbeitsbedarfs und der Gefahrklassen. 
§ 990. 
Die Beiträge werden umgelegt nach 
dem abgeschätzten Durchschnittsmaße der menschlichen Arbeit (Arbeitsbedarf) 
und ihrem Werte gemäß diesem Gesetze, 
dem Entgelt von Betriebsbeamten und Facharbeitern sowie dem Jahres- 
arbeitsverdienste von Unternehmern, soweit die Arbeitsleistungen solcher 
Versicherten nicht mit abgeschätzt sind, und nach 
der Höhe der Unfallgefahr (Gefahrklasse). 
§ 991. 
Für jeden Unternehmer wird die Zahl der Arbeitstage abgeschätzt, die zum 
Bewirtschaften seines Betriebs im Jahresdurchschnitt erforderlich sind; dabei sind die 
Zahl der Arbeiter im Betrieb und die Dauer ihrer Beschäftigung zu berücksichtigen. 
Die Satzung kann bestimmen, daß die hauswirtschaftlichen und anderen Dienste 
dabei gesondert zu rechnen sind. 
§ 992. 
Beim Abschätzen ist das Unternehmerverzeichnis zu Grunde zu legen, das bei 
Errichtung der Genossenschaft (§ 34 des Gesetzes vom 5. Mai 1886, Reichs-Gesetzbl. 
S. 132) oder später aufgestellt ist. 
Betriebsänderungen sind zu berücksichtigen.
        <pb n="601" />
        — 696 — 
§ 1000. 
Das Genossenschaftsorgan bescheidet den Unternehmer auf seinen Widerspruch 
schriftlich. . 
Der Unternehmer kann Einspruch an den Genossenschaftsausschuß (§ 972 Nr.4) 
und gegen dessen Entscheidung Beschwerde an das Oberversicherungsamt erheben. 
§ 1001. 
Die Mitglieder des Genossenschaftsausschusses dürfen bei dem ersten Abschätzen 
und Veranlagen nicht mitwirken. · 
§ 1002. 
In den Fristen, in denen der Gefahrtarif nachzuprüfen ist, sind auch die 
Veranlagung und die Abschätzung nachzuprüfen (§ 979 in Verbindung mit § 708). 
§ 1003. 
Schon vor der regelmäßigen Nachprüfung kann die Genossenschaft den Ar— 
beitsbedarf eines Betriebs neu abschätzen oder den Betrieb neu veranlagen, wenn 
sich herausstellt, daß die Angaben des Unternehmers unrichtig waren. 
§ 1004. 
Für die neue Abschätzung und die neue Veranlagung gelten die §§ 990 bis 
1001 entsprechend. 
3. Maßstab des Steuerfußes. 
§ 1005. 
Wenn das Landesgesetz die Angehörigen des Unternehmers von der Ver- 
sicherung nicht ausschließt und der Maßstab des Arbeitsbedarfs und der Gefahrklassen 
unzweckmäßig ist, so kann die Satzung bestimmen, daß die Beiträge der Berufsgenossen 
durch Zuschläge zu direkten Staats- oder Gemeindesteuern aufgebracht werden. 
Für eine solche Vorschrift ist mindestens die Zweidrittelmehrheit der Genossen- 
schaftsversammlung nötig. Die Satzung muß dann auch bestimmen, wie Mitglieder 
zu den Genossenschaftslasten heranzuziehen sind, welche die zu Grunde gelegte Steuer 
für ihren gesamten Betrieb oder einen Teil nicht zu zahlen haben. 
§ 1006. 
Die Satzung kann einen einheitlichen Mindestbeitrag, höchstens eine Mark 
und, wenn Unternehmer versichert oder mitversichert sind (§§ 925 bis 928), höchstens 
zwei Mark jährlich, bestimmen. 
§ 1007. 
Für Betriebsbeamte und Facharbeiter sind zu den Beiträgen besondere Zu- 
schläge zu erheben. Das Nähere hat die Satzung zu bestimmen. Sie hat auch die 
Anmeldung zu ordnen und die Zuwiderhandlung mit Strafe zu bedrohen.
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        —. 697 — 
Das Gleiche gilt für Unternehmer, wenn für ihre Rente ein höherer als der 
durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst landwirtschaftlicher Arbeiter angesetzt wird. 
§ 1008. 
Für Betriebe nach § 917, für landwirtschaftliche Nebenbetriebe und für andere 
Betriebe, die ihrer Art nach der gewerblichen Unfallversicherung unterliegen würden, 
sowie für Tätigkeiten der im § 921 bezeichneten Art sind die Beiträge nach der 
Unfallgefahr abzustufen. 
Die Satzung hat die Voraussetzungen hierfür sowie die Höhe dieser Beiträge 
und das Verfahren zu regeln. 
§ 1009. 
Bestimmt die Satzung als Maßstab die Grundsteuer, so kann sie die Zahlung 
der Zuschläge dem auflegen, der gesetzlich zur Grundsteuer für die Grundstücke der 
genossenschaftlichen Betriebe veranlagt ist oder veranlagt sein würde, wenn die Grund- 
stücke nicht von der Steuer befreit wären. 
Zahlt danach ein anderer den Beitrag als der Unternehmer, so hat dieser 
ihn zu erstatten. 
Bei Streit über die Erstattung entscheidet das Versicherungsamt, in dessen 
Bezirk der versicherungspflichtige Betrieb seinen Sitz hat. Auf Beschwerde ent- 
scheidet das Oberversicherungsamt endgültig. 
4. Andere Maßstäbe. 
§ 1010. 
Die Satzung kann, wenn die Voraussetzungen nach § 1005 Abs. 1 vorliegen, 
für die Aufbringung der Beiträge einen anderen angemessenen Maßstab bestimmen, 
zum Beispiel 
die Kulturart, 
die Fläche in Verbindung mit der Grundsteuer, 
den Reinertrag, den die Grundstücke als solche, einschließlich der dazu 
gehörenden, denselben Zwecken dienenden Gebäude und des Zubehörs, 
nach ihrer bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei gemeinüblicher 
Bewirtschaftung im Durchschnitt nachhaltig gewähren können, 
den Ertragswert, der sich aus dem Fünfundzwanzigfachen dieses Rein- 
ertrags ergibt. 
Die §§ 996 bis 1009 sind entsprechend anzuwenden; das Nähere bestimmt 
die Satzung. 
5. Gemeinsame Vorschriften. 
§ 1011. 
Aus der gewerblichen Unfallversicherung gelten die Vorschriften über 
Zwecke) zu denen Beiträge erhoben und Mittel verwendet werden dürfen (§ 736), 
Vorschüsse auf die Beiträge sowie Vorauszahlung von Beiträgen (§§ 737 
bis 739).
        <pb n="603" />
        — 698 — 
§ 1012. 
Die Satzung kann Unternehmer kleiner Betriebe mit geringer Unfallgefahr, die nur 
ausnahmsweise Versicherungspflichtige gegen Entgelt beschäftigen, von Beiträgen ganz 
oder teilweise befreien und zugleich das Verfahren für die Ermittlung solcher Unter- 
nehmer bestimmen. 
Mit Genehmigung der obersten Verwaltungsbehörde kann das auch die Genossen- 
schaftsversammlung tun. 
Bei Streit zwischen der Genossenschaft und dem Unternehmer über Befreiung 
entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig. , 
§  1013. 
Die Genossenschaften haben Rücklagen anzusammeln. 
Bis diese das Doppelte des Jahresbedarfs erreichen, werden jährlich zwei vom 
Hundert der jeweiligen Umlage zugeschlagen. Die Satzung kann einen höheren Betrag 
bestimmen. 
Für die Rücklage gelten entsprechend die §§ 745 bis 747 aus der gewerblichen 
Unfallversicherung. 
III. Umlage-- und Erbebungsverfahren. 
§ 1014. 
Für das Umlegen des Bedarfs auf die Mitglieder gilt § 749 Abs. 1 aus der 
gewerblichen Unfallversicherung entsprechend. 
§ 1015. 
Bei der Umlage der Beiträge nach der Steuer ist die Steuer für den Zeit- 
raum zu Grunde zu legen, für den die Beiträge umgelegt werden. 
§ 1016. 
Bei der Umlage der Beiträge nach Arbeitsbedarf und Gefahrklassen hat jedes 
Mitglied, das im verflossenen Geschäftsjahr Betriebsbeamte oder Facharbeiter beschäftigt 
hat, binnen sechs Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahrs dem Vorstand einen Nach- 
weis darüber einzureichen, wieviel jeder von ihnen während dieser Zeit an Entgelt 
tatsächlich bezogen hat oder wieviel für ihn anzurechnen ist. 
Die Satzung kann einen summarischen Lohnnachweis nach § 750 Abs. 3 zulassen. 
Für Mitglieder, die den Lohnnachweis nicht rechtzeitig oder unvollständig 
einreichen, stellt ihn der Genossenschafts= oder Sektionsvorstand selbst auf oder er- 
gänzt ihn. 
§ 1017.   
Zum Berechnen der Beiträge werden angesetzt für 
einen Betriebsbeamten und einen Facharbeiter der Entgelt, den er im 
Betriebe tatsächlich bezogen hat oder der für ihn anzurechnen ist,
        <pb n="604" />
        — 700 — 
§ 1023.. 
Binnen zwei Wochen nach Ablauf der Frist oder nach Zustellung (§ 1021. 
Abs. 2) kann der Unternehmer gegen die Beitragsberechnung bei dem Genosesenschafts- 
vorstande Widerspruch erheben; er bleibt aber zur vorläufigen Zahlung verpflichtet. 
Dabei gilt § 757 Abs. 2. 
Die Veranlagung und die Abschätzung können dadurch nicht angefochten werden. 
Das weitere Verfahren richtet sich nach § 1000. Für den Einspruch gilt dabei 
§ 759 entsprechend. 
§ 1024. 
Wird auf Widerspruch, Einspruch oder Beschwerde der Beitrag ermäßigt, so 
gilt für die Deckung des Ausfalls und den Ausgleich der Überzahlung § 760. 
§ 1025. 
Ergibt sich nachträglich, daß ein ohne Widerspruch bezahlter Beitrag ganz 
oder teilweise zu Unrecht erhoben worden ist, so gelten die §§ 1023, 1024 entsprechend. 
§ 1026. 
Kann die Gemeinde den wirklichen Ausfall der Beiträge oder die fruchtlose 
Zwangsvollstreckung nicht nachweisen, so haftet sie für die Beiträge und muß sie 
mit einsenden. 
§ 1027. 
Für das Aufbringen uneinziehbarer Beiträge gilt § 762 entsprechend. Solche 
Beiträge sind der Gemeinde, die sie schon eingesandt hat, zu erstatten. 
IV. Abführung der Beträge an die Post. 
§ 1028. 
Für die Abführung der Beträge an die Post gelten die Vorschriften der ge- 
werblichen Unfallversicherung (§§ 777 bis 782). 
Siebenter Abschnitt. 
Weitere Einrichtungen. 
§ 1029. 
Für weitere Einrichtungen der Berufsgenossenschaften gelten die Vorschriften der 
gewerblichen Unfallversicherung (§§ 843 bis 847). 
Achter Abschnitt. 
Unfallverhütung. Überwachung. 
§ 1030. 
Für Unfallverhütung und Überwachung gelten aus der gewerblichen Unfall- 
versicherung die §§ 848 bis 857, 859 bis 889, 890 Abs. 1, § 891 Abs. 2 ent- 
sprechend.
        <pb n="605" />
        — 701 — 
Die Vertreter der Versicherten werden von den Versicherungsvertretern der 
Versicherungsämter gewählt, auf deren Bezirk sich die Genossenschaft oder die Sektion 
erstreckt. Wahlberechtigt sind jedoch nur solche Versicherungsvertreter der Versicherungs- 
ämter, welche als Vertreter der Versicherten berufen sind und dem Bereiche der land- 
wirtschaftlichen Unfallversicherung zugehören. 
§ 1031. 
Verwalten staatliche Behörden oder Organe der Selbstverwaltung die Berufs- 
genossenschaft, so ziehen sie zur Beratung und zum Beschluß über Unfallverhütungs- 
vorschriften Vertreter der Arbeitgeber und Vertreter der Versicherten in gleicher 
Zahl zu. 
Die Vertreter der Arbeitgeber werden aus den landwirtschaftlichen Arbeitgeber- 
beisitzern bei den Oberversicherungsämtern des Bezirkes der Genossenschaft in einer 
Sitzung des Organs der Selbstverwaltung oder der Behörde durch das Los bestimmt, 
das der Vorsitzende zieht. 
Für diese Vertreter gelten die §§ 861, 863 entsprechend; für sie und ihre 
Ersatzmänner gilt ferner entsprechend, was die §§ 16 bis 21, 24 für Vertreter der 
Arbeitgeber vorschreiben. 
§ 1032. 
Die Unternehmer sind verpflichtet, den von ihrer Genossenschaft beauftragten 
Mitgliedern der Genossenschaftsorgane während der Betriebszeit den Zutritt zu ihren 
Betriebstätten zu gestatten. § 879 gilt entsprechend. 
Neunter Abschnitt. 
Reichs= und Staatsbetriebe. 
§ 1033. 
Ist das Reich oder ein Bundesstaat Versicherungsträger, so gelten aus der 
gewerblichen Unfallversicherung die §§ 892, 893, 895 bis 897. 
Aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung gelten nicht 
die Vorschriften über Änderung des Bestandes der Berufsgenossenschaften 
§§ 960, 961), 
von den Vorschriften über die Verfassung die §§ 962 bis 983 und der 
§ 984 in Verbindung mit den §§ 718 bis 720, 
die Vorschriften über Aufsicht (§§ 985 bis 987), 
die Vorschriften über Aufbringung der Mittel sowie über Umlage= und 
Erhebungsverfahren (§§ 989 bis 1027), 
von den Vorschriften über Abführung der Beträge an die Post der 
§ 1028 in Verbindung mit den §§ 781, 782, 
die Vorschriften über weitere Einrichtungen (§ 1029), 
Reichs= Gesetzbl. 1911. 114
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        — 703 — 
des § 968, des § 969 in Verbindung mit den §§ 665, 666, 667 Abs. 2 
und den §§ 669 bis 672, des § 970 über Wechsel des Unternehmers, 
über Anmeldung von Änderungen im Betrieb und über das weitere 
Verfahren, 
der §§ 971 bis 974 über die Satzung, 
des § 975 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 685, 686, Nr. 3, 4 und 
den §§ 687 bis 689, des § 976 Abs. 1, des § 977 Abs. 1 über 
Genossenschaftsorgane, 
des § 978 über Angestellte der Genossenschaft, 
des § 979 über Bildung von Gefahrklassen, 
der §§ 980 bis 982 über Teilung und Zusammenlegung der Last, 
der §§ 990 bis 1010 über Aufbringung der Mittel, 
der §§ 1014 bis 1027 über Umlage- und Erhebungsverfahren, 
regeln, auch abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes 
die Organe bezeichnen, welche die Genossenschaften verwalten und die Rechte 
und Pflichten wahrnehmen, die dieses Gesetz den Vorständen überträgt, sowie 
die Aufklärung des Sachverhalts bei Unfällen dem Versicherungsamt übertragen. 
§ 1038. 
Gebraucht die Landesgesetzgebung das Recht aus § 1037, so bestimmt sie über 
1. die Vertretung der Genossenschaft bei der Unfalluntersuchung (§ 1562), 
2. das Organ, bei dem der Entschädigungsanspruch anzumelden ist (§§ 1546, 
1548, 1584, 1585) und das die Entschädigung feststellt und darüber den 
Bescheid oder Endbescheid erteilt (§§ 1568, 1569, 1583, 1606), 
3. die Vermögensverwaltung (§ 25 Abs. 2, §§ 26, 27, 983 und § 984 
in Verbindung mit den §§ 718 bis 720), 
sowie darüber, 
4. welche Personen außer den technischen Aufsichtsbeamten und den besonderen 
Sachverständigen (§ 1030 in Verbindung mit den §§ 875, 880, 881) 
den Strafvorschriften über Verletzung von Betriebsgeheimnissen (§§ 142 
bis 144) unterliegen. 
§ 1039. 
Hat die Landesgesetzgebung ihr Recht zur Abgrenzung von Berufsgenossen- 
schaften gebraucht, so tritt bei Änderung im Bestande von Genossenschaften die oberste 
Verwaltungsbehörde an Stelle des Bundesrats, wenn die beteiligten Betriebe sämtlich 
ihren Sitz in dem Bundesstaate haben. 
§ 1040. 
Wenn eine nach Landesgesetz gebildete Genossenschaft wegen Leistungsunfähigkeit 
aufzulösen ist und ihre Betriebe anderen Genossenschaften zugeteilt werden sollen, deren 
Betriebe sämtlich ihren Sitz in dem Bundesstaate haben, so ist dessen oberste Ver- 
waltungsbehörde für die Auflösung und Zuteilung zuständig. 
114“
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        — 704 — 
Mit Auflösung der Genossenschaft gehen ihre Rechte und Pflichten auf den 
Bundesstaat über. 
§ 1041. 
Hat ein Bundesstaat sein Gebiet ganz oder teilweise der Genossenschaft eines 
anderen Bundesstaats, der sein Recht aus § 1037 gebraucht hat, mit dessen Ein- 
verständnis angeschlossen, so gelten für die Genossenschaft die landesgesetzlichen Vor- 
schriften des bezeichneten anderen Bundesstaats. 
Hat auch der angeschlossene Bundesstaat sein Recht aus § 1037 gebraucht, 
so gelten die Vorschriften des Bundesstaats, in dem die Genossenschaft ihren Sitz 
hat. Diesen vereinbaren die beiden Landesregierungen. 
Löst der Bundesrat eine Genossenschaft dieser Art als leistungsunfähig auf, 
so gehen ihre Rechte und Pflichten auf die beteiligten Bundesstaaten nach dem Ver- 
hältnis der Beiträge, die im letzten Geschäftsjahr gezahlt worden sind, über. 
Einigen sich die beteiligten Bundesstaaten nicht, so entscheidet auf Anrufen 
der Bundesrat. 
Elfter Abschnitt. 
Haftung von Unternehmern und Angestellten. 
§ 1042. 
Für die Haftung von Unternehmern und Angestellten gelten die Vorschriften 
der gewerblichen Unfallversicherung (§§ 898 bis 907). 
Ansprüche auf Ersatz des durch den Unfall erlittenen Schadens, die der Ver- 
letzte nach Gesetz für die ersten dreizehn Wochen nach dem Unfall hat, bleiben vor- 
behalten, wenn nicht der Verletzte gegen eine Krankenkasse, eine knappschaftliche 
Krankenkasse oder eine Ersatzkasse Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung 
hat oder wegen gleichwertiger Leistungen versicherungsfrei ist. 
Jwölfter Abschnitt. 
Strafvorschriften. 
§ 1043. 
Der Genossenschaftsvorstand kann gegen Unternehmer Geldstrafen bis zu fünf- 
hundert Mark verhängen, wenn 
1. Gehalt- oder Lohnnachweise, die sie nach § 1016 für das Umlegen der 
Beiträge eingereicht haben, 
2. Erklärungen, die den zuständigen Genossenschaftsorganen für das Veranlagen 
zu den Gefahrklassen abgegeben sind, 
3. eine Auskunft, die sie nach § 996 für das Abschätzen des Arbeitsbedarfs 
oder nach § 997 über ihre Betriebs, und Arbeiterverhältnisse erteilt haben,
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        — 705 — 
4. eine Anzeige oder Anmeldung, die nach § 968 über Wechsel des Unter- 
nehmers oder nach den §§ 969, 970 über Betriebsänderungen erstattet 
worden ist, 
tatsächliche Angaben enthalten, deren Unrichtigkeit sie kannten oder den Umständen 
nach kennen mußten. 
Abs. 1 gilt entsprechend für Nachweise, Erklärungen und Auskünfte, die Unter- 
nehmer für das Veranlagen zu den Beiträgen bei einem Maßstab nach § 1010 zu 
geben haben. 
§ 1044. 
Der Genossenschaftsvorstand kann ferner gegen Unternehmer Geldstrafen bis zu 
dreihundert Mark verhängen, wenn sie ihren Pflichten, 
1. die im § 1043 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 Abs. 2 bezeichneten Äußerungen ab- 
zugeben, 
2. die Bestimmungen der Satzung über Betriebseinstellungen und Wechsel des 
Unternehmers zu erfüllen, 
nicht rechtzeitig nachkommen. 
§ 1045. 
Aus der gewerblichen Unfallversicherung gelten entsprechend die Vorschriften 
des § 910 über Beschwerden gegen Straffestsetzungen der Genossenschafts- 
vorstände, 
des § 911 über Anrechnen von Beiträgen auf den Entgelt, 
des § 912 über Bestrafung der den Unternehmern Gleichgestellten, 
des § 913 über Bestrafung bei Ubertragung der Pflichten des Unternehmers, 
des § 914 über die Kassen, denen die Strafgelder zufließen. 
Dritter Teil. 
See-Unfallversicherung. 
Erster Abschnitt. 
Umfang der Versicherung. 
§ 1046. 
Gegen Unfall versichert sind Personen, die 
1. auf deutschen Seefahrzeugen als Schiffer, Schiffsleute, Maschinisten, Auf- 
wärter oder in anderer Eigenschaft zur Schiffsbesatzung gehören (Seeleute), 
Schiffer jedoch nur, wenn sie gegen Entgelt beschäftigt werden, 
2. auf deutschen Seefahrzeugen in inländischen Häfen oder auf inländischen 
Kanälen oder Flüssen beschäftigt werden, ohne zur Schiffsbesatzung zu ge- 
hören, wenn sie nicht anderweit auf Grund der Reichsversicherung gegen 
Unfall versichert sind,
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        — 706 — 
3. in inländischen Betrieben schwimmender Docks und ähnlicher Einrichtungen 
sowie in inländischen Betrieben für den Lotsendienst, für Retten oder 
Bergen von Menschen oder Sachen bei Schiffbrüchen, für Bewachen, Be- 
leuchten oder Instandhalten von Gewässern beschäftigt sind, die dem See- 
verkehre dienen. 
§ 1047. 
Als Seefahrt (§ 163) gilt: 
1. der Verkehr auf See außerhalb der Grenzen, die § 1 der Ausführungs- 
bestimmungen vom 10. November 1899 zum §5 25 des Flaggengesetzes vom 
22. Juni 1899 festsetzt, 
2. die Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der See. 
§ 1048. 
Nicht als Seefahrt gilt die Fahrt auf anderen Gewässern, die mit der See 
verbunden sind, auch wenn sie von Seeschiffen befahren werden. 
§ 1049. 
Gegen Unfall ist auch versichert die Besatzung von Fahrzeugen, die zur Fischerei 
auf Gewässern der im § 1048 bezeichneten Art innerhalb der vom Bundesrate fest- 
gesetzten Grenze dienen. 
§ 1050. 
Ist es zweifelhaft, ob Betriebe der See-Unfallversicherung unterliegen, so bestimmt 
darüber nach Anhören des Genossenschaftsvorstandes das Reichsversicherungsamt. 
§ 1051. 
Für Seeschiffahrts= und andere unter die §§ 1046, 1049 fallende Betriebe, 
die als wesentliche Bestandteile anderer Betriebe der gewerblichen Unfallversicherung 
unterliegen, gilt dis See= Unfallversicherung nicht (§ 540 Nr. 2). 
§ 1052. 
Die Versicherung gilt für Unfälle beim Betrieb einschließlich der Unfälle, 
die während des Betriebs durch Elementarereignisse eintreten (Betriebsunfälle). 
Verbotwidriges Handeln schließt die Annahme eines Betriebsunfalls nicht aus. 
§ 1053. 
Die Versicherung gilt für die Zeit von Anfang bis Ende des Dienstverhält- 
nisses einschließlich der Beförderung vom Lande zum Fahrzeug und vom Fahrzeug 
zum Lande. · 
§ 1054. 
Die Versicherung erstreckt sich auch auf 
1. Unfälle, welche die nach den §§ 1046, 1049 Versicherten auf einem 
der See-Unfallversicherung unterliegenden Fahrzeng, auf dem sie be- 
schästigt sind, ohne zu dessen Besatzung zu gehören, bei dem Betrieb 
erleiden,
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        — 707 — 
2. Unfälle deutscher Seeleute bei freier Zurückbeförderung oder Mitnahme auf 
deutschen Seefahrzeugen, die ihnen nach dem Handelsgesetzbuch oder nach 
der Seemannsordnung (Reichs-Gesetzbl. 1902 S. 175), oder nach dem 
Gesetze, betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme 
heimzuschaffender Seeleute (Reichs-Gesetzbl. 1902 S. 212) gewährt wird. 
§ 1055. 
Bei Flaggenwechsel gilt das Dienstverhältnis in dem Zeitpunkt als beendet, 
in welchem der Versicherte seine Entlassung verlangen durfte. Der Flaggenwechsel ist 
dem Versicherten mitzuteilen. Die Mitteilung hat der Kapitän ins Schiffstagebuch 
einzutragen, und die Versicherten haben den Eintrag zu bestätigen. 
§ 1056. 
Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle, die der Versicherte erleidet, 
während er 
1. sich pflichtwidrig von Bord entfernt hält, 
2. in eigener Sache an Land beurlaubt ist. 
§ 1057. 
Die Versicherung erstreckt sich auch auf 
1. häusliche und andere Dienste, zu denen Versicherte, die hauptsächlich im 
Betriebe beschäftigt sind, von dem Unternehmer oder dessen Beauftragten 
herangezogen werden, 
2. Dienstleistungen Versicherter bei Retten oder Bergen von Menschen oder 
Sachen. 
§ 1058. 
Versichert sind auch Unternehmer gewerblicher Betriebe der 
1. Seeschiffahrt, wenn das Seefahrzeug nicht mehr als fünfzig Raum- 
meter Gesamtraum hält und weder Zubehör eines größeren Fahrzeugs 
noch zur Fortbewegung durch Dampf oder andere Maschinenkräfte ein- 
gerichtet ist, 
Seefischerei mit Fahrzeugen, die der Bundesrat nicht schon nach § 1 
Abs. 5 des Gesetzes vom 13. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 329) als 
Hochseefischereidampfer oder Heringslogger der Unfallversicherung unter- 
stellt hat, 
3. Fischerei der im § 1049 bezeichneten Art. 
Die Versicherungspflicht besteht nur, wenn der Unternehmer zur Besatzung des 
Fahrzeugs gehört und bei dem Betriebe regelmäßig keine oder höchstens zwei Ver- 
sicherungspflichtige gegen Entgelt beschäftigt. 
—
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        — 708 — 
§ 1059. 
Die Satzung kann die Versicherungspflicht auch sonst auf Reeder erstrecken, die 
zur Besatzung des Fahrzeugs gehören und bei dem Betriebe regelmäßig keine oder 
höchstens zwei Versicherungspflichtige gegen Entgelt beschäftigen. 
§ 1060. 
Reeder sind die Eigentümer der Seefahrzeuge, sofern eine Reederei besteht 
(§ 489 des Handelsgesetzbuchs), die Reederei. 
§ 1061. 
Solche Unternehmer versicherter Betriebe, welche nicht schon nach diesen Vor, 
schriften versichert sind, und Lotsen, die ihr Gewerbe für eigene Rechnung betreiben, 
können sich selbst gegen die Folgen von Betriebsunfällen versichern. 
8 1062. 
Die Vorschriften der §§ 1058, 1059, 1061 über die Versicherung des 
Unternehmers gelten auch für seinen im Betriebe tätigen Ehegatten. 
§ 1063. 
Die Versicherung erstreckt sich auf einen Jahresarbeitsverdienst bis einschließlich 
fünftausend Mark. Die Satzung kann sie daruͤber hinaus erstrecken. 
§ 1064. 
Aus der gewerblichen Unfallversicherung gelten entsprechend 
1. für die Versicherung anderer im Betriebe Beschäftigter und Betriebsfremder 
§ 552, 
2. für die Folgen nicht rechtzeitiger Entrichtung von Beiträgen bei freiwilliger 
Versicherung § 553, 
3. für die Versicherung von Personen des Soldatenstandes und von Beamten 
§ 554. 
Zweiter Abschnitt. 
Gegenstand der Versicherung. 
§ 1065. 
Für den Gegenstand der Versicherung gelten aus der gewerblichen Unfallver- 
sicherung entsprechend die §§ 555 bis 562; die Verletzung des § 93 Abs. 2, 3, der 
§§ 95 bis 97 der Seemannsordnung gilt nicht als Vergehen im Sinne des § 557 
Abs. 1. 
Soweit die gesetzliche Pflicht des Reeders zur Krankenfürsorge besteht, tritt die 
Entschädigungspflicht der Berufsgenossenschaft mit dem Ende der Pflicht des Reeders ein.
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        — 709 — 
§ 1066. 
Bei der Berechnung der Rente der Versicherten, die zur Berufsgenossenschaft 
gehören (§ 1118), bestimmt sich der Jahresarbeitsverdienst nach den §§ 1067 bis 
1079, 1081, 1082. 
§ 1067. 
Als Jahresarbeitsverdienst der Personen, die zur Besatzung von Seefahrzeugen 
gehören, mit Ausnahme der in Schlepper- und Leichterbetrieben Beschäftigten, gilt 
das Elffache des Durchschnittsatzes, der zur Zeit des Unfalls bei Anmustern oder 
Anwerben an barem Entgelt (Heuer) für den Monat gewährt wird; dazu werden zwei 
Fünftel des Durchschnittsatzes für Vollmatrosen als Geldwert der auf Seefahrzeugen 
gewährten Beköstigung gerechnet. 
§ 1068. 
Den monatlichen Durchschnitt setzt der Reichskanzler nach Anhören der obersten 
Verwaltungsbehörden einheitlich für die ganze deutsche Küste fest, und zwar nach den 
Lohnsätzen, die Vollmatrosen auf deutschen Fahrzeugen während der letzten drei 
Kalenderjahre, in denen deutsche Streitkräfte nicht mobil gemacht worden sind, 
erhalten haben. 
Für die Klassen der Schiffsbesatzung, die neben Lohn oder Gehalt regelmäßige 
Nebeneinnahmen haben, wird auch deren durchschnittlicher Geldwert bei Festsetzung 
des Durchschnitts eingerechnet. 
§ 1069. 
Der Durchschnitt wird für Vollmatrosen, Steuerleute, Maschinisten, andere 
Schiffsoffiziere und für Schiffer besonders festgesetzt. Er kann auch noch nach der 
Gattung der Schiffe oder nach Klassen der Schiffsbesatzung abgestuft werden. 
§ 1070. 
Bei Personen der Schiffsbesatzung, für die kein besonderer Durchschnitt fest- 
gesetzt ist, werden drei Viertel des für Vollmatrosen festgesetzten Durchschnitts 
gerechnet. 
§ 1071. 
Mindestens alle fünf Jahre wird die Festsetzung nachgeprüft. 
§ 1072. 
Die Rente ist vom Ablauf des siebzehnten Lebensjahrs nach dem Durch- 
schnittsatze für Leichtmatrosen und vom Ablauf des neunzehnten Lebensjahrs nach dem 
für Vollmatrosen zu erhöhen, wenn sie nach einem geringeren Durchschnittsatze be- 
rechnet war. 
§ 1073. 
Soweit der Jahresarbeitsverdienst eintausendachthundert Mark übersteigt, wird 
er nur mit einem Drittel angerechnet. 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 115
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        — 710 — 
§ 1074.— 
Für den Jahresarbeitsverdienst der übrigen nach § 1046 Versicherten, die zur 
Berufsgenossenschaft gehören, gelten die §§ 563 bis 566, 568 aus der gewerblichen 
Unfallversicherung. 
Ferner gelten hierfür die §§ 1075 bis 1078, 1082. 
§ 1075. 
Ist die betriebsübliche Zahl von Arbeikstagen im Jahre so gering, daß die 
im Betriebe Beschäftigten regelmäßig noch anderweit Lohnarbeit verrichten, so wird 
in den Fällen der §§ 565, 566 für die an dreihundertk fehlende Zahl von Arbeits- 
tagen der Ortslohn, der zur Zeit des Unfalls für den Beschäftigungsort des Ver- 
sicherten festgesetzt ist (§§ 149 bis 152), dem nach § 565 oder § 566 berechneten 
Betrage zugezählt. 
§ 1076. 
Die §§ 1074, 1075 gelten entsprechend, wenn sich der Jahresarbeitsverdienst 
aus mindestens wochenweise bestimmten Beträgen zusammensetzt. 
§  1077. 
Erreicht der nach den §§ 1074 bis 1076 berechnete Jahresarbeitsverdienst nicht das 
Dreihundertfache des Ortslohns (§ 1075), so gilt dieses Dreihundertfache als Jahres- 
arbeitsverdienst. 
§ 1078. 
Die Rente für verletzte Jugendliche, die nach dem Ortslohn berechnet wird, 
richtet sich zunächst nach der Altersstufe, auf der sie den Unfall erleiden, und ist bei 
Aufsteigen in eine höhere Altersstufe entsprechend zu erhöhen. 
§ 1079. 
Über die Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes von Unternehmern und Lotsen 
sowie von anderen im Betriebe Beschäftigten und Betriebsfremden (§ 1064 Nr. 1) 
die zur Berufsgenossenschaft gehören, hat die Satzung zu bestimmen. Soweit der 
Jahresarbeitsverdienst eintausendachthundert Mark übersteigt, wird er auch hier nur 
mit einem Drittel angerechnet. 
§ 1080 . 
Bei Berechnung der Rente von Versicherten, die zur Zweiganstalt (§ 1120) ge- 
hören, gilt als Jahresarbeitsverdienst das Dreihundertfache des Ortslohns, der zur 
Zeit des Unfalls für den Sitz des Betriebs festgesetzt ist. Bei Jugendlichen steigt 
die Rente nach § 1078. 
§ 1081. 
Trifft der Unfall einen schon dauernd teilweise Erwerbsunfähigen, dessen Rente 
sich nach dem festgesetzten monatlichen Durchschnitt (§ 1068) richtet, so wird davon 
um derjenige Teil zu Grunde gelegt, welcher dem Maße der Erwerbsfähigkeit vor 
dem Unfall entspricht.
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        — 711 — 
§ 1082. 
Als Ortslohn gilt für den schon dauernd teilweise Erwerbsunfähigen nur der- 
jenige Teil, welcher dem Maße der Erwerbsfähigkeit vor dem Unfall entspricht. 
§ 1083. 
Ist der Verletzte auf Grund der Reichsversicherung oder bei einer knappschaft- 
lichen Krankenkasse gegen Krankheit versichert, so sind auf die Fürsorge während 
der ersten dreizehn Wochen nach dem Urfall entsprechend die §§ 573 bis 576, 578 
aus der gewerblichen Unfallversicherung anzuwenden. Dabei gilt die Verletzung des 
§ 93 Abs. 2, 3, der §§ 95 bis 97 der Seemannsordnung nicht als Vergehen im 
Sinne des § 557 Abs. 1. 
§ 1084. 
Wenn die nach den §§ 1046, 1049 Versicherten nicht auf Grund der Reichs- 
versicherung oder bei einer knappschaftlichen Krankenkasse gegen Krankheit versichert 
sind und auch keinen gesetzlichen Anspruch gegen den Reeder auf Krankenfürsorge 
während der dreizehn Wochen nach dem Unfall haben, so hat der Unternehmer 
während dieser Zeit Fürsorge zu gewähren. Dies gilt nicht für Versicherte, deren 
Jahresarbeitsverdienst zweitausendfünfhundert Mark übersteigt. 
§ 1085. 
Das Maß der Fürsorge des Unternehmers richtet sich 
1. bei Seeleuten nach den §§ 553, 553a des Handelsgesetzbuchs und den 
§§ 59 bis 61 der Seemannsordnung, 
2. bei anderen nach § 577 Abs. 1, § 578 aus der gewerblichen Unfall- 
versicherung. 
Für den Ersatzanspruch des Unternehmers gegen die Berufsgenossenschaft gilt 
entsprechend § 576. 
An Stelle des Unternehmers tritt der Arbeitgeber oder der Träger der anderen 
Fürsorge nach § 577 Abs. 2, 3. 
§ 1086. 
Die Berufsgenossenschaft kann die Leistungen des Unternehmers ganz oder teil- 
weise übernehmen. 
Bei Seeleuten hat der Unternehmer den Aufwand der Genossenschaft zu ersetzen. 
Dabei gilt als Ersatz für die Kosten der Heilbehandlung (§ 553 des Handelsgesetzbuchs, 
§ 59 der Seemannsordnung) die Hälfte des Betrags, der für Heilanstaltpflege am 
Sitze der zuständigen Sektion aufzuwenden wäre. 
Bei anderen als Seeleuten ist auf den Ersatz § 579 Abs. 1 Satz 2, 3 an- 
zuwenden. 
Dies gilt entsprechend, wenn in den Fällen des § 1085 Abs. 3 in Verbindung 
mit § 577 Abs. 2, 3 der Arbeitgeber oder der Träger der anderen Fürsorge an 
Stelle des Unlernehmers tritt. 
115“
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        — 712 — 
§1087. 
Bei Verletzten, die zur Zweiganstalt gehören, richtet sich die Fürsorge für die 
ersten dreizehn Wochen nach dem Unfall nicht nach den §§ 1083 bis 1086. 
Solchen Verletzten hat die Gemeinde, in deren Bezirke der Betrieb seinen Sitz 
hat, Krankenhilfe nach § 182 zu gewähren. Sie kann an Stelle der Krankenhilfe 
Krankenhauspflege und Hausgeld nach den §§ 184, 186 gewähren; sie kann mit 
Zustimmung des Verletzten auch Pflege nach § 185 Abs. 1 gewähren und dafür bis 
zu einem Viertel des Krankengeldes abziehen. Als Grundlohn gilt der Ortslohn 
des Betriebsitzes. 
§ 1088. 
Die Gemeinde ist nicht nach § 1087 zur Gewährung von Krankenhilfe ver- 
pflichtet 
1. soweit der Verletzte auf Grund der Krankenversicherung oder nach anderen 
gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf eine gleiche Fürsorge hat, 
2. wenn er auf Grund von Leistungen, die denen der Krankenversicherung 
gleichwertig sind, versicherungsfrei ist, oder 
3. solange er sich im Ausland aufhält. 
Gewähren die zunächst Verpflichteten dem Verletzten die Krankenhilfe nicht, 
so hat die Gemeinde sie zu übernehmen. Den Aufwand der Gemeinde dafür haben 
die Verpflichteten zu ersetzen. 
Dabei gelten als Ersatz für Krankenpflege, auch bei Behandlung im Kranken- 
hause, drei Achtel des Grundlohns, nach welchem sich das Krankengeld des Berechtigten 
bestimmt, für den Unterhalt im Krankenhause die Hälfte des Grundlohns. Ist kein 
anderer Grundlohn bestimmt) so gilt der Ortslohn des Betriebsitzes. 
§ 1089. 
Auf Erfordern der Gemeinde hat die allgemeine Ortskrankenkasse, mangels 
einer solchen die Landkrankenkasse des Wohn oder Aufenthaltsorts die Krankenhilfe 
zu übernehmen. 
Den Aufwand dafür hat die Gemeinde zu ersetzen. Dabei gilt, wenn nicht 
ein höherer Aufwand nachgewiesen wird, § 1088 Abs. 3. 
§ 1090. 
Die Zweiganstalt kann das Heilverfahren (§ 1087) selbst übernehmen. 
Die Gemeinde oder, vorbehaltlich der §§ 1513, 1516, der sonst Verpflichtete 
(§ 1088 Abs. 1 Nr. 1, 2) hat der Zweiganstalt insoweit Ersatz zu leisten, als der 
Verletzte von ihnen Leistungen beanspruchen könnte. Dabei gilt § 1088 Abs. 3. 
§ 1091. 
Die Zweiganstalt kann die Fürsorge für den Verletzten der Gemeinde, die zur 
Gewährung von Krankenhilfe für die ersten dreizehn Wochen verpflichtet ist, oder der 
Krankenkasse (§ 1089) bis zum Ende des Heilverfahrens übertragen.
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        — 713 — 
Den Aufwand dafür hat die Zweiganstalt der Gemeinde oder der Krankenkasse 
zu ersetzen. Dabei gilt, wenn nicht ein höherer Aufwand nachgewiesen wird, 
§ 1088 Abs. 3. 
§ 1092. 
Ist bei Verletzten, die nicht auf Grund der Reichsversicherung oder bei einer 
knappschaftlichen Krankenkasse gegen Krankheit versichert sind und auch nicht den An- 
spruch auf Krankenhilfe nach § 1087 haben, zu besorgen, daß eine Unfallentschädigung 
zu leisten ist, so kann die Berufsgenossenschaft schon vor Ablauf der ersten dreizehn 
Wochen nach dem Unfall ein Heilverfahren eintreten lassen, um die Folgen des Unfalls 
zu beseitigen oder zu mildern. 
Sie kann den Verletzten in einer Heilanstalt unterbringen; dabei gilt § 597 
Abs. 2 bis 4. 
Sie kann dem Verletzten mit seiner Zustimmung Pflege nach § 185 Abs. 1 
gewähren. 
Der Verletzte kann von der Genossenschaft angemessenen Ersatz für den Ver- 
dienst verlangen, der ihm durch das Heilverfahren entgeht. 
§ 1093. 
Die Berufsgenossenschaft kann innerhalb der ersten dreizehn Wochen, auch ohne 
dem Verletzten ein Heilverfahren zu gewähren, die Unfallfolgen feststellen. § 581 
Abs. 1 gilt entsprechend. 
§ 1094. 
Für die Gewährung von Unfallrente vor Ablauf der dreizehn Wochen 
für den Übergang des Anspruchs auf Krankengeld, 
für die Bindung der Genossenschaft an die Stellungnahme des Trägers 
der Krankenversicherung 
gelten die §§ 582, 583 Abs. 1, § 584. Dabei gilt § 583 Abs. 1 auch für die 
Leistung der Gemeinde (§ 1087). 
§ 1095. 
Bei Tötung ist außerdem zu gewähren 
1. ein Sterbegeld nach den §§ 1096, 1097, 
2. vom Todestag ab den Hinterbliebenen eine Rente. 
§ 1096. 
Das Sterbegeld wird gewährt, falls 
1. nicht der Reeder nach § 554 des Handelsgesetzbuchs oder § 64 der 
Seemannsordnung die Beerdigungskosten zu tragen hat, und 
2. der Verstorbene an Land bestattet wird. 
Der § 203 ist entsprechend anzuwenden.
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        — 715 — 
§ 1102. 
An Stelle von Krankenbehandlung und Rente (§ 1065 in Verbindung mit 
§ 558) kann die Berufsgenossenschaft Heilanstaltpflege gewähren. Für diese gelten 
§ 597 Abs. 2 bis § 598. 
Die Genossenschaft kann mit Zustimmung des Verletzten an Stelle der Heil- 
anstaltpflege freie Kur und Verpflegung an Bord eines Fahrzeugs gewähren. 
§ 1103. 
Für Hauspflege gilt § 599. 
§ 1104. 
Übernimmt die Genossenschaft nach § 1086 die Leistungen des Unternehmers, 
so kann sie an Stelle der in den §§ 1084, 1085 bezeichneten Fürsorge Kur und 
Verpflegung in einem Krankenhause sowie in den Fällen des § 1085 Abs. 1 Nr. 2 
Hausgeld nach den §§ 186, 577 Abs. 1 gewähren. Dabei gilt § 1102 Abs. 2 
entsprechend. 
Bei Seeleuten hat der Unternehmer für die Kur und Verpflegung den Betrag 
zu ersetzen, der für Heilanstaltpflege am Sitze der zuständigen Sektion aufzu- 
wenden wäre. 
Bei anderen als Seeleuten ist auf den Ersatz § 579 Abs. 1 Satz 2, 3 an- 
zuwenden. 
Dies gilt entsprechend, wenn in den Fällen des § 1085 Abs. 3 in Verbindung 
mit § 577 Abs. 2, 3 der Arbeitgeber oder der Träger der anderen Fürsorge an Stelle 
des Unternehmers tritt. 
Die Genossenschaft kann mit Zustimmung des Verletzten auch Pflege nach 
§ 185 Abs. 1 gewähren und dafür bis zu einem Viertel des Krankengeldes abziehen. 
§ 1105. 
Für besondere Unterstützung bei Unterbringung in einer Heilanstalt gilt § 602. 
§ 1106. 
Die Berufsgenossenschaft kann die Erfüllung ihrer Pflichten gegen den Verletzten 
und dessen Angehörige dem Unternehmer, der die Pflicht zur Fürsorge für die ersten 
Wochen nach dem Urfall hatte oder noch hat, bis zum Ende des Heilverfahrens in 
dem Umfang übertragen, den sie für geboten hält. Dies gilt nicht, wenn der Betrieb 
bei der Zweiganstalt versichert ist. 
Sie hat dem Unternehmer die daraus erwachsenden Kosten zu ersetzen. Als 
Ersatz sind zu gewähren, aufs Jahr berechnet, für die Leistungen, die der Kranken- 
behandlung (§ 558 Nr. 1) entsprechen, drei Achtel des Jahresarbeitsverdienstes 
(§§ 1067 bis 1073, § 1097 Abs. 1 Nr. 1b) umd außerdem bei Heilanstaltpflege oder 
bei Kur und Verpflegung an Bord eines Fahrzeugs für den Unterhalt die Hälfte 
des Jahresarbeitsverdienstes, wenn nicht ein höherer Aufwand nachgewiesen wird.
        <pb n="618" />
        § 1107. 
Entsteht im Ausland Streit über freie Kur und Verpflegung in einer Heil- 
anstalt oder an Bord eines Fahrzeugs, so trifft das Seemannsamt, das zuerst 
angerufen wird, eine vorläufige Regelung. Jeder Teil hat die Anordnung des See- 
mannsamts bis zur Entscheidung der zuständigen Stelle zu befolgen. 
 DieFreiheit von Gebühr und Stempel (§§ 137, 138) gilt auch hier. 
§ 1108. 
Bei Streit über Ansprüche von Seeleuten aus den §§ 1083 bis 1086, 
1092, 1104 sowie aus § 1106, wenn dieser Streit nicht im Feststellungsverfahren 
der Unfallversicherung zu erledigen ist, entscheidet das Seemannsamt. Es entscheidet 
auch bei Streit über Ansprüche von Seeleuten auf Krankengeld, die nach § 1094 
auf die Berufsgenossenschaft übergegangen sind. 
Zuständig ist, wenn es sich darum handelt, Fürsorge zu gewähren, das 
Seemannsamt, das zuerst angerufen wird, und, wenn es sich um eine Erstattung 
handelt, das Seemannsamt des Heimathafens. 
Die Freiheit von Gebühr und Stempel gilt auch hier. 
§ 1109. 
Die Entscheidung des Seemannsamts steht einem Urteil des Versicherungsamts 
gleich; die Berufung bewirkt keinen Aufschub, wenn es sich darum handelt, Fürsorge 
zu gewähren. 
Zuständig in zweiter Instanz ist das Oberversicherungsamt, in dessen Bezirke 
das Fahrzeug seinen Heimathafen oder, wenn ein deutscher Heimathafen nicht vor- 
handen ist, der Betrieb seinen Sitz hat. 
Für die Zulässigkeit der Revision gelten die im § 1108 Abs. 1 bezeichneten 
Ansprüche als Ansprüche auf Leistungen der Krankenversicherung. 
§ 1110. 
Bei Streit zwischen dem Unternehmer und der Berufsgenossenschaft aus der 
Übertragung ihrer Leistungen (§ 1106) entscheidet das Versicherungsamt endgültig, 
wenn es sich nicht um einen Ersatzanspruch handelt. 
Streit über Ersatzansprüche aus den §§ 1083 bis 1086, 1104, 1106 wird 
im Spruchverfahren entschieden. 
§ 1111. 
Bei Streit zwischen der Gemeinde und der Krankenkasse wegen Übernahme 
der Krankenhilfe (§ 1089) sowie bei Streit zwischen der Zweiganstalt und der Gemeinde 
oder der Krankenkasse aus der Übertragung der Fürsorge (§ 1091) entscheidet das 
Versicherungsamt endgültig, wenn es sich nicht um einen Ersatzanspruch handelt. 
Streit über Ersatzansprüche aus den §§ 1088 bis 1091 wird im Spruch- 
verfahren entschieden.
        <pb n="619" />
        — 720 — 
dies tut. So lange wird er auch nicht zu den Genossenschaftsversammlungen geladen 
und können ihm in Sachen der Genossenschaft deren Organe oder Behörden Schrift- 
stücke dadurch zustellen, daß sie diese eine Woche lang öffentlich in ihren Geschäfts- 
räumen aushängen. Ist sein Name unbekannt, so kann dieser im Aushang durch 
Bezeichnung des Fahrzeugs ersetzt werden. Die Satzung kann den Reeder in der Aus- 
übung seiner Mitgliedsrechte weiter beschränken. 
§ 1129. 
Der Bevollmächtigte vertritt den Reeder in dessen Eigenschaft als Mitglied 
der Genossenschaft dieser gegenüber gerichtlich und außergerichtlich. Eine Beschränkung 
des Umfanges der Vertretungsmacht ist der Genossenschaft gegenüber unwirksam. 
Zustellungen an den Bevollmächtigten in Sachen der Genossenschaft wirken 
unmittelbar für und gegen den Reeder. 
§ 1130. 
Mitreeder haben gemeinschaftlich einen Bevollmächtigten zu bestellen, auch wenn 
sie ihren Wohnsitz sämtlich im Heimathafen haben. § 1128 ist anzuwenden. 
Ein von den Mitreedern bestellter Reedereileiter gilt der Genossenschaft gegen- 
über als Bevollmächtigter, solange kein solcher bestellt wird. 
§ 1131. 
Die §§ 1128 bis 1130 gelten nicht für die Zweiganstalt. 
II. Anmeldung der Betriebe. 
§ 1132. 
Von Vermessungen und Eintragungen neuer Fahrzeuge haben die Schiffs- 
register, und Schiffsvermessungsbehörden dem Genossenschaftsvorstande, von Eröffnung 
anderer Betriebe die Unternehmer dem Versicherungsamte des Betriebsitzes unverzüglich 
Mitteilung zu machen. 
III. Betriebsverzeichnis. 
 
Der Genossenschaftsvorstand hat ein Betriebsverzeichnis zu führen auf Grund 
des Verzeichnisses deutscher Kauffahrteischiffe in der neuesten Ausgabe des 
Handbuchs für die deutsche Handelsmarine, 
der Unternehmerverzeichnisse, die ihm das Reichsversicherungsamt nach 
§ 22 des Gesetzes vom 13. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 329) mit- 
geteilt hat, 
der Mitteilungen über die Eröffnung neuer Betriebe (§ 1132). 
Für die Zweiganstalt wird kein Betriebsverzeichnis geführt.
        <pb n="620" />
        — 721 — 
5 1134. 
Für das Betriebsverzeichnis gelten aus der gewerblichen Unfallversicherung die 
§§8 658, 659, 660 Satz 1, 2, 585 661, 663. 
IV. Anderungen in den Verhältnissen des Betriebs. 
§ 1135. 
Die Schiffsregisterbehörden teilen dem Genossenschaftsvorstand alle Verände- 
rungen und Löschungen im Schiffsregister mit. 
8 1136. 
Für die nach § 1046 versicherten Fahrzeuge, die nicht im Schiffsregister ein- 
getragen sind, haben die Reeder, Reedereileiter und Bevollmächtigten in einer 
durch die Satzung bestimmten Frist dem Genossenschaftsvorstand anzuzeigen 
den Verlust (5 1174), 
Anderungen des Heimathafens, des Namens, der Gattung und Größe, 
Wechsel der Person und der Staatsangehörigkeit der Reeder oder Mitreeder. 
* 1137. 
Unterbleibt diese Anzeige an den Vorstand oder die Anzeige an die Register- 
behörde (§ 14 des Flaggengesetzes, Reichs= Gesetzbl. 1899 S. 319), so haftet der 
Reeder oder Mitreeder, der in das Betriebsverzeichnis eingetragen ist, für die Beiträge, 
die auf die Mitglieder umzulegen sind. Seine Haftung umfaßt noch das Geschäfts- 
jahr, in welchem die Anzeige erstattet wird. 
Der neue Reeder wird dadurch von der Haftung nicht befreit. 
5 1138. 
Die Unternehmer von schwimmenden Docks, Lotsenbetrieben und anderen im 
§5 1046 Nr. 3 bezeichneten Betrieben haben jeden Wechsel der Person, für deren Rechnung 
der Betrieb geht, und alle Anderungen des Betriebs, die für seine Zugehörigkeit zur 
Genossenschaft von Bedeutung sind, dem Genossenschaftsvorstand anzuzeigen. Die Anzeige 
ist in der Frist zu erstatten, die nach der Satzung für Anzeigen gemäß § 1136 gilt. 
Unterbleibt die Anzeige, so erleiden sie dieselben Rechtsnachteile wie die Reeder 
nach § 1137. 
E 1139. 
Hält der Vorstand der Genossenschaft auf die Mitteilung oder Anzeige hin 
oder von Amts wegen für geboten, den Betrieb einer anderen Genossenschaft zu über- 
weisen oder wegen Einstellung zu löschen, so gelten für die Uberweisung und die 
Löschung sowie für den Ubergang der Unfallast und eines Teiles der Rücklage die 
§§ 666 bis 673 aus der gewerblichen Unfallversicherung entsprechend.
        <pb n="621" />
        722 — 
8 1140. 
Die Meldepflicht bei Betriebsänderungen, die für die Abschätzung (§ 1148) 
von Bedeutung sind, und das weitere Verfahren sind in der Satzung zu regeln. 
Gegen den Bescheid, den die Genossenschaft auf die Anmeldung der Anderung 
oder von Amts wegen erläßt, hat der Unternehmer die Beschwerde. 
5 1141. 
Hat die Genossenschaft einen Gefahrtarif, so gilt für die Meldepflicht bei 
Betriebsänderungen, die auf die Einschätzung des Betriebs zu den Gefahrklassen 
wirken, und für das weitere Verfahren § 674. 
V. Satzung. 
5 1142. 
Die Berufsgenossenschaft regelt ihre innere Verwaltung und ihre Geschäfts. 
ordnung durch eine Satzung, welche die Genossenschaftsversammlung beschließt. 
r 11433. 
Die Satzung muß bestimmen über 
1. Namen und Sitz der Genossenschaft, 
2. Zusammensetzung) Rechte und Pflichten des Vorstandes, 
3. Form der Willenserklärungen des Vorstandes sowie seiner Unterschrift für 
die Berufsgenossenschaft, Art der Beschlußfassung des Vorstandes und seine 
Vertretung nach außen, 
Berufung der Genossenschaftsversammlung und Art ihrer Beschlußfassung, 
Stimmrecht der Mitglieder und Prüfung ihrer Vollmachten, 
Vertretung der Genossenschaft gegenüber dem Vorstand, 
Höhe der Sätze für entgangenen Arbeitsverdienst und für Reisekosten, die 
den Vertretern der Versicherten zu gewähren sind (5 21), 
Verfahren der Genossenschaftsorgane beim Abschätzen der Seefahrzeuge, 
Verfahren bei Betriebsänderungen und bei Wechsel der Person des Unter- 
nehmers, 
10. Folgen von Betriebseinstellung oder von Wechsel der Person des Unter- 
nehmers, besonders Sicherstellung seiner Beiträge, wenn er den Betrieb einstellt, 
11. Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung, 
12. Handhabung des Erlasses von Vorschriften zur Unfallverhütung und zur 
Überwachung der Betriebe, 
13. Verfahren bei Anmeldung und Ausscheiden von Unternehmern, Lotsen und 
anderen nach § 1064 Nr. 1 Versicherten, die zur Berufsgenossenschaft 
gehören, sowie Höhe und Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes der Unter- 
nehmer und Lotsen, 
14. Art der Bekanntmachungen, 
15. Anderung der Satzung.
        <pb n="622" />
        723 — 
1144. 
Aus der gewerblichen Unfallversicherung gelten die Vorschriften uͤber 
Zusammensetzung der Genossenschaftsversammlung aus Vertretern, Einteilung 
der Genossenschaft in Sektionen und Einsetzung von Vertrauensmännern 
(65 678, 679), 
Strafbefugnis des Genossenschaftsvorstandes (6 680), 
Errichtung der Satzung (5§# 681 bis 683). 
1145. 
Ist die Satzung in bezug auf 
1. den Namen oder den Sitz der Genossenschaft, 
2. die Bezirke der Sektionen 
mit Genehmigung des Reichsversicherungsamts geändert, so hat der Genossenschafts- 
vorstand dies durch den Reichsanzeiger bekannt zu machen. 
VI. Senossenschaftsorgane. 
8 1146. 
Für die Genossenschaftsorgane gelten die Vorschriften der gewerblichen Unfall- 
versicherung (58 685 bis 689). 
Wählbar zu den Genossenschaftsorganen sind auch die Reedereileiter. 
VII. Angestellte. 
6 1147. 
Für die Angestellten der Genossenschaft und für die Übertragung von Geschäften 
an besoldete Geschäftsführer gelten die Vorschriften der gewerblichen Unfallversicherung 
(6§ 690 bis 705). 
VIII. Abschätzung. Gefabrtarif. Besondere Belastung. 
5 1148. . 
Für jedes Seefahrzeug wird die durchschnittliche Zahl der Seeleute abgeschätzt, 
die als Besatzung erforderlich sind. 
Abgeschätzt wird nach Klassen (SFs§ 1067 bis 1071) auf Grund 
des Handbuchs für die deutsche Handelsmarine, 
der Unternehmerverzeichnisse, die nach den §§# 21, 22 des Gesetzes vom 
13. Juli 1887 (Reichs- Gesetzbl. S. 329) bei Errichtung der Berufs. 
genossenschaft aufgestellt sind, 
der Anderungen in den Verhältnissen des Betriebs. 
Dies gilt nicht für die Iweiganstalt.
        <pb n="623" />
        — 724 — 
8 1149. 
Die Satzung kann bestimmen, daß Gefahrklassen gebildet werden. Dann 
gelten aus der gewerblichen Unfallversicherung die §§ 706 bis 709. Die Satzung 
muß dann auch über das Verfahren beim Veranlagen zu den Gefahrklassen bestimmen. 
5˙ 1150. 
Die Genossenschaftsorgane haben die Fahrzeuge abzuschätzen und die Betriebe 
zu den Gefahrklassen zu veranlagen, wie es die Satzung bestimmt. 
81151. 
Die Mitglieder haben den Organen der Genossenschaft auf Verlangen binnen 
zwei Wochen die Auskunft zu erteilen, die für das Abschätzen und Veranlagen er- 
forderlich ist. Dies gilt auch für den Reedereileiter, den Bevollmächtigten und den 
Führer des Fahrzeugs. 
5 1152. 
In den Fristen, in denen der Gefahrtarif nachzuprüfen ist, sind regelmäßig 
auch Abschätzung und Veranlagung nachzuprüfen. 
§ 1153. 
Jedem Mitglied ist seine Veranlagung zu Gefahrklassen und jedem Reeder 
das Ergebnis des Abschätzens seiner Schiffahrtsbetriebe mitzuteilen. 
Schon vor der regelmäßigen Nachprüfung kann die Genossenschaft die Schiffs- 
besatzung neu abschätzen und den Betrieb neu veranlagen, wenn sich herausstellt, daß 
die Angaben des Unternehmers unrichtig waren, oder wenn eine Anderung im Betrieb 
eingetreten ist. 
Gegen die Abschätzung und die Veranlagung hat der Unternehmer die Beschwerde. 
9 1154. 
Die Genossenschaftsversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Unternehmern 
nach den Unfällen, die auf ihren Fahrzeugen vorgekommen sind, für die nächste 
Tarifzeit oder für einen Teil von ihr ZJuschläge auflegen oder Nachlässe bewilligen. 
Gegen die Festsetzung von Zuschlägen hat der Unternehmer die Beschwerde. 
§ 1155. 
Die Satzung kann bestimmen, daß für Reisen mit besonders gefährlicher Ladung 
oder in besonders gefährlichen Gewässern oder Jahreszeiten höhere Beiträge gezahlt 
werden. 
Über die Grundsätze dafür und über das Anmelden und Feststellen der maß- 
gebenden Tatsachen hat die Genossenschaftsversammlung zu bestimmen. 
Diese kann das auch einem Ausschuß oder dem Vorstand übertragen.
        <pb n="624" />
        726 — 
5 1161. 
Das Reichsversicherungsamt kann bestimmen, wie an Empfänger zu zahlen ist, 
die sich gewöhnlich im Ausland aufhalten. 
II. Aufbringung der Mittel. 
8 1162. 
Die Berufsgenossenschaft hat die Mittel für ihre Aufwendungen und für die 
Verwaltungskosten der Jweiganstalt (6 1192) durch Mitgliederbeiträge aufzubringen, 
die den Bedarf des abgelaufenen Geschäftsjahrs decken. 
l1163. 
Bei der Iweiganstalt haben Gemeindeverbände und die ihr angehörigen 
Unternehmer feste, im voraus bemessene Beiträge aufzubringen (§§ 1195 bis 1197). 
Diese müssen neben den anderen Aufwendungen) welche die weiganstalt zu 
tragen hat, den Kapitalwert der Renten decken, die ihr voraussichtlich zur Last fallen. 
5 1164. 
Aus der gewerblichen Unfallversicherung gelten die Vorschriften über 
Iwecke, zu denen Beiträge erhoben und Mittel verwendet werden dürfen (5 736), 
Vorschüsse auf die Beiträge sowie Vorauszahlung von Beiträgen (§§8 738, 
739), 
Ansammlung einer Rücklage (§§ 741 bis 747). 
Diese Vorschriften, mit Ausnahme des § 736, gelten nicht für die Zweiganstalt. 
III. Amlage- und Erbebungsverfahren. 
6 1165. 
Der Genossenschaftsvorstand stellt fest, welcher Teil der von den obersten Post- 
behörden nachgewiesenen Zahlungen der Berufsgenossenschaft, und welcher Teil der 
Iweiganstalt zur Last fällt. 
Für das Umlegen und Erheben der Mitgliederbeiträge gelten die §§ 1166 
bis 1184. 
g 1166. 
Jedes Mitglied der Genossenschaft hat binnen sechs Wochen nach Ablauf des 
Geschäftsjahrs dem Genossenschaftsvorstand einen Lohnnachweis einzureichen. 
Dieser hat zu enthalten 
1. für jedes Seefahrzeug die nicht zur Besatzung gehörigen während des 
abgelaufenen Geschäftsjahrs auf dem Fahrzeug beschäftigten Versicherten 
(6 1046 Nr. 2)
        <pb n="625" />
        — 729 — 
8 1178. 
Der Bevollmächtigte oder der Reedereileiter und, wenn solche nicht bestellt sind, 
das Mitglied, hat gegen die Festsetzung der Beiträge den Einspruch. Die 88 757, 
758 Abs. 1, § 759 aus der gewerblichen Unfallversicherung gelten entsprechend. 
Die Veranlagung und Abschätzung (§§ 1150, 1152) können auf diesem Wege 
nicht angefochten werden. 
5 1179. 
Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Vorstandes kann nur gegründet werden auf 
Recherfehler, 
irrtümlichen Ansatz des abgeschätzten Bedarfs an Besatzung, 
irrtümlichen Ansatz einer anderen Klasse des Gefahrtarifs, als zu welcher 
der Betrieb veranlagt ist, 
ungenügende Berücksichtigung der Nachlässe (6 1154), 
unrichtige Feststellung der Beschäftigungsdauer und des Jahresarbeits- 
verdienstes Versicherter, die in anderen als Seeschiffahrtsbetrieben be- 
schäftigt sind, 
ungenügende Abzüge wegen Untätigkeit des Fahrzeugs. 
Aus den letzten beiden Gründen ist die Beschwerde unzulässig, wenn wegen 
Säumigkeit des Verpflichteten der Vorstand den Lohnnachweis selbst aufgestellt oder 
ergänzt oder den Beitrag nicht gekürzt hat. 
§ 1180. 
Sind einzelne Reisen besonders belastet worden (§ 1155), so kann die Be.- 
schwerde darauf gegründet werden, daß die tatsächlichen Voraussetzungen für den 
höheren Beitrag nicht vorliegen. 
Dies gilt nicht, wenn der Verpflichtete die angeordneten Nachweise versäumt hat. 
8 1181. 
Wird auf Einspruch oder Beschwerde der Beitrag ermäßigt, so gilt für die 
Deckung des Ausfalls und den Ausgleich der Uberzahlung § 760. Dies gilt auch, 
wenn der Verlust eines Fahrzeugs erst nachträglich festgestellt wird. 
5⅛#11. 
Ergibt sich nachträglich, daß ein ohne Einspruch bezahlter Beitrag ganz oder 
teilweise zu Unrecht erhoben worden ist, so gelten die 5§ 1178 bis 1181 entsprechend. 
8 1183. 
Für die Beiträge, für die Vorschüsse auf sie und für die Beträge zur Sicher- 
stellung (§ 1143 Nr. 10) haftet der Reeder nicht nur mit Schiff und Fracht sondern 
auch persönlich. Mitreeder haften nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Schiffe.
        <pb n="626" />
        — 730 — 
5 118t. 
Für die Aufbringung uneinziehbarer Beiträge gilt § 762. 
Die Genossenschaft kann das Beitreiben der Beträge, die einer Reederei oder 
einem Mitreeder zur Last fallen, dem Reedereileiter oder Bevollmächtigten übertragen. 
IV. Abführung der Beträge an die Host. 
g 1185. 
Für die Abführung der Beträge an die Post gelten die Vorschriften der gewerb- 
lichen Unfallversicherung (58 777 bis 782). 
Siebenter Abschnitt. 
Zweiganstalt für den Kleinbetrieb der Seeschiffahrt 
sowie für See= und Küstenfischerei. 
9l 1186. 
Bei der weiganstalt sind die Personen versichert, die in Schiffahrts- und 
Fischereibetrieben der im § 1120 bezeichneten Art beschäftigt sind. 
5 1187. 
Bei der Zweiganstalt sind auch versichert 
1. die nach § 1058 versicherungspflichtigen Unternehmer gewerblicher Schiff= 
fahrts- und Fischereibetriebe, 
2. solche Unternehmer von Schiffahrts- und Fischereibetrieben der im § 1120 
bezeichneten Art, welche sich selbst versichert haben. 
g 1188. 
Andere Versicherungen darf die Zweiganstalt nicht übernehmen. 
5 1189. 
Die Organe der Genossenschaft verwalten die Zweiganstalt, wenn die Neben- 
satzung nichts anderes bestimmt (§ 1194). 
6 1190. 
Die Einnahmen und Ausgaben der Zweiganstalt sind besonders zu verrechnen 
und ihre Bestände gesondert zu verwahren. 
Die Genossenschaft hat, soweit nötig, die Mittel für den Geschäftsbetrieb der 
Zweiganstalt aus ihrer Rücklage vorzuschießen. 
8 1191. 
Das Vermogen, das für die Zweiganstalt bestimmt ist, darf nicht für die 
Genossenschaft verwendet werden.
        <pb n="627" />
        — 731 — 
8 1192. 
Die Verwaltungskosten der Zweiganstalt trägt die Genossenschaft 
8 1193. 
Für die Beteiligung der Zweiganstalt an dem Postvorschusse gilt § 791. 
§ 1194. 
Die Genossenschaftsversammlung hat für die Zweiganstalt eine Nebensatzung 
zu errichten. Für diese gelten entsprechend aus der gewerblichen Unfallversicherung 
§ 792 Abs. 2) § 793 Nr. 1, 2, 4, 6, §§ 794, 796. Der §&amp; 793 Nr. 1 ist auch 
auf versicherungspflichtige Unternehmer enifprechend anzuwenden. 
6 1195. 
Das Reichsversicherungsamt stellt im voraus mindestens alle fünf Jahre die 
Beiträge fest. 
Sie sind von denjenigen Gemeindeverbänden der Seeuferstaaten, welche Küsten- 
bezirke umfassen, zu entrichten und werden auf die Verbände nach der Lahl der 
Versicherten, die in ihren Bezirken tätig sind, verteilt. Das Nähere bestimmt die 
oberste Verwaltungsbehörde. 
Der Bundesrat kann anordnen, daß bei der Verteilung der Beiträge die 
Dauer der Beschäftigung und die Verschiedenheit der ortsüblichen Tagelöhne zu be- 
rücksichtigen sind. 
8 1196. 
Oer einzelne Verband bringt die Beiträge zur Hälfte wie seine übrigen Lasten auf. 
Die andere Hälfte bringen die beteiligten Unternehmer unter Vermittlung des 
Verbandes oder der Gemeinden auf. Das Nähere bestimmt der Verband. 
Die Gemeindeverbände oder Gemeinden haften für uneinziehbare Beiträge. Sie 
können mit Genehmigung ihrer Aufsichtsbehörde die Lasten ganz oder teilweise aus 
eigenen Mitteln bestreiten. 
Sie können bestimmen, daß der Unternehmer ihrem Vorstand jeden Wechsel 
der Person, für deren Rechnung der Betrieb geht, anzeigt. Unterbleibt die An- 
zeige, so haftet der Unternehmer nach § 1137. 
§ 1197. 
Gegen die Heranziehung zu Veiträgen hat der Unternehmer Beschwerde an 
das Oberversicherungsamt. 
Achter Abschnitt. 
Weitere Einrichtungen. 
6 1198. 
Für weitere Einrichtungen der Berufsgenossenschaft gelten die Vorschriften aus 
der gewerblichen Unfallversicherung (§§ 843 bis 847).
        <pb n="628" />
        — 733 — 
§ 1205. 
Aus der gewerblichen Unfallversicherung sind entsprechend anzuwenden auf 
die Berufung der Vertreter der Versicherten § 859, 
die Berufung von Ersatzmännern für die Vertreter der Versicherten § 861 
die Vergütung für die Vertreter der Versicherten § 8 63, 
die Genehmigung der Vorschriften und das vorbereitende Verfahren die 
§§ 864 bis 868. 
Ferner gilt für diese Vertreter der Versicherten und ihre Ersatzmänner ent- 
sprechend, was die §§ 16, 19 bis 22, 24 für gewählte Vertreter der Versicherten 
vorschreiben. 
§ 1206. 
Der Genossenschaftsvorstand hat die genehmigten Vorschriften den beteiligten 
höheren Verwaltungsbehörden und sämtlichen Seemannsämtern mitzuteilen und in den 
Geschäftsräumen dieser und in den Mannschaftsheimen öffentlich auszuhängen. 
§ 1207. 
Zuständig für die Festsetzung der Geldstrafen gegen Unternehmer ist der Ge- 
nossenschaftsvorstand. § 1208 
Die Geldstrafen gegen den Schiffsführer setzt das Seemannsamt fest, dem 
die Nachlässigkeit (§ 1202) zuerst bekannt wird, und trägt sie in das Schiffstagebuch 
ein. Sie sind sofort vollstreckbar. 
Gegen die Straffestsetzung hat der Schiffsführer und der Reeder, Reederei- 
leiter oder Bevollmächtigte binnen einem Monat nach dem Ende der Reise die Be- 
schwerde an die Aufsichtsbehörde des Seemannsamts. 
Dasselbe oder ein anderes Seemannsamt kann nochmals eine Strafe festsetzen, 
wenn die Anordnung inzwischen nicht befolgt ist, ohne daß dies nachweisbar un- 
möglich war. 
Zuständig für die Festsetzung der Geldstrafen gegen Versicherte (§ 1199 Abs. 1 
Nr. 2) ist das Versicherungsamt. 
II. Überwachung. 
§ 1209. 
Für die Durchführung der Unfallverhütungsvorschriften gelten die §§ 874, 875 
aus der gewerblichen Unfallversicherung. 
§ 1210. 
Die Genossenschaft kann, um die nach Gesetz oder Satzung eingereichten Nach- 
weise durch Rechnungsbeamte zu prüfen, die Schiffstagebücher, Musterrollen, Aus- 
weise (Zertifikate), Meßbriefe und anderen Schiffspapiere und die Listen einsehen, aus 
denen die Zahl der Versicherten sowie der Umfang und die Dauer der zurückgelegten 
Reisen ersichtlich werden. 
Auch das Versicherungsamt kann diese Prüfung vornehmen. 
Reichs. Gesetzel. 1311. 118
        <pb n="629" />
        — 736 — 
Ansprüche auf Ersatz des durch den Unfall erlittenen Schadens, die ein bei 
der Zweiganstalt Versicherter bei Körperverletzung nach Gesetz für die ersten dreizehn 
Wochen nach dem Unfall hat, bleiben vorbehalten, wenn nicht der Verletzte gegen 
eine Krankenkasse, eine knappschaftliche Krankenkasse oder eine Ersatzkasse Anspruch auf 
die Leistungen der Krankenversicherung hat oder wegen gleichwertiger Leistungen ver- 
sicherungsfrei ist. 
Unberührt bleibt die Fürsorgepflicht des Reeders auf Grund der §§ 553 bis 
553 b des Handelsgesetzbuchs und der §§ 59 bis 62 der Seemannsordnung. 
Zwölfter Abschnitt. 
Strafvorschriften. 
§ 1220. 
Der Genossenschaftsvorstand kann gegen Unternehmer, Mitreeder, Reedereileiter, 
Bevollmächtigte und Schiffsführer Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark verhängen, wenn 
1. Nachweise der nicht im § 1581 bezeichneten Art, die sie nach Gesetz oder 
Satzung eingereicht haben, 
2. eine Auskunft, die nach Gesetz oder Satzung von ihnen erfordert ist, 
3. Erklärungen, die den zuständigen Genossenschaftsorganen für das Veranlagen 
zu den Gefahrklassen abgegeben sind, 
tatsächliche Angaben enthalten, deren Unrichtigkeit sie kannten oder den Umständen 
nach kennen mußten. 
§ 1221. 
Der Genossenschaftsvorstand kann ferner gegen die im §5 1220 bezeichneten 
Personen Geldstrafen bis zu dreihundert Mark verhängen, wenn sie ihren gesetzlichen 
oder satzungsmäßigen Pflichten, 
1. Bevollmächtigte zu ernennen oder deren Namen oder Wechsel dem Genossen- 
schaftsvorstande mitzuteilen, 
Betriebsänderungen anzumelden, 
Nachweise einzureichen, 
Auskunft zu erteilen, 
die Bestimmungen der Satzung über Betriebseinstellungen zu erfüllen, 
nicht rechtzeitig nachkommen. 
 
§ 1222. 
Soweit auf Grund dieses Gesetzes Unternehmer oder Mitreeder mit Strafen 
bedroht sind, stehen ihnen gleich 
1. wenn eine Aktiengesellschaft, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, eine 
eingetragene Genossenschaft, eine Innung oder andere juristische Person 
Unternehmer oder Mitreeder ist, alle Mitglieder des Vorstandes, 
2. wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung Unternehmer oder Mitrerder 
ist, die Geschäftsführer,
        <pb n="630" />
        — 737 — 
3. wenn eine andere Handelsgesellschaft Unternehmer oder Mitreeder ist, alle 
persönlich haftenden Gesellschafter, soweit sie von der Vertretung nicht aus- 
geschlossen sind, 
4. die gesetzlichen Vertreter geschäftsunfähiger und beschränkt geschäftsfähiger 
Unternehmer sowie die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft eines Ver- 
sicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, einer eingetragenen Genossenschaft, 
einer Innung oder einer anderen juristischen Person. 
§ 1223. 
Der Reeder haftet für die Strafen, die ihm oder dem Schiffsführer auf Grund 
der §§ 1220 bis 1222 auferlegt sind, nach § 1183. 
§ 1224. 
Aus der gewerblichen Unfallversicherung gelten entsprechend die Vorschriften 
des § 910 über Beschwerden gegen Straffestsetzungen, 
des § 911 über Anrechnen von Beiträgen auf den Entgelt, und zwar 
auch für Mitreeder, Schiffsführer und ihre Angestellten, 
des § 914 über die Kassen, denen die Strafgelder zufließen, jedoch tritt 
an Stelle der Krankenkasse ihres Beschäftigungsorts die Krankenkasse, 
in deren Bezirke der Betrieb seinen Sitz hat. 
§ 1225. 
Auch für Mitreeder, Schiffsführer und ihre Angestellten gilt das Verbot, die 
Versicherten in ihren Rechten aus diesem Gesetze zu beschränken (§ 139), und die 
Strafvorschrift wegen Zuwiderhandlung (§ 140). 
  
Viertes Buch. 
Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung. 
Erster Abschnitt. 
Umfang der Versicherung. 
I.  Versicherungspflicht 
§ 1226. 
Für den Fall der Invalidität und des Alters sowie zu Gunsten der Hinter- 
bliebenen werden vom vollendeten sechzehnten Lebensjahr an versichert 
1. Arbeiter, Gehilfen, Gesellen) Lehrlinge, Dienstboten,
        <pb n="631" />
        § 1233. 
Der Bundesrat kann bestimmen, daß Ausländer versicherungsfrei sind, denen 
die Behörde den Aufenthalt im Inland nur für eine bestimmte Dauer gestattet hat. 
Die Arbeitgeber zahlen dann nach Anordnung des Reichsversicherungsamts so viel 
an die Versicherungsanstalt, wie sie sonst aus eigenen Mitteln zahlen müßten. 
§ 1234. 
Versicherungsfrei sind die in Betrieben oder im Dienste des Reichs, eines 
Bundesstaats, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder eines Versicherungsträgers 
Beschäftigten, wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage der In- 
validenrente nach den Säten der ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den 
Sätzen der gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet ist. 
Das Gleiche gilt für Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen oder Anstalten. 
§ 1235. 
Versicherungsfrei sind 
1. Beamte des Reichs, der Bundesstaaten, der Gemeindeverbände, der Gemeinden 
und der Versicherungsträger, Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen 
oder Anstalten, solange sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, 
2. Personen des Soldatenstandes, die eine der im § 1226 bezeichneten 
Tätigkeiten im Dienste oder während der Vorbereitung zu einer bürgerlichen 
Beschäftigung ausüben, auf die § 1234 anzuwenden ist, 
3. Personen, die während der wissenschaftlichen Ausbildung für ihren zu- 
künftigen Beruf gegen Entgelt unterrichten. 
§ 1236. 
Versicherungsfrei ist, wer eine reichsgesetzliche Invaliden- oder Hinterbliebenen- 
rente bezicht oder Invalide ist (§§ 1255, 1258). 
§ 1237. 
Auf seinen Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, 
 wem von dem Reiche, einem Bundesstaat, einem Gemeindeverband, einer 
Gemeinde oder einem Versicherungsträger, oder 
wem auf Grund früherer Beschäftigung als Lehrer oder Erzieher an öffent- 
lichen Schulen oder Anstalten 
Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente 
nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben Anwartschaft auf 
Hinterbliebenenfürsorge (§ 1234) gewährleistet ist. 
§ 1238. 
Auf ihren Antrag werden von der Versicherungspflicht befreit Versicherungs- 
pflichtige, die während oder nach der Zeit eines Hochschulunterrichts zur Ausbildung
        <pb n="632" />
        — 740 — 
für ihren künftigen Beruf oder in einer Stellung beschäftigt werden, die den Über- 
gang zu einer der Hochschulbildung entsprechenden versicherungsfreien Beschäftigung 
bildet. 
§ 1239. 
Auf seinen Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer im Laufe eines 
Kalenderjahrs Lohnarbeit nur in bestimmten Jahreszeiten für nicht mehr als zwölf 
Wochen oder überhaupt für nicht mehr als fünfzig Tage übernimmt, im übrigen aber 
seinen Unterhalt selbständig erwirbt oder ohne Entgelt tätig ist. Die Befreiung 
ist nur zulässig, solange nicht einhundert nach § 1279 anrechnungsfähige Wochen- 
beiträge entrichtet worden sind. 
Der Bundesrat kann Näheres bestimmen. 
§ 1240. 
Ülber den Antrag entscheidet das für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige 
Versicherungsamt (Beschlußausschuß). Hat der Antragsteller im Inland keinen Wohn- 
sitz, so entscheidet das Versicherungsamt seines dauernden Aufenthalts. Auf Beschwerde 
entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig. 
Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an. 
§ 1241. 
Das Versicherungsamt (Beschlußausschuß) widerruft die Befreiung, sobald ihre 
Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungs. 
amt endgültig. 
Bei Verzicht auf die Befreiung und bei ihrem endgültigen Widerruf tritt 
die Versicherungspflicht wieder in Kraft. 
3 1242. 
Der Bundesrat kann auf Antrag des Arbeitgebers bestimmen, wieweit die 
§§ 1234, 1235 Nr. 1, §§ 1237, 1240, 1241 gelten für 
1. die in Betrieben oder im Dienste anderer öffentlicher Verbände oder von 
Körperschaften oder als Lehrer und Erzieher an nicht öffentlichen Schulen 
oder Anstalten Beschäftigten, wenn ihnen die im § 1234 bezeichneten 
Anwartschaften gewährleistet sind oder sie lediglich für ihren Beruf aus- 
gebildet werden, 
2. Personen, denen auf Grund früherer Beschäftigung bei solchen Verbänden 
oder Körperschaften, Schulen oder Anstalten Ruhegeld, Wartegeld oder 
ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der 
ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinter- 
bliebenenfürsorge (§ 1234) gewährleistet ist, 
3. Beamte und Bedienstete der landesherrlichen Hof., Domanial-, Kameral. 
Forst, und ähnlichen Verwaltungen, der Herzoglich Braunschweigischen 
Landschaft und der Fürstlich Hohenzollernschen Fidcikommißverwaltung.
        <pb n="633" />
        — 741 — 
 II. Versicherungsberechtigung. 
§ 1243. 
Zum freiwilligen Eintritt in die Versicherung (Selbstversicherung) sind bis zum 
vollendeten vierzigsten Lebensjahre berechtigt 
1. die im § 1226 unter Nr. 2 bis 5 Bezeichneten und Schiffer, wenn ihr 
regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst mehr als zweitausend Mark, aber nicht 
über dreitausend Mark beträgt, 
2. Gewerbtreibende und andere Betriebsunternehmer, die in ihren Betrieben 
regelmäßig keine oder höchstens zwei Versicherungspflichtige beschäftigen, 
sowie Hausgewerbtreibende, 
3. Personen, die nach den §§ 1227, 1232 versicherungsfrei sind. 
Die Berechtigten können die Selbstversicherung beim Ausscheiden aus dem Ver- 
hältnis, das die Berechtigung begründet hat, fortsetzen oder später nach § 1283 
erneuern. 
§ 1244. 
Wer aus einem versicherungspflichtigen Verhältnis ausscheidet, kann die Ver- 
sicherung freiwillig fortsetzen oder später nach § 1283 erneuern (Weiterversicherung). 
III Lohnklassen. 
§ 1245. 
Nach der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes werden für die Versicherten folgende 
Lohnklassen gebildet: 
Klasse I bis zu 350 Mark) 
" II  von mehr als 350 bis zu 550 Mark, 
" III 5 ? 5 550 7 7 850 * 
" IV  2850 2 21150 2 
" V   1 150 Mark. 
§ 1246. 
Soweit die folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, ist für die Zu- 
gehörigkeit zu den Lohnklassen statt des tatsächlichen Jahresarbeitsverdienstes ein 
Durchschnittsbetrag maßgebend. 
Im einzelnen gilt als Jahresarbeitsverdienst 
1. für Mitglieder einer Krankenkasse oder knappschaftlichen Krankenkasse das 
Dreihundertfache des Grundlohns (§§ 180, 181), 
2. für die nach § 1046 Nr. 1 versicherten Seeleute, soweit der Reichskanzler 
für sie einen Durchschnittsbetrag festgesetzt hat (§§ 1067 bis 1071), dieser 
Betrag, 
3. im übrigen der dreihundertfache Betrag des Ortslohns, soweit das Ober- 
versicherungsamt für einzelne Berufszweige nichts anderes bestimmt. 
Reichs. Gesetzbl. 1911. 119
        <pb n="634" />
        — 742 — 
Landwirtschaftliche Betriebsbeamte gehören zur dritten, Lehrer und Erzieher zur 
vierten Klasse, soweit nicht jene einen Jahresarbeitsverdienst von mehr als 850, diese 
von mehr als 1 150 Mark nachweisen. 
§ 1247. 
Wenn im voraus für Wochen, Monate, Vierteljahre oder Jahre eine feste 
bare Vergütung vereinbart ist, die den Durchschnittsbetrag übersteigt, so ist diese 
maßgebend. 
§ 1248. 
Die Versicherung in einer höheren Lohnklasse ist erlaubt, der Arbeitgeber aber 
zum höheren Beitrag nur verpflichtet, wenn er sie mit dem Versicherten vereinbart hat. 
§ 1249. 
Die Versicherungsanstalt veröffentlicht für die einzelnen Orte ihres Bezirks 
und für jede Gruppe der Versicherten die Lohnklassen und Beiträge. 
Zweiter Abschnitt. 
Gegenstand der Versicherung. 
I. Allgemeines. 
§ 1250. 
Gegenstand der Versicherung sind Invaliden- oder Altersrenten sowie Renten, 
Witwengeld und Waisenaussteuer für Hinterbliebene. 
§ 1251. 
Invaliden- oder Altersrente erhält, wer die Invalidität oder das gesetzliche 
Alter nachweist sowie die Wartezeit erfüllt und die Anwartschaft aufrecht erhalten hat. 
§ 1252. 
Hinterbliebenenfürsorge wird gewährt, wenn der Verstorbene zur Zeit seines 
Todes die Wartezeit für die Invalidenrente erfüllt und die Anwartschaft aufrecht- 
erhalten hat, Witwengeld und Waisenaussteuer nur, wenn außerdem die Witwe zur 
Zeit der Fälligkeit der Bezüge selbst die Wartezeit für die Invalidenrente erfüllt 
und die Anwartschaft aufrechterhalten hat. 
§ 1253. 
Länger als auf ein Jahr rückwärts, vom Eingang des Antrags gerechnet, 
wird keine Rente gezahlt, sofern nicht der Berechtigte durch Verhältnisse, die außer- 
halb seines Willens liegen, verhindert worden ist, den Antrag rechtzeitig zu stellen. 
Der Antrag ist in diesem Falle binnen drei Monaten zu stellen, nachdem das 
Hindernis weggefallen ist.
        <pb n="635" />
        § 1254. 
Wer sich vorsätzlich invalide macht, verliert den Anspruch auf die Rente. 
Hat sich der Versicherte oder die Witwe die Invalidität beim Begehen einer 
Handlung, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Ver- 
gehen ist, zugezogen, so kann die Rente ganz oder teilweise versagt werden. Die 
Verletzung bergpolizeilicher Verordnungen oder des § 93 Abs. 2, 3 und der §§ 95 
bis 97 der Seemannsordnung gilt nicht als Vergehen im Sinne des vorstehenden 
Satzes. Die Invaliden= oder Witwenrente kann den im Inland wohnenden Ange- 
hörigen ganz oder teilweise zugewiesen werden, wenn der Versicherte oder die Witwe 
sie bisher ganz oder überwiegend aus ihrem Arbeitsverdienst unterhalten haben. 
Deutsche Schutzgebiete gelten im Sinne dieser Vorschrift als Inland. 
Die Rente kann auch versagt werden, wenn wegen des Todes, der Ab- 
wesenheit oder eines anderen in der Person des Antragstellers liegenden Grundes 
kein strafgerichtliches Urteil ergeht. 
II. Invalidenrente.  
§ 1255. 
Invalidenrente erhält ohne Rücksicht auf das Lebensalter der Versicherte, 
der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen dauernd invalide ist. 
Als invalide gilt, wer nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die seinen 
Kräften und Fähigkeiten entspricht und ihm unter billiger Berücksichtigung seiner 
Ausbildung und seines bisherigen Berufs zugemutet werden kann, ein Drittel dessen 
zu erwerben, was körperlich und geistig gesunde Personen derselben Art mit ähn- 
licher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen. 
Invalidenrente erhält auch der Versicherte, der nicht dauernd invalide ist aber 
während sechsundzwanzig Wochen ununterbrochen invalide gewesen ist oder der nach 
Wegfall des Krankengeldes invalide ist, für die weitere Dauer der Invalidität 
(Krankenrente).  
§ 1256. 
Die Invalidenrente beginnt, unbeschadet des 3 1253 und des § 1255 Abs. 3 
mit dem Tage, an dem die Invalidität eingetreten ist. Als dieser gilt, wenn sich 
der Beginn der Invalidität nicht feststellen läßt, der Tag, an dem der Antrag auf 
Rente beim Versicherungsamt eingegangen ist. 
III. Altersrente. 
§ 1257. 
Altersrente erhält der Versicherte vom vollendeten siebzigsten Lebensjahr an, 
auch wenn er noch nicht invalide ist. 
IV. Bezüge der Hinterbliebenen. 
§ 1258. 
Witwenrente erhält die dauernd invalide Witwe nach dem Tode ihres ver- 
sicherten Mannes. 
119“
        <pb n="636" />
        Als invalide gilt die Witwe, die nicht imstande ist, durch eine Tätigkeit, die 
ihren Kräften und Fähigkeiten entspricht und ihr unter billiger Berücksichtigung ihrer 
Ausbildung und bisherigen Lebensstellung zugemutet werden kann, ein Drittel dessen 
zu erwerben, was körperlich und geistig gesunde Frauen derselben Art mit ähnlicher 
Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen. 
Witwenrente erhält auch die Witwe, die nicht dauernd invalide ist, aber 
während sechsundzwanzig Wochen ununterbrochen invalide gewesen ist oder die nach 
Wegfall des Krankengeldes invalide ist, für die weitere Dauer der Invalidität 
(Witwenkrankenrente). 
 § 1259. 
Waisenrente erhalten nach dem Tode des versicherten Vaters seine ehelichen 
Kinder unter fünfzehn Jahren und nach dem Tode einer Versicherten ihre vaterlosen 
Kinder unter fünfzehn Jahren. Als vaterlos gelten auch uneheliche Kinder. 
§ 1260. 
Nach dem Tode der versicherten Ehefrau eines erwerbsunfähigen Ehemanns, 
die den Lebensunterhalt ihrer Familie ganz oder überwiegend aus ihrem Arbeitsver- 
dienste bestritten hat, steht den ehelichen Kindern unter fünfzehn Jahren Waisenrente 
und dem Manne Witwerrente zu, solange sie bedürftig sind. 
Für die Waisenrente gilt dies auch, wenn zur Zeit des Todes der Versicherten 
die Ehe nicht mehr bestand. 
§ 1261. 
Nach dem Tode einer versicherten Ehefrau, deren Ehemann sich ohne gesetzlichen 
Grund von der häuslichen Gemeinschaft ferngehalten und seiner väterlichen Unterhalts- 
pflicht entzogen hat, steht den ehelichen Kindern unter fünfzehn Jahren Waisenrente 
zu, solange sie bedürftig sind. 
Dies gilt auch, wenn zur Zeit des Todes der Versicherten die Ehe nicht mehr 
bestand und der Ehemann sich seiner väterlichen Unterhaltspflicht entzogen hat. 
§ 1262. 
Hinterläßt der Versicherte elternlose Enkel unter fünfzehn Jahren, deren Unter- 
halt er ganz oder überwiegend bestritten hat, so steht ihnen Waisenrente zu, solange 
sie bedürftig sind. 
§ 1263. 
Die Renten der Hinterbliebenen beginnen mit dem Todestage des Ernährers. 
War die Witwe an diesem Tage noch nicht invalide, so bestimmt sich der Beginn 
der Rente nach § 1256 oder § 1258 Abs. 3. 
§ 1264. 
Das Witwengeld wird beim Tode des Ehemanns fällig, die Waisenaussteuer 
bei Vollendung des fünfzehnten Lebensjahrs der Kinder.
        <pb n="637" />
        — 745 — 
§ 1265. 
Die gesetzlichen Leistungen werden auch dann gewährt, wenn der Versicherte 
verschollen ist. Er gilt als verschollen, wenn während eines Jahres keine glaub- 
haften Nachrichten von ihm eingegangen sind und die Umstände seinen Tod wahr- 
scheinlich machen. 
Das Versicherungsamt kann von den Hinterbliebenen die eidesstattliche Er- 
klärung verlangen, daß sie von dem Leben des Vermißten keine anderen als die an- 
gezeigten Nachrichten erhalten haben. 
§ 1266. 
Den Todestag Verschollener stellt die Versicherungsanstalt nach billigem Ermessen 
fest. Für die auf See Verschollenen gilt § 1100 Abs. 1. 
§ 1267. 
Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf die Fürsorge, wenn sie den Tod 
des Versicherten vorsätzlich herbeigeführt haben. 
§ 1268. 
Der Anspruch der Hinterbliebenen eines Ausländers, die sich zur Zeit seines 
Todes nicht gewöhnlich im Inland aufhielten, beschränkt sich auf die Hälfte der 
Bezüge ohne Reichszuschuß. 
Der Bundesrat kann diese Beschränkung für ausländische Grenzgebiete oder 
für Angehörige solcher auswärtiger Staaten ausschließen) deren Gesetzgebung eine ent- 
sprechende Fürsorge gewährleistet. 
Deutsche Schutzgebiete gelten im Sinne des Abs. 1 als Inland. 
V. Heilverfahren. 
§ 1269. 
Um die infolge einer Erkrankung drohende Invalidität eines Versicherten oder 
einer Witwe abzuwenden, kann die Versicherungsanstalt ein Heilverfahren einleiten. 
§ 1270. 
Die Versicherungsanstalt kann insbesondere den Erkrankten in einem Kranken- 
haus oder in einer Anstalt für Genesende unterbringen. 
Ist er verheiratet und lebt er mit seiner Familie zusammen oder hat er einen 
eigenen Haushalt oder ist er Mitglied des Haushalts seiner Familie, so bedarf es 
seiner Zustimmung. 
Bei einem Minderjährigen genügt seine Zustimmung. 
  
§ 1271. 
Angehörige des Erkrankten, deren Unterhalt er ganz oder überwiegend aus 
seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, erhalten während des Heilverfahrens (§ 1270)
        <pb n="638" />
        ein Hausgeld auch dann, wenn er an keine Krankenkasse, keine knappschaftliche 
Krankenkasse oder Ersatzkasse Ansprüche hat. Es beträgt ein Viertel des Ortslohns 
für erwachsene Tagearbeiter. Unterlag jedoch der Erkrankte bis zum Eingreifen der 
Versicherungsanstalt der Krankenversicherung, so richtet sich das Hausgeld auch für 
die Zeit, für welche die Verpflichtung der Krankenkasse nicht mehr besteht, nach den 
Vorschriften über Krankenversicherung. Eine Invaliden- oder Witwenrente kann für 
die Dauer des Heilverfahrens ganz oder teilweise versagt werden. Das Hausgeld 
fällt weg, solange und soweit Lohn oder Gehalt auf Grund eines Rechtsanspruchs 
gezahlt wird. 
§ 1272. 
Entzieht sich ein Erkrankter ohne gesetzlichen oder sonst triftigen Grund dem 
Heilverfahren (§ 1269), und wäre die Invalidität durch das Heilverfahren voraus.- 
sichtlich verhütet worden, so kann die Rente auf Zeit ganz oder teilweise versagt 
werden) wenn der Erkrankte auf diese Folge hingewiesen worden ist. 
§ 1273. 
Über Streitigkeiten, die nicht bei der Rentenfeststellung erledigt werden, ent- 
scheidet auf Beschwerde das Oberversicherungsamt endgültig. 
5 1274. 
Die Versicherungsanstalt kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Mittel 
aufwenden, um allgemeine Maßnahmen zur Verhütung des Eintritts vorzeitiger In- 
validität unter den Versicherten oder zur Hebung der gesundheitlichen Verhältnisse der 
versicherungspflichtigen Bevölkerung zu fördern oder durchzuführen. Die Genehmigung 
kann auch für Pauschbeträge erteilt werden. 
VI. Sachleistungen statt Renten. 
5 1275. 
Gemeinden oder Gemeindeverbände können mit Genehmigung der häöheren 
Verwaltungsbehörde statutarisch bestimmen) daß Renten bis zu zwei ODritteln nicht 
bar gezahlt, sondern in Sachen gewährt werden. Dies gilt nur für die Renten- 
empfänger, die im Bezirke wohnen, wenn sie oder ihre Ernährer dort als landwirt- 
schaftliche Arbeiter nach Ortsgebrauch ganz oder teilweise in Sachen gelohnt worden und 
mit der Sachleistung statt Renten einverstanden sind. 
Bei Waisenrenten bedarf es außerdem der Zustimmung des Vormundes. Dieser 
bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. 
Den Wert der Sachen setzt die höhere Verwaltungsbehörde nach Durchschnitts- 
preisen fest. 
51276. 
Die Sachbezüge gewährt die Gemeinde des Wohnorts. Der Anspruch auf 
Rente geht im Werte der Sachbezüge auf die Gemeinde über. «
        <pb n="639" />
        — 747 — 
Das Versicherungsamt (Beschlußausschuß) entscheidet bei Streit zwischen der 
Gemeinde und dem Berechtigten. Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungs. 
amt endgültig. 
Ist der Anspruch auf Rente endgültig auf die Gemeinde übergegangen, so 
benachrichtigt die Versicherungsanstalt die Post. 
* 1277. 
Die Satzung der Versicherungsanstalt kann den Vorstand ermächtigen, den 
Rentenempfänger auf Antrag in einem Invaliden- oder Waisenhaus oder einer ähn- 
lichen Anstalt unterzubringen und dazu die Rente ganz oder teilweise zu verwenden. 
Invalidenhäuser und ähnliche Anstalten gelten als Kranken., Bewahr- und 
Heilanstalten im Sinne des § 11 Abs. 2 und des § 23 Abs. 2 des Gesetzes über den 
Unterstützungswohnsitz (Reichs. Gesetzbl. 1908 S. 381). 
Die Aufnahme verpflichtet den Rentenempfänger auf ein Vierteljahr und, wenn 
er nicht einen Monat vor Ablauf dieser Zeit widerspricht, jedesmal auf ein weiteres 
Vierteljahr zum Verzicht auf die Rente. 
VII. Wartezeit. 
8 1278. 
Die Wartezeit dauert 
1. bei der Invalidenrente, wenn für den Versicherten auf Grund der Ver- 
sicherungspflicht mindestens hundert Beiträge geleistet worden sind, zwei- 
hundert, andernfalls fünfhundert Beitragswochen, 
2. bei der Altersrente eintausendzweihundert Beitragswochen. 
51279. 
Die Beiträge für die freiwillige Versicherung werden auf die Wartezeit für die 
Invalidenrente nur dann angerechnet, wenn mindestens hundert Beiträge auf Grund 
der Versicherungspflicht oder der Selbstversicherung geleistet worden sind. 
Dieses gilt nicht für Beiträge, die der Versicherte in den ersten vier Jahren 
freiwillig geleistet hat, nachdem sein Berufszweig versicherungspflichtig geworden ist. 
VIII. Erlöschen der Anwartschaft. 
8 1280. 
Die Anwartschaft erlischt, wenn während zweier Jahre nach dem auf der 
Ouittungskarte verzeichneten Ausstellungstage (§ 1416) weniger als zwanzig Wochen. 
beiträge auf Grund der Versicherungspflicht oder der Weiterversicherung entrichtet 
worden sind. 
8 1281. 
Als Wochenbeiträge im Sinne des §9 1280 zählen auch 
1. Militärdienst- und Krankheitszeiten (§§ 1393, 1394),
        <pb n="640" />
        — 749 — 
81287. 
Die Versicherungsanstalt leistet bei den Invalidenrenten einen Grundbetrag und 
die Steigerungssätze, bei den Renten der Hinterbliebenen, bei den Witwengeldern und 
Waiscnaussteuern einen Teil des Grundbetrags und der Steigerungssätze, bei den 
Altersrenten einen festen Jahresbetrag. 
§ 1288. 
Der Grundbetrag der Invalidenrente wird stets nach fünfhundert Beitragswochen 
berechnet. Sind weniger nachgewiesen, so gilt für die fehlenden die Lohnklasse 1 
sind es mehr, so scheiden die überzähligen Beiträge der niedrigsten Lohnklassen aus. 
Für jede Beitragswoche werden angesetzt 
in der Lohnklasse ... 12 Pfennig, 
: ? » II ................. . ... 14 „ 
*-bb » III ..... ............ .. .. 16 „ 
7 ?" 2 IIWIII. .. 18 v 
„ ?„ » W. 20 „ 
l 1289. 
Der Steigerungssatz der Invalidenrente beträgt für jede Beitragswoche 
in der Lohnklass lll 3 Pfennig, 
„ ?„ „ 141„ » 
7 75 v III ...... ............ .. 8 v 
2 2 * I. 10 „ 
7 5 * V 29 12 * rm 
5 1290. 
Für jede Beitragswoche zählt nur ein Beitrag. Sind mehr Beitragswochen 
belegt und die überzähligen Marken nicht festzustellen, so scheiden die Beiträge der 
niedrigsten Lohnklassen aus, bis die zulässige Höchstzahl übrig bleibt. 
8 1291. 
Hat der Empfänger der Invalidenrente Kinder unter fünfzehn Jahren, so 
erhöht sich die Invalidenrente für jedes dieser Kinder um ein Zehntel bis zu dem 
höchstens anderthalbfachen Betrage. 
l 1292. 
Der Anteil der Versicherungsanstalt beträgt 
bei Witwen= und Witwerrenten drei Zehntel, 
bei Waisenrenten für eine Waise drei Zwanzigstel, für jede weitere Waise 
ein Vierzigstel 
des Grundbetrags und der Steigerungssätze der Invalidenrente, die der Ernährer zur 
Zeit seines Todes bezog oder bei Invalidität bezogen hätte. 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 120
        <pb n="641" />
        — 750 — 
8 1293. 
Der Anteil der Versicherungsanstalt an den Altersrenten beträgt 
in der Lohnklase lIlIlIl 60 Mark, 
» v 11I1III 90 7 
» 5 » III...................... 120 
?7r 7 IIIIIII. 150 7 
» WVV. .. 180 
Für Beiträge uerschiedener Lohnklassen wird der entsprechende Durchschnitt ge- 
währt. Sind über eintausendzweihundert Beitragswochen nachgewiesen) so scheiden 
die überzähligen Beiträge der niedrigsten Lohnklassen aus. 
l 1294.— 
Die Renten der Hinterbliebenen dürfen zusammen nicht mehr betragen als das 
Anderthalbfache der Invalidenrente, die der Verstorbene zur Zeit seines Todes bezog 
oder bei Invalidität bezogen hätte. 
Waisenrenten allein dürfen zusammen nicht mehr betragen als diese In- 
validenrente. 
Ergeben die Renten einen höheren Betrag, so werden sie im Verhältnis ihrer 
Höhe gekürzt. 
Enkel haben nur soweit einen Anspruch, als nicht der zulässige Höchstbetrag 
den Kindern zufließt. 
l 1295. 
Beim Ausscheiden eines Hinterbliebenen erhöhen sich die Renten der übrigen 
bis zum zulässigen Höchstbetrage. 
§ 1296. 
Als Witwengeld wird der zwölffache Monatsbetrag der Witwenrente, als 
Waisenaussteuer der achtfache Monatsbetrag der bezogenen Waisenrente gewährt. 
8 1297. 
Die Renten werden in Teilbeträgen monatlich, auf volle fünf Pfennig auf- 
gerundet, im voraus gezahlt. 
X. Wegfall der Leistungen. 
1298. 
Die Witwen- und die Witwerrenten fallen bei der Wiederverheiratung weg. 
l1299. 
Die Waisenrente fällt weg, sobald die Waise das fünfzehnte Lebensjahr 
vollendet. 
l 1300. 
Der Anspruch auf das Witwengeld verfällt, wenn er nicht innerhalb eines 
Jahres nach dem Tode des Ehemanns geltend gemacht wird.
        <pb n="642" />
        — 751 — 
8 1301. 
Für den Sterbemonat und den Monat, der das RNuhen der Rente bringt, 
wird, vorbehaltlich der §5 1295, 1318, die Rente voll gezahlt. 
Kommt für einen Monatsteil zur Rente des Versicherten noch die der Hinter- 
bliebenen, so haben sie den höheren Betrag zu beanspruchen. 
m1302. 
Ist beim Tode des Empfängers die fällige Rente noch nicht abgehoben, so 
sind nacheinander bezugsberechtigt der Ehegatte, die Kinder, der Vater, die Mutter, 
die Geschwister, wenn sie mit dem Empfänger zur Leit seines Todes in häuslicher 
Gemeinschaft gelebt haben. 
1 5 1303. 
Stirbt ein Versicherter oder ein zum Bezug einer Witwen- oder Witwer- 
rente oder eines Witwengeldes Berechtigter, nachdem er seinen Anspruch erhoben 
hatte, so sind zur Fortsetzung des Verfahrens und zum Bezuge der bis zum Todestage 
fälligeen Beträge nacheinander berechtigt der Ehegatte, die Kinder, der Vater, die 
Mutter, die Geschwister, wenn sie mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in 
häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. 
Stirbt der zum Bezug einer Waisenaussteuer Berechtigte vor ihrer Auszahlung, 
so bestimmt das Versicherungsamt nach billigem Ermessen) an wen sie zu zahlen ist. 
XI. Entziehung der Rente. 
l1304. 
Ist der Empfänger einer Invaliden= oder Witwenrente infolge einer wesent- 
lichen Anderung in seinen Verhältnissen nicht mehr invalide im Sinne der §§ 1255, 
1258, so entzieht ihm die Versicherungsanstalt die Rente. 
l13055. 
Ist zu erwarten, daß ein Heilverfahren den Empfänger einer Invaliden., Witwen- 
oder Witwerrente wieder erwerbsfähig macht, so kann es die Versicherungsanstalt 
einleiten. Dabei sind die §§ 1270, 1271, 1273 entsprechend anzuwenden. Den 
Angehörigen der Empfänger von Witwen- oder Witwerrenten wird kein Hausgeld 
gezahlt. §% 1306. 
Entzieht sich ein Rentenempfänger ohne gesetzlichen oder sonst triftigen Grund 
dem Heilverfahren und verhindert er dadurch die Beseitigung der Invalidität, oder 
entzicht er sich ohne Grund einer Nachuntersuchung oder Beobachtung in einem 
Krankenhause, so kann ihm die Rente auf Zeit ganz oder teilweise entzogen werden, 
wenn er auf diese Folge hingewiesen worden ist. 
5 1307. 
Witwerrenten und Waisenrenten, die nach den §§ 1260 bis 1262 gewährt sind, 
entzieht die Versicherungsanstalt, sobald die Bedürftigkeit des Empfängers wegfällt. 
120“
        <pb n="643" />
        — 752 — 
ß 1308. 
Ein Bescheid, der die Rente entzieht, wird mit Ablauf des auf die Zustellung 
folgenden Monats wirksam. 
8 1309. 
Wird Invaliden-oder Witwenrente von neuem oder an Stelle einer Krankenrente oder 
wird eine Altersrente bewilligt, so wird die Zeit des früheren Rentenbezugs dem Ver- 
sicherten ebenso angerechnet wie eine nachgewiesene Krankheitszeit (6J 1394 Abs. 2). 
Während der Zeit des früheren Rentenbezugs erlischt die Anwartschaft nicht. 
l 1310o. 
Wird nachgewiesen, daß ein Versicherter, der als verschollen galt, noch lebt, so 
wird die weitere Rentenzahlung eingestellt. Die Versicherungsanstalt braucht die zu 
Unrecht gezahlten Beträge nicht zurückzufordern. 
XII. Ruhen der Rente und Kapitalabsindung. 
8 1311. 
Die Rente ruht neben einer reichsgesetzlichen Unfallrente, soweit beide zusammen 
übersteigen würden 
1. bei Invaliden- und Altersrenten den siebeneinhalbfachen Grundbetrag der 
Invalidenrente, 
2. bei Witwen- und Witwerrenten den dreieinhalbfachen, bei Waisenrenten 
den dreifachen Grundbetrag der Invalidenrente, die der Ernährer zur Zeit 
seines Todes bezog oder bei Invalidität bezogen hätte. 
§ 1312. 
Die Rente ruht, solange der Berechtigte eine Freiheitsstrafe von mehr als einem 
Monat verbüßt oder in einem Arbeitshaus oder einer Besserungsanstalt untergebracht ist. 
Hat er im Inland Angehörige, die er ganz oder überwiegend aus seinem 
Arbeitsverdienst unterhalten hat, so wird ihnen die Invaliden- oder Altersrente 
überwiesen. 
l 1313. 
Die Rente ruht, solange 
1. der Berechtigte sich freiwillig gewöhnlich im Ausland aufhält) 
2. der berechtigte Ausländer wegen der Verurteilung in einem Strafverfahren 
aus dem Reichsgebiet ausgewiesen ist. Das Gleiche gilt für einen be- 
rechtigten Ausländer, der aus Anlaß der Verurteilung in einem Stref- 
verfahren aus dem Gebiet eines Bundesstaats ausgewiesen ist) solange er 
sich nicht in einem anderen Bundesstaat aufhält. 
8 1314. 
Der Bundesrat kann das Ruhen der Rente für ausländische Grenzgebiete oder 
für solche auswärtigen Staaten ausschließen, deren Gesetzgebung Deutschen und ihren 
Hinterbliebenen eine entsprechende Fürsorge gewährleistet.
        <pb n="644" />
        — 753 — 
g 1315. 
Deutsche Schutzgebiete gelten im Sinne der §§ 1312, 1313 als Inland. 
6 1316. 
Mit dem dreifachen oder, sofern es sich um eine Waisenrente handelt, mit 
dem anderthalbfachen Betrage seiner Jahresrente ist abzufinden der berechtigte Aus- 
länder im Falle des § 1313 Nr. 1. 
5 1317. 
Die gleiche Abfindung kann mit ihrer Justimmung benjenigen Ausländern 
gewährt werden, die 
1. abgesehen von den Fällen des § 1313 Nr. 2; auf Grund der Anordnung 
einer deutschen Behörde das Reichsgebiet verlassen haben, 
2. zum Bezuge der Rente auf Grund eines vom Bundesrate nach § 1314 
erlassenen Beschlusses berechtigt sind. 
l 1318. 
Treffen die Voraussetzungen für mehrere Renten auf Grund der Invaliden- und 
Hinterbliebenenversicherung zusammen, so ruht die niedrigere Rente von dem Tage 
des Zusammentreffens an. 
XIII. Besondere Befugnisse der Versicherungsanstalten. 
l 1319. 
Uberzeugt sich die Versicherungsanstalt bei erneuter Prüfung, daß die Leistung 
mit Unrecht abgelehnt, entzogen) eingestellt oder zu niedrig festgestellt worden ist, so 
kann sie eine neue Feststellung treffen. 
l 120. 
ODiie Versicherungsanstalt braucht Rentenbeträge nicht zurückzufordern, die sie 
vor rechtskräftiger Entscheidung nach dem Gesetze zahlen mußte. 
XIV. Verhältnis zu audberen Ansprüchen. 
l 1321. 
Fabrik., Seemanns= und ährliche Kassen können die Invaliden-, Alters- oder 
Hinterbliebenenunterstützungen, die sie ihren reichsgesetzlich versicherten Mitgliedern 
geben, um höchstens den Wert der reichsgesetzlichen Bezüge dieser Art ermäßigen. 
Sie mühssen dann alle Beiträge oder, wenn die Arbeitgeber damit einverstanden sind, 
wenigstens die der Kassenmitglieder entsprechend herabsetzen. Das Gleiche gilt für 
Knappschaftsvereine oder Knappschaftskassen hinsichtlich der Invaliden- und Alters- 
unterstützungen.
        <pb n="645" />
        — 754 — 
Satzungsmäßige Leistungen, welche die Kasse vor der Entschließung der zuständigen 
Stellen oder vor dem 1. Januar 1891 bewilligt hat, dürfen nicht vermindert werden. 
Die erforderlichen Anordnungen sind von den Kassen durch Satzungsänderung 
herbeizuführen; diese bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Behörde 
kann die Anderung rechtsgültig selbst vornehmen, wenn die Kasse den Antrag der 
beteiligten Arbeitgeber oder der Mitgliedermehrheit ablehnt. 
Die Beiträge brauchen nicht ermäßigt zu werden, wenn die an den Unter- 
stützungen gemachten Ersparnisse entweder nötig sind, um die der Kasse verbleibenden 
Leistungen zu decken, oder satzungsmäßig mit Genehmigung der Aussichtsbehörde zu 
Wohlfahrtseinrichtungen für Betriebsbeamte, Arbeiter oder deren Hinterbliebene ver- 
wendet werden. 
Der Bundesrat. bestimmt das Verfahren vor dem Kaiserlichen Aufsichtsamte 
für Privatversicherung im Falle des Abs. 3 Satz 2. 
9 1322. 
Die Unterstützungen, die Knappschaftsvereine oder Knappschaftskassen den Hinter- 
bliebenen ihrer reichsgesetzlich versicherten Mitglieder geben, ermäßigen sich um den halben 
Wert der reichsgesetzlichen Bezüge der gleichen Art. Die Unterstützungen müssen unter 
Hinzurechnung der reichsgesetzlichen Bezüge mindestens um den Betrag des Reichs- 
zuschusses höher sein, als die satzungsmäßigen Unterstützungen ohne die Ermäßigung 
sein würden. Entsprechend der Ermäßigung der Unterstützungen sind alle Beiträge 
oder, wenn die Arbeitgeber damit einverstanden sind, wenigstens die der Mitglieder 
herabzusetzen. Bei Streit über die Höhe der Beitragsherabsetzung entscheidet die 
Aufsichtsbehörde. 
Die Satzung kann bestimmen, daß die Unterstützungen und entsprechend die Bei- 
träge um einen geringeren Teil oder gar nicht ermäßigt werden. 
Satzungsmäßige Leistungen, die vor der Entschließung der zuständigen Stellen 
oder vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift bewilligt sind, dürfen nicht vermindert werden. 
1323. 
Der §5 1281 Nr. 2 und die §5 1321, 1322 gelten auch für solche zur In- 
validen-, Alters- und Hinterbliebenenfürsorge bestimmten Kassen, für die nach Orts- 
statut eine Beitrittspflicht besteht. 
l 1324. 
Die Rentenansprüche dürfen nur aufgerechnet werden auf 
Ersatzforderungen für bezogene Unfallrenten und Entschädigungen, soweit der 
Versicherungsanstalt ein Anspruch darauf nach § 1522 Abs. 3, 5 1542 zusteht, 
geschuldeie Beiträge, 
gezahlte Vorschüsse, 
zu Unrecht gezahlte Rentenbeträge, 
die zu erstattenden Kosten des Verfahrens, 
die von den Versicherungsanstalten verhängten Geldstrafen.
        <pb n="646" />
        — 755 — 
l 1325. 
Witwengeld und Waisenaussteuer dürfen, vorbehaltlich des § 119 Abs. 2), 
nicht übertragen, gepfändet, verpfändet oder aufgerechnet werden. 
Dritter Abschnitt. 
Träger der Versicherung. 
A. Versicherungsanstalten. 
J. Außere Verfassung. 
1. Errichtung. 
8 1326. 
Die Versicherungsanstalten werden nach Bestimmung der Landesregierungen für 
das Gebiet des Bundesstaats, für Gemeindeverbände oder andere Gebietsteile errichtet. 
Für mehrere Bundesstaaten oder ihre Gebietsteile sowie für mehrere Gemeinde- 
verbände kann eine gemeinsame Versicherungsanstalt errichtet werden. 
Versicherungsanstalten, die nach dem Gesetze vom 22. Juni 1889 errichtet 
sind, bleiben in ihrem Bestande, vorbehaltlich der nach den §§ 1332 bis 1337 
zulässigen Anderungen, erhalten. 
l 1327. 
Die Errichtung der Versicherungsanstalt bedarf der Genehmigung des Bundesrats. 
Versagt er die Genehmigung, so kann er nach Anhören der beteiligten Landesregierungen 
die Errichtung selbst anordnen. 
l 132e8. 
Die Landesregierung bestimmt den Sitz der Versicherungsanstalt. Reicht die 
Versicherungsanstalt über mehrere Bundesstaaten, so bestimmen die beteiligten Landes. 
regierungen den Sitz. 
2. Ortliche Zuständigkeit. 
1329. 
Die Versicherungsanstalt umfaßt alle in ihrem Bezirke Beschäftigten (§§W 153 
bis 156), die nicht in Sonderanstalten ihrer Versicherungspflicht genügen. Werden 
Personen in einem Betriebe beschäftigt, dessen Sitz in dem Bezirk einer anderen 
Versicherungsanstalt liegt, so können sie mit Zustimmung der beteiligten Versicherungs- 
anstalten auch bei der des Betriebsitzes versichert werden. Mitglieder einer Betriebs- 
krankenkasse müssen auf Antrag des Arbeitgebers dort versichert werden. 
1330. 
Beschäftigt ein Betrieb, der seinen Sitz im Inland hat, vorübergehend Personen 
im Ausland, so sind sie bei der Versicherungsanstalt des Betriebsitzes versichert.
        <pb n="647" />
        — 756 — 
8 1331. 
Fuͤr ausländische Binnenschiffe gilt, vorbehaltlich einer anderen Bestimmung 
des Bundesrats, als Beschäftigungsort der Sitz der Versicherungsanstalt, in deren 
Bezirk das Schiff bei uͤberfahren der Grenze zuerst eintritt. 
3. Anderung der Bezirke. 
l 1332. 
Die Bezirke der Versicherungsanstalten können geändert werden, wenn es der 
Ausschuß (5 1351) oder ein beteiligter Bundesstaat beantragt und der Bundesrat 
genehmigt. Vor der Beschlußfassung werden die beteiligten Ausschüsse und Landes- 
regierungen gehört. Bei Versicherungsanstalten für die Bezirke von Gemeindeverbänden 
können auch deren Vertretungen Anderungen beantragen und müssen sonst vor Ande- 
rungen gehört werden. 
Versicherungsanstalten können mit Zustimmung des Reichstags zusammengelegt, 
geteilt oder aufgehoben werden. 
§ 1333. 
Ohne weiteres ändert sich der Bezirk einer Versicherungsanstalt, wenn der Ver- 
waltungsbezirk geändert wird. 
61334. 
Scheiden örtliche Bezirke aus einer Versicherungsanstalt aus, so behält sie ihr 
Vermögen und die vorhandenen Verbindlichkeiten. 
9(1335. 
Wird eine Versicherungsanstalt aufgelöst, so können die beteiligten Landes- 
regierungen den aufnehmenden Anstalten das Vermögen mit allen Rechten und 
Mlichten übertragen oder die Ubernahme durch eine andere Anstalt genehmigen. Sonst 
fällt das Vermögen, bei gemeinsamen Anstalten anteilig, den beteiligten Gemeindever- 
bänden oder Bundesstaaten zu. 
5 1336. 
Einigen sich bei Auflösung einer gemeinsamen Versicherungsanstalt die Gemeinde- 
verbände oder Bundesstaaten nicht über die ihnen zufallenden Vermögensanteile) so 
bestimmt hierüber der Bundesrat oder, wenn nur Gemeindeverbände eines Bundes- 
staats beteiligt sind, die oberste Verwaltungsbehörde. 
81337. 
Bei Streit zwischen Versicherungsanstalten über die Vermögensauseinandersetzung 
entscheidet, mangels Verständigung über eine schiedsrichterliche Entscheidung, der 
Beschlußsenat des Reichsversicherungsamts oder des Landesversicherungsamts G 1382).
        <pb n="648" />
        — 757 — 
II. Innere Verfassung. 
1. Satzung. 
8 1338. 
Der Ausschuß beschließt eine Satzung. Sie muß Sitz und Bezirk der Ver- 
sicherungsanstalt angeben und bestimmen über 
1. Namen der Versicherungsanstalt, 
2. Zahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten im Vorstand, 
3. die Gegenstände, für die im Vorstand die Mitwirkung der Vertreter der 
Arbeitgeber und Versicherten bei der Beratung und den Beschlüssen er- 
forderlich ist, 
4. Mitgliederzahl, Berufung, Rechte und Pflichten des Ausschusses, Bestellung 
seines Vorsitzenden, Art der Beschlußfassung sowie seine Vertretung nach 
außen im Falle des § 1354 Abs. 1 Satz 1 
5. Form der Willenserklärungen des Vorstandes sowie seiner Unterschrift für 
die Versicherungsanstalt, Art der Beschlußfassung des Vorstandes und seine 
Vertretung nach außen, 
Vertretung der Versicherungsanstalt gegenüber dem Vorstand, 
Höhe der Vergütungen nach § 21 Abs. 2, 3, 
Aufstellung des Voranschlags, 
Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung, soweit darüber nicht die 
oberste Verwaltungsbehörde bestimmt, 
10. Veröffentlichung der Rechnungsabschlüsse, 
11. Art der Bekanntmachungen, 
12. AInderung der Satzung. 
8 
8 1339. 
Die Satung bedarf der Genehmigung des Reichsversicherungsamts oder des 
Landesversicherungsamts (§ 1382). Soll die Genehmigung versagt werden, so ent- 
scheidet über sie der Beschlußsenat; die Gründe der Versagung sind mitzuteilen. Wird 
die Genehmigung versagt, so entscheidet auf Beschwerde der Bundesrat. 
l 1340. 
Ist die Genehmigung endgültig versagt, so hat in der vom Reichsversiche- 
rungsamt oder Landesversicherungsamt festgesetzten Frist der Ausschuß über eine neue 
Satzung zu beschließen. Kommt kein Beschluß zustande oder wird auch die neue 
Satzung endgültig nicht genehmigt, so erläßt das Reichsversicherungsamt oder das 
Landesversicherungsamt die Satzung und ordnet auf Kosten der Anstalt das zur Aus- 
führung Erforderliche an. 
8 1341. 
Die Satzung darf nur mit Genehmigung des Reichsversicherungsamts oder des 
Landesversicherungsamts geändert werden. Soll die Genehmigung versagt werden, 
so entscheidet über sie der Beschlußsenat; die Gründe der Versagung sind mitzuteilen. 
Wird die Genehmigung versagt, so entscheidet auf Beschwerde der Bundesrat. 
Relchs-Eesetzbl. 1911. 121
        <pb n="649" />
        — 758 — 
2. Vorstand. 
5 1342. 
Der Vorstand verwaltet die Anstalt, soweit Gesetz oder Satzung nichts 
anderes bestimmt. 
51343. 
Er hat die Eigenschaft einer öffentlichen Behörde. Seine Geschäfte führen ein 
oder mehrere Beamte des Gemeindeverbandes oder Bundesstaats, für den die Ver- 
sicherungsanstalt errichtcet ist. 
1344. 
Der Gemeindeverband oder die oberste Verwaltungsbehörde bestellt nach den 
landesgesetzlichen Vorschriften die beamteten Vorstandsmitglieder und bezeichnet eine 
von ihnen als Vorsitzenden. - 
Reicht die Versicherungsanstalt über mehrere Gemeindeverbände, so tut es die 
oberste Verwaltungsbehörde oder der von ihr beauftragte Gemeindeverband. 
Reicht die Versicherungsanstalt über mehrere Bundesstaaten, so entscheiden über 
die Bestellung der beamteten Vorstandsmitglieder die beteiligten obersten Verwaltungs, 
behörden. 
g 1345. 
Für die dienstlichen Verhältnisse der beamteten Vorstandsmitglieder (6 1344) gilt 
§l 33 nicht. 
51346. 
Als nichtbeamtete Mitglieder gehören dem Vorstand Vertreter der Arbeitgeber und 
der Versicherten in gleicher Jahl an; sie müssen im Bezirke der Versicherungsanstalt 
wohnen. 
Ist die Zahl der beamteten Mitglieder größer als die Zahl der nichtbeamteten, 
so scheiden bei der Beschlußfassung so viel beamtete Mitglieder aus, daß die nictt- 
beamteten Mitglieder in der Mehrzahl sind. Das Nähere bestimmt die Satzung. 
1347. 
Die Satzung kann bestimmen, daß dem Vorstand noch andere besoldete oder 
unbesoldete Mitglieder angehören sollen. Für die besoldeten setzt der Ausschuß die 
Anstellungsbedingungen fest. § 1346 Abs. 2 gilt entsprechend. 
l 1348. 
Soweit die im Hauptamt beschäftigten Bureau-, Kanzlei= und Unterbeamten 
der Anstalt nicht nach Landesrecht staatliche oder gemeindliche Beamte sind, überträgt 
ihnen die Landesregierung die Rechte und Plichten der staatlichen oder gemeindlichen 
Beamten. 
5+ 1849. 
Die Versicherungsanstalt trägt die Bezüxe der Beamten und Untrerbeamten 
sowie ihrer Hinterbliebenen.
        <pb n="650" />
        — 759 — 
g 1350. 
Der Vorstand veröffentlicht im Reichsanzeiger und im amtlichen Blatte der 
obersten Verwaltungsbehörde Namen) Sitz= und Bezirk der Versicherungsanstalt sowie 
den Namen des Vorsitzenden, ebenso die Anderungen. 
3. Ausschuß. 
1351. 
Jede Versicherungsanstalt hat einen Ausschuß. Er besteht je zur Hälfte aus 
Vertretern der beteiligten Arbeitgeber und Versicherten und zählt mindestens zehn 
Mitglieder. 
Diese werden von den Versicherungsvertretern bei den Versicherungsämtern 
des Bezirkes der Versicherungsanstalt je getrennt von den Arbeitgebern und den Ver- 
sicherten gewählt. 
Sie müssen im Bezirke der Versicherungsanstalt wohnen. 
5 1352. 
Die oberste Verwaltungsbehörde erläßt eine Wahlordnung und leitet die Wahl 
durch einen Beauftragten. Reicht die Versicherungsanstalt über mehrere Bundesstaaten, 
so bestimmen die beteiligten obersten Verwaltungsbehörden, welche von ihnen dazu 
berufen ist. 
Für jeden Vertreter werden mindestens zwei Ersatzmänner gewählt; sie er- 
setzen ihn, wenn er verhindert ist, und treten, wenn er ausscheidet, für den Rest der 
Wahlzeit in der Reihenfolge ihrer Wahl ein. 
Bei Streit über die Wahlen entscheidet die Behörde, welche die Wahlordnung 
erlassen hat. 
wO1353. 
Dem Ausschuß bleibt vorbehalten 
1. die nichtbeamteten Vorstandsmitglieder zu wählen, 
2. den Voranschlag festzusetzen, 
3. die Jahresrechnung abzunehmen, 
4. die Satzung zu ändern. 
l 1354. 
Bei Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Orunbstcken im Werte von 
mehr als eintausend Mark wird die Anstalt von dem Vorstand und dem Ausschuß 
vertreten. Soweit es sich darum handelt, im Lwangsversteigerungsverfahren Grund- 
stücke zu erwerben, die von der Versicherungsanstalt beliehen sind, ist der Vorstand 
allein zur Vertretung berechtigt. 
Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Ausschusses zur Bildung von Rück- 
versicherungsverbänden. 
- 
Der Voranschlag muß mindestens zwei Wochen, bevor ihn der Ausschuß fest. 
setzt, der Aufsichtsbehörde vorliegen. Sie beanstandet ihn, wenn er gegen Gesetz oder 
121°
        <pb n="651" />
        — 760 — 
Satzung verstößt oder die Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt zur Erfüllung der 
ihr obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen gefährdet. Berücksichtigt der Ausschuß die 
Anstände nicht, so muß der Vorstandsvorsitzende die Aufsichtsbehörde anrufen (§ 8). 
Er hat dies zu tun, wenn es die Aufsichtsbehörde verlangt. Es entscheidet der 
Beschlußsenat. 
4. Vermögensberwaltung. 
5 1356. 
Die Versicherungsanstalt muß mindestens ein Viertel ihres Vermögens in An- 
leihen des Reichs oder der Bundesstaaten anlegen. 
Sie kann höchstens die Hälfte ihres Vermögens anders als nach den 88 26, 27 
anlegen. Sie bedarf dazu der Genehmigung des Reichsversicherungsamts oder des 
Landesversicherungsamts (§ 1382). 
Will eine Versicherungsanstalt mehr als den vierten Teil ihres Vermögens 
nach Abs. 2 anlegen, so bedarf sie dazu außerdem der Genehmigung des Gemeinde- 
verbandes oder der obersten Verwaltungsbehörde. Reicht der Bezirk der Versicherungs- 
anstalt über mehrere Bundesstaaten, so ist die Genehmigung ihrer obersten Ver- 
waltungsbehörden erforderlich. 
Eine solche Anlage (Abs. 2) 3) ist nur in Wertpapieren, in anderer Art nur 
für Verwaltungszwecke, zur Vermeidung von Vermögensverlusten oder für Unter, 
nehmungen zulässig, die ausschließlich oder überwiegend den Versicherungspflichtigen 
zugute kommen. 
5*1357. 
Der Genehmigung (§ 1356 Abs. 2, 3) bedarf es 
zum Erwerbe von Grundstücken im Werte von mehr als fünftausend Mark, 
zum Errichten von Gebäuden im Werte von mehr als zehntausend Mark) 
zum Anschaffen der zugehörigen Einrichtungsgegenstände im Gesamtwerte von 
mehr als fünftausend Mark. 
Der Genehmigung bedarf es nicht zum Erwerbe von Grundstücken in den Fällen 
des § 1354 Abs. 1 Satz 2. 
· §1358. 
Das Reichsversicherungsamt regelt die Art und Form der Rechnungsführung. 
Die Versicherungsanstalten haben dem Reichsversicherungsamte nach seiner An- 
ordnung Ubersichten über ihre Geschäfts und Rechnungsergebnisse einzureichen. Dieses 
stellt alljährlich über die gesamten Rechnungsergebnisse des. abgeschlossenen Geschäfts. 
jahrs einen Nachweis auf, der dem Reichstag vorzulegen ist. 
5. Allgemeines. 
1359. 
Ist der Vorstand oder Ausschuß noch nicht gebildet oder weigern sie sich, ihre 
Geschäfte zu führen, so führt sie auf Kosten der Versicherungsanstalt der Vorsitzende 
des Vorstandes selbst oder durch Beauftragte. 1 
Soweit die Wahl der Vertreter nicht zustande kommt oder sie die Dienste 
verweigern, beruft sic der Vorsitzende des Versicherungsamts aus den wählbaren Persouen.
        <pb n="652" />
        — 761 — 
B. Sonderanstalten. 
1. Allgemeines. 
1360. 
Der Bundesrat bestimmt auf Antrag der zuständigen Stelle, welche Anstalten 
des Reichs, eines Bundesstaats oder eines Gemeindeverbandes als Sonderanstalten 
zugelassen werden und von welchem Zeitpunkt an. 
Der Bundesrat kann auf Antrag auch andere Sonderanstalten zulassen. 
Die Sonderanstalten müssen den §§ 1361 bis 1366 genügen. 
§ 1361. 
Die Leistungen der Sonderanstalt müssen den gesetzlichen Leistungen der Ver- 
sicherungsanstalt mindestens gleichwertig sein. 
1362. 
Die Beiträge der Versicherten für die reichsgesetzlichen Leistungen dürfen die 
Hälfte des gesetzlichen Betrags (5 1392) nur übersteigen, wenn es durch die von 
§ 1389 abweichende Berechnungsart der Sonderanstalt notwendig wird. Höher 
als die der Arbeitgeber dürfen sie auch dann nicht sein. 
l1363. 
An der Verwaltung der Sonderanstalten müssen die Versicherten durch Ver- 
treter beteiligt sein, die in geheimer Wahl bestimmt sind. Ihre Jahl muß mindestens 
dem Verhältnis der Beiträge der Versicherten zu denen der Arbeitgeber entsprechen. 
l 1364. 
Bei Berechnung der Wartezeit und der Rente muß für den reichsgesetzlichen 
Anspruch die bei anderen Sonderanstalten und bei Versicherungsanstalten zurückgelegte 
Beitragszeit angerechnet werden. 
l 1365. 
Das Verfahren über die den reichsgesetzlichen Leistungen entsprechenden An- 
sprüche auf Invaliden., Alters- und Hinterbliebenenbezüge muß nach den Vor- 
schriften diceses Gesetzes geregelt sein. 
" 5 1366. 
Wenn die Sonderanstalt besondere oder erhöhte Beiträge für die reichsgesetz- 
lichen Leistungen erhebt, so darf sie diese auf ihre anderen Leistungen nur soweit an- 
rechnen, daß sie auf jede reichsgesetzliche Rente mindestens den Reichszuschuß zahlt. 
l 1367. 1 
Die Beteiligung bei einer zugelassenen besonderen Kasseneinrichtung (S§ 8, 10, 11 
des Innvalidenversicherungsgesetzes) oder bei einer Sonderanstalt gilt der Versicherung 
in ceiner Versicherungsanstalt gleich.
        <pb n="653" />
        — 762 — 
g 1368. 
Die Sonderanstalten erhalten zu ihren reichsgesetzlichen Leistungen den Reichs- 
zuschuß. 
l 1369. 
Für die Rente der bei einer Sonderanstalt Versicherten gilt für jede Woche 
der Beteiligung nach dem 1. Januar 1891 die Lohnklasse, der sie bei einer Ver- 
sicherungsanstalt nach ihrem wirklichen Lohne angehört hätten. Waren sie gleich- 
zeitig Mitglieder einer Krankenkasse oder knappschaftlichen Krankenkasse, so richtet sich 
die Lohnklasse nach § 1246 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 und § 1247. 
l 1370. 
Wenn eine Sonderanstalt die Beiträge nicht durch Marken erhebt, so bescheinigt 
sie Austretenden die Dauer ihrer Beteiligung, ihre Lohnklassen sowie die Dauer 
von Militärdienst, und Krankheitszeiten (s 1393, 1394). Der Bundesrat kann 
Jorm und Inhalt der Bescheinigung bestimmen. 
0 1371. 
Versicherungsberechtigte in Betrieben, für die eine Sonderanstalt besteht, können 
sich nur bei ihr freiwillig versichern und beim Ausscheiden aus der Beschäftigung 
nur bei ihr die Versicherung fortsetzen (§ 1243). Versicherungspflichtige in solchen 
Betrieben können sich, wenn sie aus ihrer Beschäftigung ausscheiden, ohne anderswo 
versicherungspflichtig zu werden, nur bei der Sonderanstalt weiter versichern (§ 1244). 
l 1372. 
Auf die Sonderanstalten sind entsprechend anzuwenden 
I. die Vorschriften des Ersten Buches über 
1. die Rechnungsstelle (6 103), 
2. die Rechtshilfe (6§ 115 bis 117), 
3. die Übertragung, die Verpfändung und die Pfändung der Ansprüche (§ 119), 
4. die Fristen (65 124 bis 134), 
5. die Gebühren und Stempel (§§ 137, 138); 
II. die Vorschriften des Vierten Buches über 
das Heilverfahren (§§ 1269 bis 1274), 
die Entziehung von Invaliden., Witwen- und Witwerrenten (§§ 1304 
bis 1309), 
das Ruhen der Renten und die Kapitalabfindung (§§ 1311 bis 1318), 
die neue Feststellung und die Rückforderung von NRentenbeträgen (§§ 1319, 
1320), 
10. das Verhältnis der Ansprüche der reichsgesetzlich Versicherten zu den 
Ansprüchen aus Knappschaftsvereinen oder Knappschaftskassen, Fabrik., See- 
manns- und ähnlichen Kassen (5 1321), 1322) 
5 §88S
        <pb n="654" />
        — 763 — 
11. die Aufrechnung (88 1324, 1325); die Übertragung, Pfändung und Ver- 
pfändung von Witwengeld und Waisenaussteuer (§5 1325), 
12. die Anderung der Bezirke (§s§ 1332 bis 1337)) 
13. die Verpflichtung zur Anlegung von mindestens einem Viertel des Ver- 
mögens in Anleihen des Reichs oder der Bundesstaaten und die Rechnungs. 
legung gegenüber dem Reichsversicherungsamte (5 1356 Abs. 1, § 1358 Abs. 2) 
14. die Auszahlung durch die Post (§5 1383 bis 1386), soweit die Sonder- 
anstalten nicht unmittelbar zahlen, 
15. die Gemeinlast und die Sonderlast (6§ 1395 bis 1399), die Rückversiche- 
rungsverbände (6 1401), 
16. die Verteilung und die Erstattung der Versicherungsleistungen und die 
Abführung der Beträge an die Post (§§8 1403 bis 1410), 
17. die Leistung von Beiträgen für eine zurückliegende Zeit (§§ 1442 bis 1444), 
18. die Entscheidung von Streit im Falle des § 1460, 
19. die freiwillige Zusatzversicherung (6I 1472 bis 1483); 
III. die Vorschriften des Fünften Buches über 
20. die Beziehungen der Träger der Kranken- und der Unfallversicherung zu 
den Trägern der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung (§S 1518 
bis 1526), 
21. die Beziehungen zu anderen Verpflichteten, soweit sie in den §§ 1527, 
1531, 1536 bis 1543 geregelt sind. 
1373. 
Das Reich oder der beteiligte Gemeindeverband haftet, je nachdem die Sonder. 
anstalt ihren Betrieben dient, für die Leistungen; sonst haftet der Bundesstaat des 
Betriebsitzes. Sind mehrere Bundesstaaten beteiligt, so haften sie anteilig nach 
der Zahl der Versicherten, die am Schlusse des letzten Geschäftsjahrs in den 
Betrieben beschäftigt waren. Ebenso regelt sich die Haftung bei Auseinandersetzungen 
des Vermögens (5§ 1334 bis 1336). 
9 1374. 
Für die Feststellung des Betrags, den die Sonderanstalt dem Gemeinvermögen 
zuführt, sind die Beiträge (§ 1392) maßgebend. Die Leistungen der Sonderanstalten 
werden nur soweit verteilt, als sie den reichsgesetzlichen Vorschriften entsprechen. 
Den Sonderanstalten, die ihre Zahlungen ohne Vermittlung der Postanstalten 
selbst leisten, wird der Reichszuschuß am Schlusse jedes Geschäftsjahrs überwiesen. 
2. Sonderanstalt der See-Berufsgenossenschaft. 
§ 1375. 
Auf Beschluß des Bundesrats kann die See-Berufsgenossenschaft unter ihrer 
Haftung eine den reichsgesetzlichen Vorschriften entsprechende Sonderanstalt einrichten. 
Sie muß die Personen umfassen, die in den Betrieben der Genossenschaft oder in
        <pb n="655" />
        — 764 — 
einzelnen Arten dieser Betriebe beschäftigt werden, und auch die Unternehmer, die 
gleichzeitig der Unfallversicherung und der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung 
unterliegen. Beide Gruppen sind in der Sonderanstalt kraft Gesetzes versichert. 
* 1376. Z 
Werden die Versicherten zu Beiträgen herangezogen, so sind sie in gleicher 
Weise wie die Arbeitgeber bei der Verwaltung zu beteiligen. 
§i#1377. 
Der Beitragsanteil der Arbeitgeber darf im Durchschnitt nicht niedriger sein 
als die Hälfte der gesetzlichen Beiträge (§ 1392). Die Beiträge der Versicherten 
dürfen nicht höher sein als die der Arbeitgeber. 
§ 1378. 
Werden die Beiträge der Versicherten abgestuft, so sind auch die Renten für 
die Hinterbliebenen entsprechend abzustufen. 
Die Wartezeit darf nicht länger als die reichsgesetzliche sein. 
§ 1379. 
Die Sonderanstalt der See-Berufsgenossenschaft steht im übrigen den anderen 
Sonderanstalten gleich. Die §§ 1355 bis 1358 gelten für sie ohne Einschränkung. 
Sie wird vom Reichsversicherungsamte beaufsichtigt. 
§ 1380. 
Die Errichtung der Sonderanstalt, ihre Satzung und deren Anderung bedürfen 
der Genehmigung des Bundesrats. Er beschließt, nachdem die für den Berreich der 
See= Unfallversicherung als Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten gewählten 
nichtständigen Mitglieder des Reichsversicherungsamts gehört worden sind. 
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, mit dem die Einrichtung wirksam wird. 
Vierter Abschnitt. 
Aussicht. 
8 1381. 
Das Reichsversicherungsamt führt die Aufsicht über die Versicherungsanstalten. 
6 1382. 
Ist für einen Bundesstaat ein Landesversicherungsamt errichtet, so führt es 
die Aufsicht über die Versicherungsanstalten) die nicht über dessen Gebict hinausreichen.
        <pb n="656" />
        — 766 — 
Prüfungsergebnisses (§ 1391) immer für zehn Jahre weiter. Anderungen bedürfen 
der Zustimmung des Reichstags. 
l 1389. 
Zur Fesktsetzung der Höhe der Beiträge wird für die Gesamtheit der Ver- 
sicherten der jährliche Durchschnittsbeitrag berechnet. Er ist so zu bemessen, daß der 
Wert aller künftigen Beiträge samt dem Vermögen den Betrag deckt, der nach der 
Wahrscheinlichkeitsrechnung mit Zins und Zinseszins erforderlich ist, um alle zukünf. 
tigen Aufwendungen der Versicherungsanstalten zu bestreiten. 
§ 1390. 
Der Durchschnittsbeitrag wird nach den Lohnklassen abgestuft, im übrigen 
aber für die Versicherten derselben Lohnklasse nach wöchentlichen Teilbeträgen gleich 
bemessen. 
Die Stufen richten sich nach der Belastung, die sich unter der Annahme ergibt, 
daß jede Lohnklasse einen der Gesamtheit der Versicherten entsprechenden Versicherungs- 
bestand mit gleicher Gefahr hat und daß für diesen Bestand die Renten, Witwen- 
gelder und Waisenaussteuern in der für die Lohnklasse vorgesehenen Höhe in Ansatz 
kommen. 
5 1391. 
Die Rechnungsstelle des Reichsversicherungsamts prüft vorher, ob die Beiträge 
ausreichen. 
Fehlbeträge oder Überschüsse müssen durch die neuen Beiträge ausgeglichen werden. 
5 1392. 
Bis auf weiteres wird als Wochenbeitrag erhoben 
in Lohnklasse 1 16 Pfennig, 
? v II ........ . ... 24 7 
v III ....... ..... 32 - 
5 y II. 40 7 
v » V ......... ... 48 
3. Militärdienst= und Krankheitzeiten. 
l 1393. 
Als Beitragswochen der Lohnklasse II werden, ohne daß Beiträge entrichttt 
zu werden brauchen, die vollen Wochen angerechnet, in denen der Versicherte 
1. zur Erfüllung der Wehrpflicht in Friedens-, Mobilmachungs- oder Kriegs. 
zeiten eingezogen gewesen ist, 
2. in Mobilmachungs= oder Kriegszeiten freiwillig militärische Dienstleistungen 
verrichtet hat, 
3. wegen einer Krankheit zeitweise arbeitsunfähig und nachweislich verhindert 
gewesen ist, seine Berufstätigkeit fortzusetzen. 
Diese Wochen werden jedoch nur denen angerechnet, die vorher berufsmäßig 
nicht nur vorübergehend versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sind.
        <pb n="657" />
        — 167 — 
· §1394. 
Nicht angerechnet wird eine Krankheit, die sich der Versicherte vorsätzlich oder 
bei Begehung eines durch strafgerichtliches Urteil festgestellten Verbrechens oder durch 
schuldhafte Beteiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln zugezogen hat. 
Wenn die Krankheit ununterbrochen über ein Jahr dauert, wird die weitere 
Dauer nicht angerechnet. 
Die Genesungszeit wird der Krankheit gleichgeachtet. Dasselbe gilt für die 
Dauer von acht Wochen bei einer Arbeitsunfähigkeit, die durch eine Schwangerschaft 
oder ein regelmäßig verlaufenes Wochenbett veranlaßt ist. 
4. Gemeinlast, Sonderlast. 
§ 1395. 
Die Versicherungsanstalten verwalten ihre Einnahmen und ihr Vermögen (Ge- 
meinvermögen und Sondervermögen) selbständig. Sie decken daraus die Gemeinlast, 
die alle Träger der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung gemeinsam aufzu- 
bringen haben, und die dem einzelnen verbleibende besondere Last. 
D 1396. 
Die Gemeinlast bilden 
die Grundbeträge der Invalidenrenten und die Zuschüsse für Kinderrenten 
*1291) 
die Anteile der Versicherungsanstalten an den Altersrenten, Witwen., 
Witwer-, Waisenrenten, Witwengeld und Waisenaussteuer, 
die Steigerung der Renten infolge von Militärdienst, und Krankheits- 
wochen und 
die Rentenaufrundungen. 
Alle übrigen Verpflichtungen bilden, unbeschadet des § 1478, die Sonderlast 
der Versicherungsanstalt. 
- 
Zur Deckung der Gemeinlast scheidet jede Versicherungsanstalt vom 1. Januar 
1912 an fünfzig vom Hundert der Beiträge buchmäßig als Gemeinvermögen aus. 
Ihm schreibt sie für seinen buchmäßigen Bestand die JZinsen gut. Den Linsfuß 
bestimmt der Bundesrat für die gleichen Zeiträume wie die Beiträge einheitlich. 
§ 1398. 
Ergibt die Prüfung (§ 1391), daß das Gemeinvermögen zur Deckung der Ge- 
meinlast nicht ausreicht oder nicht erforderlich ist, so setzt der Bundesrat den Teil 
der Beiträge fest, der im nächsten Jeitraum zum Ausgleich der Fehlbeträge oder 
der Überschüsse für das Gemeinvermögen buchmäßig auszuscheiden ist. 
Erhöht er ihn, so bedarf es der Zustimmung des Reichstags. 
122°
        <pb n="658" />
        — 768 — 
8 1399. 
Das bei der Prüfung vorhandene Vermögen der Versicherungsanstalten darf 
zur Deckung der Gemeinlast nur so weit herangezogen werden, als es für sie buch- 
mäßig ausgeschieden ist. 
l 14900. 
Auf übereinstimmenden Beschluß des Vorstandes und des Ausschusses können 
die Uberschüsse des Sondervermögens über die gesetzlichen Leistungen hinaus zum 
wirtschaftlichen Nutzen der Rentenempfänger und der Versicherten sowie ihrer An- 
gehörigen verwendet werden. 
Dazu bedarf es der Genehmigung des Bundesrats. Er kann sie widerrufen, 
wenn nach dem Gutachten der Rechnungsstelle das Sondervermögen keine genügend 
hohen Uberschüsse mehr hat. 
5. Rückversicherungsverbänbe. 
*10. 
Mehrere Versicherungsanstalten können vereinbaren, die Lasten der Invaliden= 
und Hinterbliebenenversicherung ganz oder zum Teil gemeinsam zu tragen. 
6. Haftung. 
–1402. 
Soweit das Anstaltsvermögen zur Deckung der Verbindlichkeiten nicht ausreicht 
haftet den Gläubigern der Gemeindeverband, für den die Versicherungsanstalt errichtet 
ist. Ist er unvermögend oder ist die Versicherungsanstalt für einen Bundesstaat oder 
Teile davon errichtet, so haftet dieser. Umfaßt die Anstalt mehrere Bundesstaaten 
oder Gemeindeverbände) so haften sie nach der Jahl der Einwohner bei der letzten 
Volkszählung. 
7. Verteilung und Erstattung der Versicherungsleistungen. Abführung der Beträge an die Poft. 
§ 1403. 
Die Rechnungsstelle des Reichsversicherungsamts verteilt Renten, Witwengelder 
und Waisenaussteuern auf Reich, Gemeinvermögen und Sondervermögen. 
Die Steigerungssätze der Invalidenrenten belasten die Anstalt, der die Beiträge 
dafür zugeslossen sind. Hat sie Leistungen festgestellt, von denen Teile dem Sonder- 
vermögen anderer Anstalten zur Last fallen, so erstatten diese ihr die Beträge am 
Schlusse des Geschäftsjahrs mit ihrem Kapitalwert. 
51404. 
Die Rechnungsstelle ermittelt für jedes Jahr und für jede Versicherungsanstalt 
den Kapitalwert der noch laufenden Renten, die sie zur Jahlung angewiesen hat 
und die Anteile, die davon auf Reich, Gemeinvermögen und Sondervermögen ent- 
fallen. Die Berechnung des Kapitalwerts regelt der Bundesrat.
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        – 770 — 
Sechster Abschnitt. 
Beitragsverfahren. 
I. Marken. 
§ 1411. 
Zur Erhebung der Beiträge gibt jede Versicherungsanstalt Marken aus mit der 
Bezeichnung der Lohnklasse und des Geldwerts. 
Das Reichsversicherungsamt bestimmt die Unterscheidungsmerkmale der Marken 
sowie die Zeitabschnitte, für die sie ausgegeben werden sollen. 
Es kann die Gültigkeitsdauer der ausgegebenen Marken beschränken. Innerhalb 
zweier Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer können ungültig gewordene Marken 
bei den Verkaufsstellen umgetauscht werden. 
§ 1412. 
Die Marken jeder Versicherungsanstalt werden von den Postanstalten ihres Bezirkes 
und besonderen Verkaufsstellen der Versicherungsanstalten für den Nennwert verkauft. 
II. Ouittungskarte. 
8 1413. 
Die Beiträge werden durch Einkleben von Marken in die Quittungskarte des 
Versicherten entrichtet. 
*s 1414. 
Der Versicherte hat sich die Ouittungskarte ausstellen zu lassen und sie zum 
Einkleben und Entwerten der Marken rechtzeitig vorzulegen. Die Ortspolizeibehörde 
kann ihn dazu durch Geldstrafen bis zu zehn Mark anhalten. Hat er keine Ouittungs- 
karte oder weigert er sich, sie vorzulegen, so kann sie der Arbeitgeber beschaffen und 
die Kosten bei der nächsten Lohnzahlung einbehalten. 
5 1415. 
Der Versicherte kann auf seine Kosten stets eine neue Karte gegen Rückgabe 
der alten verlangen. 
5 146. 
Die Ouittungskarte enthält Jahr und Tag der Ausstellung und den Inhalt der 
Vorschriften der s§§ 1424, 1425, 1495. Die übrige Einrichtung bestimmt der 
Bundesrat. 
Er kann für die Selbstversicherung und ihre Fortsetzung (5 1243) besondere 
Karten vorschreiben und die unbefugte Verwendung anderer mit Strafe bedrohen. 
§ 1417. 
Die Kosten der Karte trägt die Versicherungsanstalt des Ausgabebezirkes, wenn 
sie nicht für Rechnung des Versicherten zu beschaffen ist (sSs 1414, 1415).
        <pb n="660" />
        — 771 — 
5 1418. 
Jede Karte bietet Raum fuͤr mindestens zweiundfünfzig Wochenmarken. Die 
Karten werden für jeben Versicherten fortlaufend beziffert. Die erste Karte wird am 
Kopfe mit dem Namen der Versicherungsanstalt versehen, in deren Bezirk der Ver- 
sicherte zur Jeit der Ausstellung beschäftigt ist, jede folgende mit dem Namen der 
vorhergehenden (Ursprungsanstalt). Weicht die Bezeichnung einer späteren Karte ab, 
so ist der Name auf der ersten maßgebend. 
§ 1419. 
Die oberste Verwaltungsbehörde bestimmt, unbeschadet des § 1456, die 
Stellen, welche die Karten ausstellen und umtauschen (Ausgabestellen). 
Der Reichskanzler bestimmt die Ausgabestellen in den deutschen Schutzgebieten. 
Die Ausgabestellen rechnen, wenn die Karte zurückgegeben wird, nach den ein- 
geklebten Marken die Beitragswochen für die einzelnen Lohnklassen auf. Gleichzeitig 
ist die Dauer der nachgewiesenen Militärdienste und der bescheinigten Krankheiten 
anzugeben, die in die Zeit der Geltung der Karte fallen. Die Ausgabestellen beschei- 
nigen dem Inhaber die Endzahlen. 
Die Kosten für die Muster der Bescheinigungen über die Aufrechnung trägt 
die Versicherungsanstalt des Ausgabebezirkes. 
Der Reichskanzler bestimmt, wer die Kosten für die Ouittungskarten und für 
die Muster der Bescheinigungen in den deutschen Schutzgebieten zu tragen hat. 
120. 
Die Karte soll binnen zwei Jahren nach dem Tage der Ausstellung zum Umtausch 
eingereicht werden. Ist dies versäumt, so muß im Streitfall der Versicherte beweisen, 
daß die Anwartschaft erhalten ist. 
5 1421. 
Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Ouittungskarten werden durch 
neue ersetzt. 
Nachweisbare Beiträge werden beglaubigt übertragen; die beteiligten Ver- 
sicherungsanstalten werden vorher gehört, wenn nicht die unbrauchbar gewordene Karte 
vorgelegt wird, und in jedem Falle nachher unterrichtet. 
5 1422. 
Der Versicherte kann gegen den Inhalt der Bescheinigung (5 1419 Abs. 3) 
und gegen die Übertragung oder deren Ablehnung (§ 1421 Abs. 2) Beschwerde beim 
Versicherungsamt erheben. Gegen die Übertragung (6 1421 Abs. 2) können es auch 
die Versicherungsanstalten. Das Versicherungsamt entscheidet endgültig. 
5+123. 
Die eingereichten Karten gehen der Versicherungsanstalt des Bezirkes zu. Diese 
gibt sie nach Prüfung und Berichtigung der Eintragungen auf der Außenseite an die 
Ursprungsanstalt (§ 1418) weiter.
        <pb n="661" />
        — 772 — 
Die Ursprungsanstalt kann den Inhalt aller Karten desselben Versicherten in 
Sammelkarten übertragen und sie statt der Einzelkarten aufbewahren. 
Der Bundesrat bestimmt das Nähere. Er bestimmt auch, wann und wie 
sonst Quittungskarten zu vernichten sind. 
l 1424. 
Die Karte darf nur die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten und keine 
besonderen Merkmale tragen; vor allem darf aus ihr nichts über Führung oder 
Leistungen des Inhabers zu entnehmen sein. Karten, die dagegen verstoßen, hat 
jede Behörde, der sie zugehen, einzubehalten und durch neue zu ersetzen. Die nach- 
weisbaren Beiträge werden beglaubigt übertragen. Die beteiligten Versicherungs- 
anstalten werden benachrichtigt. 
8 1425. 
Niemand darf eine Ouittungskarte wider den Willen des Inhabers zurück. 
behalten. Dies gilt nicht für die zuständigen Stellen, wenn sie die Karten zu 
Zwecken des Umtauschs, der Berichtigung, Aufrechnung, Übertragung, Beitrags- 
überwachung oder beim Einzugsverfahren zurückbehalten. 
Wer Karten dieser Vorschrift zuwider zurückbehält, ist dem Berechtigten für 
Nachteile hieraus verantwortlich. Die Ortspolizeibehörde nimmt die Karte ab und 
händigt sie dem Berechtigten aus. 
III. Entrichtung der Beiträge durch die Arbeltgeber. Nachweis des Militärdienstes und der Krankheit. 
5 1426. 
Der Arbeitgeber, der den Versicherten die Beitragswoche hindurch beschäftigt, 
hat für sich und ihn den Beitrag zu entrichten. 
Beschäftigen mehrere Arbeitgeber den Versicherten während der Woche, so zahlt 
der erste von ihnen den ganzen Betrag. Hat weder er noch der Versicherte selbst 
den Beitrag entrichtet (6 1439), so hat der nächste Arbeitgeber den Beitrag zu ent- 
richten, kann aber von dem ersten Ersatz beanspruchen. Ist der Versicherte gleichzeitig 
von mehreren Arbeitgebern versicherungspflichtig beschäftigt, so haften sie als Gesamt- 
schuldner. 
5+1427. 
Läßt sich die tatsächliche Arbeitszeit nicht feststellen, so ist der Beitrag für die 
Zeit zu entrichten, die für die Arbeit annähernd erforderlich ist. Bei Streit entscheidet 
auf Antrag eines Teiles das Versicherungsamt endgültig. 
Die Versicherungsanstalt kann mit Genehmigung des Reichsversicherungsamts 
oder des Landesversicherungsamts (5 1382) für die Berechnung besondere Bestim- 
mungen erlassen. 
8 1428. 
Der Arbeitgeber entrichtet die Beiträge, indem er bei der Lohnzahlung für die 
Dauer der Beschäftigung Marken nach der Lohnklasse des Versicherten in die Quittungs- 
karte klebt. Sie werden von der Versicherungsanstalt des Beschäftigungsorts aus- 
gegeben.
        <pb n="662" />
        —— 773 — 
Der Arbeitgeber hat sie aus eigenen Mitteln zu erwerben. 
Wenn eine Lohnzahlung nicht stattfindet, sind die Marken spätestens bei der 
Beendigung der Beschäftigung einzukleben. 
6 1429. 
Bei Versicherten, die durch Vertrag für mindestens ein Vierteljahr dem Arbeit- 
geber zur Arbeit verpftichtet sind, kann der Arbeitgeber die Marken zu anderer Zeit, 
spätestens in der letzten Woche jeden Vierteljahrs, einkleben. Auf jeden Fall sind 
die Marken bei Ablauf der Beschäftigung einzukleben. 
§ 1430. 
Die Versicherungsanstalt kann den Arbeitgebern gestatten, die Marken zu an- 
derer Zeit einzukleben. 
8 1431. 
Die Marken müssen entwertet werden. Als Tag der Entwertung soll der 
letzte Tag desjenigen Zeitraums angegeben werden, für welchen die Marke gilt. Der 
Bundesrat bestimmt das Nähere und kann Zuwiderhandlungen mit Strafe bedrohen. 
* 1432. 
Die Versicherungspflichtigen müssen sich bei der Lohnzahlung die Hälfte der 
Beiträge und, wer über die gesetzliche Lohnklasse hinaus versichert, ohne die Ver- 
sicherung in einer höheren Lohnklasse mit dem Arbeitgeber vereinbart zu haben, auch 
den Mehrbetrag vom Barlohn abziehen lassen. Die Arbeitgeber dürfen nur auf 
diesem Wege den Beitragsteil der Versicherten wieder einziehen. 
Die Abzüge sind auf die Lohnzeiten gleichmäßig zu verteilen. 
5G1433. 
Sind Abzüge bei einer Lohnzahlung unterblieben, so dürfen sie nur noch bei der 
nächsten nachgeholt werden, es sei denn, daß der Arbeitgeber ohne sein Verschulden 
wirksame Beiträge nachträglich entrichtet (§ 1442). 
5 1434. 
Abschlagszahlungen gelten nicht als Lohnzahlungen im Sinne der §§ 1428, 
1432, 1433. Auf jeden Fall sind die Marken in der letzten Woche jeden Viertel- 
jahrs einzukleben. 
8 1435. 
Arbeitgeber, gegen die eine Anordnung des Versicherungsamts nach § 398 er- 
gangen ist, dürfen, wenn sie die Beiträge in Marken entrichten, Lohnabzüge nur für 
die Jeit machen, für die sie die geschuldeten Beiträge nachweislich bereits entrichtet haben. 
Wo das Einzugsverfahren besteht, gilt die Anordnung nach § 398 auch für 
die Beiträge zur Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung. Die Versicherten haben 
dann ihren Beitragsteil an den Bahltagen selbst einzuzahlen. 
Reichs-Gesehbl. 1911. 123
        <pb n="663" />
        774 
l 1436. 
Der Bundesrat regelt die Erhebung der Beitraͤe für die nach den 88 1228, 
1229 Versicherungspflichtigen. 
8 1437. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, wie der Beitragsteil Ver- 
sicherungspflichtiger aus ihrem Entgelt zu erstatten ist, wenn dieser nur aus Sach- 
bezügen besteht oder von Dritten gewährt wird. 
1438. 
Geleistete Militärdienste werden durch die Militärpapiere nachgewiesen. 
Krankheitswochen werden durch Bescheinigungen nachgewiesen. Nach Ablauf 
der Krankenhilfe oder der Fürsorge während der Genesung hat der Vorstand der 
Krankenkasse, der Ersatzkasse, des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder der 
auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hilfskasse die Bescheinigung aus- 
zustellen. Im übrigen hat es der Gemeindevorstand zu tun. Das Versicherungsamt 
kann den Vorstand der Kasse oder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit durch 
Geldstrafen bis zu hundert Mark anhalten, diese Verpflichtung zu erfüllen. 
Für die in Reichs= und Staatsbetrieben Beschäftigten kann die vorzesetzte 
Dienstbehörde die Bescheinigungen ausstellen. In diesen Fällen ist die Krankenkasse 
von der Verpflichtung zur Ausstellung der Bescheinigungen vom Versicherungsamte zu 
entbinden. 
IV. Entrichtung der Beiträge durch die Versicherten. 
§ 1439. 
Auch der Versicherte kann die vollen Beiträge entrichten. Der Arbeitgeber hat 
ihm die Hälfte, und zwar der gesetzlichen Beiträge, wenn nicht die Versicherung in 
einer höheren Lohnklasse vereinbart ist, zu erstatten. 
Der Anspruch besteht nur, wenn die Marke vorschriftsmäßig entwertet ist. 
Er ist spätestens bei der zweitnächsten Lohnzahlung zu erheben, es sei denn, daß der 
Versicherte ohne sein Verschulden wirksame Beiträge nachträglich entrichtet hat. 
§ 1440. 
Freiwillig Versi cherte verwenden, vorbehaltlich des § 1371, Marken der Ver- 
sicherungsanstalt in deren Bezirk sie beschäftigt sind oder sch unbeschäftigt auf. 
halten. Die Wahl der Lohnklasse steht ihnen frei. 
Sie können die Versicherung im Ausland fortsetzen und dabei Marken einer 
beliebigen Versicherungsanstalt verwenden. 
Marken der Versicherungsanstalten dürfen zur Fortsetzung der Versicherung bei 
einer Sonderanstalt nicht verwendet werden (5+ 1371). 
|1441. 
Auch wer sich während einer entgeltlichen, aber nicht bar bezahlten oder nur 
vorübergehenden Beschäftigung (§§ 1227) 1232) freiwillig versichert, hat Anspruch
        <pb n="664" />
        — 775 — 
auf den Beitragsteil des Arbeitgebers. Dieser kann es ablehnen, mehr zu erstatten, 
als er gesetzlich 68 1245 bis 1247) verpflichtet ist. 
V. Unwirksame Beiträge. 
8 1442. 
Pflichtbeiträge sind unwirksam, wenn sie nach Ablauf von zwei Jahren, 
falls aber die Beitragsleistung ohne Verschulden des Versicherten unterblieben ist, nach 
Ablauf von vier Jahren seit der Fälligkeit entrichtet werden. 
Ein Verschulden des Versicherten liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber die 
Ouittungskarte aufbewahrt und sie nicht zur richtigen Jeit ordnungsgemäß umge- 
tauscht hat. 
8 1443. 
Freiwillige Beiträge und Beiträge über die gesetzliche Lohnklasse hinaus dürfen 
für mehr als ein Jahr zurück nicht entrichtet werden, ebensowenig nach Eintritt 
dauernder oder vorübergehender Invalidität oder für die weitere Invalidität. 
5 1444. 
Der Entrichtung der Beiträge im Sinne der §#§# 1442, 1443 steht gleich 
1. die von einer zuständigen Stelle an den Arbeitgeber gerichtete Mahnung, 
2. die Bereiterklärung des Arbeitgebers oder des Versicherten zur Nachent- 
richtung gegenüber einer solchen Stelle, 
wenn demnächst die Beiträge in einer angemessenen Frist entrichtet werden. 
Zeiträume, in denen eine Beitragsstreitigkeit (§# 1459 bis 1461) oder ein 
Verfahren über einen Anspruch auf Invaliden-) Alters., Witwen= oder Witwerrente 
schwebt, werden in die Fristen der §§ 1442) 1443 nicht eingerechnet. 
Diese Tatsachen (Abs. 1, 2) unterbrechen auch die Verjährung rückständiger 
Beiträge (§5 29). 
+1445. 
Sind die Marken einer richtig ausgestellten und rechtzeitig zum Umtausch ein- 
gereichten Ouittungskarte ordnungsmäßig verwendet, so wird vermutet, daß während 
der belegten Beitragswochen ein Versicherungsverhältnis bestanden hat. Dies gilt 
nicht, wenn die Marken über einen Monat nach Fälligkeit der Beiträge, oder für 
das Kalenderjahr in größerer Zahl eingeklebt sind, als es Beitragswochen hat. 
Der Versicherte kann von der Versicherungsanstalt die Feststellung der Gültig- 
keit der verwendeten Marken verlangen. Hat die Versicherungsanstalt die Versiche- 
rungspflicht oder die Versicherungsberechtigung anerkannt, so kann der Rentenanspruch 
nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß die Marken zu Unrecht ver- 
wendet sind. 
Nach Ablauf von zehn Jahren seit Aufrechnung der Ouittungskarte kann die 
rechtsgültige Verwendung der in der Aufrechnung bescheinigten Marken nicht mehr 
angefochten werden, es sei denn, daß der Versicherte oder sein Vertreter oder ein zur 
Fürsorge für ihn Verpflichteter die Verwendung der Marken in betrügerischer Absicht 
herbeigeführt hat. 
123“
        <pb n="665" />
        –N776 — 
VI. Jrrtümllch geleistete Beiträge. 
81446. 
Beiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht entrichtet 
worden sind und nicht zurückgefordert werden, gelten als für die Selbstversicherung 
oder Weiterversicherung entrichtet, wenn das Recht dazu in der Zeit der Entrichtung 
bestanden hat. 
Der Versicherte kann die Beiträge binnen zehn Jahren nach der Entrichtung 
zurückfordern, wenn ihm nicht schon eine Rente rechtskräftig bewilligt worden ist, 
und nicht die Verwendung der Marken in betrügerischer Absicht geschehen ist. 
Der Arbeitgeber kann die Beiträge nicht mehr zurückfordern, wenn vom Ver- 
sicherten ihm der Wert seines Anteils erstattet ist oder seit der Entrichtung zwei 
Jahre verflossen sind. 
VII. Einziehung der Beiträge. 
§ 1447. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann nach Anhören der Versicherungsanstalt 
anordnen, daß Krankenkassen, Knappschaftsvereine oder Knappschaftskassen, andere 
Stellen, die sie bezeichnet, oder örtliche Hebestellen der Versicherungsanstalt für deren 
Rechnung die Beiträge aller oder einzelner Gruppen der Versicherungspflichtigen ein- 
ziehen. Sie kann dabei die Pflicht zur Meldung der Versicherten regeln. 
Das Gleiche kann die Versicherungsanstalt selbst mit Genehmigung der obersten 
Verwaltungsbehörde durch ihre Satzung, ferner eine Gemeinde oder ein Gemeinde- 
verband mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhören der Anstalt 
durch Statut bestimmen. 
5 1448. 
Werden örtliche Hebestellen angeordnet, so muß sie die Anstalt auf eigene 
Kosten und da errichten, wo es die höhere Verwaltungsbehörde bestimmt. 
§ 1449. 
Die Versicherungsanstalt hat den Einzugsstellen eine Vergütung zu gewähren; 
falls die Beteiligten sich nicht einigen, setzt sie die oberste Verwaltungsbehörde fest. 
E 14450. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann mit Zustimmung der Krankenkasse die 
Beiträge auch für diese von den örtlichen Hebestellen einziehen lassen. Die Kasse über- 
nimmt einen Teil der Kosten. Das Nähere bestimmt die oberste Verwaltungsbehörde 
nach Anhören der beteiligten Versicherungsanstalten und Krankenkassen. 
1451. 
Die oberste Verwaltungsbehörde regelt die Befugnisse der Versicherungsanstalt 
gegenüber den nicht von dieser selbst eingerichteten Einzugsstellen.
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        — 778 — 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann im Einvernehmen mit der Versicherungs. 
anstalt die Hinterlegung vorschreiben. Das Versicherungsamt kann dann den Ver- 
sicherten durch Geldstrafe bis zu zehn Mark dazu anhalten. 
VIII. Abrundung. 
–l 1458. 
Ergibt die Abrechnung zwischen Arbeitgebern und Versicherten Bruchteile von 
Pennigen, so wird der Beitragsanteil der Arbeitgeber auf volle Pfennig aufgerundet, 
der der Versicherten nach unten auf volle Pfennig abgerundet. 
IX. Beitragsstreitigkeiten. 
§l159. 
Bei Streit über die Beitragsleistung entscheidet, wenn er nicht bei der Renten- 
festsetzung hervortritt, das Versicherungsamt und auf Beschwerde endgültig das 
Oberversicherungsamt. Diese Behörden sind an die amtlich veröffentlichten grund- 
sätzlichen Entscheidungen des Reichsversicherungsamts gebunden. 
Handelt es sich um eine noch nicht feststehende Auslegung gesetzlicher Vor- 
schriften von grundsätzlicher Bedeutung, so gibt das Oberversicherungsamt die Sache 
unter Begründung seiner eigenen Ansicht an das Reichsversicherungsamt ab, wenn es 
der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist beantragt hat. Auch andere Be- 
teiligte können diesen Antrag binnen einer Woche stellen, nachdem sie die Gelegenheit 
sich zu äußern erhalten haben. Das Reichsversicherungsamt entscheidet in diesen Fällen 
statt des Oberversicherungsamts. 
l 1460. 
Ist es streitig, an welche von mehreren Versicherungsanstalten Beiträge für 
bestimmte Personen zu entrichten sind, so entscheidet auf Antrag das Reichsver- 
sicherungsamt oder das Landesversicherungsamt (§ 1382). 
8 1461. 
Allen anderen Streit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Berechnung 
und Anrechnung, Erstattung und Ersatz der Beiträge (6 1426 Abs. 2, 35 1432 bis 
1435, 1437, 1439, 1441) entscheidet das Versicherungsamt endgültig. 
5 142. 
Ist der Streit endgültig entschieden, so sorgt das Versicherungsamt dafür, 
daß zu wenig erhobene Beiträge nachträglich durch Marken gedeckt werden. Zuviel 
erhobene, die noch zurückgefordert werden können (§ 1446)) zieht es von der Ver- 
sicherungsanstalt auf Antrag wieder ein und zahlt sie den Beteiligten zurück. Die 
Marken werden vernichtet und die Aufrechnungen berichtigt. 
Vernichtete Marken) die von einer unzuständigen Versicherungsanstalt stammten 
müssen durch die der zuständigen ersetzt werden. Ihr Betrag wird der Ausgabe- 
anstalt abgefordert und an die Beteiligten ausgezahlt.
        <pb n="667" />
        — 78E00 
5 1469. 
Die Quittungskarten werden nach Einwilligung der Beteiligten oder nach 
Schluß des Streitverfahrens von den überwachenden Behörden oder Beauftragten oder 
den Einzugsstellen berichtigt. 
8 1470. 
Das Versicherungsamt kann die Versicherungsanstalten mit ihrer Zustimmung 
und unter Vereinbarung über die Kosten bei der Überwachung der Rentenempfänger 
unterstützen. Hierüber beschließt der Beschlußausschuß. Lehnt er ab, so beschließt 
auf Beschwerde das Oberversicherungsamt endgültig. 
XI. Besondere Vorschriften. 
§ 1471. 
Der Bundesrat kann die Vorschriften dieses Abschnitts für die Besatzung aus- 
ländischer Binnenschiffe durch andere Bestimmungen ersetzen. 
Siebenter Abschnitt. 
Freiwillige Zusatzversicherung. 
81472. 
Alle Versicherungspflichtigen und alle Versicherungsberechtigten können zu jeder 
Zeit und in beliebiger Zahl Jusatzmarken einer beliebigen Versicherungsanstalt in die 
Quittungskarte einkleben. Sie erwerben dadurch Anspruch auf Zusatzrente für den 
Fall, daß sie invalide werden. 
Der Wert der Zusatzmarke beträgt eine Mark. 
Die durch Zusatzmarken erworbene Anwartschaft erlischt nicht. 
5G1473. 
Für jede Zusatzmarke, die der Versicherte eingeklebt hat, erhält er als jähr- 
liche Zusatzrente sovielmal zwei Pfennig, als beim Eintritt der Invalidität Jahre 
seit Verwendung der Zusatzmarke vergangen sind. 
Gezählt wird von dem Kalenderjahr, in dem die Ouittungskarte aufgerechnet 
worden ist, bis zu dem, wo die Invalidität eintritt. Der Wert der Zusatzmarken, 
die danach ausfallen, wird dem Versicherten oder seinen Hinterbliebenen (§ 1302) 
erstattet. 
5 1474.9 
Die Zusatzrente wird gezahlt, solange die Invalidität (6 1255) dauert. Der 
Bescheid, der die Rente entzieht, wird mit Ablauf des auf die Zustellung folgenden 
Monats wirksam. 
5 1254 gilt auch für die Zusatzrenten.
        <pb n="668" />
        8 1475. 
Die Zusatzrente wird stets voll ausgezahlt, und zwar entweder mit der 
Invalidenrente zusammen oder für sich, monatlich im voraus, jedesmal auf volle 
fünf Pfennig aufgerundet. 
*1476. 
Beträgt die Zusatzrente nicht mehr als sechzig Mark jährlich, so wird auf 
Antrag eine einmalige Abfindung in Höhe des Kapitalwerts gezahlt. 
Geben die Empfänger ihren Wohnsitz im Inland auf, so können sie mit dem 
Kapitalwert der Zusatzrente abgefunden werden. 
Die Berechnung der Kapitalwerte regelt der Bundesrat. 
81477. 
Für die Zahlung der Zusatzrenten und der einmaligen Abfindungen gelten die 
3#5 1383 bis 1386. 
* 1478. 
Die Einnahmen aus den Jusatzmarken fließen dem Gemeinvermögen zu. Die 
Ausgaben für Zusatzrenten bilden einen Teil der Gemeinlast. 
Für die Verpflichtungen aus der Zusatzversicherung haftet das Gemeinvermögen. 
§ 1479. 
Um die Verbindlichkeiten zu ermitteln, die aus der Zusatzversicherung erwachsen, 
stellen die Versicherungsanstalten aus den einlaufenden Ouittungskarten besondere 
Übersichten her, die über Jahl und Art der verwendeten Zusatzmarken unterrichten 
und der Rechnungsstelle als Unterlage dienen. 
8 1480. 
Die Rechnungsstelle des Reichsversicherungsamts prüft alle zehn Jahre (6 1388), 
wie hoch der Satz der Rente (§1473 Abs. 1) sein kann. Danach setzt ihn der 
Bundesrat für je zehn Jahre fest. 
8 1481. 
Die Leistungen für die Zusatzrente werden ebenso verteilt und erstattet wie die 
übrigen (§5 1403 bis 1410). 
8 1482. 
Zusatzmarken gibt jede Versicherungsanstalt aus. 
Das Reichsversicherungsamt bestimmt ihre Unterscheidungsmerkmale. Es kann 
ihre Gültigkeitsdauer beschränken. Der Bundesrat bestimmt Näheres über die Ent- 
wertung. 9(1483 
Für das Verfahren bei Feststellung der Zusatzrenten sind die Vorschriften ent- 
sprechend anzuwenden, die für die Feststellung der Invaliden= und Hinterbliebenen- 
renten gelten. 
Reichs= Gesetzbl. 1911. 124
        <pb n="669" />
        Achter Abschnitt. 
Schluß= und Strafvorschriften. 
I. Krankenkassen. 
§ 1484. 
Was dieses Buch für Krankenkassen (§ 225) vorschreibt, gilt auch für die 
knappschaftlichen Krankenkassen. 
II. Besondere Vorschriften für Seeleute. 
§ 1485. 
Seeleute ( § 1046 Nr. 1) sind bei der Versicherungsanstalt zu versichern, in 
deren Bezirke der Heimathafen des Schiffes liegt. 
§ 1486. 
Die Reeder dürfen die Beiträge für Seeleute nach dem Mannschaftsbedarfe der 
einzelnen Schiffe entrichten, wie er für ihre Unfallversicherung abgeschätzt ist. Die 
Versicherungsanstalt bestimmt das Nähere. 
Der Bundesrat kann für die Entrichtung der Beiträge ein anderes Verfahren 
anordnen, als dieses Buch vorschreibt. 
III. Strafvorschriften. 
§ 1487. 
Nehmen Arbeitgeber in die Nachweise oder Anzeigen, die sie nach den Vor- 
schriften des Gesetzes oder den Bestimmungen der Versicherungsanstalt aufzustellen 
haben, Eintragungen auf, deren Unrichtigkeit sie kannten oder den Umständen nach 
kennen mußten, oder unterlassen sie die vorgeschriebenen Eintragungen ganz oder tell- 
weise, so kann der Anstaltsvorstand Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark gegen sit 
verhängen. 
§ 1488. 
Unterlassen es Arbeitgeber, rechtzeitig für ihre versicherungspflichtig Beschäftigter 
die richtigen Marken zu verwenden oder die Beiträge abzuführen, so kann sie det 
Anstaltsvorstand mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark belegen. Unabhängig von 
der Strafe und der Nachholung der Rückstände kann der Vorstand dem Bestraften 
die Jahlung des Ein, bis Jweifachen dieser Rückstände auferlegen. Der Betrag wird 
wie Gemeindeabgaben beigetrieben. " 6 
Das Gleiche gilt, wenn Arbeitgeber bei Beschäftigung ausländischer Versicherten 
ihre Plichten aus § 1233 nicht erfüllen. 
Bestreitet der Arbeitgeber seine Beitragspflicht, so ist sie nach § 1459 fest. 
zustellen.
        <pb n="670" />
        — 783 — 
§ 1489. 
Wer seiner Pflicht zuwider Versicherungspflichtige nicht meldet (§ 1447), kann 
vom Versicherungsamtez falls er vorsätzlich handelt, mit Geldstrafe bis zu dreihundert 
Mark und, falls er fahrlässig handelt, mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark 
bestraft werden. 
§ 1490. 
Mit Gelbstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft werden bestraft, wenn 
nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften härtere Strafe verwirkt ist, 
1. Arbeitgeber, die vorsätzlich ihren Beschäftigten höhere Beiträge vom Lohne 
abziehen, als dieses Gesetz zuläßt, 
2. Arbeitgeber, die vorsätzlich der Vorschrift des § 1435 Abs. 1 zuwiderhandeln, 
3. Arbeitgeber, die im Falle des § 1435 Abs. 2 Lohnabzüge machen, wenn 
das Versicherungsamt die Anordnung nach § 398 erlassen hat, 
4. Angestellte, die vorsätzlich mehr abziehen, als dieses Gesetz zuläßt, 
5. Personen, die dem Berechtigten eine Ouittungskarte widerrechtlich vor- 
enthalten. 
§ 1491. 
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft werden bestraft, wenn 
nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften härtere Strafe verwirkt ist, Versicherte, 
die vorsätzlich für selbstentrichtete Beiträge vom Arbeitgeber mehr als zulässig oder 
von mehreren Arbeitgebern den vollen Beitragsteil für dieselbe Woche fordern oder 
den erhobenen Betrag nicht zur Entrichtung der Beiträge verwenden, oder die Beitrags- 
teile erheben, ohne daß von ihnen die vollen Beiträge entrichtet sind. 
§ 1492. 
Arbeitgeber werden mit Gefängnis bestraft, wenn sie vorsätzlich Beitragsteile, 
die sie den Beschäftigten vom Lohne abgezogen oder von ihnen erhalten haben, nicht 
für die Versicherung verwenden. 
Daneben kann auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark und Verlust der bürger- 
lichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Bei mildernden Umständen kann ausschließlich auf Geldstrafe erkannt werden. 
§ 1493. 
Die gleichen Strafvorschriften gelten 
1. wenn eine Aktiengesellschaft, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, 
eine eingetragene Genossenschaft, eine Innung oder andere juristische Person 
Arbeitgeber ist, für die Mitglieder des Vorstandes, 
2. wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung Arbeitgeber ist, für die 
Geschäftsführer, 
3. wenn eine andere Handelsgesellschaft Arbeitgeber ist, für alle persönlich 
haftenden Gesellschafter, soweit sie von der Vertretung nicht ausgeschlossen sind, 
124°
        <pb n="671" />
        — 784 — 
4. für die gesetzlichen Vertreter geschäftsunfähiger und beschränkt geschäfts. 
fähiger Arbeitgeber sowie für die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, 
eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, einer eingetragenen Genossen- 
schaft, einer Innung oder einer anderen juristischen Person. 
§ 1494. 
Der Arbeitgeber darf die Pflichten, die ihm dieses Gesetz oder die Satzung 
auferlegt, Betriebsleitern, Aufsichtspersonen oder anderen Angestellten seines Betriebs 
übertragen. 
Handeln solche Stellvertreter den Vorschriften zuwider, die den Arbeitgeber 
mit Strafe bedrohen) so trifft sie die Strafe. Neben ihnen ist der Arbeitgeber 
strafbar, wenn 
1. die Zuwiderhandlung mit seinem Wissen geschehen ist, oder 
2. er bei Auswahl und Beaufsichtigung der Stelloertreter nicht die im Verkehr 
erforderliche Sorgfalt beobachtet hat; in diesem Falle darf gegen den 
Arbeitgeber auf keine andere Strafe als auf Geldstrafe erkannt werden. 
Die Zahlung des Ein bis Iweifachen der rückständigen Beiträge (§ 1488) 
kann auch dem Stellvertreter auferlegt werden. Neben ihm haftet für diesen Betrag 
der Arbeitgeber, falls er nach Abs. 2 bestraft ist. 
§ 1495. 
Wer Ouittungskarten mit unzulässigen Eintragungen oder mit besonderen Merk- 
malen versieht, kann vom Versicherungsamte mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark 
bestraft werden. 
Mit der gleichen Strafe kann bestraft werden, wer in Ouittungskarten den 
Vordruck fälschlich ausfüllt oder die zur Ausfüllung des Vordrucks eingetragenen 
Worte oder Jahlen verfälscht oder wissentlich eine solche Karte gebraucht. 
Wer die Eintragungen, Merkmale oder Fälschungen in der Absicht macht, den 
Inhaber Arbeitgebern gegenüber kenntlich zu machen, wird mit Geldstrafe bis zu 
zweitausend Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Bei mildernden 
Umständen kann statt der Gefängnisstrafe auf Haft erkannt werden. 
Eine Verfolgung wegen Urkundenfälschung (§§ 267, 268 des Reichs-Straf- 
gesetzbuchs) tritt uur gegen Personen ein, welche die Fälschung in der Absicht be- 
gangen haben, sich oder anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder anderen 
einen Schaden zuzufügen. 
§ 1496. 
Mit Gefängnis nicht unter drei Monaten, neben dem auf Verlust der bürger. 
lichen Ehrenrechte erkannt werden kann, wird bestraft, wer Marken fälschlich an- 
fertigt oder verfälscht, um sie als echte zu verwenden, oder wer zu demselben 
Iwecke falsche Marken sich verschafft, verwendet, feilhält oder in Verkehr bringt.
        <pb n="672" />
        — 785 — 
§ 1497. 
Mit der gleichen Strafe (§ 1496) wird bestraft, wer wissentlich bereits ver- 
wendete Marken wieder verwendet oder zur Wiederverwendung sich verschafft, feilhält 
oder in Verkehr bringt. Bei mildernden Umständen darf auf Geldstrafe bis zu 
dreihundert Mark oder Haft erkannt werden. 
§ 1498. 
In den Fällen der §§ 1496, 1497 ist zugleich auf Einziehung der Marken 
zu erkennen, auch wenn sie dem Verurteilten nicht gehören. Das muß auch geschehen, 
wenn keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann. 
§ 1499. 
Wer ohne schriftlichen Auftrag einer Versicherungsanstalt oder einer Behörde 
Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, die zur Herstellung von 
Marken dienen können, oder Abdrücke solcher Formen anfertigt, sich verschafft oder 
einem anderen als der Versicherungsanstalt oder der Behörde überläßt, wird mit 
Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. 
Neben der Geldstrafe oder Haft kann auf Einziehung der Stempel, Siegel, 
Stiche, Platten oder Formen erkannt werden, auch wenn sie dem Verurteilten 
nicht gehören. 
§ 1500. 
Auf Beschwerden gegen Strafverfügungen der Anstaltsvorstände und der Ver- 
sicherungsämter entscheidet das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) endgültig. 
Fünftes Buch. 
Beziehungen der Dersicherungsträger zu einander und 
zu anderen Derpflichteten. 
Erster Abschnitt. 
Beziehungen der Versicherungsträger zu einander. 
I. RKrankenversicherung und Unfallversicherung. 
§ 1501. 
Die Leistungspflicht der Krankenkassen (5 225) wird dadurch nicht berührt, 
daß ein Träger der reichsgesetzlichen Unfallversicherung zum Schadenersatz verpflichtet ist.
        <pb n="673" />
        — 786 — 
Leistet eine Krankenkasse pflichtgemäß nach Gesetz oder Satzung infolge eines 
Unfalls für eine Zeit, für die der Berechtigte infolge des Unfalls auch einen Anspruch 
auf Unfallentschädigung hatte oder noch hat, so kann sie, jedoch höchstens bis zum 
Betrage dieses Anspruchs und nur in den Grenzen der §§ 1502 bis 1507, als 
Ersatz die Unfallentschädigung beanspruchen. 
Aus dem Sterbegeld und der Unfallrente kann die Krankenkasse nur Ersatz 
beanspruchen, soweit dies ausdrücklich zugelassen ist. 
§ 1502. 
Sterbegeld, das die Krankenkasse einem nach § 203 Berechtigten zahlt, ist 
aus dem Sterbegelde zu ersetzen, das der Träger der Unfallversicherung zu gewähren hat. 
§ 1503. 
Für Krankenpflege sind drei Achtel des Grundlohns zu ersetzen, nach welchem 
sich das Krankengeld des Berechtigten bestimmt. 
Bei Krankenhauspflege gilt das Gleiche für die Krankenpflege. Für den Unter- 
halt im Krankenhause wird die Hälfte des Grundlohns angesetzt; für diesen Betrag 
kann Ersatz nur aus der Unfallrente beansprucht werden. 
§ 1504. 
Für Hilfsmittel, die nach § 187 Nr. 3 zu gewähren sind, ist Ersatz in Höhe 
des Aufwandes zu leisten. 
§ 1505. 
Für andere Leistungen als Sterbegeld, Krankenpflege und Hilfsmittel (§§ 1502 
bis 1504) kann Ersatz nur aus der Unfallrente beansprucht werden. 
§ 1506. 
Soweit für Kassenleistungen Ersatz aus der Unfallrente beansprucht werden kann, 
ist der Anspruch nur begründet bis zum halben Betrage der Rente, die auf die 
Zeit fällt, für welche die Ansprüche auf Kassenleistungen und Rente zusammentreffen. 
Ist dem Kranken während dieser Zeit vollständiger Unterhalt in einer Anstalt 
gewährt worden, der nach den Vorschriften dieses Buches aus der Unfallrente zu 
ersetzen ist, so ist für die Dauer dieses Unterhalts der Anspruch auf Ersatz bis zum 
vollen Betrage der Rente begründet. Dies gilt entsprechend, wenn der Träger der Un- 
fallversicherung dem Kranken vollständigen Unterhalt in einer Anstalt gewährt hat (§ 607). 
Um bei Heilanstaltpflege, die der Träger der Unfallversicherung gewährt, den Um- 
fang zu bestimmen, in welchem der Ersatzanspruch der Krankenkasse für ihre Leistungen 
begründet ist, wird der Unterhalt in der Heilanstalt gleich der Vollrente gerechnet. 
§ 107. 
Zur Befriedigung des Ersatzanspruchs der Krankenkasse darf auf rückständige 
Rentenbeträge und auf solche für die Zeit des vollständigen Unterhalts in einer
        <pb n="674" />
        — 787 — 
Anstalt (§ 1506 Abs. 2 Satz 1) bis zu ihrer vollen Höhe, auf anbere Rentenbeträge 
nur bis zu ihrer halben Höhe zugegriffen werden. 
§ 1508. 
Der Anspruch auf Ersatz (§§ 1501 bis 1507) ist ausgeschlossen, wenn er 
nicht spätestens drei Monate nach Beendigung der Kassenleistungen bei dem Träger 
der Unfallversicherung geltend gemacht wird. 
Hat jedoch die Krankenkasse ohne ihr Verschulden erst nach Ablauf dieser Zeit 
Kenntnis davon erhalten, daß die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch zutreffen, 
so kann sie noch innerhalb einer Woche nach dem Tage, an dem sie diese Kenntnis 
erlangt hat, den Anspruch geltend machen. 
§ 1509. 
Die Krankenkasse kann die Feststellung der Unfallentschädigung betreiben, auch 
Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen 
sind, wirkt nicht gegen sie; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit die Kranken- 
kasse das Verfahren selbst betreibt. 
§ 1510. 
Entschädigt ein Träger der Unfallversicherung pflichtgemäß für eine Zeit, für 
die der Berechtigte auch von einer Krankenkasse Leistungen nach Gesetz oder Satzung 
beanspruchen kann, so kann die Kasse auf ihre Leistungen für diese Zeit die Unfallent- 
schädigung anrechnen, soweit für die Kasse im Falle des § 1501 wegen dieser 
Leistungen ein Anspruch auf Ersatz aus der Unfallentschädigung begründet wäre. 
§ 1511. 
Die Satzung der Krankenkasse kann bestimmen, daß bei einer Krankheit, die 
Folge eines entschädigungspflichtigen Unfalls ist, für die Zeit, für die Unfallrente 
oder Heilanstaltpflege gewährt wird, Krankengeld nur soweit zu gewähren ist, als 
es den Betrag der Unfallrente übersteigt. Dabei wird der Unterhalt in der Heil- 
anstalt gleich der Vollrente gerechnet. 
§ 1512. 
Die Krankenkasse hat jede Krankheit, die ein entschädigungspflichtiger Unfall 
herbeigeführt hat, dem Träger der Unfallversicherung binnen drei Tagen anzuzeigen, 
sobald genügender Anhalt dafür vorliegt, daß die Erwerbsfähigkeit infolge des Un. 
falls über die dreizehnte Woche hinaus beschränkt sein wird; ist der Erkrankte nach 
Ablauf von drei Wochen nach dem Unfall noch nicht wieder hergestellt, so ist die 
Anzeige längstens bis zum Ende der vierten Woche zu erstatten. 
Zu der Anzeige ist der geschäftsleitende Angestellte der Kasse verpflichtet, wenn 
nicht der Vorstand einen anderen damit beauftragt. Die Anzeige an eine Berufs- 
genossenschaft, die in Sektionen eingeteilt ist, hat an den Sektionsvorstand zu ergehen. 
Das Versicherungsamt kann wegen Unterlassung der Anzeige eine Geldstrafe bis 
zu zwanzig Mark festsetzen. Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig.
        <pb n="675" />
        — 788 — 
§ 1513. 
Bei Krankheit, die ein Unfall herbeigeführt hat, kann der Träger der Unfall- 
versicherung das Heilverfahren übernehmen. Er hat dann für dessen Dauer oder 
bis zum Ablauf der dreizehnten Woche nach dem Unfall dem Kranken das zu 
gewähren, was diesem seine Krankenkasse nach Gesetz oder Satzung zu leisten hätte. 
An Stelle der Krankenpflege und des Krankengeldes kann er Krankenhauspflege und 
Hausgeld nach den §§ 184, 186 gewähren; er kann mit Zustimmung des Kranken 
auch Pflege nach § 185 gewähren. " 
Die Krankenkasse hat dem Träger der Unfallversicherung insoweit Ersatz zu 
leisten, als der Kranke von ihr nach Gesetz oder Satzung Krankenhilfe beanspruchen 
könnte und der Träger der Unfallversicherung dann nicht selbst ersatzpflichtig wäre. 
Dabei gelten als Ersatz für Krankenpflege drei Achtel des Grundlohns, nach welchem 
sich das Krankengeld des Berechtigten bestimmt. 
§ 1514. 
Der Träger der Unfallversicherung kann die Erfüllung seiner Plichten gegen 
den Verletzten und dessen Angehörige der letzten Krankenkasse des Verletzten über die 
dreizehnte Woche nach dem Unfall hinaus bis zum Ende des Heilverfahrens in dem 
Umfang übertragen, den er für geboten hält. 
Er hat ihr die daraus erwachsenden Kosten zu ersetzen. Als Ersatz für 
Krankenbehandlung (§ 558 Nr. 1) und für Heilanstaltpflege gelten die im § 1503 
bezeichneten Beträge, wenn nicht ein höherer Aufwand nachgewiesen wird. Bei der 
See- Unfallversicherung gilt für diesen Ersatz der § 1106 Absf. 2. 
Für die eigenen Leistungen der Krankenkasse gilt § 1510. 
§ 1515. 
Bei Streit zwischen der Kasse und dem Träger der Unfallversicherung aus der 
Ubertragung seiner Leistungen (§ 1514) entscheidet das Versicherungsamt endgültig, 
wenn es sich nicht um einen Ersatzanspruch handelt. 
Streit über Ersatzansprüche aus den §§ 150 1, 1513, 1514 wird im Spruch- 
verfahren entschieden. 
§ 1516. 
Die §§ 1512 bis 1515 gelten auch für knappschaftliche Krankenkassen und 
für Ersatzkassen. Für die Ersatzkassen ist die Anzeigepflicht in der Satzung zu regeln. 
Für Mitglieder von knappschaftlichen Krankenkassen gilt der nach § 180 be- 
stimmte Grundlohn, für Mitglieder von Ersatzkassen der Grundlohn ihrer Krankenkasse. 
§ 1517. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann anordnen, daß Unfallverletzte, die Mitglieder 
von Krankenkassen, knappschaftlichen Krankenkassen oder Ersatzkassen sind, denen Anstalten 
mit genügenden Heileinrichtungen zu Gebote stehen, vor Ablauf der dreizehnten Woche 
nach dem Unfall in einer anderen Heilanstalt nur untergebracht werden dürfen, wenn 
es die Vorstände der Kassen oder Kassenverbände genehmigen.
        <pb n="676" />
        — 789 — 
II. Krankenversicherung und Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung. 
§ 1518. 
Läßt die Versicherungsanstalt ein Heilverfahren eintreten, so hat sie für dessen 
Dauer dem Kranken das zu gewähren, was diesem seine Krankenkasse (§ 225) nach 
Gesetz oder Satzung zu leisten hätte. Bringt die Versicherungsanstalt den Kranken 
in einem Krankenhaus oder in einer Anstalt für Genesende unter, so kann sie ihm 
für die Dauer dieses Heilverfahrens die Invaliden- oder Witwenrente ganz oder teil- 
weise versagen. 
Die Krankenkasse hat der Versicherungsanstalt Ersatz zu leisten, soweit der 
Kranke von der Kasse nach Gesetz oder Satzung Krankengeld zu beanspruchen hätte. 
§ 1519. 
Die Versicherungsanstalt, die ein Heilverfahren eintreten läßt, kann die Fürsorge 
für den Kranken seiner letzten Krankenkasse in dem Umfang übertragen, den sie für 
geboten hält. 
Werden dadurch der Kasse Leistungen über den Umfang ihrer gesetzlichen oder 
satzungmäßigen Leistungen hinaus auferlegt, so hat die Versicherungsanstalt die Mehr- 
kosten zu ersetzen. 
Sie hat der Kasse den Aufwand auch für die Zeit zu ersetzen, für welche die 
Kasse zu Leistungen nicht mehr verpflichtet war. Dabei gelten als Ersatz für Kranken- 
pflege und für Krankenhauspflege die im § 1503 bezeichneten Beträge, wenn nicht ein 
höherer Aufwand nachgewiesen wird. 
§ 1520. 
Bei Streit zwischen der Kasse und der Versicherungsanstalt aus der Über- 
tragung der Fürsorge (§ 1519) entscheidet das Versicherungsamt endgültig, wenn es 
sich nicht um einen Ersatzanspruch handelt. 
Streit über Ersatzansprüche aus den §§ 1518, 1519 wird im Spruchverfahren 
entschieden. 
§ 1521. 
Die §§ 1518 bis 1520 gelten auch für knappschaftliche Krankenkassen und für 
Ersatzkassen. Der Grundlohn bestimmt sich nach § 1516 Abfk. 2. 
III. Anfallversicherung und Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung. 
§ 1522. 
Der Antrag, eine Invaliden= oder Hinterbliebenenrente festzustellen, kann nicht 
deshalb abgelehnt werden, weil Invalidität oder Tod Folge eines entschädigungs- 
pflichtigen Unfalls ist. Die Rente ist voll zu zahlen, bis die Unfallrente gewährt 
wird. Wird diese gewährt, so ist nur der sie übersteigende Betrag der Invaliden= 
oder Hinterbliebenenrente zu zahlen. « 
Reichs. Gesetzbl. 1911 125
        <pb n="677" />
        — 790 — 
Das Gleiche gilt bei Heilanstaltpflege, die der Träger der Unfallversicherung 
gewährt. Dabei wird der Unterhalt in der Heilanstalt gleich der Vollrente gerechntt. 
Ist die Rente für eine Zeit gezahlt, für die der Empfänger einen Anspruch 
auf Unfallrente hat, so kann die Versicherungsanstalt als Ersatz die Unfallrente bean- 
spruchen, soweit die Rente, die sie gewährt, nicht höher ist. Für den Umfang des 
Ersatzanspruchs und für das Maß des Zugriffs auf die Unfallrente gelten die 
§§ 1506, 1507 entsprechend. « 
§ 1523. 
Die Versicherungsanstalt kann die Feststellung der Unfallrente betreiben, und 
zwar auch dann, wenn bei Bezug der Unfallrente die Invaliden-, Alters- und Hinter- 
bliebenenrente ganz oder teilweise ruhen würde. § 1509 gilt entsprechend. 
§ 1524. 
Gewährt die Versicherungsanstalt wegen einer Krankheit, die Folge eines 
entschädigungspflichtigen Unfalls ist, ein Heilverfahren, das den Eintritt der In- 
validität verhindert oder sie beseitigt, so ist der Träger der Unfallversicherung der 
Versicherungsanstalt ersatzpflichtig für die Kosten des Heilverfahrens, wenn auch er 
dadurch entlastet worden ist. Für das Maß des Ersatzes gilt dabei § 1503 ernt- 
sprechend. Ist kein Grundlohn bestimmt, so ist der wirkliche Aufwand zu ersetzen. 
Für das Heilverfahren während der ersten dreizehn Wochen nach dem Unfall kann die 
Versicherungsanstalt keinen Ersatz verlangen. 
Gewährt die Versicherungsanstalt das Heilverfahren, so ist dieses für die Ent- 
schädigungsansprüche der Berechtigten einem von dem Träger der Unfallversicherung 
gewährten entsprechenden Heilverfahren gleich zu achten. Der Träger der Unfall- 
versicherung wird von seiner Pflicht zur Gewährung von Angehörigenrente an die 
Berechtigten frei, soweit die Versicherungsanstalt für diese Hausgeld gezahlt hat. 
Zahlt die Versicherungsanstalt für eine Zeit des Heilverfahrens eine Invaliden= oder 
Hinterbliebenenrente, so gilt insoweit § 1522. 
§ 1525. 
Gewährt die Versicherungsanstalt wegen einer Krankheit, die Folge eines ent- 
schädigungspflichtigen Unfalls ist, ein Heilverfahren, das zwar nicht den Eintritt der 
Invalidität verhindert oder sie beseitigt, jedoch den Träger der Unfallversicherung 
entlastet, so gilt § 1524 entsprechend. 
§ 1526. 
Streit über Ersatzansprüche (§ 1522 Abs. 3, § 1524 Abs. 1, § 1525) wird 
im Spruchverfahren entschieden. 
Zweiter Abschnitt. 
Beziehungen zu anderen Verpflichteten. 
§ 1527. 
Unberührt von diesem Gesetze bleiben die gesetzlichen Pflichten der Gemeinden 
und Armenverbände, zur Unterstützung Hilfsbedürftiger und andere auf Gesetz
        <pb n="678" />
        — 792 — 
§ 1534. 
Aus den Leistungen der Unfallversicherung kann die Gemeinde oder der Armen- 
verband Ersatz nur dann beanspruchen, wenn die Unterstützung infolge des Unfalls 
gewährt worden ist. 
§ 1535. 
Zu ersetzen sind 
1. gewährte Begräbniskosten aus dem Sterbegeld, 
2. Unterstützungen, die der Krankenbehandlung entsprechen, welche dem Träger 
der Unfallversicherung obliegt, auch bei Behandlung im Krankenhause, 
nach dem wirklichen Aufwand aus den entsprechenden Leistungen dieses 
Trägers, 
3 die übrigen Unterstützungen aus der Unfallrente. Für den Umfang des 
Ersatzanspruchs und für das Maß des Zugriffs auf die Rente gelten die 
§§ 1506, 1507. 
§ 1536. 
Für den Ersatz aus Leistungen der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung 
können nur die Renten beansprucht werden. Für den Umfang des Ersatzanspruchs 
und für das Maß des Zugriffs gelten entsprechend die §§ 1506, 1507. 
§ 1537. 
Eine Gemeinde oder ein Armenverband kann auch dann Ersatz beanspruchen, 
wenn der Hilfsbedürftige, der einen Anspruch auf Invaliden-, Alters- oder Hinter- 
bliebenenrente hat, stirbt, ohne die Rente beantragt zu haben. 
§ 1538. 
Auch die ersatzberechtigten Kassen, Gemeinden und Armenverbände (§§ 1528, 
1531) können die Feststellung der Leistungen aus der Reichsversicherung betreiben. 
§ 1509 gilt entsprechend. 
.Das Gleiche gilt fuͤr Knappschaftsvereine und Kassen, die ihre Leistungen nach 
den §§ 1321 bis 1323 ermäßigen. 
§ 1539. 
Der Anspruch auf Ersatz (§§ 1528, 1531 bis 1537) ist ausgeschlossen, wenn 
er nicht spätestens sechs Monate nach Ablauf der Unterstützung bei dem Träger der 
Reichsversicherung geltend gemacht wird. 
§ 1540. 
Streit über Ersatzansprüche aus den §§ 1528, 1531 bis 1537 wird im 
Spruchverfahren entschieden. 
§ 1541. 
Was in diesem Abschnitt für Gemeinden und Armenverbände vorgeschrieben ist, 
gilt auch für Betriebsunternehmer und Kassen, die statt solcher Verpflichteten nach 
gesetzlicher Plicht Hilfsbedürftige unterstützen.
        <pb n="679" />
        — 793 — 
§ 1542. 
Soweit die nach diesem Gesetze Versicherten oder ihre Hinterbliebenen nach 
anderen gesetzlichen Vorschriften Ersatz eines Schadens beanspruchen können, der ihnen 
durch Krankheit, Unfall, Invalidität oder durch den Tod des Ernährers erwachsen ist, 
geht der Anspruch auf die Träger der Versicherung insoweit über, als sie den Ent- 
schädigungsberechtigten nach diesem Gesetze Leistungen zu gewähren haben. Dies gilt 
jedoch bei den gegen Unfall Versicherten und ihren Hinterbliebenen nur insoweit, als 
es sich nicht um einen Anspruch gegen den Unternehmer oder die ihm nach § 899 
Gleichgestellten handelt. 
Auf das Maß des Ersatzes für Krankenpflege und Krankenhauspflege sowie 
für Krankenbehandlung und Heilanstaltpflege ist § 1503 entsprechend anzuwenden. 
§ 1543. 
Hat ein ordentliches Gericht über solche Ansprüche (§ 1542) zu erkennen, so 
ist es an die Entscheidung gebunden, die in einem Verfahren nach diesem Gesetze 
darüber ergeht, ob und in welchem Umfang der Versicherungsträger verpflichtet ist. 
Für die Aussetzung des Verfahrens vor dem ordentlichen Gerichte gilt ent- 
sprechend § 901 Abs. 2. 
§ 1544. 
Die §§ 1531 bis 1533, 1539 bis 1542 gelten auch für knappschaftliche 
Krankenkassen und für Ersatzkassen. Der Grundlohn bestimmt sich nach § 1516 
Abs. 2. 
Sechstes Buch. 
Derfahren. 
A. Feststellung der Leistungen. 
Erster Abschnitt. 
Feststellung durch die Versicherungsträger. 
I. Einleitung des Derfahrens. 
§ 1545. 
Die Leistungen aus der Reichsversicherung sind festzustellen, und zwar 
1. auf dem Gebiete der Unfallversicherung von Amts wegen, 
2. im übrigen auf Antrag. 
Die Feststellung ist zu beschleunigen.
        <pb n="680" />
        — 794 — 
3 1546. 
Wird die Unfallentschädigung nicht von Amts wegen festgestellt, so ist der 
Anspruch zur Vermeidung des Ausschlusses spätestens zwei Jahre nach dem Unfall 
bei dem Versicherungsträger anzumelden. 
Für die Hinterbliebenen eines Versicherten, der auf einem untergegangenen oder 
verschollenen Schiffe gefahren ist, wird die Frist von dem Tage gerechnet, an 
dem nach § 1099 der Anspruch auf Hinterbliebenenrente entstanden ist. 
§ 1547. 
Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch noch geltend gemacht werden, wenn 
1. eine neue Folge des Unfalls, die einen Entschädigungsanspruch begründet, 
erst später, oder eine innerhalb der Frist eingetretene Folge erst nach Ab— 
lauf der Frist in wesentlich höherem Maße, wenn auch in allmählicher 
gleichmäßiger Entwicklung des Leidens, bemerkbar geworden ist, 
2. der Berechtigte an der Anmeldung durch Verhältnisse verhindert worden 
ist, die außerhalb seines Willens liegen. 
Der Anspruch ist in diesen Fällen binnen drei Monaten anzumelden, nach- 
dem die neue Unfallfolge oder die wesentliche Verschlimmerung bemerkbar geworden 
oder das Hindernis weggefallen ist. 
§ 1548.  
Stirbt der Verletzte infolge des Unfalls, so ist der Anspruch auf Entschädigung 
für die Hinterbliebenen, wenn sie nicht von Amts wegen festgestellt ist, zur Ver- 
meidung des Ausschlusses spätestens zwei Jahre nach dem Tode des Verletzten bei 
dem Versicherungsträger anzumelden. 
Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch noch geltend gemacht werden, wenn 
die Voraussetzung des § 1547 Abs. 1 Nr. 2 vorliegt und der Anspruch binnen drei 
Monaten nach Wegfall des Hindernisses angemeldet worden ist. 
§ 1549. 
Die Fristen (S# 1546 bis 1548) werden auch gewahrt, wenn der Anspruch 
rechtzeitig bei einem nicht zuständigen Träger der Unfallversicherung oder bei einem 
Versicherungsamt angemeldet wird. 
Die Anmeldung ist unverzüglich an die zuständige Stelle abzugeben; der Be- 
teiligte ist zu benachrichtigen. 
§ 1550. 
Gelangen Fälle, in denen freiwillige Leistungen der Versicherungsträger angezeigt 
scheinen, zur Kenntnis des Versicherungsamts so benachrichtigt es den Versicherungsträger. 
II. Krankenversicherung. 
§ 1551. 
Anträge auf Leistungen der Krankenversicherung sind bei der Krankenkasse 
oder dem sonst Verpflichteten zu stellen.
        <pb n="681" />
        — 795 — 
Als Leistungen der Krankenversicherung gelten auch 
die Leistungen der Krankenkassen, knappschaftlichen Krankenkassen und Ersatz- 
kassen nach den §§ 573, 1083, 
die Leistungen der Unternehmer, Arbeitgeber und Träger der anderen Für- 
sorge nach den §§ 577, 1084, 1085, 
die Leistungen der Gemeinden und Krankenkassen nach den §§ 942 bis 944, 
§ 1087 Abs. 2) § 1088 Abs. 2) § 1089, 
die Leistungen der Träger der Unfallversicherung bei Heilverfahren in den 
Fällen der §§ 580, 946, 1092, 
die Leistungen der Krankenkassen, knappschaftlichen Krankenkassen, Ersatz- 
kassen, Gemeinden und des Unternehmers an die Träger der Unfall- 
versicherung nach den §§ 583, 948, 1094, 
die Leistungen der Krankenkassen, knappschaftlichen Krankenkassen und Ersatz- 
kassen bei Ubertragung der Fürsorge durch Träger der Invaliden= und 
Hinterbliebenenversicherung nach den s§§s 1519, 1521, soweit es sich nicht 
um Invaliden= oder Hinterbliebenenrente handelt, 
die Leistungen der Unternehmer, Gemeinden und Krankenkassen, wenn ihnen 
die See-Berufsgenossenschaft nach § 1106 oder die Zweiganstalt nach 
§ 1091 die Fürsorge für die ersten dreizehn Wochen übertragen hat. 
Als Leistungen der Krankenversicherung gelten ferner die Leistungen der Träger 
der Unfallversicherung und der Träger der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung, 
wenn sie in den Fällen der §§ 579, 600, 945, 1086, 1090, 1104, 1513, 1516, 
1518, 1521 die Leistungen von den im Abs. 2 bezeichneten Verpflichteten übernehmen. 
Dies gilt für die vorbezeichneten Fälle der §§ 1083 bis 1086, 1092, 1094, 
1104, 1106 nur, soweit § 1770 für Seeleute nichts anderes bestimmt. 
III. AUnfallversicherung. 
1. Unfallanzeige. 
§ 1552. 
Der Betriebsunternehmer hat jeden Unfall in seinem Betrieb anzuzeigen, wenn 
durch den Unfall ein im Betriebe Beschäftigter getötet oder so verletzt ist, daß 
er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig wird. 
Der Unfall ist binnen drei Tagen anzuzeigen, nachdem der Betriebsunternehmer 
ihn erfahren hat. 
g 1553. 
Die Anzeige ist schriftlich oder mündlich der Ortspolizeibehörde des Unfallorts 
und der durch die Satzung bestimmten Stelle des Versicherungsträgers zu erstatten. 
Ereignet sich der Unfall auf der Reise, so kann er auch der inländischen 
Ortspolizeibehörde angezeigt werden, in deren Bezirke sich der Verletzte zuerst nach 
dem Unfall aufhält. -
        <pb n="682" />
        — 796 — 
Ereignet sich der Unfall im Ausland und ist keine nach Abs. 2 zuständige 
Behörde im Inland vorhanden, so ist er der Ortspolizeibehörde des inländischen 
Betriebsitzes anzuzeigen. 
- 
Für den Betriebsunternehmer kann der Leiter des Betriebs oder Betriebsteils, 
in dem sich der Unfall ereignet hat, die Anzeigen erstatten. Er ist dazu verpflichtet, 
wenn der Unternehmer abwesend oder verhindert ist. 
§ 1555. 
Das Reichsversicherungsamt stellt die Muster für die Unfallanzeigen fest. 
§ 1556. 
Wird der Unfall nicht oder zu spät angezeigt, so kann der Vorstand der Berufs- 
genossenschaft gegen den Verpflichteten Geldstrafe bis zu dreihundert Mark verhängen. 
Dies gilt auch im Falle des § 913 Abs. 1 und der entsprechenden Vorschrift 
für die landwirtschaftliche Unfallversicherung (§ 1045). § 913 Abs. 2, 3, §§ 1045, 
1223 gelten entsprechend. 
Aus Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) endgültig. 
§ 1557. 
Die Vorstände der vom Reiche oder von einem Bundesstaate verwalteten Betriebe 
erstatten die Anzeige der vorgesetzten Dienstbehörde nach deren näherer Anweisung. 
§ 1558. 
Die Vorschriften über die Unfallanzeige gelten entsprechend für Unfälle bei 
einer versicherten Tätigkeit, die keinem versicherten Betriebe zugehört. 
2. Unfalluntersuchung. 
§ 1559. 
Ist ein Versicherter getötet oder derart verletzt worden, daß er voraussichtlich 
nach diesem Gesetze zu entschädigen ist, so untersucht die Ortspolizeibehörde des 
Unfallorts sobald als möglich den Unfall. · 
Die Ortspolizeibehörde hat den Unfall auch dann zu untersuchen, wenn es 
ein nach diesem Gesetze zur Leistung Verpflichteter beantragt. 
Der Berechtigte kann die Untersuchung des Unfalls bei dem Versicherungsamte 
beantragen. Dieses kann die Ortspolizeibehörde ersuchen, dem Antrag zu entsprechen. 
§ 1560. 
Unfälle, die sich auf der Reise oder im Ausland ereignen, untersucht die 
Ortspolizeibehoͤrde, der sie angezeigt werden. 
Die höhere Verwaltungsbehörde kann auf Antrag eines nach § 1562 Be- 
teiligten die Untersuchung einer anderen Ortspolizeibehörde übertragen.
        <pb n="683" />
        — 797 — 
§ 1561. 
Bei den vom Reiche oder von einem Bundesstaate verwalteten Betrieben 
bestimmt die vorgesetzte Dienstbehörde, wer den Unfall zu untersuchen hat. 
§ 1562. 
An der Untersuchung können teilnehmen oder sich dabei vertreten lassen 
der Verletzte oder seine Hinterbliebenen, 
der Träger der Unfall- und der Krankenversicherung, 
der Unternehmer, 
das Versicherungsamt, 
bei Unfällen in Betrieben, die der Gewerbeaufsicht unterliegen, der staat- 
liche Aufsichtsbeamte (§ 139b der Gewerbeordnung). 
§ 1563. 
Diese Beteiligten werden vom Beitpunkt der Untersuchung rechtzeitig be- 
nachrichtigt. 
Ist die Berufsgenossenschaft in Sektionen geteilt oder hat sie Vertrauensmänner 
bestellt, so wird der Sektionsvorstand oder der Vertrauensmann benachrichtigt. 
Zur Untersuchung sollen auch etwa sonst Beteiligte zugezogen werden. 
Der Verletzte oder seine Hinterbliebenen können erwachsene Angehörige oder 
andere geeignete Personen, die das Verhandeln vor Behörden nicht geschäftsmäßig 
betreiben, als Beistand zu den Verhandlungen zuziehen. 
1564. 
Die Ortspolizeibehörde stellt den Sachverhalt fest. Sie kann Ermittlungen 
jeder Art mit Ausschluß eidlicher Vernehmungen anstellen. 
Auf Antrag der Versicherungsträger oder des Berechtigten sollen Sachverständige 
zugezogen werden, die Kosten trägt der Antragsteller. 
Soll im Dienstraum einer Behörde oder in einem Fahrzeug der Kaiserlichen 
Marine Augenschein eingenommen werden, so ist die Genehmigung der zuständigen 
Dienst- oder Kommandobehäörde einzuholen. 
§ 1565. 
Durch die Untersuchung werden namentlich festgestellt 
Veranlassung, Zeit, Ort, Hergang und Art des Unfalls, 
Name der getöteten oder verletzten Person, sowie Tag und Ort ihrer 
Geburt, 
die Art der Verletzung, 
der Verbleib des Verletzten, 
die Hinterbliebenen des Getöteten und die Angehörigen des Verletzten die 
eine Entschädigung nach diesem Gesetze beanspruchen können, 
die Höhe von Unterstützungen und Renten, die der Verletzte aus der 
Reichsversicherung bezieht. . 
Reichs= Gesetzbl. 1911. 126
        <pb n="684" />
        — 798 — 
§ 1566. 
Das Reichsversicherungsamt kann nähere Bestimmungen über die Niederschrift 
der Untersuchungsverhandlungen erlassen. 
§ 1567. 
Sobald die Untersuchung abgeschlossen ist, übersendet die Ortspolizeibehörde 
die Verhandlungen dem Versicherungsträger. 
Die Beteiligten können Einsicht in die Verhandlungen und Abschrift verlangen. 
Für die Abschrift können Schreibgebühren erhoben werden. 
3. Entscheidung der Versicherungsträger. 
a. Allgemeine Vorschriften. 
§ 1568. 
Die Leistungen der Unfallversicherung werden festgestellt 
1. durch den Sektionsvorstand, wenn die Berufsgenossenschaft in Sektionen 
eingeteilt ist und es sich handelt um 
a) Krankenbehandlung (§F§ 558 Nr. 1), oder Hauspflege (§ 599), 
b) Rente für die Dauer einer voraussichtlich vorübergehenden Erwerbs. 
unfähigkeit 
c) Heilanstaltpflege, 
d) Angehörigenrente, 
e) Sterbegeld; 
2. durch den Genossenschaftsvorstand in allen übrigen Fällen. 
§ 1569. 
Die Satzung der Berufsgenossenschaft kann die Feststellung übertragen 
1. in den Fällen des § 1568 Nr. 1 
dem Genossenschaftsvorstand, 
einem Ausschuß des Genossenschafts= oder Sektionsvorstandes, 
besonderen Kommissionen, 
örtlichen Beauftragten (Vertrauensmännern); 
2. in den Fällen des § 1568 Nr. 2 
dem Sektionsvorstand, 
einem Ausschuß des Genossenschafts= oder Sektionsvorstandes, 
besonderen Kommissionen. 
§ 1570. 
Die Ausführungsbestimmungen bezeichnen die Behörde, welche die Leistungen 
feststellt, wenn ein anderer Träger der Unfallversicherung an die Stelle der Berufs- 
genossenschaft tritt.
        <pb n="685" />
        — 799 — 
§ 1571. 
Hält der Versicherungsträger die Sache nicht für genügend aufgeklärt, so hat 
er, vorbehaltlich des § 1572), weitere Ermittlungen anzustellen. 
Sollen Zeugen oder Sachverständige im Wege der Rechtshilfe eidlich ver- 
nommen werden, so soll das Versicherungsamt ersucht werden. Unterliegt die Beweis- 
aufnahme vor dem Versicherungsamt erheblichen Schwierigkeiten, insbesondere wegen 
großer Entfernung des Aufenthalts des Jeugen von dem Sitze des Versicherungsamts, 
oder ist Gefahr im Verzuge, so kann auch das Amtsgericht ersucht werden. 
Um eidliche Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen darf der Ver- 
sicherungsträger nur ersuchen, wenn er die Vereidigung für notwendig hält, um eine 
wahre Aussage herbeizuführen. 
Wird das Ersuchen um eine Beweisaufnahme von dem Amtsgericht abgelehnt, 
so entscheidet das Oberlandesgericht endgültig. 
§ 1572. 
Auf Ersuchen des Versicherungsträgers hat der Vorsitzende des Versicherungs.- 
amts den gesamten Sachverhalt aufzuklären und sich gutachtlich zu äußern. Er ent- 
scheidet nach freiem Ermessen, welche Ermittlungen erforderlich sind. 
Für die Zuständigkeit des Versicherungsamts gelten die §§ 1637 bis 1639 
entsprechend. 
§ 1573. 
Bei Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen ist den Beteiligten Ge- 
legenheit zur Teilnahme zu gewähren. 
§ 1574. 
Die Vorschriften der Livilprozeßordnung über die Pflicht, als Jeuge oder 
Sachverständiger zu erscheinen, sich vernehmen und vereidigen zu lassen, gelten für 
das Verfahren vor dem ersuchten Richter entsprechend. Die Aussage darf nicht 
deshalb verweigert werden, weil dieses Gesetz eine Schweigepflicht begründet. 
Ob die Aussage oder die Eidesleistung verweigert werden darf, entscheidet 
der ersuchte Richter. Gegen dessen Entscheidung ist binnen einer Woche Beschwerde 
an das zunächst höhere Gericht nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zulässig. 
§ 1575. 
Die Vorschriften des § 1574 gelten auch, soweit die §§ 1576 bis 1579 
nichts anderes vorschreiben, für das Verfahren vor dem Versicherungsamte. 
§ 1576. 
Ist das Versicherungsamt um die Vernehmung von Zeugen oder Sachver- 
ständigen ersucht, so entscheidet dieses darüber, ob die Aussage oder die Eidesleistung 
verweigert werden darf. Gegen dessen Entscheidung ist binnen einer Woche Beschwerde 
an das Oberversicherungsamt zulässig. Das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) 
entscheidet endgültig. 
126
        <pb n="686" />
        — 800 — 
§ 1577. 
Gegen Zeugen oder Sachverständige, die 
sich nicht einfinden, 
ihre Aussage oder die Eidesleistung ohne Angabe eines Grundes oder, 
nachdem der vorgeschützte Grund rechtskräftig für unerheblich erklärt ist, 
verweigern) 
kann nur eine Geldstrafe bis zu dreihundert Mark verhängt werden. 
Die Strafe verhängt das Versicherungsamt. Für die Beschwerde gilt § 1576 
Satz 2, 3. 
§ 1578. 
Militärpersonen, die dem aktiven Heere, der aktiven Marine oder einer der 
Schutztruppen angehören, werden als Zeugen oder Sachverständige auf Ersuchen von 
der Militärbehörde geladen. 
Verweigern sie das Jeugnis oder den Eid, so verhängt auf Ersuchen das 
Militärgericht die Geldstrafe. 
§ 1579. 
Die Jeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren wie bei Vernehmungen 
vor dem ordentlichen Gericht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. 
Auf Beschwerde gegen die Festsetzung der Gebühren entscheidet das Ober- 
versicherungsamt endgültig. 
§ 1580. 
Verweigert der Unternehmer dem Versicherungsträger die Einnahme des Augen- 
scheins, so entscheidet das Versicherungsamt, ob und in welcher Weise der Augenschein 
stattfinden soll. 
Das Versicherungsamt kahn die Einnahme des Augenscheins selbst vornehmen 
und sich dabei der Mitwirkung der Ortspolizeibehörde bedienen oder die Ortspolizei- 
behörde darum ersuchen. 
Die Beschwerde bewirkt Aufschub. 
Für den Augenschein im Dienstraum einer Behörde oder in einem Fahrzeug 
der Kaiserlichen Marine gilt § 1564 Abs. 3. 
Die oberste Verwaltungsbehörde bestimmt, wie weit Abs. 1 bis 3 für Betriebe 
gilt, die unter bergpolizeilicher Aufsicht stehen. 
§ 1581. 
Der Unternehmer hat der Genossenschaft auf Verlangen binnen einer Woche 
den Entgelt nachzuweisen, der für die Berechnung der Entschädigung maßgebend ist. 
Er hat zu diesem Zwecke fortlaufende Aufzeichnungen über den von den einzelnen 
Versicherten verdienten Entgelt zu führen. Das Nähere bestimmt die Satzung. 
Weist der Unternehmer den Entgelt nicht nach, so kann er mit Geldstrafe bis 
zu dreihundert Mark bestraft werden. Enthält der Nachweis Angaben, deren Un- 
richtigkeit der Unternehmer kannte oder den Umständen nach kennen mußte, so kann 
er mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark bestraft werden.
        <pb n="687" />
        — 801 — 
Die Strafe verhängt der Genossenschaftsvorstand. Auf Beschwerde entscheidet 
das Oberversicherungsamt endgültig. 
Diese Vorschriften gelten auch gegenüber den Personen) die in den §§ 912, 
913 Abs. 1, § 1220 und in den entsprechenden Vorschriften für die landwirtschaftliche 
und die See= Unfallversicherung (§§ 1045, 1222) bezeichnet sind. § 913 Abs. 2, 3, 
§§ 10 45, 1223 gelten entsprechend. 
§ 1582. 
Soll auf Grund eines ärztlichen Gutachtens die Entschädigung abgelehnt oder 
nur eine Teilrente gewährt werden, so ist vorher der behandelnde Arzt zu hören, 
wenn er nicht schon ein ausreichendes Gutachten erstattet hat. 
Steht der behandelnde Arzt zu dem Versicherungsträger in einem nicht nur 
vorübergehenden Vertragsverhältnis, so ist auf Antrag ein anderer Arzt zu hören. 
b. Bescheid. 
§ 1583. 
Die zur Feststellung berufene Stelle (§§ 1568 bis 1570) erteilt einen schrift- 
lichen Bescheid, 
1. wenn eine Entschädigung gewährt oder abgelehnt werden soll) 
2. wenn eine Rente wegen Anderung der Verhältnisse (§§ 608, 955, 1115) 
neu festgestellt werden soll, 
3. wenn es sich handelt um 
Krankenbehandlung (§ 558 Nr. 1) oder Hauspflege (§ 599), 
Heilanstaltpflege und Angehörigenrente, 
Feststellung der Leistungen nach Beendigung von Heilanstaltpflege, 
Sterbegeld, 
Einstellung einer Unfallrente wegen Ruhens der Rente, 
Abfindung eines Berechtigten mit einem Kapital. 
In dem Bescheide, der eine Kapitalabfindung feststellt, ist der Berechtigte darauf 
hinzuweisen, daß er nach der Abfindung keinen Anspruch auf Rente mehr habe, auch 
wenn sich die Unfallfolgen verschlimmern sollten. 
§ 1584. 
Beansprucht der Verletzte wegen Änderung der Verhältnisse die Erhöhung oder 
Wiedergewährung einer Rente, so hat er seinen Anspruch bei dem Versicherungs- 
träger oder dem Versicherungsamt anzumelden. Das Versicherungsamt gibt den An- 
trag unverzüglich an den Versicherungsträger ab und teilt ihm den Tag des Einganges mit. 
§ 1585..  
Kann die Rente eines Verletzten ihrer Höhe nach noch nicht als Dauerrente 
festgestellt werden, so ist der Versicherungsträger berechtigt, während der ersten zwei 
Jahre nach dem Unfall vorläufig eine Entschädigung festzustellen und nach Änderung
        <pb n="688" />
        – 802 — 
der Verhältnisse zu ändern. In dem Bescheid ist zu bemerken, daß es sich um eine 
vorläufige Rente handelt. Die Befugnis zur Feststellung einer vorläufigen Ent. 
schädigung haben in der gleichen Frist das Oberversicherungsamt und das Reichsver- 
sicherungsamt (Landesversicherungsamt), sofern der Versicherungsträger die Entschädigung 
abgelehnt hat und sie eine Entschädigung zuerkennen. Beansprucht der Verletzte wegen 
Anderung der Verhältnisse die Erhöhung einer vorläufigen Rente, so ist § 1584 
anzuwenden. 
Spätestens mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Unfall ist die Dauerrente 
festzustellen. Diese Feststellung setzt eine ÄAnderung der Verhältnisse nicht voraus 
auch ist für sie die vorher getroffene Feststellung der Grundlagen für die Renten- 
berechnung nicht bindend. 
§ 1586. 
Kann der Versicherungsträger nach Ablauf von drei Monaten noch keinen Bescheid 
erteilen, so hat er dem Berechtigten durch einfaches Schreiben die Gründe mitzuteilen. 
Die Frist läuft von dem Tage an, an dem der Versicherungsträger vom Unfall, im 
Falle des später eintretenden Todes vom Tode amtlich Kenntnis erhalten hat. Bei 
Hinterbliebenen eines Versicherten, der auf einem untergegangenen oder verschollenen 
Schiffe gefahren ist, wird die Frist von dem Tage an gerechnet, an dem nach § 1099 
der Anspruch auf Rente entstanden ist. 
3 1587. 
Kann bei Beginn der Entschädigungspflicht die Höhe der Entschädigung noch 
nicht durch Bescheid festgestellt werden, so hat der Versicherungsträger einen Vorschuß 
auf die Entschädigung zu gewähren und es dem Berechtigten durch einfaches Schreiben 
mitzuteilen. 
Für Verletzte, die nach Ablauf von dreizehn Wochen nach dem Unfall zur 
Heilung der Verletzungen noch ärztlich behandelt werden müssen, ist zunächst mindestens 
die Entschädigung festzustellen, die bis zum Abschluß des Heilverfahrens zu leisten ist. 
§ 1588. 
Wird eine Entschädigung gewährt, so muß der Bescheid ihre Höhe und die 
Art der Berechnung ersehen lassen. Bei Entschädigungen an Verletzte, denen eine 
Rente gewährt wird, ist insbesondere anzugeben, welcher Grad der Erwerbsunfähigkeit 
angenommen wird. 
§ 1589. 
Der Bescheid ist zu begründen und zu unterschreiben. Die Unterschrift des 
Vorsitzenden genügt. 
§ 1590. 
Der Bescheid muß den Vermerk enthalten, daß er rechtskräftig wird, wenn 
der Berechtigte nicht rechtzeitig Einspruch erhebt; in dem Bescheid ist die Einspruchs- 
frist monn und auf die Berechtigungen nach den §§ 1592, 1595, 1596 hin- 
zuweisen.
        <pb n="689" />
        — 803 — 
c. Einspruch. 
§ 1591. 
Gegen den Bescheid findet Einspruch statt. Der Einspruch ist binnen einem 
Monat nach Zustellung des Bescheids bei dem Versicherungsträger schriftlich zu er- 
heben. § 129 Abs. 2, 3 gilt entsprechend. 
Für Seeleute, die sich außerhalb Europas aufhalten, gilt § 128 Abs. 2 ent. 
sprechend. 
Minderjährige, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, können selbständig 
Einspruch erheben. 
§ 1592. 
Die rechtzeitige Erhebung des Einspruchs begründet das Recht auf persönliches 
Gehör des Berechtigten. Die für den Erlaß des Bescheids zuständige Stelle be- 
stimmt, ob der Berechtigte vor ihr oder vor dem Versicherungsamte vernommen werden 
soll. Für die Zuständigkeit des Versicherungsamts gelten die §§ 1637 bis 1639 
entsprechend. Solange der Berechtigte vor der zuständigen Stelle noch nicht ver- 
nommnen ist, kann er jedoch verlangen, daß er vor dem Versicherungsamte vernommen 
wird, in dessen Bezirk er zur Zeit der Vernehmung wohnt oder beschäftigt ist. Wird 
der Berechtigte vor dem Genossenschaftsorgane vernommen, so werden ihm bare Aus. 
lagen und Versäumnis vergütet. Auf Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung ent- 
scheidet das Oberversicherungsamt endgültig. 
Der Stelle, die den Berechtigten vernehmen soll, sind die Vorverhandlungen 
vorzulegen. 
§ 1593. 
Der Berechtigte, der den Einspruch erhoben hat, ist vorzuladen. 
Erscheint er in dem für seine Vernehmung angesetzten Termine nicht, ohne daß 
für das Ausbleiben triftige Gründe angegeben werden, so sind die Verhandlungen 
mit einer Mitteilung hierüber der für die Feststellung zuständigen Stelle unverzüglich 
zurückzugeben. 
§ 1594. 
Erscheint der Vorgeladene, so wird über seine Äußerungen eine Niederschrift 
aufgenommen. Hierbei hat die zur Vernehmung berufene Stelle auf tunlichst genaue 
und vollständige Anführung der für die Feststellung erheblichen Tatsachen und auf 
Angabe von Beweismitteln hinzuwirken. 
§ 1595. 
Ist nicht schon durch den Versicherungsträger ein Arzt gehört worden, dem 
der Versicherte nach eigener Wahl seine Behandlung übertragen hat, so hat das Ver- 
sicherungsamt auf den bei der Vernehmung zu stellenden Antrag des Versicherten das 
Gutachten eines bisher noch nicht gehörten Arztes einzuholen, wenn das Gutachten 
nach Ansicht des Versicherungsamts für die Entscheidung von Bedeutung sein kann. 
Lehnt der vom Versicherungsamt um sein Gutachten ersuchte Arzt die Er- 
stattung des Gutachtens ab, so entscheidet das Versicherungsamt, ob und von welchem 
anderen Arzte ein Gutachten einzuholen ist.
        <pb n="690" />
        804 — 
§ 1596. 
Auf Verlangen des Berechtigten ist in allen Fällen, wenn er die Kosten im 
voraus entrichtet, ein von ihm bezeichneter Arzt als Gutachter zu vernehmen. Lassen 
sich diese Kosten im voraus nicht bestimmen, so kann das Versicherungsamt einen 
Pauschbetrag als Sicherheitsleistung für diese Kosten erfordern. 
Ist bei der endgültigen Feststellung auf Grund des neuen Gutachtens eine 
Rente, die im Bescheid abgewiesen war, gewährt oder die im Bescheide festgestellte 
Teilrente erhöht worden, so sind dem Berechtigten die Kosten zu erstatten, soweit 
es angemessen ist. Bei Streit über die Erstattung entscheidet auf Beschwerde das 
Oberversicherungsamt endgültig. 
§ 1597. 
Das Versicherungsamt entscheidet, wieweit dem neuen Gutachter (§§ 1595, 
1596) die vorhandenen ärztlichen Gutachten mitzuteilen sind; Einsicht in die übrigen 
Vorverhandlungen muß ihm auf Verlangen gewährt werden. 
§ 1598. 
Findet die Vernehmung vor dem Versicherungsamte statt, so kann es sich auch 
zur Sache äußern. Es kann hierzu Ermittlungen anstellen, soweit die Beweismittel 
bereit oder leicht zu beschaffen sind und erhebliche Kosten nicht entstehen. 
§ 1599. 
Die Verhandlungen über den Einspruch sind mit den Vorverhandlungen an 
die für die Feststellung zuständige Stelle unverzüglich weiterzugeben. 
d. Besonderheiten für den Einspruch bei Anderung von Dauerrenten. 
§ 1600. 
Soll eine Dauerrente wegen Anderung der Verhältnisse (§§ 608, 955, 1115) 
neu festgestellt werden, so gelten die §§ 1591 bis 1599, soweit die §§ 1601 bis 
1605 nichts anderes vorschreiben. 
§ 1601. 
Die Vernehmung des Berechtigten findet vor dem Versicherungsamte statt. 
Dem Versicherungsamte sind die Vorverhandlungen vorzulegen. 
§ 1602. 
Nach Abschluß der Ermittlungen wird die Sache vor dem Versicherungsamt 
unter Zuziehung von je einem Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten in 
mündlicher Verhandlung erörtert. Die Verhandlung ist nicht öffentlich. 
§ 1603. 
Der Vorsitzende des Versicherungsamts bestimmt die Reihenfolge, in der die 
Versicherungsvertreter zu den Verhandlungen zuzuziehen sind. Das Oberversicherungs- 
amt kann hierüber allgemeine Bestimmungen treffen.
        <pb n="691" />
        — 805 — 
§ 1604. 
Die Vernehmung des Berechtigten (5 1594) und die Erhebungen (§ 1598 
Satz 2, können mit der mündlichen Verhandlung verbunden werden, wenn dies zweck- 
mäßig erscheint. 
Die Genossenschaft kann sich durch einen Vertrauensmann (§§ 678 Nr. 3, 973), 
1144) oder ein Mitglied eines anderen Organs vertreten lassen; der Berechtigte kann 
erwachsene Angehörige oder andere geeignete Personen als Beistand zur Verhandlung 
zuziehen. Der Vertreter der Genossenschaft und der Beistand des Berechtigten dürfen 
nicht zu solchen Personen gehören, welche das Verhandeln vor Behörden geschäfts- 
mäßig betreiben. 
§ 1605. 
Das Versicherungsamt erstattet ein Gutachten in der Sache. Das Gutachten 
hat sich über alles auszusprechen, was nach Ansicht des Versicherungsamts für die 
Entschließung des Versicherungsträgers von Bedeutung ist. 
Beruht das Gutachten nicht auf der Übereinstimmung des Vorsitzenden des Ver- 
sicherungsamts und der Versicherungsvertreter, so sind die abweichenden Meinungen 
zu vermerken. 
e. Endbescheid. 
§ 1606. 
Die nach den §§ 1568 bis 1570 zur Feststellung berufene Stelle erhebt nach 
Eingang der Verhandlungen über den Einspruch oder nach Mitteilung über das 
Nichterscheinen des Berechtigten in dem Verhandlungstermine den etwa noch erforder- 
lichen Beweis und erteilt sodann den Endbescheid. 
Ist der Einspruch verspätet eingelegt, so wird er durch die im Abs. 1 be- 
zeichnete Stelle mittels Endbescheids als unzulässig verworfen. 
§ 1607. 
Für den Endbescheid gelten die 88 1588, 1589. 
Dem Berechtigten ist von dem Gutachten des Versicherungsamts auf Antrag 
kostenlos Abschrift zu erteilen. Ferner sind ihm auf Antrag Abschriften der Nieder- 
schriften über die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie der ärztlichen 
Gutachten zu erteilen; die Kosten hat der Antragsteller vorher zu zahlen. Sämtliche 
Abschriften sind nur zu erteilen, soweit dies mit Rücksicht auf die Berechtigten zu- 
lässig erscheint. Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig. 
Der Endbescheid muß den Vermerk enthalten, daß er rechtskräftig wird, wenn 
der Berechtigte nicht binnen einem Monat nach Zustellumg des Bescheids die Berufung 
bei dem Oberversicherungsamt einlegt. 
Für Seeleute, die sich außerhalb Europas aufhalten, gilt § 128 Abs. 2 
entsprechend. 
f. Sonstige Vorschriften. 
§ 1608. 
Erteilt der Versicherungsträger, bevor die frühere Entscheidung über die Höhe 
der Entschädigung rechtskräftig wird, einen neuen Bescheid, durch den die Rente 
Reichs- Gesetzbl. 1911. 127
        <pb n="692" />
        806 
wegen Änderung der Verhältnisse neu festgestellt wird, so gelten der Einspruch und 
die Rechtsmittel gegen den früheren Bescheid auch als Einspruch oder Rechtsmittel 
gegen den neuen Bescheid. 
Eine Abschrift des neuen Bescheids ist der Stelle mitzuteilen, bei der das 
altere Streitverfahren schwebt. Diese kann das Verfahren über den neuen Bescheid 
an sich ziehen und bei Entscheidung der älteren Sache darüber befinden, welche Ent. 
schädigung für die Zeit nach Erlaß des neuen Bescheids zu gewähren ist. 
§ 1609. 
Soweit die oberste Verwaltungsbehörde von der Befugnis nach § 112 Gebrauch 
gemacht hat, treten die dort bezeichneten Organe an die Stelle des Versicherungsamts 
für dessen Aufgaben im Einspruchsverfahren. 
§ 1610. 
Soll eine Unfallentschädigung für solche Verletzte oder deren Hinterbliebene, 
die sich im Ausland befinden, gewährt, abgelehnt oder wegen Änderung der Verhält- 
nisse neu festgestellt werden, so kann ohne vorhergehenden Bescheid und Einspruch 
alsbald Endbescheid erteilt werden. 
§ 5111. 
Das Reichsversicherungsamt kann über die Beurkundung der Feststellungs- 
beschlüsse sowie über die Unterzeichnung und Ausfertigung der Bescheide und End- 
bescheide näheres bestimmen. 
§ 1612. 
Das Versicherungsamt benachrichtigt den Versicherungsträger, wenn es er- 
fährt, daß 
eine Übernahme des Heilverfahrens durch den Versicherungsträger vor 
Ablauf der Wartezeit oder eine Übertragung des Heilverfahrens durch 
den Versicherungsträger auf die Krankenkasse nach Ablauf der Wartezeit 
angezeigt ist, 
eine Unfallrente wegen Anderung der Verhältnisse neu festzustellen oder 
zu entziehen ist, 
eine Rente zu ruhen hat. 
IV. Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung. 
1. Anmeldung der Ausprüche. 
§ 1513. 
Anträge auf die Leistungen der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung sind 
an das Versicherungsamt zu richten; die Beweisstücke sollen beiliegen. 
§ 1614. 
Für die Zuständigkeit des Versicherungsamts gelten die §§ 1637 bis 1640 
entsprechend.
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        § 1615. 
Wird die Zahlung einer der Höhe nach festgestellten Witwenrente beansprucht, 
so ist das Versicherungsamt des Ortes zuständig, an dem die Witwe zur Zeit des 
Antrags auf Zahlung wohnt oder beschäftigt ist; dabei gelten die §§ 1639, 1640 
entsprechend. 
Wird die Voraussetzung für den Bezug einer Waisenaussteuer erst nach dem 
Tode des Versicherten erfüllt, so richtet sich die Juständigkeit nach dem Wohnort 
der Waisen. 
§ 1616. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann anordnen, daß die Ansprüche auch bei 
einer anderen Behörde mit der Wirkung der §§ 1256, 1263 angemeldet werden 
dürfen. Diese gibt die Anträge unverzüglich an das zuständige Versicherungsamt weiter. 
2. Vorbereitung der Sache durch das Versicherungsamt. 
§ 1617. 
Der Vorsitzende des Versicherungsamts ermittelt nach freiem Ermessen, was 
zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlich ist; dabei gilt § 1652 entsprechend. 
Die Erhebungen sollen sich auf alle Fragen erstrecken, die für die Entschließung 
des Versicherungsträgers von Bedeutung sind, insbesondere auf 
die Versicherungspflicht oder die Versicherungsberechtigung, 
die Invalidität und den Tag ihres Eintritts, 
das Alter der Waisen, 
die Bedürftigkeit, wenn es sich um die Witwerrente oder in den Fällen 
der §§ 1260 bis 1262 um die Waisenrenten handelt. 
Auf Antrag des Berechtigten ist das Gutachten eines von ihm benannten 
Arztes einzuholen, wenn das Gutachten nach Ansicht des Versicherungsamts für die 
Entscheidung von Bedeutung sein kann; die Kosten hat der Berechtigte vorher zu 
zahlen. Im übrigen gelten § 1595 Abs. 2, §§ 1596, 1597 entsprechend. 
§ 1618. 
Nach Abschluß der Erhebungen durch den Vorsitzenden wird die Sache vor 
dem Versicherungsamt unter Zuziehung von je einem Vertreter der Arbeitgeber und 
der Versicherten in mündlicher Verhandlung erörtert, soweit § 1624 nichts anderes 
vorschreibt. 
§ 1619. 
Für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gelten die Vorschriften der 
§§ 1652, 1655 entsprechend. Namentlich kann der Vorsitzende vor der mündlichen 
Verhandlung die Untersuchung des Antragstellers und die Begutachtung dessen Gesund- 
heitszustandes durch einen Arzt sowie das persönliche Erscheinen des Antragstellers 
in der mündlichen Verhandlung anordnen. 
127“
        <pb n="694" />
        — 808 — 
§ 1620. 
Für die Reihenfolge) in der die Versicherungsvertreter zu den Verhandlungen 
zuzuziehen sind, gilt § 1603 entsprechend. 
§ 1621. 
Für Ausschluß und Ablehnung des Vorsitzenden des Versicherungsamts und 
der Versicherungsvertreter gelten die §§ 1641 bis 1649 entsprechend. 
§ 1622. 
Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. 
Im übrigen gelten für die mündliche Verhandlung die §§ 1662 bis 1665, 
1667, 1669, 1672 entsprechend, jedoch ist § 1654 nicht anzuwenden. 
§ 1623. 
Das Versicherungsamt erstattet ein Gutachten in der Sache; das Gutachten 
hat sich über alles auszusprechen, was nach Ansicht des Versicherungsamts für die 
Entschließung des Versicherungsträgers von Bedeutung ist. 
Kann wegen Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens (5 1254) oder wegen 
Widersetzlichkeit (§§ 1272, 1306) der Anspruch ganz oder teilweise versagt oder ent, 
zogen werden, so hat sich das Gutachten auch darüber auszusprechen, wieweit von 
dieser Befugnis Gebrauch zu machen ist. 
Beruht das Gutachten nicht auf der Übereinstimmung des Vorsitzenden des 
Versicherungsamts und der Versicherungsvertreter, so sind die abweichenden Meinungen 
mit Angabe der Gründe zu vermerken. 
§ 124. 
Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt, wenn es sich handelt um 
Altersrente, 
Waisenrente, 
Witwengeld und Waisenaussteuer, 
Kapitalabfindung (§§ 1316, 1317, 1476), 
Fälle, in denen der Versicherungsträger und der Berechtigte einig sind. 
Die Kaiserliche Verordnung (§ 35 Abs. 2) kann weitere Fälle bestimmen, in 
denen eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet. 
Findet eine mündliche Verhandlung nicht statt, so erstattet der Vorsitzende des 
Versicherungsamts das Gutachten. 
§ 1625. 
Der Vorsitzende des Versicherungsamts übersendet die Verhandlungen und das 
Gutachten dem Versicherungsträger (§ 1630). 
§ 1626. 
Die §§ 1617 bis 1625 gelten entsprechend, wenn eine Invaliden-, Hinter- 
bliebenen oder Zusatzrente entzogen oder eine Rente eingestellt werden soll.
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        — 809 — 
Für die Zuständigkeit des Versicherungsamts gelten die §§ 1637 bis 1640 
entsprechend. 
Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt, wenn es sich um das Ruhen 
der Rente (§§ 1311 bis 1315, 1318) handelt. 
§ 1627. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann das Verfahren bei Vorbereitung und 
Begutachtung der Sache durch das Versicherungsamt näher bestimmen, soweit es nicht 
durch Kaiserliche Verordnung (§ 35 Abs. 2) geregelt ist. 
§ 1628. 
Ist die Vorbereitung und Begutachtung der Sache Organen von Knappschafts- 
vereinen, Knappschaftskassen oder von Sonderanstalten für Betriebe des Reichs oder 
der Bundesstaaten übertragen, so gelten die §§ 1617 bis 1627 entsprechend. 
Sollen Zeugen oder Sachverständige eidlich vernommen werden, so gelten der 
§ 1571, Abs. 2 bis 4 und die §§ 1573 bis 1579 entsprechend. 
§ 1629. 
Das Versicherungsamt benachrichtigt den Versicherungsträger, wenn es erfährt, daß 
ein Versicherter oder eine Witwe durch ein Heilverfahren vor der Invalidität 
bewahrt werden kann, 
der Empfänger einer Invaliden-, Witwen-, Witwer- oder Iusatzrente 
durch ein Heilverfahren wieder erwerbsfähig werden kann, 
die Invaliden., Witwen-, Witwer- oder Zusatzrente zu entziehen ist, 
eine Rente zu ruhen hat. 
3. Entscheidung der Versicherungsträger. 
§ 1630. 
Die Leistungen aus der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung werden 
durch den Vorstand der Versicherungsanstalt festgestellt. 
Zuständig ist die Versicherungsanstalt für den Bezirk des Versicherungsamts, 
bei dem der Anspruch anzumelden ist. 
§ 1631. 
Wird der angemeldete Anspruch anerkannt oder abgelehnt, so ist ein schrift- 
licher Bescheid zu erteilen. Er ist zu begründen und zu unterschreiben. Die Unter- 
schrift des Vorsitzenden genügt. Für die Beurkundung der Feststellungsbeschlüsse und 
die Ausfertigung der Bescheide gilt § 1611. 
Wird der Anspruch abgelehnt, so ist dem Berechtigten von dem Gutachten des 
Versicherungsamts auf Antrag kostenlos Abschrift zu erteilen. Ferner sind ihm auf 
Antrag Abschriften der Niederschriften über die Vernehmung von Zeugen und Sach- 
verständigen sowie der ärztlichen Gutachten zu erteilen; die Kosten hat der Antrag.- 
steller vorher zu zahlen. Sämtliche Abschriften sind nur zu erteilen, soweit dies mit
        <pb n="696" />
        — 810 — 
Rücksicht auf den Berechtigten zulässig erscheint. Auf Beschwerde entscheidet das 
Oberversicherungsamt endgültig. 
Wird eine Rente gewährt, so ist in dem Bescheid ihre Höhe, der Beginn 
und die Art ihrer Berechnung anzugeben. 
Der Bescheid muß den Vermerk enthalten, daß er rechtskräftig wird, wenn 
der Berechtigte nicht binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheids Berufung 
bei dem Oberversicherungsamt einlegt. Für Seeleute, die sich außerhalb Europas 
aufhalten, gilt § 128 Abs. 2. 
§ 1632. 
Will der Versicherungsträger dem für die Gewährung einer Rente abgegebenen 
Gutachten des Vorsitzenden des Versicherungsamts nicht entsprechen, so ist die Sache zur 
Erörterung und Begutachtung (§ 1623) an das Versicherungsamt zurückzugeben, wenn 
es sich um die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung oder die Invalidität 
handelt. 
§ 1633. 
Die §§ 1630 bis 1632 gelten entsprechend, wenn eine Rente entzogen oder 
eingestellt werden soll. . 
§ 1634. 
Der Versicherungsträger kann auf Antrag des Versicherungsamts einem Be- 
teiligten in dem Bescheide solche Kosten zur Last legen, die dieser durch Mutwillen, 
Verschleppung oder Irreführung veranlaßt hat. 
Diese Kosten fließen in die Kasse des Versicherungsträgers. 
4. Wiederholung von Anträgen. 
§ 1635. 
Ist ein Antrag auf Invalidenrente oder auf Jahlung der Witwenrente endgültig 
abgelehnt worden, weil dauernde Invalidität nicht nachweisbar war oder ist eine 
Invalidenrente oder Witwenrente rechtskräftig entzogen, weil Invalidität nicht mehr 
vorlag, so kann der Antrag erst ein Jahr,) nachdem die Entscheidung zugestellt worden 
ist, vorher aber nur dann wiederholt werden, wenn glaubhaft bescheinigt wird, daß 
inzwischen Umstände eingetreten sind, die den Nachweis der Invalidität liefern. 
Wird die Bescheinigung nicht beigebracht, so weist das Versicherungsamt 
den vorzeitig wiederholten Antrag zurück. Der Bescheid ist nicht anfechtbar. 
Iweiter Abschnitt. 
Feststellung im Spruchverfahren. 
I. Verfahren vor dem Dersicherungsamt. 
1. Zuständigkeit des Versicherungsamts. 
§ 1636. 
Bei Streit über die Leistungen aus der Krankenversicherung entscheidet auf 
Antrag in erster Instanz, vorbehaltlich des § 1661, das Versicherungsamt (Spruch= 
ausschuß).
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        — 811 — 
§ 1637. 
Zuständig ist das Versicherungsamt, in dessen Bezirke der Versicherte zur Zeit 
des Antrags wohnt oder beschäftigt ist. 
§ 1638. 
Hat der Versicherte keinen Wohn= oder Beschäftigungsort im Inland, oder 
ist er gestorben oder verschollen, so ist sein letzter inländischer Wohn- oder Be- 
schäftigungsort maßgebend. 
Ist ein solcher nicht vorhanden, so ist der Sitz des Betriebs maßgebend, in 
dem der Versicherte beschäftigt ist oder zuletzt beschäftigt war. 
§ 1639. 
Sind nach den §§9 1637) 1638 mehrere Versicherungsämter zuständig, so ge- 
bührt dem der Vorzug, das zuerst angegangen wird. 
§ 1640. 
Hält das Versicherungsamt ein anderes für zuständig, so gibt es die Sache 
an dieses weiter. 
Hält sich auch dieses nicht für zuständig, so entscheidet der Vorsitzende des 
beiden Amtern übergeordneten Oberversicherungsamts oder, wenn ein solches nicht 
vorhanden ist, das Reichsversicherungsamt (Landesversicherungsamt). 
Die Entscheidung ist endgültig und bindet die Instanzen. 
2. Ausschluß und Ablehnung von Mitgliedern des Spruchausschusses. 
§ 1641. 
Von der Mitwirkung im Spruchausschuß ist ausgeschlossen, 
wer in der Sache selbst Partei ist, 
wer einer Partei ersatzpflichtig ist, 
3.l wer mit einer Partei verheiratet ist oder gewesen ist, 
4. wer mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der 
Seitenlinie im zweiten oder dritten Grade verwandt oder im zweiten Grade 
verschwägert ist, 
5. wer in der Sache als Bevollmächtigter oder Beistand einer Partei zuge- 
zogen oder als ihr gesetzlicher Vertreter aufzutreten berechtigt ist oder ge- 
wesen ist) 
6. wer in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist, 
7. wer als Mitglied eines Organs des Versicherungsträgers bei dem Beschluß 
über die Leistung mitgewirkt hat. 
ee- 
§ 1642. 
Ist der Vorsitzende des Versicherungsamts zugleich Vorsitzender eines Organs 
eines Versicherungsträgers, so ist er auch in solchen Sachen dieses Versicherungsträgers
        <pb n="698" />
        — 812 — 
von der Mitwirkung im Spruchausschuß ausgeschlossen, bei denen er früher nicht mit 
tätig gewesen ist. 
§ 1643. 
Mitglieder des Spruchausschusses können sowohl aus Gründen, die ihre Aus- 
schließung rechtfertigen, als wegen Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung 
wegen Befangenheit ist begründet, wenn Tatsachen vorliegen, die Mißtrauen gegen 
ihre Unparteilichkeit rechtfertigen können. 
Kein Mitglied kann als befangen abgelehnt werden, wenn die Partei den 
Ablehnungsgrund schon vorher kennt) aber erst geltend macht, nachdem sie sich in 
eine Verhandlung vor dem Spruchausschuß eingelassen hat. 
§ 1644. 
Der Vorsitzende des Versicherungsamts ist nicht deshalb von der Mitwirkung 
im Spruchausschuß ausgeschlossen, weil er im vorbereitenden Verfahren in der Sache 
amtlich tätig gewesen ist; er kann aus diesem Grunde auch nicht als befangen ab. 
gelehnt werden. 
§ 1645. 
Der Ablehnungsgrund muß glaubhaft gemacht werden. 
Lehnt die Partei ein Mitglied des Spruchausschusses als befangen ab, nachdem 
sie sich in eine Verhandlung eingelassen hat, so muß sie glaubhaft machen, daß der 
Ablehnungsgrund erst später entstanden oder ihr bekannt geworden ist. 
§ 1646. 
Wird ein Versicherungsvertreter abgelehnt, so entscheidet der Vorsitzende. Wird 
der Vorsitzende abgelehnt, so entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig. Einer 
Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Abgelehnte das Ablehnungsgesuch für be- 
gründet hält. 
§ 1647 . 
Die Entscheidung, die den Antrag für begründet erachtet, ist endgältig. 
Die Entscheidung des Vorsitzenden, die den Antrag ablehnt, kann nicht für sich 
allein, sondern nur mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden. 
§ 1648.  
Der § 1646 gilt auch, wenn ein Mitglied des Spruchausschusses selbst eine 
Tatsache anzeigt, die seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn Zweifel darüber 
entstehen, ob es aus einem gesetzlichen Grunde ausgeschlossen ist. 
§ 1649. 
Wird eine Versicherungsbehörde nach Ausschluß oder Ablehnung von Mit- 
gliedern beschlußunfähig so bestimmt die zunächst höhere Spruchbehörde) welche 
andere Behörde gleicher Ordnung die Sache zu entscheiden hat.
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        – 813 — 
3. Verfahren bis zur mündlichen Verhandlung. 
§ 1650. 
Der Antrag nach § 1636 ist bei dem zuständigen Versicherungsamte (§§ 1637 
bis 1640) zu stellen. 
Für die Anmeldung bei einer anderen Stelle gilt § 129 Abs. 2, 3 entsprechend. 
Minderjährige, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben) können selbständig 
den Antrag für sich stellen und ihn selbständig verfolgen. 
§ 1651. 
Der Antrag auf Entscheidung des Versicherungsamts bewirkt Aufschub wenn 
es sich um Kapitalabfsindung (§§ 217, 218) handelt. Die Abfindung kann im Spruch- 
verfahren nur bestätigt oder aufgehoben werden. 
§ 1652. 
Der Vorsitzende bereitet die Sache vor und kann vor der mündlichen Ver- 
handlung Beweis erheben. 
Er kann nach eigenem Ermessen Augenschein einnehmen, Zeugen und Sachver- 
ständige, auch eidlich, vernehmen, Gutachten von Ärzten und amtliche Auskünfte 
jeder Art einholen, auch andere Versicherungsträger beiladen. 
Zeugen und Sachvperständige werden nur vereidigt, wenn der Vorsitzende dies 
für notwendig hält, um eine wahre Aussage herbeizuführen. Der § 1571 Abst. 2 
bis 4, die §§ 1573, 1574 Abs. 1, §§ 1575, 1577 bis 1579, 1580 Abs. 2 bis 5 
gelten entsprechend; ob die Aussage oder die Eidesleistung verweigert werden darf, 
entscheidet der Vorsitzende. Gegen seine Entscheidung ist binnen einer Woche Be- 
schwerde an das Oberversicherungsamt zulässig. Das Oberversicherungsamt (Beschluß- 
kammer) entscheidet endgültig. 
§ 1653. 
Den Beteiligten ist der Inhalt und auf Verlangen eine Abschrift der Beweis- 
verhandlungen mitzuteilen. 
Der Vorsitzende entscheidet, wie weit ärztliche Jeugnisse und Gutachten mit- 
zuteilen sind. Der Spruchausschuß kann die Mitteilung nachholen. 
§ 1654. 
Hängt der Anspruch von einem familienrechtlichen oder erbrechtlichen Verhältnis 
ab, so kann der Vorsitzende den Beteiligten aufgeben, das Verhältnis im ordentlichen 
Rechtsweg feststellen zu lassen. 
Er bestimmt zugleich, bis wann die Klage zu erheben ist; die Frist kann 
auf Antrag verlängert werden. 
§ 1655. 
Der Vorsitzende bestimmt die Verhandlungszeit und teilt sie den Parteien mit. 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 128
        <pb n="700" />
        — 814 — 
Der Vorsitzende kann für die mündliche Verhandlung Zeugen und Sach. 
verständige laden und anderes anordnen, besonders auch das persönliche Erscheinen 
des Antragstellers. 
§ 1656. 
Für die Reihenfolge, in der die Versicherungsvertreter zu den Verhandlungen 
des Spruchausschusses zuzuziehen find, gilt § 1603 entsprechend. 
§ 1657. 
Der Vorsitzende kann in allen Sachen ohne mündliche Verhandlung eine Vor. 
entscheidung treffen. 
§ 1658. 
Gegen die Vorentscheidung kann entweder dasjenige Rechtsmittel, welches gegen 
das Urteil zulässig wäre, eingelegt oder binnen der gleichen Frist der Antrag auf 
mündliche Verhandlung gestellt werden. Die Vorentscheidung muß hierauf unter 
Angabe der Frist hinweisen. 
Minderjährige, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, können selbständig 
den Antrag auf mündliche Verhandlung stellen. 
Ist der Antrag auf mündliche Verhandlung verspätet gestellt, so wird er als 
unzulässig verworfen. 
§ 1659. 
Ist von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, so findet die mündliche Ver- 
handlung statt. 
Die Vorentscheidung steht für die Rechtsmittel und die Wiederaufnahme des 
Verfahrens einem Urteil gleich wenn mündliche Verhandlung nicht beantragt worde ist. 
4. Mündliche Verhandlung. 
§ 1660. 
Vor dem Spruchausschusse des Versicherungsamts wird mündlich und öffentlich 
verhandelt. « 
DiebssentlichkeitkaunausGtündendesöffentlichenWohlesoderderSittlÆ 
keit ausgeschlossen werden; der Beschluß ist öffentlich zu verkünden. 
§ 1661. 
Der Vorsitzende entscheidet in öffentlicher mündlicher Verhandlung allein über 
Leistungen der Krankenversicherung, wenn es sich handelt um 
1. lediglich rechnerische Feststellung der Dauer und Höhe der Krankenhilfe, 
2. Gewährung der Krankenhauspflege an Stelle der Krankenhilfe, 
3. Sterbegeld, 
4. Leistungen im Gesamtwert von weniger als fünfzig Mark.
        <pb n="701" />
        — 815 — 
§ 1662. 
Der Antragsteller kann selbst erscheinen oder, wie auch der Versicherungsträger, 
sich vertreten lassen. Die erschienenen Parteien und Parteivertreter sind zu hören. 
§ 1663. 
Das Verficherungsamt kann Bevollmächtigte und Beistände zurückweisen, die 
das Verhandeln vor Behörden geschäftsmäßig betreiben. 
Dies gilt nicht für Rechtsanwälte und solche Personen, welchen das Ver- 
handeln vor Gericht gestattet ist (§ 157 der Zivilprozeßordnung), auch nicht für solche 
Personen, welche zur geschäftsmäßigen Rechtsvertretung vor den Versicherungsämtern 
und Oberversicherungsämtern zugelassen sind. 
Über die Zulassung entscheidet das Oberversicherungsamt, auf Beschwerde die 
oberste Verwaltungsbehörde. 
Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; 
sie darf nicht versagt werden aus Gründen, die sich auf die religiöse oder politische 
Betätigung des Antragstellers stützen. 
§ 1664. 
Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Aufrechthaltung der 
Ordnung in der Sitzung (§# 176 bis 182, 184) gelten entsprechend. 
Über Beschwerden gegen Ordnungsstrafen entscheidet das Oberversicherungsamt 
endgültig. 
§ 1665. 
Hält der Spruchausschuß die Sache noch nicht für genügend aufgeklärt, so 
beschließt er den erforderlichen Beweis. Die Ausführung des Beschlusses kann er 
dem Vorsitzenden übertragen. 
Für die Beweisaufnahme gelten § 1652 Abs. 2, 3) § 1653) für die nach- 
trägliche Anordnung, ein Rechtsverhältnis im ordentlichen Rechtsweg feststellen zu 
lassen, gilt § 1654 entsprechend. 
3 1666. 
Vergleichen sich die Parteien über den streitigen Anspruch und die etwa ent- 
standenen Kosten, so gilt der Streit als erledigt. 
§ 1667. 
Der Spruchausschuß entscheidet nach Stimmenmehrheit. 
Bildet sich bei Abstimmung über die Höhe von Beträgen keine Mehrheit, so 
werden die für den größeren Betrag abgegebenen Stimmen den für den zunächst 
geringeren so lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergibt. 
§ 1668. 
Hält der Spruchausschuß den Anspruch für begründet, so stellt er zugleich 
Betrag und Beginn der Leistung fest. 
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        — 816 — 
Wird der Anspruch ausnahmsweise nur dem Grunde nach anerkannt, so ist 
eine vorläufige Leistung anzuordnen und dem Betrage nach festzustellen. Die Fest- 
stellung der vorläufigen Leistung ist endgültig; die vorläufigen Jahlungen werden 
angerechnet. 
§ 1669. 
Ist der Antragsteller auf Anordnung des Vorsitzenden in der mündlichen Ver- 
handlung erschienen, so werden ihm auf Verlangen bare Auslagen und Zeitverlust 
vergütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung erscheint und der 
Spruchausschuß das Erscheinen für erforderlich hält. 
Auf Beschwerde gegen die Verfügung, welche die Vergütung festsetzt oder 
ablehnt, entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig. 
War der Antragsteller ohne Anordnung erschienen, so gilt die Vergütung als 
abgelehnt, wenn der Spruchausschuß nicht ausdrücklich feststellt, daß das Erscheinen 
erforderlich war. In diesem Falle findet Beschwerde nicht statt. 
§ 1670. 
Bei der Verhandlung wird von Amts wegen geprüft, ob und in welchem Be- 
trage die unterlegene Partei dem Gegner seine Kosten zu erstatten hat. 
Die Höhe dieser Kosten wird im Urteil festgesetzt. 
Sie werden auf Antrag der Partei durch Vermittlung des Versicherungsamts 
wie Gemeindeabgaben beigetrieben. 
§ 1671. 
Das Urteil des Spruchausschusses wird öffentlich verkündet, auch wenn die 
Offentlichkeit der Verhandlung ausgeschlossen war. 
Es wird mit Gründen versehen, von dem Vorsitzenden unterschrieben, aus- 
gefertigt und den Parteien zugestellt. 
§ 1672. 
Über die mündliche Verhandlung wird eine Niederschrift aufgenommen 
§ 1673. 
Schreib= und Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die im Urteil 
vorkommen, sind jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen. 
Der Vorsitzende entscheidet ohne mündliche Verhandlung, ob zu berichtigen ist. 
Berichtigt er, so wird die Verfügung auf der Urschrift des Urteils und den 
Ausfertigungen vermerkt. Über die Verfügung kann sich der Beteiligte bei dem Ober- 
versicherungsamte beschweren; das Oberversicherungsamt entscheidet endgültig. 
Die Verfügung, die eine Berichtigung ablehnt) ist unanfechtbar. 
§ 1674. 
Hat das Urteil einen von einer Partei erhobenen Haupt- oder Nebenanspruch 
oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen, so wird es auf Antrag nach- 
träglich ergänzt.
        <pb n="703" />
        817 — 
Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn 
es sich um einen Nebenanspruch oder um den Kostenpunkt handelt. 
Die ergänzende Entscheidung wird auf der Urschrift des Urteils und den 
Ausfertigungen vermerkt. 
II. Derfahren vor dem Oberversicherungsamte. 
§ 1675. 
Gegen Endbescheide der Träger der Unfallversicherung, ferner gegen Bescheide 
der Träger der Juvaliden- und Hinterbliebenenversicherung sowie gegen Urteile des 
Versicherungsamts ist das Rechtsmittel der Berufung an das Oberversicherungsamt 
(Spruchkammer) zulässig. 
§ 1676. 
Über die Berufung entscheidet in Sachen der Krankenversicherung das Ober- 
versicherungsamt für den Bezirk desjenigen Versicherungsamts, welches das angefochtene 
Urteil oder dessen Vorsitzender die angefochtene Vorentscheidung erlassen hat. 
§ 1677. 
Über die Berufung entscheidet in Sachen der Unfallversicherung dasjenige 
Oberversicherungsamt, in dessen Bezirke der Versicherte zur Zeit der Erhebung der 
Berufung wohnt oder beschäftigt ist. Dabei gelten die §§ 1638 bis 1640 entsprechend. 
In Sachen der See Unfallversicherung ist für die Zuständigkeit des Ober- 
versicherungsamts der Heimathafen desjenigen Fahrzeugs oder der Sitz desjenigen 
Betriebs maßgebend, in welchem sich der Unfall ereignet hat. Ist der Heimathafen 
nicht im Bezirk eines Oberversicherungsamts belegen, so ist die Berufung bei dem 
für den Sitz der See-Berufsgenossenschaft zuständigen Oberversicherungsamte zu erheben. 
§ 1678. 
Über die Berufung entscheidet in Sachen der Invaliden- und Hinterbliebenen. 
versicherung das Oberversicherungsamt für den Bezirk desjenigen Versicherungsamts, 
welches nach den §§ 1617 bis 1627 bei der Vorbereitung der Sache mitgewirkt hat. 
Ist die Vorbereitung und Begutachtung der Sache Organen von Knappschafts- 
vereinen, Knappschaftskassen oder von Sonderanstalten für Betriebe des Reichs oder 
der Bundesstaaten übertragen, so ist das Oberversi# cherungsamt zuständig, in dessen 
Bezirke sich der Sitz dieser Organe befindet. 
§ 1679. 
Für das Verfahren über die Berufung gelten die Vorschriften über das Spruch- 
verfahren vor dem Versicherungsamt entsprechend, soweit nicht die §5 1680 bis 1693 
etwas anderes vorschreiben. 
Für die Pflicht zum Nachweis des Entgelts gilt § 1581 entsprechend.
        <pb n="704" />
        — 818 — 
3 1680. 
Die Berufung wird in Sachen der Krankenversicherung bei dem Versicherungsamt 
eingelegt. Das Versicherungsamt hat sie mit den Vorverhandlungen spätestens nach 
zwei Wochen dem Oberversicherungsamt einzureichen. 
- 
Wenn der Versicherte oder seine Hinterbliebenen beantragen, daß ein bestimmter 
Arzt gutachtlich gehört werde, kann das Oberversicherungsamt, falls es diesem Antrag 
stattgeben will, diese Anhörung von der Bedingung abhängig machen, daß der Antrag- 
steller die Kosten vorschießt und, falls das Oberversicherungsamt nicht anders ent. 
scheidet, sie endgültig trägt. 
§ 1682. 
Die Berufung bewirkt Aufschub, wenn es sich handelt um 
Wiederaufnahme des Heilverfahrens nach den §§ 603, 604, 952, 1112, 
Kapitalabfindung §§8 616, 617, 955, 1117, 1316, 1317, 1476). 
§ 1683. 
Wird ein Endbescheid des Versicherungsträgers angefochten, der eine Unfall- 
entschädigung wegen Anderung der Verhältnisse herabsetzt oder entzieht, so kann der 
Vorsitzende auf Antrag anordnen, daß der Vollzug des Bescheids einstweilen ganz 
oder teilweise ausgesetzt wird. 
Die Anordnung kann jederzeit wieder aufgehoben werden. Sie kann nicht 
für sich allein, sondern nur mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden. 
§ 1684. 
Die Beisitzer werden zu den Verhandlungen der Spruchkammer nach einer im 
voraus aufgestellten Reihenfolge zugezogen. Das Nähere bestimmt die oberste Ver- 
waltungsbehörde. Beisitzer, die in die Beschlußkammer gewählt sind, sind entsprechend 
seltener zu den Verhandlungen der Spruchkammer zuzuziehen. 
Will der Vorsitzende von der Reihenfolge aus besonderen Gründen abweichen) 
so hat er sie in den Akten zu vermerken. 
§ 1685. 
In Sachen der Unfallversicherung sollen außer der Reihe moͤglichst Beifitzer 
aus Angehörigen solcher Betriebe zugezogen werden, welche dem Unfallbetriebe technisch 
und wirtschaftlich nahestehen. 
Dies muß geschehen, wenn es sich um Unfälle in der Landwirtschaft oder in 
Bergbaubetrieben handelt, sofern Angehörige solcher Betriebe als Beisitzer bei dem 
Oberversicherungsamte vorhanden sind. Ausnahmen sind aus besonderen Gründen zu- 
lässig, die in den Akten zu vermerken sind.
        <pb n="705" />
        820 
Wird eine Vorentscheidung erlassen (§ 1679 in Verbindung mit § 1657), so 
geht der Vermerk dahin, daß nur Antrag auf mündliche Verhandlung vor der Spruch. 
kammer zulässig ist; die Frist hierfür ist zu bezeichnen. 
§ 1693. 
Will das Oberversicherungsamt in einem Falle, in dem die Revision oder der 
Rekurs ausgeschlossen ist (§§ 1695, 1696, 1700), von einer amtlich veröffentlichten 
grundsätzlichen Entscheidung des Reichsversicherungsamts abweichen oder handelt es sich 
in einem solchen Falle um eine noch nicht festgestellte Auslegung gesetzlicher Vor- 
schriften von grundsätzlicher Bedeutung, so hat es die Sache unter Begründung seiner 
Rechtsauffassung an das Reichsversicherungsamt abzugeben. 
Will das Oberversicherungsamt in einem solchen Falle von einer amtlich ver- 
öffentlichten Entscheidung des ihm übergeordneten Landesversicherungsamts abweichen, 
so ist die Sache an dieses abzugeben. 
Will das Oberversicherungsamt in derselben Sache von einer amtlich veröffent- 
lichten grundsätzlichen Entscheidung des Reichsversicherungsamts und eines Landes- 
versicherungsamts abweichen, so ist das Reichsversicherungsamt zur Entscheidung zu- 
ständig. 
Das Reichsversicherungsamt (Landesversicherungsamt) entscheidet in diesen Fällen 
an Stelle des Oberversicherungsamts. Von der Abgabe der Sache sind die Beteiligten 
zu benachrichtigen. 
III. Derfahren vor dem Reichsversich kungsamte 
(Candesversicherungsamt). 
1. Krankenversicherung, Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung. 
§ 1694. 
Gegen die Urteile der Spruchkammern ist in Sachen der Krankenversicherung 
sowie der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung Revision zulässig. 
§ 1695. 
Bei Ansprüchen auf Leistungen der Krankenversicherung ist die Revision aus- 
geschlossen, wenn es sich handelt um 
1. die Höhe des Kranken., Haus- oder Sterbegeldes, 
2. Unterstützungsfälle, in denen der Kranke nicht oder weniger als acht Wochen 
arbeitsunfähig war, 
Wochenhilfe, 
Familienhilfe, 
Abfindung, 
Kosten des Verfahrens. 
serss
        <pb n="706" />
        — 821 — 
§ 1696. 
Bei Ansprüchen auf Leistungen der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung 
ist die Revision ausgeschlossen, wenn es sich handelt um 
Höhe) Beginn und Ende der Reute, 
.Kapitalabfindung, 
Witwengeld, 
Waisenaussteuer, 
Kosten des Verfahrens. 
 
§ 1697. 
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß 
1. das angefochtene Urteil auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen 
Anwendung des bestehenden Rechtes oder auf einem Verstoße wider den 
klaren Inhalt der Akten beruhe, 
2. das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide. 
§ 1698. 
Für das Verfahren über die Revision gelten die Vorschriften über das Spruch- 
verfahren vor dem Versicherungsamt entsprechend, soweit die §§ 1707 bis 1721 nichts 
anderes vorschreiben. 
Die Vorschriften der §§ 1656 bis 1659, 1661 gelten nicht. 
2. Unfallversicherung. 
§ 1699. 
Gegen die Urteile der Spruchkammern ist in Sachen der Unfallversicherung 
Rekurs zulässig. 
§ 1700. 
Der Rekurs ist ausgeschlossen, wenn es sich handelt um 
1. Krankenbehandlung (§ 558 Nr. 1) oder Hauspflege (§ 599), 
2. Renten für eine Erwerbsunfähigkeit, die zur Zeit der Entscheidung des 
Rekursgerichts unstreitig oder nach rechtskräftiger Feststellung vorüber- 
gegangen ist, 
Rententeile, die bei dauernder Erwerbsunfähigkeit für begrenzte und bereits 
abgelaufene Zeiträume zu gewähren sind, 
4. Heilanstaltpflege, 
5. Angehörigenrente, 
6. Sterbegeld, 
7. vorläufige Renten (§ 1585 Abs. 1), 
8. Neufeststellung von Dauerrenten wegen Änderung der Verhältnisse, 
9. Kapitalabfindung, 
10. Kosten des Verfahrens. 
Reichs-Gesebl. 1911. 129
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        — 822 — 
§ 1701. 
Für das Verfahren über den Rekurs gelten die Vorschriften über das Spruch- 
verfahren vor dem Versicherungsamte sowie der § 1679 Abs. 2 und die §§ 1681, 
1682 entsprechend, soweit die §§ 1702 bis 1721 nichts anderes vorschreiben. 
Die §§ 1656 bis 1659 gelten nicht. 
§ 1702. 
Zu den Verhandlungen werden die aus dem entsprechenden Bereiche der Unfall- 
versicherung gewählten Arbeitgeber und Versicherten zugezogen. 
§ 1703. 
Ein am Streite nicht beteiligter Träger der Unfallversicherung kann im Rekurs. 
verfahren beigeladen werden. Er kann auch dann zur Entschädigung verurteilt werden, 
wenn ein Anspruch gegen ihn bereits rechtskräftig abgelehnt worden ist. 
§ 1704. 
Hat ein Senat des Reichsversicherungsamts die Entschädigungspflicht eines Ver- 
sicherungsträgers verneint, weil ein anderer Versicherungsträger verpflichtet sei, so kann 
der Anspruch gegen den anderen Versicherungsträger nicht deshalb abgelehnt werden, 
weil der im früherer Verfahren befreite Versicherungsträger entschädigungspflichtig sei. 
Hat ein Landesversicherungsamt in einem früheren Verfahren die Entschädigungs- 
pflicht verneint, und will ein anderes Landesversicherungsamt den Anspruch ablehnen 
weil es den im früheren Verfahren befreiten Versicherungsträger für entschädigungs- 
pflichtig hält, so ist die Sache an das Reichsversicherungsamt zur Entscheidung ab. 
zugeben. - 
§ 1705. 
StehtdieEutschäbigungspflichteinesVetsichetungsträgersendgültigfest,sv 
kann das Reichsversicherungsamt (Spruchsenat) auf Antrag ein Verfahren einstellen, 
das wegen desselben Unfalls gegen einen anderen Versicherungsträger anhängig ist. 
An Stelle des Reichsversicherungsamts tritt das Landesversicherungsamt, wenn 
sich der Bezirk keines der beteiligten Versicherungsträger über das Gebiet des Bundes- 
staats hinaus erstreckt. 
§ 1706. 
Sind wegen desselben Unfalls Entschädigungsansprüche gegen mehrere Ver- 
sicherungsträger endgültig anerkannt worden, so hebt das Reichsversicherungsamt 
(Spruchsenat) die zu Unrecht ergangene Feststellung auf. Die geleisteten Jahlungen 
sind aus der Entschädigung zu ersetzen; über den Ersatzanspruch wird bei Streit im 
Spruchverfahren entschieden. 
An Stelle des Reichsversicherungsamts entscheidet das Landesversicherungsamt 
wenn sich der Bezirk keines der beteiligten Versicherungsträger über das Gebiet des 
Bundesstaats hinaus erstreckt.
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        — 823 — 
3. Gemeinsame Vorschriften. 
§ 1707. 
Bezieht sich ein im übrigen zulässiges Rechtsmittel einer Partei auch auf An- 
sprüche, für die das Rechtsmittel ausgeschlossen ist, so darf über diese nur dann ent- 
schieden werden, wenn den zulässigen Anträgen ganz oder zum Teil entsprochen wird. 
§ 1708. 
Ülber das Rechtsmittel entscheidet das Reichsversicherungsamt. 
An Stelle des Reichsversicherungsamts entscheidet das Landesversicherungsamt, 
wenn der Bezirk des beteiligten Versicherungsträgers sich nicht über das Gebiet des 
Bundesstaats hinaus erstreckt. Soweit jedoch ein Versicherungsträger mitbeteiligt ist, 
für den das Reichsversicherungsamt oder ein anderes Candesversicherungsamt zuständig 
ist, entscheidet das Reichsversicherungsamt. 
Die Entscheidungen werden durch die Spruchsenate getroffen. 
§ 1709. 
Das Rechtsmittel ist schriftlich einzulegen, es soll die Gründe für die Ein- 
legung angeben. 
Der Senat kann das angefochtene Urteil auch aus anderen Gründen ändern, 
als im Rechtsmittel angegeben sind. 
§ 1710. 
Die Rechtsmittel bewirken außer den Fällen des § 1682 Aufschub, wenn sie 
von dem Versicherungsträger eingelegt werden, soweit es sich um Beträge handelt, 
die für die Zeit vor Erlaß des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen. 
§ 1711. 
Ist das angefochtene Urteil mit Unrecht als endgültig bezeichnet (§ 1692), so 
ist das Rechtsmittel zulässig; es ist binnen einem Jahre nach der Zustellung ein- 
zulegen. 
§ 1712. 
Wird ein Mitglied des Spruchsenats aus einem Grunde, der seine Aus- 
schließung rechtfertigt, oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet 
über das Ablehnungsgesuch der Spruchsenat. Bei der Entscheidung darf der Ab.- 
gelehnte nicht mitwirken. Bei Stimmengleichheit gilt das Gesuch als abgelehnt. 
§ 1713. 
. Ist der Vorsitzende des Senats mit dem Berichterstatter darüber einig, daß 
das Rechtsmittel unzulässig oder verspätet eingelegt ist, so kann er es ohne mündliche 
Verhandlung verwerfen. Ist das Rechtsmittel als verspätet verworfen, so kann der 
129“
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        — 824 — 
Antragsteller binnen einer Woche nach Zustellung der Verfügung die Entscheidung des 
Spruchsenats anrufen; die Verfügung muß darauf hinweisen. 
Sonst wird nach mündlicher Verhandlung in öffentlicher Sitzung entschieden 
§ 1714. 
Ülber die Zulassung zur geschäftsmäßigen Rechtsvertretung vor den Senaten 
(§ 1663 Abs. 3) entscheidet das Reichsversicherungsamt (Landesversicherungsam). 
§ 1663 Abs. 4 gilt entsprechend. 
§ 1715. 
Wird das angefochtene Urteil aufgehoben, so kann der Senat entweder selbst 
in der Sache entscheiden oder sie an eine der Vorinstanzen oder den Versicherungs- 
träger zurückverweisen. Dabei kann er die Gewährung einer vorläufigen Leistung 
anordnen. 
Die Stelle, an welche die Sache überwiesen wird, ist an die rechtliche Be- 
urteilung gebunden, die der Aufhebung des angefochtenen Urteils zu Grunde liegt. 
§ 1716. 
Das Reichsversicherungsamt und die Landesversicherungsämter veröffentlichen 
ihre Entscheidungen, die grundsätzliche Bedeutung haben. 
Die Art der Veröffentlichung bestimmt für das Reichsversicherungsamt der 
Reichskanzler, für das Landesversicherungsamt die oberste Verwaltungsbehörde. 
Diese bestimmen auch die früheren Beroffentlichungen, auf welche die §§ 1693, 
1717, 1718 anzuwenden sind. 
§ 1717. 
Will in einer grundsätzlichen Rechtsfrage ein Senat des Reichsversiherungs- 
amts von der Entscheidung eines anderen abweichen, so hat er die Sache unter Be- 
gründung seiner Rechtsauffassung an den Großen Senat (§ 101) zu verweisen. Das 
Gleiche gilt, wenn ein Senat von der Entscheidung des Großen Senats selbst ab- 
weichen will. 
Der verweisende Senat hat eines seiner Mitglieder zu bezeichnen, das für die 
Entscheidung der Sache als Beisitzer in den Großen Senat an Stelle eines anderen 
Mitglieds der gleichen Gruppe dieses Senats eintritt. Die Neihenfolge, in der die 
übrigen Mitglieder des Großen Senats an den Entscheidungen teilzunehmen haben, 
bestimmt die Kaiserliche Verordnung (5 35 Absf. 2). 
§ 1718. 
Der § 1717 Abs. 1 gilt entsprechend, wenn ein Spruchsenat eines Landes- 
versicherungsamts von einer amtlich veröffentlichten Entscheidung des Reichsversiche- 
rungsamts in einer grundsätzlichen Rechtsfrage abweichen will. 
Zu den Verhandlungen des Großen Senats entsendet der verweisende Senat 
des Landesversicherungsamts eines seiner Mitglieder, das als Beisitzer in den Großen
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        — 825 — 
Senat eintritt. Außerdem tritt als Mitglied dieses Senats ein Mitglied eines 
anderen Landesversicherungsamts hinzu, das nach näherer Bestimmung der Landes- 
regierung für ein Geschäftsjahr im voraus bezeichnet wird. Welches Landesversiche- 
rungsamt das zweite Mitglied zu entsenden hat, bestimmt die Kaiserliche Verordnung 
§ 35 Abs. 2). Besteht nur ein Landesversicherungsamt, so entsendet dieses zwei 
Mitglieder. 
§ 1719. 
Die Landesregierung bestimmt, wie zu verfahren ist, wenn ein Senat eines 
Landesversicherungsamts von der Entscheidung eines anderen Senats desselben Landes- 
versicherungsamts abweichen will. 
§ 1720. 
Die Urteile der Senate werden von dem Vorsitzenden, dem Berichterstatter und 
einem anderen Mitglied des Senats unterschrieben. 
Ist der Vorsitzende oder der Berichterstatter verhindert, so hat für ihn ein 
anderes Mitglied des Senats zu unterschreiben. 
§ 1721. 
Die Verfügung) die ein Urteil berichtigt (6 1673), wird von dem Vorsitzenden 
und den Mitgliedern des Senats erlassen, die das Urteil unterschrieben haben; die 
Verfügung ist unanfechtbar. 
IV. Wiederaufnahme des Verfahrens. 
1. Anfechtungsgründe. 
§ 1722. 
Ein durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenes Verfahren kann wieder auf. 
genommen werden) wenn 
1. die Spruchstelle nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 
2. eine Person bei der Entscheidung mitgewirkt hat, die von der Mitwirkung 
aus einem gesetzlichen Grunde ausgeschlossen war, sofern nicht dieses 
Hindernis durch Ablehnung oder Rechtsmittel ohne Erfolg geltend gemacht 
worden ist) 
3. bei der Entscheidung eine Person mitgewirkt hat, obgleich sie als befangen 
abgelehnt und die Ablehnung für begründet erklärt worden war, 
4. eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten 
war, sofern sie nicht die Führung des Streites ausdrücklich oder still. 
schweigend genehmigt hat. 
In den Fällen der Nr. 1, 3 ist die Wiederaufnahme unstatthaft, wenn der 
Anfechtungsgrund durch ein Rechtsmittel geltend gemacht werden konnte.
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        – 826 — 
§ 1723. 
Die Wiederaufnahme ist ferner zulässig, wenn 
1. eine Urkunde, auf die sich die Entscheidung stützt, fälschlich angefertigt 
oder verfälscht war, 
2. durch Beeidigung eines Zeugnisses oder eines Gutachtens, auf die sich die 
Entscheidung stützt, der Zeuge oder Sachverständige vorsätzlich oder fahr- 
lässig die Eidespflicht verletzt hat, 
3. der Vertreter der Partei oder der Gegner oder sein Vertreter die Ent. 
scheidung durch eine mit öffentlicher Strafe bedrohte Handlung erwirkt hat, 
4. eine Person bei der Entscheidung mitgewirkt hat, die bei der Verhand= 
lung ihre Amtspflichten gegen die Partei verletzt hat, sofern diese Ver- 
letzung mit öffentlicher Strafe bedroht ist, 
5. ein strafgerichtliches Urteil, auf das sich die Entscheidung stützt, durch ein 
anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben worden ist, 
6. eine Partei nachträglich eine Urkunde, die eine ihr günstigere Entscheidung 
herbeigeführt haben würde, auffindet oder zu benutzen instand gesetzt wird. 
§ 1724. 
Die Wiederaufnahme ist in den Fällen des § 1723 Nr. 1 bis 4 nur zu- 
lässig, wenn 
1. wegen der strafbaren Handlung eine rechtskräftige strafgerichtliche Ver- 
urteilung ergangen ist, 
2. ein gerichtliches Strafverfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels 
an Beweis nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden konnte. 
§ 175. 
Die Wiederaufnahme ist in allen Fällen des § 1723 nur zulässig, wenn nicht 
die Partei ohne ihr Verschulden den Anfechtungsgrund in dem früheren Verfahren, 
insbesondere durch Einlegung eines Rechtsmittels, geltend machen konnte. 
§ 1726. 
Mit dem Antrag auf Wiederaufnahme können Anfechtungsgründe, durch die 
eine ältere Entscheidung derselben oder einer unteren Instanz betroffen wird geltend 
gemacht werden, wenn die angefochtene Entscheidung auf der älteren beruht. 
2. Zuständigkeit. 
3 1727. 
Über den Antrag entscheidet die Spruchstelle, deren Urteil angefochten wird. 
Sind mehrere Urteile angefochten, die von Spruchstellen verschiedener Ordnung 
erlassen sind, so entscheidet die Spruchstelle höherer Ordnung. An Stelle des Reichs- 
versicherungsamts (Landesversicherungsamt) entscheidet das Oberversicherungsamt, wenn 
ein in der Nevisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund des § 1723 Nr. 1, 2), 5 
oder 6 angefochten wird.
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        — 827 — 
3. Gang des Verfahrens. 
§ 1728. 
Der Antrag ist binnen einem Moenat zu stellen. " 
Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Partei den Anfechtungsgrund 
erfährt, jedoch nicht bevor das Urteil rechtskräftig geworden ist. Nach Ablauf von 
fünf Jahren vom Tage der Rechtskraft an ist der Antrag unstatthaft. 
Die Vorschriften des Abs. 2 gelten nicht, wenn die Wiederaufnahme wegen 
mangelnder Vertretung beantragt wird. Die Frist läuft dann von dem Tage, an 
dem das Urteil der Partei oder, wenn sie nicht fähig war, den Streit selbst zu 
betreiben, ihrem gesetzlichen Vertreter zugestellt worden ist. 
§ 1729. 
Die Wiederaufnahme kann auch von Amts wegen eingeleitet werden. 
§ 1730. 
Die Vorschrift des § 129 Abs. 2, 3 über Wahrung der Frist gilt auch für 
die Ausschlußfristen des § 1728 entsprechend. 
§ 1731. 
Ist der Antrag verspätet oder unzulässig, so kann ihn der Vorsitzende der 
Spruchstelle ohne mündliche Verhandlung durch eine mit Gründen versehene Ver- 
fügung verwerfen. Der Vorsitzende des Spruchsenats darf es nur dann, wenn er 
mit dem Bereichterstatter darüber einig ist. 
Der Antragsteller kann binnen einer Woche nach der Justellung die Ent- 
scheidung der zuständigen Stelle anrufen. Die Verfügung muß darauf hinweisen. 
§ 1732. 
Ist der Antrag rechtzeitig gestellt worden und zulässig, so wird die Haupt- 
sache, soweit der Anfechtungsgrund sie betrifft, neu verhandelt. 
Für das neue Verfahren gelten die Vorschriften, die für diejenige Instanz 
maßgebend sind, bei welcher das neue Verfahren anhängig geworden ist. 
§ 1733. 
Rechtsbehelfe sind zulässig, soweit solche gegen die Urteile der mit der Wieder- 
aufnahme befaßten Instanzen überhaupt gegeben sind. 
4. Schlußvorschrift. 
§  1734. 
Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann durch Kaiserliche Verordnung mit 
Zustimmung des Bundesrats abweichend von den vorstehenden Vorschriften geregelt 
werden.
        <pb n="713" />
        — 828 — 
Dritter Abschnitt. 
Besondere Arten des Verfahrens. 
I. Streit mehrerer Versicherungskräger über die Entschädigungspflicht. 
§ 1735. 
Ist ein Träger der Unfallversicherung der Ansicht, daß zwar ein entschädigungs. 
pflichtiger Unfall vorliege, die Entschädigung aber nicht von ihm, sondern von einem 
anderen Versicherungsträger zu gewähren sei, so hat er dem Berechtigten eine vor- 
läufige Fürsorge zuzuwenden, dem anderen Versicherungsträger die Verhandlungen 
mitzuteilen und ihn zur Anerkennung der Entschädigungspflicht aufzufordern. 
3 1736. 
Lehnt der andere Versicherungsträger die Entschädigungspflicht ab oder erklärt 
er sich nicht binnen sechs Wochen, so ist die Sache dem Reichsversicherungsamte 
vorzulegen. Dieses entscheidet im Spruchverfahren darüber, welcher Versicherungs- 
träger entschädigungspflichtig ist. 
Wo ein Landesversicherungsamt besteht, entscheidet dieses, wenn der Bezirk der 
beteiligten Versicherungsträger nicht über das Gebiet des Bundesstaats hinausreicht. 
Soweit jedoch ein Versicherungsträger mitbeteiligt ist, für den das Reichsversicherungs- 
amt oder ein anderes Landesversicherungsamt zuständig ist, entscheidet das Reichsver- 
sicherungsamt. 
Die §§ 1701, 1702, 1708 Abs. 2, §§ 1712, 1714, 1716 bis 1721 gelten 
entsprechend. Die Entscheidung wird den beteiligten Versicherungsträgern und dem 
Berechtigten zugestellt. 
§ 1737. 
Das Reichsversicherungsamt (Landesversicherungsamt) kann in dem Verfahren 
nach § 1736 andere Versicherungsträger beiladen. Sie können dann zur Entschädigung 
verurteilt werden, auch wenn der Anspruch gegen sie bereits rechtskräftig abgelehnt 
worden ist. Dabei gilt § 1704. - 
§ 1738. 
Erkennt der andere Versicherungsträger (§ 1735) seine Entschädigungspflicht 
an oder wird er von dem Reichsversicherungsamt (Landesversicherungsamt) für ent- 
schädigungspflichtig erklärt, so hat er dem Versicherungsträger, der die vorläufge 
Fürsorge zuzuwenden hat, alle Aufwendungen zu ersetzen. Streit über Ersatzansprüche 
wird im Spruchverfahren entschieden. 
II. Derteilungsverfahren. 
§ 1739. 
Hat die Beschäftigung, bei der sich ein Unfall ereignet hat, für mehrere Be- 
triebe oder Tätigkeiten stattgefunden, die bei verschiedenen Versicherungsträgern 
versichert sind, so können die beteiligten Versicherungsträger die Entschädigungslast 
unter sich verteilen.
        <pb n="714" />
        — 829 — 
§ 1740. 
Einigen sie sich nicht, so kann das Reichsversicherungsamt (Spruchsenat) auf 
Antrag eines von ihnen nach billigem Ermessen die Entschädigungslast verteilen. 
Wo ein Landesversicherungsamt besteht, steht die Befugnis diesem zu, wenn 
der Bezirk der beteiligten Versicherungsträger nicht über das Gebiet des Bundesstaats 
hinausreicht. Soweit jedoch ein Versicherungsträger mitbeteiligt ist, für den das 
Reichsversicherungsamt oder ein anderes Landesversicherungsamt zuständig ist, hat 
die Befugnis das Reichsversicherungsamt. 
Die §§ 1701, 1702, 1712, 1714, 1716 bis 1721 gelten entsprechend. 
§ 1741. 
Ein am Streite nicht beteiligter Träger der Unfallversicherung kann auch dann 
noch herangezogen werden, einen Teil der Entschädigung aufzubringen, wenn der 
Anspruch gegen ihn schon rechtskräftig abgelehnt worden ist. 
§ 1742. 
Zum Verfahren über die Höhe der Entschädigung sind alle Versicherungsträger 
zuzuziehen, die an der Last beteiligt sind. 
III. Feststellung der Anwartschaft auf Witwenrente. 
§ 1743. 
Erhebt eine Witwe, ehe sie invalide ist, Anspruch auf Grund der Hinter- 
bliebenenversicherung, so wird auf ihren Antrag die Höhe ihrer Witwenrente fest- 
gestellt und die Witwe über ihr Recht belehrt, nach Eintritt der Invalidität ihren 
Anspruch auf Zahlung anzumelden (Anwartschaftsbescheid). 
IV. Anfechtung endgültiger Bescheide der Versicherungsträger. 
§ 1744. 
Gegenüber einem rechtskräftigen Bescheid oder Endbescheid eines Versicherungs- 
trägers kann eine neue Prüfung beantragt oder vorgenommen werden, wenn eine der 
Voraussetzungen des § 1723 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6 vorliegt. 
Die §§ 1724 bis 1734 gelten entsprechend. 
Vierter Abschnitt. 
Besondere Vorschriften für die See-Unfallversicherung. 
I. Allgemeine Dorschrift. 
§ 1745. 
Die Vorschriften über die Feststellung der Leistungen gelten, soweit die §§ 1746 
bis § 1770 nichts anderes vorschreiben, auch für die See-Unfallversicherung. 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 130
        <pb n="715" />
        — 830 — 
II. Anfallanzeige. 
§ 1746. 
Ein Unfall, den ein auf einem Seefahrzeuge Beschäftigter während der Reise 
erleidet und der die im § 1552 Abs. 1 bezeichneten Folgen hat, ist in das Tagebuch 
(Schiffsjournal, Loggbuch) einzutragen und dort oder in einem Anhang kurz dar- 
zustellen. 
Ist kein Tagebuch zu führen, so hat der Schiffsführer solche Unfälle in 
einer besonderen Niederschrift nachzuweisen. 
§ 1747. 
Der Schiffsführer hat von jedem Eintrag dieser Art eine von ihm be- 
glaubigte Abschrift dem Seemannsamte zu übergeben, bei dem es zuerst geschehen 
kann. Statt dessen kann er auch das Tagebuch oder die Niederschrift dem Seemanns- 
amte zur Abschrift des Eintrags vorlegen. 
Das Seemannsamt gibt das Tagebuch oder die Niederschrift binnen vierund- 
zwanzig Stunden zurück. 
§ 1748. 
Ereignet sich der Unfall im Inland vor oder nach der Reise, so hat ihn der 
Schiffsführer spätestens am dritten Tage, nachdem er ihn erfahren hat, dem See- 
mannsamt oder, wo keines am Orte ist, der Ortspolizeibehörde sowie dem durch 
die Satzung bestimmten Genossenschaftsorgan anzuzeigen. 
§ 1749. 
Das Seemannsamt oder die Ortspolizeibehörde übersendet die Abschriften und 
Anzeigen dem Seemannsamte des Heimathafens. 
§ 1750. 
Bei Kleinbetrieben der Seeschiffahrt wie bei der See- und Küstenfischerei (68 1186, 
1187) ist die Unfallanzeige an die Ortspolizeibehörde im Inland zu richten, in deren 
Bezirke sich der Unfall ereignet hat oder der Verletzte sich zuerst danach aufhält. 
Besondere Nachweise über Unfälle an Bord sind nicht zu führen. 
§ 1751. 
Das Reichsversicherungsamt stellt die Muster für die Beschreibung der Unfälle 
und für die Nachweise fest. 
§ 1752. 
Inm übrigen gelten fuür die Unfallanzeige die §§ 1552 bis 1558.
        <pb n="716" />
        — 831 — 
III. Anfalluntersuchung. 
§ 1753. 
Der Unfall ist von einem Seemannsamt oder von einer Ortspolizeibehörde 
des Inlandes unter entsprechender Anwendung der §5 1559, 1563 Abs. § 1564 
bis 1567 zu untersuchen. 
An die Stelle der §§ 1560 bis 1562, 1563 Abs. 1 bis 3 treten die §§ 1754 
bis § 1766. 
§ 1754. 
Ist der Unfall im Ausland zu untersuchen, so hat der Schiffsführer vor 
dem deutschen Seemannsamte (Konsulate), vor dem es zuerst geschehen kann, unter 
Juziehung von zwei Schiffsoffizieren oder anderen glaubwürdigen Personen eine eides- 
stattliche Erklärung über die Tatsachen abzugeben) die nach § 1565 festzustellen sind. 
Das Seemannsamt kann, um den Sachverhalt festzustellen, auch noch andere 
Personen eidesstattlich vernehmen und andere Beweise erheben. 
§ 1755. 
Ist der Unfall im Inland zu untersuchen, so hat dies der Schiffsführer bei 
einem Seemannsamt oder, wo keines am Orte ist, bei einer Ortspolizeibehörde des 
Inlandes zu beantragen. 
Die angerufene Behörde hat die Untersuchung zu führen. 
§ 1756. 
Unfälle in inländischen Betrieben schwimmender Docks und anderen Betrieben, 
die unter § 1046 Nr. 3 fallen, werden von der Ortspolizeibehörde untersucht, der die 
Unfallanzeige erstattet worden ist. 
5 1757. 
Auf Antrag Beteiligter kann die höhere Verwaltungsbehörde die Untersuchung 
einem anderen Seemannsamt oder einer anderen Ortspolizeibehörde übertragen. 
5 1758. 
Bei den vom Reiche oder von einem Bundesstaate verwalteten Betrieben führt 
die vorgesetzte Dienstbehörde die Untersuchung. Sie kann einer anderen Behörde 
übertragen werden. 
§ 1759. 
Auf die Pflicht der Schiffsmannschaft, bei Erklärungen und Verhandlungen 
zum Lwecke der Unfalluntersuchung mitzuwirken, ist § 42 der Seemannsordnung 
entsprechend anzuwenden. 
§ 1760. 
Für die Zuziehung der Beteiligten zu der Untersuchung gelten die §§ 1562, 
1563 Abs. 1 bis 3, soweit es ausführbar ist. 
130“
        <pb n="717" />
        — 832 — 
Sachverständige werden auch auf Antrag des Betriebsunternehmers und des 
Schiffsführers zugezogen; die Kosten fallen dem Versicherungsträger zur Last. 
§ 1761. 
Eine Verklarung (§ 552 des Handelsgesetzbuchs), die den §§ 1565, 1760 
genügt), ersetzt die eidesstattliche Erklärung und die Unfalluntersuchung. 
Die Freiheit von Gebühren und Stempel (§ 137) gilt auch für die Verklarung 
(Abs. 1), die vor inländischen Behörden abgelegt wird, und für die Unfalluntersuchung 
bei dem Scemannsamte. 
§ 1762. 
Die Behörde übersendet dem Vorstand der Berufsgenossenschaft beglaubigte 
Abschrift der Untersuchungsverhandlungen oder der Verklarung. 
§ 1763. 
Für die Unfälle, welche die im § 1559 Abs. 1 bezeichneten Folgen haben, 
gelten die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Untersuchung von Seeunfällen, 
über die Pflicht 
1. der Gerichte, Hafenbehörden, Strandbehörden, Seemannsämter und Schiffs- 
registerbehörden, die zu ihrer Kenntnis gelangten Seeunfälle unverzüglich 
anzuzeigen (§ 14 a. a. O.), 
2. der deutschen Seemannsämter im Ausland, bei den zu ihrer Kenntnis 
gelangten Seeunfällen die unaufschieblichen Ermittlungen und Beweis- 
erhebungen vorzunehmen (§ 15 a. a. O.). 
§ 1764. 
Die Anzeigen über die Unfälle (§ 1763) sind an den Vorstand der Genossen- 
schaft zu richten. 
Die Pflicht, Seeunfälle einem Seeamt anzuzeigen, bleibt daneben bestehen. 
§ 1765. 
Hat das Seemannsamt des Heimathafens sechs Monate nach der Kunde des 
Unfalls keine Nachricht über die Untersuchungz so leitet es diese selbst ein. 
§ 1766. 
Bei Kleinbetrieben der Seeschiffahrt wie bei der See- und Küstenfischerei (§§ 1186, 
1187) untersucht den Unfall die Ortspolizeibehörde, der er angezeigt worden ist. 
Auf Antrag Beteiligter kann die höhere Verwaltungsbehörde die Untersuchung 
einer anderen Polizeibehörde übertragen. 
IV. Strafvorschriften. 
§ 1767. 
Verletzt der Verpflichtete die Vorschriften über die 
Eintragung in das Tagebuch (Schiffsjournal) oder andere Nachweisung 
der Unfälle,
        <pb n="718" />
        — 833 — 
Mitteilung der Eintragung, 
Abgabe eidesstattlicher Erklärungen, 
Herbeiführung der Unfalluntersuchung, 
so kann der Vorstand der Genossenschaft gegen ihn Geldstrafen bis zu dreihundert Mark 
verhängen. 
Der Reeder haftet für die Strafen, die ihm oder dem Schiffsführer auferlegt 
sind, nach § 1183. 
Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig. 
V. Zuständigkeit der Feststellungsorgane. 
§ 1768. 
Hat nach § 1568 der Sektionsvorstand die Unfallentschädigung festzustellen, 
so ist die Sektion zuständig, in deren Bezirke der Heimathafen des Fahrzeugs liegt 
oder der Betrieb seinen Sitz hat. 
§ 1769. 
Die Satzung der See-Berufsgenossenschaft kann für alle Fälle des § 1568 
die Feststellung 
einem anderen Organ der Genossenschaft, 
einem Ausschuß des Genossenschafts- oder Sektionsvorstandes, 
besonderen Kommissionen, 
örtlichen Beauftragten (Vertrauensmännern) 
übertragen. 
VI. Streitfachen. 
§ 1770 
Auf Streitigkeiten über Ansprüche von Seeleuten aus den §§ 1083 bis 1086, 
1092, 1104, 1106 sind die 88 1108, 1109 anzuwenden. 
Das Gleiche gilt für Ansprüche von Seeleuten, die nach § 1094 auf den 
Versicherungsträger übergegangen sind. 
B. Andere Spruchsachen. 
I. Allgemeine Vorschrift. 
§ 1771. 
Für Streitigkeiten, die nicht im Feststellungsverfahren, aber nach ausdrück. 
licher Vorschrift dieses Gesetzes im Spruchverfahren zu erledigen sind, gelten die 
§§ 1636 bis 1734 entsprechend, soweit die §§ 1772 bis 1779 nichts anderes vor- 
schreiben. 
II. Juständigkeit. 
§ 1772. 
Streitigkeiten der im § 1771 bezeichneten Art entscheidet das Versicherungs.- 
amt (Spruchausschuß).
        <pb n="719" />
        — 834 — 
§ 1773. 
Das Versicherungsamt, das bei Streit über den Hauptanspruch zu entscheiden 
hat, ist auch zuständig für alle Ersatz-, Erstattungs= und anderen Ansprüche, die 
aus dem Hauptanspruche hergeleitet werden. 
§ 1774. 
Ist über den Hauptanspruch nicht von einem Versicherungsamte zu entscheiden 
oder ist der Ersatzanspruch aus der Verpflichtung einer Gemeinde, eines Armenver- 
bandes, eines Betriebsunternehmers oder einer Kasse zur Unterstützung Hilfsbedürftiger 
( §§ 1531, 1541) entstanden, so ist das Versicherungsamt zuständig, in dessen Bezirke 
der Versicherte wohnt oder beschäftigt ist. 
Hat der Versicherte keinen Wohn-- oder Beschäftigungsort im Inland, ist er 
gestorben oder verschollen, so gilt § 1638. 
§ 1775. 
Bei Streit zwischen einer Krankenkasse, die einem Versicherungsamt untersteht, 
und einer knappschaftlichen Krankenkasse oder einer Ersatzkasse entscheidet das Ver- 
sicherungsamt. 
  III. Sonstige Vorschriften. 
§ 1776. 
Gegen Vorentscheidungen ist nicht der Antrag auf mündliche Verhandlung 
sondern nur das Rechtsmittel zulässig. 
§ 1777. 
Gegen die Urteile der Spruchkammern ist nur die Revision zulässig. 
§ 1778. 
Die Revision ist bei Erstattungs- und Ersatzansprüchen ausgeschlossen, wenn 
es sich um vorübergehende Leistungen handelt. 
Sie ist aber zulässig für Erstattungs- und Ersatzansprüche, die im Fünften 
Buche dieses Gesetzes geordnet sind. 
§ 1779. 
Die Berufung und die Revision bewirken Aufschub, wenn es sich um Ersatz- 
ansprüche handelt. 
C. Beschlußverfahren. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Vorschriften. 
§ 1780. 
Soweit dieses Gesetz nicht das Spruchverfahren vorschreibt, ergehen die Ent- 
scheidungen der Versicherungsbehörden im Beschlußverfahren.
        <pb n="720" />
        § 1781. 
Das Gesetz bestimmt, welche Beschlußsachen durch Beschlußausschuß, Beschluß- 
kammer oder Beschlußsenat zu entscheiden sind. Beschlußsachen, die nach Gesetz der 
Beschlußausschuß zu entscheiden hat, werden, soweit der Rechtszug des Beschlußver- 
fahrens zulässig ist, von Beschlußkammer und Beschlußsenat entschieden. Dies gilt 
entsprechend für Beschlußsachen, welche die Beschlußkammer nach Gesetz in erster 
Instanz zu entscheiden hat. 
Der Vorsitzende der Beschlußkammer kann ihr auch andere Beschlußsachen über- 
weisen, sofern es sich um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung handelt; er hat es 
zu tun, wenn es bei Meinungsverschiedenheit ein an der Bearbeitung der Sache be- 
teiligtes Mitglied beantragt. Das Entsprechende gilt für den Beschlußsenat. 
Zu den Entscheidungen des Beschlußsenats können Mitglieder des Reichsver- 
sicherungsamts (Landesversicherungsamts), die mit der Bearbeitung der Sache betraut 
sind, nach näherer Bestimmung der Verordnungen über das Verfahren (§ 35 Abs. 2, 
§ 109 Abs. 1) zugezogen werden. 
Im übrigen bestimmen diese Verordnungen) wer die Beschlußsachen zu er- 
ledigen hat. 

 § 1782. 
Zu den Verhandlungen der Beschlußsenate werden in Sachen der Unfallversicherung 
die aus dem entsprechenden Bereiche der Unfallversicherung gewählten Arbeitgeber und 
Versicherten zugezogen. 
§ 1783. 
In Sachen der Krankenversicherung ist örtlich zuständig als erste Instanz des 
Beschlußverfahrens, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, das Versicherungsamt 
oder Oberversicherungsamt, in dessen Bezirke die beteiligte Kasse ihren Sitz hat. 
Sind mehrere Kassen beteiligt, die ihren Sitz im Bezirke verschiedener Ver- 
sicherungsämter haben, so ist das Versicherungsamt derjenigen von ihnen zuständig, 
welcher der Versicherte angehört. Gehört er keiner von ihnen an oder handelt es sich 
um einen Streit nach § 258, so bestimmt das Oberversicherungsamt) welches Versiche- 
rungsamt zuständig ist. Haben die Kassen ihren Sitz im Bezirke verschiedener Ober- 
versicherungsämter, so bestimmt die oberste Verwaltungsbehörde das zuständige Ver- 
sicherungsamt oder Oberversicherungsamt. 
§ 1784 . 
In Sachen der Unfallversicherung ist örtlich zuständig als erste Instanz des 
Beschlußverfahrens, soweit dieses Gesetz nichts anderes ergibt, das Versicherungsamt 
oder Oberersicherungsamt, in dessen Bezirke der Sitz des Betriebs liegt oder die versicherte 
Tätigkeit ausgeführt wird. 
§ 1785. 
In Sachen der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung ist örtlich zuständig 
als erste Instanz des Beschlußverfahrens, soweit dieses Gesetz nichts anderes ergibt, 
das Versicherungsamt oder Oberversicherungsamt, in dessen Bezirke die Beschäftigung
        <pb n="721" />
        — 836 — 
stattgefunden hat, die den Anlaß zur Entscheidung gibt, und bei freiwilliger Versicherung 
das Versicherungsamt oder Oberversicherungsamt in dessen Bezirke der Versicherte wohnt. 
Bei Ansprüchen der Hinterbliebenen ist auch das Versicherungsamt oder Ober- 
versicherungsamt zuständig, in dessen Bezirke die Hinterbliebenen wohnen. 
§ 1786. 
Hält ein Amt nicht sich sondern ein anderes für zuständig, so gibt es die 
Sache an dieses ab. 
Hält auch dieses sich nicht für zuständig, so ist § 1640 Abs. 2, 3 anzuwenden. 
§ 1787. 
Bei Streit zwischen einer Krankenkasse und einer knappschaftlichen Krankenkasse 
oder einer Ersatzkasse ist § 1775 anzuwenden. 
§ 1788. 
Soweit die oberste Verwaltungsbehörde den im § 112 bezeichneten Organen 
Beschlußbefugnisse übertragen hat, stehen die Entscheidungen dieser Organe für die 
Rechtsmittel im Beschlußverfahren den Entscheidungen des Versicherungsamts gleich. 
§ 1789. 
Für Ausschluß und Ablehnung von Personen, für die Klarstellung des Sach- 
verhalts sowie für die Beweiserhebung gelten die gleichen Vorschriften wie für das 
Spruchverfahren. 
§ 1790. 
Die Verhandlungen im Beschlußverfahren sind nicht öffentlich. Für die Ab- 
stimmung der Beschlußbehörden gilt, vorbehaltlich des § 78 Abs. 3 für die Beschluß- 
kammer, § 1667 entsprechend. 
Die Entscheidung wird den Beteiligten zugestellt. 
Iweiter Abschnitt. 
Beschwerde. 
§ 1791. 
Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, ist gegen die Entscheidungen 
der Versicherungsträger Beschwerde zulässig. Die Beschwerde geht 
in Sachen der Kranken-, Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung an 
das Versicherungsamt, 
in Sachen der Unfallversicherung an das Oberversicherungsamt. 
§ 1792. 
Gegen die Entscheidungen des Versicherungsamts in erster Instanz ist Beschwerte 
an das Oberversicherungsamt zulässig, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt.
        <pb n="722" />
        — 837 — 
§ 1793. 
Gegen die Entscheidungen des Oberversicherungsamts in erster Instanz ist Be- 
schwerde an das Reichsversicherungsamt (Landesversicherungsamt, § 1800) zulässig, 
soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. 
§ 1794. 
Die Behörde, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, kann den Vollzug 
der angefochtenen Entscheidung aussetzen. 
§ 1795. 
Ist die Beschwerde zulässig und rechtzeitig eingelegt, so werden die Be- 
leiligten gehört. 
§ 1796. 
Ist die Beschwerde begründet, so kann die zur Entscheidung berufene Stelle 
entweder selbst in der Sache entscheiden oder sie an eine Vorinstanz oder an den 
Versicherungsträger zurückverweisen, dessen Entscheidung angefochten wird. Dabei ist 
§ 1715 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. 
Dritter Abschnitt. 
Weitere Beschwerde. 
§ 1797. 
Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, ist gegen die auf Beschwerde 
erlassene Entscheidung 
des Versicherungsamts die weitere Beschwerde an das Oberversicherungsamt, 
des Oberversicherungsamts die weitere Beschwerde an das Reichsversicherungs- 
amt (Landesversicherungsamt) 
zulässig. 
Für das Verfahren gelten die gleichen Vorschriften wie für die Beschwerde. 
§ 1798. 
Die auf weitere Beschwerde erlassenen Entscheidungen des Oberversicherungsamts 
sind endgültig. 
§ 1799. 
Will das Obervexsicherungsamt in einem Falle, in dem es endgültig zu 
entscheiden hätte, von einer amtlich veröffentlichten grundsätzlichen Entscheidung des 
Reichsversicherungsamts (Landesversicherungsamts) abweichen oder handelt es sich in 
einem solchen Falle um eine noch nicht festgestellte Auslegung gesetzlicher Vorschriften 
von grundsätzlicher Bedeutung, so ist nach § 1693 zu verfahren. 
§ 1800. 
Wo ein Landesversicherungsamt besteht, entscheidet es in Beschlußsachen, wenn 
der Bezirk der beteiligten Versicherungsträger nicht über das Gebiet des Bundesstaats 
hinausreicht. Sonst entscheidet das Reichsversicherungsamt. 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 131
        <pb n="723" />
        — 839 — 
(Nr. 3922.) Einführungsgesetz zur Reichsversicherungsordnung. Vom 19. Juli 1911. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und 
des Reichstags, was folgt: 
Abschnitt A. 
I. Allgemeine Vorschriften. 
Artikel 1. 
Die Reichsversicherungsordnung tritt, soweit es sich um die Maßnahmen zu 
ihrer Durchführung handelt, sofort in Kraft. 
Artikel 2. 
Die Vorschriften ihres Vierten Buches und die zu ihrer Durchführung erforder- 
lichen anderen Vorschriften der Reichsversicherungsordnung treten mit dem 1. Januar 
1912 in Kraft. 
Mit diesem Tage wird der § 15 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 
(Reichs- Gesetzbl. S. 303) aufgehoben. Die angesammelten Beträge und Zinsen 
(Hinterbliebenenversicherungsfonds, Gesetz vom 8. April 1907, Reichs-Gesetzbl. S. 89) 
sind zu den Zuschüssen des Reichs für die Hinterbliebenenversicherung (§§ 1284, 1285 
der Reichsversicherungsordnung) zu verwenden. 
Artikel 3. 
Die Verwaltung des Hinterbliebenenversicherungsfonds wird dem Reichskanzler 
(Reichsschatzamt) unter der Aufsicht der Reichsschuldenkommission übertragen. Das 
Gesetz, betreffend die Verwaltung des Reichsinvalidenfonds und des Hinterbliebenen- 
versicherungsfonds, vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 469) tritt, soweit es sich 
auf den Hinterbliebenenversicherungsfonds bezieht, mit dem 1. Oktober 1911 außer Kraft. 
Artikel 4. 
Die Tage, mit denen die übrigen Vorschriften der Reichsversicherungsordnung 
in Kraft treten, werden durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundes- 
rats festgesetzt. 
Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1914 kann der Bundesrat über die 
Amtsdauer der gegenwärtigen Vertreter der Unternehmer oder anderen Arbeitgeber 
sowie der Versicherten bei Versicherungsbehörden, unteren Verwaltungsbehörden und 
Versicherungsträgern nach Bedürfnis bestimmen. Dies gilt auch für die nichtständigen 
Mitglieder des Reichsversicherungsamts. Für die nichtständigen Mitglieder der Landes- 
versicherungsämter steht diese Befugnis den obersten Verwaltungsbehörden zu. 
131°
        <pb n="724" />
        — 840 — 
Artikel 5. 
Mit diesen Tagen (Artikel 2) Artikel 4 Abs. 1) tritt, soweit dieses Gesetz 
nichts anderes vorschreibt, die Reichsversicherungsordnung an die Stelle der ent- 
sprechenden Vorschriften 
des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 73) 
in der Fassung vom 10. April 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 379) und 
der Gesetze vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbdl. S. 332) und vom 
25. Mai 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 233), 
des Gesetzes, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- 
und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen vom 5. Mai 
1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 132), B. Krankenversicherung, 
des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, vom 
30. Juni 1900 (Neichs.-Gesetzbl. S. 573), 
des Gewerbe -Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900 in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 5. Juli 1900 Reichs-Gesetzbl. S. 585), 
des Unfallversicherungsgesetzes für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Juni 
1900 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 1900 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 641), 
des Bau--Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900 in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 5. Juli 1900 (Reichs.- Gesetzbl. S. 698), 
des See= Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900 in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 5. Juli 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 716), 
des Invalidenversicherungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 
19. Juli 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 463). 
Artikel 6. 
Die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Fristen gelten, vor- 
behaltlich des Abs. 2 und der Artikel 85 bis 99, auch für die Fristen, deren Lauf 
vor den nach Artikel 2, 4 bestimmten Tagen begonnen hat, an diesen Tagen aber 
noch nicht vollendet ist. 
Die Frist bestimmt sich nach dem alten Rechte, wenn sie danach länger ist 
als nach der Reichsversicherungsordnung. 
Der Beginn der Fristen bestimmt sich nach dem alten Rechte. 
II. Versicherungsbehörden. 
Artikel 7. 
Soweit Vorschriften der Reichsversicherungsordnung in Kraft treten, bevor 
Versicherungsämter und Oberversicherungsämter bestehen, treten für die Aufgaben, 
die ihnen jene Vorschriften oder dieses Gesetz zuweisen, 
bei Spruchsachen an Stelle der Versicherungsämter die unteren Ver- 
waltungsbehörden und an Stelle der Oberversicherungsämter die Schieds. 
gerichte, 
im übrigen die Behörden, welche die oberste Verwaltungsbehörde bestimmt.
        <pb n="725" />
        — 841 — 
Auch für diese Behörden gelten die in den folgenden Artikeln für Ver— 
sicherungsämter und Oberversicherungsämter gegebenen Vorschriften. 
Artikel 8. 
Das Versicherungsamt zieht an Stelle der Versicherungsvertreter die Vertreter 
der Arbeitgeber und der Versicherten bei der unteren Verwaltungsbehörde oder 
Rentenstelle (§§ 61, 81, 82 des Invalidenversicherungsgesetzes) zu. 
Soweit sich der Bezirk einer vorhandenen Behörde (Artikel 7) nicht mit dem 
der entsprechenden Versicherungsbehörde deckt, bestimmt die oberste Verwaltungsbehörde 
über die Zuziehung von Vertretern oder Beisitzern das Nähere. Dasselbe gilt, wo 
anderen Behörden als den Schiedsgerichten für Arbeiterversicherung diese Aufgaben 
übertragen werden. Artiket 
Auf Antrag beteiligter Krankenkassen kann das Versicherungsamt anordnen, daß 
zu seinen Beschlüssen über Herstellung und Anderung der äußeren und inneren Ver- 
fassung der Krankenkassen besondere Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten in 
gleicher Zahl gewählt werden. Die Wahl richtet sich nach den §§ 61 bis 63 des 
Invalidenversicherungsgesetzes. Jedoch kann das Versicherungsamt die Lahl der Ver- 
treter nach dem Bedürfnis festsetzen; dabei sind nur die Orts., Betriebs., Bau- und 
Innungskrankenkassen und die Gemeindekrankenversicherungen wahlberechtigt. 
Der Gemeindeverband (§§ 526, 527 der Reichsversicherungsordnung) bestellt 
einen oder mehrere Vertreter, um die Rechte der Gruppen wahrzunehmen welche die 
Reichsversicherungsordnung neu in die Krankenversicherung einbezieht. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann näheres anordnen. 
Artikel 10. 
Bei Annahme von Hilfskräften für die Versicherungsbehörden sollen geeignete 
Angestellte möglichst berücksichtigt werden, die bei den Versicherungsträgern infolge der 
Neuordnung entbehrlich werden. 
Artikel 11. 
Das Oberversicherungsamt tritt in Rechten und Pflichten an Stelle des 
Schiedsgerichts für Arbeiterversicherung. Die Akten sind an das Oberversicherungs. 
amt abzugeben. Soweit das Gerät nicht Eigentum des Staates ist, zahlt er dafür 
eine angemessene Entschädigung. Bei Streit entscheidet ein Schiedsgericht nach 
§§ 1025 ff. der Zivilprozeßordnung. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann näheres anordnen. 
Artikel 12. 
Die Versicherungsanstalt hat dem Oberversicherungsamte die Beamten, die sie 
dem Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung zur Verfügung gestellt hat, wenn es die 
oberste Verwaltungsbehörde anordnet, bis zum 1. April 1912 zu belassen. 
Artikel 13. 
Wird ein Landesversicherungsamt aufgehoben, so regelt der Reichskanzler mit 
Zustimmung der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde den Übergang der Befug- 
nisse auf das Reichsversicherungsamt.
        <pb n="726" />
        — 842 — 
III. Krankenversicherung. 
. Artikel 14. 
Die Kaiserliche Verordnung (Artikel 4) bestimmt den Tag, bis zu dem alle 
Gemeindekrankenversicherungen geschlossen sein müssen. Für die Schließung gelten die 
§§ 282 bis 284, 300 bis 305 der Reichsversicherungsordnung entsprechend. Bestände 
werden dabei wie Eigentum der Gemeindekrankenversicherung behandelt. Dabei gilt 
§ 294 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 entsprechend, doch wird der Zuschlag zum Sterbe- 
gelde für alle Versicherten gezahlt, die in einer Gemeinde mit solchen Sondervermögen 
beschäftigt werden. 
Vorschüsse, die nach § 9 des Krankenversicherungsgesetzes geleistet sind, werden 
zurückerstattet, soweit nach Abwicklung der Geschäfte (6 303 der Reichsversicherungs- 
ordnung) ein Vermögensbetrag verbleibt. 
Artikel 15. 
Hat ein Bezirk, für den nach der Reichsversicherungsordnung eine Ortskranken- 
kasse zu errichten sein würde, bereits eine gemeinsame Ortskrankenkasse (§ 16 Abs. 4, 
§ 43 des Krankenversicherungsgesetzes), deren Mitgliederkreis alle nach dem Kranken- 
versicherungsgesetz Ortskassenpflichtigen des Bezirkes umfaßt, so kann diese für ihn zur 
allgemeinen Ortskrankenkasse ausgestaltet werden. 
Unfaßt der Mitgliederkreis einer gemeinsamen Ortskrankenkasse bereits einen 
großen Teil der nach dem Krankenversicherungsgesetz Ortskassenpflichtigen des Bezirkes 
so kann mit Genehmigung des Oberversicherungsamts diese Kasse zur allgemeinen 
Ortskrankenkasse ausgestaltet werden. 
Der Mitgliederkreis solcher Kassen wird dabei auf alle Versicherten erstreckt 
welche die Reichsversicherungsordnung den Ortskrankenkassen zuweist. 
Artikel 16. 
Reichen innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Reichs- 
versicherungsordnung bei einer neu errichteten Orts- oder Landkrankenkasse die Be- 
stände nicht aus, um die fällig werdenden Ausgaben zu decken, so hat der Gemeinde- 
verband die erforderlichen Vorschüsse zu leisten. Die oberste Verwaltungsbehörde 
kann hierüber näheres bestimmen sowie den Tag festsetzen, bis zu dem die Vorschüsse 
zurückerstattet werden müssen. 
Artikel 17. 
Die Kaiserliche Verordnung (Artikel 4) bestimmt den Tag, bis zu dem be- 
stehende Ortskrankenkassen für einzelne oder mehrere Gewerbszweige oder Betriebs- 
arten oder allein für Mitglieder eines Geschlechts, sowie bestehende Betriebskranken- 
kassen und Innungskrankenkassen bei ihrem Versicherungsamte den Antrag auf Ju- 
lassung stellen können. 
Artikel 18. 
Eine Ortskrankenkasse kann diesen Antrag nur stellen, wenn ihre Generalver- 
sammlung ihn mit Stimmenmehrheit beschlossen hat.
        <pb n="727" />
        — 843 — 
Bei einer Betriebskrankenkasse kann der Arbeitgeber nach Anhören von Ver— 
sicherten den Antrag stellen, bei einer Innungskrankenkasse die Innung nach Anhören 
des Gesellenausschusses. 
Artikel 19. 
Gleichzeitig mit dem Antrag auf Zulassung oder, falls dies nicht geschehen 
kann, später binnen einer vom Versicherungsamte festgesetzten Frist ist ein Entwurf 
der Kassensatzung einzureichen, der den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung 
entspricht. 
Artikel 20. 
Das Versicherungsamt (Beschlußausschuß) prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt 
sind, unter denen die Kasse zugelassen werden kann, und gibt den Antrag mit der 
Satzung und einer gutachtlichen Außerung an das Oberversicherungsamt zur Ent- 
scheidung ab. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten binnen einem Monat 
die Beschwerde an die oberste Verwaltungsbehörde zu. 
Artikel 21. 
Wird die Satzung einer Krankenkasse nicht binnen sechs Monaten nach dem 
gemäß Artikel 17 bestimmten Tage mit den Vorschriften der Reichsversicherungs. 
ordnung in Einklang gebracht, oder wird der Antrag auf Zulassung nicht rechtzeitig 
gestellt, so ist die Kasse zu schließen. 
Artikel 22. 
Das Oberversicherungsamt bestimmt, ob eine Baukrankenkasse als Betriebs- 
krankenkasse nach § 249 der Reichsversicherungsordnung fortbestehen soll. Es setzt 
das Maß ihrer Leistungen fest; wird die Satzung nicht binnen der von ihm gesetzten 
Frist geändert, so ändert es sie rechtsverbindlich von Amts wegen. 
Artikel 23. 
Die Bestände einer Innungskrankenkasse gehen mit der Zulassung in ihr Ver- 
mögen über. 
Artikel 24. 
Wer bisher freiwilliges Mitglied einer Innungskrankenkasse warz ist berechtigt, 
die Mitgliedschaft fortzusetzen. 
Artikel 25. 
Die Kaiserliche Verordnung (Artikel 4) bestimmt den Tag, mit dessen Ablauf 
die nach § 75a des Krankenversicherungsgesetzes den eingeschriebenen Hilfskassen aus- 
gestellten Bescheinigungen ungültig werden. 
Dem Antrag auf Zulassung als Ersatzkasse (§ 503 der Reichsversicherungs- 
ordnung) kann nur stattgegeben werden, wenn die eingeschriebene Hilfskasse ihn sechs 
Monate vor diesem Tage gestellt hat. 
Artikel 26. 
Der Bundesrat kann auf Antrag und bei Nachweis eines Bedürfnisses 
genehmigen, daß ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit nach den §§ 503ff. der
        <pb n="728" />
        — 844 — 
Reichsversicherungsordnung als Ersatzkasse auch dann zugelassen werden kann, wenn 
dem Verein als eingeschriebener Hilfskasse eine Bescheinigung nach § 75 a des Kranken- 
versicherungsgesetzes erst nach dem 1. April 1909 erteilt worden ist. 
Artikel 27. 
Als Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des Artikel 26 dieses 
Gesetzes, der §§ 503 ff. und des § 1438 der Reichsversicherungsordnung gelten bis 
zum Inkrafttreten eines Gesetzes über die Aufhebung des Gesetzes über die ein- 
geschriebenen Hilfskassen (Reichs-Gesetzbl. 1876 S. 125, 1884 S. 54) die ein- 
geschriebenen Hilfskassen. 
Bis zum Inkrafttreten eines solchen Gesetzes treten für die im § 503 Abs. 1 
der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Hilfskassen und ihre Mitglieder an Stelle 
des § 6 Abs. 2 des Hilfskassengesetzes § 504 der Reichsversicherungsordnung, 
des § 12 des Hilfskassengesetzes § 508 der Reichsversicherungsordnung, 
des § 13 des Hilfskassengesetzes § 509 Abs. 1 bis 3 der Reichsversicherungs- 
ordnung, 
des § 15 Satz 3 des Hilfskassengesetzes § 511 der Reichsversicherungs, 
ordnung, 
des § 15 Satz 4, 5 des Hilfskassengesetzes § 512 der Reichsversicherungs- 
ordnung. 
Artikel 28. 
Eingeschriebene Hilfskassen, die nicht als Ersatzkassen zugelassen werden, haben 
ihren versicherungspflichtigen Mitgliedern in Unterstützungsfällen, die an dem nach 
Artikel 25 Abs. 1 bestimmten Tage schweben, die Leistungen für die nach der Satzung 
vorgeschriebene Zeit fortzugewähren. § 212 der Reichsversicherungsordnung gilt erst 
nach Ablauf dieser Zeit entsprechend für die Krankenkasse des Versicherungspflichtigen. 
Srittgkeiten werden im Feststellungsverfahren nach der Reichsversicherungsordnung 
entschieden. 
Artikel 29. 
Sind beim Inkrafttreten der Reichsversicherungsordnung landkassenpflichtige 
Versicherte Mitglieder einer Orts- oder Betriebs- (Bau.) krankenkasse, so können sie 
1. Mitglieder ihrer Kasse bleiben, wenn sie fortbesteht, 
2. Mitglieder der Ortskrankenkasse, welche die Mitglieder ihres Berufszweigs 
aufnimmt, oder mangels solcher Kasse Mitglieder der allgemeinen Ortz- 
krankenkasse werden, wenn ihre frühere Kasse eingeht, 
3. der Ortskrankenkasse wieder als Mitglieder beitreten, wenn sie wegen Wechsels 
der Beschäftigung nicht länger als sechsundzwanzig Wochen einer anderen 
Ortskrankenkasse, einer Landkrankenkasse, einer Betriebskrankenkasse oder 
einer Innungskrankenkasse im Bezirke desselben Versicherungsamts an- 
gehört haben. 
Haben sie von diesem Rechte (Nr. 3) Gebrauch gemacht, so können sie in die 
Landkrankenkasse mit dem Schlusse eines Geschäftsjahrs übertreten, wenn sie spätestens 
drei Monate zuvor dem Vorstand ihrer Krankenkasse den Austritt angezeigt haben.
        <pb n="729" />
        — 845 — 
Artikel 30. 
Für Versicherungsfälle, in denen beim Inkrafttreten der Reichsversicherungs. 
ordnung die Leistungspflicht der Krankenkasse nach dem alten Rechte noch fortdauert, 
gelten von diesem Tage ab die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung, soweit 
sie für den Berechtigten günstiger sind. 
Artikel 31. 
Statutarische Bestimmungen, die nach § 51 Abs. 2 des Krankenversicherungs. 
gesetzes Arbeitgeber von der Beitragsleistung aus eigenen Mitteln befreien, können 
bis zu fünf Jahren über den nach Artikel 4 festgesetzten Tag hinaus in Kraft bleiben. 
Artikel 32. 
Für Angestellte einer Kasse, die infolge der Neuordnung aufgelöst oder ge- 
schlossen wird, verlängert sich die Ablaufsfrist des Vertragsverhältnisses abweichend 
von § 302 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung auf zwölf Monate. Die Ver- 
sicherungsträger sollen geeignete Angestellte, die infolge der Neuordnung bei einer 
Krankenkasse entbehrlich werden, bei Annahme von Hilfskräften möglichst berücksichtigen. 
Artikel 33. 
Bei Genehmigung oder Feststellung der Dienstordnung bestimmt das Ober- 
versicherungsamt, wie und bis wann die Dienstordnung den sämtlichen Angestellten 
der Kasse bekannt gemacht werden muß. Bei der Bekanntmachung sind die An- 
gestellten auf die Vorschriften der Arlikel 34 bis 37, 39 hinzuweisen. 
Die Dienstordnung tritt mit Ablauf eines Monats seit dem nach Abs. 1 vom 
Oberversicherungsamte bestimmten Tage in Kraft. 
Artikel 34. 
Vorbehaltlich des § 351 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung unterstehen 
der Dienstordnung auch die bei ihrem Erlasse schon vorhandenen Kassenangestellten, 
soweit sie nicht nach Landesrecht staatliche oder gemeindliche Beamte sind oder deren 
Rechte und Pflichten nach § 359 der Reichsversicherungsordnung erhalten. 
Für diese Angestellten gilt alles, was die Reichsversicherungsordnung für die 
nach ihr der Dienstordnung unterstehenden Angestellten vorschreibt. Die nach der 
Reichsversicherungsordnung zulässigen Vertragsbestimmungen über Kündigung oder 
Entlassung, die mit diesen Angestellten vor dem 1. Juli 1910 vereinbart worden 
sind, bleiben aufrechterhalten, soweit nicht Artikel 35 bis 39 entgegenstehen. 
Der Dienstordnung unterstehen nicht die Kassenangestellten, die bis zu deren 
Inkrafttreten den Dienstvertrag kündigen. Tut dies ein Angestellter, so endigt das 
Dienstverhältnis mit Ablauf von sechs Monaten oder, wenn er nach dem Vertrage 
zu einem früheren Tage kündigen kann, mit diesem. 
Artikel 35. 
Übersteigen die Bezüge eines Angestellten, der nach Artikel 34 der Dienst. 
ordnung unterstellt ist, die Sätze des Besoldungsplans, so sind die Bezüge fortzu- 
zahlen, wenn sie vor dem 1. Jannar 1908 oder gemäß einer vor diesem Tage auf- 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 132
        <pb n="730" />
        – 846 
gestellten Besoldungsordnung in dieser Höhe vereinbart worden sind oder wenn es 
die Dienstordnung bestimmt. 
Im übrigen kann das Versicherungsamt (Beschlußausschuß) auf Antrag des 
Kassenvorstandes genehmigen, daß sie fortgezahlt werden. Der Antrag kann nur 
binnen einem Monat nach Inkrafttreten der Dienstordnung gestellt werden. 
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Bezüge zu den Sätzen des Be- 
soldungsplans in einem auffälligen Mißverhältnisse stchen. Im übrigen kann die 
Genehmigung versagt werden, soweit der Wert der Bezüge den der Bezüge nach dem 
Besoldungsplan um mehr als den vierten Teil übersteigt oder erst nach dem 1. Juli 1910 
vereinbart worden ist. 
Wird die Genehmigung versagt, so hat der Kassenvorstand die Beschwerde an 
das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer). Dieses entscheidet endgültig. 
Was hiernach für die Bezüge eines Angestellten gilt, gilt auch für seine An- 
wartschaft auf Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge sowie auf Fürsorge für 
seine Hinterbliebenen. 
Artikel 36. 
Können die höheren Bezüge nach Artikel 35 nicht weitergezahlt werden, und 
erklärt sich der Angestellte nicht bereit, das Vertragsverhältnis nach dem Tage, zu 
dem ihm frühestens gekündigt oder er entlassen werden kann, unter den Bedingungen 
des Besoldungsplans fortzusetzen, so hat der Kassenvorstand so zeitig als möglich 
vou seinem Kündigungs= oder Entlassungsrechte Gebrauch zu machen. § 357 Absl. 2 
der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend. 
Artikel 37. 
Das Versicherungsamt (Beschlußausschuß) kann binnen zwei Jahren nach dem 
Inkrafttreten der Dienstordnung anordnen, daß einem ihr nach Artikel 34 unter- 
stellten Angestellten, dessen Fachkenntnisse und Leistungen für seine Stelle offenbar 
nicht ausreichen, im Dienste der Kasse eine andere Stelle zugewiesen wird, die seinen 
Fachkenntnissen und Leistungen entspricht. Voraussetzung ist, daß nicht der Angestellte 
in seiner oder einer ähnlichen Stelle bei der Kasse bereits seit länger als fünf 
Jahren tätig ist. Auf einen Mangel an Fachkenntnissen darf nicht aus dem Umstand 
geschlossen werden, daß der Angestellte keinen bestimmten Bildungsgang zurück 
gelegt hat. 
Das Versicherungsamt kann zugleich bestimmen, daß dem Angestellten seine 
höheren Bezüge zu belassen sind, soweit sie nicht in auffälligem Mißverhältnisse zu 
den Sätzen stehen, die der Besoldungsplan für die neu zugewiesene Stelle vorsieht. 
Vor Erlaß der Anordnung sind der Kassenvorstand und der Angestellte zu 
hören; sie ist beiden zuzustellen. Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungs 
amt (Beschlußkammer) und auf weitere Beschwerde das Reichsversicherungsamt (Beschluß- 
senat). Die Frist für die Beschwerde und für die weitere Beschwerde beträgt je 
einen Monat. 
Der Angestellte hat binnen einer Frist von einem Monat nach Justellung der 
endgültigen Anordnung dem Kassenvorstande zu erklären, ob er bereit ist, die Stelle
        <pb n="731" />
        — 848 — 
IV. Unfallversicherung. 
Artikel 43. 
Der Bundesrat bestimmt, wieweit für Gewerbszweige, die erst die Reichs. 
versicherungsordnung der Unfallversicherung unterstellt, neue Berufsgenossenschaften 
errichtet oder wieweit sie bestehenden Berufsgenossenschaften zugeteilt werden sollen. 
Vertreter der beteiligten Gewerbszweige sowie die beteiligten Genossenschaften 
sind vorher zu hören. 
Artikel 44. 
Bis zur Eingliederung der Gewerbszweige, die der Unfallversicherung neu unter- 
stellt sind, in die berufsgenossenschaftliche Organisation kann der Bundesrat nach An- 
hören der beteiligten Genossenschaftsvorstände Gewerbszweige aus bestehenden Berufs- 
genossenschaften ausscheiden und einer anderen Berufsgenossenschaft zuteilen oder für 
sie eine besondere Berufsgenossenschaft errichten auch wenn die Voraussetzungen nicht 
vorliegen, unter denen nach der Reichsversicherungsordnung oder nach altem Rcchte 
der Bestand der Berufsgenossenschaften geändert werden kann. 
Artikel 45. 
Wird eine neue Berufsgenossenschaft errichtet, so ist eine Versammlung einzu- 
berufen, die über die Satzung beschließt. Die Versammlung besteht aus Abgeordnucten 
von Handelskammern, Handwerkskammern, Gewerbekammern oder ähnlichen wirtschaft. 
lichen Vertretungen der beteiligten Gewerbszweige. 
Die oberste Verwaltungsbehörde bezeichnet die Stellen, die Abgeordnete ent- 
senden können, und bestimmt für jede Stelle nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung 
die Zahl der Abgeordneten. 
Erstreckt sich der Bezirk der Berufsgenossenschaft über das Gebiet eines Bundes 
staats hinaus, so bestimmt der Reichskanzler nach Benehmen mit den beteiligten 
obersten Verwaltungsbehörden die Stellen und die Jahl ihrer Abgeordneten. 
Artikel 46. 
Das Reichsversicherungsamt beruft die Versammlung und leitet ihre Verhand- 
lungen, bis ein vorläufiger Vorstand gewählt worden ist. 
Artikel 47. 
Bei neu errichteten Berufsgenossenschaften läuft die erste Wahlzeit der Ver- 
treter der Versicherten an demselben Tage ab, an welchem die Wahlzeit dieser Ver- 
treter bei den bestehenden Berufsgenossenschaften abläuft. 
Artikel 48. 
Das Reichsversicherungsamt (Landesversicherungsamt) bestimmt den Tag, bis 
zu welchem die Berufsgenossenschaften die Anderung ihrer Satzungen nach der Reichs- 
versicherungsordnung zu beschließen haben. Dieser Tag ist so zu bestimmen, daß die 
Satzungen zu der Zeit gültig werden können, zu welcher die Vorschriften der Reichs 
versicherungsordnung über die Unfallversicherung in Kraft treten.
        <pb n="732" />
        — 849 — 
Kommt die Berufsgenossenschaft der Anordnung nicht rechtzeitig nach, so 
ändert das Reichsversicherungsamt (Landesversicherungsamt) die Satzung von Auf- 
sichts wegen. 
 Artikel 49. 
Jeder Unternehmer eines Betriebs den erst die Reichsversicherungsordnung 
der Unfallversicherung unterstellt, hat ihn in einer Frist, die das Reichsversicherungs- 
amt bestimmt und veröffentlicht, bei dem Versicherungsamt anzumelden, in dessen 
Bezirke der Betrieb seinen Sitz hat. Dabei sind Gegenstand, Art und Zahl der 
durchschnittlich beschäftigten Versicherungspflichtigen anzugeben. 
Artikel 50. 
Ist die Anmeldung versäumt oder unvollständig, so stellt das Versicherungs- 
amt selbst die Angaben auf oder ergänzt sie nach eigener Kenntnis der Verhältnisse. 
Es kann die Unternehmer durch Geldstrafen bis zu einhundert Mark anhalten, binnen 
einer gesetzten Frist Auskunft zu geben. 
Auf Beschwerde gegen die Festsetzung der Strafe entscheidet das Oberver- 
sicherungsamt endgültig. 
Artikel 51. 
Das Versicherungsamt stellt ein Verzeichnis der im Artikel 49 bezeichneten 
Betriebe seines Bezirkes auf, das Gegenstand und Art des Betriebs sowie die Zahl 
der beschäftigten Versicherungspflichtigen angibt und nach Gewerbszweigen geordnet ist. 
Das Verzeichnis wird dem Oberversicherungsamt eingereicht und von ihm 
nötigenfalls berichtigt. 
Artikel 52. 
 Das Oberversicherungsamt reicht die Verzeichnisse dieser versicherungspflichtigen 
Betriebe seines Bezirkes dem Reichsversicherungsamt ein; dieses überweist die Betriebe 
den zuständigen Genossenschaftsvorständen. 
Artikel 53. 
Die Artikel 49 bis 52 gelten nicht, wenn das Reich, ein Bundesstaat, ein 
Gemeindeverband, eine Gemeinde oder eine andere öffentliche Körperschaft Versicherungs.- 
träger ist. 
Artikel 54. 
Solange die Berufsgenossenschaften noch nicht ein Viertel ihres Vermögens in 
Anleihen des Reichs oder der Bundesstaaten angelegt haben (§ 718 Abs. 1, 8§ 984, 
1157 der Reichsversicherungsordnung)), müssen sie jährlich mindestens ein Drittel 
ihres Vermögenszuwachses in solchen Anleihen anlegen. 
Artikel 55. 
Der Artikel 1 § 6 des Gesetzes, betreffend Änderungen im Finanzwesen, vom 
15. Juli 1909 (Reichs. Gesetzbl. S. 743) wird aufgehoben. 
Die Träger der Unfallversicherung können mit Genehmigung des Reichskanzlers 
innerhalb des ersten Jahres nach dem Inkrafttreten des Dritten Buches der Reichs- 
versicherungsordnung die noch ausstehenden Beträge für Verzinsung und Tilgung der
        <pb n="733" />
        — 850 — 
schwebenden Schuld (§§ 779, 1028, 1185 der Reichsversicherungsordnung) in einer 
Summe an die Post abführen. Für die Berechnung dieser Summe wird eine Ver- 
zinsung von 3½ vom Hundert zu Grunde gelegt. 
Bei Berufsgenossenschaften hat die Genossenschaftsversammlung hierüber zu 
beschließen. 
Artikel 56. 
Haben Unternehmer von Betrieben oder Tätigkeiten, die erst die Reichsver. 
sicherungsordnung der Unfallversicherung unterstellt, vor dem Inkrafttreten des Dribten 
Buches der Reichsversicherungsordnung mit Versicherungsunternehmungen Versicherungs- 
verträge gegen Unfälle der in der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Art ge-. 
schlossen, so übernimmt auf ihren Antrag die Genossenschaft die Rechte und Verbind- 
lichkeiten aus diesen Verträgen. Der Antrag muß binnen sechs Monaten nach dem 
bezeichneten Tage beim Vorstand gestellt werden. Die Übernahme wirkt von dem 
Tage, an dem die Unfallversicherung für den Betrieb oder die Tätigkeit in Kraft tritt. 
Artikel 57. 
Das Gleiche gilt, wenn Versicherungsunternehmungen solche Verträge vor dem 
Inkrafttreten des Dritten Buches der Reichsversicherungsordnung mit Versicherten ge- 
schlossen haben, die in Betrieben oder Tätigkeiten beschäftigt sind, welche erst die 
Reichsversicherungsordnung der Unfallversicherung unterstellt hat. 
Artikel 58. 
Die Artikel 56, 57 gelten nicht, wenn die Verträge nach der Bekanntmachung 
der im Artikel 4 bezeichneten Verordnung und in den letzten drei Monaten vor dem 
Inkrafttreten des Dritten Buches der Reichsversicherungsordnung geschlossen worden sind. 
Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Vertrag innerhalb der 
bezeichncten Frist stillschweigend verlängert worden ist. 
Artikel 59. 
Die Aufwendungen, die der Genossenschaft aus der Übernahme der Versiche- 
rungsverträge erwachsen, werden durch Umlage auf die Mitglieder gedeckt, und, sofern 
die Tätigkeit bei einer Iweiganstalt gegen Prämie versichert wird, bei der nächsten 
Festsetzung der Prämien berücksichtigt. 
Artikel 60. 
Die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung sind, wenn sie für die Berech- 
tigten günstiger ist, vorbehaltlich der Artikel 85, 87 bis 93, 96 bis 99, auf die 
erste Feststellung von Entschädigungsansprüchen aus Unfällen anzuwenden, die sich 
vor dem Inkrafttreten des Dritten Buches der Reichsversicherungsordnung ereignet 
haben. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Berechtigte schon nach altem Rechte 
einen Entschädigungsanspruch hatte und über diesen an jenem Tage noch nicht rechts- 
kräftig entschieden ist. 
Für Entschädigungsansprüche, die im Falle der Tötung erwachsen, gilt Absatz 1 
nur, wenn auch der Tod des Verletzten vor dem Inkrafttreten des Dritten Buches 
der Reichsversicherungsordnung eingetreten ist.
        <pb n="734" />
        — 851 — 
Artikel 61. 
Soweit eine festgestellte Rente nach altem, aber nicht nach neuem Rechte ruht, 
gelten für sie die Vorschriften der Reichsversi cherungsordnung über Ruhen der Rente 
vom Tage des Inkrafttretens dieser Vorschriften an; in solchen Fällen ist neuer 
Bescheid zu erteilen. 
Artikel 62. 
Die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über Abfindung von Aus- 
ländern mit einem dem Werte ihrer Jahresrente entsprechenden Kapitale gelten auch 
für Renten, die vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften festgestellt worden sind. 
Wird eine solche Abfindung in den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten dieser 
Vorschriften festgestellt, so kann die Genossenschaft die Mittel hierfür aus der Rück- 
lage entnehmen. Diese ist dann nach Anordnung des Reichsversicherungsamts (Landes.- 
versicherungsamts) wieder zu ergänzen. 
Artikel 63. 
Der Bundesrat hat im Jahre 1913 dem Reichstag die gesetzlichen Vorschriften 
über Rücklagen zur erncuten Beschlußfassung vorzulegen. 
V. Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung. 
Artikel 64. 
Werden Versicherte innerhalb der ersten fünf Jahre invalide, nachdem die Ver- 
sicherungspflicht für ihren Berufszweig in Kraft getreten ist, so wird ihnen auf die 
Wartezeit für die Invalidenrente (§ 1278 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung) die 
Dauer derjenigen früheren Beschäftigung angerechnet, für welche die Versicherungs- 
pflicht inzwischen eingeführt worden ist. 
Die Anrechnung geschieht indessen nur soweit, als die Beschäftigung in die 
letzten fünf Jahre vor Eintritt der Invalidität fällt, und nur bei Versicherten) die 
nach dem Inkrafttreten der Versicherungspflicht für ihren Berufszweig mindestens 
vierzig anrechnungsfähige Beitragswochen auf Grund der Versicherungspflicht nach. 
weisen können. 
Die Anrechnungsfähigkeit von freiwilligen und Pflichtbeiträgen, die vor dem 
Inkrafttreten der Versicherungspflicht des Berufszweigs rechtswirksam verwendet sind, 
wird hierdurch nicht berührt. 
Artikel 65. 
Den Versicherten, die beim Inkrafttreten der Versicherungspflicht für ihren 
Berufszweig das vierzigste Lebensjahr vollendet haben, werden auf die Wartezeit für 
die Altersrente für jedes volle Jahr, um das sie an diesem Tage älter als vierzig 
Jahre waren, vierzig Wochen und für den überschießenden Teil eines solchen Jahres 
die darauf entfallenden Wochen bis zu vierzig angerechnet. 
Die Versicherten müssen nachweisen, daß sie während der drei Jahre unmittelbar 
vor dem Inkrafttreten berufsmäßig, wenn auch mit Unterbrechungen, eine Beschäftigung 
ausgeübt haben, die versicherungspflichtig bereits war oder inzwischen geworden ist.
        <pb n="735" />
        852 — « 
Von dem Nachweis ist befreit, wer für die ersten fünf Jahre nach Eintritt der Ver- 
sicherungspflicht mindestens zweihundert anrechnungsfähige Beitragswochen auf Grund 
der Versicherungspflicht nachweisen kann. 
Artikel 66. 
In den Fällen der Artikel 64, 65 steht für die Zeit vor der Begründung 
der Versicherungspflicht eine nach § 30 Abs. 2 bis 6 des Invalidenversicherungsgesetzes 
oder nach den §§ 1393, 1394 der Reichsversicherungsordnung anrechnungsfähige 
Militärdienst- oder Krankheitszeit sowie die Zeit des früheren Bezugs einer Invaliden= 
rente (§ 47 Abs. 4 des Invalidenversicherungsgesetzes, § 1309 der Reichsversicherungs- 
ordnung) einem Arbeits. oder Dienstverhältnisse gleich. 
Das Gleiche gilt für höchstens vier Monate während eines Kalenderjahrs 
von Zeiten « 
1.der vorübergehenden Unterbrechung eines ständigen Arbeits -oder Dienst- 
verhältnisses zu einem bestimmten Arbeitgeber, 
2. solcher Unterbrechung einer berufsmäßigen Beschäftigung, welche vorüber- 
gehend wiederzukehren pflegt (Saisonarbeit), 
3. einer des Verdienstes halber geleisteten Beschäftigung mit Spinnen, Stricken 
oder ähnlichen leichten häuslichen Arbeiten, die bei älteren oder schwäch 
lichen Leuten landesüblich sind. 
Artikel 67. 
Sind bei Gewährung von Altersrenten nach Artikel 65 weniger als vier- 
hundert Beitragswochen nachgewiesen, so werden für die fehlenden Wochen Beiträge 
der Lohnklasse angesetzt, die dem durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste des Ver- 
sicherten während der im Artikel 65 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten drei Jahre entspricht, 
mindestens aber Beiträge der ersten Lohnklasse. 
Sind mehr als vierhundert Beitragswochen nachgewiesen, so wird nach § 1293 
der Reichsversicherungsordnung verfahren. 
Artikel 68. 
Bis zum 31. Dezember 1930 werden auf die Wartezeit für den Anspruch auf 
Hinterbliebenenbezüge (8§ 1252, 1278 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung) auch die nach 
dem Invalidenversicherungsgesetz entrichteten Beiträge angerechnet. Nach diesem Zeit- 
punkt kommen auf die Wartezeit nur die für die Zeit nach dem 1. Januar 1912 
entrichteten Beiträge in Anrechnung. 
Artikel 69. 
Für die Bemessung der Hinterbliebenenbezüge (§§ 1292, 1296 der Reichs- 
versicherungsordnung) wird zur Berechnung des Grundbetrags der Invalidenrente die 
für die Zeit nach dem 1. Januar 1912 an fünfhundert Beitragswochen fehlende Lahl 
aus den höchsten nach dem Invalidenversicherungsgesetz entrichteten Beiträgen ergänzt. 
Reicht die Zahl dieser Beiträge hierzu nicht aus, so gilt für die fehlenden die Lohn.
        <pb n="736" />
        — 853 — 
klasse I. Für die Steigerungssätze sind nur die Beiträge anzurechnen, die für die seit 
nach dem 1. Januar 1912 geleistet worden sind. 
Artikel 70. 
Sofern nach dem 1. Jannar 1912 die Invalidenversicherung auf Berufszweige 
neu erstreckt wird, gilt Artikel 64 bei Berechnung der Wartezeit für die Hinter- 
bliebenenansprüche. 
Artikel 71. 
Keinen Anspruch auf Fürsorge nach dem Vierten Buche der Reichsversicherungs.- 
ordnung haben die Hinterbliebenen solcher Versicherten, welche am 1. Januar 1912 
bereits verstorben waren. 
Das Gleiche gilt für die Hinterbliebenen solcher Versicherten, welche an dem 
genannten Tage im Sinne des § 5 Abs. 4 des Invalidenversicherungsgesetzes dauernd 
erwerbsunfähig waren und dann verstorben sind, ohne inzwischen die Erwerbsfähigkeit 
wieder erlangt zu haben. 
Der § 1291 der Reichsversicherungsordnung gilt nur für die Empfänger von 
Invalidenrenten, deren dauernde Invalidität nach dem 31. Dezember 1911 eingetreten 
ist oder deren Rente gemäß § 1255 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung nach 
diesem Tage beginnt. 
Artikel 72. 
Für die Zeit nach dem 1. Januar 1912 dürfen Marken in alten Werten 
(§ 130 des Invalidenversicherungsgesetzes) nicht mehr verwendet werden. 
Ungültig gewordene Marken können binnen zwei Jahren nach Ablauf ihrer 
Gültigkeitsdauer bei den Markenverkaufsstellen gegen gültige Marken im gleichen 
Geldwert umgetauscht werden. 
Artikel 73. 
Nach dem 1. Januar 1912 werden diejenigen wieder versicherungspflichtig, 
welche gemäß § 5 Abs. 1, 2 des Invalidenversicherungsgesetzes befreit waren, wenn 
nicht bei ihnen die Voraussetzungen des § 1234 der Reichsversicherungsordnung zutreffen. 
Dasselbe gilt für die nach § 6 Abs. 1 8 7 des Invalidenversicherungsgesetzes 
Befreiten, solange sie nicht nach der Reichsversicherungsordnung neu von der Ver- 
sicherungspflicht befreit sind. 
Artikel 74. 
Hat ein Versicherter, dessen Anwartschaft erloschen ist, vor dem 1. Januar 1912 
oder innerhalb eines Jahres nach diesem Tage wieder eine versicherungspflichtige Be- 
schäftigung aufgenommen oder durch freiwillige Beitragsleistung das Versicherungs. 
verhältnis erneuert, so gelten für das Wiederaufleben der Anwartschaft die Vorschriften 
des § 46 Abs. 4 des Invalidenversicherungsgesetzes weiter, solange nicht die Anwart- 
schaft abermals erlischt. 
Artikel 75. . 
Der § 43 des Invalidenversicherungsgesetzes behält Geltung für diejenigen, 
welche vor dem 1. Januar 1912 durch Unfall dauernd erwerbsunfähig im Sinne 
des § 5 Abs. 4 des Invalidenversicherungsgesetzes geworden sind. 
Reichs-Gesetbl. 1911. 133
        <pb n="737" />
        – 854 — 
Der § 44 des Invalidenversicherungsgesetzes behält Geltung für die Erstattung 
der Beiträge von Personen, die vor dem 1. Januar 1912 gestorben sind. Wenn der 
Todesfall, der den Antrag auf Beitragserstattung begründet, durch einen Unfall herbei- 
geführt ist, der nach den Unfallversicherungsgesetzen zu entschädigen ist, so ist § 1522 
Abs. 1 Satz 1, 2 der Reichsversicherungsordnung entsprechend anzuwenden. Die Ver- 
sicherungsanstalt kann Ersatz aus der Unfallrente verlangen; dabei gelten die §§5) 1507, 
1523) 1526 der Reichsversicherungsordnung entsprechend. 
Artikel 76. 
Beiträge werden gemäß § 42 des Invalidenversicherungsgesetzes nach dem 
1. Januar 1912 nur dann erstattet, wenn der Antrag vor der Verkündung der 
Reichsversicherungsordnung gestellt worden ist. 
Artikel 77. 
Für die Fälle, in denen nach dem 1. Januar 1912 noch Beiträge zu erstatten 
sind, gilt § 128 Abs. 6 des Invalidenversicherungsgesetzes weiter. 
Artikel 78. 
Der Artikel 75 Abs. 2 Satz 2, 3 und der Artikel 77 sind auf die Sonder- 
anstalten entsprechend anzuwenden. 
Artikel 79. 
Ansprüche auf Invaliden- oder Altersrenten, über die am 1. Januar 1912 
das Feststellungsverfahren noch schwebt, unterliegen, vorbehaltlich des Artikel 71 
Abs. 3 und der Artikel 85, 94 bis 99, den Vorschriften der Reichsversicherungs. 
ordnung, wenn diese für die Berechtigten günstiger ist. Soweit hiernach die Reichs- 
versicherungsordnung anzuwenden ist, gilt ihre Nichtanwendung auch dann als Revisions- 
grund (5 1697 der Reichsversicherungsordnung)) wenn das Schiedsgericht sie noch 
nicht anwenden konnte. 
Artikel 80. 
Der Artikel 61 gilt entsprechend für Invaliden- und Altersrenten. 
Artikel 81. 
Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Tag, bis zu welchem die Versicherungs- 
anstalten und die zugelassenen besonderen Kasseneinrichtungen (Sonderanstalten) die 
Anderung ihrer Satzungen nach der Reichsversicherungsordnung zu beschließen haben. 
Dieser Tag ist so zu bestimmen, daß die Satzungen am 1. Januar 1912 giltig 
werden können. 
Kommt ein Versicherungsträger der Anordnung nicht rechtzeitig nach, so ändert 
die Aufsichtsbehörde die Satzung. 
Artikel 82. 
Der Artikel 54 gilt entsprechend für die Versicherungsanstalten.
        <pb n="738" />
        — 855 — 
Artikel 83. 
Besondere Kasseneinrichtungen, die nach den Gesetzen vom 22. Juni 1889 und 
vom 13. Juli 1899 zugelassen sind, gelten bis zum 31. März 1912 ohne neue 
Zulassung durch den Bundesrat als Sonderanstalten nach den §§ 1360 bis 1380 
der Reichsversicherungsordnung. Sie müssen vom Inkrafttreten der Hinterbliebenen- 
versicherung an Hinterbliebenenbezüge nach der Reichsversicherungsordnung gewähren. 
Die Rechtswirksamkeit der seit dem Inkrafttreten der Hinterbliebenenversicherung 
bis zum 31. März 1912 entrichteten Beiträge kann nicht deshalb bestritten werden, 
weil ihre Höhe sich nachträglich als unzureichend erwiesen hat. 
Artikel 84. 
Der Bundesrat hat im Jahre 1915 dem Reichstag die gesetzlichen Vorschriften 
über die Altersrente zur erneuten Beschlußfassung vorzulegen. 
VI. Verfahren. 
Artikel 85. 
Ist ein Verfahren an dem Tage, an dem die Vorschriften des Sechsten Buches 
der Reichsversicherungsordnung in Kraft treten, bereits anhängig, so wird es nach 
den bisher geltenden Vorschriften erledigt, soweit die Artikel 86 bis 99 nichts anderes 
vorschreiben. 
Artikel 86. 
Ist an dem im Artikel 85 bezeichneten Tage ein Verfahren, das nach § 58 
65 Abs. 3, § 72 Abs. 2, 4, d+ 73 Abs. 1) des Krankenversscherungsgesetzes zu 
erledigen ist, bei der Aufsichtsbehörde einer Gemeindekrankenversicherung oder Kranken- 
kasse anhängig, so ist die Sache an das Versicherungsamt abzugeben, wenn darüber 
noch nicht entschieden ist; für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften der 
Reichsversicherungsordnung. 
Artikel 87. 
Die Vorschrift des Artikel 86 gilt auch für die Fälle, in denen 
1. die Entscheidung an Stelle der Aufsichtsbehörde anderen Behörden über- 
tragen ist (§ 58 Abs. 1 Satz 2, § 84 Abs. 3 des Krankenversicherungs- 
gesetzes) 
2. an dem im Artikel 85 bezeichneten Tage nach 
§5 136 Abs. 6 des Gesetzes, betreffend die Unfall- und Krankenver- 
sicherung der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten 
Personen, vom 5. Mai 1886, 
§ 26 Abs. 2, § 27 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes, 
§ 29, §5 31 Abs. 2 § 32 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und 
Forstwirtschaft, 
56 9, 11 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes, 
§ 30 Abs. 2 §§ 31, 156 des See--Unfallversicherungsgesetzes, 
23 Abs. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes 
ein Verfahren vor der Aufsichtsbehörde anhängig ist. 
133“
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        — 856 — 
Artikel 88. 
Für die erstmalige Feststellung von Leistungen der Unfallversicherung gelten die 
Vorschriften der Reichsversicherungsordnung, wenn an dem im Artikel 85 bezeichneten 
Tage der Vorbescheid (§ 70 Abs. 1 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes, § 76 
Abs. 1 des Unfallversicherungsgesetzes für Land- und Forstwirtschaft, § 37 Abf. 1 
des Bau-Unfallversicherungsgesetzes, § 75 Abs. 1 des See-Unfallversicherungsgesetzes) 
noch nicht erteilt ist. 
Das Gleiche gilt für die Neufeststellung von Leistungen der Unfallversicherung 
nach Heilanstaltpflege. 
Artikel 89. 
Für die Neufeststellung von Leistungen der Unfallversicherung nach Änderung 
der Verhältnisse gelten die alten Vorschriften, wenn vor dem im Artikel 85 be- 
zeichneten Tage 
dem Berechtigten die Unterlagen mitgeteilt worden sind, auf Grund deren 
die Rente gemindert oder entzogen werden soll, oder 
der Anspruch auf Erhöhung oder Wiedergewährung der Rente ange- 
meldet, oder 
der Antrag auf Entscheidung bei dem Schiedsgerichte gestellt worden ist. 
Artikel 90. 
In Fällen, in denen 
Leistungen der Unfallversicherung eingestellt werden sollen, weil das Rccht 
auf den Bezug der Rente ruht) oder 
eine Unfallrente durch Kapitalzahlung abgelöst werden soll) 
sind die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung anzuwenden, wenn der Ver- 
sicherungsträger an dem im Artikel 85 bestimmten Tage noch keinen Bescheid erteilt hat. 
Das Gleiche gilt für die Fälle, in denen der Träger der Unfallversicherung 
Heilanstaltpflege gewähren will. 
Artikel 91. 
Das Verfahren zur Feststellung des entschädigungspflichtigen Trägers der 
Unfallversicherung (§ 73 Abs. 2 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes, § 79 Abs. 2 
des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirtschaft, § 37 Abs. 1 des Bau. 
Unfallversicherungsgesetzes, § 78 Abs. 2 des See-Unfallversicherungsgesetzes) richtet sich 
nach der Reichsversicherungsordnung, wenn der Antrag auf Entscheidung des Reichs- 
versicherungsamts (Landesversicherungsamts) nach dem im Artikel 85 bezeichneten Tage 
gestellt worden ist. 
Das Gleiche gilt für die Verteilung der Entschädigungslast unter mehrere 
Träger der Unfallversicherung (§ 85 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes, § 91 
des Unfallversicherungsgesetzes für Land und Forstwirtschaft, § 37 Abs. 1 des Bau- 
Unfallversicherungsgesetzes, § 89 des See Unfallversicherungsgesetzes). 
Artikel 92. 
Der § 160 8 Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung ist nicht anzu- 
wenden, wenn sich das neue Verfahren nach der Reichsversicherungsordnung, das 
frühere Verfahren aber nach den alten Vorschriften richtet.
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        837 — 
Artikel 93. 
Die Vorschrift des § 43 Abs. 2 des Unfallversicherungsgesetzes für Land- und 
Forstwirtschaft bleibt aufrechterhalten, solange nach dem im Artikel 85 bezeichneten 
Tage auf dem Gebiete der Land- und Forstwirtschaft Streitigkeiten noch nach den 
alten Vorschriften im Verwaltungsstreitverfahren zu erledigen sind. 
Artikel 94. 
Hat die untere Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle an dem im Artikel 85 
bezeichneten Tage in Sachen der Invalidenversicherung einen Antrag auf Bewilligung, 
Entziehung oder Einstellung der Leistungen noch nicht begutachtet, so wird die Sache 
an das Versicherungsamt abgegeben! ; das weitere Verfahren richtet sich nach der 
Reichsversicherungsordnung. 
Das Gleiche gilt in den Fällen des § 112 Abs. 3 des Invalidenversicherungs. 
gesetzes, wenn die mündliche Verhandlung nachzuholen ist. 
Artikel 95. 
Das Verfahren bei Erstattung von Beiträgen (§§ 42 bis 44 des Invaliden= 
versicherungsgesetzes) richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften, jedoch tritt 
von dem im Artikel 85 bezeichneten Tage an das Versicherungsamt an die Stelle 
der unteren Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle oder der von der obersten Ver- 
waltungsbehörde bestimmten Behörde (§ 128 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes). 
Artikel 96. 
Gegen Entscheidungen, die vor dem im Artikel 85 bezeichneten Tage rechts- 
kräftig geworden oder die im Verfahren nach den alten Vorschriften erledigt und 
nach diesem Tage rechtskräftig geworden sind, findet die Wiederaufnahme des Ver- 
fahrens nach der Reichsversicherungsordnung statt. 
Artikel 97. 
Zur Erledigung anhängiger Sachen, auf welche die alten Vorschriften anzu- 
wenden sind, treten an die Stelle der Schiedsgerichte die Oberversicherungsämter nach 
ihrer Errichtung und an die Stelle der alten Senate die neugebildeten Senate des 
Reichsversicherungsamts (Landesversicherungsamts). 
Artikel 98. 
Die oberste Verwaltungsbehörde bestimmt, zu welcher Zeit das Oberver- 
sicherungsamt zum ersten Male nach § 1686 der Reichsversicherungsordnung aus 
seinem Bezirke die Ärzte auswählt, die es als Sachverständige nach Bedarf zuziehen 
will. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die bisher gewählten Ärzte als Sachpver- 
ständige auch zu denjenigen Sachen hinzugezogen, welche nach den Vorschriften der 
Reichsversicherungsordnung zu beurteilen sind. 
Artikel 99. 
Innerhalb der ersten fünf Jahre nach dem im Artikel 85 bezeichneten Tage 
soll das Oberversicherungsamt die Sache nach den §§ 1693, 1799 der Reichsver.
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        — 858 — 
sicherungsordnung auch dann an das Reichsversicherungsamt (Landesversicherungsamt) 
zur Entscheidung abgeben, wenn es in Angelegenheiten der Krankenversichcrung von 
einer Entscheidung des Reichsgerichts oder des höchsten Verwaltungsgerichts des 
Bundesstaats, in dem es seinen Sitz hat, abweichen will. 
VII. Schlußvorschrift. 
Artikel 100. 
Der Bundesrat kann noch andere Übergangsbestimmungen erlassen. Die Be-. 
stimmungen sind durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstag bei 
seinem nächsten Zusammentritte zur Kenntnisnahme vorzulegen. 
Abschnitt B. 
Artikel 101. 
Mit dem nach Artikel 4 festgesetzten Tage fallen die Nr. 5 im § 4 Abs. 1 
des Gewerbegerichtsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1901 S. 353) und die Nr. 5 im 95 
des Gesetzes, betreffend Kaufmannsgerichte, (Reichs-Gesetzbl. 1904 S. 266) weg. 
Streitigkeiten, welche vor diesem Zeitpunkt anhängig geworden sind,) werden 
von den bis dahin zuständig gewesenen Stellen erledigt. 
Artikel 102. 
Mit dem nach Artikel 4 festgesetzten Tage fällt der § 90 der Gewerbe- 
ordnung weg. 
Artikel 103. 
Mit dem nach Artikel 4 festgesetzten Tage erhalten 
der § 62 Abs. 2) 
die §§ 81 a, 81b und § 95 Abf. 4, 
der § 98 Abs. 3, 
die §§ 1001, 100m und § 100 n Abs. 1 
der Gewerbeordnung die nachstehende Fassung: 
§ 62 Abs. 2. 
Die Erlaubnis ist zu versagen, soweit bei ihnen eine der im § 57 
bezeichneten Voraussetzungen zutrifft, oder wenn für sie die nach der 
Reichsversicherungsordnung erforderlichen Krankenkassenbeiträge nicht ent- 
richtet oder gestundet sind; außerdem darf sie nur dann verfagt werden, 
soweit eine der in den §§ 57a, 57b bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. 
Die Erlaubnis wird nach Maßgabe des § 58 durch eine für ihre Er- 
teilung zuständige Behörde zurückgenommen. 
§ 81a. 
Aufgabe der Innungen ist: 
1. die Mlege des Gemeingeistes sowie die Aufrechterhaltung und 
Stärkung der Standesehre unter den Innungsmitgliedern;
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        — 859 — 
2. die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und 
Gesellen (Gehilfen) sowie die Fürsorge für das Herbergswesen und 
den Arbeitsnachweis; 
3. die nähere Regelung des Lehrlingswesens und die Fürsorge für die 
technische, gewerbliche und sittliche Ausbildung der Lehrlinge, vor- 
behaltlich der §§ 103e, 126 bis 132a; 
4. die Entscheidung von Streitigkeiten der im § 4 des Gewerbegerichts- 
gesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1901 S. 353) bezeichneten Art zwischen den 
Innungsmitgliedern und ihren Lehrlingen. 
§ 81b. 
Die Innungen sind befugt, ihre Wirksamkeit auf andere, den Innungs- 
mitgliedern gemeinsame gewerbliche Interessen als die im § 81 a bezeichneten 
auszudehnen. Insbesondere steht ihnen neben der Errichtung von Innungs- 
krankenkassen (Abs. 2) zu: 
1. Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen und 
sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen (Gehilfen) und Lehrlinge 
zu treffen, insbesondere Schulen zu unterstützen, zu errichten und zu 
leiten, sowie über die Benutzung und den Besuch der von ihnen 
errichteten Schulen Vorschriften zu erlassen; 
2. Gesellen- und Meisterprüfungen zu veranstalten und über die Prüfungen 
Zeugnisse auszustellen; 
3. zur Unterstützung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen, ihrer 
Gesellen (Gehilfen), Lehrlinge und Arbeiter in Fällen der Krankheit, 
des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit Kassen 
zu errichten; . 
4. Schiedsgerichte zu errichten, welche berufen sind, Streitigkeiten der 
im § 4 des Gewerbegerichtsgesetzes bezeichneten Art zwischen den 
Innungsmitgliedern und ihren Gesellen (Gehilfen) und Arbeitern 
an Stelle der sonst zuständigen Behörden zu entscheiden; 
5. zur Förderung des Gewerbebetriebs der Innungsmitglieder einen 
gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb einzurichten. 
Die Errichtung und die Rechtsverhältnisse der Innungskrankenkassen 
richten sich nach der Reichsversicherungsordnung. 
§ 95 Abs. 4. 
Zur Ausführung von Beschlüssen der Innungsversammlung in den 
im Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten bedarf es der Zustimmung des 
Gesellenausschusses. Wird die Zustimmung versagt, so kann die Aufsichts- 
behörde sie ergänzen. Die Teilnahme des Gesellenausschusses an den 
Angelegenheiten der Innungskrankenkassen richtet sich nach der Reichs- 
versicherungsordnung.
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        – 860 — 
§ 98 Abs. 3. 
Sind mit der Innung andere Unterstützungskassen als Innungs. 
krankenkassen verbunden gewesen, so kann ihnen die höhere Verwaltungs- 
behörde nach der Auflösung oder Schließung der Innung Korporations- 
rechte verleihen; in diesem Falle verbleiben den Kassen ihre Bestände. 
§ 1001. 
Sind mit einer Innung, die infolge der Errichtung einer Zwangs- 
innung geschlossen wird, andere Unterstützungskrankenkassen als Innungs, 
krankenkassen verbunden gewesen, so sind die §§ 98, 98a anzuwenden. 
Sofern nicht statutarische Bestimmungen oder landesgesetzliche Vorschriften 
entgegenstehen, kann die Iwangsinnung mit Zustimmung der Vertretung 
der Unterstützungskasse diese Kasse mit allen Rechten und Verbindlichkeiten 
übernehmen. In letzterem Falle bleiben die vorhandenen Mitglieder dieser 
Kasse berechtigt, ihr anzugehören, auch wenn sie der Zwangsinnung nicht 
angehören. 
§ 100m. 
Scheiden infolge der Errichtung einer Zwangsinnung aus einer be- 
stehenden Innung, mit der eine andere Unterstützungskasse als eine Innungs- 
krankenkasse verbunden ist, Mitglieder aus (§ 100b Abs. 5), so können 
sie dieser Kasse auch ferner angehören. 
§ 100 n Abs. 1. 
Zur Teilnahme an anderen Unterstützungskassen als Innungskranken- 
kassen dürfen Innungsmitglieder gegen ihren Willen nicht verpflichtet werden. 
Artikel 104. 
Soweit Gesetze und andere Rechtsnormen auf Vorschriften verweisen, welche 
die Reichsversicherungsordnung oder dieses Gesetz übernimmt, ändert oder aufhebt, 
treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung 
oder dieses Gesetzes. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben an Bord M. Y. "Hohenzollern") Balholm, den 19. Juli 1911. 
L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="744" />
        — 861 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
Nr. 43. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Großbritanniens für eine Anzahl seiner Kolonien und 
Besitzungen sowie Luxemburgs zu dem in Paris am 18. Mai 1904 unterzeichneten Abkommen über 
Verwaltungsmaßregeln zur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel. S. 861. — 
Berichtigung. S. 867. 
  
  
  
— — — — — — — —— — 
  
  
  
(Nr. 3923.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Großbritanniens für eine Anzahl seiner 
Kolonien und Besitzungen sowie Luxemburgs zu dem in Paris am 18. Mai 1904 
unterzeichneten Abkommen über Verwaltungsmaßregeln zur Gewährung wirk- 
 samen Schutzes gegen den Mädchenhandel. Vom 22. Juli 1911. 
auch Mitteilung des hiesigen Botschafters der Französischen Republik vom 
23. April 1907 hat die Regierung Seiner Britischen Majestät im Anschluß an 
den Vorbehalt, der von ihr bei Unterzeichnung des Abkommens zwischen dem 
Deutschen Reiche und anderen Staaten über Verwaltungsmaßregeln zur Gewährung 
wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel vom 18. Mai 1904 Reichs-Gesetzbl. 
1905 S. 695) im Artikel 2 Abs. 5 des Unterzeichnungsprotokolls von demselben 
Tage (Reichs-Gesetzbl. 1905 S. 702) gemacht worden war, auf diplomatischem 
Wege der Französischen Regierung gegenüber die Erklärung abgegeben, daß sie 
für Australien, die Bahama-Inseln, Barbados, Britisch Guyana, Britisch Zentral- 
afrika, Canada, Ceylon, Gambia, Gibraltar, die Goldküste, Hongkong, Jamaika, 
die Leeward-Inseln, Malta, Neufundland, Nordnigerien, St. Helena, die Seychellen, 
Sierra Leone, Somaliland, Südrhodesien, Trinidad, Wei-hai-Wei und die Wind- 
ward--Inseln dem Abkommen beitritt. Nach Mitteilungen der hiesigen Französischen 
Botschaft vom 4. September, 25. Oktober und 13. Dezember 1907 hat die Königlich 
Großbritannische Regierung in gleicher Form für Uganda, Neuseeland und die 
Fiji-Inseln den Beitritt zu dem Abkommen erklärt. 
Luxemburg, welches das Abkommen nicht unterzeichnet hatte, ist ihm durch 
eine gemäß Artikel 7 abgegebene Erklärung vom 4. Juli 1910 beigetreten. 
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 
3. August 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 481). 
Berlin, den 22. Juli 1911. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Kiderlen-Waechter. 
——-Ö.ltst"—. 
Reichs- Gesetzbl. 1911. 134 
Ausgegeben zu Berlin den 4. August 1911.
        <pb n="745" />
        — 862 — 
Berichtigung 
In der Verordnung über die Einteilung der Landtagswahlkreise für Elsaß- 
Lothringen vom 3. Juli 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 267) muß es auf Seite 272 
unter Nr. 46 und 47 in Zeile 9 und 14 von oben statt "Hallingen“ heißen: 
„Hollingen“. · 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblattes vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="746" />
        — 863 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1911. 
  
Nr. 44. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend das Verfahren bei Anstellung, Kündigung und Entlassung von 
Angestellten und Beamten der Krankenkassen sowie bei Streitigkeiten aus deren Dienstverhältnissen. 
S. 8863. 
  
  
(Nr. 3924.) Bekanntmachung, betreffend das Verfahren bei Anstellung, Kündigung und 
Entlassung von Angestellten und Beamten der Krankenkassen sowie bei 
Streitigkeiten aus deren Dienstverhältnissen. Vom 1. August 1911. 
Auf Grund des Artikel 38 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Reichs- 
versicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 509) bestimme 
ich für die Zeit, in der Versicherungsämter und Oberversicherungsämter noch 
nicht errichtet sind, folgendes: 
§ 1. 
Für die nach Artikel 38 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Reichs- 
versicherungsordnung den Schiedsgerichten für Arbeiterversicherung zugewiesenen 
Aufgaben sind diejenigen Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung zuständig, in 
deren Bezirken die beteiligten Krankenkassen ihren Sitz haben. 
  
2. 
Soweit das Reichsversicherungsamt (Landesversicherungsamt) für die im 
Artikel 38 Abs. 1 a. a. O. bezeichneten Angelegenheiten zur Entscheidung berufen 
ist, entscheidet das Landesversicherungsamt, wenn der Bezirk der Krankenkasse nicht 
über das Gebiet des Bundesstaats hinaus reicht; im übrigen entscheidet das 
Reichsversicherungsamt. 
Ist die Entscheidung von einem Spruchsenate zu treffen, so entscheiden bei 
dem Reichsversicherungsamte der Verstärkte Senat (§ 22 Abs. 2, 3 der Kaiser- 
lichen Verordnung, betreffend den Geschäftsgang und das Verfahren des Reichs- 
versicherungsamts, vom 19. Oktober 1900, Reichs-Gesetzbl. S. 983), bei den 
Landesversicherungsämtern die vorhandenen Senate. 
Reichs. Gesetzbl. 1911. 135 
Ausgegeben zu Berlin den 5. August 1911.
        <pb n="747" />
        — 864 — 
§ 3. 
Für die Bestätigung der Beschlüsse des Krankenkassenvorstandes nach § 349 
Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, für die widerrufliche Bestellung der für 
die Geschäftsführung der Krankenkasse erforderlichen Personen und für die end- 
gültige Übertragung der Stelle an die widerruflich Angestellten nach § 350 a. a. O. 
sowie für die Zustimmung und die Genehmigung nach §9 354 Abs. 2, 6 a. a. L. 
sind der Vorsitzende des Schiedsgerichts für Arbeiterversicherung, für die Ge- 
nehmigung zur endgültigen Übertragung der Stelle (§ 350 a. a. O.) die mit Er- 
ledigung dieser Angelegenheiten betrauten Beamten des Reichsversicherungsamts 
(Landesversicherungsamts) zuständig. 
§ 4. 
Uber Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnisse der Angestellten (§ 358 Abs.! 
95 Reichsversicherungsordnung) entscheidet das Schiedsgericht für Arbeiterver- 
sicherung. 
Auf Beschwerde (§ 349 Abs. 3, § 358 Abs. 1 a. a. O.) entscheiden die in 
§ 2 Abs. 2 dieser Bekanntmachung bezeichneten Senate des Reichsversicherungsamt 
(Landesversicherungsamts). 
§ 5. 
Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat nach Zustellung der angefochtenen 
Entscheidung; für die Frist gelten die §§ 124 bis 134 der Reichsversicherungs- 
ordnung. 
§ 6. 
Solange die im § 35 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung vorgesehene 
Verordnungen über das Verfahren vor den Versicherungsbehörden noch nicht in 
Kraft getreten sind, gelten auch für die im Artikel 38 des Einführungsgesetzes zu 
Reichsversicherungsordnung bezeichneten Angelegenheiten die allgemeinen Be- 
stimmungen der Kaiserlichen Verordnung, betreffend das Verfahren vor den 
Schiedsgerichten für Arbeiterversicherung, vom 22. November 1900 (Reichs--Gesetzbl. 
S. 1017) und der Kaiserlichen Verordnung, betreffend den Geschäftsgang und 
das Verfahren des Reichsversicherungsamts, vom 19. Oktober 1900 (Reichs-Gesetzbl 
S. 983) sowie der für das Verfahren vor den Landesversicherungsämtern erlassenen 
Verordnungen der Landesregierungen. 
  
  
§ 7. 
Die Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung, bei denen mehrere Spruch- 
abteilungen bestehen, bestimmen, welche Spruchabteilung die im Artikel 38 des 
Einführungsgesetes zur Reichsversicherungsordnung bezeichneten Angelegenheiten 
zu erledigen hat. 
Das Entsprechende gilt für Landesversicherungsämter, bei denen mehrere 
Senate bestehen.
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        <pb n="749" />
        Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 45. 
Inhalt: Bekanntmachung über eine Vereinbarung mit Japan vom 7. Juli 1911 zur vorläufigen Rege- 
lung des Konsulatwesens. S. 867. 
  
(Nr. 3925.) Bekanntmachung über eine Vereinbarung mit Japan vom 7. Juli 1911 zur 
vorläufigen Regelung des Konsulatwesens. Vom 31. Juli 1911. 
Der nach der Bekanntmachung vom 7. Juli 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 364) 
mit Beginn des 17. Juli 1899 in Kraft getretene Konsularvertrag zwischen dem 
Deutschen Reiche und Japan vom 4. April 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 732) ist 
mit Beginn des 17. d. M. außer Kraft getreten. Zur vorläufigen Regelung 
des Konsulatwesens sind zwischen dem Kaiserlichen Geschäftsträger in Tokio und 
dem Kaiserlich Japanischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten die an- 
liegenden Noten vom 7. d. M. ausgetauscht worden. Die durch diesen Noten- 
austausch zustande gekommene Vereinbarung ist gemäß einem Beschlusse, den der 
Bundesrat auf Grund des Gesetzes vom 15. Juni 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 251) 
gefaßt hat, am 17. d. M. vorläufig in Kraft getreten. 
Berlin, den 31. Juli 1911. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Kiderlen-Waechter. 
  
Reichs-Gesehbl. 1911. 136 
Ausgegeben zu Berlin den 10. August 1911.
        <pb n="750" />
        — 869 — 
daß die durch den Wegfall des geltenden Japanisch-Deutschen Konsularvertrags 
vom 4. April 1896 für die beiderseitigen Länder etwa entstehenden Unzuträglich- 
keiten durch den Abschluß einer provisorischen Vereinbarung vermieden werden. 
Auf Grund vorstehender Erwägungen verpflichtet sich die Kaiserlich Japanische 
Regierung, provisorisch den deutschen Konsularbeamten in Japan unter der Be- 
dingung der Gegenseitigkeit alle Rechte der meistbegünstigten Macht in Ansehung 
der Zulassung, der Vorrechte und Befreiungen sowie der Amtsbefugnisse der 
Konsularbeamten zu gewähren. 
Die durch diesen Notenaustausch erzielte Vereinbarung soll am 17. Juli 
1911 in Kraft treten und bis zur Aufhebung durch einen endgültigen Ver- 
trag oder bis zum Ablaufe von sechs Monaten nach der Kündigung durch eine 
der beiden Regierungen in Kraft bleiben. 
Der Unterzeichnete benutzt diesen Anlaß, um dem Kaiserlichen Geschäfts- 
träger Herrn von Radowitz die Versicherung ausgezeichneter Hochachtung zu 
erneuern. 
  
  
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
(L. S.) Marquis Komura Jutaro. 
  
An 
den Deutschen Geschäftsträger Herrn von Radowitz, 
Hochwohlgeboren. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="751" />
        <pb n="752" />
        — 871 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfracht- 
verkehr beigefügte Liste. S 71. — Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der 
Anlage C zur Eisenbahn= Verkehrsordnung. S. 879. 
  
  
  
(Nr. 3926.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 7. August 1911. 
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom 1. Februar 
1911, Reichs-Gesetzbl. S. 68ff. von 1911), ist, wie folgt, geändert worden: 
Im Abschnitt Österreich und Ungarn. I. Im Reichsrat vertretene 
Königreiche und Länder. A. ist unter Ifd. Nr. 14 mit Gültigkeit vom 16. Juli 
d. J. hinter der Linie „Neunkirchen L.-B.-Willendorf““ (Reichs-Gesetzbl. S. 76) 
eingeschaltet: 
Pyrawarth - Zistersdorf“ 
Berlin, den 7. August 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Petri. 
  
  
Reichs-Gesetzbl. 1911. 137 
Ausgegeben zu Berlin den 17. August 1911.
        <pb n="753" />
        — 872 — 
(Nr. 3927.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn- 
Verkehrsordnung. Vom 9. August 1911. 
Au Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung wird diese Anlage, wie folgt, ergänzt und geändert: 
Nr. Ia. Sprengstoffe. 
1. Eingangsbestimmungen. 
A. Sprengmittel. 1. Gruppe. 
a) Unter a) Ammoniaksalpetersprengstoffe wird der mit „Anagon- 
Sprengpulver“ beginnende Absatz gestrichen. 
b) Unter d) Schwarzpulverähnliche, handhabungssichere Spreng- 
stoffe wird der mit „Praeposit“ beginnende Absatz gefaßt: 
Praeposit (Gemenge von Kalisalpeter, Schwefel, Holzkohle und 
Hipposin — einem aus vorgetrocknetem Pferdedünger gewonnenen 
staubfeinen Körper — im Gewichtsverhältnisse deser Bestandteile 
von 12:3: 1:1, auch mit gänzlichem oder teilweisem Ersatze 
des Kalisalpeters durch eine entsprechende Menge Natronsalpeterl. 
2. Beförderungsvorschriften. 
A. Verpackung. 
Unter 1. Gruppe der Sprengmittel. 4. Schwarzpulverähnliche, 
handhabungssichere Sprengstoffe d) wird Abs. (1) gefaßt: 
C) Die Stoffe müssen wie die Ammoniaksalpetersprengstoffe a) 
verpackt sein. Für Praeposit ist an Stelle der Verpackung in 
Patronen auch die Verpackung in Büchsen aus Weißblech mit dicht 
schließendem Deckel zugelassen. Jede Büchse darf höchstens 5 kg Praeposit 
enthalten und ist in kräftiges Packpapier völlig einzuwickeln. Höchstens 
10 Büchsen sind in einen starken, dichten, sicher verschlossenen Holz- 
behälter so einzusetzen, daß die Deckel der Büchsen in ihrer Lage durch- 
aus festgehalten werden. Die Holzbehälter sind durch kräftige Zwischen- 
wände, die aneinander und an den Innenwandungen der Behälter 
dicht anschließen und mit diesen — jedoch nicht mit dem Deckel — 
durch Nagelung verbunden sein müssen, derartig einzuteilen, daß sich 
in einer Abteilung nicht mehr als 3 Büchsen befinden. Ferner sind 
bei Praeposit an Stelle der mit Paraffin oder Zeresin getränkten 
Patronenhüllen (vergleiche Ziffer 1 Abs. (1)) dichte Hüllen aus Per- 
gamentpapier zugelassen.
        <pb n="754" />
        — 873 — 
Ur. Ie. Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche oder die Ver- 
brennung unterstützende Gase entwickeln. 
Unter B. Sonstige Vorschriften wird folgender Abs. () nachgetragen: 
() Leere Behälter, worin Stoffe der Ziffer 2 enthalten gewesen 
sind, müssen frei von Resten dieser Stoffe sein. Ihr früherer Inhalt 
muß im Frachtbrief angegeben sein. 
Nr. III. Brennbare Flüssigkeiten. 
Unter B. Sonstige Vorschriften wird im Abs. (1) am Ende hinzugefügt: 
Bei Wagenladungen von Spiritus in Glasflaschen dürfen für offene 
Übergefäße die unter A. Abs. (6) vorgeschriebenen Schutzdecken fehlen, 
wenn die einzelnen Flaschen nicht mehr als 1 Liter Inhalt haben und 
wenn die offenen Übergefäße im Wagen gegen Umkanten und Herab- 
fallen aus den oberen Lagen gesichert sind. 
Nr. IV. Giftige Stoffe. 
Unter A. Verpackung wird Abs. (83) gefaßt: 
(8) Die Stoffe der Ziffer 8 sind zu verpacken: 
in starke, dichte, sicher verschlossene Behälter aus Holz oder 
Wellblech. Die Holzbehälter (Fässer oder Kisten) müssen 
mit Papier ausgelegt sein. Um die Wellblechgefäße, die 
mindestens 1 mm stark sein müssen, sind wenigstens 2 Holz- 
dauben zu legen, die durch mindestens 6 Weidenreifen fest- 
gehalten werden. 
Die Änderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 9. August 1911. 
Das Reichs-Eisenbahnamt. 
In Vertretung: 
Petri. 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="755" />
        <pb n="756" />
        — 876 
Ledit arrangement demeurera an- 
nexé à la présente convention dont 
il fera partie intsgrante. 
Article II. 
La présente convention sera ra- 
tifée et les ratifications en seront 
éGchangées à Bruxelles le plus töt 
due faire se pourra. 
En foi de quoi les Plénipoten- 
tiaires respectils ont signé la pré- 
sente convention et y ont apposé 
leurs cachets. 
Bruzelles, le 11 Acüt 1910. 
LEnvoyé Extraordinaire et Mi- 
nistre Plénipotentiaire de Sa Majesté 
TEmpereur d’Allemagne, Roi de 
Prusse 
#. S.) 5. 
Le Ministre des Affaires Etrangeres 
de Sa Majesté le Roi des Belges. 
Das genannte Abkommen bleibt der 
gegenwärtigen Vereinbarung als wesent- 
licher Bestandteil beigefügt. 
Artikel II. 
Die gegenwärtige Vereinbarung wird 
ratifiziert und die Ratifikationsurkunden 
werden in möglichst kurzer Frist zu 
Brüssel ausgetauscht werden. 
Zu Urkund dessen haben die beider- 
seitigen Bevollmächtigten die gegenwär- 
tige Ubereinkunft vollzogen und ihre 
Siegel beigedrückt. 
Brüssel, den 11. August 1910. 
  
Der außerordentliche. Gesandte und 
bevollmächtigte Minister Seiner Ma- 
jestät des Deutschen Kaisers und Königs. 
von Preußen 
von Flotow. 
Der Königlich Belgische Minister der 
auswärtigen Angelegenheiten. 
(L. S.) Davignon. 
  
Les soussignés, Délégués par leurs 
Gouvernements respectils pour étu- 
dier et fixer le tracé Tune frontière 
delinitive entre I’Est-africain alle- 
mand et la Colonie du Congo belge, 
au Nord du Lac Tanganika se sont 
trouv#és d’accord pour deéterminer 
ladite frontière de la manière sui- 
vante, sous réserve de Tapprobation 
de leurs Gouvernements: 
du Lac Tanganika au lac Kivu. 
La frontière abandonnant la ligne 
méediane du lac Tanganika Finfléchit 
Die Unterzeichneten, welche von ihren 
beiderseitigen Regierungen beauftragt 
sind, im Norden des Tanganikasees eine 
endgültige Grenze zwischen Deutsch Ost- 
afrika und der Belgischen Kongokolonie 
zu beraten und festzusetzen, sind über- 
eingekommen, diese Gienze vorbehaltlich 
der Genehmigung ihrer Regierungen 
wie folgt zu bestimmen: 
vom Tanganikasee bis zum Kiwusee. 
Die Grenze biegt in dem nördlichen 
Teile des Tanganikasees von der Mittel-
        <pb n="757" />
        à mi-chemin environ, entre le Bihira 
et le Buhamba (voir carte II ci--ointe) 
Ia pointe Nord du Hehu. 
La section de frontière decrite ci- 
dessus à partir de la rive septen- 
trionale du Kivu jusqu'au parallele 
Passant par le sommet septentrional 
du Hehu sera fixée et délimitée sur 
le terrain par une Commission mixte 
d’après les principes établis plus 
haut. 
A partir du sommet Nord du Hehu, 
la frontière se dirige en ligne droite 
Sur le point culminant du Karissimbi 
(Barthelemy-Spitze). De la pointe 
du Karissimbi, la frontière se dirige 
en ligne droite vers le sommet du 
Visscke (Kishasha). De IA, elle atteint 
le sommet principal du Sabinio en 
suivant la créte de la chaine de 
petits crateres qui §tend entre ces 
deux volcans. 
Le sommet du Sabinio marque le 
Point de contact des territoires alle- 
mand, belge et anglais. Au dela de 
ce point commence vers TESt la 
frontière anglo-allemande et vers le 
Nord la frontière anglo-belge. 
La frontière dui partage les eaux 
du lac Kivu ne sera pas considérée 
comme une ligne de douane. En 
consequence, la législation douanieère 
des deux Colonies riveraines ne 
sera pas appliqué aux marchandises 
transportées par les embarcations 
dui, au cours de leur navigation sur 
le lac, auraient franchi la frontiere, 
à moins qdu’il nJ ait déchargement, 
transbordement ou tentative de 
fraude. 
Cette disposition ne porte pas 
atteinte au droit de surveillance et 
879 
verhältnisse die Nordspitze des Hehu er- 
reicht (vergleiche die anliegende Karte II). 
Der oben beschriebene Grenzabschnitt 
vom Nordufer des Kiwusees bis zu dem 
durch die Nordspitze des Hehu laufenden 
Breitenparallel soll durch eine gemischte 
Kommission nach den vorstehend gege- 
benen Richtlinien an Ort und Stelle 
vermarkt werden. 
  
Von der Nordspitze des Hehu ver- 
läuft die Grenze in gerader Linie bis 
zur höchsten Spitze des Karissimbi (Bar- 
thelemyspitz)h. Von der Spitze des 
Karissimbi wendet sich die Grenze in 
gerader Linie auf die Spitze des Vissoke 
(Kishasha). Von hier erreicht sie, der 
Kette der zwischen diesen beiden Vulkanen 
liegenden kleinen Krater folgend, die 
höchste Spitze des Sabinjo (Sabjino). 
Die Spitze des Sabinjo (Sabjino) 
bildet den Punkt, an dem die deutschen, 
belgischen und britischen Gebiete zusam- 
menstoßen. Hier beginnt nach Osten zu 
die deutsch-britische, nach Norden die 
belgisch-britische Grenze. 
Soweit die vorbeschriebene Grenze 
die Wasserfläche des Kiwusees schneidet, 
soll die Linie nicht als Zollgrenze gelten; 
das heißt: die Bestimmungen über Ein- 
und Ausfuhr, wie sie in den beider- 
seitigen Uferstaaten Geltung haben, sollen 
nicht auf Verschiffungen Anwendung 
finden, die auf der Fahrt über den See 
diese Grenze überschreiten, es sei denn, 
daß die Ware ausgeladen oder auf dem 
See von Fahrzeug zu Fahrzeug umge- 
laden wird oder es sich um Versuch des 
Schmuggels handelt. 
Durch diese Bestimmung soll das 
Recht der Uberwachung und der Aus-
        <pb n="758" />
        de police due les autorités des Colo- 
nies riveraines exercent sur les enux 
soumises à leur souverainefté respec- 
tive. 
Les indigenes habitant au Nord 
du lac Kivu dans un rayon de 10 
kilometres à 1 Quest de la frontière 
decrite ci-dessus auront, pendant un 
delai de six mois, à partir du jour 
on les travaux de delimitation sur 
place seront terminés, la faculté de 
Se transporter avec leurs biens meu- 
bles et leurs troupeaux sur le terri- 
toire allemand. Ceux qui auront 
usé de cette faculté seront autorisés 
à procéder librement à la recolte 
des moissons qui se trouvaient sur 
Pied au moment de leur départ. 
Dans Tintérét du maintien du pre 
stige de la race blanche vis-à-vis des 
indigènes, Texecution de cette Con- 
vention devra avoir lieu, notamment 
en ce dui concerne Tévacuation des 
stations et des Postes, Denlevement 
des drapeaux et des autres em- 
blemes Tautorité, dans une forme 
qui rende évidente aux indigènes la 
cContinuation des relations amicales 
existant entre les deux Gouverne--- 
ments. 
Les détails de la remise solennelle 
des postes seront fixés de commun 
accord par les fonctionnaires locaux 
des deux Colonies qui seront pourvus 
aussi rapidement que possible din- 
structions concordantes. 
Bruxelles, le 14 Mai 1910. 
van den Heuvel. 
A. van Maldeghem. 
Chev. van der Elst. 
880 
übung der Polizeigewalt auf der der 
Territorialhoheit der Uferstaaten unter- 
liegenden Wasserfläche jedoch nicht be- 
rührt werden. 
Den innerhalb einer Entfernung von 
10 Kilometern westlich der oben beschriebe- 
nen Grenze in dem Gebiete nördlich des 
Kiwusees wohnenden Eingeborenen wird 
das Recht vorbehalten, innerhalb einer 
Frist von 6 Monaten, gerechnet vem 
Tage des Abschlusses der Vermarkungs, 
arbeiten an Ort und Stelle, mit ihrer 
gesamten fahrenden Habe einschließlich 
des Viehes auf deutsches Gebiet über, 
zusiedeln, auch die zur Zeit der Uber- 
siedelung auf dem Felde noch aufstehende 
Frucht nach Eintritt der Reife frei und 
ungehindert abzuernten. 
Im Interesse der Aufrechterhaltung 
des Ansehens der weißen Rasse gegen- 
über den Eingeborenen hat die Durch- 
führung dieses Vertrags, in Sonder- 
heit, was die Räumung von Stationen 
und Posten, die Entfernung von Flag- 
gen und sonstigen Hoheitszeichen an- 
langt, in einer Form zu erfolgen, die 
den Eingeborenen das Fortbestehen 
freundschaftlicher Beziehungen zwischen 
den beiderseitigen Regierungen deutlich 
zum Ausdruck bringt. 
Die Festsetzung der Einzelheiten der 
feierlichen Ubergabe bleibt der Verein- 
barung der örtlichen Verwaltungsorgane 
überlassen, die tunlichst beschleunigt mi 
ruwpred Weisungen zu versche 
ind. 
Brüssel, den 14. Mai 1910. 
Ebermaier. 
von Danckelman. 
Kurt Freiherr von Lersner.
        <pb n="759" />
        — 881 — 
(Nr. 3928a.) Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des zwischen dem Deutschen Reiche 
und Belgien am 11. August 1910 abgeschlossenen Abkommens zur Festlegung 
der Grenze zwischen Deutsch Ostafrika und der Belgischen Kongokolonte und 
den Austausch der Ratifikationsurkunden. Vom 12. August 1911. 
D. vorstehende Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien ist 
ratifiziert worden. Die Ratifikationsurkunden sind am 27. Juli 1911 in Brüssel 
ausgetauscht worden. . 
Berlin, den 12. August 1911. 
von Bethmann Hollweg. 
  
  
(Nr. 3929.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur 
Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 23. August 1911. 
A- Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung wird diese Anlage, wie folgt, ergänzt und geändert: · 
Ur. Ia. Sprengstoffe. 
1. Eingangsbestimmungen. 
A. Sprengmittel. 1. Gruppe. 
Unter a) Ammoniaksalpetersprengstoffe wird hinter dem mit „Wetter- 
Fulmenit 1I7 beginnenden Absatz nachgetragen: 
Gesteins-Gehlingerit III (Gemenge von 80 Prozent Ammoniak- 
salpeter, 15 Prozent Trinitrotoluol und 5 Prozent Mehl). 
2. Beförderungsvorschriften. 
A. Verpackung. 
Unter Schießmittel wird hinter Abschnitt d) folgender neuer Abschnitt 
angefügt: 
e) Ausnahmen von den Vorschriften unter a) und b) für Schieß— 
mittel der 1. Gruppe, für welche die Zusammenladung mit 
Sprengkapseln (b. Ziffer 4 a)) zulässig sein soll. 
Schießmittel der 1. Gruppe, für welche die Zusammenladung mit Spreng- 
kapseln (b. Ziffer 4 a)) zulässig sein soll, müssen in haltbare, dichte Holzbehälter 
von mindestens 30 mm Wandstärke verpackt sein, deren Deckel mit Messing- 
schrauben oder verzinnten Holzschrauben befestigt ist. Ein Behälter darf höchstens 
30 kg Schießmittel enthalten. Der Behälter ist in eine starke, dichte und mit 
Messingschrauben oder verzinnten Holzschrauben sicher zu verschließende hölzerne
        <pb n="760" />
        — 883 — 
Nr. II. Selbstentzündliche Stoffe. 
1. Eingangsbestimmungen. 
Hinter Ziffer 8 wird nachgetragen: 
8a. Gemenge aus körnigen oder porösen brennbaren Stoffen 
mit Leinöl, Harz, Harzöl, Petroleumrückständen und der- 
gleichen, sofern die letzteren Bestandteile noch der Selbst- 
ozxydation unterliegen können (z. B. sogenannte Korkfüllmasse). 
2. Beförderungsvorschriften. 
A. Verpackung. 
In Abs. (6) wird nachgetragen: 
Die Stoffe der Ziffer 8 a sind, wenn in Formen gepreßt, in 
starke, dichte Behälter aus Blech oder in starke Holzbehälter mit 
dichtem Blecheinsatz, wenn nicht in Formen gepreßt, in starke, 
dichte, sicher verschlossene Behälter zu verpacken. 
Die Änderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 23. August 1911. 
Das Reichs-Eisenbahnamt. 
In Vertretung: 
Petri. 
  
  
(Nr. 3929a.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 23. August 1911. 
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom 1. Februar 
1911, Reichs-Gesetzbl. S. 68 ff. von 1911), ist, wie folgt, geändert worden: 
I. Unter Italien. A. ist die Nummer 16 mit Gültigkeit vom 17. Sep- 
tember d. J. folgendermaßen geändert: 
„16. Die von der Societä Nazionale di ferrovie e tramvie be- 
triebenen Linien Brescia-Iseo—Edolo, Iseo-Rovato und Bor- 
nato —Paderno.“ 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 139
        <pb n="761" />
        — 884 — 
II. Ebendaselbst ist als neue Nr. 18 mit Gültigkeit vom 6. September 
d. J. eingeschaltet: 
18. Die von der Verwaltung der Provinz Brescia betriebene 
Strecke Rezzato-Vobarno der Eisenbahn Rezzato-Vobarno- 
Vestone.“ 
Im Abschnitt B wurden die bisherigen Ziffern 18 bis 22 in 
19 bis 23 abgeändert und die auf Italien bezüglichen Verweisungen 
in den Anmerkungen am Schlusse der Abteilungen Österreich und 
Ungarn, I. Im Reichsrat vertretene Königreiche und Länder, Frankreich 
und Schweiz entsprechend berichtigt. 
III. Unter Schweiz. A. 
II. Schmalspurbahnen, 
ist als neue Nummer 22a eingeschaltet: 
„Bremgarten—Dietikon-Bahn.“ 
Berlin, den 23. August 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Petri. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanskalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="762" />
        — 885 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
  
  
Nr. 48. 
Inhalt. Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes über die Verfassung Elsaß-Lothringens vom 
31. Mai 1911. S. sss. 
  
  
  
(Nr. 3930.) Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes über die Verfassung Elsaß- 
Lothringens vom 31. Mai 1911. Vom 21. August 1911. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen  
verordnen auf Grund des Artikel III des Gesetzes über die Verfassung Elsaß- 
Lothringens vom 31. Mai 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 225) im Namen des Reichs, 
was folgt: 
Das Gesetz über die Verfassung Elsaß-Lothringens vom 31. Mai 1911 
(Reichs-Gesetzbl. S. 225) tritt in seinem ganzen Umfang mit dem 1. September 
1911 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Wilhelmshöhe, den 21. August 1911. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Pofstanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs= Gesetzbl. 1911. 140 
Ausgegeben zu Berlin den 26. August 1911.
        <pb n="763" />
        <pb n="764" />
        — 887 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
Nr 49. 
Inhalt: Niederlassungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 
S. 887. — Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, be- 
treffend Regelung von Rechtsverhältnissen der beiderseitigen Staatsangehörigen im Gebiete des 
anderen vertragschließenden Teiles. S. 392. — Bekanntmachung über die Ratifikation des 
Niederlassungsvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 
13. November 1909 und des zwischen denselben beiden Teilen am 31. Oktober 1910 abgeschlossenen 
Vertrags, betreffend Regelung von Rechtsverhältnissen der beiderseitigen Staatsangehörigen im Gebiete 
des anderen vertragschließenden Teiles, sowie über den Austausch der Ratifikationsurkunden. S. 694. 
  
  
  
(Nr. 3931.) Niederlassungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen 
Eidgenossenschaft. Vom 13. November 1909. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, und der Schweizerische Bundesrat, im Namen der Schweize- 
rischen Eidgenossenschaft, 
von dem Wunsche geleitet, die Bestimmungen des zwischen dem Deutschen 
Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestehenden Niederlassungsvertrags 
vom 31. Mai 1890 in verschiedenen Punkten zu verbessern und zu ergänzen, 
sind übereingekommen, zu diesem Zwecke einen neuen Niederlassungsvertrag 
abzuschließen und haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Herrn Dr. Johannes Kriege, Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen 
Legationsrat und Justitiar im Auswärtigen Amte, 
Herrn Hans von Wichert, Allerhöchstihren Geheimen Legationsrat 
und vortragenden Rat im Auswärtigen Amte, und 
Herrn Bruno Dammann, Allerhöchstihren Geheimen Ober- 
regierungsrat und vortragenden Rat im Reichsamte des Innern; 
der Schweizerische Bundesrat: 
Herrn Bundesrat Dr. Ernst Brenner, Vorsteher des Schweize- 
rischen Justiz- und Polizeidepartements, 
welche nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form be- 
fundenen Vollmachten sich über folgende Artikel geeinigt haben: 
Artikel 1. 
Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teiles sollen berechtigt sein, sich 
in dem Gebiete des anderen Teiles ständig niederzulassen oder dauernd oder 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 141 
Ausgegeben zu Berlin den 31. August 1911.
        <pb n="765" />
        zeitweilig aufzuhalten, wenn und solange sie die dortigen Gesetze und Polizei- 
verordnungen befolgen. 
Um dieses Recht beanspruchen zu können, müssen sie mit einem gültigen 
Heimatscheine versehen sein. 
Die beiden Teile werden sich gegenseitig mitteilen, welche Behörden zur 
Ausstellung der Heimatscheine und zur Anerkennung der Staatsangehörigkeit zu- 
ständig sind. 
Artikel 2. 
Durch die Bestimmungen des Artikel 1 wird nicht berührt das Recht jedes 
vertragschließenden Teiles, Angehörigen des anderen Teiles die Niederlassung oder 
den Aufenthalt zu untersagen, sei es infolge eines strafgerichtlichen Urteils, sei es 
aus Gründen der inneren oder äußeren Sicherheit des Staates, sei es aus sonstigen 
polizeilichen Gründen, insbesondere aus Gründen der Gesundheits-, Sitten= oder 
Armenpolizei. 
Artikel 3. 
Jeder vertragschließende Teil behält sich vor, den Angehörigen des anderen 
Teiles, die ihm früher angehört und die Staatsangehörigkeit vor Erfüllung ihrer 
militärischen Pflichten verloren haben, die Niederlassung oder den Aufenthalt zu 
untersagen. Jedoch soll von der Ausübung dieser Befugnis abgesehen werden, 
wenn sich bei der Prüfung der Verhältnisse ergibt, daß der Wechsel der Staats- 
angehörigkeit in gutem Glauben und nicht zur Umgehung der militärischen 
Plichten herbeigeführt ist. 
Artikel 4. 
Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teiles, die sich in dem Gebiete 
des anderen Teiles niedergelassen haben oder aufhalten, bleiben den Gesetzen ihres 
Heimatlandes über die Militärpflicht oder die an deren Stelle tretende Ersatz- 
leistung unterworfen und können in dem anderen Lande weder zu persönlichem 
Militärdienst irgend welcher Art noch zu einer Ersatzleistung angehalten werden. 
Artikel 5. 
Im Falle eines Krieges oder einer Enteignung zum öffentlichen Nutzen 
sollen in Ansehung der Entschädigung die Angehörigen jedes vertragschließenden 
Teiles, die sich in dem Gebiete des anderen Teiles niedergelassen haben oder auf- 
halten, den Landesangehörigen gleichgestellt werden. 
Artikel 6. 
Jeder vertragschließende Teil verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß in 
seinem Gebiete den hilfsbedürftigen Angehörigen des anderen Teiles die erforder- 
liche Verpflegung und Krankenfürsorge nach den am Aufenthaltsorte für die 
eigenen Angehörigen geltenden Grundsätzen zuteil werde, bis ihre Rückkehr in die 
Heimat ohne Nachteil für ihre und anderer Gesundheit geschehen kann. 
Ein Ersatz der durch die Verpflegung, die Krankenfürsorge oder die Be- 
erdigung solcher Personen erwachsenen Kosten kann gegenüber dem Teile, dem
        <pb n="766" />
        — 889 — 
der Hilfsbedürftige angehört, oder gegenüber den öffentlichen Verbänden oder 
Kassen dieses Teiles nicht beansprucht werden. 
Für den Fall, daß der Hilfsbedürftige selbst oder daß andere privatrechtlich 
Verpflichtete zum Ersatze der Kosten imstande sind, bleiben die Ansprüche an 
diese vorbehalten. Auch sichern sich die beiden Teile die nach der Landesgesetz- 
gebung zulässige Hilfe zur Geltendmachung dieser Ansprüche zu. 
Artikel 7. 
Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teiles, die sich in dem Gebiete 
des anderen Teiles niedergelassen haben oder aufhalten und gemäß Artikel 2 oder 3 
ausgewiesen werden, sind mit ihrer Familie auf Verlangen des ausweisenden 
Teiles jederzeit in ihr Heimatland wieder zu übernehmen. 
Das Gleiche gilt für frühere Angehörige jedes Teiles, solange sie nicht 
Angehörige des anderen Teiles oder eines dritten Staates geworden sind. 
Mit dem Ausgewiesenen sind seine Ehefrau und die in seiner häuslichen 
Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder auch dann zu übernehmen, wenn 
sie dem übernehmenden Teile weder angehören noch früher angehört haben, aber 
nicht Angehörige des anderen Teiles oder eines dritten Staates geworden sind. 
Artikel 8. 
In den Fällen des Artikel 7 entscheidet der ausweisende Teil, ob die in 
den Artikeln 2 oder 3 vorgesehenen Voraussetzungen der Ausweisung vorliegen. 
Artikel 9. 
Ist auf Grund eines Heimatscheins die Niederlassung gewährt worden, so 
kann der Staat, von dessen Behörden der Schein ausgestellt war, ein Verlangen 
auf Ubernahme nicht unter Berufung darauf ablehnen, daß der Inhaber und 
seine in dem Scheine aufgeführten Familienmitglieder die beurkundete Staats- 
angehörigkeit zur Zeit der Beurkundung nicht besessen haben. 
Artikel 10. 
Eine zwangsweise Überführung auszuweisender Personen in das Gebiet des 
anderen Teiles darf nur auf Grund eines Übernahmeverfahrens (Artikel 11 
bis 16) erfolgen. 
Artikel 11. 
Die Überführung von Personen, die gemäß Artikel 2 oder 3 ausgewiesen 
werden, soll auf Grund eines unmittelbaren Schriftwechsels zwischen der die Aus- 
weisung (Heimschaffung) anordnenden Behörde und der zur Anerkennung der 
Staatsangehörigkeit zuständigen Heimatbehörde des zu Ubernehmenden erfolgen. 
Nach Anerkennung der Übernahmepflicht und vorgängiger rechtzeitiger Be- 
nachrichtigung werden die Ausgewiesenen gegen Aushändigung der Urschrift oder 
einer beglaubigten Abschrift des die Übernahmepflicht anerkennenden Schriftstücks 
von der zuständigen Grenzbehörde des Heimatlandes übernommen. 
141“°
        <pb n="767" />
        — 890 — 
Artikel 12. 
Ein vorgängiger Schriftwechsel ist nicht erforderlich und es soll die aus- 
zuweisende Person von den Grenzbehörden ohne weitere Förmlichkeit übernommen 
werden, wenn sie mit einem gültigen Heimatschein oder mit anderen gültigen, 
durch Notenaustausch der beiden Teile näher zu bestimmenden Papieren versehen 
ist, oder wenn ihre gegenwärtige oder frühere Staatsangehörigkeit nach dem Er- 
messen der übernehmenden Grenzbehörde sonst unzweifelhaft feststeht. 
Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine Anwendung, wenn es sich 
um die Übernahme einer wegen jugendlichen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit 
hilflosen Person oder um die Übernahme einzelstehender Frauen mit Kindern 
handelt. In diesen Fällen behält es bei den Bestimmungen des Artikel 11 sein 
Bewenden. 
Artikel 13. 
Eine diplomatische Vermittelung findet nur dann statt, wenn entweder 
besondere Gründe den unmittelbaren Schriftwechsel untunlich erscheinen lassen, 
insbesondere wenn über die Heimatbehörde Ungewißheit besteht oder in sprachlicher 
Hinsicht der gegenseitigen Verständigung Hindernisse sich entgegenstellen, oder wenn 
durch den unmittelbaren Schriftwechsel die Anerkennung der Übernahmepslicht 
nicht erzielt worden ist und der ausweisende Teil sich hierbei nicht beruhigen will 
oder wenn die Entscheidung der Stelle, welche die auszuweisende Person über- 
nommen hat, von der Regierung des Heimatstaats nicht gebilligt wird. 
Artikel 14. 
Über die bei der Übernahme einzuhaltenden Regeln, insbesondere über die 
Grenzstrecken und die Grenzorte, wo die Übernahme stattzufinden hat, werden 
sich die beiden vertragschließenden Teile durch Notenaustausch verständigen. 
Artikel 15. 
Beide Teile verpflichten sich, ihre Behörden anzuweisen, alle Übernahme- 
anträge mit möglichster Beschleunigung zu erledigen, auch einander bei Feststellung 
der Staatsangehörigkei der auszuweisenden Personen nach Möglichkeit zu unter- 
stützen. . 
Die Übernahme darf nicht aus dem Grunde verweigert oder verzögert 
werden, weil unter den Behörden des Heimatlandes über den Unterstützungs- 
wohnsitz oder die Gemeindeangehörigkeit des Auszuweisenden Zweifel bestehen. 
Artikel 16. 
Die Kosten der Beförderung auszuweisender Personen bis zum Übernahme= 
orte werden von dem ausweisenden Teile getragen. Die Bestimmungen des 
Artikel 6 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. 
Artikel 17. 
Jeder vertragschließende Teil ist berechtigt, Angehörige des anderen Teiles 
denen er gemäß Artikel 2 oder 3 die Niederlassung oder den Aufenthalt unter=
        <pb n="768" />
        — 891 — 
sagen kann, oder Personen, die keinem der beiden Teile angehören, ohne das in 
den Artikeln 11 bis 16 vorgesehene Übernahmeverfahren unverzüglich in das 
Gebiet des anderen Teiles zurückzuschaffen, wenn sie aus diesem Gebiete mit der 
Eisenbahn oder mit einer Schiffslinie unmittelbar in sein Gebiet gelangt sind 
und auf der ersten Haltestation sofort nach ihrem Eintreffen angehalten werden. 
Artikel 18. 
Jeder vertragschließende Teil verpflichtet sich, Personen, die wegen jugend- 
lichen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit hilflos sind und keinem der beiden 
Teile angehören oder früher angehört haben, nach vorgängigem Übernahmever= 
fahren zu übernehmen, wenn diese vorher in seinem Gebiet infolge ihres Zu- 
standes in einer Anstalt verwahrt werden mußten und während der Verwahrung 
nach dem Gebiete des anderen Teiles entwichen sind. Diese Verpflichtung besteht 
jedoch nur für den Fall, daß der Antrag auf Übernahme innerhalb sechs Monaten 
nach der Entweichung gestellt wird. 
Artikel 19. 
Jeder vertragschließende Teil verpflichtet sich, Angehörige oder frühere An- 
gehörige eines dritten Staates, die sich in dem Gebiete des anderen Teiles auf- 
halten und dort ausgewiesen werden sollen, auf Antrag dieses Teiles durch sein 
Gebiet nach ihrem Heimatlande zu befördern, wenn der Antrag die Erklärung 
enthält, daß der andere Teil zum Ersatze der durch die Beförderung entstehenden 
Kosten und der dritte Staat zur Übernahme der auszuweisenden Person bereit ist. 
Durch die Bestimmungen des Abs. 1 werden die Bestimmungen des Aus- 
lieferungsvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz vom 24. Januar 
1874 wegen der Durchlieferung nicht berührt. 
  
Artikel 20. 
Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf die Schutzgebiete des Deutschen 
Reichs. 
Artikel 21. 
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald 
als möglich ausgetauscht werden. 
Der Vertrag tritt an die Stelle des Niederlassungsvertrags zwischen dem 
Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 31. Mai 1890 
und der dazu getroffenen Vereinbarungen. « 
Er tritt in Kraft zwei Monate nach Austausch der Ratifikationsurkunden 
und gilt für die Dauer von fünf Jahren. 
Falls keiner der vertragschließenden Teile ein Jahr vor dem Ablaufe des 
fünfjährigen Zeitraums den Vertrag kündigt, bleibt dieser in Geltung bis zum 
Ablauf eines Jahres von dem Tage an, an dem er von einem der beiden Teile 
gekündigt wird.
        <pb n="769" />
        — 892 — 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet 
und mit ihren Siegeln versehen. 
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Bern, am dreizehnten November 
neunzehnhundertneun. · 
(L. S.) Kriege. (L. S.) Brenner. 
(L. S.) von Wichert. 
(L. S.) Dammann. 
  
  
(Nr. 3932.) Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 
betreffend Regelung von Rechtsverhältnissen der beiderseitigen Staatsange- 
hörigen im Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles. Vom 3l. Ok. 
tober 1910. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, und der Schweizerische Bundesrat, im Namen der Schweize- 
rischen Eidgenossenschaft, 
von dem Wunsche geleitet, die im Artikel 1 Abs. 2 in Verbindung 
mit Artikel 3 und im Artikel 10 des Niederlassungsvertrags zwischen 
dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 
31. Mai 1890 vorgesehenen Erleichterungen auch nach dem Außerkraft- 
treten dieses Vertrags aufrecht zu erhalten, 
sind übereingekommen, zu diesem Zwecke einen Vertrag abzuschließen und haben 
zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Herrn Dr. Alfred von Bülow, Allerhöchstihren Wirklichen Ge- 
heimen Rat, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten 
Minister in Bern; 
der Schweizerische Bundesrat: 
Herrn Bundesrat Dr. Ernst Brenner, Vorsteher des Schweize- 
rischen Justiz= und Polizeidepartements, 
welche nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen 
Vollmachten sich über folgende Artikel geeinigt haben: 
Artikel 1. 
Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teiles sollen in dem Gebiete des 
anderen Teiles in Ansehung ihrer Person und ihres Eigentums den gleichen 
Rechtsschutz wie die Inländer genießen.
        <pb n="770" />
        — 893 — 
Auch sollen sie dort befugt sein, in gleicher Weise und unter denselben 
Bedingungen und Voraussetzungen wie die Inländer jede Art von Gewerbe und 
Handel auszuüben, ohne anderen oder höheren Auflagen, Abgaben, Steuern oder 
Gebühren irgendwelcher Art unterworfen zu sein als die Inländer. 
Die Bestimmung des Abs. 2 über die Ausübung von Gewerbe und Handel 
findet entsprechende Anwendung auf die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher 
Grundstücke, welche die Angehörigen des einen Teiles in dem Gebiete des anderen 
Teiles besitzen. 
Artikel 2. 
Durch den Artikel 1 werden die Bestimmungen des Artikel 9 Abs. 5 des 
Handels- und Lollvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz vom 
10. Dezember 1891 und 12. November 1904 nicht berührt. 
AUrtikel 3. 
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen gleich- 
setig mit denen des Niederlassungsvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und 
er Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 13. November 1909 ausgetauscht werden. 
Der Vertrag tritt in Kraft zwei Monate nach Austausch der Ratifikations- 
urkunden und gilt für die Dauer von fünf Jahren. 
Falls keiner der vertragschließenden Teile ein Jahr vor dem Ablaufe des 
fünfjährigen Zeitraums den Vertrag kündigt, bleibt dieser in Geltung bis zum 
Ablauf eines Jahres von dem Tage an, an dem er von einem der beiden Teile 
gekündigt wird. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet 
und mit ihren Siegeln versehen. 
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Bern am einunddreißigsten Oktober 
tausend neunhundert und zehn (31. Oktober 1910). 
(L. S.) von Bülow. 
(L. S.) Brenner.
        <pb n="771" />
        — 894 — 
(Nr. 3933.) Bekanntmachung über die Ratifikation des Niederlassungsvertrags zwischen dem 
Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 13. No- 
vember 1909 und des zwischen denselben beiden Teilen am 31. Oktober 1910 
abgeschlossenen Vertrags, betreffend Regelung von Rechtsverhältnissen der 
beiderseitigen Staatsangehörigen im Gebiete des anderen vertragschließenden 
Teiles, sowie über den Austausch der Ratifikationsurkunden. Vom 
20. August 1911. 
D. vorstehend abgedruckten Verträge, nämlich: 
1. der Niederlassungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der 
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 13. November 1909, 
2. der Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen 
Eidgenossenschaft, betreffend Regelung von Rechtsverhältnissen der 
beiderseitigen Staatsangehörigen im Gebiete des anderen vertrag- 
schließenden Teiles, vom 31. Oktober 1910, 
sind ratifiziert worden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 
1. August 1911 in Bern stattgefunden. 
Berlin, den 20. August 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
von Frantzius. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Pofstanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="772" />
        — 895 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
50. 
Inhalt: Bekanntmachung über die weitere Ratifikation eines der auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz 
abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907 durch Schweden. S. 895. — Bekanntmachung, 
betreffend die Ratifikation des am 6. Juli 1906 in Genf unterzeichneten Abkommens zur Verbesserung 
des Loses der Verwundeten und Kranken bei den im Felde stehenden Heeren durch Schweden und 
durch Rumänien, sowie den Beitritt der Republik Costarica zu dem Abkommen. S. 896. 
  
  
(Nr. 3934.) Bekanntmachung über die weitere Ratifikation eines der auf der Zweiten Haager 
Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907 durch 
Schweden. Vom 28. August 1911. 
Schweden hat außer den in der Bekanntmachung vom 25. Januar 1910 
(Reichs-Gesetzbl. S. 375) Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 7, 9, 11, 12 aufgeführten, auf 
der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen auch das in 
jener Bekanntmachung Abs. 1 Nr. 10 aufgeführte Abkommen, betreffend die An- 
wendung. der Grundsätze des Genfer Abkommens auf den Seekrieg, vom 18.Oktober 
1907 (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 283) ratifiziert. Die Königlich Niederländische 
Regierung hat die schriftliche Anzeige über die Ratifikation mit der Ratifikations- 
urkunde am 13. Juli 1911 erhalten. 
Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 27. April 
1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 193) an. 
Berlin, den 28. August 1911. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Kiderlen-Waechter. 
  
  
Reichs--Gesetzbl. 1911. 142 
Ausgegeben zu Berlin den 8. September 1911.
        <pb n="773" />
        — 896 — 
(Nr. 3935.) Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 6. Juli 1906 in Genf 
unterzeichneten Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten 
und Kranken bei den im Felde stehenden Heeren durch Schweden und durch 
Rumänien, sowie den Beitritt der Republik Costarica zu dem Abkommen. 
Vom 26. August 1911. 
Das am 6. Juli 1906 in Genf unterzeichnete Abkommen zur Verbesserung 
des Loses der Verwundeten und Kranken bei den im Felde stehenden Heeren 
(Reichs-Gesetzbl. 1907 S. 279) haben außer den in den Bekanntmachungen vom 
29. Mai 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 303) und vom 6. Mai 1910 (Reichs--Gesetzl. 
S. 676) aufgeführten Staaten auch Schweden und Rumänien ratifiziert. Nach 
den über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden dieser Staaten gemäß 
Artikel 29 des Abkommens aufgenommenen Protokollen ist die Hinterlegung 
in Bern erfolgt: für Schweden am 13. Juli 1911, für Rumänien am 
3. August 1911. 
Außer den in der erwähnten Bekanntmachung vom 6. Mai 1910 Abfk. 4 
und in der Bekanntmachung vom 22. März 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 105) 
aufgeführten Staaten hat sch auch die Republik Costarica, die weder auf der 
in Genf am 11. Juni 1906 eröffneten Konferenz vertreten war, noch das Ab- 
kommen vom 22. August 1864 unterzeichnet hat, durch eine an den Schweize- 
rischen Bundesrat gerichtete schriftliche Benachrichtigung vom 29. Juli 1910 
gemäß Artikel 32 Abs. 3 des Abkommens vom 6. Juli 1906 zum Beitritt zu 
diesem Abkommen gemeldet. Nach Mitteilung der Schweizerischen Regierung 
ist gegen die Meldung innerhalb Jahresfrist bei dem Schweizerischen Bundesrate 
kein Widerspruch von einer der Vertragsmächte eingegangen. 
Berlin, den 26. August 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
von Frantius. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetblatts vermitteln nur die Poflanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="774" />
        — 897 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1911. 
51. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Kolonialbeamten. 
S. 807. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung der deutsch-englischen Yola-Croß- 
schnellen Grenzexpedition von Anfang September 1908 bis Ende April 1909 als Kriegsjahr. S. 905. 
  
  
(Nr. 3936.) Gesetz, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der 
Kolonialbeamten. Vom 7. September 1911. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
/ . 
Die etatsmäßigen Kolonialbeamten erhalten bei Dienstreisen außerhalb der 
Schutzgebiete Tagegelder nach den folgenden Sätzen: 
  
  
  
innerhalb außerhalb 
des Reichsgebiets 
Mark Mark 
" Gouvernere ... * 0 
III Gouverneure und Erste Referenten 22 25 
IV Referenten und sonstige höhere Beamte. 15 20 
V Mittlere Beamte in gehobener Stellung. 12 15 
VI Sonstige mittlere Beamtt 8 12 
VII Unterbeamte. «............... 4 6. 
  
  
Der Reichskanzler bestimmt, welche Beamten im Sinne dieses Gesetzes zu 
den im Abs. 1 unter I bis VII genannten Beamtenklassen gehören oder ihnen 
gleichzustellen sind. 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 143 
Ausgegeben zu Berlin den 20. September 1911.
        <pb n="775" />
        — 898 — 
Wird die Dienstreise an demselben Tage angetreten und beendet, so werden 
ermäßigte Tagegelder gewährt, und zwar: 
1. wenn sie sich nur innerhalb des Reichsgebiets bewegt, bei I 23 Mark, bei 
II 18 Mark, bei III 15 Mark, bei IV 12 Mark, bei V 9 Mark, 
bei VI 6 Mark, bei VII 3 Mark, « 
2. wenn sie sich innerhalb und außerhalb oder nur außerhalb des Reichs- 
gebiets bewegt, bei 1 26 Mark, bei II 20 Mark, bei III 18 Mark, 
bei IV 15 Mark, bei V 12 Mark, bei VI 8 Mark, bei VII 4,,0 Mark. 
Erstreckt sich die Dienstreise auf zwei Tage und wird sie innerhalb 24 Stunden 
beendet, so wird, 
1. wenn sie sich nur innerhalb des Reichsgebiets bewegt, das Einund- 
einhalbfache der für das Inland geltenden Sätze, 
2. wenn sie sich innerhalb und außerhalb oder nur außerhalb des Reichs- 
gebiets bewegt, das Einundeinhalbfache der für das Ausland geltenden 
Sätze gewährt. 
Bei Dienstreisen von mehr als 24 stündiger Dauer wird für den Tag des 
Überganges aus dem Inland in das Ausland der höhere, für den Tag der 
Rückkehr in das Inland der niedrigere Tagegeldsatz gewährt. 
2. 
Bei Dienstreisen außerhalb der Schutzgebiete erhalten an Fuhrkosten für 
jedes angefangene Kilometer einschließlich der Kosten der Gepäckbeförderung: 
  
  
innerhalb außerhalb 
1. für Wegestrecken, die auf Eisenbahnen oder des Neiheg bin 
Schiffen zurückgelegt werden können, Vert 2.— 
a) die im 9 1 unter I bis IV bezeichneten 1 
Beamten, wenn der Fahrpreis für die « 
ersteWagenklassebezahltist.......... 0,os 0,1o 
wenn der Fahrpreis für die erste Schiffs- 
klasse bezahlt it or „900 
sonst 0,07!“ 1 0,07 
b) die unter V bezeichneten Beamten, wenn · 
der Fahrpreis innerhalb des Reichsgebiets 
für die zweite Wagenklasse, außerhalb des * 
Reichsgebiets für die erste Wagenklasse 
bezahlt it. -........... 0,o7-0,10 
wenn der Fahrpreis für die erste Schiffs- » 
klassebezahlt ist.................... 0,07"0,09 
sonst ......... .. O,os 0,02
        <pb n="776" />
        — 900 — 
an Stelle der gesetzlichen Tagegelder und Fuhrkosten eine nach näherer Bestimmung 
des Reichskanzlers festzusetzende, dem durchschnittlichen Aufwand anzupassende 
Pauschvergütung zu gewähren. 
84. 
In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 erhalten für jeden Zugang und jeden 
Abgang am Wohnort oder an einem auswärtigen Übernachtungsorte 
  
  
innerhalb außerhalb 
des Reichsgebiets 
Mark Mark 
die im &amp; 1 unter I bis IV bezeichneten Beamten 1,50 3,00 
die unter V bezeichneten Beamten 1,00 3,00 
»2»VI v ». . .. .... 1,00 2,00 
„:? V1I »- v......... 0,50 1,oo. 
  
  
Bei Reisen von den Schutzgebieten steht der Einschiffungshafen dem Wohn- 
ort, bei Reisen nach den Schutzgebieten der Ausschiffungshafen dem auswärtigen 
Ubernachtungsorte gleich. 
5. 
Die Fuhrkosten werden für die Hin= und Rückreise besonders berechnet. Hat 
jedoch ein Beamter Dienstgeschäfte an verschiedenen Orten unmittelbar nachein- 
ander ausgerichtet, so ist der von Ort zu Ort wirklich zurückgelegte Weg ungeteilt 
der Berechnung der Fuhrkosten zu Grunde zu legen. 
Für Wegestrecken oder Umwege, die lediglich zum Zwecke der Über- 
nachtung nach anderen Orten als dem Orte des Dienstgeschäfts gemacht werden 
müssen, sind an Stelle der vorstehenden Vergütungssätze in Grenzen derselben 
die etwa verauslagten Fuhrkosten zu erstatten. 
6. 
Haben an Fuhrkosten einschließlich der Auslagen für Zu= und Abgänge 
höhere als die bestimmungsmäßigen Beträge aufgewendet werden müssen, so sind 
diese zu erstatten. 
Erfordert eine Dienstreise einen außergewöhnlichen Aufwand, so kann der 
Verwaltungschef einen Zuschuß oder eine Pauschvergütung bewilligen. 
– 7. 
Soweit Beamte Dienstreisen mit unentgeltlich gestellten Verkehrsmitteln 
ausführen, erhalten sie keine Fuhrkosten, sondern nur die verordnungsmäßigen 
Entschädigungen für Zugang und Abgang; das Nähere darüber bestimmt der 
Reichskanzler, der auch eine Entschädigung für Nebenkosten gewähren kann.
        <pb n="777" />
        — 901 — 
Gewährt eine Schiffslinie, die einen Reichszuschuß erhält, bei Beförderung 
von Kolonialbeamten Fahrpreis-Vergünstigungen, so sind die verordnungsmäßigen 
Vergütungen um den der Ermäßigung des Fahrpreises gleichkommenden Betrag 
zu kürzen. 
8. 
Die Reiseentschädigungen derjenigen Beamten, welche im Anschluß an einen 
aus militärischen Rücksichten gebildeten Transport befördert werden, bestimmt 
innerhalb der durch dieses Gesetz für Tagegelder und Fuhrkosten einschließlich der 
Vergütungen für Zugang und Abgang gezogenen Grenzen der Reichskanzler. 
Der Reichskanzler bestimmt auch, welche Beamten einem aus militärischen 
Rücksichten gebildeten Transport angeschlossen werden können. 
80. 
Etatsmäßige Kolonialbeamte, die außerhalb der Schutzgebiete kommissarisch 
beschäftigt werden, erhalten für die Dauer dieser Beschäftigung neben dem ihnen 
zustehenden Einkommen Tagegelder, deren Höhe die oberste Reichsbehörde bestimmt. 
Neben diesen Tagegeldern werden für Geschäfte am Orte der kommissarischen 
Tätigkeit besondere Reisekosten (Tagegelder und Fuhrkosten) nicht gewährt. Das- 
selbe gilt von Geschäften außerhalb dieses Ortes in geringerer Entfernung als 
2 Kilometer von demselben. War der Beamte durch außergewöhnliche Umstände 
genötigt, sich eines Fuhrwerkes zu bedienen oder waren sonstige notwendige Un- 
kosten, wie Brücken= oder Fährgeld, aufzuwenden, so sind die Auslagen zu erstatten. 
8 10. 
Die etatsmäßigen Kolonialbeamten erhalten bei der Ausreise und bei Ver- 
setzungen zwischen Schutzgebieten für ihre Person Fuhrkosten sowie, wenn sie 
nicht während des Umzugs Kolonialzulage beziehen, Tagegelder oder Pauschver- 
gütungen nach Maßgabe dieses Gesetzes für die zur Ausführung der Umzugsreise 
nach Bestimmung des Reichskanzlers durchschnittlich erforderliche Zeit. 
11. 
Die etatsmäßigen Kolonialbeamten erhalten ferner bei der Ausreise und 
bei Versetzungen zwischen Schutzgebieten allgemeine Umzugskosten, und zwar: 
die im § 1 unter I bezeichneten Beamten 2 500 Mark, 
  
  
„* daselbst unter I » » 2 000 „ 
v 9 III v 1 200 r* 
7 7 * IV v * 600 * 
* v v V v * 400 7 
4 » »VI » » 300 „ 
r v VII 2 v 200 r2! „ 
Hierzu können nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers Zuschläge im 
Höchstbetrage von 150 Prozent dieser Sätze gewährt werden.
        <pb n="778" />
        — 902 — 
Die Gouverneure erhalten ein Drittel des einmaligen Jahresbetrags ihres 
pensionsfähigen Gehalts, sofern die nach Abs. 1 zu gewährenden Beträge für sie 
nicht günstiger sind. Die Vergütung wird für diejenigen Gouverneure um ein 
Drittel erhöht, welche bis zu ihrer Ernennung einem Gouvernement noch nicht 
oder einem Gouvernement von geringerem Range vorgestanden haben. Wird 
ein Beamter unter Belassung im Schutzgebiete zum Gouverneur des Schuf= 
gebiets befördert, so erhält er die für das ihm übertragene höhere Amt bestimmte 
Vergütung abzüglich des Betrags, den er für das bisher von ihm bekleidete 
Amt bezogen hat. 
Beamte ohne Familie erhalten nur die Hälfte der nach Abs. 1) 2 fest, 
zusetzenden Vergütung. Verehelicht sich ein Beamter zwischen dem Tage der Er- 
nennung und dem Tage des Eintreffens an dem neuen Amtssitz, so ethält er 
die Vergütung für allgemeine Umzugskosten nach Maßgabe der für Beamte mit 
Familie bestimmten Sätze. 
12. 
Die etatsmäßigen Kolonialbeamten erhalten bei der Ausreise und bei Ver- 
setzungen zwischen Schutzgebieten ferner besondere Umzugskosten, und zwar 
1. sämtliche Beamte für die Beförderung (ausschließlich Verpackung und 
Versicherung) der Gegenstände der häuslichen Einrichtung die wirküch 
gezahlten Beträge auf Grund im einzelnen erläuterter und belegtet 
Nachweise mit der Maßgabe, daß, soweit die Beförderung der Gegen 
stände mittels Eilfahrt erfolgt ist, nur ein Drittel der hierfür gezahlten 
Beträge vergütet wird; 
für jedes mitgenommene Familienmitglied die in §§ 2 und 3 fest 
gesetzten Fuhrkosten; die im § 1 unter I bis IV bezeichneten Beamten 
außerdem für jeden mitgenommenen Dienstboten innerhalb des Reichs- 
gebiets 0,o5 Mark, außerhalb des Reichsgebiets 0,06 Mark für jeden 
angefangene Kilometer der kürzesten benutzbaren Wegestrecke. Den im 
§ 1 unter V und VI bezeichneten Beamten mit Familie können die 
gleichen Fuhrkosten für einen mitgenommenen Dienstboten bewilligt 
werden. 
Im Falle des § 7 Abs. 1 kommen die Fuhrkostenvergütungen 
in Fortfall. 
Außerdem ist der Mietzins zu vergüten, welchen der versetzte Beamte für 
die Wohnung an seinem bisherigen Aufenthaltsorte während der Zeit von dem 
Verlassen des letzteren bis zu dem Zeitpunkt hat aufwenden müssen, mit welchem 
die Auflösung des Mietverhältnisses möglich wurde. Diese Vergütung darf jedoch 
längstens für den Zeitraum eines Jahres gewährt werden. Hat der Beamte im 
eigenen Hause gewohnt, so kann ihm gleichfalls eine Entschädigung, und zwar 
höchstens bis zum Jahresbetrage des ortsüblichen Mietwerts der von ihm benutzten 
Wohnung gewährt werden. 
*#
        <pb n="779" />
        — 903 — 
5 13. 
Die etatsmäßigen Kolonialbeamten erhalten beim Ausscheiden aus dem 
Kolonialdienste für die Heimreise bis zu ihrem neuen Wohnort innerhalb des Reichs 
a) für ihre Person Fuhrkosten sowie, wenn sie nicht während des Um— 
zugs Kolonialzulage beziehen, Tagegelder oder Pauschvergütungen nach 
Maßgabe dieses Gesetzes für die zur Ausführung der Umzugsreise nach 
Bestimmung des Reichskanzlers durchschnittlich Eeforderliche Zeit; 
b) allgemeine Umzugskosten, und zwar 
die im § 1 unter I bezeichneten Beamten 2 500 Mark, 
* daselbst I » »2000 „ 
» » III » » 1 200 „ 
5 » IV - » 600 „ 
v 7 7 V 7 * 400 v 
» » » VI » » 300 „ 
»VII » » 200 
Beamte ohne Familie erhalten nur die Hälfte dieser Beträge; 
e) besondere Umzugskosten nach Maßgabe des § 12 und die daselbst fest- 
gesetzten Mietzins- oder Mietwertsentschädigungen. 
14. 
Die erste Hälfte der Vergütung für allgemeine Umzugskosten wird in den 
Fällen des § 11 mit dem Tage der Ernennung des Beamten, die zweite Hälfte 
mit dem Tage seines Eintreffens an dem neuen Amtssitz fällig. Hat der Beamte 
infolge eigener Entschließung oder Schuld den Posten nicht angetreten, so ist er 
zur Wiedererstattung der ihm bereits gezahlten Hälfte der Vergütungssumme 
verpflichtet. Wird dem Beamten vor Eintreffen auf dem ihm verliehenen Posten 
eine andere Stelle übertragen, so kann die ihm etwa bereits gezahlte Hälfte der 
Vergütungssumme auf die ihm für die neue Stellung zustehende Vergütung an- 
gerechnet werden. 
Die zur Feststellung der besonderen Umzugskosten erforderlichen Belege hat 
der Beamte bei Verlust seines Anspruchs auf diese Vergütung innerhalb Jahres. 
frist nach seinem Eintreffen auf dem neuen Posten an das Gouvernement, im 
Falle seines Ausscheidens aus dem Kolonialdienst innerhalb Jahresfrist nach 
seinem Ausscheiden an die oberste Reichsbehörde oder an die mit der Absindung 
betraute Behörde abzusenden. 
  
  
l15. 
Für die Höhe der Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten ist nicht der 
persönliche Rang des Beamten, sondern das Amt, welches er etatsmäßig bekleidet, 
und zwar bei Neu= und Wiederanstellungen und Versetzungen nicht das Amt, 
aus welchem, sondern dasjenige, in das er versetzt wird, maßgebend.
        <pb n="780" />
        — 904 — 
16. 
Die nichtetatsmäßigen Kolonialbeamten erhalten bei Dienstreisen außerhalb 
der Schutzgebiete, bei der Aus= und Heimreise und bei Versetzungen zwischen 
Schutzgebieten, sowie bei dienstlicher Beschäftigung außerhalb der Schutggebiete 
Tagegelder und Fuhrkosten oder Pauschvergütungen nach Bestimmung der obersten 
Reichsbehörde, jedoch höchstens bis zu demjenigen Betrage, welcher nach Maßgabe 
dieses Gesetzes den etatsmäßigen Beamten der gleichen Klasse zusteht. Auch können 
sie allgemeine Umzugskosten nach Bestimmung der obersten Reichsbehörde bis 
zum Betrage von höchstens 1 500 Mark erhalten. Ferner kann ihnen der Miet- 
zins, wie im § 12 für etatsmäßige Beamte vorgesehen, vergütet werden. Be- 
sondere Umzugskosten werden ihnen daneben nicht gewährt. 
§ 17. 
Die Vorschriften des § 16 finden auch auf die im Reichs= oder im 
heimischen Staatsdienst etatsmäßig angestellten Beamten, die im Kolonial- 
dienst außeretatsmäßig verwandt werden, Anwendung. Wird ein solcher Beamter 
später im Kolonialdienst etatsmäßig angestellt, so erhält er an Umzugskosten die 
in den §§ 11 und 12 vorgesehenen Vergütungen. Dabei ist auf die Vergütung 
für allgemeine Umzugskosten der Betrag anzurechnen, der ihm auf Grund des 
§ 16 als Vergütung für allgemeine Umzugskosten gewährt ist. Der Berechnung 
der besonderen Umzugskosten ist dann die Entfernung zwischen demjenigen Orte 
wo der betreffende Beamte zuletzt etatsmäßig angestellt gewesen ist, und seinem 
neuen Wohnort zu Grunde zu legen. 
Diese Vorschriften finden auch auf diejenigen Kolonialbeamten Anwendung, 
welche zwecks Verwendung im Kolonialdienst ihre etatsmäßige Stelle im Reichs- 
oder heimischen Staatsdienst aufgegeben haben. 
  
§ 18. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung auf die 
jenigen Beamten der Reichs-Marineverwaltung, welche, ohne in den Kolonial- 
dienst übernommen zu sein, zur Verwendung im Dienste des Schutgchiets 
Kiautschou dorthin versetzt sind. 
  
§ 19. 
Auf Dienst- und Versetzungsreisen innerhalb eines Schutzgebiets findet 
dieses Gesetz keine Anwendung. Dem Reichskanzler bleibt es vorbehalten, für 
Fälle nur vorübergehender Berührung des Auslandes sowie für Reisen durch die 
dem Schutzgebiete benachbarten Länder die Vergütung abweichend von den Vor- 
schriften dieses Gesetzes zu regeln. 
§ 20. 
Die näheren Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes erläßt der 
Reichskanzler.
        <pb n="781" />
        — 905 — 
§ 21. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1911 in Kraft. Für Dienst= und 
Versetzungsreisen, die vor diesem Tage begonnen und an diesem Tage oder 
später beendet werden, verbleibt es bei den bisherigen Bestimmungen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 7. September 1911. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
(Nr. 3937.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung der deutsch-englischen Yola.Croß- 
schnellen Grenzexpedition von Anfang September 1908 bis Ende April 1909 
als Kriegsjahr. Vom 10. August 1911. 
Ich bestimme, daß die von der deutsch-englischen Yola-Croßschnellen Grenz—- 
exbedition in der Zeit von Anfang September 1908 bis Ende April 1909 
ausgeführte Unternehmung im Sinne der §§ 17 des Offizierpensionsgesetzes und 
7 des Mannschaftsversorgungsgesetzes als ein Krieg anzusehen ist, für welchen 
den beteiligten Deutschen ein Kriegsjahr anzurechnen ist. 
Wilhelmshöhe, den 10. August 1911. 
Wilhelm. 
von Lindegquist. 
An den Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt). 
  
  
  
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermilteln nur die Postansilalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs. Gesetzbl. 1911. 144
        <pb n="782" />
        <pb n="783" />
        — 907 — 
Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1911 Nr. 52 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung des dem Vertrage zwischen dem Deutschen Reiche und 
der Schweiz über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden vom 14. Februar 1907 beigefügten Ver- 
zeichnissses. S. 107 — Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Luxemburgs zu dem am 
4. Mai 1910 in Paris unterzeichneten Abkommen zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Ver- 
öffentlichungen und die Inkraftsetzung des Abkommens in den deutschen Schutzgebieten. S. 908. — 
Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfracht- 
verkehr beigefügte Liste. S. 908. 
  
  
  
  
(Nr. 3938.) Bekanntmachung, betreffend Änderung des dem Vertrage zwischen dem Deutschen 
Reiche und der Schweiz über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden vom 
G 14. Februar 1907 beigefügten Verzeichnisses. Vom 11. September 1911. 
emäß Artikel 2 Abs. 2 des Vertrags zwischen dem Deutschen Reiche und der 
Schweiz über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden vom 14. Februar 1907 
(Reichs-Gesetzbl. S. 411) wird das Verzeichnis derjenigen Verwaltungsbehörden 
Deutschlands und der Schweiz, deren Beurkundungen zum Gebrauch im Gebiete 
des anderen Landes keiner Beglaubigung bedürfen, durch diese Bekanntmachung 
im Anschluß an die Bekanntmachung vom 19. Juli 1907 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 415) im beiderseitigen Einverständnisse dahin geändert, daß in dem Abschnitte 
„Die Schweiz“ unter B „Kantonale Behörden"“ bei den Kantonen Baselland, 
Appenzell i. Rh. und Tessin zu lesen ist: 
1. „Kanton Baselland. Die Landeskanzlei.“ statt: „Kanton Baselland. 
Die Staatskanzlei.“ 
2. „Kanton Appenzell i. Rh. Landammann und Standeskommission.“ 
statt: „Kanton Appenzell i. Rh. Der Landammann und die Standes- 
kommission.“ 
3. „Kanton Tessin. La Cancellaria di Stato.“ statt: „Kanton Tessin. 
La Chancellerie d’Etat.“ 
Berlin, den 11. September 1911. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
v. Kiderlen-Weaechter. 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 145 
Ausgegeben zu Berlin den 27. September 1911.
        <pb n="784" />
        — 908 — 
(Nr. 3939.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Luxemburgs zu dem am 4. Mai 1910 
in Paris unterzeichneten Abkommen zur Bekämpfung der Verbreitung un- 
züchtiger Veröffentlichungen und die Inkraftsetzung des Abkommens in den 
 deutschen Schutzgebieten. Vom 15. September 1911. 
Dem am 4. Mai 1910 in Paris unterzeichneten Abkommen zwischen dem 
Deutschen Reiche und anderen Staaten zur Bekämpfung der Verbreitung un- 
züchtiger Veröffentlichungen (Reichs-Gesetzbl. S. 209), das für Deutschland und 
von den in der Bekanntmachung vom 5. Mai 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 215) 
ferner aufgeführten Staaten ratifiziert worden ist, ist Luxemburg, welches das 
Abkommen nicht unterzeichnet hatte, durch eine am 16. Mai 1911 gemäß 
Artikel 4 des Abkommens abgegebene Erklärung beigetreten. 
Ferner hat Deutschland durch eine Erklärung gemäß Artikel 7 Absl. 1 
des Abkommens der Französischen Regierung angezeigt, daß es das Abkommen 
in allen deutschen Schutzgebieten in Kraft setzen werde. Die Anzeige ist am 
24. August 1911 in Paris hinterlegt worden. 
Berlin, den 15. September 1911. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
v. Kiderlen-Waechter. 
—“———.-O-—-—— 
  
  
(Nr. 3940.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Ubereinkommen über den 
D Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 20. September 1911. 
ie Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Ubereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom I1. Februar 
1911, Reichs-Gesetzbl. S. 68ff. von 1911), ist, wie folgt, geändert worden: 
Im Abschnitt Schweiz ist unter A. II. (Reichs-Gesetzbl. S. 93) als neue 
Nummer 25.#eingefügt: 
5, Saignelgier-La Chaux-de-Fonds-Bahn“. 
Die seitherige Ziffer 25 a (Sernftalbahn) ist in 25b abgeändert. Der 
wirkliche Eintritt der Saignelégier — La Chaux-de-Fonds--Bahn erfolgt am 
24. September d. J. 
Berlin, den 20. September 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Wackerzapp. 
Denu Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="785" />
        — 909 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Iuhalt: Bekanntmachung, betreffend die Inkraftsetzung des am 11. Oktober 1909 in Paris unter- 
zeichneten Internationalen Abkommens über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen in der französischen 
Kolonie Algerien und die dadurch erforderlich gewordenen Änderungen der zur Regelung des inter- 
nationalen Verkehrs mit Kraftfahrzeugen vom Bundesrate getroffenen Bestimmungen. S. voo. — 
Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Portugals und seiner Kolonien zur revidierten Berner 
internationalen Urheberrechtsübereinkunft vom 13. November 1908. S. o10. 
  
  
  
  
  
(Nr. 3941.) Bekanntmachung, betreffend die Inkraftsetzung des am 11. Oktober 1909 in 
Paris unterzeichneten Internationalen Abkommens über den Verkehr mit 
Kraftfahrzeugen in der französischen Kolonie Algerien und die dadurch er- 
forderlich gewordenen Änderungen der zur Regelung des internationalen 
Verkehrs mit Kraftfahrzeugen vom Bundesrate getroffenen Bestimmungen. 
Vom 22. September 1911. 
D. Internationale Abkommen über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 
11. Oktober 1909 (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 603) ist nach einer Verständigung 
zwischen der Französischen Regierung und den übrigen Mächten, für die es wirk- 
sam ist, am 1. Juli 1911 in Algerien in Kraft getreten. 
Auf Grund des § 9 der mit der Bekanntmachung vom 21. April 1910 
veröffentlichten Verordnung des Bundesrats über den internationalen Verkehr 
mit Kraftfahrzeugen (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 640) werden folgende durch die 
Anwendung des Abkommens auf Algerien erforderlich gewordenen Anderungen 
der Anlage A und des Musters 1 der Verordnung angeordnet: 
1. Die Anlage A wird dahin abgeändert, daß in die für Frankreich be- 
stimmte Querspalte unter der Uberschrift „Staaten““ nach dem Worte 
„Frankreich die Worte: „nebst Algerien“ eingetragen werden. 
2. Im Muster 1 ist in der auf der ersten Seite befindlichen Fußnote nach 
dem Worte „Frankreich“ einzufügen: „nebst Algerien“. 
Berlin, den 22. September 1911. 
Der Reichskanzler. 
von Bethmann Hollweg. 
— — 
Reichs · Gesehbl. 1911. 146 
Ausgegeben zu Berlin den 9. Oktober 1911.
        <pb n="786" />
        — 910 — 
(Nr. 3912.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Portugals und seiner Kolonien zur 
revidierten Berner internationalen Urheberrechtsübereinkunft vom 13. No- 
vember 1908. Vom 30. September 1911. 
Nach einer Mitteilung der Schweizerischen Regierung ist Portugal mit seinen 
Kolonien der am 13. November 1908 zu Berlin geschlossenen revidierten Berner 
Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst (Reichs-Gesetzl. 
1910 S. 965ff.) beigetreten. 
Als Tag des Beitritts ist der 29. März 1911 festgesetzt worden. 
Berlin, den 30. September 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
von Koerner. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="787" />
        — 911 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
54. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und #nderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs. 
ordnung. S. 911. — Bekanntmachung über die Ratifikation von zwölf auf der Zweiten 
Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907 durch Panama. S. 914. 
  
  
  
  
  
  
  
(Nr. 3943.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Anderung der Anlage C zur Eisen- 
bahn-Verkehrsordnung. Vom 16. Oktober 1911. 
Auf Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung wird diese Anlage, wie folgt, ergänzt und geändert: 
Mr. la. Sprengstoffe. 
1. Eingangsbestimmungen. A Sprengmittel. 
a) In der 1. Gruppe a wird der Eingang des mit „Ammonkarbonit“ begin- 
nenden Absatzes gefaßt: 
Ammonkarbonit, auch mit der angehängten Zahl 1, (Gemenge 
usw. .. .. wie bisher). 
b) In der 3. Gruppe f wird vor dem mit „Lignosit II/4 beginnenden Absatz 
eingefügt: 
Gelatine-Romperite, auch mit den angehängten Buchstaben A, B 
C usw. (Gemenge von gelatiniertem Nitroglyzerin und Glyzerin 
von kohlenstoffreichen Verbindungen wie Kartoffelmehl, und von 
anorganischen Salpetern, auch mit aromatischen Nitroverbindungen 
und Alkalichloriden 
2. Beförderungsvorschriften. 
A. Verpackung. Schießmittel. 
In der Überschrift unter 4 werden am Ende die Worte „Frachtstücken von 
höchstens 200 kg Gewicht“ ersetzt durch: 
Mengen von höchstens 200 kg Gewicht. 
Meichs- Gesetzbl. 1911. 147 
Ausgegeben zu Berlin den 26. Oktober 1911.
        <pb n="788" />
        — 912 — 
F. Vorsichtsmaßregeln in den Bahnhöfen usw. 
a) In Abs. (2) erster Satz wird am Ende der Zusatz 
„auch darf das Blaserohr nicht verengt sein“ 
gestrichen. 
b) Abs. () wird gefaßt: 
() Wagen mit Sprengstoffen müssen mit besonderer Vorsicht 
bewegt werden; insbesondere ist verboten, sie abzustoßen oder ablaufen 
zu lassen; auch dürfen sie nicht dem Anprall abgestoßener oder ab- 
laufender Wagen ausgesetzt werden. 
G. Bestimmung der Züge usw. 
Abs. (1) und (6) werden gefaßt: 
)Die Beförderung hat in reinen Güterzügen zu erfolgen; wo 
reine Güterzüge nicht gefahren werden, darf sie insoweit mit den der 
Personenbeförderung dienenden Zügen stattfinden, als diese zur Be- 
förderung von Frachtgut-Wagenladungen zugelassen sind. 
(2) Einem Zuge des allgemeinen Verkehrs dürfen höchstens 8 mit 
Sprengmitteln der 2. Gruppe in Mengen über 200 kg, oder mit 
Sprengmitteln der 3. Gruppe) oder mit Schießmitteln der 2. Gruppe 
beladene Achsen beigegeben werden. Größere Mengen dürfen nur in 
Sonderzügen befördert werden. 
I. Benachrichtigung der Unterwegsstationen usw. 
wird gefaßt: 
1) Sämtlichen auf der Fahrt zu berührenden Stationen sind die 
Sendungen unter Angabe der Nummer des Zuges rechtzeitig anzu- 
melden. Das Lugpersonal der kreuzenden, begegnenden und über- 
holenden Züge ist ebenfalls tunlichst zu verständigen. 
(2) Wenn eine Sendung auf eine andere Bahn übergehen soll, 
so ist die Ubergangsstation sobald als möglich von der Zuführung in 
Kenntnis zu setzen, wobei die Nummer des Zuges anzugeben ist. 
Nr. Id. Derdichteke und verflüssigte Gase. 
1. Eingangsbestimmungen. 
Verdichtete Gase. Ziffer 3 wird gefaßt: 
3. Leuchtgas. Wassergas. 
Fettgas und zwar: 
a) schwach gepreßtes Fettgas mit einem höchsten Füllungsdrucke 
von 10 Atmosphären (vergleiche E Abs. u), auch mit einem 
Zusatz von höchstens 30 Prozent Azetylen (Mischgas))
        <pb n="789" />
        — 913 — 
b) stark gepreßtes Fettgas mit einem Füllungsdrucke von mehr 
als 10 bis 125 Atmosphären; bei einer. Temperatur von 
45 Grad darf der Uberdruck nicht mehr als 142 Atmosphären 
betragen. 
Verflüssigte Gase. Ziffer 5 wird gefaßt: 
5. Kohlensäure. Stickoxydul. Ammoniak. Chlor. Schweflige 
Säure. Chlorkohlenoxyd (Phosgen). Stickstofftetroxyd. Ver- 
flüssigtes Olgas, dessen Druck bei Temperaturen bis zu 45 Grad 
den Druck der verflüssigten Kohlensäure nicht übersteigt, z. B. Blaugas. 
2. Beförderungsvorschriften. 
A. Art der Packgefäße. 4 
Absatz a wird gefaßt: 
a) Bei den Stoffen der Ziffern 1 bis 6: 
dicht verschlossene Gefäße aus Schweißeisen, Flußeisen oder Guß- 
stahl, die bei Azetylenlösungen (LZiffer 2), bei Leuchtgas 
(Ziffer 3) von mehr als 10 Atmosphären ¾berdruck bei stark 
gepreßtem Fettgas (Ziffer 3b), bei Grubengas Giffer 4) 
usp. . wie bisher. 
C. Amtliche Prüfung der Gefäße. 
Im Abs. (2) werden 
unter a hinter „betragen,“ die Worte eingefügt: 
bei stark gepreßtem Fettgas (Ziffer 3 b) um 60 Prozent und 
unter b die Worte „bei Kohlensäure 190 Atmosphären“ ersetzt durch: 
bei Kohlensäure und verflüssigtem Olgas 190 Atmosphären, 
E. Füllung der Gefäße. 
Im Abs. (1) wird die mit „für Fettgas“ beginnende Zeile gefaßt: 
für schwach gepreßtes Fettgas, Mischgas und 
Wassergss 10 Atmosphären Uberdruck. „ 
dahinter wird als neue eile eingefügt: 
für stark gepreßtes Fettgas 125 Atmosphären Uberdruck. 
Im Abs. (2) wird hinter der mit „für Kohlensäure"“ beginnenden Zeile als 
neue Zeile eingefügt: 
für verflüssigtes Olgas 1 kg Flüssigkeit für je 2)/5 Liter Fassungs- 
raum des Gefäßes.
        <pb n="790" />
        — 914 — 
Nr. II. Selbstentzündliche Stoffe. 
Ziffer 8 der Eingangsbestimmungen wird gefaßt: 
8. Folgende Stoffe, gefettet oder gefirnißt oder geölt: Wolle, Haare, 
Kunstwolle, Baumwolle, Seide, Flachs, Hanf, Jute — in 
rohem Zustand, als Abfälle vom Verspinnen und Verweben, 
als Lumpen oder Lappen. 
Gefettete, gefirnißte oder geölte Erzeugnisse aus den 
vorstehenden Stoffen, z. B. Schutzdecken, Seilerwaren, Treibriemen 
aus Baumwolle oder Hanf, Weber-, Harnisch= und Geschirrlitzen, 
Garne und Zwirne, Netzwaren (Öl-Fischnetze und dergleichen). 
Die Änderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 16. Oktober 1911. 
Das Reichs-Eisenbahnamt. 
Wackerzapp. 
  
— 
(Nr. 3944.) Bekanntmachung über die Ratifikation von zwölf auf der Zweiten Haager 
Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907 durch 
Yanama. Vom 18. Oktober 1911. 
D. im Reichs-Gesetzblatte von 1910 Seite 5 bis 375 abgedruckten, auf der 
Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen zwölf Abkommen vom 18.Oktober 
1907 sind von Panama ratifiziert worden. Die Königlich Niederländische Re- 
gierung hat die schriftliche Anzeige über die Ratifikation nebst der Ratifikations- 
urkunde am 11. September 1911 erhalten. 
Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 28. August 
1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 895) an. x 
Berlin, den 18. Oktober 1911. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Kiderlen-Weechter. 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Vostanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="791" />
        — 915 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
Nr. 55. 
Inhalt: Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg wegen Herstellung einer Eisenbahn- 
verbindung von Bollingen Üüber Ottingen nach Rümelingen. S. 916. — Bekanntmachung, 
betreffend die Zulassung von Börsentermingeschäften in Anteilen von Bergwerks- und Fabrikunter- 
nehmungen. S. 917. 
  
  
(Nr. 3945.) Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg wegen Herstellung 
einer Eisenbahnverbindung von Bollingen über Ottingen nach Rümelingen. 
Vom 15. März 1911. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs einerseits und Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin-Regentin 
namens Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Luxemburg anderseits, 
von dem Wunsche geleitet, die beiderseitigen Eisenbahnverbindungen zu vermehren, 
haben behufs einer hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten 
ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, 
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten 
Minister in Luxemburg, Ulrich Reichsgrafen von Schwerin, 
Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin-Regentin von Luxem- 
burg, 
Allerhöchstihren Staatsminister, Präsidenten der Regierung, 
Dr. Eysch en) 
welche unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikationen nachstehende Vereinbarungen 
getroffen haben:  
Artikel 1. 
Die hohen vertragschließenden Regierungen erklären sich gegenseitig bereit, 
die Herstellung einer Eisenbahnverbindung von Bollingen über Ottingen nach 
Rümelingen zuzulassen und zu fördern. 
Artikel 2. 
Die Kaiserlich Deutsche Regierung wird für ihre Rechnung eine Eisenbahn 
von Bollingen über Ottingen bis an die luxemburgische Grenze bei Rümelingen 
Reichs Gesetzbl. 1911. 148 
Ausgegeben zu Berlin den 4. November 1911.
        <pb n="792" />
        — 916 — 
herstellen und betreiben lassen. Die Großherzoglich Luxemburgische Regierung 
ist damit einverstanden, daß das Deutsche Reich in Ausübung der der anonymen 
Königlich Großherzoglichen Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahngesellschaft durch Groß- 
herzogliche Verordnung vom 20. Juni 1859 erteilten Konzession die Bahnlinie 
von Noertzingen nach Rümelingen bis zur deutschen Grenze in der Richtung auf 
Ottingen auf seine Kosten weiter baut und betreibt sowie an die neue Eisenbahn 
von Bollingen über Ottingen nach der Landesgrenze anschließt. 
Artikel 3. 
Die nähere Fesssellung der Bahnlinie sowie des gesamten Bauplans und 
der einzelnen Bauentwürfe bleibt jeder der beiden Regierungen für ihr Gebict 
vorbehalten. 
Der Punkt, wo die beiderseitige Grenze von der Eisenbahn überschritten 
wird, soll nötigenfalls im Wege gemeinsamer Verhandlung durch technische 
Kommissare näher bestimmt werden. 
Artikel 4. 
Die Bahn soll zunächst als eingleisige Nebeneisenbahn zur Ausführung 
elangen. 
Sonten später die Bedürfnisse des Verkehrs den Bau eines zweiten Gleises 
oder den Ubergang zum Hauptbahnbetriebe notwendig machen, so erklärt die 
Großherzoglich Luxemburgische Regierung schon jetzt ihr Einverständnis damit 
daß dies ohne weiteres, insbesondere ohne die Förmlichkeit eines neuen Staats- 
vertrags, geschehen darf. 
Die Spurweite der Gleise soll in Ubereinstimmung mit den anschließenden 
Bahnen 1/138 Meter im Lichten der Schienen betragen. Auch im übrigen sollen 
die Konstruktionsverhältnisse der anzulegenden Bahnstrecke derart gestaltet werden, 
daß die Fahrzeuge ungehindert nach beiden Seiten übergehen können. 
Artikel 5. 
Die Regelung des Post= und Telegraphendienstes bleibt der besonderen 
Verständigung zwischen den beiderseitigen Post= und Telegraphenverwaltungen 
vorbehalten. 
Artikel 6. 
Die Personenzüge der neuen Linie sollen, soweit dies im Verkehrinteresse 
erwünscht ist, im Gebiete des Deutschen Reichs mindestens bis Bollingen) im 
Gebiete des Großherzogtums Luxemburg über den Bahnhof Ottingen-Rämelingen 
hinaus mindestens bis Noertzingen verkehren. 
Im übrigen sollen für die Verwaltung und den Betrieb des im Groß 
herzogtume Luxemburg gelegenen Teiles der neuen Bahnlinie die Bestimmungen 
des Staatsvertrags maßgebend sein, den die vertragschließenden Teile unter dem 
11. November 1902 über den Betrieb der Wilhelm-Luxemburg. Eisenbahn mit- 
einander abgeschlossen haben.
        <pb n="793" />
        — 917 — 
Die Festsetzung des Zeitpunktes, zu dem die Eröffnung des Betriebs über 
die Grenze und auf dem in Luxemburg gelegenen Teile der Bahnlinie erfolgen 
soll, wird von der Großherzoglich Luxemburgischen Regierung der Kaiserlichen 
Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen zu Straßburg (Elsaß) 
überlassen. 
Artikel 7. 
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert, die Ratifikationsurkunden sollen so 
bald als möglich in Luxemburg ausgetauscht werden. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegen- 
wärtigen Vertrag unterschrieben und ihr Siegel beigedrückt. 
So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Luxemburg, den 15. März 1911. 
(L. S.) Schwerin. (L. S.) Eyschen. 
  
  
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifiziert worden) die Auswechselung 
der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden. 
  
  
(Nr. 3946.) Bekanntmachung, betreffend die Zulassung von Börsentermingeschäften in Anteilen 
von Bergwerks= und Fabrikunternehmungen. Vom 30. Oktober 1911. 
A- Grund des § 63 des Börsengesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 215) hat 
der Bundesrat beschlossen: 
Börsentermingeschäfte in Aktien des Lothringer Hüttenvereins Aumetz- 
Friede in Brüssel, die für den Handel an deutschen Börsen in Inhaber- 
bescheinigungen (titres globaux) zu mindestens 3 Stück zusammengefaßt 
sind, sind zulässig. « 
Berlin, den 30. Oktober 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Richter. 
  
Den Bezug des Reichs-Geseszblatts vermitteln nur die Poftanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="794" />
        <pb n="795" />
        – 923 
Kaiserlich Deutsche 
Bolschaft. 
No 2116. 
Thérapia, le 10 aoüt 1911. 
Monsieur le Ministre, 
Le Gouvernement Impérial d'Alle- 
magne et le Gouvernement Impérial 
de Turquie, alin de faciliter dans la 
mesure du possible Texpédition dans 
les douanes respectives des échan- 
tillons introduits dans Tun des deux 
pays Par les voyageurs de commerce 
de PTautre pays, sont convenus de 
ce qui Suit: 
„II sera réciproquement ajouté foi 
àaux marques de reconnaissance ofli- 
ciellement apposées pour garantir 
Tidentite des SEchantillons ou modeles 
eqxportes de Tun des deux pays et 
destines à étre réimportés, Ciest 
à dire qdue les marques apposces 
par Tautorite douanière du pays 
Texportation seront reconnues par 
les douanes de Tautre pays dans le 
sens due les articles qui les portent 
seront regardés Comme échantillons 
et traités Taprès les stipulations y 
relatives, sans étre Soumis au plom- 
bage obligatoire ou à une mani- 
pulation analogue pour leur identi- 
fication. Les douanes de Tun et de 
Tautre pays pourront toutetfois 
apposer des marques suppletives, si 
cette précaution est reconnue indis- 
Pensable. 
II est bien entendu qu’il ne sera 
fait aucune différence entre les 
(Ubersetzung.) 
Taiserlich Deutsche 
Botschaft. 
Nr. 2116. 
Therapia, den 10. August 1911. 
Herr Minister! 
Die Kaiserlich Deutsche Regierung 
und die Kaiserlich Türkische Regierung 
haben, um die Abfertigung von Waren- 
mustern, die in eines der beiden Länder 
von den Handlungsreisenden des anderen 
Landes eingeführt werden, in den beider- 
seitigen Zollämtern nach Möglichkeit zu 
erleichtern, folgende Ubereinkunft ge- 
troffen: 
„Die Erkennungszeichen, die den aus 
einem der beiden Länder ausgeführten 
und zur Wiedereinfuhr bestimmten Proben 
oder Mustern zur Wahrung der Iden- 
tität amtlich angelegt worden sind, sollen 
gegenseitig als gültig betrachtet werden, 
das heißt, es sollen die von der Zoll- 
behörde des Ausfuhrlandes angelegten 
Zeichen von den Zollämtern des anderen 
Landes in dem Sinne anerkannt werden, 
daß die Gegenstände, die sie tragen, 
als Muster angesehen und nach den 
bezüglichen Vereinbarungen behandelt 
werden sollen, ohne einem Plombierungs- 
wong oder einem ähnlichen Verfahren 
zur Wahrung ihrer Identität unterworfen 
zu werden. Die Zollämter des einen 
und des anderen Landes sollen indes 
weitere Erkennungszeichen anlegen dürfen, 
wenn diese Vorsichtsmaßregel als un- 
erläßlich befunden wird. 
Es herrscht darüber Einverständnis, 
daß zwischen den verschiedenen Arten 
150“
        <pb n="796" />
        diverses sortes de marques (plombs, 
sceaux de cire à cacheter, timbres) 
appliquées dans les deux pays. 
De méme il est entendu que la 
Présente convention et la procédure 
à Suivre en Turquie lors de l'intro- 
duction en Turquie des échantillons 
allemands communiquée par la lettre 
de Son Excellence Rifaat Pacha, 
Ministre Impérial Ottoman des Affaires 
Etrangères, en date du 5 novembre 
1910 Ne G. 4502, Ne Sl 96, et con- 
firmee par la lettre de Son Ex- 
cellence Monsieur le Baron de Mar- 
schall, Ambassadeur d’Allemagne, 
en date du 29 mars 1911, Ne 766, 
Seront applicables à tous les Echan- 
tillons sans exception et notamment 
aux échantillons des articles de bi- 
jouterie et des objets Tor et Targent, 
conforméement à la méme lettre du 
29 mars courant. 
La durée du présent arrangement 
est fixée à cind ans, à Texpiration 
desquels cet acte continuera à étre 
#en vigueur pendant une annéee à 
Dartir du jour ou lun ou lautre 
des deux Gouvernements Taura dé- 
noncé.“ 
En priant Votre Excellence, au 
nom de mon Gouvernement, de pren- 
dre acte de cette declaration et de 
me confirmer Parrangement y con- 
tenmn, je profite etc. 
Miquel. 
Son Excellence Rifaat Pacha, Ministre 
Impérial Ottoman des Afnires 
Etrangères, Sublime Porte. 
924 — 
von Erkennungszeichen (Bleie, Siegel, 
Stempel), die in den beiden Ländern 
angewandt werden, kein Unterschied ge, 
macht werden soll. 
Ebenso herrscht darüber Einverständ- 
nis, daß die gegenwärtige Übereinkunst 
und das in der Türkei bei der Einfuhr 
deutscher Warenmuster in die Türkei zu 
beobachtende Verfahren, wie es durch das 
Schreiben Seiner Exzellenz des Kaiser- 
lich Ottomanischen Ministers der aus- 
wärtigen Angelegenheiten Rifaat Pascha 
vom 5. November 1910 Nr. G4502, 
Nr. 81 96“) mitgeteilt und durch das 
Schreiben Seiner Exzellenz des Deutschen 
Botschafters Herrn Freiherrn von Mur- 
schall voem 29. März 1911 Nr. 766“) 
bestätigt worden ist, auf alle Waren- 
muster ohne Ausnahme, insbesondere auch 
auf die Muster von Bijouterieartikeln 
und von Gold= und Silberwaren ent- 
sprechend dem erwähnten Schreiben vem 
29. März d. J.““) anwendbar sein sollen. 
Die Dauer des gegenwärtigen Uber- 
einkommens wird auf fünf Jahre festge- 
setzt, nach deren Ablauf dieser Akt weiter 
während eines Jahres von dem Tage ab 
in Kraft bleiben soll, wo die eine oder 
die andere der beiden Regierungen ihn 
gekündigt haben wird.“ 
Indem ich Euere Exzellenz im Namen 
meiner Regierung bitte, von dieser Er- 
klärung Akt zu nehmen und mir das 
darin enthaltene Ubereinkommen zu be- 
stätigen, benutze ich usw. 
Seiner Exzellenz Rifaat Pascha, Kaiser- 
lich Ottomanischem Minister der 
auswärtigen Angelegenheiten, Hohe 
Pforte. 
— — — 
*) Anlage 1. 
"“*) Anlage 2.
        <pb n="797" />
        927 
Sublime Porte. 
Ministère des 
Affaires Etrangeères. 
No 61 4502. 
No 81 96. 
Le 5 novembre 1910. 
Monsieur I/Ambassadeur, 
T’ai eu Thonneur de recevoir les 
notes due I·Ambassade de Sa Nla- 
Jjeste TEmpereur d'Allemagne a bien 
vonlu m’'adresser successivement le 
11 octobre 1909 et les 26 janvier et 
25 juillet 1910 sub Ne 758, 104 et 
1813, relativement à la recon- 
naissance mutuelle des marques 
Tidentitc apposces sur les échan- 
tillons. 
Liexamen, auquel a été soumis le 
mode proposé, a permis de constater 
duil y aura profit, duoique à un 
degré moindre pour nous, àlle mettre 
immédiatement en application. Nos 
autorites douanières ont seulement 
trou## néeccssaire de fixer Tavance 
la procédure à suivre en Turquie 
lors de Tintroduction d’Gchantillons 
allemands. 
Voici cette proccdure: 
1% Les CGchantillons des articles 
Dassibles de droits de douane, 
importés d’Allemagne en Tur-- 
duie par des voyageurs de com- 
merce, seront admis en franchise 
douanière, pourvu que les for- 
malités ci-dessous memionncs 
soient remplies. 
Anlage 1. 
(Ubersetzung.) 
Hobe Hforte. 
Ministerium der 
auswärtigen Angelegenbeiten. 
Nr. GI1 4502. 
Nr. 81 96. 
  
Den 5. November 1910. 
Herr Botschafter! 
Ich habe die Ehre gehabt, die 
Schreiben zu erhalten, die die Botschaft 
Seiner Majestät des Deutschen Kaisers 
am 11. Oktober 1909 und am 26. Ja- 
nuar und 25. Juli 1910 unter Nr. 758, 
104 und 1813 wegen der gegenseitigen 
Anerkennung der an Warenmustern 
angebrachten Identitätszeichen an mich 
gerichtet hat. 
Durch die Prüfung, der das vor- 
geschlagene Verfahren unterzogen worden 
ist, konnte festgestellt werden, daß es, 
wenn auch in geringerem Maße für 
uns, von Vorteil sein wird, dieses Ver- 
fahren alsbald in Anwendung zu 
bringen. Unsere Zollbehörden haben 
es nur für notwendig befunden, im 
voraus das in der Türkei bei der Ein- 
fuhr deutscher Warenmuster zu beob- 
achtende Verfahren festzustellen. 
Dieses Verfahren ist das folgende: 
1. Muster von zollpflichtigen Waren, 
die durch Handlungsreisende von 
Deutschland nach der Türkei ein- 
geführt werden, sind zollfrei zuzu- 
lassen, sofern die nachstehenden 
Förmlichkeiten erfüllt werden.
        <pb n="798" />
        — 928 — 
2° Le voyageur de commerce doit 2. Der Handlungsreisende muß eine 
présenter une doeclaration en 
double exemplaire, certifice con- 
forme par la douane du pays 
dexportation et indiquant la- 
duantité et la nature des Gchan- 
tillons importes. Avec cette 
declaration, les flormalités à la 
douane Timportation consiste- 
ront seulement à constater duc 
les Schantillons y sont düment 
indiquécs. Si le voyageur de 
commerce ne présente Das une 
telle déeclaration, 1l devra en 
dresser une, en douhle exem- 
plaire, à la douane Timporta- 
tion, apres vérilication et esti- 
mation détaillde des éEchantillons 
Dar les employcs compcetents 
de cette douane. La declaration 
ainsi faite devra étre contre- 
signée par le Directeur de la 
douane. 
Si les échantillons portent les 
marques, les plombs ou les 
sceaux reglementaires de la 
nouane du pay's Texportation, 
les douanes du paz's Timpor- 
tation n’auront Pplus à les sou- 
mettre au plombage ou à une 
autre formalité analogue Dour 
en assurer Tidentité. 
Les 6Gchantillons indiqucs sur la 
(eclaration et munis de marques 
Tidentité seront admis contre 
le dépôt au comptant des droits 
de douane. 
L'un des exemplaires de la de- 
claration mentionnée dans le 
Paragraphe 2 sera signé, avec 
indication de la date, par des 
agents autorisés de la douane 
Timportation, qui y mentionne- 
ront 1) le nom de la douane 
Erklärung in doppelter Ausferti- 
gung vorlegen, die von der Zoll- 
behörde des Ausfuhrlandes als 
richtig bestätigt ist und Menge 
und Art der eingeführten Muster 
angibt. Bei Einreichung einer 
solchen Erklärung werden die Förm- 
lichkeiten bei dem Eingangszollamte 
nur darin bestehen, daß festgestellt 
wird, ob die Muster in der Er- 
klärung richtig angegeben sind. 
Legt der Handlungsreisende eine 
derartige Erklärung nicht vor, so 
muß er bei dem Eingangszollamte, 
nach eingehender Frülung und 
Schätzung der Muster durch die zu- 
stänndigen Beamten dieses Zollamts, 
eine solche Erklärung in doppelter 
Ausfertigung aufstellen. Die so 
angefertigte Erklärung muß vom 
Zolldirektor gegengezeichnet sein. 
mTragen die Muster die vorschrifts- 
mäßigen Zeichen, Bleie oder Siegel 
der Jollbehörde des Ausfuhrlandes, 
so haben die Zollbehörden des Ein- 
fuhrlandes sie nicht mehr der Plom- 
bierung oder einer anderen ent- 
sprechenden Förmlichkeit zum Zwecke 
des Nachweises ihrer Identität zu 
unterwerfen. 
Die in der Erklärung verzeichneten 
und mit Identitätszeichen versehenen 
Warenmuster werden gegen bale 
Hinterlegung des Zollbetrags zu- 
gelassen. 
. Eines der Exemplare der im § 2 er- 
wähnten Erklärung wird mit An- 
gabe des Datums von den dazu el- 
mächtigten Beamten des Eingangé- 
zollamts gezeichnet, die darauf l# den 
Namen des Zollamts, über das 
die Muster eingeführt worden sind)
        <pb n="799" />
        8 
80 
90 
— 929 
on les Schantillons ont éte im- 
portés, 2) le montant des droits 
dont ils sont passibles, 3) le dée- 
pôt fait au Ccomptant. Cet exem- 
plaire sera remis au commis- 
Voyageur avec le récépissé du 
Gépôt, et Tautre sera gardé par 
la douane Timportation. 
Si les échantillons sont réer- 
Pediés, totalement ou en partie, 
soit au pays de provenance, 
Soit à un autre pays, dans un 
délai de sik mois à partir de 
In date de leur entrée en Tur- 
duie, la douane Tiexpédition 
devra restituer intégralement la 
solmme déposée, à la condition 
due le commis-voyageur pré- 
Sente le récépissé dont il est por- 
teur ainsi que Texemplaire de la 
declaration mentionnée à TLar- 
ticle 5 et due les employés de 
la douane d’expédition consta- 
teot la conformitée des éGchan- 
tillons avec les indications de 
la declaration. 
La douane Texpédition se fera 
dGelivrer par le commis-voya- 
geur un récépissé pour les droits 
restitucs et gardera la docla- 
ration ainsi due le réépissé du 
deépôt. Le récépissé et la deéecla- 
ration Sseront transmis, avec le 
compte des dépenses ycrelatives, 
à la Direction Géndrale des 
Contributions Indirectes. 
Liexemplaire de la déclaration 
retenu à la douane Ti##por-- 
tation sera Ggalement transmis 
par elle à la Direction Générale, 
ou il sera confronté avec la copie 
recue de la douane dexpedition. 
Des exemplaires des plombs ct 
des marques officielles apposés 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 
.—““ 
2) die Höhe des auf sie entfallen- 
den Zollbetrags 3) die erfolgte 
Barhinterlegung anzugeben haben. 
Dieses Exemplar wird dem Hand- 
lungsreisenden mit der Quittung 
über die Hinterlegung ausgehändigt, 
während das andere von dem Ein- 
gangszollamt aufbewahrt wird. 
Werden die Muster innerhalb einer 
Frist von sechs Monaten von dem 
Zeitpunkt ihrer Einfuhr in die Türkei 
an vollzählig oder zum Teil in das 
Herkunftsland oder in ein anderes 
Land wieder ausgeführt, so muß 
das Ausgangszollamt die hinter- 
legte Summe ohne Abzug zurück- 
zahlen, unter der Bedingung, daß 
der Handlungsreisende die in seinem 
Besitze befindliche Quittung sowie 
das Exemplar der im Artikel 5 
erwähnten Erklärung vorlegt, und 
daß die Beamten des Ausgangs- 
zollamts die Ubereinstimmung der 
Muster mit den Angaben der Er- 
klärung feststellen. 
Das Ausgangszollamt läßt sich von 
dem Handlungsreisenden eine Quit- 
tung über die zurückbezahlten Be- 
träge geben und bewahrt die Er- 
klärung sowie die Hinterlegungs- 
quittung auf. Quittung und Er- 
klärung werden nebst der Abrechnung 
über die bezüglichen Kosten der Ge- 
neraldirektion der indirekten Steuern 
übersandt. 
Das beim Eingangszollamt zurück- 
behaltene Exemplar der Erklärung 
wird von ihm ebenfalls der General-= 
direktion übersandt, wo es mit der 
vom Ausgangszollamt erhaltenen 
Abschrift verglichen wird. 
. Exemplare von Bleien und amt- 
lichen Erkennungszeichen, mit denen 
151
        <pb n="800" />
        930 — 
aux SEchantillons par les dounnes diedeutschen Zollbehörden die Waren- 
allemandes seront envoyrtes aux muster versehen, werden den ottoma- 
douanes ottomanes pour fuciliter nischen Zollbehörden zur Erleichterung 
Taccomplissement des formalitcs der Erfüllung der vorstehend auf- 
susmentionnecs. geführten Förmlichkeiten übersandt. 
En faisant part à Votre Excellence Indem ich Eurer Ezellenz die oben 
des modalités ci-haut Cnuméres, je aufgezählten Modalitäten mitteile, zweiste 
ne doute pas qu’elles ne soient ich nicht daran, daß sie von Ihrer Re- 
düment apprécices et admises par gierung geziemend gewürdigt und zu 
son Gouvernement. gelassen werden. 
En attendant donc une rcebonse In Erwartung einer zusagenden Ant- 
favorable, je transmets, ci-joint, à wort übersende ich Eurer Exzellenz anbei 
Votre Excellence des exemplaires des Exemplare der im Gebrauch unserer Zoll- 
marques et plombs en usage dans emter befindlichen Erkennungszeichen und 
nos douaness. Bleie. 
Veuillez agréer, Monsieur IAm- Genehmigen Sie, Herr Botschafterusw. 
bassadeur, etc. 
Rifaat. 
Son Excellence Monsieur le Baron Seiner Exzellenz Herrn Freiherrn Mar- 
Marschall de Bieberstein, Am- schall von Bieberstein, Botschafter 
bassadeur de Sa Majeste lEmpe- Seiner Majestät des Deutschen Kaiser. 
reur #Allemagne. 
  
  
Anlage 2. 
. (lbersetzung.) 
Kalserlich Deutsche Kaiserlich Deutsche 
Botschaft. # Botschaft. " 
No 7661. Nr. 766!. 
Pera, le 29 mars 1911. Pera, den 29. März 1911. 
Monsieur le Ministre, Herr Minister! 
J’ai eu Thonneur de recevoir la Ich habe die Ehre gehabt, das 
lettre en date du 5 novembre 1910, Schreiben vom 5. November 1910 
Nos. 4502/96, par laquelle Votre Nrn. 4502/96 zu erhalten, mit dem
        <pb n="801" />
        Excellence a bien voulu m informer 
due Texamen auquel a été soumis le 
mode propose par le Gouvernement 
Allemand relativement à la recon- 
naissanee mutuelle des marques 
Tidentitc apposées sur les echan- 
tillons, a permis de constater dqw’iil 
Jaura pro"it à le mettre immcdiate- 
ment en application. Seulement les 
autorites douanières ottomanes ont 
trouvé nécessaire de fiker d’avance 
Ia procédure à suivre en Turquie 
lors de lVintroduction d'échantillons 
allemands, à savoir: 
1% Les Gchantillons des articles 
Dassibles de droits de douane, 
imnportés d Allemagne enurquie 
Dar des voyageurs de commercce, 
seront admis en franchise donu- 
aniöre, pourvu que les formalites 
ci-dessons mentionnées scoient 
remplics. 
2°% Le voyageur de commerce doit 
présenter une déclaration en 
double exemplairc, certifice con- 
forme par la douane du payxs 
Texportation et indiquant la 
duantité et la nature des échan- 
tillons importes. Avec cette 
dlerlaration, les formalites à la 
clonane Timportation constiste- 
ront seulement à constater due 
les cGchantillons y sont dümem 
indidues. Si le voyageur de 
commerce ne présente pas une 
telle declaration, 1l (devra en 
dGresser une, en double exem- 
plaire, à la donane dimportation, 
après vérilication et estimation 
detaillée des Gchantillons par 
les employés compétents de cette 
douane. La deéclaration ainsi 
faite devra étre contre-signée Dar 
Ie Directeur de la douane. 
931 — Sr 
mich Euere Exzellenz davon verständigt 
hat, daß die Prüfung, der das von 
der deutschen Regierung vorgeschlagene 
Verfahren bezüglich der gegenseitigen An- 
erkennung der an den Warenmustern 
angebrachten Identitätszeichen unterzogen 
worden ist, zu der Feststellung geführt 
habe, es werde von Vorteil sein, dieses 
Verfahren alsbald in Anwendung zu 
bringen. Nur haben es die ottoma- 
nischen Zollbehörden für notwendig be- 
funden, im voraus das in der Türkei bei 
der Einfuhr deutscher Warenmuster zu be- 
obachtende Verfahren wie folgtfestzustellen: 
1. Muster von zollpflichtigen Waren, 
die durch Handlungsreisende von 
Deutschland nach der Türkei ein- 
geführt werden, sind zollfrei zuzu- 
lassen, sofern die nachstehenden 
Förmlichkeiten erfüllt werden. 
2. Der Handlungsreisende muß eine 
Erklärung in doppelter Ausferti- 
gung vorlegen, die von der Zoll- 
behörde des Ausfuhrlandes als 
richtig bestätigt ist und Menge und 
Art der eingeführten Muster an- 
gibt. Bei Einreichung einer solchen 
Erklärung werden die Förmlich- 
keiten bei dem Eingangszollamte 
nur darin bestehen, daß festgestellt 
wird, ob die Muster in der Er- 
klärung richtig angegeben sind. 
Legt der Handlungsreisende eine 
derartige Erklärung nicht vor, so 
muß er bei dem Eingangszollamte, 
nach eingehender Prüfung und 
Schätzung der Muster durch die zu- 
ständigen Beamten dieses Zollamts, 
eine solche Erklärung in doppelter 
Ausfertigung aufstellen. Die so 
angefertigte Erklärung muß vom 
Zolldirektor gegengezeichnet sein. 
151“
        <pb n="802" />
        3° 
S## 
6° 
— 932 
Si les échantillons portent les 
marques, les plombs ou les 
sceausr réglementaires de la 
douane du pays d’exportation, 
les douanes du pays Timpor-- 
tation wauront plus à les sou- 
mettre au plombage ou à une 
autre formalité analogue pour 
en assurer Tidentitc. 
Les CEchantillons indiqués sur la 
declaration et munis de marques 
Tidentitc seront admis contre 
le dépôt au comptant des droits 
de douane. 
L'un des exemplaires de la de- 
claration mentionnée dans le 
Paragraphe 2 sera signé, avec 
indication de la date, par des 
agents autorisés de la douane 
Timportation, qui F mentionne- 
ront 1) le nom de la douane 
Ou les Gchantillons ont Cté ün- 
portés, 2) le montant des droits 
dont ils sont passibles, 3) le 
depöot fait au comptant. Cet 
exemplaire sera remis au com- 
mis-Vvoyageur avec le récapissc 
du dépot, et Tautre sera garel 
Dar la douane Thimportation. 
Si les dchantillons sont rCexpe- 
(dlics, totalement ou en partie, 
soit au pays de provenance, 
soit à un autre pays, dans un 
delai de six mois à partir de 
In date de leur entrée en Tur- 
duic, la douane dexpedition 
devra restituer integralement la 
somme deposeéc, à la condition 
due le commis-voyageur pré- 
sente le récépissé dont il est 
Porteur ainsi dque Texemplaire 
de la declaration mentionnée à 
Tarticle 5 et que les employées 
3. Tragen die Muster die vorschrifts- 
mäßigen Zeichen, Bleie oder Siegel 
der Zollbehörde des Ausfuhrlandes, 
so haben die Zollbehörden des Ein- 
fuhrlandes sie nicht mehr der Mom- 
bierung oder einer anderen ent- 
sprechenden Förmlichkeit zum Zwecke 
des Nachweises ihrer Identität zu 
unterwerfen. 
Die in der Erklärung verzeichneten 
und mit Identitätszeichen versehenen 
Warenmuster werden gegen bare 
Hinterlegung des Zollbetrags zu- 
gelassen. 
Eines der Exemplare der im 92 
erwähnten Erklärung wird mit An- 
gabe des Datums von den dazu er- 
mächtigten Beamten des Eingangs- 
zollamts gezeichnet, die darauf 
1) den Namen des Zollamts, über 
das die Muster eingeführt worden 
sind, 2) die Höhe des auf sie ent- 
fallenden Zollbetrags, 3) die er- 
folgte Barhinterlegung anzugeben 
haben. Dieses Eremplar wird dem 
Handlungsreisenden mit der Outt- 
tung über die Hinterlegung aus- 
gehändigt, während das andere ven 
dem Eingangszollamt aufbewahrt 
wird. 
Werden die Muster innerhalb einer 
Frist von sechs Monaten von dem 
Zeitpunkt ihrer Einfuhr in die 
Türkei an vollzählig oder zum 
Teil in das Herkunftsland oder 
in ein anderes Land wieder aus 
geführt, so muß das Ausgangs- 
zollamt die hinterlegte Summe ohne 
Abzug zurückzahlen, unter drer 
Bedingung daß der Handlungs- 
reisende die in seinem Besitze be- 
findliche Quittung sowie das Exem' 
plar der im Artikel 5 erwähnten 
Erklärung vorlegt, und daß die
        <pb n="803" />
        — 933 
de la douane d'expédition con- 
statent la conformité des échan- 
tillons avec les indications de 
la déeclaration. 
7“ La douane d’expédition se fera 
dGelivrer par le Commis-voyageur 
un récépissé pour les droits 
restitukls et gardera la décla- 
ration ainsi due le récépissé du 
dopöt. Le récépissé et la dé- 
claration scront transmis, avcc 
le compte des dépenses yF rela- 
tives, à#. la Direction Générale 
„les Contributions Indirectes. 
8° Liexemplaire de la dclaration 
retenu à la douane Timportation 
Sera Ggalement transmis par elle 
à la Direction (nérale, ou il 
Sera confrontc avec la copie 
recue de la douane (Texpédition. 
9e Des exemplaires des plombs et 
des marques ollicielles apposés 
aux éGchantillons par les douanes 
allemandes seront envoyés aux 
douanes ottomanes pour faciliter 
Taccomplissement des formalités 
Susmentionnécs. 
e n’ai pas manqué de soumettre 
les modalitées ci-haut GEnumérées à 
Tappréciation de mon Gouvernement 
et jai 6té chargé de déclarer au 
Gouvernement Impcrial Ottoman son 
Plein consentement à ce due ces 
modalités soient mises en vigueur 
le plus tot possible. — 
Quant à Tinterprétation qdui leur 
sera donnée par les douanes de 
ITEmpire Ottoman, la Direction Génd- 
rale des Contributions Indirectes a 
rdéeclaré au Consulat Général d’Alle- 
magne qu’elles seront également 
applicables aux échantillons des ar- 
ticles de bijouterie et des objets dor 
—. 
Beamten des Ausgangszollamts 
die Übereinstimmung der Muster 
mit den Angaben der Erklärung 
feststellen. 
7. Das Ausgangszollamt läßt sich 
von dem Handlungsreisenden eine 
Quittung über die zurückbezahlten 
Beträge geben und bewahrt die 
Erklärung sowie die Hinterlegungs- 
quittung auf. Quittung und Er- 
klärung werden nebst der Abrech- 
nung über die bezüglichen Kosten 
der Generaldirektion der indirekten 
Steuern übersandt. 
8. Das beim Eingangszollamt zurück- 
behaltene Exemplar der Erklärung 
wird von ihm ebenfalls der Ge- 
neraldirektion übersandt, wo es mit 
der vom Ausgangszollamt erhal- 
tenen Abschrift verglichen wird. 
9. Exemplare von Bleien und amt- 
lichen Erkennungszeichen, mit denen 
die deutschen Zollbehörden die 
Warenmuster versehen, werden den 
ottomanischen Jollbehörden zur 
Erleichterung der Erfüllung der 
vorstehend aufgeführten Förmlich- 
keiten übersandt. 
Ich habe nicht verfehlt, die oben 
aufgezählten Modalitäten meiner Re- 
gierung zur Würdigung zu unterbreiten, 
und ich bin beauftragt worden, der 
Kaiserlich Ottomanischen Regierung ihr 
volles Einverständnis damit zu erklären, 
daß diese Modalitäten sobald als mög- 
lich in Kraft gesetzt werden. — 
Was die Auslegung betrifft, die sie 
durch die Zollbehörden des Ottomani- 
schen Reichs erfahren werden, so hat 
die Generaldirektion der indirekten 
Steuern dem deutschen Generalkonsulat 
erklärt, sie würden in gleicher Weise auf 
die einem besonderen Tarif unterliegen- 
den Muster von Bijouterieartikeln und
        <pb n="804" />
        e 
et d'argent qui sont soumis à un 
tarif special, pourvu dw’ils sont munis 
des marques Tidentite convenues. 
II serait par consequent entendu due 
tout droit dimportation percu actu- 
ellement sur ces échantillons Tapres 
le tarif spécial ainsi due le droit 
Texportation de 1% sera aboli du 
moment due la Convention alle- 
mande-turque sur les mardues Tiden- 
titc sus-mentionnée entrera en rvi- 
gueur, sans méme quil scit ne- 
cessaire Ten faire mention speciale 
dans le texte de cette Conrention 
Ou des instructions y allérentes. 
En méme temps I'Administration 
„les Contributions Indirectes a con- 
lirme quelle a Tintention de saire 
Valoir de laissez-Dasser Texemplaire 
Olc la delaration dont le commis- 
voFageur est porteur Taprès les 
Dreseriptions ad hoc, de sorte due 
(„lans toutes les dounnes de l’lEmpire 
Ottoman par lesquelles Passeraient 
les Gdehantillons faisant Tobjet de la 
Convention expédids d'un port otto- 
man à un autre port ottoman, les 
formalités douanières en genéral con- 
Sisteront seulement à confronter les 
„Ccchantillons avec la decrlaration en 
ducstion quant au nombre, marque 
et Dlombs ou sceaux. 
Ale prie Votre Excellence de vou- 
loir bien me confirmer qdue Topinion 
Gmise Par la Direction Générale des 
Contributions Indirectes et dve- 
10ppée ci-haut, est en tous points 
Dartagée et acceptde par la Sublime 
Porte. Comme je suis persuadd due 
Votre Excellence sera en mesure de 
donner cette déclaration immadiate- 
ment, rien ne soppose Dlus à cou- 
934 — 
von Gold-- und Silberwaren anwendbar 
sein, vorausgesetzt, daß diese mit den ver- 
einbarten Identitätszeichen versehen sind. 
Infolgedessen würde Einverständnis dar- 
über herrschen, daß jeder zur Zeit von 
diesen Mustern nach dem besonderen 
Tarif erhobene Einfuhrzoll ebenso wie 
der Ausfuhrzoll von 1 Prozent von 
dem Zeitpunkt an aufgehoben werden 
wird, wo die oben angeführte deutsch- 
türkische Übereinkunft über die Identitäts- 
zeichen in Kraft treten wird, ohne daß 
es noch notwendig wäre, im Texte dieser 
Übereinkunft oder der darauf bezüglichen 
Anweisungen dessen besondere Erwähnung 
zu tun. 
Gleichzeitig hat die Verwaltung der 
indirekten Steuern bestätigt, sie beab- 
sichtige, das nach den bezüglichen Vor- 
schriften im Besitze des Handlungs- 
reisenden befindliche Exemplar der Er- 
klärung als Passierschein gelten zu lassen, 
mit der Maßgabe, daß in allen Zoll- 
ämtern des Ottomanischen Reichs, über 
welche die den Gegenstand der Übereinkunft 
bildenden, von einem ottomanischen 
Hafen nach einem anderen ottomanischen 
Hafen beförderten Warenmuster gehen, 
die Zollförmlichkeiten im allgemeinen 
nur darin bestehen werden, daß die 
Warenmuster mit der fraglichen Er- 
klärung im Hinblick auf Nummer) 
Zeichen und Bleie oder Siegel verglichen 
werden. 
Ich bitte Eure Exzellenz, mir ge- 
fälligst zu bestätigen, daß die von der 
Generaldirektion der indirekten Steuern 
geäußerte und vorstehend dargelegte 
Ansicht in allen Punkten von der 
Hohen Pforte geteilt und angenommen 
wird. Da ich davon überzeugt bin, daß 
Eure Erzellenz in der Lage sein wird, 
diese Erklärung alsbald abzugeben) so 
steht nichts mehr im Wege, das ge-
        <pb n="805" />
        <pb n="806" />
        — 937 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
  
Nr. 58. 
Inhalt: Bekanntmachung über die Einrichtung der Ouittungskarten für die Invaliden= und Hinter- 
bliebenenversicherung sowie dat Entwerten und Vernichten der Beitragsmarken und der Zusatz= 
marken. S. o37. 
  
(Nr. 3953.) Bekanntmachung über die Einrichtung der Quittungskarten für die Invaliden-= 
und Hinterbliebenenversicherung sowie das Entwerten und Vernichten der 
Beitragsmarken und der Zusatzmarken. Vom 10. November 1911. 
Auf Grund der §§l 1416) 1431, § 1482 Abs. 2 der Reichsversicherungs- 
ordnung hat der Bundesrat über die Einrichtung der Quittungskarten für die 
Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung sowie das Entwerten und Vernichten 
der Beitragsmarken und der Zusatzmarken folgendes bestimmt: 
I. Einrichtung der Quiktungskarken. 
1. Die Quittungskarten sind für die Pflichtversicherung in gelber Farbe 
und für die Selbstversicherung in grauer Farbe nach den anliegenden Mustern A 
und B aus Hadern und Zellstoff herzustellen. 
Die gelbe Färbung ist durch Zusatz von Eisenoxyd und Bleichromat, die 
graue Färbung durch Zuteilen von blauer Lumpenfaser zum Stoffe und Abtönen 
mit Miloriblau und Chromgelb zu erzielen. 
Die Hadern sollen etwa zu gleichen Teilen aus Leinen oder Hanf und aus 
Baumwolle bestehen und mindestens 50 Prozent des Stoffes ausmachen. Der 
Stoff muß eine mittlere Reißlänge von 4 500 Meter und eine mittlere Dehnung 
von 4 Prozent haben, darf bei der Verbrennung einen Aschengehalt von nicht 
mehr als 4 Prozent zurücklassen und muß im Quadratmeter ein Gewicht von 
270 bis 290, im Durchschnitt 280 Gramm aufweisen. 
2. Für die Selbstversicherung und ihre Fortsetzung (§ 1243 a. a. O.) 
sind besondere Quittungskarten von grauer Farbe wie bisher zu verwenden. Wer 
hierfür andere (gelbe) Quittungskarten unbefugt verwendet, kann) sofern nicht 
nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine härtere Strafe eintritt, vom Versiche- 
rungsamte mit einer Ordnungsstrafe bis zu zwanzig Mark belegt werden. 
Relchs. Gesetzbl. 1911. 152 
Ausgegeben zu Berlin den 13. November 1911.
        <pb n="807" />
        — 938. — 
3. Personen, für die früher auf Grund der Versicherungspflicht Beiträge 
entrichtet worden sind, dürfen auch im Falle der Selbstersicherung nur gelbe 
Quittungskarten A verwenden. · 
4. Quittungskarten alten Musters sind nach dem 31. Dezember 1911 nicht 
mehr auszugeben. Die bis zu diesem Tage ausgestellten Quittungskarten dürfen 
innerhalb zweier Jahre nach dem Ausstellungstag und, wenn ihre Gültigkeits- 
dauer durch Abstempelung verlängert ist, bis zu dem letzteren Zeitpunkt weiter 
verwendet werden. Vom 1. Januar 1912 an dürfen Verlängerungsvermerke in 
den Quittungskarten nicht mehr angebracht werden. 
Bei der Aufrechnung der Quittungskarten alten Musters ist die Zahl der 
etwa verwendeten Zusatzmarken anzugeben. 
5. Diese Bestimmungen treten vom 1. Januar 1912 ab an die Stelle 
der Bekanntmachung vom 10. November 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 667) und 
der Nr. II der Bekanntmachung vom 3. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 590). 
  
II. Entwerten und Vernichten der Beitragsmarken und der Jusatzmarken. 
1. Arbeitgeber und Versicherte, die Beitragsmarken oder Zusatzmarken in 
die Quittungskarten einkleben, sind zum Entwerten sämtlicher Marken verpflichtet. 
2. Die Stellen, welche die Beiträge einziehen (Krankenkassen, Knappschafts- 
vereine oder Knappschaftskassen und andere, von der obersten Verwaltungsbehörde 
bezeichnete Stellen oder örtliche Hebestellen der Versicherungsanstalten) sind 
verpflichtet, die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden und eingeklebten Marken 
zu entwerten. 
3. Das Entwerten der Marken liegt in den Fällen zu 1 und 2 dem- 
jenigen ob, welcher die Marken einzukleben hat; er hat sie alsbald nach dem 
Einkleben zu entwerten. 
4. Diejenigen Organe der Versicherungsanstalten, Behörden oder Beamten 
welche die Kontrolle der Beitragsentrichtung ausüben, sind verpflichtet, alle in 
den Quittungskarten befindlichen Marken zu entwerten, die noch nicht entwertet sind. 
5. Die Marken müssen in der Weise entwertet werden, daß auf den 
einzelnen Marken handschriftlich oder durch Stempel ein Kalendertag (Ent- 
wertungstag) in Zahlen deutlich bezeichnet wird, z. B. /6. 1. 12.“ für den 
6. Januar 1912. Als Tag der Entwertung soll bei Beitragsmarken der lete 
Tag desjenigen Zeitraums angegeben werden, für welchen die Marke gilt, bei 
Zusatzmarken der Tag, an dem die Marke in die Quittungskarte eingeklebt wird. 
Zum Entwerten ist Tinte oder ein ähnlich festhaltender Farbstoff zu verwenden. 
Für das Einzugsverfahren, das Berichtigungsverfahren und die Beitrags- 
W* kann die oberste Verwaltungsbehörde eine andere Art des Entwertens 
vorschreiben. 
Andere Entwertungszeichen sind unzulässig.
        <pb n="808" />
        — 939 — 
6. Marken, die nicht bereits anderweit entwertet worden sind, hat die 
Versicherungsanstalt zu entwerten. Die Form des Entwertens bleibt der Ver— 
sicherungsanstalt überlassen. « 
7. Beim Entwerten dürfen die Marken nicht unkenntlich gemacht werden, 
insbesondere müssen der Geldwert, die Lohnklasse und der Name der Versiche- 
rungsanstalt ersichtlich bleiben. 
8. Wer den vorstehenden oder den von der obersten Verwaltungsbehörde 
gemäß Nr. 5 Abs. 2 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt, kann für jeden 
Fall, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine härtere Strafe eintritt, vom 
Versicherungsamte mit einer Ordnungsstrafe bis zu zwanzig Mark belegt werden. 
9. Die Vernichtung der Marken erfolgt dadurch, daß sie durch einen 
darauf gesetzten Vermerk für ungültig erklärt werden. Dabei ist auf die Außen- 
seite der Quittungskarte handschriftlich oder durch Stempel unter Einrückung der 
Zahl der vernichteten Marken der Vermerk ).... Marken vernichtet“ sowie die 
Bezeichnung der die Vernichtung vornehmenden Stelle zu setzen. 
10. Diese Bestimmungen treten vom 1. Januar 1912 ab an die Stelle 
der Bekanntmachung vom 9. November 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 665) und der 
Nr. I der Bekanntmachung vom 3. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 590). 
Berlin, den 10. November 1911. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
152°7
        <pb n="809" />
        — 941 — 
Quittungskarte M.Für Pflichtversicherung und Weiterversicherung. - 
Versicherungsanstalt , 
(Hier ist dei der ersten Quittungskarte der Name der Anstalt einzutragen, in deren Bezirk der Versicherte zur Zeit der 
Zusstellung beschäftigt ist. Jede folgende Karte ist mit dem Namen der vorhergehenden [Ursprungsanstalt) zu versehen.) 
  
  
  
  
  
  
  
Ausgabestelle: re 
Liste der Quittungskarten K #r.....4 *) —e 
Ausgestellt am ten — 
Verwendbar für die Zeit seit dem. ten — — 
  
Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen (5 1420 der Reichsversicherungsordnung) binnen 
zwei Jahren nach dem Ausftellungstage zum Umtausch einzureichen. 
Zeder Sran aus dieser Karte und allen Kueren Karten geht verloren, wenn nicht während zweler Jahre 
nach der Ausstellung dieser Karte mindestens für 20 Beitragswochen Beitrüge entrichter werden. Beitrüge, 
dle für die Zeit vor dem Ausstellungstage gelten, s#nd in dlese 20 Beltrüge nicht einzurechnen (6 1280). 
Lutttungskarte Nr. — z 
  
  
(Vor= und Zuname, bei Frauen auch Geburtsname, bei Angabe mehrerer Vornamen ist der Rufname zu unterstreichen) 
  
  
  
  
  
  
  
bei Ausstellung 2% nort 
dieser Karte Berussstellung 
geboren am ten im Jahre 
Kreis 
Amt 
  
  
§ 1424 der Reichsversicherungsordnung. Die Karte darf nur die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben 
enthalten und keine besonderen Merkmale tragen; vor allem darf aus ihr nichts über Führung oder Leistungen 
des Inhabers zu entnehmen sein. Karten, die dagegen verstoßen, hat jede Behörde, der sie zugehen, einzube- 
halten und durch neue zu ersetzen. Die nachweisbaren Beiträge werden beglaubigt übertragen. Die beteiligten 
Versicherungsanstalten werden benachrichtigt. 
§* 14285. Niemand darf eine Quitktungskarte wider den Willen des Inhabers zurückbehalten. Dies gilt 
nicht für die zuständigen Stellen, wenn sie die Karten zu Zwecken des Umtauschs, der Berichtigung, Aufrech- 
nung, Ubertragung, Beitragsüberwachung oder beim Einzugsverfahren zurückbehalten. 
Wer Karten dieser Vorschrift zuwider zurückbehält, ist dem Berechtigten für Nachteile hieraus verantwortlich. 
Die Ortspolizeibehörde nimmt die Karte ab und händigt sie dem Berechtigten aus. 
§ 1495. Wer Ouittungskarten mit unzulässigen Eintragungen oder mit besonderen Merkmalen versieht, 
kann vom Versicherungsamte mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft werden. 
Mit der gleichen Strafe kann bestraft werden, wer in Quittungskarten den Vordruck fälschlich ausfällt oder 
die zur Ausfüllung des Vordrucks eingetragenen Worte oder Jahlen verfälscht oder wissentlich eine solche Karte 
Lebraucht. 
Wer die Eintragungen, Merkmale oder Fälschungen in der Absicht macht, den Inhaber Arbeitgebern gegenüber 
kenntlich zu machen, wird mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten 
bestraft. Bei mildernden Umständen kann statt der Gefängnisstrafe auf Haft erkannt werden. 
Eine Verfolgung wegen Urkundenfälschung (§§ 267, 268 des Reichs-Strafgesetzbuchs) tritt nur gegen Personen 
ein, welche die Fälschung in der Absicht begangen haben, sich oder anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen 
oder anderen einen Schaden zuzusügen. 
)) Zu durchstreichen, wenn die Ausgabestelle keine Liste der Quittungskarten A führt.
        <pb n="810" />
        942 
esch#taung Nouttacfunben dat, ist ein Beir#a zu entvich. Oavtei Uud’ die Hlber, und aw ar Iunddb in bes lnfen Nan##alite. von oten Unte benuinnent, in dvomlantenber Moib###oon Unfe nach vecht# zu beiieden 
  
  
  
  
  
Jede Marke Jede Marte Jebe Morke- Jede Marte 
muß entwerter muß entwertet muß entwertet mußh entwertei 
werden. werden. werden. werden. 
Iche Marke. Jede Marke Jebe Marlke Jede Marke 
muß entwertet muß entwertet muh entwertet muß entwertei 
werden. werden. werden. werden. 
Jche Marke Jede Marke Jede Marke Jedt Marke 
mufß entwernt muß entwertet muß entwertet muß entwertet 
werden. werden. werden. werden. 
  
  
  
  
  
Zä jede Kalenderroche, in der elnte verscher###c 
S###niche Marken stud del Ordnungsstrafe bis zu 20 Rarn zu entwerten. 
trt 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Jebe Markt Jede Marke Jedei Marke Jede Marke 
muß entwertet mnuß entwertet muß entwertet mußh entwertet 
werden. wWerden. werden. werden. 
Jede Marke Jedt Marke Jede Marke Jede Marke 
muß entwertet muß entwertet muß entwertet musß entwertet 
werden. werden. werden. werden. 
Jede Marke Jede Marki Jede Marke Jebe Marke 
muß entwertet maoß entwertet tanß entwertet muß entwertet 
werden. werden. werden. werden. 
Jede Martke Jede Marke Jede Marke Jede Marke 
muß entwertet muß entwertet muß entwertet mus entwertet 
werden. werden. werden. werden. 
Jede Marke Jede Marke Jede Marke Jede Marke 
mus entwertet muß entwerttt muß entwertet muß entwertet 
werden. werden. werden. werden. 
Jede Marke Jede Marke Jede Marke Jebe Markr 
muß entwertet muß entwertet mus entwertet muß entwertet 
werden. werden. werden. werden. 
Jede Marke Jede Marke Jede Marke Jebe Marke 
muß entwertet muß entwerttt mus entwerttt muß entwertet 
werden. werden. werden. werden. 
Jede Marke Jede Markt Jebe Marlke Jebde Marke 
muß entwertet musß entwernt mu entwertet muß entwertet 
werden. werden. werden. werden. 
Jede Marke Jede Markt Jebe Marke Jebe Marke 
muß entwertet muß entwertet muz entwertet muß entwertet 
werden. werden. werden. werden. 
Jede Marke Jebde Markt Jede Marke Jede Marke 
muß entwertet mus entwertet mus entwertet muß entwertet 
werden. werden. werden. werden. 
  
  
  
Als Tas Entwerrung wird bei Beitragsmarken der letzte bes Jeitraums anggaden 8 
ben die ue gilt, del Jusatzmarken der Tag, an dem die Marke eingeklebt wird, 3. B. 6. 1. 12. 
Aufrechnung: 
Zahl der Wochen, für die Belträge entrichtet #ind, in Lohnklasse 
s1 II III IV V Zusatzmarken: 
–· Stäck 
Dauer bescheinigter Krankheiten,Dauer militärischer Dienstleistungen 
vom bis einschlieslich vom btbtiß einschließlich 
. 
—□□4 
# 1 
4 
—- 
Dienstslegel 
der 1 (Ort unb 
1 . ; Datum:) 
stellt. 
(Unfrechnungt- 
stelle:) –““––—
        <pb n="811" />
        — 943 — 
Lutttungskarte B. ür Selbversicherung und ihre Vortsetzunge). » 
Versicherungsanstalt: —. 
Hier ist bei der ersten aaienart der Name der Anstalt einzutragen, In deren Bezirk der Versccherte zur Zeit der 
  
  
  
  
sstellung deschäftiät is oder, sofern eine Beschästigung nicht stattfünder, sich aushält. Jede folgende Karte ist mit dem. 
Namen der vordergehenden [Ursprungsanstalt] zu versehen.) * Oienstslegel 
Ausgabestelle í - 45 ber 
Giste der Quittungskarten B Nrr.... « * Ansgabestelle. 
Ausgestellt am ten ..— 1 
Verwendbar““) für die Zeit seit dem.—# .. EEZE"'·—-..............s - 
  
  
  
Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen (5 1420 der Reichsversicherungsordnung) binnen 
zwei Jahren nach dem Ausstellungstage zum Umtausch einzureichen. 
Jeder Anfpruch aus dieser Karte und allen Früheren Karten geht verloren, wenn nicht während zweier Zahre 
nach der Ausstellung dieser Karte mindestens für 40 Beltragswochen Beitrüge entrichtet werden. Beitrüge, 
die für die Zeit vor dem Ausstellungstage gelten, find in diese 40 Beiträge nicht einzurechnen (8 1282). 
Quittungskarte Nr. = für 
  
(Vor= und Juname, bei Frauen auch Geburtsname, dei Angabe mehrerer Vornamen ist der Rufname zu unterstrrichen) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
bei Ausstellung Wohnort ............................................. 
dieser Karte verufsstellung ..... 
geboren am ten im Jahre 
Kreis 
zu » » Amt 
  
  
  
  
  
Zur Selbstversicherung sind bis zum vollendeten vierzigsten Lebenslahre berechtigt: 
1. Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in ähnlich gehobener Stellung, sämtlich, wenn diese Be- 
schäftigung ihren Hauptberuf bildet, Handlungsgehilfen und lehrlinge, Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken, 
Bühnen- und Orchestermitglieder ohne Rücksicht auf den Kunstwert der Leistungen, Lehrer und Erzieher, end- 
lich Schiffer; Voraussetzung ist, daß der regelmäßige Jahresarbeitsverdienst dieser Personen mehr als 2000, 
aber nicht über 3 000 Mark beträgt. 
2. Gewerbtreibende und andere Betriebsunternehmer, die in ihren Betrieben regelmäßig keine oder höchstens 
zwei Versicherungspflichtige beschäftigen, sowie Gausgewerbtreibende. 
3. Personen, die versicherungsfrei sind, weil für ihre Beschäftigung als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt 
wird, oder weil es sich um vorübergehende Dienstleistungen handelt. " 
Die unter 1 bis 3 Genannten können die Selbstversicherung beim Ausscheiden aus dem Verhältnis, das die 
Berechtigung begründet hat, fortsetzen oder später erneuern. 
(6 1243 der Reichsversicherungsordnung.) 
) Personen, kür die fräher auf Grund der Verficherungspflicht Beiträge entrichtet worden find, dürfen auch um Falle der Selbstversicherung 
nur Ouitrungskarten 4 erhalten. 
*)Mur auf Untrag auszufüllen, wenn in die Karte Marken für die Zeit vor ihrer Ausstellung einzukleben und. (Ju vl. die Belehrung 
auf der Junenseite dieser Karte Zifker 3.)
        <pb n="812" />
        944 
Nür lebe Worhe fonmt 
vnir ein Beltrag in Unrechnung. 
Die Hrs und zwer aundh in ber lnken Namenbäalliw. #nb. ven oben lints Lainnenb, im dorsteusenber Meib- den anr nach wchte au Lettuen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Jede Marke Jede Marke Jede Marke Jede Marke Jede Marke Jede Marke Jede Marke Jede Marte 
mußh entwertet muß entwertet muß entwertet muß entwerter muß entwertet muß entwertet mus entwertet muß entwertet 
werden. werTen. werden. werden. werden. werden. werden. werden. 
Jede Marke Jede Marke Jede Marke Jede Marke Jede Moarke Jrde Marke Jede Marke Jete Marke 
muß entwertri muß entwertet muß entwertet muß entwertet muß entwertet muß eurwertri muz entwertet muß entwertet 
werden. werden. werden. werden. werden. werden. werden. werden. 
Jere Marke Jede Marke Jede Marke Jede Marke Jetde Marke Jebde Marke Jede Marke Jede Marke 
muß entwertet mus entwertet muß entwertet muß entwertet muß entwertet muß entwertet muß entwertet muß entwertet 
werden. werden. werden. werden. werden. werden. werden. werden. 
Jede Marke Jede Make Jede Marke Jede Marke 1. Freiwilllig Versicherte derwenden Marken der Versicherungsanstalt, in deren Bezick sie beschaäftigt 
muß entwertet muß entwert't muß entwertet muß entwertet sind oder sich unbeschäftigt aufhalten. Die Wahl der Lohnklafse steht ihnen frel. Sie können die 
werden. werden. werden. werden. Versicherung im Ausland fortsezen und dabei Marken einer deliebigen Versicherunganstalt ver- 
wenden. Versicherungsberechtigte in Betrieben, für die eine Sonderanstalt bestehr, können sich 
nur bei ihr freiwillig versichern (SII 1410, 1371 der Reichsversicherungsordnung). 
Tede Marke Jede Marke Jede Marke Jede Marke 2 Sämtliche Marken sioud bei Ordnungsstrafe bis zu 20 Martk zu entwerten. 
muß entwertet muß entwertet muß entwertct muß entwertet Uls Taa der Entwertung wird bei Beitragsmarken der letzte Tag des Zeitraums angegeben, für 
werden werken. werben werden. den die Marke gilt, bel Zusatzmarken der Tag, an dem die Marke eingeklebt wird, 3. V. 6. 1. 12. 
. . . Z. Freiwillige Beitraͤge durfen fuͤr mehr als ein Jahr zuruͤck nicht entrichtet werden, ebensowenig 
nach Eintritt dauernder oder vorübergehender Invalidität oder für die writere Invalidität 
IJrde Marke Jede Marke Jede Marke Jede Marke G1443). 
muß entwertet muß entwertet muß entwertet muß entwertet 
werden. werden. werden. werden. Aufrechnung: 
. Zahl der Wochen, für die Beiträge entrichtet sind, in Lohnklasse 
Jede Marke Jede Marke Jede Marke Jede Marke d ch fi ch s d I 
muß entwertet muß entwertei muß entwertet muß entwertet 1 II III 1 V . 
werden. werden. werden. werden. . Zusatzmarken: 
""“““99. Stück. 
Jede Marke Jede Marke Jede Marke Jede Marke 
muß entwertet muß entwertet muß entwertet muß entwertet —N—* 
werden. werden. werden. werden. .. ... 
Jede Marke Jede Marke Jede Marke Jede Marke Dienstslegel * o 
muß entwertet muß entwertet muß entwertet muß entwertet 1 der 1 "6 t“ 
werden. werden. werken. werden. ; Aufrechnungs- : 
* stelle. 9b-7 
Jede Marke Jete Marke Jede Marke Jede Marke 47 . 
muß entwertet muß entwertet muß entwertet muß entwertet .. (#uschunge 
werden. werden. werden. werden.. 5 
  
  
  
  
  
  
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poskanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="813" />
        — 945 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
Nr. 59. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. S. 9"5. — Bekanntmachung, betreffend die Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze 
vom 10. Mai 1892 über die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen 
Mannschaften. S. 940. — Bekanntmachung, betreffend die bei der Eichung anzuwendenden 
Stempel- und Jahreszeichen. S. 951. 
  
  
  
(Nr. 3954.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Anderung der Anlage C zur 
Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 8. November 1911. 
A., Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung wird diese Anlage) wie folgt,) ergänzt und geändert: 
Ur. Ia. Sprengstoffe. 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 
Es wird nachgetragen: 
1. In der 1. Gruppe à 
hinter dem mit „Gesteins-Gehlingerit III/ beginnenden Absatz: 
Wetter-Gehlingerit mit den angehängten Zahlen I), II und HI 
(Gemenge von Ammodniaksalpeter, Stärkemehl, Kochsalz und 
von höchstens 4 Prozent Nitroglyzerin, auch mit Zusatz von 
höchstens 5 Prozent Barytsalpeter und von höchstens 6 Prozent 
Trinitrotoluol). 
hinter dem mit „Glückauf“ beginnenden Absatz: 
Glückauf 1 (Gemenge von Ammoniaksalpeter und Pflanzen- 
mehlen, auch mit Zusatz von Natronsalpeter, Dinitrobenzol, 
Ammoniumoxalat, höchstens 8 Prozent Kupfernitratammoniak 
und Kochsalz oder diesem ähnlichen, neutralen) beständigen, 
die Gefahr nicht erhöhenden Salzen). 
2. In der 2. Gruppe b 
hinter dem mit „Alkalsit B“ beginnenden Absatz: - 
Bomlit 1 (Gemenge von höchstens 34 Prozent Kaliumperchlorat, 
höchstens 24 Prozent Kalisalpeter, von Ammoniaksalpeter) 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 163 
Ausgegeben zu Berlin den 17. November 1911.
        <pb n="814" />
        — 946 — 
höchstens 25 Prozent Trinitrotoluol, höchstens 4 Prozent 
Schießwolle und von Vaseline, auch mit Zusatz von anderen 
Kohlenwasserstoffen und von Kohle). 
Vomlit II (Gemenge von höchstens 55 Prozent Kaliumperchlorat, 
von Ammoniaksalpeter, Natronsalpeter, höchstens 20 Prozent 
Trinitrotoluol, höchstens 3 Prozent Schießwolle, von Stärke- 
mehl, Vaseline und Naphthalin, auch mit Zusatz anderer 
Kohlenwasserstoffe). 
Bomlit III (Gemenge von höchstens 60)75 Prozent Kalium- 
perchlorat, von Ammoniaksalpeter, höchstens 20 Prozent Tri= 
nitrotoluol, höchstens 2 Prozent Schießwolle, von Stärkemehl, 
Rizinusöl und Naphthalin, auch mit Zusatz anderer Kohlen- 
wasserstoffe). 
Ur. Ib. Munition. 
E. Verladung. 
Abs. () wird gefaßt: 
() Die sprengkräftigen Zündungen (Hiffer 4) dürfen nicht 
mit Sprengstoffen unter Ia,) mit brisanten Sprengladungen, 
mit Geschützmunition oder mit Signalfeuerwerk (lb giffer 5) 
7 und 8) in denselben Wagen uii. wie bisher. 
Ur. lc. Jündwaren und Feuerwerkskörper. 
1. Eingangsbestimmungen. 
Ziffer 24 wird gefaßt: 
4) Zündblättchen (Amorces), Zündbänder und Paraffinzündbänder) ent- 
haltend einen Knallsatz aus Kaliumchlorat oder Salpeter, aus geringen 
Mengen von Phosphor, ferner aus Schwefelantimon, Schwefel, 
Milchzucker, Ultramarin, Klebemitteln (Dertrin, Gummi) oder der- 
gleichen. In 1000 Zündpillen dürfen im ganzen höchstens 7/8 8 
Knallsatz verwendet sein. 
Knallkörper, die mittels Schlagbolzenvorrichtung zur Detonation 
gebracht werden, wie Knallkorke, Knallkapseln und dergleichen; jedes 
Muster muß vom Reichs-Eisenbahnamt ausdrücklich zur Beförderung 
zugelassen sein. 
2. B. Sonstige Vorschriften. 
Im Abs. (3) wird am Ende hinter entsprechen= hinzugefügt: 
außerdem muß bei Knallkorken, Knallkapseln und dergleichen (Ziffer 20 
zweiter Absat) vom Absender bescheinigt sein, daß sie vom Reichs- 
Eisenbahnamte zur Beförderung zugelassen sind.
        <pb n="815" />
        — 947 — 
Nr. Id. Verdichtete und verflüssigte Gase. 
1. Eingangsbestimmungen. 
Ziffer 3b wird gefaßt: 
b) stark gepreßtes Fettgas mit einem Füllungsdrucke von mehr als 
10 bis 125 Atmosphären; bei einer Temperatur von 450 darf der 
Uberdruck nicht mehr als das 1/1/1 fache des Füllungsdrucks (E. 
Abs. a) betragen. 
2. Beförderungsvorschriften. 
A. Art der Packgefäße. 
Abs. a wird gefaßt: 
a) Bei den Stoffen der Ziffern 1 bis 6: 
dicht verschlossene Gefüße aus Schweißeisen, Flußeisen oder Guß- 
stahl, die bei Azetylenlösungen (Liffer 2), bei Leucht-= und 
Fettgas (Ziffer 3) von mehr als 20 Atmosphären Füllungs- 
druck (E. Abs. 0))) bei Grubengas von mehr als 20 Atmo- 
sphären Füllungsdruck sowie bei allen anderen Stoffen der 
Ziffer 4 usw. wie bisher. 
F. Sonstige Vorschriften. 
Im Abs. (ehc wird Ziffer 1 gefaßt: 
1. für Fettgas, Mischgas, Wassergas und Grubengas die offenen 
Wagen (mit Ausnahme der Kesselwagen) müssen aber in den Monaten 
us. wie bisher. 
Ur. II. Selbstentzündliche Stoffe. 
1. Eingangsbestimmungen. 
Ziffer 10 wird gefaßt: 
10. Mit Fett, Ol oder Firnis getränktes Papier und daraus 
gefertigte Hülsen. 
2. B. Sonstige Vorschriften. 
Im Abs. C) wird als neuer Unterabsatz eingefügt: 
a) gewöhnlicher Phosphor (LZiffer 1) in Mengen bis zu 250 g; solche 
geringen Mengen dürfen auch unter Wasser in starke, sicher verschlossene 
Glasgefäße verpackt werden, die mit geeigneten Verpackungsstoffen in 
dichte Blechgefäße fest gelagert werden müssen; jedes Gefäß mit Phosphor 
ist in den äußeren Holzbehälter fest einzubette. 
153°
        <pb n="816" />
        — 948 — 
Die jetzigen Unterabsätze a bis c erhalten die Bezeichnung b bis d. 
Im Abs. (6) à wird die Verweisung auf Abs. (1) b geändert in Abs. (1)e. 
Nr. IV. Giftige Stoffe. 
1. A. Verpackung. 
Im Abs. (s) wird im letzten Satze statt der Worte „mindestens 1 mm 
stark“ gesetzt: 
mindestens 0,6 mm stark . 
2. B. Sonstige Vorschriften. 
Im Abs. (1) wird als neuer Unterabsatz eingefügt: 
a) bis zu 1 kg die Stoffe der Ziffer 4; sie müssen in Glasgefäße verpackt 
sein, die mit trockener Kieselgur in ein dichtes Blechgefäß fest zu lagem 
sind; 
Die jetzigen Unterabsätze a bis c erhalten die Bezeichnung b bis d. 
Nr. V. Ätzende Stoffe. 
1. Eingangsbestimmungen. 
Ziffer 6 wird gefaßt: 
6. Antimonpentachlorid, Azetylchlorid, Benzoylchlorid, Chromyl= 
chlorid, Phosphoroxychlorid, Phosphorpentachlorid (DPhos- 
phorsuperchlorid), Phosphortrichlorid, Sulfurylchlorid Thie- 
nylchlorid und Chlorsulfonsäure. 
2. A. Verpackung. 
a) Im Abs. (63) wird am Schlusse hinzugefügt: 
Sind die Zellen aus widerstandsfähigen Stoffen wie Holz mit 
Bleifutter oder Hartgummi hergestellt und oben derart eingerichtet, daß 
gefährliche Säuremengen nicht verspritzt werden können, so kann von 
der Verpackung der Akkumulatorenzellen und -batterien abgesehen 
werden, wenn sie durch geeignete Vorrichtungen wie Gestelle, Ver- 
schläge, Versteifungen gegen Umfallen oder Verschieben und gegen 
Beschädigung durch andere etwa darauf fallende Frachtstücke gesicher 
sind. Zellen oder Batterien, die in Fahrzeuge für deren betriebsmäßige 
Benutzung eingebaut sind, bedürfen ebenfalls keiner besonderen Ver- 
packung, wenn die Fahrzeuge im Eisenbahnwagen sicher befestigt oder 
festgelegt sind. 
b) Im Abs. (6) wird der Eingang gefaßt: 
(6) Die Stoffe der Ziffer 6 sind zu verpacken:
        <pb n="817" />
        — 949 — 
3. B. Sonstige Vorschriften. 
a) Im Abs. (1) wird als neuer Unterabsatz eingefügt: 
b) bis zu 2 kg wasserfreie Schwefelsäure (Ziffer 5); sie darf auch 
in starke, zugeschmolzene Glaskolben gefüllt sein, die mit Kieselgur in 
starke, dichtverschlossene Blechgefäße fest eingebettet sein müssen; 
Die jetzigen Unterabsätze b und c erhalten die Bezeichnung c und d. 
Der neue Unterabsatz c wird gefaßt: 
) bis zu 5 kg die Stoffe der Ziffer 6; 
b) Im Abs. (6) wird der Unterabsatz b gefaßt: 
b) für Brom (Liffer 4) bis zu 500 g, für wasserfreie Schwefel- 
säure (Ziffer 5) bis zu 2 kg und für die Stoffe der Ziffern 1, 
2 und 3 bis zu 10 kg, unf.. wie bisher. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 8. November 1911. 
Das Reichs-Eisenbahnamt. 
Wackerzapp. 
  
(Nr. 3955.) Bekanntmachung, betreffend die Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze vom 
10. Mai 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 661) über die Unterstützung von Familien 
der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften. Vom 9. November 1911. 
D. Bundesrat hat in der Sitzung vom 26. Oktober 1911 beschlossen: 
An Stelle des bisherigen Musters A der Bekanntmachung vom 12. De- 
zember 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 1307) tritt das beiliegende Muster A einer 
Empfangsbescheinigung über Familien-Unterstützung. 
Berlin, den 9. November 1911. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück.
        <pb n="818" />
        — 950 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Lieferungsverband: Kreis Bomst. Muster A. 
Gemeinde: Altkloster. Singzadenen der shm 
uster B) unter Ziffer 7. 
Empfangebescheinigung 
über 
Familien-Unterstützung. 
Name, Vorname und Stand des Einberufenen: SEinberufen durch d — Koften. ] 
#r ; zur Ubung als: (Wehrmann, Unteroffizier der Landweb 
Abt, Franz, Arbeiter. kstrift, Unerfftier der Reserve, Ersatreserdist fir n 
Aufenthaltsort: Altkloster (Kreis Bomst). zweite oder dritte Ubung) 
usenthe ster K s vom 20. 7. 98 bis 18. 8. 98, 
Ortsüblicher Tagelohn daselbst: 1 Mark. also auf 30 Tage (einschließlich 2 Marschtage). 
Bezeichnung Die Unterstützung beträgt: Es sind zu zahlen: 
der unterstützungsberechtigten sütung 8 sind zu zah 
Angehörigen nach ——— . Ewpfarg: 
Familien) Z in Pro= insgesamt für die Dauer bülienl. 
(stellunal! I zcttte11!.P"3"’«"fürbei-Abwesenheit ' 
stellung Namen fent. des oben- des oben- « AWM 
(l«e29-udmsg« -AUIcUt-c89»mbst.d zur Ubung auf Bet 
Ungabe, eb ebe. (tei Ebefrauen: auch der bezeich- « ezeichneten en X Betrag Namen. 
lich oder diesen ———— 8 halts- "4 Tagelohns. einschließlich der Tage 
suiher eanh Pnk. kten in Tag iarschtagen age rutehe 
aus Fer, Stemuner gei #em ort Tage- „höchstens 6 1 
«.,-«« lohns»sospksz-»is.v»mxk.ks.·.., 
derstammend) « MarkBi. s lj Matt-.Y»—- 
—t—«3 2 3 — 7 1 — 1 
Ehefrau Anna, geb. Müller Alt- 30 « 
Kinder, Franz, geb. am kloster r1 
eheliche 15. Dezember 1880 » 10 T · 
Auna, geb. am a „ 
3. Juni 1892 - 10 « 
Mutter! Johanna Abt, 1 # 
HJeb. Schulz 2 10 a 1 1 
Schwester Luise brt i 
7 60 60)20.7. 831 233013 320 8 
s ! 1. 8. 9815. 8. 9081 15 9 —Abt. 
« 16. 8. o8 18. 8.983 1 180) übt. 
1 1 « s zzusammen418I-— 
  
  
  
  
Die Richtigkeit der in Spalte 1, 2 und 3 enthaltenen Angaben wird mit dem Bemerken bescheinigt, ku 
der Anspruch auf Unterstützung am 18. Juli 1898 angemeldet worden ist. Der über 15 Jahre alte Sohn Fram Att 
die Mutter Johanna Abt und die Schwester Luise Abt werden von dem Einberufenen unterhalten. 
Altkloster, den 24. Juli 1898. 
Der Gemeindevorstand. 
N. N. 
Obige Beträge werden zur Zahlung nach. Maßgabe des 8 2 Abs. 2 der Ausführungsvorschriften ven 
2. Juni 1892 angewiesen. 
Bomst, den 29. August 1898. 
Der Lieferungsverband des Kreises Bomst. 
N. B.
        <pb n="819" />
        — 951 — 
(Nr. 3956.) Bekanntmachung, betreffend die bei der Eichung anzuwendenden Stempel- und 
Jahreszeichen. Vom 14. November 1911. 
Auf Grund des § 20 Abs. 1 der Maß= und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 
(Reichs-Gesetzbl. S. 349) hat der Bundesrat die nachstehenden 
Vorschriften über die bei der Eichung anzuwendenden Stempel-= und 
Jahreszeichen 
beschlossen: 
1. 
1. Als Stempelzeichen ist ein gewundenes Band, dem die Buchstaben D R 
(Deutsches Reich) eingeschrieben sind, in nachstehender Ausführung anzu- 
wenden: 
DR 
In Bayern werden dem Bande statt der Buchstaben D R die Buch- 
staben K B (Königreich Bayern) eingeschrieben: 
— 
Bei den nach den Vorschriften der Kaiserlichen Normal-Eichungskommission 
als Präzisionsgegenstände geltenden Maßen, Gewichten und Wagen sowie 
bei den Goldmünzgewichten ist dem gewundenen Bande zwischen den Buch- 
staben ein sechsstrahliger Stern einzufügen: 
D*R 
3. Bei Aräometern, bei Meßwerkzeugen für chemische und physikalische Unter- 
suchungen cschemischen und physikalischen Meßgeräten) sowie bei Meß- 
werkzeugen für chemische und physikalische Gasbestimmungen ist mindestens 
an einer Stelle der Stempelung dem gewundenen Bande der Reichsadler, 
tunlichst in nachstehender Anordnung, beizufügen: 
8 
1 
D R       D R  
§ 2. 
Als Jahreszeichen sind die beiden letzten Ziffern der Jahreszahl in Schild- 
umrahmung anzuwenden: 
Bei Fässern fällt die Schildumrahmung fort.
        <pb n="820" />
        — 952 — 
3. 
1. Zusätzlich erhält das Stempelzeichen 
a) in dem Eichstempel der Kaiserlichen Normal-Eichungskommission und 
in dem Eichstempel der Königlich Bayerischen Normal-Eichungs- 
kommission einen sechsstrahligen Stern je über und unter dem Bande: 
D * R   
b) in dem Eichstempel der Aufsichtsbehörden die von der Behörde im 
Reichsgebiete geführte Ordnungszahl über dem Bande und einen sechs- 
strahligen Stern unter dem Bande: 
10 
c) in dem Eichstempel der Eichämter die Ordnungszahl der Ausfsichts- 
behörde über dem Bande und die von dem Eichamt im Aufsichts- 
bezirke geführte Ordnungszahl unter dem Bande: 
10 
- 
In dem Eichstempel der Abfertigungsstellen kann der Ordnungszahl 
des Eichamts noch ein die Abfertigungsstelle kennzeichnender lateinischer 
Buchstabe beigesetzt werden: 
0 
1 
In Bayern tritt an die Stelle der Zahl der Aufsichtsbehörde die 
Nummer des Regierungsbezirkes. 
. Bei schriftlicher Ausfertigung der Ergebnisse eichtechnischer Prüfungen haben 
die Eichbehörden, einschließlich der Abfertigungsstellen, Stempel und Siegel 
zu gebrauchen, die das Stempelzeichen mit den aus Nr. 1 sich ergebenden 
Zusätzen zeigen und eine die Behörde bezeichnende Umschrift tragen. 
84. 
Die Kaiserliche Normal-Eichungskommission ist ermächtigt: 
.l soweit ein Bedürfnis obwaltet, die Anwendung der Vorschrift des § 1 Nr. 3 
auf andere als die dort bezeichneten Gegenstände auszudehnen; 
aus technischen Gründen für die Neueichung von Gegenständen mit unzu- 
reichender Abmessung Abweichungen von den Vorschriften der §§ 1, 2 und 
des § 3 Nr. 1 zuzulassen. 
85. 
Diese Vorschriften treten gleichzeitig mit der Maß- und Gewichtsordnung 
vom 30. Mai 1908 in Kraft. 
Berlin, den 14. November 1911. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln mur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
        <pb n="821" />
        — 953 — 
Reichs-Gesehblatt. 
Jahrgang 1911. 
  
60. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Verhängung von Arreststrafen gegen Angehörige der Polizeitruppe 
in Ostafrika. S. o53. — Bekanntmachung, betreffend den börsenmöäßigen Zeithandel in Getreide 
an der Produktenbörse zu Danzig. S. 954. 
  
  
(Nr. 3957.) Verordnung, betreffend die Verhängung von Arreststrafen gegen Angehörige der 
Polizeitruppe in Ostafrika. Vom 6. November 1911. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen #2. 
verordnen im Namen des Reichs auf Grund des § 55 des Kolonialbeamten- 
gesetzes vom 8. Juni 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 881) für das Schutzgebiet 
Deutsch Ostafrika was folgt: 
Gegen die Polizeiwachtmeister und die ihnen nachgeordneten weißen An- 
gehörigen der Polizeitruppe kann als Ordnungsstrafe auch Arreststrafe auf die 
Dauer von höchstens acht Tagen verhängt werden. Die Arreststrafe darf nur 
in solchen Räumen vollstreckt werden, die den Verhältnissen der zu bestrafenden 
Beamten angemessen sind. 
Zur Verhängung von Arreststrafen sind das Reichs-Kolonialamt und der 
Gouverneur berechtigt. Der Gouverneur kann seine Befugnis mit Ermächtigung 
des Reichs-Kolonialamts an andere Behörden oder Beamte weiter übertragen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 6. November 1911. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
Reichs Gesetzbl. 1911. 154 
Ausgegeben zu Berlin den 20. November 1911.
        <pb n="822" />
        — 955 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
  
„ 61. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Steinbrüchen und Stein- 
hauereien (Steinmetzbetrieben). S. oss. — Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von 
Arbeiterinnen auf Steinkohlenbergwerken, Zink- und Bleierzbergwerken im Regierungsbezirk Oppeln. 
S. ue. 
  
  
  
(Nr. 3959.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Steinbrüchen 
und Steinhauereien (Steinmetzbetrieben). Vom 20. November 1911. 
A.# Grund des 9 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen, 
den § 10 Abs. 4 der Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb 
von Steinbrüchen und Steinhauereien (Steinmetzbetrieben), vom 31. Mai 1909 
(Reichs-Gesetzbl. S. 471 und 971) in nachstehender Weise abzuändern: 
Die höhere Verwaltungsbehörde kann für ihren Bezirk oder Teile 
desselben widerruflich gestatten, daß Arbeiterinnen, die vor dem 1. Juli 
1909 bei Abräumungsarbeiten sowie beim Transport oder Verladen 
von Abraum oder Abfall (Abs. 1, 3) verwendet wurden, bis auf wei- 
teres mit diesen Arbeiten beschäftigt werden. 
Die Arbeitgeber, welche auf Grund einer Bewilligung der höheren 
Verwaltungsbehörde Arbeiterinnen mit den genannten Arbeiten über 
den 31. Dezember 1911 hinaus beschäftigen wollen, haben den zustän- 
digen Gewerbeaufsichtsbeamten bis zum 1. Januar 1912 ein nament- 
liches Verzeichnis dieser Arbeiterinnen unter Angabe ihres Wohnorts 
und Geburtstags einzureichen. Den Gewerbeaufsichtsbeamten sowie 
den Polizeibehörden ist auf ihr Ersuchen jederzeit Einblick in die Lohn- 
listen zu gewähren. 
Berlin, den 20. November 1911. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
  
— — — 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 155 
Ausgegeben zu Berlin den 27. November 1911.
        <pb n="823" />
        — 956 — 
r. 3960.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Stein- 
kohlenbergwerken, Zink- und Bleierzbergwerken im Regierungsbezirk Oppeln. 
Vom 24. November 1911. 
A.- Grund des §9 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrat die nach- 
stehende Bestimmung erlassen: 
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Steinkohlenbergwerken, 
Zink= und Bleierzbergwerken im Regierungsbezirk Oppeln in Gemähheit 
der Ziffern II und 1II der 
Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf 
Steinkohlenbergwerken, Zink= und Bleierzbergwerken und auf 
Kokereien im Regierungsbezirk Oppeln (Bekanntmachung vom 
24. März 1892, Reichs-Gesetzbl. S. 331) und in Gemäßheit 
der hierzu ergangenen Bestimmungen, betreffend die Beschäftam 
von Arbeiterinnen auf Steinkohlenbergwerken, Zink= und Ble 
erzbergwerken im Regierungsbezirk Oppeln, (Bekanntmachung vom 
20. März 1902, Reichs-Gesetzbl. S. 77) 
wird unter den daselbst bezeichneten Bedingungen und mit der am 
Schlusse der Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Ar- 
beiterinnen auf Steinkohlenbergwerken, Zink= und Bleierzbergwerken im 
Regierungsbezirk Oppeln, vom 12. April 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 93) 
angegebenen Maßgabe sowie mit der weiteren Maßgabe, daß die Vor- 
schriften des § 154a Abs. 2 Satz 2 und des Artikel 5 Abs. 1 Satz1 
des Gesetzes vom 28. Dezember 1908, betreffend die Abänderung der 
Gewerbeordnung, (Reichs-Gesetzbl. S. 667) unberührt bleiben, bis zum 
1. April 1922 nachgelassen. 
Berlin, den 24. November 1911. 
  
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
  
Der Bezug des Neichs-Gesetzblatte vermitteln n#ur die Postanfkalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Junern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="824" />
        — 957 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
  
  
  
622. 1 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Hinterlegung der Ratifkationsurkunde Portugals zu dem am 
4. Mal 1910 in Paris unterzeichneten Abkommen zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Ver- 
öffentlichungen. S. 957. — Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen 
und jugendlichen Arbeitern in Rohrzuckerfabriken, Zuckerraffinerien und Melasseentzuckerungsanstalten. 
S. vos. — Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. S. 939. — Eichordnung für das Deutsche Reich. S. uoo. 
  
  
(Nr. 3961.) Bekanntmachung, betreffend die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Por- 
tugals zu dem am 4. Mai 1910 in Paris unterzeichneten Abkommen zur 
Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen. Vom 21. No- 
vember 1911. 
D. im Reichs-Gesetzblatte von 1911 Seite 209 abgedruckte, am 4. Mai 1910 
in Purris unterzeichnete Abkommen zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger 
Veröffentlichungen ist von Portugal ratifiziert worden; die Hinterlegung der 
Ratifikationsurkunde ist am 6. Oktober 1911 in Paris erfolgt. 
Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 15. Sep- 
teinber 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 908) an. 
Berlin, den 21. November 1911. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Kiderlen-Woechter. 
  
  
Neichs-Gesehbl. 1911. 156 
Ausgegeben zu Berlin den 5. Dezember 1911.
        <pb n="825" />
        — 958 — 
(Nr. 3962.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend- 
lichen Arbeitern in Rohzuckerfabriken, Zuckerraffinerien und Melasse- 
entzuckerungsanstalten. Vom 24. November 1911. 
Auf Grund des §&amp; 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrat die nach- 
stehenden Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und 
jugendlichen Arbeitern in Rohzuckerfabriken, Zuckerraffinerien und Melasseent- 
zuckerungsanstalten, erlassen. 
I. Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in 
Rohzuckerfabriken, uckerraffinerien und Melasseentzuckerungsanstalten unterliegt 
solgenden Beschränkungen: 
1. Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter dürfen zur Bedienung der Rüben- 
* 
schwemmen, der Rübenwäschen und der Fahrstühle sowie zum Transport 
der Rüben und Rübenschnitzel in schwer zu bewegenden Wagen nicht 
verwendet werden. 
Im Füllhaus, in den Zentrifugenräumen, den Kristallisationsräumen 
den Trockenkammern, den Maischräumen, den Räumen zum Decken 
des Brotzuckers, den Nutschräumen, den Trockenanlagen der Strontinn- 
ziegeleien sowie an anderen Arbeitsstellen, an welchen eine außergewöhn- 
lich hohe Wärme herrscht, darf Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern 
während der Dauer des Betriebs eine Beschäftigung nicht gewährt und 
der Aufenthalt nicht gestattet werden. 
.In denjenigen Räumen, in welchen Arbeiterinnen oder jugendliche 
Arbeiter beschäftigt werden, ist neben der nach § 138 Abs. 2 der Ge- 
werbeordnung auszuhängenden Tafel an geeigneter Stelle eine zweile 
Tafel auszuhängen, welche in deutlicher Schrift die vorstehenden Be- 
stimmungen wiedergibt. 
II. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. April 1912 in Kraft und 
an die Stelle der durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. März 1902 
(Reichs-Gesetzbl. S. 72) verkündeten Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung 
von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Rohzuckerfabriken, Zucker- 
raffinerien und Melasseentzuckerungsanstalten. 
Berlin, den 24. November 1911. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück.
        <pb n="826" />
        — 959 — 
(Nr. 3963.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 25. November 1911. 
D. Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Ubereinkommen 
über den Eisendahnfrachtveriehr Anwendung findet (Ausgabe vom 1. Februar 1911, 
Reichs-Gesetzbl. S. 68 ff. von 1911), ist wie folgt geändert worden: 
I. Im Abschnitt Deutschland unter B. III ist der Eingang gefaßt: 
III. Schweizerischer Verwaltungen. 
122. Die von den Schweizerischen Bundesbahnen gemeinschaftlich mit 
der Mittelthurgau- „Bahn betriebene Strecke von der schweizerisch- 
deutschen Grenze bei Konstanz bis Konstanz. 
Die von den Schweizerischen Bundesbahnen betriebenen 
Strecken von der schweizerisch-deutschen Grenze: 
123. bei Rielasingen bis Singen usw.) wie bisher. 
II. Im Abschnitt Schweiz unter I. Normalspurbahnen ist als neue 
Nummer eingeschaltet: 
7a. Mittelthurgau-Bahn. 
Zu I und II. Die Anderungen treten am 3. Dezember 1911 oder, falls 
die Mittelthur zuchen erst später eröffnet wird, mit dem Tage der Betriebs- 
eröffnung in Kraft 
III. Im bbschnit österreich und Ungarn, I. Im Reichsrat vertretene 
Königreiche und Länder, A., ist mit Wirkung vom 18. Dezember 1911 ein- 
geschaltet: 
10 a. Lokalbahn Mährisch-Ostrau—- Karwin. 
IV. Im Abschnitt Rußland B. Von Privatverwaltungen betriebene 
Bahnen und Bahnstrecken, ist mit Wirkung vom 18. Dezember 1911 hinzugefügt: 
33a. NordDonezer Eisenbahn. 
33b. Jeisker Eisenbahn. 
Berlin, den 25. November 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Wackerzapp. 
  
  
a—-¼.„Hl.2—
        <pb n="827" />
        — 960 — 
(Nr. 3964.) D. gegenwärtigen Nummer des Reichs-Gesetzblatts ist als be- 
sondere Beilage 
die Eichordnung für das Deutsche Reich vom 8. November 1911 
beigefügt. 
— 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdrucerei.
        <pb n="828" />
        Besondere Beilage zu M. 62 des Reichs-Gesetzblatts. 
  
Eichordnung für das Deutsche Reich 
vom 8. November 191. 
  
Al# Grund des 9 19 der Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 
(Reichs-Gesetzbl. S. 349) erläßt die Kaiserliche Normal-Eichungskommission die 
nachstehende 
Eichordnung. 
  
Allgemeine Vorschriften. 
SI. 
Eichfähig ist ein Meßgerät, wenn es den Vorschriften der Eichordnung 
und den sie ergänzenden oder erläuternden Bestimmungen der Instruktionen ent- 
spricht. 
Unter welchen Voraussetzungen andere Meßgeräte probeweise zur Eichung 
zuzulassen sind, bestimmt die Kaiserliche Normal-Eichungskommission. 
§ 2. « 
Alle Meßgeräte müssen aus solchem Material hergestellt und so bearbeitet 
sein, daß sie beim ordnungsmäßigen Gebrauch gegen Abnutzung und Gestalt— 
änderung hinreichend gesichert und gegen atmosphärische Einflüsse genügend un- 
empfindlich sind, auch Verletzungen leicht erkennen lassen. Besonders sind Prä- 
zisions-Längenmaße, -Gewichte und Wagen sowie Goldmünzgewichte aus gutem 
Material herzustellen und sorgfältig auszuführen. 
3. 
Alle Begrenzungen von Maßgrößen müssen unzweideutig sein und dürfen 
sich nicht leicht verändern lassen. Aus der Art ihrer Ausführung dürfen sich 
keine im Verhältnis zur Fehlergrenze merklichen Unsicherheiten für die Messung 
ergeben. 
Strichmarken müssen deutlich und dauerhaft aufgebracht sein. Sie dürsen 
mit einer färbenden Masse eingerieben, aber keineswegs nur aufgemalt sein. 
à
        <pb n="829" />
        § 4. 
Es ist verboten, an eichfähigen Meßgeräten unzulässige Maße oder Tei- 
lungen anzubringen oder Nebeneinrichtungen vorzusehen, die die ordnungsmäßige 
Anwendung und Wirksamkeit beeinträchtigen können. 
§ 5. 
Jedes Meßgerät muß die vorgeschriebene Bezeichnung tragen. Wo nicht 
anders bestimmt ist, müssen Bezeichnungen nach Maß-- oder Gewichtsgrößen den 
ausgeschriebenen oder abgekürzten Namen der Einheiten und ihre Anzahl ent- 
halten. Bei den Unterabteilungen, soweit sie überhaupt bezeichnet werden, genügt 
die Zahlenangabe (Bezifferung) mit oder ohne Hinzufügung der abgekürzten Be- 
zeichnung der Unterabteilung der Einheit. 
Bei Angaben in Bruchteilen einer Einheit dürfen nur Dezimalbrüche ver- 
wendet werden. Ausgenommen ist die Bezeichnung ¼ Liter. 
§ 6. 
Die Bezeichnungen müssen deutlich und dauerhaft auf den Meßgeräten 
selbst oder auf Schildern angebracht sein, deren Zugehörigkeit zu den Meßgeräten 
gesichert ist oder durch Stempelung gesichert werden kann. 
§ 7. 
Als richtig im Sinne der Eichordnung gelten die Meßgeräte, die von den 
Eichnormalen oder von den mit Eichnormalen festzustellenden Sollgrößen im 
Mehr oder Minder höchstens um die in den besonderen Vorschriften festgesetzten 
Fehlergrenzen (Eichfehlergrenzen) abweichen. 
Die in den besonderen Vorschriften angegebenen Fehlergrenzen gelten für 
die Neueichung. Für die Nacheichung gelten die Verkehrsfehlergrenzen (§ 13 der 
Maß- und Gewichtsordnung), soweit nicht Gegenteiliges bestimmt ist. 
§ 8. 
Meßgeräte, deren Sollgröße durch die Temperatur bestimmt wird, muͤssen 
bei der Temperatur des schmelzenden Eises (Normaltemperatur) richtig sein, oder 
sie müssen, wenn die besonderen Vorschriften Ausnahmen zulassen, an ersichtlicher 
Stelle die deutliche Angabe der Temperatur tragen, bei der sie richtig sein sollen. 
§ 9. 
Alle Meßgeräte sind für die Neueichung und für die Nacheichung gehörig 
hergerichtet und gereinigt vorzulegen. Bei Eichungen und Prüfungen ohne 
Stempelung außerhalb der Amtsstelle muß der Antragsteller dafür sorgen, daß 
Eichmittel und Arbeitshilfe rechtzeitig zur Verfügung des Eichbeamten stehen. 
Bei Meßgeräten aus hartem Metall sowie solchen mit splitternden Metall- 
überzügen müssen, abgesehen von Gewichten mit Justierhöhlung (§77 Nr. 5)
        <pb n="830" />
        III 
besondere Stempelstellen hergerichtet sein, und zwar aus Bleilegierung (Pfropfe 
oder Plättchen) oder Kupfer und ähnlichen Metallen (Plättchen oder Niete), 
wenn sie in das Meßgerät eingelassen, aus Zinn oder Zinnlegierung (Tropfen), 
wenn sie auf das Meßgerät aufgesetzt sind. 
Die Plättchen oder Tropfen, die zur Aufnahme des Jahreszeichens (6 10) 
bestimmt sind, müssen mindestens 20 Millimeter lang sein, wenn sie auch die 
Jahreszeichen für die Nacheichung aufnehmen sollen. Bietet eine Stempelstelle 
für die Stempelung keinen Raum mehr, so ist sie wieder herzurichten oder zu 
erneuern. · 
Die Stempelstellen müssen mit dem Meßgeräte derart verbunden sein, daß 
sie nicht ohne Verletzung des Stempels entfernt werden können. 
8 10. · 
Die Stempelung erfolgt auf Glas durch Aufätzen; auf Holz, Elfenbein und 
ähnlichem Material durch Einbrennen, Eindrücken oder Aufschlagen; auf Metall 
durch Eindrücken oder Aufschlagen, bei den Präzisionsmaßstäben und den Prä- 
zisionswagen auch durch Aufätzen. 
Sie geschieht bei der Neueichung mit dem Stempelzeichen und dem Jahres- 
zeichen. Ist eine Stempelung an mehreren Stellen vorgesehen, so wird das 
Jahreszeichen gleichwohl dem Stempelzeichen in der Regel nur an einer besonders 
vorgeschriebenen Stelle beigesetzt. 
Bei der Nacheichung wird, außer bei den Fässern (6 52), nur das Jahres- 
zeichen angewandt; nur bei den kleinen Gewichten (§ 80) und den kleinen Prä- 
zisionswagen (§ 100) ist von jeder Stempelung abzusehen. Das Jahreszeichen 
wird, wenn die besonderen Vorschriften nicht anders bestimmen, möglichst nahe 
bei dem die letzte Eichung kennzeichnenden Jahreszeichen aufgebracht. 
  
0l11. 
Einem eichfähigen Meßgerät darf die Eichung nicht versagt werden. Uber 
die Eichfähigkeit entscheidet in Zweifelsfällen die Aufsichtsbehörde und an letzter 
Stelle die Kaiserliche Normal-Eichungskommission. 
12. 
Wenn ein bereits geeichtes Meßgerät bei einer eichamtlichen Prüfung vor- 
schriftswidrig befunden wird, und wenn eine Berichtigung instruktionsmäßig oder 
wegen Widerspruchs des Antragstellers nicht bewirkt werden kann, so " ihm 
durch Beseitigung oder Entwertung des letzten Jahreszeichens und des zugehörigen 
Stempelzeichens die Verkehrsfähigkeit zu entziehen. Das Gleiche gilt, wenn ein 
Meßgerät keinen Raum mehr für die Stempelung bietet. 
Bei der Entwertung ist das nachfolgende Entwertungszeichen zu benutzen: 
— 
à
        <pb n="831" />
        IV 
Besondere Vorschriften. 
1. Cängenmaße, Dickenmaße und Flächenmaße. 
A. Maßstäbe und Bandmaße. 
13. 
Zulässige Maßgrößen. 
ulässig sind Maße von 
50, 40, 30, 25, 20, 15, 10 Meter 
h5, 8, 7, 6, 5, 4, 3, 2, 1 
0/ 0/ 0/1 
Präzisionsmaße sind nur von 5 Meter abwärts zulässig. 
Einteilungen sind zulässig nach ganzen und halben Meter sowie nach 
Zehnteln, Hundertsteln und Tausendsteln dieser beiden Maßlängen. 
14. 
Material. 
ulässig sind: 
Metall für Maße jeder Länge; Elfenbein, Knochen und anderes 
Material von ähnlicher Festigkeit und Beständigkeit für Maße von 
10 Meter abwärts; Holz für Maße von 10 bis einschließlich 0)8 Meter, 
Buchsbaumholz auch für kleinere Maße. Für Präzisionsmaße ist nur 
Metall zulässig. 
| 15. 
Gestalt und Einrichtung. 
1. Zulässig sind Endmaße und Strichmaße sowie Maße, die an einem 
Ende wie Endmaße, am anderen wie Strichmaße begrenzt sind, und zwar 
aus einem Stück bestehende Maße: von 10 bis einschließlich 0)1 Meter) 
aus mehreren gelenkartig verbundenen Stücken bestehende (zusammen- 
legbare) Maße: von 10 bis einschließlich 0)8 Meter, 
Bandmaße von 50 bis einschließlich 0)5 Meter. 
Präzisionsmaße dürfen nur aus einem Stück bestehen. 
2. Endmaße bis einschließlich 0, Meter abwärts, die nicht ohnehin aus 
Metall bestehen, müssen an den Enden durch metallene Beschläge geschützt sein. 
3. Strichmaße dürfen durch Striche, Punkte, Stifte, Löcher und dergleichen 
begrenzt sein. 
Einteilungsmarken dürfen wie die Endmarken der Strichmaße ausgeführt sein. 
4. Bandmaße mit Endringen, deren Mittelpunkte oder Begrenzungsflächen 
in unzweideutig bezeichneter Weise die Enden des Maßes bilden, sind zulässig. 
5. Zusammenlegbare Maße dürfen keinen Handgriff haben. Der Zu- 
sammenhang der einzelnen Teile sowie ihre ordnungsmäßige Lage müssen durch 
geeignete Vorrichtungen gesichert sein.
        <pb n="832" />
        V# 
6. Endmaße und Strichmaße dürfen Teile von Meßwerkzeugen und Gerät- 
schaften bilden, wenn ihre richtige Anwendung durch die Verbindung nicht be- 
hindert oder beeinträchtigt wird. 
7. Aus einem Stück bestehende Maßstäbe bis einschließlich 0,5 Meter abwärts 
dürfen mit einem Zählwerk versehen sein, das nach ganzen Vielfachen der Gesamt- 
länge fortschreitet und derart angebracht“ ist, daß es die Messungen nicht behindert 
oder beeinträchtigt. 
5#s 16. 
1 Bezeichnung. 
1. Die Gesamtlänge ist nach Meter, Dezimeter, Zentimeter oder Millimeter 
zu bezeichnen, und zwar mit dem ausgeschriebenen Worte oder den Abkürzungen 
m, dm, em, mm. Die Bezeichnung erfolgt bei Maßen ohne Einteilung min- 
destens auf einer Fläche, bei Maßen mit Einteilung auf jeder eingeteilten Fläche. 
2. Die Bezifferung der Unterabteilungen darf nach Meter, Dezimeter, 
Zentimeter oder Millimeter ausgeführt sein. Den Ziffern darf die abgekürzte 
Bezeichnung beigefügt sein. 
3. Zählwerke an Maßstäben müssen die Bezeichnung tragen „Jählwerk 
nicht geeicht“. 
4. Bei Maßen aus Nickelstahl muß der Nickelgehalt angegeben und außer- 
deim vermerkt sein, daß das Material getempert ist. 
–# 17. 
Fehlergrenzen. 
Die Feblergrenzen betragen: 
A. Für die Gesamtlänge 
1. bei Maßstäben aus Metall von 
10 bis einschließlich 7 Meter 3 Millimeter 
» » »....... . ...... 2 » 
3 und 2 Meter. 1 » 
1 Meter „ 
0),, O,2, 0)1 Meter .. 226 „ 
2. bei Maßstäben aus anderem Material von 
.10 bis einschließlich 3 Meter 6 Millimeter 
6 ............... .. 4 „ 
3 und 2 Meter ........................ 2 
1 MNer; 1 v 
0), Meter . . . ... 07% „ 
jedoch bei Maßstäben aus Buchsbaumhoh, Elfenbein, 
Knochen und dergleichen von 
0)% n 0|t Meter #. 0,25 
w
        <pb n="833" />
        VI 
3. bei Bandmaßen von 
50 und 40 Meter. 8 Millimeter 
30 bis einschließlich 20 Meter 6 
5 Meter;; 4 1 
10 bis einschließlich 7 Meter 3 » 
6 2 » 4 2 ......... . . .... 2 - 
3 und 2 Meter. 1 
1 Meter . ... 0 „ 
0)6 Meteer ... „ 
4. bei Präzisionsmaßstäben von 
5 und 4 Meter. 0# „ 
3 ud 22ddd 0,2 r 
1 Mer um 
0)5, 0)2) O Meter .. O#os „ 
5. Die Fehlergrenzen gelten bei Auflagerung der Maße auf wagerechte 
Unterlage. 
B. Für die Einteilung 
1. bei Maßen von mehr als 3 Meter Länge 
für den Abstand irgendeiner Einteilungsmarke von dem ihr nächste 
Ende der Maßlänge die Hälfte des zulässigen Fehlers der 
Gesamtlänge; 
2. bei Maßen von 3 Meter und weniger 
für den Abstand irgendeiner Einteilungsmarke von dem einen wie 
von dem anderen Ende der Maßlänge den vollen Betrag des 
zulässigen Fehlers der Gesamtlänge; 
3. bei Maßen jeder Größe 
für den Unterschied der Längen benachbarter Zentimeter und halber 
Zentimter 0)8 Millimeter 
jedoch bei Präzisionsmaßen 0: „ 
für den Unterschied der Längen benachbarter Millimeter und halber 
Millimter: 0/1 Millimete. 
C. Für die Nacheichung der Präzisionmaße. 
Die Präzisionsmaße haben bei der Nacheichung die gleichen Fehlergrenzen 
einzuhalten wie bei der Neueichung. 
18. 
Stempelung. 
1. Die Stempelung der Gesamtlänge erfolgt 
bei Endmaßen ohne Metallbeschlag dicht an den beiden Enden des 
Maßes,
        <pb n="834" />
        VII 
bei solchen mit Metallbeschlag dicht an diesem auf einer der mit Be- 
zeichnung versehenen Flächen, 
bei Strichmaßen dicht an dem ersten und letzten Striche jeder einzelnen 
auf dem Maßstab aufgebrachten Gesamtlänge. 
2. Bei Endmaßen oder Strichmaßen mit einer oder mehreren Einteilungen 
ist außerdem noch jede Einteilung in ihrer Mitte möglichst nahe den Einteilungs- 
marken zu stempeln. 
Haben einzelne Teilabschnitte der Hauptteilung des Maßes eine engere Ein- 
teilung, so erhält jede einzelne einen Stempel in ihrer Mitte und noch einen 
weiteren Stempel an einem ihrer Endstriche, wenn sie sich nicht bis zu einem 
Ende der Maßlänge erstreckt. 
3. Bilden bei Bandmaßen bewegliche Ringe einen Teil der Maßlänge, 
so sind sie an den die Begrenzung bildenden Stellen zu stempeln. Auch ist ihre 
Verbindung mit dem Maße durch Stempelung zu sichern. 
4. Das Jahreszeichen wird einem der zur Beglaubigung der Gesamtlänge 
bestimmten Stempelzeichen beigefügt. 
Sind mehrere Gesamtlängen und Bezeichnungen vorhanden, so genügt 
gleichwohl ein Jahreszeichen. 
5. Bei Bandmaßen darf die Stempelung bei der Nacheichung auch auf 
einer am Ringe anzubringenden Plombe ausgeführt werden, falls die Herrichtung 
einer längeren Stempelstelle # 9) nicht ratsam erscheint. 
B. Dickenmaße (Kluppmaße). 
19. 
Zulässige Maßgrößen. · 
ZulässigsindKluppmaßevon2biseinschließlich0,1MeterinAbstufungen 
von 0/1 Meter. êé.“ 
Einteilungen sind zulässig nach ganzen und halben Zentimeter sowie nach 
ganzen und halben Millimeter. 
20. 
Material. 
Zulässig sind: 
Metall, Elfenbein, Knochen und anderes Material von ähnlicher 
Festigkeit und Beständigkeit für Kluppmaße jeder Länge, Holz für 
Kluppmaße von 2 bis einschließlich 0,e Meter, Buchsbaumholz auch 
für kleinere Kluppmaße. 
21. 
Gestalt und Einrichtung. 
1. Zulässig sind nur Kluppmaße, bei denen der eine Kluppstab (Schenkel, 
Schnabel) fest mit dem einen Ende des Maßstabs verbunden, der andere be- 
weglich und abnehmbar ist, und bei denen die Gleitschiene aus einem Stücke besteht.
        <pb n="835" />
        VIII 
2. Die Ablesungsmarke darf entweder durch die innere Kante des beweg- 
lichen Kluppstabs oder durch eine besondere Marke gebildet werden. 
3. Die Länge der Kluppstäbe muß mindestens gleich der halben Länge 
des Maßstabs sein. Die Führung des beweglichen Kluppstabs muß bei Klupp- 
maßen aus Holz mindestens ein Fünftel, bei Kluppmaßen aus anderem Material 
mindestens ein Zehntel der Länge der Kluppstäbe betragen. 
4. Bei hölzernen Kluppmaßen können die Kluppstäbe an den Innenflächen 
durch metallene Beschläge geschützt, auch ganz oder teilweise aus Metall hergestellt 
sein. Auch an den Seitenflächen der Gleitschiene sind metallene Beschläge zu- 
lässig. Tragen die Beschläge Einteilungen, so müssen sie mit der Schiene fest 
verbunden sein. Kluppstäbe dieser Art sind als metallene anzusehen. 
5. Nebenteilungen sind nicht zulässig, dagegen ist die Aufbringung von 
Kubierungs= und ähnlichen Tabellen gestattet. 
6. Etwaige Anziehschrauben und ähnliche Vorrichtungen zum Fesitstellen 
des beweglichen Kluppstabs sind so anzubringen, daß sie die Einteilung des Maß- 
stabs nicht beschädigen können. 
5 22. 
Bezeichnung. 
Die Gesamtlänge des Maßstabs ist nach Meter, Dezimeter, Zentimeter oder 
Millimeter zu bezeichnen, und zwar mit dem ausgeschriebenen Wort oder den 
Abkürzungen m, dim, em, mm. Die Bezeichnung erfolgt auf jeder einge- 
teilten Fläche. 
Die Bezifferung der Unterabteilungen darf nach Meter, Dezimeter, Zentimeter 
oder Millimeter ausgeführt sein. Den Ziffern darf die abgekürzte Bezeichnung 
beigefügt sein. 
23. 
Fehlergrenzen. 
Die Fehlergrenzen betragen: 
A. Für die Gesamtlänge 
1. bei Kluppmaßen aus Metall von 
2 bis einschließlich 102 Meter. 1 Millimeter 
1/5t v 0,sp................. 0,sp 
0,sMetetundweniger..................... 0,2s- 
2. bei Kluppmaßen aus anderem Material von 
2 bis einschließlich 108 Meter 2 - 
L,f » » r009909090909 . . . .. 1 » 
0|84 " SS5658383„„ 02: 2 
jedoch bei Kluppmaßen aus Buchsbaumholz, Elfenbein, 
Knochen und dergleichen von 
0), Meter und weniier 6%:„ „
        <pb n="836" />
        IX 
B. Für den Abstand der freien Enden der Kluppstäbe, wie er sich durch 
Vergleich mit dem an dem Maßstab abgelesenen Abstande dieser Stäbe ergibt, 
1. bei den Kluppmaßen aus Holz außer Buchsbaumholz das Dreifache 
des zulässigen Fehlers der Gesamtlänge, 
2. bei den übrigen Kluppmaßen das Doppelte des zulässigen Fehlers der 
Gesamtlänge des Maßstabs. 
C. Für die Einteilung 
1. für den Abstand irgend einer Einteilungsmarke von dem Anfang 
(Nullende) der Maßlänge den vollen Betrag des Fehlers der Gesamt- 
länge, 
2. für den Unterschied der Längen 
benachbarter Zentimeter und halber Zentimeter 0) Millimeter, 
benachbarter Millimeter und halber Millimeter 0/1 Millimeter. 
624. 
Stempelung. 
1. Die Stempelung erfolgt dicht an dem freien Ende jeder Teilung. 
Außerdem erhalten die beiden Kluppstäbe auf der Führung eine Nummer, und 
zwar die gleiche. 
2. Das Jahreszeichen wird dem Stempelzeichen am freien Ende einer 
Teilung beigefügt. 
C. Flächenmaße (Planimeter). 
25. 
Zulässige Meßgeräte. 
Zulässig sind nur solche Einrichtungen, bei denen die zu messende Fläche 
mit einem am Ende eines Fahrstabs befindlichen Stifte unter Abrollung einer 
den Flächeninhalt anzeigenden oder diese Anzeige vermittelnden Meßrolle um- 
fahren wird. 
26. 
Material. 
Zulässig ist nur Metall. 
827. 
Gestalt und Einrichtung. 
1. Die Ausführung muß Gewähr leisten für längere Brauchbarkeit der 
Achsenlager und für die Unveränderlichkeit der wesentlichen Teile, insbesondere des 
Durchmessers der Meßrolle sowie der Länge des Fahrstabs. 
2. Die Teilung darf nur nach metrischem Maße ausgeführt sein, sie soll 
nach ganzen, halben, fünftel oder zehntel Quadratdezimeter fortschreiten. 
b
        <pb n="837" />
        2. 
Bezeichnung. 
Die Teilung ist nach Quadratmeter oder Quadratdezimeter zu bezeichnen 
und zwar mit dem ausgeschriebenen Wort oder den Abkürzungen qm, qdam. 
Außerdem muß auf dem Instrument deutlich angegeben sein, für welche 
Flächengrößen es bestimmt ist. 
8 29. 
Fehlergrenzen. 
Die Fehlergrenzen betragen für alle Angaben von 10 Quadratdezimeter 
aufwärts ein Fünfzigstel der Angaben. 
|30. 
Stempelung. 
1. Die Stempelung erfolgt auf dem Fahrstabe. Außerdem erhält der 
Fahrstab eine laufende Nummer. 
2. Ferner sind alle Stempelungen auszuführen, die zur Sicherung der 
dauernd richtigen Wirkungsweise des Meßgeräts erforderlich erscheinen. 
3. Das Jahreszeichen wird dem Stempelzeichen auf dem Fahrstab beigefügt. 
II. Flüssigkeitomaße und Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten. 
A. Flüssigkeitsmaße. 
31. 
Zulässige Maßgrößen. 
Zulässig sind Maße von 
50, 20, 10 Liter 
5 2, 1 
0/% 0)2 01 
O,os, O,o2, 0,01 * 
¼ Liter. 
§ 32. 
Material. 
Zulässig sind: . 
Metall und Glas. Das Metall muß so beschaffen und bearbeitet 
sein, daß es schädliche Folgen für die Gesundheit bei dem ordnungs- 
mäßigen Gebrauch der Maße nicht befürchten läßt und den reichs- 
gesetzlichen Bestimmungen über den Verkehr mit blei= und zinkhaltigen 
Gegenständen genügt.
        <pb n="838" />
        33. 
Gestalt. 
1. Die metallenen Flüssigkeitsmaße dürfen bis 5 Liter abwärts in Kannen- 
form oder Zylinderform, die kleineren nur in Oolinderform — die gläsernen Maße 
dürfen in Zylinderform oder Flaschenform (Meßflaschen) hergestellt sein. Alle 
Maße sollen möglichst kreisförmigen Querschnitt haben. Die kannenförmigen 
Maße dürfen Maßkörper in Zylinderform, Kegelform oder in ausgebauchten 
Formen haben; sie müssen mit einem engeren Halse versehen sein, der mindestens 
an seinem engsten Teile zylindrisch verlaufen muß. 
2. Bei den Maßen in Zylinderform sind Abweichungen von dieser Ge- 
stalt zulässig, solange die Durchmesser an keiner Stelle die folgenden Grenz- 
werte überschreiten: 
Raumgehalt des Maßes Zulässige Grenzwerte des Durchmessers 
größter kleinster 
50 Liter 350 Millimeter 315 Millimeter 
20 250 » 225 » 
10 » 200 - 180 - 
5 150 » 135 » 
2 » 114 » 103 » 
1 » 90 » 82 » 
„ 72 65 „ 
0: „ 67 » 60 » 
01 „" 53 » 48 » 
0%„ 42 38 „ 
0o; : 31 » 28 v 
0 1 v 25 22 rlr 
" 4 7 0 58 v 52 2 v 
3. Bei den kannenförmigen und flaschenförmigen Maßen darf der Durch- 
messer an der Stelle der Maßbegrenzung den größten Wert der für zylinder- 
förmige Maße vorgeschriebenen Durchmesser nicht überschreiten. 
34. 
Einrichtung. 
1. Die obere Begrenzung des Maßraums wird durch die Ebene des 
Maßrandes (Randmaße) oder durch eine unter dem Rande liegende an der Maß- 
wand markierte Ebene dargestellt. Bei richtiger Füllung muß daher der 
Flüssigkeitsspiegel in der einen oder in der anderen dieser Ebenen liegen. Bei 
emaillierten Maßen darf er nur in der Randebene, bei den Maßen in Flaschen- 
form nur in dem Halse, bei den kannenförmigen Maßen nur in dem zylindri- 
schen Teile des Halses liegen. 
2. Bei den Maßen, bei denen der Flüssigkeitsspiegel unter dem Rande 
liegt, darf der Raumgehalt begrenzt sein: 
i-e
        <pb n="839" />
        a) bei metallenen Maßen durch zwei einander gegenüberliegende oder drei 
auf dem Umfang gleichmäßig verteilte Marken in Form von Uber— 
lauföffnungen in der Maßwand, von eingenieteten oder eingelöteten 
Stiften oder auch von aus der Maßwand getriebenen Erhöhungen in 
Stift-, Strich-, Grat-, Kegel= oder ähnlicher Form. Zulässig ist auch 
die gemischte Anwendung von Uberlauföffnungen, Stiften und Er- 
höhungen bei einem Maße; 
b) bei gläsernen Maßen durch eine auf der Außenseite der Glaswand 
über der Bezeichnung angebrachte Strichmarke, die sich über mindestens 
die Hälfte des Umfanges erstreckt. Die Glaswand muß daher bei 
diesen Maßen durchsichtig sein. 
Alle Arten von Marken müssen so beschaffen sein, daß sich bei 
der Einstellung des Flüssigkeitsspiegels keine im Verhältnis zur Fehler- 
grenze in Betracht kommenden Unsicherheiten ergeben. Auch müssen sie 
durch Stempelung gesichert werden können. 
3. Zulässig sind bei allen Maßen Ausgüsse (Schnauzen)), die bei Rand- 
maßen innerhalb des Maßraums liegen müssen. 
4. Bei Randmaßen muß der Rand hinreichend eben sein, um die an- 
nähernd wasserdichte Auflegung einer ebenen Glasplatte zu ermöglichen. Bei 
metallenen Randmaßen muß der Rand, bei solchen mit Ausguß auch der Rand 
des Ausgusses außen zweckmäßig verstärkt sein, wenn nicht schon durch die Stärke 
der Maßwand die Erhaltung des Maßraums und des Randes gewährleistet ist. 
5. Bei blechernen Maßen muß die Maßwand hinreichend kräftig sein; 
sie muß bei den Maßen aus Weißblech und anderem Eisenblech (mit oder ohne 
Uberzug) von 2 bis einschließlich 0)5 Liter eine Stärke von mindestens 0/4 Milli- 
meter haben. Bei den Maßen von 50 Liter muß sie außen durch umgelegte 
eiserne Bänder verstärkt sein, wenn nicht in anderer Weise für hinreichende Ver- 
stärkung gesorgt ist. 
6. Bei mit Weichlot gelöteten Blechmaßen muß der Rand des Bodens 
umgebogen sein. Er soll, wenn er nach oben gekehrt ist, sich außen, und 
wenn er nach unten gekehrt ist, sich innen an die Wandfläche des Maßes an- 
schließen und mit dieser verlötet sein. 
#— 
7. Alle Flüssigkeitsmaße müssen auf wagerechter, ebener Unterlage fest und 
senkrecht stehen. 
8. Bei metallenen Maßen soll die Bodenfläche eben sein und. mit der 
oberen Begrenzungsebene gleichgerichtet verlaufen; jedoch sind bei den Maßen bis 
einschließlich 5 Liter abwärts auch getriebene Böden mit schwacher Wölbung nach 
außen zulässig. Der Boden soll bei allen Maßen hinreichend kräftig sein und 
nicht durchfedern. Bei den Maßen bis einschließlich 5 Liter abwärts muß ecr 
durch mindestens zwei außen aufgelötete Stege verstärkt sein.
        <pb n="840" />
        XIII 
35. 
Bezeichnung. 
1. Der Raumgehalt ist bei den Maßen von 50 Liter nach Hektoliter, oder 
Liter, bei den kleineren Maßen nach Liter zu bezeichnen und zwar mit dem aus- 
geschriebenen Wort oder den Abkürzungen hl, l. 
2. Andere Bezeichnungen sind bei den zylindrischen Maßen nicht zulässig, 
jedoch muß auf den Zinnmaßen Name und Wohnort des Verfertigers außen 
auf dem Boden angebracht sein. 
36. 
Fehlergrenzen. 
Die Fehlergrenzen betragen: 
bei Maßen von 
50 Liter 100 Kubikzentimeter 
20 50 » 
100 25 » 
5 "“""“" 12 * 
2 22 5 » 
1 und O,s Liter ....... 2,6 » 
0,2 und 0, 1 yV 1 v 
O% Liter ·r r . . " "„ " " " 6 0% * 
0% 7. „ 5 0# 5 
O%r 3 0,n 2 
¼ „ 1/2% 9 
37. 
Stempelung. 
1. Die Stempelung erfolgt 
bei den Randmaßen über der Bezeichnung möglichst dicht unter dem 
Rande, 
bei den metallenen Maßen mit Begrenzungsmarken auf den zugehörigen 
Zinntropfen, « 
bei den gläsernen Maßen mit Strichbegrenzung dicht unter dem Striche 
über der Bezeichnung. 
2. Bei den mit Weichlot gelöteten Maßen ist außerdem die Verbindung 
der einzelnen Teile des Maßraums durch Stempelung eines Zinntropfens auf jeder 
Lötnaht zu sichern. 
3. Das Jahreszeichen wird dem Stempelzeichen über der Bezeichnung 
oder dem der Bezeichnung nächsten Stempelzeichen beigefügt.
        <pb n="841" />
        XV 
B. Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten. 
38. 
Zulässige Maßgrößen. 
Zurlässig sind: 
J. 
2. 
Meßwerkzeuge ohne Einteilung. Sie haben nur eine Maßgröße, deren 
Raumgehalt dem der Flüssigkeitsmaße (§ 31) entspricht. 
Meßwerkzeuge mit ungleichartiger Einteilung. Sie haben eine beliebige 
Anzahl von Maßgrößen aus der ersten oder der zweiten der beiden 
folgenden Reihen: 
2 1, 0% ¼ Liter, 
2, 1) 0|)5) 0/)2, 0)1, 0/05, 0/02, 0%01 
doch darf zwischen der ersten und letzten Einteilungsmarke keine Zwischen- 
stufe aus der Reihe fehlen. 
Meßwerkzeuge mit gleichartiger Einteilung. Sie haben mindestens 
zehn gleich große Teilabschnitte, die dem Liter, seinem Zwei-, Fünf- 
oder Zehnfachen, seiner Hälfte, seinem Viertel, Fünftel, Zehntel, 
Zwanzigstel, Fünfzigstel oder Hundertstel entsprechen. 
Milchmaße bis einschließlich 10 Liter abwärts mit gleichartiger Ein- 
teilung. Sie haben Teilabschnitte nach Liter, doch dürfen Maße von 
20 Liter abwärts auch Unterabteilungen nach halben Liter haben. 
39. 
Material. 
Zulässig sind: 
1. 
Durchsichtiges Glas und Metall; jedoch dürfen Milchmaße nur 
aus Metall, Meßwerkzeuge mit Einteilung von weniger als 10 Liter 
nur aus Glas hergestellt werden. 
Bei Meßwerkzeugen für genießbare Flüssigkeiten müssen alle 
Metallteile, die mit der Flüssigkeit in Berührung kommen, den Vor- 
schriften des § 32 entsprechen. · 
§40. 
Allgemeines über Gestalt und Einrichtung. 
Die Meßwerkzeuge sollen möglichst kreisförmigen Querschnitt haben. 
Ihr Maßkörper muß so gestaltet und beschaffen sein, daß eine vollständige Füllung 
und Entleerung des Maßraums gewährleistet ist. Die Meßwerkzeuge nach § 38 
unter Nr. 1 bis 3 müssen, die Milchmaße dürfen unten mit einem Hahn zum Ab- 
lassen der Flüssigkeit versehen sein. 
2. Strichmarken müssen in ununterbrochenem Zuge verlaufen und ihrer 
anzen Länge nach sichtbar sein. Sie müssen in Ebenen liegen, die mik der 
Achse des 
Meßwerkzeugs einen rechten Winkel bilden.
        <pb n="842" />
        XV 
Bei gläsernen Meßwerkzeugen dürfen sie nur auf zylindrischen Abschnitten 
angebracht sein und müssen mindestens ein Viertel der Glaswand umfassen. 
3. Als Grenze für den Gesamtraumgehalt dienende Marken müssen 
mindestens 1 Zentimeter, bei den Milchmaßen mindestens 5 Zentimeter unterhalb 
des oberen Randes liegen. 
4. Hähne, die zur Begrenzung des Maßraums dienen, und Abflußrohre 
müssen derart ausgeführt und angebracht sein, daß die Messungen zuverlässig und 
unzweideutig sind und auch bei geringer Schiefstellung des Meßwerkzeugs keine 
im Verhältnis zur Fehlergrenze in Betracht kommenden Verschiedenheiten auf- 
weisen. . 
Die Hahnfassungen der gläsernen Meßwerkzeuge dürfen Teile des Maß- 
raums nicht derart verdecken, daß unvollständige Füllungen und Entleerungen 
unbemerkt bleiben können. - 
5. Zulässig sind Hilfseinrichtungen zur Erleichterung der Benutzung oder 
Berichtigung der Meßwerkzeuge, auch solche, die in den Maßraum hineinreichen, 
wenn sie nur die Messung nicht beeinträchtigen. 
6. Gläserne Meßwerkzeuge dürfen ungefähr bis zur Hälfte ihres Umfangs 
mit einem Schutzmantel aus Blech oder dergleichen umgeben sein. 
41. 
Gestalt und Einrichtung der Meßwerkzeuge ohne Einteilung und der Meßwerkzeuge 
mit ungleichartiger Einteilung. 
1. Die untere Begrenzung des Maßraums erfolgt durch den Abflußhahn, 
der deshalb fest mit dem Maßkörper verbunden sein muß. Die obere Begrenzung 
geschieht bei den Mezwerheugen ohne Einteilung von 2 Liter abwärts durch 
eine Strichmarke, bei den Meßwerkzeugen gleicher Größe mit ungleichartiger Ein- 
teilung ebenfalls durch eine Strichmarke oder durch die Randebene des Gefäßes. 
Sie kann bei Meßwerkzeugen jeder Größe auch durch einen Hahn bewirkt werden. 
Unzulässig ist die Begrenzung durch Ventile. 
2. Bei Meßwerkzeugen, deren Maßraum ausschließlich durch Hähne begrenzt 
wird, müssen Zufluß= und Ablaufeinrichtung so gestaltet sein, daß sie durch einen 
Handgriff gleichzeitig in die zur Füllung oder Entleerung des Maßes dienende 
Stellung gebracht werden. 
3. Metallene Meßwerkzeuge ohne Einteilung dürfen beliebige Querschnitte 
haben; sie müssen mit Schaugläsern versehen sein, sofern sich nicht ohne weiteres 
ersehen läßt, wann die Füllung vollständig ist. 
4. Der äußere Durchmesser an den Strichmarken und in der Randebene 
darf bei den gläsernen Meßwerkzeugen von 
  
2, 1 und 0/)5 Litttrrr . .. 90 Millimeter 
J, und 0)1 Liter ... 65 » 
0,05 Litrer .. .. . . .. 45 » 
O,o2 und O,oi Viter . .. . . .. .. .. .... . . .. 35 .- 
nicht überschreiten.
        <pb n="843" />
        XVI 
5. Gläserne Meßwerkzeuge mit Strichmarken, deren Durchmesser in der 
Ebene einer Marke 30 Millimeter übersteigt, müssen ein Lot haben. Hiervon 
kann abgesehen werden, wenn die Strichmarken sich mindestens über die Hälfte 
des Maßkörpers erstrecken. 
6. Zulässig ist es, zwei metallene Meßwerkzeuge gleicher Größe ohne Ein- 
teilung mit oberer und unterer Hahnbegrenzung miteinander zu verbinden, falls 
Zufluß- und Abflußhahn für beide Maßkörper (Kammern) gemeinsam sind und 
gleichzeitig die eine Kammer sich entleert, während die andere sich füllt. Die 
Füllung muß schneller vor sich gehen als die Entleerung. 
7. Meßwerkzeuge ohne Einteilung dürfen mit einem Zählwerk versehen sein, 
das nach ganzen Vielfachen des Raumgehalts fortschreitet oder die Anzahl der 
Füllungen anzeigt. Das Zählwerk muß derart angebracht sein, daß es die 
Messungen nicht behindert oder beeinträchtigt. 
42. 
Gestalt und Einrichtung der Meßwerkzeuge mit gleichartiger Einteilung. 
1. Die obere und untere Begrenzung des Maßraums erfolgt durch eine 
Strichmarke. Die Teilung beginnt mit der untersten oder der obersten Marke 
(Nullmarke). Für den Abfluß sind auch Hähne, die durch einen Gummischlauch 
mit dem Maßkörper verbunden sind, sowie Quetschhähne zulässig. 
2. Der Maßkörper muß, soweit die Einteilung reicht, zylindrisch sein. Der 
Abstand benachbarter Strichmarken muß mindestens zwei Zentimeter betragen. 
Jede bezifferte Strichmarke muß länger als die übrigen sein. 
3. Bei metallenen Meßwerkzeugen darf die zylindrische Wand des Maß- 
körpers nur aus einem Stück bestehen. Sie soll mit einem eingesetzten durch- 
sichtigen Glasstreifen von mindestens vier Zentimeter Breite versehen sein oder 
mit einem gläsernen Flüssigkeitsstandrohr, das auch oben mit dem Maßkörper 
in Verbindung steht und mit seinem Verbindungsstutzen dessen Lötnaht überdeckt. 
Meßwerkzeuge mit Flüssigkeitsstandrohr dürfen nur zum Zumessen von 
Mineralölen dienen. 6 
4. Die Einteilung muß sich bei den metallenen Meßwerkzeugen auf dem 
Glasstreifen, auf dem Standrohr oder auf einem Metallstreifen hinter dem Stand- 
rohr befinden. Die Striche auf dem Glasstreifen müssen mindestens zwei Zenti- 
meter lang sein. Die Striche auf dem Standrohr müssen sich über mindestens 
ein Viertel des Umfangs erstrecken, die Striche auf dem Metallstreifen hinter dem 
Glasrohr müssen zu beiden Seiten des Rohres von vorn deutlich sichtbar sein. 
  
&amp; 43. 
Gestalt und Einrichtung der Milchmaße. 
1. Zulässig sind: 
a) Maße mit Innenskalen. Der Raumgehalt der Füllung wird an zwei 
streifenförmigen Skalen aus Blech abgelesen, die auf der Innenwand
        <pb n="844" />
        XVII 
einander gegenüber angebracht und vernietet sind. Der Raumgehalt 
muß mindestens 20 Liter betragen. Die Marken sollen durch die 
wagerechten Kanten eingeschnittener Zühne geeigneter Form und Stärke, 
durch eingenietete oder eingelötete Stifte, durch strich= oder stiftartig aus 
den Skalen getriebene Erhöhungen oder in ähnlicher Weise dargestellt 
werden. 
b) Maße mit durchsichtiger Skale. Der Raumgehalt der Füllung wird 
an einem in die Wand des Maßkörpers eingesetzten Glasstreifen von 
mindestens 4 Hentimeter Breite mit Strichmarken von mindestens 
2 Zentimeter Länge abgelesen. 
Tc) Maße mit Schwimmer. Der Raumgehalt der Füllung wird an einer 
mit einem Schwimmer fest verbundenen Metallstange mit vertieften 
Strichmarken von mindestens 1 Zentimeter Länge abgelesen. 
2. Die untere Begrenzung des Maßraums erfolgt durch den Boden des 
Gefäßes oder durch einen Abflußhahn. 
3. Der Maßkörper muß, soweit die Einteilung reicht, zylindrisch sein. Die 
Wand muß aus einem Stück bestehen und bei den Maßen von mehr als 20 Liter 
außen nötigenfalls durch Reifen verstärkt sein. Ausgüsse dürfen nicht in den 
Maßraum hineinreichen. 
Böden, die den Maßraum begrenzen, sollen den gleichen Anforderungen 
genügen, wie sie für Flüssigkeitsmaße (§ 34 Nr. 8) vorgeschrieben sind. 
4. Bei den Maßen von mehr als 20 Liter muß die Skale mit 5 Liter, 
bei den kleineren Maßen mit 1 Liter beginnen. 
5. Der Abstand zweier einen Raumgehalt von 1 Liter begtenzender Ein- 
teilungsmarken muß betragen bei allen Maßen von mehr als 20 Liter mindestens 
1 Zentimeter, bei den Maßen von 20 Liter und weniger mit Innenskalen und 
mit Schwimmer 1/8 Lentimeter, bei solchen Maßen mit durchsichtiger Skale 
2 Zentimeter · . « 
6. Die Striche und Zähne für die Fünffachen des Liter sollen länger als 
die für die ganzen Liter und diese länger als die für die halben Liter sein. 
Bei den Stiften und stiftartigen Marken sollen die für die halben Liter 
kleiner sein als die übrigen. Die Abschnitte für die ganzen und halben Liter 
müssen durch eine, die für die Fünffachen des Liter durch zwei nebeneinander 
gesetzte Marken gekennzeichnet sein. 
7. Die Maße mit Glasskale müssen mit einem Lote versehen sein. 
8. Bei den Maßen mit Schwimmer muß die Skale durch einen quer 
über dem Maße befestigten Bügel geführt sein, an dessen oberem Rande die 
Ablesung erfolgt, falls nicht hierfür am Bügel ein besonderer fester Zeiger an- 
gebracht ist. Jedenfalls muß die Ablesung eindeutig sein. 
Der Schwimmer muß aus starkem, nötigenfalls noch besonders verstärktem 
Bleche wasserdicht angefertigt sein. Er muß aus zwei flachgewölbten Schalen 
bestehen, die mit ihren umgebogenen und verlöteten Rändern ein zwylindrisches 
Iwischenstück bilden und so geformt sind, daß sich weder oben Flüssigkeit noch 
C
        <pb n="845" />
        XVIII 
unten Luft ansammeln kann. Der Schwimmer muß im Maße frei beweglich 
sein, jedoch darf die Breite des freien Ringes zwischen Maßwand und Schwimmer= 
rand höchstens 2 Zentimeter betragen. 
Schwimmer und Skale dürfen frei schwimmend nicht kippen und müssen 
so weit einsinken, daß der Flüssigkeitsspiegel den Schwimmer an seinem größten 
Querschnitt schneidet. 
Die Lage des Schwimmers im leeren Gefäße muß durch eine über die 
ganze Breite der Skale gezogene Marke (Nullmarke) kenntlich gemacht sein. 
4 
44. 
Bezeichnung. 
1. Der Raumgehalt der Meßwerkzeuge ist nach Liter zu bezeichnen, und 
zwar mit dem ausgeschricbenen Wort oder der Abkürzung l. Die Bezeichnung 
erfolgt bei den Meßwerkzeugen ohne Strichmarken auf dem Maßkörper an er- 
sichtlicher Stelle, bei den Meßwerkzeugen mit ungleichartiger Einteilung an jeder 
Strichmarke, bei den übrigen Meßwerkzeugen an jeder bezifferten Marke. 
2. Bei den Milchmaßen muß außerdem auf einem Schilde, das bei den 
Maßen mit Schwimmer auf dem Bügel befestigt sein muß, der größte Raum- 
gehalt und die Bezeichnung „Nur für Milch" angegeben sein. Bei den Maßen 
mit Schwimmer soll außerdem Name und Wohnort des Verfertigers sowie die 
Fabriknummer auf dem Schilde und auf dem oberen Ende der Stange an- 
gebracht sein. . 
3. Die Bezifferung erfolgt bei gleichartiger Einteilung, wenn sie fort- 
schreitet nach 
10, 1, 0/1 oder O,i Liter an jeder fünften 
2, 0/3 oder 0/0: Litter : fünften 
½ Liter » e vierten 
5, 0% oder 0,os Liter, ———— v zweiten 
Marke, und zwar immer von Null ab gerechnet, auch wo eine Nullmarke nicht 
vorhanden ist. 
4. Meßwerkzeuge mit Flüssigkeitsstandrohr (§ 42 Nr. 3) müssen die Be- 
zeichnung tragen: „Nur für Mineralöle“. 
5. Bei den Meßwerkzeugen mit Zählwerk (§ 41 Nr. 7) muß auf diesem 
angegeben sein: „Zählwerk nicht geeicht“. — 
§45. 
Fehlergrenzen. 
Die Fehlergrenzen betragen: 
1. bei Meßwerkzeugen ohne Einteilung und bei Meßwerkzeugen mit un- 
gleichartiger Einteilung 1 
für jede Maßgröße soviel wie die in 9 36 angegebenen Fehler- 
grenzen für die Flüssigkeitsmaße gleicher Größe;
        <pb n="846" />
        XIX 
2. bei Meßwerkzeugen mit gleichartiger Einteilung 
für jede an beliebiger Stelle der Einteilung aus 4 oder 5 kleinsten 
Teilabschnitten zusammengesetzte Maßgröße von 
50 Litr. 200 Kubikzentimeter 
20 0H ... 100 » 
10 50 » 
5 „ 25 » 
2 ... ... . .. .. 10 » 
1 und O,s Liter. 5 - 
O,2 und O,ꝛ Liter 2 » 
9 os Liter .... .... 1 » 
Liter ...... .... 2,5 - 
3. bei den Mülhmaßen für jede Maßgröße ein Zweihundertstel des größten 
Raumgehalts. 
" 46. 
Stempelung. 
1. Die Stempelung erfolgt bei jeder Bezeichnung, und zwar an dieser 
selbst, oder wenn sie sich bei einer Marke befindet, möglichst nahe unter oder auf 
der Marke. Außerdem erhalten gleichartige Einteilungen einen Stempel an der 
Nullmarke. 
2. Ferner sind alle Stempelungen auszuführen, die zur Sicherung der 
Verbindung aller den Maßraum bestimmenden Teile erforderlich sind. 
3. Das Jahreszeichen wird dem Stempelzeichen an der Bezeichnung für 
den größten Raumgehalt beigefügt. 
· 4. Bei der Nacheichung kann die Stempelung auf einer an geeigneter 
Stelle anzubringenden Plombe erfolgen. 
III. Fässer. 
47. 
Zulässige Maßgrößen und Gewichte. 
Zulässig sind Fässer von beliebigem Raumgehalt und Gewicht. 
"#48. 
Material. 
Zulässig sind: 
Holz, Metall und anderes Material von ähnlicher Festigkeit und 
Beständigkeit. Bei Fässern für genießbare Flüssigkeiten müssen alle 
metallenen Teile, die mit der Flüssigkeit in Berührung kommen, den 
Anforderungen des § 32 entsprechen. · 
G
        <pb n="847" />
        * 
* 
8 49. 
Gestalt und Einrichtung. 
1. Zulässig sind Fässer in Tonnen-, Zylinder- und ähnlicher Form. 
2. Die Begrenzung des Maßraums geschieht durch den unteren Rand 
des Spundlochs oder der Füllöffnung. Beide müssen derartig angebracht und 
eingerichtet sein, daß die Befüllung des Fasses vollständig ist, sobald die Flüssig- 
keit ihren unteren Rand berührt. 
· §50. 
Bezeichnung. 
1. Der Raumgehalt der Fässer ist nach Liter zu bezeichnen, und zwar 
mit dem ausgeschriebenen Wort oder der Abkürzungel, ihr Gewicht nach Kilo- 
gramm mit der Abkürzung kg, unter Voransetzung der Bezeichnung NI (Nasse 
Tara), wenn es nach vorangegangener innerer Nässung des Fasses bestimmt 
wurde, oder II (Trockene Tara), wenn der Gewichtsbestimmung keine Nässung 
voranging. Die Bezeichnung geschieht durch die Eichbehörde. Die Anbringung 
weiterer Inhalts- oder Gewichtsangaben, die mit den amtlichen übereinstimmen, 
ist jedoch nicht unzulässig. Frühere Inhalts= oder Gewichtsangaben sollen vor 
der Einlieferung zur Eichung entfernt sein. " 
2. Die Bezeichnung ist in der Regel auf einem der Böden anzubringen, 
und zwar auf diesem selbst oder auf einem an ihm befestigten Schilde oder in 
einem gleichfalls befestigten Rahmen mit auswechselbaren Ziffern. Zulässig ist 
es auch, bei allen metallenen sowie bei kleineren hölzernen Fässern die Bezeichnung 
in gleicher Weise auf dem Umfang an einer Stelle anzubringen, an der sie vor 
Beschädigungen bei der Beförderung usw. gesichert ist. 
3. Bierfässer sollen durch ein deutliches über der Bezeichnung aufgebrachtes B 
besonders als solche gekennzeichnet sein, falls ihre Zweckbestimmung nicht bereits 
in anderer Weise deutlich ersichtlich ist. 
4. Die Angabe des Raumgehalts ist bei Fässern unter 150 Liter auf 
Zehntel des Liter, bei größeren Fässern auf ganze Liter abzurunden. 
Bei Bierfässern kann die Abrundung unter Fortlassung der überschießenden 
Zehntelliter bei den Fässern unter 30 Liter auf halbe Liter, bei den größeren 
Fässern auf ganze oder halbe Liter erfolgen. 
Die Angabe des Gewichts geschieht bei allen Fässern auf Zehntel des 
Kilogramm. · 
§51. 
Fehlergrenzen. · 
Bei Fässern kommen Eichfehlergrenzen mit Rücksicht auf die Bestimmungen 
des §9 50 Nr. 4 nicht in Betracht. 
(52. 
Stempelung. 
1. Die Stempelung erfolgt in der Nähe der Angabe des Raumgehalts 
oder des Gewichts. Das Jahreszeichen wird der Angabe beigefügt; die Jahres-
        <pb n="848" />
        XXI 
bezeichnung muß als solche deutlich erkennbar sein. Sie darf nicht auf einem 
besonderen Pfropfe angebracht sein. 
2. Bei der Nacheichung erfolgt die Stempelung in gleicher Weise wie bei 
der Neueichung. 
IV. Hohlmaße und Meßwerkzeuge für trockene Gegenstände. 
« A. Zylindrische Maße. 
53. 
v Zulässige Maßgrößen. 
Zulässig sind Maße von 
100 Liter 
50, 20, 10 Liter 
5 2, 1 2 
0,s, 0,2 0/, - 
O,os Liter 
¼ Liter. 
54. 
Material. 
Zulässig sind: 
. Holz, Metall und anderes Material von ähnlicher Festigkeit und Be- 
ständigkeit. 
55. 
Gestalt. 
Die Hohlmaße sollen die Form eines Zylinders haben, doch sind Ab- 
weichungen von dieser Gestalt zulässig, solange die Durchmesser an keiner Stelle 
die folgenden Grenzwerte überschreiten: 
Raumgehalt des Maßes Zulässige Grenzwerte des Durchmessers 
größter kleinster 
100 Liter 593 Millimeter 559 Millimeter 
50 „ 471 » 443 » 
20 „ 347 » 327 v 
10 „ 275 1. 259 4 
5 „ 219 » 206 ½ 
2 „: 161 152 — 
1 „ 128 » 120 » 
0% „ 103 » 94 » 
0 67 » 60 
0n rv 53 7 48 * 
O% r 42 v « 38 v 
1½ 82 74
        <pb n="849" />
        / 56. 
Einrichtung. 
1. Die obere Begrenzung des Maßraums wird durch die Ebene des 
Randes dargestellt. 
2. Der Rand muß möglichst eben und zur Erhaltung seines ebenen Verlaufs 
sowie der Gestalt des Maßes hinreichend stark oder hinreichend verstärkt sein. 
3. Die Maße bis einschließlich 50 Liter abwärts müssen, die kleineren 
können mit Handhaben versehen sein. 
4. Die Maße dürfen auch auf der Innenseite mit einem dünnen nicht 
abblätternden Anstrich überzogen sein. 
5. Bei metallenen Maßen soll der Boden genügend stark sein und nicht 
durchfedern. Er muß bei den Maßen von 2 Liter abwärts mit der Wandfläche 
in gleicher Weise wie bei den Flüssigkeitsmaßen (§6 34 Nr. 6) verbunden sein. 
Bei den größeren Maßen, bei denen auch andere dauerhafte Verbindungen zu- 
lässig sind, muß der Boden außerdem durch außen aufgelötete oder aufgenietete 
Stege verstärkt sein. - 
6. Hölzerne Maße müssen aus gut getrocknetem Holze hergestellt sein. 
Sie sind als Spanmaße für alle Maßgrößen, als Dauben- (Stab-) maße bis 
einschließlich 08 Liter abwärts, als gedrehte Maße aus einem Stücke von 1 Liter 
abwärts zulässig. 
7. Der Boden hölzerner Hohlmaße darf aus mehreren Stücken bestehen, 
wenn diese dauerhaft miteinander verbunden (zusammengeleimt und dergleichen) sind. 
Er muß eine Stärke haben 
bei Spanmaßen von 
20 Liter und darübr von mindestens 18 Millimeter 
10:;:: " » 15 » 
5 »abwärts. ........... ... » 10 » 
und etwa mit einem Drittel seiner Stärke so über den Rand des Spanes bis 
zurfäuzeren Wandfläche hervortreten, daß sich die Spanwand auf den Boden 
aufsetzt. 
8. Die Wand der Spanmaße darf nur aus einem Spane bestehen. 
9. Spanmaße bis einschließlich 10 Liter abwärts müssen zur Verstärkung 
der Verbindung der beiden Spanenden untereinander und des Bodens mit der 
Wandfläche mit einem Beschlag aus Bandeisen versehen sein. Bei Spanmaßen 
bis einschließlich 50 Liter abwärts muß der Beschlag aus mindestens drei, bei 
den Maßen von 20 und 10 Liter aus mindestens zwei Bandeisen bestehen, die 
unter dem Boden sich kreuzen, an der Wandung aufsteigen und sich an ein den 
oberen Rand umgebendes Bandeisen anschließen. Eins der Bandeisen muß die 
Verbindungsstelle des Spanes decken. 
10. Bei den Spanmaßen bis einschließlich 50 Liter abwärts, deren Festig- 
keit nicht anderweitig hinreichend gesichert ist, muß in dem Durchmesser, der 
durch die Verbindungsstelle des Spanes geht, ein eiserner hochkant gestellter Steg
        <pb n="850" />
        XXIIH 
angebracht sein, dessen obere Fläche in der Ebene des Randes liegt und dessen 
Mute durch eine eiserne Stütze mit dem Boden verbunden ist. 
Auch die kleineren Maße bis einschließlich 10 Liter abwärts können mit 
einem Stege verseben sein. 
11. Die Handhaben bei Spanmaßen müssen so befestigt sein, daß ihre 
flachen Enden nach entgegengesetzten Seiten liegen und nicht den nämlichen 
Faserlauf treffen. Die Verbindungsstelle des Spanes muß durch eine der Hand- 
haben üuberdeckt oder etwa in der halben Höhe des Maßes noch durch einen 
besonderen Niet gesichert sein. « 
12. Bei den Daubenmaßen müssen die Dauben einzeln mit den um- 
gelegten eisernen Bändern durch Niete oder Nägel verbunden sein. Daubenmaße 
von 5 Liter abwärts dürfen mit hölzernen Reifen an Stelle der eisernen Bänder 
umlegt und gebunden sein. 
57. 
Bezeichnung. 
Der Raumgehalt der Hohlmaße von 100 und 50 Liter ist nach Hektoliter, 
der der kleineren Maße nach Liter zu bezeichnen, und zwar mit dem aus- 
geschriebenen Worte oder den Abkürzungen hl, Lv. 
658. 
Fehlergrenzen. 
Die Fehlergrenzen betragen: 
bei Maßen von 
100 Litr. 400 Kubikzentimeter 
50 „„ .. 200 
20 ... 100 
10 JAJ+AJ 50 v 
5 EEEEEE 25 v 
2 22 10 - 
1und O,s Liter. .... ... 5 "„ 
0,2 und 01 I2 2 v 
0os Liter 1 » 
¼ 99 . 2, 
59. 
Stempelung. 
1. Die Stempelung erfolgt über der Bezeichnung dicht unter dem Rande, 
bei Spanmaßen mit Beschlag dicht unter dem Beschlage des Randes. 
2. Die hölzernen Maße erhalten einen zweiten Stempel auf der inneren 
Bodenfläche und die Spanmaße ohne unteren Beschlag noch einen weiteren 
Stempel unter der Bezeichnung, der womöglich zugleich Boden und Wand trifft.
        <pb n="851" />
        XXIV 
Bei den mit Weichlot gelöteten metallenen Maßen ist wie bei den Flüssigkeits- 
maßen (§ 37) die Verbindung der einzelnen Teile des Maßraums durch 
Stempelung eines Zinntropfens auf jeder Lötnaht zu sichern. 
3. Das Jahreszeichen wird dem Stempelzeichen über der Bezeichnung 
beigefügt. 
B. Kastenmaße) Lösch= und Ladegefäße, Förderwagen und Fördergefäße, Rahmen- 
oder Aufsetzmaße, Kumtmaße. 
60. 
Zulässige Maßgrößen. 
Zulässig ist als Raumgehalt: 
a) bei Kastenmaßen: 0/|5 Hektoliter oder ein ganzes Vielfache von einem 
halben Hektoliter 
b) bei Lösch= und Ladegefäßen: 0) Hektoliter oder ein ganzes Vielfache 
von einem halben Hektoliter, 
xch bei Förderwagen und Fördergefäßen: ein beliebiger Raumgehalt, 
4) bei Rahmenmaßen (Aufsetzmaßen): ein Hektoliter oder ein ganzes 
Vielfache von einem Hektoliter, 
e) bei Kumtmaßen: ein ganzes Vielfache von einem halben Kubikmeter. 
61. 
Material. 
Zulässig sind Holz und Metall. 
62. 
Gestalt. 
1. Kastenmaße müssen eine rechteckige Bodenfläche haben, ihre Wände 
sollen rechtwinklig gegen den Boden stehen, doch sind Unterschiede zwischen den 
Längen und Breiten der Bodenfläche und denen der Randfläche bis zu einem 
Zehntel der Maßtiefe zulässig. 
Bei den Maßen von mehr als 2 Hektoliter darf die Länge der Boden- 
fläche höchstens doppelt so groß sein wie die Breite. Im übrigen können die 
Abmessungen beliebig sein. 
Die Kastenmaße von 2 Hektoliter abwärts müssen im Lichten folgende in 
Zentimeter ausgedrückte Abmessungen haben: 
Raumgehalt Länge Breite Tiefe 
2 Hektoliter 626 62, 51,2 
18 „ 62,5 50% 48% 
1 » 62 50% 32,0 
„ 50% 40% 25%
        <pb n="852" />
        XXV 
Von vorstehenden Sollwerten dürfen die Mittelwerte der an der Randfläche 
und an der Bodenfläche gemessenen Längen und Breiten sowie der Tiefen höch— 
stens um ein Fünfzigstel abweichen. 
2. Lösch= und Ladegefäße sowie Förderwagen und Fördergefäße können 
beliebige Formen haben, doch soll die Prüfung des Raumgehalts sich möglichst 
durch einfache Messungen und Rechnungen genügend sicher ausführen lassen. 
Bei den zylinder= und tonnenförmigen Gefäßen muß die Höhe mindestens gleich 
dem Durchmesser oder dem Mittelwerte aus den Durchmessern sein. 
3. Rahmen= oder Aufsetzmaße sollen rechteckig begrenzte Randflächen haben 
und im übrigen den Vorschriften für Kastenmaße entsprechen, doch sind Unter- 
schiede zwischen den Längen und Breiten der oberen und unteren Randfläche bis 
zu einem Fünftel der Maßtiefe zulässig. 
4. Kumtmaße müssen rechteckige Boden= und Randflächen besitzen. Im 
übrigen dürfen sie beliebige Formen haben, doch soll die Prüfung des Raum- 
gehalts sich möglichst durch einfache Messungen und Rechnungen ausführen lassen. 
63. 
Einrichtung. 
1. Der Maßraum wird bei allen Maßen durch die Fläche des 
Randes, bei Rahmenmaßen durch die Flächen der Ränder begrenzt. Bei Kumt- 
maßen darf er indessen auch unterhalb der Randfläche durch geeignete Ein- 
richtungen, wie Leisten, Löcher und dergleichen begrenzt sein. 
2. Die hölzernen Maße, außer den Kumtmaßen, müssen einen Beschlag 
von Bandeisen haben, der die Ränder und die Verbindungen der Seitenwände 
untereinander und mit dem Boden sichert. Verbindungsstangen zwischen den 
Wänden, Fingerschutzeinrichtungen, Bügel und dergleichen dürfen nur bei den 
Förderwagen und Fördergefäßen in den Maßraum hineinreichen. 
Hölzerne Maße dürfen im Innern mit Eisenblech ausgeschlagen sein. Der 
Beschlag muß mit dem äußeren Bandeisenbeschlag durch Nietbolzen oder auch 
durch Schrauben verbunden sein. 
Bei eisernen Maßen muß der Boden außen durch Rippen oder in anderer 
Weise verstärkt sein. Hiervon kann bei eisernen Förderwagen und Fördergefäßen 
Abstand genommen werden, wenn der Boden infolge ausreichender Blechstärke 
ase infolge Unterstützung durch das Untergestell gegen Formveränderung genügend 
eschützt ist. 
8 3. Bei Förderwagen und Fördergefäßen sowie bei Kumtmaßen dürfen die 
Wände die Form von Klappen oder Türen haben, bei Kumtmaßen dürfen außer- 
dem Vorder- und Rückwand sowie die etwa vorhandenen Scheidewände einzelner 
Abschnitte des Maßes auch nach Art von Schützen in Nuten zwischen den 
Seitenwänden beweglich hergestellt sein. 
4. Bei Kumtmaßen soll die Erhaltung des Maßraums durch eiserne 
Beschläge, Stangen, Uberwurfketten und dergleichen möglichst gesichert sein. 
d
        <pb n="853" />
        XXVI 
Uberwurfketten dürfen nur an den Rungen oder an solchen Stellen der Wände 
angebracht sein, die durch Querleisten gehörig verstärkt sind. 
Zulässig sind Aufsatzbretter zur Erhöhung der Seiten-, End= und Scheide- 
wände, doch darf die durch sie bewirkte Vergrößerung des Maßraums nur ein 
ganzes Vielfache von einem halben Kubikmeter betragen. 
Weitere Bestimmungen über Abmessungen und Einrichtungen von Kumt- 
maßen können die Aufsichtsbehörden erlassen. 
64. 
Bezeichnung. 
Der Raumgehalt ist bei allen Maßen nach Hektoliter oder Kubikmeter zu 
bezeichnen und zwar mit dem ausgeschriebenen Wort oder den Abkürzungen hl, 
ehm. Sind Aufsätze bei Kumtmaßen vorhanden, so muß jeder von ihnen ein- 
geschlossene Raumabschnitt für sich bezeichnet werden. 
Bei den Förderwagen und Fördergefäßen, deren Raumgehalt nicht einem 
ganzen Vielfachen von 0,5 Hektoliter entspricht, ist die Raumgehaltsangabe auf 
Zwanzigstel des Hektoliter abzurunden. 
65. 
Fehlergrenzen. 
Die Fehlergrenzen betragen: 
bei Kastenmaßen, Lösch= und Ladegefäßen sowie Rahmen= oder Aufsetz= 
maßfen ein Hundertstel 
bei Förderwagen und Fördergefßen ein Vierzigstel 
des Raumgehalts. 
Bei Kumtmaßen dürfen Länge, Breite und Tiefe von den vorgeschriebenen 
Sollwerten höchstens um ein Hundertstel abweichen, jedoch nicht alle in gleichem 
Sinne. 
66. 
Stempelung. 
1. Die im §9 60 unter a, b und d genannten Maße erhalten einen 
Stempel über der Bezeichnung dicht unter dem Rande oder dicht unter dem 
Beschlage, einen zweiten Stempel auf der gegenüberliegenden Seite des Maßes 
möglichst dicht am unteren Rande. 
2. Förderwagen und Fördergefäße erhalten einen Stempel am oberen 
Rande. Der Stempel kann auch in beliebiger Entfernung vom Rande an be- 
sonders geschützter Stelle angebracht sein, wenn sein Abstand von der oberen Kante 
in Zentimeter neben der Bezeichnung angegeben ist. 
3. Kumtmaße erhalten je einen Stempel an jeder begrenzenden Kante, 
Leiste oder Lochreihe des Kastens sowie an den begrenzenden Kanten der Aufsatz- 
bretter, ferner dicht an den Leisten, welche die Nuten für die Schützen bilden.
        <pb n="854" />
        XXIX 
zelnen Rahmenstücke sowie an allen Teilmarken, die eine zulässige 
Maßgröße abgrenzen, 
bei den kleinen Meßrahmen neben der Bezeichnung und an den oberen 
Enden der seitlichen Rahmenstücke. 
2. Das Jahreszeichen wird bei den großen Meßrahmen dem Stempel- 
zeichen beigefügt, das sich auf dem unteren Rahmenstück links befindet, bei den 
kleinen Meßrahmen dem Stempelzeichen neben der Bezeichnung. 
V. Gewichte. 
A. Handels= und Präzisionsgewichte. 
74. 
Zulässige Gewichtsgrößen. 
Zulässig sind Handels= und Präzisionsgewichte von 
50, 20, 10 Kilogramm 
5 2) 1 
500, 250, 200, 125, 100 Gramm 
50. 20, 10 „ 
5, 2, 1 v 
außerdem Präzisionsgewichte von 
500, 200, 100 Milligramm 
50, 20, 10 » 
5 2, 1 * 
75. 
Material. 
Zulässig sind: 
Neusilber für Gewichte bis einschließlich 10 Milligramm abwärts, 
Messing und Rotguß für Gewichte bis einschließlich 1 Gramm ab- 
wärts, Eisen für Handelsgewichte bis einschließlich 500 Gramm abwärts 
und für die Handelsgewichte von 200 und 100 Gramm sowie für 
Präzisionsgewichte bis einschließlich 5 Kilogramm abwärts; ferner Alu- 
minium für die Gewichte von 500 Milligramm abwärts und Platin 
für die Gewichte von 500 bis einschließlich 10 Milligramm. 
An Stelle der genannten dürfen auch andere Metalle von annähernd 
gleichen Eigenschaften verwendet werden. 
&amp; 7°6. 
Gestalt. 
1. Die Körper der Gewichte von 50 Kilogramm bis 1 Gramm sollen die 
Form eines geraden Zylinders von folgenden Abmessungen haben:
        <pb n="855" />
        Gewichtsgroße * Grenzwerte der z 
50 Kilogramm 250 Millimeter 220 Millimeter 
20 v 175 y 150 
10 » 135 » 114 
5 ? 109 - 92 y 
2 » 78 - 65 » 
1 - 60 v 51 » 
500 Gramm 47 » 39 
250 * 36 » 30 - 
125 27 22 „ 
Zulässige Grenzwerte des Durchmessers 
größter kleinster 
200 „ 42 Millimeter 39 Millimeter 
100 » 34 v 32 » 
50 „ 28 » 26 » 
20 „ 23 v 22 » 
10 ?„ 20 » 19 * 
5 - 17 y 16 1 
2 2 14 » 13 » 
1 » 10 y 9 » 
Jedoch sind bei allen Gewichten Unterschiede zwischen dem oberen und 
unteren Durchmesser bis zu einem Zwanzigstel des letzteren zulässig. 
2. Bei den Gewichten von 50 Kilogramm bis 250 Gramm sowie bei 
den Gewichten von 125 Gramm muß die Höhe größer sein als der Durchmesser. 
Die Gewichte von 50 und 20 Kilogramm müssen mit Handhabe, die 
Gewichte von 10 Kilogramm mit Handhabe oder Knopf, die Gewichte von 
5 Kilogramm bis einschließlich 1 Gramm mit Knopf versehen sein, nur die 
eisernen Gewichte von 200 und 100 Gramm müssen ohne Knopf hergestellt sein. 
Knopf und Handhabe müssen so eingerichtet sein, daß sie ein leichtes Anfassen 
des Gewichts mit der Hand ermöglichen. Z„ 
3. Die Gewichte von 500 Milligramm abwärts müssen als Blechplättchen 
mit einer aufgebogenen Seite ausgeführt sein, und zwar: 
die Stücke von 500, 50 und 5 Milligramm in der Gestalt eines regel- 
mäßigen Sechsecks, 
die Stücke von 200, 20 und 2 Milligramm in der Gestalt eines regel- 
mäßigen Vierecks, 
die Stücke von 100, 10 und 1 Milligramm in der Gestalt eines regel- 
mäßigen Dreiecks. 
&amp; 77. 
Einrichtung. 
I. Die Gewichte müssen aus einem Stück und aus einem einheitlichen 
Metall hergestellt ein. Nur bei gußeisernen Gewichten müssen die Handbaben
        <pb n="856" />
        XXXI 
aus Schmiedeeisen bestehen. Sie müssen ohne jedes fremde verbindende Material 
in den Gewichtskörper eingegossen sein. 
Außerdem dürfen zu leichte Gewichte ohne Justierhöhlung am Boden oder am 
Mantel durch eingesetzte Pfropfe berichtigt werden. Zulässig ist es auch, kleine Ein- 
bohrungen in den Gewichtskörper mit schwererem Material auszufüllen, wenn die Löcher 
mit einem Pfropf aus dem Metalle des Gewichtsstücks dauerhaft verschlossen werden. 
2. Die Bodenfläche muß eben sein, die Oberfläche muß glatt verlaufen 
und darf keine gröberen Poren, Löcher, Unregelmäßigkeiten, Vorsprünge oder 
Verzierungen aufweisen. Bei den eisernen Gewichten zu 50 und 20 Kilogramm 
sollen die Kanten schwach abgerundet sein. 
Abgedrehte Gewichte dürfen einen metallischen Uberzug erhalten. Abgedrehte 
eiserne Gewichte, die einen solchen Uberzug nicht haben, sowie nicht abgedrehte 
eiserne Gewichte müssen bei der Neueichung mit einem dünnen Uberzuge von Lack 
oder dergleichen versehen sein. Der Uberzug muß hart und luftbeständig sein, 
er darf nicht splittern, abblättern, auch nicht beim Gebrauche sich leicht abnutzen 
oder abstoßen. · 
3. Eiserne Gewichte müssen eine Justierhöhlung haben. Von den Gewichten 
aus anderem Material können die Handelsgewichte bis einschließlich 500 Gramm 
abwärts, die Präzisionsgewichte bis einschließlich 5 Kilogramm abwärts mit einer 
solchen versehen sein. Die Justierhöhlung muß nach dem Innern des Gewichts 
zu sich ausbauchen und nach der oberen Fläche zu in einen engeren Kanal von 
kreisförmigem Querschnitt (das Justierloch) ausmünden. 
4. Das Justierloch muß sich von oben nach unten kegelförmig verjüngen, 
und zwar auf je 10 Millimeter Tiefe um etwa 3 Millimeter im Durchmesser. 
Es soll die folgenden Abmessungen einhalten: 
  
» » oberer Tiefe 
Gewichtsgrößen Durchmesser mindestens 
50, 20 und 10 Kilogramm . ... . . .. 13 bis 16 10 Millimeter 
5 Kilogrammbiseinschließlich 500 Gramm 8 11 10 62 
200 und 100 Gramm . . .. .. .. . ... 7 29 6 » 
Das Justierloch soll weder zu nahe dem Rande, noch so nahe an Knopf 
oder Handhabe angebracht sein, daß die Stempelung erschwert wird. 
5. Neue Gewichte mit Justierhöhlung find zur Eichung mit leerer Justier- 
höhlung und ohne den zum Verschlusse des Justierlochs dienenden Eichpfropf 
vorzulegen. Hierbei müssen die Mindergewichte betragen: 
  
bei dem 50 Kilogramm. Stück mindestens höchstens 400 Gramm 
„ 20 » » » 60 Gramm „ 300 5 
v * 10 # v v 240 
* 7 5 v v 2— * 180 2 
v 2 v v * v 130 2 
1 » 2 „ 100, 
* „ 500 Gramm- v » » 60 „ 
„ 200 " v 5 r 40 7 
„ ? 100 » - » r 20 „ „
        <pb n="857" />
        XXXII 
Der Raum der Justierhöhlung muß hinreichen, um außer der für die 
Berichtigung erforderlichen Zulage noch mindestens den vierzigfachen Betrag der 
vorgeschriebenen Fehlergrenze in feinem Bleischrot von höchstens 3 Millimeter 
Durchmesser aufzunehmen. 
7S. 
Bezeichnung. 
Die Masse ist bei den Gewichten nach Kilogramm, Hektogramm, Gramm 
oder Milligramm zu bezeichnen, und zwar ausschließlich mit den Abkürzungen 
kg, hg, g, mg. Die Bezeichnung erfolgt bei den Gewichten bis 1 Kilogramm 
abwärts nach Kilogramm, bei den Gewichten von 500 Gramm nach Kilogramm, 
Hektogramm oder Gramm, bei den Gewichten von 200 und 100 Gramm nach 
Hektogramm oder nach Gramm, bei den Gewichten von 250 und 125 Gramm 
sowie von 50 bis 1 Gramm nach Gramm, bei den Gewichten von 500 bis 
1 Milligramm nach Milligramm. 
Bei den Gewichten von 50 Milligramm abwärts kann die Bezeichnung 
mg fortbleiben. 
Die Bezeichnung darf auf dem Mantel, auf der oberen Fläche oder auf 
dem Knopfe angebracht, sie darf aufgeschlagen, ein= oder aufgegossen oder einge- 
schnitten sein. Sie muß bei allen Gewichten so angebracht sein, daß für die 
Stempelung hinreichender Raum freibleibt. Andere Kennzeichnungen irgendwelcher 
Art sind nicht zulässig. 
8 79. 
Fehlergrenzen. 
Die Fehlergrenzen betragen: 
1. bei Handelsgewichten von 
50 Kilogramm ..... .. . ... ... ........ .. . .. 5 Gramm 
20 -........................... 4 
10 v........................... 2,5 !- 
» 5 )........................... 1 5•25 * 
2 v........................... 0,oo-p 
« 1 -.........................» 0,40 v 
500Gramm.............................. 250 Milligramm 
250 222II 125 " 
200 ».............................. 100 5 
125 v.............................. 70 
100 -.............................. 60 
50 ..... .... .................... 50 » 
20 p.............................. 30 
10 v.............................. 20 » 
5 v.............................. 16 
2 ......................... .. 12 
1 -.............................. 10 *
        <pb n="858" />
        XXXIV 
1. in den Beträgen der Sollgewichte für die einzelnen Goldmünzen 
für das Zwanzigmarkstück mit dem Gewicht von 7/96120 Gramm 
: 7 Zehnmarkstück 2 »3,o825 7 
2. in den Beträgen der Passiergewichte für die einzelnen Goldmünzen 
für das Zwanzigmarkstück mit dem Gewicht von 7,251 Gramm 
» 7 Zehnmarkstück ?* ?„: ½ : 3)926 7 
3. als Münzzählgewichte in den Beträgen gewisser Vielfachen der Soll- 
gewichte der Goldmünzen, und zwar: 
für 50 IA mit dem Gewicht von 19/112 Gramm 
100 
v v 7 v 7 39,826 7 
„ 200 „ „"„ „ ? » 79/680 v 
» 500 » 2 „ » * 199/12% » 
: 1000 2 »398,248 » 
: 2000 „ „ „ » »TVG,ass - 
XL 
Material. 
Zulässig ist als Material für Goldmünzgewichte nur eine Legierung aus 
Kupfer und Zinn. » 
83. 
Gestalt und Einrichtung. 
Die Sollgewichte müssen die Gestalt einer kreisrunden Scheibe, die Passier- 
gewichte die Gestalt eines flachen sechsseitigen Prismas, die Zählgewichte die Ge- 
stalt eines Zylinders haben, dessen Durchmesser größer ist als die Höhe. Alle 
drei Arten müssen aus einem Stück bestehen und mit einem Knopfe versehen sein. 
Die Oberfläche muß glatt verlaufen und auch von kleineren Poren und 
Gußfehlern frei sein. Ein metallischer Uberzug ist zulässig. 
S84. 
Bezeichnung. 1 
Die Goldmünzgewichte sind mit der Markzahl und dem Markzeichen (4), 
die Sollgewichte und Zählgewichte außerdem mit N, die Passlergewichte mit P 
zu bezeichnen. 
  
85. 
Fehlergrenzen. 
Die Fehlergrenzen betragen: 
für Gewichtsgrößen von 
10 Marrr ... . .. 2 Milligramm 
2000000 — 3
        <pb n="859" />
        XXXV 
100 Mark .......... ...... ..... .. .. .. 20 Milligramm 
2000.„ 25 » 
5050500 . .. 50 » 
1 00202020 . . .. 90 » 
20000 160 5 
886. 
Stempelung. 
Die Stempelung erfolgt bei der Neueichung auf der oberen Fläche, bei der 
Nacheichung auf dieser, und wenn dort kein Platz mehr vorhanden ist, auf dem 
Boden. 
VI. Wagen. 
A. Handelswagen. 
" 87. 
Zulässige Gattungen. 
Zulässig sind nur Hebelwagen mit Gewichtswirkung, und zwar: 
I. Wagen, bei denen die Last durch Gegengewichte an unveränderlichem 
Hebelarm aufgewogen wird. 
A. Gleicharmige Wagen. Die Last wird durch ein gleich schweres Gegen- 
ewicht aufgewogen. 
B. Ungleicharmige Wagen (Dezimal= und Zentesimalwagen). Die Last 
wird durch den zehnten oder den hundertsten Teil ihres Gewichts auf- 
gewogen. 
II. Laufgewichtswagen. Die Last wird durch Gegengewichte an veränder- 
lichen Hebelarmen (Laufgewichte und Skalen) aufgewogen. 
Die Wagen können aus einem Hebel — einfache Wagen — oder aus 
mehreren Hebeln — zusammengesetzte Wagen — bestehen. 
Man bezeichnet sie als Balkenwagen ohne oder mit Laufgewicht, wenn 
die Lasten hängend unterhalb der tragenden Achsen und die Gegengewichte gleich- 
falls hängend unterhalb der tragenden Achsen sich befinden oder als Laufgewichte 
ausgebildet sind. 
Man bezeichnet sie als Brückenwagen ohne oder mit Laufgewicht, wenn 
die Lasten oberhalb tragender Achsen und die Gegengewichte hängend unterhalb 
der tragenden Achsen oder oberhalb tragender Achsen sich befinden oder als Lauf- 
gewichte ausgebildet sind. 
Hiernach sind die folgenden Gattungen von Handelswagen zulässig: 
1. Gleicharmige Balkenwagen (einfache gleicharmige Balkenwagen), 
2. oberschalige oder Tafelwagen (gleicharmige Brückenwagen), 
3. einfache ungleicharmige Balkenwagen, 
4. zusammengesetzte ungleicharmige Balkenwagen, 
  
  
  
  
  
e*
        <pb n="860" />
        XXXVII 
9. Schneiden müssen in ihren Trägern, feste Pfannen in ihren Lagern 
dauerhaft und unverrückbar eingesetzt sein. Etwaige Bindemittel müssen aus 
einem Material bestehen, das Metall nicht angreift und eine dauernde Sicherheit 
für ausreichende Härte und Beständigkeit bietet. Spielende Pfannen dürfen 
nur bei ungleicharmigen Wagen sowie an den Endachsen solcher gleicharmiger 
Balkenwagen angewendet werden, deren größte zulässige Last mindestens 50 Kilo- 
gramm beträgt. 
10. Der Schneidenwinkel soll etwa 90 Grad betragen, wenn die Schneide 
einen großen Druck auszuhalten hat; bei kleinerem Drucke darf er entsprechend 
kleiner sein, indessen soll er bei einem Drucke von 50 Kilogramm noch etwa 
60 Grad betragen. 
11. Die an einem Hebel befestigten Schneiden müssen gleichgerichtet und 
so zueinander gestellt sein, daß die von einer Gleichgewichtslage aus in 
Schwingungen versetzte Wage bei allen zulässigen Belastungen in diese Lage 
wieder zurückkehrt. 
12. Vorrichtungen, die es ermöglichen, die Längen der Hebelarme oder 
die Lage des Schwerpunkts des Hebelsystems unachtsam oder absichtlich leicht zu 
verändern, sind unzulässig. · « 
13. Durch die Gestalt der Pfanne und der benachbarten Teile oder 
nötigenfalls durch besondere Vorkehrungen soll dafür gesorgt sein, daß die Pfanne 
nicht leicht durch Zufälligkeiten von der Schneide herabgleiten kann. 
14. Ungleicharmige Brückenwagen (ohne oder mit Laufgewicht) müssen 
mit einer Feststellvorrichtung am Gegengewichtshebel versehen sein. Festfunda- 
mentierte Brückenwagen sowie Brückenwagen für eine größte zulässige Last von 
10 000 Kilogramm und darüber müssen außerdem eine gesonderte Entlastungs- 
vorrichtung haben, die ihr Hebelsystem vor den beim Aufbringen der Lasten statt- 
findenden Stößen bewahrt. Zulässig ist die Betätigung beider Vorrichtungen 
durch einen Hebel oder eine Kurbel. Bei Brückenwagen, die ihrer Einrichtung 
oder Aufstellung nach Gewähr für die stoßfreie Zuführung der Last bieten, darf 
von der Entlastungsvorrichtung abgesehen werden. 
15. Bei zusammengesetzten Wagen darf die Hebelverbindung durch gleich- 
armige oder ungleicharmige Hebel hergestellt sein. 
16. Bei festfundamentierten Wagen sollen die Gruben, wenn die Wagen 
in solche eingebaut sind, leicht zugänglich, entwässert und hinreichend hoch sein, 
um die Besichtigung der eingedeckten Teile auch während der Belastung ohne 
besondere Beschwerlichkeit zu gestatten. 
89. 
Gleicharmige Wagen (§ 87, 1 und 2). 
1. Die Arme einer gleicharmigen Wage dürfen keine ersichtlichen Ver- 
schiedenheiten der Gestalt zeigen, doch ist eine einseitige Gabelung nicht unzulässig. 
Kleinere durch die besondere Ausführungsform bedingte Abweichungen sind nur 
zulässig, wenn sie von der Kaiserlichen Normal-Eichungskommission veröffentlicht
        <pb n="861" />
        XXXVMI 
sind. Bei der Neueichung muß der Wagebalken bei den gleicharmigen Balken- 
wagen mindestens für sich allein, bei Wagen dieser Art mit verzweigten Hebel- 
enden für sich allein und mit den Schalen, bei den oberschaligen Wagen 
mindestens mit den Schalen in der Einspielungsstellung im Gleichgewicht sein. 
Bei der Nacheichung muß er jedenfalls auch mit den Schalen im Gleichgewicht fein. 
2. Bei Balkenwagen mit verzweigten Hebelenden darf die Länge der 
Mittelschneide des Balkens, wenn dieser beiderseitig gegabelt ist, nicht weniger als 
sechs Zehntel, ist er nur einseitig gegabelt, nicht weniger als drei Zehntel des 
Abstandes zwischen den von den Kwigen getragenen, zueinander gehörigen Teilen 
jeder Endachse betragen. Außerdem muß an der Aufhängung der Schalen eine 
Schutzeinrichtung angebracht sein, die eine Anlehnung der Last an die Zweige 
des Balkens verhindert. 
3. Gleicharmige Wagen dürfen nur an den Schalen Tariervorrichtungen 
haben, durch die sich das Gewicht der Schalen und Gehänge so ausgleichen läßt, 
daß die Wage im unbelasteten Zustand einspielt. Diese Einrichtungen müssen 
ihren Zweck offenkundig hervortreten lassen und leicht und schnell zu bewirkende 
und wieder zu beseitigende Anderungen ausschließen. « 
Z90. 
Ungleicharmige Wagen (§ 87, 3, 4 und 5). (Dezimal= und Zentesimalwagen). 
1. Zulässig sind nur Dezimalwagen, die für eine größte zulässige Last 
von 20 Kilogramm und darüber und nur Zentesimalwagen, die für eine größte 
zulässige Last von 50 Kilogramm und darüber bestimmt sind. 
2. Zentesimalwagen müssen als solche mit dem Worte „Zentesimalwage“ 
an augenfälliger Stelle gekennzeichnet sein. 
3. Die ungleicharmigen Wagen dürfen nicht nur an den Schalen mit 
Tariervorrichtungen, sondern auch an den Hebelarmen mit Reguliervorrichtungen 
(seststellbares Laufgewicht ohne Skale) versehen sein, durch welche das Gewicht sämt- 
licher Teile sich so ausgleichen läßt, daß die Wage im unbelasteten Zustand einspielt. 
Ungleicharmige Brückenwagen müssen eine Reguliervorrichtung haben. 
Alle diese Einrichtungen müssen ihren Zweck offenkundig hervortreten lassen 
und bei den Tariervorrichtungen leicht und schnell zu bewirkende und wieder zu 
beseitigende Anderungen ausschließen. 
4. Zulässig sind als Hilfseinrichtung Laufgewichte mit Skalen, wenn durch 
sie nicht mehr als der fünfte Teil der größten zulässigen Last aufgewogen 
werden kann. 
9. 
Laufgewichtswagen (§ 87, 6, 7 und 8). 
1. Die Einteilung der Skalen muß gleichmäßig sein. Sie kann nach 
beliebigen Vielfachen oder Dezimalteilen des Kilogramm fortschreiten. Die Be- 
zifferung muß nach Kilogramm oder nach Gramm ausgeführt sein und muß den 
Gewichtswert der einzelnen Teilabschnitte unzweideutig erkennen lassen.
        <pb n="862" />
        XXXX 
Die Einteilung muß mit einer Nullmarke beginnen, jedoch braucht bei den 
einfachen Balkenwagen mit abnehmbarem Laufgewichte (6 92) eine Nullmarke 
nicht vorhanden zu sein, wenn die unbelastete Wage ohne Laufgewicht für sich 
im Gleichgewicht ist. Hat eine Wage dieser Art zwei Schneiden zum Auf- 
hängen, so braucht Gleichgewicht nur stattzusinden, wenn sie an der zur Be- 
zutung für die geringeren Belastungen bestimmten Schneide gufgehängt ist. 
. Die Skalen dürfen keine ersichtlichen Einteilungsfehler zeigen; der 
kleinste Abstand zweier benachbarter Einteilungsmarken muß mindestens 2 Milli- 
meter betragen. # 
3. Die Verschiebbarkeit der Laufgewichtseinrichtung muß eine stetige sein. 
Sind indessen mehrere Laufgewichte mit gesonderten Skalen vorhanden, so dürfen 
die Skalen mit Ausnahme der die kleinsten Gewichtsunterschiede angebenden 
Nebenskale zur Erleichterung und Sicherung der Einstellung der Laufgewichte auf 
die entsprechenden Hebellängen mit Einschnitten von Ferignteter Form (Kerben und 
dergleichen), die Laufgewichte mit zugehörigen Einfallvorrichtungen (Zähnen und 
dergleichen) versehen sein. Reichen diese Einschnitte bis zur Kante der Teilfläche, 
so dürfen sie nur in der Verlängerung der Skalenstriche liegen. Zu sedem Ein- 
schnitt muß ein entsprechender Skalenstrich vorhanden sein, auch muß die Anzahl 
der Einschnitte und Skalenstriche gleich sein. 
4. Verschiedene Skalen für dasselbe Laufgewicht dürfen nicht auf der gleichen 
Seitenfläche des Gegengewichtshebels angebracht sein. — 
5. Die zur Ablesung der Skale vorhandene Einrichtung (Ablesungsmarke) 
muß so beschaffen sein, daß die Ablesung der Gewichtsangabe nicht durch Neben- 
umstände, auch nicht durch verschiedene Stellung des Auges beeinflußt werden kann. 
6. Die Laufgewichte sollen aus den gleichen Metallen bestehen, die für 
Gewichte vorgeschrieben sind. Sie dürfen keine ohne Anwendung von Werk- 
Fn zugänglichen Vorrichtungen zur Tarierung und Gewichtsberichtigung ent- 
alten. 
7. Die Laufgewichtseinrichtung muß derart sein, daß sie die Unveränder- 
lichkeit der Massenverteilung gewährleistet. Ihr Schwerpunkt soll, soweit das 
Laufgewicht nicht mittels hängen auf einer Stahlschneide ruht (§ 92 Nr. 1) 
in möglichst geringem Abstande von der durch die beiden Schneiden des Gegen- 
ewichtshebels gehenden Ebene liegen und nur gleichgerichtet zu dieser Ebene sich 
ewegen. Die Laufgewichtseinrichtung soll daher den Gegengewichtshebel um- 
schließen, doch sind auch Anordnungen mulilsig bei denen sie in dem dann hülsen- 
artig geformten Gegengewichtshebel liegt und in ihm verschiebbar ist, oder bei 
denen die Skale selbst als Laufgewicht dient und in dem hülsenartigen Lasthebel 
beweglich angebracht ist. 
8. Größere Laufgewichte dürfen selbst Träger eines oder mehrerer Neben- 
laufgewichte mit Skale oder bloß beweglicher, eingetellter Schieber und dergleichen 
sein. Jedoch dürfen Schieber, die in dem Hauptlaufgewichte selbst ihre Führung 
huben, keine Veränderung in dessen Lage verursachen, wenn man sie in ihre 
äußersten Stellungen bringt. ·
        <pb n="863" />
        XL 
9. Hilfsteile sind an den Laufgewichten nur zulässig, soweit sie die Siche- 
rung der richtigen Stellung der Laufgewichte, die Ausführung der Wägung und 
die Feststellung des Wägungsergebnisses bezwecken und auf letzteres ohne Ein- 
fluß sind. 
10. Die Laufgewichte müssen so geführt sein, daß sie nicht schlottern. 
Vorhandene Klemmschrauben sollen nicht abnehmbar sein. Befestigungsschrauben 
sowie alle sonstigen an Laufgewichten befestigten Teile dürfen nicht abnehmbar 
sein, oder sie müssen durch Stempelung gegen Abnahme gesichert werden können. 
92. 
Einfache Balkenwagen mit Laufgewicht und Skale (§ 87, 6) 
Außer den Bestimmungen des § 91 gelten noch die folgenden: 
1. Wagen dieser Art, bei denen das Laufgewicht mittels eines Gehänges 
auf einer Stahlschneide ruht, dürfen nur ein Laufgewicht haben. Die Schneide 
soll auf beiden Seiten einer entlang der Skale zu verschiebenden Hülse vorstehen, 
von der das Laufgewicht nicht abnehmbar sein darf. Sie kann in zwei getrennten 
Teilen an den Seitenflächen der Hülse oder in einem Stücke auf dieser ange- 
bracht sein und muß in der durch die Mittelschneide der Wage und die End- 
schneide des Lastarms gehenden Ebene liegen. 
2. Ist die Hülse abnehmbar, so muß ihr Gewicht mit Einschluß des Ge- 
hänges und des Laufgewichts nach Kilogramm unter Beifügung von kg auf 
der Hülse oder auf dem Laufgewicht deutlich und untrennbar angegeben sein. 
Das wahre Gewicht darf von dem angegebenen Gewicht um nicht mehr als ein 
Tausendstel seines Betrags abweichen. 
3. Die Hülse darf für jede Skale nur eine Ablesungsmarke, und wenn 
sie abnehmbar ist, überhaupt nur eine Marke enthalten. 
4. Ist eine abnehmbare Wageschale oder eine andere abnehmbare Anhänge- 
vorrichtung für die Last vorhanden, so muß ihr Gewicht mit Einschluß der Ketten 
und Osen sowie des Gehänges, wenn auch dieses abnehmbar ist, nach Kilogramm 
unter Beifügung von kg an geeigneter Stelle der Vorrichtung deutlich und 
untrennbar angegeben sein. Vorrichtungen dieser Art dürfen nur aus Metall 
hergestellt sein, ihr wahres Gewicht darf von dem angegebenen Gewicht um nicht 
mehr als ein Tausendstel seines Betrags abweichen. 
5. Eine Reguliereinrichtung ist bei einfachen Balkenwagen mit Laufgewicht 
und Skale nur zulässig, wenn die Skale selbst als Laufgewicht dient. 
6. Bei einfachen Balkenwagen mit einem Laufgewichte (6 92 Nr. 1) darf 
die Skale keine Einschnitte haben, bei Wagen mit mehreren Laufgewichten muß 
die Hauptskale mit Einschnitten (§91 Nr. 3) und das Hauptlaufgewicht mit 
einer Einfallvorrichtung versehen sein.
        <pb n="864" />
        XII 
(93. 
Zusammengesetzte Balkenwagen mit Laufgewicht und Skale sowie Brückemvagen mit 
Laufgewicht und Skale (§ 87, 7 und 8). 
Außer den Bestimmungen im § 91 gelten noch die folgenden: 
1. Zulässig sind Wagen dieser Art nur für eine größte zulässige Last von 
50 Kilogramm und darüber. 
2. An Hebellängen, die ein zentesimales Verhältnis der Last zum Gewicht 
bedingen, darf eine Hilfsgewichtsschale angebracht sein, wenn mit ihr nicht mehr 
als der fünfte Teil der größten zulässigen Last aufgewogen werden soll. 
94. 
Bezeichnung. 
Die größte zulässige Last (Tragfähigkeit) ist bei jeder Wage auf dem 
Hauptbalken nach Kilogramm oder Gramm zu bezeichnen, und zwar mit dem 
ausgeschriebenen Wort oder den Abkürzungen kg, g. 
Außerdem soll bei Laufgewichtswagen der letzten Zahlenangabe der Haupt- 
skale die Bezeichnung kg beigefügt sein. 
95. 
Fehlergrenzen. 
- 1. Die Empfindlichkeit der Wagen muß hinreichend sein, daß nach Auf- 
bringung der größten zulässigen Last die folgenden Gewichtszulagen noch einen 
deutlichen bleibenden Ausschlag bewirken, und zwar: 
bei gleicharmigen Wagen (6 87, 1 und 2) 
mit einer größten zulässigen Last von 
100 Gramm und wenigier 2 Milligramm 
für jedes Gramm der größten zulässigen Last, 
mindestens 200 Gramm aber nicht mehr als 5 Kilo- 
girrr...a 1 - 
für jedes Gramm der größten zulässigen Last, 
10 Kilogramm und mher ... % „ 
für jedes Gramm oder 0/,5 Gramm für jedes 
volle oder angefangene Kilogramm der größten 
zulässigen Last, 
mindestens 100 aber nicht mehr als 200 Geamm. 200 * 
mindestens 5 aber nicht mehr als 10 Kilogramm . .. 5 Gramm;, 
bei ungleicharmigen Wagen 87, 3, 4 und 5) 
0,6 Gramm für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last; 
bei Laufgewichtswagen (6 87, 6, 7 und 8), und zwar: einfachen 
Balkemwagen mit Laufgewicht und Skale (6) 
· t
        <pb n="865" />
        XLII 
1 Gramm für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last; 
zusammengesetzten Balkenwagen mit Laufgewicht und Skale und 
Brückenwagen mit Laufgewicht und Skale (7 und 8) 
0e Gramm für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last. 
2. Nach Aufbringung des zehnten Teiles der größten zulässigen Last muß 
der fünfte Teil der unter Nr. 1 für sie berechneten Zulage noch einen deutlichen 
bleibenden Ausschlag bewirken. 
3. Die Abweichung des Hebelverhältnisses der Wage von dem ihrer 
Gattung zukommenden Werte, nämlich: 
bei den gleicharmigen Wagen von der Gleichheit, dem Verhältnis 1: 1, 
bei den Dezimalwagen von dem Verhältnis 1:10, 
bei den Zentesimalwagen von dem Verhältnis 1: 100, 
bei den Laufgewichtswagen von der Angabe der Skale, 
muß sowohl nach Aufbringung der größten Last wie ihres zehnten Teiles durch 
einen Gewichtsbetrag ausgeglichen werden können, der nicht größer ist als die 
unter Nr. 1 und 2 genannten das Empfindlichkeitsmaß bestimmenden Zulagen. 
4. Bei den Brückenwagen und den gleicharmigen Balkenwagen mit Ver- 
zweigung der Hebelenden müssen die vorstehenden Bedingungen auch in den ver- 
schiedenen bei der Anwendung der Wage vorkommenden Stellungen der Belastung 
auf den Brücken oder Schalen eingehalten werden. 
5. Bei den Wagen für eine größte zulässige Last von 3 000 Kilogramm 
und darüber sowie den festfundamentierten Wagen müssen bei der Nacheichung 
die gleichen Fehlergrenzen eingehalten werden wie bei der Neueichung. 
96. 
Stempelung. 
1. Die Stempelung erfolgt auf einem der beiden Arme des Balkens oder 
bei Wagen mit mehreren verbundenen Hebeln auf einem Arme des die Gewichte 
tragenden Hebels, außerdem bei ungleicharmigen Brückenwagen (ohne oder mit 
Laufgewicht) auf einem der Traghebel. 
2. Bei den Laufgewichtswagen wird ein Stempel dicht hinter oder auf 
dem letzten Teilstrich jeder Skale und je einer dicht neben der Ablesungsmarke 
für jede Skale angebracht. Außerdem erhalten bei einfachen Balkenwagen mit 
Laufgewicht und Skale ohne Nullmarke der Balken und alle abnehmbaren Teile 
eine Nummer, und zwar die gleiche. 
3. Das Jahreszeichen wird dem Stempelzeichen auf dem Hauptbalken 
beigefügt. Bei der Nacheichung darf die Stempelung auf einem besonderen, an 
geeigneter Stelle angebrachten Zinntropfen oder auf einer Plombe erfolgen.
        <pb n="866" />
        XI.II 
B. Wagen für besondere Zwecke. 
I. Präzisionswagen. 
97. 
Zulässige Gattungen. 
Zulässig sind nur gleicharmige Balkenwagen. 
98. 
Einrichtung. 
1. Für Präzisionswagen gelten die gleichen Vorschriften wie für die ent- 
sprechenden Handelswagen mit der Maßgabe, daß die Drehungseinrichtungen 
möglichst vollkommen ausgeführt und die Schwingungen der Wage vor allen 
Reibungen und Klemmungen besonders sorgfältig gesichert sein müssen. Auch 
dürfen die Balkenenden nicht verzweigt sein. 
2. Der Wagebalken soll sowohl für sich allein als auch mit den Schalen im 
Gleichgewicht sein. Für die Herstellung der Schneiden und Pfannen darf außer 
Stahl auch anderes geeignetes Material z. B. Achat benutzt werden. 
3. Zur Veränderung der Empfindlichkeit dürfen auf der Zunge oder auf 
einem in der Halbierungsebene des Balkens über der Mittelschneide senkrecht an- 
gebrachten Arme besondere Einrichtungen in Gestalt von Schraubenmuttern, 
Stellringen und dergleichen vorgesehen sein. Derartige Einrichtungen dürfen nicht 
leicht abnehmbar sein. 
99. 
Fehlergrenzen. 
1. Die Empfindlichkeit der Wagen muß hinreichend sein, daß nach Auf- 
bringung der größten zulässigen Last Gewichtszulagen in den folgenden Bruch- 
teilen der für gleicharmige Wagen (6 95) festgesetzten Zulagen noch einen deut- 
lichen bleibenden Ausschlag ergeben, und zwar bei Wagen mit einer größten zu- 
lässigen Last von 
10 Gramm und weniier die Hälfte, 
mindestens 20 Gramm und weniger als 5 Kilogramm ein Viertel, 
5 Kilogramm und der .. ein Fünftel, 
ferner bei den Wagen von mindestens 10 aber nicht 
mehr als 20 Gramm . . . ... ... ........ . ... 10 Milligramm. 
2. Hinsichtlich der Anforderungen an die Empfindlichkeit nach Aufbringung 
des zehnten Teiles der größten zulässigen Last sowie an die Richtigkeit der 
verhältnisse finden die Bestimmungen für Handelswagen (§ 95 Nr. 2) Anwendung 
unter Berücksichtigung der unter Nr. 1 vorgeschriebenen Zulagen. 
f
        <pb n="867" />
        XLIV 
8 100. 
Stempelung. 
Die Stempelung erfolgt bei der Neueichung auf dem Balken, bei der Nach- 
eichung auf einem an geeigneter Stelle angebrachten Zinntropfen oder auf einer 
Plombe. Nur bei den Wagen mit einer größten zulässigen Last von 20 Gramm 
und weniger unterbleibt bei der Nacheichung jede Stempelung. « 
II. Selbsttätige Wagen. 
101. 
Zulässige Gattungen. 
1. Selbsttätige Balkemwagen mit oder ohne Registrierung. Die Last 
wird ganz oder zum größten Teil durch geeichte Gewichtsstücke auf der Gewichts- 
schale aufgewogen. Die Füllung der zur Aufnahme der Last dienenden Ein- 
richtung mit bestimmten, dem Gesamtbetrage der geeichten Gewichtsstücke auf der 
Gewichtsschale mindestens entsprechenden Gewichtsmengen eines von oben zu- 
geführten Materials erfolgt völlig selbsttätig. 
A. Selbsttätige Balkenwagen mit selbsttätiger Entleerung. Sie müssen 
eine Lastschale haben, die sich durch Kippen, Drehen, Offnen einer Klappe ufw. 
entleert. Die Entleerung erfolgt entweder völlig selbsttätig, oder sie geschieht 
durch selbsttätig oder von Hand bewirkte Auslösung und Hemmung einer 
besonderen Einrichtung. 
B. Selbsttätige Balkenwagen ohne selbsttätige Entleerung. Sie haben in 
der Regel keine besondere Lastschale, sondern die Einrichtung zur Aufnahme der 
Last (Sack, Korb usw.) wird vor jedesmaliger Wägung leer an den Lastträger 
gehängt und nach beendeter Füllung und Wägung mit der Last wieder ab- 
genommen. · 
Selbsttätige Balkenwagen sind zulässig: 
a) für pulver- und sandförmige sowie körnige, freirollende, nichtklebende, 
auch für schwerfließende Materialien und sonstige Erzeugnisse für eine 
größte zulässige Last von · 
0,s,1,2,3,4,5Kilogramm, 
10, 15, 20, 25, 30, 40, 50, 60 Kilogramm, 
75, 100, 125, 150, 200, 250 Kilogramm usw. in Abstufungen 
von je 50 Kilogramm; 
b) für stückige Materialien, und zwar 
für kleinstüickige Materialien für eine größte zulässige Last von 
50 Kilogramm und mehr, 
für großstückige Materialien für eine größte zulässige Last vo#n 
250 Kilogramm und mehr, 
in Abstufungen von je 50 Kilogramm.
        <pb n="868" />
        XLV 
2. Selbsttätige Laufgewichtswagen mit oder ohne Registrierung. Die Last 
wird teilweise oder ganz durch eine selbsttätig in Bewegung gesetzte Laufgewichts- 
einrichtung aufgewogen. 
C. Balken= und Brückenwagen (ohne Laufgewicht oder mit Laufgewicht 
und Skale) mit besonderem selbsttätigen Laufgewicht. Der Teil der größten 
zulässigen Last, der den Gesamtbetrag der Gewichtsmenge oder die Angabe des 
Laufgewichts auf der Gewichtsseite überschreitet, wird durch eine selbsttätig in 
Bewegung gesetzte besondere Laufgewichtseinrichtung (Hilfslaufgewicht) aufgewogen. 
Dieser Teil darf die Hälfte der größten zulässigen Last nicht überschreiten. 
Zulässig sind auch Wagen, bei denen nicht ein Teil der Nutzlast, sondern 
ein veränderlicher Teil der Tara durch ein selbsttätiges Laufgewicht ausgeglichen 
wird. Dieser Teil darf ein Fünftel der größten zulässigen Last der Wage nicht 
überschreiten (Wagen mit selbsttätigem Taralaufgewicht). 
D. Selbsttätige Balken= und Brückenwagen mit Laufgewicht und Skale. 
Der gesamte Betrag der größten zulässigen Last wird durch eine selbsttätig in 
Bewegung gesetzte Laufgewichtseinrichtung aufgewogen. 
Selbsttätige Laufgewichtswagen sind nur zulässig für Kohle, Erze und 
ähnliche Materialien für eine größte zulässige Last von 200 Kilogramm und 
darüber. 
102. 
Gestalt und Einrichtung der selbsttätigen Balkenwagen (§ 101 Nr. 1). 
1. Zulässig sind als selbsttätige Balkenwagen bei einer größten zulässigen 
Last bis zu 500 Kilogramm nur gleicharmige Balkenwagen, bei einer größten 
zulässigen Last von 500 Kilogramm und darüber gleicharmige oder ungleich- 
armige Balkenwagen. 
2. Die Wage muß den für Balkenwagen (Handelswagen) gleicher Art 
vorgeschriebenen Anforderungen genügen, jedoch kann das Zwischengehänge ( 88 
Nr. 5) fortfallen, auch dürfen spielende Pfannen bei Wagen jeder Tragfähigkeit 
angewendet werden. 
Zur Beseitigung aller seitlichen Schwankungen der Lastträger darf eine 
Lenkerstange von der Länge und Richtung des Lastarms des Balkens angebracht 
sein, durch welche die Lastträger mit dem Gestelle beweglich verbunden werden. 
Die Lenkerstange (Gegenlenker) muß so weit vom Balken entfernt sein, als sie 
selbst lang ist, und muß so eingerichtet sein, daß sie die wagerechten Seitendrucke 
aufnimmt. Ihre Drehungseinrichtungen müssen aus hartem Stahl von genügen- 
der Festigkeit bestehen. Auf der Rückseite der Wage darf eine zweite Lenkerstange 
angebracht sein. 
3. Die eigentliche Wage muß durch einfache Umschaltung aus der Ver- 
bindung mit den übrigen Einrichtungen gelöst werden können. Die Umschaltungs- 
einrichtung darf in ihren verschiedenen Lagen die Wirksamkeit der Wage gar 
nicht oder immer nur in der gleichen Weise beeinflussen.
        <pb n="869" />
        XLVI 
4. Jede selbsttätige Balkenwage muß mit einem Pendelzeiger versehen sein. 
5. Die selbsttätigen Balkenwagen mit selbsttätiger Entleerung &amp; 101 
Nr. 1 A) bis zu 5 Kilogramm ausschließlich abwärts müssen, die kleineren Wagen 
dieser Art sowie die selbsttätigen Balkenwagen ohne selbsttätige Entleerung (§5 101 
Nr. 18) dürfen eine Registriereinrichtung (Zählwerk) haben. 
Die Zählwerke müssen springende sein, sie sollen das Gewicht der Füllung 
in Kilogramm oder auch die Anzahl der Füllungen fortlaufend anzeigen. 
6. Bei den Wagen mit Gewichtsregistrierung muß das Gewicht der 
einzelnen Füllung der angegebenen größten zulässigen Last entsprechen. Die 
Wagen mit Füllungsregistrierung oder ohne Registrierung dürfen auch mit 
Füllungsgewichten arbeiten, die kleiner als die größte zulässige Last, aber 
mindestens gleich ihrer Hälfte sind. 
Bei den Wagen ohne selbsttätige Entleerung darf die Gewichtsschale zum 
Ausgleich der zur Aufnahme der Last dienenden Einrichtung über die angegebene 
Tragfähigkeit hinaus noch mit einem besonderen Gewicht belastet werden, das 
jedoch ein Zwanzigstel der größten zulässigen Last nicht überschreiten darf. 
7. Bei den Wagen für pulver= und sandförmige sowie für körnige, frei- 
rollende, nichtklebende, auch schwerfließende Materialien und sonstige Erzeugnisse 
(&amp; 101 Nr. 1, a) muß eine Reguliereinrichtung vorhanden sein, welche die letzten 
Zuflüsse jeder Füllung regelt und zur Ausgleichung der Gewichtsunterschiede dient, 
die sich aus der Verschiedenheit des Materials, bei den Wagen mit Füllungs- 
registrierung und ohne Registrierung auch, soweit sie sich aus der Verschiedenheit 
der Füllungsgewichte ergeben. Diese Einrichtung muß als solche leicht erkennbar, 
sie darf nicht abnehmbar und nicht am Hauptbalken angebracht sein. Der Hebel, 
auf dem das Reguliergewicht sitzt, muß zur leichteren Ablesung der Verschiebung 
des Gewichts mit einer Teilung in ganze oder halbe Millimeter versehen sein, 
die von 5 zu 5 Millimeter beziffert ist. 
Die Wagen für großstückige Materialien dürfen keine Reguliereinrichtung 
haben. An ihrer Stelle müssen Vorrichtungen vorhanden sein, durch welche das 
nach Eintritt des Gleichgewichts noch in die Wage gelangende, die Lastschale über 
das Gegengewicht hinaus beschwerende Material mitverwogen und sein Gewicht 
fortlaufend auf einem zweiten Zählwerk registriert wird, so daß das Gesamt- 
gewicht des über die Wage gegangenen Materials von beiden Zählwerken zusam- 
men angegeben wird. 
Die Wagen für kleinstückige Materialien können entweder wie die Wagen 
für körnige, freirollende usw. Materialien (Abs. 1) oder wie die Wagen für groß- 
stückige Materialien (Abs. 2) eingerichtet sein. 
8. Neben den Zählwerken sind Gangwerke zulässig, die mit Abstellvorrich- 
tungen derartig in Verbindung gebracht sind, daß durch das Zusammenwirken beider 
die Wage nach einer gewünschten, vorher eingestellten Anzahl von Ausschüttungen 
selbsttätig außer Betrieb gesetzt wird.
        <pb n="870" />
        XLVII 
9. Die Ergebnisse der Wägungen müssen von den auch bei regelrechtem 
Betrieb unvermeidlichen Unregelmäßigkeiten, Stauungen und Druckschwankungen 
bei der Zuführung des Materials unabhängig sein. 
10. Alle Kipp- und Drehbewegungen, von denen die Richtigkeit des 
Wägungsergebnisses abhängt, müssen an Schneiden und Pfannen aus hartem 
Stahl von genügender Festigkeit erfolgen. Doch ist eine Drehung der Lastschale 
in Trieben, Zapfen, Kugellagern und dergleichen nicht unzulässig. Eine Schmie- 
rung mit Ol oder Fett dürfen nur solche Mechanismen erfordern, die lediglich 
zur Zuführung des Materials dienen. 
11. Die selbsttätigen Balkenwagen für pulver- und sandförmige Materialien 
müssen, falls das Material nicht ganz leichtflüssig ist, mit einer besonderen 
mechanischen Zuführungseinrichtung (Transportschnecke oder dergleichen) verbunden 
sein, die das Material in einen über der Wage angebrachten Einlauftrichter gleich- 
mäßig und stetig einschüttet. 
12. Zur Abwägung des Restes, der von dem verwogenen Material am 
Schlusse der Abwägungen in der Lastschale der Wage noch zurückbleibt, darf bei 
den Wagen von 50 Kilogramm Füllungsgewicht und darüber auf demselben 
Gestell eine Hilfswage von der gleichen größten zulässigen Last wie die Haupt- 
wage angebracht sein. 
Die Hilfswage kann eine einfache oder eine zusammengesetzte Balkenwage 
mit Laufgewicht und Skale sein. Ihre Lastschneide kann unter einer der beiden 
Endschneiden der Hauptwage angebracht sein, so daß sie nach der Einschaltung 
entweder den Druck der Gewichtsschale oder den der Lastschale der Hauptwage 
aufnimmt. Die Lastschneide kann aber auch in eine unter der Gewichtsschale der 
Hauptwage angebrachte Pfanne eingreifen. Die abgestellte Hilfswage darf mit 
der Hauptwage nicht in Verbindung stehen. Nach der Einschaltung müssen die 
sielungsfelkungen beider Wagen im unbelasteten Zustande gleichzeitig statk- 
nden. - 
Die Hilfswagen müssen den gleichen Anforderungen genügen wie die ent- 
sprechenden Handelswagen. ’ 
§1(13. 
Gestalt und Einrichtung der selbsttätigen Laufgewichtswagen (§ 101 Nr. 2). 
1. Die selbsttätigen Laufgewichtswagen müssen allen an Handelswagen 
gleicher Art zu stellenden Anforderungen genügen. 
2. Nur darf das Zwischengehänge (§ 88 Nr. 5) fehlen, wenn durch Gegen- 
lenker oder in anderer Weise (z. B. feste Anordnung der Gewichte) eine Ver- 
änderung der Pfannenlage ausgeschlossen ist. Die Skale für das selbsttätige 
Laufgewicht darf auch dann Kerben haben, wenn sie die einzige Skale ist (G# 91 
Nr. 3). Bei Hängebahn= und Seilbahnwagen kann ferner von der Feststellvor- 
richtung (6 88 Nr. 14) abgesehen werden. 
3. Die Wagen mit selbsttätigem Hilfslaufgewicht müssen eine Einrichtung 
besitzen, die dieses einschließlich eines etwa verstellbaren Voreilers auszuschalten
        <pb n="871" />
        XLVIII 
gestattet. Auch muß eine besondere Vorrichtung vorhanden sein, um selbsttätig 
die Laufgewichtseinrichtung nach erfolgter Wägung wieder in die Anfangsstellung 
zurückzuführen. 
Alle für die Betätigung der Wage vor, während und nach der Wägung 
erforderlichen Einrichtungen dürfen die Wirksamkeit der Wage nicht beeinflussen. 
4. Die Laufgewichtseinrichtung soll einen stetigen Gang haben und die 
sichere Ablesung der Endstellung gestatten. 
Zulässig sind Vorrichtungen, um den Gang der Laufgewichtseinrichtung 
kurz vor Erreichung der Schlußstellung zu verlangsamen. 
5. Die selbsttätigen Balken= und Brückenwagen mit Laufgewicht und 
Skale können, die Wagen mit selbsttätigem Hilfslaufgewicht müssen ein Zählwerk 
haben. Es soll ein springendes sein und nach Kilogramm fortschreiten, jedoch 
darf das letzte Rad auch schleichend fortschreiten. Bei den Wagen mit Hilfelauf- 
gewicht ist die Anbringung eines zweiten Zählwerkes zulässig, auch eines solchen, 
das Füllungen registriert. Auch sind Kontrollzählwerke nicht unzulässig. 
6. Bei den Wagen mit selbsttätigem Hilfslaufgewichte muß der Teil der 
Nettolast, der nicht durch das Hilfslaufgewicht ausgewogen wird, durch geeichte 
Gewichte oder das Hauptlaufgewicht ausgeglichen werden; der Lastbehälter und. 
dergleichen darf auch ganz oder teilweise durch Tarastücke, Gegengewichte aus- 
geglichen sein. 
7. Die Wagen mit selbsttätigem Hilfslaufgewicht müssen eine besondere 
Einrichtung haben, die das Zustandekommen einer Wägung überhaupt verhindert, 
wenn die abzuwägende Last kleiner ist als das Mindestnettogewicht oder größer 
als dieses zuzüglich des Bereichs der selbsttätigen Einrichtung. Auch muß in 
geeigneter Weise, z. B. durch eine selbsttätige Riegelsperre, das Abfahren unver- 
wogener Last verhindert oder mindestens die Zahl der nicht zustande gekommenen 
Wägungen durch einen Kontrollzähler angezeigt werden. 
8. Die selbsttätigen Balken= und Brückenwagen mit Laufgewicht und 
Skale dürfen mit mehreren Gegengewichtshebeln ausgerüstet sein, die nachein- 
ander in Wirksamkeit treten. Die Teilungen dieser Hebel müssen sich daher 
gegenseitig ergänzen. 
9. Verschiedene Ablese= oder Abdruckstellen (Skalen, Zählwerk, Zifferblatt, 
Druckapparat) bei selbsttätigen Laufgewichtswagen sollen auch untereinander mög- 
lichst übereinstimmen. 
10. Auf die Wagen mit selbsttätigem Taralaufgewicht finden von den 
Bestimmungen des 9 103 nur die unter Nr. 1, Nr. 3 Abs 2 und Nr. 4 Abs. 1 
Anwendung. 
§ 104. 
Bezeichnung. 
1. Auf dem Hauptbalken muß die größte zulässige Last angegeben sein. 
2. Auf den Zählwerken mit Gewichtsregistrierung ist die Bezeichnung Kilo- 
gramm oder kg aufzubringen; auf denen mit Füllungsregistrierung ist die An- 
gabe zu machen „Füllungen, deren Einzelgewicht dem Gegengewicht entspricht“.
        <pb n="872" />
        XI.IX 
3. Alle selbsttätigen Wagen müssen auf einem Schilde mit dem Namen 
und Wohnort des Verfertigers und einer laufenden Fabriknummer bezeichnet 
sein. Bei den Wagen mit Registriereinrichtung muß das Schild sich auf der 
gleichen Seite wie diese befinden. Bei den selbsttätigen Balkenwagen muß es 
außerdem die Angabe des Materials oder der Materialien enthalten, für welche 
die Wage bestimmt ist. Die Angabe darf mehrere Materialien nur dann um- 
fassen, wenn die Reguliereinrichtung für alle angegebenen Materialien zugleich 
ausreicht. Wagen ohne selbsttätige Entleerung müssen auf dem Schilde deutlich 
als solche, z. B. als Bruttoabsackwagen, gekennzeichnet sein. 
Bei den Wagen mit selbsttätigem Hilfslaufgewicht muß auf dem Schilde 
außerdem die besondere Art der Wage (z. B. Zentesimalwage mit selbsttätigem 
Laufgewichte), die größte zulässige Last, der Bereich des selbsttätigen Laufgewichts, 
sowie das Mindest-Nettogewicht und der Betrag der in besonderer Weise ausge- 
glichenen oder auszugleichenden Höchsttara (§ 103 Nr. 6) angegeben sein. 
4. Bei den Wagen für pulver= und sandförmige sowie körnige, freirollende 
nicht klebende, auch für schwerfließende Materialien und sonstige Erzeugnisse, 
ferner bei den Wagen für kleinstückige Materialien mit Reguliereinrichtung ist 
auf dem Schilde die Angabe hinzuzufügen: „Eine Reguliereinrichtung dient zur 
Richtigstellung der Füllungen vor der Verwägung jedes besonderen Materials 
vorstehender Art oder vor der Verwägung verschieden großer Füllungen.““] Bei 
den Wagen für kleinstückige Materialien mit Reguliereinrichtung ist außerdem 
anzugeben, für welche Stückgrößen sie bestimmt sein sollen. 
6G 105. 
Fehlergrenzen. 
1. Für die Wage nach Ausschaltung der selbsttätigen Einrichtung: 
Alle Wagengattungen müssen den für Handelswagen (6 95) vorgeschrie- 
benen Anforderungen an Empfindlichkeit und Richtigkeit genügen, die selbsttätigen 
Balkenwagen jedoch nur bei ihrer größten zulässigen Last. 
Die selbsttätigen Balkenwagen für Füllungsregistrierung und ohne Registrie- 
rung müssen außerdem nach Aufbringung der Hälfte der größten zulässigen Last 
alle Anforderungen an Empfindlichkeit und Richtigkeit einhalten, die für Handels- 
wagen mit einer größten zulässigen Last angeordnet sind, die dieser Hälfte ent- 
spricht. « 
2. Für die Wage mit der selbsttätigen Einrichtung: 
a. Selbsttätige Balkenwagen. 
Der Fehler von 10 regelrecht zustande gekommenen Füllungen, bei den 
Wagen mit Registriereinrichtung der Fehler der Angabe der Zählwerke nach er- 
folgter Registrierung dieser 10 Füllungen, und zwar bei den Wagen mit Füllungs- 
registrierung und ohne Registrierung bei dem vollen Betrage und der Hälfte der 
größten zulässigen Last, darf höchstens betragen « 
»
        <pb n="873" />
        bei den Wagen für kleinstückige Materialien mit RNeguliereinrichtung sowie 
den Wagen für Thomasmehl, Zement und ähnliche staubende Materialien 
1,8 Gramm für jedes Kilogramm 
der durch 10 Wägungen abge- 
wogenen Lastj; 
bei den übrigen selbsttätigen Wagen mit 
einem Füllungsgewicht 
bis 5 Kilogramm abwärts. 1 „ " „ » 
von 4 v............. 1 /28 » r r 1 
v 3 v............. I,s p s v 7 
» 2 » abwärtts 2 - » - 7 
der durch 10 Wägungen abgewogenen Last. 
Bei den Wagen von 4 Kilogramm abwärts ist die Feblergrenze für die 
Hälfte der größten zulässigen Last die gleiche wie für deren vollen Betrag. 
b. Selbsttätige Laufgewichtswagen. 
Der Fehler der Summe der an den Skalen oder an dem Zählwerk ab- 
gelesenen Angaben der Laufgewichtseinrichtung darf bei 10 regelrecht zustande 
gekommenen Wägungen, 
wenn der durch die Lauf- 
gewichtseinrichtung abwägbare höchstens betragen 
Teil ausmacht 
höchsten. 44 5 Gramm für jedes Kilogramm 
mehr als 1 und höchstens 1/n . ... 4 „ : „"„ - 
:„ „ = » . . . . . . . .. 3 v „ „ " 
* v ½. 7 * ½ .. ..64 2 v * 7 
ppl....................... 1 v p- 
2 * 
der größten zulässigen Last der Wage, der bei 10 Wägungen durch die 
selbsttätige Laufgewichtseinrichtung 
abgewogenen Last zuzüglich eines 
etwa durch ein gleichbleibendes 
Gegengewicht ausgeglichenen Teils 
der Nettolast (Nutzlast). 
Bei den Wagen mit selbsttätigem Taralaufgewicht darf der Fehler der 
Summe von 10 Wägungen höchstens betragen 5 Gramm für jedes Kilogramm 
der größten zulässigen Last. 
Bei Belastung mit dem zehnten Teile der größten zulässigen Last darf er 
bei den selbsttätigen Balken= und Brückenwagen mit Laufgewicht und Skale 
1010D) den doppelten Betrag des vorstehend angegebenen Wertes erreichen. 
3. Außerdem darf bei Wagen für pulver= und sandförmige sowie für 
körnige, frei rollende, nicht klebende, auch für schwerfließende Materialien und 
Erzeugnisse bei den in der richtigen Stellung und bei den in den äußersten 
Stellungen des Reguliergewichts zustande gekommenen Füllungen die Abweichung
        <pb n="874" />
        LI 
von dem Durchschnittsergebnisse der 10 bei derselben Stellung der Regulierein- 
richtung gemachten Ermittelungen höchstens betragen, bei einem Füllungsgewicht 
bis 75 Kilogramm abwärt 1 Gramm für jedes Kilogramm 
unter 75 bis 25 Kilogram 1% „ " „ - 
auf volle 5 Gramm nach oben abgerundet 
von 20 und 15 Kilogramm . . . . .. 2 Gramm für jedes Kilogramm 
!: 10 bis 4 — 222 3 v 7 
7 3 und 2 v...... 4 * - 7 
„: 1 Kilogramm abwärts. 5 „ „: „ i 
Bei Wagen für kleinstückige Materialien mit Reguliereinrichtung und den 
Wagen für Thomasmehl, Zement und ähnliche staubende Materialien darf die 
Abweichung von dem Durchschnittsergebnis der 10 Einzelangaben der Zählwerke, 
bei den Wagen mit Restverwägung (Wagen für großstückige Materialien usw.) 
die Abweichung von dem wirklichen Gewicht der einzelnen Füllungen höchstens 
betragen bei einem Füllungsgewicht 
bis 250 Kilogramm aufwärts 4 Gramm für jedes Kilogramm, 
von 300 Kilogramm und darüber je ein Gramm mehr für jedes weitere 
Kilogramm. 
Bei selbsttätigen Laufgewichtswagen und den Wagen mit selbsttätigem 
Hilfslaufgewicht oder selbsttätigem Taralaufgewicht darf die Abweichung von dem 
Durchschnittsergebnis von 10 Einzelwägungen höchstens das Dreifache des für 
dieses Ergebnis zugelassenen Fehlers betragen. 
4. Bei der Nacheichung sind die gleichen Fehlergrenzen einzuhalten wie 
bei der Neueichung. 
8 106. 
Stempelung. 
1. Die Stempelung erfolgt bei den selbsttätigen Balkenwagen auf der 
Hauptwage und der Hilfswage, wo eine solche vorhanden ist, bei den selbsttätigen 
Laufgewichtswagen an allen Stellen, wo nach den entsprechenden Vorschriften 
für Handelswagen (&amp;§ 96) ein Stempelzeichen aufzubringen ist. Außerdem ist die 
Verbindung des Zählwerkes oder der Zählwerke mit der Wage durch Stempelung 
zu sichern. Bei den Wagen für pulver= und sandförmige Materialien erhält 
ferner die Zuführungseinrichtung und die Wage eine Nummer, und zwar die gleiche. 
Ist am Reguliergewichtshebel eine Berichtigungshöhlung angebracht, so ist 
sie durch einen Stempel gegen Offnung zu sichern. 
2. Das Jahreszeichen wird dem Stempelzeichen auf dem Balken der 
Hauptwage beigefügt. · 
3. Bei den selbsttätigen Laufgewichtswagen sind ferner alle Einrichtungen 
durch Stempelung zu sichern, deren Verstellung die Anfangs= oder Schlußstellung 
selbsttätig bewegter Teile beeinflussen kann. 
4. Bei der Nacheichung darf die Stempelung auf einem an geeigneter 
Stelle angebrachten Zinntropfen oder auf einer Plombe erfolgen. 
8
        <pb n="875" />
        LII 
III. Wagen für Reisegepäck und für Stückgüter im Verkehre der 
Eisenbahn sowie Wagen für Postpäckereien ohne angegebenen Wert. 
107. 
Zulässige Gattungen. "% 
1. Zulässig sind Wagen, bei denen das Gewicht der Last ganz oder zum 
Teil durch die unmittelbare oder mittelbare Beobachtung des jedesmaligen Neigungs- 
winkels eines Hebelsystems ermittelt wird. Die Ausgleichung der Last darf erfolgen: 
a) durch eine Neigungsgewichtseinrichtung (Neigungswagen), 
b) durch eine Federeinrichtung (Federwagen), 
J) durch Neigungsgewichts= und Federeinrichtung (Neigungs-Federwagen), 
d) durch Gewichts= oder Laufgewichts= und Neigungsgewichtseinrichtung 
(Gewichts-Neigungswagen), 
e) durch Gewichts= oder Laufgewichts= und Federeinrichtung (Gewichts- 
Federwagen). 
2. Zulässig sind als Wagen für Reisegepäck und für Stückgüter im Ver- 
kehre der Eisenbahn nur Wagen der oben geschilderten Art, deren größte zulässige 
Last 2 000 Kilogramm,) und als Wagen für Postpäckereien nur Wagen, deren 
größte zulässige Last 100 Kilogramm nicht überschreitet. 
108.0 
Einrichtung. 
1. Die Wagen müssen den allgemeinen Vorschriften über die Einrichtung 
der Handelswagen (&amp; 88) unter sinngemäßer Anwendung entsprechen. 
2. An jeder Wage soll ein Pendelzeiger angebracht sein. 
3. Die Wagen müssen geeignete Regulier= und Tariervorrichtungen besitzen. 
Die Wagen für Reisegepäck und für Stückgüter müssen mit einer Entlastungs- 
vorrichtung, die für Postpäckereien mit einer Feststellvorrichtung versehen sein. 
4. Die Veränderungen des Neigungswinkels müssen auf Kreisbogen- 
einteilungen oder auf Zifferblättern ablesbar sein. 
5. Der einem Belastungsunterschied von 1 Kilogramm entsprechende Teil- 
abschnitt darf nicht kleiner als 5 Millimeter sein. 
6. Bei den Federwagen müssen mindestens die Federeinrichtungen, die zur 
Ausgleichung einer Last von 500 Kilogramm und darüber bestimmt sind, Gewähr 
dafür bieten, daß die Angaben der Wage von den Wärmeschwankungen un- 
abhängig sind. 
8 109. 
Bezeichnung. 
1. Jede Wage ist mit der Angabe der größten zulässigen Last, für die 
sie bestimmt ist, zu versehen.
        <pb n="876" />
        LIV 
&amp; 113. 
Material. 
Zulässig ist nur durchsichtiges Glas. 
114. 
Allgemeines über Gestalt und Elnrichtung. 
1. Zulässig sind Aräometer mit und ohne Thermometer) soweit nicht die 
besonderen Vorschriften einschränkende Bestimmungen enthalten. 
2. Die Glasflächen sollen einen gleichmäßigen, zur Achse symmetrischen 
Verlauf haben. Die Thermo-Alkoholometer und die Aräometer für Mineralöle 
dürfen nur Stengel von kreisförmigem, die übrigen Aräometer auch solche von 
flachem Querschnitt haben. Beim Eintauchen soll sich das Aräometer senkrecht 
einstellen. · 
3. Die Stengelkuppe soll gleichmäßig gerundet sein und darf keine der 
Stempelung hinderlichen Erhöhungen oder Vertiefungen zeigen. 
4. Die Skalen müssen dauerhaft befestigt sein. Die Teilstriche müssen in 
Ebenen liegen, die zur Achse des Aräometers senkrecht stehen. 
5. Die Länge des kleinsten Teilabschnitts soll höchstens 6 und mindestens 
1 Millimeter betragen, wenn nicht die besonderen Vorschriften andere Bestim- 
mungen enthalten. Sie darf unter besonderen Umständen bei der aräometrischen 
Skale auch unter den Mindestbetrag, nicht aber unter 0), Millimeter hinabgehen. 
Für eine hinreichende Ubersichtlichkeit der Einteilung soll durch geeignete Abstufung 
der Strichlängen Fürsorge getroffen sein. 
6. Die Teilstriche der aräometrischen Skale müssen sich über mindestens 
ein Viertel des Stengelumfangs erstrecken. Auf der thermometrischen Skale 
sollen die Striche zu beiden Seiten der Kapillare mindestens je 1 Millimeter 
hervortreten. 
7. Der obere Rand der Aräometerskale soll mindestens 10 Millimeter, 
der oberste Teilstrich mindestens 15 Millimeter von der Stengelkuppe entfernt sein. 
Der unterste Teilstrich soll mindestens 3 Millimeter über der Stelle liegen, an 
welcher der Stengel in den Glaskörper überzugehen beginnt. 
8. Der obere Rand der Thermometerskale muß mindestens 15 Millimeter 
unter der Stelle liegen, an welcher die Verjüngung des Glaskörpers nach oben 
zu beginnt. Teilstriche darf die Skale nach unten nur bis 3 Millimeter vor 
Beginn der Biegung der Kapillare tragen. 
9. Die Aräometerskale darf bei 
a) Dichte-Aräometern nur in O01, O,ooos, O,oooꝛ und 0,oooi Einheiten 
der Dichte, 
b) Prozent. und Grad-Aräometern nur in ganze, halbe, fünftel oder 
. zehntel Prozente oder Grade 
eingeteilt sein.
        <pb n="877" />
        I.V. 
Für die Thermometerskale sind nur Einteilungen nach ganzen, halben, 
fünftel oder zehntel Graden der hunderkteiligen Skale (C.) zulässig. 
10. Mehrfache Einteilungen ebenso wie Nebenteilungen irgendwelcher Art 
sind weder auf der aräometrischen noch auf der thermometrischen Skale zulässig. 
Dagegen ist die Anbringung thermometrischer Reduktionsskalen gestattet. 
11. Die Bezifferung der Skalen muß einkeutig übersichtlich und klar sein. 
12. Bei Thermo-Aräometern muß die für die Einstellung erforderliche 
Beschwerung im allgemeinen durch das Gefäß des Thermometers bewirkt sein. 
Die letzte Ausgleichung darf durch besondere Beschwerungsmittel erfolgen, die 
dauerhaft auf der Innenseite der Skalen anzubringen sind. 
Zulässig ist es, zum Zwecke der Beschwerung und ihrer letzten Ausgleichung 
unter dem Thermometergefäß noch ein zweites, allseitig geschlossenes Gefäß mit 
Beschwerungsmaterial anzubringen. Die beiden Gefäße müssen so miteinander 
verbunden sein, daß zwischen ihnen keine Einschnürung entsteht, die einer Reini- 
gung der Spindeln hinderlich sein könnte. 
Bei Aräometern ohne Thermometer muß sich das Beschwerungsmaterial 
in einem allseitig geschlossenen Gefäße befinden. Wird zur Belastung Schrot 
verwendet, so soll es das Gefäß möglichst ausfüllen. 
115. 
Alkoholometer. 
1. Zulässig sind nur Thermo-Alkoholometer, die bei der Temperatur 
15 Grad den Alkoholgehalt weingeistiger Flüssigkeiten, einschließlich des denatu- 
rierten Branntweins in Gewichtsprozenten angeben. - 
2. Die Länge eines ganzen Prozents auf der Alkoholometerskale muß bei 
Teilung in halbe Prozente mindestens 2 Millimeter, bei Einteilung in ganze oder 
fünftel Prozente mindestens 4 Millimeter und bei einer Teilung in zehntel Pro- 
zente mindestens 6 Millimeter betragen. 
16. 
Saccharimeter. 
1. Lulässig sind Saccharimeter, Würzeprober und dergleichen, die bei zucker- 
haltigen Lösungen den Gehalt an reinem Qucker in Gewichtsprozenten angeben. 
2. Die Länge eines ganzen Prozents auf der Sachharimeterskale muß bei 
Einteilung in ganze, halbe oder fünftel Prozente mindestens 4 Millimeter, bei 
Einteilung in zehntel Prozente mindestens 6 Millimeter betragen. 
117. 
Aräometer für Schwefelsäure. 
Zulässig sind Aräometer, die in Mischungen von Schwefelsäure und Wasser 
den Gehalt an reiner Schwefelsäure in Gewichtsprozenten, und zwar innerhalb. 
des Bereichs von 0 bis 97 Prozent, angeben.
        <pb n="878" />
        LVI 
5§ 118. 
Aräometer nach Dichte für Mineralöle. 
1. Zulässig sind Aräometer für Mineralöle, die bei der Temperatur 
15 Grad deren Dichte angeben. 
2. Die Aräometerskale darf keine Dichteangaben unter 0/61 und keine über 
O/% enthalten. 
5 119. 
Andere Aräometer nach Dichte. 
Zulässig sind Aräometer nach Dichte für 
a) Schwefelsäune innerhalb des Dichtenbereichs von 1/00 bis 1/88 
b) Salpetersäure " "„ - : ULoo „ 13 
Jc) Salzsäure * »15,00 » 1,25 
cu) Natronlauge ...... - » » 1 o0 » 1/5 
e) Glyzerinn - "„ " »15,00 » 1,30 
1 Kochsalzlösung ..... y v y » 1,00 » 1,22 
8) Ammoniak. .- - - » 0,s5 » 1,o0 
) Seewasser » " - : 1/00 1 
i) Milch (nur für obere 
Ablesung) » v y v 1,016 v 1,04 
k) Rosmarinöb. » » - 60 „ 083 
) Branntwein . . . . . .. » " » 0,79 H109 
m) Ather » - : 0/70 0) 
* 120. 
Aräometer nach Baumé-Graden. 
1. Zulässig sind Aräometer, die bei der Temperatur 15 Grad die Oichte 
in Baumé--Graden angeben für 
a) Schwefelsäure .. innerhalb des Bereichs von 0 bis 70 Grad Baumé 
b) Salpetersäure ) * . 0 50 „ - 
c) Salzsäure ... .. . » » EIIL 
d) Farb= und Gerb- 
stoffauszügen (nur 
für obere Ablesung „ » » : 0 30 - s 
6)Kochsalzlösung.» * 5 : 0 . 30 „ - 
2. Die Grade Baume sollen mit der zugehörigen Dichte bei der Temperatur 
15 Grad, bezogen auf Wasser von 15 Grad, durch die Formel verbunden sein: 
n — 144,2 — 144½ 
S# 
wo n die Grade Baumé, §, die zugehörige Dichte bezeichnet.
        <pb n="879" />
        LVIII 
2. an der Thermometerskale 
bei Einteilung in 
ganze Grade . ........ . ..... . . .. 0# Grad 
halbe oder fünftel Grade „ 
zehntel Gradaudddeie . .... . ... n „ 
3. Die Einteilung beider Skalen darf keine augenfälligen Teilungsfehler 
aufweisen. 
123. 
Stempelung. 
1. Die Stempelung erfolgt mit dem Stempelzeichen unter Hinzufügung 
des Reichsadlers bei den Thermo-Aräometern auf dem Körper oberbalb der 
Thermometerskale, bei den Aräometern ohne Thermometer auf der Mitte des 
Körpers oder oberhalb des die Aufschrift tragenden Streifens. Außerdem erhält 
jedes Instrument ein Stempelzeichen auf der Kuppe des Stengels. 
2. Ferner wird auf dem Glaskörper eine Nummer und das auf 5 Milli- 
gramm abgerundete Gewicht des Instruments angegeben und auf dem Stengel 
unmittelbar über dem obersten und unter dem untersten Teilstrich der Aräometer= 
skale je ein Strich aufgeätzt, der sich mindestens über die Hälfte des Stengel- 
umfangs erstreckt und mit seiner dem betreffenden Teilstrich zugekehrten Grenz- 
linie in dessen Ebene fällt. 
3. Das Jahreszeichen wird dem Stempelzeichen auf dem Körper beigefügt. 
Zulässig ist es, auf dem Körper des Aräometers die Bezeichnungen C## (Onter- 
nationaler Congreß, International Congre) oder CH(Congres International, 
Congresso Internazionale) hinzuzufügen. 
VIII. Gaemesler. 
/l 124. 
Zulässige Gattungen. 
Zulässig sind nur Gasmesser, welche die hindurchgehende Gasmenge nach 
metrischem Maße angeben, und zwar: 
A. nasse Gasmesser, bei denen die Messung des Gases durch eine um 
eine wagerechte Achse sich drehende, zum Teil in eine Flüssigkeit eintauchende Vor- 
richtung (Meßtrommel) erfolgt, 
B. trockene Gasmesser, bei denen die Messung des Gases durch ein System 
von Kammern ohne Begrenzung durch Flüssigkeitsstände erfolgt. 
l 125. 
Allgemeine Einrichtung. 
I1. Das Gehäuse muß aus Metall von hinreichender Stärke bestehen. Es 
muß gasdicht derartig zusammengesetzt sein, daß weder die eigentlichen Meßvor-
        <pb n="880" />
        I.IX 
richtungen noch die übrigen für die Gasmessung wesentlichen Konftruktionsteile 
ohne Offnung des Gehäuses willkürlich verändert werden können. 
2. Gasmesser, bei denen der Inhalt des messenden Raumes (J) mehr als 
1)5 Prozent des größten stündlichen Gasverbrauchs (V) beträgt) sind unzulässig. 
3. Das Zählwerk muß zur Sicherung gegen Eingriffe von dem Gehäusfe 
des Gasmessers umschlossen oder mit einem besonderen Umschlußgehäuse versehen 
sein, das mit dem Gasmessergehäuse fest verbunden ist. 
Nur bei fest aufgestellten und schwer fortzuschaffenden Gasmessern mit guß- 
eisernem Gehäuse (Stationsgasmessern) darf das Zählwerk abnehmbar sein, falls 
das Räderwerk gegen Eingriffe gesichert ist oder durch Stempelung gesichert 
werden kann. 
4. Besteht das Zählwerk eines Gasmessers aus zwei ihrer Anordnung und 
Größe nach übereinstimmenden Räder- und Zeigerwerken, die abwechselnd mit der 
die Bewegung der Meßkammern auf das Zählwerk übertragenden Welle gekuppelt 
werden können (Wechselzählwerk), so muß die Umschaltung für die Wechselkuppelung 
so beschaffen sein, daß im Betriebe die Bewegung der Meßkammern ohne Kuppelung 
eines der Zählwerke ausgeschlossen ist. Welches der beiden Räderwerke mit der 
Ubertragungswelle gekuppelt ist, muß von außen erkennbar sein. 
5. Zulässig ist die Anbringung von Sperrvorrichtungen, die durch 
mechanische Hemmungen eine Rückwärtsbewegung des Zählwerkes verhindern. 
6. Zulässig ist als Hilfseinrichtung auch ein zweites Zählwerk, das mit 
dem ersten Zählwerk fest gekuppelt ist und den Gasverbrauch in Geldwert angibt. 
Dieses Kontrollzählwerk muß mit dem ersten Zählwerk in dem gleichen Gehäuse 
eingeschlossen sein. 
7. Gasmesser dürfen mit einer Vorrichtung (Automatenwert) verbunden 
sein, die den Durchgang des Gases selbsttätig abfperrt, sobald eine im voraus 
bezahlte Gasmenge verbraucht ist (Münzgasmesser). Das Automatenwerk muß 
als solches erkennbar und so eingerichtet und am Gasmesser angebracht sein, daß 
es weder den Gang des Gasmessers stören noch die Ablesung des Zählwerks 
beeinträchtigen kann. 
*125. 
Nasse Gasmesser. 
1. Jede zum Juführen oder Abführen von Flüssigkeit bestimmte Offnung 
ist mit einer Vorrichtung zu versehen, durch die nach ordnungsmäßigem Auf- 
füllen des Gasmessers ein gasdichter hydraulischer Abschluß auch dann noch her- 
gestellt wird, wenn im Innern des Gasmessers ein Uberdruck von 40 Millimeter 
und mehr stattfindet. 
2. Jeder Gasmesser muß eine Vorrichtung zur Kontrolle des Flüssigkeits- 
standes haben. Hiervon kann nur abgesehen werden, wenn durch seine ganze 
Einrichtung eine Veränderung des Flüssigkeitsspiegels ausgeschlossen erscheint. Die 
Vorrichtung kann in einer Absperrvorrichtung (Abschlußventil) bestehen, durch die 
der freie Gasdurchfluß gehemmt wird, sobald der Flüssigkeitsstand gegen den 
h'’
        <pb n="881" />
        LX 
normalen Stand so weit gesunken ist, daß die Angaben des Gasmessers erheblich 
verfälscht werden würden. 
Ist eine Absperrvorrichtung nicht vorhanden, so ist ein äußeres Flüssigkeits- 
standrohr anzubringen, das mit den messenden Räumen in sicherer Verbindung 
steht. Dieses soll den normalen Flässigkeitsstand durch eine Marke (Zeiger, 
Misier oder dergleichen) unzweideutig kennzeichnen und den jeweiligen maßgebenden 
Stand leicht und sicher abzulesen gestatten. 
4 3. Gasmesser mit Absperrvorrichtung müssen, Gasmesser ohne Absperrvor- 
richtung können mit einer Einrichtung zur selbsttätigen Einstellung des normalen 
Flüssigkeitsstandes (Uberlauf) versehen sein. Uberlaufrohre sollen in der Regel 
wagerecht abgeschnitten sein. 
4. Gasmesser, bei denen die Unabhängigkeit der Messungsergebnisse von der 
Art der Aufstellung nicht durch die Einrichtung selbst gewährleistet wird, sind mit 
einer ebenen Fläche zum Ausrichten mittels einer Wasserwage oder mit einem 
geeigneten Lote zu versehen. 
5. Die zur Einhaltung des normalen Flüssigkeitsstandes dienenden Teile 
sind derartig einzurichten und anzubringen, daß sie gegen leicht auszuführende 
Abänderungen gesichert sind oder durch Stempelung gesichert werden können. 
§5 127. 
Trockene Gasmesser. 
Die Scheidewände der messenden Kammern müssen gasdicht sein. Sie 
sind aus einem Material herzustellen, das unter der Einwirkung der dem Gase 
beigemengten fremden Bestandteile, insbesondere der Feuchtigkeit, keine Anderungen 
erfahrt, durch welche die Angaben des Gasmessers um 4 Prozent oder mehr 
verfälscht werden können. 
#128. 
Bezeichnung. 
Auf jedem Gasmesser ist anzugeben: 
1. Name und Wohnort des Verfertigers; 
2. die laufende Fabriknummer und die Jahreszahl der Anfertigung; 
Die Angaben unter Nr. 1 und 2 müssen auf einem Schilde an- 
gebracht sein. 
3. der Inhalt des messenden Raumes (J) nach Liter, und zwar mit dem 
ausgeschriebenen Wort oder mit der Abkürzung u 
4. der größte stündliche Gasverbrauch in Kubikmeter nach der Gasmenge (V, 
die der Gasmesser in einer Stunde durchlassen soll und zwar mit dem 
ausgeschriebenen Wort oder der Abkürzung chm. Daneben ist auch 
die Angabe nach der Anzahl der Flammen, die der Gasmesser zu 
speisen bestimmt ist, zulässig, wobei auf eine Flamme ein stündlicher 
Verbrauch von 150 Liter zu rechnen ist; 
5. das Konstruktionssystem, dem der Gasmesser angehört;
        <pb n="882" />
        LXI 
6. auf oder an den Zählscheiben die Einheit, nach der sie zählen und zwar 
mit dem ausgeschriebenen Worte. Die Bezifferung der Scheiben des 
Zählwerks hat nach Kubikmeter sowie ihren Zehnfachen, Hundert- 
fachen usw. fortzuschreiten. 
7. Bei Stationsgasmessern mit abnehmbarem Zählwerk muß auch letzteres 
die unter Nr. 1 und 2 geforderten Bezeichnungen tragen. 
8. Auf Gasmessern mit Wechselzählwerk ist anzugeben -Wechselzählwerk. 
9. Das Eingangsrohr ist als solches zu kennzeichnen. « 
10. Ausgebesserte Gasmesser sind außer mit den obigen Bezeichnungen auf 
einem besonderen Schilde mit Namen und Wohnort des Fabrikanten, 
der die Ausbesserung ausgeführt hat, sowie mit der Jahreszahl der 
Ausbesserung zu versehen. 
11. Bei den Angaben von J und V und bei der Angabe der Einheit auf 
den Zählscheiben dürfen neben den deutschen auch fremdsprachliche Raum- 
gehalts-Bezeichnungen wie meétre cube usw. aufgebracht sein. 
129. 
Fehlergrenzen. 
Die Fehlergrenzen betragen: 
1. 2 Hundertstel der Anzeige bei einer dem angegebenen größten stünd- 
lichen Verbrauch entsprechenden Durchlaßgeschwindigkeit (normale Ge- 
schwindigkeit). " 
2. Die trockenen Gasmesser müssen diese Fehlergrenze auch bei der Hälfte 
dieser Durchflußgeschwindigkeit einhalten. 
130. 
Stempelung. 
Die Stempelung erfolgt auf einem Zinntropfen. Zu stempeln sind außer 
den Schildern, welche die im § 128 unter Nr. 1 bis 5 genannten Bezeichnungen 
tragen, erforderlichenfalls die Verbindung des Zählwerkes mit dem Gasmesser und 
die Einrichtung zur selbsttätigen Herstellung des normalen Flüssigkeitsstandes. 
Bei Stationsgasmessern mit abnehmbarem Zählwerk ist auch die Verbin- 
dung der Hauptwellen des Gasmessers und des Zählwerkes mit dem auf diese 
aufgesteckten Ubertragungsmechanismus durch Stempelung zu sichern. 
Das Jahreszeichen ist dem Stempelzeichen beizufügen, das das Schild mit 
dem Namen des Verfertigers trifft. 
IX. Getreideprober. 
§ 131. 
Zulässige Gattungen. . 
Zulässig sind nur Getreideprober, bei denen die Qualität des Getreides 
durch Abwägung abgemessener Körnermengen bestimmt wird, und zwar:
        <pb n="883" />
        LXII 
A. Der Viertelliterprober. Das Hohlmaß hat einen Raumgehalt von 
3¾ Liter, die Wage eine größte zulässige Last von mindestens 500 Gramm. 
B. Der Literprober. Das Hohlmaß hat einen Raumgehalt von 1 Liter, 
die Wage eine größte zulässige Last von mindestens 2 Kilogramm. 
C. Der Zwanzigliterprober. Das Hohlmaß hat einen Raumgehalt von 
20 Liter, die Wage eine größte zulässige Last von 50 Kilogramm. 
5 132. 
Gestalt und Einrichtung des Viertelliter- und des Literprobers. 
1. Die Getreideprober bestehen aus dem Hohlmaß, dem Vorlaufkörper, 
Füllrohr und Abstreichmesser, der Wage und den Gewichten. 
2. Dem Literprober muß außerdem eine Holzplatte mit metallener Säule 
zum Aufhängen der Wage und eine Vorrichtung zur Befestigung des Maßes 
beim Füllen beigegeben sein. Dem Viertelliterprober kann die Platte beigegeben 
sein (Form für stehenden Gebrauch), oder sie darf auch fehlen (tragbare Form). 
3. Das Hohlmaß soll Zylinderform haben, aus gezogenem Messingrohre 
bestehen und oben mit einem die Wandung ringsum durchsetzenden Schlitz für 
das Abstreichmesser versehen sein. Sein Maßraum muß unten durch die Ober- 
seite des eingelegten Vorlaufkörpers, oben durch die Ebene des unteren Randes 
des Schlitzes begrenzt sein. Uber dem Schlitze muß sich noch ein Ring von 
der Höhe des Vorlaufkörpers befinden. Der Schlitz darf nur so breit sein, daß 
das Abstreichmesser gerade noch leicht hindurchgeht. Der Boden muß mit seinem 
die Maßwand umfassenden Rande aus einem Stücke bestehen und mit der Maß- 
wand verschraubt und verlötet sein. Er muß so in das Maß eingesetzt sein, 
daß es hohl steht. Bei den festaufstellbaren Probern müssen Haken aus dem 
Boden herausgearbeitet sein. 
Ferner muß der Boden oder die Maßwand unmittelbar über dem Boden 
durchlöchert sein. 
4. Der Vorlaufkörper besteht aus Messingblech, er hat die Form eines 
Zylinders mit ebenen, einander gleichgerichteten glatten Stirnflächen. Innen muß 
er derart versteift sein, daß Stempel auf die Stirnflächen aufgeschlagen werden 
können, ohne deren Gestalt zu verändern. In dem Maße soll er einen ein- 
seitigen Spielraum von 0/)5 bis 1 Millimeter haben. 
5. Das Füllrohr muß Zylinderform haben und auf dem Maßrand 
aufsitzen. 
6. Das Abstreichmesser muß eben und aus messerhartem Stahl mit 
Messingfassung hergestellt sein. Die Schneide muß Winkelform haben und so 
zugeschärft sein, daß ihre Schärfe mit der Mitte der Blechstärke zusammenfällt. 
Sie soll nach Einführung des Messers in den Schlitz über das Maß hinausreichen. 
7. Die Wage der Getreideprober muß allen an Präzisionswagen (58 97 ff.) 
zu stellenden Anforderungen genügen.
        <pb n="884" />
        LXIII 
Die Gemwichtsschale soll einen starren Bügel haben und an die Wage ge- 
hängt, dem Maße mit dem Vorlaufkörper das Gleichgewicht halten oder mit 
ihm durch ein besonderes Taragewicht ins Gleichgewicht gebracht sein. Sie kann 
bei dem Viertelliterprober in tragbarer Form als gestielte Scheibe ausgeführt sein. 
8.—— Die Gewichte sollen den Anforderungen an Präzisionsgewichte (§# 74 f.) 
genügen. « 
Bei dem Viertelliterprober sollen sie folgende Größen haben: 
100, 50, 20, 20, 10, 5, 2, 2, 1 Gramm, 500 Milligramm. 
Bei dem Literprober die folgende Stückelung: 
200, 200, 200, 100, 50, 50, 20, 20, 10, 5, 2, 2, 1 Gramm, 
500 Milligramm. 
Bei der tragbaren Form des Viertelliterprobers können die Gewichte bis 
einschließlich 10 Grumm abwärts die Form von Scheiben von gleichem Durch- 
messer wie die Gewichtsschale haben und mit einem Schlitze zum Aufschieben auf 
diese versehen sein. Die Gewichte von 5 Gramm bis 500 Milligramm können 
die Form rechteckiger Platten mit einer aufgebogenen Ecke besitzen. · 
133. 
Gestalt und Einrichtung des Zwanzigliterprobers. 
1. Der Prober besteht aus dem Hohlmaß, dem Fülltrichter mit Verschluß- 
klappe und Zerstreuer, dem Abstreichmesser, dem Unterbau mit metallener Säule 
zum Aufhängen der Wage und der Bewegungseinrichtung für Maß, Verschluß- 
klappe und Messer, der Wage und den Gewichten. 
2. Das Hohlmaß soll die Form eines Zylinders haben, dessen Höhe un- 
gefähr gleich dem Durchmesser ist. Es soll aus mindestens 2)5 Millimeter starkem 
Blech wasserdicht angefertigt und am Rande und Boden außen hinreichend 
verstärkt sein; auch muß es zwei Handgriffe haben. Sein Rand muß eben abge- 
schliffen sein. . 
3. Die Bewegungseinrichtung muß derart ausgeführt sein, daß das Maß 
auf unveränderlicher Bahn leicht und ohne andere Teile merklich zu erschüttern 
in die für die Füllung und für die Wägung erforderlichen Stellungen gebracht 
werden kann. 
Durch besondere Einrichtungen muß dafür gesorgt sein, daß es beim 
Füllen stets in die gleiche Stellung kommt und in dieser während der Füllung 
unveränderlich festgehalten wird. In der Füllstellung muß das Maß senk- 
recht stehen. 
4. Der Fülltrichter soll aus gegossenem Metall hergestellt sein. Er soll 
die Form eines abgestumpften Kegels von kreisförmigem Querschnitt haben. Am 
oberen Ende muß er mit einem zylindrischen Rande, am unteren mit einem 
schwachkonischen Auslaufstutzen versehen sein. 
Er muß in unveränderlicher, für die Füllung des Maßes geeigneter Lage 
und so angebracht sein, daß seine Achse in die Verlängerung der Maßachse fällt.
        <pb n="885" />
        LXIV 
Seine Innenwand muß ohne Vorsprünge und glatt verlaufen. Sein Fassungs- 
raum muß mindestens 24 Liter betragen. 
Das untere Ende des Trichters muß mit einer Verschlußklappe versehen 
sein, die beim Lösen des Verschlusses die Trichteröffnung freigibt. 
Die Klappe muß mit einer Hemmuvorrichtung verbunden sein, durch die 
sie sofort nach Freigabe der Trichteröffnung in einer Lage außerhalb des Bereichs 
des ausfließenden Getreides festgehalten wird. 
Die Einrichtung zum Offnen des Klappenverschlusses muß derart sein, daß 
sie erst betätigt werden kann, wenn das Maß die Füllstellung eingenommen hat. 
Das Schließen der Klappe soll durch eine Vorrichtung erfolgen) die bei 
der Bewegung des Abstreichers (Nr. 6) in Wirksamkeit tritt. 
Gegen Eingriffe von außen, welche das Offnen und Verschließen der 
Trichterklappe in anderer als in der durch die ordnungsmäßige Füllung bedingten 
Handhabung des Probers herbeiführen könnten, muß die Verschlußeinrichtung 
des Trichters hinreichend gesichert sein. 
5. Der Zerstreuer muß aus hartem, möglichst unveränderlichem Material 
gefertigt sein und eine regelmäßige, nach unten verbreiterte Form haben. Er muß 
mit dem Trichter fest verbunden sein und in den Auslaufstutzen hineinragen. 
Seine Stellung soll derart sein, daß seine Achse mit der Trichterachse zusammenfällt. 
6. Die Führung des Abstreichmessers muß mit dem Unterbau in fester 
Verbindung sein. - 
Das Messer muß aus messerhartem Stahl hergestellt und so stark sein, 
daß es bei ordnungsmäßigem Gebrauche keine Formveränderungen erleidet. Seine 
Bewegung muß so geführt sein, daß es nur wagerecht dicht über der Rand- 
ebene des in der Füllstellung befindlichen Maßes hin und her bewegt werden 
kann. Stoßwirkungen gegen das Maß bei Beginn oder während des Abstreichens 
müssen durch die Ausführung vermieden sein. 
Das Abstreichmesser muß selbsttätig mit einer durch Gewichte gespannten 
Zugvorrichtung aus der Anfangslage in ununterbrochener Bewegung durch das 
Getreide gezogen werden. In seiner Anfangslage muß es durch eine Sperr- 
vorrichtung festgehalten werden. 
7. Die Einrichtung zur Bewegung des Maßes und der Abstreichvorrich- 
tung muß aus Metall hergestellt und auf einer eisernen Grundplatte angebracht sein. 
8. Die Wage muß an einer in die Grundplatte eingelassenen Säule aus 
Gußeisen angebracht und mit einer Abstellvorrichtung versehen sein. Sie soll 
im allgemeinen den an Präzisionswagen zu stellenden Anforderungen entsprechen. 
Die Gewichtsschale soll dem leeren Maße genau das Gleichgewicht halten. 
An der Wagensäule muß ein Lot angebracht sein, das mindestens so lang 
wie der Zeiger der Wage ist. 
9. Die Gewichte sollen allen Anforderungen an Handelsgewichte (68 74 ff.) 
genügen und folgende Größen haben: 
10, 5, 2, 2, 1 Kilogramm, 500, 200, 200, 100, 50, 20, 20, 10, 
5 Gramm.
        <pb n="886" />
        1. „XV 
134. 
Bezeichnung. 
1. Der Raumgehalt der Maße ist nach Liter (§ 57) zu bezeichnen. 
2. Abgesehen von dem Wagebalken und den Gewichten müssen alle Teile 
des Probers mit einer Fabriknummer gekennzeichnet sein, sie dürfen Name und 
Wohnort des Verfertigers tragen. 
135. 
Fehlergrenzen. 
Die Fehlergrenzen betragen: 
1. für die Durchschnittsangabe aus 10 mit Weizen ausgeführten Ver- 
gleichungen mit dem Normal 
bei dem Viertelliterprober .... .... 0), Gramm 
*: „ Literproben 1 - 
Außerdem dürfen die einzelnen Vergleichungen von dem Durchschnitt 
um nicht mehr als die dreifache Fehlergrenze abweichen; . 
2. für die Durchschnittsangabe aus 6 Vergleichungen mit dem Normal 
bei dem Zwanzigliterprober 
für Weizen und Roggen 20 Gramm 
: Hafer und Gerste- 40 „ 
Außerdem darf eine einzelne Füllung in einer Reihe von 5 auf- 
einanderfolgenden Füllungen mit jeder Art von dem Durchschnitt 
höchstens um 20 Gramm abveichen; 
3. für das Maß des Zwanzigliterprobers 20 Kubikzentimeter. 
136. 
Stempelung. 
1. Die Stempelung erfolgt mit dem Stempelzeichen für Präzisions= 
gegenstände auf dem Maße dicht an der oberen Begrenzung des Maßraumes 
über der Bezeichnung, auf der Fülleinrichtung (bei dem Füllrohr dicht am oberen 
Rande, bei dem Vorlaufkörper auf einer Stirnseite, bei dem Trichter auf einer 
Schraube, bei dem Zerstreuer auf einer angehängten Plombe), auf dem Abstreich- 
messer und auf der Gewichtsschale oder dem Taragewichte. 
2. Das Jahreszeichen wird dem Stempelzeichen auf dem Maße und auf 
dem Zerstreuer beigefügt.
        <pb n="887" />
        LxvI 
X. Meßwerkzeuge für wissenschaftliche und technische Ankersuchungen. 
A. Meßwerkzeuge für chemische und physikalische Untersuchungen. 
(Chemische und physikalische Meßgeräte). « 
·"§137. 
Zulässige Meßwerkzeuge. 
I. Meßwerkzeuge ohne Einteilung mit einer Marke oder mit 
mehreren Marken. 
1. Meßwerkzeuge für eine Maßgröße: 
a) Kolben, 
b) Zylinder, 
e) Vollpipetten 
mit Ansaugrohr, 
mit Füll. oder Aberlaufeinrichtung, 
d) * Dichtefläschchen, Dilatometer, Volumenometer und der- 
gleichen. 
2. Meßwerkzeuge für zwei und mehr Maßgrößen: 
e) Kolben, Qylinder, Vollpipetten. 
Die vorstehend unter a bis e bezeichneten Meßwerkzeuge dürfen auch 
mit mehreren Marken versehen sein. 
II. Meßwerkzeuge mit Einteilung. 
3. Meßwerkzeuge mit vollständiger Einteilung: 
f) Meßgläser (Meßzylinder) mit Fuß, 
8) Büretten aller Art, auch mit Uberlauf, · 
h) Meßpipetten, 
i) Meßröhren (einschließlich der Schüttelapparate, Wasserstandsrohre und 
dergleichen), 
k) Butyrometer. 
4. Meßwerkzeuge mit unvollständiger und mit unterbrochener 
Einteilung: . 
Die gleichen Meßwerkzeuge wie unter 3. 
III. Andere Meßwerkzeuge. 
5. Andere, unter J und II nicht namhaft gemachte Geräte, auch wenn 
sie den folgenden Bestimmungen nicht entsprechen, können gleichfalls nach Vor— 
legung bei der Kaiserlichen Normal-Eichungskommission geeicht werden.
        <pb n="888" />
        IXVII 
&amp; 138. 
Maßeinheit und Raumgehalt. 
1. Die Maßeinheit bildet das Liter, das ist der Raum, den die Masse 
eines Kilogramms reinen Wassers größter Dichte unter dem Drucke einer Atmo- 
sphäre einnimmt. Es ist dem Kubikdezimeter an Größe gleichgeachtet. 
2. Der Raumgehalt eines Meßwerkzeugs soll seinem Sollwert entsprechen, 
wenn es selbst eine auf ihm aufgetragene Temperatur, z. B. 0 Grad, 15 Grad, 
17½ Grad, 18 Grad, 20 Grad C. usw. hat. 
3. Der Raumgehalt kann durch eine in das trockene Meßwerkzeug ein- 
gefüllte Flüssigkeitsmenge (Meßwerkzeuge auf Einguß) oder durch eine aus ihm 
ausgeflossene Flüssigkeitsmenge (Meßwerkzeuge auf Ausguß) verkörpert sein; doch 
sind Meßwerkzeuge, die zugleich auf Einguß und auf Ausguß eingerichtet sind, 
gleichfalls zulässig. 
Für Meßwerkzeuge auf Ausguß gilt nachfolgende Festsetzung: 
Meßwerkzeuge mit Mündung neigt man beim Ausgießen allmählich, bis 
sie sich in möglichst senkrechter Lage befinden. Eine halbe Minute nach Beendigung 
des zusammenhängenden Ausflusses streicht man die Mündung an dem die Füllung 
aufnehmenden Gefäß ab. 
Meßwerkzeuge mit Ablauf läßt man in senkrechter Stellung auslaufen, 
und zwar Büretten frei, andere Geräte, indem man die Ablaufspitze mit der 
Wandung des Aufnahmegefäßes in Berührung hält. Bei Vollpipetten mit einer 
Marke streicht man eine viertel Minute nach vollständiger Entleerung die Ablauf- 
spitze am Aufnahmegefäß ab. Gleichfalls nach einer viertel Minute erfolgt das 
Abstreichen der Ablaufspitze bei Vollpipetten mit zwei Marken sowie bei Meß- 
pipetten, bei Büretten nach einer halben Minute. Die Einstellung geschieht 
währedd des Abstreichens, die Ablesung entweder gleichzeitig oder unmittelbar 
arauf. 1 
Ist auf den Meßwerkzeugen eine Wartezeit angegeben, so tritt diese an 
die Stelle der vorstehend angegebenen Zeiten. 
4. Alle Ablesungen und Einstellungen geschehen bei benetzenden durch- 
sichtigen Flüssigkeiten am tiefsten Punkte des Flüssigkeitsmeniskus. Bei nicht 
benetzenden Flüssigkeiten erfolgen sie am höchsten Punkte des Meniskus, bei 
undurchsichtigen an dessen Rande. Es ist dann eine Umrechnung auf die Ein- 
stellung am tiefsten Punkte erforderlich, falls nicht auf dem Meßwerbzeug die 
Flüssigkeit angegeben ist, für die es bestimmt ist. · 
§139. 
Material. 
Zulässig sind nur Glassorten und andere Materialien (Quarz und der- 
gleichen), die gegen chemische und andere Einwirkungen hinreichend widerstands- 
fähig sind, insbesondere auch keine erhebliche Nachwirkung zeigen. Pyknometer 
sind aus besonders gutem Material herzustellen. « 
is
        <pb n="889" />
        IXVIN# 
2. 140. 
Allgemeines über Gestalt und Einrichtung. 
1. Die Meßwerkzeuge sollen in der Regel kreisförmigen Querschnitt haben, 
ausnahmsweise sind auch flache (ovale) Querschnitte zulässig. 
2. Die Glasflächen müssen einen gleichmäßigen Verlauf haben. Der 
Ubergang engerer in weitere Teile soll regelmäßig und allmählich erfolgen. 
3. Aufstellbare Meßwerkzeuge sollen auf wagerechter ebener Unterlage fest 
und senkrecht stehen; ihr Boden darf mäßig eingezogen und soll nicht zu schwach 
im Glase sein. 
4. Die Marken müssen von dem Beginn einer Ausbauchung oder Ein- 
ziehung mindestens 5 Millimeter entfernt sein. Sie sollen scharf, ohne Zacken 
und ununterbrochen verlaufen und dürfen eingefärbt oder mit Email versehen 
sein. Sie müssen gleichmäßig verlaufen, in Ebenen liegen, die mit der Achse 
des Meßwerkzeugs einen rechten Winkel bilden, und sollen bei Geräten mit kreis- 
förmigem Querschnitt mindestens die Hälfte der Glaswand umfassen. Kürzere 
Marken sind nur zulässig, wenn besondere unveränderliche Vorrichtungen zur 
Sicherung der eindeutigen Ablesung vorhanden sind, und wenn der Ouerschnitt 
flach ist. Die Bezifferung muß deutlich sein, ihre Ausführung darf nicht zu 
Irrtümern Anlaß geben. 
5. Einteilungen sollen gleichmäßig und ohne ersichtliche Fehler ausgeführt sein. 
6. Die obere Begrenzung des Raumgehalts kann durch eine rings um 
das Meßwerkzeug herumlaufende Marke, eine Uberlaufspitze, einen Hahn oder 
einen Stopfen, die untere Begrenzung in gleicher Weise oder durch den Boden 
des Gefäßes geschehen. · 
7.DieMündungderAusssundchrlaufspitzenistglattzugestalten,sie 
darf etwas eingezogen und muß bei den Büretten nach Gay-Lussac nach unten 
schräg abgeschliffen sein. 
Stopfen (auch Thermometer, wenn sie als solche dienen) und Hähne müssen 
flüssigkeitsdicht eingeschliffen sein. 
8. Teile, die in das Innere des Maßkörpers hineinreichen oder durch ihre 
Lage die richtige Füllung bedingen, müssen mit dem Meßwerkzeug fest verbunden 
(eingeschmolzen und dergleichen) oder in stets gleicher Lage einzusetzen sein. 
9. Zwischen zwei Maßgrößen und Einteilungen sowie bei unterbrochener 
Einteilung dürsen die Meßwerkzeuge ausgebaucht oder eingezogen sein. 
10. Die Meßwerkzeuge dürfen auch als Teile eines Apparats ausgeführt sein. 
&amp; 141. 
Gestalt und Einrichtung der Meßwerkzeuge ohne Einteilung. 
1. Kolben dürfen Raumgehalte bis einschließlich 10, Zylinder bis ein- 
schließlich 5 Liter aufwärts haben. Die obere Abgrenzung eines Raumgchalts 
geschieht durch einen um den Hals oder das Rohr herumlaufenden Strich, die 
untere durch den Boden des Gefäßes. Die oberste Strichmarke muß vom oberen
        <pb n="890" />
        LXIX 
Ende des Geräts, die unterste vom Beginne der Ausbauchung des Maßkörpers 
mindestens 20 Millimeter entfernt sein. 
Da) wo ein Strich angebracht ist, soll die innere Weite des Halses in 
der Regel für einen Raumgehalt bei 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Kolben 
von mehr als.. 25 0|2001000| 0 2000/8 000 4000 5 000 cem 
bis einschließlich 2550|0 500OO1 OO OO OOO Ooo 5000/ 10 O00 Kem 
nicht mehr betragen als 3% 12 1518 20 25 6 30 35 4050 mm 
Zylindern 
von mehr als ........ 50 100 300 600 1000 15003 0004 000 Cem 
bis einschließlich ...... 50100 3800 600 000 5o0 00000% c em 
nicht mehr betragen als2223301001600 0 0 80 00 00 m 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
2. Vollpipetten mit Fülleinrichtung dürfen beliebige Maßgrößen von 
2 Liter, Vollpipetten ohne Fülleinrichtung beliebige Maßgrößen von 250 Kubik- 
zentimeter abwärts enthalten. Bei Vollpipetten darf der Raumgehalt oben 
durch die Mündung eines Uberlaufrohrs, durch einen herumlaufenden Strich 
oder durch einen Hahn, unten durch die Mündung des Ablaufrohrs, durch einen 
um diese Rohr herumlaufenden Strich oder durch einen Hahn abgeschlossen 
werden. 
Bildet ein Strich die untere Begrenzung des Raumgehalts, so muß er 
sich bei Vorhandensein eines Ablaßhahns mindestens 10 Millimeter über dem 
Hahne, sonst mindestens 5 Millimeter über dem Beginn der Verjüngung des 
Ablaufrohrs befinden. Ist der Raumgehalt oben durch einen Strich abgegrenzt, 
so muß dieser von dem aufgeblasenen Ende mindestens 10 Millimeter entfernt 
sein; bei den Vollpipetten mit Ansaugrohr muß er von dessen oberem Ende 
mindestens einen Abstand von 110 Millimeter haben. 
4 Die innere Weite der Rohre darf bei den Vollpipetten nicht mehr als 
6 Millimeter betragen. 
„ Bei Vollpipetten ohne Ablaufhahn und bei solchen mit Ablaufhahn, wenn 
dieser ganz geöffnet ist, soll die Auslauföffnung eine solche Weite haben, daß die 
Entleerung von Wasser für einen Raumgehalt 
  
  
  
von mehr als .. . 10 50 100 250 500 1 000 ccm 
bis einschließlich 10 50 100 250 500 1000 2000 cem 
Sekunden dauert. 15 bis 20 22 bis 30| 32 bis 40 45 bis 6065 bis 80 00 bis 120|130 bis 180 
  
  
  
  
  
  
Bei Kapillarpipetten darf die Auslaufzeit bis zu 60 Sekunden betragen.
        <pb n="891" />
        LXX 
3. Pyknometer dürfen beliebige Maßgrößen von 250 Küubikzentimeter 
abwärts enthalten. Als untere Begrenzung des Raumgehalts gilt der Boden, 
als obere ein herumlaufender Strich, der sich auf einem vom Maßkörper aus- 
gehenden oder in den Maßkörper eingeschliffenen Rohre befindet. Zulässig ist 
auch die Abgrenzung durch je einen Strich auf zwei Rohren dieser Art oder 
durch einen Strich auf einem Rohre und die Mündung eines zweiten Rohres 
sowie durch den oberen Rand des Gefäßes oder durch einen eingesetzten vollen 
oder durchbohrten Stopfen oder ein als Stopfen dienendes Thermometer. 
4. Zulässig find Hilfsteilungen. Sie dürfen nach einer Seite oder nach 
beiden Seiten einer Marke fortschreiten. Bei Pyknometern darf die Bezifferung 
fehlen. Hilfsteilungen sind auch nach Millimeter und Dezimalteilen von Milli- 
meter sowie nach Kubikmillimeter oder anderen Einheiten (z. B. nach Prozenten) 
zulässig. 
§ 142. * 
Gestalt und Einrichtung der Meßwerkzeuge mit Einteilung. 
1. Einteilungen sind zulässig nach 
O% O% O)os Kubikzentimeter 
O,i 0,2 0)5 » 
1 2 5 7 
10 20 50 
100 200 500 
Auch Prozenteinteilung und Gradeinteilung und entsprechende Bezifferung 
sind zulässig (z. B. bei Butyrometern), wenn auf dem Geräte der Raum an- 
gegeben ist, der der gewählten Einheit entspricht. 
2. Der oberste Teilstrich soll vom oberen Ende des Geräts, ein unterster 
Teilstrich von dem Beginn einer Verjüngung mindestens 20 Millimeter entfernt sein. 
Die Bezifferung erfolgt bei Einteilung in 
on 0)1 1 10 Kubikzentimeter an jedem Zehner- 
0o; 00: 2 20 » : „ Funfer- 
Oos 0)s 5 50 - »2 Zuweier- oder Zehner- 
100 200 500 - »2 einzelnen Striche. 
Auf andere Einteilungen (Prozent, Grad) findet diese Bestimmung sinn- 
gemäße Anwendung. · 
3.DiebeziffertenStrichemüssenganzumdenllmfangdesMeßwetki 
zeugs gezogen sein. Ferner soll bei Bezifferung jedes Lweier= und jedes Zehner- 
striches der Mittelstrich zwischen den beiden bezifferten Strichen etwa über drei 
Fünftel des Umfanges sich erstrecken. Die übrigen Striche sollen etwa die Hälfte 
des Umfanges einnehmen. Sind besondere Ablesungseinrichtungen vorhanden, 
so müssen die kürzesten Striche etwa ein Viertel, die Mittel= und die bezifferten 
Striche etwa drei Fünftel des Umfanges umfassen.
        <pb n="892" />
        IXX 
Bei Geräten mit flachem Querschnitt müssen die längsten Striche sich 
nahrzu über die vordere Fläche, die kürzesten mindestens über die Hälfte dieser 
Fläche erstrecken. · —»...-· 
4. Der Abstand zweier benachbarter Striche darf nicht kleiner sein als 
1 Millimeter. Bei Butyrometern darf er bis zu 0,s Millimeter herabgehen. 
5. Meßgläser sind zulässig mit einem Gesamtraumgehalt von 2 000 Kubik. 
zentimeter abwärts. · 
6. Büretten, Meßpipetten, Meßröhren usw. dürfen einen Gesamtraum- 
gehalt von 300 Kubikzentimeter abwärts haben. 
Bei Büretten und Meßpipetten soll die Auslauföffnung eine solche Weite 
haben, daß die Entleerung von Wasser bei einer Länge der Teilung 
  
  
  
  
  
  
  
von mehr als 20 35 50 70 cm 
bis einschließlich. 20 35 50 70 100 cm 
Sekunden dauert 25 bis 3535 bis 45 45 bis 55 55 bis 7.70 bis 90 
1 
143. 
Bezeichnung. 
1. Der Raumgehalt ist auf den Meßwerkzeugen in Liter, in Milliliter 
oder in Kubikzentimeter zu bezeichnen, und zwar mit dem ausgeschriebenen Worte 
oder den Abkfürzungen 1, ml ccm. 
2. Die Bezeichnung des Naumgehalts geschieht bei Meßwerkzeugen ohne 
Einteilung an jeder eine Maßgröße abgrenzenden Marke. Bei Meßwerkzeugen 
für nur eine Maßgröße kann sie auf der Mitte des Maßkörpers erfolgen. 
3. Auf den Meßwerkzeugen mit Einteilung erfolgt die Bezeichnung des 
Raumgehalts dadurch, daß der Ziffer der höchstbezifferten Marke die Angabe der 
Einheit hinzugefügt wird. Desgleichen muß die Einheit bei Hilfsteilungen hinzu- 
efügt sein. . . 
gg BeiGerätmmitProzenteinteilungmußderoberstensifferdasseichenojw 
z.B.80-»,beisolchenmitGradcinteilungdasZeichenGr.,z.B.8()Gk.,bei- 
gefügt sein. 
4. Uber der obersten Marke oder über oder unter der Inhaltsangabe muß 
die Temperatur, bei der das Meßwerkzeug seinem Sollinhalt entsprechen soll 
(60 8, 138 Nr. 2), z. B. in der Form 0°% C., 15% C., 18°% C., 20°% C. usw., 
aufgebracht sein. Daneben muß angegeben sein, ob das Meßwerkzeug auf Ein- 
guß oder auf Ausguß eingerichtet ist. Die Angabe erfolgt entweder mit dem 
vollen Worte: „Einguß“, „Ausguß“ oder mit den Abkürzungen „Eing.“ E.“) 
„Ausg.“, A.“. Neben dieser Bezeichnung ist noch eine andere fremdsprachliche, 
gleichbedeutende Bezeichnung zulässig. Die zugleich auf Einguß und Ausguß 
eingerichteten Meßwerkzeuge müssen unter der unteren Marke (auf Einguß) und
        <pb n="893" />
        I.XXIV 
5§ 145. 
Stempelung. 
1. Die Stempelung erfolgt mit dem Stempelzeichen unter Hinzufügung 
des Reichsadlers, und zwar bei Meßwerkzeugen ohne Einteilung in der Nähe 
der Bezeichnung des Gesamtraumgehalts neben, über oder unter ihr, bei den 
Meßwerkzeugen mit Einteilung an den Begrenzungsmarken. Ferner erhalten alle 
Begrenzungshähne und Begrenzungsspitzen (Ablaufspitzen, Uberlaufspitzen), soweit 
sie zugänglich sind, ein Stempelzeichen (ohne Adler) möglichst nahe ihrer Mün- 
dung. Das Jahreszeichen wird in der Regel einem Stempelzeichen mit dem 
Reichsadler beigefügt. 
2. Die Maßkörper und alle zu einem Meßwerkzeuge gehörenden abnehm- 
baren Teile, wie Spitzen, Hähne, Stopfen und dergleichen, werden mit einer, 
und zwar der gleichen Nummer versehen. 
3. Zulässig ist, das Meßwerkzeug mit der Bezeichnung C#— Inter- 
nationaler Congreß, International Congress — oder C# — Congres Inter- 
national, Congresso Internazionale — zu versehen. 
B. Mefßwerkzeuge für chemische und physikalische Gasbestimmungen. 
146. 
Zulässige Meßwerkzeuge. 
I. Meßwerkzeuge ohne Einteilung für eine oder für mehrere Maßgrößen: 
a) Gas-Meßkugeln, 
b) Gas-Pipetten, 
II. Meßwerkzeuge mit Einteilung: 
1. Meßwerkzeuge mit Einteilung nach Maßgrößen. 
e) Gas-Meßpipetten, - 
d) Gas-Büretten, 
c) Gas-Meßröhren (Absorptionsröhren, Eudiometer, Nitrometer 
und dergleichen). 
2. Meßwerkzeuge mit Einteilung nach Längen (Zentimeter, Milli- 
meter usw.). 
s) Druckröhren und dergleichen. 
§ 147. 
Maßeinheit und Naumgehalt. 
1. Hinsichtlich der Maßeinheit und der Temperatur, bei der der Naum- 
gehalt der Meßwerkzeuge seinem Sollwert entsprechen soll, gelten die Vorschriften 
des § 138 Nr. 1 und 2.
        <pb n="894" />
        LXXV 
2. Der Raumgehalt der Meßwerkzeuge wird abgegrenzt durch eine Ab- 
sperrflüssigkeit. Als Absperrflüssigkeiten gelten in der Regel Quecksilber oder 
Wasser, jedoch sind auch andere Absperrflüssigkeiten zulässig. 
3. Als Grenze der Absperrflüssigkeit gilt deren Meniskus, und zwar bei 
Quecksilber seine höchste Stelle, bei durchsichtigen benetzenden Flüssigkeiten seine 
tiefste Stelle, bei undurchsichtigen benetzenden Flüssigkeiten sein Rand. 
4. Der Raumgehalt der Geräte mit benetzender Absperrflüssigkeit soll 
seinem Sollwert nach beendetem Nachlauf der Flüssigkeit entsprechen. 
18. 
Gestalt, Einrichtung und Bezeichnung. 
1. Die Meßwerkzeuge für chemische und physikalische Untersuchungen haben 
den Vorschriften im § 140 Nr. 1 bis 5 und Nr. 7 bis 10 und im 9 143 zu 
entsprechen. 
2. Zulässig ist es, bei den Meßwerkzeugen ohne Einteilung mehrere Kugeln 
oder Pipetten miteinander zu einem Geräte zu verbinden, und zwar beliebig für 
eine Maßgröße oder für mehrere Maßgrößen. 
3. Bei den Meßwerkzeugen mit Einteilung nach Maßgrößen sind auch 
Einteilungen nach anderen Einheiten als der Raumeinheit zulässig, z. B. nach 
Prozenten des Gesamtinhalts, wenn auf dem Meßwerkzeuge das Verhältnis zum 
Liter oder Milliliter angegeben ist. 
Die Einteilung kann beliebig fortlaufend, sie kann auch unterbrochen oder 
unvollständig sein. · 
4. Auf dem Gerät ist die Sperrflüssigkeit anzugeben, für welche es bestimmt 
ist, wobei auch übliche Abkürzungen benutzt werden dürfen (z. B. Wasser H.O, 
Quecksilber, Hg benetzt, Hg trocken). Die Angabe unterbleibt bei Geräten mit 
Längeneinteilung. 
149. 
Fehlergrenzen. 
1. Als Fehlergrenzen gelten diejenigen, welche im § 144 für Meßwerkzeuge 
für chemische und physikalische Untersuchungen entsprechender Art festgestellt sind, 
wobei Meßkugeln wie Kolben zu behandeln sind. 
2. Für geteilte Meßwerkzeuge, deren Einrichtung von derjenigen entsprechender 
Meßwerkzeuge für chemische und physikalische Untersuchungen abweicht, gilt als 
Fehlergrenze für jeden Teilabschnitt wie für den Gesamtinhalt der Sollwert eines 
Abschnitts von 1 Millimeter Länge. Liegen die Grenzmarken eines Abschnitts 
in Teilen mit verschiedenem Durchmesser, so ist dieser Sollwert für die Stelle 
mit dem größeren Durchmesser anzusetzen. 
3. Meßwerkzeuge mit Längeneinteilung sollen ohne ersichtliche Einteilungs- 
fehler sein, dürfen jedoch nur mit einem Schein, der die in der Prüfung er- 
mittelten Fehlerangaben enthält, abgegeben werden.
        <pb n="895" />
        LXXVI 
§ 150. 
Stempelung. 
Die Stempelung geschieht wie bei den Meßwerkzeugen für chemische und 
physikalische Untersuchungen (6 145). 
Inkrafttreten. 
§ 151. 
Vorstehende Eichordnung tritt gleichzeitig mit der Maß- und Gewichts- 
ordnung vom 30. Mai 1908 in Kraft. 
Berlin, den 8. November 1911. 
Kaiserliche Normal-Eichungskommission. 
Robolski. 
 
Berlin, dedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="896" />
        — 961 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
A 63. 
Inhalt: Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxemburg wegen Begründung 
einer Gemeinschaft der Essigsäureverbrauchsabgabe. S. vo1. — Bekanntmachung, betreffend die 
Ratifikation des Internationalen Funkenkelegraphenvertrags vom 3. November 1906 durch Persien, 
den Beitritt Persiens zum Zusatzabkommen vom gleichen Tage und den Beitritt der Belgischen 
Kongo-Kolonie zu beiden Abkommen. S. vos. — Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation 
des am 6. Juli 1906 in Genf unterzeichneten Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten 
und Kranken bei den im Felde stehenden Heeren durch Portugal. S. 964. 
  
(Nr. 3965.) Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxem- 
burg wegen Begründung einer Gemeinschaft der Essigsäureverbrauchsabgabe. 
Vom 15. September 1911. 
In Großherzogtume Luxemburg ist durch ein öffentliches Verwaltungsreglement, 
das mit dem §9 110 des deutschen Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909 
und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen dem Inhalt nach überein- 
stimmt, eine Verbrauchsabgabe von Essigsäure eingeführt worden. Mit Rücksicht 
hierauf soll vom 1. Oktober 1909 ab zwischen dem Deutschen Reiche und dem 
Großherzogtume Luxemburg eine Gemeinschaft der Essigsäureverbrauchsabgabe ein- 
treten. Die Unterzeichneten, 
Graf Ulrich von Schwerin, Legationsrat, außerordentlicher Gesandter 
und bevollmächtigter Minister zu Luxemburg, 
4 namens der Kaiserlich Deutschen Regierung, 
un 
Dr. Mongenast, Großherzoglich Luxemburgischer Generaldirektor der 
Finanzen, 
namens der Großherzoglich Luxemburgischen Regierung, 
haben zu diesem Zwecke, unter Vorbehalt der Genehmigung ihrer Regierungen, 
das nachstehende Abkommen getroffen: 
Artikel 1. 
Für Essigsäure, die im Deutschen Reiche oder im Großherzogtume Luxem- 
burg aus Holzessig oder essigsauren Salzen gewonnen worden und nach Ent. 
Reichs-esetzbl. 1911. 157 
Ausgegeben zu Berlin den 8. Dezember 1911.
        <pb n="897" />
        — 962 — 
richtung der Verbrauchsabgabe, oder weil nur zu gewerblichen Zwecken geeignet, 
aus der amtlichen überwachune getreten ist, wird zwischen beiden Ländern völlige 
Freiheit des Verkehrs bestehen. 
Artikel 2. 
Unversteuerte, zu Genußzwecken geeignete Essigsäure der im Artikel 1 be. 
zeichneten Art darf aus dem Deutschen Reiche in das Großherzogtum Luxemburg 
und umgekehrt nur zur Verwendung zu gewerblichen Zwecken oder zur Ausfuhr 
und nur an Gewerbtreibende, denen die steuerfreie Verwendung gestattet ist, oder 
an Zwischenhändler, die sich im Besitz eines Essigsäure-Verkaufserlaubnisscheins 
befinden, und nur unter den hierfür vorgeschriebenen Uberwachungsmaßnahmen 
versandt werden. 
  
Artikel 3. 
Der gemeinsame Ertrag der Essigsäureverbrauchsabgabe (einschließlich der 
Essigsäurenachsteuer) wird zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzog- 
tume Luxemburg nach der bei der letzten Volkszählung ermittelten Kopfzahl der 
Bevölkerung ihrer der Gesetzgebung über die Besteuerung der Essigsäure unter- 
worfenen Gebiete verteilt. 
Dieser Ertrag besteht aus der gesamten beiderseitigen Einnahme aus der 
Essigsäureverbrauchsabgabe nach Abzug: 
1. der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsbestimmungen beruhenden 
Steuervergütungen und Steuerermäßigungen; 
2. der Rückzahlungen aus unrichtigen Erhebungen; 
3. der Erhebungs= und Verwaltungskosten; diese find für das Großherzog- 
tum Luxemburg nach den gleichen Grundsätzen zu bemessen wie für die 
Bundesstaaten des Deutschen Reichs. 
Artikel 4. 
Dem Deutschen Reiche bleibt unbenommen, wegen der an sein Zoll- und 
Steuergebiet angeschlossenen österreichischen Gemeinden mit Osterreich in eine Ge- 
meinschaft der Essigsäureverbrauchsabgabe zu treten. In diesem Falle wird bei 
der Abrechnung mit Luxemburg die Bevölkerung der betreffenden österreichischen 
Gebietsteile der Bevölkerung des Deutschen Reichs (Artikel 3 Abs. 1) hinzugerechnet. 
Artikel 5. 
Das vorstehende Abkommen gilt für die Dauer des Anschlusses des Groß- 
herzogtums Luxemburg an das deutsche ollgebiet. 
Jeder Teil ist jedoch befugt, dieses Abkommen mit einjähriger Frist für 
den 1. April jedes Jahres zu kündigen oder, falls die im Deutschen Reiche oder
        <pb n="898" />
        — 963 — 
im Großherzogtume Luxemburg bestehende Gesetzgebung über die Besteuerung der 
aus Holzessig oder essigsauren Salzen gewonnenen Essigsäure geändert wird) mit 
dem Inkrafttreten der Anderung von der Vereinbarung zurückzutreten. 
Geschehen zu Luxemburg in doppelter Ausfertigung am 15. September 1911. 
(L. S.) Schwerin. (L. S.) Mongenast. 
  
  
Nachdem der Bundesrat dem vorstehenden Abkommen die Zustimmung 
erteilt hat, ist es von den beiderseitigen Regierungen genehmigt worden. Die 
Auswechselung der Genehmigungserklärungen hat stattgefunden. 
  
(Nr. 3966.) Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des Internationalen Funkentelegraphen= 
vertrags vom 3. November 1906 durch Persien, den Beitritt Persiens zum 
Zusatzabkommen vom gleichen Tage und den Beitritt der Belgischen Kongo- 
Kolonie zu beiden Abkommen. Vom 21. November 1911. 
D. Internationale Funkentelegraphenvertrag vom 3. November 1906 nebst 
dem Schlußprotokolle vom gleichen Tage (Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 411 ff.) ist 
nunmehr auch von Persien ratifiziert worden. Persien ist ferner durch Ratifikation 
des von ihm nicht vollzogenen Zusatzabkommens diesem nachträglich beigetreten. 
Die persische Ratifikationsurkunde ist in Gemäßheit des Artikel 23 des 
Hauptvertrags und des Artikel III des Zusatzabkommens in Berlin niedergelegt 
worden. - 
Belgien ist für seine Kongo-Kolonie dem Funkentelegraphenvertrag und dem 
Zusatzabkommen mit Wirkung vom 1. Januar 1912 beigetreten. 
Berlin, den 21. November 1911. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Kiderlen-Waechter.
        <pb n="899" />
        — 964 — 
(Nr. 3967.) Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 6. Juli 1906 in Genf 
unterzeichneten Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten 
und Kranken bei den im Felde stehenden Heeren durch Portugal. Vom 
27. November 1911. 
D im Reichs-Gesetzblatte von 1907 Seite 279 abgedruckte, am 6. Juli 1906 
in Genf unterzeichnete Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten 
und Kranken bei den im Felde stehenden Heeren ist von Portugal ratifiziert 
worden;) die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde ist am 12. Juli 1911 in 
Bern erfolgt. 
Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 26. August 
1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 896) an. 
Berlin, den 27. November 1911. 
  
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Kiderlen-Weaechter. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln mur die Pofstanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="900" />
        — 965 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Juhalt: Verordnung, betreffend die Auflösung des Reichstags. S. veS. — Verordnung, betreffend 
die Wahlen zum Reichstag. S. 966. " 
  
  
  
  
  
(Nr. 3968.) Verordnung, betreffend die Auflösung des Reichstags. Vom 7. Dezember 1911. 
Wir Wilhelm z von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2. 
verordnen auf Grund des nach Artikel 24 der Verfassung des Deutschen Reichs 
vom Bundesrat unter Unserer Zustimmung gefaßten Beschlusses, im Namen des 
Reichs, was folgt: # 
Der Reichstag wird hierdurch aufgelöst. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Primkenau, den 7. Dezember 1911. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
. 
(Nr. 3969.) Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstag. Vom 8. Dezember 1911. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen ##. 
verordnen auf Grund der Vorschrift im § 14 des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869, 
im Namen des Reichs, was folgt: 
Die Wahlen zum Reichstag sind am 12. Januar 1912 vorzunehmen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Primkenau, den 8. Dezember 1911. 
L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
Den Bezug des Reichs= Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1911. #. « 158 
Ausgegeben zu Berlin den 8. Dezember 1911.
        <pb n="901" />
        <pb n="902" />
        — 967 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
3# 65. 
Juhalt: Bestimmung des Reichskanzlers über die Festsetzung von Pauschvergütungen für Dienstreisen nach 
nahegelegenen Orten. S. v7. — Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, 
Mustern und Warenzeichen auf der Bayerischen Gewerbeschan 1912 in München. S. voo. 
  
  
  
  
  
  
(Nr. 3970.) Bestimmung des Reichskanzlers über die Festsetzung von Pauschvergütungen für 
Dienstreisen nach nahegelegenen Orten. Vom 30. November 1911. 
A.# Grund des §9 13 der Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhr- 
kosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten, in der Fußzung vom 8. Sep- 
tember 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 993) wird folgendes bestimmt: 
1. 
Für Dienstreisen nach nahegelegenen Orten und zurück, die mit der 
Eisenbahn) der Kleinbahn oder dem Schiffe ausgeführt werden und an demselben 
Tage angetreten und beendet werden können,) werden an Stelle der verordnungs- 
mäßigen Tagegelder und Fuhrkosten die im 9 2 festgesetzten Pauschvergütungen 
ewährt. 
(e) Als nahegelegen im Sinne dieser Bestimmungen gilt ein Ort, wenn 
die bei einer Berechnung der Fuhrkosten maßgebende Entfernung zwischen ihm 
und dem Wohnort (bei Reisen, die am Urlaubsort angetreten und beendet werden, 
zwischen ihm und dem Urlaubsorte) nicht mehr als 30 Kilometer beträgt und 
wenn zwischen beiden Orten ein Vorort-, Stadt-, Ring= oder Straßenbahn- 
verkehr besteht oder in sonstiger Weise mit den im Abs. 1 genannten Verkehrs- 
mitteln täglich von 6 Uhr morgens ab in jeder der beiden Reiserichtungen eine 
mindestens achtmalige fahrplanmäßige Verbindung vorhanden ist. Werden auf 
einer Reise mehrere Geschäftsorte berührt, so gelten sie als nahegelegen, wenn 
jeder einzelne Geschäftsort von dem Wohnort (Urlaubsort) wenigstens in einer 
Reiserichtung nicht mehr als 30 Kilometer entferntliegt und wenn zwischen den 
einzelnen Orten in beiden Reiserichtungen die im vorstehenden Satze angegebenen 
günstigen Verkehrsverbindungen bestehen. 
6) Die Pauschvergütung nach § 2 wird auch gewährt, wenn die Dienst- 
geschäfte an einem nahegelegenen Orte nicht an einem Tage beendet werden und 
der täglichen Rückkehr des Beamten nichts entgegensteht. 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 159 
Ausgegeben zu Berlin den 12. Dezember 1911.
        <pb n="903" />
        — 968 — 
82. 
(Es erhalten die im 8 1 der eingangs bezeichneten Verordnung ge- 
nannten Beamten 
unter L. . .. . . . . . . . . .. 16 Mark, 
- II . . . . . . . ... . . .. 14 
» III . . .. . .. . . . . . .. 12„ 
:e: .. . ..... .. . . .. 11 „ 
:„ WW.„ 8 „ 
„: UU. 7 2 
: VII .. 5 ao 
Die Pauschvergütung der Beamten unter I bis IV erhöht sich um 2 Mark, 
wenn für die ganze Strecke der Fahrpreis für die erste Eisenbahnwagenklasse 
bezahlt ist, die der Beamten unter V bis VI um 1 Mark, wenn für die ganze 
Strecke der Fahrpreis für die zweite Eisenbahnwagenklasse oder die erste Schiffs- 
klasse bezahlt ist. 
() Sind dem Beamten auf der ganzen Strecke die von ihm benutzten 
Verkehrsmittel (§ 1 Abs. 1) unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden, so be- 
trägt die Pauschvergütung 
bei I. .. . . ... .. . ... 14,50 Mark, 
» II .. . . .. . . . . . ... 12/% „ 
v III .............. 10,50 v 
IV .............. 9,50 v 
„ WW. 7 v 
» VI .. . ..... .. . . .. 6 » 
» VII . . . . . . . . . . . . .. 4 » 
(3) Abersteigen die in den vorstehenden Absätzen festgesetzten Pauschvergütungen 
diejenigen Beträge, welche den Beamten nach den sonst anzuwendenden Vorschriften 
zustehen würden, so erhalten sie nur die geringeren Beträge. 
83. 
Die im 62 Abs. 1 bezeichneten Pauschvergütungen werden auch gewährt, 
wenn der Beamte die Eisenbahn, die Kleinbahn oder das Schiff nicht benutzt 
hat. Hat aber der Beamte dabei statt der Eisenbahn, der Kleinbahn oder des 
Schiffes ein unentgeltlich gestelltes Verkehrsmittel benutzt, dessen Kosten aus staat- 
lichen Kassen bestritten werden, so erhält er die im § 2 Abs. 2 bezeichnete Pausch- 
vergütung. 
6(4. . 
(1)AuslagendesBeamtenfürdieBeförderungvonAkten,Kakten,Gei 
räten usw., deren er zur Erledigung des Dienstgeschäfts bedarf, sowie Schnellzugs- 
zuschläge werden gesondert erstattet.
        <pb n="904" />
        — 969 — 
(D Hat der Beamte auf der Dienstreise höhere Beträge aufwenden müssen, 
als die Pauschvergütung beträgt, so werden ihm die Mehrauslagen bis zur Höhe 
der Vergütung, welche nach den sonst anzuwendenden Vorschriften zu gewähren 
wäre, erstattet. Der Beamte hat zu diesem Zwecke seine Auslagen nach den 
einzelnen Arten summarisch geordnet anzugeben; eine Belegung ist nicht erforderlich. 
5. 
Diese Bestimmungen gelten nicht für Reisen, für welche an Stelle der in 
der eingangs bezeichneten Verordnung vorgesehenen Tagegelder und Fuhrkosten 
durch Kaiserliche Verordnung oder gemäß § 12 Abs. 2 oder § 13 der eingangs 
genannten Verordnung anderweitige Beträge in anderer als der in dieser Verfügung 
vorgesehenen Weise festgesetzt sind oder festgesetzt werden. 
86. 
Diese Bestimmungen gelten nicht für Reisen, die zur Erledigung von 
Dienstgeschäften im Ausland ganz oder teilweise außerhalb des Reichsgebiets aus- 
geführt werden. 
Berlin, den 30. November 1911. 
  
  
Der Reichskanzler. 
von Bethmann Hollweg. 
  
7—-—1.-..— 
(Nr. 3971.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- 
zeichen auf der Bayerischen Gewerbeschau 1912 in München. Vom 2. De- 
zember 1911. 
D. durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) vorgesehene 
Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die im Jahre 
1912 in München stattfindende Bayerische Gewerbeschau. 
Berlin, den 2. Dezember 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Richter. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsbruckerei.
        <pb n="905" />
        <pb n="906" />
        — 971 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
I# 66. 
Juhalt: Bekanntmachung, betreffend den Beitritt von Janzibar zu der internationalen Ubereinkunft über 
Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbsieber vom 3. Dezember 1903. S. o71. — Bekannt- 
machung über die Vereinbarung mit Japan vom 7. Jull 1911 zur vorläufigen Regelung des Kon- 
sulatwesens. S. 971. — Bekanntmachung über die RNatifikation von elf auf der weiten 
Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907 durch Portugal. S. o77. 
  
  
(Nr. 3972.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt von Zanzibar zu der internationalen 
Ubereinkunft über Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber vom 
3. Dezember 1903 (Reichs-Gesetzbl. 1907 S. 425). Vom 11. Dezember 1911. 
D. Königlich Großbritannische Regierung hat der Regierung der Französischen 
Republik angegeigt daß die Bestimmungen der internationalen Ubereinkunft, be- 
treffend Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber, vom 3. Dezember 190= 
auf Zanzibar anwendbar sind. 
Berlin, den 11. Dezember 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
von Koerner. 
—..—1 
  
(Nr. 3973.) Bekanntmachung über die Vereinbarung mit Japan vom 7. Juli 1911 zur vor- 
läufigen Regelung des Konsulatwesens. Vom 14. Dezember 1911. 
D. durch Notenaustausch zwischen dem Kaiserlichen Geschäftsträger in Tokio 
und dem Kaiserlich Japanischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten zu- 
stande gekommene Vereinbarung mit Japan vom 7. Juli 1911 zur vorläufigen 
Regelung des Konsulatwesens (Reichs-Gesetzbl. S. 867) ist vom Reichstag gemäß 
Abs. 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 251) genehmigt worden. 
Berlin, den 14. Dezember 1911. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Kiderlen-Waechter. 
Relchs-Gesetzbl. 1911. 160 
Ausgegeben zu Berlin den 22. Dezember 1911.
        <pb n="907" />
        — 972 — 
(Nr. 3974.) Bekanntmachung über die Ratifikation von elf auf der Zweiten Haager Friedens- 
konferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907 durch Portugal. 
Vom 14. Dezember 1911. 
D. im Reichs-Gesetzblatte von 1910 S. 5 bis 375 abgedruckten, auf der 
Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen zwölf Abkommen vom 18. Ok. 
tober 1907 sind, mit Ausnahme des dort auf S. 231 bis 255 abgedruckten 
Abkommens über die Legung von unterseeischen selbsttätigen Kontaktminen, von 
Portugal ratifiziert worden. Die Königlich Niederländische Regierung hat die 
schriftliche Anzeige über die Ratifikation nebst der Ratifikationsurkunde am 
13. April 1911 erhalten. 
Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 18. Ok, 
tober 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 914) an. 
Berlin, den 14. Dezember 1911. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Kiderlen-Wonechter. 
  
  
Der Bezus des Neichs= Gesetzblatte vermitteln u## die Postam##twie- 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Meichsdruckerei.
        <pb n="908" />
        — 975 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
68. 
Jnhalt: Gesepg, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. S. 975. — Bekanntmachung, 
betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. S. 9758. — Hausarbeitgeset. 
S. e. — Geseh, betreffend die Aufhebung des Hilfskassengesetzes. S. 985. — Versicherungs- 
gesetz für Angestellte. S. ös##. 
  
  
(Nr. 3978.) Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. Vom 20. De- 
zember 1911. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen Xx. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags) für die Zeit nach dem 31. Dezember 1911, was foldgt: 
Der Vundesrat wird ermächtigt, den Angehörigen und den Er- 
zeugnissen des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland 
sowie den Angehörigen und den Erzeugnissen britischer Kolonien und 
auswärtiger Besitzungen bis zum 31. Dezember 1913 diejenigen Vor- 
teile einzuräumen) die seitens des Reichs den Angehörigen oder den 
Exzeugnissen des meistbegünstigten Landes gewährt werden. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1912 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 20. Dezember 1911. 
(L. S.) Wilhelm. 
Delbrück. 
(Nr. 3979.) Bekanntmachung, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. Vom 
  
23. Dezember 1911. 
A. Grund des vorstehenden Gesetzes hat der Bundesrat beschlossen, die Geltungs- 
dauer der in den Bekanntmachungen vom 11.Juni 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 205) 
und vom 24. Februar 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 459) enthaltenen Bestimmungen 
für die Zeit nach dem 31. Dezember 1911 bis auf weiteres zu verlängern. 
Berlin, den 23. Dezember 1911. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
Reichs= Gesehbl. 1911. 162 
Ausgegeben zu Berlin den 28. Dezember 1911.
        <pb n="909" />
        — 976 — 
(Nr. 3980.) Hausarbeitgesetz. Vom 20. Dezember 1911. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
E 1. 
Für Werkstätten, in denen 
1. jemand ausschließlich zu seiner Familie gehörige Personen gewerblich 
beschäftigt, 
2. eine oder mehrere Personen gewerbliche Arbeit verrichten, ohne von 
einem den Werkstattbetrieb leitenden Arbeitgeber beschäftigt zu sein, 
gelten neben den bestehenden reichsrechtlichen Vorschriften die Vorschriften dieses 
Gesetzes. Ausgenommen bleiben Werkstätten, in denen ausschließlich für den per- 
sönlichen Bedarf des Bestellers oder seiner Angehörigen gearbeitet wird. 
Die im Abs. 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Personen soweit sie nicht nach Satz 2 
ausgenommen sind, gelten als Hausarbeiter im Sinne der folgenden Vorschriften. 
2. 
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als 
1. Werkstätten neben den Werkstätten im Sinne des 9 105b Abs. 1 der 
Gewerbeordnung Räume, die zum Schlafen, Wohnen oder Kochen 
dienen, wenn darin gewerbliche Arbeit verrichtet wird, sowie im Freien 
gelegene gewerbliche Arbeitstellen, 
2. gewerbliche Beschäftigung oder Arbeit jede Tätigkeit, die als gewerblich 
im Sinne der Gewerbeordnung anzusehen ist, 
3. Gewerbe die Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung, 
4. Gewerbeaufsichtsbeamte die Gewerbeaufsichtsbeamten im Sinne des 
§ 139b der Gewerbeordnung. 
83. 
In denjenigen Räumen, in welchen Arbeit für Hausarbeiter ausgegeben 
oder Arbeit solcher Personen abgenommen wird, muß, soweit es sich nicht um 
Werkstätten der im 5 1 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Art handelt, den Hausarbeitern 
durch offene Auslage von Lohnverzeichnissen oder Aushängen von Lohntafeln die 
Möglichkeit gegeben sein, sich über die für die einzelnen in diesen Räumen zur 
Ausgabe gelangenden Arbeiten jeweilig gezahlten Löhne zu unterrichten. Für das 
Ausarbeiten neuer Muster gilt diese Bestimmung nicht.
        <pb n="910" />
        — 977 — 
Der Bundesrat kann zur Ausführung dieser Bestimmung nähere Anord— 
nungen erlassen, gegebenenfalls für einzelne Bezirke. Er kann für bestimmte Ge- 
werbezweige oder Betriebsarten auf Antrag Beteiligter Ausnahmen gewähren. 
Der Bundesrat kann vorschreiben, daß, soweit das Arbeitsentgelt in Preisen 
zum Ausdruck kommt, die Preise gemäß Abs. 1, 2 bekanntgegeben werden. 
Die Bestimmungen des Bundesrats werden durch das Reichs-Gesetzblatt 
veröffentlicht und dem Reichstag zur Kenntnisnahme vorgelegt. 
4. 
Wer Arbeit für Hausarbeiter ausgibt, ist, soweit nicht die Ausgabe in 
Werkstätten der im § 1 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Art stattfindet, verpflichtet, 
hierbei denjenigen, welche die Arbeit entgegennehmen, auf seine Kosten Lohnbücher 
oder Arbeitszettel auszuhändigen, welche Art und Umfang der Arbeit sowie die 
dafür festgesetzten Löhne oder Preise enthalten. Für das Ausarbeiten neuer Muster 
gilt diese Bestimmung nicht. 
Für einzelne Gewerbezweige, Betriebsarten oder besondere Gruppen von 
Betrieben oder Hausarbeitern kann der Bundesrat auf Antrag Beteiligter Aus- 
nahmen gewähren. 
Soweit der Bundesrat auf Grund von § 114 ade Gewerbeordnung Lohn- 
bücher oder Arbeitszettel vorgeschrieben hat, gelten die Vorschriften des Abs. 1) 2 nicht. 
5. 
Die zuständige Polizeibehörde kann auf Antrag des Gewerbeaufsichtsbeamten 
durch Verfügung für einzelne Gewerbebetriebe hinsichtlich der Einrichtung der 
Betriebsstätte und der Regelung des Betriebs in den im 9 3 Abs. 1 bezeichneten 
Räumen anordnen, was zur Vermeidung einer durch die Natur des Betriebs 
nicht gerechtfertigten Zeitversäumnis der Hausarbeiter bei der Empfangnahme oder 
Ablieferung von Arbeit erforderlich und nach der Natur der Anlage ausführbar 
erscheint. Für die Ausführung ist eine angemessene Frist zu setzen. 
Für Betriebe, die bei Erlaß dieses Gesetzes bereits bestehen, sind, solange 
sie nicht erweitert oder wesentlich verändert werden, nur solche Anforderungen 
zulässig, welche ohne unverhältnismäßige Aufwendungen ausführbar sind. 
Gegen die Verfügung ist binnen zwei Wochen die Beschwerde an die höhere 
Verwaltungsbehörde zulässig; diese entscheidet endgültig. 
86. 
Soweit sich in einzelnen Gewerbezweigen aus der Art der Beschäftigung Ge— 
fahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit ergeben, kann auf Antrag des Gewerbe- 
aufsichtsbeamten die zuständige Polizeibehörde durch Verfügung für einzelne Werk- 
stätten diejenigen Maßnahmen anordnen, welche zur Durchführung der folgenden 
Grundsätze erforderlich sind: 
1. Die Werkstätten, einschließlich der Betriebsvorrichtungen, Maschinen und 
Gerätschaften, sind so einzurichten und zu unterhalten, daß die Haus- 
162“
        <pb n="911" />
        — 978 — 
arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit so weit geschühz 
sind, wie es die Natur des Betriebs gestattet. 
Insbesondere ist für genügendes Licht, ausreichenden Lustraum 
und Luftwechsel, Beseitigung des bei dem Betrieb entstehenden Staubes, 
der dabei entwickelten Dünste und Gase sowie der dabei entstehenden 
Abfälle zu sorgen. 
Zum Schutze gegen gefährliche Berührungen mit Maschinen 
oder Maschinenteilen sowie gegen andere in der Natur der Betriebs- 
stätte oder des Betriebs liegende Gefahren sind die erforderlichen Vor- 
richtungen herzustellen. 
2. Auf Gesundheit und Sittlichkeit der männlichen Hausarbeiter unter 
achtzehn Jahren und der Hausarbeiterinnen sind diejenigen besonderen 
Rücksichten zu nehmen) welche durch Alter und Geschlecht dieser Ar- 
beiter geboten sind. 
3. Arbeiten, bei denen dies zur Verhütung von Gefahren für Leben oder 
Gesundheit erforderlich ist, dürfen nur in solchen Räumen verrichtet 
werden, welche ausschließlich hierfür benutzt werden. 
Zur Durchführung der Nr. 2 kann über die Vorschriften im § 5 Abs. 1, § 13 
Abs. 1, 2 des Gesetzes, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben, vom 
30. März 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 113) hinaus die Beschäftigung von eigenen 
oder fremden Kindern im Sinne jenes Gesetzes von der Vollendung eines höheren 
Lebensalters abhängig gemacht oder ganz verboten werden. Für andere Haus- 
arbeiter unter 16 Jahren kann Beginn und Ende der zulässigen täglichen Arbeits- 
zeit sowie Dauer und Lage der Pausen vorgeschrieben werden. Ferner kann die 
Beschäftigung an Sonn= und Festtagen sowie während der von dem ordentlichen 
Seelsorger für den Katechumenen-, Konfirmanden-, Beicht= und Kommunion-= 
unterricht bestimmten Stunden verboten werden. 
87. 
Soweit sich in einzelnen Gewerbezweigen, insbesondere solchen, welche der 
Herstellung, Verarbeitung oder Verpackung von Nahrungs= oder Genußmitteln 
dienen, Gefahren für die öffentliche Gesundheit ergeben, kann die zuständige 
Polizeibehörde durch Verfügung für einzelne Werkstätten anordnen) wie diese und 
die Lagerräume einschließlich der Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Gerät- 
schaften einzurichten und zu unterhalten sind, und wie der Betrieb zu regeln ist) 
um die Gefahren auszuschließen. 
Außerdem kann die Polizeibehörde anordnen, daß Räume, in denen 
Nahrungs= oder Genußmittel hergestellt oder verarbeitet werden, zu bestimmten 
anderen Zwecken nicht benutzt werden dürfen. 
Die Bestimmungen des Abs. 1, 2 finden auch auf die im &amp; 1 Abs. 1 Satz 2 
aufgeführten Werkstätten Anwendung.
        <pb n="912" />
        — 979 — 
1#8—6 
Soweit nicht die Anordnungen gemäß §§ 6, 7 die Beseitigung einer 
* Gefahr bezwecken, ist für die Ausführung eine angemessene Frist 
u lassen. 
Für Betriebe, die bei Erlaß dieses Gesetzes bereits bestehen, sind, solange 
sie nicht erweitert oder wesentlich verändert werden, nur solche Anforderungen 
zulässig, welche zur Beseitigung erheblicher, Leben oder Gesundheit der Haus- 
arbeiter oder die öffentliche Gesundheit gefährdender Mißstände erforderlich oder 
ohne unverhältnismäßige Aufwendungen ausführbar sind. 
6 9. 
Die Verfügungen auf Grund der §§ 6) 7 sind an denjenigen zu richten, 
welcher bes Verfügungsrecht über den als Werkstätte oder Lagerraum benutzten 
aum hat. 
Verfügungen zur Regelung des Betriebs auf Grund des § 7 Abs. 1 sind 
im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 2 an die Hausarbeiter zu richten. 
Gegen die Verfügung ist binnen zwei Wochen die Beschwerde an die höhere 
Verwaltungsbehörde zulässig; diese entscheidet endgültig. 
&amp; 10. 
Der Bundesrat kann bestimmen, welchen Anforderungen in einzelnen Arten 
der in 98 6, 7 bezeichneten Werkstätten oder Lagerräume zur Durchführung der 
dort aufgestellten Grundsätze zu genügen ist. 
Er kann die Verrichtung solcher Arbeiten in der Hausarbeit verbieten, 
welche mit erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit der Haus- 
arbeiter oder für die öffentliche Gesundheit verbunden sind. 
Soweit nicht der Bundesrat Bestimmungen erläßt, kann die Landeszentral- 
behörde oder nach Anhören beteiligter Gewerbetreibender und Hausarbeiter die 
zuständige Polizeibehörde durch Polizeiverordnung sie erlassen. 
Bundesrat und Landeszentralbehörde können ihre Bestimmungen auch für 
einzelne Bezirke erlassen. 
Die Bestimmungen des Bundesrats werden durch das Reichs-Gesetzblatt 
veröffentlicht und dem Reichstag zur Kenntnisnahme vorgelegt. 
  
11. 
Für die Beobachtung der auf Grund der §§ 6, 7) 10 getroffenen An- 
ordnungen ist derjenige verantwortlich, welcher das Verfügungsrecht über den 
als Werkstätte oder Lagerraum benutzten Raum hat. Für die Beobachtung der 
Anordnungen zur Regelung des Betriebs auf Grund des 87 Abs. 1, §# 9 Abs. 2, 
10 sind in den Fällen des 9 1 Abs. 1 Nr. 2 nur die Hausarbeiter selbst ver- 
antwortlich.
        <pb n="913" />
        — 983 — 
errichtet, so werden die Kosten nach Vereinbarung der beteiligten Landesregierungen 
verteilt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Bundesrat. 
Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, wieweit Gemeinden, Kommunal= 
verbände oder die gesetzlichen Handelsvertretungen ihre Geschäftsräume nebst 
Heizung und Beleuchtung den Fachausschüssen unentgeltlich zur Verfügung stellen 
müssen. 
26. 
Welche Behörden unter der Bezeichnung: 
höhere Verwaltungsbehörde, Polizeibehörde, Ortspolizeibehörde 
zu verstehen sind, wird von der Zentralbehörde jedes Bundesstaats für dessen 
Gebiet bekannt gemacht. 
827. 
Der den Hausarbeitern gewährte Entgelt ist Vergütung für Arbeiten oder 
Dienste, welche auf Grund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses geleistet werden, 
im Sinne des Gesetzes, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienst- 
lohns. 
. . §28. 
WerdenzurDutchführungdes§6Abs.2Satz1endgültigerlassenen 
Verfügungenodergemäß§10Abs.1,39etroffenenBestinnnungenzuwider- 
handelt, wird bestraft, 
1. wenn es sich um fremde Kinder handelt, mit Geldstrafe bis zu zwei- 
tausend Mark, 
2. wenn es sich um eigene Kinder handelt, mit Geldstrafe bis zu ein- 
hundertfünfzig Mark. 
Bei gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann im Falle der Nr. 1 auf 
Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten, im Falle der Nr. 2 auf Haft erkannt 
werden. 
Im Falle der Nr. 1 gilt § 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes. 
29. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und im Unvermögensfalle 
mit Haft bis zu vier Wochen werden bestraft, 
1. vorbehaltlich der Vorschrift im § 31, die im § 11 Satz 1 bezeichneten 
Personen, wenn sie den auf Grund des 9 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2) 
&amp; 7 endgültig erlassenen Verfügungen oder den auf Grund des 
§ 10 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandeln, 
.l wer außerhalb seiner Arbeitsstätte gewerbliche Arbeit in solchen Werk- 
stätten der im § 1 bezeichneten Art verrichten läßt, von welchen er weiß, 
oder nach den Umständen annehmen muß, daß ihre Einrichtung oder 
ihr Betrieb den auf Grund des §9 10 erlassenen Bestimmungen nicht 
entspricht. 
Reichs-Gesehbl. 1911. 163 
1
        <pb n="914" />
        – 984 — 
War in den Fällen der Nr. 2 der Täter zur Zeit der Begehung der 
Straftat bereits zweimal wegen der gleichen Ubertretung rechtskräftig verurteilt, 
so tritt Geldstrafe von dreißig bis zu dreihundert Mark oder Haft bis zu vier 
Wochen ein. Die Anwendung dieser Vorschrift bleibt ausgeschlossen, wenn seit 
der Rechtskraft der letzten Verurteilung bis zur Begehung der neuen Strastat 
drei Jahre verflossen sind. 
  
/l# 30. 
Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft 
bis zu acht Tagen wird bestraft, 
1. wer es unterläßt, den durch § 3 Abs. 1, 9§9 4, 12, 13 für ihn be- 
gründeten Verpflichtungen nachzukommen, · 
2. wer den auf Grund des § 5 Abs. 1 endgültig erlassenen Verfügungen 
oder wer den auf Grund des 9 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, &amp; 14 ge- 
troffenen Bestimmungen zuwiderhandelt. 
ä1. 
Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark werden diejenigen Hausarbeiter) die 
ausschließlich zu ihrer Familie gehörige Personen beschäftigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1), 
und die im 9 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Hausarbeiter bestraft, die den auf 
Grund des § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2) § 10 zur Regelung des Betriebs erlafsenen 
Bestimmungen zuwiderhandeln. 
Die gleiche Strafe trifft Hausarbeiter, die ausschließlich zu ihrer Familie 
gehörige Personen beschäftigen (G 1 Abs. 1 Nr. 1), falls sie dulden, daß die von 
ihnen beschäftigten Familienangehörigen den zur Regelung des Betriebs erlassenen 
Bestimmungen zuwiderhandeln. 
32. 
Sind bei der Ausübung des Gewerbes polizeiliche Vorschriften von Pr- 
sonen übertreten worden, die der Gewerbetreibende zur Leitung des Betriebs oder 
eines Teiles davon oder zur Beaufsichtigung bestellt hatte, so trifft sie die Strafe. 
Der Gewerbetreibende ist neben ihnen strafbar, wenn die Ubertretung mit 
seinem Vorwissen begangen ist. Das Gleiche gilt, wenn er bei der nach den 
Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebs oder bei der Aus- 
wahl oder der Beaufsichtigung der Betriebsleiter oder Aufsichtspersonen es an der 
erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen. 
33. 
Landesrechtliche Vorschriften, wodurch die Beschaffenheit der zum Wohnen 
oder zu gewerblichen Zwecken bestimmten Räume geregelt oder Gefahren für Leben 
oder Gesundheit abgewendet werden, bleiben unberührt, soweit nicht auf Grund 
dieses Gesetzes weitergehende Bestimmungen getroffen sind.
        <pb n="915" />
        — 985 — 
34. 
Der Zeitpunkt, mit dem die I#§ 3, 4 in Kraft treten, wird durch Kaiserliche 
Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats bestimmt. 
Im übrigen tritt das Gesetz am 1. April 1912 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 20. Dezember 1911. 
¶. S) Wilhelm. 
Delbrück. 
  
(Nr. 3981.) Gesetz, betreffend die Aufhebung des Hilfskassengesetzes. Vom 20. Dezember 1911. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
. 
Das Gesetz über die eingeschriebenen Hilfskassen (Reichs-Gesetzbl. 1876 
S. 125, 1884 S. 54) wird aufgehoben. 
92. 
Im §# 122 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen 
(Reichs-Gesetzbl. 1901 S. 139) fallen die Worte: 
P" die auf Grund des Gesetzes über die eingeschriebenen Hilfskassen vom 
7. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 125) in der Fassung des Gesetzes 
vom 1. Juni 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 54) errichteten Kassene 
Dieser § 122 erhält folgenden zweiten Absatz: 
Die beteiligten Landesregierungen können bestimmen, daß und von 
welchem Zeitpunkt ab auch die im Abs. 1 bezeichneten, auf Grund 
landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hilfskassen den Vorschriften 
dieses Gesetzes unterliegen, und die zur Durchführung der Anordnung 
erforderlichen Bestimmungen erlassen.“ 
163“
        <pb n="916" />
        — 986 — 
|3. 
Die Vorschriften der Reichs= und Landesgesetze, die sich auf die ein- 
geschriebenen Hilfskassen und ihre Mitglieder beziehen, gelten für die Versicherungs- 
vereine auf Gegenseitigkeit, die zum Betriebe der Versicherung ihrer Mitglieder 
gegen Krankheit befugt sind, und für diese Mitglieder. 
.. S4. . 
BeidenVersicherungsvereinendesssgeltendiereligiöseoderpolitische 
Uberzeugung, ihre Betätigung außerhalb der Dienstgeschäfte und die Ausübung 
des Vereinsrechts seitens der Mitglieder, des Vorstandes oder der Angestellten, 
soweit nicht gegen die Gesetze verstoßen wird, an sich nicht als Grund zur Ver- 
sagung der Erlaubnis zum Geschäftsbetriebe nach 9 7 Nr. 3 des Gesetzes über 
die privaten Versicherungsunternehmungen. 
Eine Gefährdung der Interessen der Versicherten oder ein Widerspruch des 
Geschäftsbetriebs mit den guten Sitten im Sinne der §§ 64, 67 des Gesetzes 
über die privaten Versicherungsunternehmungen darf nicht aus der religiösen oder 
Politischen Uberzeugung, ihrer Betätigung außerhalb der Dienstgeschäfte und der 
Ausübung des Vereinsrechts seitens der Mitglieder, des Vorstandes oder der 
Angestellten, soweit nicht gegen die Gesetze verstoßen wird, gefolgert werden. 
/ 5. 
Bei den Vereinen des § 6 muß die Generalversammlung mindestens vier 
Wochen vor ihrem Zusammentreten auf dem in der Satzung festgelegten Wege 
ausgeschrieben werden. Sind nach der Satzung Vertreter der Versicherten zu 
wählen, so muß der Tag der Wahl mindestens vier Wochen vorher bekannt ge- 
macht werden. Es muß zwischen dem Tage der Wahl und dem Zusammen- 
treten der Generalversammlung eine Frist von mindestens vierzehn Tagen liegen. 
Den gewählten Vertretern müssen die Reisekosten innerhalb des Reichsgebiets und 
die sonstigen Auslagen sowie der entgangene Arbeitsverdienst nach näherer Be- 
stimmung der Satzung ersetzt werden. — 
Bei diesen Vereinen kann der Rechtsweg wegen der den Mitgliedern zu— 
stehenden Ansprüche nicht ausgeschlossen werden. Jedoch bleiben Bestimmungen, 
wonach über den Anspruch eines Mitglieds oder über einzelne Voraussetzungen 
des Anspruchs ein Schiedsverfahren stattfinden soll, mit der Maßgabe zulässig, 
daß die Entscheidung das Mitglied erst bindet, wenn seit ihrer Mitteilung an 
das Mitglied ein Monat verstrichen ist und nicht innerhalb dieser Frist das Mit- 
glied Klage erhoben hat. 
§6. 
Versicherungsvereine, deren Leistungen in den Grenzen des §&amp; 508 der 
Reichsversicherungsordnung bleiben, sind jedenfalls dann als kleinere Vereine 
53 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen) anzuerkennen,
        <pb n="917" />
        — 987 — 
wenn sie kein Sterbegeld oder ein Sterbegeld von höchstens dreihundert Mark 
gewähren. Auf ihren Antrag kann die Aufsichtsbehörde anders bestimmen. 
« Diese Versicherungsvereine sammeln eine Rücklage mindestens im Betrage 
der Jahresausgabe nach dem Durchschnitt der fünf letzten Jahre an und erhalten 
sie auf dieser Höhe. Solange die Rücklage den vorgeschriebenen Betrag nicht 
erreicht, ist ihr mindestens ein Zwanzigstel des Jahresbetrags der Mitgliederbeiträge 
zuzuführen. 
Die §9 11, 12, § 115 Abs. 2, 3 des Gesetzes über die privaten Ver- 
sicherungsunternehmungen gelten nicht für diese Versicherungsvereine. 
87. 
Sie können für bestimmte Bezirke örtliche Verwaltungsstellen (Abteilungen, 
Zweigvereine) errichten. Die Satzung des Versicherungsvereins regelt ihre Ver- 
fassung und ihre Befugnisse. 
· Die Bescheinigungen der Aufsichtsbehörde über die Zusammensetzurg der 
Verwaltungsorgane der Versicherungsvereine und ihrer örtlichen Verwaltungs- 
stellen sind gebühren- und stempelfrei. 
8. 
Versicherungsvereine der im § 6 bezeichneten Art können durch überein- 
stimmende Beschlüsse der Generalversammlungen und auf Grund einer besonderen 
Satzung sich zu einem Verbande vereinigen zum Zwecke 
1. der Anstellung eines gemeinsamen Rechnungs= und Kassenführers und 
anderer gemeinsamer Bediensteter sowie der Einrichtung einer gemein- 
samen Krankenkontrolle, 
2. der Abschließung gemeinsamer Verträge mit Arzten, Apotheken, Kranken- 
häusern und Lieferanten von Heilmitteln und anderer Bedürfnisse der 
Krankenpflege) · 
3. der Anlage und des Betriebs gemeinsamer Anstalten zur Heilung und 
Verpflegung erkrankter Mitglieder sowie zur Fürsorge für Genesende. 
· §9. 
Versicherungsunternehmungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes auf 
Grund des Gesetzes über die eingeschriebenen Hilfskassen oder beim Inkrafttreten 
einer für sie gemäß 9 2 Abs. 2 erlassenen Bestimmung als auf Grund landes- 
rechtlicher Vorschriften errichtete Hilfskassen zum Geschäftsbetriebe befugt sind, 
bedürfen, vorbehaltlich des § 503 der Reichsversicherungsordnung, zur Fortsetzung 
ihres Geschäftsbetriebs in den bisher durch die Zulassung gestatteten Grenzen 
keiner Erlaubnis nach dem Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen.
        <pb n="918" />
        — 989 — 
(Nr. 3982.) Versicherungsgesetz für Angestellte. Vom 20. Dezember 1911. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 22. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und 
des Reichstags, was folgt: 
Erster Abschnitt. 
Umfang der Versicherung. 
I. Versicherungspflicht. 
81. 
Für den Fall der Berufsunfähigkeit (§ 25) und des Alters sowie zu Gunsten 
der Hinterbliebenen werden vom vollendeten sechzehnten Lebensjahr an nach den Vor- 
schriften dieses Gesetzes versichert 
1. Angestellte in leitender Stellung, wenn diese Beschäftigung ihren Haupt- 
beruf bildet, 
2. Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in einer ähnlich ge- 
hobenen oder höheren Stellung ohne Rücksicht auf ihre Vorbildung, Bureau- 
angestellte, soweit sie nicht mit niederen oder lediglich mechanischen Dienst- 
leistungen beschäftigt werden, sämtlich, wenn diese Beschäftigung ihren 
Hauptberuf bildet, 
Handlungsgehilfen und Gehilfen in Apotheken, 
Bühnen- und Orchestermitglieder ohne Nückscht auf den Kunstwert der 
Leistungen, 
Lehrer und Erzieher, 
aus der Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge und aus der Besatzung 
von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt Kapitäne, Offiziere des Decks- und 
Maschinendienstes, Verwalter und Verwaltungsassistenten sowie die in einer 
ähnlich gehobenen oder höheren Stellung befindlichen Angestellten ohne 
Rücksicht auf ihre Vorbildung, sämtlich, wenn diese Beschäftigung ihren 
Hauptberuf bildet. 
Als deutsches Seefahrzeug gilt jedes Fahrzeug, das unter deutscher Flagge 
fährt und ausschließlich oder vorzugsweise zur Seefahrt benutzt wird. 
Voraussetzung der Versicherung ist für alle diese Personen, daß sie nicht 
berufsunfähig (§ 25) find, daß sie gegen Entgelt (§ 2) als Angestellte beschäftigt werden, 
daß ihr Jahresarbeitsverdienst fünftausend Mark nicht übersteigt und daß sie beim 
Eintritt in die versicherungspflichtige Beschäftigung das Alter von sechzig Jahren noch 
nicht vollendet haben. 
J— -
        <pb n="919" />
        — 990 — 
8 2. 
Zum Entgelt im Sinne dieses Gesetzes gehören neben Gehalt oder Lohn auch 
Gewinnanteile, Sach- und andere Bezüge, die der Versicherte, wenn auch nur gewohn- 
heitsmäßig, statt des Gehalts oder Lohnes oder neben ihm von dem Arbeitgeber oder 
einem Dritten erhält. 
Der Wert der Sachbezüge wird nach Ortspreisen berechnet, welche die untere 
Verwaltungsbehörde festsetzt. « 
Versichert sind auch Deutsche, die bei einer amtlichen Vertretung des Reichs 
oder eines Bundesstaats im Ausland oder bei deren Leitern oder Mitgliedern be- 
schäftigt sind. 
84. 
Der Bundesrat kann allgemein die Versicherungspflicht auf solche Personen 
erstrecken, welche eine ähnliche Tätigkeit wie die im § 1 genannten auf eigene Rech- 
nung ausüben, ohne in ihrem Betrieb Angestellte zu beschäftigen. 
l5. 
Der Bundesrat kann bestimmen, wieweit die deutschen Bediensteten ausländischer 
Staaten und solcher Personen, welche nicht der inländischen Gerichtsbarkeit unterstehen, 
die Plichten der Arbeitgeber zu erfüllen haben. 
l. 
Die Beschäftigung eines Ehegatten durch den anderen begründet keine Ver- 
sicherungspflicht. 
1. 
Eine Beschäftigung, für die als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt wird, 
ist versicherungsfrei. 
88. 
Der Bundesrat bestimmt, wieweit vorübergehende Dienstleistungen versicherungs- 
frei bleiben. 
89. 
Versicherungsfrei sind die in Betrieben oder im Dienste des Reichs, eines 
Bundesstaats, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder eines Trägers der reichs- 
gesetzlichen Arbeiter· oder Angestelltenversicherung Beschäftigten, wenn ihnen Anwart 
schaft auf Ruhegeld und Hinterbliebenenrenten im Mindestbetrage nach den Sätzen 
einer vom Bundesrate festzusetzenden Gehaltsklasse (6 16) gewährleistet ist; dabei ist 
das Durchschnittseinkommen der betreffenden Beamtenklassen zu berücksichtigen. 
Das Gleiche gilt für die Geistlichen der als öffentlich rechtliche Korporationen 
anerkannten Religionsgesellschaften sowie für Lehrer und Erzieher an öffentlichen 
Schulen oder Anstalten. 
Ob eine Anwartschaft als gewährleistet anzusehen ist, entscheidet für die Be- 
schäftigten in Betrieben oder im Dienste des Reichs oder eines vom Reiche be-
        <pb n="920" />
        — 991 — 
aufsichtigten Trägers der reichsgesetzlichen Arbeiter- oder Angestelltenversicherung der 
Reichskanzler; im übrigen entscheidet die oberste Verwaltungsbehörde desjenigen Bundes- 
staats, in dessen Betrieben oder Dienst die Beschäftigung stattfindet oder in dessen 
Gebiet der Gemeindeverband oder die Gemeinde liegt oder der Träger der reichs- 
gesetzlichen Arbeiterversicherung seinen Sitz hat. In den Fällen des Abs. 2 ent- 
scheidet die oberste Verwaltungsbehörde desjenigen Bundesstaats, in dessen Gebiet die 
Korporation oder die öffentliche Schule oder Anstalt ihren Sitz hat. 
8 10. 
Versicherungsfrei sind — 
1. Beamte des Reichs, der Bundesstaaten, der Gemeindeverbände und der 
Gemeinden, Geistliche der als öffentlich rechtliche Korporationen aner- 
kannten Religionsgesellschaften, Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen 
oder Anstalten, solange sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, 
sowie die im Reichs= oder Staatsdienst vorläufig beschäftigten Beamten 
und vorläufig beschäftigten Geistlichen der als öffentlich rechtliche Kor- 
porationen anerkannten Religionsgesellschaften, 
2. Angestellte in Eisenbahn., Post= und Telegraphenbetrieben des Reichs oder 
der Bundesstaaten) die Aussicht auf Übernahme in das Beamtenverhältnis 
und Anwartschaft auf eine ausreichende Invaliden- und Hinterbliebenen- 
fürsorge haben, 
3. Personen des Soldatenstandes, die eine der im § 1 bezeichneten Tätigkeiten 
im Dienste oder während der Vorbereitung zu einer bürgerlichen Beschäftigung 
ausüben, auf die § 9 anzuwenden ist, 
4. Personen, die während der wissenschaftlichen Ausbildung für ihren zu- 
künftigen Beruf gegen Entgelt unterrichten, 
5. Ärzte, Jahnärzte und Tierärzte in ihrer beruflichen Tätigkeit. 
Ob die Voraussetzungen der Nrn. 1), 2 vorliegen, entscheiden die nach § 9 
Abs. 3 zuständigen Stellen. 
9 11. 
Auf seinen Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, 
wem von dem Reiche, einem Bundesstaat, einem Gemeindeverband, einer 
Gemeinde oder einem Versicherungsträger der reichsgesetzlichen Arbeiter- 
versicherung oder 
wem auf Grund früherer Beschäftigung als Lehrer oder Erzieher an öffent- 
lichen Schulen oder Anstalten 
Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage nach den Sätzen der 
Gehaltsklasse A bewilligt sind und daneben Anwartschaft auf Hinterbliebenenfür- 
sorge (&amp; 9) gewährleistet ist. 
8 12. 
lber den Antrag entscheidet der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige 
Rentenausschuß (6 98). Hat der Antragsteller im Inland keinen Wohnsitz) so ent- 
Reichs-GEesetbl. 1911. 164
        <pb n="921" />
        — 992 — 
scheidet der Rentenausschuß seines dauernden Aufenthalts. Auf Beschwerde entscheidet 
das Schiedsgericht (§ 156) endgültig. 
Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an. 
g 13. 
Der Rentenausschuß widerruft die Befreiung, sobald ihre Voraussetzungen nicht 
mehr vorliegen. Auf Beschwerde entscheidet das Schiedsgericht endgültig. 
Bei Verzicht auf die Befreiung und bei ihrem endgültigen Widerrufe tritt die 
Versicherungspflicht wieder in Kraft. 
ß 14. 
Der Bundesrat kann auf Antrag des Arbeitgebers bestimmen, wieweit § 9, 5 10 
Nr. 1, 2) 8§ 11 bis 13 gelten für 
1. die in Betrieben oder im Dienste anderer öffentlicher Verbände oder von 
Körperschaften oder von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs oder als 
Lehrer und Erzieher an nicht öffentlichen Schulen oder Anstalten Beschäftigten, 
wenn ihnen mindestens die im § 9 bezeichneten Anwartschaften gewährleistet 
sind oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, 
2. Personen, denen auf Grund früherer Beschäftigung bei solchen Verbänden 
oder Körperschaften oder Eisenbahnen, Schulen oder Anstalten Ruhegeld, 
Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage nach den Sätzen der 
vom Bundesrate festgesetzten Gehaltsklasse (6 9) bewilligt sind und daneben 
eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge (§ 9) gewährleistet ist, 
3. Beamte und Bedienstete der landesherrlichen Hof., Domanial-, Kameral., 
Forst- und ähnlichen Verwaltungen, der Herzoglich Braunschweigischen 
Landschaft, der Fürstlich Hohenzollernschen Fideikommißverwaltung und der 
standesherrlichen Verwaltungen sowie Angestellte in Betrieben, für die 
eine besondere Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung bereits durch 
reichs oder landesrechtliche Vorschriften geregelt ist. 
II. Freiwillige Versicherung. 
E 15. 
Wer aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheidet und mindestens 
sechs Beitragsmonate auf Grund der Versicherungspflicht zurückgelegt hat, kann die 
Versicherung freiwillig fortsetzen. Hat er einhundertzwanzig Beitragsmonate zurückgelegt, 
so kann er sich die bis dahin erworbene Anwartschaft durch Zahlung einer Anerkennungs- 
gebühr (6 172 Abs. 2) erhalten. · 
Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Versicherung auch während des 
Aufenthalts des Versicherten im Ausland freiwillig fortgesetzt oder aufrecht erhalten 
werden.
        <pb n="922" />
        — 993 — 
III. Gehaltsklassen. 
§ 16. . 
Nach der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes werden für die Versicherten folgende 
Gehaltsklassen gebildet: 
Klass H- bis zu 550 Mark) 
» B von mehr als ...... ... 550 » 850 „ 
?" Cr"?„ ».... .... 850 „ 1150 „ 
„"„ D „ D 1150 „ 1500 „ 
„:„ E" „ :X:X 1500 „ 2000 „ 
"*" Fr „ ».... . ... 2000 „ 2500 „ 
" G „ „ p......... 25001pv30009 
pHpsp p......... 30009p4000p 
pJpp p......... 4000pD5000v 
§17. 
SoweitdasGehaltinbar,abernichtjährlichgezahltwird,giltacssahress 
arbeitsverdienst für die Zugehörigkeit zu den Gehaltsklassen 
bei wöchentlicher Zahlung das 52fache, 
»mnonatlicher » " 12 „ 
vierteljährlicher » 4 » 
des gezahlten Betrags. Bei Berechnung von Gewinnanteilen und ähnlichen Bezügen, 
die ihrem Betrage nach nicht feststehen, wird der Betrag des letzten Jahres zu Grunde 
gelegt, für das dem Versicherten die Bezüge zugeslossen sind. Sind ihm bei Fälligkeit 
des Monatsbeitrags aus der gegenwärtigen versicherungspflichtigen Beschäftigung Bezüge 
dieser Art noch nicht gezahlt, so gilt für die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes 
das in bar gewährte Gehalt. Für Sachbezüge wird der nach § 2 Abs. 2 berechnete 
Wert zu Grunde gelegt. 
g 18. 
Eine freiwillige Versicherung ist höchstens in derjenigen Gehaltsklasse zulässig, die 
dem Durchschnitt der letzten sechs Pflichtbeiträge entspricht oder am nächsten kommt. 
§ 19. 
Der Versicherte kann bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Lebensjahr in 
eine höhere Gehaltsklasse, als der Höhe seines Jahresarbeitsverdienstes entspricht, 
übertreten. 
Ein Versicherter, der in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit geringerem 
Entgelt, als seiner bisherigen Gehaltsklasse entspricht, eintritt, kann in seiner bis- 
herigen Gehaltsklasse bleiben, falls er mindestens sechs Beitragsmonate in der höheren 
Gehaltsklasse auf Grund der Versicherungspflicht zurückgelegt hat. 
Der Arbeitgeber ist nur dann zum höheren Beitrag verpflichtet, wenn dies 
vereinbart worden ist. 
164“
        <pb n="923" />
        — 994 — 
Zweiter Abschnitt. 
Gegenstand der Versicherung. 
I. Allgemeines. 
gß 20. 
Gegenstand der Versicherung sind Ruhegeld und Hinterbliebenenrenten. 
* 21. 
Ruhegeld erhält, wer die Berufsunfähigkeit (§ 25) oder das gesetzliche Alter 
nachweist sowie die Wartezeit erfüllt und die Anwartschaft aufrecht erhalten hat. 
6.22. 
Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn der Verstorbene zur Zeit seines 
Todes die Wartezeit für das Ruhegeld erfüllt und die Anwartschaft aufrecht- 
erhalten hat. 
g 23. 
Länger als auf ein Jahr rückwärts, vom Eingang des Antrags gerechnet, 
werden Ruhegeld und Renten nicht gezahlt. 
· §24. 
Wer sich vorsätzlich berufsunfähig macht, verliert den Anspruch auf das Ruhegeld. 
Hat sich der Versicherte die Berufsunfähigkeit beim Begehen einer Handlung, 
die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist, zu- 
gezogen, so kann das Ruhegeld ganz oder teilweise versagt werden. Die Verletzung 
bergpolizeilicher Verordnungen oder des § 93 Abs. 2) 3 und der §§ 95 bis 97 der 
Seemannsordnung gilt nicht als Vergehen im Sinne des vorstehenden Satzes. Das 
Ruhegeld kann den im Inland wohnenden Angehörigen ganz oder teilweise zugewiesen 
werden, wenn der Versicherte sie bisher ganz oder überwiegend aus seinem Arbeits- 
verdienst unterhalten hat. Deutsche Schutzgebiete gelten im Sinne dieser Vorschrift 
als Jnland. 1 
Das Ruhegeld kann auch versagt werden, wenn wegen des Todes, der Ab. 
wesenheit oder eines anderen in der Person des Antragstellers liegenden Grundes 
kein strafgerichtliches Urteil ergeht. 
  
II. Rubegeld. 
5 25. 
Ruhegeld erhält derjenige Versicherte, welcher das Alter von fünfundsechzig 
Jahren vollendet hat oder durch körperliche Gebrechen oder wegen Schwäche seiner 
körperlichen und geistigen Kräfte zur Ausübung seines Berufs dauernd unfähig ist. 
Berufsunfähigkeit ist dann anzunehmen, wenn seine Arbeitsfähigkeit auf weniger als
        <pb n="924" />
        — 995 — 
die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher 
Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. 
Ruhegeld erhält auch derjenige Versicherte, welcher nicht dauernd berufsunfähig 
ist, aber während sechsundzwanzig Wochen ununterbrochen berufsunfähig gewesen ist, 
für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit (Kranken-Ruhegeld). 
g 26. 
Das Ruhegeld beginnt, unbeschadet des 8 23 und des 8 25 Abs. 2, mit dem 
Tage, an dem das Alter von fünfundsechzig Jahren vollendet oder die Berufsun- 
fähigkeit eingetreten ist. Als dieser gilt, wenn sich der Beginn der Berufsunfähigkeit 
nicht feststellen läßt, der Tag, an dem der Antrag auf Ruhegeld beim Rentenausschuß 
eingegangen ist. 
5 27. 
Zeiten, während deren Ruhegeld bezogen wird, ohne daß eine nach der reichsgesetz- 
lichen Arbeiterversicherung versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird, gelten 
als Beitragszeiten für die Erhaltung der Anwartschaft auf die Leistungen der reichs. 
gesetzlichen Arbeiterversicherung. 
III. Pinterbliebenenrenten. 
g 28. 
Witwenrente erhält die Witwe nach dem Tode ihres versicherten Mannes. 
g 29. 
Waisenrente erhalten nach dem Tode des versicherten Vaters seine ehelichen 
Kinder unter achtzehn Jahren und nach dem Tode einer Versicherten ihre vaterlosen 
Kinder unter achtzehn Jahren. Als vaterlos gelten auch uneheliche Kinder. 
9 30. 
Nach dem Tode der versicherten Ehefrau eines erwerbsunfähigen Ehemanns, 
die den Lebensunterhalt ihrer Familie ganz oder überwiegend aus ihrem Arbeitsver- 
dienste bestritten hat, steht den ehelichen Kindern unter achtzehn Jahren Waisenrente 
zu, ebenso dem Manne Witwerrente, solange er bedürftig ist. 
Für die Waisenrente gilt dies auch, wenn zur Zeit des Todes der Versicherten die 
Che nicht mehr bestand. 
g 31. 
Nach dem Tode einer versicherten Ehefrau, deren Ehemann sich ohne gesetzlichen 
Grund von der häuslichen Gemeinschaft ferngehalten und seiner väterlichen Unter. 
haltspflicht entzogen hat, steht den ehelichen Kindern unter achtzehn Jahren Waisen- 
rente zu. 
Dies gilt auch, wenn zur Zeit des Todes der Versicherten die Ehe nicht mehr 
bestand und der Ehemann sich seiner väterlichen Unterhaltspflicht entzogen hat.
        <pb n="925" />
        — 996 — 
§ 32. 
Die Hinterbliebenenrenten beginnen, unbeschadet des &amp; 23, mit dem Todestage 
des Ernährers. 
g 33. 
Die gesetzlichen Leistungen werden auch dann gewährt, wenn der Versicherte 
verschollen ist. Er gilt als verschollen, wenn während eines Jahres keine glaubhaften 
Nachrichten von ihm eingegangen sind und die Umstände seinen Tod wahrscheinlich machen. 
Der Rentenausschuß kann von den Hinterbliebenen die eidesstattliche Erklärung 
verlangen, daß sie von dem Leben des Vermißten keine anderen als die angezeigten 
Nachrichten erhalten haben. 
. §34. 
Den Todestag Verschollener stellt der Rentenausschuß nach billigem Ermessen 
fest. Für die Hinterbliebenen der auf See Verschollenen beginnt die Rente mit dem 
Tage des Unterganges des Fahrzeugs oder, wenn es verschollen war, einen halben 
Monat von dem Tage ab, bis zu dem die letzte Nachricht über das verschollene Fahr- 
zeug reicht. 
g 35. 
Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf die Versicherungsleistungen, falls sie 
den Tod des Versicherten vorsätzlich herbeigeführt haben. 
IV. Heilverfahren. 
5 36. 
Um die infolge einer Erkrankung drohende Berufsunfähigkeit eines Versicherten 
abzuwenden, kann die Reichsversicherungsanstalt (§ 96) ein Heilverfahren einleiten, 
soweit nicht bereits durch einen Träger der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung ein 
Heilverfahren eingeleitet ist. 
Dasselbe gilt, wenn zu erwarten ist, daß ein Heilverfahren den Empfänger 
eines Ruhegeldes wieder berufsfähig macht. 
6 37. 
Die Reichsversicherungsanstalt kann insbesondere den Erkrankten in einem 
Krankenhaus oder in einer Anstalt für Genesende unterbringen. 
Ist er verheiratet und lebt er mit seiner Familie zusammen, oder hat er einen 
eigenen Haushalt, oder ist er Mitglied des Haushalts seiner Familie, so bedarf es 
seiner Zustimmung. 
Bei einem Minderjährigen genügt seine Justimmung. 
§# 38. 
Angehörige des Erkrankten, deren Unterhalt er ganz oder überwiegend aus 
seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, erhalten während des Heilverfahrens (§ 37) 
ein Hausgeld. Es beträgt täglich mindestens drei Zwanzigstel des zuletzt gezahlten 
Monatsbeitrags.
        <pb n="926" />
        — 997 — 
Das Hausgeld fällt weg, solange und soweit Lohn oder Gehalt auf Grund 
eines Rechtsanspruchs gezahlt wird. 
Die Zahlung des Ruhegeldes kann für die Dauer des Heilverfahrens ganz 
oder teilweise eingestellt werden. 
§ 39. 
Entzieht sich ein Erkrankter ohne gesetzlichen oder sonst triftigen Grund dem 
Heilverfahren (§ 36) und wäre die Berufsunfähigkeit durch das Heilverfahren vor- 
aussichtlich verhütet oder beseitigt worden, so kann das Ruhegeld auf Zeit ganz oder 
teilweise versagt werden, wenn der Erkrankte auf diese Folge hingewiesen worden ist. 
6 40. 
Läßt die Reichsversicherungsanstalt ein Heilverfahren bei einem Erkrankten ein- 
treten, welcher der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung unterliegt, so kann sie die 
Zahlung des Hausgeldes oder des Ruhegeldes während der Dauer von Barbezügen 
aus der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung bis zur Höhe dieser Barbezüge einstellen. 
6 41. 
Bei Streit zwischen der Reichsversicherungsanstalt und dem Versicherten aus 
den Vorschriften der §5S 37 bis 40 entscheidet das Schiedsgericht endgültig. 
6 2. 
Als reichsgesetzliche Arbeiterversicherung gilt auch die Versicherung in knapp- 
schaftlichen Krankenkassen und in Ersatzkassen (§5 495, 503 der Reichsversicherungs- 
ordnung). 
643. 
Gegen die Träger der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung steht der Reichs- 
versicherungsanstalt ein Ersatzanspruch wegen Einleitung des Heilverfahrens nicht zu. 
V. Sachleistungen. 
§ 44. 
Empfänger von Ruhegeld oder Rente können auf ihren Antrag in einem 
Invaliden- oder Waisenhaus oder einer ähnlichen Anstalt untergebracht werden. Dazu 
können die Barbezüge ganz oder teilweise verwendet werden. 
Invalidenhäuser und ähnliche Anstalten gelten als Kranken-, Bewahr- und 
Heilanstalten im Sinne des § 11 Abs. 2, § 23 Abs. 2 des Gesetzes über den Unter- 
stützungswohnsitz (Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 381). 
Die Aufnahme verpflichtet den Bezugsberechtigten auf ein Vierteljahr und, 
wenn er nicht einen Monat vor Ablauf dieser Zeit widerspricht, jedesmal auf ein 
weiteres Vierteljahr zum Verzicht auf die Barbezüge, soweit sie zu verwenden sind.
        <pb n="927" />
        — 999 — 
A 
VIII. Erlöschen der Anwartschaft. 
649. 
Die Anwartschaft erlischt, wenn nach dem Kalenderjahr, in welchem der erste 
Beitragsmonat zurückgelegt worden ist, innerhalb der zunächst folgenden zehn Kalender- 
jahre weniger als acht und nach dieser Jeit weniger als vier Beitragsmonate während 
eines Kalenderjahrs zurückgelegt worden sind oder die Jahlung der Anerkennungs- 
gebühr (G 172 Abs. 2) unterblieben ist. 
9 50. 
Die Anwartschaft lebt wieder auf, wenn der Versicherte innerhalb des dem 
Kalenderjahre der Fälligkeit der Beiträge oder der Anerkennungsgebühr folgenden 
Kalenderjahrs die rückständigen Beträge nachzahlt. 
Ist eine Anwartschaft während der Wartezeit erloschen, so kann die Reichs- 
versicherungsanstalt auf Antrag die rückständigen Beiträge stunden. Der Antrag muß 
vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Frist gestellt werden. Spätere Pflichtbeiträge 
können, soweit sie nicht gemäß § 49 erforderlich sind, auf die gestundeten Beiträge 
angerechnet werden. Durch die Anrechnung lebt die Anwartschaft wieder auf. 
IX. Anrechnungefähige Seiten. 
51. 
Als Beitragsmonate im Sinne der I§ 15, 49 werden die Kalendermonate 
angerechnet, in denen der Versicherte 
1. zur Erfüllung der Wehrpflicht in Friedens-, Mobilmachungs- oder Kriegs- 
zeiten eingezogen gewesen ist, 
in Mobilmachungs- oder Kriegszeiten freiwillig militärische Dienstleistungen 
verrichtet hat, 
wegen einer Krankheit zeitweise arbeitsunfähig und nachweislich verhindert 
gewesen ist, seine Berufstätigkeit fortzusetzen, 
. zur beruflichen Fortbildung eine staatlich anerkannte Lehranstalt besucht. 
Die oberste Verwaltungsbehörde bestimmt, welche Lehranstalten als staatlich 
anerkannte im Sinne dieser Vorschrift gelten. 
652. 
Die Genesungszeit wird der Krankheit (§ 51 Nr. 3) gleichgeachtet. Dasselbe 
gilt für die Dauer von zwei Monaten bei einer Arbeitsunfähigkeit, die durch eine 
Schwangerschaft oder ein regelmäßig verlaufendes Wochenbett veranlaßt ist. 
g 53. 
Nicht angerechnet wird eine Krankheit, die sich der Versicherte vorsätzlich oder 
bei Begehung eines durch strafgerichtliches Urteil festgestellten Verbrechens oder durch 
schuldhafte Beteiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln zugezogen hat. 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 165 
—
        <pb n="928" />
        — 1000 — 
ß 54. 
Geleistete Militärdienste werden durch die Militärpapiere nachgewiesen. 
Krankheitszeiten werden durch Bescheinigungen nachgewiesen, die von den von 
der obersten Verwaltungsbehörde bezeichneten Behörden auszustellen sind. 
Für den Besuch einer staatlich anerkannten Lehranstalt dient eine Bescheinigung 
des Leiters der Anstalt als Nachweis. 
X. Berechnung der Versicherungsleistungen. 
1. Ruhegeld. 
8 55. 
Das Ruhegeld beträgt nach Ablauf von einhundertundzwanzig Beitragsmonaten 
ein Viertel der in dieser Zeit entrichteten Beiträge und ein Achtel der übrigen Beiträge. 
9 6. 
Tritt bei weiblichen Versicherten der Versicherungsfall nach Ablauf von sechzig 
Beitragsmonaten und vor Vollendung von einhundertundzwanzig Beitragsmonaten ein, 
so beträgt das Ruhegeld ein Viertel der in den ersten sechzig Beitragsmonaten ent- 
richteten Beiträge. 
2. Hinterbliebenenrenten. 
g 57. 
Die Witwen- und Witwerrente beträgt zwei Fünftel des Ruhegeldes, das der 
Ernährer zur Zeit seines Todes bezog oder bei Berufsunfähigkeit bezogen hätte. 
Waisen erhalten je ein Fünftel, Doppelwaisen je ein Drittel des Betrags der 
Witwenrente. 
r 58. 
Witwen-, Witwer- und Waisenrenten dürfen zusammen den Betrag des Ruhe- 
geldes nicht übersteigen, das der Ernährer zur Zeit seines Todes bezog oder bei 
Berufsunfähigkeit bezogen hätte. 
Ergeben die Renten einen höheren Betrag, so werden sie im Verhältnis ihrer 
Höhe gekürzt. 
Beim Ausscheiden eines Hinterbliebenen erhöhen sich die Renten der übrigen 
bis zum zulässigen Höchstbetrage. 
3. Abrundung. 
l 59. 
Ruhegeld und Renten werden in Teilbeträgen monatlich, auf volle fünf Pfennig 
aufgerundet, im voraus gezahlt.
        <pb n="929" />
        — 1001 — 
XI. Erstattung von Beiträgen. 
1. Bei Todes fällen weiblicher Angestellter. 
6 60. 
Stirbt eine weibliche Versicherte nach Ablauf der Wartezeit von sechzig Beitrags- 
monaten vor Eintritt in den Genuß eines Ruhegeldes oder einer Leibrente und besteht 
kein Anspruch auf Hinterbliebenenrenten, so ist auf Verlangen die Hälfte der für die 
Versicherte bis zu ihrem Tode eingezahlten Beiträge als Abfindung zurückzugewähren. 
Anspruchsberechtigt sind nacheinander der Ehegatte, die Kinder, der Vater, 
die Mutter, die Geschwister, wenn sie mit der Versicherten zur Zeit ihres Todes in 
häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder von der Versicherten wesentlich aus ihrem 
Arbeitsverdienst unterhalten worden sind. Der Anspruch verfällt, wenn er nicht inner- 
halb eines Jahres nach dem Tode der Versicherten geltend gemacht wird. 
* 
Die Reichsversicherungsanstalt kann dem Berechtigten statt der Abfindung eine 
lebenslängliche Rente gewähren. Den Tarif zur Umwandlung der Abfindung in 
Rente setzt die Reichsversicherungsanstalt mit Genehmigung des Bundesrats fest. 
2. Beim Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung. 
§ 2. 
Scheidet eine weibliche Versicherte nach Ablauf der Wartezeit für das Ruhe- 
geld infolge Verheiratung aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung aus, so steht 
ihr ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für sie geleisteten Beiträge zu. Die 
Erstattung schließt weitere Ansprüche an die Reichsversicherungsanstalt aus. 
XKII. Leibrenten. 
. g 63. 
Weiblichen Versicherten, die aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus- 
scheiden, wird auf Antrag an Stelle der freiwilligen Fortsetzung der Versicherung oder 
der Aufrechterhaltung der erworbenen Anwartschaft (§ 15) oder der Erstattung von 
Beiträgen (§ 62) eine Leibrente gewährt, deren Höhe sich nach dem Werte der 
erworbenen Anwartschaft auf Ruhegeld und nach dem Alter der Antragstellerin richtet 
und vom Rentenausschuß festgesetzt wird. Auf Antrag der Berechtigten kann die 
Festsetzung des Beginns und der Höhe der Leibrente für einen späteren Zeitpunkt 
vorbehalten werden. Die Tarife zur Berechnung des Wertes der Anwartschaft und 
der Leibrente setzt die Reichsversicherungsanstalt mit Genehmigung des Bundesrats fest. 
XIII. Wegfall der LCeistungen. 
6 4. 
Die Witwen- und die Witwerrenten fallen bei der Wiederverheiratung weg. 
Als Abfindung wird der Witwe das Dreifache ihrer Jahresrente gewährt. Der An- 
165“
        <pb n="930" />
        — 1002 — 
spruch verfällt, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach der Wiederverheiratung 
geltend gemacht wird. 
Die Waisenrenten fallen weg, sobald die Waise das achtzehnte Lebensjahr 
vollendet oder sich verheiratet. 
g 65. 
Für den Sterbemonat und den Monat, der das Ruhen des Ruhegeldes oder 
der Rente bringt, werden, vorbehaltlich § 58 Abs. 3, die Beträge voll gezahlt. 
Kommen für einen Monatsteil zu dem Ruhegelde des Versicherten noch die 
Renten der Hinterbliebenen, so haben sie nur das Ruhegeld zu beanspruchen. 
l66. 
Ist beim Tode des Empfängers das fällige Ruhegeld oder die fällige Rente 
noch nicht abgehoben, so sind nacheinander bezugsberechtigt der Ehegatte, die Kinder, 
der Vater, die Mutter, die Geschwister, wenn sie mit dem Empfänger zur Zeit seines 
Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder von ihm wesentlich aus seinem 
Arbeitsverdienst unterhalten worden sind. 
§ 67. 
Stirbt ein Versicherter oder ein zum Bezug einer Witwen- oder Witwerrente 
Berechtigter, nachdem er seinen Anspruch erhoben hatte, so sind zur Fortsetzung des 
Verfahrens und zum Bezuge der bis zum Todestage fälligen Beträge nacheinander 
berechtigt der Ehegatte, die Kinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister, wenn 
sie mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft ge- 
lebt haben oder von ihm wesentlich aus seinem Arbeitsverdienst unterhalten wor- 
den sind. 
XIV. Entziehung der Ceistungen. 
g 68. 
Ist der Empfänger eines Ruhegeldes nicht mehr berufsunfähig im Sinne des 
§ 25) so entzicht ihm der Rentenausschuß das Ruhegeld. 
g 69. 
Witwerrenten, die nach 8 30 gewährt sind, entzieht der Rentenausschuß, so- 
bald die Bedürftigkeit des Empfängers wegfaͤllt. 
8 70. 
Ein Bescheid, der das Ruhegeld oder die Rente entzieht, wird mit Ablauf 
des Monats wirksam, in dem er zugestellt worden ist. 
g 7I. 
Wird Ruhegeld von neuem bewilligt, so wird die fruͤhere Beitragsleistung 
dem Versicherten angerechnet.
        <pb n="931" />
        — 1003 — 
ß 72. 
Wird nachgewiesen, daß ein Versicherter, der als verschollen galt, noch lebt, 
so wird die weitere Jahlung von Hinterbliebenenrente eingestellt. Die Reichsver- 
sicherungsanstalt braucht die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht zurückzufordern. 
XV. RKubhen der Rente. 
g 73. 
Ruhegeld ruht neben 
1. Renten der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung, 
2. Gehalt, Lohn oder sonstigem Einkommen aus gewinnbringender Be- 
schäftigung, 
soweit sämtliche Bezüge oder Ruhegeld und einer der Bezüge zu 1 oder 2 zusammen 
den Jahresarbeitsverdienst übersteigen, der dem Durchschnitt der sechzig höchsten 
monatlichen Beiträge entspricht. Bei der Berechnung dieses Durchschnitts ist für 
jeden monatlichen Beitrag das Mittel aus dem höchsten und niedrigsten Jahres. 
arbeitsverdienst der Gehaltsklasse (§ 16) in Anrechnung zu bringen, für welche der 
Beitrag entrichtet ist. Für die Gehaltsklasse A gilt als Mittel der Betrag von 
vierhundertundfünfzig Mark. 
§ 74. 
Die Hinterbliebenenrenten ruhen neben Renten der reichsgesetzlichen Arbeiter- 
versicherung, soweit beide zusammen sechs Zehntel des im § 73 festgesetzten Betrags 
übersteigen. 
g 75. 
Ruhegeld und Rente ruhen, solange der Berechtigte eine Freiheitsstrafe von 
mehr als einem Monat verbüßt oder in einem Arbeitshaus oder in einer Besserungs- 
anstalt untergebracht ist. 
Hat er im Inland Angehörige, die er ganz oder überwiegend aus seinem Ar- 
beitsverdienst unterhalten hat, so wird ihnen das Nuhegeld überwiesen. 
D2 
Ruhegeld und Rente ruhen, solange sich der Berechtigte ohne Zustimmung 
des Rentenausschusses gewöhnlich im Ausland aufhält. Im Falle der Weiterzahlung hat 
er die von der Reichsversicherungsanstalt verlangten ärztlichen Bescheinigungen seiner 
Berufsunfähigkeit einzureichen. Art und Form der Bescheinigungen bestimmt der 
Reichskanzler. 
§ 77. 
Der Bundesrat kann das Ruhen von Ruhegeld und Rente für ausländische 
Grenzgebiete oder für solche auswärtigen Staaten ausschließen, deren Gesetzgebung 
Deutschen und ihren Hinterbliebenen eine den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende 
Fürsorge gewährleistet. 
g 78. 
Deutsche Schutzgebiete gelten im Sinne der §§ 75, 76 als Inland.
        <pb n="932" />
        — 1004 — 
XVI. Besondere Befugnisse der Reichsversicherungsanstalt. 
ß 79. 
Überzeugt sich die Reichsversicherungsanstalt bei erneuter Prüfung, daß die 
Leistung mit Unrecht abgelehnt, entzogen, wegen Ruhens oder aus sonstigen Gründen 
eingestellt oder zu niedrig festgestellt worden ist, so kann sie den Rentenausschuß zu 
einer neuen Feststellung veranlassen. 
8 80. 
Die Reichsversicherungsanstalt braucht Ruhegeld und Renten nicht zurück- 
zufordern, die sie vor rechtskräftiger Entscheidung nach dem Gesetze zahlen mußte. 
XVII. Verhältnis zu anderen Ansprüchen. 
g SI. 
Unberührt von diesem Gesetze bleiben die gesetzlichen Pflichten der Gemeinden 
und Armenverbände zur Unterstützung Hilfsbedürftiger und andere auf Gesetz, Satzung, 
Vertrag oder letztwilliger Verfügung beruhende Pflichten zur Fürsorge für die nach 
diesem Gesetze Versicherten und ihre Hinterbliebenen. 
§ 82. 
Unterstützt eine Gemeinde oder ein Armenverband nach gesetzlicher Pflicht einen 
Hilfsbedürftigen für eine Zeit, für die er einen Anspruch nach diesem Gesetze hatte 
oder noch hat, so kann die Gemeinde oder der Armenverband, jedoch nur bis zur 
Höhe dieses Anspruchs, Ersatz beanspruchen. 
6 83. 
Der Ersatz von Begräbniskosten, die beim Tode des Versicherten gewährt worden 
sind, kann, soweit nicht der Träger der reichsgesetzlichen Unfallversicherung oder 
Krankenversicherung Ersatz zu leisten hat, aus der Kapitalabfindung (§ 60) beansprucht 
werden; im übrigen darf nur auf Ruhegeld oder Renten zugegriffen werden. 
g 84. 
Zur Befriedigung des Ersatzanspruchs darf auf rückständige Ruhegeld- und 
Rentenbeträge bis zu ihrer vollen Höhe, auf andere Rentenbeträge nur bis zu ihrer 
halben Höhe zugegriffen werden. 
g 85. 
Der Anspruch auf Ersatz von Unterstützungen ist bei dem für den Wohnsitz des 
Bezugsberechtigten zuständigen Rentenausschuß anzumelden. Dieser entscheidet vorbe- 
haltlich des § 89. 
l 86. 
Eine Gemeinde oder ein Armenverband kann auch dann Ersatz beanspruchen, 
wenn der Hilfsbedürftige, der einen Anspruch auf Ruhegeld oder Rente hat, stirbt, ohne 
den Anspruch angemeldet zu haben.
        <pb n="933" />
        — 1006 — 
2. der im § 850 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Forderungen, 
3. der Forderungen der nach § 82 ersatzberechtigten Gemeinden und Armen- 
verbände sowie der ersatzberechtigten Arbeitgeber und Versicherungsträger 
der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung, Knappschaftsvereine und Knapp- 
schaftskassen sowie anderer Ersatzkassen (§ 372), die an ihre Stelle ge- 
treten sind; die Ubertragung, Verpfändung und Pfändung ist nur in Höhe 
der gesetzlichen Ersatzansprüche zulässig, 
4. rückständiger Beiträge, die nicht seit länger als drei Monaten fällig sind. 
Ausnahmsweise darf der Berechtigte auch in anderen Fällen den Anspruch mit 
Genehmigung des Rentenausschusses ganz oder zum Teil auf andere übertragen. 
g 94. 
Die Nuhegeld- und Rentenansprüche dürfen nur aufgerechnet werden auf 
Ersatzforderungen für bezogene Unfallrenten und Entschädigungen, soweit 
der Reichsversicherungsanstalt ein Anspruch darauf nach §§ 91, 95 
zusteht, 
geschuldete Beiträge, 
gezahlte Vorschüsse, 
zu Unrecht gezahlte Ruhegeld und Rentenbeträge, 
die zu erstattenden Kosten des Verfahrens (§F 311), 
die von den Organen der Reichsversicherungsanstalt verhängten Geldstrafen. 
g 95. 
Sind die Leistungen für eine Zeit gezahlt, für die der Empfänger einen An- 
spruch auf reichsgesetzliche Unfallrente hat, und hatten Ruhegeld oder Renten nach 
§5 73 zu ruhen, so kann die Reichsversicherungsanstalt durch Kürzung ihrer Leistungen 
den zu viel gezahlten Betrag in angemessenen Teilbeträgen wieder einziehen. 
Dritter Abschnitt. 
Träger der Versicherung. 
I. Bezeichnung. 
696. 
Träger der Versicherung ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die 
in Berlin zu errichtende Reichsversicherungsanstalt für Angestellte. 
II. Rechtsfähigkeit. 
l 97. 
Die Reichsversicherungsanstalt ist rechtsfähig. Sie ist eine öffentliche Behörde.
        <pb n="934" />
        — 1007 — 
III. Organe. 
698. 
Die Organe der Reichsversicherungsanstalt sind 
1. das Direktorium, 
2. der Verwaltungsrat, 
3. die Rentenausschüsse, 
4. die Vertrauensmänner. 
1. Direktorium. 
699. 
Das Direktorium vertritt die Reichsversicherungsanstalt gerichtlich und außer- 
gerichtlich. Es hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 
6 100. 
Das Direktorium besteht aus einem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl 
von beamteten Mitgliedern sowie aus je zwei Vertretern der versicherten Angestellten 
und ihrer Arbeitgeber (nichtbeamteten Mitgliedern). 
Es faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit, soweit dieses Gesetz nichts 
anderes vorschreibt. Bei der Beschlußfassung scheiden so viel nichtbeamtete Mitglieder 
aus, daß die beamteten in der Mehrzahl sind. Bis zur Wahl der nichtbeamteten 
Mitglieder ist das Direktorium auch ohne diese beschlußfähig. Im übrigen wird 
die Geschäftsführung durch eine Geschäftsordnung geregelt, die der Reichskanzler 
nach Anhören des Verwaltungsrats erläßt. 
Das Direktorium steht unter der Aufsicht des Reichskanzlers. 
6 101. 
Präsident und beamtete Mitglieder des Direktoriums sowie die höheren etats. 
mäßigen Beamten werden auf den Vorschlag des Bundesrats vom Kaiser auf 
Lebenszeit ernannt. Soweit die Ernennung von beamteten Mitgliedern und höheren 
ctatsmäßigen Beamten nach Bildung des Verwaltungsrats erfolgt, ist er vorher 
zu hören. 
8 102. 
Die im § 101 bezeichneten Beamten haben die Rechte und Pflichten der 
Reichsbeamten. - 
Ihre Besoldungen, Pensionen und sonstigen Dienstbezüge sowie die Pensionen 
und Unterstützungen für ihre Hinterbliebenen trägt die Reichsversicherungsanstalt. Der 
Besoldungs- und Pensionsetat wird für das Direktorium durch den Reichshaushalt, 
für die übrigen im § 101 bezeichneten Beamten vom Bundesrat auf den Antrag 
des Reichskanzlers jährlich festgesetzt. 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 166
        <pb n="935" />
        — 1008 — 
8 103. 
Die nichtbeamteten Mitglieder des Direktoriums wählt der Verwaltungsrat 
auf sechs Jahre. Fuͤr jedes Mitglied werden mindestens zwei Ersatzmänner gewählt; 
sie vertreten es, wenn es verhindert ist, und treten, wenn es ausscheidet, für den 
Rest der Wahlzeit in der Reihenfolge ihrer Wahl ein. 
Die Vertreter der Arbeitgeber werden von den Arbeitgebervertretern, die übrigen 
von den Angestelltenvertretern unter den Mitgliedern des Verwaltungsrats gewählt. 
Die §§ 112 bis 114 gelten entsprechend. 
Ein Mitglied des Verwaltungsrats, das Mitglied des Direktoriums wird, scheidet 
aus dem Verwaltungsrat aus. 
8 104. 
Die übrigen Beamten werden vom Direktorium ernannt. § 102 Abs. 2 Satz 1 
gilt. Mindestens ein Drittel der Stellen muß mit Militäranwärtern besetzt werden, 
soweit geeignete Bewerber vorhanden sind. 
Das Direktorium erläßt mit Justimmung des Verwaltungsrats die Dienst- 
ordnung für diese Beamten. 
5 105. 
Die Bücher der Reichsversicherungsanstalt sind jährlich abzuschließen; auf Grund 
der Bücher ist für das abgelaufene Geschäftsjahr ein Rechnungsabschluß und ein die 
Verhältnisse sowie die Entwickelung der Anstalt darstellender Bericht anzufertigen und 
dem Reichskanzler mitzuteilen. Der Rechnungsabschluß und der Bericht sind dem 
Reichstag vorzulegen. . 
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. 
s 106. 
Dem Rechnungsabschluß ist in Zeitabschnitten von je fünf Jahren die ordent- 
liche versicherungstechnische Bilanz (§ 173) beizufügen. Alljährlich ist eine über- 
schlägliche Bilanz aufzustellen. Der Bundesrat erläßt nähere Vorschriften hierüber. 
5 107. 
Die Rechnungen der Reichsversicherungsanstalt über ihre persönlichen und sach- 
lichen Verwaltungskosten werden durch den Rechnungshof des Deutschen Reichs geprüft. 
2. Verwaltungsrat. 
1008. 
Der Verwaltungsrat hat das Direktorium bei Vorbereitung wichtiger Beschlüsse 
gutachtlich zu beraten. Der Beschlußfassung des Verwaltungsrats bleibt vorbehalten 
1. die Festsetzung des Voranschlags, unbeschadet des § 102 Abs. 2 Satz 2, 
2. die Abnahme des Rechnungsabschlusses (§5 105) und der Bilanzen (§ 106). 
Bis zur Bildung des Verwaltungsrats faßt das Direktorium die jenem vor- 
behaltenen Beschlüsse.
        <pb n="936" />
        — 1010 — 
8115. 
Die Wahlzeit dauert sechs Jahre. 
Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit im Amte, bis ihre Nachfolger 
eintreten. 
Wer ausscheidet, kann wiedergewählt werden. 
6 116. 
Ein Arbeitgeber kann die Wahl nur aus einem wichtigen Grunde ablehnen, 
insbesondere wenn er 
1. das sechzigste Lebensjahr vollendet hat, 
2. mehr als vier minderjährige eheliche Kinder hat; Kinder, die ein anderer 
an Kindes Statt angenommen hat, werden dabei nicht gerechnet, 
3. durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt ordnungsmäßig 
zu führen, 
4. mehr als eine Vormundschaft oder Pflegschaft führt. Die Vormundschaft 
oder Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt nur als eine; zwei Gegen- 
vormundschaften stehen einer Vormundschaft, ein Ehrenamt der Reichs- 
versicherung einer Gegenvormundschaft gleich. 
Nach mindestens zweijähriger Amtsführung kann eine Wiederwahl für die 
nächste Wahlzeit abgelehnt werden. 
8 117. 
Über die Zulässigkeit der Ablehnung entscheidet das Direktorium. 
Wer die Wahl ohne zulässigen Grund ablehnt, kann vom Präsidenten des 
Direktoriums mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark bestraft werden. 
Das Direktorium kann einen Vertreser von seinem Amte entbinden, wenn ein 
wichtiger Grund vorliegt. 
Auf Beschwerde entscheidet der Reichskanzler endgültig. 
§ 118. 
Die Mitglieder des Verwaltungsrats und die nichtbeamteten Mitglieder des 
Direktoriums verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Für ihre Teilnahme 
an Sitzungen erhalten sie Tagegelder und Vergütung der Reisekosten nach festen, von 
dem Reichskanzler bestimmten Sätzen. 
119. 
Die Vertreter der Versicherten haben ihrem Arbeitgeber jede Einberufung zu 
den Sitzungen anzuzeigen. Tun sie es rechtzeitig, so gibt das Fernbleiben von der 
Arbeit dem Arbeitgeber keinen wichtigen Grund, das Arbeitsverhältnis ohne Einhalten 
einer Kündigungsfrist zu lösen.
        <pb n="937" />
        — 1011 — 
8 120. 
Werden von einem Gewählten Tatsachen bekannt, die seine Wählbarkeit aus- 
schließen, so hat ihn der Verwaltungsrat seines Amtes durch Beschluß zu entheben. 
Vor der Beschlußfassung ist ihm Gelegenheit zur Außerung zu geben. 
Gegen den Beschluß ist die Beschwerde bei dem Reichskanzler zulässig. 
121. 
Für die nichtbeamteten Mitglieder des Direktoriums gilt § 120 entsprechend. 
3. Rentenausschüsse. 
Geschäftsumfang. 
l 122. 
Der Rentenausschuß nimmt die ihm in diesem Gesetz übertragenen Obliegen- 
heiten wahr. Insbesondere liegt ihm ob, 
1. Ruhegeld, Rente und Abfindung festzustellen und anzuweisen, 
2. Ruhegeld und Rente zu entziehen und einzustellen, 
3. Anträge auf Einleitung eines Heilverfahrens entgegenzunehmen, den Sach- 
verhalt in diesen Fällen klarzustellen und die Reichsversicherungsanstalt zu 
benachrichtigen, wenn er erfährt, daß durch ein Heilverfahren ein Ver- 
sicherter vor der Berufsunfähigkeit bewahrt oder der Empfänger eines 
Ruhegeldes oder einer Witwerrente wieder berufsfähig werden kann, 
4. in Angelegenheiten der Angestelltenversicherung Auskunft zu erteilen. 
g 123. 
Deier Rentenausschuß ist Organ der Reichsversicherungsanstalt und hat die 
Eigenschaft einer öffentlichen Behörde. Er ist jedoch bei seiner Beschlußfassung nach 
§* 122 Nr. 1, 2 an Weisungen der Reichsversicherungsanstalt nicht gebunden. 
Soweit nicht dieses Gesetz den Geschäftsgang und das Verfahren der Renten- 
ausschüsse regelt, geschieht es durch Verordnung des Reichskanzlers, die nach An- 
hören der Reichsversicherungsanstalt erlassen wird. 
8 124. 
Die Reichsversicherungsanstalt kann mit Justimmung des Verwaltungsrats dem 
Rentenausschusse die Uberwachung der Ruhegeldempfänger übertragen; in gleicher 
Weise und mit Genehmigung des Bundesrats können dem Rentenausschusse durch die 
Reichsversicherungsanstalt noch weitere Aufgaben übertragen werden mit Ausnahme der 
Überwachung der Entrichtung der Beiträge. 
8125. 
Der Rentenausschuß kann bei Erledigung seiner Geschäfte die Mitwirkung der 
Vertrauensmänner (§F 143 bis 155) nach den Vorschriften dieses Gesetzes in Anspruch 
nehmen.
        <pb n="938" />
        — 1012 — 
Errichtung. 
l 126. 
Die Rentenausschüsse werden nach Bedarf von der Reichsversicherungsanstalt 
mit Genehmigung des Bundesrats errichtet. Er bestimmt deren Sitze und Bezirke und 
kann sie ändern. 
8127. 
Die Reichsversicherungsanstalt veröffentlicht Sitz und Bezirk der Rentenaus.- 
schüsse binnen einem Monat nach deren Errichtung oder Anderung. 
8128. 
Jeder Rentenausschuß besteht aus einem ständigen Vorsitzenden (Obmann), 
mindestens einem Stellvertreter und aus Beisitzern; dem Rentenausschusse werden die 
erforderlichen Hilfsbeamten beigegeben. 
Vorsitzender. 
8 129. 
Der Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter nach 
Anhören der obersten Verwaltungsbehörde, für deren Bezirk der Rentenausschuß 
errichtet ist. Er setzt auch die Amtsdauer und die Bezüge des Vorsitzenden und der 
Stellvertreter fest. 
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Reichskanzler oder von 
seinen Beauftragten vor Antritt des Amtes auf die Erfüllung ihrer Obliegenheiten 
verpflichtet. 
Wird zum Vorsitzenden oder Stellvertreter ein Reichs- oder Staatsbeamter im 
Nebenamt ernannt, so steht er unter der Dienstgewalt der ihm im Hauptamt vor- 
gesetzten Dienstbehörde. 
8 130. 
Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Rentenausschusses. 
Beisitzer. 
8131. 
In den vom Gesetze bestimmten Fällen sind als Beisitzer des Rentenausschusses 
Versicherungsvertreter beizuziehen; in anderen Fällen können Beisitzer zugezogen werden, 
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 
Sie werden je zur Hälfte aus den versicherten Angestellten und aus ihren 
Arbeitgebern entnommen. 
Bei richterlichen Entscheidungen, insbesondere in den Fällen der §§ 12, 13) 
§ 122 Nr. 1, 2, §§ 210, 211, § 215 Abs. 3, 5§ 216, 347 dürfen als Beisiter 
nur Männer mitwirken.
        <pb n="939" />
        — 1013 — 
132. 
Die Zahl der Versicherungsvertreter beträgt mindestens zwanzig; sie kann vom 
Rentenausschusse mit Genehmigung des Schiedsgerichts sowie von diesem nach Anhören 
des Rentenausschusses erhöht werden. 
Ein Versicherungsvertreter darf nicht zugleich Beisitzer bei einem Schiedsgericht 
oder bei dem Oberschiedsgerichte sein. 
g 133. 
Die Beisitzer aus den Arbeitgebern werden von den Arbeitgebervertretern unter 
den Vertrauensmännern, die übrigen von den Angestelltenvertretern unter den Ver— 
trauensmännern in schriftlicher Abstimmung gewählt. 
Wahlberechtigt sind die Vertrauensmänner, die im Bezirke des Rentenaus- 
schusses wohnen. 
l 134. 
Die §§ 111 bis 114 gelten entsprechend. 
Bei Streit über die Wahl entscheidet die oberste Verwaltungsbehörde, in deren 
Bezirk der Rentenausschuß seinen Sitz hat. 
135. 
Die Versicherungsvertreter sollen mindestens je zur Hälfte am Sitze des Renten- 
ausschusses selbst oder nicht über zehn Kilometer entfernt wohnen oder beschäftigt sein. 
Bei der Wahl sollen die hauptsächlichen Berufszweige und die verschiedenen 
Teile des Bezirkes berücksichtigt werden. 
Der Bundesrat kann darüber Besonderes oder Abweichendes bestimmen. 
l 136. 
Die §§ 115, 116, 119 gelten entsprechend. 
137. 
Über die Zulässigkeit der Ablehnung beschließt der für den Wohnort des Ge- 
wählten zuständige Rentenausschuß. 
Wer die Wahl ohne zulässigen Grund ablehnt, kann vom Vorsitzenden des Renten- 
ausschusses mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark bestraft werden. 
Der Rentenausschuß kann einen Vertreter von seinem Amte entbinden, wenn 
ein wichtiger Grund vorliegt. 
Auf Beschwerde beschließt das Schiedsgericht endgültig. 
l 138. 
Werden von einem Versicherungsvertreter Tatsachen bekannt, die seine Wähl- 
barkeit ausschließen oder eine grobe Verletzung seiner Amtspflicht darstellen, so ent- 
hebt der Vorsitzende ihn seines Amtes. 
Auf Beschwerde beschließt das Schiedsgericht endgültig.
        <pb n="940" />
        — 1014 — 
8 139. 
Der Vorsitzende verpflichtet die Versicherungsvertreter vor ihrer ersten Dienst. 
leistung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten. 
Der Vorsitzende kann gegen einen Vertreter, der sich der Erfällung seiner 
Mlichten entzieht, eine Geldstrafe bis zu dreißig Mark und im Wiederholungsfalle 
bis zu einhundert Mark verhängen. Er hat die Strafe zurückzunehmen, wenn nach- 
träglich eine genügende Entschuldigung nachgewiesen wird. 
Auf Beschwerde beschließt das Schiedsgericht endgültig. 
§ 140. 
Die Versicherungsvertreter verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. 
Die Reichsversicherungsanstalt erstattet ihnen ihre baren Auslagen und zahlt 
ihnen als Entschädigung für Zeitverlust oder für entgangenen Arbeitsverdienst einen 
Maschbetrag) den der Reichskanzler festsetzt. 
Hilfsbeamte. 
8 141. 
Die Hilfsbeamten des Rentenausschusses sind Beamte der Reichsversicherungs. 
anstalt; sie werden durch die Reichsversicherungsanstalt nach Anhören des Vorsitzenden 
des Rentenausschusses bestellt. 
Kosten. 
8142. 
Sämtliche Kosten der Rentenausschüsse trägt die Reichsversicherungsanstalt. 
4. Vertrauensmänner. 
5 143. 
Die Vertrauensmänner wählen die Beisitzer für die Rentenausschüsse, für die 
Schiedsgerichte, für das Oberschiedsgericht und für den Verwaltungsrat. 
8 144. 
Den Vertrauensmännern können vom Rentenausschusse bestimmte Obliegenheiten 
übertragen werden. Sie sollen auch ohne Auftrag alle ihnen bekanntgewordenen 
Tatsachen mitteilen, die nach ihrer Ansicht für den Rentenausschuß oder die Reichs- 
versicherungsanstalt wichtig sind. 
5+#4. 
Die Vertrauensmänner werden je zur Hälfte aus den Versicherten, die nicht 
Arbeitgeber sind, und aus den Arbeitgebern der versicherten Angestellten gewählt. 
Die Lahl beträgt für den Bezirk einer unteren Verwaltungsbehörde sechs; 
wohnen im Bezirke der unteren Verwaltungsbehörde mehr als zehntausend Versicherte, 
so kann die oberste Verwaltungsbehörde für je angefangene weitere zehntausend die 
Zahl der Vertrauensmänner um zwei erhöhen.
        <pb n="941" />
        — 1015 — 
Der obersten Verwaltungsbehörde bleibt vorbehalten, fuͤr kleinere Bezirke die 
Zahl der Vertrauensmänner bis auf zwei herabzusetzen oder die Bezirke mehrerer 
unteren Verwaltungsbehörden zu einem Bezirke zusammenzufassen und zu bestimmen, 
welche untere Verwaltungsbehörde die im § 149 Abs. 3, § 152 Abs. 2, § 153) 
§ 154 Abs. 1 dieser Behörde zugewiesenen Geschäfte wahrzunehmen hat. 
8 146. 
Die Vertrauensmänner aus den Arbeitgebern werden von den Arbeitgebern 
der versicherten Angestellten, die übrigen von den versicherten Angestellten gewählt. 
8147. 
Wahlberechtigt sind volljährige Deutsche, sofern sie zu den versicherten Ange- 
stellten oder deren Arbeitgebern gehören und im Bezirke der unteren Verwaltungs- 
behörde wohnen. 
Nicht wahlberechtigt sind die im § 112 Abs. 2 bezeichneten Personen. 
8 148. 
Für die Wahlen der Arbeitgeber kann der Reichskanzler das Stimmrecht nach 
der Zahl der von ihnen beschäftigten Versicherten verschieden festsetzen. 
8 149. 
Gewählt wird schriftlich nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Für die ver- 
sicherten Angestellten dient die Versicherungskarte (&amp; 188) als Ausweis, für die Arbeitgeber 
eine von der Gemeindebehörde ausgestellte Bescheinigung. Bei den zweiten und 
folgenden Wahlen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes dürfen nur solche Ver- 
sicherungskarten als Ausweis dienen, in denen wenigstens ein Beitrag innerhalb der 
letzten zwölf Monate vor der Wahl nachgewiesen ist. 
Der Reichskanzler erläßt eine Wahlordnung und bestellt den Leiter der Wahl. 
Bei Streit über die Wahl entscheidet die untere Verwaltungsbehörde. 
8 150. 
Für jeden Vertrauensmann werden in gleicher Weise je zwei Ersatzmänner ge- 
wählt; sie ersetzen ihn, wenn er verhindert ist, und treten, wenn er ausscheidet, für 
den Rest der Wahlzeit in der Reihenfolge ihrer Wahl ein. 
S151. 
Wählbar sind nur Versicherte, die nicht Arbeitgeber sind, und Arbeitgeber der 
versicherten Angestellten, die im Bezirke der unteren Verwaltungsbehörde wohnen oder 
beschäftigt werden oder ihren Betriebssitz haben, und die nicht nach § 112 aus- 
geschlossen sind. 
8 152. 
Die §§ 115, 116, 119 gelten entsprechend. 
Solange und soweit keine Wahl zustande kommt oder die Gewählten die Dienst. 
leistung verweigern, beruft die untere Verwaltungsbehörde Vertrauensmänner aus der 
Zahl der Wählbaren. 
Reichs-Gesetzbl. 1011. 167
        <pb n="942" />
        — 1016 — 
§ 153. 
Über die Zulässigkeit der Ablehnung beschließt die untere Verwaltungsbehörde. 
Wer die Wahl oder die Berufung ohne zulässigen Grund ablehnt, kann von 
der unteren Verwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark 
bestraft werden. 
Die untere Verwaltungsbehörde kann einen Vertrauensmann von seinem Amte 
entbinden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 
Auf Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. 
8 154. 
Werden von einem Vertrauensmanne Tatsachen bekannt, die seine Wählbarkeit 
ausschließen oder eine grobe Verletzung seiner Amtspflicht darstellen, so enthebt ihn 
die untere Verwaltungsbehörde seines Amtes. 
Auf Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. 
. 155. 
Die Vertrauensmänner verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. 
Die Reichsversicherungsanstalt erstattet ihnen ihre baren Auslagen. In be- 
sonderen Fällen kann ihnen eine Entschädigung für Zeitverlust oder für entgangenen 
Arbeitsverdienst gewährt werden. Die Reichsversicherungsanstalt kann hierüber Be- 
stimmungen erlassen. 
Vierter Abschnitt. 
Schiedsgerichte und Oberschiedsgericht. 
I. Allgemeines. 
156. 
Rechtsprechende Behörden in höherer Instanz sind die Schiedsgerichte und das 
Oberschiedsgericht. 
Soweit nicht dieses Gesetz den Geschäftsgang und das Verfahren der Schieds. 
gerichte und des Oberschiedsgerichts regelt, geschieht es durch Kaiserliche Verordnung 
mit Zustimmung des Bundesrats. 
II. Schiedsgerichte. 
1. Errichtung. 
8 157. 
Die Schiedsgerichte nehmen nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Geschäfte 
der Angestelltenversicherung als höhere Spruch, und Beschlußbehörde wahr.
        <pb n="943" />
        — 1017 — 
g 158. 
Die Zahl, der Sitz und die Bezirke der Schiedsgerichte werden durch Kaiser- 
liche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats bestimmt. In gleicher Weise 
können AÄnderungen vorgenommen werden. 
2. Zusammensetzung. 
9 159. 
Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und 
aus Beisitzern. 
6 160. 
Die Beisitzer werden je zur Hälfte aus den Versicherten, die nicht Arbeitgeber 
sind, und aus den Arbeitgebern der versicherten Angestellten gewählt. 
Die Zahl der Beisitzer beträgt mindestens zwölf; sie kann von der obersten 
Verwaltungsbehörde des Bezirkes, in dem das Schiedsgericht seinen Sitz hat, erhöht 
werden. . 
Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und die Beisitzer dürfen nicht zugleich 
Mitglieder des Oberschiedsgerichts sein. 
s 161. 
Die §§ 127), 129, 130, 133 bis 140 gelten entsprechend; jedoch sind nur 
Männer wählbar. Der Vorsitzende wird im Hauptamt oder für die Dauer des 
Hauptamts aus der Lahl der öffentlichen Beamten ernannt. Eine vorübergehende 
Beauftragung eines Beamten mit dem Vorsitz darf die Dauer von einem Jahre nicht 
überschreiten. 1 
Geldstrafen (§§ 137, 139) können bis zu dreihundert Mark festgesetzt werden. 
Auf Beschwerde und bei Streit über die Wahlen entscheidet das Oberschiedsgericht. 
III. Oberschiedsgericht. 
1. Errichtung. 
g 162. 
Das Oberschiedsgericht nimmt nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Geschäfte 
der Angestelltenversicherung als oberste Spruch-- und Beschlußbehörde wahr. 
Es hat seinen Sitz in Berlin. 
l 163. 
Seine Entscheidungen sind endgültig. 
167“
        <pb n="944" />
        — 1018 — 
2. Zusammensetzung. 
8 164. 
Für die Zusammensetzung des Oberschiedsgerichts gelten die 88 159 bis 161 
entsprechend; jedoch wird der Vorsitzende für die Dauer seines Hauptamts oder auf 
Lebenszeit ernannt. 
Die nach § 288 zuzuziehenden Beamten werden vom Reichskanzler für die 
Dauer ihres Hauptamts bestellt. Eine vorübergehende Beauftragung darf die Dauer 
von einem Jahre nicht überschreiten. Für diese Beamten werden in der erforderlichen 
Zahl Stellvertreter bestellt. 
5 165. 
Für die Teilnahme an den Arbeiten und Sitzungen des Oberschiedsgerichts 
erhalten die ernannten Mitglieder eine Vergütung, die der Reichskanzler festsetzt. 
IV. Aufsicht. Kosten. 
6 166. 
Die oberste Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Sitz gelegen ist, führt 
die Aufsicht über das Schiedsgericht. 
Sie bestellt die erforderlichen Hilfskräfte und beschafft die Geschöftsräume. 
Die Bureau.) Kanzlei, und Unterbeamten haben die Rechte und Pflichten der 
Reichs- oder Staatsbeamten ü„ wenn sie im Hauptamt und nicht nur vorübergehend 
oder zur Vorbereitung beschäftigt werden; das Nähere bestimmt die Landesregierung. 
Der Vorsitzende verpflichtet sie auf die gewissenhafte Erfüllung der Amtspflichten, 
soweit sie nicht bereits durch einen Diensteid verpflichtet sind. 
5 167. 
Alle Kosten des Schiedsgerichts schießt der Bundesstaat vor, in dem der Sitz 
gelegen ist. 
Der Bundesrat kann auf Antrag der Reichsversi icherungsanstalt Grundsätze für 
die Bemessung der Kosten festsetzen. 
g 168. 
In die Kasse der Reichsversicherungsanstalt fließen die Geldstrafen sowie die 
besonders auferlegten Verfahrenskosten (§ 311). 
Die Reichsversicherungsanstalt erstattet den Bundesstaaten vierteljährlich nach 
Anfordern die verauslagten Kosten. 
l 169. 
Die Aufsicht über das Oberschiedsgericht führt der Reichskanzler. 
Alle Kosten des Oberschiedsgerichts schießt die Reichshauptkasse vor. 
Im übrigen gelten die §§ 166 bis 168 entsprechend.
        <pb n="945" />
        — 1019 — 
Fünfter Abschnitt. 
Deckung der Leistungen. 
I. Aufbringung der Mittel. 
1. Allgemeines. 
8 170. 
Die Arbeitgeber und die Versicherten bringen die Mittel für die Versicherung auf. 
Sie entrichten für jeden Kalendermonat, in welchem eine versicherungspflichtige 
Beschäftigung stattgefunden hat, laufend Beiträge zu gleichen Teilen. Das Gleiche 
gilt für Krankheitszeiten, in denen die Versicherten das Gehalt fortbezogen haben. 
Beitragsfrei ist, wer Ruhegeld nach den Vorschriften dieses Gesetzes bezieht. 
§ 171. 
Als Beitragsmonate für die Berechnung der Leistungen gelten Kalendermonate, 
für die Beiträge entrichtet sind. 
2. Höhe der Beiträge. 
§5 172. 
Der monatliche Beitrag ist nach dem Prämiendurchschnittsverfahren für alle Ver- 
sicherten derselben Gehaltsklasse gleich hoch zu bemessen. Er beträgt bis auf weiteres 
in Gehaltsklasse A. . . 1,60 Mark, in Gehaltsklasse P... 13,20 Mark, 
» » B.. . 3,20 - - „ G. 16/60 „ 
5 - C... 4,80 » » H .. 20,00 „ 
» » D.... 6,80 » 5 5 J. 26/60 „ 
5 E. 9/,60 „? 
Die Anerkennungsgebühr zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft beträgt jähr-. 
lich drei Mark und kann in Teilbeträgen oder in einer Summe entrichtet werden. 
8 173. 
Zur Nachprüfung des Beitrags stellt die Reichsversicherungsanstalt in fünf- 
jährigen Jeitabschnitten, erstmalig für den 31. Dezember 1919), eine versicherungs- 
technische Bilanz auf. 
8 174. 
Den Zinsfuß für die versicherungstechnischen Berechnungen bestimmt der 
Bundesrat. Im übrigen finden §§ 40, 261 des Handelsgesetzbuchs entsprechende 
Anwendung. 
8 175. 
Ergibt die Bilanz einen Fehlbetrag, so sind durch Gesetz die Beiträge entsprechend 
zu erhöhen. Ergibt sich ein Uberschuß, so können in gleicher Weise die künftig zu 
gewährenden Leistungen erhöht werden.
        <pb n="946" />
        — 1020 — 
3. Entrichtung der Beiträge durch die Arbeitgeber. 
6 176. 
Der Arbeitgeber, der den Versicherten den Beitragsmonat hindurch beschäftigt, 
hat für sich und ihn den Beitrag zu entrichten. 
6 177. 
Beschäftigen mehrere Arbeitgeber den Versicherten während des Monats oder 
findet die Beschäftigung nicht den Beitragsmonat hindurch statt, so hat jeder Arbeit- 
geber acht Hundertstel des für die Beschäftigung gezahlten Entgelts als Beitrag 
zu zahlen. Der hiernach für den Monat sich ergebende Beitrag ist auf zehn Pfennig 
aufzurunden. UÜbersteigen die hiernach für einen Monat eingezahlten Beiträge den 
Beitrag der höchsten Gehaltsklasse, so wird der überschießende Betrag dem Versicherten 
für spätere Beitragsmonate gutgeschrieben. 
g 178. 
Die Versicherungspflichtigen müssen sich bei der Gehaltszahlung die Hälfte der 
Beiträge, und wer über die gesetzliche Gehaltsklasse hinaus versichert, ohne die Ver- 
sicherung in einer höheren Gehaltsklasse mit dem Arbeitgeber vereinbart zu haben, 
auch den Mehrbetrag vom Gehalt abziehen lassen. Die Arbeitgeber dürfen nur auf 
diesem Wege den Beitragsteil der Versicherten wieder einziehen. 
Die Abzüge sind auf die Gehaltszeiten gleichmäßig zu verteilen. Die Teil- 
beträge sind auf volle zehn Pfennig aufzurunden. 
8 179. 
Sind Abzüge bei einer Gehaltszahlung unterblieben, so dürfen sie nur noch 
bei der nächsten nachgeholt werden, es sei denn, daß der Arbeitgeber ohne sein Ver- 
schulden wirksame Beiträge nachträglich entrichtet (§ 205). 
§ 180. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, wie der Beitragsteil Ver- 
sicherungspflichtiger aus ihrem Entgelt zu erstatten ist, wenn dieser nur aus Sach. 
bezügen besteht oder von Dritten gewährt wird. 
8181. 
In den Fällen des § 176 haben die Arbeitgeber die am Schlusse eines 
jeden Monats fälligen Beiträge spätestens bis zum 15. des nächsten Monats den 
Beitragsstellen (§ 186) portofrei einzuzahlen. 
Bei der ersten Beitragsleistung haben die Arbeitgeber über die fälligen Bei, 
träge Übersichten den Beitragsstellen einzureichen, die von diesen der Reichsversicherungs. 
anstalt zu übersenden sind. 
Sofern eine Anderung eintritt, haben die Arbeitgeber diese spätestens mit der 
nächsten Beitragsleistung den Beitragsstellen anzuzeigen. 
Die Beiträge werden für die Reichsversicherungsanstalt bei der Reichsbank cin- 
gezahlt.
        <pb n="947" />
        — 1021 — 
§#182. 
Auf Grund der Nachweise stellt die Reichsversicherungsanstalt Versicherungs. 
konten für die Berechnung der Ansprüche der versicherten Angestellten und ihrer An- 
gehörigen auf. 
l 183. 
Über eingezahlte Beiträge wird durch Marken gquittiert, welche die Reichsver- 
sicherungsanstalt für jede Gehaltsklasse an die Beitragsstelle überweist. 
Die Marken müssen die Bezeichnung der Gehaltsklasse und des Geldwerts 
enthalten. 
8 184. 
Die Reichsversicherungsanstalt kann mit Genehmigung des Reichskanzlers längere 
Zahlungsfristen (5 170), ein anderes Zahlungsverfahren (§ 181) und andere Ouittungs. 
leistung (§ 183) zulassen. 
· §185. 
Die Arbeitgeber haben die empfangenen Marken sofort in die Versicherungs- 
karte des Angestellten einzukleben und zu entwerten. Die Marken gelten alsdann 
als QOuittung für die Entrichtung des Beitrags. 
Über die Entwertung erläßt der Bundesrat Vorschriften; er kann Juwider- 
handlungen mit Geldstrafen bis zu dreißig Mark bedrohen. 
186. 
Die Beitragsstellen werden nach Bedarf von der Reichsversicherungsanstalt 
eingerichtet. Soweit besondere Beitragsstellen nicht errichtet sind, werden auf Antrag 
der Reichsversicherungsanstalt ihre Geschäfte von den hierfür durch die oberste Ver- 
waltungsbehörde bezeichneten Stellen oder von den Postanstalten wahrgenommen. Die 
den Beitragsstellen zu gewährende Vergütung wird vom Bundesrate nach Anhören der 
Reichsversicherungsanstalt festgesetzt. 
§ 187. 
In den Fällen des § 177 haben die Arbeitgeber bei Zahlung des Entgelts, 
spätestens am Schlusse des Beitragsmonats, für die fälligen Beiträge besondere Marken 
in die Versicherungskarte einzukleben. Die Marken dienen als Grundlage für die 
Bemessung der gesetzlichen Leistungen. Die Marken sind von den von der Reichs- 
versicherungsanstalt eingerichteten Beitrags= und Markenverkaufsstellen zu beziehen. 
Die eingeklebten Marken sind zu entwerten. § 185 Abs. 2 findet entsprechende An- 
wendung. . 
Der Wert der eingeklebten Marken muß dem auf zehn Pfennig aufgerundeten 
Werte der fälligen Beiträge gleichkommen. 
Die Reichsversicherungsanstalt kann mit Genehmigung des Reichskanzlers 
für die Erhebung dieser Beiträge auch andere Bestimmungen erlassen.
        <pb n="948" />
        — 1023 — 
die Karten gegen Ausstellung einer Empfangsbescheinigung entgegennehmen und an 
die Reichsversicherungsanstalt einsenden. 
Wer die Versicherungskarte nicht rechtzeitig einsendet, kann von der Reichs- 
versicherungsanstalt mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft werden. 
Auf Beschwerde entscheidet der Reichskanzler endgültig. 
Die Strafen werden wie Gemeindceabgaben beigetrieben. 
9 196. 
Den Ausgabestellen wird für die Ausstellung der Karten eine Vergütung ge- 
währt, deren Höhe der Bundesrat nach Anhören der Reichsversicherungsanstalt festsetzt. 
- §197. 
Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Versicherungskarten werden 
durch neue ersetzt. 
Nachweisbare Beiträge werden beglaubigt übertragen; die Reichsversicherungs- 
anstalt wird vorher gehört, wenn nicht die unbrauchbar gewordene Karte vorgelegt 
wird, und in jedem Falle nachher durch eine neue Aufnahmekarte unterrichtet. 
8 198. 
Die Karte darf nur die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten und keine 
besonderen Merkmale tragen; vor allem darf aus ihr nichts über Führung oder 
Leistungen des Inhabers zu entnehmen sein. 
8 199. 
Niemand darf eine Versicherungskarte wider den Willen des Inhabers zurück. 
behalten. Dies gilt nicht für die zuständigen Stellen, wenn sie die Karten zur Neu- 
ausstellung, Berichtigung oder Beitragsüberwachung zurückbehalten. 
Wer Karten dieser Vorschrift zuwider zurückbehält, ist dem Berechtigten für 
Nachteile hieraus verantwortlich. Die Ortspolizeibehörde nimmt die Karte ab und 
händigt sie dem Berechtigten aus. 
5 200. 
Der Bundesrat bestimmt, wie die Beiträge für die nach §§ 3, 4 Versicherungs. 
pflichtigen erhoben werden. 
4. Entrichtung der Beiträge durch die Versicherten. 
8 201. 
Im Falle der freiwilligen Fortsetzung der Versicherung oder der Aufrecht- 
erhaltung der erworbenen Anwartschaft (G 15) sind die Beiträge oder die Anerkennungs- 
gebühr der Reichsversicherungsanstalt spätestens vor Ablauf des Kalenderjahrs, für 
das sie gelten sollen, durch die Post portofrei einzusenden. Bis zum Eingang der 
Empfangsbestätigung der Reichsversicherungsanstalt dient der Postschein als Ouittung. 
In besonderen Fällen kann die Reichsversicherungsanstalt auch anderen Versicherten 
die Zahlung von Beiträgen durch die Post gestatten. 
Reichs-G.setzbl. 1911. 168
        <pb n="949" />
        — 1025 — 
6. Irrtümlich geleistete Beiträge. 
6 209. 
Beiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht entrichtet 
worden sind und nicht zurückgefordert werden, gelten als für die freiwillige Weiter- 
versicherung entrichtet, wenn das Recht dazu in der Zeit der Entrichtung bestanden hat. 
Der Versicherte kann die Beiträge binnen zehn Jahren nach der Entrichtung 
zurückfordern, wenn ihm nicht schon Ruhegeld oder Rente rechtskräftig bewilligt 
worden ist und nicht die Beitragsentrichtung in betrügerischer Absicht geschehen ist. 
Der Arbeitgeber kann die Beiträge nicht mehr zurückfordern, wenn ihm vom 
Versicherten der Wert seines Anteils erstattet ist oder seit der Entrichtung zwei Jahre 
verflossen sind. 
7. Beitragsstreitigkeiten. 
8 210. 
Bei Streit über die Beitragsleistung entscheidet, wenn er nicht bei der Fest- 
setzung der Leistungen hervortritt, der für den Beschäftigungsort zuständige Renten- 
ausschuß und auf Beschwerde endgültig das Schiedsgericht. 
Handelt es sich um eine noch nicht feststehende Auslegung gesetzlicher Vor. 
schriften von grundsätzlicher Bedeutung so gibt das Schiedsgericht die Sache unter 
Begründung seiner eigenen Ansicht an das Oberschiedsgericht ab, wenn es der 
Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist beantragt hat. Auch andere Beteiligte 
können diesen Antrag binnen einer Woche stellen, nachdem sie die Gelegenheit, sich 
zu äußern, erhalten haben. Das Oberschiedsgericht entscheidet in diesen Fällen statt 
des Schiedsgerichts. 
Soll in dem Verfahren nach diesem Gesetze die Versicherungspflicht einer Person 
verneint werden, weil sie nicht zu den im § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen gehört, 
so ist in der Entscheidung festzustellen, ob sie zu den im § 1226 Abs. 1 Nr. 1 
oder 6 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Personen gehört. Wird festgestellt, 
daß sie zu diesen Personen gehört, so ist diese Entscheidung für das Verfahren nach 
der Reichsversicherungsordnung bindend. Dem Träger der Invalidenversicherung ist 
Gelegenheit zur Außerung zu geben; dieser ist berechtigt, Rechtsmittel einzulegen und 
als Beteiligter den Antrag nach Abs. 2 zu stellen. 
Soll in dem Verfahren nach der Reichsversicherungsordnung die Versicherungs.- 
pflicht einer Person verneint werden, weil sie nicht zu den im § 1226 Abs. 1 Nr. 1 
oder 6 bezeichneten Personen gehört, so ist in der Entscheidung festzustellen, ob sie 
zu den im § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes bezeichneten Personen gehört. Wird festgestellt, 
daß sie zu diesen Personen gehört, so ist diese Entscheidung für das Verfahren nach 
diesem Gesetze bindend. Für den Träger der Angestelltenversicherung gilt Abs. 3 
Satz 3 entsprechend. 
168“
        <pb n="950" />
        — 1027 — 
8217. 
Entstehen durch die Überwachung bare Auslagen, so können sie dem Arbeit. 
geber auferlegt werden, wenn er sie durch Pflichtversäumnis verursacht hat. Auf 
Beschwerde entscheidet das Schiedsgericht endgültig. 
Die Kosten werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben. 
6#218. 
Die Versicherungskarten werden nach Einwilligung der Beteiligten oder nach 
Schluß des Streitverfahrens von den überwachenden Behörden oder Beauftragten nach 
5§5 181 bis 183 berichtigt. 
II. Dermögen. 
8 219. 
Die Mittel der Reichsversicherungsanstalt dürfen nur für die gesetzlich vor- 
geschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden. 
Die Einnahmen und Ausgaben sind gesondert zu verrechnen, die Bestände ge- 
sondert zu verwahren. 
Die Reichsversicherungsanstalt darf nur die ihr gesetzlich übertragenen Geschäfte 
übernehmen. 
· §220. 
DasBcrmögenderReichsversicherungsanstaltmußwieMündelgeld(§§1807, 
1808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verzinslich angelegt werden, soweit dieses Gesetz 
nichts anderes zuläßt. 
Außerdem darf es in Wertpapieren, die landesgesetzlich zur Anlegung von 
Mündelgeld zugelassen sind, sowie in solchen, auf den Inhaber lautenden Pfandbriefen 
deutscher Hypotheken-Aktienbanken angelegt werden, welche die Reichsbank in Klasse I 
beleiht. 
5221. 
Im Sinne des § 1807 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darf die 
Sicherheit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld angenommen 
werden, wenn die Beleihung die ersten drei Fünfteile des Wertes des Grundstücks 
nicht übersteigt. Soweit jedoch die oberste Verwaltungsbehörde eines Bundesstaats 
gemäß § 11 Abs. 2 des Hypothekenbankgesetzes die Beleihung landwirtschaftlicher 
Grundstücke bis zu zwei Dritteln des Wertes gestattet, darf die Sicherheit auch bei 
einer solchen Beleihung angenommen werden. 
Die Beleihung ist in der Regel nur zur ersten Stelle zulässig. 
g 222. 
Beleihungen von Bauplätzen und solchen Neubauten, die noch nicht vollendet 
und ertragsfähig sind, sowie von Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht 
gewähren, insbesondere von Gruben, Brüchen und Bergwerken, sind unzulässig.
        <pb n="951" />
        — 1028 — 
g 223. 
Der bei der Beleihung angenommene Wert des Grundstücks darf den durch 
sorgfältige Ermittelung festgestellten gemeinen Wert nicht übersteigen. Bei der Fest- 
stellung dieses Wertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstücks und der 
Ertrag zu berücksichtigen, den das Grundstück bei ordnungsmäßiger Wirtschaft jedem 
Besitzer nachhaltig gewähren kann. 
g 224. 
Der Reichskanzler kann genehmigen, daß das Vermögen auch in Darlehen 
an Gemeinden und Gemeindeverbände, Schulgemeinden und Kirchengemeinden angelegt 
wird, soweit dies nicht bereits nach § 220 Abs. 1 zulässig ist. Die Darlehen müssen 
entweder von Seiten des Gläubigers kündbar sein oder einer regelmäßigen Tilgung 
unterliegen. 
Er kann die Anlage in einzelnen Gattungen zinstragender Papiere auf einen 
bestimmten Betrag beschränken. « 
Er kann widerruflich gestatten, daß zeitweilig verfügbare Bestände in anderer 
Weise angelegt werden. 
8225. 
Die Reichsversicherungsanstalt kann mit Zustimmung des Reichskanzlers bis zu 
einem Viertel ihres Vermögens anders als nach den §§ 220, 224 anlegen. 
Eine solche Anlage ist nur in Wertpapieren, in anderer Art nur für Ver- 
waltungszwecke, zur Vermeidung von Vermögensverlusten oder für Unternehmungen 
zulässig, die ausschließlich oder überwiegend den Versicherten zugute kommen. 
8226. 
Mindestens ein Viertel des Vermögens ist in Anleihen des Reichs oder der 
Bundesstaaten anzulegen. 
8227. 
Rückstände werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben. Nach den landesgesetz- 
lichen Vorschriften regelt sich auch die aufschiebende Wirkung der Einwendungen gegen 
die Jahlungspflicht. 
Soweit es nicht bereits landesgesetzlich vorgeschrieben ist, hat dem Beitreibungs- 
verfahren ein Mahnverfahren voranzugehen. Hierfür darf eine Mahngebühr erhoben 
werden. Diese wird wie die Rückstände beigetrieben. Die Festsetzung ihres Betrags 
bedarf der Genehmigung des Reichskanzlers. 
Rückstände haben das Vorzugsrecht des § 61 Nr. 1 der Konkursordnung. 
. §228. 
Der Anspruch auf Rückstände verjährt, soweit sie nicht absichtlich hinterzogen 
worden sind, in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs der Fälligkeit. 
Der Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen verjährt in sechs Monaten 
nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entrichtet worden sind, vorbehaltlich des 
§ 209 Abs. 2, 8§ 212, 213. 
Der Anspruch auf Leistungen der Reichsversicherungsanstalt verjährt in vier 
Jahren nach der Fälligkeit, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt.
        <pb n="952" />
        — 1029 — 
Sechster Abschnitt. 
Verfahren. 
I. Derfahren vor den Rentenausschüssen. 
1. Anmeldung der Ansprüche. 
8 229. 
Anträge auf die Leistungen sind an den Rentenausschuß zu richten; die Beweis- 
stücke sollen beiliegen. 
Der Antrag kando rechtswirksam auch bei einem anderen Organ der Reichs- 
versicherungsanstalt oder bei einer anderen inländischen Behörde gestellt werden. Diese 
haben das Schriftstück unverzüglich an den zuständigen Rentenausschuß abzugeben. 
Minderjährige, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, können selbständig 
den Antrag für sich stellen und ihn selbständig verfolgen. 
g 230. 
Zuständig ist der Rentenausschuß, in dessen Bezirk der Versicherte zur Zeit des 
Antrags wohnt oder beschäftigt ist. 
Sind hiernach mehrere Rentenausschuͤsse zuständig, so gebührt dem der Vorzug, 
der zuerst angegangen wird. 
8231. 
Hat der Versicherte leinen Wohn= oder Beschäftigungsort im Inland, oder ist 
er gestorben oder verschollen, so ist sein letzter inländischer Wohn= oder Beschäftigungs. 
ort maßgebend. 
Ist ein solcher nicht vorhanden, so ist der Sitz des Unternehmens maßgebend, 
in dem der Versicherte beschäftigt ist oder zuletzt beschäftigt war. 
5232. 
Hält der Rentenausschuß einen anderen für zuständig, so gibt er die Sache an 
diesen weiter. 
Hält sich auch dieser nicht für zuständig) so entscheidet der Vorsitzende des 
beiden Behörden übergeordneten Schiedsgerichts oder, wenn ein solches nicht vorhanden 
ist, das Oberschiedsgericht. 
Die Entscheidung ist endgültig und bindet die Instanzen. 
2. Ausschluß und Ablehnung von Mitgliedern des 
Rentenausschusses. 
g 233. 
Von der Mitwirkung bei der mündlichen Verhandlung ist ausgeschlossen, 
1. wer in der Sache selbst Partei ist, 
2. wer einer Partei ersatzpflichtig ist, 
3. wer mit einer Partei verheiratet ist oder gewesen ist)
        <pb n="953" />
        — 1030 — 
4. wer mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder 
in der Seitenlinie im zweiten oder dritten Grade verwandt oder im zweiten 
Grade verschwägert ist, 
.wer in der Sache als Bevollmächtigter oder Beistand einer Partei zuge- 
zogen oder als ihr gesetzlicher Verireter aufzutreten berechtigt ist oder ge- 
wesen ist, 
6. wer in der Sache als Jeuge oder Sachverständiger vernommen ist. 
— 
§ 234. 
Die Mitglieder können sowohl aus Gründen, die ihren Ausschluß rechtfertigen, 
als wegen Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung wegen Befangenheit ist 
begründet, wenn Tatsachen vorliegen, die Mißtrauen gegen ihre Unparteilichkeit recht- 
fertigen können. 
Kein Mitglied kann als befangen abgelehnt werden, wenn die Partei den 
Ablehnungsgrund schon vorher kennt, aber erst geltend macht, nachdem sie sich bei 
dem Rentenausschuß in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. 
l 235. 
Der Ablehnungsgrund muß glaubhaft gemacht werden. 
Lehnt die Partei ein Mitglied als befangen ab, nachdem sie sich in eine Ver. 
handlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, so muß sie glaubhaft machen) daß 
der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder ihr bekannt geworden ist. 
6 236. 
VWird der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende abgelehnt, so ent- 
scheidet das Schiedsgericht endgültig. 
Wird ein Versicherungsvertreter abgelehnt, so entscheidet der Vorsitzende. Erklärt 
er den Antrag für begründet,) dann ist die Entscheidung endgültig. Lehnt er den Antrag 
ab, so kann die Entscheidung nur mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten 
werden. Die Entscheidung des Schiedsgerichts über die Ablehnung ist endgültig. 
Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Abgelehnte das Ablehnungs- 
gesuch für begründet hält. 
5 237. 
Der § 236 gilt auch, wenn ein Mitglied des Rentenausschusses selbst eine Tat- 
sache anzeigt, die seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn Sweifel darüber 
entstehen, ob es aus einem gesetzlichen Grunde ausgeschlossen ist. 
3. Feststellung der Leistungen. 
*238. 
Anträge auf Einleitung eines Heilverfahrens (§ 30) gibt der Vorsitzende des 
Rentenausschusses nach Klarstellung des Sachverhalts an die Reichsversicherungsanstalt 
zur Entscheidung ab.
        <pb n="954" />
        — 1031 — 
239. 
Die übrigen Leistungen stellt der Rentenausschuß fest. 
6240. 
Der Vorsitzende des Rentenausschusses entscheidet allein ohne mündliche Ver- 
handlung, wenn es sich handelt um Ruhegeld wegen Vollendung des gesetzlichen Alters, 
um Leibrente, um Hinterbliebenenrente, um Abfindung oder um Erstattung. 
Die Verordnung (§F 123 Abs. 2) kann weitere Fälle bestimmen,) in denen der 
Vorsitzende allein ohne mündliche Verhandlung entscheidet. 
5241. 
Der Vorsitzende kann zur Vorbereitung der Entscheidung nach eigenem Ermessen 
Augenschein einnehmen, Jeugen und Sachverständige, insbesondere Berufsgenossen 
des Antragstellers, auch eidlich, vernehmen, Gutachten von Arzten und amtliche Aus- 
künfte jeder Art einholen. 
Unterliegt die Beweisaufnahme vor dem Vorsitzenden des Rentenausschusses 
erheblichen Schwierigkeiten, insbesondere wegen großer Entfernung des Aufenthalts 
der zu vernehmenden Personen von dem Sitze des Rentenausschusses, so kann der 
Vorsitzende eines anderen Rentenausschusses oder, wenn die Beweisaufnahme vor dem 
Vorsitzenden eines anderen Rentenausschusses gleichfalls Schwierigkeiten unterliegen 
würde, eine andere Behörde, bei eidlichen Vernehmungen das Amtsgericht, ersucht 
werden. Das Gleiche gilt bei Gefahr im Verzuge. 
Bei der Einnahme des Augenscheins und der Vernehmung von Zeugen und 
Sachverständigen ist der Reichsversicherungsanstalt sowie dem Antragsteller Gelegenheit 
zur Teilnahme zu geben. 
5+ 242. 
v Verweigert der Unternehmer dem Vorsitzenden des Rentenausschusses die Ein- 
nahme des Augenscheins, so hält ihn die Ortspolizeibchörde auf Ersuchen des Vor- 
sitzenden dazu an. 
Die oberste Verwaltungsbehörde bestimmt, wie weit Abs. 1 für Betriebe gilt, 
die unter bergpolizeilicher Aufsi icht stehen. 
Soll im Dienstraum einer Behörde oder in einem Fahrzeug der Kaiserlichen 
Marine Augenschein eingenommen werden, so ist die Genehmigung der zuständigen 
Dienst- oder Kommandobehörde einzuholen. 
§ 243. 
Die Vorschriften der Jivilprozeßordnung über die Pflicht, als ZJeuge oder 
Sachvperständiger zu erscheinen, sich vernehmen und vereidigen zu lassen, gelten ent- 
sprechend. 
Jeugen und Sachverständige werden nur vereidigt, wenn dies notwendig ist, 
um eine wahre Aussage herbeizuführen. Die Aussage darf nicht deshalb verweigert 
werden, weil dieses Gesetz eine Schweigepflicht begründet. Ob die Aussage oder die 
Reichs- Gesetzbl. 1911 169
        <pb n="955" />
        — 1032 — 
Eidesleistung verweigert werden darf, entscheidet der Vorsitzende des Rentenausschusses. 
Gegen die Entscheidung ist binnen einer Woche Beschwerde an das Schiedsgericht 
zulässig; es entscheidet endgültig. 
g 244. 
Gegen Zeugen oder Sachverständige, die 
sich nicht einfinden, 
ihre Aussage oder die Eidesleistung ohne Angabe eines Grundes, oder, 
nachdem der vorgeschützte Grund rechtskräftig für unerheblich erklärt ist, 
verweigern, 
kann nur eine Geldstrafe bis zu dreihundert Mark verhängt werden. 
Die Strafe verhängt der Vorsitzende des Rentenausschusses. Auf Beschwerde 
entscheidet das Schiedsgericht endgültig. 
5 245. 
Militärpersonen, die dem aktiven Heere, der aktiven Marine oder einer der 
Schutztruppen angehören, werden als Zeugen oder Sachverständige auf Ersuchen von 
der Militärbehörde geladen. 
Verweigern sie das Jeugnis oder den Eid, so verhängt auf Ersuchen das 
Militärgericht die Geldstrafe. 
g 246. 
Die Jeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren wie bei Vernehmungen 
vor dem ordentlichen Gericht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. 
Auf Beschwerde gegen die Festsetzung der Gebühren entscheidet das Schiebs- 
gericht endgültig. 
g 247. 
Die Vorschriften des § 243 Abs. 2) § 244 gelten auch für das Verfahren“ 
vor dem ersuchten Amtsgerichte. Im übrigen finden auf dieses Verfahren die Vor- 
schriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
6 248. 
Dem Antragsteller ist der Inhalt und auf Verlangen eine Abschrift der Be- 
weisverhandlungen, der Reichsversicherungsanstalt sind die gesamten Vorgänge mit- 
zuteilen. 
Der Vorsitzende entscheidet, wieweit dem Antragsteller ärztliche Jeugnisse und 
Gutachten mitzuteilen sind. 
g 249. 
Hängt der Anspruch von einem familienrechtlichen oder erbrechtlichen Verhält- 
nis ab, so kann der Vorsitzende den Beteiligten aufgeben, das Verhältnis im ordent- 
lichen Rechtsweg feststellen zu lassen. 
Er bestimmt zugleich, bis wann die Klage zu erheben ist; die Frist kann auf 
Antrag verlängert werden.
        <pb n="956" />
        — 1033 — 
g 250. 
Der Bescheid ist mit Gründen zu versehen und von dem Vorsitzenden zu unter- 
schreiben. Eine Ausfertigung des Bescheids ist der Reichsversicherungsanstalt und 
dem Antragsteller zuzustellen. Der Bescheid muß den Vermerk enthalten, daß er 
rechtskräftig wird, wenn der Berechtigte nicht binnen einem Monat nach der Zustellung 
Berufung bei dem Schiedsgericht einlegt. Für Seeleute, die sich außerhalb Europas 
aufhalten, gilt § 328 Abs. 2. 
Wird Ruhegeld oder Rente gewährt, so ist in dem Bescheide Höhe, Beginn 
sowie Art der Berechnung der Bezüge anzugeben. 
g 251. 
Mit Ausnahme der Fälle des § 240 ergeht die Entscheidung nach mündlicher 
Verhandlung; zu dieser ist je ein Versicherungsvertreter der Arbeitgeber und der 
versicherten Angestellten als Beisitzer zuzuziehen. 
6252. 
Der Vorsitzende bereitet die Sache vor und kann vor der mündlichen Ver- 
handlung Beweis erheben. Die Vorschriften der §§ 241 bis 249 gelten entsprechend. 
g 253. 
Der Vorsitzende bestimmt die Verhandlungszeit und teilt sie der Reichsver- 
sicherungsanstalt und dem Antragsteller mit. 
Der Vorsitzende kann für die mündliche Verhandlung Zeugen und Sachver- 
ständige laden und anderes anordnen, besonders auch das persönliche Erscheinen des 
Antragstellers. 
5 254. 
Der Vorsitende bestimmt die Reihenfolge, in der die Versicherungsvertreter 
zu den Verhandlungen zuzuziehen sind. Der Reichskanzler kann hierüber allgemeine 
Bestimmungen treffen. 
l 255. 
Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. 
Die Offentlichkeit kann aus Gründen des öffentlichen Wohles oder der Sitt.- 
lichkeit ausgeschlossen werden; der Beschluß ist öffentlich zu verkünden. 
5 256. 
Die Reichsversicherungsanstalt ist berechtigt, einen Vertreter zu der mündlichen 
Verhandlung zu entsenden. 
Der Antragsteller kann selbst erscheinen oder sich vertreten lassen. 
Der Vertreter der Reichsversicherungsanstalt sowie der Antragsteller oder sein 
Vertreter sind zu hören. 
169“
        <pb n="957" />
        — 1035 — 
8 264. 
Schreib- und Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die im Be- 
scheide vorkommen, sind jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen. 
Der Vorsitzende entscheidet ohne mündliche Verhandlung, ob zu berichtigen ist. 
Berichtigt er, so wird die Verfügung auf der Urschrift des Bescheids und den 
Ausfertigungen vermerkt. Über die Verfügung kann sich der Beteiligte bei dem Schieds- 
gerichte beschweren; das Schiedsgericht entscheidet endgültig. 
Die Verfügung, die eine Berichtigung ablehnt, ist unanfechtbar. 
g 265. 
Hat der Bescheid einen von einer Partei erhobenen Haupt oder Nebenanspruch 
ganz oder teilweise übergangen, so wird er auf Antrag nachträglich ergänzt. 
Über den Antrag kann, auch wenn der Fall des § 240 nicht vorliegt, ohne 
mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn es sich um einen Nebenanspruch handelt. 
Die ergänzende Entscheidung wird auf der Urschrift des Bescheids und den Aus- 
fertigungen vermerkt. 
g 266. 
Ist ein Antrag auf Ruhegeld endgültig abgelehnt worden, weil Berufsunfähigkeit 
nicht nachweisbar war, so kann er erst ein Jahr) nachdem der Bescheid zugestellt 
worden ist, vorher aber nur dann wiederholt werden, wenn glaubhaft bescheinigt 
wird, daß inzwischen Umstände eingetreten sind, die den Nachweis liefern. 
Wird diese Bescheinigung nicht beigebracht, so weist der Vorsitzende des Renten- 
ausschusses den vorzeitig wiederholten Antrag zurück. Der Bescheid ist nicht anfechtbar. 
8 267. 
Der Antrag, Ruhegeld oder Hinterbliebenenrenten festzustellen, kann nicht des- 
halb abgelehnt werden, weil Berufsunfähigkeit oder Tod Folge eines nach der reichs- 
gesetzlichen Arbeiterversicherung entschädigungspflichtigen Unfalls sind. Ruhegeld und 
Renten sind voll zu zahlen, bis die Unfallrente gewährt wird. 
268. 
Die Reichsversicherungsanstalt kann die Feststellung der Unfallrente betreiben, 
auch Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden 
verstrichen sind, wirkt nicht gegen sie; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit 
sie das Verfahren selbst betreibt. 
Die Reichsversicherungsanstalt kann die Befugnis dem Vorsitzenden des Renten- 
ausschusses übertragen. 
8 269. 
Die Vorschriften über die Feststellung der Leistungen gelten entsprechend, wenn 
Ruhegeld oder Witwerrente entzogen (§§ 68, 69) oder Hausgeld oder Rente wegen 
Ruhens oder aus sonstigen Gründen eingestellt (8 38 bis 40, 72, 73 bis 78) oder 
gekürzt (§ 95) werden sollen.
        <pb n="958" />
        — 1036 — 
Fuͤr die Zuständigkeit des Rentenausschusses gelten 88 230 bis 232 entsprechend. 
Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt, wenn es sich um das Ruhen 
(§8 73 bis 78), die Einstellung (§§ 38 bis 40, 72) und die Kürzung (§ 95) handclt. 
II. Derfahren vor dem Schiedsgerichte. 
8 270. 
Gegen die Bescheide des Rentenausschusses oder seines Vorsitzenden ist das 
Rechtsmittel der Berufung an das Schiedsgericht zulässig. 
5 271. 
st die Berufung verspätet oder unzulässig, so kann sie der Vorsitzende ohne 
mündliche Verhandlung zurückweisen. 
Der Antragsteller kann binnen einer Woche nach ZJustellung der Verfügung 
die Entscheidung des Schiedsgerichts anrufen. Die Verfügung muß darauf hinweisen. 
§#272. 
Über die Berufung entscheidet das Schiedsgericht für den Bezirk desjenigen 
Rentenausschusses, welcher den angefochtenen Bescheid erteilt hat. Das Entsprechende 
gilt für den Bescheid des Vorsitzenden des Rentenausschusses. 
g 273. 
Die Entscheidung ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung; zu dieser sind 
außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter je zwei Versicherungsvertreter der 
Arbeitgeber und der versicherten Angestellten zuzuziehen. 
l 274.— 
Für das Verfahren über die Berufung gelten die Vorschriften über das Ver- 
fahren vor dem Rentenausschuß entsprechend, soweit nicht die folgenden Paragraphen 
etwas anderes vorschreiben. 
5275. 
Die Beisitzer werden zu den Verhandlungen nach einer im voraus aufgestellten 
Reihenfolge zugezogen. Das Nähere bestimmt der Reichskanzler. 
Will der Vorsitzende von der Reihenfolge aus besonderen Gründen abweichen, 
so hat er sie in den Akten zu vermerken. 
8 276. 
Das Schiedsgericht ist nicht deshalb beschlußunfähig, weil außer dem Vor- 
sitzenden nur je ein Beisitzer aus den Arbeitgebern und Versicherten erschienen ist. 
Sind drei Beisitzer erschienen, so scheidet aus der doppelt besetzten Gruppe der 
dem Lebensalter nach jüngere aus.
        <pb n="959" />
        — 1037 — 
8 277. 
Die Berufung bewirkt Aufschub, wenn 
1. sie von der Versicherungsanstalt eingelegt wird, soweit es sich um Beträge 
handelt, die für die Zeit vor Erlaß des angefochtenen Bescheids nach- 
gezahlt werden sollen, 
2. es sich um Ersatz, und Erstattungsansprüche handelt. 
6 278. 
Hebt das Schiedsgericht den angefochtenen Bescheid auf, weil das Verfahren 
an einem wesentlichen Mangel leidet, so kann es die Sache an die Vorinstanz 
zurückverweisen. 
Dabei kann es die Gewährung einer vorläufigen Leistung anordnen. 
§ 279. 
Steht es fest, daß das Urteil mit der Revision nicht angegriffen werden kann 
(5 282), so vermerkt der Vorsitzende unter Hinweis auf die gesetzlichen Vorschriften 
am Schlusse des Urteils, daß hiergegen kein Rechtsmittel mehr zulässig ist. 
g 280. 
Will das Schiedsgericht in einem Falle, in dem die Revision ausgeschlossen 
ist (6 282), von einer amtlich veröffentlichten grundsätzlichen Entscheidung des Ober- 
schiedsgerichts abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechts- 
auffassung an das Oberschiedsgericht abzugeben. Dieses entscheidet dann an Stelle 
des Schiedsgerichts. Von der Abgabe der Sache sind die Reichsversicherungsanstalt 
und der Antragsteller zu benachrichtigen. 
III. Derfahren vor dem Oberschiedsgerichte. 
*i 
Gegen die Urteile des Schiedsgerichts ist Revision zulässig. 
*-282. 
Die Revision ist ausgeschlossen, wenn es sich handelt um 
1. Höhe, Beginn und Ende von Ruhegeld oder Leibrente, 
2. Hinterbliebenenrente, 
3. Abfindung oder Erstattung (§§ 47, 60, 62) 
4. Kosten des Verfahrens. 
g 283. 
Bezieht sich eine im übrigen zulässige Revision einer Partei auch auf An- 
sprüche, für die das Rechtsmittel ausgeschlossen ist, so darf über diese nur dann 
entschieden werden, wenn den zulässigen Revisionsanträgen ganz oder zum Teil ent- 
sprochen wird.
        <pb n="960" />
        — 1039 — 
9292. 
Der Reichskanzler bestimmt, in welcher Reihenfolge die beamteten Mitglieder 
und die Versicherungsvertreter zu den Verhandlungen zuzuziehen sind. 
§ 293. 
Wird das angefochtene Urteil aufgehoben, so kann das Oberschiedsgericht ent- 
weder selbst in der Sache entscheiden oder sie an eine der Vorinstanzen zurückver- 
weisen. Dabei kann es die Gewährung einer vorläufigen Leistung anordnen. 
Die Stelle, an welche die Sache überwiesen wird, ist an die rechtliche Beur- 
teilung gebunden, die der Aufhebung des angefochtenen Urteils zu Grunde liegt. 
§ 294. 
Das Oberschiedsgericht veröffentlicht seine Entscheidungen, die grundsätzliche Be. 
deutung haben. 
Die Art der Veröffentlichung bestimmt der Reichskanzler. 
§295. 
Die Urteile des Oberschiedsgerichts werden von dem Vorsitzenden, dem Bericht- 
erstatter und einem anderen Mitglied des Oberschiedsgerichts unterschrieben. 
Ist der Vorsitzende oder Berichterstatter verhindert, so hat für ihn ein anderes 
Mitglied des Oberschiedsgerichts zu unterschreiben. 
6 296. 
Die Verfügung, die ein Urteil berichtigt (§ 264), wird von dem Vorsitzenden 
und den Mitgliedern erlassen, die das Urteil unterschrieben haben; die Verfügung ist 
unanfechtbar. 
IV. Wiederaufnahme des Verfahbrens. 
1. Anfechtungsgründe. 
6 297. 
Ein durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenes Verfahren kann wieder auf- 
genommen werden, wenn 
1. die entscheidende Stelle nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 
2. eine Person bei der Entscheidung mitgewirkt hat, die von der Mitwirkung 
aus einem gesetzlichen Grunde ausgeschlossen war, sofern nicht dieses 
Hindernis durch Ablehnung oder Rechtsmittel ohne Erfolg geltend gemacht 
worden ist 
3. bei der Entscheidung eine Person mitgewirkt hat, obgleich sie als befangen 
aabegelehnt und die Ablehnung für begründet erklärt worden war, 
Reichs= Gesetzbl. 1911. « 170
        <pb n="961" />
        — 1040 — 
4. eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten 
war, sofern sie nicht die Führung des Streites ausdrücklich oder still. 
schweigend genehmigt hat. 
In den Fällen der Nr. 1, 3 ist die Wiederaufnahme unstatthaft, wenn der 
Anfechtungsgrund durch ein Rechtsmittel geltend gemacht werden konnte. 
6o298. 
Die Wiederaufnahme ist ferner zulässig, wenn 
1. 
2. 
eine Urkunde, auf die sich die Entscheidung stützt, fälschlich angefertigt oder 
verfälscht war, 
durch Beeidigung eines Zeugnisses oder eines Gutachtens, auf die sich die 
Entscheidung stützt, der Zeuge oder Sachverständige vorsätzlich oder fahr- 
lässig die Eidespflicht verletzt hat, 
. der Vertreter der Partei oder der Gegner oder sein Vertreter die Ent- 
scheidung durch eine mit öffentlicher Strafe bedrohte Handlung erwirkt hat, 
eine Person bei der Entscheidung mitgewirkt hat, die bei der Verhandlung 
ihre Amtspflichten gegen die Partei verletzt hat, sofern diese Verletzung 
mit öffentlicher Strafe bedroht ist, 
ein strafgerichtliches Urteil, auf das sich die Entscheidung stützt, durch ein 
anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben worden ist, 
eine Partei nachträglich eine Urkunde, die eine ihr günstigere Entscheidung 
herbeigeführt haben würde, auffindet oder zu benutzen instand gesetzt wird. 
6299. 
Die Wiederaufnahme ist in den Fällen des § 298 Nr. 1 bis 4 nur zulässig, wenn 
J. 
2 
wegen der strafbaren Handlung eine rechtskräftige strafgerichtliche Ver- 
urteilung ergangen ist, 
ein gerichtliches Strafverfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels 
an Beweis nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden konnte. 
6 300. 
Die Wiederaufnahme ist in allen Fällen des § 298 nur zulässig, wenn nicht 
die Partei ohne ihr Verschulden den Anfechtungsgrund in dem früheren Verfahren) 
insbesondere durch Einlegung eines Rechtsmittels, geltend machen konnte. 
g 301. 
Mit dem Antrag auf Wiederaufnahme können Anfechtungsgründe, durch die 
eine ältere Entscheidung derselben oder einer unteren Instanz betroffen wird, geltend 
gemacht werden, wenn die angefochtene Entscheidung auf der älteren beruht.
        <pb n="962" />
        — 1042 — 
4. Schlußvorschrift. 
8 309. 
Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann durch Kaiserliche Verordnung mit 
Zustimmung des Bundesrats abweichend von den vorstehenden Vorschriften geregelt 
werden. 
V. Anfechtung endgültiger Bescheide. 
g 310. 
Gegenüber einem rechkskräftigen Bescheide kann eine neue Prüfung beantragt 
werden, wenn eine der Voraussetzungen der 9§ 297, 298 vorliegt. 
Über den Antrag entscheidet der Rentenausschuß; die §§ 299 bis 301, 303 
bis 309 gelten entsprechend. 
VI. Kosten des Derfahrens. 
§5 311. 
Hat ein Beteiligter durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung Kosten 
des Verfahrens veranlaßt, so können sie ihm ganz oder teilweise auferlegt werden. 
5 312. 
Im, übrigen werden den Beteiligten keine Kosten des Verfahrens auferlegt. 
Siebenter Abschnitt. 
Auszahlung der Leistungen. 
I. Auszahlung durch die Host. 
5 313. 
Die Reichsversicherungsanstalt zahlt auf Anweisung des Rentenausschusses 
durch die Post, und zwar in der Regel durch die Postanstalt, in deren Bezirke der 
Empfänger zur Jeit des Antrags wohnte. Die Jahlstelle wird ihm vom Renten- 
ausschusse mitgetcilt. 
Verzieht der Empfänger, so kann er bei dem Rentenausschuß oder bei der 
Postanstalt des alten Wohnorts beantragen, daß die JLahlung an die Postanstalt des 
neuen Wohnorts überwiesen wird. 
g 314. 
Jede Person, die berechtigt ist, ein öffentliches Siegel zu führen, ist befugt, 
die bei den Zahlungen erforderlichen Bescheinigungen zu erteilen und zu beglaubigen 
g 315. 
Die obersten Postbehörden können von der Reichsversicherungsanstalt einen 
Vorschuß einziehen. Er wird nach Wahl der Reichsversicherungsanstalt vierteljährlich
        <pb n="963" />
        — 1043 — 
oder monatlich an die von der Post bezeichneten Kassen abgeführt und darf den Be- 
trag nicht übersteigen, den die Reichsversicherungsanstalt im laufenden Geschäftsjahr 
voraussichtlich zu zahlen hat. 
5s 316. 
Die der Post zu gewährende Vergütung wird vom Bundesrate nach Anhören 
der Reichsversicherungsanstalt festgesetzt. 
§ 317. 
Der Reichskanzler kann bestimmen, wie an Empfänger zu zahlen ist, die sich 
gewöhnlich im Ausland aufhalten. 
II. Abrechnung mit der Host. 
g 318. 
Die obersten Postbehörden teilen der Reichsversicherungsanstalt mit, was die 
Post im verflossenen Geschäftsjahr auf Anweisung der Rentenausschüsse gezahlt hat. 
g 319. 
Binnen zwei Wochen nach Empfang der Mitteilung muß die Reichsversicherungs. 
anstalt den Betrag aus den bereiten Mitteln zahlen. 
Achter Abschnitt. 
Sonstige Vorschriften. 
I. Behörden. 
g 320. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann einzelne der Aufgaben und Rechte, die 
ihr dieses Gesetz zuweist, auf andere Behörden übertragen. 
g 321. 
Sie bestimmt, 
1. welchen Staatsbehörden und welchen Behörden die Aufgaben zukommen, 
die dieses Gesetz den höheren und den unteren Verwaltungsbehörden sowie 
den Ortspolizeibehörden zuweist, 
2. welche Verbände als Gemeindeverbände zu gelten haben; eine einzelne 
Gemeinde gilt als Gemeindeverband im Sinne dieses Gesetzes nur dann, 
wenn es die oberste Verwaltungsbehörde bestimmt. 
Die Bestimmungen werden im Reichsanzeiger veröffentlicht. 
II. Rechtebilfe. 
g 322. 
Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge dieses Gesetzes an 
sie ergehenden Ersuchen des Oberschiedsgerichts, der Schiedsgerichte, anderer öffent- 
licher Behörden sowie der Organe der Reichsversicherungsanstalt zu entsprechen, ins-
        <pb n="964" />
        — 1044 — 
besondere vollstreckkare Entscheidungen zu vollstrecken und den Organen der Reichs- 
versicherungsanstalt auch unaufgefordert alle Mitteilungen zukommen zu lassen, die 
für deren Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind. Die gleiche Verpflichtung liegt den 
Organen der Versicherungsträger der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung ob. 
Wenn ein Gericht das Ersuchen um eine Beweisaufnahme ablehnt, so ent- 
scheidet das Oberlandesgericht endgültig. 
g 323. 
Tagegelder, Reisekosten, Gebühren für Zeugen und Sachverständige und alle 
anderen baren Auslagen, die aus der Rechtshilfe erwachsen, werden von der Reichs- 
versicherungsanstalt als eigene Verwaltungskosten erstattet. 
III. Fristen. 
5* 324. 
Richtet sich der Anfang einer Frist nach einem Ereignis oder Zeitpunkt, so 
beginnt die Frist mit dem Tage, der auf das Ereignis oder den Zeitpunkt folgt. 
Wird eine Frist verlängert, so beginnt die neue mit Ablauf der alten Frist. 
6 325. 
Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf ihres letzten Tages, 
eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages 
der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem 
Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. 
Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endigt die Frist mit dem 
Monat. 
5 326. 
Braucht ein Zeitraum von Monaten oder Jahren nicht zusammenhängend zu 
verlaufen, so wird der Monat zu dreißig, das Jahr zu dreihundertfünfundsechzig 
Tagen gerechnet. 
g 327. 
Fällt der für eine Willenserklärung oder Leistung oder den Ablauf einer Frist 
gesetzte Tag auf einen Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, der am Erklärungs- 
oder Leistungsorte staatlich anerkannt ist, so gilt dafür der nächstfolgende Werktag. 
Für die Dauer von Leistungen, zu denen die Reichsversicherungsanstalt ver- 
pflichtet ist, gilt diese Vorschrift nicht. 
6 328. 
Rechtsmittel find, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, binnen einem 
Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung einzulegen.
        <pb n="965" />
        — 1045 — 
Für Seeleute, die sich außerhalb Europas aufhalten, wird diese Frist von der 
Stelle bestimmt, welche die angefochtene Entscheidung erlassen hat; sie muß mindestens 
drei Monate von der Zustellung an betragen. 
9 329. 
Die Rechtsmittel werden bei der Stelle eingelegt, die zu entscheiden hat. 
Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn das Rechtsmittel rechtzeitig bei 
einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Organ der Reichsversicherungs- 
anstalt eingegangen ist. 
Die Rechtsmittelschrift ist unverzüglich an die zuständige Stelle abzugeben. 
5 330. 
Die Rechtsmittel bewirken Aufschub nur da, wo das Gesetz es vorschreibt. 
9 331. 
Ist ein Beteiligter durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle 
verhindert worden, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so wird ihm auf An- 
trag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt. 
Die Wiedereinsetzung wird auf Antrag auch dann erteilt, wenn das verspätet 
eingelaufene Schriftstück der Post mindestens drei Tage vor Ablauf der Frist zur 
Bestellung übergeben worden ist. 
9 332. 
Die Wiedereinsetzung ist im Falle des § 331 Abs. 1 binnen einer Frist zu 
beantragen, deren Dauer durch die Dauer der versäumten Frist bestimmt wird. Die 
Frist beginnt mit dem Tage, an dem das Hindernis gehoben ist. 
IUn den Fällen des § 331 Abs. 2 ist die Wiedereinsetzung binnen einem Monat 
zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tages) an welchem den Beteiligten bekannt 
wird, daß sie die Frist versäumt haben. 
Nach Ablauf von zwei Jahren, vom Ende der versäumten Frist an, kann die 
Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. 
g 333. · 
Der Antrag auf Wiedereinsetzung soll 
1. die Tatsachen angeben, welche die Wiedereinsetzung begründen, 
2. die Mittel bezeichnen, diese Tatsachen glaubhaft zu machen, und 
3. die versäumte Handlung nachholen, wenn es nicht bereits geschehen ist. 
Er wird bei der Stelle angebracht, bei der die Frist versäumt ist; § 329 
Abs. 2, 3 gilt entsprechend. Die Stelle entscheidet, die über die nachgeholte Handlung 
zu entscheiden hat.
        <pb n="966" />
        — 1046 — 
g 334. 
Das Verfahren über den Antrag wird mit dem über die nachgeholte Hand- 
lung verbunden, doch kann auch zunächst über den Antrag allein verhandelt und ent. 
schieden werden. 
Für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und ihre Anfechtung 
gelten dieselben Vorschriften wie für die nachgeholte Handlung. 
IV. Justellungen. 
g 335. 
Zustellungen, die eine Frist in Lauf setzen, können durch eingeschriebenen Brief 
geschehen. 
Der Postschein begründet nach zwei Jahren seit seiner Ausstellung die Vermutung 
dafür, daß in der ordnungsmäßigen Frist nach der Einlieferung zugestellt worden ist. 
l336. 
Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmäch. 
tigten zu benennen. 
Ist der Aufenthalt unbekannt oder wird der Zustellungsbevollmächtigte nicht 
in der gesetzten Frist benannt, so kann die Zustellung durch einwöchigen Aushang in 
den Geschäftsräumen der Behörde oder Stelle ersetzt werden; die Frist darf nicht 
kürzer als einen Monat sein. 
V. Gebühren und Stempel. 
9 337. 
Gebühren= und stempelfrei sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, 
alle Verhandlungen und Urkunden, die bei den nach diesem Gesetze für die Fest. 
stellung der Leistungen zuständigen Behörden erforderlich werden, um die Rechhts- 
verhältnisse zwischen der Reichsversicherungsanstalt einerseits und den Arbeitgebern oder 
Versicherten oder ihren Hinterbliebenen anderseits zu begründen oder abzuwickeln. 
9 338. 
Das Gleiche gilt für die außergerichtlichen Verhandlungen und Urkunden dieser 
Art sowie für solche privatschriftlichen Vollmachten und amtlichen Bescheinigungen, 
welche nach diesem Gesetze zum Ausweis und zu Nachweisungen erforderlich werden. 
VI. Derbote und Strafen 
g 339. 
Nehmen Arbeitgeber in die Nachweise oder Anzeigen, die sie nach den Vor- 
schriften des Gesetzes oder den Bestimmungen der Reichsversicherungsanstalt aufzustellen
        <pb n="967" />
        — 1047 — 
haben, Eintragungen auf, deren Unrichtigkeit sie kannten oder den Umständen nach kennen 
mußten, oder unterlassen sie die vorgeschriebenen Eintragungen ganz oder teilweise, so 
kann die Reichsversicherungsanstalt Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark gegen sie verhängen. 
§ 340. 
Unterlassen es Arbeitgeber, rechtzeitig für ihre versicherungspflichtig Beschäftigten die 
Beiträge abzuführen oder die richtigen Marken (§§ 185, 187) zu verwenden, so kann sie die 
Reichsversicherungsanstalt mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark belegen. Unabhängig 
von der Strafe und der Nachholung der Rückstände kann die Reichsversicherungs- 
anstalt dem Bestraften die Zahlung des Ein. bis weifachen dieser Rückstände auf- 
erlegen. Der Betrag wird wie Gemeindeabgaben beigetrieben. 
Bestreitet der Arbeitgeber seine Beitragspflicht, so ist sie nach § 210 festzustellen. 
§ 341. 
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft werden bestraft, wenn 
nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften härtere Strafe verwirkt ist, 
1. Arbeitgeber oder deren Vertreter, die vorsätzlich den Beschäftigten höhere 
Beiträge vom Gehalt abziehen, als dieses Gesetz zuläßt, 
2. Personen, die dem Berechtigten eine Versicherungskarte widerrechtlich vor- 
enthalten. 
8 342 
Arbeitgeber werden mit Gefängnis bestraft, wenn sie vorsätzlich Beitragsteile, 
die sie den Beschäftigten vom Gehalt abgezogen oder von ihnen erhalten haben, nicht 
für die Versicherung verwenden. 
Daneben kann auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark und auf Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Bei mildernden Umständen kann ausschließlich auf Geldstrafe erkannt werden. 
g 343. 
Soweit nach diesem Gesetz Arbeitgeber mit Strafen bedroht sind, stehen 
ihnen gleich, 
1. wenn eine Aktiengesellschaft, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, eine 
eingetragene Genossenschaft, eine Innung oder andere juristische Person 
Arbeitgeber ist, die Mitglieder des Vorstandes, 
2. wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung Arbeitgeber ist, die Ge- 
schäftsführer, 
3. wenn eine andere Handelsgesellschaft Arbeitgeber ist, alle persönlich haftenden 
Gesellschafter, soweit sie von der Vertretung nicht ausgeschlossen sind, 
Reichs-Gesehbl. 1911. · 171
        <pb n="968" />
        — 1049 — 
Gegen die Entscheidung des Rentenausschusses findet Beschwerde an die Reichs- 
versicherungsanstalt statt. Diese entscheidet endgültig. 
§ 348. 
Wer die Eintragungen, Merkmale oder Fälschungen in der Absicht macht, den 
Inhaber Arbeitgebern gegenüber kenntlich zu machen, wird mit Geldstrafe bis zu 
zweitausend Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Bei mildern- 
den Umständen kann statt der Gefängnisstrafe auf Haft erkannt werden. 
Eine Verfolgung wegen Urkundenfälschung (§# 267, 268 des Reichs-Strafge- 
setzbuchs) tritt nur gegen Personen ein, welche die Fälschung in der Absicht begangen 
haben, sich oder anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder anderen einen 
Schaden zuzufügen. 
g 349. 
Wer unbefugt offenbart, was ihm in amtlicher Eigenschaft als 
Mitglied eines Organs oder Angestelltem der Reichsversicherungsanstalt, 
Mitglied oder Angestelltem einer nach diesem Gesetze zur Feststellung der 
Leistungen zuständigen Behörde, 
Vertreter oder Beisitzer bei einer solchen Behörde 
über Krankheiten oder andere Gebrechen Versicherter oder ihre Ursachen bekannt ge- 
worden ist, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Ge- 
fängnis bis zu drei Monaten bestraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des 
Versicherten oder der Aufsichtsbehörde ein. 
Den Versicherten stehen andere Personen gleich, für die dieses Gesetz eine 
Leistung der Reichsversicherungsanstalt vorsieht. 
9 350. 
Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis werden 
die im § 349 Abs. 1 Bezeichneten bestraft, wenn sie unbefugt Geschäfts- oder Betriebs- 
geheimnisse offenbaren, die ihnen in amtlicher Eigenschaft bekannt geworden sind. 
Tun sie dies, um den Unternehmer zu schädigen oder sich oder anderen einen 
Vermögensvorteil zu verschaffen, so werden sie mit Gefängnis bestraft. Neben der 
Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und auf Geldstrafe bis 
zu dreitausend Mark erkannt werden. 
Die Verfolgung tritt im Falle des Abs. 1 nur auf Antrag des Unter- 
nehmers ein. 
g 351. 
Die im § 349 Abs. 1 Bezeichneten werden mit Gefängnis bestraft, wenn sie 
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse unbefugt verwerten, um den Unternehmer zu schä- 
171“
        <pb n="969" />
        — 1050 — 
digen oder sich oder anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Neben der Ge- 
fängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und auf Geldstrafe bis 
zu dreitausend Mark erkannt werden. 
§ 352. 
Sind in den Fällen des § 350 Abs. 2 oder des § 351 mildernde Umstände 
vorhanden) so ist auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark zu erkennen. 
g 353. 
Für Beamte, die der Dienstgewalt einer staatlichen oder gemeindlichen Behörde 
unterstehen, bewendet es an Stelle der §§ 349 bis 352 bei den für sie geltenden 
Vorschriften. 
g 354. 
Mit Gefängnis nicht unter drei Monaten, neben dem auf Verlust der bürger- 
lichen Ehrenrechte erkannt werden kann, wird bestraft, wer Marken fälschlich anfertigt 
oder verfälscht, um sie als echte zu verwenden, oder wer zu demselben Zwecke falsche 
Marken sich verschafft, verwendet, feilhält oder in Verkehr bringt. 
9 355. 
Mit der gleichen Strafe (5 354) wird bestraft, wer wissentlich bereits ver- 
wendete Marken wieder verwendet oder zur Wiederverwendung sich verschafft), feilhält 
oder in Verkehr bringt. Bei mildernden Umständen darf auf Geldstrafe bis zu drei- 
hundert Mark oder Haft erkannt werden. 
g 356. 
In den Fällen der §§ 354, 355 ist zugleich auf Einziehung der Marken zu 
erkennen, auch wenn sie dem Verurteilten nicht gehören. Das muß auch geschehen, 
wenn keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann. 
g 357. 
Wer ohne schriftlichen Auftrag der Reichsversicherungsanstalt oder einer Be- 
hörde Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, die zur Herstellung 
von Marken dienen können, oder Abdrücke solcher Formen anfertigt, sich verschaftt 
oder einem anderen als der Reichsversicherungsanstalt oder der Behörde überläßt, 
wird mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. 
Neben der Geldstrafe oder Haft kann auf Einziehung der Stempel, Siegel, 
Stiche, Platten oder Formen erkannt werden, auch wenn sie dem Verurteilten nicht 
gehören.
        <pb n="970" />
        — 1053 — 
Kommen mehrere Kassen in Frage, die für den Berechtigten Beiträge zur Reichs- 
versicherungsanstalt entrichtet haben, so teilt die Reichsversicherungsanstalt jeder ein- 
zelnen Kasse den für sie in Anrechnung kommenden, den entrichteten Beiträgen ent. 
sprechenden Betrag der Leistungen dieses Gesetzes mit. In diesen Fällen wird der 
Gesamtbetrag der reichsgesetzlichen Leistungen dem Berechtigten auf Anweisung der 
Reichsversicherungsanstalt durch die Post gezahlt. 
g 366. 
Tritt bei Mitgliedern der im § 365 bezeichneten Kassen innerhalb der ersten 
zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Versicherungsfall der in diesem Gesetze 
bezeichneten Art ein und haben die Kassen nach ihrer Satzung Leistungen zu gewähren, 
an denen die Reichsversicherungsanstalt nicht beteiligt ist, so leistet die Reichsver- 
sicherungsanstalt zur Bestreitung der Kassenleistungen einen einmaligen Juschuß in 
Höhe der Nettobeiträge mit Einschluß der rechnungsmäßigen Zinsen und Zinseszinsen. 
Streit über den ZJuschuß entscheidet das Oberschiedsgericht. 
§ 7. 
Die im § 365 bezeichneten Kassen sind berechtigt, ihre satzungsmäßigen 
Leistungen, die sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt haben, gegen Ein- 
zahlung des Deckungskapitals auf die Reichsversicherungsanstalt zu übertragen. 
Sie können die Wartezeit ihrer Mitglieder durch Einzahlung der entsprechenden 
Prämienreserve an die Reichsversicherungsanstalt abkürzen oder auf diese die gesamten 
Anwartschaften übertragen. 
Für die Feststellung der übertragenen Leistungen und für die Entscheidung bei 
Streit hierüber gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über das Verfahren. 
6 368. 
Der Bundesrat kann für die Entrichtung der Beiträge aus Kassenmitteln 
(§ 365) näheres bestimmen. 
Er bestimmt die Grundsätze für die Berechnung des Zuschusses (§ 366) sowie 
des Deckungskapitals und der Prämienreserve (6 367) nach Anhören der Reichs- 
versicherungsanstalt. 
§ 369. 
Zur Durchführung der Vorschriften der S§§ 365 bis 367 sind die Satzungen 
der Kassen zu ändern; die Anderung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. 
Die Behörde kann die Anderung rechtsgültig selbst vornehmen, wenn die Kasse den 
Antrag der beteiligten Arbeitgeber oder der Mitgliedermehrheit ablehnt. 
Der Bundesrat bestimmt das Verfahren vor dem Keiserlichen Aufsichtsamte 
für Privatversicherung im Falle des Abs. 1 Satz 2.
        <pb n="971" />
        — 1054 — 
g 370. 
Die §§ 365 bis 369 sind entsprechend anzuwenden auf Wohlfahrtseinrichtungen 
und auf solche Versicherungseinrichtungen, welche für die im § 1 Abs. 1 bezeichneten 
Personen errichtet sind. 
Einrichtungen, die von Kommunalverbänden verwaltet werden, können sich auch 
auf andere Personen erstrecken. 
8371. 
Die Vorschriften der 88 93, 94 wegen Übertragung, Verpfändung, Pfändung 
und Aufrechnung der Versicherungsansprüche gelten entsprechend für Ansprüche an die 
Juschußkassen. Sie gelten nicht, soweit die Leistungen der Zuschußkasse die reichs- 
gesetzlichen Leistungen übersteigen. 
Die oberste Verwaltungsbehörde bestimmt, welche Stelle für die Genehmigung 
nach § 93 Abs. 2 zuständig ist. 
2. Ersatzkassen. 
§ 372. 
Der Bundesrat bestimmt auf Antrag, daß Versicherungseinrichtungen der in 
§§s 365, 370 bezeichneten Art als Ersatzkassen zugelassen werden. 
Oie Versicherungseinrichtungen müssen schon vor dem 5. Dezember 1911 be- 
standen haben und bei Stellung des Antrags rechtsfähig sein. Der Antrag ist vom 
Vorstand der Versicherungseinrichtung oder der Mehrheit der bei ihr versicherten An- 
gestellten vor dem 1. Januar 1913 beim Bundesrate zu stellen. 
Zur Sicherstellung der reichsgesetzlichen Beitragsleistung für den Fall der Nicht- 
zulassung haben die Versicherungseinrichtungen eine vom Bundesrate nach Anhören der 
Reichsversicherungsanstalt zu bestimmende Sicherheit bei der Reichsversicherungsanstalt 
zu hinterlegen. 
Wird der Antrag auf Julassung abgelehnt, so sind die seit Inkrafttreten des 
Gesetzes rückständigen Beiträge unter Anrechnung von dreieinhalb vom Hundert 
Jinsen und Zinseszinsen nachzuzahlen. Bei Streit über die Höhe des nachzuzahlenden 
Betrags entscheidet das Oberschiedsgericht. 
g 373. 
Die Beteiligung bei einer zugelassenen Ersatzkasse gilt der Versicherung bei der 
Reichsversicherungsanstalt gleich. Das Gleiche gilt, solange das Verfahren über die 
Zulassung schwebt. 
Die Ersatzkassen müssen den §§ 374 bis 378, §+ 172 Abs. 2 genügen. 
8374. 
Den Ersatzkassen müssen sämtliche Versicherungspflichtigen der Unternehmungen, 
für die sie errichtet sind, angehören, soweit sie nicht nach § 390 von der Beitrags- 
leistung befreit sind.
        <pb n="972" />
        — 1055 — 
Der Vorschrift des Abs. 1 wird auch dann genügt, wenn in einem Betriebe 
mehrere Kassen vorhanden sind und jeder versicherungspflichtige Angestellte mindestens 
einer dieser Kassen angehört. 
Bei Kassen, die für mehrere Unternehmungen errichtet sind, befreit der Bei- 
tritt einer Unternehmung, welche der Kasse gegenüber am 5. Dezember 1911 noch 
nicht vertraglich zur Versicherung der Mehrheit oder einer bestimmten Gruppe ihrer 
Angestellten verpflichtet war, die Angestellten dieser Unternehmung nicht von der 
Mlicht zur Versicherung bei der Reichsversicherungsanstalt. 
§ 375. 
Die Kassenleistungen müssen den reichsgesetzlichen Leistungen mindestens gleich. 
wertig und in dieser Höhe gewährleistet sein. Die Leistungen für die Zwecke des 
Heilverfahrens gelten als gleichwertig, wenn in den ersten drei Jahren nach dem 
Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Kopf der versicherten Angestellten mindestens 
fünf Mark aufgewendet oder zurückgelegt werden. In den folgenden Jahren ist der im 
Durchschnitt von der Reichsversicherungsanstalt auf den Kopf der Versicherten nach 
dem zuletzt veröffentlichten Rechnungsabschlusse (6 105) verbrauchte Betrag in Ansatz 
zu bringen. Die für die Ersatzkasse zuständige Aufsichtsbehörde überwacht die Aus, 
führung dieser Vorschrift. 
Die Gewährleistung kann auch dadurch nachgewiesen werden, daß die den 
Kassen nach Abs. 1 obliegenden Leistungen bei einem Rückversicherungsverbande (Ver- 
sicherungsverein auf Gegenseitigkeit) sichergestellt sind, der von Kassen der im § 365 
bezeichneten Art gebildet und vom Reichskanzler als leistungsfähig anerkannt ist; die 
Anerkennung ist davon abhängig zu machen, daß durch die Rückversicherung zugleich 
der Anspruch der Reichsversicherungsanstalt auf die Uberweisung des Deckungs- 
kapitals (§ 384) sichergestellt ist. 
5 376. 
Wird die Julassung als Ersatzkasse zurückgezogen oder die Ersatzkasse aufgelöst, 
so geht die Verpflichtung zur Befriedigung der reichsgesetzlichen Ansprüche auf die 
Reichsversicherungsanstalt über. Aus dem Vermögen der Ersatzkasse sind der Reichs- 
versicherungsanstalt die Prämienreserven zu überweisen, die den Verpflichtungen ent- 
sprechen. § 368 Abs. 2 gilt entsprechend. 
Bei Streit entscheidet das Oberschiedsgericht. 
§ 377. 
Die Beiträge der Arbeitgeber zu den Kassen müssen mindestens den reichs- 
gesetzlichen Arbeitgeberbeiträgen und sofern die Beiträge der Versicherten höher sind, 
diesen gleichtommen. Die von den Arbeitgebern gemachten besonderen Aufwendungen 
sind auf die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber gleichmäßig anzurechnen. 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 172
        <pb n="973" />
        — 1056 — 
g 378. 
Den Versicherten muß bei der Verwaltung der Kasse und bei der Feststellung 
von Kassenleistungen eine den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Mitwirkung 
eingeräumt sein. Die Wahl muß geheim sein. 
Gegen die Feststellung von Kassenleistungen ist innerhalb der im § 328 vor- 
geschriebenen Frist die Berufung an das Schiedsgericht und gegen dessen Entscheidung 
in den in diesem Gesetze vorgesehenen Fällen die Revision an das Oberschiedsgericht 
zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. 
Zu den Kosten der Schiedsgerichte und des Oberschiedsgerichts haben die 
Kassen einen nach Anhören der Reichsversicherungsanstalt vom Bundesrate zu be- 
stimmenden Pauschbeitrag zu leisten. 
5 379. 
5+ 371 gilt entsprechend. 
6 380. 
Bei Berechnung der Wartezeit, des Ruhegehalts und der Renten wird für 
den reichsgesetzlichen Anspruch die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Ersatz- 
kassen und bei der Reichsversicherungsanstalt zurückgelegte Beitragszeit angerechnet. 
6 381. 
Mindestens ein Viertel des Vermögens der Kasse, soweit es für die An- 
. gestelltenversicherung bestimmt ist, ist in Anleihen des Reichs oder der Bundesstaaten 
anzulegen. Die zuständige Aussichtsbehörde überwacht die Ausführung. 
Solange die Kasse noch nicht ein Viertel ihres Vermögens nach Abs. 1 an- 
gelegt hat, muß sie jährlich mindestens ein Drittel ihres Vermögenszuwachses in 
solchen Anleihen anlegen. 
5 382. 
War nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Versicherte bei verschiedenen 
zugelassenen Ersatzkassen oder bei der Reichsversicherungsanstalt und einer oder mehreren 
Ersatzkassen versichert, so ist dem Berechtigten gegenüber die Reichsversicherungsanstalt 
zu den reichsgesetzlichen Leistungen verpflichtet. Diese Leistungen werden nach den 
Vorschriften dieses Gesetzes durch den zuständigen Rentenausschuß festgesetzt und an- 
gewiesen. Bei dem Verfahren sind die beteiligten Ersatzkassen nach den §§ 253, 256 
zuzuziehen; auch ist jede von ihnen berechtigt, Rechtsmittel einzulegen. Die beteiligten 
Ersatzkassen haben die festgesetzten, ihnen zur Last fallenden Leistungen nach den Vor- 
schriften der sSS 383 bis 385 der Reichsversicherungsanstalt zu überweisen. 
Die satzungsmäßigen Leistungen der Ersatzkasse ermäßigen sich um die von ihr 
zu deckenden reichsgesetzlichen Leistungen. · 
§383. 
Jede Ersatzkasse hat beim Austritt eines Kassenmitglieds innerhalb eines 
Monats nach dem Austritt der Reichsversicherungsanstalt eine Bescheinigung zu über- 
senden, die über die Dauer der Mitgliedschaft nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
        <pb n="974" />
        — 1057 — 
und über die Gehaltsklassen Auskunft gibt, in die das Mitglied während dieser Mit- 
gliedschaft bei Versicherung durch die Reichsversicherungsanstalt einzureihen gewesen 
wäre. Eink gleiche Bescheinigung ist zu übersenden, wenn ein bei verschiedenen Ersatz- 
kassen oder der Reichsversicherungsanstalt und einer oder mehreren Ersatzkassen ver- 
sichert gewesenes Mitglied berufsunfähig wird oder stirbt. 
- 5384. 
DieErsatzkassenhabenbasDeckungskapitalfürdieihnennach§382Abf.l 
zur Last fallenden reichsgesetzlichen Leistungen an die Reichsversicherungsanstalt spätestens 
innerhalb zwei Wochen nach der ihnen zugegangenen Aufforderung zu überweisen. 
Die Reichsversicherungsanstalt kann die Frist unter Anrechnung von Verzugszinsen 
verlängern. 
Streit über die Höhe des Deckungskapitals entscheidet das Oberschiedsgericht. 
Das Deckungskapital wird wie Gemeindeabgaben beigetrieben. 
§ 385. 
Form und Inhalt der Bescheinigung (5 383) sowie die Grundsätze für die 
Berechnung des Deckungskapitals (5 384) bestimmt der Bundesrat nach Anhören 
der Reichsversicherungsanstalt. 
6 386. 
Wird die Bescheinigung (§ 383) nicht rechtzeitig an die Reichsversicherungs- 
anstalt übersandt, so kann die Reichsversicherungsanstalt die säumigen Organe der 
Ersatzkasse mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestrafen. 
Auf Beschwerde entscheidet der Reichskanzler endgültig. 
Die Strafen werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben. 
II. Öffentlich-rechtliche Pensionskassen. 
9 387. 
Die Invaliden-, Alters- und Hinterbliebenenunterstützungen, die Knappschafts- 
vereine oder Knappschaftskassen ihren nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes versicherten Mitgliedern 
gewähren, können um den Betrag der Ruhegeld- und Hinterbliebenenbezüge dieses Gesetzes 
ermäßigt werden. Die Beiträge zur reichsgesetzlichen Versicherung sind in diesem Falle 
aus den Mitteln des Knappschaftsvereins oder der Knappschaftskasse zu entrichten; 
der Arbeitgeberbeitrag muß mindestens der Hälfte der nach diesem Gesetze zu ent- 
richtenden Beiträge gleichkommen. Über das Vermögen, soweit es für die nach § 1 
Abs. 1 dieses Gesetzes versicherten Mitglieder bestimmt ist, und über das sonstige 
Vermögen ist getrennt Rechnung zu führen; insbesondere sind die Beiträge getrennt 
festzusetzen. 
Die Unterstützungen können auch zu einem Teile des im Abs. 1 bezeichneten 
Betrags ermäßigt werden. In diesem Falle ist nur ein entsprechender Teil der 
172“
        <pb n="975" />
        — 1058 — 
Beiträge zur reichsgesetzlichen Versicherung aus den Mitteln des Knappschaftsvereins 
oder der Knappschaftskasse zu entrichten; der Arbeitgeberbeitrag muß mindestens der 
Hälfte der aus den Mitteln des Knappschaftsvereins oder der Knappschaftskasse zu 
entrichtenden Beiträge gleichkommen. 
Die Ermäßigung der Unterstützungen muß mindestens in dem gleichen Ver. 
hältnis erfolgen, wie die Bezüge (Unterstützungen) der nicht nach § 1 Abs. 1 dieses 
Gesetzes versicherten Mitglieder nach den §§ 1321, 1322 der Reichsversicherungs- 
ordnung gekürzt werden. 
Satzungsmäßige Leistungen, die der Knappschaftsverein oder die Knappschafts. 
kasse vor der Entschließung der zuständigen Stellen oder vor dem Inkrafttreten dieser 
Vorschrift bewillgt hat, dürfen nicht vermindert werden. 
Die erforderlichen Anordnungen sind durch Satzungsänderung herbeizuführe. 
Kommt ein Beschluß über die Satzungsänderung nicht zustande, so kann auf Antrag 
der Mehrheit einer der beiden Gruppen in der über die Satzungsänderung beschließenden 
Körperschaft die oberste Verwaltungsbehörde bestimmen, daß und inwieweit die Unter- 
stützungen nach Abs. 1 bis 4 ermäßigt werden. Zur Stellung des Antrags ist auch 
die Mehrheit der nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes versicherten Mitglieder befugt. 
Das Nähere über die Entrichtung der Beiträge aus den Mitteln des Knapp- 
schaftsvereins oder der Knappschaftskasse bestimmt der Bundesrat. 
§l 365 Abs. 1 Satz 3 bis 6, Abs. 2, § 366, § 368 Abs. 2 gelten entsprechend. 
9 388. 
Der Bundesrat bestimmt auf Antrag des Vorstandes, daß Knappschaftsvereine 
oder Knappschaftskassen oder Vereinigungen von solchen als Ersatzkassen zugelassen werden, 
wenn sie den § 375 und 377 genügen. Auch auf Antrag der Mehrheit der nach 
§ 1 Abs. 1 dieses Gesetzes versicherten Mitglieder kann der Bundesrat dieses bestimmen. 
Der Vorstand ist in diesem Falle zu hören. 
Die Gewährleistung der Kassenleistungen (5 375 Abs. 2) kann auch durch 
Sicherstellung bei einem nach Landesgesetz von Knappschaftsvereinen oder Knapp- 
schaftskassen oder Vereinigungen von solchen gebildeten Rückversicherungsverbande nach- 
gewiesen werden. 
§ 373 Abs. 1, 9§ 380 bis 386 gelten entsprechend. 
6 389. 
Für andere öffentlich rechtliche Pensionseinrichtungen und für solche zur Invaliden., 
Alters- und Hinterbliebenenfürsorge bestimmten Kassen, für welche nach Ortsstatut 
eine Beitragspflicht besteht, gelten die §§ 365 bis 377 § 378 Abs. 1, 8§§ 379 
bis 386 entsprechend. 
Im übrigen sind Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige öffentlich-rechtliche 
Körperschaften berechtigt, auf die von ihnen gewährten Ruhegeld oder Hinterbliebenen- 
bezüge die Leistungen dieses Gesetzes entsprechend der Dauer und der Höhe ihrrr 
Beitragszahlung anzurechnen.
        <pb n="976" />
        — 1059 — 
IV. Versicherungsverträge mit Lebensversicherungsunternehmungen. 
9 390. 
Angestellte, für die vor dem 5. Dezember 1911 bei öffentlichen oder privaten 
Lebensversicherungsunternehmungen (§ 1 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunter- 
nehmungen vom 12. Mai 1901 — Reichs-Gesetzbl. S. 139 —) ein Versicherungs- 
vertrag geschlossen ist, können auf ihren Antrag von der Beitragsleistung befreit 
werden, wenn der Jahresbetrag der Beiträge für diese Versicherungen beim Inkraft- 
treten dieses Gesetzes mindestens den ihren Gehaltsverhältnissen zur Zeit des Antrags 
entsprechenden Beiträgen gleichkommt, die sie nach diesem Gesetze zu tragen hätten. 
Das Gleiche gilt für Angestellte, die beim Eintreten in die versicherungs- 
pflichtige Beschäftigung das dreißigste Lebensjahr überschritten haben und seit mindestens 
drei Jahren in einer dem ersten Absatz entsprechenden Weise versichert sind. 
6391. 
Der Antrag auf Befreiung von der Beitragsleistung ist in der ersten Auf. 
nahmekarte (§ 188) zu stellen. Mit dem Antrag ist der Versicherungsschein (Auf. 
nahmeschein u. dergl.) vorzulegen. Die Befreiung ist in der Aufnahme- und Ver- 
sicherungskarte zu bescheinigen. 
Streit über die Befreiung wird nach § 210 entschieden. 
§ 392. 
In den Fällen des § 390 ist der Arbeitgeber verpflichtet, den nach diesem 
Gesetz auf ihn entfallenden Beitragsanteil an die Reichsversicherungsanstalt abzuführen; 
dem Versicherten werden dafür die halben Leistungen dieses Gesetzes gewährt. 
Hat der Arbeitgeber zu den Beiträgen für Versicherungen seiner Angestellten 
(6 390) Zuschüsse gezahlt, so kann er diese Juschüsse um die an die Reichsversicherungs- 
anstalt zu entrichtenden Beiträge kürzen. 
Auf Antrag des Versicherten zahlt die Reichsversicherungsanstalt die an dem 
Zuschuß gekürzten Beträge an die Lebensversicherungsunternehmungen aus den Arbeit. 
geberbeiträgen (Abs. 1) weiter, wenn 
1. die Versicherung noch in einer dem § 390 entsprechenden Höhe besteht, 
2. der Versicherungsschein hinterlegt wird, 
3. zur Sicherung einer Anwartschaft auf Ruhegeld und Hinterbliebenenrente 
die Forderung aus der Versicherung zu demjenigen Teile, welcher dem ge- 
kürzten Betrage der reichsgesetzlichen Arbeitgeberzuschüsse entspricht, an die 
Reichsversicherungsanstalt rechtsverbindlich abgetreten wird. 
Näheres über die Ausführung dieser Vorschriften bestimmt der Bundesrat. Er 
setzt nach Anhören der Reichsversicherungsanstalt die Vergütung fest, die von den 
Lebensversicherungsunternehmungen für die Abführung der Beiträge zu zahlen ist.
        <pb n="977" />
        — 1060 — 
g 393. 
Werden die Versicherungen (§ 390) vor Eintritt des Todes des Angestellten 
durch Ablauf, Verfall oder aus anderen Gründen aufgehoben, so fällt die Befreiung 
von der Beitragsleistung weg. Die Lebensversicherungsunternehmungen haben die 
Aufhebung von Versicherungsverträgen der Reichsanstalt mitzuteilen, wenn ihnen die 
Befreiung des Angestellten von der Beitragsleistung angezeigt worden ist. Zuwider- 
handlungen werden von der Aufsichtsbehörde mit Geldstrafen bis zu einhundert 
Mark bestraft. 
V. Freiwillige Dersicherung. 
6 394. 
Im ersten Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hat die Reichs- 
versicherungsanstalt auf Antrag Angestellten mit einem Jahresarbeitsverdienste von 
fünftausend bis unter zehntausend Mark zu gestatten, sich nach den Vorschriften dieses 
Gesetzes über die freiwillige Versicherung selbst zu versichern, wenn sie den Nachweis 
führen, daß sie in den letzten vier Kalenderjahren vor dem Inkrafttreten des Gesetzes 
eine nach diesem Gesetz ohne Rücksicht auf das Jahreseinkommen versicherungspflichtige 
Beschäftigung in mindestens dreißig Kalendermonaten ausgeübt haben. 
Dasselbe Recht steht Personen zu, die in ihrem Betriebe regelmäßig höchstens 
drei versicherungspflichtige Personen beschäftigen, vorausgesetzt, daß sie in mindestens 
dreißig Kalendermonaten eine den Bestimmungen des § 1 entsprechende Beschäftigung 
ausgeübt haben. 
Die im § 51 bezeichneten Zeiten sind der versicherungspflichtigen Beschäftigung 
gleich zu achten. 
VI. Abkürzung der Wartezeit. 
g 395. 
In den ersten drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kann bie 
Reichsversicherungsanstalt auch einzelnen Angestellten nach vorhergehender ätztlicher 
Untersuchung gestatten, die Wartezeit zum Bezuge der Leistungen dieses Gesetzes durch 
Einzahlung der entsprechenden Prämienreserve# abzukürzen. § 368 Abs. 2 gilt eat- 
sprechend. 
g 396. 
In den ersten zehn Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes genügt zur 
Erfüllung der Wartezeit bei den Hinterbliebenenrenten (§ 48 Nr. 2) das Zurücklegen 
von sechzig Beitragsmonaten auf Grund der Versicherungspflicht. 
Die Witwen= oder Witwerrente wird nach einem Ruhegelde berechnet, das ein 
Viertel des Wertes der in den ersten sechzig Beitragsmonaten entrichteten Beiträge beträgt.
        <pb n="978" />
        <pb n="979" />
        — 1064 — 
82. 
Diese Vorschriften treten gleichzeitig mit der Maß- und Gewichtsordnung 
vom 30. Mai 1908 in Kraft. 
Berlin, den 18. Dezember 1911. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
  
(Nr. 3984.) Bekanntmachung, betreffend die Befreiung einzelner Arten von Mehgeräten von 
der Verpflichtung zur Neueichung oder Nacheichung. Vom 18. Dezember 1911. 
A#u Grund des § 12 Abs. 1 der Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 
1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 349) hat der Bundesrat die nachstehenden 
Vorschriften über die Befreiung einzelner Arten von Meßgeräten von 
der Verpflichtung zur Neucichung oder Nacheichung 
beschlossen: 
1. 
Es werden ausgenommen: 
I. von der Verpflichtung zur Neueichung und Nacheichung: 
1. Wassermesser; 
2. die dem Gebrauche der Feldmesser und Markscheider dienenden Maße) 
über deren Richtigkeit von den Landesbehörden besondere Prüfungs- 
vorschriften erlassen sind; 
3. Lehren, soweit sie nicht die Beschaffenheit von Kluppmaßen im Sinne 
der eichtechnischen Vorschriften haben; 
II. von der Verpflichtung zur Nacheichung: 
ganz aus Glas hergestellte Meßgeräte. 
§ 2. 
Diese Vorschriften treten gleichzeitig mit der Maß- und Gewichtsordmung 
vom 30. Mai 1908 in Kraft. 
Berlin, den 18. Dezember 1911. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
W.
        <pb n="980" />
        — 1066 — 
2. für die Einteilung 
bei Maßen von mehr als 3 Meter 
für den Abstand irgendeiner Einteilungsmarke von dem ihr nächsten 
Ende der Maßlänge die Hälfte der Fehlergrenze für die Ge- 
samtlänge, 
bei Maßen von 3 Meter und weniger 
für den Abstand irgendeiner Einteilungsmarke von dem einen wie 
von dem anderen Ende der Maßlänge so viel wie die Fehler- 
grenze für die Gesamtlänge, 
bei Maßen jeder Größe 
für den Unterschied der Längen benachbarter Zenti- 
meter und halber Zentimeternrn 1 Millimeter, 
für den Unterschied der Längen benachbarter Milli- 
meter und halber Millimeter ne „ 
B. Dickenmaße (Kluppmaße). 
Die Fehlergrenzen betragen: 
1. für die Gesamtlänge 
bei Kluppmaßen aus Metall von 
2 bis einschließlich 106 Meter 2 Millimeter) 
15 » 6 „„„ 1 
0)) Meter und wenier 4/ „ 
bei Kluppmaßen aus anderem Material von 
2 bis einschließlich 106 Meter 4 Millimeter, 
1/5 » 7 · 0,9 -.............. 2 7 
0 » - 0 .......... .. .. 1/8 „ 
jedoch bei Kluppmaßen aus Buchsbaumholz), Elfenbein, Knochen und 
dergleichen von 
0),5 Meter und weniger 0)“ Millimeterß 
2. für den Abstand der freien Enden der Kluppstäbe, wie er sich durch 
Vergleich mit dem an dem Maßstab abgelesenen Abstand dieser Stäbe 
ergibt, 
bei Kluppmaßen aus Holz außer Buchsbaumholz das Dreffache der 
Fehlergrenzen für die Gesamtlänge, 
bei den übrigen Kluppmaßen das Doppelte der Fehlergrenzen für 
die Gesamtlänge; 
3. für die Einteilung 
für den Abstand irgendeiner Einteilungsmarke von dem Anfang 
(Nullende) der Maßlänge so viel wie die vorstehend angegebenen 
Fehlergrenzen für die Gesamtlänge,
        <pb n="981" />
        — 1069 — 
bei kleinen Meßrahmen 
für Längen bis 20 Lentimeter abwärts ½ der Länge, 
t : Von 10 p............. 4 Millimeter; 
2. für die Einteilung auf Rahmenstücken 
so viel wie die unter I A2 bei Längenmaßen vorgeschriebenen Fehler- 
grenzen. 
V. Gewichte. 
A. Handels= und Dräzisionsgewichte. 
Die Fehlergrenzen betragen: 
  
  
  
2—“—i# e"" 
— —— —„ 
  
  
für Gewichtsgrößen bei bei 
von Handelsgewichten Präzisionsgewichten 
50 Kilogramm 10 Gramm 5 Gramm 
20 v sp 4 » 
10 » 5 „ 2/ „ 
5 ½ 2/5 » 1,25 » 
2 » 1,2 » 0,600o » 
1 » 0 ?„ 0)100t 
500 Gramm 500 Milligramm 250 Milligramm 
250 ?„ 250 130 
200 ?2 200 5 100 » 
125 „ 140 » 70 » 
100 „ 120 5 60 » 
50 „ 100 » 50 r 
20 „ 60 » 30 - 
10 » 40 » 20 » 
5 2 32 » 12 » 
2 ?„ 24 » 6 » 
1 * 20 7 4 » 
500 Milligramm 2 » 
200 2 » 
100 2 v 
50 » 1 » 
20 » 1 » 
10 » 1 » 
5 » O, r 
2 r 0# r 
1 ↄ 0,2 v
        <pb n="982" />
        — 1071 — 
B. Wagen für besondere Zwecke. 
I. Präzisionswagen. 
Die Fehlergrenzen betragen: 
für die größte zulässige Last 
bei Wagen mit einer größten zulässigen Last von 
10 Gramm und weniier die Hälfte 
der unter &amp; für gleicharmige Wagen vorge- 
schriebenen Fehlergrenze, 
mindestens 20 Gramm und weniger als 5 Kilo- 
gramm . .. .............. . ..... . ... ein Viertel 
der unter A für gleicharmige Wagen vor- 
geschriebenen Fehlergrenze, 
5 Kilogramm und mehr .......... .. .... ein Fünftel 
der unter A für gleicharmige Wagen vorge- 
schriebenen Fehlergrenze, 
mindestens 10 Gramm und nicht mehr als 
20 Gramm . . . .. .... . ..... .... . . ... 20 Milligramm. 
II. Selbsttätige Wagen. 
Die Fehlergrenzen betragen: 
1. für die Wage nach Ausschaltung der selbsttätigen Einrichtung bei allen 
Wagengattungen so viel wie die unter A angegebenen Fehlergrenzen für 
die Handelswagen gleicher Art; 
2. für die Wage mit der selbsttätigen Einrichtung 
bei den selbsttätigen Balkenwagen für kleinstückige Materialien mit 
Reguliereinrichtung und bei den Wagen für Thomasmehl) Zement 
und ähnliche staubende Materialien 
für jedes Füllungsgewicht . 2/25 Gramm für jedes Kilogramm 
der durch 10 Wägungen abgewogenen Last, 
bei den übrigen selbsttätigen Balkenwagen mit einem Füllungs- 
gewichte 
bis 5 Kilogramm abwärts 1/|5 Gramm für jedes Kilogramm 
der durch 10 Wägungen abgewogenen Last, 
von 4 Kilogramm . . . . .. .. 2 Gramm für jedes Kilogramm 
der durch 10 Wägungen abgewogenen Last, 
von 3 Kilogramm . . . .. ... 2,6 Gramm für jedes Kilogramm 
der durch 10 Wägungen abgewogenen Last, 
von 2 Kilogramm abwärts. 3 Gramm für jedes Kilogramm 
der durch 10 Wägungen abgewogenen Lastz; 
Reichs-Sesetbl. 1911. 174
        <pb n="983" />
        — 1072 — 
bei den selbsttätigen Laufgewichtswagen, wenn der durch die Lauf— 
gewichtseinrichtung abwägbare Teil in Bruchteilen der größten 
zulässigen Last ausmacht — 
höchstens«,z............. 7,sGrammfürjedesKilogtamm 
der durch 10 Wägungen abgewogenen Last, 
mehr als!/und höchstens!/... 6 Gramm für jedes Kilogramm 
der durch 10 Wägungen abgewogenen Last, 
mehr als¼ und höchstens „#. 4/5 Gramm fäür jedes Kilogramm 
der durch 10 Wägungen abgewogenen Last, 
mehr als ½/ und höchstens /„. 3 Gramm für jedes Kilogramm 
der durch 10 Wägungen abgewogenen Last) 
mehr als . . . . .. 1)05 Gramm für jedes Kilogramm 
der durch 10 Wägungen abgewogenen Last; 
bei den Wagen mit selbsttätigem 
Taralaufgewicht 7/5 Gramm für jedes Kilogramm 
der durch 10 Wägungen abgewogenen Lastz 
3. für die Einzelabweichungen vom Durchschnittsergebnis aus 10 Ermitte- 
lungen (Nr. 2) 
bei Wagen für pulver= und sandförmige sowie für körnige) frei 
rollende, nicht klebende Materialien und Erzeugnisse bei einem 
Füllungsgewichte 
bis 75 Kilogramm abwärts. 1/8 Gramm für jedes Kilogramm, 
unter 75 bis 25 Kilogramm. 2/25 Gramm für jedes Kilogramm, 
auf volle 5 Gramm nach oben abgerundet, 
von 20 und 15 Kilogramm 3 Gramm für jedes Kilogramm, 
„ 10 bis 4 7 . 4,5 7 1 
7 3 und 2 7 . . 6 7 » 7 1 
„: IKilogramm abwärts. 776„ “ 
bei Wagen für kleinstückige Materialien mit Reguliereinrichtung und 
bei Wagen für Thomasmehl, Zement und ährliche staubende 
Materialien bei einem Füllungsgewichte 
von 50 bis 250 Kilogramm 6 Gramm für jedes Kilogramm, 
„ mehr als 250 „ .. je 75 Gramm mehr für jede 
weiteren 50 Kilogramm; 
bei den Wagen mit Restverwägung gelten diese Fehlergrenzen fin 
die Abweichung jeder einzelnen Füllung von ihrem wuirklichen 
Gewichte; 
bei selbsttätigen Laufgewichtswagen 
für jedes Füllungsgewicht das Dreifache der für das Durchschnitts- 
ergebnis nach Nr. 2 zu berechnenden Fehlergrenze.
        <pb n="984" />
        — 1073 — 
III. Wagen für Reisegepäck und für Stückgüter im Verkehre der Eisenbahn 
sowie für Postpäckereien ohne angegebenen Wert. 
Die Fehlergrenzen betragen: 
bei den Wagen für Reisegepäck und Stückgüter 
1,5 Gramm für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last, 
bei den Wagen für Postpäckereien 
3 Gramm für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last, jedoch 
nicht weniger als 150 Gramm. 
VII. Thermo-Alkoholometer. 
Die Fehlergrenzen betragen: 
1. an der Aräometerskale bei Einteilung in 
ganze Prozentee -...... 0,4Prozent, 
halbe v.............................. 0,25p 
fünftelp.............................. 0,1s- 
zehntelp.............................. 0,1- 
2. an der Thermometerskale bei Einteilung in 
ganze Gldde . . . ... ..... O, Grad, 
halbe oder fünftel Greden 0/: „ 
zehntel Graddee ... 0n "5 
VIII. Gasmesser. 
Die Fehlergrenzen betragen: 
/70 der Anzeige bei einer dem angegebenen größten stündlichen Verbrauch 
entsprechenden Durchflußgeschwindigkeit. 
Die trockenen Gasmesser müssen diese Fehlergrenze auch bei der Hälfte 
dieser Durchflußgeschwindigkeit einhalten. 
IXX. Getreideprober. 
Die Fehlergrenzen betragen: 
1. a) für die Durchschnittsangabe aus 10 Vergleichungen mit dem Normal 
bei dem Viertelliterproben 0)75 Gramm, 
": „ Literprobhenr 180 „ 
b) für die Durchschnittsangabe aus 6 Vergleichungen mit dem Normal 
bei dem Zwanzigliterprober 
für Weizen und Roggen 30 Gramm, 
„ Hafer und Gersst 60 
2. für die zu den Probern gehörigen Wagen so viel wie die unter VIB 
für Präzisionswagen vorgeschriebenen Fehlergrenzen; 
174°
        <pb n="985" />
        — 1074 — 
3. für die zu den Probern gehörigen Gewichte 
bei dem Viertelliterprober und dem Literprober so viel wie die unter 
VA für die Präzisionsgewichte vorgeschriebenen Fehlergrenzen, 
bei dem Zwanzigliterprober so viel wie die unter V A für Handels- 
gewichte vorgeschriebenen Fehlergrenzen. 
&amp; 2. 
Vorstehende Bestimmungen treten gleichzeitig mit der Maß= und Gewichts. 
ordnung vom 30. Mai 1908 in Kraft. 
Belin, den 18. Dezember 1911. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
—-—t“ 
(Nr. 3986.) Bekanntmachung, betreffend die Eichgebührenordnung. Vom 18. Dezember 1911. 
A. Grund des § 16 der Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 
(Reichs-Gesetzbl. S. 349) hat der Bundesrat die nachstehende 
Eichgebührenordnung 
beschlossen: 
E 1. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
1. Die in dem zweiten Abschnitt festgesetzten Eichgebühren werden für die 
Neueichung (Prüfung und Stempelung) in voller Höhe) für die Prüfung ohne 
Stempelung zur Hälfte erhoben. 
2. Erweist sich ein Meßgerät schon bei der äußerlichen Besichtigung als 
unzulässig, so werden bei der Vorlegung an der Amtsstelle Gebühren nicht er- 
hoben, auch wenn ein vorhandener Stempel zu entwerten ist. 
3. Für Berichtigungsarbeiten, deren Ausführung von der Normal-Eichungs- 
kommission vorgeschrieben ist, werden Gebühren nicht berechnet. Für weitere 
Berichtigungsarbeiten, die von der Normal-Eichungskommission gestattet sind, 
sowie für Berichtigungsarbeiten bei der Nacheichung darf eine Vergütung nach 
näherer Bestimmung der Landesregierungen erhoben werden.
        <pb n="986" />
        — 1075 —. 
4. Für das Aufbringen einer vorgeschriebenen Bezeichnung wird eine 
Gebühr von 10 Pfennig erhoben. Werden auf ein Meßgerät mehrere Bezeich- 
nungen aufgebracht, so sind für jede einzelne Bezeichnung 10 Pfennig zu be— 
rechnen. Die Aufbringung der Inhalts- oder Gewichtsangabe auf Fässern erfolgt 
gebührenfrei. 
5. Werden Neueichungen oder Prüfungen ohne Stempelung außerhalb 
der Amtsstelle vorgenommen, so sind Zuschläge zu den Gebühren zu entrichten, 
und zwar bei Gasmessern in Höhe von 5 Prozent der für die Neueichung 
nasser Gasmesser festgesetzten Gebühren, bei anderen Meßgeräten in Höhe von 
20 Mrozent der für ihre Neueichung geltenden Gebühren. Als Luschlag ist 
mindestens der Betrag von 5 Mark für jeden beanspruchten Beamten) für 
jeden angefangenen Tag und, wenn ein Beamter von mehreren Antragstellern 
beansprucht wird, auch von jedem einzelnen Antragsteller zu entrichten. 
6. Kann außerhalb der Amtsstelle eine Neueichung oder Prüfung ohne 
Stempelung von den in Anspruch genommenen Eichbeamten nicht ausgeführt 
werden, weil der vorgelegte Gegenstand sich schon bei der äußerlichen Besichtigung 
als unzulässig erweist, oder die in der Eichordnung vorgeschriebenen Vorbereitungen 
(Herrichtung und Reinigung des Meßgeräts, Bereitstellung von Eichmitteln und 
Arbeitshilfe) verabsäumt sind, oder den Beteiligten sonst ein Verschulden zur 
Last fällt, so sind die Gebühren für Prüfung ohne Stempelung sowie Zuschläge 
nach Maßgabe der Nr. 5 in Ansatz zu bringen. Handelt es sich um mehrere 
Gegenstände, so sind Gebühren und Zuschläge nur für denjenigen Gegenstand zu 
berechnen, für welchen die höchsten Gebühren festgesetzt sind. Mindestens sind 
5 Mark zu berechnen. 
7. Bei allen außerhalb der Amtssstelle stattfindenden Eichungen oder 
Prüfungen ohne Stempelung sowie in den Fällen der Nr. 6 tragen die Gebühren- 
pflichtigen die aus der Hin= und Rückbeförderung der Normale und Prüfungs- 
mittel entstehenden Kosten. 
Auch tragen sie die Fuhrkosten für die Hin= und Rückreise der Eichbeamten 
auf dem Land= oder Wasserwege, wenn der Prüfungsort von der Amssstelle 
oder von der für die Reise in Betracht kommenden nächsten Eisenbahnhalte- 
oder Schiffsanlegestelle mindestens 2 Kilometer entfernt ist. 
8. Die Summe der berechneten Gebühren und Luschläge ist nach oben 
auf volle 5 Pfennig abzurunden. 
9. Bei der den Landesregierungen zustehenden Festsetzung der Nacheichungs. 
gebühren dürfen die vorstehend bestimmten Sätze nicht überschritten werden. 
10. Werden neue Meßgeräte, auf welche die Bestimmungen des zweiten 
Abschnitts nicht anwendbar sind, von der Normal-Eichungskommission probeweise 
zur Eichung zugelassen, so ist diese Behörde ermächtigt, einstweilen die zu er- 
hebenden Gebühren festzusetzen. Dabei sollen tunlichst die für ähnliche Meßgeräte 
geltenden Bestimmungen berücksichtigt werden.
        <pb n="987" />
        — 1076 — 
Zweiter Abschnitt. 
Eichgebühren. 
J. Längenmaße, Dickenmaße und Flächenmaße. 
A. Maßstäbe und Bandmaße. 
1. Maßstäbe aus Metall, Buchsbaumholz, Elfenbein, Knochen usw. 
von 1 Meter und weniern 0),0 Mark) 
längen . .. 0/7 2 
2. Maßstäbe aus Holz, außer Buchsbaumholz 
von 1 Meter und weniiern 0/20 Marb 
von 2 MSetter . .. O,20 „ 
länger: o „ 
3. Bandmaße 
von 10 Meter und weniier O#o Mark, 
länggen .. 0,70 
4. Präzisionsmaßstübhbhtetete:e: . .. 1,00 Mark. 
B. Dickenmaße (Kluppmaße). 
1. Kluppmaße aus Metall, Buchsbaumholz, Elfenbein, Knochen usw. 
von 1 Meter und weniger .......... ....... . ... .. Ojo Mark, 
länger 0%%% „ 
2. Kluppmaße aus Holz, außer Buchsbaumholz 
von 1 Meter und wenier O)# Mark) 
längen: Od! ?P 
Die obigen Gebühren gelten für Maßstäbe, Bandmaße und Kluppmaße 
mit nur einer Gesamtlänge und Einteilung. Bei mehreren Gesamtlängen und 
Einteilungen, auch wenn sie sich auf verschiedenen Seiten der Maße befinden, 
find die anderthalbfachen Gebühren zu erheben. 
C. Flächenmaße (Planimeter). 
Für jedes Flächemattte 10,00 Mark. 
II. Flüssigkeitsmaße und Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten. 
A. Flüssigkeitsmaße 
von ¼ Liter und weniier Onno Mark, 
:: 0 22:2:„ 00 
: 1, 2 und 5 Ltrrlrlrr ... O,20 - 
10 und 20 Liter ... 0,so 
größere ............................ .. 1,60 2
        <pb n="988" />
        — 1077 — 
B. Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten. 
a. Meßwerkzeuge ohne Einteilung und Meßwerkzeuge mit 
ungleichartiger Einteilung 
von 0/5 Liter und wenieen . .. 0,50 Mark, 
* 1, 2 und 5 Liter . .... 0600 „ 
* 10 und 20 Litr. Ino „ 
größreenn .. 1/%% „ 
b. Meßwerkzeuge mit gleichartiger Einteilung 
bei Einteilung in Abschnitte 
von ¼ Liter und weniiern 0/60 Mark, 
» 0)5 und 1 Lttter. 1n00% „ 
* 2 und 5 Lrter ... 2,00 » 
: 10 Liteerrrr: 400 
c. Milchmaße 
von 20 Liter und weniier . .. 1,00 Mark, 
„: mehr als 20 bis einschließlich 50 Liter 1,50 „ 
größre : . .. 2,00 „ 
III. Fässer. 
a. Raumgehalts-Ermittelung. 
Fässer von 110 Liter und wenier 0/20 Mark, 
» »maehr als 110 bis einschließlich 210 Liter. . . . . .. 0,40 „ 
#r » y » 210 » v 310 „ 0,a0 v 
v v „: 310 r? v 410 „ 0,50 
» » » 410 ?„ » 600 2 . . . . ... 0,60 „ 
: 600 Liter für jede volle oder angefangene 
Stufe von 100 Liter . .. ... O,10 „ 
b. Tara-Ermittelung 
für jedes a. 0/20 Mark. 
c. Erfolgt die Eichung oder Prüfung ohne Stempelung an der Amts- 
stelle, so wird für Arbeitshilfe und verwendetes Material eine weitere Gebühr 
in Höhe der Hälfte der nach a oder b sich ergebenden Gebühren erhoben. 
d. Erweisen sich Fässer als undicht, so sind sie unter Erhebung der Ge- 
bühren für Prüfung ohne Stempelung zurückzugeben. 
IV. Hohlmaße und Meßwerkzeuge für trockene Gegenstände. 
A. ZQylindrische Maße 
von 0)5 Liter und weniier O# Mark 
» 1 ttter. 0,20 7 
2 2 „„ 0/30 7
        <pb n="989" />
        von 5 Liter. . . .......... .... .. .......... ... .... . .. 
i: 10 und 20 Liter„ 
50 Lier. 
größere.......................................... 
0/10 Mark, 
0/t0 » 
1,00 » 
1,50 7 
B. Kastenmaße, Lösch= und Ladegefäße, Förderwagen und Förder- 
gefäße, Rahmen= oder Aufsetzmaße, Kumtmaße. 
a) Kastemohtee .. 
b) Lösch= und Ladegefäße von 
2 Hektoliter und wenirgen ... 
größreerere 
Jc) Förderwagen und Fördergefäße von 
2 Hektoliter und weniren 
größreernrnrnn: 
d) Rahmen- oder Aufsetzmaße .. .. . . . . .. .............. ... 
e) Kumtmaße von 2 Kubikmeter und weniren 
größre ... 
C. Meßrahmen für Brennholz 
für jeden Meßrahhhhen .... 
V. Gewichte. 
A. Handelsgewichte 
von 50 Gramm und weniier 
" 100 „ bis 2 Kilognnen ... 
* 5 und 10 Kilongggagaa .. ... 
r 20 „ 50 222222::eea 
B. Präzisionsgewichte 
von 50 Gramm und weniier 
100 und 200 CGCa .. 
500 Gramm bis 2 Kilognngaga . . . . .. 
5 und 10 Kilogncn 
20 und 50 Kilogramm. . . . .... .. ... «............. 
H 
HGB 
C. Goldmünzgewichte 
für jedes Goldmünzgewicht .............. ... 
VI. Wagen. 
A. Handelswagen. 
Wagen für eine größte zulässige Last 
von 500 Gramm und weniier 
» mehr als 500 Gramm bis 5 Kilogramm . ...... . . .. 
» 1 5 bis 20 5D 
0/0 Mark, 
080 = 
1,00 p 
080 „ 
1,00 » 
0,s0 2 
0,so 2 
1,00 * 
O4%# Mark. 
O1° Mark, 
0,20 2 
„ 
0% 7 
O/10 Mark, 
0,20 * 
0,o0 „ 
0,60 * 
1,20 
0,“%
        <pb n="990" />
        — 1079 
von mehr als 20 bis 50 Kilogramm . .. . . .. . ... 1,00 Mark, 
7 50 „ 200 »— HHH 1,50 v 
„: "„ 200 ? 500 „:„:„:„:„:n 2)00 ?„ 
- 7 " 500 „ 750 -........... 2,50- 
,»-750»1000»........... 3,00» 
-»»1000»1500-........... 3,so- 
-»-1500»2000-........... 4% 
b“ » 2000 „ 2500 ...... . ... 4% „ 
- 5 » 2500 „ 3000 v........... 5,00 2 
ohne Benutzung mit Benutzung 
einer Gewichtsgerätschaft 
Mark Mark 
„ " 3000 „ 5000 » 7 .. . ... 3 
5 » 5000 „: 7000 » 9 5 
" » » 7000 » 9000 » 11 7 
» » 2 9000 » 11000 » 13 8 
» » 11000 » 16000 18 11 
? » »16000 » 21000 » 22 15 
v » 21000 » 26000 » 228 .. 19 
» » 226000 »331000 33 . . . ... 23 
» 2 231000 236000 » 38 27 
" „ „N 36000 „ 41000 v 44...... 30 
v y » 41000 » 46000 y 49 .. . . .. 34 
» »246000 »31000 » 55 . .. 38 
»2» 231000 »61000 64 . . . ... 45 
:u „ 61000 „ 71000 » 74 52 
?" „ „ 71000 „ 81 000 » 84 60 
» 2 „ 81000 „ 91000 » 96 68 
»2 291000 »101000 » 108 76 
„: „ "„ 101000 111 000 .... 120 . . . ... 84 
2 2111000 für jede volle oder angefangene 
Stufe von 10000 Kilogramm . . . . .. mehr . . . . 12 8 
Die ermäßigten Gebühren werden erhoben, wenn ein Gewichtswagen, ein 
Hebelapparat oder dergleichen im Mindestbetrage von drei Viertel der Tragkraft der 
Wage gestellt wird und mindestens ein Zehntel der Tragkraft der Wage in Nor— 
mallast zur Verfügung steht. 
B. Wagen für besondere Zwecke. 
I. Prãäzʒisionswagen. 
Wagen für eine größte zulässige Last 
von 500 Gramm und wenigernr . . . ... 0,,50 Mark, 
» mehr als 500 Gramm bis 5 Kilogramm . . . . . . .. 1,00 „ 
» » 25 bis 20 Kilogramm. . . . . . . . . . . . . . .. L,so » 
größrer 2900 » 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 175
        <pb n="991" />
        — 1080 — 
II. Selbsttätige Wagen. 
Z„ 1. Selbsttätige Balkenwagen. 
Wagen mit einem Füllungsgewichte von 
weniger als 5 Kilognnngaga ... 6,00 Mark, 
5 bis 15 Kilogramm ...... ...... . ... 8/500 
mehr 15= 30 »............. .. 1I1/00 
„: „ 30 „ 100 ».......... .. . .. 13,50 » 
m 2100 »150 ............. .. 16,00 
»2150 »200 ............... 18,50 » 
„: „" 200 250 »............ ... 21,00 » 
„: " 250 F 300 I .. 23/5% „ 
: „ 300 350 ........... .... 26)00 „ 
„: „ 350 „ 400 ............ ... 28,50 » 
„: „ 400 „ 450 » ............ ... 31,00 - 
»2450 »500 » ..... ...... .... 33/% „ 
größere für jede volle oder angefangene Stufe von 
100 Kilonnn .... ... mehr . . .. 2,50 » 
2. Selbsttätige Laufgewichtswagen. 
Für die Prüfung der Wage nach Ausschaltung der selbsttätigen Laufgewichts- 
einrichtung sind die unter VI. A. für Handelswagen gleicher Tragfähigkeit 
vorgeschriebenen Gebühren zu berechnen. 
Für die Prüfung der selbsttätigen Laufgewichtseinrichtung sind in Ansatz 
zu bringen bei 
Wagen für eine größte zulässige Last 
von 3 000 Kilogramm und wenigren 6,00 Mark, 
»mehr als 3000 bis 11 000 Kilogramm . . . . . ... 10,00 
NN ». ... ... 1500 
2 231000 Kilogramm. .. .. .. . . . . . . . . . .. 20,00 » 
III. Wagen für Nelsegepäck und für Stückgüter im Verkehre der Eisenbahn 
sowie Wagen für Postpäckereien ohne angegebenen Wert. 
Wagen für eine größte zulässige Last 
von 250 Kilogramm und wenier 1,50 Mark, 
»mehr als 250 bis 750 Kilogramm . .. .... ... . .. 3,00 - 
2 2 750 Kilogramm . . . .. . . . . . . . . . . . . . .. 4% „ 
VII. Aräometer. 
Aräometer, die vorschriftsmäßig an mindestens 5 Punkten der Aräometer- 
skale geprüft werden: 
Thermoaräometter ... . .. ... 2,00 Mark, 
Aräometer ohne Thermometer ... . . .... .. .. . . .. .. .. 12% 
Aräometer, die vorschriftsmäßig an nicht mehr als 3 Punkten der Aräo- 
meterskale Hrprust werden: 
hermoaräometer .. . . .. 1/0 Mark, 
Aräometer ohne Thermometer Oro
        <pb n="992" />
        — 1081 — 
VIII. Gasmesser. 
1. Nasse Gasmesser. 
Bei einem Betrage des größten Gasvolumens, welches der Gasmesser in 
der Stunde durchzulassen bestimmt ist, 
von 0)8 Kubikmeter und wenirger 100 Mark, 
* mehr als 03 bis zu 0/5 Kubikmeter 1,8% „ 
? lm - 0, 7 2 1 77777 2,00 
7 v 1 75 2 .. 3/0 ? 
» » » 2 75? 4 *§I ....e.¾K.K 4% * 
5„ „„ 4 „ 6 ..... . ... 5,00 » 
v v v 6 » 8 p.......... 6/00 v 
y » vy 8 »210 ).......... 7,00 » 
» v »10 : ! 15 777 8,00 
»2 2135 für jede volle oder angefangene Stufe 
von 5 Kubikmeter . .... ... .. . . . . . .. mehr .. .. O,ꝛo „ 
2. Trockene Gasmesser. 
Die Gebühren für Prüfung und Stempelung belaufen sich auf den 
anderthalbfachen Betrag der Gebühren zu Nr. 1. 
3. Bei Gasmessern mit Wechselzählwerk erhöhen sich die Gebühren für 
Prüfung und Stempelung bei nassen Gasmessern auf den anderthalbfachen, bei 
trockenen Gasmessern auf den doppelten Betrag der Sätze zu Nr. 1. 
4. Erweist sich ein Gasmesser schon bei der Vorprüfung als undicht, so 
erfolgt die Rückgabe unter Ansetzung des vierten Teiles der vorstehenden Gebühren 
unter 1, 2 und 3, wobei die berechneten Beträge auf volle fünf Pfennig nach 
oben abzurunden sind. 
5. Gelangt das abnehmbare Zählwerk eines Stationsgasmessers ohne diesen 
zur Prüfung, so ist eine Gebühr von 1/00 Mark, falls eine Stempelung hinzu- 
tritt, eine Gebühr von 1/60 Mark zu erheben. 
X. Getreideprober. 
1. Für den Viertelliterprobenrn .. 2)/50 Mark, 
": „Leiterprorer ... 5/00 „ 
: „ wanzigliterprobenrnrnrnr . . . . ... 50,00 [ 
Diese Gebühren werden lediglich erhoben für die allgemeine Prüfung 
einschließlich der Nachmessungen und der Kontrolle des Einspielens der leeren 
Wage sowie für die Prüfung der Genauigkeit der Angaben und für die 
Prüfung des Maßes. 
Zu vorstehenden Sätzen treten noch die Gebühren für die Eichung der 
Gewichte (V. A. und V. B.) und für die Eichung der Wage (VI. B. 1.). 
2. Für die Prüfung einer Wageschale nebst Messingplatte 
als Ersatzteilee . .. 0/26 Mark.
        <pb n="993" />
        — 1082 — 
X. Meßwerkzeuge für wissenschaftliche und technische Untersuchungen. 
A. Meßwerkzeuge für chemische und physikalische Untersuchungen. 
I. Meßwerkzeuge ohne Einteilung. " 
a) Vollpipetten jeder Art bis 
250 Kubikzentimeternrnrn . . ... Oo Mark, 
größre . .. . . . ... %6% „ 
b) andere Meßwerkzeuge mit einer Marke . 
bis2000Kubikzentimeter............................ 0,40Mark, 
größere......................................... 0,so- 
c)MeßwerkzeugemitzweiMarken 
bis2000Kubikzentimeter............................ 0/60 Mark, 
rößere HHHFHF###########9 O,s0 7 
d) Pyknometer 
mit Thermometter 1,80 Mark, 
ohne Thermometer «............................ 0,sop 
e)iedeHilfsteilungbesonders........................... 0,2o- 
II. Meßwerkzeuge mit Einteilung. 
In jeder Größe außer Butyrometer 1,00 Mark, 
Butyromter . .. /6006 
B. Meßwerkzeuge für chemische und physikalische Gasbestimmungen. 
Für Geräte, die Meßwerkzeugen für chemische und physfikalische Unter- 
suchungen entsprechen, sind die Gebühren für diese zu entrichten, 
für alle übrigen Gerüäät:t: ....... 100 Mark. 
Außerdem werden für jedes Meßwerkzeug als Abfertigungs- 
gebühr erhorn . .. ... O,10 O 
82. 
Diese Eichgebührenordnung tritt gleichzeitig mit der Maß- und Gewichts- 
ordnung vom 30. Mai 1908 in Kraft. 
Berlin, den 18. Dezember 1911. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die VPostkunfkalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="994" />
        — 1084 — 
sowie in dem Großen Senate den Vorsitz und kann auch in sonstigen Sitzungen, 
vorbehaltlich der 99 15 ff., den Vorsitz übernehmen. 
Dertrekung des Hräsidenten. 
853. 
Den Präsidenten vertritt bei Behinderung der vom Reichskanzler (Reichs- 
amt des Innern) zum ständigen Vertreter des Präsidenten bestellte Direktor und 
bei dessen Behinderung der andere Direktor. Ist auch dieser verhindert, so liegt, 
wenn der Reichskanzler (Reichsamt des Innern) nichts anderes bestimmt, die Ver- 
tretung den übrigen ständigen Mitgliedern in der Reihenfolge ihres Dienst- 
alters ob. 
Abteilungen. 
84. 
Im Reichsversicherungsamte bestehen zwei Abteilungen. In der einen Ab. 
teilung werden die Angelegenheiten der Unfallversicherung, in der anderen Ab- 
teilung die Angelegenheiten der Kranken-, Invaliden- und Hinterbliebenenversiche- 
rung, der Sonderanstalt der See-Berufsgenossenschaft (6 1375 der Reichsver- 
sicherungsordnung) sowie der Ersatzansprüche nach dem Fünften Buche der Reichs- 
versicherungsordnung bearbeitet. 
Direktoren. 
5. 
An der Spitz jeder Abteilung steht ein Direktor. Der Präsident bestimmt 
mit Genehmigung des Reichskanzlers (Reichsamt des Innern), welcher Direktor 
die eine oder die andere Abteilung leitet. 
Der Direktor leitet die Geschäfte seiner Abteilung unter der Oberleitung 
des Präsidenten. Er vollzieht, unbeschadet des §2 Abs. 2 Satz 1, die Entwürfe, 
Ausfertigungen und Reinschriften in denjenigen Sachen, welche die Abteilung 
betreffen. 
Bei Behinderung vertreten den Direktor, vorbehaltlich des § 6 Abs. 1, die 
in der Abteilung beschäftigten ständigen Mitglieder in der Reihenfolge ihres 
Dienstalters. 
6. 
Der Präsident kann für bestimmte Gruppen von Geschäften die ständige 
Vertretung des Direktors einem oder mebreren Senatspräsidenten übertragen. 
Diese vollziehen, vorbehaltlich des § 2 Abs. 2 Satz 1 und unbeschadet der 
fugnis des Direktors selbst zu zeichnen, die Entwürfe, Ausfertigungen und Rein- 
schriften aus dem betreffenden Geschäftskreis. Ist ein mit der ständigen Vertre- 
tung des Direktors betrauter Senatspräsident verhindert, so liegt die Vertretung 
den übrigen ständigen Mitgliedern aus der betreffenden Gruppe in der Reihenfolge 
des Dienstalters ob.
        <pb n="995" />
        — 1085 — 
Die nach Abs. 1 getroffenen Verfügungen sind dem Reichskanzler (Reichs- 
amt des Innern) anzuzeigen. 
Nichtständige Mitglieder. 
87. 
Der Reichskanzler (Reichsamt des Innern) bestimmt, wieviel Stellvertreter 
für die als nichtständige Mitglieder des Reichsversicherungsamts gewählten Arbeit- 
geber und Versicherten zu wählen sind (§ 87 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung). 
Richterliche Beisitzer. 
88. 
Der Reichskanzler (Reichsamt des Innern) beruft die richterlichen Beisitzer 
für die Dauer ihres Hauptamts. Er kann sie bei vorübergehendem Bedürfnis 
auch auf Zeit berufen. 
Gesamt- und Abteilungssitzungen. 
89. 
Wichtige Angelegenheiten, insbesondere zweifelhafte Rechtsfragen, können 
in Gesamt- oder Abteilungssitzungen erörtert werden. 
Gesamtsitzungen finden auf Anordnung des Präsidenten statt, Abteilungs- 
sitzungen auf Anordnung des Präsidenten oder des Direktors. 
Den Vorsitz in den Gesamtsitzungen führt der Präsident, in den Abteilungs- 
sitzungen der Präsident oder der Direktor. 
Werden in den Sitzungen Fragen verhandelt, die später in Spruch= oder 
Beschlußsenaten zu entscheiden sind, so bindet die Stellungnahme in der Sitzung 
nicht für die Abstimmung im Senate. 
10. 
Zur Teilnahme an den Gesamtsitzungen sind einzuladen 
a) die ständigen Mitglieder und diejenigen Hilfsarbeiter, welche Geschäfte 
von Mitgliedern bearbeiten, 
b) die vom Bundesrate gewählten nichtständigen Mitglieder, 
0) die als nichtständige Mitglieder gewählten Arbeitgeber und Versicherten, 
die in Berlin oder seiner näheren Umgebung wohnen oder am Sitzungs- 
tag in Berlin anwesend sein werden, 
c) vier richterliche Beamte. Dies sind, soweit der Präsident nichts anderes 
bestimmt, die vier am längsten im Reichsversicherungsamte beschäftigten 
ichter. 
Ist ein zur Sitzung eingeladener Arbeitgeber oder Versicherter an der Teil- 
nahme verhindert und teilt er dies dem Präsidenten rechtzeitig mit, so ist ein 
176“
        <pb n="996" />
        — 1086 — 
stellvertretendes Mitglied der entsprechenden Art einzuladen, das in Berlin an- 
wesend ist oder in Berlin oder seiner näheren Umgebung wohnt. 
Der Vorsteher und die Mitglieder der Rechnungsstelle sind nach Bedarf 
zuzuziehen. 
Bei der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen. 
%11. 
Zur Teilnahme an den Abteilungssitzungen sind einzuladen 
a) die in der Abteilung beschäftigten ständigen Mitglieder und Hilfsarbeiter, 
die Geschäfte von Mitgliedern bearbeiten, 
b) die vom Bundesrate gewählten nichtständigen Mitglieder, 
c) je ein Arbeitgeber und Versicherter. Der Präsident oder der Direktor 
kann bestimmen, daß noch je ein oder je zwei weitere Arbeitgeber und 
Versicherte zuzuziehen sind, 
6 zwei richterliche Beisitzer, soweit es zur Erörterung von Rechtsfragen 
für erforderlich erachtet wird, nach näherer Bestimmung des Präsidenten. 
Für die Zuziehung der Arbeitgeber und Versicherten gelten § 10 Abs, le, 
Abs. 2 entsprechend. · 
§ 10 Abs. 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden. 
12. 
Stimmberechtigt sind die in der Sitzung anwesenden Mitglieder des Reichs- 
versicherungsamts und ihre Stellvertreter sowie die zugezogenen richterlichen 
Beamten. 
Die vom Bundesrate gewählten Mitglieder nehmen ihre Stelle zwischen 
dem Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern ein. Ihre Reihenfolge unterein- 
ander bestimmt sich nach der Reihenfolge im Bundesrate, soweit sie diesem 
angehören, sonst nach ihrem Dienstalter. 
Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 
%13. 
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und Beratungen; er stellt die 
Fragen und sammelt die Stimmen. 
Für den mündlichen Vortrag in der Sitzung werden Berichterstatter ernannt 
Bei Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheil 
gibt der Vorsitzende den Ausschlag. Für die Reihenfolge der Abstimmung gilt 
32 entsprechend. 
Durch Abstimmung wird auch entschieden, wenn Zweifel über den Gegen- 
stand, die Fassung oder Reihenfolge der Fragen oder über das Ergebnis der 
Abstimmung entstehen.
        <pb n="997" />
        — 1087 — 
Beschlußsachen. 
/14. 
Beschlußsachen, die nicht im Beschlußsenate zu entscheiden sind, werden von 
Mitgliedern als Berichterstattern bearbeitet und von dem Präsidenten, einem 
Direktor oder seinem für bestimmte Gruppen von Geschäften bestellten ständigen 
Vertreter (§ 6 Abs. 1) endgültig gezeichnet. 
Spruchsenate. 
0 15. 
Uber den Vorsitz in den Spruchsenaten und die Verteilung der Spruch- 
sachen auf die einzelnen Senate beschließen für je ein Geschäftsjahr im voraus 
für jede Abteilung der Präsident, der Direktor und in der Abteilung für Unfall- 
versicherung die sieben, in der Abteilung für Kranken., Invaliden= und Hinter- 
bliebenenversicherung die drei dienstältesten Senatspräsidenten nach Stimmen- 
mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. 
¾ 16. 
Auf dem im §9 15 bezeichneten Wege wird für bestimmte Zeiträume, in 
der Regel für die Dauer eines Vierteljahrs im voraus bestimmt, in welchen 
Senaten und an welchen Tagen die einzelnen der Abteilung angehörenden 
ständigen Mitglieder sowie die nichtständigen Mitglieder und die richterlichen 
Beisitzer an den Spruchsitzungen teilnehmen. 
Im übrigen verteilt der Vorsitzende die Geschäfte in den Senaten, er trifft 
auch die wegen des Fortganges des Verfahrens erforderlichen Verfügungen und 
zeichnet sie im Entwurf und in der Reinschrift. 
17. 
Der Präsident regelt im einzelnen Falle die Vertretung verhinderter Vor- 
sitzender und Mitglieder der Senate. Er bestimmt, sofern in einer Verhandlung 
Versicherungsträger aus mehr als einem Bereiche der Unfallversicherung (668 1703, 
1705. 1706, 1736, 1740 der Reichsversicherungsordnung) in Frage kommen, 
welche Gruppen von Arbeitgebern und Versicherten zuzuziehen sind. 
  
Großer Senat. 
18. 
Von den vom Bundesrate gewählten Mitgliedern sind je zwei zu den 
Sitzungen des Großen Senats in der im §9 12 Abs. 2 Satz 2 bestimmten Reihen- 
folge zuzuziehen. 
Das Landesversicherungsamt, das im Falle des § 1718 Abs. 2 der Reichs- 
versicherungsordnung ein zweites Mitglied zu entsenden hat, wechselt für jede 
Sitzung, an der ein Landesversicherungsamt beteiligt ist. Wie oft die einzelnen
        <pb n="998" />
        — 1088 — 
Landesversicherungsämter ein zweites Mitglied zu entsenden haben, richtet sich nach 
der Zahl der Stimmen, die dem betreffenden Bundesstaat im Bundesrate zusteht. 
Ist nach der Reihenfolge das verweisende Landesversicherungsamt berufen, so 
entsendet das dann folgende das zweite Mitglied. 
Die übrigen Mitglieder des Großen Senats, die Reihenfolge, in der sie 
an den Sitzungen teilnehmen, und ihre Stellvertreter werden vom Hrasidenten, 
den Direktoren und den zehn im 8 15 bezeichneten dienstältesten Senatspräsidenten 
mit Stimmenmehrheit für ein Geschäftsjahr im voraus bestimmt. Bei Stimmen- 
gleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Dabei sind je * 
ständige Mitglieder und je zwei richterliche Beamte sowie ihre Stellvertreter besonders 
zu bezeichnen für Sachen der Krankenversicherung, der Unfallversicherung sowie 
der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung (§ 102 Abs. 2 der Reichsversiche- 
rungsordnung). Die Stellvertreter treten bei Behinderung der zunächst benannten 
Mitglieder in der Reihenfolge ihrer Bezeichnung ein. 
Gehört das vom verweisenden Senate bezeichnete Mitglied G 1717 Abs. 2 
Satz 1 der Reichsversicherungsordnung) nicht schon dem Großen Senat an, so tritt es 
in diesen als Mitglied ein. Alsdann scheiket das nach dem Dienstalter im Reichsver- 
sicherungsamte jüngere Mitglied der gleichen Gruppe des Großen Senats für die 
Entscheidung der Sache aus; die vom Bundesrate gewählten Mitglieder scheiden 
in der umgekehrten Reihenfolge aus, als sie im § 12 Abs. 2 Satz 2 festgesetzt ist. 
  
  
  
  
Beschlußfenate. 
19. 
Für jede Abteilung wird ein Beschlußsenat errichtet. Nach Bedarf werden 
auf dem im Abs. 4 bezeichneten Wege weitere Beschlußsenate unter Bestimmung 
ihres Geschäftsbereichs gebildet. Der Präsident bestimmt in jedem einzelnen Falle 
den Beschlußsenat, der nach 9#§ 24, 95 der Reichsversicherungsordnung zu ent- 
scheiden hat. 
Den Vorsitz im Beschlußsenate führt der Präsident, bei seiner Behinderung 
der Direktor der Abteilung. Ist auch dieser behindert, so treten die Senats- 
präsidenten der Abteilung in der Reihenfolge ihres Dienstalters als Vorsitzende 
ein. Soweit es sich um technische Angelegenheiten handelt (zu vergleichen &amp; 864 
Abs. 1, § 910 Abs. 2 usfw. der Reichsversicherungsordnung), hat vor den 
lrieen Senatspräsidenten der technisch vorgebildete Senatspräsident den Vorsitz 
zu führen. 
Die vom Bundesrate gewählten Mitglieder nehmen an den Sitzungen der 
Beschlußsenate entsprechend der im § 12 Abs. 2 Satz 2 bestimmten Reihenfolge 
teil. Sind die vom Bundesrate gewählten Mitglieder sämtlich verhindert, 4K. 
werden statt ihrer durch Verfügung des Präsidenten ständige Mitglieder zu- 
gezogen. 
Die sonst zur Besetzung der Beschlußsenate erforderlichen Mitglieder (6 100 
Abs. 2 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung) und die Reihenfolge, in der sie
        <pb n="999" />
        — 1089 — 
an den Siztzungen teilnehmen, werden fuüͤr jede Abteilung auf dem im §&amp; 15 be- 
zeichneten Wege für ein Geschäftsjahr im voraus bestimmt. In gleicher Weise 
werden für jedes ständige Mitglied mindestens fünf Stellvertreter bestimmt, die 
in der Reihenfolge ihrer Bezeichung eintreten. Der Präsident bestimmt in jedem 
einzelnen Falle über die Vertretung verhinderter nichtständiger Mitglieder aus den 
Kreisen der Arbeitgeber und der Versicherten. Kommen Versicherungsträger aus 
mehr als einem Bereiche der Unfallversicherung in Frage, so gilt § 17 Satz 2 
entsprechend. · 
Sind die in der Sache bestellten Berichterstatter nicht schon Mitglieder des 
Beschlußsenats, so sind auch sie zu den Entscheidungen zuzuziehen. Stets zuzuziehen 
ist dasjenige Mitglied, welches nach § 1781 Abs. 2 der Reichsversicherungsord- 
nung die Verhandlung im Beschlußsenate beantragt hat. 
Juziehung nichtständiger Mitglieder. 
ä20. 
Die nichtständigen Mitglieder sollen mindestens zwei Wochen vor der Sitzung 
einberufen werden. Die Einberufung darf nur aus zwingenden Gründen ab- 
gelehnt werden; diese sind auf Verlangen glaubhaft zu machen. 
II. Verfahren. 
Spruchsachen. 
5 21. 
Wird eine Spruchsache nach § 1717 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung 
an den Großen Senat verwiesen, so ist die zu entscheidende Rechtsfrage und die 
Entscheidung, von der abgewichen werden soll, zu bezeichnen. 
22. 
Die Entscheidung des Reichsversicherungsamts in Spruchsachen ist, unbe- 
schadet des § 129 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, beim Reichsversiche- 
rungsamte schriftlich zu beantragen. 
Der Schriftsatz soll den Anspruch bezeichnen, einen bestimmten Antrag 
enthalten und, wenn es sich um ein Rechtsmittel handelt, die Gründe für seine 
Einlegung angeben. Die Rekarsschrift soll auch etwa neu vorzubringende Tat.- 
sachen und Beweismittel anführen, die Revisionsschrift die Gesichtspunkte, aus 
denen sich die Nichtanwendung oder die unrichtige Anwendung des bestehenden 
Rechtes oder ein Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten oder wesentliche 
Mängel des Verfahrens ergeben. 
Von den Schriftsätzen ist für jeden Beteiligten eine Abschrift beizufügen. 
Der Versicherungsträger, das Versicherungsamt und das Oberversicherungs- 
amt haben dem Reichsversicherungsamte die Vorverhandlungen einzureichen. Sie 
umfassen die sämtlichen auf den Anspruch sich beziehenden Schriftstücke ein-
        <pb n="1000" />
        — 1090 — 
schließlich derienigen, welche sich in Vorakten befinden oder im Laufe des Ver- 
fahrens neu entstehen. Das Oberversicherungsamt hat, wenn eine von ihm 
getroffene Entscheidung angefochten wird, auch eine Abschrift der Entscheidung 
bei Ubersendung der Akten beizufügen. 
(23. 
Das Reichsversicherungsamt teilt die Abschrift des Antrags dem Gegner 
zur Einreichung einer Gegenschrift binnen einer bestimmten Frist mit. In 
besonderen Fällen kann hiervon abgesehen werden. Der Gegner wird zugleich 
davon verständigt, daß auch verhandelt und entschieden werden kann, wenn die 
Gegenschrift nicht innerhalb der gesetzien Frist eingeht. Die Frist kann auf An- 
trag verlängert werden. Die Gegenschrift sowie weitere Schriftsätze, falls sie 
neue und wesentliche Anführungen enthalten, stellt das Reichsversscherungsamt 
leichfsalls dem Gegner in Abschrift zu. Ist ein Versicherungsträger beigeladen, 
64 werden die Schriftsätze auch diesem mitgeteilt und seine Erklärungen den Be- 
teiligten übermittelt. 
24. 
Die Schriftsätze müssen von den Beteiligten selbst oder ihren gesetzlichen 
Vertretern oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Die Vollmacht muß 
schriftlich erteilt werden. Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte der aufsteigenden 
Linie und volljährige Verwandte oder Verschwägerte der absteigenden Linie können 
auch ohne den Nachweis einer Vollmacht zur Vertretung zugelassen werden. 
(25. 
Von dem Termine zur mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenate 
werden die Beteiligten durch eingeschriebenen Brief oder gegen Postzustellungs- 
urkunde mit dem Bemerken in Kenntnis gesetzt, daß auch im Falle ihres Aus- 
bleibens verhandelt und entschieden werden kann. Hält der Senat das persönliche 
Erscheinen eines Beteiligten für angezeigt, so ist diesem zu eröffnen, daß aus 
dem Nichterscheinen ungünstige Schlüsse gezogen werden können. 
§#13 Abs. 2 ist anzuwenden. 
Vor dem Verhandlungstermine haben die Berichterstatter einen Bericht 
nebst Gutachten zu den Akten zu geben. 
(26. 
Die zu verhandelnden Sachen werden in der Regel in der durch Aushang 
vor dem Sitzungszimmer bekannt zu machenden Reihenfolge erledigt. 
827. 
§ 13 Abs. 1 gilt entsprechend. 
Die Verhandlung beginnt nach dem Aufruf der Sache mit der Dar- 
stellung des Sachverhalts durch einen Berichterstatter. Die erschienenen Beteiligten 
sind zu hören. Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Senats auf Verlangen 
zu gestatten, Fragen zu stellen. 
  
  
  
  
  
71
        <pb n="1001" />
        — 1091 — 
28. 
Über die Verhandlung hat ein vereidigter Schriftführer eine Niederschrift 
aufzunehmen. Der Gang der Verhandlung ist nur im allgemeinen anzugeben. 
Aufzunehmen sind Anerkenntnisse, Verzichtleistungen und Vergleiche sowie die 
Formel der Urteile; ferner sollen auch die Anträge und erheblichen Erklärungen 
der Beteiligten aufgenommen werden, soweit sie von den Anträgen und Erklärungen 
in den Schriftsätzen abweichen. 
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu voll- 
ziehen, und wenn sie eine Urteilsformel enthält, auch von dem Berichterstatter. 
4 6#29. 
Die vom Sinate wegen Ungebühr in öffentlicher Sitzung festgesetzten Ord- 
nungsstrafen, die gegen Zeugen und Sachpverständige festgesetzten Geldstrafen und 
die einem Beteiligten nach § 1802 der Reichsversicherungsordnung auferlegten 
besonderen Verfahrenskosten werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben und fließen 
in die Reichskasse. 
30. 
Die Beratüng und Beschlußfassung schließen sich unmittelbar an die münd- 
liche Verhandlung an. Sie sind nicht öffentlich. Außer den zur Entscheidung 
Berufenen und dem Schriftführer dürfen nur die beim Reichsversicherungsamte 
beschäftigten Personen zugegen sein, denen der Präsident die Anwesenheit zu ihrer 
Ausbildung gestattet hat. 
  
#31. 
Der Senat entscheidet innerhalb der erhobenen Ansprüche nach freiem Ermessen. 
Bei Entscheidungen auf Grund einer Verhandlung dürfen nur Mitglieder 
mitwirken, die an der Verhandlung teilgenommen haben. 
532. 
Der Senat entscheidet nach Stimmenmehrheit. Die Stimmen werden in 
nachstehende- Reihenfolge abgegeben 
l von den Berichterstattern, 
von den Versicherten, 
von den Arbeitgebern, 
von den richterlichen Beamten, 
von den ständigen Mitgliedern, 
von den vom Bundesrate gewählten Mitgliedern, 
. von dem Vorsttzenden. 
In der ersten Gruppe richtet sich die Reihenfolge der Abstimmung nach 
der Reihenfolge der Bestellung zum Berichterstatter, in der zweiten und dritten 
Gruppe nach dem Lebensalter, in der vierten und fünften nach dem Dienstalter 
im Reichsversicherungsamte, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter; der 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 177 
——
        <pb n="1002" />
        — 1092 — 
dem Dienst= oder Lebensalter nach jüngere stimmt zuerst. Die vom Bundesrate 
gewählten Mitglieder stimmen in der umgekehrten Relhenfolge als sie im §9 12 
Abs. 2 Satz 2 festgesetzt ist. 
Sind in den Großen Senat Mitglieder von Landesversicherungsämtern ein- 
getreten, so geben sie ihre Stimme vor den ständigen Mitgliedern des Reichs- 
versicherungsamts ab. 
Die 9§9P. 196, 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend. 
33. 
Die Entscheidung des Spruchsenats wird öffentlich verkündet, auch wenn 
die Offentlichkeit der Verhandlung ausgeschlossen war. 
Die Verkündung kann auf eine spätere Sitzung vertagt werden, die in der 
Regel binnen einer Woche stattfinden soll. 
Wird die Verkündung der Gründe für angemessen gehalten, so geschieht see 
durch Verlesen der Urteilsgründe oder durch mündliche Mitteilung ihres wesent- 
lichen Inhalts. 
34. 
Die Urteile der Spruchsenate werden mit Gründen versehen und in der 
Urschrift von dem Vorsitzenden, dem Berichterstatter und einem anderen Mitglied 
des Senats unterschrieben. 
Ist der Vorsitzende oder der Berichterstatter verhindert, so hat für ihn ei 
anderes rechtskundiges Mitglied des Senats, das bei der Entscheidung mitgewirkt 
hat, zu unterschreiben. 
35. 
Im Eingang des Urteils sind der Tag der Entscheidung und die Mit- 
glieder des Senats, die an ihr teilgenommen haben, anzugeben. 
Die Ausfertigungen werden mit der Uberschrift versehen: 
?'Im Namen des Reichs.= 
Sie enthalten neben dem Siegel des Reichsversicherungsamts die Schlußformel: 
H„ Urkundlich unter Siegel und Unterschrift.= 
* Das Reichsversicherungsamt, Abteilung für Unfallversicherung- 
(Abteilung für Kranken-, Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung). 
'Der Rekurssenat.= 
(Der Revisionssenat.) 
Die Ausfertigung vollzieht der Vorsitzende, bei seiner Behinderung das dem 
Dienstalter nach älteste ständige rechtskundige Mitglied des Senats, das bei der 
Entscheidung mitgewirkt hat. 
36. 
Dem Oberrversicherungsamte, dessen Entscheidung angefochten war) ist eine 
Urteilsabschrift zu erteilen.
        <pb n="1003" />
        — 1093 — 
Beschlußsachen. 
37. 
Für die Eingaben in Beschlußsachen gelten § 22 Abs. 1, 3 und § 24 ent- 
sprechend. 
38. 
Ist der Vorsitzende des Senats mit dem Berichterstatter darüber einig, 
daß die Beschwerde unzulässig oder verspätet eingelegt ist, so kann er sie ohne 
Verhandlung im Senate verwerfen. Der Antragsteller kann binnen einer Woche 
nach Zustellung der Verfügung die Entscheidung des Beschlußsenats anrufen; 
die Verfügung muß darauf hinweisen. 
39. . 
Soweit in einer Beschlußsache vor dem Beschlußsenate zu verhandeln ist, 
kann der Vorsitzende des Beschlußsenats die mündliche Verhandlung der Sache 
anordnen; dies muß geschehen, wenn der Senat es beschließt oder wenn in den 
Fällen des § 24 Abs. 3, der 9§ 95, 705, 978, 1147 der Reichsversicherungsordnung 
ein Beteiligter es beantragt. 
Im übrigen gelten für das Verfahren vor dem Beschlußsenate § 25 Abs. 1, 
6§ 27 bis 32, 34 bis 36 entsprechend. 
Ergibt sich bei der Abstimmung des Beschlußsenats Stimmengleichheit, so 
gibt der Vorsitzende den Ausschlag. 
40. 
Wegen der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist § 1670 der Reichs- 
versicherungsordnung entsprechend anzuwenden. 
41. 
Die Ausfertigungen und Reinschriften ergehen unter der Unterschrift -Das 
Reichsversicherungsamt. Handelt es sich nicht um gemeinsame Angelegen- 
heiten, so ist die in Betracht kommende Abteilung (für Unfallversicherung oder 
für Kranken-, Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung) und bei Angelegenheiten 
eines Beschlußsenats auch der Senat näher zu bezeichnen. 
III. Schlußbestimmungen. 
42. 
Für die Geschäftssprache vor dem Reichsversicherungsamte gelten die 
§# 186 bis 193 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Schriftstücke, die 
nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, brauchen nicht berücksichtigt zu werden. 
43. 
Vorladungen und sonstige nur dem Geschäftsbetriebe dienende formular. 
mäßige Schreiben werden durch die Unterschrift eines dazu bestimmten Beamten 
und unter Beifügung des Siegels des Reichsversicherungsamts beglaubigt. 
177“
        <pb n="1004" />
        — 1095 — 
Werden mehrere Streitfälle zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung 
verbunden, so wird die Vergütung für die Instanz nur einmal gewährt. 
82. 
Für die Teilnahme an Beweisverhandlungen außerhalb- des Sitzes der 
Versicherungsbehörden kann, wenn die Anwesenheit des Rechtsanwalts geboten 
war, außer der im § 1 bezeichneten Vergütung eine angemessene Entschädigung 
zugebilligt werden. 
Die Kosten für Reisen zur mündlichen Verhandlung oder zu anderen 
Zwecken sowie sonstige Auslagen werden neben der im § 1 bezeichneten Ver- 
güng nicht erstattet. Jedoch ist bei der Festsetzung dieser Vergütung innerhalb 
er dafür gezogenen Grenzen auch auf Schreibgebühren, Postgeld oder sonstige 
Auslagen Rücksicht zu nehmen. « 
. §3 
Diese Verordnung tritt für die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung 
am 1. Januar 1912) für die anderen Zweige der Reichsversichcrung an den 
Tagen in Kraft, von denen an für diese die Vorschriften der Reichsversicherungs- 
ordnung über das Verfahren in Kraft gesetzt werden. 
Mit denselben Tagen tritt für die einzelnen Zweige der Reichsversicherung 
die Verordnung, betreffend die Gebühren der Rechtsanwälte im Verfahren vor 
den Schiedsgerichten und dem Reichsversicherungsamte, vom 22. Dezember 1901 
(Reichs-Gesetzbl. S. 497) außer Kraft. « 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 24. Dezember 1911. 
¶L. S) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
  
-“t———8.--- 
(Nr. 3989.) Verordnung über Geschäftsgang und Verfahren der Oberversicherungsämter. 
Vom 24. Dezember 1911. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des § 35 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung im Namen 
des Reichs nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt: 
I. Allgemeines. 
1. 
Die Mitglieder des Oberversicherungsamts und ihre Stellvertreter werden, 
soweit sie nicht bereits einen Diensteid geleistet haben, durch einen Beauftragten
        <pb n="1005" />
        — 1096 — 
der obersten Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk es seinen Sitz hat, auf die 
gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten eidlich verpflichtet. 
Die Beisitzer werden spätestens in der ersten Verhandlung, in der sie zu- 
gezogen werden, von dem Vorsitzenden auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer 
Amtzpflichten eidlich verpflichtet (K 76 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 der 
Reichsversicherungsordnung). § 51 Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt 
entsprechend. Die Verpflichtung gilt für die Dauer der Wahlzeit. Im Falle 
der Wiederwahl genügt die Verweisung auf die frühere Verpflichtung. 
Der Vorsitzende verpflichtet die Hilfskräste des Oberversicherungsamts, so- 
weit sie nicht bereits einen Diensteid geleistet haben, eidlich auf die gewissenhafte 
Erfüllung der Amtspflichten. 
Uber die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 
6#2. 
Der Vorsitzende leitet und beaufsichtigt di Geschäfte beim Oberversicherungs- 
amte. Er zeichnet die Verfügungen und Entscheidungen und vollzieht die Rein- 
schriften, soweit nicht diese Verordnung etwas anderes bestimmt. 
In den Sachen, die im Spruchverfahren oder durch die Beschlußkammern 
zu erledigen sind, zeichnet der Vorsitzende der Kammer die Verfügungen und Ent, 
scheidungen und vollzieht die Reinschriften. In den übrigen Sochen kann die 
oberste Verwaltungsbehörde neben dem Vorsitzenden des Oberversicherungsamts auch 
andere Mitglieder damit betrauen oder die Regelung dem Vorsitzenden überlassen. 
Sie kann auch die Geschäfte zwischen dem Vorsicnden und diesen Mitgliedern 
verteilen, unbeschadet des Rechtes des Vorsitzenden, im einzelnen Falle die end- 
gültige Zeichnung und Vollziehung für sich zu beanspruchen. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann die Vollziehung der Reinschriften 
durch Beglaubigungsvermerk eines Bureau= oder Kanzleibeamten zulassen. 
Der Vorsitzende des Oberversicherungsamts übt die unmittelbare Dienst- 
aufsicht über die Hilfskräfte aus. 
3. 
Der Vorsitzende des Oberversicherungsamts bildet die Spruch= und Beschluß. 
kammern und zieht die Beisitzer zu den Kammern zu. 
84. 
Die Beisitzer für die Beschlußkammern und ihre Stellvertreter werden 
schriftlich gewählt. Der Vorsitzende des Oberversicherungsamts leitet die Wahl, 
über deren Hergang unter Zuziehung eines vereidigten Schriftführers eine Nieder- 
schrift aufzunehmen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, bei Streit 
über die Wahl das Reichsversicherungsamt. 
Die Beisitzer haben dem Vorsitzenden Tatsachen, die ihre Wählbarkeit aus- 
schließen (§ 76 in Verbindung mit 9 47 der Reichsversicherungsordnung), anzu- 
zeigen. Werden dem Vorsitzenden von einem Beisitzer Tatsachen bekannt, die seine
        <pb n="1006" />
        — 1097 — 
Wählbarkeit ausschließen oder eine grobe Verletzung seiner Amtspflicht darstellen, 
so hat er ihn zu den Sitzungen einstweilen nicht zuzuziehen. Vor der Enthebung 
vom Amte ist dem Beisitzer Gelegenheit zur Außerung zu geben. 
(5. 
Zu den Verhandlungen der Beschlußkammern in Sachen der Unfallver- 
sicherung kann der Vorsitzende statt der Beisitzer Stellvertreter zuziehen, die in dem 
entsprechenden Bereiche der Unfallversicherung besondere Sachkunde besitzen. 
86. 
Liegt weder dem Vorsitzenden noch dem zweiten Mitglied der Beschluß. 
kammer in erster Linie die Bearbeitung der Sache ob, die von der Beschluß- 
kammer zu entscheiden ist, so tritt an die Stelle des zweiten Mitglieds dasjenige 
Mitglied des Oberversicherungsamts, das nach der Geschäftsverteilung in erster 
Linie mit der Bearbeitung der Sache betraut ist. 
87. 
Die Beschlußsachen, die nicht durch die Beschlußkammer zu entscheiden sind, 
werden nach einer im voraus aufgestellten Geschäftsverteilung durch ein Mitglied 
des Oberversicherungsamts erledigt. 
S 8. 
Der Vorsitzende des Oberversicherungsamts erstattet einen Geschäftsbericht; 
das Nähere bestimmt der Bundesrat. 
89. 
Für die Geschäftssprache vor dem Oberversicherungsamte gelten die 9§ 186 
bis 193 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Schriftstücke, die nicht in 
deutscher Sprache abgefaßt sind, brauchen nicht berücksichtigt zu werden. 
810. 
Die Vorschriften, die für die Spruch- und Beschlußkammern am Sitze des 
Oberversicherungsamts gelten, sind für Spruch= und Beschlußkammern entsprechend 
anzuwenden, welche die oberste Verwaltungsbehörde außerhalb dieses Sitzes für 
den Bezirk eines oder mehrerer Versicherungsämter bildet. 
  
11. 
Das Oberversicherungsamt führt ein Siegel, das die Bezeichnung des Ober- 
versicherungsamts unter Angabe seines Sitzes zu entbalten hat und im übrigen 
durch die für den Sitz des Oberversicherungsamts zuständige oberste Verwaltungs- 
behörde bestimmt wird. 
12. 
Für Oberversicherungsämter, die an höhere Reichs= oder Staatsbehörden 
angegliedert sind, gelten die §§ 2, 6) 7 dieser Verordnung nicht. Die oberste 
Verwaltungsbehörde bestimmt das Nähere.
        <pb n="1007" />
        — 1098 — 
II. Verfahren in Spruchsachen. 
0 3. 
Die Berufung ist schriftlich einzulegen. Sie kann auch zu Protokoll einer 
mländischen Behörde oder eines Organs der Versicherungsträger, in Streitsachen 
aus der See-Unfallversicherung auch eines deutschen Seemannsamts des Auslandes 
erklärt werden. 
In der Berufung sollen die Parteien, der Gegenstand des Anspruchs, der 
Bescheid oder Endbescheid des Versicherungsträgers oder das Urteil des Versiche- 
rungsamts, die angefochten werden, bezeichnet, ein bestimmter Antrag gestellt und 
die zur Begründung erforderlichen Tatsachen und Beweismittel angegeben werden. 
Wird ein Schriftsatz eingereicht, so ist für jede Gegenpartei eine Abschrift 
beizufügen. 
14. 
Die Berufung muß entweder von dem Beteiligten selbst oder von seinem 
gesetzlichen Vertreter oder von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Das 
Gleiche gilt für die übrigen Schriftsätze. « 
DieVollmachtmußschriftlicherteiltwerden.Ehegattcn,Verwandteober 
VerschwägertederaufsteigendenLinieundvolljährigeVerwandtcoderVeti 
schwägerte der absteigenden Linie können auch ohne den Nachweis der Vollmacht 
ur Vertretung zugelassen werden. Dasselbe gilt von den im 5 1663 Abs.2 
d Reichsversicherungsordnung bezeichneten Personen; indessen ist diesen die 
Nachbringung einer schriftlichen Vollmacht aufzugeben. Die Partei muß die 
Prozeßführung gegen sich gelten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht 
erteilt oder wenn sie die Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend ge- 
nehmigt hat. 
Die Prozeßfähigkeit einer Partei, die Vertretungsbefugnis eines gesetzlichen 
Vertreters und die Vollmachten sind von Amts wegen zu prüfen. 
1,5. 
Für nicht prozeßfähige Parteien ohne gesetzlichen Vertreter hat der Vor- 
sitzende die Bestellung eines solchen (Vormundes oder Pflegers) zu veranlassen. 
Bis zu dessen Eintritt kann der Vorsitzende der Partei für das Verfahren einen 
besonderen Vertreter bestellen. Diesem stehen in dem Verfahren alle Parteirechte 
außer der Empfangnahme von Zahlungen zu. 
Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist auch zulässig, wenn der 
Aufenthaltsort der Partei oder ihres gesetzlichen Vertreters unbekannt oder vom 
Sitze des Oberversicherungsamts weit entfernt ist. 
Die nicht prozeßfähige Partei ist auf ihr Verlangen selbst zu hören. 
Die Kosten des besonderen Vertreters gelten als Parteikosten.
        <pb n="1008" />
        — 1099 — 
16. 
Der Tag des Einganges der Berufung ist sofort auf der Urschrift und den 
Abschriften zu vermerken. Fehlen die Abschriften, so hat sie das Oberversicherungs- 
amt anzufertigen und den Vermerk des Einganges auf sie zu übertragen. Die 
Kosten können von dem Antragsteller eingezogen werden. 
Der Vorsitzende der Kammer teilt jeder Gegenpartei eine Abschrift der 
Berufung mit dem Anheimgeben mit, binnen einer bestimmten Frist, die in der 
Regel nicht über zwei Wochen zu bemessen ist, eine Gegenschrift einzureichen. Da- 
bei ist zu vermerken, daß auch verhandelt und entschieden werden kann, wenn die 
Gegenschrift innerhalb der Frist nicht eingeht. Die Frist kann auf Antrag ver- 
längert werden. 
Der Gegenschrift und etwaigen weiteren Schriftsätzen sind für jede Gegen.- 
partei die erforderlichen Abschriften beizufügen. Ist eine Abschrift der Gegenschrift 
nicht eingereicht, so fordert sie das Oberversicherungsamt nachträglich ein oder 
fertigt sie selbst an. Das Gleiche gilt von weiteren Schriftsätzen, falls sie neue 
und wesentliche Anführungen enthalten. Dabei ist Abs. 1 Satz 3 anzuwenden. 
* 17. 
Die Vorverhandlungen sind, soweit sie nicht von dem Versicherungsträger 
oder von dem Versicherungsamte gleichzeitig mit der Berufung eingereicht werden, 
unverzüglich einzufordern. 
Sie umfassen die sämtlichen Schriftstücke über den Anspruch, die bei dem 
Versicherungsträger oder dessen Org anen oder dem Versicherungsamte vorhanden 
find, einschließlich derjenigen, welche sich in Vorakten befinden oder etwa im Laufe 
des Verfahrens neu entstanden sind. Die neuen Schriftstücke sind auch ohne 
Auffordern unverzüglich nachzureichen. 
Das Versicherungsamt hat auf Erfordern des Oberversicherungsamts eine 
Abschrift des angefochtenen Urteils einzureichen. 
Der Vorsitzende der Kammer kann in geeigneten Fällen einen Beisitzer 
zum Berichterstatter ernennen. 
18. 
Dritte, die an dem Ausgang des Verfahrens ein berechtigtes Interesse 
haben, können vom Oberversicherungsamt auf Antrag oder von Amts wegen 
zum Verfahren zugezogen werden. 
Solche Dritte sind auch ohne Zuziehung jederzeit berechtigt, dem Ver- 
fahren beizutreten, Ausführungen zu machen und Anträge zu stellen. 
Sie sind im Falle der Zuziehung oder des Beitritts von dem Gange 
und dem Ausgang des Verfahrens in Kenntnis zu setzen. Die 99 13 bis 16 
gelten entsprechend. 
19. 
Die Beteiligten sind berechtigt, den Zeugen und Sachverständigen die- 
jenigen Fragen vorlegen zu lassen, welche sie zur Aufklärung der Sache oder 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 178
        <pb n="1009" />
        — 1100 — 
der Verhältnisse des Befragten für dienlich halten. Der Vorsitzende kann ihnen 
die unmittelbare Fragestellung gestatten. Zweifel über die Zulässigkeit einer 
Frage entscheidet die Spruchkammer. Findet die Vernehmung nicht vor der 
Spruchkammer statt, so entscheidet vorläufig der Leiter der Verhandlung. 
8 20. 
Den Zeugen und Sachverständigen ist mit der Ladung der Gegenstand 
ihrer Vernehmung mitzuteilen. Aus besonderen Gründen, namentlich zur Herbei- 
führung einer unbeeinflußten, wahren Aussage, kann hiervon abgesehen werden. 
Die Gründe sind in den Akten zu vermerken. 
# 21. 
Die Vorschriften des § 239 Abs. 1, 2 und der §&amp;§ 241, 249 der Zivil 
prozeßordnung über die Unterbrechung des Verfahrens gelten entsprechend. 
9 22. 
Die Beteiligten können — vorbehaltlich der Vorschriften im § 1607 Abs. 2, 
5 1631 Abs. 2, 9 1653 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung — Einsicht in 
die Akten nehmen und sich daraus gegen Erstattung der Kosten Ausfertigungen, 
Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Der Vorsitzende kann aus besonderen 
Gründen die Akteneinsicht versagen oder beschränken. 
Dritten Personen kann der Vorsitzende ohne Einwilligung der Parteim 
die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhest 
gemacht wird. 
Die Entwürfe zu Entscheidungen sowie Schriftstücke, die Abstimmungen 
betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt. 
9 23. 
Die Sitzungen der Kammer finden, unbeschadet des § 10, in der Regel 
am Sitze des Oberversicherungsamts statt. 
Der Vorsitzende der Kammer kann sie zu Sitzungen an andere Orte 2ch 
Bezirkes berufen. Das Nähere bestimmt der Vorsitzende des Oberversicherung. 
amts, sofern die oberste Verwaltungsbehörde nichts anderes anordnet. 
Die Sachen, die verhandelt werden sollen, werden durch Aushang vet 
dem Sitzungszimmer bekanntgemacht und in der Regel in der Reihenfolge erledigt 
wie sie der Aushang ergibt. 
524. 
Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind die Beteiligten, ihtt 
gesetzlichen Vertreter oder, falls sie Bevollmächtigte bestellt haben, diese, und zwar 
in der Regel durch eingeschriebenen Brief oder gegen Postzustellungsurkunde zu 
benachrichtigen. Außer dem Bevollmächtigten ist der Beteiligte selbst zu benach- 
richtigen, wenn sein persönliches Erscheinen angeordnet ist. Sind mehrere Be-
        <pb n="1010" />
        — 1101 — 
vollmächtigte einer Partei vorhanden, so genügt die Benachrichtigung eines 
Bevollmächtigten. Ein Ausweis über die Benachrichtigung soll zu den Akten 
gebracht werden. 
Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, daß auch im Falle ihres Aus- 
bleibens verhandelt und entschieden werden kann. Wird das persönliche Erscheinen 
des Antragstellers angeordnet, so ist ihm dabei zugleich zu eröffnen, daß aus seinem 
Nichterscheinen ungünstige Schlüsse für seinen Anspruch gezogen werden können. 
Das persönliche Erscheinen des Antragstellers kann auch angeordnet werden, 
wenn außerhalb der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben wird. Dabei gilt 
Abs. 2 Satz 2. 
65. 
Zwischen der Mitteilung der Verhandlungszeit und dieser selbst soll in der 
Regel ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen. Die Gründe für eine 
Abweichung von der Regel sind aktenkundig zu machen. 
Dies gilt auch für die Beweiserhebung außerhalb der mündlichen Verhandlung. 
26. 
Wird bei der Verhandlung ein Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen, 
ohne daß dies dem Beteiligten vorher rechtzeitig angedroht worden ist, so ist, falls 
der Beteiligte nicht erschienen ist, oder falls er es beim Erscheinen auf Befragen bean- 
tragt, die Verhandlung auszusetzen und eine neue Verhandlungszeit anzuberaumen. 
Gegen Personen, die auf Grund des § 1664 der Reichsversicherungsord- 
nung aus dem Sitzungszimmer entfernt worden sind, wird in der gleichen Weise 
verfahren, wie wenn sie sich freiwillig entfernt hätten. 
27. 
Das Verfahren beim Ausschluß der Offentlichkeit richtet sich nach § 174 
Abs. 2, § 175 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes. 
28. 
Die mündliche Verhandlung wird vom Vorsitzenden geleitet und beginnt 
mit der Darstellung des Sachverhalts durch diesen oder den Berichterstatter. 
Demnächst sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Der Vorsitzende 
hat das Sach= und Streitverhältnis mit ihnen zu erörtern und dahin zu wirken, 
daß sie über alle erheblichen Tatsachen sich vollständig erklären sowie die ange- 
messenen und sachdienlichen Anträge stellen. 
Die Anträge können ergänzt, berichtigt oder geändert werden. 
Der Vorsitzende hat den Beisitzern auf Verlangen zu gestatten, Fragen 
an die erschienenen Beteiligten, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sach- 
verständigen zu stellen. Zweifel über die Zulässigkeit der Fragen entscheidet die 
Spruchkammer. 
  
178“
        <pb n="1011" />
        — 1102 — 
Beschließt die Spruchkammer eine Beweiserhebung, so soll der Beweis, 
soweit dies tunlich ist, sofort erhoben werden; insbesondere sollen Zeugen und 
Sachverständige sofort vernommen werden, falls sie zur Stelle sind oder ihre 
unverzügliche Gestellung möglich ist. Ist ein Beteiligter bei der Beweiserhebung 
nicht zugegen und nicht vertreten, so darf in diesem Termin ein ihm ungünstiges 
Urteil nicht erlassen werden. 
629. 
Zu den Sitzungen der Kammer ist ein vereidigter Schriftführer zuzuziehen. 
Die Niederschrift enthält Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung 
der tagenden Spruchkammer, Namen und Beruf des Vorsitzenden, der Beisitzer 
und des Schriftführers unter Bezeichnung der Eigenschaft, in der sie mitwirken, 
den Namen des etwa zugezogenen Dolmetschers, die Bezeichnung der Streitsache, 
die Namen der erschienenen Beteiligten, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten 
und Beistände sowie die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Offentlichkeit 
ausgeschlossen ist. 
30. 
Der Gang der Verhandlung ist im allgemeinen anzugeben. 
In die Niederschrift sind aufzunehmen 
1. Erklärungen der Parteien, welche die Zurücknahme einer Berufung 
bezwecken, Anerkenntnisse, Verzichtleistungen und Vergleiche sowie andere 
Parteierklärungen, namentlich Geständnisse, deren Feststellung beim 
Schlusse der mündlichen Verhandlung für angemessen erachtet wird) 
solche Anträge und erheblichen Erklärungen der Beteiligten, die von 
dem Inhalt der Schriftsätze abweichen, 
die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen und die Feststellung, 
ob sie beeidigt sind oder nicht, 
. das Ergebnis eines Augenscheins, * 
Beschlüsse des Oberversicherungsamts, die Urteilsformel und deren 
Verkündung. 
Der Aufnahme in die Niederschrift steht die Aufnahme in eine Schrist 
gleich, die der Niederschrift als Anlage beigefügt, als solche vom Vorsitzenden 
und Schriftführer gekennzeichnet und in der Niederschrift aufgeführt ist. 
r edr 
/31. 
Die Niederschrift ist, soweit sie die Nummern 1 bis 3 des § 30 Abs. 2 be- 
trifft, den Beteiligten vorzulesen. In der Niederschrift ist zu bemerken, daß dies 
geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben sind. 
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unter- 
zeichnen. Ist der Vorsitzende verhindert, so genügt die Unterschrift des Schrftt 
führers. Die Tatsache der Verhinderung des Vorsitzenden ist in der Niederschrift 
zu vermerken.
        <pb n="1012" />
        — 1104 — 
Im Falle der Behinderung des Vorsitzenden unterzeichnet für ihn der 
an Lebensjahren älteste Beisitzer das Urteil. 
Für die Vorentscheidung (§ 1679 Abs. 1 in Verbindung mit § 1657 der 
Reichsversicherungsordnung) gelten Abs. 1 bis 3 entsprechend. 
(37. 
Eine Ausfertigung des Urteils soll spätestens binnen drei Wochen nach der 
Verkündung den Beteiligten oder ihren gesetzlichen Vertretern zugestellt werden. 
Sind die Beteiligten durch Bevollmächtigte vertreten, so ist die Ausfertigung 
diesen zuzustellen. Sind mehrere Bevollmächtigte einer Partei vorhanden, so 
genügt die Zustellung an einen Bevollmächtigten. 
  
38. 
Ausfertigungen und Abschriften sind als solche zu bezeichnen. 
Die Ausfertigung erhält die Uberschrift, die für gerichtliche Urteile vorge- 
schrieben z. B. -Im Namen des Königs-) oder im Falle des §9 62 Abs. 3 der 
Reichsversicherungsordnung von den beteiligten Landesregierungen vereinbart ist. 
Am Schlusse wird die Ausfertigung mit dem Siegel des Oberversicherungs- 
amts versehen und von dem Vorsitzenden der Kammer, im Falle seiner Behin- 
derung von seinem Stellvertreter unterzeichnet. 
Hat die oberste Verwaltungsbehörde bestimmt, daß die Ausfertigungen von 
einem Bureau= oder Kanzleibeamten des Oberversicherungsamts unterzeichnet 
werden, so ist unter die einschließlich der Unterschrift gefertigte Abschrift zu setzen: 
D„Die Ubereinstimmung dieser Ausfertigung mit der Urschrift wird 
hierdurch beglaubigt.= 
Der Beamte unterschreibt diesen Zusatz unter Beifügung seiner Amtseigenschaft. 
  
  
  
/39. 
Das Versicherungsamt, dessen Entscheidung angefochten war, erhält eine 
Abschrift des Urteils. · 
III. Verfahren in Beschlußsachen. 
40. 
Für das Beschlußverfahren gelten die Bestimmungen über die Einleitung 
des Verfahrens und die Vertretung der Parteien (66 13 bis 16, 9 17 Abs. 1 bis 3, 
18), über die Beweiserhebung, die Unterbrechung des Verfahrens und die Akten- 
einsicht (6§ 19 bis 22, § 24 Abs 3, 5 25 Abs. 2, &amp; 32) entfprechend. 
Das Oberversicherungsamt kann jedoch die Einreichung von Abschriften 
der Schriftsätze erlassen und von der Anfertigung von solchen und ihrer Mit- 
teilung an die übrigen Beteiligten absehen.
        <pb n="1013" />
        — 1105 — 
¾ 41. 
Die 55 1673, 1674 der Reichsversicherungsordnung gelten entsprechend. 
" 42. 
Für das Verfahren vor der Beschlußkammer gilt außerdem folgendes: 
Berichterstatter ist das Mitglied, dem die Bearbeitung der Sache nach der 
Geschäftsverteilung in erster Linie obliegt. 
Soweit in einer Beschlußsache vor der Beschlußkammer zu verhandeln ist, 
kann der Vorsitzende der Beschlußkammer mündliche Verhandlung anordnen) dies 
muß geschehen, wenn es die Kammer beschließt oder wenn in den Fällen des § 24 
Abs. 3, des § 51 Abs. 3, des § 52 Abs. 2 und des § 53 Abs. 3 der Reichsver- 
sicherungsordnung ein Beteiligter es beantragt. Für die mündliche Verhandlung 
gelten die Bestimmungen über die Verhandlungszeit, die Vertagung bei Lurück- 
weisung eines Bevollmächtigten oder Beistandes, den Gang der mündlichen Ver- 
handlung und die Verkündung der Entscheidung (§ 24 Abs. 1, 2) 9 25 Abs. 1, 
I#§ 26, 28, 35) entsprechend. 
Im übrigen sind die Bestimmungen über Ort und Niederschrift der Ver- 
handlung, über Beratung und Beschlußfassung sowie über die Urteile und ihre 
Zustellung (§ 23, 29 bis 31, 34, 36 bis 39) entsprechend anzuwenden, auch 
wenn nicht mündlich verhandelt wird. 
Jedoch stimmt das zweite Mitglied (§ 78 Abs. 2 der Reichsversicherungs. 
ordnung) erst nach den Beisitzern, sofern es nicht Berichterstatter ist. Ist der 
Vorsitzende an der Unterzeichnung der Entscheidung behindert, so tritt an seine 
Stelle zunächst das zweite Mitglied. 
(43. 
In dem Verfahren bei Entlassung eines Angestellten wegen Vergehens 
gegen die Dienstordnung oder im Falle des § 354 Abs. 6 der Reichsversicherungs- 
ordnung (5P 358 Abs. 1, § 413 Abs. 2 a. a. O.) sind die Beschwerdeschriften des 
Angeschuldigten und der Krankenkasse sowie deren spätere Schriftsätze dem Beamten 
der Staatsanwaltschaft (§ 64 der Verordnung über Geschäftsgang und Verfahren 
der Versicherungsämter) in Urschrift vorzulegen. 
Neue Tatsachen, welche die Grundlage einer anderen Beschuldigung bilden, 
dürfen vor dem Oberversicherungsamte nicht vorgebracht werden. 
Eine mündliche Verhandlung findet in jedem Falle statt. 
Für die Vernehmung des Angestellten, die Beweisaufnahme, die mündliche 
Verhandlung, die Zurücknahme der Entlassung oder des Antrags und für die 
Entscheidung gelten § 65 Abs. 2) 3, 99/ 67, 68, § 69 Abs. 4 bis 6, # 70, 71 
der Verordnung über Geschäftsgang und Verfahren der Versicherungsämter ent- 
sprechend.
        <pb n="1014" />
        — 1106 — 
IV. Kosten des Verfahrens. 
44. 
Die Kosten des Verfahrens werden vorbehaltlich der Vorschrift des § 1679 
in Verbindung mit § 1670 der Reichsversicherungsordnung durch Verfügung des 
Oberversicherungsamts festgesetzt, und zwar in Sachen, die von der Spruch= oder 
Beschlußkammer zu erledigen sind, durch Verfügung des Vorsitzenden der Kammer. 
Gegen die Verfügung kann binnen einer Woche nach Zustellung Beschwerde bei 
dem Oberversicherungsamt eingelegt werden. Hält der Vorsitzende die Beschwerde 
für begründet, so kann er ihr abhelfen. Anderenfalls ist die Beschwerde mit 
einer gutachtlichen Außerung unter Beifügung der Verhandlungen dem Reichs- 
versicherungsamte vorzulegen. An dessen Stelle tritt das Landesversicherungsamt, 
sofern es in der Sache selbst zuständig ist. 
45. 
go 1670 der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend für das Beschluß- 
verfahren. 
In den Fällen des § 358 Abs. 1 6 413 Abs. 2) der Reichsversicherungs. 
ordnung gilt als Partei der Bundesstaat, wenn der Beamte der Staatsanwallt, 
schaft G 43 Abs. 1 dieser Verordnung) Beschwerde eingelegt hat. 
(46. 
Die gemäß §9 1802 der Reichsversicherungsordnung einem Beteiligten auf- 
erlegten Kosten werden in der Entscheidung festgesetzt; sie werden wie Gemeinde- 
abgaben beigetrieben. 
47. 
In Spruchsachen der Krankenversicherung beträgt die dem unterliegenden 
Teile aufzuerlegende Gebühr (6 1803 der Reichsversicherungsordnung) für je 
einhundert Mark des Streitgegenstandes zwei Mark bis zum Hoöchstbetrage von 
zwanzig Mark. Angefangene Wertbeträge werden voll gerechnet. 
Vorstehende Sätze können auf die Hälfte ermäßigt werden, wenn die Sache 
durch Anerkenntnis, Vergleich oder Zurücknahme des Rechtsmittels erledigt wird. 
Sie können bis auf den doppelten Betrag, jedoch nicht über den Betrag von 
zwanzig Mark hinaus, erhöht werden, wenn eine Beweisaufnahme stattgefunden 
hat oder sonst umfangreichere Erhebungen oder Verhandlungen notwendig waren. 
Der Wert wiederkehrender Leistungen, deren Dauer noch nicht feststeht, ist 
nach freiem Ermessen zu schätzen. Das Gleiche gilt für solche Leistungen, die 
keine Geldleistungen sind. 
48. 
Diese Verordnung tritt für die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung 
am 1. Januar 1912, für die anderen Zweige der Reichsversicherung an den
        <pb n="1015" />
        — 1107 — 
Tagen in Kraft, von denen an für diese die Vorschriften der Reichsversicherungs- 
ordnung über das Verfahren in Kraft gesetzt werden. 
Mit denselben Tagen tritt für die einzelnen Zweige der Reichsversicherung 
die Verordnung, betreffend das Verfahren vor den Schiedsgerichten für Arbeiter- 
versicherung vom 22. November 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 1017) außer Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 24. Dezember 1911. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
  
(Nr. 3990.) Verordnung über Geschäftsgang und Verfahren der Versicherungsämter. 
Vom 24. Dezember 1911. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen Xx. 
verordnen auf Grund des § 35 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung im 
Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt: 
A. Einleitende Bestimmungen. 
SI. 
Vorsitzende, Versicherungsvertreter und Hilfskräfte des Versicherungsamts. 
Die ständigen Stellvertreter des Vorsitzenden des Versicherungsamts (6 39 
der Reichsversicherungsordnung) werden, soweit sie nicht bereits einen Diensteid 
geleistet haben, durch einen Beauftragten der obersten Verwaltungsbehörde, in 
deren Bezirke das Versicherungsamt seinen Sitz hat, vor dem Antritt ihres Amtes 
auf die gewissenhafte Erfüllung der Amtspflichten eidlich verpflichtet. Das Gleiche 
gilt für den Vorsitzenden eines als selbständige Behörde errichteten Versicherungs- 
amts (§ 38 der Reichsversicherungsordnung). 
Die Versicherungsvertreter werden spätestens in der ersten Verhandlung, 
zu der sie zugezogen werden, von dem Vorsitzenden des Versicherungsamts auf 
die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten eidlich verpflichtet (&amp; 53 Abs. 1 
der Reichsversicherungsordnung). § 51 Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt 
entsprechend. Die Verpflichtung gilt für die Dauer der Wahlzeit. Im Falle der 
Wiederwahl genügt die Verweisung auf die frühere Verpflichtung. 
Reichs. Gesetzbl. 1911. 179
        <pb n="1016" />
        — 1108 — 
Der Vorsitzende verpflichtet die Hilfskräfte des Versicherungsamts, soweit 
sie nicht bereits einen Diensteid geleistet haben, eidlich auf die gewissenhafte 
Ersüllung der Amtspflichten. 
Uber die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 
6&amp;2. 
Name und Wohnort des Vorsitzenden und seiner ständigen Stellvertreter 
sind in der Weise zu veröffentlichen, wie sie im Bezirke des Versicherungsamts 
für amtliche Bekanntmachungen der Verwaltungsbehörde üblich ist. 
53. 
Der Vorsitzende übt die unmittelbare Dienstaufsicht über die Hilfskräfte aus. 
54. 
Die Versicherungsvertreter haben dem Vorsitzenden anzuzeigen, wenn durch 
eine Anderung in ihren persönlichen Verhältnissen die Voraussetzungen ihrer 
Wählbarkeit (5 47 der Reichsversicherungsordnung) wegfallen. 
Werden dem Vorsitzenden von einem Versicherungsvertreter Tatsachen 
bekannt, die seine Wählbarkeit ausschließen oder eine grobe Verletzung seiner 
Amtspflicht darstellen (§ 52 der Reichsversicherungsordnung), so hat der Vorsitzende 
den Versicherungsvertreter zu den Sitzungen einstweilen nicht zuzuziehen. Vor 
der Enthebung vom Amte ist dem Versicherungsvertreter Gelegenheit zur Außerung 
zu geben. 
85. 
Spruchausschüsse und Beschlußausschuß. 
Der Vorsitzende bildet die Spruchausschüsse und den Beschlußausschuß 
(§ 56, 57 der Reichsversicherungsordnung). 
Die Versicherungsvertreter für den Beschlußausschuß (&amp; 57 Abs. 2 der 
Reichsversicherungsordnung) werden schriftlich (durch einzusendende oder verdeckt 
abzugebende Stimmzettel) oder — sofern kein Widerspruch erfolgt — auf andere 
Weise (durch mündliche Abstimmung, Zuruf oder Handerheben) gewählt. Der 
Vorsitzende des Versicherungsamts leitet die Wahl. Bei Stimmengleichheit ent- 
scheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. 
Uber den Hergang der Wahl ist eine Niederschrift aufzunehmen. Bei 
Streit über die Wahl entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig. 
6. 
Der Vorsitzende des Versicherungsamts setzt im voraus für jedes Kalender. 
halbjahr, zum ersten Male für die Zeit bis zum 31. Dezember 1912, die Reihen- 
folge fest, in der die Versicherungsvertreter und ihre Stellvertreter (§6 40, 46 
der Reichsversicherungsordnung) zu den Erörterungen über Einsprüche gegen Ande-.
        <pb n="1017" />
        — 1109 — 
rungen von Unfall-Dauerrenten (66 1602, 1603 a. a. O.), zu den Verhandlungen 
über Innvaliden= und Hinterbliebenenansprüche (96 1618, 1620, 1626, 1632 
a. a. O.) sowie zu den Verhandlungen der Spruchausschüsse G# 1656, 1771 
a. a. O.) zugezogen werden. Dabei sind die allgemeinen Bestimmungen zu be- 
achten, die das Oberversicherungsamt getroffen hat. 
Versicherungsvertreter, die im Beschlußausschusse mitwirken, sind ent- 
sprechend seltener zu den Verhandlungen der Spruchausschüsse sowie zu den sonstigen 
in Abs. 1 bezeichneten Verhandlungen zuzuziehen. 
In Sachen der Unfallversicherung sollen — nötigenfalls außer der Reihe — 
möglichst Angehörige solcher Betriebe zugezogen werden) welche dem Unfallbetriebe 
technisch und wirtschaftlich nahestehen. 
Die Gründe, aus denen in Ausnahmefällen von der im Abs. 1 fest- 
gesetzten Reihenfolge abgewichen wird oder Versicherungsvertreter, wie sie Abf. 3 
bezeichnet, nicht zugezogen werden, sind in den Akten zu vermerken. 
  
  
  
87. 
Innerer Geschaͤftsgang. 
Alle Entscheidungen, Beschlüsse, Anordnungen, Verfügungen, Ersuchen, 
Berichte usw. ergehen unter dem Namen des Versicherungsamts, und zwar, 
sofern sie von einem Spruchausschuß oder vom Beschlußausschuß ausgehen, 
unter zusätzlicher Bezeichnung des betreffenden Ausschusses. 
88. 
Der Vorsitzende führt die Geschäfte und Verhandlungen des Versiche- 
rungsamts, zeichnet die Verfügungen und Entscheidungen und vollzieht die 
Reinschriften — vorbehaltlich des § 10 dieser Verordnung. Er regelt, leitet und 
beaufsichtigt den Geschäftsgang bei dem Versicherungsamte. 
Der Tag des Eingangs ist auf den eingehenden Schriftstücken zu ver- 
merken. 69 
Im Falle der Behinderung des Vorsitzenden tritt an seine Stelle, vorbe- 
haltlich des § 54 dieser Verordnung, der ständige Stellvertreter (5 39 der Reichs- 
versicherungsordnung). 
Im übrigen bestimmt die oberste Verwaltungsbehörde das Nähere über 
die Vertretung des Vorsitzenden durch die ständigen Stellvertreter. Dabei ist 
dem Vorsitzenden die Befugnis vorzubehalten, im einzelnen Falle eine Amts- 
handlung selbst zu übernehmen. 
8 10. 
Ausfertigungen und Abschriften. Vereinfachung des Geschaͤftsganges. 
Ausfertigungen und Abschriften sind als solche zu bezeichnen. 
Die Ausfertigungen werden am Schlusse mit dem Siegel des Versicherungs- 
amts (§ 11 dieser Verordnung) versehen und entweder vom Vorsitzenden unter- 
179°
        <pb n="1018" />
        — 1110 — 
zeichnet oder, sofern dies von der obersten Verwaltungsbehörde zugelassen ist, von 
einem Bureau= oder Kanzleibeamten des Versicherungsamts in der Weise voll- 
zogen, daß unter die einschließlich der Unterschrift gefertigte Abschrift gesetzt wird: 
„Die Ubereinstimmung dieser Ausfertigung mit der Urschrift wird 
hierdurch beglaubigt“, 
und daß der Beamte diesen Lusatz unter Bezeichnung seiner Amtseigenschaft 
unterschreibt. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann, soweit es sich nicht um Verfügungen 
mit entscheidendem Inhalt (F§ 34 dieser Verordnung) handelt, anordnen oder 
genehmigen, daß und in welcher Form der Erlaß einfacher Verfügungen, ins- 
besondere vorbereitender, prozeßleitender und ähnlicher Art, sowie die Vollziehung 
der Reinschriften durch einen Bureau= oder Kanzleibeamten geschehen darf. 
11. 
Siegel. Geschäftssprache. 
Das Versicherungsamt führt ein Siegel, das die Bezeichnung des Ver- 
sicherungsamts unter Angabe seines Sitzes zu enthalten hat und im übrigen 
durch die für den Sitz des Versicherungsamts zuständige oberste Verwaltungs- 
behörde bestimmt wird. 
Für die Geschäftssprache vor dem Versicherungsamte gelten die §# 186 bis 
193 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Schriftstücke, die nicht in deutsche 
Sprache abgefaßt sind, brauchen nicht berücksichtigt zu werden. 
| 12. 
Besondere Bestimmungen. 
Für Versicherungsämter, die bei unteren Verwaltungsbehörden errichtet find, 
gelten die §§# 2, 8, 9, 10 dieser Verordnung nicht. Die oberste Verwaltungs= 
ehörde bestimmt das Nähere. 
B. Ordnung des Verfahrens. 
I. Allgemeiner Teil. 
13. 
Antrag. 
Die Anträge sind schriftlich oder mündlich zu stellen. 
Wird ein Antrag mündlich gestellt, so ist darüber eine Niederschrift zu fertigen. 
Die Anträge sollen den Anspruch bestimmt bezeichnen, insbesondere den 
in Anspruch genommenen Träger der Versicherung oder den beteiligten sonstigen 
Verpflichteten und den etwa erteilten Bescheid sowie die Tatsachen und Beweis- 
mittel angeben, die zur Begründung des Anspruchs dienen
        <pb n="1019" />
        — 1111 — 
14. 
Ist den im § 13 dieser Verordnung bezeichneten Erfordernissen nicht voll- 
ständig genügt, insbesondere der Antrag nicht hinreichend bestimmt, so hat das 
Versicherungsamt die Ergänzung zu veranlassen. Es hat auch dahin zu wirken, 
daß die Parteien die angemessenen und sachdienlichen Anträge stellen. 
15. 
Vertretung der Parteien. 
Die Schriftsätze müssen entweder von dem Antragsteller selbst oder seinem 
gesetzlichen Vertreter oder von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. 
16. 
Die Beistände prozeßfähiger Personen, die mit diesen erschienen sind, 
sind neben den Parteien auf deren Verlangen zu hören. 
§ 17. 
Die Prozeßfähigkeit der Parteien, die Vertretungsbefugnisse sowie die Voll- 
machten sind von Amts wegen zu prüfen. Der Vorsitzende hat darauf hinzu- 
wirken, daß etwaige Mängel beseitigt werden. 
18. 
Für nicht prozeßfähige Parteien ohne gesetzlichen Vertreter hat der Vor- 
sitzende die Bestellung eines solchen (Vormundes oder Pflegers) zu veranlassen. 
Bis zu dessen Eintritt kann der Vorsitzende der Partei für das Verfahren einen 
besonderen Vertreter bestellen. Diesem stehen in dem Verfahren alle Parteirechte 
außer der Empfangnahme von Zahlungen zu. 
Das Gleiche gilt, wenn der Aufenthaltsort der Partei oder ihres gesetz. 
lichen Vertreters unbekannt oder vom Sitze des Versicherungsamts weit entfernt ist. 
Die nicht prozeßfshige Partei ist auf ihr Verlangen selbst zu hören. 
Die Kosten des besonderen Vertreters gelten als Parteikosten (§ 1670 
der Reichsversicherungsordnung, § 35 dieser Verordnung). 
19. 
Die Vollmacht muß schriftlich erteilt werden. Ehegatten, Verwandte oder 
Verschwägerte der aufsteigenden Linie und volljährige Verwandte oder Ver- 
schwägerte der absteigenden Linie können auch ohne den Nachweis einer schriftlichen 
Vollmacht zur Vertretung zugelassen werden. Dasselbe gilt von den im § 1663 
Abs. 2 der Reichsversicherungserdnung bezeichneten Personen; indessen ist diesen 
die Nachbringung einer schriftlichen Vollmacht aufzugeben. Die Partei muß die 
Prozeßführung gegen sich gelten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht 
erteilt oder wenn sie die Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend ge- 
nehmigt hat.
        <pb n="1020" />
        — 1112 — 
Die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Zurückweisung 
von Bevollmächtigten und Beiständen (§ 1663) gelten für das Verfahren vor 
F Weltherungeamt auch außerhalb der Fälle, für die jene Vorschriften ge- 
troffen sind. 
920. 
Beifügung von Abschriften. 
In Streitsachen über Ansprüche, die das Versicherungsamt zu entscheiden 
hat, ist von den eingereichten Schriftstücken für jeden Gegner eine Abschrift bei- 
zufügen. Das Versicherungsamt kann jedoch die Einreichung von Abschriften 
der Schriftstücke erlassen. ird eine Abschrift nicht eingereicht, so kann das 
Versicherungsamt die erforderlichen Abschriften anfertigen lassen und die Kosten 
dafür vom Antragsteller einziehen. 
5 21. 
Mitteilung des Antrags an die Beteiligten. 
In den im 9 20 dieser Verordnung bezeichneten Streitsachen wird jedem 
Beteiligten der Antrag oder der wesentliche Inhalt des Antrags mit dem Anheim- 
geben mitgeteilt, binnen einer bestimmten Frist, die in der Regel nicht länger als 
zwei Wochen zu bemessen ist, eine Gegenerklärung abzugeben. Dabei ist darauf 
hinzuweisen, daß auch verbandelt und entschieden werden kann, wenn die Gegen- 
erklärung nicht innerhalb der Frist abgegeben sei. . 
Die Frist zur Gegenerllärung kann auf Antrag verlängert werden. 
  
522. 
Akteneinforderung. 
Wenn der Versicherungsträger oder der sonst Verpflichtete dem Versicherungs- 
amte die Verhandlungen nicht gleichzeitig mit dem Antrag auf Entscheidung oder 
mit der Gegenerklärung eingereicht hat, so hat das Versicherungsamt sie unver- 
züglich einzufordern. 
Die Vorverhandlungen umfassen die sämtlichen Schriftstücke über den 
Anspruch, die bei dem Versicherungsträger oder dessen Organen oder bei dem 
sonst Verpflichteten vorhanden sind, einschließlich derjenigen, die sich in Vorakten 
befinden oder etwa im Laufe des Verfahrens neu entstanden sind. Die neuen 
Schriftstücke sind auch ohne Auffordern unverzüglich nachzureichen. 
23. 
Zuziehung Dritter. 
Dritte, die an dem Ausgang des Verfahrens ein berechtigtes Interesse 
haben, können vom Versicherungsamt auf Antrag oder von Amts wegen zum 
Verfahren zugezogen werden.
        <pb n="1021" />
        — 1113 — 
Solche Dritte sind auch ohne Zuziehung jederzeit berechtigt, dem Verfahren 
beizutreten, Ausführungen zu machen und Anträge zu stellen. 
Sie sind im Falle der Zuziehung oder des Beitritts von dem Gange und 
dem Ausgang des Verfahrens in Kenntnis zu setzen. 
24. 
Klarstellung des Sachverhalts. 
Für die Vorbereitung der Entscheidung und für die Klarstellung des 
Sachverhalts gilt § 1652 der Reichsversicherungsordnung auch in anderen als 
den dort vorgesehenen Fällen entsprechend. 
25. 
Sollen in oder außerhalb einer mündlichen Verhandlung Beweise erhoben, 
insbesondere Zeugen oder Sachverständige vernommen werden, so ist den Beteiligten 
eine Nachricht über Zeit, Ort und Gegenstand der Beweisverhandlung mit dem 
Bemerken zuzustellen, daß ihnen die Anwesenheit bei der Vernehmung auf ihre 
Kosten freistehe. 
Zwischen der Benachrichtigung und dem Tage der Beweisverhandlung 
soll in der Regel ein Zeitraum von mindestens drei Tagen liegen. 
Die Beteiligten sind berechtigt, den Zeugen oder Sachverständigen oder 
einem anderen Beteiligten diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, welche sie zur 
Aufklärung der Sache für dienlich halten. Der Vorsitzende kann ihnen gestatten, 
n Fragen zu stellen. Zweisel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet der 
orfitzende. s 
  
§26. 
Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen einer Partei zu einer 
Beweiserhebung oder zum Zwecke einer solchen anordnen. In diesem Falle ist 
ihr zu eröffnen, daß ihr auf Verlangen dafür bare Auslagen und Zeitverlust 
vergütet werden, und daß aus dem Nichterscheinen ungünstige Schlüsse für ihren 
Anspruch gezogen werden können. 
6 27. 
Den Zeugen und Sachvperständigen ist mit der Ladung der Gegenstand 
ihrer Vernehmung mitzuteilen. Aus besonderen Gründen, namentlich zur Herbei- 
führung einer unbeeinflußten, wahren Aussage,) kann hiervon abgesehen werden. 
Die Gründe sind in den Akten zu vermerken. 
  
28. 
Uber die Beweisaufnahme ist unter Zuziehung eines vereidigten oder durch 
Handschlag verpflichteten Schriftführers eine Niderftrit aufzunehmen. 
Den Zeugen und Sachpverständigen ist ihre niedergeschriebene Aussage 
unmittelbar nach der Vernehmung vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen
        <pb n="1022" />
        — 1114 — 
und Gelegenheit zur Berichtigung und Ergänzung zu geben. In der Nieder— 
schrift ist zu bemerken, daß sie vorgelesen oder vorgelegt und daß sie genehmigt 
ist oder welche Einwendungen erhoben sind. 
46 Abs. 2, § 47 Abs. 2 dieser Verordnung sind anzuwenden. 
UÜber das Ergebnis eines Augenscheins außerhalb der mündlichen Verhand- 
lung kann in einfacheren Fällen der Vorsitzende oder der von ihm beauftragte 
Versicherungsvertreter 55 der Reichsversicherungsordnung) allein eine Fest- 
stellung zu den Akten bringen. 
Abs. 1 bis 3 und §9 25 gelten nicht für eine lediglich vorbereitende Be- 
fragung von Auskunftspersonen. 
929. 
Unterbrechung des Verfahrens. 
Die Vorschriften des 5 239 Abs. 1, 2 und der §§ 241, 249 der Zivil- 
prozeßordnung über die Unterbrechung des Verfahrens gelten entsprechend. 
30. 
Mitteilung neuen Vorbringens und der Beweisergebnisse. 
Vor der Entscheidung über zulässige und rechtzeitige Anträge soll den Be- 
teiligten von erheblichem neuen tatsächlichen Vorbringen der Gegner und von 
Beweiserhebungen, die ohne ihre rechtzeitige (§ 25 Abs. 2 dieser Verordnung) 
Benachrichtigung in ihrer Abwesenheit stattgefunden haben, Kenntnis und Ge- 
legenheit zur Außerung binnen angemessener Frist gegeben werden. 
31. 
Entscheidung. 
Das Versicherungsamt entscheidet innerhalb der erhobenen Ansprüche nach 
freiem Ermessen. · 
§32. 
JnderEntscheidungwerdendienach51802dechichsversicherungsord- 
nung einem Beteiligten etwa auferlegten Kosten festgesetzt. 
% 33. 
Am Schlusse der Entscheidung, die über einen Anspruch ergeht — ein- 
schließlich der nach § 1657 der Reichsversicherungsordnung erlassenen Vorent- 
scheidung —, ist darauf hinzuweisen, ob ein Rechtsmittel und zutreffendenfalls 
welches Rechtsmittel gegen sie gegeben und innerhalb welcher Frist und wo es ein- 
zulegen ist (66 128, 129, 1675) 1680, 1792, 1797 der Reichsversicherungs- 
ordnung). In Spruchsachen der Krankenversicherung ist ferner darauf hinzu- 
weisen, daß das Oberversicherungsamt dem unterliegenden Teile eine Gebühr 
auflegt G 1803 der Reichsversicherungsordnung)
        <pb n="1023" />
        — 1118 — 
solche Anträge und erheblichen Erklärungen der Beteiligten, die von 
dem Inhalt der Schriftsätze abweichen, 
die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen und die Feststellung, 
ob sie beeidigt sind oder nicht, 
das Ergebnis eines Augenscheins, - 
die Entscheidungen des Versicherungsamts (Urteils- oder Beschlußformel, 
Inhalt der Verfügungen) und die Gutachten, die nach §§# 1605, 1623, 
§ 1626 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung zu erstatten sind, 
6. die Verkündung der Entscheidungen, soweit dies vorgeschrieben ist 
1671 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung und 9 51 dieser Ver- 
ordnung). 
Der Aufnahme in die Niederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift 
gleich, die der Niederschrift als Anlage beigefügt, als solche vom Vorsitzenden 
und Schriftführer gekennzeichnet und in der Niederschrift aufgeführt ist. 
-S 
. §47. 
DieNiederschriftist,soweitsiedieNummernlbissdeös46bettissh 
den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In der Niederschrift 
ist zu bemerken, daß dies geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche 
Einwendungen erhoben sind. « 
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu 
unterzeichnen. Ist der Vorsitzende verhindert, so genügt die Unterschrift des 
Schriftführers. Die Tatsache der Verhinderung des Vorsitzenden ist in der 
Niederschrift zu vermerken. 
2. Sonderbestimmungen für das Verfahren vor den Spruchaus- 
schüssen, vor dem Vorsitzenden im Falle des §9 1661 der Reichs- 
versicherungsordnung und vor dem Beschlußausschusse. 
a. Gemeinsames. 
48. 
Verhandlung ohne vorausgegangenen Schriftwechsel. 
In einfachen Fällen, namentlich dann, wenn das tatsächliche Verhältnis 
aus den Akten und Urkunden sich sofort feststellen läßt, kann alsbald Termin 
zur mündlichen Verhandlung anberaumt werden. Dem Gegner sind dann gleich- 
zeitig mit der Terminsnachricht Abschriften des Antrags und der ihm noch nicht 
bekannten Beweisstücke mitzuteilen oder es ist ihm von dem wesentlichen Inhalt 
des Antrags und der Beweisstücke Kenntnis zu geben. 
49. 
Mitwirkende an den Entscheidungen. 
Beei den Entscheidungen dürfen nur Mitglieder mitwirken, vor denen die 
mündliche Verhandlung stattgefunden hat.
        <pb n="1024" />
        — 1119 — 
850. 
Beratung und Abstimmung. 
Die Beratung und Beschlußfassung schließen sich unmittelbar an die münd—- 
liche Verhandlung an. Sie sind nicht öffentlich. Außer den zur Entscheidung 
Berufenen und dem Schriftführer dürfen nur die bei dem Versicherungsamte 
beschäftigten Personen zugegen sein, welchen der Vorsitzende des Versicherungsamts 
die Anwesenheit zu ihrer Ausbildung gestattet hat. 
Bei der Abstimmung (&amp; 1667, 1771, 9 1790 Abs. 1 der Reichsver- 
sicherungsordnung) stimmen zunächst die Versicherungsvertreter, und zwar zuerst 
der dem Lebensalter nach jüngere. Die 9§9 196, 197 des Gerichtsverfassungs- 
gesetzes gelten entsprechend. 
Die Abstimmung der einzelnen Mitglieder darf keinen schriftlichen Aus- 
druck finden. · 
Uber den Hergang bei der Beratung und über das Stimmenverhältnis ist 
zu schweigen. 
51. 
Verkündung. 
Die Entscheidungen (Urteile — 9 1661, § 1671 Abs. 1 der Reichs- 
versicherungsordnung —, Beschlüsse und Verfügungen), die auf Grund mündlicher 
Verhandlung ergehen, sind zu verkünden. Die Gründe werden verkündet, soweit 
dies für erforderlich gehalten wird. 
52. 
Die Verkündung der Entscheidung kann auf eine spätere Sitzung vertagt 
werden, die in der Regel sofort anzuberaumen ist und binnen einer Woche statt- 
finden soll. 
53. 
Schriftliche Abfassung der Entscheidung. 
Die Entscheidung wird schriftlich abgefaßt. Sie enthält eine gedrängte 
Darstellung des Sachverhalts unter Hervorhebung der Anträge (Tatbestand) und 
die Entscheidungsgründe (§ 34 dieser Verordnung);) äußerlich davon zu sondern 
ist die Entscheidungsformel. 
Im Eingang der Entscheidung sind die Beteiligten und ihre gesetzlichen 
Vertreter, das Versicherungsamt, der entscheidende Ausschuß, der Vorsitzende und — 
in der im 9§ 45 Abs. 2 dieser Verordnung bezeichneten Reihenfolge — die Ver- 
sicherungsvertreter, die an der Entscheidung teilgenommen haben, aufzuführen. 
Auch ist der Sitzungstag, an dem die Entscheidung ergangen ist, zu bezeichnen 
und anzugeben, ob mündlich verhandelt ist. 
854. 
Die Urschrift der Entscheidung wird von dem Vorsitzenden, sofern er aber 
behindert ist, für ihn von dem an Lebensjahren ältesten Beisitzer unterzeichnet.
        <pb n="1025" />
        — 1120 — 
855. 
Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften. 
Die Ausfertigung der Entscheidung soll binnen zwei Wochen nach der 
Entscheidung den Beteiligten oder ihren gesetzlichen Vertretern zugestellt werden. 
Ist ein Beteiligter durch einen Bevollmächtigten vertreten, so ist diesem 
die Ausfertigung zuzustellen. Sind mehrere Bevollmächtigte einer Partei vor- 
handen, so genügt die Zustellung an einen Bevollmächtigten. 
  
b. Verhandlung vor den Spruchausschüssen und vor den Vorsitzenden im Falle 
des 9 1661 der Reichsversicherungsordnung. 
56. 
Verfahren beim Ausschlusse der Offentlichkeit. 
Das Verfahren beim Ausschlusse der Offentlichkeit (6 1660 Abs. 2, 6 1671 
Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung) richtet sich nach den 9§9 174 Abs. 2, 175 
Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes. 
57. 
Verhandlungen außerhalb der Sitzung. 
Verhandlungen außerhalb der Sitzung — insbesondere Beweisaufnahmen 
(698 25 bis 28 dieser Verordnung) — sind nicht öffentlich. 
58. 
Form der Ausfertigungen der Urteile. 
Die Ausfertigungen der Urteile (§ 55 dieser Verordnung) erhalten die 
Uberschrift, die für die gerichtlichen Urteile vorgeschrieben (z. B. „Im Namen 
des Königs“) oder im Falle des §&amp; 36 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung 
von den beteiligten Landesregierungen vereinbart ist. 
c. Verfahren in Sachen, die dem Beschlußausschusse überwiesen sind. 
59. 
Entscheidungen des Vorsitzenden ohne die Versicherungsvertreter. 
Verspätete und unzulässige Anträge können ohne Verhandlung des Be- 
schlußausschusses durch eine mit Gründen versehene Verfügung des Vorsitzenden 
verworfen werden. 
Der Antragsteller kann binnen einer Woche nach der Zustellung die 
Entscheidung des Beschlußausschusses anrufen. Die Verfügung muß darauf 
hinweisen. 
6 60. 
In anderen Fällen kann der Vorsitzende ohne Verhandlung des Beschluß 
ausschusses eine Vorentscheidung treffen. Die 9§ 1657 und 1658 der Reichsver- 
sicherungsordnung sind entsprechend anzuwenden.
        <pb n="1026" />
        — 1121 — 
61. " 
Mündliche Verhandlung. 
Soweit in einer Beschlußsache vor dem Beschlußausschusse zu verhandeln 
ist, kann der Vorsitzende mündliche Verhandlung anordnen. 
62. « 
Mitteilung an die Versicherungsvertreter. 
Den Versicherungsvertretern, die an der Verhandlung mitwirken, ist ab- 
gesehen von eiligen Fällen mitzuteilen, welche Sachen verhandelt werden sollen. 
II. Verfahren bei Entlassung eines der Dienstordnung unterstehenden Angestellten einer 
Krankenkasse oder eines Kassenverbandes (&amp; 358 Abs. 1 Satz 3, +413 Abf. 2 
Satz 1 der Reichsversicherungsordnung). 
g 63. 
Für das Verfahren bei Entlassung eines Angestellten einer Krankenkasse 
oder eines Kassenverbandes, welcher der Dienstordnung untersteht, gelten die 
Vorschriften über das Verfahren vor dem Beschlußausschusse sowie die 9#§#8 13 
bis 55, 59 bis 62 dieser Verordnung, soweit die II 64 bis 72 nichts anderes 
bestimmen. 
64. 
Staatsanwaltschaft. 
Nach Eingang des Antrags auf Entscheidung des Versicherungsamts (Be- 
schlußausschusses) überreicht der Vorsitzende des Versicherungsamts die Akten 
der höheren Verwaltungsbehörde. Diese ernennt einen oder mehrere Beamte, die 
im Verfahren die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft wahrzunehmen haben. 
Den Beamten der Staatsanwaltschaft sind die Akten, die auf das Verfahren 
Bezug haben, auf Verlangen jederzeit vorzulegen. 
625. 
Vernehmung des Angestellten und Beweiserhebungen. 
Der entlassene Angestellte ist unter Mitteilung der Anschuldigung vor den 
Vorsitzenden des Versicherungsamts zur Vernehmung vorzuladen und zu befragen, 
ob und zutreffendenfalls welche Beweiserhebungen (§§ 24 bis 28 dieser Verord- 
nung) er vor der mündlichen Verhandlung beantragt. 
Der Beamte der Staatsanwaltschaft und die Krankenkasse sind von den 
Zeiten der Vernehmung des Angestellten und der Beweiserhebungen zu benach- 
richtigen und befugt, ihnen beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen. 
Die Zeugen sind auf Antrag des Beamten der Staatsanwaltschaft oder des 
Angestellten oder der Krankenkasse in der mündlichen Verhandlung zu vernehmen,
        <pb n="1027" />
        — 1122 — 
wenn die Tatsachen, über die sie vernommen werden sollen, erheblich sind und 
das Versicherungsamt nicht die Aberzeugung gewinnt, daß der Antrag nur auf 
Verschleppung der Sache abzielt. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn dem 
Erscheinen des Zeugen Krankheit, große Entfernung oder andere erhebliche Hinder- 
nisse entgegenstehen. Als große Entfernung im Sinne dieser Verordnung gilt 
es nicht, wenn der Zeuge sich im Bezirke des dem Versicherungsamt übergeordneten 
Oberversicherungsamts befindet. 
§66. 
Anschuldigungsschrift. 
Der Beamte der Staatsanwaltschaft fertigt eine Anschuldigungsschrift an, 
sobald die Sache vorbereitet ist. Die Anschuldigungsschrift muß außer der An- 
schuldigung die ihr zu Grunde liegenden Tatsachen und die Beweismittel enthalten. 
Der Beamte der Staatsanwaltschaft ist an die Auffassung der Krankenkasse und 
des Versicherungsamts nicht gebunden. Hält er die Anschuldigung nicht für be- 
gründet und wird die Entlassung nicht zurückgenommen (5 70 Abs. 1 dieser Ver- 
ordnung), so bringt er seine Auffassung in der Anschuldigungsschrift zum Ausdruck. 
867. 
Mündliche Verhandlung. 
Der Angestellte und die Krankenkasse werden unter Mitteilung einer Abschrift 
der Anschuldigungsschrift zur mündlichen Verhandlung in einer vom Vorsitzenden 
zu bestimmenden Sitzung des Versicherungsamts (Beschlußausschuß) geladen. Die 
Verhandlung ist nicht öffentlich (6§ 1790 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung). 
Der Beamte der Staatsanwaltschaft wird von der Sitzung benachrichtigt. 
Auch in Abwesenheit der Beteiligten wird mündlich verhandelt. 
968. 
In der Ladung ist dem Angeschuldigten und der Krankenkasse mitzuteilen, 
daß und wie sie sich vertreten lassen können, und daß auch im Falle des Aus- 
bleibens des Angestellten oder der Parteivertreter die Sache verhandelt und 
entschieden werde. 
Ist nachgewiesen, daß ein Vertreter bestellt ist, so ist dieser in der gleichen 
Weise von der Sitzung zu benachrichtigen. 
Ist das persönliche Erscheinen des Angeschuldigten angeordnet, so müssen 
die Ladung an ihn und die Nachricht an seinen Vertreter die Verwarnung ent- 
halten, daß bei seinem Ausbleiben ein Vertreter zur Verteidigung nicht werde 
zugelassen werden. 
69. 
In der mündlichen Verhandlung wird der wesentliche Inhalt der An- 
schuldigung vom Beamten der Staatsanwaltschaft mündlich vorgetragen. 
Demnächst wird der Angeschuldigte vernommen.
        <pb n="1028" />
        — 1123 — 
Der Vorsitzende gibt, wenn dies nach den Erklärungen des Angeschuldigten 
noch erforderlich ist, auf Grund der Verhandlungen eine Darstellung der Beweis- 
aufnahme, soweit sie sich auf die Anschuldigung bezieht. 
Soweit der Beschlußausschuß es für erforderlich hält, werden sodann die 
anwesenden Zeugen und Sachverständigen vernommen. 
Nach Abschluß der Beweisaufnahme werden der Beamte der Staats- 
anwaltschaft und der Vertreter der Krankenkasse mit ihren Anträgen, der Ange- 
schuldigte und sein Vertreter mit der Verteidigung gehört. 
Dem Angeschuldigten steht das letzte Wort zu. 
870. 
Zurücknahme der Entlassung oder des Antrags. 
Die Krankenkasse kann mit Genehmigung des Versicherungsamts sowie 
unter Zustimmung des Beamten der Staatsanwaltschaft und mit Einwilligung 
des Angeschuldigten die Entlassung jederzeit zurücknehmen. 
Der entlassene Angestellte kann bis zur Verkündung der Entscheidung den 
Antrag auf Entscheidung über die gegen ihn verhängte Entlassung zurücknehmen. 
Die Zurücknahme der Entlassung oder des Antrags hat die Einstellung 
des Verfahrens zur Folge. Dabei gilt § 1802 der Reichsversicherungsordnung. 
71. 
ger 
Bei der Entscheidung hat das Versicherungsamt (Beschlußausschuß) nach 
seinem freien, aus dem Inbegriffe der Verhandlungen und Beweise geschöpften 
Uberzeugung zu beurteilen, inwieweit die Anschuldigung für begründet zu erachten ist. 
Ist die Anschuldigung nicht begründet, so hebt der Beschlußausschuß die 
Verfügung der Krankenkasse, welche die Entlassung ausspricht, auf und erklärt 
die Entlassung für unzulässig. 
Ist die Anschuldigung begründet, so kann die Entscheidung auf Abweisung 
des Antrags oder unter Aufhebung der von der Krankenkasse ausgesprochenen 
Entlassung auf eine Ordnungsstrafe lauten, wie sie in der Dienstordnung vor- 
gesehen ist. * 
Beschwerde. 
Gegen die Entscheidung steht neben den Parteien auch dem Beamten der 
Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der Beschwerde zuj für die Berechnung der 
Beschwerdeschrift gilt § 128 der Reichsversicherungsordnung. 
III. Mitwirkung des Versicherungsamts im Verfahren der Invaliden= und Hinter- 
bliebenenversicherung (6&amp; 1613 bis 1629 der Reichsversicherungsordnung). 
73. 
Entgegennahme, —. und Begutachtung der Anträge. 
Den Anträgen auf die Leistungen der Invaliden= und Hinterbliebenenver- 
sicherung (6§ 1613, 1743, 1250 ff. der Reichsversicherungsordnung), die an das 
Reichs= Gesetzbl. 1911. 181
        <pb n="1029" />
        — 1124 — 
Versicherungsamt zu richten sind, sind die zu ihrer Begründung dienenden Beweis- 
stücke beizufügen, und zwar insbesondere die in den 99 74 bis 80 dieser Ver- 
ordnung bezeichneten Urkunden. Für die Gebühren= und Stempelfreiheit dieser 
Urkunden gelten die §5P 137, 138 der Reichsversicherungsordnung. 
An Stelle der danach erforderlichen Sterbeurkunde des Versicherten ist 
gegebenenfalls eine Erklärung der Gemeindebehörde über seine Verschollenheit bei- 
zubringen (9 1265 der Reichsversicherungsordnung). 
7 . 
Beim Anspruch auf Invalidenrente sind vorzulegen die letzte Quittungskarte 
(bei Seeleuten das Seefahrtsbuch und etwa vorhandene Nachweisungen), die Be- 
scheinigungen über Aufrechnung der früheren Quittungskarten, über Krankheits- 
zeiten und militärische Dienstleistungen, soweit diese nicht in den Quittungskarten 
aufgerechnet sind, sowie zutreffendenfalls die Bescheinigungen über die vorgesetz- 
liche Wartezeit (Artikel 64, 66 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungs- 
ordnung) und die Bescheinigungen der Sonderanstalten (§ 1370 der Reichsver- 
sicherungsordnung). 1 
Beizufügen ist auch eine ärztliche, behördliche oder andere zuverlässige Be- 
scheinigung über Ursache und Dauer der Invalidität. 
Wird Erhöhung der Invalidenrente nach 9§9 1291 der Reichsversicherungs- 
ordnung beantragt, so sind außerdem die Geburtsurkunden der Kinder vorzulegen. 
§ 75. 
Beim Anspruch auf Altersrente sind außer den im &amp; 74 Abs. 1 dieser 
Verordnung bezeichneten Urkunden der Geburtsschein und gegebenenfalls die Be- 
scheinigungen über die vorgesetzliche Wartezeit (Artikel 65, 66 des Einführungs- 
gesetzes zur Reichsversicherungsordnung) vorzulegen. 
§ 76. 
Beim Anspruch auf Witwenrente sind, soweit der Verstorbene nicht bereits 
Invalidenrente bezogen hat, dessen letzte Quittungskarte und die im § 74 Abs. 1 
dieser Verordnung bezeichneten Bescheinigungen sowie die Heirats- und Sterbe- 
urkunde vorzulegen. 
§ 74 Abs. 2 gilt, abgesehen von dem Fall des § 1743 der Reichsversiche- 
rungsordnung, entsprechend. 
877. 
Beim Anspruch auf Witwerrente sind vorzulegen die letzte Quittungskarte 
sowie die Bescheinigungen über Aufrechnung der früheren Quittungskarten und 
über nicht schon aufgerechnete Krankheitszeiten der Verstorbenen, ferner die Heirats- 
und Sterbeurkunde, eine Bescheinigung der Gemeindebehörde über die Bedürftigkeit 
des Witwers, endlich auch eine Bescheinigung der Gemeindebehörde des letzten
        <pb n="1030" />
        — 1125 — 
Wohnorts der Verstorbenen darüber, daß diese wegen Erwerbsunfähigkeit ihres 
Ehemanns die Ernährerin ihrer Familie gewesen ist. 
l78. 
Beim Anspruch auf Witwengeld sind außer den im §# 76 Abs. 1 dieser 
Verordnung bezeichneten Beweisstücken die letzte Quittungskarte der Antragstellerin 
selbst sowie die Bescheinigungen über die Aufrechnung ihrer früheren Quittungs- 
karten und über ihre Krankheitszeiten vorzulegen. 
¾0. 
Beim Anspruch auf Waisenrente sind vorzulegen die Geburtsurkunden der 
Waisen, die etwa vorhandenen Bestallungen der Pfleger oder Vormünder, ferner 
die zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Heirats= und Sterbeurkunden, 
die letzte Quittungskarte des Verstorbenen und die im § 74 Abs. 1 dieser Ver- 
ordnung bezeichneten, den Verstorbenen betreffenden Bescheinigungen. 
Außerdem sind beizufügen 
1. bei einem Anspruch nach 99 1260, 1262 der Reichsversicherungsord- 
nung eine Bescheinigung der Gemeindebehörde über die Bedürftigkeit 
der Waisen sowie die am Schlusse des § 77 dieser Verordnung be- 
zeichnete Bescheinigung der Gemeindebehörde, 
2. bei einem Anspruch nach § 1261 Abs. 1 der Reichsversicherungsord- 
nung eine Bescheinigung der Gemeindebehörde des Wohnorts der Ver- 
storbenen darüber, daß, seit wann und aus welchem Grunde sich der 
Ehemann von der häuslichen Gemeinschaft ferngehalten und seiner 
väterlichen Unterhaltspflicht entzogen hat sowie eine Bescheinigung der 
Gemeindebehörde über die Bedürftigkeit der Waisen, 
3. bei einem Anspruch nach § 1261 Abs. 2 der Reichsversicherungsord- 
nung eine Bescheinigung der in Nr. 2 bezeichneten Gemeindebehörde 
darüber, daß und seit wann der Vater sich seiner Unterhaltspflicht 
entzogen hat sowie eine Bescheinigung der Gemeindebehörde über die 
Bedürftigkeit der Waisen. 
80. 
Beim Anspruch auf Waisenaussteuer sind die Geburtsurkunden der Waisen, 
etwa vorhandene Bestallungen der Pfleger oder Vormünder und die im 9 78 
dieser Verordnung bezeichneten Urkunden vorzulegen. 
81. 
Das Versicherungsamt hat die Vollständigkeit der vorgelegten Beweisstücke 
zu prüfen und dahin zu wirken, daß fehlende Beweisstücke nachgeliefert werden. 
Dabei sind die Vorschriften über Gebühren= und Stempelfreiheit (58 137, 138 
der Reichsversicherungsordnung) zu beachten. Die nicht offensichtlich begründeten 
181“
        <pb n="1031" />
        — 1126 — 
oder unbegründeten Anträge sind tunlichst in persönlicher Verhandlung mit dem 
Antragsteller zu erörtern. 
82. 
Das Versicherungsamt hat festjustellen, ob der Antragsteller bereits früher 
Anträge auf Gewährung von Leistungen der Unfall-, Invaliden= und Hinter. 
bliebenenversicherung gestellt hat und welche Bescheide ihm erteilt worden sind. 
Das Versicherungsamt hat von den betreffenden Versicherungsträgern die 
Akten und Belege einzufordern (die Quittungskarten, die etwa vorhandenen Ver- 
handlungen über Streit wegen der Versicherungspflicht, über Beitragsüberwachung, 
über Heilbehandlung, über frühere Invalidenrenten-, Altersrenten- und Hinter. 
bliebenenansprüche sowie die etwa vorhandenen Unfall= und Krankenkassenakten usw.). 
83. — 
DieAufklärungdesSachverhalts(§1617derNeichsversicherungsokdnung) 
hat sich bei Bedenken über die Versicherungspflicht insbesondere auf folgendes zu 
erstrecken, 
1. ob und gegebenenfalls welche Familienbeziehungen zwischen dem Arbeit- 
geber und dem Versicherten bestehen oder bestanden haben, 
2. ob der Versicherte erst im vorgeschrittenen Alter in die Versicherung 
eingetreten ist oder nur verhältnismäßig wenig Beiträge geleistet sind, 
aus welchen Gründen dies geschehen ist, und wie seine wirtschaftlichen 
Verhältnisse vor und während der Versicherungszeit gewesen sind. 
Hierbei ist zum Ausdruck zu bringen, ob die Feststellung über die 
wirtschaftlichen Verhältnisse auf den eigenen Angaben des Antragstellers, 
auf der Kenntnis und den Wahrnehmungen des Versicherungsamts 
oder auf welchen anderen Erhebungen beruht. 
*W 
Bei der Frage nach der Erwerbsunfähigkeit § 1255 Abs. 2, 3, J 1258 
Abs. 2, 3 der Reichsversicherungsordnung) ist der Beginn der Erwerbsun- 
fähigkeit tunlichst genau zu ermitteln, namentlich dann, wenn davon die Er- 
füllung der Wartezeit abhängt, oder wenn sich die Erwerbsunfähigkeit infolge 
von Alterserscheinungen oder schleppenden Krankheiten allmählich herausgebildet hat. 
- DabeiistunterBerücksichtigungdesSchlußsatzesistZdiesecBerotdi 
nung festzustellen, ob der Versicherte in den letzten Jahren die Arbeit wegen 
Krankheit hat aussetzen müssen, ob er das Arbeiten freiwillig aufgegeben oder 
ob der Arbeitgeber ihn wegen mangelnder Arbeitsfähigkeit entlassen hat, ob, unter 
welchen Verhältnissen und namentlich gegen welche Vergütung er etwa noch Ar- 
beiten verrichtet. 
9 85. 
· BeiderFragenachderBedürftigkeit(§§1260bis1262,1617Abs.2 
der Reichsversicherungsordnung) ist unter Berücksichtigung des Schlußsatzes im
        <pb n="1032" />
        — 1128 — 
2. es sich um die Erfüllung der Wartezeit handelt, es sei denn, daß die 
Entscheidung von der Feststellung der Versicherungspflicht oder der 
Versicherungsberechtigung oder des Beginns der Invalidität abhängt. 
89. 
Kommt der Vorsitzende des Versicherungsamts auf Grund der Ermittelungen 
zur Ansicht, daß der erhobene Anspruch begründet ist, so hat er zunächst von 
einer mündlichen Verhandlung abzusehen und die Akten mit seinem Gutachten 
an die Versicherungsanstalt zur Außerung darüber zu senden, ob sie den Anspruch 
anerkennt und sich mit dem Berechtigten einigt (6 1624 Abs. 1, 3 der Reichs- 
versicherungsordnung). 
  
" 190. 
Auf Antrag der Versicherungsanstalt ist zur mündlichen Verhandlung ihr 
Vertrauensarzt zuzuziehen und zu hören. 
Den Versicherungsvertretern sind, abgesehen von eiligen Fällen, die Namen 
der Antragsteller, deren Anträge zur Verhandlung kommen, sowie die Art ihrer 
Ansprüche mitzuteilen. 
91. 
Die Akten und das Gutachten, das gemeinsam von dem Vorsitzenden 
und den Vertretern abgegeben (5 1623 der Reichsversicherungsordnung) und in 
die Niederschrift ausgenommen (§ 46 Abs. 1 Nr. 5 dieser Verordnung), oder das 
vom Vorsitzenden allein erstattet worden ist (G 1624 Abs. 3 der Reichsver- 
sicherungsordnung), werden mit tunlicher Beschleunigung an den Versicherungs- 
träger 6 1625 der Reichsversicherungsordnung) übersendet. « 
  
92. 
Begutachtung der Entziehung und Einstellung von Renten. 
Das Versicherungsamt hat, sobald der Vorstand der Versicherungsanstalt 
ihm das Ersuchen um Abgabe eines Gutachtens über Entziehung oder Ein- 
stellung einer Rente (§G 1626 der Reichsversicherungsordnung) zugehen läßt, die 
etwa noch erforderlichen Erhebungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse und 
über die körperliche Leistungsfähigkeit des Rentenempfängers anzustellen und so- 
dann, sofern es sich nicht um eine Einstellung der Renten handelt 1626 
Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung)) tunlichst bald die mündliche Verhandlung 
zur Abgabe des Gutachtens anzuberaumen. 
Die 95 81, 83 Nr. 2 letzter Satz, 9§ 84, 85, § 86 Nr. 4, § 87 Nr. 1/4) 
§5 90, 91 dieser Verordnung sind entsprechend anzuwenden. 
–#93. 
Eine mündliche Verhandlung findet außer den in den 9§5 1624 und 1626 
Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Fällen nicht statt, wenn
        <pb n="1033" />
        — 1129 — 
1. der Rentenempfänger ausdrücklich erklärt hat, keinen Anspruch auf 
Weitergewährung der Rente zu haben, und der Akteninhalt diese Er- 
klärung rechtfertigt, 
2. lediglich der Zeitpunkt des Wegfalls der Rente in Frage steht, 
3. die Rentenzahlung infolge des Nachweises eingestellt werden soll, daß ein 
Versicherter, der als verschollen galt, noch lebt (§&amp; 1310 der Reichs- 
versicherungsordnung). 
(94. 
Soll wegen Gewährung einer Unfallrente die gewährte Invalidenrente ganz 
oder teilweise wegfallen, so sind § 1626 Abs. 1, 2 der Reichsversicherungs- 
ordnung sowie die 9#§ 92) 93 dieser Verordnung entsprechend anzuwenden. 
/95. 
Wird die Einstellung einer Rentenzahlung deshalb erforderlich, weil der 
Berechtigte eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat verbüßt oder in einem 
Arbeitshaus oder in einer Besserungsanstalt untergebracht ist (G 1312 der Reichs- 
versicherungsordnung), so ist durch Anfrage bei der Gemeindebehörde festzustellen, 
ob der Berechtigte im Inland Angehörige hat, die er ganz oder überwiegend 
aus seinem Arbeitsverdienst unterhalten hat. 
C. Schlußbestimmungen. 
96. 
Erstattung der Barauslagen des Versicherungsamts. 
Die Versicherungsträger haben zur Bestreitung der von ihnen zu er- 
stattenden Barauslagen (§ 59 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung) dem Ver- 
sicherungsamt auf * Erfordern Vorschüsse zu leisten. Die oberste Verwal- 
tungsbehörde kann näheres bestimmen. Gegen die Vorschußforderung ist Beschwerde 
nach § 97 Abs. 2) 3 dieser Verordnung zulässig. 
  
&amp;#97. 
Die vom Versicherungsamte gezahlten Barauslagen werden zu Lasten des 
erstattungspflichtigen Versicherungsträgers gebucht und, falls nicht ein anderer 
Zeitpunkt vereinbart ist, am Schlusse eines jeden Geschäftsjahrs unter Aufführung 
der Vorschüsse (&amp; 96 dieser Verordnung) für die einzelnen Versicherungsträger zu- 
sammengestellt. Das Versicherungsamt übersendet diese Zusammenstellung nebst 
den Kassenbelegen dem Verpflichteten mit dem Ersuchen, die noch ungedeckten 
Auslagen binnen einer bestimmten Frist an das Versicherungsamt postaeldfrei zu 
erstatten. 4
        <pb n="1034" />
        — 1130 — 
Die Zusammenstellung gilt als Festsetzung der zu erstattenden Auslagen, 
gegen die binnen einem Monat Beschwerde an das Oberversicherungsamt zulässig 
ist; die Beschwerde ist beim Versicherungsamt einzulegen. 
Das Versicherungsamt kann der Beschwerde abhelfen, wenn es sie für 
begründet erachtet. Andernfalls legt es die Beschwerde mit einer gutachtlichen 
Außerung dem Oberversicherungsamte vor. Dieses entscheidet endgültig. Die 
5§ 1794 bis 1796 der Reichsversicherungsordnung gelten entsprechend. 
98. 
Geschäftsbericht. 
Der Vorsitzende des Versicherungsamts erstattet einen Geschäftsbericht; das 
Nähere bestimmt der Bundesrat. 
699. 
Inkrafttreten der Verordnung. 
Diese Verordnung tritt für die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung 
am 1. Januar 1912, für die anderen Zweige der Reichsversicherung an den 
Tagen in Kraft, von denen an für diese die Vorschriften der Reichsversicherungs- 
ordnung über das Verfahren in Kraft gesetzt werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 24. Dezember 1911. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
– — — —— — § — 
(Nr. 3991.) Bekanntmachung) betreffend Ubergangsbestimmungen für die Invaliden- und 
Hinterbliebenenversicherung nach der Reichsversicherungsordnung. Vom 
21. Dezember 1911. 
A.- Grund des Artikel 100 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungs- 
ordnung hat der Bundesrat für das Gebiet der Invaliden= und Hinterbliebenen- 
versicherung folgendes bestimmt: 
I. Solange der Grundlohn (§&amp; 180, 181 der Reichsversicherungsordnung), der 
Ortslohn (66 149 bis 152 g. a. O.) und der durchschnittliche Betrag für 
Seeleute (§9 1067 bis 1071 a. a. O.) noch nicht in Kraft getreten sind,
        <pb n="1035" />
        — 1131 — 
gilt an deren Stelle, vorbehaltlich des § 1246 Abs. 3 der Reichsversiche- 
rungsordnung, als Jahresarbeitsverdienst im Sinne des § 1246 Absl. 2 
a. a. O. wie bisher 
1. für Mitglieder einer Orts-, Betriebs= (Fabrik.), Bau= oder Innungs- 
krankenkasse der dreihundertfache Betrag des für ihre Krankenkassen- 
beiträge maßgebenden durchschnittlichen Tagelohns beziehungsweise 
wirklichen Arbeitsverdienstes (69 20, 26a Abs. 2 Ziffer 6 des Kranken- 
versicherungsgesetzes), . 
2. für die in der Land= und Forstwirtschaft beschäftigten Personen, so- 
mweiit sie nicht einer unter Hiffer 1 bezeichneten Krankenkasse angehören, 
ein Betrag, der für sie von der höheren Verwaltungsbehörde unter 
Berücksichtigung des § 3 des Invalidenversicherungsgesetzes als durch- 
schnittlicher Jahresarbeitsverdienst festzusetzen ist; bei Betriebsbeamten 
wird jedoch der für jeden von ihnen nach § 3 des Gesetzes vom 
5. Mai 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 132) maßgebende Jahresarbeits- 
verdienst zu Grunde gelegt, 
3. für die auf Grund des Seeunfallversicherungsgesetzes versicherten Seeleute, 
mit Ausnahme der in Schlepper= und Leichterbetrieben beschäftigten 
Personen, der Durchschnittsbetrag des Jahresarbeitsverdienstes, welcher 
gemäß § 10 a. a. O. vom Reichskanzler festgesetzt worden ist, 
4. für Mitglieder einer Knappschaftskasse der dreihundertfache Betrag des 
von dem Kassenvorstand festzusetzenden durchschnittlichen täglichen Arbeits- 
verdienstes derjenigen Klasse von Arbeitern, welcher der Versicherte an- 
gehört, jedoch nicht weniger als der dreihundertfache Betrag des orts- 
üblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter des Beschäftigungsorts 
&amp; 8 des Krankenversicherungsgesetzes), 
5. im übrigen der dreihundertfache Betrag des ortsüblichen Tagelohns 
gewöhnlicher Tagearbeiter des Beschäftigungsorts (I#8 des Kranken- 
versicherungsgesetzes), soweit nicht für einzelne Berufszweige von der 
höheren Verwaltungsbehörde ein anderer Jahresarbeitsverdienst fest- 
gesetzt wird. 
II. Im übrigen treten bis zum Inkrafttreten der Ortslöhne und der Grund- 
löhne nach den §#8 149 bis 152, 180, 181 der Reichsversicherungsordnung 
an deren Stelle die der Berechnung des Krankengeldes jeweils zu Grunde 
zu legenden Arbeitslöhne. « 
III. Als Krankenkassen gelten, vorbehaltlich der Nummer IV, bis zur Errichtung 
der Krankenkassen nach § 225 der Reichsversicherungsordnung die Orts-, 
Betriebs= (Fabrik), Bau= und Innungskrankenkassen, die Knappschaftskassen 
sowie die Gemeindekrankenversicherung und landesrechtliche Einrichtungen 
ähnlicher Art. 
Reichs-Gesetbl. 1911. 182
        <pb n="1036" />
        — 1132 — 
IV. Als Ersatzkassen gelten die eingeschriebenen und die auf Grund landesrecht- 
licher Vorschriften errichteten Hilfskassen so lange, bis die ihnen ausgestellte 
amtliche Bescheinigung (F 75a des Krankenversicherungsgesetzes) ungältig 
geworden ist (Artikel 25 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungs- 
ordnung). 
V. Bis zum Inkrafttreten des § 398 der Reichsversicherungsordnung gilt § 142 
Abs. 4 des Invalidenversicherungsgesetzes weiter, ebenso die hierauf bezügliche 
Strafvorschrift des 6 181 Nr. 1 a. a. O. 
Berlin, den 21. Dezember 1911. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
. 
  
  
(Nr. 3992.) Bekanntmachung, betreffend Ubergangsbestimmungen zur Reichsversicherungs- 
ordnung. Vom 22. Dezember 1911. 
A-# Grund des Artikel 100 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungs- 
ordnung hat der Bundesrat bestimmt: 
1 
Bis zur Errichtung der Oberversicherungsämter werden die Kosten der 
Schiedsgerichte nach den bisher geltenden Vorschriften des § 107 des Invaliden- 
versicherungsgesetzes und des § 10 des Gesetzes, betreffend Abänderung der Unfall- 
versicherungsgesetzt, vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 573) getragen. 
Dies gilt auch für die Kosten, die den Schiedsgerichten in Sachen der 
bHansrciebenenwerscerung bis zur Errichtung der Oberversicherungsämter er- 
wachsen. 
Bis zur Errichtung der Versicherungsämter werden die Kosten, die bei der 
Vorbereitung der Sachen der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung durch 
die unteren Verwaltungsbehörden entstehen, von den Versicherungsanstalten in 
dem im §# 64 Abs. 3 des Invalidenversicherungsgesetzes bezeichneten Umfang 
erstattet. 
II. 
1. Für das Gebiet der Krankenversicherung kann die oberste Verwaltungs- 
behörde bis zu dem Tage, an dem die Vorschriften des Zweiten Buches der Reichs- 
versicherungsordnung in Kraft treten, die vorher errichteten oder zu errichtenden 
Oberversicherungsämter zu höheren Verwaltungsbehörden (6 84 des Kranken- 
versicherungsgesetzes) bestimmen. 
2. Für das Gebiet der Unfallversicherung kann die oberste Verwaltungs- 
behörde bis zu dem Tage, an dem die Vorschriften des Dritten Buches der Reichs-
        <pb n="1037" />
        — 1133 — 
versicherungsordnung in Kraft treten, die vorher errichteten oder zu errichtenden 
Oberversicherungsämter zu Schiedsgerichten für Arbeiterversicherung an Stelle der 
bestehenden bestimmen. Die bei den bestehenden Schiedsgerichten schwebenden 
Streitigkeiten gehen dann in der Lage, in der sie sich befinden, auf die Ober- 
versicherungsämter über und sind von biesen zu erledigen. Als Beisitzer sind die 
Beisitzer der bisher bestehenden Schiedsgerichte zuzuziehen. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann hierüber näheres bestimmen. 
3. Für das Gebiet der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung sind 
die Beisitzer der bisher bestehenden Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung als 
Beisitzer im Oberversicherungsamte zuzuziehen. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann hierüber näheres bestimmen. 
4. Wegen der Kosten, die dem Oberversicherungsamt aus der ihm nach 
Nr. 1 und 2 zugewiesenen Tätigkeit erwachsen, bewendet es bei den bisher geltenden 
Vorschriften. Uber die Ausscheidung dieser Kosten von den sonstigen Kosten des 
Oberversicherungsamts kann die oberste Verwaltungsbehörde näheres bestimmen. 
Berlin, den 22. Dezember 1911. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
—— —.— — 
(Nr. 3993.) Bekanntmachung, betreffend Ubergangsbestimmungen zur Reichsversicherungs- 
ordnung. Vom 23. Dezember 1911. 
A- Grund des Artikel 100 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungs- 
ordnung hat der Bundesrat bestimmt: 
Bis zum 1. Juli 1912 kann die oberste Verwaltungsbehörde nach 
112 der Reichsversicherungsordnung Aufgaben des Versicherungsamts 
Organen von Knappschaftsvereinen oder Knappschaftskassen auch dann 
übertragen, wenn die Versichertenvertreter in den Organen auf Grund 
der bisherigen für den Knappschaftsverein oder die Knappschaftskasse 
geltenden Bestimmungen in öffentlicher Wahl gewählt worden sind. 
Berlin, den 23. Dezember 1911. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="1038" />
        <pb n="1039" />
        — 1135 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
  
71. 
Inhalt: Gesetz über die Ausgabe kleiner Aktien in den Konfulargerichtsbezirken in China und im Schugtz- 
9 
gebiete Kiautschon. S. 1138. 
  
(Nr. 3994.) Gesetz über die Ausgabe kleiner Aktien in den Konsulargerichtsbezirken in China 
und im Schutzgebiete Kiautschon. Vom 23. Dezember 1911. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2.. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel 1. 
In das Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 213) werden hinter § 31 als 9 Zla folgende Vorschriften eingestellt: 
Durch Anordnung des Reichskanzlers kann für einen Konsular- 
gerichtsbezirk in China oder für einen Teil eines solchen bestimmt werden, 
daß Aktien und Interimsscheine von Aktiengesellschaften, die dort ihren 
Sitz haben, auf einen Betrag von weniger als eintausend, jedoch nicht von 
weniger als zweihundert Mark oder auf einen entsprechenden Betrag 
in einer anderen Währung gestellt werden dürfen. Für die Umrechnung 
in die andere Währung kann der Reichskanzler Durchschnittskurse 
festsetzen. 
Artikel 2. 
Die nach Artikel 1 in das Konsulargerichtsbarkeitsgesetz einzustellenden Vor- 
schriften finden für das Schutzgebiet Kiautschou entsprechende Anwendung. 
Artikel 3. 
Die gemäß Artikel 1 und 2 auf einen Betrag von weniger als eintausend 
Mark gestellten Aktien und Interimsscheine dürfen zum Handel an Börsen im 
Reichsgebiete nur mit Genehmigung des Reichskanzlers zugelassen werden. 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 183 
Ausgegeben zu Berlin den 29. Dezember 1911.
        <pb n="1040" />
        — 1136 — 
Artikel 4. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 23. Dezember 1911. 
(#. S) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="1041" />
        — 1137 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
A 72. 
— — 
  
Jnhalt: 
Gesetz, betreffend den Ausbau der deutschen Wasserstraßen und die Eihebung von Schiffahrts- 
abgaben. S. 1137. — Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien zur Regelung 
des Verkehrs mit Buanntwein und alkoholhaltigen Erzeugnissen über die deutsch belgische Grenze. 
S. 1140. — Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Ubereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. S. 1151. — Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung 
und den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thoma,schlackenmehl. 
gelagert wird. S. 1153. 
  
(Nr. 3995.) Gesetz, betreffend den Ausbau der deutschen Wasserstraßen und die Erhebung 
von Schiffahrtsabgaben. Vom 24. Dezember 1911. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel I. 
Im Artikel 54 der Reichsverfassung wird der Abs. 3 Satz 2 gestrichen. 
Anstatt des Abs. 4 werden folgende Absätze eingerückt: 
„Auf natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für solche 
Anstalten (Werke und Einrichtungen) erhoben werden, die zur Erleich- 
terung des Verkehrs bestimmt sind. Sie dürfen bei staatlichen und 
kommunalen Anstalten die zur Herstellung und Unterhaltung erforder- 
lichen Kosten nicht übersteigen. Die Herstellungs= und Unterhaltungs- 
kosten für Anstalten, die nicht nur zur Erleichterung des Verkehrs, 
sondern auch zur Förderung anderer Zwecke und Interessen bestimmt 
sind, dürfen nur zu einem verhältnismäßigen Anteil durch Schiffahrts= 
abgaben aufgebracht werden. Als Kosten der Herstellung gelten die 
Zinsen und Tilgungsbeträge für die aufgewendeten Kapitalien. 
Die Vorschriften des Abs. 4 finden auch Anwendung auf die 
Abgaben, die für künslliche Wasserstraßen und für Anstalten an solchen 
sowie in Häfen erhoben werden. 
Neichs. Gesetbl. 1911. 184 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Dezember 1911.
        <pb n="1042" />
        — 1138 — 
Der Bemessung von Befahrungsabgaben können im Bereiche der 
Binnenschiffahrt die Gesamtkosten für eine Wasserstraße, ein Strom- 
gebiet oder ein Wasserstraßennetz zu Grunde gelegt werden. 
Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, 
als sie auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird.“. 
Artikel II. 
6 1. 
Zur Aufbringung von Mitteln für die Verbesserung und Unterhaltung der 
nachbezeichneten natürlichen Wasserstraßen in den Stromgebieten des Rheins, der 
Weser und der Elbe im Interesse der Binnenschiffahrt bilden die beteiligten Staaten 
je einen Strombauverband. Es gehören 
zum Rheinverbande 
die Staaten Preußen, Bayern, Württemberg, Baden, Hessen und 
Elsaß-Lothringen mit dem Rhein von Konstanz bis zur nieder- 
ländischen Grenze, mit dem Neckar von Eßlingen bis zum Rhein, 
mit dem Main von Bamberg bis zum Rhein, mit der Lahn von 
Gießen bis zum Rhein, mit der Mosel von Metz bis zum Rhein 
und mit der Saar von Brebach bis zur Mosel, 
zum Weserverbande 
die Staaten Preußen, Oldenburg, Braunschweig, Lippe und Bremen 
mit der Weser von Münden bis zur Kaiserbrücke in Bremen, mit 
der Fulda von Cassel bis Münden, mit der Werra von der 
preußisch-weimarischen Grenze bei Falken bis Münden und mit 
der Aller von der Leinemündung bis zur Weser, 
zum Elbverbande 
die Staaten Preußen, Sachsen, Mecklenburg-Schwerin, Anhalt 
und Hamburg mil der Elbe von der österreichischen Grenze bis 
zu den Eisenbahnbrücken bei Hamburg und Harburg und mit 
der Saale von Weißenfels bis zur Elbe. 
2. 
Von den Strombauverbänden werden für ihre Zwecke Befahrungs- 
abgaben erhoben 
im Rheinverbande 
auf dem Rhein von Konstanz bis zur niederländischen Grenze, auf 
dem Neckar von Heilbronn bis zum Rhein und auf dem Main 
von Aschaffenburg bis zum Rhein, · 
im Weserverbande 
auf der Weser von Münden bis zur Kaiserbrücke in Bremen, auf 
der Fulda von Cassel bis Muͤnden und auf der Aller von der Leine- 
mündung bis zur Weser,
        <pb n="1043" />
        — 1139 — 
im Elbverbande 
auf der Elbe von der österreichischen Grenze bis zu den Eisenbahn- 
brücken bei Hamburg und Harburg und auf der Saale von der 
Abzweigung des Leipziger Anschlußkanals bis zur Elbe. 
3. 
Die Mittel der Strombauverbände sind vorbehaltlich der Vorschriften der 
6 4 und 5 zur Herstellung und Unterhaltung der nachstehend genannten An- 
stalten zu verwenden: 
a) im Rheinverbande 
1. zur Herstellung einer Schiffahrtsstraße im Rhein zwischen Konstanz 
und Straßburg nach Maßgabe von Staatsverträgen, die zwischen 
den an dieser Stromstrecke und am Bodensee beteiligten Verbands- 
staaten abzuschließen sind, 
. zur Herstellung von Fahrwassertiefen im Rhein unterhalb Straß- 
burg, die bei dem gleichwertigen Wasserstande des Jahres 1908 
zwischen Straßburg und Sondernheim 2 Meter sowie zwischen 
Mannheim und St. Goar 2/,°0 Meter betragen sollen, 
3. zur Kanalisierung des Neckars von Heilbronn bis zum Rhein auf 
2)20 Meter Fahrwassertiefe, 
4. zur Kanalisierung des Mains zwischen Aschaffenburg und Offen- 
bach auf 2/50 Meter Fahrwassertiefe sowie zur Verbesserung und 
Vervollständigung der Kanalisierungswerke zwischen Offenbach und 
dem Rhein; 
b) im Weserverbande zur Herstellung von Fahrwassertiefen in der Weser 
und Aller, die betragen sollen 
1. in der Weser bei erhöhtem Mittelkleinwasser zwischen 
Münden und Karlshafen 1,1°9 Meter, 
Karlshafen und Minden 1/25 Meter, 
Minden und der Allermündung 1/50 Meter, 
der Allermündung und Bremen 1/78 Meter, 
2. in der Aller bei Mittelkleinwasser für die Strecke von der Leine- 
mündung bis zur Weser 1/50 Meter; 
c) im Elbverbande 
1. zur Herstellung von Fahrwassertiefen in der Elbe, die bei dem 
niedrigsten Wasserstande des Jahres 1904 1/19 Meter oberhalb und 
mindestens 1/,85 Meter unterhalb der Saalemündung betragen sollen, 
2. zum Ausbau der Saale von der Einmündung des geplanten Ver- 
bindungskanals mit Leipzig in der Nähe von Kreypau bis Halle 
für Schiffe von mindestens 400 Tonnen Tragfähigkeit sowie zur 
Verbesserung des Fahrwassers von Halle bis zur Elbe. 
184“ 
5
        <pb n="1044" />
        — 1140 — 
Für den Beginn der Verpslichtung des Rheinverbandes zur Aufwendung 
von Mitteln für die Schiffahrtsstraße zwischen Konstanz und Straßburg sind die 
im Abs. 1 unter a 1 erwähnten Verträge maßgebend. 
4. 
Die Verwaltungs- und Erhebungskosten werden aus dem Ertrage der Ab- 
gaben vorweg bestritten. 
Soweit die hiernach verbleibenden Einnahmen zur Deckung der nach 9 3 
zu bestreitenden Ausgaben nicht ausreichen, werden diese verhältnismäßig und in 
gleichem Range untereinander gedeckt. 
5. 
Die Verwaltungsausschüsse und Strombeiräte (66 7 und 8) können durch 
übereinstimmende Beschlüsse, die mit einer Mehrheit von je zwei Dritteilen der 
Stimmen gefaßt sind, beschließen, daß die Mittel der Verbände verwendet werden 
a) zur Herstellung und Unterhaltung von weiteren im 9 3 nicht bezeichneten 
Anstalten an den im 9 2 genannten Flußstrecken, 
b) zur Herstellung und Unterhaltung von Anstalten an weiteren, im § 2 
nicht genannten Flußstrecken, die zu dem Stromgebiete des Verbandes 
(§ 1) gehören. 
Im letzteren Falle finden auf die einbezogenen Flußstrecken die Vorschriften 
des Artikel II Anwendung. 
Für die Herstellung und Unterhaltung von Anstalten an den im 9 2 nicht 
genannten, zum Stromgebiet eines Strombauverbandes gehörenden Flußstrecken 
haben die Strombauverbände, wenn sie nicht nach Abs. 1b mit den beteiligten 
Staaten über ihre Mitwirkung bei der Herstellung und Unterhaltung der An- 
stalten sich verständigen, Jahresbeiträge in Höhe der den Stromkassen erwachsenden 
Mehreinnahmen zu leisten. Die Mehreinnahmen sind nach dem Verkehre zu 
berechnen, der sich zwischen der verbesserten Flußstrecke und dem für die Strom- 
kasse abgabepflichtigen Wasserstraßennetz entwickelt. Die Höhe der hiernach zu 
gewährenden Beiträge wird durch den Verwaltungsausschuß unter Zustimmung 
des Strombeirats festgesetzt. 
Die Befahrungsabgaben, die auf den ohne Mitwirkung des Strombau= 
verbandes verbesserten Flußstrecken erhoben werden, fließen nicht zur Stromkasse. 
§ 6. 
Die Selbständigkeit der Staaten auf dem Gebiete des Strombaues bleibt 
unberührt. Eine Verpflichtung der Staaten zur Aufwendung von Mitteln für 
die Verbesserung und Unterhaltung von Wasserstraßen wird durch dieses Gesetz 
nicht begründet. " 
1. 
Die Angelegenheiten der Strombauverbände werden durch Ausschüsse ver- 
waltet, die aus Vertretern der Staaten zusammengesetzt sind. Im Rheinverbande
        <pb n="1045" />
        — 1141 — 
haben Preußen 8, Baden 5, Bayern und Hessen je 4, Württemberg und Elsaß- 
Lothringen je 3 Stimmen, im Weserverbande Preußen 4, Bremen 3, Braunschweig 
2 Stimmen, Oldenburg und Lippe je 1 Stimme, im Elbverbande Preußen 5, 
Sachsen 4, Hamburg 3, Anhalt 2 Stimmen und Mecklenburg-Schwerin 1 Stimme. 
Den Vorsitz führt in allen Ausschüssen Preußen. 
Die Verwaltungsausschüsse beschließen mit einfacher Mehrheit der Stimmen, 
soweit in diesem Gesetze keine abweichenden Vorschriften erlassen sind. Nicht 
vertretene oder nicht instruierte Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmen- 
gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Die Verwaltungsausschüsse beschließen insbesondere über 
1. die Höhe der anzurechnenden Strombau= und Unterhaltungskosten 
(Artikel 54 Abs. 4 der Reichsverfassung) sowie der Zins- und Tilgungs- 
beträge 
2. die Wrtwerndurg der Mittel der Strombauverbände für andere als die 
im §9 3 bezeichneten Schiffahrtsverbesserungen und die Einbeziehung neuer 
Flußstrecken (§ 5), 
die Tarife für die Befahrungsabgaben (§ 9) sowie über die dazu erforder- 
lichen Ausführungsbestimmungen, Erhebungs= und Kontrollvorschriften, 
den Zeitpunkt des Beginns der Abgabenerhebung (§ 12) und der 
Kostendeckung, 
die weiteren Beschwerden wegen unrichtiger Anwendung des gemein- 
samen Tarifs (§99 9 und 15), 
. die aus Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen zu gewährenden Aus- 
nahmen von der Anwendung des Tarifs, insbesondere durch Be.- 
willigung von Abfindungen, Ermäßigungen oder Befreiungen, 
die Vergütungen für die Festsetzung und Einziehung der Abgaben 
(§ 13 und 14), 
8. die Verteilung der in die gemeinsamen Stromkassen fließenden Abgaben 
10), die vorübergehende Anlegung von Einnahmeüberschüssen und 
die Bildung von Ausgleichsbeständen, 
9. die den Strombeiräten (§ 8) zu machenden Vorlagen. 
88. 
Den Verwaltungsausschüssen stehen Strombeiräte zur Seite, die aus 
den am Ausbau der natürlichen Wasserstraßen und am Schiffsverkehre der einzel- 
nen Strombauverbände beteiligten Kreisen nach Maßgabe ihres Interesses zu 
wählen sind, und zwar durch die berufenen Vertretungen von Handel, Industrie 
und Landwirtschaft, die Hafenstädte und die Organisationen der Schiffahrttrei- 
benden. Sie sollen bestehen: 
a) im Rheinverband aus 92 Mitgliedern, von denen 40 auf Preußen, 
16 auf Baden, je 10 auf Bayern und Hessen und je 8 auf Württem- 
berg und Elsaß-Lothringen entfallen, 
ess
        <pb n="1046" />
        — 1142 — 
b) im Weserverband aus 24 Mitgliedern, von denen 9 auf Preußen, 
6 auf Bremen, 4 auf Braunschweig, 2 auf Oldenburg, je 1 auf 
Lippe und Schaumburg-Lippe und 1 auf die thüringischen Staaten 
(Sachsen-Weimar, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg und Gothba, 
Sachsen-Meiningen, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sonders- 
hausen, Reuß älterer und jüngerer Linie) zusammen entfallen, 
c) im Elbverband aus 56 Mitgliedern, von denen 20 auf Preußen, 14 auf 
Sachsen, 10 auf Hamburg, 4 auf Anhalt, je 2 auf Mecklenburg- 
Schwerin, Braunschweig und Lübeck und 2 auf die Gesamtheit der 
unter b genannten thüringischen Staaten entfallen. 
Für die Mitglieder der Strombeiräte sind Stellvertreter zu wählen. Die 
Mitglieder und ihre Stellvertreter werden auf je fünf Jahre gewählt. 
Jede Landesregierung bestimmt gemäß Abs. 1 die Körperschaften oder Ver- 
einigungen, denen das Recht zur Entsendung von Vertretern zustehen soll. Den 
thüringischen Staaten bleibt die Verständigung hinsichtlich der Entsendung gemein- 
samer Vertreter überlassen. 
Die Strombeiräte wählen ihren Vorsitzenden und stellvertretenden Vor- 
sitzenden selbst; sie fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit 
in diesem Gesetze keine abweichenden Bestimmungen getroffen sind. Zur Gültigkeit 
der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder- 
zahl erforderlich. Die Verhandlungen und Beschlußfassungen finden in öffent- 
licher Sitzung statt. Die Strombeiräte können in besonderen Fällen den Aus- 
schluß der Offentlichkeit mit einfacher Mehrheit beschließen. 
Die Strombeiräte sind befugt zur Bildung ständiger Ausschüsse, denen 
sie die Vorbereitung ihrer Beschlüsse und die Wahrnehmung eines Teiles ihrer 
Aufgaben übertragen können. 
Die von den Strombeiräten zu beschließenden Geschäftsordnungen bedürfen 
der Zustimmung des Bundesrats. Im übrigen erläßt der Bundesrat die 
zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen über die Strom- 
beiräte. 
Die Strombeiräte haben bei Verwaltung der Angelegenheiten der Verbände 
mitzuwirken, und zwar in den durch diesen Artikel besonders bezeichneten Fällen 
(§8 5 und 9) mit beschließender, im übrigen mit beratender Stimme. Sie sind 
zu hören vor der Entschließung der Verwaltungsausschüsse über 
1. die Höhe der anzurechnenden Strombau= und Unterhaltungskosten 
(Artikel 54 Abs. 4 der Reichsverfassung) sowie der Zins- und Tilgungs- 
beträge, 
2. die Tarife für Befahrungsabgaben sowie über die dazu erforderlichen 
Ausführungsbestimmungen, Erhebungs= und Kontrollvorschriften, 
3. den Zeitpunkt des Beginns der Abgabenerhebung und der Kosten- 
eckung, 
4. die Verteilung der in die gemeinsamen Stronmkassen fließenden Ab- 
gaben (S 10) und über die Bildung von Ausgleichsbeständen,
        <pb n="1047" />
        — 1143 — 
5. die allgemeinen Ausnahmen, Befreiungen, Ermäßigungen und Ab- 
findungen von Befahrungsabgaben, 
6. die Vergütungen für die Festsetzung und Einziehung der Abgaben, 
7. die Baupläne und Kostenanschläge über die innerhalb des Strombau- 
verbandes auszuführenden Bauten. 
Den Strombeiräten ist bei ihrem jedesmaligen Zusammentreten eine Nach- 
weisung der aus Billigkeits= und Zweckmäßigkeitsgründen gewährten Ausnahmen 
(§ 7 Abs. 3 Nr. 6) vorzulegen. 
Ferner ist den Strombeiräten fortlaufend, und zwar mindestens einmal 
jährlich, von dem Fortgang der auf die Strombauverbände übernommenen Bauten 
Mitteilung zu machen. 
Die Jahresrechnungen sind ihnen vorzulegen. 
Durch Beschluß der Verwaltungsausschüsse kann den Strombeiräten die 
beratende Mitwirkung auch in anderen als den in diesem Gesetze genannten Ange- 
legenheiten, soweit sie auf den Ausbau, die Unterhaltung und den Verkehr des 
gemeinsamen Wasserstraßennetzes Bezug haben, übertragen werden. 
Die Verwaltungsausschüsse haben das Recht, Vertreter in die Strombeiräte 
zu entsenden, und diese sind befugt, die Entsendung zu verlangen. 
9. 
In den Strombauverbänden werden Befahrungsabgaben für Güter nach 
einheitlichen Tarifen in fünf Klassen mit tonnenkilometrischen Einheitssätzen er- 
hoben, die nach Stromabschnitten, unter Berücksichtigung der verschiedenen 
Leistungsfähigkeit dieser Abschnitte für den Verkehr, abgestuft werden und für die 
einzelnen Klassen höchstens 0,02, Oo# O/, 0os und 0/1 Pf. betragen sollen. 
Zu Anderungen des Tarifs, wodurch diese Einheitssätze überschritten werden, sind 
übereinstimmende Beschlüsse der Verwaltungsausschüsse und Strombeiräte er- 
forderlich, die mit einer Mehrheit von je zwei Dritteilen der Stimmen gefaßt sind. 
Eine Erhöhung der vorstehenden Einheitssätze auf das Doppelte oder mehr kann 
nur durch Reichsgesetz erfolgen. 
Kohlen und Erze gehören stets in die niedrigste Tarifklasse. 
Versetzungen von Gütern in eine höhere Klasse bedürfen einer Mehrheit von 
zwei Dritteln der Stimmen in den Verwaltungsausschüssen und den Strombei- 
räten, Anderungen in bezug auf die Abgrenzung der Stromabschnitte und die Ab- 
stufung der für sie geltenden Sätze mit dem Ziele einer höheren Belastung des 
Verkehrs einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen in den Verwaltungs- 
ausschüssen. 
Für die Herstellung und Unterhaltung von weiteren im § 3 nicht bezeich- 
neten Anstalten an den im 9 2 genannten Flußstrecken, für die Herstellung und 
Unterhaltung von Anstalten an weiteren, im § 2 nicht genannten Flußstrecken 
(5 5 Abs. 1) und für den Ausbau der Schiffahrtsstraße im Oberrhein zwischen 
Konstanz und Straßburg können Zuschläge zu den allgemeinen Tarifen von den 
Verwaltungsausschüssen unter Zustimmung der Strombeiräte beschlossen werden.
        <pb n="1048" />
        — 1144 — 
Güter in Schiffen ohne eigene Triebkraft sind abgabenfrei bis zu einer 
Tragfähigkeit der Schiffe von 
200 Tonnen auf dem Rhein und seinen Nebenflüssen, 
150 Tonnen auf der Weser, Aller und Elbe und 
100 Tonnen auf den übrigen Verbandsflüssen. 
Güter in Schiffen mit eigener Triebkraft sind abgabenfrei bis zu einer 
Tragfähigkeit der Schiffe von 50 Tonnen. 
Personenverkehr und Reisegepäck sowie Flößerei sind abgabenfrei. 
8 10. 
Der Ertrag der Abgaben fließt, abgesehen von dem Falle des &amp; 5 Abf. 4, 
in gemeinsame Stromkassen und wird von diesen an die Verbandsstaaten im 
Verhältnis ihrer nach den 99 3 und 5 zu deckenden Aufwendungen verteilt. 
Die Verbandsstaaten haben keinen Anspruch auf vollen Ersatz ihrer im 
Schiffahrtsinteresse aufgewandten Strombaukosten; ihr Anspruch geht nur auf 
die Zuwendung eines diesen Kosten entsprechenden Anteils an den Einnahmen 
der Strombaukassen. 
l1. 
Die von den Strombauverbänden beschlossenen Tarife und Ausführungs- 
bestimmungen (6§7 Abs. 3 Nr. 3) erhalten verbindliche Kraft durch ihre Ver- 
kündung im Zentralblatt für das Deutsche Reich mit der Wirkung, daß die 
beteiligten Staaten ermächtigt und verpflichtet sind, die festgesetzten Abgaben zu 
erheben. 
– 12. 
Die Abgabenerhebung beginnt 
a) für den Rheinverband, wenn die Regulierung zwischen Straßburg und 
Sondernheim, die Rcckarkanalisierung von Heilbronn bis zum Rhein 
und die Mainkanalisierung von Aschaffenburg bis zum Rhein (&amp; 3 
Abs. 1 unter a 2 bis 4) fertiggestellt sind. Außerdem ist der Beginn 
der Abgabenerhebung auf dem Rhein oberhalb Straßburg, dem Neckar 
oberhalb Heilbronn, dem Main oberhalb Aschaffenburg, der Lahn und 
der Mosel mit der Saar abhängig von der bergwärts fortschreitenden 
Vollendung der Regulierungs= und Kanalisierungsarbeiten. Für den 
Beginn der Abgabenerhebung auf der Rheinstrecke zwischen Konstanz 
und Basel sind die im 9 3 Abs. 1 unter a 1 erwähnten Verträge 
maßgebend; 
b) für den Weserverband, wenn einschließlich der Bauzinsen drei Viertel 
der veranschlagten Gesamtkosten für die im § 3 Abs. 1 unter b ge- 
nannten Bauten verausgabt sind, der Weser aus dem Waldecker 
Sammelbecken Wasser im regelmäßigen Betriebe zugeführt wird und
        <pb n="1049" />
        — 1145 — 
von den im 83 Abs. 1 unter b vorgesehenen Fahrwassertiefen er- 
reicht sind 
1. in der Weser bei erhöhtem Mittelkleinwasser zwischen 
Münden und Karlshafeien O)os Meter, 
Karlshafen und Minen 1% „ 
Minden und der Allermündng 1365 „ 
der Allermindung und Breme ........ 1,sop 
2. in der Aller bei Mittelkleinwasser für die Strecke von der Leine- 
mündung bis zur Weser 1/5 Meter; 
J) für den Elbverband, wenn einschließlich der Bauzinsen drei Viertel 
der veranschlagten Gesamtkosten für die im § 3 Abs. 1 unter c ge- 
nannten Bauten verausgabt sind, von der dort vorgesehenen Fahr- 
wassertiefe unterhalb der Saalemündung mindestens 1/10 Meter, ober- 
halb der Saalemündung mindestens 1 Meter auf der ganzen Strecke 
erreicht und der im 9 3 Abs. 1 unter c2 vorgesehene Ausbau der 
Saale vollendet ist. 
Für den Rheinverband sollen bis zur Herstellung einer Fahrwassertiefe 
von 2)/,500 Meter zwischen Mannheim und St. Goar (§5 3 Abs. 1 unter à 2), für 
den Weserverband bis zur Herstellung der vollen im § 3 Abs. 1 unter b vor- 
gesehenen Fahrwassertiefen und für den Elbverband bis zur Herstellung der 
vollen im § 3 Abs. 1 unter c 1 vorgesebenen Fahrwassertiefen die Abgaben 
höchstens drei Viertel der im § 9 angegebenen Sätze betragen. 
¾ 13. 
Jeder Verbandsstaat hat bei der Abgabenerhebung und Beitreibung für 
gemeinsame Rechnung gegen Erstattung der Kosten mitzuwirken. 
514. 
Die Ufergemeinden können durch die Landesregierung zur Mitwirkung bei 
der Abgabenerhebung gegen ein die Erhebungskosten deckendes Entgelt verpflichtet 
werden. 
Die Abgaben sind nach den für staatliche Verwaltungsgebühren maß— 
gebenden Bestimmungen beizutreiben. Die erhebende Dienststelle hat die Ge- 
samtheit der Befahrungsabgaben beizutreiben, welche auf die abgabepflichtige 
Strombefahrung entfallen, auch wenn diese Befahrung sich auf die Stromanteile 
mehrerer Staaten erstreckt. 
Zur Entrichtung der Abgaben ist der Schiffer verpflichtet. Neben ihm 
haftet als Gesamtschuldner der Schiffseigner. 
15. 
Gegen die Festsetzung der Befahrungsabgaben ist innerhalb einer Frist von 
sechs Monaten vom Tage der Erhebung an gerechnet der Einspruch bei der 
Reichs-esetzbl. 1911. 185
        <pb n="1050" />
        — 1147 — 
e) die nach den Tarifen oder den dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen 
ihm obliegenden Erklärungen über Art, Beschaffenheit und Menge von 
Gegenständen oder über die Zahl oder Eigenschaften von Personen 
unterläßt oder unrichtig abgibt, 
d) die nach den Tarifen oder den dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen 
vorzuzeigenden Ladungspapiere, Schiffspapiere oder sonstigen Ausweise 
nicht oder nicht vollständig vorzeigt, 
e) Fragen der mit Erhebung der Abgaben oder Sicherung ihres Ein- 
ganges betrauten Personen über Tatsachen, welche für die Anwendung 
der Tarifbestimmungen erheblich sind, unbeantwortet läßt oder unrichtig 
beantwortet, 
wird mit einer Geldstrafe, welche dem vier= bis zwanzigfachen Betrage der hinter- 
zogenen Abgabe gleichkommt und mindestens eine Mark beträgt, bestraft. 
Soweit der hinterzogene Betrag nicht zu ermitteln ist, tritt Geldstrafe bis 
zu einhundertfünfzig Mark ein. · 
Die hinterzogene Abgabe ist neben der Strafe zu entrichten. 
52. 
Abgesehen von den Fällen des § 1 werden Zuwiderhandlungen gegen die 
in den Tarifen und Ausführungsbestimmungen getroffenen Anordnungen über 
die Erhebung der Schiffahrtsabgaben und die Sicherung ihres Einganges mit 
Geldstrafen bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft. 
83. 
Wer wissentlich bei Erhebung von Schiffahrtsabgaben Beträge einzieht, die 
der Zahlende nicht oder in geringerer Höhe schuldet, wird, sofern nicht nach 
allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit einer Geldstrafe, 
welche dem zehn- bis zwanzigfachen Betrage des zuviel Erhobenen entspricht, 
mindestens aber zehn Mark beträgt, bestraft. Soweit der unbefugt erhobene 
Betrag nicht zu ermitteln ist, tritt Geldstrafe von zehn bis einhundertfünfzig 
Mark ein. 
Wird die Zuwiderhandlung aus Fahrlässigkeit begangen, so verfällt der 
Zuwiderhandelnde in eine Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark. 
8 4. 
Ist die Art, Beschaffenheit und Menge von Frachtgütern für die Abgaben- 
pflicht oder für die Höhe der Abgabe maßgebend) so sind die mit der Erhebung 
der Abgabe und der Sicherung ihres Einganges betrauten Beamten befugt, den 
Sachverhalt in geeigneter Weise festzustellen, die über Art, Beschaffenheit und 
Menge von Frachtgütern gemachten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen und 
zu diesem Zwecke die Transportgefäße sowie die auf dem Transporte befindlichen 
Güter, letztere sowohl innerhalb wie außerhalb der Transportgefäße, zu durch- 
185“
        <pb n="1051" />
        — 1148 — 
suchen. Der Abgabepflichtige kann die Ausübung dieser Befugnisse dadurch ab- 
wenden, daß er sich bereit erklärt, die höchste Abgabe zu entrichten, die nach 
Lage des Falles in Betracht kommen kann. Eine Unterbrechung der Fahrt und 
eine Ausladung zum Zmecke der Durchsuchung dürfen nicht angeordnet werden. 
Die Vorschriften im Satz 2, 3 finden keine Anwendung, wenn Tatsachen vor- 
liegen, die den Verdacht einer Hinterziehung begründen. 
5. 
Die in den Fällen der §§ 1 bis 3 gezahlten Strafen fließen, sofern es 
sich um Hinterziehung oder Uberhebung von Abgaben, die für Rechnung eines 
Strombauverbandes zu erheben sind, oder um Zuwiderhandlungen gegen Tarife 
und Ausführungsbestimmungen eines solchen Verbandes handelt, in die beteiligte 
Stromkasse. Z 
Im übrigen fließen sie, vorbehaltlich abweichender landesgesetzlicher Vor- 
schriften über die Bestrafung der Hinterziehung von Schiffahrtsabgaben, zur 
Kasse desjenigen Staates, in welchem die Bestrafung erfolgt ist. 
86. 
Besteht in einem Staate ein Verwaltungsstrafverfahren für Zuwiderhandlungen 
gegen Vorschriften über die Erhebung von Schiffahrtsabgaben oder in Ermangelung 
eines solchen ein Verwaltungsstrafverfahren für Zuwiderhandlungen gegen Vor- 
schriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, so findet das 
Verfahren auch auf die Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes 
Anwendung. Die landesgesetzlich zur Entscheidung berufene Behörde ist in den 
Fällen des § 5 Abs. 1 auch für die Bestrafung derjenigen Zuwiderhandlungen 
zuständig, welche bei derselben Strombefahrung auf dem Gebiet eines anderen 
Staates begangen worden sind. 
87. 
Die Strafverfolgung wegen Hinterziehung und Uberhebung von Schiffahrts- 
abgaben verjährt in drei Jahren, wegen Zuwiderhandlungen im Sinne des 8 2 in 
drei Monaten. 
88. 
Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf die nach dem Gesetze vom 
16. März 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 58) zu erhebenden Abgaben für die Be- 
nutzung des Kaiser Wilhelm-Kanals keine Anwendung. 
Artikel V. 
Landesrechtliche Vorschriften einschließlich der zwischen Bundesstaaten be- 
stehenden Vertragsrechte treten, insoweit sie der Erhebung von Befahrungs= 
abgaben auf Binnenwasserstraßen in den Stromgebieten des Rheines, der Weser 
und Elbe entgegenstehen, außer Kraft.
        <pb n="1052" />
        1149 — 
Artikel VI. 
Den für Osterreich, die Niederlande und die Schweiz aus dem Vertrage 
wischen dem Norddeutschen Bunde und Osterreich vom 22. Juni 1870, der 
Rgeinschiffahrtsakie vom 17. Oktober 1868 und dem Vertrage zwischen dem Groß- 
herzogtume Baden und der Schweiz vom 10. Mai 1879 hervorgehenden Rechten 
wird durch dieses Gesetz nicht vorgegriffen. 
Artikel VII. 
Der Zeitpunkt, mit dem dieses Gesetz in Kraft tritt, wird durch Kaiserliche 
Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats festgesetzt. 
Dieser Zeitpunkt kann hinsichtlich der Bestimmungen des Artikel II ab- 
weichend von dem nach Abs. 1 gewählten Zeitpunkt und für die einzelnen Strom- 
gebiete verschieden festgesetzt werden. 
  
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, Heiligabend, 24. Dezember 1911. 
— 
Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
* 
  
  
(Nr. 3996.) Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien zur Regelung des 
Verkehrs mit Branntwein und alkoholhaltigen Erzeugnissen über die deutsch- 
belgische Grenze. 
Um den Verkehr mit Branntwein und 
Erzeugnissen, die Alkohol enthalten, über 
die Grenze zwischen dem Deutschen 
Reiche und Belgien zu regeln, haben 
die Unterzeichneten, der Außerordentliche 
Gesandte und Bevollmächtigte Minister 
Seiner Majestät des Deutschen Kaisers, 
Königs von Preußen, einerseits, und 
Vom 27. Juni 1911. 
En vue de regler le mouvement 
des alcools et des spiritueux fran- 
chissant la frontière entre TAlle- 
magne et la Belgique, les soussig- 
nes, Envoyé Extraordinaire et Mi- 
nistre Plénipotentiaire de Sa Majesté 
TIEmpereur d Allemagne, Roi de 
Prusse, d’une part, et Ministre des
        <pb n="1053" />
        Artikel 3. 
Die Bestimmung des Artikel 1 findet 
keine Anwendung auf Waren, die mit 
der Post ausgeführt werden. 
Artikel 4. 
Der Regierung jedes der beiden Län- 
der steht es frei, von dieser Vereinbarung 
jederzeit zurückzutreten. 
Artikel 5. 
Diese Vereinbarung tritt nach Aus- 
wechselung der Genehmigungserklärungen 
der beiderseitigen Regierungen an die 
Stelle des über denselben Gegenstand 
am 1. August 1902 zu Berlin abge- 
schlossenen Abkommens. 
Geschehen in Brüssel in doppelter 
Ausfertigung am 27. Juni 1911. 
H. von Flotow. 
1151 
Article 3. 
Les dispositions de Tartiele 1 ne 
sont pas applicables aux marchan- 
dises exportées par la poste. 
Article 4. 
Le Gouvernement de chacun des 
deux pays restera libre de resilier, 
à tont moment, le présent arrange- 
ment. - 
Article 5. 
Le présent arrangement entrera 
en vigueur apres Icchange des rati- 
fications des deux Gouvernements 
et sera appliqué en remplacemem 
de celui concernant le méme obhjet 
Cconclu à Berlin le 1“ acüt 1902. 
Fait en double expeédition à Bru- 
Jelles le 27 zuin 1911. 
J. Davignon. 
Nachdem der Bundesrat zu dem vorstehenden Abkommen seine Zustimmung 
erteilt hat, ist dasselbe von den beiderseitigen Regierungen genehmigt worden. Die 
Auswechselung der Genehmigungserklärungen hat stattgefunden. 
  
  
(Nr. 3097.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Ubereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 21. Dezember 1911. 
D. Internationalen Ubereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr ist mit 
Wirkung vom 29. Dezember 1911 das Königreich Bulgarien beigetreten. Dem- 
zufolge ist in der Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das Internationale Uber-
        <pb n="1054" />
        — 1152 — 
einkommen Anwendung findet, Ausgabe vom 1. Februar 1911, Reichs---Gesetzbl. 
S. 68 ff., folgender Abschnitt nachgetragen: 
Bulgarien. 
KA. Don bulgarischen Derwaltungen betriebene Bahnen 
und Bahnstrecken. 
1. Königlich Bulgarische Staatseisenbahnen. 
B. Bahnstrecken, welche sich im Betrieb oder Mitbetrieb 
auswärtiger VDerwaltungen befinden. 
2. Die von den Königlich Serbischen Staatseisenbahnen betriebene Strecke 
von der serbisch-bulgarischen Grenze bei Zaribrod bis Zaribrod. 
Ferner ist die Liste wie folgt geändert worden: 
I. Im Abschnitt Deutschland ist unter A. II. in der Nummer 12c 
statt „Pforzheim" gesetzt: „Brötzingen“. 
II. Ebenda ist hinter Nummer 93 mit Wirkung vom 30. Dezember 1911 
nachgetragen: « 
9Za.Weingarten-Baienfurt-NiedekbiegenerNebenbahn. 
III.JmAbschnittOstetreichundUngarn,LJmNeichsmtvertretene 
Königreiche und Länder, A, ist mit Wirkung vom 5. Januar 1912 
nachgetragen: 
21a. Aktiengesellschaft der Wiener Lokalbahnen, mit Ausschluß der 
trecken: 
d) Wien Giselastraße -Wien Matzleinsdorf W. L. B. (bis 
Matzleinsdorf Viadukt Gemeinschaftsverkehr mit den 
Wiener städtischen Straßenbahnen) 
) Baden Viadukt—-Rauhenstein; 
8) Ringlinie in Baden; 
t) Baden—Vöslau. 
Berlin, den 21. Dezember 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Wackerzapp.
        <pb n="1055" />
        — 1153 — 
(Nr. 3998.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher An- 
lagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert 
wird. Vom 23. Dezember 1911. 
Auf Grund des 5 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen, 
den §96 1, 9, 20 der Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb 
gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlacken- 
mehl gelagert wird, vom 3. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 543 und S. 978) 
nachstehende Fassung zu geben. 
1. 
Die Arbeitsräume, in denen Thomasschlacke zerkleinert oder gemahlen wird, 
und die Niederlagen von Thomasschlackenmehl müssen geräumig und so ein- 
gerichtet sein, daß in ihnen ein ausreichender Luftwechsel stattfindet. 
Sie müssen mit einem dichten und festen Fußboden versehen sein, der eine 
leichte Beseitigung des Staubes gestattet. 
9. 
Säcke) in denen das Mehl verpackt, gelagert und versandt wird, dürfen 
keine geringere Stärke und Dichtigkeit haben als diejenigen, die im Handel als 
prima hessians Nr. 425 bezeichnet werden. Säcke, in denen das Mehl in 
Stapeln von mehr als 3/5 Meter Höhe gelagert oder auf dem Masserwege 
versandt wird, dürfen keine geringere Stärke und Dichtigkeit als prima hessians 
Nr. 455 haben. 
Die höheren Verwaltungsbehörden sind ermächtigt, nach Anhörung des 
zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten solchen Betrieben, in denen das Abfüllen 
(Absacken) des Thomasschlackenmehls so weit, wie es technisch möglich ist, staubfrei 
erfolgt, und deren sonstige Staubbeseitigungs= und hygienische Einrichtungen 
einwandfrei sind, widerruflich zu gestatten, daß sie zum Verpacken desjenigen 
Schlackenmehls, welches sogleich nach dem Absacken durch die Eisenbahn oder 
auf dem Landweg unmittelbar an die das Mehl verbrauchenden Landwirte gesandt 
wird, Säcke verwenden, deren Stärke und Dichtigkeit nicht geringer sind als die 
der prima hessians Nr. 365. 
Die Lagerung von Mehl in Säcken muß, sofern sie nicht nur vorüber- 
gehend erfolgt, in besonderen, von anderen Betriebsräumen getrennten Räumen 
geschehen. In den Mühlräumen dürfen höchstens die Säcke der letzten Tages- 
produktion verbleiben. « 
Sackstapel dürfen nur auf festem, ebenem Fußboden und unter sachkundiger 
Aufsicht oder von sachkundigen Personen aufgebaut werden. Die Stapel sind 
an freiliegenden Ecken in der äußeren Lage tunlichst im Verband, im übrigen in 
Stufen von nicht mehr als 5 Sack oder mindestens unter Innehaltung eines 
Böschungswinkels auszuführen. Das Abtragen der Säcke ist von oben herab 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 186
        <pb n="1056" />
        — 1154 — 
und gleichfalls nur unter sachkundiger Aufsicht oder von sachkundigen Personen 
stufenförmig oder unter Innehaltung eines Böschungswinkels zu bewirken. Das 
Herausziehen von Säcken aus unteren Lagen ist zu verbieten. 
(20. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten sofort in Kraft und an die Stelle 
der durch die Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 25. April 1899 und 
15. November 1903 verkündeten Vorschriften über die Einrichtung und den Betrieb 
gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlacken- 
mehl gelagert wird. 
Die Bestimmungen der § 1, §# 90 Abs. 3, der §§ 12, 13, 17, 18) 19 finden 
keine Anwendung auf solche Niederlagen von Thomasschlackenmehl, in denen dieses 
dauernd in geschlossenen Säcken verbleibt, und die nicht mit einer Anlage ver- 
bunden sind, in der Thomasschlacke zerkleinert wird. 
Bis zum 31. Dezember 1912 können zum Verpacken, Lagern und zum 
Versand von Thomasschlackenmehl noch Säcke verwandt werden, die den Vor- 
schriften des § 9 Abs. 1 nicht entsprechen. 
Berlin, den 23. Dezember 1911. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
–. — — — — 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
        <pb n="1057" />
        — 1155 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
# 73. 
JInhalt: Bekanntmachung, betreffend das Verfahren vor dem Kaiserlichen Aufsichtsamte für Drivat= 
versicherung im Falle des § 1321 Abs. 3 Saß 2 der Reichsversicherungsordnung S. 1155. — Be- 
kanntmachung, betreffend die Kündigungsbestimmungen des Handels- und Schiffahrtsvertrags 
und des zugehörigen Jollabkommens zwischen dem Deutschen Reiche und Japan vom 24. Juni 
1911. S. 1166. 
  
  
  
  
(Nr. 3999.) Bekanntmachung, betreffend das Verfahren vor dem Kaiserlichen Aufsichtsamte 
für Privatversicherung im Falle des § 1321 Abs. 3 Satz 2 der Reichs. 
versicherungsordnung. Vom 20. Dezember 1911. 
A.- Grund des &amp; 1321 Abs. 5 der Reichsversicherungsordnung hat der Bundes- 
rat bestimmt, daß das Kaiserliche Aufsichtsamt für Privatversicherung über die 
Vornahme von Satzungsänderungen im Falle des 5 1321 Abs. 3 Satz 2 der 
Reichsversicherungsordnung in dem durch 9 73 des. Gesetzes über die privaten 
Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 139) ge- 
regelten Verfahren entscheidet. 
Vor der Entscheidung ist der Kassenvorstand zu hören und auf seinen Antrag 
zur mündlichen Verhandlung zu laden. Die Entscheidung ist mit Gründen zu versehen. 
Gegen die Entscheidung steht dem Kassenvorstande der Rekurs zu. Die 9§874 
und 75 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen gelten entsprechend. 
Berlin, den 20. Dezember 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Dr. Caspar. 
  
  
——..—— 
(Nr. 4000.) Bekanntmachung, betreffend die Kündigungsbestimmungen des Handels- und 
Schiffahrtsvertrags und des zugehörigen Jollabkommens zwischen dem 
Deutschen Reiche und Japan vom 24. Juni 1911. Vom 27. Dezember 1911. 
N der Reichstag dem vom Bundesrat auf Grund des Gesetzes, be- 
treffend die vorläusige Regelung der Handelsbeziehungen zu Japan, vom 
15. Juni d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 251) mit Wirkung vom 17. Juli d. J. in 
Reichs-Gesetbl. 1911. 187 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Dezember 1911.
        <pb n="1058" />
        1156 
Kraft gesetzten Handels= und Schiffahrtsvertrage zwischen dem Deutschen Reiche 
und Japan nebst dem zugehörigen besonderen gegenseitigen Zollabkommen vom 
24. Juni d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 477) nach Maßgabe des vorerwähnten Ge- 
setzes seine Zustimmung erteilt hat, sind zwischen dem unterzeichneten stell- 
vertretenden Staatssekretär des Auswärtigen Amts und dem Kaiserlich Japanischen 
Geschäftsträger Herrn NR. Hata am heutigen Tage die nachstehenden Noten aus- 
getauscht worden. 
Berlin, le 27 décembre 1911. 
Jai Thonneur de faire la dé- 
claration au nom du Gouvernement 
Imperial due ce dernier se désiste 
de la faculté conférée par Talinéa 3 
de Tarticle XIX du Traite de Com- 
merce et de Navigation ainsi que 
Par Palinéa 3 de Tarticle VII de la 
Convention Spéciale et Réciproque 
de Douane signés le 24 juin dernier, 
de dénoncer le Traité et la Convention 
jusqu'au 31 mars 1912 avec eflet pour 
le 31 décembre 1912. 
En Vous priant, Monsieur le Chargé 
IAffaires, de bien vouloir m'’accuser 
réception de la présente note j’ai 
Thonneur de Vous renouveler Tassu- 
rance de ma cConsidération tres 
distinguce. 
Zimmermann. 
Monsieur R. Hata, Chargé d’Aflaires 
du Japon. 
Berlin, le 27 décembre 1911. 
En accusant reception de la note 
due Vous avez bien voulu m’adresser 
en date de ce jour, j'ai Phonneur de 
Prendre acte, au nom de mon Gou- 
vernement, de la déclaration que le 
Gouvernement de Empire Allemand 
(Ubersetzung.) 
Berlin, den 27. Dezember 1911. 
Im Namen der Keaiserlichen Regierung 
beehre ich mich die Erklärung abzugeben, 
daß dieselbe von der ihr durch Absatz 3 
des Artikel XIX des Handels= und Schiff- 
fahrtsvertrags und durch Absatz 3 des 
Artikel VII des besonderen gegenseitigen 
Zollabkommens vom 24. Juni d. J ein- 
geräumten Befugnis, den Vertrag und 
das Zollabkommen bis zum 31. März 
1912 mit Wirkung zum 31. Dezember 
1912 zu kündigen, Abstand nimmt. 
Indem ich Sie bitte, mir den Empfang 
dieser Note bestätigen zu wollen, beehre 
ich mich, Ihnen die Versicherung meiner 
vorzüglichsten Hochachtung zu erneuern. 
  
Herrn R. Hata, Geschäftsträger von 
Japan. 
Berlin, den 27: Dezember 1911. 
Indem ich den Empfang der Note 
vom heutigen Tage bestätige, beehre ich 
mich namens meiner Regierung von der 
Erklärung Akt zu nehmen, daß die Kaiser- 
lich Deutsche Regierung wvon der ihr durch 
Absatz 3 des Artikel XIX des Handels-
        <pb n="1059" />
        se désiste de la faculté conférée par 
Talinéa 3 de l'article XIX du Traité 
de Commerce et de Navigation ainsi 
due par Talinéa 3 de Tarticle VII de 
la Convention Spéeciale et Reciproque 
de Douane signés le 24 juin dernier, 
de dénoncer le Traité et la Con- 
Vention jusqu'au 31 mars 1912 avec 
effet pour le 31 decembre 1912. 
En méme temps j°ai Fhonneur de 
porter à Votre connaissance que le 
Gouvernement Impérial du Japon de 
sa part se désiste de la faculté de 
dénoncer le Traité et la Convention 
jusqu'au 31 mars 1912 avec effet 
pour le 31 décembre 1912. 
Je saisis cette occasion pour Vous 
renouveler, Monsieur le Sous-Secré- 
taire dEtat, Tassurance de ma con- 
sidération la plus distingue. 
R. Hata. 
Monsiceur Zimmermann, Sous-Se- 
crétaire d’Etat au Département des 
Aflaires Etrangeres. 
Berlin, den 27. Dezember 1911. 
1157 
und Schiffahrtsvertrags und durch Ab- 
satz 3 des Artikel VII des besonderen gegen- 
seitigen Zollabkommens vom 24. Juni 
d. J. eingeräumten Befugnis, den Ver- 
trag und das Zollabkommen bis zum 
31. März 1912 mit Wirkung zum 31.De- 
zember 1912 zu kündigen, Abstand 
nimmt. 
Gleichzeitig beehre ich mich Ihnen mit- 
zuteilen, daß die Kaiserlich Japanische 
Regierung auch ihrerseits von der Be- 
fugnis, den Vertrag und das Abkommen 
bis zum 31. März 1912 mit Wirkung 
zum 31. Dezember 1912 zu kündigen, 
Abstand nimint. 
Ich benutze diesen Anlass, um Ihnen, 
Herr Unterstaatssekretär, die Versicherung 
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu 
erneuern. 
Herrn Zimmermann, Unterstaats- 
sekretär im Auswärtigen Amte. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Zimmermann. 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die PVostanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
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        <pb n="1061" />
        Sachregister 
zum Reichs-Gesetzblatte. 
Jahrgang 1911. 
  
A. Abkommen (Fortf.) 
Z 209. — Internationales Abkommen über den Verkehr mit 
Absindung von Ausprüchen auf Ceistungen der Kranken- Kraftfahrzengen, Beitritt von Luxemburg, Schweden 
versicherung (G. v 19. Juli §s 217, 218, 1651, und der Schweig (Bek. v. ö. Aprih 179. — degl. von 
1695) 551. — desgl. der Un fallversicherung (das. 
· » . Algerien (Bek. v. 22. Sept.) 909. 
&amp; 589, 616 bis 618, 955, 1117, 1583, 1682, 1700) 
623.— desgl. der In validen. und Hinterbliebenen. Ablehnung der Wahlzu Ehrenämtern der Versicherungs- 
versicherung Oaes. 85 1476, 1477, 1624, 1682, träger in der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung 
1696) 781. — desgl. der Angestellten versicherung 
(G. v. 20. Dez. F§# 47, 60, 61, 64, 122, 240, 282) 
998.— Abfindung von Ausländern bei der Unfall- 
versicherung (G. v. 19. Juli §§ 617, 955, 1117) 628. 
(G. v. 19. Juli Art. 62) 851.— desgl. bei der Jnvaliden-= 
und Hinterbliebenenversicherung (G. v. 19. Juli §§8 1316, 
1317, 1372, 1476, 1624, 1682, 1696) 753. — Be. 
rufung gegen eine Kapitalabfindung (das. E1689) 819. 
Abgaben, innere, für einheimische Erzeugnisse im wechsel- 
seiigen Verkehre zwischen Deutschland und Schweden 
(Vertr. v. 2. Mai Art. 9) 281. — Schiffahrtsabgaben 
(G. v. 24. Dez.) 1137. 
Abgeordnete der beiden Kammern von Elsaß-Lothringen 
(G. v. 31. Mai Art. II §§ 6 ff.) 227. — Wahlen zur 
zweiten Kammer des Landtags für Elsaß-Lothringen 
(G. v. 31. Mai) 234., 
Abkommen — Internationales — über das Verbot der 
Nachtarbeit der gewerblichen Arbeiterinnen (Abk. 
v. 26. Sept. 06.) 5. — Ratifizierung dieses Abkommens 
(Bek. v. 31. Dez. 10.) 16. — desgl. über das Verbot der 
Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor zur 
Anfertigung von Zündhölzern (Abk. v. 26. Sept. 06.) 
17.— Ratifizierung dieses Abkommens(Bek. v. 31. Dez. 10.) 
23. — Abkommen zur Bekämpfung der Verbreitung un- 
züchtiger Versffentlichungen (Abk. v. 4. Mai 10.) 
Molchs. Gesezbl. 1911. 
(G. v. 19. Juli 8§ 17 u. 18) 512. — desgl. der Wahl 
zum Versicherungsvertreter (das. 8 50) 519. — desgl. 
der Wahl zum Vertreter im Verwaltungsrate der Reichs. 
versicherungsanstalt für Angestellte (G. v. 20. Dez. 
§5 116) 1010.— desgl. zu Beisitzern in den Renten- 
ausschüssen (das. 8§ 136, 137) 1013. — desgl. zu 
Vertrauensmännerntdas. 8 152) 1015.— Ablehnung 
des Antrags auf Befreiung von der Krankenver. 
sicherung (G. v. 19. Juli § 175) 542. — desgl. der 
Kassenzugehörigkeit bei der Krankenversicherung (das. 
§ 258) 558. — desgl. der Krankenhauspflege (das. 
§ 431) 593. — Ablehnung der Aufnahme in das Be- 
triebsverzeichnis der Berufsgenossenschaft (0as. 
§5659) 636.— Ablehnung einer Unfalleutschädigung 
(das. 5 1583) 801. — desgl. von Ansprüchen bei der 
Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung 
(das. 5 1631) 809. — desgl. des Antrags auf Jahlung 
von Invaliden- oder Witwenrente (das. 5 1635) 810. 
— Unrechtmäßige Ablehnung usw. einer Leistung bei der 
Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung 
(das. § 1319) 753. — Ablehnung des Vorsitzenden 
des Versicherungsamts und der Versicherungs. 
vertreter (das. § 1621) 808. — desgl. von Mit- 
gliedern des Spruchausschusses (das. § 1641) 811. 
— desgl. eines Mitglieds des Spruchsenats des 
Reichsversicherungsamts (das. 5 1712) 823. — desgl. 
A
        <pb n="1062" />
        2 Sachregister. 1911. 
Ablehnung (Forts.) 
von Mitgliedern des Rentenausschusses bei der 
Angestelltenversicherung (G. v. 20. Dez. 88 233 bis 237) 
1029. — desgl. der Schiedsgerichte (das. § 274) 
1036. — desgl. des Oberschiedsgerichts (das. 8 289) 
1038. 
Ablieferung von Hausarbeit (G. v. 20. Dez. Ss 3 bis 5) 
976. 
Abmeldung der zur Krankenversicherung verpflichteten 
Personen (G. v. 19. Juli ö§s 317 bis 319, 397, 447, 
468, 530) 569. 
Abnahme von Hausarbeit (G. v. 20. Dez. 88 3 bis 5) 976. 
Abrechnung mit der Post über die von ihr gezahlten 
Entschädigungen aus der Unfallversicherung (G. v. 
19. Juli §5 726 bis 730, 988, 1159 bis 1161) 648.— 
desgl. aus der Invaliden- und Hinterbliebenen- 
versicherung (das. S5 1383 bis 1386). — desgl. aus 
der Angestelltenversicherung (G. v. 20. Dez. 98318, 
319) 1043. 
Abrechnungsstellen im Scheckverkehre (Bek. v. 9. Mai) 215. 
Abrundung der Beiträge zur Krankenkasse (G. v. 
19. Juli 5 395) 585. — desgl. der Beiträge zur Kranken- 
versicherung der Hausgewerbetreibenden (das. 5 477) 
600. — desgl. der Beiträge zur Invaliden- und 
Hinterbliebenenversicherung (das. 5 1458) 778. 
— deßgl. der Beiträge zur Angestelltenversicherung 
(G. v. 20. Dez. 5# 177, 178, 187) 1020. — desgl. 
der Unfallrenten (G. v. 19. Juli § 612) 627. — 
der Renten bei der Invaliden und Hinterbliebenen- 
versicherung (G. v. 19. Juli § 1297) 750. — desgl. 
von Ruhegeld und Renten bei der Angestellten- 
versicherung (G. v. 20. Dez. 5 59) 1000. 
Abschätzung bei der See-Unfallversicherung, insbesondere 
der Seefahrzeuge und der notwendigen Besatzung (G. v. 
19. Juli §§5 1140, 1143, 1148 bis 1156, 1177, 1179) 
722. 
Abstimmungen im Bundesrate, Wertung der Stimmen 
Elsaß-Lothringens (G. v. 31. Mai Art. 1) 225.— 
Abstimmung des Vorstandes der Versicherungsträger der 
reichsgesetzlichen Arbeiter versicherung (G. v. 19. Juli 
§5 70 510.— Abstimmung im Spruchausschusse des Ver- 
sicherungsamts (das. 5 1667) 815. (V. v. 24. Dez. 
§## 48 ff.) 1118. — in den Kammern des Ober- 
versicherungsamts (V. v. 24. Dez. §§ 384, 42) 
1108. — in den Senaten de# Reichsversicherungs- 
amts (V. v. 24. Dez. ös 13, 32, 39) 1086. — ian den 
Rentenaukschüssen der Ungestelltenversicherung (G. 
v. 20. Dez. 5 260) 1034. 
Abstufung des Sterbegeldes bei Hausgewerbetreibenden 
(G. v. 19. Juli § 484) 602.— desgl. der Beiträge zu 
den Krankenkassen (das. § 384) 583. — desgl. bei 
Ersatzkassen (das. § 506) 606. — desgl. zur land- 
wirtschaftlichen Unfallversicherung nach Maßgabe 
der Unfallgefahr (das. § 1008) 697. — desgl. bei der 
Sonderanstalt der See-Berufsgenossenschaft (das. 
1378) 764. 
Abteilung, Bildung der Anmeldeabteilung XII des 
Patentamts (V. v. 11. Mai) 217. — Abteilungen des 
Reichsversicherungsamts (V. v. 24. Dez. § 4) 1084. 
Abweichung des Oberversicherungsamts von einer 
Entscheidung des Reichsversicherungsamts (Landesver- 
sicherungsamts) (G. v. 19. Juli 85 1693, 1799) 820. 
— eines Senats des Reichsversicherungsamts von 
der Entscheidung eines andern (das. 5 1717) 824. — 
eines Senats des Landesversicherungsamts von 
der Entscheidung eines andern Senats des Landes. 
versicherungsamts (das. § 1719) 825. — des Spruch- 
senats des Landesversicherungsamts von einer Entscheidung 
des Reichsversicherungsamts (das. § 1718) 824.— des 
Oberversicherungsamts von der Entscheidung des Reichs. 
gerichts oder des höchsten Verwaltungsgerichts eines 
Bundesstaats (G. v. 19. Juli Art. 99) 857. — der 
Schledsgerichte in der Angestellten versicherung 
vom Oberschiedsgerichte (G. v. 20. Dez. 57280) 1037. 
Abzüge (Rabatte) bei schwefelsaurem Kali, Er. 
höhung (Bek. v. 17. Jan.) 30.— Abzäge der Beiträge 
zur Krankenkasse vom Lohne (G. v. 19. Juli 85§ 394, 
463, 486. 532) 585. — besgl. zur Invaliden. und 
Hinterbliebenenversicherung (das. 55 1432, 1490, 
1492) 773.— desgl. zur Augestellten versicherung 
(G. v. 20. Dez. §§ 178, 179, 341) 1020. 
Aktien, Zulassung von Börsentermingeschäften in Aktien 
des Lothringer Hüttenvereins Aumetz= Friede in Brüssel 
(Bek. v. 80. Okt.) 917. — Ausgabe kleiner Aktien in 
den Konsulargerichtsbezirken in China und im Schugz. 
gebiete Kiautschon (G. v. 23. Dez.) 1135. 
Mktiengesellschaften, wechselseitige Zulassung in Deutsch- 
land und Schweden (Vertr. v. 2. Mai Art. 5) 278. 
— desgl. in Deutschland und Japan (Vertr. v. 24. Juni 
Art. IX) 483. — Pflichten usw. im Sinne der Reichs. 
versicherungsordnung (G. v. 19. Juli 88 536, 687, 
904, 912, 1222, 1493) 612. — desgl. der Ange. 
stelltenversicherung (G. v. 20. Dez. § 343) 1047. 
Algerien, Beitritt zum Internationalen Abkommen über 
den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom I I. Oktober 1909 
(Bek. v. 22. Sept.) 909.
        <pb n="1063" />
        Sachregister. 1911. 
Alkalfit Bßf, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. v. 
29. April) 206. 
Alkohol, Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche 
und den Niederlanden über den Verkehr mit Brannt- 
wein und alkoholhaltigen Erzeugnissen an der deutsch- 
niederländischen Grenze (Vereinb. v. 6. Juni 10.) 103. 
— dekgl. mit Belgien an der deutsch belgischen Grenze 
(Vereinb. v. 27. Juni) 1149. 
Alkobolometer, Eichung (Bek. v. 8. Nov. Anl. § 115) 
960. — Verkehrsfehlergrenzen (Bek. v. 18. Dez.) 1073. 
Aller, Jugehkrigkeit zum Weserverband und Erhebung 
von Schiffahrtsabgaben (G. v. 24. Dez. Art. II) 1138. 
Altersgrenze für die freiwillige Krankenversiche- 
rung (8. v. 19. Juli §5 176) 543. — fär die frei- 
willige Juvaliden- und Hinterbliebenenversiche. 
Trung (das. §5 1243) 741. — für die Angestellten- 
versicherung (G. v. 20. Dez. I§ 1, 19) 989. 
Altersreute, Allgemeines (G. v. 19. Juli §§ 1250 bis 
1254) 742. — Gewährung nach vollendetem sieb- 
zigsten Lebensjahre (das. 5 1257) 743. — Sach- 
leistungen statt Renten (das. §§ 1275 bis 1277) 746. 
— Gartezeit (das. &amp;## 1278, 1279) 747. (G. v. 
19. Juli Art. 65) 851. — Erlsschen der Anwart- 
schaft (S. v. 19. Juli &amp;# 1280 bis 1283) 747. — 
Berechunng (das. 5§ 1284 bis 1297) 748. — Ent. 
giehung der Rente (das. 88 1304 bis 1310) 751.— 
Ruhen der Reute (das. 5§ 1311 bis 1315, 1318) 752. 
— Kapitalabfindung (das. §5 1316, 1317) 753. 
— Bestimmungen für die Übergangszeit (G. v. 
19. Juli Art. 65) 851. — Ernente Beschlußfassung 
über die gesetzlichen Vorschriften über Altersrente 
as. Art. 84) 855. — erfahren vor dem Versiche- 
tungSamte (V. v. 24. Dez. § 75) 1124. 
s. auch Ruhegeld. 
Altersverficherung auf Grund der reichsgesetzlichen Ar- 
beiterversicherung (G. v. 19. Juli §5 1226 ff.) 737. — 
desgl. auf Grund der Angestellten versicherung (G. v. 
20. Dez.) 989. 
Alterszulagen der Schutzgebietsbeamten (G. v. 7. April) 
155. 
Anmmoniaksalpeterspreugstoffe, Beförderung mit der 
Eisenbahn (Bek. v. 5. April) 169. (Bek. v. 29. April) 
205. (Bek. v. 26. Juni) 255. (Bek. v. 9. Aug.) 872. 
(Bek. v. 23. Ang.) 881. 
Anmonkarbonit, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. 
v. 16. Okt.) 911. 
Amnon-VSchlesit, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. 
v. 5. April) 169. 
Amtsenthebung eines in das Organ eines Trögers der 
reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung Gewählten 
(G. v. 19. Juli §24) 513.— desgl. von Versicherungs- 
vertretern (das. 5 52) 519. — desgl. von nichtständigen 
Mitgliedern des Reichs versicherungsamts (das. § 95) 
527. — desgl. des Landesversicherungsamts 
(bas. § 108) 529. 
Amtsgericht, Rechtshilse im Verfahren der Versicherungs- 
träger der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung (G. v. 
19. Juli § 1571) 799. — deögl. der Rentenausschüsse 
in der Angestelltenversicherung (G. v. 20. Dez. § 241) 
1031. 
Anerkennungsgebühr zur Aufrechterhaltung der Anwart. 
schaft in der Angestelltenversicherung (G. v. 20. Dez. 
§§ 15, 49, 50, 172, 201) 992. 
Anfechtung, Anfechtungsgründe zwecks Wiederauf- 
nahme des Verfahrens in der reichsgesetzlichen 
Arbeiterversicherung (G. v. 19. Juli §#§ 1722 
bis 1726) 825. — Anfechtung endgültiger Bescheide 
der Versicherungsträger daselbst (das. 586 1683, 
1744) 818. — Arfechtungsgründe für das Wieder. 
aufnahmeverfahren in der Angestellten- 
versicherung (G. v. 20. Dez. 8§ 297 bis 301) 1039. 
— Anfechtung endgältiger Bescheide daselbst (das. 
310) 1042. 
Angehörige, Ansprüche der Angehörigen von Versicherten 
der Krankenversicherung (G. v. 19. Juli 8§8 186, 
194, 205, 216, 218) 545. — desgl. der Unfall. 
versicherung (das. 8§ 586 bis 596, 598, 614, 615, 
950, 1095) 622. — desgl. der Invaliden- und 
Hinterbliebenenversicherung (das. 8§ 1254, 1271, 
1305, 1312) 743. — desgl. der Angestellten- 
versicherung (G. v. 20. Dez. 8§§8. 24, 38, 45, 60, 
66, 75) 994. — Berechtigung zur Kranken- 
versicherung von Familienangehörigen des Arbeit- 
gebers (G. v. 19. Juli § 176) 543. — Uberweisung 
von Unfallrenten an Angehörige (das. 5 557) 617. 
— Angehörigenrente (das. 88 598, 1524, 1568, 
1583, 1700) 625. 
s. auch Familienmitglieder, Ehegatte, Eltern, 
Enkel, Geschwister, Hinterbliebene, Kinder, 
Mutter, Vater, Verwandte. 
Angestellte, Verpflichtung von Angestellten in gehobener 
Stellung zur Kranken versicherung (G. v. 19. Juli 
§#F 165, 181) 540. — besgl. zur Invaliden- und 
Hinterbliebenenversicherung (das. § 1226) 738. 
— Berechtigung zur Selbstversicherung (das. 8 1243) 
741. 
At'
        <pb n="1064" />
        4 
Sachregister. 1911. 
Angestellte (Forts.) 
Angestellte der Krankenkassen (G. v. 19. Juli 
§#– 290, 302, 346, 349 bis 362, 407, 413, 535) 563. 
(G. v. 19. Juli Art. 32 bis 40) 845. — der Berufs- 
genossenschaften (G. v. 19. Juli §§ 690 bis 705, 
978, 1037, 1147) 641. — Haftung der letzteren bei 
der Unfallversicherung (das. §§ 898 bis 907, 1042, 
1219) 675. — Verfahren bei Anstellung, Kündigung 
und Entlassung von Angestellten und Beamten der 
Krankenkassen (G. v. 19. Juli Art. 10 u. 32) 841. 
(Bek. v. 1. Aug.) 863. (V. v. 24. Dez. 8§ 63 ff.) 1121. 
Versicherungsgesetz für Angestellte (G. v. 
20. Dez.) 989. — Umfang der Versicherung (das. 
§#s u bis 19) 989. — Gegenstand der Versicherung 
(das. 88 20 bis 95) 994. — Träger der Versicherung 
(das. 8§ 96 bis 155) 1006. — Schiedsgerichte und 
Oberschiedsgericht (das. 8§ 156 bis 169) 1016. — 
Deckung der Leistungen (das. 8§ 170 bis 228) 1019. 
— Verfahren (das. 88 229 bis 312) 1029. — 
Auszahlung der Leistungen (das. §§ 313 bis 319) 
1042.— Sonstige Vorschriften (das. 55 320 bis 363) 1043. 
— Ubergangsbestimmungen (das. 8§# 364 bis 399) 1052. 
s. auch weibliche Angestellte, Beamte. 
Anhalt (Herzogtum), Beteiligung am Schiffahrtsabgaben- 
gesetze (G. v. 24. Dez.) 1137. 
Anleihen zur Bestreitung außerordentlicher Ausgaben 
des Reichs für 1911 (G. v. 7. April § 2) 113. — 
Anlage mindestens eines Viertels des Vermögens der 
Versicherungsanstalten der reichsgesetzlichen Ar- 
beiter versicherung in Anleihen des Reichs oder der 
Bundesstaaten (G. v. 19. Juli § 1356) 760. (G. v. 
19. Juli Art. 82) 854. — desgl. der Berufsgenossen- 
schaften (G. v. 19. Juli §§ 718, 984, 1157) 646. (G. 
v. 19. Juli Art. 54) 849. — desgl. bei der Ange- 
stellten versicherung (G. v. 20. Dez. § 226) 1028. 
Anmeldeabteilung XII des Patentamts, Einrichtung 
(V. v. 11. Mah) 217. 
Anmeldung eines zuwachssteuerpflichtigen Rechts- 
vorgangs (G. v. 14. Febr. § 37) 45. — von Kranken- 
versicherungspflichtigen (G. v. 19. Juli §§ 213, 
310, 317 ff., 444, 459, 468, 530) 550.— von versiche. 
rungspflichtigen Gewerbebetrieben (G. v. 19. Juli 
&amp; 653 bis 656, 664 bis 674, 677, 755, 909, 967 
bis 970, 1132, 1135 bis 1141) 635. (G. v. 19. Juli 
Art. 49 ff.) 8419. — von Ansprüchen auf Unfall- 
rente (G. v. 19. Juli §§ 1546, 1584) 794. — desgl. 
auf Leistungen der Invaliden- und Hinterblie- 
benenversicherung (das. 8§ 1613 bis 1616) 806.— 
Anmeldung Gortf.) 
desgl. der Angestellten versicherung (G. v. 20. Dez. 
§§ 229 bis 232) 1029. 
s. auch Anzeige. 
Aurechnung der Militärdienstzeit als Beitragszeit bei 
der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung 
(G. v. 19. Juli §#&amp; 1281, 1393, 1394) 747. — 
desgl. bei der Angestelltenversicherung (G. v. 
20. Dez. §§ 51 bis 54) 999. — Aurechnungen auf 
Invalilden.) Witwen oder Altersrenten (6G. v. 
19. Juli § 1309) 752. — desgl. auf Ruhegeld und 
Renten bei der Angestelltenversicherung (G. v. 
20. Dez. 5 71) 1002. 
Ansprüche, Anmeldung von Ansprüchen auf Leistungen 
der Invaliden-= und Hinterbliebenenversiche- 
rung (G. v. 19. Juli 88 1613 bis 1616) 806. — An- 
erkennung oder Ablehnung dieser Ansprüche (das. 5 1631) 
809. 
Ansprüche auf Leistungen der Angestellten- 
versicherung (G. v. 20. Dez. 9§5 24, 60, 62, 63, 93, 
229 bis 232) 994. 
Anstalt, Aufnahme des Unfallrentenempfängers 
in eine Anstalt (G. v. 19. Juli § 607) 626. — desgl. 
von Versicherten der Invalidenversicherung (das. 
5 1270) 745. — desgl. von berufsunfähigen An- 
gestellten (G. v. 20. Dez. 88 37, 44) 996. — An- 
stalten auf deutschen Wasserstraßen (G. v. 24. Dez.) 
1137. 
Ansteckende Krankheiten bei der Krankenversicherung 
(G. v. 19. Juli §5 184, 437, 597) 545. . 
Anstellung von Angestellten und Beamten der Kranken- 
kassen, Ubergangsvorschriften über das Verfahren dabei 
(Bek. v. 1. Aug.) 863. 
Anteile, Nichtanwendung der Vorschriften des Zuwachs. 
steuergesetzes auf unbewegliche Bergwerksanteile 
(G. v. 14. Febr. &amp; 2) 33. — Anteile der Ver- 
sicherungsanstalten an den Versicherungsleistungen 
der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung (G. v. 
19. Juli §§ 1284 ff.) 748. — ZJulassung von Börsen- 
termingeschäften in Anteilen des Lothringer Hütten- 
vereins Aumetz-Friede in Brüssel (Bek. v. 30. Okt.) 917. 
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im 
Verfahren der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung 
(G. v. 19. Juli § 131) 534. — auf Befreiung von der 
Krankenversicherung (das. § 174) 542. — desgl. 
von der Invaliden- und Hinterbliebenenver- 
sicherung (das. ö5s 1237 bis 1240) 739. — An- 
trag auf Genehmigung besonderer Krankenkassen (das.
        <pb n="1065" />
        Sachregister. 1911. 5 
Antrag (Forts.) 
6#§l252, 281, 514) 557. — auf Feststellung von 
Leistungen aus der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung 
(das. öS 1545, 1551, 1559, 1613, 1635, 1658, 1728, 
1731) 793. (V. v. 24. Dez.) 1083. (V. v. 24. Dez.) 
1095. (V. v. 24. Dez.) 1107. — desgl. aus der Un- 
gestelltenversicherung (G. v. 20. Dez. 8§ 26, 229, 238 f..) 
995. 
Anutwartschaft auf Ruhegehalt oder Hinter- 
bliebenen fürsorge befreit von der Versicherungs- 
Psticht zur rrichsgesetzlichen Arbeiterversicherung (G. v. 
19. Juli §§ 1234, 1237, 1242) 739. — Anwartschaft 
auf JInvaliden- und Altersrente, ihre Aufrecht- 
erhaltung (das. §§I 1251, 1252, 1420) 742. — ihr 
Erlöschen und Wiederaufleben (das. 85§ 1280 bis 1283) 
747. (G. v. 19. Juli Art. 74) 853. — Feststellung der 
Anwartschaft auf Witwenrente (G. v. 19. Juli 5 1743) 
829. — Anuwartschaft bei der Angestelltenver- 
sicherung (G. v. 20. Dez. 85 9, 15, 210 22, 27, 49, 
50, 63, 172, 201) 990. 
Anzeige an die Krankenkasse wegen Erhaltung der 
Mitgliedschaft (G. v. 19. Juli § 313) 568. — der 
Ersatzkasse wegen Austritts eines versicherungspflichtigen 
Mitglieds (das. § 521) 609. — von versicherungs. 
pflichtigen Betrieben (das. §§ 653 bis 656, 908, 967, 
1132) 635. — vom Wechsel des Unternehmers und 
von Betriebsänderungen (das. 8§ 664 bis 674, 
968 bis 970, 1135 bis 1141) 637. — Anzeige der 
Krankenkasse an den Träger der Unfallversicherung von 
jeder Krankheit, die einen Unfall herbeigeführt hat 
(das. 5 1512) 787.— Anzeige von Betriebsunfällen 
in Gewerbebetrieben (das. §§ 1552 bis 1558) 795. — 
b#esgl. bei der See. Unfallversicherung (das. 8§8 1746 bis 
1752, 1763) 830. 
Anzeigepflicht für einen zuwachssteuerpflichtigen Rechts. 
vorgang (G. v. 14. Febr. § 37) 45. 
s. auch Anmeldung. 
Apeotheken, Arzneimittel, die außerhalb der Apo- 
theken nicht feilgehalten werden dürfen (V. v. 
31. März) 181. — Verhältnis der Krankenkassen 
zu Apotheken (G. v. 19. Juli §8§ 291, 302, 368 bis 376, 
407) 564. — Verpflichtung der Gehilfen und Lehr- 
linge in Apotheken zur reichsgesetzlichen Arbeiter- 
versicherung (das. 88 165, 537, 544, 1226) 540. — 
Selbstversicherung derselben (das. § 1243) 741. — 
Verpflichtung der Gehilfen in Apotheken zur Ange- 
stelltenversicherung (G. v. 20. Dez. § 1) 989. 
Aräomcter, Eichung (Bek. v. 8. Nov. Anl. 8§8 112 bis 
123) 960. — Zulässige Aräometer (das. § 112) 960. 
— Material (das. § 113) 960. — Gestalt und Ein- 
richtung (das. &amp; 114) 960. — Alkoholometer (das. 
&amp; 115) 960. — Sachhaiimeter (das. 8 116) 960. — 
Bezeichnung (das. § 121) 960. — Eichfehlergrenzen 
(das. § 122) 960. — Stempelung (das. § 123) 960. 
— Eichgebühren (Bek. v. 18. Dez.) 1080. 
Arbeiter, Verpflichtung zur Krankenversicherung 
(G. v. 19. Juli § 165) 540. — zur Unfallversiche. 
rung (das. 8§ 544, 923) 615. — zur Invaliden, 
Alters- und Hinterbliebenenversicherung (das. 
§ 1226) 737. — Befreiung von Arbeitern in Ar., 
beiterkolonien von der Krankenversicherungspflicht 
(das. 5 174) 542. 
s. auch jugendliche Arbeiter. 
Arbeiterinnen, Internationales Abkommen über das 
Verbot der Nachtarbeit der gewerblichen Arbeiterinnen 
(Abk. v. 26. Sept. 06.) 5. — Ratifzzierung dieses Ab- 
kommens (Bek. v. 31. Dez. 10.) 16. — Beschäftigung 
in Rohzuckerfabriken, Luckerraffinerien und Melasse- 
entzuckerungsanstalten (Bek. v. 24. Nov.) 958. — desgl. 
auf Steinkohlenbergwerken, Sink- und Bleierz- 
bergwerken im Regierungsbezirk Oppeln (Bek. v. 24. Nov.) 
956. 
Arbeiterversicherung, Anbahnung einer gleichartigen 
Arbeiterversicherung zwischen Deutschland und Schweden 
(Vertr. v. 2. Mai Art. 2) 276. — Reichsversicherungs. 
ordnung (G. v. 19. Juli) 509. 
Arbeitgeber, flichten und Rechte in der reichsgesetz- 
lichen Arbeiterversicherung (G. v. 19. Juli) 509. 
(G. v. 19. Juli) 839. (Bek. v. 10. Nov.) 937. (Bek. 
v. 24. Dez.) 1083. (Bek. v. 24. Dez.) 1095. (Bek. v. 
24. Dez.) 1107. — desgl. in der Hausarbeiterver. 
sicherung (G. v. 20. Dez.) 976. — desgl. in der 
Angestelltenversicherung (G. v. 20. Dez.) 989. 
Arbeitsbedarf, Umlegung der Beiträge bei der land- 
wirtschaftlichen Unfallversicherung nach dem Arbeitsbedarfe 
(G. v. 19. Juli § 990) 694. 
Arbeitsgelegenheit für Unfallverletzte (G. v. 19. Juli 
S 843 bis 847, 1029, 1198) 667. 
Arbeitshaus, Ruhen der Krankenhilfe während der 
Unterbringung in einem Arbeitshause (G. v. 19. Juli 
&amp;+ 216) 550. — desgl. der Unfallrente (das. 8§ 615, 
955, 1115) 627. — desgl. der Invalidenrente 
(das. &amp; 1312) 752. — desgl. der Angestelltenrente 
(G. v. 20. Dez. 5 75) 1003.
        <pb n="1066" />
        6 Sachregister 1911. 
Arbeitskraft als Maßstab für die Beiträge zur land- 
wirtschaftlichen Unfallversicherung (G. v. 19. Juli 85 990 
bis 1004) 694. 
Arbeitslohn, Neueichung der zu seiner Ermittelung 
dienenden Förderwagen und Fördergefäße in Bergwerks. 
betrieben (V. v. 24. Mai 6 2) 244. 
s. auch Lohn. 
Arbeitslosigkeit, Erhöhung der Unfall-Teilrente bis 
zur Vollrente (G. v. 19. Juli § 562) 618. 
Arbeitsräume in Anlagen zur Verarbeitung der Thomas- 
schlacke (Bek. v. 23. Dez.) 1153. 
Arbeitsstätten für Hausarbeiter (G. v. 20. Dez.) 976. 
Arbeitstag in der Krankenversicherung (G. v. 19. Juli 
§ 182) 544. — desgl. in der Unfallversicherung (das. 
6 564 bis 568, 932, 993, 1075) 618. 6 
Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung (G. v. 19. Juli 
65– 179 ff., 311, 383, 420, 426, 430, 1393, 1695) 543. 
Arbeitsverdienst, Ersatz für entgangenen Arbeitsverdienst 
(G. v. 19. Juli §§ 21, 54, 677, 972, 1143) 513. 
s. auch Jahresarbeitsverdienst. 
Arbeitszettel der Hausarbeiter (G. v. 20. Dez. § 4) 977. 
Armenunterstützungen, öffentliche, als solche gelten nicht 
die Leistungen der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung 
(G. v. 19. Juli § 118) 531. — desgl. der Angestellten- 
versicherung (G. v. 20. Dez. § 92) 1005. 
Armenverbände, Verhältnis zur reichsgesetzlichen Arbeiter- 
versicherung (G. v. 19. Juli §§ 173, 903, 1527, 1531, 
1532) 542.— zur Angestelltenversicherung (G. v. 20.Dez. 
5 45, 81, 82, 86, 90, 93) 998. 
Arreststrafe gegen Angehörige der Polizeitruppe in 
Deutsch- Ostafrika (V. v. 6. Nov.) 953. 
Arznei, Gewährung von Arznei als Krankenhilfe bei der 
Krankenversicherung (G. v. 19. Juli §§ 182, 375, 
376) 544. — desgl. bei der Unfallversicherung 
(das. §55 558, 930, 1065) 617. 
Arzneimittel, die außerhalb der Apotheken nicht feilge- 
halten werden dürfen (V. v. 31. März) 181. 
Arzt, allgemeine Vorschriften über ärztliche Behandlung 
bei der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung (G. v. 
19. Juli §5 122, 123) 532. — Gewährung von ärzt- 
licher Behandlung bei der Krankenversicherung (das. 
§§ 182, 198, 199, 205) 544. — Verhältnis der 
Krankenkassen zu ürzten (das. 8§ 291, 302, 368 ff., 
407) 564. — äürztliche Untersuchung von Versiche- 
rungsberechtigten (das. § 310) 568. — deSgl. beim Ein- 
tritt in Ersatzkassen (das. § 505) 605. — desgl. von 
Un fallverletzten (das. 5 581) 622. — Mitwirkung 
der rzte im Verfahren zur Feststellung der Versiche. 
Arzt (Forts.) . 
tungsleistnngeninderreichsgcseslicheuArbeiter- 
versicherung (das. 8§ 1582, 1596, 1607, 1617, 1631, 
1681, 1686) 801. (G. v. 19. Juli Art. 98) 857. (V. 
v. 24. Dez. §§ 86, 87) 1127. — besgl. in der Ange- 
stelltenversicherung (G. v. 20.Dez. 5 241) 1031.— 
Befreiung der ürzte von der Angestellten versiche- 
rung (das. § 10) 991. 
Astralit Ia, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. v. 
6. Jan.) 26. — desgl. Astralit III (Bek. v. 26. Juni) 
255. 
Atzende Stoffe, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. 
v. 15. Febr.) 60. (Bek. v. 5. April) 170. (Bek. v. 
29. April). 206 (Bek. v. 8. Nov.) 948. 
Aufbereitungsanstalten, Unfallversicherung (G. v. 
19. Juli §§ 537, 919) 612. 
Aufbringung der Mittel der Krankenversicherung 
(G. v. 19. Juli 8§ 380 ff.) 583. — besgl. der Unfall. 
versicherung (das. 5 731 ff., 989 ff., 1162 bis 1164) 
649. — desgl. der Invaliden- und Hinter- 
bliebenenversicherung (das. §#§ 1387 ff.) 765. — 
desgl. der Angestelltenversicherung (G. v. 20. Dez. 
g8 170 bis 218) 1019. 
Aufenthalt, Aufenthaltsfreiheit von Deutschen und Japa- 
nern im Geblete des andern Staates (Vertr. v. 24. Juni 
Art. 1) 478. 
Aufhebung des Hilshkassengesetzes von 1876 (G. v. 
20. Dez.) 985. 
Auflösung von Orts- und Landkrankenkassen (G. 
v. 19. Juli §§ 264 ff.) 559. — desgl. von Betriebs- 
und Innungskrankenkassen (das. 5s 270 ff.) 560. — 
desgl. von Berufsgenossenschaften (das. Ss 647, 
648) 634. — Auflösung des Reichstags (V. v. 
7. Dez.) 965. — der eingeschriebenen Gilfskassen 
(G. v. 20. Dez.) 985. 
Aufnahmekarte für Versicherte der Angestelltenversicherung 
(G. v. 20. Dez. §§ 188 bis 191) 1022. 
Aufrechnung von Ansprüchen auf Leistungen der Kran- 
kenkassen (G. v. 19. Juli § 223) 552. — desgl. auf 
Unfallentschädigungen (daf. 8§&amp; 622, 955, 1117) 
629. — desgl. auf Invaliden- und Hinterblie- 
benenrenten usw. (das. 88 1324, 1325) 754. — 
desgl. auf Leistungen der Angestelltenversicherung 
(G. v. 20. Dez. § 94) 1006. 
Aussetzmaße, Eichung (Bek. v. 8. Nov. Anl. § 60 bis 
66) 960. — Verkehrsfehlergrenzen (Bek. v. 18. Dez.) 
1068. — Eichgebühren (Bek. v. 18. Dez.) 1078.
        <pb n="1067" />
        Sachregister. 1911. 7 
Aufsicht über die Versicherungsträger der reichs- 
gesetzlichen Arbeiterversicherung (G. v. 19. Juli §§ 30 ff.) 
515. — desgl. über die Versicherungsbehörden 
(das. &amp; 61, 79, 83, 105) 521. — desgl. über die 
Krankenkassen (das. I§ 377 bis 379) 582. — desgl. 
über die Berufsgenossenschaften (das. §§ 722 bis 
725, 985 bis 987, 1158) 647. — desgl. über die Ver- 
sicherungsanstalten der Invaliden= und Hinterblie- 
benenversicherung (das. 55 1381, 1382) 764. — 
desgl. über die Hausarbeitsbetriebe (G. v. 20. Dez. 
§5 17) 981. — desgl. über die Schiedsgerichte und 
das Oberschiedsgericht in der Angestelltenver- 
sicherung (G. v. 20. Dez. 55 166, 169) 1018. 
Aufsichtsamt für Privatverficherung, Entscheidung 
über Satzungsänderungen von Fabrik., Seemanns-- und 
ähnlichen Kassen (Bek. v. 20. Dez.) 1155. 
Aufsichtsbeamte in der Reichsversicherung, technische 
(G. v. 19. Juli §## 857, 875 ff., 1030, 1203, 1209 f.) 
669. — staatliche (das. 655 883 ff., 1030, 1216) 673. 
Aufsichtsbehörden s. Aufsicht. 
Auftraggeber von Hausgewerbetreibenden (G. v. 19. Juli 
55 469 ff., 530 ff., 735, 1230) 599. (G. v. 20.Dez.) 976. 
Aufwandsentschädigung — außerordentliche — für 
die Mitglieder des Reichstags aus Anlaß der Herbst- 
tagung 1911 (G. v. 15. Juni) 247. 
Aufwärter auf deutschen Seefahrzeugen, Unfallversiche- 
rung (G. v. 19. Juli § 1046) 705. 
Augenschein, Einnahme des Augenscheins im Verfahren 
der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung (G. 
v. 19. Juli #§ 1580, 1652) 800. (V. v. 24. Dez.) 1095. 
(V. v. 24. Dez.) 1107. — desgl. der Angestellten- 
versicherung (G. v. 20. Dez. ö§ 241, 242) 1031. 
Anmetz-Friede, Julassang von Börsentermingeschäften 
in Aktien des Lothringer Hüttenvereins Aumetz Friede 
in Brüssel (Bek. v. 30. Okt.) 917. 
Ausbau der deutschen Wasserstraßen (G. v. 24. Dez.) 1137. 
Ansbildung, Befreinng von der Invalidenversiche- 
rung während der wisseuschaftlichen Berufsausbildung 
(C. v. 19. Juli S 1235, 1238) 739. — desgl. von 
ber Angestelltenversicherung (G. v. 20. Dez. 5 10) 
991. « 
W,UegfallvoaAusfuhwnboteuimBerkeht 
zwischen Deutschland und Schweden (Vertr. v. 2. Mai 
Art. 7) 280.— desgl. zwischen Deutschland und Japan 
(Vertr. v. 24. Juni Art. V) 481. 
Ausführungsbestimmungen zum Zuwachsstener- 
gesetze, Beauftragung den Bundesrats zum Erlasse 
derselben (G. v. 14. Febr. 5 66) 53. — Abänderung 
Ausführungsbestimmungen (Forts.) 
der Ausführungsbestimmungen zum Kaligesetze (Bek. 
v. 13. Mai) 216. (Bek. v. 28. Juni) 256. — Er- 
gänzung der Ausführungsbestimmungen zum Wein- 
gesetze (Bek. v. 6. Juli) 475. 
Ansgabe von Hausarbeit (G. v. 20. Dez. 8#§ 3 bis 5) 976. 
Ausgabestellen für Versicherungskarten der Angestellten. 
versicherung (G. v. 20. Dez. 55 188 ff.) 1022. 
Ausgeber, Versicherungspflichten gegenüber Hausgewerbe= 
treibenden (G. v. 19. Juli §§ 491, 1230) 603. 
Aushang in Betriebsstätten usw., betr. die Un fallver- 
sicherung (G. v. 19. Juli §§ 651, 1125) 635. — 
Aushang von Lohntafeln in Ausgaberäumen für Haus. 
arbeit (G. v. 20. Dez. S 3) 976. 
Auskunfterteilung über zuwachssteuerpflichtige Rechts. 
vorgänge durch Gerichte und Behörden (G. v. 14. Febr. 
S# 38 ff.) 46. 
Anslagen, Erstattung barer Auslagen in der reichsgesetz- 
lichen Arbeiterversicherung (G. v. 19. Juli §5 21, 54, 
59, 76, 96, 117, 686, 863, 975, 1146, 1592, 1669) 
513. (V. v. 24. Dez. 85 26, 40, 96, 97) 1113.— 
desgl. bei der Angestelltenversicherung (G. v. 20. Dez. 
9 140, 155, 261, 323) 1014. 
Ausland, ausländische Gesetzgebung öber Arbeiter- 
versicherung (G. v. 19. Juli §§5 157, 158, 596, 
615, 950, 955, 1098, 1116, 1268, 1314) 539. — 
desgl. über Angestellten versicherung (G. v. 20. Dez. 
§§S 77, 362, 363) 1003. — Erkrankungen von Ver- 
sicherten der Kranken versicherung im Ausland (G. 
v. 19. Juli §5 221, 222) 551. — desgl. von Versicherten 
der Unfallversicherung (das. 55 573, 1107) 619. 
— Ruhen der Unfallrente bei Aufenthalt im Aus- 
land (das. §5 615,) 955, 1116) 627. — desgl. der 
Invalidenrente (das. § 1313) 752. — Zahlungen 
von Leistungen der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung 
an Empfänger im Ausland (das. 55 729, 988, 1161, 
1386) 648. — Beiträge zur Unfallversicherung 
für Betriebe, deren Sitz sich im Ausland befindet (das. 
§ 740) 651. — Verpflichtung zur Invaliden= und 
Hinterbliebenenversicherung für im Ausland be. 
schäftigte Deutsche (das. 85 1228, 1330) 738. — Fort. 
setzung der freiwilligen Invaliden-- und Hinter- 
bliebenen versicherung im Ausland (das. 5 1440) 
774. — Bescheid über Unfallentschädigungen an Emp. 
fänger im Ausland (das. § 1610) 806. 
Besondere Vorschriften der Angestelltenver- 
sicherung für den Aufenthalt im Ausland (G. v. 
20. Dez. 595 3, 15, 47, 76, 77, 317) 990.
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        8 Sachregister. 1911. 
Ausland (Forts.) 
Anwendung nicht metrischer Meßgeräte im 
Verkehr mit dem Ausland (Bek. v. 18. Dez.) 1063. 
Ausländer, Renten auf Grund der reichsgeseglichen 
Arbeiterversicherung an Hinterbliebene von Ausländern 
(G. v. 19. Juli 8§ 596, 950, 1098, 1268) 624. — 
Ruhen der Renten (das. 8§ 615, 955, 1116, 1313) 
627. — Abfindung bei der Unfallversicherung (das. 
85 617, 955, 1117) 628. (G. v. 19. Juli Art. 62) 851. 
— desgl. bei der Invaliden= und Hinterbliebenenver- 
sicherung (G. v. 19. Juli S§ 1316, 1317, 1372, 1476, 
1624,1682, 1696) 753.— Versicherungsbefreiung 
bei Aufenthalt von bestimmter Dauer (das. § 1233) 739. 
Auslieferung von Verbrechern zwischen den deutschen 
Schutzgebieten und gewissen britischen Protektoraten 
(Vertr. v. 30. Jan.) 175. 
Ausmärkische Bezirke bei der reichsgesetzlichen Ar- 
beiterversicherung (G. v. 19. Juli § 114) 531. 
Aussatz, Benachrichtigung zwischen Militär- und Polizei- 
behörden über sein Auftreten (Bek. v. 28. Febr.) 63. 
Ausscheiden, Erstattung von Beiträgen zur Angestellten- 
versicherung beim Ausscheiden einer weiblichen Ver- 
sicherten aus der versicherungspflichtigen Beschästigung 
(G. v. 20. Dez. § 62) 1001. 
Ausscheidung von Orts. und Landkrankenkassen (G. v. 
19. Juli §§ 264 ff.) 559. — desgl. von Betriebs- und 
Innungskrankenkassen (das. §§ 270 ff.) 560. — desgl. 
von Berufsgenossenschaften (das. 88 638 ff.) 633. 
Ausschluß von der Mitwirkung im Spruchausschuß eines 
Versicherungsamts (S. v. 19. Juli Ss 1641 bis 
1649) 811. — von Mitgliedern des Rentenaus- 
schusses (G. v. 20. Dez. S§ 233 bis 237) 1029. 
Ausschüsse der Versicherungsämter für die reichs- 
gesetzliche Arbeiterversicherung (G. v. 19. Juli 8§ 56 
bis 58) 520. — der Krankenkassen (das. §§ 327, 
332 bis 339, 341, 345 bis 348, 357, 379) 571.— 
der Genossenschaften (das. 8§ 972, 1000, 1001, 
1155, 1569) 690. — der Versicherungsanstalten 
für die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung (das. 
55 1351 bis 1355) 759. 
s. auch Fachausschüsse, Verwaltungsaus. 
schüsse- 
Ausstellung, Schutz ven Erfindungen usw. auf der Inter- 
nationalen Hygiene-Ausstellung Dresden 1911 (Bek. 
v. 23. Dez. 10.) 1. — desgl. auf der Fachausstellung 
bemalter Wohnräume in Hamburg 1911 (Bek. v. 
22. Jan.) 32. — desgl. auf der Dritten Bureau-Aus- 
stellung in Berlin 1911 (Bek. v. 7. Febr.) 32. — 
Ansstellung (Forts.) 
desgl. auf der Blumen- und Elektrizitäts. Ausstellung 
in München 1911 (Bek. v. 28. Febr.) 65. — desgl. 
auf der Tapeten-Ausstellung zu Hamburg 1911 (Bek. 
v. 23. März) 98. — desgl. auf der Wanderausstellung 
der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft in Cassel 1911 
(Bek. v. 25. April) 205.— desgl. auf der Bayerischen Ge- 
werbeschau in München 1912 (Bek. v. 2. Dez.) 969. 
Ausweis über die ordnungsmäßige Beschaffenheit der 
Betriebsstätten für Hausarbeiter (G. v. 20. Dez. § 13) 
980. 
Ausweisung, neue Grenzorte für die Übernahme von 
aus Deutschland oder den Niederlanden ausge- 
wiesenen Personen (Bek. v. 17. Juni) 252. — Aus- 
weisung Deutscher aus der Schweiz und umgekehrt 
(Vertr. v. 13. Nov. 09. Art. 2, 3, 7 bis 10) 888. 
Auszahlung der Barleistungen bei der Krankenver= 
sicherung (G. v. 19. Juli §§ 201, 210, 219 bis 222) 
548. — der Entschädigungen aus der Gewerbe- 
Unfallversicherung (das. 85 612, 613, 726 bis 730) 
627. — desgl. aus der landwirtschaftlichen 
Unfallversicherung (das. § 988) 694. — desgl. aus der 
See- Unfallversicherung (das. S§ 1159 bis 1161) 725. 
— desgl. aus der Invaliden- und Hinterblie- 
bknenversicherung (das. 8§ 1297, 1383 bis 1386) 
750. — desgl. aus der Angestelltenversicherung 
(G. v. 20. Dez. 85 313 bis 319) 1042. 
B. 
Badeanstalten, Unfallversicherung (G. v. 19. Juli § 537) 
612. 
Baden (Großherzogtum), Bildung von Weinbaubezirken 
(Bek. v. 16. März) 197. — Beteiligung am Schiffahrts- 
abgabengesetze (G. v. 24. Dez.) 1137. 
Baggereibetrieb, Unfallversicherung (G. v. 19. Juli 
g 537) 613. 
Bahnhofsvorsteher, probeweise Beschäftigung (Bek. v. 
10. Juli) 4760. 
Balkenwagen, Eichung (Bek. v. 8. Nov., Anlage, § 87 
bis 96) 960. — Verkehrsfehlergrenzen (Bek. v. 18.Dez.) 
1070. — Eichgebühren (Bek. v. 18. Dez.) 1080. 
Bandmaße (Längenmaße), Eichung (Bek. v. 8. Nov., 
Anlage, §§5 13 bis 18) 960. — Verkehrsfehlergrenzen 
(Bek. v. 18. Dez.) 1065. — Eichgebühren (Bek. v. 
18. Dez.) 1076. Z 
Bataillonc, ihre Zahl im Frieden bei der Infanterie, der 
Fußartillerie, den Pionieren, den Verkehrstruppen und dem 
Train des deutschen Heeres (G. v. 27. März 8 2) 100.
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        Beitragsmarken (Forts.) 
853. — utwerten und Vernichten der Beitrags- 
marken und der Zusatzmarken (Bek. v. 10. Nor.) 937. 
Beitragsmarken für die Angestelltenversicherung 
(G. v. 20. Dez. 8§ 183 ff., 340, 354 bis 357) 1021. 
Beitragsmonate bei der Angestelltenversicherung (G. v. 
20. Dez. K 15, 48, 49, 51, 55, 56, 60, 171, 176, 
177) 992. 
Beitragsstellen für Annahme der Beitragsleistungen 
zur Angestelltenversicherung (G. v. 20. Dez. 85 181, 183, 
186, 187, 195) 1020. 
Beitragswochen bei der Invaliden= und Hinterbllebenen- 
versicherung (G. v. 19. Juli 38 1387, 1393) 765. 
Belgien, Internationales Abkommen über das Verbot 
der Nachtarbeit der gewerblichen Arbeiterinnen 
(Abk. v. 26. Sept. 06.) 5. — Ratifizlerung dieses Ab.- 
kommens (Bek. v. 31. Dez. 10.) 16. — Neue Liste der 
am Internationalen Ubereinkommen über den Eisen. 
bahnfrachtverkehr beteiligten Eisenbahnstrecken (Bek. 
v. 3. März) 80, 83, 87. — Abkommen zur Bekämpfung 
der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen (v. 
4. Mai 10.) 209. — Ratifzierung dieses Abkommens 
(Bek. v. 5. Mai) 215.— Festlegung der Grenze zwischen 
Deutsch-Ostafrika und der Belgischen Kongokolonie 
(Abk. v. 11. Aug. 10.) 875. (Bek. v. 12. Aug.) 881. — 
Beitritt der Belgischen Kongokolonie zum Interna- 
tionalen Funkentelegraphenvertrage vom 3. No- 
vember 1906 nebst Zusatzabkommen (Bek. v. 21. Nor.) 
963. — Vereinbarung mit dem Deutschen Reiche zur 
Regelung des Verkehrs mit Branntwein und alkohol- 
haltigen Erzeugnissen über die deutsch belgische Grenze 
(Vereinb. v. 27. Juni) 1149. 
Benutzungsgebühren, LZahlung des Reichs an die 
Bundesstaaten und Gemcinden (G. v. 15. April) 187. 
Berechtigungen, Zuwachssteuer (G. v. 14. Febr. 5 2) 33. 
Bergwerke, Inkrafttreten der Vorschriften Über die Neu- 
eichung der Förderwagen und Fördergefäße (V. v. 
24. Mai) 244.— Unfallversicherung (G. v. 19. Juli 
§&amp; 537, 919) 612.— Zulassung von Börsentermin- 
geschäften in Aktien des Lothringer Hüttenvereins 
Anmetz-Friede in Brüssel (Bek. v. 30. Okt.) 917. — 
Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Steinkohlen- 
bergwerken, Zink= und Bleierzbergwerken im Regierungs. 
bezirk Oppeln (Bek. v. 24. Nov.) 956. 
Berlin, Schutz von Erfindungen usw. auf der Dritten 
Bureau-Ausstellung in Berlin 1911 (Bek. v. 7. Febr.) 
32. — Eeitz des Reichsversicherungsamts (G. v. 
Berlin (Forts.) 
19. Juli § 83) 525. — des Oberschiedsgerichts 
in der Angestelltenversicherung (G. v. 20. Dez. 
5 162) 1017. — der Reichsversicherungsanstalt 
für Angestellte (das. § 96) 1006. 
Bern, Abschluß des Internationalen Abkommens über 
das Verbot der Nachtarbeit der gewerblichen Ar- 
beiterinnen (Abk. v. 26. Sept. 06.) 5. (Bek. v. 
31. Dez. 10.) 16. — desgl. über das Verbot der Ver- 
wendung von weißem (gelbem) Phosphor zur An- 
fertigung von Zündhölzern (Abk. v. 26. Sept. 06.) 
17. (Bek. v. 31. Dez. 10.) 23. (Bek. v. 28. April) 207. 
Berufsgenossenschaften, Versicherungsträger der Un- 
fallversicherung (G. v. 19. Juli §§ 3, 623 bis 648, 
956 bis 961, 1118 bis 1122) 510. — ihre Zu- 
sammensetzung (das. 8§ 630 bis 634, 959) 631. — 
Anderung ihres Bestandes (das. 8§ 635 bis 648, 960, 
961) 632.— Verfassung (das. 8§5649 bis 721, 962 bis 
984, 1123 bis 1157) 634. — Mitgliedschaft und 
Stimmberechtigung (das. §§ 649 bis 652, 962 bis 
966, 1123 bis 1127) 634. — Anmeldung der Be- 
triebe (das. §I 653 bis 656, 967, 1132) 635.— Be. 
triebsverzeichnis (das. 85 657 bis 663, 1133, 1134) 
636. — Wechsel des Unternehmers. Anderung im 
Betrieb und in seiner Zugehörigkeit zur Genosseuschaft 
(das. 9§ 664 bis 674, 968 bis 970, 1135 bis 1141) 
637. — Sazung (das. 5§ 675 bis 684, 971 bis 
974, 1142 bis 1145) 638. — Organe (das. 8§ 685 bis 
689, 975 bis 977, 1146) 640. — Angestellte (das. 
§65 690 bis 705, 978, 1147) 641. — Bildung der 
Gefahrenklassen (das. 8§8 706 bis 712, 979, 1148 bis 
1156) 644. — Teilung und Jusammenlegung der Last 
(das. §§ 713 bis 716, 980 bis 982) 645. — Ver- 
mögensverwaltung (das. 8§ 717 bis 721, 983 bis 
984, 1157) 646. — Aufsicht (das. §§ 722 bis 725, 
985 bis 987, 1158) 647. — Auszahlung der Ent- 
schädigungen. Aufbringung der Mittel (das. 88 726 
bis 782, 988 bis 1028, 1159 bis 1185) 648. — 
Zweiganstalten (das. 8# 783 bis 842, 1186 bis 
1197) 658.— Weitere Einrichtungen (das. 88 843 
bis 847, 1029, 1198) 667. — Unfallverhütung (das. 
&amp; 848 bis 873, 1030 bis 1032, 1199 bis 1208) 
668. — Uberwachung (das. 88 874 bis 891, 1030 
bis 1032, 1209 bis 1217) 671. — Betriebe und 
Tätigkeiten für Rechnung öffentlicher Verbände 
(das. §8 892 bis 897, 1033, 1218) 674. — Haftung 
von Unternehmern und Angestellten (das. 8§ 898 bis 907, 
B*
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        Berufsgenofsenschaften (Forts.) 
1042, 1219) 675. — Strafvorschriften (das. 
5P 908 bis 914, 1043 bis 1045, 1220 bis 1225) 678. 
s. auch See. Berufsgenossenschaft. 
Berufsunfähigkeit,Versicherung von Angestellten da- 
gegen (G. v. 20. Dez. 8§ 1, 21, 24, 25, 26, 36, 39, 
58, 68, 76, 266, 267) 989. 
Berufszweige, Bestimmungen über die Krankenver- 
sicherung besonderer Berufszweige (G. v. 19. Juli 
§§ 416 bis 494) 589. — für die Landwirtschaft 
(das. 88 417 bis 434) 590. — für Dienstboten (das. 
§§ 435 bis 440) 593. — für unständige Be- 
schäftigung (das. §§ 441 bis 458) 594. — für Wan- 
dergewerbe (das. §§ 459 bis 465) 597. — für Haus- 
gewerbe (das. 8§ 466 bis 493) 598.— für Lehrlinge 
(das. § 494) 603. 
Bernfung gegen Endbescheide in Sachen der Kranken- 
versicherung (G. v. 19. Juli 8§ 1675, 1676, 1680) 
817. — desgl. der Un fallversicherung (das. 8§ 1607, 
1675, 1677) 805. — desgl. der Invaliden- und 
Hinterbliebenenversicherung (das. 8§ 1631, 1675, 
1678) 809. — Aufschiebende Wirkung der Be- 
rufung (das. § 1682) 818. — Verfahren in der Be- 
rufungsinstanz (V. v. 24. Dez. §#§ 13 ff.) 1098. 
Berufung gegen Bescheide der Rentenausschüsse 
oder ihrer Vorsitzenden in der Angestelltenversiche- 
rung (G. v. 20. Dez. 8§ 270 ff.) 1036. — Auf- 
schiebende Wirkung der Berufung (das. 9 277) 1037. 
s. auch Verfahren. 
Besatzung deutscher Seefahrzeuge, Verpflichtung zur 
Krankenversicherung (G. v. 19. Juli § 165) 541.— 
zur Unfallversicherung (das. §§ 1046 ff.) 705. — zur 
Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung (das. 5 1226) 
737. — Krankenversicherungspflicht der Besatzung von 
Fahrzeugen der Biunenschiffahrt (das. 8 165) 541.— 
Angestelltenversicherungspflicht (G. v. 20. Dez. 
5s 1) 989. 
Beschäftigung, versicherungspflichtige, im Sinne der 
reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung (G. v. 
19. Juli § 159) 539. — desgl. der Angestellten- 
versicherung (G. v. 20. Dez. 85 1, 9) 989. — Be. 
sondere Vorschriften über die Krankenversicherung für 
unständig Beschäftigte (G. v. 19. Juli §§ 441 bis 
458) 594. — Beschäftigung von Arbeiterinnen und 
jugendlichen Arbeitern in Zuckerfabriken (Bek. v. 
24. Nov.) 958. — Beschäftigung von Arbeiterinnen auf 
Steinkohlenbergwerken, Zink-= und Bleierzberg- 
werken im Regierungsbezirk Oppeln (Bek. v. 24.Nov.) 956. 
Beschcid im Verfahren zur Feststellung der Leistungen 
in der Unfallversicherung (G. v. 19. Juli 85l 1583 bis 
1590) 801. — Einspruch dagegen (das. S§s 1591 bis 
1599) 803. — Bescheid bei Herabsetzung oder Ent- 
ziehung der Unfallrente (das. S§s 610, 955, 1115) 
627. — Einspruch dagegen (das. §&amp; 1600 bis 1605) 
804. — Endbescheid (das. §§5 1606, 1607, 1610) 
805. — Bescheid in Sachen der Invaliden- und 
Hinterbliebenenversicherung (das. ö5 1631, 1633 
bis 1635) 809. — Berufung gegen Bescheide und 
Endbescheide der Unterinstanzen der reichsgesetzlichen 
Arbeiterversicherung (das. §§ 1607, 1675 ff.) 805. (V. 
v. 24. Dez.) 1107. (V. v. 24. Dez.) 1095. — An-. 
fechtung endgültiger Bescheide der Versicherungsträger 
(G. v. 19. Juli 88 1683, 1744) 818. — Bescheide in 
Sachen der Angestellten versicherung (G. v. 20. Dez. 
§# 70, 250, 262, 264 bis 266, 310) 1002. 
Beschluß, Beschlußausschüsse bei den Versicherungs- 
ämtern für die reichsgesetzliche Arbeiterversicherung 
(G. v. 19. Juli §5 57) 520. (V. v. 24. Dez.) 1107. — 
Beschlußkammern der Oberversicherungsämter (G. 
v. 19. Juli § 78) 524. (V. v. 24. Dez.) 1095. — Be- 
schlußsenate beim Reichsversicherungsamte (G. v. 
19. Juli § 100) 527. (V. v. 24. Dez. 8§ 14, 19) 1087. 
— Beschlußverfahren in der reichsgesetzlichen Ar- 
beiterversicherung (G. v. 19. Juli §5 1780 bis 1801) 
834. — vor dem Reichsversicherungsamte (V. 
v. 24. Dez. §§ 14, 37 bis 41) 1087. — vor den 
Oberversicherungsämtern (V. v. 24. Dez. 85 40 
bis 43) 1104. — vor den Versicherungsämtern 
(V. v. 24. Dez.) 1107. — Beschlüsse des Direk., 
toriums der Reichsversicherungsanstalt (G. v. 
20. Dez. § 100) 1007. — des Verwaltungsrats 
daselbst (das. § 110) 1009. — der Schieds- und 
Oberschiedsgerichte (das. §§ 156 bis 169, 270 bis 
296) 1016. — der Rentenausschüsse (das. 8§8 229 
bis 269) 1029. 
s. auch Verfahren. 
Beschwerde als Rechtsmittel gegen den Steuerbescheid 
über die Zuwachsstener (G. v. 14. Febr. §§ 44 ff.) 
47. — desgl. gegen Entscheidungen der verschiedenen 
Instanzen in der reichsgesetzlichen Arbeiterversiche- 
rung (G. v. 19. Juli §§ 1791 bis 1801) 836. (V. v. 
24. Dez.) 1107 (V. v. 24. Dez.) 1095. (V. v. 24. Dez.) 
1083. — desgl. gegen Polizeiverfügungen in Sachen 
der Hausarbeit (G. v. 20. Dez. 85 5 und 9) 977. 
— desgl. gegen Entscheidungen in der Angestellten. 
versicherung (G. v. 20. Dez. §5 12, 13, 46, 117
        <pb n="1071" />
        Sachregister. 1911. 
Beschwerde (Foris.) 
120, 137, 138, 139, 153, 154, 161, 195, 210, 215, 
216, 217, 243, 244, 246, 258, 261, 264, 347, 358, 
386) 992. — desgl. gegen die Festsetzung von Schiff- 
fahrtsabgaben (6G. v. 24. Dez. Art. II § 15) 1146. 
Besoldungsgesetz vom 15. Juli 1909, zweite Ergänzung 
(G. v. 10. April) 182. 
Besoldungsordnung, Anderungen der Besoldungsord- 
nungen I, III und IV vom 15. Juli 1909 (G. v. 
10. April) 182. 
Besoldungsplan fär die Angestellten der Kranken- 
kassen (G. v. 19. Juli §5 353) 576. — desgl. der Be- 
rufsgenossenschaften (das. 8§ 695, 978, 1147) 642. 
Besserungsanstalt, Ruhen der Krankenhilfe während 
der Unterbringung in einer Besserungsanstalt (G. v. 
19. Juli § 216) 550. — desgl. der Unfallrente (das. 
8 615, 955, 1115) 627. — desgl. der Invalidenrente 
(das. § 1312) 752. — desgl. der Angestelltenrente (G. 
v. 20. Dez. § 75) 1003. 
Bestenerung des Wertzuwachses von Grundstäücken 
sw. (G. v. 14. Febr.) 33. — Besteuerung des Reichs 
zu Gunsten der Bundesstaaten und Gemeinden (G. v. 
15. April) 187. — #nderung des Zündwaren stener- 
gesetzes vom 15. Juli 1909 (G. v. 6. Juni) 241. 
Beteiligungsziffern für den Absatz von Kali, Grund- 
sätze für ihre Festsetzung und Kürzung (Bek. v. 5. April) 
107. 
Betrieb, Anderung der Bekanntmachung vom 31. Mai 
1909,. betr. die Einrichtung und den Betrieb von Stein- 
brüchen und Steinhauereien (Steinmetzbetrieben) (Bek. v. 
20. Nov.) 955. 
Betriebsa#umeldung wegen der Unfallversicherung (G. 
v. 19. Juli §§ 653 bis 656, 664 bis 674, 967 bis 
970, 1132, 1135 bis 1141) 635. (G. v. 19. Juli 
Art. 49 f.) 849. 
Betriebsbeamte, Verpflichtung zur Krankenversiche- 
rung (6G. v. 19. Juli 5 165) 540. — zur Unfall-. 
versicherung (das. §§ 544, 545, 548, 896, 923, 925, 
931 bis 935, 941, 1007, 1017, 1018) 615. — zur 
Junvaliden-= und Hinterbliebenenversicherung 
(das. § 1226) 737.— zur Angestellten versicherung 
(G. v. 20. Dez. 5 1) 989. — Selbstversicherung 
(G. v. 19. Juli § 1243) 741. 
Betriebsgeheimnisse, Verbot ihrer Offenbarung oder 
Verwertung durch Organe usw. der reichsgesetzlichen 
Arbeiterversicherung (G. v. 19. Juli §§ 142 bis 
145, 882) 536. — detgl. der Angestelltenver- 
secherung (G. v. 20. Dez ö# 350 bis 352) 1010. 
13 
Betriebskrankenkassen, Träger der Krankenversicherung 
(G. v. 19. Juli §§ 225, 245 bis 257) 552. — Ver- 
einigung, Ausscheidung, Auflösung, Schlie- 
ßung (das. §§ 270 bis 279) 560. — Verfahren dabei 
(das. §§ 280 bis 305) 562. — Mitgliedschaft (das. 
§§ 307 ff.) 567. — Satung (das. 88 320 f.) 570. — 
Zusammensetzung der Kassenorgane (das. §§ 338 bis 
341) 573. — Angestellte und Beamte (das. § 362) 
579. — Rücklage (daf. § 364) 579. — Aufsicht 
bei Reichs- und Staatsbetrieben (das. § 377) 582. — 
Ansprüche gegen den Arbeitgeber (das. § 378) 582. 
— Strafvorschriften (das. § 535) 611. 
Betriebsleiter, Übernahme der Pflichten des Arbeit- 
gebers in der Krankenversicherung (. v. 19. Juli 
65340 611. — desgl. in der Unfallversicherung 
(das. 88 913, 1045) 679. — desgl. in der Inva- 
liden-- und Hinterbliebenenversicherung (das. 
§ 1494) 784. — desgl. in der Angestelltenver- 
sicherung (G. v. 20. Dez. 8 344) 1048. 
s. auch Bevollmächtigter. 
Betriebsstätten für Hausarbeit (G. v. 20. Dez.) 976. 
Betriebsunternehmer, Pflichten und Rechte bezüglich 
der Krankenversicherung ihrer Arbeiter (G. v. 
19. Juli §§ 165 ff.) 540. — desgl. bezüglich der 
Unfallversicherung (das. 8§. 537 ff.) 612.— desgl. 
bezüglich der Invaliden= und Hinterbliebenen- 
versicherung (das. 8§ 1226 ff.) 737. — Berechtigung 
zur Selbstversicherung gegen Krankheit (das. 8 176) 
543. — debgl. gegen Betriebsunfälle (das. §§5 550, 927, 
1061) 616. — desgl. gegen Invalidität (das. 5 1243) 
741. — Verpflichtung zur Unfallversicherung 
(das. 8§§5 548, 549, 551, 925, 926, 928, 1058, 1187) 
615. — desgl. zur Invaliden- und Hinterblie- 
benenversicherung (das. § 1229) 738. — Wechsel 
des Unternehmers (das. 8§ 664, 968, 1136 bis 1138) 
637. — Haftung für vorsätzlich herbeigeführte Unfälle 
(das. §§ 898 ff., 1042, 1219) 675. — Versicherung auf 
Kosten von Bauunternehmern (das. S§ 799 fl.) 661. 
Betriebsverzeichnisse bei den Berufsgenossenschaften 
(G. v. 19. Juli 8§ 657 bis 663, 1133, 1134) 636. 
Betschuanenland — britisches Protektorat —, Aus- 
lieferung von Verbrechern an die deutschen Schutgebiete 
(Vertr. v. 30. Jan.) 178. 
Bettzeug, Beschränkung der Ein- und Durchfuhr aus 
China (Bek. v. 18. Febr.) 57. 
Bevollmächtigte der Reeder bei den Berufsgenossen- 
schaften für Seeschiffahrtsbetriebe (G. v. 19. Juli 
§8§P 1128 bis 1131) 719. — Haftung an Stelle des
        <pb n="1072" />
        14 Sachregister. 1911. 
Bevollmächtigte (Forts.) 
Betriebsunternehmers (das. 8§8# 899, 1042, 1219) 676. 
— Vertretung durch Bevollmächtigte im Feststellungs- 
verfahren (das. 85 1662 ff.) 815. (V. v. 24. Dez.) 
1083. (V. v. 24. Dez.) 1095. (V. v. 24. Dez.) 1107. 
s. auch Betriebsleiter. 
Bevollmächtigte zum Bundesrat, ihre Ernennung 
für Elsoß. Lothringen (G. v. 31. Mai Art. 11 § 2) 226. 
Beweisaufnahme im Verfahren der relchsgesetzlichen Ar- 
beiterversicherung (G. v. 19. Juli §#§ 1545 ff.) 793. 
(V. v. 24. Dez.) 1083. (V. v. 24. Dez.) 1095. (V. v. 
24. Dez.) 1107. — desgl. der Ungestelltenversicherung 
(G. v. 20. Dez. § 241) 1031. 
s. auch Verfahren. 
Bezeichnung der Maße, Gewichte, Wagen und Meß- 
geräte (Bek. v. 8. Nov. Anl. #§ 5, 6, 16, 22, 23, 
35, 44, 50, 57, 64, 71, 78, 84, 94, 104, 109, 121, 
128, 134, 143, 148) 960. 
Bezirk, ausmärkkische Bezirke bei der reichsgesetzlichen 
Arbeiterversicherung (G. v. 19. Juli § 114) 531. — 
Anderung der Bezirke der Versicherungsanstalten für 
die Invaliden- und Hinterbliebenenversiche- 
rung (das. §§ 1332 bis 1337) 756. 
Bier, Verpflichtung des Reichs zur Zahlung der Abgaben 
für Malz und Bier (G. v. 15. April 8§ 2 und 3) 187. 
Bierfässer, Eichung (V. v. 24. Mai § 2) 244. 
Bilanz, versicherungstechnische, der Reichsvaisicherungs- 
anstalt für Angestellte (G. v. 20. Dez. §§ 106, 108, 
173, 175) 1008. 
Bild, Abkommen zur Bekämpfung der Verbreitung unzüch- 
tiger Bilder (v. 4. Mai 10.) 209. 
Binnenfischerei, Unfallversicherung (G. v. 19. Juli 
537) 613. 
Binnengewässer, Unfallversicherung für Fahrzeuge auf 
Binnengewässern (G. v. 19. Juli § 537) 613. 
Binnenschiffahrtsbetriebe, Kranken versicherung (G. 
v. 19. Juli § 165) 541. — Unfalloversicherung (das. 
§&amp; 537, 920) 613. — Invaliden- und Hinter- 
bliebenen versicherung (das. 5 1226) 738. — Versiche- 
rung von Angestellten in höherer oder gehobener 
Stellung (G. v. 20. Dez. §&amp; 1) 989. — Eutrichtung 
von Schiffahrtsabgaben (G. v. 24. Dez.) 1137. 
Bleierzbergwerke, Beschäftigung von Arbciterinnen auf 
Bleierzbergwerken im Regierungsbezirk Oppeln (Bek. v. 
24. Nov.) 956. 
Blumen, Schutz von Erfindungen usw. auf der Früh- 
jahrs- Blumenausstellung zu München 1911 (Bek. v. 
28. Febr.) 65. 
Vollingen, Herstellung einer Eisenbahnverbindung von 
Bollingen über ÖOttingen nach Rümelingen (Vertr. v. 
15. März) 915. 
Bomlit, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. v. 8. Nov.) 
945. 
Börsentermingeschäfte, Zulassung solcher in Abtien 
des Lothringer Hüttenvereins Aumeg Friede 
in Brüssel (Bek. v. 30. Okt.) 917. — Übtderung der 
Bekanntmachung über den börsenmäßigen Seithandel in 
Getreide an der Produktenbörse zu Danzig vom 
24. Dezember 1909 (Bek. v. 11. Nov.) 954. 
Bosnien-Herzegowina, neue Liste der am Inter- 
nationalen Ubereinkommen über den Eisenbahnfracht- 
verkehr beteillgten Eisenbahnstrecken (Bek. v. 3. März) 
78, 80. 
Bracker, Unfallversicherung der in ihrem Betriebe be- 
schäftigten Personen (G. v. 19. Juli §5 537) 613. 
Branntwein, Vereinbarung zwischen dem Deutschen 
Reiche und den Niederlanden über den Verkehr mit 
Branntwein und alkoholhaltigen Erzeugnissen an der 
deutsch-niederländischen Grenze (Vereinb. v. 6. Juni 10.) 
103. — desgl. mit Belgien an der deutsch belgischen 
Grenze (Vereinb. v. 27. Juni) 1149. 
Brasilien, Abkommen zur Bekämpfung der Verbreitung 
unzüchtiger Verbffentlichungen (v. 4. Mai 10.) 209. 
Brauereien, gewerbliche, Unfallversicherung (G. v. 
19. Juli § 537) 612. 
Braunschweig, Beteiligung am Schiffahrtsabgabengesetze 
(G. v. 24. Dez.) 1137. 
Bremen, Beteiligung am Schiffahrtsabgabengesetze (G. v. 
24. Dez.) 1137. 
Bremser, Erbringung des Befähigungsnachweises (Bek. 
v. 10. Juli) 476. 
Brennholz, Eichung von Meßrahmen für Brennholz 
(Bek. v. 8. Nov. Anl. 8§8 67 bis 73) 960. — Verkehrs. 
fehlergrenzen der Meßrahmen (Bek. v. 18. Dez.) 1068. 
Brillen, Gewährung als Krankenhilse (G. v. 19. Juli 
* 182) 544. 
Bruchbänder, Gewährung als Krankenhilfe (G. v. 
19. Juli § 182) 544. 
Brückenwagen, Eichung (Bek. v. 8. Nov. Anl. 88 87 
bis 96) 960. 
Brunnenarbeiten, Unfallversicherung (G. v. 19. Juli 
537) 612. 
Bühnenmitglieder, Verpflichtung zur Kranken- 
versicherung (G. v. 19. Juli § 165) 540. — zur 
Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung 
(das. § 1226) 738.— zur Angestelltenversicherung
        <pb n="1073" />
        Sachregister. 1911. 15 
Bühnenmitglieder (Forts.) 
(G. v. 20. Dez. § 1) 989. — Selbstversicherung 
(G. v. 19. Juli § 1213) 741. 
Bulgarien, Beitritt zum Internationalen Ubereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr (Bek. v. 21. Deg) 1151. 
Bundesrat, Erhöhung der Rabatte auf schwefelsaures 
Kali (Bek. v. 17. Jan.) 30. — Obliegenheiten und 
Befugnisse hinsichtlich der Zuwachssteuer (G. v. 
14. Febr.) 33. — Erlaß von Ausführungsbestimmungen 
zum Juwachssteuergesetze (das. § 66) 53. — #nderung 
des Militärtarifs für Eisenbahnen (Bek. v. 26. Febr.) 
61. — desgl. der Anweisung über die Prüfung von 
Kraftfahrzeugen (Bek. v. 1. März) 62. — Erlaß 
von Bestimmungen über die Verpflichtung der wechsel- 
seitigen Benachrichtigung der Militär- und Dolizei- 
behörden über das Auftreten ansteckender Krank. 
heiten (Bek. v. 28. Febr.) 63. — desgl. zur Ausführung 
des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen (Bek. v. 
5. April) 107. — Ergänzungen und Abänderungen dazu 
(Bek. v. 13. Mai) 216. (Bek. v. 28. Juni) 256. — 
#nderung der Vorschriften über die Krankenfürsorge 
auf Kauffahrteischiffen (Bek. v. 7. April) 171. — 
Abänderung der Vorschriften gegen den verbrecherischen 
und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen 
(Bek. v. 10. April) 180. — Abrechnungsstellen im 
Scheckverkehre (Bek. v. 9. Mai) 215. — Vertretung 
Elsaß-Lothringens im Bundesrate (G. v. 31. Mai 
A#rt. 1) 225. — Justimmung zur Abgrenzung der 
Landtagswahlkreise in Elsaß-Lothringen (6. 
v. 31. Mai § 1) 235. — Behandlung der Fünfzig= 
pfennigstücke der älteren Geprägeform (Bek. v. 18. Mai) 
250. — Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zum 
Weingesetze vom 9. Juli 1909 (Bek. v. 6. Juli) 475. 
— Abänderung der Bestimmungen über die Befähigung 
der Eisenbahn. Betriebs- und Polizeibeamten 
(Bek. v. 10. Juli) 475.— Mitwirkung bei Durchführung 
der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung (G. v. 
19. Juli) 509. — Genehmigung der Vereinbarung mit 
Japan zur vorläufigen Regelung des Konsulats. 
wesens (Bek. v. 31. Juli) 867. — Erlaß von Be- 
stimmungen über die Einrichtung der QOuittungskarten 
für die Invaliden- und Hinterbliebenenver. 
sicherung sowie das Entwerten und Vernichten der 
Beitragsmarken und der Zusazzmarken (Bek. v. 
10. Nov.) 937.— Anderung der Ausführungsvorschriften 
zum Gesetze vom 10. Mai 1892 über die Unterstützung 
von Familien der zu Friedensübungen einberufenen 
Manaschaften (Bek. v. 9. Nov.) 9419. — Vorschriften 
Bundesrat (Forts.) 
über die bei der Eichung anzuwendenden Stempel- und 
Jahresgzeichen (Bek. v. 14. Nov.) 951.— Underung der 
Bekanntmachung vom 24. Dezember 1909 über den 
börsenmäßigen JZeithandel in Getreide an der 
Produktenbörse in Danzig (Bek. v. 11. Nov.) 954.— 
Underung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1909 über die 
Einrichtung und den Betrieb von Steinbrüchen und Stein- 
hauereien (Steinmetzbetrieben) (Bek. v. 20. Nov.) 
955. — Ersetzung der Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers vom 5. März 1902 über die Beschäftigung von 
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Zucker- 
fabriken usw. durch neue Vorschriften (Bek. v. 24. Nov.) 
958. — Bestimmungen über die Beschäftigung von 
Arbeiterinnen in Bergwerken im Regierungsbezirk 
Oppeln (Bek. v. 24. Nov.) 956. — Regelung der 
Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche (G. v. 
20. Dez.) 975. (Bek. v. 23. Dez.) 975. — Mitwirkung 
bei Durchführung des Hausarbeitgesetzes (G. v. 
20. Dez.) 976. — desgl. des Versicherungsgesetzes 
für Angestellte (G. v. 20. Dez.) 989. — Erlaß von 
Vorschriften über die Zulassung von nicht metrischen 
Meßgeräten im eichpflichtigen Verkehre (Bek. v. 
18. Dez.) 1063. — desgl. über die Befreiung einzelner 
Arten von Meßgeräten von der Neueichung oder 
Nacheichung (Bek. v. 18. Dez.) 1064. — desgl. 
über die Verkehrsfehlergrenzen der Meßgeräte 
(Bek. v. 18. Dez.) 1065.— Erlaß einer Eichgebühren 
ordnung (Bek. v. 18. Dez.) 1074.— desgl. von Über- 
gangsbestimmungen zur Reichsversicherungs. 
ordnung (Bek. v. 21. Dez.) 1130. (Bek. v. 22. Dez.) 
1132. (Bek. v. 23. Dez.) 1133. — Anderungen der 
Vorschriften über die Einrichtung und den Betrieb von 
gewerblichen Anlagen zur Verarbeitung von Thomas-. 
schlacke (Bek. v. 23. Dez.) 1153. — Zuweisung der 
Entscheidung über Satzungsänderungen von 
Fabrik., Seemanns- und ähnlichen Kassen an das 
Aufsichtsamt für Privatversicherung (Bek. v. 20. Dez.) 
1155. 
Bundesstaaten, Befreiung von der Zuwachssteuer 
(G. v. 14. Febr. § 30) 43. — Verwaltung und Er. 
hebung der Zuwachssteuer durch die Bundesstaaten (das. 
§ 35) 45. — UAnteil am Ertrage der Juwachssteuer 
(das. 88 58 ff.) 50. — Reichsbesteuerungsgesetz 
(G. v. 15. April) 187. — Stellung Elsaß-Lothrin-= 
gens als Bundesstaat (G. v. 31. Mai Art. 1) 225. — 
Mitwirkung der Bundesstaaten bei Durchführung der 
reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung (G. v.
        <pb n="1074" />
        Sachregister. 1911. 17 
Dienstleistungen (Forts.) 
— desgl. von der Augestellten versicherung (G. v. 
20. Dez. § 8) 990. — berechtigen zur Selbstver- 
sicherung (G. v. 19. Juli § 1243) 741. 
Dienstordan#nng für die Angestellten der Kranken. 
kassen (G. v. 19. Juli S§ 346, 349, 351 bis 358) 
574. (G. v. 19. Juli Art. 33 bis 39) 845. — desgl. 
der Berufsgenossenschaften (G. v. 19. Juli 8§ 690 ff., 
978, 1147) 641. — deßgl. der Reichsversicherungs. 
anstalt (G. v. 20. Dez. §5 104) 1008. 
Dienstreisen, Tagegelder und Fuhrkosten der Koloniäl. 
beamten bei Dienstreisen (G. v. 7. April § 3) 145. 
(G. v. 7. Sept.) 897. — DPauschvergütungen für Dienst- 
reisen nach nahegelegenen Orten (Bek. v. 30. Nov.) 
967. 
Dienstverhältnis der Angestellten und Beamten der 
Krankenkassen, Streitigkeiten darüber (Bek. v. 1. Aug.) 
863. (V. v. 24. Dez. §# 63 f.) 1121. 
Diphtherie, Mitteilung zwischen Militär- und Polizei- 
behörden über ein epidemisches Auftreten der Diphtherie 
(Bek. v. 28. Febr.) 63. 
Direktor eines Oberversicherungsamts (G. v. 19. Juli 
&amp;67 und 69 ff.) 522. — im Reichsversicherungs. 
amte (das. 5 86) 525. (V. v. 24. Dez. 8§ 5, 6) 1084. 
Direktorium der Reichsversicherungsanstalt (G. v. 20. Dez. 
gs 98 bis 107) 1007. 
Docks, Unfallversicherung der in inländischen Betrieben 
schwimmender Docks beschäftigten Personen (G. v. 19. Juli 
&amp; 1046, 1138) 706. 
Doppelwaisen, Betrag der Rente bei der Angestellten- 
versicherung (G. v. 20. Dez. § 57) 1000. 
Tresden, Schutz von Erfindungen usw. auf der Inter- 
nationalen Hygiene-= Ausstellung Dresden 1911 (Bek. v. 
23. Dez. 10.) 1. 
Dünger, Vergütung für Düngungsversuche mit Kalisalzen 
(Bek. v. 28. Juni) 261. 
Durchfuhr, Wegfall von Durchfuhrverboten im Verkehr 
zwischen Deutschland und Schweden (Vertr. v. 2. Mai 
Art. 7) 280. — desgl. zwischen Deutschland und Japan 
(Vertr. v. 24. Juni Art. V) 481. 
Durchfuhrbeschränkungen für Leibwäsche, Bettzeug und 
Kleidungsstücke aus China (Bek. v. 18. Febr.) 57. 
Dysenterie, Mitteilung zwischen Militär- und Polizei- 
behörden über ein epidemisches Auftreten der Dysenterie 
(Bek. v. 28. Febr.) 63. 
-eichs. Gesetbl. 1911. 
E. 
Ehefrauen, Gewährung von Wochenhilfe (G. v. 19. Juli 
§§ 198, 205) 548. — Gewährung einer Witwer- und 
Waisenrente im Falle der Tötung der Ehefrau in- 
folge Unfalls (das. §§ 592, 950, 1098) 623. — 
desgl. auf Grund der Invaliden- und Hinter- 
bliebenenversicherung (das. §§ 1260, 1261) 744. 
— desgl. auf Grund der Angestellten versicherung 
(G. v. 20. Dez. §§ 30, 31) 995. 
s. auch Ehegatten. 
Ehegatten, keine Versicherungspflicht bei Be- 
schäftigung eines Ehegatten durch den andern (G. v. 
19. Juli § 159) 539. (G. v. 20. Dez. §5 6) 990. 
— Versicherung gegen Betriebsunfälle (G. v. 19. Juli 
§§ 551, 928, 1062) 616. — Ansprüche aus der Kran. 
kenversicherung (G. v. 19. Juli 88 203, 205) 548. 
— aus der Unfallversicherung (das. §8 614) 627. 
— aus der Invaliden und Hinterbliebenenver-= 
sicherung (das. §§ 1302, 1303) 751. — aus der 
Angestelltenversicherung (G. v. 20. Dez. 8§ 45, 
60, 66) 998. · 
s. auch Angehörige, Ehefrau. 
Ehrenämter in der reichsgesetzlichen Arbeiterver- 
sicherung (G. v. 19. Juli 8§ 12 bis 24, 54, 56) 511. 
— desgl. in der Angestellten versicherung (G. v. 
20. Dez. 8§ 118, 140, 155, 345) 1010. · 
Eichfehlergrenzen s. Fehlergrenzen. 
Eichgebührenordnung (Bek. v. 18. Dez.) 1074. 
Eichordnung, Erlaß einer neuen Eichordnung (Bek. v. 
8. Nov.) 9660. 
Eichung von Förderwagen, Fördergefäßen und 
Bierfässern (V. v. 24. Mai) 244.— Vorschriften über 
die bei der Eichung anzuwendenden Stempel- und 
Jahreszeichen (Bek. v. 14. Nov.) 951. — Neue 
Eichordnung (Bek. v. 8. Nov. Anl.) 960. — Zu.- 
lassung von nicht metrischen Meßgeräten im eich- 
pflichtigen Verkehr (Bek. v. 18. Dez.) 1063. — Be- 
freiung einzelner Meßgeräte vor der Neu oder Nach- 
eichung (Bek. v. 18. Dez.) 1064. — Verkehrsfehler- 
grenzen der Meßgeräte (Bek. v. 18. Dez.) 1065. — 
Eichgebührenordnung (Bek. v. 18. Dez.) 1074. 
Eid,Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen 
im Verfahren der reichsgesetzlichen Arbeiterversiche- 
rung (G. v. 19. Juli 8§ 1571, 1574, 1576 bis 1578, 
1628, 1652) 799. (V. v. 24. Dez.) 1095. (V. v. 24. Dez.) 
1107. — desgl. der Angestelltenversicherung (G. 
C
        <pb n="1075" />
        18 Sachregister. 1911. 
Eid (Forts.) 
v. 20. Dez. 88 241, 243, 244) 1031. — Vereidigung 
der Mitglieder des Oberversicherungsamts, ihrer 
Stellvertreter und der Beisitzer (V. v. 24. Dez. § 1) 
1095. — desgl. der ständigen Stellvertreter des Vor- 
sitzenden des Versicherungsamts sowie der Ver- 
sicherungsvertreter und Hilfskräfte (V. v. 24. Dez. § 1) 
1107. 
Einfuhr von Pflanzen usw. über das bayerische Loll- 
amt auf Bahnhof Haidmühle (Bek. v. 8. April) 174. 
— desgl. auf Bahnhof Schellenberg (Bek. v. 9. Nov.) 
922. — Wegfall von Einfuhrverboten im Verkehr zwi- 
schen Deutschland und Schweden (Vertr. v. 2. Mai 
Art. 7) 280. — desgl. zwischen Deutschland und Japan 
(Vertr. v. 24. Juni Art. IV u. V) 480. 
Einfuhrbeschränkungen für Lelbwäsche, Bettzeug und 
Kleidungsstücken aus China (Bek. v. 18. Febr.) 57. 
Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesek, 
Ergänzung des § 8 (G. v. 20. Febr.) 59. — Ergänzung 
des § 7 des Einführungsgesetzes der Zivilprozeß-= 
ordnung (G. v. 20. Febr.) 59. — Einführungsgesetz 
zur Reichsversicherungsordnung (. v. 19. Juli) 
839. 
Eingeschriebene Hilfskassen f. Hilfskassen. 
Einjährig-Freiwillige, ihre Nichtanrechnung auf die 
Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres (G. v. 
27. März) 99. 
Einrichtung, #Anderung der Bekanntmachung vom 
31. Mai 1909, betr. die Einrichtung und den Betrieb 
von Steinbrüchen und Steinhanereien (Steinmetz= 
betrieben) (Bek. v. 20. Nov.) 965. — Einrichtung 
von Maßen, Gewichten, Wagen und Meß- 
geräten (Bek. v. 8. Nov. Anl. §§ 3, 4, 15, 21, 27, 
34, 40 bis 43, 49, 56, 63, 70, 77, 83, 88 bis 93, 
98, 102, 103, 108, 114 bis 120, 125 bis 127, 132, 
133, 140 bis 142, 148) 960. — Kosten der ersten 
Einrichtung der Reichsversicherungsanstalt (G. v. 
20. Dez. 5 364) 1052. — Einrichtungen auf deutschen 
Wasserstraßen (6G. v. 24. Dez.) 1137. 
Einspruch gegen Bescheide im Verfahren zur Feststellung 
der Leistungen der Unfallversicherung (G. v. 
19. Juli §§ 1591 bis 1599) 803. — insbesondere bei 
Anderung von Dauerrenten (das. 88 1600 bis 1605) 
804. — Einspruch gegen die Festsetzung von Schiff. 
fahrtsabgaben (G. v. 24. Dez. Art. 1I 8 15) 1145. 
Eis, Unfallversicherung in Betrieben zur Eisgewinnung 
(G. v. 19. Juli 5 537) 613. 
Eisenbahnbeamte, Abänderung der Bestimmungen über 
die Befähigung der Eisenbahn Betriebs= und Polizei= 
beamten (Bek. v. 10. Juli) 475. 
Eisenbahnen, Anderung des Militärtarifs für Eisen- 
bahnen (Bek. v. 26. Febr.) 61. — deßgl. der Militär. 
Transport-Ordnung (8ek. v. 27. April) 192. — 
Reichs= Eisenbahnwerkstätten sind keine Reichs- 
Fabrikbetriebe (G. v. 15. April § 6) 188. — Beteiligung 
Elsaß. Lothringens an den Uberschüssen der Reichs- 
eisenbahnen (G. v. 15. April § 7) 189. — Eisenbahn- 
monopol des Reichs in Elsaß- Lothringen (G. v. 
31. Mai Art. II 524) 231.— Eisenbahn= und Schiffsverkehr 
zwischen Deutschland und Schweden (Vertr. v. 2. Mai 
Art. 12 bis 19) 283. — Unfallversicherung im 
Betriebe der Eisenbahnen (G. v. 19. Juli §§ 537, 624, 
630) 613. — Herstellung einer Eisenbahnverbindung 
von Bollingen über Sttingen nach Rümelingen 
(Vertr. v. 15. März) 915. — Eisenbahnbauten im 
Ostafrikanischen Schutzgebiete (G. v. 12. Dez.) 973. 
— Befreiung der Eisenbahnangestellten von der An- 
gestelltenversicherung (G. v. 20. Dez. § 10) 991. 
Berichtigung der Liste der am Internationalen 
Ubereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr 
beteiligten Eisenbahnstrecken (Bek. v. 27. Dez. 10.) 1. 
(Bek. v. 13. Jan.) 29. — Neue Liste (Bek. v. 3. März) 
68. — Anderungen (Bek. v. 25. April) 192. (Bek. v. 
19. Mai) 223. (Bek. v. 17. Juli) 508. (Bek. v. 
7. Aug.) 871. (Bek. v. 23. Aug.) 883. (Bek. v. 
20. Sept.) 908. (Bek. v. 4. Nov.) 921. (Bek. v. 
25. Nov.) 959. (Bek. v. 21. Dez.) 1151. 
Ergänzung und #nderung der Anlage C zur 
Eisenbahn-Verkehrsordnung (Bek. v. 6. Jan.) 26. 
(Bek. v. 15. Febr.) 60. (Bek. v. 8. März) 95. (Bek. 
v. 5. April) 169. (Bek. v. 29. April) 205. (Bek. v. 
26. Juni) 255. (Bek. v. 9. Ang.) 872. (Bek. v. 
23. Aug.) 881. (Bek. v. 16. Okt.) 911. (Bek. v. 
8. Nov.) 945. — Anderung der Anlage B (Bek. v. 
16. Dez.) 974. 
Eisenbahn-Verkehrsordnung s. Eisen bahnen. 
Elbe, Ausbau der Wasserstraße und Erhebung von Schiff- 
fahrtsabgaben (G. v. 24. Dez.) 1137. 
Elbverband, Bildung und Aufgaben (G. v. 24. Dez. 
Art. U ff.) 1138. 
Elektrizität, Schutz von Erfindungen usw. auf der Aus- 
stellung -Die Elektrizität im Hause, im Kleingewerbe 
und in der Landwirtschafte zu München 1911 (Bek. v. 
28. Febr.) 65.
        <pb n="1076" />
        Elsaß-Lothringen, Wegfall der Oktroivergütungs= 
gelder (G. v. 15. April § 5) 187. — Beteiligung der 
Gemcinden an den Uberschüssen der Stationen und 
Werkstätten der Reichseisen bahnen (G. v. 15. April 
&amp; 7) 189. — Bildung von Weinbaubezirken (Bek. 
v. 16. März) 199. 
Geseh über die Verfassung Elsaß-Lothringens 
(G. v. 31. Mai) 225. — Aufhebung der §§ 3 und 4 
dch Gesetzes über die Vereinigung mit dem Deutschen 
Reiche vom 9. Juni 1871 (das. Art. 11 §8 27) 232.— 
desgl. des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Ver- 
kündung der Gesetze und Verordnungen vom 3. Juli 
1971 (das. Art. II §5 27) 232. — desgl. des § 10 
Abs. 2 des Gesetzes über Einrichtung der Verwaltung 
vom 30. Dezember 1871 (das. Art. 11 § 27) 232.— 
desgl. des § 8 des Gesetzes über die Ein führung der 
VGerfassung des Deutschen Reichs vom 25. Juni 1873 
(das. Art. 11 § 27) 232. — desgl. des Gesetzes über 
die Landesgesetzgebung vom 2. Mai 1877 (das. 
Ait. II § 27) 232. — desgl. des Gesetzes über die 
Effentlichkeit der Verhandlungen und die Ge- 
scSeftssprache des Landesausschusses vom 23. Mai 
1851 (das. Art. II § 27) 232.— desgl. des Gesetzes über 
die Anwendung abgeänderter Reichsgesetze auf 
landesgesetzliche Angelegenheiten vom 7. Juli 1887 (das. 
A#n. 11 § 27) 232. — Abänderung des Gesetzes über 
die Verfassung und Verwaltung vom 4. Juli 1879 
(das Art. 11 § 27) 232. — Aufhebung des Allerhöchsten 
Erlasses vom 29. Oktober 1874) betr. die Einrichtung 
eines beratenden Landesausschusses und der 88 1 
und 2 der dazu ergangenen Verordnung vom 23. März 
1875, ferner des Erlasses vom 13. Februar 1877, betr. 
die Bahl eines zweiten Stellvertreters des Vor- 
sidenden des Landesausschusses, der Verordnung 
dem 1. Oktober 1879, beitr. die Wahlen zum Landes. 
ansschuß, und des § 2 Liffer I, § 7 der Verordnung 
dom 22. April 1902, betr. Erweiterung der Zuständig- 
keit des Kaiserlichen Rats (das. Art. I1 8§ 27) 232. 
— Junkraftsetzung des Gesetzes über die Ver- 
fassung Elsaß- Lothringens vom 31. Mal 1911 (V. v. 
21. Aug.) 885. 
Gesez über die Wahlen zur zweiten Kammer 
für Elsaß- Lothringen (G. v. 31. Mai) 234. — Ein. 
teilung der Landtagswahlkreise (V. v. 3. Juli) 267. 
Beteiligung am Schiffahrtsabgabengesetze (G. 
d. 24. Dez.) 1137. 
Eltern, Gewährung einer Rente beim Tode von Kindern 
infolge eines Betriebsunrfalls (G. v. 19. Juli § 593) 
Eltern (Forts.) 
624. — Eltern von Trunksichtigen (G. v. 19. Juli 
§ 120) 532. (G. v. 20. Dez. § 45) 998. 
s. auch Vater, Mutter. 
Empfangsbescheinigung über Familienunterstützung der 
zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften, Anderung 
des Formulars dazu (Bek. v. 9. Nov.) 949. 
Ende der Mitgliedschaft bei Krankenkassen (G. v. 19. Juli 
gꝛ 306 ff) 567. 
Enkel, Waisenrente für elternlose Enkel (G. v. 19. Juli 
&amp; 594, 595, 950, 1098, 1262, 1263, 1294) 624. 
Entgelt im Sinne der Reichsversicherungsordnung 
(G. v. 19. Juli § 160) 539. — desgl. des Haus- 
arbeitgesetzes (G. v. 20. Dez. § 27) 983. — desgl. 
des Augestellten versicherungsgesetzes (G. v. 
20. Dez. §§ 2, 17) 990. 
Entlassung von Angestellten und Beamten der Kranken- 
kassen, Verfahren dabei (Bek. v. 1. Aug.) 863. (V. v. 
24. Dez. §#§ 63 ff.) 1121. 
Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung 
(G. v. 19. Juli §§ 380 bis 405) 583. — desgl. zur 
Unfallversicherung (das. § 731 bis 776, 989 bis 
1027, 1162 bis 1184) 649. — desgl. zur Invaliden- 
und Hinterbliebenenversicherung (das. 8§ 1387 bis 
1471) 765. — desgl. zur Angestelltenversicherung 
(G. v. 20. Dez. 8§ 176 bis 204) 1020. 
Entschädigung bei Betriebsunfällen (G. v. 19. Juli 
l 555 ff., 930 ff., 1065 ff.) 617. — Teilung und 
Zusammenlegung der Entschädigungslast in der 
Unfallversicherung (das. §§5 713 bis 716, 980 bis 982, 
1148 bis 1156) 645. — Auszahlung der Entschädi. 
gungen durch die Post (das. §§ 726 bis 730, 988, 
1159 bis 1161) 648. — Streit mehrerer Versicherungs- 
träger über die Entschädigungspflicht (das. 8§ 1735 bis 
1738) 828. — Verteilung auf mehrere Versiche- 
rungsträger (das. §§ 1739 bis 1742) 828. 
Entscheidungen der Träger der reichsgesetzlichen Ar- 
beiterversicherung über Versicherungsleistungen (G. 
v. 19. Juli §§ 1568 bis 1612, 1630 bis 1634) 798. 
— dezsgl. des Versicherungsamts (das. 8§ 1636 
bis 1674) 810. (V. v. 24. Dez) 1107. — desgl. des 
Oberversicherungsamts (G. v. 19. Juli 85 1675 
bis 1693) 817. (V. v. 24. Dez.) 1095. — desgl. 
des Reichsversicherungsamts (Landesversiche- 
rungsamts) (G. v. 19. Juli §§ 1694 bis 1721) 
820. (V. v. 24. Dez.) 1083. — desgl. der Renten- 
ausschüsse in der Angestellten versicherung (G. 
v. 20. Dez. § 260) 1034. — desgl. der Schieds- 
O’
        <pb n="1077" />
        Sachregister. 1911. 
F. 
Fabrik, Reichszuschüsse an Gemeinden, in denen fabrik- 
mäßige oder fabrikähnliche Reichs betriebe unterhalten 
werden (G. v. 15. April § 6) 188. — Unfallver- 
sicherung (G. v. 19. Juli §§ 537, 919) 612. — Be- 
triebe, welche als Fabriken im Sinne der Gewerbe-Unfall- 
versicherung anzusehen find (das. §5 538) 613. — Zu- 
lassung von Börsentermingeschäften in Aktien des 
Lothringer Hüttenvercins Aumetz= Friede in Brüssel (Bek. 
v. 30. Okt.) 917. · 
Fachausschüsse für bestimmte Zweige der Hausarbeit 
(G. v. 20. Dez. §§ 18 ff.) 981. 
Fährbetrieb, Unfallversicherung (G. v. 19. Juli § 537) 
613. 
Fahrdienstleiter bei der Eisenbahn, Beschäftigungszeit 
auf Probe (Bek. v. 10. Juli) 476. 
Fahrlässigkeit, Haftung des Unternehmers und seiner 
Vertreter für fahrlässig herbeigeführte Betriebsunfälle 
(G. v. 19. Juli §§ 903, 1042, 1219) 676. 
Fahrwassertiefen, ihre Herstellung im Bereiche des 
Nhein-, Weser- und Elbverbandes (G. v. 24. Dez. Art. 11 
###3) 1139. . ·. 
Fahrzeuge, Unfallversicherung für Gewerbebetriebe zum 
Halten von Land- und Wasserfahrzeugen (G. v. 19. Juli 
537. 624, 628, 629, 890, 891) 613. — Besondere 
Bestimmungen darüber für Zweiganstalten (G. v. 19. Juli 
&amp;#36 bis 842) 666. 
Faktoren, Versicherungspflichten gegenüber Hausgewerbe- 
neibenden (G. v. 19. Juli §§ 491, 1230) 603. 
Jãlligkeit der Luwachssteuer (G. v. 14. Febr. 88 4 
bis 6) 34. — der Leistungen in der Krankenver- 
sicherung (G. v. 19. Juli S§ 201, 210) 548.— 
besgl. in der Unfallversicherung (das. 8§ 612, 613, 
955, 1115) 627. — desgl. in der Invaliden, und 
Hinterbliebenenversicherung (das. 8 1297) 750. 
— desgl. in der Angestelltenversicherung (G. v. 
20. Dez. 5 59) 1000. 
Fanlienangehörige s. Angehörige und Familien. 
mitglieder. 
Familienhilfe bei der Krankenversicherung (G. v. 19. Juli 
5205) 549. 
Familienmitglieder, Berechtigung zur freiwilligen 
Krankenversicherung (G. v. 19. Juli § 176) 543. 
— Gewährung von Hausgeld (daf. 8§ 186, 194) 
545. — desgl. von Familienhilfe (das. §§ 205, 
216, 218) 549. — Gewährung von Entschädigungen, 
21 
Familienmitglieder (Forts.) 
Renten usw. auf Grund der Unfallversicherung 
(das. §5 586 bis 592, 595, 596, 598, 614, 898 bis 
902, 950, 1095) 622. — desgl. auf Grund der 
Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung 
(das. §5 1250 ff., 1275 bis 1277, 1284 ff.) 742. — 
desgl. auf Grund der Angestelltenversicherung 
.(G. v. 20. Dez. 95 28 bis 35, 45, 57 bis 59, 60, 64, 
66)0 995. 
s. auch Angehörige, Kinder, Witwe. 
Familienunterstützung der zu Friedensübungen ein- 
berufenen Mannschaften, ÄAnderung des Formulars zur 
Empfangsbescheinigung darüber (Bek. v. 9. Nov.) 949. 
Fässer, Eichung (Bek. v. 8. Nov. Anl. 3§ 47 bis 52) 
960. — Verkehrsfehlergrenzen (Bek. v. 18. Dez.) 1068. 
— Eichgebühren (Bek. v. 18. Dez.) 1077. 
Fäulnis, Versendung fäulnisfähiger Stoffe mit der Eisen- 
bahn (Bek. v. 26. Juni) 255. 
Federwagen, Eichung (Bek. v. 8. Nov. Anl. 8§8 107 bis 
111) 960. 
Fehlergrenzen (Eichfehlergrenzen) bei Maßen, Gewichten, 
Wagen und Meßgeräten (Bek. v. 8. Nov. Anl. 8#§/ 7, 17, 
23, 29, 36, 45, 51, 58, 65, 72, 79P, 85, 95, 99, 
105, 110, 122, 129, 135, 144, 149) 960. 
s. auch Verkehrsfehlergrenzen. 
Feldartillerie, Zahl der Friedensbatterien des deutschen 
Heeres (G. v. 27. März § 2) 100. 
Feldmesser, Befreiung der von ihnen benutzten Maße 
von der Neu= oder Nacheichung (Bek. v. 18. Dez.) 1064. 
Fensterputzergewerbe, Unfallversicherung (G. v. 19. Juli 
§ „537) 612. 
Festung, Erweiterung der Rayons für die Festungs-. 
anlagen bei Mainz (Bek. v. 4. März) 66. — desgl. 
bei Wilhelmshaven (Bek. v. 14. Mai) 218. — desgl. 
am Kaiser Wilhelm. Kanal (Bek. v. 28. Juni) 256. 
— desgl. für die Küstenbefestigungen bei Danzig (Bek. 
v. 5. Nov.) 920. 
Feuerwerkskörper, Beförderung mit der Eisenbahn 
(Bek. v. 8. Nov.) 946. 
Fischzucht, Unfallversicherung (G. v. 19. Juli § 537) 613. 
Flächen der landwirtschaftlichen Betriebe als Maßstab 
für die Beiträge zur Unfallversicherung (G. v. 19. Juli 
8 1010) 697. 
Flächenmaße, Eichung (Bek. v. 8. Nov. Anl. 8§ 25 bis 
30) 960. — Eichgebühren (Bek. v. 18. Dez.) 1076. 
Flecksieber, Benachrichtigung zwischen Militär- und 
Polizeibehörden über sein Auftreten (Bek. v. 28. Febr) 63.
        <pb n="1078" />
        Sachregister. 1911. 
Fristen Gorts.) 
Fristen für die See-Un fallversicherung (das. 5§ 1747, 
1748, 1765) 830. 
Fristen in der Angestellten versicherung (G. 
v. 20. Dez. §8 15, 60, 64, 70, 87 bis 89, 105, 106, 115, 
116, 161, 164, 170, 195, 201, 205 bis 210, 228, 243, 
219, 250, 268, 268, 271, 277, 287, 290, 303, 305, 
306, 319, 324 bis 336, 360, 361, 366, 383, 384, 390, 
394 bis 398) 992. — Fristen im Schiffahrtsab= 
gabengesetze (G. v. 24. Dez. Art. 11 8 15 u. Art. IV) 
1145. - 
Wosteubetsolonialbeamten(0.v.7.April§3)145. 
(G. v. 7. Sept.) 897. — Pauschvergütungen für Dienst- 
reisen nach nahegelegenen Orten (Bek. v. 30. Nov.) 967. 
Fuhrwerke, Unfallversicherung für Fuhrwerksbetriebe (G. 
v. 19. Juli §&amp; 537) 613. — Besondere Vorschriften 
darüber für Zweiganstalten zum Halten von Reit- 
tieren und Fahrzeugen (G. v. 19. Juli 8§ 836 bis 842, 
890, 891) 666. 
Fulda, Zugehörigkeit zum Weserverband und Erhebung 
von Schiffahrtsabgaben (G. v. 24. Dez. Art. II) 1138. 
Füänszigpfennigstücke der älteren Geprägeform, ihre Be. 
handlung (Bek. v. 18. Mai) 250. 
Fn#kentelegraphie, Beitritt der französischen Kolo- 
nien, Niederländisch-Indiens und der Süd- 
afrikanischen Union zum Internationalen Funken- 
telegraphenvertrage vom 3. November 1906 und Ratifi- 
kation desselben durch Monaco (Bek. v. 20. März) 
101. — Beitritt Marokkos (Bek. v. 31. Mai) 245. 
— Ratifizierung durch Persien und Beitritt der 
Belgischen Kongo-Kolonie (Bek. v. 21. Nov.) 963. 
Fu#aurtillerie, Zahl der Friedensbataillone des deutschen 
Heeres (G. v. 27. März 8 2) 100. 
G. 
Gambia — britisches Protektorat —, Auslieferung von 
Verbrechern an die deutschen Schutgebiete (Vertr. v. 
30. Jun.) 178. » 
Gartenbau, Einfuhr von Gegenständen des Gartenbaues 
über das bayerische Zollamt auf Bahnhof Haidmühle 
(Bek. v. 8. April) 174. — desgl. auf Bahnhof Schellen- 
berg (Bek. v. 9. Nov.) 922. 
Gärtmerei, Krankenversicherung der darin beschäftigten 
Dersonen (G. v. 19. Juli § 235) 554. — desgl. Unfall- 
versicherung (das. 5 917) 680. 
23 
Gas, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. v. 6. Jan.) 
27. (Bek. v. 5. April) 170. (Bek. v. 9. Aug.) 873. 
(Bek. v. 16. Okt.) 912. (Bek. v. 8. Nov.) 947. 
Gasmesser, Eichung (Bek. v. 8. Nov. Anl. S§ 124 bis 
130) 960. — Zulässige Gattungen (das. § 124) 960. 
— Einrichtung und Bezeichnung (das. 8§&amp; 125 bis 128) 
960. — Eichfehlergrenzen (das. § 129) 960. — Stem- 
pelung (das. § 130) 960. — Verkehrsfehlergrenzen (Bek. 
v. 18. Dez.) 1073. — Eichgebühren (Bek. v. 18. Dez.) 
1081. 
Gebühren, Verpflichtung des Reichs zur Zahlung von 
Benutzungs= und Verwaltungsgebühren ufw. 
an die Bundesstaaten und Gemeinden im Sinne des 
Reichsbesteuerungsgesetzes (G. v. 15. April) 187. 
Gebühren für Zeugen und Sachverständige im 
Verfahren der reichsgesetzlichen Arbeiterversiche- 
rung (G. v. 19. Juli &amp; 117) 531. — Gebührenfreiheit 
für Verhandlungen, Urkunden usw. daselbst (das. 8§ 137, 
138) 535.— Gebühren der Zeugen und Sachverständigen 
im Feststellungsverfahren der Un fallversicherung 
(das. § 1579) 800. — desgl. der Invaliden- und 
Hinterbliebenenversicherung (das. 5 1628) 809. 
— desgl. im Spruchverfahren (das. § 1652) 813. 
— desgl. im Verfahren der Angestelltenversiche- 
rung (G. v. 20. Dez. 88 246, 323) 1032. — Gebühr 
in Spruchsachen der Krankenversicherung (G. v. 
19. Juli § 1803) 838. — Gebühren der Rechtsan- 
wälte im Verfahren vor den Versicherungsbehörden 
(dbas. 85 180 4, 1805) 838. (V. v. 24. Dez.) 1094. 
Gebührenfreiheit der Verhandlungen, Urkunden usw. 
in der Angestellten versicherung (G. v. 20. Dez. 
S# 337, 338) 1046. 
Gebühren für Eichung usw. von Meßgeräten 
(Bek. v. 18. Dez.) 1074. 
Gefahrklassen der den gewerblichen Berufsge- 
nossenschaften zugehörenden Betriebe (G. v. 19. Juli 
965 706 bis 712, 755, 758, 908, 979, 1037, 1043) 
614. — Gefahrklasse als Maßstab für die Beiträge zur 
lundwirtschaftlichen Unfallversicherung (daf. 
88 990 bis 1004, 1008, 1016, 1037, 1043) 694.— 
Gefahrenklassen bei der See-Unfallversicherung 
(das. 88 1141, 1148 bis 1156, 1169, 1220) 722. 
Gefahrtarif bei der Gewerbe-Unfallversicherung 
(G. v. 19. Juli 88 706 bis 712, 724, 732) 644. — 
bei der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (bas. 
§# 989 bis 1004) 694. — bei der See. Unfallversiche- 
rung (das. o 1141, 1148 bis 1156, 1179) 722.
        <pb n="1079" />
        24 
Gefängnis als Strafe für unbefugte Nachahmung des 
zur Anfertigung von Reichsbanknoten verwendeten 
Papiers (G. v. 2. Jan. 5 2) 25. 
Gegenstand der Krankenversicherung (G. v. 19. Juli 
&amp; 179 bis 224) 543. — der Gewerbe. Unfall. 
versicherung (das. §§ 555 bis 622) 617. — der 
landwirtschaftlichen Unfallversicherung (das. 55 930 
bis 955) 683. — der See. Unfallversicherung (das. 
§85 1065 bis 1117) 708. — der Invaliden= und 
Hinterbliebenenversicherung (das. §5 1250 bis 
1350) 742. — der Angestellten versicherung (G. 
v. 20. Dez. §§ 20 bis 95) 994. 
Gehaltsklassen für die Angestelltenversicherung (G. v. 
——n 
s. auch Lohnklassen. 
Gehilfe, Verpflichtung zur Krankenversicherung (6. 
v. 19. Juli § 165) 540. — zur Un fallversicherung 
(das. § 544) 615. — zur Invaliden= und Hinter- 
bliebenenversicherung (das. § 1226) 737. 
s. auch Angestellte. 
Geistliche, Beziehungen zur Angestelltenversicherung (G. 
v. 20. Dez. 85&amp; 9, 10) 990. 
Gelatine-Astralit, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. 
v. 26. Juni) 255. 
Gelatine-Romperite, Beförderung mit der Eisenbahn 
(Bek. v. 16. Okt.) 911. 
Gelbfieber, Benachrichtigung zwischen Militär- und 
Polizeibehörden über sein Auftreten (Bek. v. 28. Febr.) 
63. — Beitritt Norwegens zur internationalen Über- 
einkunft über Maßregeln gegen Gelbfieber usw. vom 
3. Dezember 1903 (Bek. v. 30. Juni) 274. — desgl. 
Dortugals (Bek. v. 8. Nov.) 922. — desgl. Zanzi- 
bars (Bek. v. 11. Dez.) 971. 
Geldstrafe für unbefugte Nachahmung des zur Auferti. 
gung von Reichsbanknoten verwendeten Papiers 
(G. v. 2. Jan. § 2) 25. — für Zuwiderhandlungen 
gegen das Zuwachssteuergesetz (G. v. 14. Febr. 
88 50 bis 56) 49. — desgl. gegen das Gesetz, betr. 
die Beseitigung von Tierkadavern (G. v. 17. Juni 
8 5) 249. — desgl. gegen das Geseh üuber die Schiffs- 
meldungen bei den Konsulaten des Deutschen Reichs 
(G. v. 18. Juni § 6) 254. — desgl. gegen die Reichs- 
versicherungsordnung (G. v. 19. Juli #s 18, 19, 
20, 23, 31, 51, 53, 76, 80, 95, 104, 107, 108, 140 
bis 146, 223, 354, 358, 445, 468, 529 bis 536, 581, 
622, 656, 680, 699, 705, 724, 767, 800, 851, 870, 
879, 887, 8899, 891, 894, 908 bis 914, 955, 973, 
975, 978, 996, 1030, 1032, 1037,1038,1043 bis 1015, 
Sachregister. 1911. 
Geldstrafe (Forts.) 
111I7, 1147, 1201, 1202, 1215, 1218 bis 1224, 1324, 
1372, 1414, 1438, 1466, 1467, 1487 bis 1495, 1497. 
1499, 1556, 1577, 1578, 1581, 1767) 512. — degl. 
gegen die Vorschristen über die Verwendung der Ouit- 
tungskarten für die Invaliden- und Hinter- 
bliebenenversicherung und über das Entwerten und 
Vernichten der Beitragsmarken und der Zusatzmarken 
(Bek. v. 10. Nov.) 937. — desgl. gegen das Haus-. 
arbeitgesetz (G. v. 20. Dez. 9§§ 28 bis 31) 983.— 
desgl. gegen das Versicherungsgesetz für Ange. 
stellte (G. v. 20. Dez. S§ 94, 117, 137, 139, 153, 
161, 168, 185, 188, 195, 203, 215, 216, 244, 245, 
339 bis 342, 344, 346 bis 352, 355, 357, 359, 386, 
393) 1006. — desgl. gegen das Schiffahrtsab, 
gabengesetz (G. v. 24. Dez. Art. IV) 1146. 
Gemeinde, Befreiung von der Zuwachssteuer (G. v. 
14. Febr. § 30) 43. — Anteil an ihrem Ertrage (das. 
§§ 58 ff.) 50. — Luschläge dazu (das. § 59) 51. — 
Reichsbesteuerungsgesetz (G. v. 15. April) 187. 
Beziehungen zur reichsgesetzlichen Arbeiter- 
versicherung im allgemeinen (G. v. 19. Juli §§ 27, 
39, 59, 111, 114, 149, 155, 156) 514. — zur 
Krankenversicherung (das. 8§ 169, 172, 231, 233, 
265, 282, 305, 320, 331, 336, 351, 365, 390, 453, 
454, 458, 489, 490, 526, 527) 541. — zur Un fall. 
versicherung (das. 8§ 537, 539, 541, 554, 628, 629, 
649, 650, 772, 798, 809, 810, 811, 813, 823, 825 
bis 835, 892, 894, 904, 916, 942 bis 945, 949, 
953, 954, 963, 967, 996, 998, 1020, 1021, 1026, 
1027, 1087 bis 1091, 1094, 1111, 1163, 1195, 
1196) 612. — zur Invaliden- und Hinter- 
bliebenenversicherung (das. § 1234, 1235, 1237, 
1275, 1277, 1326, 1336, 1343, 1344, 1348, 1356, 
1360, 1373, 1402, 1408, 1447, 1454) 739. — 
Ubergangsvorschriften (G. v. 19. Juli Art. 14) 
842. — Beziehungen zur Angestelltenversicherung 
(G. v. 20. Dez. 8§5 9 bis 11, 45, 46, 81, 82, 86, 90, 
93) 990. 
Gemeingefährliche Krankheiten, Verpflichtung der 
Militär= und Polizeibehörden zur wechselseitigen Be- 
nachrichtigung über ihr Auftreten (Bek. v. 28. Febr.) 63. 
Gemeinlast der Versicherungsanstalten für die Invaliden= 
und Hinterbliebencnversicherung (G. v. 19. Juli §§ 1395 
bis 1100) 767. 
Gemeinvermögen der Versicherungsanstalten s. Ver- 
mögen.
        <pb n="1080" />
        Gesteins-Siegentt, Befoͤrderung mit der Tisenvahn 
(Bek. v. 8. Märh) 95. 
Gesundheit, Schutz der Hausarbeiter gegen Gefahren für 
ihre Gesundheit (G. v. 20. Dez. 88 6, 8 bis 12, 17) 977 
Gesundheitsamt, Benachrichtigung durch die Polizei= und 
Militärbehörden über das Auftreten gemeingefährlicher 
Krankheiten (Bek. v. 28. Febr.) 64. 
Getreide, Underung der Bekanntmachung vom 24. De- 
zember 1909 über den börsenmäßigen Zeithandel in 
Getreide an der Produktenbörse in Danzig (Bek. v. 
11. Nov.) 954. 
Getreideprober, Eichung (Bek. v. 8. Nov. Anl. 8§ 131 
bis 136) 960. — Zulässige Gattungen (das. &amp; 131) 
960. — Gestalt und Einrichtung (das. 85 132, 133) 
960. — Bezeichnung (das. § 134) 960. — Eichfehler- 
grenzen (das. § 135) 960. — Stempelung (das. 5 136) 
960. — Verkehrsfehlergrenzen (Bek. v. 18. Dez.) 1073. 
— Eichgebühren (Bek. v. 18. Dez.) 1081. 
Gewerbe, Schutz von Erfindungen usw. auf der Bayerischen 
Gewerbeschau zu München 1912 (Bek. v. 2. Dez.) 969. 
Gewerbeaussichtsbcamte, Mitwirkung bei Durch- 
fährung des Hautzaarbeitgesetzes (G. v. 20. Dez.) 976. 
Gewerbebetriebe, Unfallversicherung (G. v. 19. Juli 
§ 537) 612. 
s. auch Hausarbeit. 
Gewerbe-Legitimationskarten, Vergünstigungen für 
Inhaber im Wechselverkehre zwischen Deutschland und 
Schweden (Vertr. v. 2. Mai Art. 6) 278. — desgl. 
zwischen Deutschland und Japan (Vertr. v. 24. Juni 
Art. VII) 482. 
Gewerbeordnung, Anderung infolge der Reichsver- 
sicherungsordnung (G. v. 19. Juli Art. 102, 103) 
858.— Anderung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1909, 
betr. die Einrichtung und den Betrieb von Stein- 
brüchen und Steinhauereien (Steinmetzbetrieben) 
(Bek. v. 20. Nov.) 955. — Anwendung verschiedener 
Vorschriften der Gewerbeordnung auf Hausarbeiten 
(G. v. 20. Dez.) 976. — Anderung der Vorschriften 
über Verarbeitung usw. von Thomasschlacke (Bek. v. 
23. Dez.) 1133. 
Gewerbetreibende, Berechtigung zur Krankenver- 
sicherung (G. v. 19. Juli §5 176) 543. — zur Unfall. 
versicherung (das. §§ 550, 927, 1061) 616. — zur 
Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung 
(das. § 1243) 741. 
s. auch Selbstversicherung. 
Gewerbe-Unfallversicherung (G. v. 19. Juli §88 537 
bis 914) 612. — Umfang der Versicherung (das. 
Gewerve-Unfallversicherung (Fortf.) " 
§WV 537 bis 554) 612. — Gegenstand der Ver- 
sicherung (das. &amp;§ 555 bis 622) 617. — Träger der 
Versicherung (das. §§ 623 bis 648) 629. — Verfassung 
der Berufsgenossenschaften (dase 855 649 bis 721) 
634. — Aufsicht (das. §# 722 bis 725) 647. — 
Auszahlung der Entschädigungen, Aufbringung der 
Mittel (das. §5 726 bis 782) 648. — Zweigan- 
stalten (das. 8&amp; 783 bis 842) 658. — Weitere Ein- 
richtungen (das. 8§§ 843 bis 847) 667. — Unfall- 
verhütung, Uberwachung (das. §8# 848 bis 891) 
668. — Betriebe und Tätigkeiten für Rechnung öffent- 
licher Verbände (das. §§ 892 bis 897) 674. — 
Haftung von Unternehmern und Angestellten (das. 
gʒ 898 bis 907) 675. — Strafvorschriften (das. 
§6# 908 bis 914) 67 
Gewerkschaft, Unwendung des Juwachssteuergesetzes auf 
ihr aus Grundstücken bestehendes Vermögen (G. v. 
14. Febr. 8 3) 34. 
Gewichte, Eichung (Bek. v. 8. Nov. Anl. 974 bis 86) 
960. — Zulässige Gewichtsgrößen (das. S5 74, 81) 960. 
— Material (das. 88 75, 82) 960. — GSestalt (das. 
§55 76, 83) 960. — Einrichtung (das §§. 77, 83) 960. 
— Bezeichnung (das. N 78, 84) 960. — Eichfehler- 
grenzen (das. 8§# 79, 85) 960. — Stempelung (das. 
# 80, 86) 960. — Verkehrsfehlergrenzen (Bek. v. 
18. Dez.) 1069. — Eichgebühren (Bek. v. 18. Dez.) 
1078. 
Gewichtsordnung, Inkrafttreten der Maß- und Ge- 
wichtsordnung vom 30. Mai 1908 (V. v. 24. Mai) 244. 
s. auch Maß und Gewichtsordnung. 
Gewinnanteile als Entgelt im Sinne der Angestellten- 
versicherung (G. v. 20. Dez. 8§5 2, 17) 990. 
Giftige Stoffe, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. 
v. 9. Aug.) 873. (Bek. v. 8. Nov.) 948. 
Glückauf 1, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. v. 
8. Nov.) 945. 
Goldküste — britisches Protektorat —, Auslieferung 
von Verbrechern an die deutschen Schutzgebiete (Vertr. 
v. 30. Jan.) 178. 
Goldmünzgewichte, Eichung (Bek. v. 8. Nov. Ull. 
§&amp; 81 bis 86) 960. — Verkehrsfehlergrenzen (Bek. v. 
18. Dez.) 1070. — Eichgebühren (Bek. v. 18. Dez.) 
1078. 
Gonuvernenre der Schutzgebiete, Repräsentations. 
zulagen (G. v. 7. April) 155. — Tagegelder, 
Kuhrkosten, Umzugskosten usw. bei Dienstreisen 
und Versetzungen außerhalb der Schuggebiete (G. v.
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        Sachregister. 1911. 
Gouverueure (Forts.) 
7. Sept.) 897. — Berechtigung zur Verhävgung von 
Arteststrafen gegen Angehörige der Polizeitruppe in 
Deutsch Oftafrika (V. v. 6. Nov.) 953. 
Grãbereien (Gruben), Unfallversicherung (G. v. 19. Juli 
8537) 612. 
Grcnze, Festlegung der Grenze zwischen Deutsch Ost- 
afrila und der Belgischen Kongokolonie (Abk. v. 11. Aug. 
10.) 875. (Bek. v. 12. Ang.) 881. 
Grenzorte für die Ubernahme von aus Deutschland oder 
den Niederlanden ausgewiesenen Personen (Bek. v. 
17. Juni) 252. 
Griechenland, Jollbehandlung der von Handlungs- 
teisenden in Deutschland und Griechenland mitgeführten 
Warenmuster (Bek. v. 17. Mai) 219. 
Großbritannien, Internationales Abkommen über das 
Verbot der Nachtarbeit der gewerblichen Arbeite- 
tinnen (Abk. v. 26. Sept. 06.) 5. — Ratifizierung 
dieses Abkommens (Bek. v. 31. Dez. 10.) 16. — Ver- 
tag mit Deutschland über die Auslieferung von 
Verbrechern zwischen den deutschen Schutzgebieten und 
gewissen britischen Protektoraten (Vertr. v. 30. Jan.) 
175. — Beitritt zum Juternationalen Abkommen über 
das Verbot der Verwendung von weißem (gelbem) Phos- 
phor zur Anfertigung von Zündhölzern (Bek. v. 
S1. Dez. 10.) 24. (Bek. v. 28. April) 207.— Abkommen 
jur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Ver- 
öffentlichungen (v. 4. Mai 10.) 209. — Ratifizierung 
bi#eses Abkommens (Bek. v. 5. Mai) 215. — Beitritt 
verschieener Kolonten und Besitzungen zum Abkommen 
über den Schutz gegen den Mädchenhandel vom 
18. Mai 1904 (Bek. v. 22. Juli) 861. — Handels- 
beztehungen zum Dentschen Reiche (G. v. 20. Dez.) 
975. (Bek. v. 23. Dez.) 975. 
Großer Senat beim Reichsversicherungsamte (G. v. 
19. Juli S§s 101 u. 102) 528. (V. v. 24. Dez. § 18) 
100°7. 
Grundbrtrag der Juvalideurente (G. v. 19. Juli 5§5 1287, 
1288) 749. 
Ernudbuchan#t, Mitteilungspflicht über zuwachsstener- 
Fyflichtige Rechtsvorgänge an die Steuerbehörden (G. v. 
14. Febr 5 38) 46. 
Grundlohn der Versicherten bei der Krankenversicherung 
(&amp; v. 19. Juli §# 180 bis 182, 201, 204, 211, 471, 
450, 573, 577, 579, 942) 543. — Übbergangsbe- 
stimmungen dazu (Bek. v. 21. Dez.) 1130. 
s. auch Lohn. 
27 
Grundsteuer als Maßstab für die Beiträge zur land- 
wirtschaftlichen Unfallversicherung (G. v. 19. Juli 85 1009, 
1010) 697. 
Grundstücke, Zuwachsstener (G. v. 14. Febr.) 33. — 
Heranziehung des Reichs zu den Realsteuern vom Grund- 
besitze (G. v. 15. April &amp; 3) 187. 
Guatemala, Natifikation von zwölf auf der Zweiten 
Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 
18. Oktober 1907 durch Guatemala (Bek. v. 27. April) 
193. 
Gutachten der Fachausschüsse für Fausarbeiten (G. v. 
20. Dez. §5 23) 982. — von ürzten in der Ungestellten- 
versicherung (G. v. 20. Dez. 5 241) 1031. 
Güterlader, Unfallversicherung der in ihrem Betriebe 
beschsstigten Personen (G. v. 19. Juli 5 537) 613. 
Güterpacker, Unfallversicherung der in ihrem Betriebe 
beschäftigten Personen (G. v. 19. Juli &amp; 537) 613. 
H. 
Haag, Ratifikation von zwölf auf der Oweiten Haager 
Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Ok- 
tober 1907 durch Guatemala (Bek. v. 27. April) 
193. — desgl. burch Panama (Bek. v. 18. Okt.) 914. 
— desgl. durch Portugal (Bek. v. 14. Dez.) 972. 
— Ratifkation des Abkommens, betr. Anwendung der 
Grundsätze des Genfer Abkommens auf den Seekrieg, 
vom 18. Oktober 1907 durch Schweden (Bek. v. 
28. Aug.) 895. · 
Hadern-»VerbotderEiniuubDarchfuhtausChina 
(Bek. v. 18. Febr.) 57. 
Haft als Strafe bei Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz, 
betr. die Beseitigung von Tierkadavern (G. v. 17. Juni 
85) 249. 
Hastpflicht, Versicherung der Unternehmer gegen Haft- 
pflicht in der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung (G. v. 
19. Juli §§ 843 bis 847, 1029, 1198) 667. 
Haftung für die Zuwachssteuer (G. v. 14. Febr. 
§ 29, 32, 33) 43. — Haftung der Mitglieder von 
Organen der Träger der reichsgeseßlichen Ar- 
beiterversicherung (G. v. 19. Juli § 23) 513. — 
Haftung von Unternehmern und Angestellten bei der 
Unfallversicherung für fahrlässig oder vorsäglich 
herbeigefährte Unfälle (das. §§ 898 bis 907, 1042, 
1219) 675. — Haftung für die Verbindkichkeiten der 
Versicherungsanstalten bei der Invaliden= und Hin- 
terbliebenendersicherung (das. 5 1402) 768.
        <pb n="1082" />
        Sachregister. 1911. 
Heeresverwaltung, Unfallrersicherung in ihren Be- 
trieben (G. v. 19. Juli 38.537, 624, 892) 613. 
Heilmittel, Gewährung als Krankenhilfe (G. v. 19. Juli 
§&amp; 182, 187, 193) 544. 
Heilverfahren bei Unfallverletzten (G. v. 19. Juli 
§&amp; 558, 561, 573, 580, 581, 597 bis 606, 609, 612, 
942 bis 947, 952, 1083 bis 1093, 1102 bis 1108, 
1112, 1114, 1513 bis 1517) 617. — bei erkrankten 
Versicherten der Invaliden und Hinterbliebenen- 
versicherung (das. 58§ 1269 bis 1274, 1305, 1306, 1518 
bis 1521, 1524, 1525) 745. — auf Grund der An- 
gestelltenversicherung (G. v. 20. Dez. 8§ 36 bis 43, 
122, 238) 996. 
Heimatschein als Ausweispapier im Sinne des deutsch- 
schweizerischen Niederlassungsvertrags (Vertr. v. 13. Nov. 
09. Art. 1) 888. 
Heimschaffung von Deutschen aus der Schweiz und um- 
gekehrt (Vertr. v. 13. Nov. 09. Art. 11) 889. 
Helit, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. v. 29. April) 
206. . 
Herzegowina s. Bosnien-Herzegowina. 
Hessen, Bildung von Weinbaubezirken (Bek. v. 16. März) 
197. — Beteiligung am Schiffahrtsabgabengesetze (G. v. 
24. Dez.) 1137. 
Hener der Seeleute als Unterlage zur Berechnung des 
Jahresarbeitsverdienstes (G. v. 19. Juli Ss 1067 bis 
1071) 709. 
Hilfsbeamte der Rentenausschüsse in der Angestellten- 
versicherung (G. v. 20. Dez. § 141) 1014. 
Hilfskassen, eingeschriebene, bei der Krankenversiche- 
rung (G. v. 19. Juli §§ 503 bis 525) 605. — Be- 
giehungen zu den Genossenschaften (das. 88 581, 
1528 bis 1530, 1544) 622. — desgl. zu den Ver- 
sicherungsanstalten (das. §§ 1521, 1528 bis 1530, 
1544) 789. — Ubergangsbestimmungen (G. v. 
19. Juli Art. 25 bis 28) 843. — Aufhebung des 
Hilfskassengesetzes von 1876 (G. v. 20. Dez.) 985. 
s. auch Ersatzkassen. 
Hilfsmitglieder, weitere Zulassung derselben im Kaiser. 
lichen Datentamt (G. v. 10. März) 67. 
Hinterbliebene, Abänderung des Gesetzes, betr. den 
Hinterbliebenen = Versicherungsfonds, vom 
8. April 1907 (G. v. 27. Mär)) 97. (G. v. 19. Juli 
Art. 2 und 3) 839. 
Hinterbliebenenrente in der Un allversicherung 
(G. v. 19. Juli Ss 586, 588 bis 596, 607 ff., 950, 
1095 f) 622. — in der Invaliden- und Hinter- 
29 
Hinterbliebenenrente (Forts.) 1 
bliebenenversicherung (das. 8§ 1250 ff., 1275 
bis 1277, 1284 ff.) 742. — in der Angestellten. 
versicherung (G. v. 20. Dez. §8&amp; 20, 22, 23), 28 bis 
35, 48, 57 bis 59, 69, 74 bis 77, 80, 83, 84, 86, 
122, 240, 267, 269, 282) 994. " 
Hinterbliebenenversicherung auf Grund der Reichs. 
versicherungsordnung (G. v. 19. Juli §F 1226 bis 
1500) 737. — Umfang der Versicherung (das. 8§ 1226 
bis 1249) 737. — Gegenstand der Versicherung (das. 
85 1250 bis 1325) 742. — Träger der Versicherung 
(das. §5 1326 bis 1380) 755. — Aufsicht (das. 
§#&amp; 1381, 1382) 764. — Auszahlung der Leistungen. 
Aufbringung der Mittel (das. 88 1383 bis 1410) 
765. — Beitragsverfahren (das. 8§ 1411 bis 1471) 
770. — Freiwillige Zusatzversicherung (das. 88 1472 
bis 1483) 780. — Schluß.- und Strafvorschriften 
(das. §§ 1484 bis 1500) 782. — Beziehungen zur 
Krankenversicherung (das. §§ 1518 bis 1521) 789. 
— zur Unfallversicherung (das. 8§ 1522 bis 1526) 
789. — zu anderen Verpflichteten (das. &amp;§ 1527 
bis 1544) 790. — Feststellung der Versicherungs. 
leistungen (das. 8§&amp; 1613 bis 1635) 806. (V. v. 
24. Dez. §§ 73 ff.) 1123. — Anmeldung der An. 
sprüche (G. v. 19. Juli 8§ 1613 bis 1616) 806. — 
Vorbereitung der Sache durch das Versicherungsamt 
(das. §§ 1617 bis 1629) 807. — Entscheidung (das. 
§#§s 1630 bis 1634) 809. — Wiederholung von 
Anträgen (das. § 1635) 810. — Feststellung im Spruch- 
verfahren vor dem Versicherungsamte (das. 
§§ 1636 bis 1674) 810. — vor dem Oberversiche. 
rungsamte (das. §§ 1675 bis 1693) 817. — vor 
dem Reichsversicherungsamte (Landesversiche- 
rungsamte) (das. ö§ 1694 bis 1721) 820.— Wieder. 
aufnahme des Verfahrens (das. §8§ 1722 bis 1734) 
825. — Beschlußverfahren (das. 8§ 1780 bis 1801) 
834. — Ubergangsvorschriften (G. v. 19. Juli 
Art. 64 bis 84) 851. (Bek. v. 21. Dez.) 1130. (Bek. 
v. 22. Dez.) 1132. (Bek. v. 23. Dez.) 1133. — Ein- 
richtung der Quittungskarten sowie Entwerten und 
Vernichten der Beitragsmarken und der Zusatz- 
marken (Bek. v. 10. Nov.) 937. — Verfahren vor 
dem Versicherungsamte (V. v. 24. Dez) 1107. — 
vor dem Oberversicherungsamte (V. v. 24. Dez.) 
1095. — vor dem Reichsversicherungsamte (V. 
v. 24. Dez.) 1083. 
Hinterbliebenenversicherung auf Grund des Ver- 
sicherungsgesetzes für Angestellte (G. v. 20. Dez.)
        <pb n="1083" />
        30 
Hinterbliebenenbersicherung (Forts.) — 
989. — Umfang der Versicherung (das. 88 1 bis 19) 
989. — Gegenstand der Versicherung (das. 88 20 bis 
95) 994. — Traäger der Veisicherung (das. 8§§ 96 bis 
155) 1006. — Schiedsgerichte und Oberschieds- 
gericht (das. 8&amp; 156 bis 169) 1016. — Deckung der 
Leistungen (das. 8§ 170 bis 228) 1019. — Ver- 
fahren (das. 85 229 bis 312) 1029. — Auszahlung 
der Leistungen (das. 55 313 bis 319) 1042. 
Hinterzichung der Zuwachssteuer (G. v. 14. Febr. 88 50 fl.) 
49. — von Schiffahrisabgaben (G. v. 24. Dez. Mit. IV) 
1146. 
Höherversicherung bei der Invaliden- und Hinterblie- 
benenversicherung (G. v. 19. Juli 8§ 1248, 1432, 1439, 
1443) 742. — desgl. bei der UAngestelltenversicherung 
(G. v. 20. Dez. §5 19) 993. 
Hohlmasze für treckene Gegenstände, Eichung (V. v. 
24. Mai § 3) 244. (Bek. v. 8. Nov. Aul. §§ 53 bis 
73) 960. — Verkehrsfehlergrenzen (Bek. v. 18. Dez.) 
1068. — Eichgebühren (Bek. v. 18. Dez.) 1077. 
Holz, Anwendung nicht metrischer Meßgeräte für den 
Handelsverkehr nach und vom Ausland (Bek. v. 18. Dez.) 
1063. 
Holzfällungsbetriebe, Unfallversicherung (G. v. 19. Juli 
§* 537) 613. 
Hüttenwerke, Unfallversicherung (G. v. 19. Juli §5 537, 
919) 612. 
Hygiene, Schutz von Erfindungen usw. auf der Inter- 
nationalen Hygiene- Ausstellung Dresden 1911 (Bek. v. 
23. Dez. 10.) 1. 
J. 
Jahresarbeitsverdienst der Kranken versicherungs. 
pflichtigen (G. v. 19. Juli §5 165) 541. — der Un- 
fallversicherungspflichtigen (G. v. 19. Juli 
§8 544, 548, 559 ff., 586 ff., 677, 933 ff., 950, 990, 
1017 ff., 1066 ff., 1101) 615. — der Versicherten bei 
der Invaliden- und Sinterbliebenenversiche- 
rung (das. &amp;§ 1245 ff.) 741. (Bek. v. 21. Dez.) 1130. 
— der Veisicherten bei der Angestelltenversiche- 
rung (G. v. 20. Dez. §§ 1, 16, 17, 19, 73) 989. 
Jahreszeichen, Anwendung bei der Eichung (Bek. v. 
11. Nov.) 951. 
Japan, vorläufige Regelung der Handelsbeziehungen 
des Deutschen Reichs zu Japan (G. v. 15. Juni) 251. 
— Handels= und Schiffahrtsvertrag mit Deutsch- 
Sachregister. 1911. 
Japan (Forts.) 
land einschl. Jolablemmen (v. 24. Juni) 477 
Kündigungsbestimmungen dazu (Vek. v. 27. Dez.) 158. 
— Aufhebung des Konsularvertrags zwischen dem 
Deutschen Reiche und Japan vom 4. April 1896 und 
vorläufige Regelung des Konsulatwesens (Bek. v 
31. Juli) 867. (Bek. v. 14. Dez.) 971. 
Jnfanterie, JSahl der Friedensbataillone des deutschen 
Heeres (G. v. 27. März 8 2) 100. 
Innungskrankenkassen, Tröäger der Krankenversiche- 
rung (G. v. 19. Juli 88 225, 245 bis 257) 552.— Ver. 
einigung, Ausscheidung, Auflösung, Schlie- 
ßung (das. §§ 270 bis 279) 560. — Verfahren 
dabei (das. 85 280 bis 305) 562. — Mitgliedschaft 
(das. - 307 ff.) 567. — Sazung (das. 88 320.ff.) 
570. — Zusammensetzung der Kassenorgane (das. 
5§ 338 bis 341) 573. — Angestellte und Bramte 
(das. §5 349 ff) 575. — Mittel und Rück. 
lagen (das. §§ 363 ff.) 579. Aufsicht (das. 
§§s 377 ff.) 582. — Beiträge (das. § 381) 583. — 
Ubergangsbestimmungen (G. v. 19. Juli Art. 17, 
18, 23, 24) 842. 
Inselbezirke der Süädsee, 
(G. v. 7. April) 152. 
Interimsscheine zu kleinen Aktien in den Konsular- 
gerichtsbezirken in China und im Schutzgebiete Klautschon 
(G. v. 23. Dez.) 1135. 
Internationaler Funkentelegraphenvertrag vom 
3. November 1906, Natifikation durch Monaco und 
Beitritt der Französischen Kolomen, Niederländisch- 
Jakriens und der Südafrikanischen uUnion (Bek. v. 
20 März) 101. — Beitritt Marokkos (Bek v. 31 Mai) 
245 — Natifzierung durch Persien und Beitritt der 
Belgischen Kongo-Kolonie (Bek. v. 21. Nov.) 963. 
Internationales Abkommen über das Verbot der 
Nachtarbeit der gewerblichen Arbetterinnen (Abk. 
v. 26. Sept. O06.) 5. — Ratifizierung dieses Abkommens 
(Bek. v. 31. Dez. 10.) 16. — desgl. über das Verbot 
der Verwendung von weißem (gelbem) Dhosphor zur 
Anferngung von Zöndhölzern (Abk. v. 26. Sept. 066.) 
17. — Ratifizierung dieses Abkommens (Bek. v. 
3S1. Dez. 10.) 23. — Juternationales Abkommen äber 
den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, Bettritt von 
Luxemburg, Schweden und der Schweiz (Bek. v. 6. April) 
179. — desgl von Algerten (Bek. v. 22 Sept.]) 909. 
Internationales Privatrecht, Ratifiperung des Ab- 
kommens darüber vom 12. Juni 1902 durch Ungarn 
(Bek. v. 31. Okt.) 919. 
Haushalts . Etat für 1911
        <pb n="1084" />
        —# reictonnnen uber den Eisen. 
bahnfrachtverkehr, Berichtigung der Liste der daran 
beteiligten Eisenbahnstrecken (Bek. v. 27. Dez. 10.) 1. 
(Bek. v. 13. Jan.) 29. — Neue Liste (Bek. v. 3. März) 
68. — lnderungen (Bek. v. 25. April) 192. (Bek. v. 
19. Mai) 223. (Bek. v. 17. Juli) 508. (Bek. v. 
7. Aug.) 871. (Bek. v. 23. Aug.) 883. (Bek. v. 
20. Sept.) 908. (Bek. v. 4. Nov.) 921. (Bek. v. 
25. Nov.) 959. (Bek. v. 21. Dez.) 1151. 
Internationale Übereinknuft über Maßnahmen gegen 
Dest, Cholera und Gelbfieber vom 3. Dezemder 1903, 
Beitritt Norwegens (Bek. v. 30. Juni) 274. — 
Ratifzierung dieser Ubereinkunft durch Portugal 
(Bek. v. 8. Nov.) 922. — Beitritt von Janzibar 
(Bek. v. 11. Dez.) 971. — Beitritt ortugals und 
sciner Kolonien zur internationalen Urheberrechts. 
übereinkunft vom 13. November 1908 (Bek. v. 
30. Sept. 910. 
Invalidenhaus, Aufnabme von Rentenempfängern (G. 
v. 19. Juli &amp; 607, 952, 1114, 1277) 626. — von 
berufsunfähigen Angestellten (G. v. 20. Dez. § 44) 997. 
Invalidenrente, Allgemeines (G. v. 19. Juli § 1250 
bis 1254) 742. — Beginn und Bezug der 
Invalidenrente (das. §§ 1255, 1256, 1696) 743. — 
Sachleistungen statt Renten (das. 85 1275 bis 1277) 
746. — Wartezeit (das. § 1278, 1279) 747. (E. 
v. 19. Juli Art. 64) 851. — Erlöschen der Anwart- 
schaft (G. v. 19. Juli #§ 1280 bis 1283) 747. — 
Berechnung (das. 1284 bis 1297) 748. — Ent. 
ziehung (das. 55 1304 bis 1310) 751. — Ruhen. 
der Rente (das. 5§ 1311 bis 1315, 1318) 752. — 
Kapitalabfindung (das. 835 1316, 1317) 753. — 
Auszahlung durch die Dost (das. ö5 1383 bis 1386) 
765. — Übergaugsbestimmungen (G. v. 19. Juli 
Artl. 64 ff.) 851. — Verfahren vor dem Versicherungs. 
ante (V. v. 24. Dez) 1107. — vor dem Ober- 
versicherungsamte (V. v. 24. Dez.) 1095. — vor 
dem Reichsversicherungsamte (V. v. 24. Dez.) 
1083. 
Invalidenversicherung (G. v. 19. Juli §§ 1226 bis 
1500) 737. — Umfang der Versicherung (das. 55 1226 
bis 1249) 737. — Gegenstand der Versicherung 
(das. &amp;ik 1250 bis 1325) 742. — Träger der Ver- 
sicherung (das. 5s 1326 bis 1380) 755. — Aufsicht 
(das. 5 1381, 1382) 764. — Anszahlung der 
Leistungen. Aufbringung der Mittel (das. 558 1383 
bis 1410) 765. — Beitragsverfahren (das. 88 1411 
bis 1471) 770. — Freiwillige Zusagzversicherung 
Invalidenversicherung (Forts.) 
(bas. 8§ 1472 bis 1483) 780. — Schluß. und Straf · 
vorschriften (das. &amp; 1484 bis 1500) 782. — Be- 
zehungen zur Krankenversicherung (das. 69 1518 
bis 1521) 789. — zur Unfallversicherung (das. 
§ 1522 bis 1526) 789. — zu anderen Ver- 
pflichteten (das. &amp; 1527 bis 1544) 790. — Fest. 
stellung der Versicherungsleistungen durch die 
Versicherungsträger (das. 88 1613 bis 1635) 806. — 
Anmeldung der Ansprüche (das. S5# 1613 bis 1616) 
806. — Vorbereitung der Sache durch das Ver- 
sicherungsamt (das. &amp; 1617 bis 1629) 807. — Ent. 
scheidung (das. &amp;§ 1630 bis 1634) 809. — Wieder-. 
holung von Anträgen (das. § 1635) 810. — Verfahren 
vor dem Versicherungsamte (das. 8§ 1636 bis 1674) 
810. (V. v. 24. Dez) 1107. — vor dem Ober- 
versicherungsamte (G. v. 19. Juli 953 1675 bis 
1693) 817. (V. v. 24. Dez.) 1095. — vor dem 
Reichsversicherungsamte (kandesversicherungs. 
amte)) (G. v. 19. Juli Ss 1694 bis 1721) 820. (V. v. 
24. Dez.) 1083. — Wiederaufnahme des Verfahrens 
(G. v. 19. Juli §5 1722 bis 1734) 825. — Beschluß-. 
verfahren (das. 8&amp;§# 1780 bis 1801) 834. 
Übergangsvorschriften (G. v. 19. Juli Art. 64 
bis 84) 851. (Bek. v. 21. Dez.) 1130. (Bek. v. 
22. Dez.) 1132. (Bek. v. 23. Dez.) 1133. 
Einrichtung der Quittungskarten sowie Ent. 
werten und Vernichten der Beitragsmarken und 
der Zusatzmarken (Bek. v. 10. Nov.) 937. 
Irrtum, irrtümlich geleistete Beiträge zur Invaliden. 
und Hinterbliebenenversicherung (G. v. 19. Juli 
g 1446) 776. — desgl. zur Angestelltenversiche.- 
rung (G. v. 20. Dez. 5 209) 1025. 
Italien, Internationales Abkommen über das Verbot 
der Nachtarbeit der gewerblichen Arbeiterinnen 
(Abk. v. 26. Sept. 06.) 5. — Ratifzzierung dieses Ab- 
kommens (Bek. v. 31. Dez. 10.) 16. — desgl. über 
das Verbot der Verwendung von weißem (gelbem) 
Phosphor zur Anfertigung von Zündhölzern (Abk. 
v. 26. Sept. 06.) 17. — Ratifizierung dieses Ab- 
kommens (Bek. v. 31. Dez. 10.) 23. — Neue Liste der 
am Internationalen Übereinkommen über den Eisen. 
bahnfrachtverkehr beteiligten Eisenbahnstrecken (Bek. 
v. 3. März) 77, 84, 94. — Anderungen der Liste 
(Bek. v. 25. April) 192. (Bek. v. 23. Aug.) 883. — 
Abkommen zur Bekämpfung der Verbreitung un- 
züchtiger Veröffentlichungen (v. 4. Mai 10.) 209. — 
Ratifizierung dieses Abkommens (Bek. v. 5. Mai) 215.
        <pb n="1085" />
        Jugendliche Arbener, Dejchasugung in Nohzuger- 
fabriken, Zuckerraffinerien und Melasseentzuckerungs- 
anstalten (Bek. v. 24. Nov.) 958. — Hausarbeit 
von jugendlichen Arbeitern (G. v. 20. Dez. § 6) 978. 
K. 
Kadaver, Beseitigung von Tierkadavern (G. v. 17. Juni) 
248. 
Kaiser übt die Staatsgewalt in Elsaß. Lothringen 
aus (G. v. 31. Mai Art. 1I §5 1) 225. — Ernennung 
und Abberufung des Statthalters (das. § 2) 225.— 
Übertragung landesherrlicher Befugnisse an den 
Statthalter (das. § 3) 226. — Erlaß der Landes. 
gesetze für Elsaß- Lothringen (das. § 5) 226. — Er. 
nennung von Mitgliedern zur ersten Kammer in 
Elsaß- Lothringen (das. &amp; 6) 227. — Berufung, Er- 
öffnung, Vertagung, Schließung und Auflösung des 
Landtags (das. 8 11) 229. 
Ernennung des Präsibenten und der ständigen Mit- 
glieder des Reichsversicherungsamts sowie der 
Direktoren und Senatspräsidenten daselbst (G. v. 19. Juli 
§ 860 525. — desgl. des Präsidenten und der beamteten 
Mitglieder des Direktoriums der Reichsversiche- 
rungsanstalt (G. v. 20. Dez. § 101) 1007. 
Kaiserliche Verordnung, betr. den Verkehr mit Arznei- 
mitteln (v. 31. März) 181. — betr. die Vorlegungs- 
frist für Schecks in den Schutzgebieten (V. v. 10. April) 
191. — betr. die Bildung der Anmeldeabteilung XII 
im DVatentamt (V. v. 11. Mai) 217. — betr. In- 
krafttreten der Maß- und Gewichtsordnung vom 
30. Mai 1908 (V. v. 24. Mai) 244. — betr. die Ein- 
teilung der Landtagswahlkreise für Elsaß. 
Lothringen (V. v. 3. Juli) 267. — betr. die Zu- 
ständigkeit der Reichsbehörden zur Ausfährung des 
Reichsbeamtengesetzes (V. v. 14. Juli) 505. — 
betr. Inkraftsetzung des Gesetzes über die Verfassung 
Elsaß- Lothringens vom 31. Mai 1911 (V. v. 
21. Aug.) 885. — betr. Anrechnung der deutsch-eng- 
lischen Yola-Croßschnellen-Expedition als Kriegsjahr 
(A. E. v. 10. Aug.) 905. — betr. Verhängung von 
Arreststrafen gegen Angchörige der Polizeitruppe 
in Deutsch Ostafrika (V. v. 6 Nov.) 953. — betr. 
die Auflösung des Reichstags (V. v. 7. Dez.) 
965. — betr. die Wahlen zum Reichstag (V. v. 
8. Dez.) 965. — Verordnung über Geschäftsgang und 
KNaerlihe# roronung (Vort.) 
Verfahren des Reichsversicherungsamts (V. v. 
24. Dez.) 1083. — über die Gebühren der Rechts- 
anwälte im Verfahren vor den Versicherungsbehörden 
(V. v. 24. Dez.) 1094. — über Geschäftsgang und 
Verfahren der Oberversicherungsämter (V. v. 
24. Dez.) 1095. — desgl. der Versicherungsämter 
(V. v. 24. Dez.) 1107. 
Kaiser Wilhelm-Kanal, Erweiterung der Befestigungen 
und Schaffung von Rayons (Bek. v. 28. Juni) 256. 
Kalenderjahr, Geschäftsjahr in der reichsgesetzlichen Ar- 
beiterversicherung (G. v. 19. Juli § 164) 540. — in 
der Angestelltenversicherung (G. v. 20. Dez. § 105) 1008. 
Kalisalze, Erhöhung der Rabatte auf schwefelsaures Kali 
(Bek. v. 17. Jan.) 30. — Grundsätze für die gest- 
setzung der Beteiligungsziffern der Kaliwerksbesitzer 
am Absatz von Kali (Bek. v. 5. April) 107. — Kür- 
zung der Beteiligungsziffern (Bek. v. 5. April) 110.— 
Abänderung der Ausführungsbestimmungen zum 
Kaligesetze (Bek. v. 13. Mai) 216. (Bek. v. 28. Juni) 
256. 
Kamernn, Haushalts-Etat für 1911 (G. v. 7. April) 
149. 
Kammern des Landtags von Elsaß-Lothringen (6. 
v. 31. Mai Art. 11 85 5 ff.) 226. — Wahlen zur zweiten 
Kammer (G. v. 31. Mai) 234. — Wahlkreiseinteilung 
(V. v. 3. Juli) 267. 
Kammern der Oberversicherungsämter (G. v. 
19. Juli §§5 77 und 78) 524. (V. v. 24. Dez.) 1095. 
Kapitäne auf deutschen See- und Binnenschiffahrt- Fahr- 
zeugen, Verpflichtung zur Angestelltenversicherung (G. v. 
20. Dez § 1) 989. 
Kapitalabfindung für Krankenhilfe (G. v. 19. Juli 
§§ 217, 1682, 1695) 551. — bei der Unfallver- 
sicherung (das. §§ 589, 616 bis 618, 955, 1117, 
1583, 1682, 1700) 623. (G. v. 19. Juli Art. 62) 
851. — bei der Invaliden und Hinterbliebenen. 
versicherung (G. v. 19. Juli §§ 1316, 1317, 1372, 
1476, 1477, 1624, 1682, 1696) 753. — bei der An- 
gestelltenversicherung (G. v. 20. Dez. 8F 47, 60, 
61, 64, 122, 240, 282) 998. 
s. auch Abfindung. 
Kaserne, Wegfall der Kasernierungskostenbciträge in Elsaß- 
Lothringen (G. v. 15. April 5 5) 187. 
Kassenorgane bei der Krankenversicherung (G. v. 
19. Juli §§ 327 bis 348) 571. — ihre Zusammen-= 
sezung bei Orts- und Landkrankenkassen (das. §§ 327 
bis 337) 571. — desgl. bei Betriebs= und Innungs-
        <pb n="1086" />
        Sachregister. 1911. 
Kassenorgane (Forts.) 
krankenkassen (das. §5 338 bis 341) 573. — Diichten 
(dos. §§ 342 bis 318) 574. 
Kassenverbände bei der Krankenversicherung (G. v. 
19. Juli §§ 406 bis 414) 587. 
Kastemmaßze, Eichung (Bek. v. 8. Nov. Anl. 88 60 bis 
66) 960. — Verkehrsfehlergrenzen (Bek. v. 18. Dez) 
1068. — Eichgebühren (Bek. v. 18. Dez.) 1078. 
K#f von Grundstücken, Zuwachssteuer (G. v. 14. Febr.) 
33. — Heranziehung des Reichs zu indirekten Ge- 
neindesteuern, die auf Erwerb von Grundstäcken ge- 
legt werden (G. v. 15. April § 3) 187. 
Kauffahrteischiffe, #nderung der Vorschriften über 
Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen (Bek. v. 
7. April) 171. — Schiffsmeldungen bei den Kon- 
salaten des Deutschen Reichs (G. v. 18. Juni) 253. 
Kavallerie, Zahl der Friedens- Eskadrons des deutschen 
Herres (G. v. 27. März §8 2) 100. 
Kelereibetriebe, Unfallversicherung (G. v. 19. Juli 
5537) 613. 
Kiantschon, Haushalts-Etat für 1911 (G. v. 7. April) 
154. — Anwendung des Gesetzes über die Tagegelder, 
Zahrkosten und Umzugskosten der Kolonialbeamten 
aaf die Marinebeamten in Kiautschou (G. v. 7. Sept. 
§*#18) 904. — Verlängerung der Gültigkeitsdauer des 
Gesetzes, betreffend die militärische Strafrechts. 
pflege im Kiautschougebiete, vom 25. Juni 1900 (G. 
v. 16. Dez.) 974. — Ausgabe kleiner Aktien im 
Schutgebiete Kiautschon (G. v. 23. Dez.) 1135. 
Kinder, Jahlung von Entschädigungen an Kinder auf 
G#r#d der Krankenversicherung (G. v. 19. Juli 
G 203, 205) 548. — dezgl. auf Grund der Unfall. 
versicherung (das. §§ 588, 591, 592, 614, 950, 
1098) 623. — desgl. auf Grund der Invaliden- und 
Hinterbliebenenversicherung (das. 5§ 1291, 1302, 
1303) 749. — desgl. auf Grund der Angestellten- 
versicherung (G. v. 20. Dez. § 29 ff., 45, 60, 66) 
995. — Hausarbeit von Kindern (G. v. 20. Dez. 
86) 978. 
Kleider (Kleidungsstäcke), Beschränkung der Ein- und 
Durchfuhr aus China (Bek. v. 18. Febr.) 57. 
Kleinbetriebe, Ausschluß von der Unfallversicherung 
(G. v. 19. Juli §5 537) 613. — Unfalloersicherung bei 
Kleianbetrieben der Seeschiffahrt (das. §§ 1120, 1186 
bis 1197, 1750, 1766) 718. 
Kluppmaße, Eichung (Bek. v. 8. Nov. Anlage §7. 19 
bis 24) 960. — Verkehrsfehlergrenzen (Bek. v. 18. Dez.) 
1066. — Eichgebühren (Bek. v. 18. Dez.) 1076. 
Tächs-Gesetzbl. 1911. 
33 
Knappschaftliche Krankenkassen, Verhältnis zur reichs- 
gesetzlichen Krankenversicherung (G. v. 19. Juli 
§§ 225, 495 bis 502) 552. — zur Unfallversiche. 
rung (das. 85 581, 1530, 1544) 622. — zur Inva- 
liden= und Hinterbliebenenversicherung (das. 
§&amp; 1484, 1521, 1544) 782. 
Knappschafts = Berufsgenossenschaften, Einrich- 
tung (G. v. 19. Juli § 630) 632. — Organe (daf. 
§§s 687, 858) 641. — Aufbringung der Un fallver- 
sicherungsmittel (das. § 713) 645. — Auszahlung 
der Unfallentschädigungen (das. § 730) 649. 
Kohlen-Schlefit, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. 
v. 5. April) 169. 
Kolonialbeamte, Tagegelder und Fuhrkosten bei Dienst. 
reisen sowie Umzugskosten (G. v. 7. April § 3) 145. 
(G. v. 7. Sept.) 897. 
Kommanditgesellschaft, Anwendung des Zuwachssteuer- 
gesetzes auf ihr aus Grundstücken bestehendes Vermögen 
(G. v. 14. Febr. § 3) 34. 
Kommunalverband, Reichsbesteuerungsgesetz (G. v. 
15. April) 187. 
Konufession, Einfährung des Gesetzes über die Gleich- 
berechtigung der Konfessionen vom 3. Juli 1869 in 
Elsaß-Cothringen (G. v. 31. Mai Art. II 5.25) 231. 
Kongo, Festlegung der Grenze zwischen Deutsch Ostafrika 
und der Belgischen Kongokolonie (Abk. v. J1. Aug. 10.) 
875. (Bek. v. 12. Aug.) 881. — Beitritt der Belgischen 
Kongo-Kolonie zum Internationalen Funkentelegraphen- 
vertrage vom 3. November 1906 nebst Zusatzabkommen 
(Bek. v. 21. Nov.) 963. 
Konsulargerichtsbezirke in China, Ausgabe kleiner 
Aktien daselbst (G. v. 23. Dez.) 1135. 
Konsularvertrag mit Japan vom 4. April 1896, Auf- 
hebung (Bek. v. 31. Juli) 867. « 
Konsulat, Schiffsmeldungen bei den Konsulaten des 
Deutschen Reichs (G. v. 18. Juni) 253. 
Konfulatwesen, vorläufige Regelung mit Japan (Bek. 
v. 31. Juli) 867. (Bek. v. 14. Dez.) 971. 
Konsuln, Ernennung im Handelsverkehre zwischen Deutsch- 
land und Schweden (Vertr. v. 2. Mai Art. 20) 289. 
Körnerkrankheit, Mitteilung zwischen Militär- und 
Polizeibehörden über Massenerkrankungen daran (Bek. 
v. 28. Febr.) 63. 
Kosten der Unterhaltung der Versicherungsämter für 
die reichsgesetzliche Arbeiterversicherung (G. v. 19. Juli 
§# 59 u. 60) 520. — desgl. der Oberversicherungs- 
ämter (das. 88 80 bis 82) 524. — desgl. des 
E
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        34 
Kosten (Forts.) 
Reichsversicherungsamts (das. § 104) 528. — 
desgl. der Landesversicherungsämter (das. 5 108) 
529. 
Kosten der Rentenausschüsse in der Angestellten- 
versicherung (G. v. 20. Dez. 5 142) 1014. — der 
Schiedsgerichte und des Oberschiedsgerichts in 
dieser Versicherung (das. §§ 167 bis 169) 1018. — 
der ersten Einrichtung der Reichsversicherungs- 
anstalt (das. § 364) 1052. 
Kosten des Verfahrens in der reichsgesetzlichen 
Arbeiterversicherung (G. v. 19. Juli 8§5 1634, 1670, 1802, 
1803) 810. (V. v. 24. Dez.) 1083. (V. v. 24. Dez. 
9 44 ff.) 1106. (V. v. 24. Dez.) 1107. — deßgl. in 
der Angestelltenversicherung (G. v. 20. Dez. §§ 282, 311, 
312) 1037. 
Kraftfahrzeuge, Anderung der Anweisung über die 
Präfung derselben (Bek. v. 1. März) 62. — Beitlitt 
von Luxemburg, Schweden und der Schweiz zum Inter- 
nationalen Abkommen über den Verkehr mit Kraft- 
fahrzeugen vom 11. Oktober 1909 (Bek. v. 6. April) 
179. — desgl. von Algerien (Bek. v. 22. Sept.) 909. 
Kranke, Beitritt der Republik Paraguay zum Ab- 
kommen vom 6. Juli 1906, betr. Verbesserung des 
Loses der Verwundeten und Kranken bei den im Felde 
stehenden Heeren (Bek. v. 22. März) 105. — desgl. von 
Costarica sowie Ratifizierung dieses Abkommens durch 
Schweden und Rumänien (Bek. v. 26. Aug.) 896. 
— desgl. durch Portugal (Bek. v. 27. Nov.) 964. 
Neichsgesezliche Krankenversicherung (G. v. 
19. Juli 8§ 165 ff.) 510. 
Krankenbehandlung, Gewährung an Unfallverletzte' 
(G. v. 19. Juli §5 558) 617. 
s. auch Heilverfahren. 
Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen, Anderung der 
Vorschriften darüber (Bek. v. 7. April) 171. 
s. auch Krankenversicherung. 
Krankengeld, Gewährung als Krankenhilfe (G. v. 
19. Juli §85 182 bis 194) 544. — als Wochenhilfe 
(das. 55 195 bis 200) 547. — als Sterbegeld (das. 
§§ 201 bis 204) 548. — als Familienhilfe (daf. 
§ 205) 549. — an Beschäftigte in der Lan dwirt- 
schaft (das. §8§8 417 bis 434) 590. — an Dienst. 
boten (das. §5§ 435 bis 440) 593. — an unständig 
Beschäftigte (das. §8§ 441 bis 458) 594. — an 
Wandergewerbetreibende (das. 83 459 bis 465) 
*797. — an Hausgewerbetreibende (das. 8§ 406 
Sachregister. 1911. 
Krankengeld (Forts.) 
bis 493) 598. — an Lehrlinge (das. § 494) 603.— 
an Unfallverletzte (das. 5 573) 619. 
Krankenhaus, Krankenhauspflege als Krankenhilfe 
(G. v. 19. Juli §§ 184 bis 194, 429, 435, 487, 494) 
545. — Verhältnis der Krankenkassen zu Kranken. 
häusern (G. v. 19. Juli §8 368 ff.) 580. — Kranken- 
hauspflege für Unfallverletzte (das. 8§ 598, 600 
bis 602, 607, 952, 1086 bis 1089, 1102, 1104, 1105, 
1107, 1113) 625. — desgl. für Versicherte der In- 
validenversicherung (das. 5 1270) 745. — desgl. 
für erkrankte Angestellte (G. v. 20. Dez. 5 37) 996. 
Krankenhilse bei der Krankenversicherung (G. v. 
19. Juli 8§ 179, 182 bis 194) 543. — Ruhen der 
Krankenhilfe (das. 8§§ 216, 217) 550. — Krankenhilfe 
a#n Unfallverletzte (das. 8# 573 ff., 912 ff., 1083 f.) 
619. 
Krankenkassen, Träger der Krankenversicherung 
(G. v. 19. Juli § 3) 510. — Arten der Kranken- 
kassen (das. § 225) 552. — Allgemeine Ortskranken- 
kassen und Landkrankenkassen (das. §§ 226 bis 238) 
553. — Besondere Ortskrankenkassen (das. 85 239 bis 
244) 5544. — Betriebskrankenkassen und Innungs. 
krankenkassen (das. 958 245 bis 257) 555. — Streitig. 
keiten zwischen den Krankenkassen (das. 5 258) 558. 
— Gleichwertigkeit ihrer Leistungen (das. 88§ 259 
bis 263) 558. — Vereinigung, Ausscheidung, 
Auflösung, Schließung (das. 8§ 264 bis 305) 559. 
— Mitgliedschaft (das. §§5 306 bis 319) 567. — 
Satzungen (das. I§s 320 bis 326) 570. — Kassen- 
organe (das. §§ 327 bis 348) 571. — Angestellte 
und Beamte (das. 88 349 bis 362) 575. — UAuf. 
bringung und Verwaltung der Mittel (das. §8§ 363 bis 
367, 380 bis 405) 579. — Verhältnis zu ürzten, 
Zahnärzten, Krankenhäusern und Apotheken 
(das. §§ 368 bis 376) 580. — Aufsicht (das. 8§ 377 
bis 379) 582. — Kassenverbände, Sektionen 
(das. §§ 406 bis 415) 587. — Knapypschaftliche 
Krankenkassen (das. S§s 225, 495 bis 502, 581, 1484, 
1521, 1530, 1544) 552. — Ersa zkassen (das. 85 503 
bis 525) 605. — Ubergangsbestimmungen (Bek. v. 
21. Dez.) 1130. — Verfahren bei Anstellung, Kün- 
digung und Entlassung von Angestellten und Be- 
amten der Krankenkassen (Bek. v. 1. Aug.) 863. (V. 
v. 24. Dez. §§ 63 ff.) 1121. 
Krankenordnung bei den Krankenkassen (G. v. 19. Juli 
§§ 184, 347, 377, 529) 545.
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        uwer-— – 
Krankenpflege auf Kauffahrteischiffen, Abänderung 
der Verzeichnisse über Lebensmittel dazu (Bek. v. 7. April) 
172. — Gewährung von Krankenpstege bei der Kran. 
kenversicherung (G. v. 19. Juli §§ 182 ff., 205) 
544. — desgl. an Un falloerletzte (das. 5 579) 621. 
Krankenrente an Invalide (G. v. 19. Juli 8§ 1255, 
1258) 743. 
Krankeuruhegeld in der Angestelltenversicherung (G. v. 
20. Dez. § 25) 995. 
Krankenversicherung (G. v. 19. Juli 8§ 165 bis 536) 
540. — Unfang der Versicherung (das. 8§§ 165 bis 
178) 540. — Gegenstand der Versicherung (das. 
&amp; 179 bis 224) 543. — Träger der Versicherung 
(das. §5 225 bis 305) 552. — Verfassung (daf. 
§ 306 bis 376) 567. — Aufsicht (das. 8§ 377 bis 
379) 582. — Aufbringung der Mittel (das. § 380 
bis 405) 583. — Kassenverbände, Sektionen 
(das. §5 406 bis 415) 587. — Besondere Berufs-. 
zweige (das. I## 416 bis 494) 589. — Knappschaft- 
liche Krankenkassen (das. 85 495 bis 502) 604. — 
Ersatzkassen (das. 85 503 bis 525) 605. — Schluß. 
ab Strafvorschriften (das. § 526 bis 536) 609. 
Beziehungen zur Unfallversicherung (G. v. 
19. Juli 55 1501 bis 1517) 785. — zur Invaliden. 
und Hinterbliebenenversicherung (das. 8# 1518 
bis 1521) 789. — zu anderen Verpflichteten 
(das. 55 1527 bis 1544) 790. 
Feststellung der Leistungen der Krankenversiche- 
rung durch die Versicherungsträger (G. v. 19. Juli 
5 1551) 794. — vor dem Versicherungsamte (das. 
&amp; 1636 bis 1674) 810. (V. v. 24. Dez.) 1107. — 
der dem Oberversicherungsamte (G. v. 19. Juli 
&amp; 1675 bis 1693) 817. (V. v. 24. Dez.) 1095. — 
dor dem Reichsversicherungsamte (Landesver-, 
sicherungsamte) (G. v. 19. Juli §§ 1694 bis 1721) 
820. (V. v. 24. Dez.) 1083. — Wiederaufnahme 
des Verfahrens (G. v. 19. Juli §8&amp; 1722 bis 1734) 
825. — Beschlußverfahren (das. öo§ 1780 bis 1801) 
834. — ÜUbergangsvorschriften (G. v. 19. Juli 
Art. 14 bis 42) 842. (Bek. v. 21. Dez) 1130. (Bek. 
v. 22. Dez.) 1132. (Bek. v. 23. Dez.) 1133. 
Krankheit, Verpflichtung der Militär- und PDolizei- 
behörden zur wechselseitigen Benachrichtigung über das 
Aaftreten gemeingefährlicher Krankheiten (Bek. v. 
28. Febr.) 63. — Reichsgesetzliche Krankenversiche. 
rung (G. v. 19. Juli §5 165 bis 536) 540. — An. 
achnung der Krankheitszeit als Beitragszeit bei der 
Invaliden-- und Hinterbliebenenversicherung 
Krankheit (Forts.) 
(G. v. 19. Juli §§ 1281, 1393, 1394, 1438) 747. — 
desgl. bei der Angestelltenversicherung (G. v. 
20. Dez. 5 51) 999. — Versicherungsvereine auf 
Gegenseitigkeit, die ihre Mitglieder gegen Krankheit ver- 
sichern (G. v. 20. Dez. 8§ 3 ff.) 986. 
Kriegsjahr, Anrechnung der deutsch-englischen Yola- 
Croßschnellen Grenzexpedition (Sept. 1908 bis April 1909) 
als Kriegsjahr (A. E. v. 10. Aug.) 905. 
Kulturart der landwirtschaftlichen Betriebe als Maßstab 
für die Beiträge zur Unfallversicherung (G. v. 19. Juli 
§&amp; 1010) 697. 
Kumtmaßze, Eichung (Bek. v. 8. Nov. Anl. 85 60 bis 66) 
960. — Verkehrsfehlergrenzen (Bek. v. 18. Dez.) 1068. 
— Eichgebühren (Bek. v. 18. Dez.) 1078. 
Kündigung von Angestellten und Beamten der Kranken. 
kassen (Bek. v. 1. Aug.) 863. (V. v. 24. Dez. 55 63 ff.) 
1121. — Kündigungsbestimmungen des Handels- und 
Schiffahrtsvertrags mit Japan (Bek. v. 27. Dez.) 
1155. 
Kürzung der Leistungen der Angestelltenversicherung (G. 
v. 20. Dez. §5 95, 269) 1006. 
Küstenfischerei, Unfallversicherung in Betrieben der Kästen- 
fischerei (G. v. 19. Juli 8§ 1186 bis 1197, 1750, 1766) 
730. · 
L. 
Ladegefäße, Eichung (Bek. v. 8. Nov. Anl. 88 60 bis 66) 
960. — Verkehrsfehlergrenzen (Bek. v. 18. Dez.) 1068. 
— Eichgebühren (Bek. v. 18. Dez.) 1078. 
Lagereibetriebe, Unfallversicherung (G. v. 19. Juli 
537) 613. 
Lagerräume für Thomasmehl (Bek. v. 23. Dez.) 1153. 
Lahn, Jugehörigkeit zum Rheinverbande (G. v. 24. Dez. 
Art. II) 1138. ) 
Landesausschuß für Elsaß-Lothringen, Ersetzung durch 
die zweite Kammer (G. v. 31. Mai Art. II §5 28). 233. 
Landesbehörden, Mitwirkung bei Durchfährung der 
reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung (G. v. 19. Juli) 509. 
Landesfürst und Landesfürstin, Befreiung von der Zu- 
wachssteuer (G. v. 14. Febr. 5 30) 43. 
Landesgerichte, Juweisung von Revisionen in bürger- 
lichen Rechtsstreitigkriten an ein oberstes Landesgericht 
(G. v. 20. Febr.) 59. 
Landesgesetze, Erlaß von Landesgesetzen für Elsaß. 
Lothringen (G. v. 31. Mai Art. 1I §# 5 ff.) 226. — 
F.
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        Sachregister. 1911. 
Legitimation, Vergünstigungen für Inhaber von Ge- 
werbe-Legitimationskarten im Wechselverkehre zwischen 
Deutschlaud und Schweden (Vertr. v. 2. Mai Art. 6) 
278. — desgl. zwischen Deutschland und Japan 
(Vertr. v. 24. Juni Art. VII) 482. 
Lehren (Maße), Befreiung von der Neu- oder Nach- 
eichung (Bek. v. 18. Dez.) 1064. 
Lehrer, Beziehungen zur Krankenversicherung (G. v. 
19. Juli §§ 165, 169, 171, 172) 541. — desgl. zur 
Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung 
(das. §s§ 1226, 1234, 1235, 1237, 1242, 1246) 738. 
— desgl. zur Angestellten versicherung (G. v. 
20. Dez. 88 1, 9, 10, 11, 14) 989. — Selbst- 
versicherung (G. v. 19. Juli 5 1243) 741. 
Lehrlinge, Verpflichtung zur Krankenversicherung 
(G. v. 19. Juli §5 165, 166, 174) 540. — Besondere 
Vorschriften über ihre Krankenversicherung (das. § 494) 
603. — Verpflichtung zur Unfallversicherung (das. 
6514) 615. — desgl. zur Invalidenversicherung 
(das. 5 1226) 737. 
Leibrenten bei der Angestelltenversicherung (G. v. 20. Dcz. 
860, 63, 240, 282) 1001. 
Leibwäsche, Beschränkungen der Ein= und Durchfuhr 
aus China (Bek. v. 18. Febr.) 57. 
Leistungen der reichsgesetzlichen Arbeiterversiche- 
rung, gemeinsame Vorschriften (G. v. 19. Juli §§ 118 
bis 121) 531. — Leistungen der Kranke nversiche- 
rung im allgemeinen (das. 8§ 179 bis 181) 543. — 
Krankenhilfe (das. §5 182 bis 194) 544. — Wochen- 
hilse (das. §5 195 bis 200) 547. — Sterbegeld (das. 
§5 201 bis 204) 548. — Familienhilfe (das. § 205) 
549. — Leistungen einer besonderen Ortskrankenkasse 
(das. S 239 ff.) 554. — einer Betriebskrankenkasse 
(das. S 248, 249, 257) 556. — einer Innungskranken- 
kasse (ras. §§ 251, 257) 557. — der Krankenkasse für 
nnständig Beschäftigte (das. &amp; 450) 596. — der Kranken- 
kasse für die im Wandergewerbe Beschäftigten (das. § 462) 
598. — der Krankenkasse an die hausgewerblichen Ver- 
sicherungspflichtigen (das. § 482) 601. — der koapp- 
schaftlichen Krankenkassen (das. 5 495) 604. — der Er- 
sotzkassen (das. 5 507) 606. — der Krankenkassen gegen- 
über Unfallverletzten (das. 5 573) 619. — Grleich- 
wertigkeit der Leistungen der Krankenkassen (das. §§ 259 
bis 263) 558. — Feststellung der Leistungen (das. 
§# 1545 bis 155 1, 1636 f.) 793. 
beistungen der Un fallversicherung (G. v. 19. Juli 
K 558 f., 930 ff., 1065 f.) 617. — Feststellung der 
37 
Leistungen (Forts.) 
Leistungen turch die Versicherungsträger (bas. 85 1552 
bis 1612) 795. — im Spruchverfahren (das. 5§5 1636 f..) 
810. 
Leistungen der Invaliden- und Hinterblie- 
benenversicherung (G. v. 19. Juli §§ 1250 ff.) 
742. — Invalidenrente (das. 85 1255, 1256) 743.— 
Altersrente (das. § 1257) 743. — Hinterbliebenen- 
bezüge (das. §5 1258 bis 1277) 743. — Berechnung 
der Versicherungsleistungen (das. §&amp; 1284 bis 1297) 
748. — Wegfall der Leistungen (das. 89 1298 bis 1303) 
750. — Entziehung der Rente (das. §§ 1304 bis 1310) 
751. — Ruhen der Rente und Kapitalabfindung (das. 
§ 1311 bis 1318) 752. — Leistungen der Sonder. 
anstalten (das. § 1361, 1365, 1374) 761. — Aus. 
zahlung der Leistungen (das. §S 1383 bis 1386) 765.— 
Verteilung und Erstattung der Leistungen (das. 8§ 1403 
bis 1410) 768. — Feststellung der Leistungen durch 
die Versicherungsträger (das. §S 1545 bis 1550, 1613 
bis 1635) 793. — desgl. im Spruchverfahren (das. 
§5 1636 ff.) 810. (V. v. 24. Dez. §§ 73 ff.) 1123. 
Geschäftsgang und Verfahren vor dem Ver- 
sicherungsamte (V. v. 24. Dez.) 1107. — vor dem 
Oberversicherungsamte (V. v. 24. Dez.) 1095. — vor 
dem Reichsversicherungsamte (V. v. 24. Dez.) 1107. 
Leistungen der Angestelltenversicherung im 
allgemeinen (G. v. 20. Dez. §5 20 bis 24) 994. — 
Ruhegeld (das. 88 25 bis 27) 994. — Hinterbliebenen- 
renten (das. 88 28 bis 35) 995. — Heilverfahren 
(das. §§ 36 bis 43) 996. — Sachleistungen (das. 8§8 44 
bis 46) 997. — Wartezeit (das. § 48) 998. — An- 
wartschaft (das. § 49 bis 54) 999. — Berechnung 
(das. §§ 55 bis 59) 1000. — Erstattung von Beiträgen 
(das. §5 60 bis 62) 1001. — Leibrenten (das. § 63) 
1001. — Wegfall der Leistungen (das. 8§ 64 bis 67) 
1001.— Entziehung der Ceistungen (das. §5 68 bis 72) 
1002. — Ruhen der Rente (das. §§ 73 bis 78) 1003. 
— Verhältnis zu auderen Ansprüchen (das. §#§ 81 bis 
91) 1004. — Deckung der Ceistungen (das. 8§ 170 bis 
228) 1019. — Feststellung der Leistungen (das. 88 238 
bis 269) 1030. — Auszahlung durch die Post (das. 
§ 313 bis 317) 1042. 
Leonische Waren, Anwendung von nicht metrischen 
Gewichten für die Herstellung solcher Waren im Verkehr 
nach dem Ausland (Bek. v. 18. Dez.) 1063. 
Lippe (Zärstentum), Beteiligung am Schiffahrtsabgaben- 
gesetze (G. v. 24. Dez.) 1137. ·
        <pb n="1090" />
        Sachregister. 1911. 39 
Marken zur Entrichtung der Beiträge für die Invali- 
den. und Ginterbliebenenversicherung (G. v. 
19. Juli §§8 1411, 1412) 770. — Zusatzmarken (das. 
55P 1472 bis 1483) 780. — Alte Marken (G. v. 19. Juli 
Art. 72) 853. — Entwerten und Vernichten der Marken 
(Bek. v. 10. Nov) 937. 
Marken zur Entrichtung der Beiträge für die An- 
gestelltenversicherung (G. v. 20. Dez. §5 183 ff., 
340, 354 bis 357) 1021. 
Warkscheider, Befreiung der von ihnen beuutzten Maße 
von der Neu- oder Nacheichung (Bek. v. 18. Dez.) 1064. 
Marokko, Beitritt zum Internationalen Funkentelegraphen- 
vertrage vom 3. November 1906 (Bek. v. 31. Mai) 245. 
Maschinisten auf deutschen Seefahrzeugen, Unfallver- 
sicherung (G. v. 19. Juli § 1046) 705. 
Maße, Eichung und Stempelung (Bek. v. 8. Nov. Anl.) 
960. — Zulässige Maßgrößen für Längen-, Dicken= und 
Flächenmaße (das. §§ 13, 19, 25) 960. — desgl. für 
Klässigkeitsmaße (das. 95 31, 38) 960. — desgl. für 
Jässer (das. § 47) 960. — desgl. für Hohlmaße (das. 
K 53, 60, 67) 960. — Material (das. 85 14, 20, 26, 
32, 39, 48, 54, 61, 68) 960. — Gestalt und Ein- 
richtung (das. §S 15, 21, 27, 33, 34, 40 bis 43, 49, 
55, 56, 62, 63, 69, 70) 960. — Bezeichnung (das. 
&amp; 16, 22, 28, 35, 44, 50, 57, 64, 71) 960. — 
Eichfehlergrenzen (das. §§ 17, 23, 29, 36, 45, 51, 58, 
65, 72) 960. — Stempelung (das. S§ 18, 24, 30, 37, 
46, 52, 59, 66, 73) 960. 
Maßstäbe (Längenmaße), Eichung (Bek. v. 8. Nov. 
Unl. SS 13 bis 18) 960. — Verkehrsfehlergrenzen (Bek. 
v. 18. Dez.) 1065. — Eichgebühren (Bek. v. 18. Dez.) 
1076. 
Moaß= und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908, 
Inkrafttreten (V. v. 24. Mai) 244. — Eichord. 
nung (GBek. v. 8. Nov. Anl.) 960. — Zulassung von 
nicht metrischen Meßgeräten im eichpflichtigen Ver- 
krhre (Bek. v. 18. Dez.) 1063. — Befreiung cinzelner 
Meßgeräte von der Neu- oder Nacheichung (Bek. v. 
18. Dez.) 1064. — Verkehrsfehlergrenzen der 
Mehßgeräte (Bek. v. 18. Dez.) 1065.— Eichgebühren- 
ordnung (Bek. v. 18. Dez.) 1074. 
Material, zulässiges, für Maße, Gewichte und Meß- 
gerite (Bek. v. 8. Nov. Anl. 85 2, 14, 20, 26, 32, 39, 
45, 54, 61, 68, 75, 82, 113, 139) 960. 
Maulesel, Beseitigung der Kadaver von Maulescln (G. 
v. 17. Juni) 248. 
Maultiere, Beseitigung der Kadaver von Maultieren G. 
v. 17. Juni) 248. 
Mecklenburg-Schwerin, Beteiligung am Schiffahrts. 
abgabengesetze (G. v. 24. Dez.) 1137. 
Meistbegünstigung, gegenseitiges Zugeständnis in den 
Verkehrsbeziehungen zwischen Deutschland und Schweden 
(Vertr. v. 2. Mai Art. 10) 282. — desgl. zwischen 
Deutschland und Japan (Vertr. v. 24. Juni Art. XVII) 
488. 
Melasseentzuckerungsanstalten, Beschäftigung von Ar- 
beiterinnen und jugendlichen Arbeitern (Bek. v. 24. Nov.) 
958. 
Meldungen, betr. die Krankenversicherung (G. v. 19. Juli 
5§6 317 ff.) 569. 
s. auch Aumeldung. 
Messer (verpflichtete), Unfallversicherung der in ihrem Be- 
triebe beschäftigten Personen (G. v. 19. Juli § 537) 613. 
Meßgeräte, Eichung (Bek. v. 8. Nov. Anl.) 960. — 
Zulässiges Material (das. §§ 14, 20, 26, 32, 39, 
48, 54, 61, 68, 130) 960. — Gestalt, Einrich. 
tung und Bezeichnung (das. 55 15, 16, 21, 22, 
27, 28, 33, 34, 35, 40 bis 44, 49, 50, 55, 56, 57, 62, 
63, 64, 69, 70, 71, 140 bis 143, 148) 960. — 
Eichfehlergrenzen (das. §§ 17, 23, 29, 36, 45, 
51, 58, 65, 72, 144, 149) 960. — Stempelung 
(das. 8§ 18, 24, 30, 37, 46, 52, 59, 66, 73, 145, 
150) 960. — Zulassung von nicht metrischen Meß- 
geräten im eichpflichtigen, Verkehre (Bek. v. 18. Dez.) 
1063. — Befreiung einzelner Arten von Meßgeräten 
von der Neueichung oder Nacheichung (Bek. v. 
18. Dez.) 1064. — Verkehrsfehlergrenzen der 
Meßgeräte (Bek. v. 18. Dez.) 1065. — Eichgebühren- 
ordnung (Bek. v. 18. Dez.) 1074. 
Meßrahmen für Brennholz, Eichung (Bek. v. 8. Nov. 
Anl. 8§ 67 bis 73) 960. — Verkehrsfehlergrenzen (Bek. 
v. 18. Dez.) 1068. — Eichgebühren (Bek. v. 18. Dez.) 
1078. 
Meßwerkzenge für Flüssigkeiten, Eichung (Bek. v. 
8. Nov. Anl. 55 38 bis 46) 960.— desgl. für trockene 
Gegenstände (das. 5&amp; 53 bis 73) 960. — desgl. für 
wissenschaftliche und technische Untersuchungen 
(das. §5 137 bis 145) 960. — Verkehrsfehler- 
grenzen (Bek. v. 18. Dez.) 1067. — Eichgebühren 
(Bek. v. 18. Dez.) 1077. 
Mietentschädigung (Mietzinsvergütung, Mietwertent. 
schädigung) der Kolonialbeamten bei Umzügen oder Ver- 
setzungen (G. v. 7. Sept. § 12) 902. 
Milchmaße, Eichong (Bek. v. 8. Nov. Anl. 3 43) 960.— 
Eichgebühren (Bek. v. 18. Dez.) 1077.
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        40 
Militäranwärter als Beamte im Direklorium der 
Reichsversicherungsanstalt (G. v. 20. Dez. § 104) 1008. 
Militärbehörden, Mitteilung an die Polizeibehörden 
über das Auftreten gemeingefährlicher Krankheiten (Bek. 
v. 28. Febr.) 64. 
Militärdienstzeit, Anrechnung als Beitragszeit bei der 
Invaliden-- und Hinterbliebenenversicherung (G. v. 
19. Juli 8# 1281, 1393, 1394, 1438) 747. — desgl. 
bei der Angestelltenversicherung (G. v. 20. Dez. § 51) 
999. 
Militärische Strafrechtspflege im Kiautschougebiete, 
Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Gesetzes darüber 
vom 25. Juni 1900 (G. v. 16. Dez.) 974. 
Militärpersonen, Einfügung des neu errichteten Vetc- 
rinärkorps unter die Militärpersonen der Armee und 
Marine (G. v. 6. Febr.) 31. — Vernehmung als Zeugen 
oder Sachverständige im Verfahren der reichsgesetz- 
lichen Arbeiterversicherung (G. v. 19. Juli § 1579) 
800. — desgl. der Angestelltenversicherung (G. 
v. 20. Dez. 8 245) 1032. 
Militärpflichtige, Behandlung der ausländischen Mili- 
tärpflichtigen im Verkehr mit der Schweiz (Vertr. v. 
13. Nov. 09. Art. 4) 888. 
Mililärstrafgerichtsordnung, Abänderung (Einfügung 
des neu errichteten „ Veterinärkorps# unter die Militär- 
personene der Armee und Marine) (G. v. 6. Febr. 
Mit. II) 31. 
Militärstrafgesetzbuch, Abänderung (Einfügung des 
neu errichteten „Veterinärkorps= unter die -Militär- 
personene der Armee und Marine) (G. v. 6. Febr. 
Art. J) 31. 
Militärtarif für Eisenbahnen, A#nderung (Bek. v. 
26. Febr.) 61. 
Militär-Transport-Ordnung, Anderung (Bek. r. 
27. April) 192. 
Militärverwaltung, Anderung des Verzeichnisses der 
Reichsbehörden zur Ausführung des Reichsbeamtengesetzes 
(V. v. 14. Juli) 505. 
Minderjährige in der reichsgesetzlichen Arbeiterversichc- 
rung (G. v. 19. Juli §§ 184, 597, 951, 1092, 1102, 
1270, 1513, 1591, 1658) 545. — desgl. in der An- 
Lestelltenversicherung (G. v. 20. Dez. 83 37, 239) 996. 
Mitglieder der Kammern des Landtags von Elfaß- 
Lothringen (G. v. 31. Mai Art. 1I 85 6 ff.) 227. — 
Gewährung einer außerordentlichen Entschädigung an 
die Mitglieder des Reichstags für die Herbsttagung 
1911 (G. v. 15. Juni) 217. 
Sachregister. 1911. 
Mitglieder (Forts.) 
Mitglieder der Oberversicherungsämter (6G. 
v. 19. Juli §58 68 ff.) 522. (V. v. 24. Dez.) 1095. — 
des Reichsversicherungsamts (G. v. 19. Juli 
§# 85 ff.) 525. (V. v. 24. Dez. 8§§ 7 ff.) 1085. — des 
Vorstandes und Ausschusses der Krankenkassen (6. 
v. 19. Juli § 327) 571. — des Direktoriums der 
Reichsversicherungsanstalt für Angestellte (G. v. 
20. Dez. 8§ 99 ff.) 1007. — des Verwaltungskrats 
daselbst (das. §§ 108 f.) 1008. — der Rentenaus. 
schüsse (das. §§ 128 ff.) 1012. — der Schieds- 
gerichte und des Oberschiedsgerichts für die An. 
gestelltenversicherung (das. 88 156 ff.) 1016. 
Versicherungspflicht von Bühnen= und Orchester- 
mitgliedern zur Krankenversicherung (G. v. 19. Juli 
§ 165) 540. — desgl. zur Invaliden- und Hinter- 
bliebenenversicherung (das. 5 1226) 738. — desgl. zur 
Angestelltenversicherung (G. v. 20. Dez. 8 1) 989. 
Mitgliedschaft bei Krankenkassen (G. v. 19. Juli 
§§ 206, 306 bis 319) 549. — Beginn und Ende der 
Mitgliedschaft (das. §§ 306 bis 316) 567. — Mel- 
dungen (das. §5 317 bis 319) 569. — Mitgliedschaft 
bei Berufsgenossenschaften (das. §85 649 bis 651, 
962 bis 966, 1123 bis 1131) 634. 
Mitgliedscheine für Mitglieder von Berufsgenossen- 
schaften (G. v. 19. Juli 5 659) 636. 
Mittel für die Kranken versicherung, Aufbringung 
und Verwaltung (G. v. 19. Juli §§ 363 bis 367, 
380 bis 392) 579. — desgl. für die Unfallver- 
sicherung (das. 8§ 717 bis 721, 731 bis 748, 983, 
984, 989 bis 1013, 1157, 1162 bis 1164) 616. — 
desgl. für die Invaliden- und Hinterbliebenen- 
versicherung (das. 8§8 1387 bis 1410, 1356 bis 1358) 
765. — desgl. für die Augestelltenversicherung 
(G. v. 20. Dez. §§ 170 bis 228) 1019. 
Mombo, Ergänzungs= und Neubauten auf der Eisen- 
bahnstrecke Tanga—Mombo (G. v. 12. Dez.) 973. 
Monachit I und II, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. 
v. 8. März) 95. 
Monaco, Ratifizierung des Internationalen Funkentele- 
graphenvertrags vom 3. November 1906 nebst Zusatz. 
abkommen, Schlupprotokoll und Ausführungsübereinkunft 
(Bek. v. 20. März) 101. 
Morogoro, Fortführung der Eisenbahn Daressalam-— 
Morogoro bis an den Tanganjikasce sowie Ergänzungs- 
und Neubauten auf der Stammstrecke (G. v. 12. Dez.) 
973.
        <pb n="1092" />
        Sachregister. 1911. 41 
Mosel, Zugehoͤrigkeit zum Rheinverbande (G. v. 24. Dez. 
Art. II) 1138. 
Mürnchen, Schutz von Erfindungen usw. auf der Blumen- 
und Elektrizitäts--Ausstellung daselbst 1911 (Bek. v. 
28. Febr.) 65. — desgl. auf der Bayerischen Gewerbe- 
schan daselbst 1912 (Bek. v. 2. Dez.) 969. 
Mündliche Verhandlung über die Feststellung von 
Lästungen der reichsgesetzlichen Arbeiterversiche- 
rung vor dem Versicherungsamte (G. v. 19. Juli §§ 1602, 
1818 bis 1622, 1624, 1626, 1660 bis 1674) 804. 
(V. v. 24. Dez.) 1107. — vor dem Oberversicherungs- 
amte (G. v. 19. Juli 5 1679) 817. (V. v. 24. Dez.) 1095. 
— vor dem Reichsversicherungsamte (G. v. 19. Juli 
&amp; 1698) 821. (V. v. 24. Dez.) 1083. — desgl. über 
Leistungen der Angestellten versicherung vor den 
Renutenausschüssen (G. v. 20. Dez. 8§ 251 ff.) 1033. 
— vor den Schiedsgerichten (das. 5 273) 1036. — 
vor dem Oberschiedsgerichte (das. § 288) 1038. 
Mmition, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. v. 
15. Febr.) 60. (Bek. v. 23. Aug.) 882. (Bek. v. S. Nov.)946. 
Minzen, Behandlung der Fünfzigpfennigstücke der älteren 
Grprägeform (Bek. v. 18. Mai) 250. 
Aster, Schutz auf der Internationalen Hygiene-Aus. 
stellung Dresden 1911 (Bek. v. 23. Dez. 10.) 1. — 
desgl. auf der Fachausstellung bemalter Wohnräume in 
Hamburg 1911 (Bek. v. 22. Jan.) 32. — desgl. auf 
der Dritten Bureau-Ausstellung in Berlin 1911 (Bek. 
v. 7. Febr.) 32. — desgl. auf der Blumen und Elek. 
trizitätsansstellung in München 1911 (Bek. v. 28. Febr.) 
65. — desgl. auf der Tapeten= Ausstellung zu Ham- 
butg 1911 (Bek. v. 23. März) 98. — desgl. auf der 
Wanderausstellung der Deutschen Landwirtschafts-Gesell- 
schaft in Cassel 1911 (Bek. v. 25. April) 205. — 
desgl. auf der Bayerischen Gewerbeschau zu München 
1912 (Bek. v. 2. Dez.) 969. 
Zollbehandlung der von Handlungsreisenden in 
Deutschland und Griechenland mitgeführten Waren- 
muster (Bek. v. 17. Mai) 219. — desgl. im Verkehr 
wischen Deutschland und der Türkei (Bek. v. 9. Nov.) 
922. — Neue Muster für Hausarbeiten (G. v. 
20. Dez. 55 3 u. 4) 976. 
Antter von Versicherten, Ansprüche an die Kranken- 
versicherung (G. v. 19. Juli § 203) 548. — an die 
Unfallversicherung (das. § 614) 627. — an die 
Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung 
(das. 55 1302, 1303) 751. — an die Angestellten- 
versicherung (G. v. 20. Dez. 95 60, 67) 1001. 
s. auch Eltern. 
Neihs= Gesetzbl. 1911. 
N. 
Nachbarort s. auch nahegelegene Orte. 
Nacheichung, Befreiuug einzelner Meßgeräte davon (Bek. 
v. 18. Dez.) 1064. — Gebühren für Nacheichung (Bek. 
v. 18. Dez.) 1074. 
Nachtarbeit, Internationales Abkommen über das Verbot 
der Nachtarbeit der gewerblichen Arbeiterinnen (Abk. v. 
26. Sept. 06.) 5. — Ratifzierung dieses Abkommens 
(Bek. v. 31. Dez. 10.) 16. 
Nachwahl bei den Kammerwahlen in Elsaß-Lothringen 
(C. v. 31. Mai § 10) 238. 
Nachweisungen der Krankenkassen über Mitglieder, 
Krankheitsfälle, Beiträge, Leistungen usw. (G. v. 19. Juli 
§ 367) 579. — der Berufsgenossenschaften über 
die Geschäfts, und Rechnungsergebnisse (das. § 721) 
646. — desgl. der Versicherungsanstalten (das. 
§ 1358) 760. — Nachweisungen der Post über ge- 
leistete Zahlungen für die Verufsgevossenschaften (G. v. 
19. Juli §5 777 ff.) 657. — Nachweisungen über 
Beitragsleistungen in der Angestelltenversicherung 
(G. v. 20. Dez. 8§ 181, 182, 191, 339) 1020. 
Nahegelegene Orte, Pauschvergütungen für Dienstreisen 
dahin (Bek. v. 30. Nov.) 967. 
Nahrungsmittel, Herstellung, Verarbeitung oder Ver- 
packung durch Hausarbeiter (G. v. 20. Dez. §§ 7, 15, 
16) 978. 
Nebenbetriebe, landwirtschaftliche, in der reichsgesetzlichen 
Arberterversicherung (G. v. 19. Juli §5 417, 540, 918, 
919) 590. 
Neckar, Kanalisierung und Erhebung von Schiffhrts- 
abgaben (G. v. 24. Dez. Art. II ff.) 1138. 
Neigungswagen, Eichung (Bek. v. 8. Nov. Anl. 8§ 107 
bis 111) 960. 
Neo--Astralit, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. v. 
26. Juni) 255. 
Neueichung, Befreiung einzelner Meßgeräte davon (Bek. 
v. 18. Dez.) 1064. — Gebühren für Neueichung (Bek. 
v. 18. Dez.) 1074. 
Neu-Guinea, Haushalts-Etat für 1911 (G. v. 7. April) 
152. 
Niederlagen für Thomasmehl (Bek. v. 23. Dez.) 1153. 
Niederlande, Internationales Abkommen über das Verbot 
der Nachtarbeit der gewerblichen Arbeiterinnen 
(Abk. v. 26. Sept. 06.) 5. — Ratifzierung dieses Ab- 
kommens (Bek. v. 31. Dez. 10.) 16. — desgl. über 
das Verbot der Verwendung von weißem (gelbem) 
F.
        <pb n="1093" />
        42 
Niederlande (Forts.) 
Phosphor zur Anfertigung von Zündhölzern (Abk. 
v. 26. Sept. 066.) 17. — Ratifzierung dieses Abkommens 
(Bek. v. 31. Dez. 10.) 23. — Neue Liste der am Inter- 
nationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfracht- 
verkehr beteiligten Eisenbahnstrecken (Bek. v. 3. März) 
74, 86. — Vereinbarung mit dem Deutschen Reiche 
zur Regelung des Verkehrs mit Branntwein und 
alkoholhaltigen Erzeugnissen an der deutsch nieder- 
ländischen Grenze (Vereinb. v. 6. Juni 10.) 103. — 
Abkommen zur Bekämpfung der Verbreitung un züchtiger 
Veröffentlichungen lv. 4 Mai 10.) 209.— Neue 
Grenzorte für die Übernahme von aus Deutschland oder 
den Niederlanden ausgewilesenen Personen (Bek. v. 
17. Juni) 252. 
Niederländisch Indien, Beitritt zum Internationalen 
Funkentelegraphenvertrage vom 3. November 1906 nebst 
Zusatzabkommen (Bek. v 20. März) 101. 
Niederlassungsvertrag mit der Schweiz (Vertr. v. 
13. Nov. 09.) 887. — Ratifizierung desselben (Bek. 
v. 20. Aug.) 894. 
Nordborneo — britisches Protektorat —, Auslieferung 
von Verbrechern an die deutschen Schutzgebiete (Vertr. 
v. 30. Jan.) 178. 
Nordnigerien — britisches Protektorat —, Auslieferung 
von Verbrechern an die deutschen Schutzgebiete (Vertr. 
v. 30. Jan.) 178. 
Nordostrhodesien — britisches Protektorat —, Aus- 
lieferung von Verbrechern an die deutschen Schußgebiete 
(Vertr. v. 30. Jan.) 178. 
Nordwestrhodesien — britisches Protektorat —, Aus. 
lieferung von Verbrechern an die deutschen Schutzgebiete 
(Vertr v. 30. Jan.) 178. 
Normal = Eichungskommission, Erlaß einer neuen 
Eichordnung (Bek. v. 8. Nov.) 960. 
Norwegen, Beitmit zu der internationalen Üübereinkunft 
über Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbsieber vom 
3. Dezember 1903 (Bek. v. 30. Juni) 274. 
Nyasaland — britisches Protektorat —, Auslieferung 
von Verbrechern an die deutschen Schuzzgebiete (Vertr. 
v. 30. Jan.) 178. 
O. . 
Oberschiedsgericht für die Angestelltenversicherung (G. 
v. 20. Deg. 3P 156, 162 bis 165, 169, 210, 232) 
1016. — Verfahren vor demselben (das. §§ 281 bis 
296) 1037. 
Sachregister. 1911. 
Oberversicherungsämter der reichsgesetzlichen Arbeiter- 
versicherung (G. v. 19. Juli §5 35, 61 bis 82) 516. 
— ihre Errichtung (das. §§ 61 bis 67) 521. — ihre 
Zusammensetzung (das. 8§ 68 bis 76) 522. — Spruch- 
und Beschlußkammern (das. §§ 77, 78) 524. — Auf- 
sicht, Kosten (das. 55 79 bis 82) 524. — Geschäftegang 
und Verfahren (das. §§ 1675 bis 1693) 817. (V. v. 
24. Dez.) 1095. 
Obmann des Rentenausschusses (G. v. 20. Dez. § 128) 
1012. 
Offentlichkeit der Verhandlungen im Spruchverfahren 
des Versicherungsamts (G. v. 19. Juli 5 1660) 814. 
— des Oberversicherungsamts (das. § 1679) 817. — 
des Reichsversicherungsamts (das. 5 1698) 821. — vor 
den Rentenausschüssen der Angestelltenversicherung (G. v. 
20. Dez. § 255) 1033. — vor dem Schiedsgerichte da- 
selbst (das. § 274) 1036. — vor dem Oberschiedsgerichte 
(das. § 288) 1038. 
Offiziere des Deck- und Maschinendienstes auf deutschen 
Sec. und Binnenschiffahrt Fahrzeugen, Verpflichtung zur 
Angestelltenversicherung (G. v. 20. Dez. § 1) 989. 
Oktroi, Wegfall der Oktroivergütungsgelder in Elsaß- 
Lothringen (G. v. 15. April § 5) 187. 
Oldenburg, Beteiligung am Schiffahrtsabgabengesetze (G. 
v. 24. Dez.) 1137. 
Oppeln, Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Stein- 
kohlenbergwerken, Zink- und Bleierzbergwerken im Re- 
gierungsbezirk Oppeln (Bek. v. 24. Nov.) 956. 
Orchestermitglieder, Verpflichtung zur Krankenver- 
sicherung (G. v. 19. Juli § 165) 540. — desgl zur 
Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung 
(das. § 1226) 738. — desgl. zur Angestelltenver- 
sicherung (G. v. 20. Dez. § 1) 989. — Selbstver- 
sicherung (G. v. 19. Juli § 1243) 741. 
Organe der Träger der reichsgesetzlichen Arbeiter. 
versicherung (G. v. 19. Juli 8§§ 5 bis 11) 510. — 
Kassenorgane bei der Krankenversicherung (das. 
gʒ 327 bis 348) 571. — Organe der Berufsge- 
nossenschaften (das. 55 685 bis 689, 975 bis 977, 
1146) 640. — der Versicherungsanstalten (das. 
88 1342 bis 1355) 758. — der Reichsversiche. 
rungsanstalt für Angestellte (G. v. 20. Dez. 8§ 98 
bis 155) 1007. 
Ort s. auch nahegelegene Orte. 
Ortskrankenkafsen, allgemeine (G. v. 19. Jull 88 225 
bis 238) 552. — besondere (das. §§ 239 bis 244) 
554.— Vereinigung, Ausscheidung, Auflösung, 
Schließung (das. 55 264 bis 269) 559. — Verfahren
        <pb n="1094" />
        Sachregister. 1911. 
Ortskrankenkassen (Forts.) 
dabei (das. §5 280 bis 305) 562. — Mitglledschaft 
(dos. &amp;&amp; 306 bis 319) 567. — Satzung (das. 85 320 
dis 326) 570. — Zusammensezung der Kassen- 
organe (das. §§ 327 bis 337) 571.— Angestellte 
und Beamte (das. 8§ 349 bis 362) 575. — Ver- 
waltung der Mittel (das. &amp;5 363 bis 367) 579. — 
#assicht (das. &amp;# 377 bis 379) 582. 
Ortslohn im Sinne der Reichsversicherungsordnung (G. 
v. 19. Juli §5 149 bis 152) 537. — Übergangsbe- 
stimmungen dazu (Bek. v. 21. Dez.) 1130. 
Ortspolizeibehörde, Mitwirkung bei Durchführung des 
Hausarbeitgesetzes (G. v. 20. Dez.) 976. — desgl. des 
Versicherungsgesetzes für Angestellte (G. v. 20. Dez.) 989. 
Ostafrika — britisches Protektorat —, Auslieferung von 
Verbrechern an die deutschen Schutzgebiete (Vertr. v. 
30. Jan.) 178. 
Oefrikanisches Schutzgebiet, Haushalts-Etat 
für 1911 (G. v. 7. April) 148. — Festlegung der 
Srenze zwischen Deutsch Ostafrika und der Belgischen 
Kongokolonie (Abk. v. 11. Ang. 10.) 875. (Bek. v. 
12. Aug.) 881. — Verhängung von Arreststrasen gegen 
Augchörige der Polizeitruppe (V. v. 6. Nov.) 953. 
— Eisenbahnbauten (. v. 12. Dez.) 973. 
Csterreich= Ungarn, Internationales Abkemmen über 
kas Verbot der Nachsarbeit der gewerblichen 
Arbeiterinnen (Abk. v. 26. Sept. 06.) 5. — Rati- 
shierung dieses Abkommens (Bek. v. 31. Dez. 10.) 16. 
— Peue Liste der am Internationalen Übereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr beteiligten Eisen- 
babastrecken (Bek. v. 3. März) 73, 75, 86, 87, 90, 93. 
— #nderungen der Liste (Bek. v. 25. Apul) 192. (Bek. 
v. 7. Aug.) 871. (Bek. v. 25. Nov.) 959. (Bek. v. 21. Dez.) 
1152. — Abkommen zur Bekämpfung der Verbreitung 
ungüchtiger Veröffentlichungen (v. 4. Mai 10.) 209. 
Ottingen, Herstellung einer Eisenbahnverbindung von 
Bollingen über Cttingen nach Rümelingen (Vertr. v. 
15. Närz) 915. 
P. 
Panama, Ratifikation von zwölf auf der Lweiten Haager 
Friedeuskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 
18. Oktober 1907 (Bek. v. 18. Okt.) 914. 
Popier, Schußz des zur Anfertigung von Reichsbanknoten 
verwendeten Papiers gegen unbefugte Nachahmung (G. 
d. 2. Jan.) 25. 
43 
Paraguay, Beitritt zum Abkommen vom 6. Juli 1906 
zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und 
Kranken bei den im Felde stehenden Heeren (Bek. v. 
22. März) 105. « 
Park, Krankenversicherung der in der Parkpflege 
beschäftigten Versonen (G. v. 19. Juli § 235) 554. — 
desgl. Un fallversicherung (das. § 917) 680. 
Pate#sstamt, weitere Zulassung von Silfsmitgliedern. (G. 
v. 10. März) 67. — Bildung der Anmeldeabteilung XII 
(V. v. 11. Mai) 2717. 
Patente, Erteilung der Zwangslizenz (G. v. 6. Juni) 243. 
Patentgesetz vom 7. April 1891, Anderung des § 11 
(G. v. 6. Juni) 243. 
Patentinhaber, Crteilung des Zwangslizenz (G. v. 
6. Juni) 243. « 
Patentrecht, Erteilung der Zwangslizenz (G. v. 6. Juni) 
243. 
Patronen, Beförderung von Zentralfeuerpappepatronen 
mit der Eisenbahn (Bek. v. 15. Febr.) 60. 
Pauschvergütungen an Kolonialbeamte bei Umzügen 
und Versetzungen (G. v. 7. Sept.) 897. — desgl. für 
Dienstreisen nach nahegelegenen Orten (Bek. v. 30. Nov.) 
967. 
Pensionskassen, Beziehungen privater Penfionseinrich. 
tungen zur Angestelltenversicherung (G. v. 20. Dez. 
§55 365 bis 386) 1052. — desgl. öffenklich rechtlicher 
Pensionskassen (das. §§ 387 bis 389) 1057. 
Perchloratsprengstoffe, Beförderung mit der Eisenbahn 
(Bek. v. 29. April) 206. 
Perilit, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. v. 5. April) 
169. 
Persien, Ratifizierung des Internationalen Funkentele- 
graphenvertrags vom 3. November 1906 und Beitritt 
zum Zusatzabkommen dazu (Bek. v. 21. Nov.) 963. 
Pest, Benachrichtigung zwischen Militär- und Polizei- 
behörden über ihr Auftreten (Bek. v. 28. Febr.) 63. 
— Beitritt Norwegens zar internationalen Überein- 
kunft über Maßregeln gegen Pest usw. vom 3. Dezember 
1903 (Bek. v. 30. Juni) 274. — desgl. Portugals 
(Bek. v. 8. Nov.) 922. — desgl. Zanzibars (Bek. v. 
11. Dez.) 971. 
Petroklastit, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. v. 
6. Jan.) 26. 
Pfändung der Ausprüche aus der reichsgesetzlichen Ar- 
beiterversicherung (G. v. 19. Juli §§ 119, 621, 955, 
1117, 1325) 531. — desgl. aus der Angestelltenver- 
sicherung (G. v. 20. Dez. S 93) 1005. 
F"
        <pb n="1095" />
        44 
Pferde, Beseitigung der Kabaver von Pferden (G. v. 
17. Juni) 248. 
Pflanzen, Einfuhr über das bayerische Zollamt auf 
Bahnhof Haidmühle (Bek. v. 8. April) 174. — desgl. 
auf Bahnhof Schellenberg (Bek. v. 9. Nov.) 922. 
Pflichten der Kassenorgane der Krankenkassen (G. v. 
19. Juli S&amp; 342 bis 348) 574. 
Pharmazeutische Waren, Anwendung nicht metrischer 
Gewichte für den Verkehr nach dem Ausland (Bek. v. 
18. Dez.) 1063. 
Phosphor, Verbot der Verwendung von weißem (gelbem) 
Phosphor zur Anfertigung von Zündhölzern (Abk v. 
26. Sept. 06.) 17. (Bek. v. 31. Dez. 10.) 23. (Bek. 
v. 28. April) 207. — Beförderung mit der Eisenbahn 
(Bek. v. 8. Nov.) 947. 
Physikalische Mefgeräte, Eichung (Bek. v. 8. Nov. Anl. 
§#tl 137 bis 150) 960. — Zulässige Meßwerkzeuge (das. 
§§ 137, 146) 960. — Maßeinheit und Naumgehalt 
(das. §5 138, 147) 960. — Material (das. § 139) 
960. — Gestalt, Einrichtung und Bezeichnung (daf. 
&amp; 140 bis 143, 148) 960. — Eichfehlergrenzen (das. 
§#s 144, 149) 960. — Stempelung (das. 55 145, 150) 
960. — Eichgebühren (Bek. v. 18. Dez.) 1082. 
Pioniere, Lahl der Friedensbataillone des deutschen 
Heeres (G. v. 27. März §5 2) 100. 
Planimeter, Eichung (Bek. v. 8. Nov. Anl. 85 25 bis 
30) 960. — Eichgebühren (Bek. v. 18. Dez.) 1076. 
Pocken, Benachrichtigung zwischen Militär- und Polizei= 
behörden über ihr Austreten (Bek. v. 28. Febr) 63. 
Polizeibehörden, Mitteilung an die Militärbehörden 
über das Auftreten gemeingefährlicher Krank. 
heiten (Bek. v. 28. Febr.) 63. — Mitwirkung bei 
Durchführung des Hausarbeitgesetzes (G. v. 20 Dez.) 
976. — desgl. des Versicherungsgesetzes für An- 
gestellte (G. v. 20. Dez.) 989. 
Polizeitruppe in Deutsch Ostafrika, Verhängung don 
Arreststrafen (V. v. 6. Nov.) 953. 
Portugal , Internationales Abkommen über das Verbot 
der Nachtarbeit der gewerblichen Arbeiterinnen 
(Abk. v. 26. Sept. Oö.) 5. — Ratifzierung dieses Ab- 
kommens (Bek. v. 31. Dez. 10.) 16. — Abkommen zur 
Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffent- 
lichungen (v. 4. Mai 10.) 209. — Ratifizierung dieses 
Abkommens (Bek. v. 21. Nov.) 957. — Beitritt Por. 
tugals und seiner Kolonien zur internationalen Ur. 
heberrechtsübereinkunft vom 13. November 1908 
(Bek. v. 30. Sept.) 910. — Ratifizicrung der interna- 
tionalen Ubereinkunft über Maßregeln gegen Pest, 
Sachregister. 1911. 
Portugal (Forts.) 
Cholera und Gelbfieber vom 3. Dezember 1903 
(Bek. v. 8. Nov.) 922. — desgl. des Genfer Abkommens 
vom 6. Juli 1906 zur Verbesserung des Loses der 
Verwundeten und Kranken bei den im Felde stehenden 
Heeren (Bek. v. 27. Nov.) 964. — desgl. von elf auf 
der Zweiten Haager Friedenskonferenz abge- 
schlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907 (Bek. v. 
14. Dez.) 972. 
Post, Auszahlung usw. der Entschädigungen aus der 
Gewerbe-. Unfallversicherung durch die Post (G. 
v. 19. Juli Ss 726 bis 730) 648. — dezgl. aus der 
lan dwirtschaftlichen Unfallversicherung (das. § 988) 
694. — desgl. aus der See- Unfallversicherung (das. 
#&amp; 1159 bis 1161) 725. — desgl. aus der Inva- 
liden und Hinterbliebenenversicherung (das. 
§ 1383 bis 1386) 765. — desgl. aus der Ange- 
stelltenversicherung (G. v. 20. Dez. §5 313 bis 
317) 10412. — Abrechnung mit der Post über die von 
ihr gezahlten Entschädigungen aus der Gewerbe. Un- 
fallversicherung (G. v. 19. Juli 8§ 777 bis 782) 
657. — desgl. aus der landwirtschaftlichen Unfall. 
versicherung (das. § 1028) 700. — desgl. aus der See. 
Unfallversicherung (das. 5 1185) 730. — desgl. aus der 
Invaliden-= und Hinterbliebenenversicherung 
(das. &amp;8&amp; 1403 bis 1410) 768. — desgl. auch der An- 
gestellten versicherung (G. v. 20. Dez. §§ 318, 
319) 1043. 
Postanstalten, Auszahlung usw. der Enischädigungen 
aus der Gewerbe. Unfallversicherung durch die 
Postanstalten (G. v. 19. Juli §&amp;§ 726 bis 730) 648. 
— desgl. aus der landwirtschaftlichen Unfallver- 
sicherung (das. § 988) 694. — desgl. aus der Sec. 
Unfallversicherung (das. §§ 1159 bis 1161) 725. — 
desgl. aus der Invaliden- und Hinterbliebenen- 
versicherung (das. §§ 1383 bis 1386) 765.— dekgl. 
aus der Angestelltenversicherung (G. v. 20. Dez. 
&amp; 313 bis 317) 1042. 
Postanstalten als Beitragsstellen der Auge- 
stelltenversicherung (G. v. 20. Dez. §§ 186, 201) 1021. 
Pofstkassen, Erstattung der vorschußweise gezahlten Ent. 
schädigungen aus der Gewerbe-Unfallversicherung 
an die Postkassen (G. v. 19. Juli §§ 777 bis 782) 
657. — desgl. aus der landwirtschaftlichen Un. 
fallversicherung (das. 5 1028) 700. — desgl. aus der 
See. Unfallversicherung (das. § 1185) 730. — desgl. 
aus der Invaliden- und Hinterbliebenenver- 
sicherung (das. 85 1403 bis 1410) 768. — becègl.
        <pb n="1096" />
        Sachregister. 1911. 
Postkassen (Forts.) 
aus der Angestelltenversicherung (G. v. 20. Dez. 
&amp; 318, 319) 1043. 
Pestverwaltung, Unfallversicherung in ihrem Be- 
triebe (G. v. 19. Juli § 537) 613. — Befreiung ihrer 
Augestellten von der Angestelltenversicherung (G. 
v. 20. Dez. § 10) 991. 
Prhmbetrieb, Unfallversicherung (G. v. 19. Juli § 537) 
613. 
Prämien für Unfallversicherung bei Zweiganstalten für 
Bauarbeiter (G. v. 19. Juli 85 799 bis 824) 661. — 
desgl. bei Zweiganstalten für Halten von Reittieren und 
Fahrzeugen (das. § 842) 667. 
Präposit, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. v. 9. Aug.) 
72. 
Präsident des Reichsversicherungsamts, Ernennung 
usw. (G. v. 19. Juli §§ 86 ff.) 525. — Dienststellung 
(V. v. 24. Dez. §§ 1, 2) 1083. — Vertretung (das. 
l# 3) 1084. — Präsident des Direktoriums der 
Reichsversicherungsanstalt (G. v. 20.Dez. S§ 100 f#) 
1007. 
Präzisionsgewichte, Eichung (Bek. v. 8. Nov. Aul. 
74 bis 80) 960. — Berkehrsfehlergrenzen (Bek. v. 
18. Dez.) 1069. — Eichgebähren (Bek. v. 18. Dez.) 1078. 
Präzisionswagen, Eichung (Bek. v. 8. Nov. Anl. 8 97 
bis 100) 960. — Verkehrsfehlergrenzen (Bek. v. 18. Dez.) 
1071. — Eichgebähren (Bek. v. 18. Dez.) 1079. 
Preis von Grundstücken zur Feststellung der Zuwachs- 
Kcuer (G. v. 14. Febr. §§8 8 ff.) 36. 
Pre##en, Beteiligung an der Friedenspräsenzstärke 
des deutschen Heeres (G. v. 27. März) 99. — desgl. 
an Schiffahrtsabgabengesetze (G. v. 24. Dez.) 1137. 
— Bildung von Weinbaubezirken (Bek. v. 16. März) 
195. — Wirkung der Stimmen Elsaß-Lothringens im 
Bundesrate für Preußen (G. v. 31. Mai Art. 1) 225. 
Privatrecht, Natifizierung des Abkommens über das 
internationale Privatrecht vom 12. Juni 1902 durch 
Ungarn (Bek. v. 31. Okt.) 919. 
Proben, Zollbehandlung von Warenproben im Ver- 
kehr zwischen Deutschland und Grlechenland (Bek. v. 
17. Mai) 219. — desgl. zwischen Deutschland und der 
Türkei (Bek. v. 9. Nov.) 922. — Probenahme von 
Kalisalzen zur Sicherung gegen Untergehalt und 
Drobeuntersuchungen (Bek. v. 28. Juni) 256. 
Produktenbörse zu Danzig, Änderung der Bekannt- 
machung vom 24. Dezember 1909 über den börsen- 
näßigen Zeithandel in Getreide daselbst (Bek. v. 11. Nov.) 
4 
45 
Protektorat, Auslieferung von Verbrechern zwischen 
den deutschen Schutzgebieten und gewissen britischen 
Protektoraten (Vertr. v. 30. Jan.) 175. 
O. 
Qnuittungskarten für die Beitragsmarken zur Inva- 
liden= und Hinterbliebenenversicherung (6G. v. 
19. Juli §S 1413 bis 1425) 770. — Einrichtung 
der Ouittungskarten (Bek. v. 10. Nov.) 937. 
s. auch Versicherungskarten. 
Qnuittungsleistung über die Beiträge zur Invaliden= 
und Hinterbliebenenversicherung (G. v. 19. Juli 8§ 1411 f.) 
770. — desgl. zur Angestelltenversicherung (G. v. 20. Dez. 
S§ 183, 184, 185) 1021. 
R. 
Rabatte auf schwefelsaures Kali, Erhöhung (Bek. v. 
17. Jan.) 30. 
Rahmenmaße, Eichung (Bek. v. 8. Nov. Anl. 88 60 
bis 66) 960. — Verkehrsfehlergrenzen (Bek. v. 18. Dez.) 
1068. — Eichgebühren (Bek. v. 18. Dez.) 1078. 
Rangiermeister bei der Eisenbahn, Beschäftigungszeit 
zur Erbringung des Befähigungsnachweises (Bek. v. 
10. Juli) 476. 
Ratifizierung des Internationalen Abkommens über 
das Verbot der Nachtarbeit der gewerblichen Ar- 
beiterinnen vom 26. September 1906 (Bek. v. 31. Dez. 
10.) 16. — desgl. de5 Internationalen Funken- 
telegraphenvertrags vom 3. November 1906 durch 
Monaco (Bek. v. 20. März) 101. — desgl. durch 
Persien (Bek. v. 21. Nov.) 963. — Ratifzzierung des 
Vertrags zwischen Deutschland und Großbritannien über 
die Auslieferung von Verbrechern zwischen den 
deutschen Schutzgebieten und gewissen britischen Pro- 
tektoraten (Bek. v. 4. April) 178. — desgl. von zwölf 
auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz ab. 
geschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907 durch 
Guatemala (Bek. v. 27. April) 193. — desgl. durch 
Panama (Bek. v. 18. Okt.) 914. — desgl. durch Por- 
tugal (Bek. v. 14. Dez.) 972. — Ratiffzierung des 
Abkommens zur Bekämpfung der Verbreitung un- 
züchtiger Veröffentlichungen vom 4. Mai 1910. 
(Bek. v. 5. Mai) 215. (Bek. v. 21. Nov.) 957. — 
desgl. des Abkommens zur Festlegung der Grenze
        <pb n="1097" />
        46 
Natifizierung (Forts.) 
zwischen Deutsch Ostafrika und der Belgischen 
Kongokolonie (Bek. v. 12. Aug.) 881. — desgl. 
des Niederlassungsvertrags mit der Schweiz 
vom 13. November 1909 und des Vertrags mit der 
Schweiz vom 31. Oktober 1910 üÜber die Regelung 
von Rechtsverhältnissen der beiderseitigen Staats- 
angehörigen (Bek. v. 20. Aug.) 894. — debgl. des 
Haager Ubereinkommens über Anwendung des Geufer 
Abkommens auf den Seekrieg vom 18. Oktober 1907 
durch Schweden (Bek. v. 28. Aug.) 895. — desgl. des 
Genser Abkommens zur Verbesserung des Loses der 
Verwundeten und Kranken bei den im Felde 
stehenden Heeren durch Schweden und Rumänien (Bek. 
v. 26. Aug.) 896. — desgl. durch Portugal (Bek. v. 
27. Nov.) 964. — Ratifzierung des Abkommens über 
das internationale Privatrecht vom 12. Juni 
1902 durch Ungarn (Bek. v. 31. Okt.) 919. — desgl. 
der internationalen Ubereinkunft über Maßregeln gegen 
Pest, Cholera und Gelbfieber vom 3. Dezember 
1903 durch Portugal (Bek. v. 8. Nov.) 922. 
Raufhändel, Versagung von Krankengeld bei Herbei- 
führung der Krankheit durch Beteiligung an Rauf- 
händeln (G. v. 19. Juli &amp;# 192, 1394) 546. (G. v. 
20. Dez. § 53) 999. 
Rayons, Crweiterung der Rayons fär die Festungs- 
anlagen bei Mainz (Bek. v. 4. März) 66. — desgl. 
bei Wilhelmshaven (Bek. v. 14. Mai) 218. — 
desgl. am Kaiser Wilhelm. Kanal (Bek. v. 28. Juni) 
256. — desgl. für die Küstenbefestigungen bei Danzig 
(Bek. v. 5. Nov.) 920. 
Realstenern, Heranziehung des Reichs zu Realsteuern 
vom Grundbesitze (G. v. 15. April § 3) 187. 
Reblaus, Bildung von Weinbaubezirken (Bek. v. 16. März) 
195. 
Rechnungsabschlüsse und errgebnisse der Kranken- 
kassen (G. v. 19. Juli § 367) 579. — der Berufs. 
genossenschaften (das. 8§ 721, 984, 1157) 646. — 
der Versicherungsanstalten (das. § 1358) 760. — 
der ReichsversicherungSanstalt für Angestellte (G. 
v. 20. Dez. 88 105, 108) 1008. 
Rechnungsbeamte der Berufsgenossenschaften (G. v. 
19. Juli §§ 876 f., 1030, 1210 ff.) 672. 
Rechnungsergebnisse s. Geschäftsergebnisse, Rech- 
nungsabschlüsse. 
Rechnungsführung bei den Krankenkassen (G. v. 
19. Juli 88 321, 342 ff., 366) 570. — bei den Berufs. 
genossenschaften (das. 8§ 677, 686, 721) 639. — 
Sachregister. 1911. 
Rechnungsführung (Forts.) 
bei den Versicherungsanstalten (das. §#§ 1338, 
1353, 1358) 757. 
Rechnungshof des Deutschen Reichs, Prüfung der Rech- 
nungen der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte 
(G. v. 20. Dez. § 107) 1008. 
Rechnungsstelle beim Reichsversicherungsamte (G. v. 
19. Juli §5 103) 528. 
Rechtsanwalt, Gebühren für ihre Berufstätigkeit im 
Verfahren vor den Versicherungsbehörden der reichs- 
gesetzlichen Arbeiterversicherung (G. v. 19. Juli 8§ 1804, 
1805) 838. (V. v. 24. Dez.) 1094. 
Rechtsfähigkeit der Träger der reichsgesetzlichen 
Arbeiterversicherung (G. v. 19. Juli § 4) 510. 
— der Reichsversicherungsanstalt als Träger der An- 
gestellten versicherung (G. v. 20. Dez. § 97) 1006. 
Rechtshilfe, Vereinbarung zur weiteren Vereinfachung 
des Rechtshilfeverkehrs zwischen Deutschland und Frank. 
reich (Bek. v. 6. April) 161. (Bek. v. 28. April) 194. 
— Verpflichtung aller Behörden zur Rechtshilfe in der 
reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung (G. v. 
19. Juli §§ 115 bis 117) 531. — desgl. in der An- 
gestellten versicherung (G. v. 20. Dez. 5 322) 1043. 
Rechtsstreitigkeiten, Juweisung von Revisionen in 
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten an ein oberstes Landes- 
gericht (G. v. 20. Febr.) 59. 
Rechtsverhältnisse, Abänderung des §5 1 Abs. 2 des 
Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der zum dienst. 
lichen Gebrauch einer Reichsverwaltung bestimmten 
Gegenstände vom 25. Mai 1873 (G. v. 15. April § 12) 
190. — Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und 
der Schweiz über Regelung von Rechtsverhältnissen 
der beiderseitigen Staatsangehörigen (Vertr. v. 
31. Okt. 10.) 892. (Bek. v. 20. Aug.) 894. 
Reeder, Beziehungen zur See= Unfallversicherung (G. v. 
19. Juli §§ 1046 ff.) 705. 
Regelleistungen der Krankenkassen (G. v. 19. Juli § 179) 
543. 
Registergerichte und behörden, Mitteilungspflicht über 
zuwachssteuerpflichtige Rechtsvorgänge an die Steuer- 
behörden (G. v. 14. Febr. 5 38) 46. 
Reich (Deutsches). 
Berichtigung der Liste der am Internationalen 
Übereinkommen über den Eisen bahn frachtverkehr 
beteiligten Eisenbahnstrecken (Bek. v. 27. Dez. 10.) 3. 
(Bek. v. 13. Jan.) 29. — Neue Liste (Bek. v. 3. März) 
68, 77, 82, 83, 86, 87, 89, 92, 93. — Anderungen
        <pb n="1098" />
        Sachregister. 1911. 
Reich (Forts.) 
(Bek. v. 25. April) 192. (Bek. v. 4. Nov.) 921. (Bek. 
v. 25. Nov.) 959. (Bek. v. 21. Dez.) 1152. 
Ausdehnung der Krankenversicherung auf 
Reichsbetriebe (G. v. 19. Juli §§ 169, 172, 246, 255, 
317) 541. — desgl. der Unfallversicherung (daf. 
6il 624 bis 627, 892, 904, 957, 965, 1033, 1119, 
1124, 1218) 629. (G. v. 19. Juli Art. 53) 849. — 
desgl. der Invaliden- und Hinterbliebenenver- 
sicherung (G. v. 19. Juli §5 1234, 1235) 739. — 
Beziehungen zur Angestelltenversicherung (G. v. 
20. Dez. 8#s 3, 9 bis 11) 990. 
Internationales Abkommen über das Verbot der 
Nachtarbeit der gewerblichen Arbeiterinnen (Akk. 
v. 26. Sept. 06.) 5. — Ratifizierung dieses Abkom- 
mens (Bek. v. 31. Dez. 10.) 16. — desgl. über das 
Verbot der Verwendung von weißem (gelbem) Phos- 
phor zur Aufertigung von Zündhölzern (Abk. v. 
26. Sept. 06.) 17. — Ratifzierung dieses Abkommens 
(Bek. v. 31. Dez. 10.) 23. — Befreiung von der Ju- 
wachssteuer (G. v. 14. Febr. 5 30) 43. — Anteil 
an ihrem Ertrage (das. I§ 58 ff.) 50. — Vereinbarung 
mit den Niederlanden zur Regelung des Verkehrs 
mit Branntwein und alkoholhaltigen Erzeugnissen an 
der deutsch- niederländischen Grenze (Vereinb. v. 6. Juni 10.) 
103. — Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs mit 
Frankreich (Bek. v. 6. April) 161. (Bek. v. 28. April) 
194. — Vertrag mit Großbritannien über die gegen- 
seitige Auslieferung von Verbrechern zwischen den 
dentschen Schutzgebieten und gewissen britischen Protek- 
toraten (Vertr. v. 30. Jan.) 175. — Reichsbe- 
stenerungsgesetz (G. v. 15. April) 187. — Ab- 
kommen zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger 
Veröffentlichungen (v. 4. Mai 10.) 209. — Rati- 
fizierung dieses Abkommens (Bek. v. 5. Mai) 215. — 
Zollbehandlung der von Handlungsreisenden in Deutsch- 
land und Griechenland mitgeführten Warenmuster 
(Bek. v. 17. Mai) 219. — desgl. im Verkehr zwischen 
Deutschland und der Türkei (Bek. v. 9. Nov.) 922. 
— Eisenbahnmonopol in Elsaß-Lothringen (G. v. 
31. Mai Art. 11 5 24) 231. — Vorläufige Regelung 
der Handelsbeziehungen zu Japan (G. v. 15. Juni) 
251. — Handels- und Schiffahrtsvertrag mit Japan 
einschl. Zollabkommen (v. 24. Juni) 477. — Kün- 
digungsbestimmungen dazu (Bek. v. 27. Dez.) 1155. — 
Aufhebung des Konsularvertrags zwischen dem Deutschen 
Reiche und Japan vom 4. April 1896 und vorläufige 
Kegelung des Konsulatwesens (Bek. v. 31. Juli) 867. 
47 
Reich Gorts.) 
(Bek. v. 14. Dez.) 971. — Neue Grenzorte für die 
Übernahme von aus Deutschland oder den Nieder- 
landen ausgewiesenen Personen (Bek. v. 17. Juni) 
252. — Außerkrafttreten des Freundschafts., Handels. 
und Schiffahrtsvertrags mit dem Sultan von San- 
zibar vom 20. Dezember 1885 (Bek. v. 5. Juli) 265. 
— Handels= und Schiffahrtsvertrag mit Schweden 
(v. 2. Mai) 275. — Festlegung der Grenze zwischen 
Deutsch Ostafrika und der Belgischen Kongokolonie 
(Abk. v. 11. Aug. 10.) 875. (Bek. v. 12. Aug.) 881. 
— Niederlassungsvertrag mit der Schweiz (Vertr. 
v. 13. Nov. 09.) 887. (Bek. v. 20. Aug.) 894. — 
Vertrag mit der Schweiz über die Regelung der 
Rechtsverhältnisse der beiderseitigen Staatsan- 
gehörigen im Gebiete des anderen vertragschließenden 
Teiles (Vertr. v. 31. Okt. 10.) 892. (Bek. v. 20. Aug.) 
894. — Beglaubigung öffentlicher Urkunden im Ver- 
kehr zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz (Bek. 
v. 11. Sept.) 907. — Vertrag mit Luxemburg wegen 
Herstellung einer Eisenbahnverbindung von Bollin- 
gen über SOttingen nach Rümelingen (Vertr. v. 15. März) 
915. — desgl. wegen Begründung einer Gemeinschaft der 
Essigsäureverbrauchsabgabe (Abk. v. 15. Sept.) 
961. — Handelsbeziehungen zum Britischen 
Reiche (G. v. 20. Dez.) 975. (Bek. v. 23. Dez.) 975. 
— Vereinbarung mit Belgien zur Regelung des Ver- 
kehrs mit Branntwein und alkoholhaltigen Erzeug- 
nissen über die deutsch belgische Grenze (Vereinb. v. 
27. Juni) 1149. 
Reichsbank, Besoldungs- Etat für das Reichsbank- 
direktorium für 1911 (G. v. 7. April § 5) 114. 
Reichsbanknoten, Schutz des zur Anfertigung von 
Reichsbanknoten verwendeten Papiers gegen unbefugte 
Nachahmung (G. v. 2. Jan.) 25. 
Reichsbeamte, Anderung des Besoldungsgesetzes vom 
15. Juli 1909 (G. v. 10. April) 182. — Pauschver- 
gütungen für Dienstreisen nach nahegelegenen Orten 
(Bek. v. 30. Nov.) 967. 
Reichsbeamtengesetz, Anderungen in der Zuständigkeit 
der Reichsbehörden zur Ausführung des Reichsbeamten- 
gesetzes (V. v. 14. Juli) 505. 
Reichsbehörde, Anderungen in der Juständigkeit der 
Reichsbehörden zur Ausführung des Reichsbeamten- 
gesetzes (V. v. 14. Juli) 505. 
Reichsbestenerungsgesetz (v. 15. April) 187. 
Reichsbetriebe, Beziehungen zur Kranken versicherung 
(G. v. 19. Juli §5 169, 172, 246, 255, 317) 541
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        48 
Reichsbetriebe (Forts.) 
— desgl. zur Unfallversicherung (das. 88624 bis 
627, 892, 904, 957, 965, 1033, 1119, 1218) 629. 
(G. v. 19. Juli Art. 53) 849. — desgl. zur In- 
vallden- und Hinterbliebenenversicherung (G. 
v. 19. Juli §85 1234, 1235) 739. — desgl. zur 
Angestelltenversicherung (G. v. 20. Dez. 8§§ 9 bis 
11) 990. 
Reichs-Eisenbahnamt, Ergänzung und Underung der 
Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (Bek. v. 
6. Jan.) 26. (Bek. v. 15. Febr.) 60. (Bek. v. 8. März) 
95. (Bek. v. 5. April) 169. (Bek. v. 29. April) 205. 
(Bek. v. 26. Juni) 255. (Bek. v. 9. Aug.) 872. (Bek. 
v. 23. Aug.) 881. (Bek. v. 16. Okt.) 911. (Bek. v. 
8. Nov.) 915. 
Reichseisenbahnen, ihre Werkstätten sind keine Fabrik. 
betriebe im Sinne des § 6 des Reichsbesteuerungsgesetzes 
(G. v 15. April § 6) 188. — Beteiligung der Ge- 
meinden Elsaß-Lothringens an den Uberschüssen der 
Stationen und Werkstätten (G. v. 15. April § 7) 189. 
Reichsgericht, Juständigkeit für gerichtliche Klagen wegen 
der Zuwachssteuer (G. v. 14. Febr. § 46) 48. 
Reichshauptkasse, Ausgabe von Schatzanweisungen zur 
Verstärkung ihrer Betriebsmittel für 1911 (G. v. 7. April 
83) 114. 
Reichshaushalt, Erhshung der Friedenspräsenzstärke 
des deutschen Heeres erfolgt durch Reichshaushalts-Etat 
(G. v. 27. März § 3) 100. — Reichshaushalts-Etat 
für 1911 (G. v. 7. April) 113. 
Rceichsheer, Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres 
(G. v. 27. März) 99. — #inderungen in der Zuständig, 
keit der Behörden usw. des Reichsheeres zur Ausführung 
des Reichsbeamtengesetzes (V. v. 14. Juli) 506. 
Reichs-Invalidenfonds, Abänderung des Gesehees, 
berreffend den Reichs-Invalidenfonds, vom 8. Aprik 1907 
(G. v. 27. März) 97. (G. v. 19. Juli Art. 2 und 3) 839. 
Reichskanzler, Befugnisse und Obliegenheiten hinsichtlich 
der Erhebung und Verwaltung der Zuwachssteuer 
(G. v. 14. Febr. §§ 36, 38) 45. — Ermächtigung zu 
Anleihen für das Rechnungsjahr 1911 (G. v. 7. April 
§ 2) 113. — Ermächtigung zur Ausgabe von Schaz= 
anweisungen für 1911 (G. v. 7. April § 3) 114. 
— Gestattung der Einfuhr von Pflanzen usw. 
über das bayerische Zollamt auf Bahnhof Haidmühle 
(Bek. v. 8. April) 174. — desgl. auf Bahnhof Schellen- 
berg (Bek. v. 9. Nov.) 922. — Anderung der Mili- 
tär-Transport. Ordnung (Bek. v. 27. April) 192. 
— Bildung von Weinbaubezirken (Bek. v. 16. März) 
Sachregister. 1911. 
Reichskanzler (orts.) 
195. — Erweiterung der Rayons bei Mainz (Bek. 
v. 4. März) 66. — desgl. bei Wilhelmshaven (Bek. 
v. 14. Mai) 218. — desgl. am Kaiser Wilhelm- Kanal 
(Bek. v. 28. Juni) 256. — desgl. für die Küslen- 
befestigungen bei Danzig (Bek. v. 5. Nov.) 920. — 
Mitwirkung bei Durchfährung der reichsgesetzlichen 
Arbeiterversicherung (G. v. 19. Juli) 509. — 
dbesgl. der Angestellten versicherung (G. v. 20. Dez.) 
989. — Erlaß von Ubergangsvorschriften über das 
Verfahren bei Anstellung, Kündigung und Entlassung 
von Angestellten und Beamten der Kranken- 
kassen usw. (Bek. v. 1. Aug.) 863. — Cntscheidung 
über einzelne Bestimmungen des Gesetzes, betr. die 
Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten der 
Kolonialbeamten, und Erlaß von Ausführungs. 
bestimmungen zu diesem Gesetze (G. v. 7. Sept.) 897. 
— Festsetzung von Pauschvergütungen für Dienst- 
reisen nach nahegelegenen Orten (Bek. v. 30. Nov.) 
967. — Befugnisse für den Geschäftsgang und das 
Verfahren det Reichsversicherungsamts (V. v. 
24. Dez.) 1083. — der Oberversicherungsämter 
(V. v. 24. Dez.) 1095. — der Versicherungsämter 
(V. v. 24. Dez.) 1107. 
Reichs-Kolonialamt, Berechtigung zur Verhängung 
von Arreststrafen gegen Angehörige der Polizeitruppe 
in Deutsch Ostafrika (V. v. 6. Nov.) 953. 
Reichsmilitärgericht, Servisklassen für die elnzelnen 
Stellen (G. v. 7. April § 6) 114. 
Reichsstempelgesetz, Anderungen des § 85 Abs. 3 und 
der §§ 89 und 90 und der Tarifnummer 11 aus Anlaß des 
Zuwachssteuergesetzes (G. v. 14. Febr. 85 67 bis 71) 53. 
Reichstag, Gewährung einer außerordentlichen Ent- 
schädigung an die Mitglieder des Reichstags für die 
Herbsttagung 1911 (G. v. 15. Juni) 247. — Vor- 
legung des Nachweises über die Geschäfts= und Rech- 
nungsergebnisse der Berufszenossenschaften beim 
Reichstag (G. v. 19. Juli § 721) 646. — desgl. der 
Versicherungsanstalten (das. 5 1358) 760. — 
Auflösung des Reichstags (V. v. 7. Dez.) 965. — 
Wahlen zum Reichstag (V. v. 8. Dez.) 965. — Mit- 
teilung gewisser auf Grund des Hausarbeitgesetzes 
getroffener Anordnungen des Bundesrats an den Reichstag 
(G. v. 20. Dez. SS 3 und 10) 977. — Vorlegung des 
Rechnungsabschlusses und des Berichts der Reichsver- 
sicherungsanstalt beim Reichstag (G. v. 20. Dez. 
5 105) 1008.
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        Sachregister. 1911. 
Michsrerfaffnng, Einfügung des Artikel 6a, betr. 
Ss Elsaß--Lothringens (G. v. 31. Mai Art. 1) 
——.—. Geschäftskreis und Sih (G. 
c. 19. Juli 85 35, 83 bis 84) 516. — Zusammen. 
setzung (das. §8 85 bis 97) 525. — Senate (das. 
&amp; 98 bis 102) 527. — Rechnungsstelle, Kosten (das. 
&amp; 103, 104) 528. — Geschäftsgang und Verfahren 
(tal. 1694 bis 1721) 820. (V. v. 24. Dez.) 1083. 
NMeichsversicherungsanstalt für Angestellte (G. v. 
W. Dez) 989. 
Neichsversicherungsordnung (G. v. 19. Juli) 509.— 
Gemeinsame Vorschriften (das. 88 1 bis 164) 509. — 
Krankenversicherung (das. §s 165 bis 536) 540. — Un- 
fallrersicherung (das. §5 537 bis 1225) 612. — In. 
raliden- und Hinterbliebenenversicherung (das. §§ 1226 
bis 1500) 737. — Beziehungen der Versicherungsträger 
meinander und zu anderen Verpflichteten (das. 8§ 1501 
bi# 1544) 785.— Verfahren (das. 1545 bis 1805) 793. 
Einführungsgesetz dazu (G. v. 19. Juli) 839. 
— Allgemeine Vorschriften (das. Art. 1 bis 6) 839. — 
Cersicherungsbehörden (das. Art. 7 bis 13) 840. — 
Krankenversicherung (das. Art. 14 bis 42) 842. — Un- 
sallversicherung (das. Art. 43 bis 63) 848. — Inva- 
liden · und Hinterbliebenenveisicherung (das. Art. 64 bis 
84) 851. — Verfahren (das. Art. 85 bis 99) 855.— 
Schlaßvorschriften (das. Art. 100) 858. 
Übergangsbestimmungen (Bek. v. 21. Dez.) 
1130. (Bek. v. 22. Dez.) 1132. (Bek. v. 23. Dez.) 1133. 
Reichtverwaltung, Abänderung des § 1 Abs. 2 des 
Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der zum diensllichen 
Gebrauch einer Reichsverwaltung bestimmten Gegenstände 
vom 25. Mai 1873 (G. v. 15. April § 12) 190. 
Neichszuschüsse an Gemeinden für Unterhaltung fabrik- 
mäßiger oder fabrikähnlicher Reichsbetriebe (G. v. 
15. April 8 6) 188. — Relchszuschüsse zur Invaliden ·« 
nnd Hinterbliebenenversicherung (G. 19. Juli 
6&amp; 1284, 1285, 1387) 748. 
Mrinertrag von Grundstücken als Maßstab für die Bei- 
träge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung (G. v. 
19. Juli § 1010) 697. 
NReisekosten der Kolonialbeamten bei Dienstreisen und 
Versetzungen (G. v. 7. Sept.) 897. 
Reittiere, Unfallversicherung für Gewerbebetriebe zum 
Halten von Reittieren (G. v. 19. Juli § 537) 613. 
— Besondere Bestimmungen darüber für Iweig- 
astalten zum Halten von Reittieren und Fahrzeugen 
(vef. 65 836 bis 842, 890, 891) 666. 
-eichs. Gesetzbl. 1911. 
49 
Renten auf Grund der reichsgesetlichen Arbeiter. 
versicherung (G. v. 19. Juli) 509. — desgl. auf 
Grund der Angestelltenversicherung (G. v. 20.Dez.) 
989. 
auch Alters., Angehörigen-, Hinter- 
bliebenen-, Invaliden-, Kranken--, Unfall., 
Waisen., Witwen-, Witwenkranken= und 
Witwerrenten. 
Rentenausschüsse bei der Angestelltenversicherung (G. v. 
20. Dez. §§ 122 bis 142) 1011. — Geschäftsumfang 
das. 9§5 122 bis 125) 1011. — Errichtung (das. 85 126 
bis 128) 1012. — Vorsitzender (das. §§ 129, 130) 
1012. — Beisitzer (das. §§ 131 bis 140) 1012. — 
Hilfsbeamte (das. § 141) 1014. — Kosten (das. 5 142) 
1014. — Entscheidungen in Beitragsstreitigkeiten (das. 
5# U 210 bis 213) 1025. — Verfahren vor den Renten- 
ausschüssen (das. §§&amp; 229 bis 269) 1029. 
Rentenzuschußkassen bei der Unfallversicherung (G. v. 
19. Juli §&amp; 843, 1029, 1198) 667. 
s. auch Zuschußkassen. 
Repräsentationszulagen der Gouverneure der Schutz 
gebiete (G. v. 7. April) 155. 
Revision, Juweisung an ein oberstes Landesgericht 
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (G. v. 20. Febr.) 59. 
— Revision gegen die Urteile der Spruchkammern in 
Sachen der Krankenversicherung sowie der 
Invaliden-- und Hinterbliebenenversicherung 
(G. v. 19. Juli §§ 1694 bis 1698, 1777 bis 1779) 
820. (V. v. 24. Dez.) 1083. — Redvpision gegen die 
Urteile der Schiedsgerichte in der Angestellten- 
versicherung (G. v. 20. Dez. 8 279 ff.) 1037. 
Revifionen von Betriebsstätten für Hausarbeit (G. v. 
20. Dez. § 17) 981. 
Rhein, Ausbau der Wasserstraße und Erhebung von 
Schiffahrtsabgaben (G. v. 24. Dez.) 1137. 
Rheinverband, Bildung und Aufgaben (G. v. 24. Dez. 
Art. II ff.) 1138. 
Richterliche Beamte in den Schutzgebieten, persöuliche 
Zulagen (G. v. 7. April) 155. 
Rinder, Beseitigung von Kadavern der Tiere des Rinder- 
geschlechts (G. v. 17. Juni) 248. 
Rohzuckerfabriken, Beschäftigung von Arbeiterinnen 
und jugendlichen Arbeitern (Bek. v. 24. Nov.) 958. 
Rückfallfieber, Mitteilung zwischen Militär, und Polizei- 
behörden über sein Auftreten (Bek. v. 28. Febr.) 63. 
Rücklagen der Krankenkassen (G. v. 19. Juli 8§ 364, 
387) 579. — der Berufsgenossenschaften (daf. 
55 625, 673, 741 bis 748, 762, 787, 789, 804, 835, 
G
        <pb n="1101" />
        50 
Rücklagen (Forts.) 
842, 1013, 1036, 1139, 1164) 630. (G. v. 19. Juli 
Art. 63) 851. 
Rückstände an Beiträgen, Vermögen usw. in der reichs. 
gesetzlichen Arbeiterversicherung (G. v. 19. Juli 8§ 28, 
29) 514. — desgl. in der Angestelltenversicheruug (G. 
v. 20. Dez. 85 227, 228) 1028. 
Rückversicherungsverbände der Versicherungsanstalten 
für Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung (G. v. 
19. Juli §§ 1354, 1401) 759. 
Ruhegeldbeider Angestelltenversicherung (G.v. 20.Dez.) 989. 
Ruhegeldkassen bei der Gewerbe= Unfallversicherung (G. 
v. 19. Juli §§8 843, 1029, 1198) 667. 
RNuhen der Krankenhilfe (G. v. 19. Juli S§ 216, 217) 
550. — der Wochenhilfe (das. § 218) 551. — der 
Unfallrente (das. §§5 613, 615, 955, 1115, 1533, 
1612) 627. (G. v. 19. Juli Art. 61, 80, 90) 851. — 
der Rente bei der Invaliden und Hinterbliebenen- 
versicherung (G. v. 19. Juli 85 1311 bis 1315, 1318, 
1372, 1523, 1626, 1629) 752. — der Angestellten- 
rente (G. v. 20. Dez. 88 65, 73 bis 78, 79, 269) 1002. 
Ruhr, Mitteilung zwischen Militär- und Polizeibehörden 
über ein epidemisches Auftreten der Ruhr (Bek. v. 
28. Febr.) 63. 
Rumänien, neue Liste der am Internatioualen Überein- 
kommen über den Eisenbahn frachtverkehr beteiligten 
Eisenbahnstrecken (Bek. v. 3. März) 78, 80, 87, 90. — 
Ratifizierung des Genfer Abkommens zur Verbesserung 
des Loses der Verwundeten und Kranken bei den im 
Felde stehenden Heeren vom 6. Juli 1906 (Bek. v. 
26. Aug.) 896. 
Rümelingen, Herstellung einer Eisenbahnverbindung von 
Bollingen über Öttingen nach Rümelingen (Vertr. v. 
15. Män) 915. 
Rußland, neue Liste der am Internationalen Uberein- 
kommen über den Eisenbahn frachtverkehr beteiligten 
Eisenbahnstrecken (Bek. v. 3. Märg) 72, 78, 87, 88. — 
Anderung dieser Liste (Bek. v. 25. Nov.) 959. — Ab.- 
kommen zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger 
Veröffentlichungen (v. 4. Mai 10.) 209. 
S. 
Saale, Zugehörigkeit zum Elbverband und Erhebung von 
Schiffahrtsabgaben (G. v. 24. Dek. Art. I) 1138. 
Saar, Zugehörigkeit zum Rheinverbande (G. v. 24. Dez. 
urt. 1l) 1138. 
Saccharimeter, Eichung (Bek. v. 8. Nov. Anl. 8116) 960. 
Sachregister. 1911. 
Sachleistungen an Trunksüächtige in der reichsgesetz 
lichen Arbeiterversicherung (G. v. 19. Juli § 120) 532. 
— desgl. in der Angestelltenversicherung (G. v. 20. Dez. 
§ 45) 998. — Sachleistungen als Eutgelt im Siune 
der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung (G. v. 19. Juli 
§§ 160, 394) 539. — desgl. der Angestelltenversicherung 
(G. v. 20. Dez. 8§ 2, 17, 180) 990. — Sachleistungen 
statt Renten usw. bei der landwirtschaftlichen Un- 
fallversicherung (das. §§ 953, 954) 686. — desgl. 
bei der Invaliden= und Hinterbliebenenversiche. 
rung (das. §§ 1275 bis 1277, 1437) 746. — desgl. 
bei der Angestelltenversicherung (G. v. 20. Dez- 
6# 44 bis 46, 180) 997. 
Sachsen (Großherzogtum), Bildung von Weinbaubezirken 
(Bek. v. 16. März) 199. 
Sachsen (Königreich), Beteiligung an der Friedens. 
präsenzstärke des deutschen Heeres (G. v. 27. März) 
99. — Bildung von Weinbaubezirken (Bek. v. 
16. März) 197. — Beteiligung am Schiffahrts- 
abgabengesetze (G. v. 24. Dez.) 1137. 
Sachsen-Meiningen, Bildung von Weinbanbezirken 
(Bek. v. 16. März) 199. 
Sachverständige zur Überwachung der Un fallverhü. 
tungsvorschriften (G. v. 19. Juli §S 880, 882, 
1030) 672. — im Verfahren zur Feststellung von 
Leistungen in der reichsgesetzlichen Arbeiter- 
versicherung (das. §§ 1571, 1573, 1574, 1576 bis 
1579, 1628, 1631, 1641, 1652, 1686) 799. (V. v. 
24. Dez.) 1095. (V. v. 24. Dez.) 1107. — Sach- 
verständige in der Angestellten versicherung (G. v. 
20. Dez. 55 233, 241 ff., 323) 1030. 
Säcke für Thomasschlackenmehl, ihre Stärke, Dichtigkeit 
und Lagerung (Bek. v. 23. Dez.) 1153. 
Salinen, Unfallversicherung (G. v. 19. Juli 8§ 537, 919) 
612. 
Samoa, Haushalts-Ctat für 1911 (G. v. 7. April) 153. 
Satzungen der Krankenkassen (G. v. 19. Juli 8§ 320 
bis 326) 570. — der Berufsgenossenschaften 
(das. ös 675 bis 684, 971 bis 974, 1142 bis 1145) 
638. — der Versicherungsanstalten für die In- 
validen, und Hinterbliebenenversicherung (das. §§&amp; 1338 
bis 1341) 757. — Satungsänderungen von Fabrik., 
Seemanns, und ähnlichen Kassen (Bek. v. 20. Dez.) 1155. 
Schadenersatz infolge Körperverletzung oder Tötung 
auf Grund der Urfallversicherung (G. v. 19. Juli 
§ 555 ff., 898 bis 907, 930 ff., 1042, 1065 ff) 617. 
Schaf, Beseitigung der Kadaver von Schafen (G. v. 
17. Juni) 248.
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        51 
Schiffahrtsvertrag, vorläusige Regelung der Handels- 
beziehungen mit Japan (G. v. 15. Juni) 251. — 
Schiffahrtsvertrag mit Japan (v. 24. Juni) 477. — 
Kündigungsbestimmungen dazu (Bek. v. 27. Dez.) 1155.— 
Sachregister. 1911. 
Schaffer, Unfallversicherung der in ihrem Betriebe be- 
schäftigten Dersonen (G. v. 19. Juli § 537) 613. 
Schaffner bei der Eisenbahn, Probezeit (Bek. v. 10. Juli) 476. 
Scharlach, Mitteilung zwischen Militär und Polizei. 
khörden äber ein epidemisches Auftreten von Scharlach 
(Bck. v. 28. Febr.) 63. 
Schatz##weisungen, Ausgabe zur Verstärkung der Be- 
triek#mittrl der Reichshauptkasse für 1911 (6G. v. 
7. April § 3) 114. — Ermächtigung der Landes. 
r gierung von Elsaß-Lothringen zur Ansgabe von Schatz- 
anweisungen (G. v. 31. Mai Art. 11 § 5) 227. 
Schauer, Unfallversicherung der in ihrem Betriebe be- 
schäftigten Personen (G. v. 19. Juli §&amp; 537) 613. 
Scheck, Vorlegungsfrist für Schecks in den Schutzgebieten 
(B. v. 10. April) 191. 
Scheckverkehr, Abrechnungsstellen (Bek. v. 9. Mai) 215. 
Schellenberg, Einfuhr von Pflanzen usw. über die 
Bayerische Zollabfertigungsstelle am Bahnhof Schellen. 
berg (Bek. v. 9. Nov.) 922. 
Schiedsgericht bei Meinungsverschiedenheiten über Zoll- 
fragen im Verkehr zwischen Deutschland und Schweden 
(Vertr. v. 2. Mai Art. 22) 269. — Ersatz des Schieds. 
gerichts für Arbeiterversicherung durch das Ober- 
versicherungsamt (G. v. 19. Juli Art. 11 und 12) 841. 
— Kosten dieser Schiedsgerichte (Bek. v. 22. Dez.) 
1132. — Mitwirkung deß Schiedsgerichts für Arbeiter- 
versicherung beim Verfahren über Anstellung, Kündigung 
uud Entlassung von Angestellten und Beamten der 
Krankenkassen sowie bei Streitigkeiten aus deren Dienst- 
rerhältaissen (Bek. v. 1. Aug.) 863. — Schiedsgerichte 
für die Augestelltenversicherung (G. v. 20. Dez. 
## 12, 13, 41, 46, 137, 138, 139, 156 bis 161, 
210, 215, 216, 217, 232, 236, 243, 244, 246, 
258, 261, 264) 992. — Verfahren vor denselben 
(das. 655 210, 270 bis 280) 1025. 
Schiefrmittel, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. v. 
23. Aug.) 881. (Bek. v. 16. Okt.) 911. 
Schiff, Schiffsmeldungen bei den Konsulaten des 
Deutschen Reichs (G. v. 18. Juni) 253. — Schiffs- 
verkehr zwischen Deutschland und Schweden (Vertr. v. 
2. Mai Art. 12 bis 19) 283.— desgl. zwischen Deutschland 
nund Japan (Vertr. v. 24. Juni Art. X bis XVI) 484. 
Schiffahrt, Unfallversicherung bei Zweiganstalten 
für Halten von Reittieren und Fahrzeugen (G. v. 
19. Juli &amp; 836 bis 842) 666.— Un fallverhütungs. 
vorschriften (das. 9§ 890. 891) 674. — Ausbau 
der deutschen Wasserstraßen und Erhebung von Schiff. 
fahrtsabgaben (G. v. 24. Dez.) 1137. 
Außerkrafttreten des Schiffahrtsvertrags mit dem Sultan 
von Zanzibar vom 20. Dezember 1885 (Bek. v. 
5. Juli) 265. — Spchiffahrtsvertrag mit Schweden 
(v. 2. Mai) 275. 
Schiffer, Verpflichtung zur Kranken versicherung (G. 
v. 19. Juli § 165) 541. — zur Unfallversicherung 
(das. 5 1046) 705. — zur Invaliden und Hinter- 
bliebenenversicherung (das. § 1226) 737. — zur 
Angestelltenversicherung (G. v. 20. Dez. § 1) 989. 
Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge, Verpflichtung 
zur Kranken versicherung (G. v. 19. Juli § 165) 
541. — zur Unfallversicherung (das. 8§ 1046) 
705. — zur Invaliden-- und Hinterbliebenen- 
versicherung (das. 5 1226) 737. — zur Ange- 
stelltenversicherung (G. v. 20. Dez. § 1) 989. 
Schiffsmeldungen bei den Konusnlaten des Deutschen 
Reichs (G. v. 18. Juni) 253. — Aufhebung des gleich- 
artigen Gesetzes vom 25. März 1880 und der Kaiser- 
lichen Verordnung vom 28. Juli 1880 (das. 87) 253. 
Schiffziehen, Unfallversicherung (G. v. 19. Juli §537) 613. 
Schlägerei, Versagung von Krankengeld bei Herbei- 
führung der Krankheit durch Beteiligung an Schlägereien 
(G. v. 19. Juli §§ 192, 1394) 546. (G. v. 20. Dez. 
§ 53) 999. 
Schlossereien, Unfallversicherung (G. v. 19. Juli § 537) 
612. 
Schmiedearbeiten, Unfallversicherung (G. v. 19. Juli 
5 537) 612. 
Schornsteinfegergewerbe, Unfallversicherung (G. v. 
19. Juli 5 537) 612. 
Schriften, Abkommen zur Bekämpfung der Verbreitung 
unzüchtiger Schriften (v. 4. Mai 10.) 209. 
Schriftführer im Verfahren vor den Versicherungs. 
ämtern (V. v. 24. Dez. § 28) 1113. — vor den 
Oberversicherungsämtern (V. v. 24. Dez. 5 29) 
1102. — vor dem Reichsversicherungsamte (V. 
v. 24. Dez. § 28) 1091. 
Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf 
der Juternationalen Hygiene-Ausstellung Dresden 
1911 (Bek. v. 23. Dez. 10.) 1. — desgl. auf der 
Fachausstellung bemalter Wohnräume in Hamburg 
1911 (Bek. v. 22. Jan.) 32. — desgl. auf der Dritten 
Bureau-Ausstellung in Berlin 1911 (Bek. v. 7. Febr.) 
32. — desgl. auf der Blumen.- und Elektrizitäts- Aus. 
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        9 
Schutz Gort) . 
stellung in München 1911 (Bek. v. 28. Febr.) 65. 
— desgl. auf der Tapeten-Ausstellung zu Hamburg 
1911 (Bek. v. 23. März) 98. — desgl. auf der 
Wanderausstellung der Deutschen Landwirtschafts. Gesell- 
schaft in Cassel 1911 (Bek. v. 25. April) 205. — 
desgl. auf der Bayerischen Gewerbeschau zu München 
1912 (Bek. v. 2. Dez.) 969. 
Schutz des zur Anfertigung von Reichsbank. 
noten verwendeten Papiers gegen unbefugte Nach- 
ahmung (G. v. 2. Jan.) 25. — Beitritt verschiedener 
britischer Kolonien sowie Luxemburgs zum Abkommen 
über den Schutz gegen den Mädchenhandel vom 
Sachregister. 1911. 
Schweden (orts.) 
werblichen Arbeiterinnen (Abk. v. 26. Sept. 06.) 
5. — Ratifizierung dieses Abkommens (Bek. v. 31. Dez. 
10.) 16. — Beitritt zum Internationalen Abkommen 
über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 
11. Oktober 1909 (Bek. v. 6. April) 179. — Handels- 
und Schiffahrtsvertrag mit Deutschland (v. 2. Mai) 
275. — Ratifzierung des Haager Abkommens über 
Anwendung der Grundsätze des Genfer Abkommens auf 
den Seekrieg vom 18. Oktober 1907 (Bek. v. 28. Aug.) 
895. — dekgl. des Genfer Abkommens zur Verbesserung 
des Loses der Verwundeten und Kranken bei den im 
Felde stehenden Heeren (Bek. v. 26. Aug.) 896. 
Schweine, Beseitigung der Kadaver von Schweinen (G. 
v. 17. Juni) 248. 
Schweiz, Internationales Abkommen über das Verbot 
der Nachtarbeit der gewerblichen Arbeiterinnen 
18. Mai 1904 (Bek. v. 22. Juli) 861. — Schutz der 
Hausarbeiter gegen Gefahren für Gesundheit, Leben 
und Sittlichkeit (G. v. 20. Dez. 8§ 6, 8 bis 12, 17) 977. 
Schutzgebiete, zweiter Nachtrag zum HaushaltsEtat 
für 1910 (G. v. 15. April) 185. — Haushalts- 
Etat für 1911 (G. v. 7. April) 145. — Schutzgebiets- 
schuld (G. v. 7. April) 154. — Auslieferung von 
Verbrechern zwischen den deutschen Schutgebieten und 
gewissen britischen Protektoraten (Vertr. v. 30. Jan.) 
175. — Vorlegungsfrist für Schecks in den Schutz- 
gebieten (V. v. 10. April) 191. — Festlegung der 
Grenze zwischen Deutsch Ostafrika und der Belgischen 
Kongokolonie (Abk. v. 11. Aug. 10.) 875. (Bek. v. 
12. Aug.) 881. — Tagegelder, Fuhrkosten und 
Umzugskosten der Kolonialbeamten (G. v. 7. Sept.) 
897. — Beitritt der deutschen Schutzgebiete zum Ab- 
kommen zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger 
Veröffentlichungen vom 4. Mai 1910 (Bek v. 15. Sept.) 
908. — Verhängung von Arreststrafen gegen Angehörige 
der Polizeitruppe in Deutsch Ostafrika (V. v. 6. Nov.) 
953. — Eisenbahnbauten im Ostafrikanischen Schutz- 
gebiete (G. v. 12. Dez) 973. — Verlängerung der 
Gültigkeitsdauer des Gesetzes, betreffend die mili- 
tärische Strafrechtspflege im Kiantschougebiete, 
vom 25. Juni 1900 (G. v. 16. Dez.) 974. — Aus- 
gabe kleiner Aktien daselbst (G. v. 23. Dez.) 1135. 
Schwangere, Gewährung von Krankenunterstützung (G. 
v. 19. Juli §§ 195 bis 200, 205, 218) 547. — Be-. 
freiung von der Beitragszahlung (das. § 383) 583. 
Schweden, Berichtigung der Liste der am Internationalen 
Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr 
beteiligten Eisenbahnstrecken (Bek. v. 27. Dez. 10) 1. 
— Neue Liste (Bek. v. 3. März) 75, 82, 90. — IAnde- 
rungen (Bek. v. 19. Mai) 223. — Internationales 
Abkommen über das Verbot der Nachtarbeit der ge- 
(Abk. v. 26. Sept. 06.) 5. — Ratifizzierung dieses Ab- 
kommens (Bek. v. 31. Dez. 10.) 16. — desgl. über 
das Verbot der Verwendung von weißem (gelbem) 
Phosphor zur Aufertigung von Zündhäölzern 
(Abk. v. 26. Sept. 06.) 17. — Ratifizierung dieses 
Abkommens (Bek. v. 31. Dez. 10.) 23. — Neue Ciste 
der am Internationalen Ubereinkommen über den Eisen. 
bahnfrachtverkehr beteiligten Eisenbahnstrecken (Bek. 
v. 3. März) 73, 83, 86, 92. — Anderung dieser Liste 
(Bek. v. 17. Juli) 508. (Bek. v. 23. Aug.) 884. (Bek. 
v. 20. Sept.) 908. (Bek. v. 25. Nov.) 959. — Beitritt 
zum Internationalen Abkommen über den Verkehr mit 
Kraftfahrzeugen vom 11. Oktober 1909 (Bek. v. 
6. April) 179. — Abkommen zur Bekämpfung der Ver- 
breitung unzüchtiger Veröffentlichungen (v. 4. Mai 10.) 
209. — Ratifizierung dieses Abkommens (Bek. v. 5. Mai) 
215. — Niederlassungsvertrag zwischen dem 
Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossen- 
schaft (Vertr. v. 13. Nov. 09) 887.— Ratifikation dieses 
Vertrags (Bek. v. 20. Aug.) 894.— Vertrag zwischen dem 
Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossen- 
schaft betr. Regelung von Rechtsverhältnissen der 
beiderseitigen Staatsangehörigen im Gebiete des 
anderen vertragschließenden Teiles (Vertr. v. 31. Okt. 10.) 
892. — Ratifikation dieses Vertrags (Bek. v. 20. Aug.) 
894. — Beglaubigung öffentlicher Urkunden im 
Verkehr zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz 
(Bek. v. 11. Sept.) 907. 
See-Berufsgenossenschaft, Träger der See. Unfall. 
versicherung (G. v. 19. Juli § 1118 bis 1122) 718. 
— Mitgliedschaft und Stimmberechtigung.
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        Sachregister. 1911. 
Staatsgewalt in Elsaß-Lothringen wird vom Kaiser 
ausgeübt (G. v. 31. Mai Art. 1I § 1) 225. 
Staatssekretär von Elsaß-Lothringen als Vertreter des 
Statthalters (G. v. 31. Mai Art. II §§ 3 und 4) 226. 
Staatsstenern, Befreiung des Reichs (G. v. 15. April 
82) 187. 
Stapel aus Säcken mit Thomasmehl (Bek. v. 23.Dez.) 1153. 
Statthalter von Elsaß.Lothringen, Ernennung und 
Befugnisse (G. v. 31. Mai Art. II §§5 2 ff.) 225. 
Staner, Unfallversicherung der in ihrem Betriebe beschäf- 
tigten Personen (G. v. 19. Juli § 537) 613. 
Steigerungssatz der Invalidenreute (G. v. 19. Juli 
&amp;# 1287, 1289) 749. 
Steinbrüche, Unfallversicherung (G. v. 19. Juli 
g 537) 612. — #nderung der Bekanntmachung vom 
31. Mai 1909, betr. die Einrichtung und den Be- 
trieb von Steinbrüchen und Steinhauereien (Steinmeg-= 
betrieben) (Bek. v. 20. Nov.) 955. 
Steinhanereien, Un fallversicherung (G. v. 19. Juli 
6 537) 612. — Anderung der Bekanntmachung vom 
31. Mai 1909, betr. die Einrichtung und den Be- 
trieb von Steinbrüchen und Steinhauereien (Steinmetz- 
betrieben) (Bek. v. 20. Nov.) 955. 
Steinkohlenbergwerke, Beschäftigung von Arbeiterinnen 
auf Steinkohlenbergwerken im Regierungsbezirk Oppeln 
(Bek. v. 24. Nov.) 956. 
Steinmetzbetriebe, Underung der Bekanntmachung vom 
31. Mai 1909, betr. die Einrichtung und den Betrieb 
von Steinbrüchen und Steinhauereien (Steinmetzbetrieben) 
(Bek. v. 20. Nov.) 955. 
Steinzerkleinerungsbetriebe, Unfallversicherung (G. v. 
19. Juli § 537) 612. 
Stempelfreiheit für Urkunden usw. in der reichsgesetz- 
lichen Arbeiterversicherung (G. v. 19. Juli 55 137, 
138) 535. — desgl. in der Angestelltenversiche- 
rung (G. v. 20. Dez. §§ 337, 338) 1046. 
Stempelung von Maßen, Gewichten, Wagen und Meß- 
geräten (Bek. v. 8. Nov. Aul. §5 9, 10, 18, 24, 30, 
37, 46, 52, 59, 66, 73, 80, 86, 96, 100, 106, 111, 
123, 130, 136, 145, 150) 960. — Gebühren dafür 
(Bek. v. 18. Dez.) 1074. 
Stempelzeichen bei der Eichung (Bek. v. 14. Nov.) 951. 
Sterbegeld bei der Krankenversicherung (G. v. 
19. Juli &amp; 179, 201 bis 205, 210, 214) 543. — 
bei der Un fallversicherung (das. 3§ 586, 950, 1095 
bis 1097) 622. 
Steneranmeldung für die Zuwachssteuer (G. v. 14. Febr. 
5# 37 u. 39) 45. 
55 
Steuerbehörden, Obliegenheiten und Befugnisse hin- 
sichtlich der Zuwachssteuer (G. v. 14. Febr.) 33. 
Steuerbescheid auf die Zuwachssteuererklärung (G. v. 
14. Febr. § 43) 47. 
Steuererklärung für die Zuwachssteuer (G. v. 14. Febr. 
§# 39 ff.) 46. 
Stenerfreiheit bei der LZuwachsstener (G. v. 14. Febr. 
§§ 1, 7, 13, 28, 30, 31, 34, 70) 33.— für Brannt- 
wein und alkoholhaltige Erzeugnisse im Grenzverkehre 
zwischen Deutschland und den Niederlanden (Vereinb. 
v. 6. Juni 10. Art. 1) 103. — desgl. zwischen Deutsch- 
land und Belgien (Vereinb. v. 27. Juni) 1149. — 
Freiheit des Reichs von Staatssteuern (G. v. 
15. April § 2) 187. 
Stenerfuß als Maßstab für die Beiträge zur landwirt- 
schaftlichen Unfallversicherung (G. v. 19. Juli §§&amp; 1005 
bis 1009) 696. 
Steuern, Juwachssteuer (G. v. 14. Febr.) 33. — 
Reichsbesteuerungsgesetz (G. v. 15. April) 187. 
— Anderung des Zünd warensteuergesetzes vom 15.9Juli 
1909 (G. v. 6. Juni) 241. — Begründung einer Ge- 
meinschaft der Essigsäureverbrauchsabgabe zwischen 
Deutschland und Luxemburg (Abk. v. 15. Sept.) 961. 
Stichwahl s. auch Nachwahl. 
Stillgeld als Krankenunterstützung für Wöchnerinnen 
(G. v. 19. Juli §5 200) 548. 
Stimmbezirke bei den Kammerwahlen in Elsaß-Lothringen 
(G. v. 31. Mai § 6) 237. 
Stimmrecht Elsaß-Lothringens im Bundesrate (G. v. 
31. Mai Art. 1) 225. — desgl. der Arbeitgeber bei den 
Wahlen in den Krankenkassen (G. v. 19. Juli § 333) 
572. — desgl. der Mitglieder von Berufsgenossen- 
schaften (G. v. 19. Juli §§ 649 bis 652, 962 bis 
966, 1123 bis 1131) 634. 
Stimmzettel bei den Kammerwahlen in Elsaß Lothringen 
(G. v. 31. Mai § 8) 238. 
Strafen für Zuwiderhandlungen gegen das Zuwachs. 
steuergesetz (G. v. 14. Febr. 88 50 bis 56) 49. — 
desgl. gegen das Gesetz, betr. die Beseitigung von 
Tierkadavern (G. v. 17. Juni § 5) 249. — desgl. 
gegen das Gesetz über Schiffsmeldungen bei den 
Konsulaten des Deutschen Reichs (G. v. 18. Juni 8 6) 
254. — Strafen in der reichsgesetzlichen Arbeiter- 
versicherung (G. v. 19. Juli §§ 139 bis 148) 535. 
— insbesondere in der Krankenversicherung (das. 
§§ 529 bis 536) 610. — desgl. in der Unfall. 
versicherung (das. §#§ 908 bis 914, 1043 bis 1045, 
1220 bis 1225) 678. — desgl. in der Invaliden--
        <pb n="1105" />
        56 
Strafen (Forts.) 
und Hinterbliebenenversicherung (das. §§ 1487 
bis 1500) 782. — Verhängung von Arreststrafen 
gegen Angehörige der Polizeitruppe in Deutsch OÖst- 
afrika (V. v. 6. Nov.) 953. — Strafen für Zuwider= 
handlungen gegen das Haugarbeitgesetz (G. v. 
20. Dez. §§ 28 ff.) 983. — desgl. gegen das Ver- 
sicherungsgesetz für Angestellte (G. v. 20. Dez. 
8§5 339 ff.) 1046. — desgl. gegen das Schiffahrts. 
abgabengesetz (G. v. 24. Dez. Art. IV) 1146. 
s. auch Geldstrafen. 
Strafrechtspflege — militärische — im Kiantschou- 
gebiete, Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Gesetzes 
darüber vom 25. Juni 1900 (G. v. 16. Dez.) 974. 
Straßburg, Residenz des Statthalters von Elsaß= 
Lothringen (G. v. 31. Mai Art. 11 52) 226. 
Straszen, Verpflichtung des Reichs zur Entrichtung von 
Straßenbaubeiträgen (G. v. 15. April § 1) 187. 
Streitigkeiten zwischen Krankenkassen (G. v. 19. Juli 
§§5 258, 525) 558. — zwischen Arbeitgeber und den 
bei ihm Beschästigten über Krankenkassenbeiträge (das. 
§ 405) 587. — über Ersatzansprüche aus der Unfall. 
versicherung (das. §§ 585, 601) 622. — über das 
Vermögen der Berufsgenossenschaften (das. 5 646) 634.— 
Streitigkeiten der Angestellten der Berufsgenossenschaften 
aus ihrem Dienstverhältnisse (das. 5 705) 644. — 
Streit zwischen Genossenschaft und Bauherrn (dafs. 
88 770, 776) 656. — Streitigkeiten über Beitrags-. 
leistungen zur Invaliden- und Hinterbliebenen- 
versicherung (das. 85 1459 bis 1464) 778. — deegl. 
zur Angestelltenversicherung (G. v. 20. Dez. 
§§ # 207, 210 bis 213) 1024. — Streit mehrerer Träger 
der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung über die Ent- 
schädigungspflicht (G. v. 19. Juli 85 1735 bis 
1738) 828. — Streitigkeiten über Unfallversicherungs. 
ansprüche von Seeleuten (das. § 1770) 333. — 
Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnisse der Ange- 
stellten und Beamten der Krankenkassen (Bek. 
v. 1. Aug.) 863. 
Strombauverbände des Rheins, der Weser und der 
Elbe (G. v. 24. Dez.) 1137. 
Strombeiräte der deutschen Strombauverbände (G. v. 
24. Dez. Art. II 8 5 ff.) 1140. 
Stromkassen der deutschen Strombauverbände (G. v. 
21. Dez. Art. 1I &amp; 10) 1144. 
Stundung der Zuwachssteuer (G. v. 14. Febr. §5 48) 48. 
— von rückständigen Beiträgen bei der Angeslellten- 
versicherung (G. v. 20. Dez. 5 50) 999. 
Sachregister. 1911. 
Südafrikanische Union, Beitritt zum Internationalen 
Funkentelegraphenvertrage vom 3. November 1906 (Bek. 
v. 20. März) 101. — desgl. zum Internationalen Ab- 
kommen über das Verbot der Verwendung von weißem 
(gelbem) Phosphor zur Anfertigung von Zündhölzern 
vom 26. September 1906 (Bek. v. 28. April) 207. 
Südnigerien — britisches Protektorat —, Auslieferung 
von Verbrechern an die deutschen Schutzgebiete (Vertr. 
v. 30. Jan.) 178. 
Südrhodesien — britisches Protektorat —, Auslieferung 
von Verbrechern an die deutschen Schutzgebiete (Vertr. 
v. 30. Jan.) 178. — Beitritt zum Internationalen 
Abkommen über das Verbot der Verwendung von weißem 
(gelbem) Phosphor zur Anfertigung von Zündhölzern 
(Bek. v. 28. April) 207. 
Südsee-Schutzgebiete, Haushalts-Etat für 1911 (G. 
v. 7. April) 152. 
Südwestafrikanisches Schutzgebiet, zweiter Nachtrag 
zum Haushalts-Etat für 1910 (G. v. 15. April) 185. 
— Haushalts-Etat für 1911 (G. v. 7. April) 151. 
Swaziland — britisches Protektorat — Auslieferung 
von Verbrechern an die deutschen Schutzgebiete (Vertr. 
v. 30. Jan.) 178. 
T. 
Tagegelder der Kolonialbeamten (G. v. 7. April § 3) 145. 
(G. v. 7. Sept.) 897. — Pauschvergütungen für Dienst. 
reisen nach nahegelegenen Orten (Bek. v. 30. Nov.) 967. 
Tanga, Ergänzungs- und Neubauten auf der Eisenbahn 
Tanga—Mombo (G. v. 12. Dez.) 973. 
Tanganjikasee, Fortführung der Eisenbahn Daressalam— 
Morogoro bis an den Tanganjikasee (G. v. 12.Dez.) 973. 
Tapeten, Schutz von Erfindungen usw. auf der Tapeten- 
Ausstellung zu Hamburg 1911 (Bek. v. 23. März) 98. 
Tarif der Einfuhrzölle im Verkehr zwischen Deutsch- 
land und Schweden (Vertr. v. 2. Mai Art. 8) 281, 
308, 338. — desgl. zwischen Deutschland und Japan 
(Abk. v. 24. Juni Art. I) 490, 494, 500. — Tarife 
für die Befahrungsabgaben auf deutschen Wasser- 
straßen (G. v. 24. Dez. Art. II §§ 7, 9) 1141. 
s. auch Gefahrtarif. 
Techniker, Verpflichtung zur Unfallversicherung (G. v. 
19. Juli 6 545) 615. 
Teichwirtschaft, Unfallversicherung (G. v. 19. Juli § 537) 
613. 
Teilrente an Unfallverletzte (G. v. 19. Juli §&amp; 559) 618. 
Teilzahlungen für die Zuwachssteuer (G. v. 14. Febr. 
5 48) 48.
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        Sachregister. 1911. 
Telegraphenverwaltung, Unfallversicherung in ihrem 
Betriebe (G. v. 19. Juli § 537) 613. — Befreiung 
ihrer Angestellten von der Angestelltenversicherung (G. 
v. 20. Dez. 5 10) 991. 
Teutonit, Beförderung mit der Eisenbahn (Bek. v. 
26. Juni) 255. 
Textilwaren, Anwendung von nicht metrischen Meß- 
geräten für die Herstellung und den Verkehr solcher 
Waren (Bek. v. 18. Dez.) 1063. 
Theater, Versicherungspflicht der Bühnen- und 
Orchestermitglieder zur Krankenversicherung (G. v. 
19. Juli § 165) 540. — desgl. zur Jnvaliden- und 
Hinterbliebenenversicherung (das. § 1226) 738. — desgl. 
zur Angestelltenversicherung (G. v. 20. Dez. 5 1) 989. 
— Selbstversicherung (G. v. 19. Juli § 1243) 741. 
Thomasschlacke, Abänderung der Vorschriften vom 
3. Juli 1909, betreffend die Einrichtung und den Betricb 
gewerblicher Anlagen zum Mahlen und Lagern von 
Thomasschlacke (Bek. v. 23. Dez.) 1153. 
Tierarzt, Besreiung von der Angestelltenversicherung (G. 
v. 20. Dez. § 10) 991. 
Tierkadaver, Beseitigung (G. v. 17. Juni) 248. 
Tod, Gewährung von Sterbegeld bel der Krankenver- 
sicherung (G. v. 19. Juli 88 201 bis 205) 548. — 
desgl. von Sterbegeld und Hinterbliebenenrenten bei 
der Un fallversicherung (das. 8§ 586 bis 596, 950, 
1095 bis 1101) 622. — desgl. von Hinterbliebenen. 
renten, Witwengeld und Waisenaussteuer bei der In. 
validen- und Hinterbliebenenversicherung (das. 
&amp; 1250 ff.) 742. — desgl. von Hinterbliebenenrenten 
bei der Angestellten versicherung (G. v. 20. Dez. 
6 20, 22, 23, 28 bis 35, 57 bis 59, 64 bis 67) 994. 
— Erstattung von Beiträgen zur Angestellten- 
versicherung beim Tode einer weiblichen Versicherten 
(G. v. 20. Dez. §§ 60, 61) 1001. 
s. auch Renten, Sterbegeld. 
Togo, Haushalts-Etat für 1911 (G v. 7. April) 150. 
Trachom, Mitteilung zwischen Militär- und Dolizei- 
behörden über Massenerkrankungen an Trachom (Bek. 
v. 28. Febr.) 63. 
Träger der reichsgesetzlichen Arbeiterversiche- 
rung (G. v. 19. Juli §§ 3 bis 34) 510. — der 
Krankenversicherung (das. 88 225 bis 305) 552. — 
der Gewerbe= Unfallversicherung (das. §§ 623 bis 648) 
629. — der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (das. 
8§ 956 bis 961) 687. — der See= Unfallversicherung 
(das. §5§ 1118 bis 1122) 718. — der Invaliden- und 
Hinterbliebenenversicherung (das. 8§ 1326 bis 1380) 755. 
Reichs- Gesetzbl. 1911. 
57 
Träger (Forts.) 
— Feststellung der Versicherungsleistungen durch die 
Versicherungsträger (das. 8§§ 1545 bis 1635) 793. 
Träger der Angestelltenversicherung (G. v. 
20. Dez. 88 96 ff.) 1006. 
s. auch Versicherungsträger. 
Train, Jahl der Friedensbataillone des deutschen Heeres 
(G. v. 27. März § 2) 100. 
Treidelei, Unfallversicherung (G. v. 19. Juli § 537) 613. 
Trunksüchtige, Sachleistungen an sie bei der reichsgesezz- 
lichen Arbeiterversicherung (G. v. 19. Juli § 120) 532. 
— dezsgl. bei der Augestelltenversicherung (G. v. 20. Dez. 
8 45) 998. 
Türkei, Jollbehandlung der von Handlungsreisenden mit. 
geführten Warenmuster (Bek. v. 9. Nov.) 922. 
u. 
übereinkommen — Internationales — über den Eisen. 
bahnfrachtverkehr, Berichtigung der Liste der daran be- 
teiligten Eisenbahnstrecken (Bek. v. 27. Dez. 10.) I. 
(Bek. v. 13. Jan.) 29. — Neue Liste (Bek. v. 3. März) 
68. — Anderungen (Bek. v. 25. April) 192. (Bek. v. 
19. Mai) 223. (Bek. v. 17. Juli) 508. (Bek. v. 7. Aug.) 
871. (Bek. v. 23. Aug.) 883. (Bek. v. 20. Sept.) 908. 
(Bek. v. 4. Nov.) 921. (Bek. v. 25. Nov.) 959. (Bek 
v. 21. Dez.) 1151. 
bereinkunft — internationale — über Maßnahme 
gegen Pest, Cholera und Gelbfieber vom 3. De 
zember 1903, Beitritt Norwegens (Bek. v. 30. Juni 
274. — desgl. Portugals (Bek. v. 8. Nov.) 922. 
— desgl. von Zanzibar (Bek. v. 11. Dez.) 971. — 
Beitritt Dortugals und seiner Kolonien zur inter- 
nationalen Urheberrechtsübereinkunft vom 13. No- 
vember 1908 (Bek. v. 30. Sept.) 910. 
üÜbergangsbestimmungen bei Einfährung der reichs. 
gesetzlichen Arbeiterversicherung, Versicherungs- 
behörden (G. v. 19. Juli Art. 7 bis 13) 840. — 
Krankenversicherung (das. Art. 14 bis 42) 842. — 
Unfallversicherung (das. Art. 43 bis 63) 848. — In- 
validen- und Hinterbliebenenversicherung (das. Art. 64 
bis 84) 851. — Verfahren (das. Art. 85 bis 99) 855. 
— Weitere Übergangsbestimmungen zur Reichsversiche- 
rungsordnung (Bek. v. 21. Dez.) 1130. (Bek. v. 22.Dez.) 
1132. (Bek. v. 23. Dez.) 1133. 
Überhebung von Schiffahrtsabgaben (G. v. 24. Dez. 
Art. IV §5 3) 1147. 
H
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        58 
Übernahmeverfahren bei Ausgewiesenen ans der 
Schweiz und umgekehrt (Vertr. v. 13. Nov. 09. Art. 10 
u. ff.) 889. 
übersichten s. Nachweisungen. 
übertragung von Entschädigungsaunsprüchen aus der 
reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung (G. v. 19. Juli 
5P 119, 621, 955, 1117, 1325) 531. — desgl. aus 
der Angestelltenversicherung (G. v. 20. Dez. § 93) 1005. 
überwachung der Durchführung der Unfallover- 
hütungsvorschriften (G. v. 19. Juli) 85 874 bis 
889, 1030 bis 1032, 1209 bis 1217) 671. — der 
Beitragsleistungen zur Invaliden- und Hinter- 
bliebenenversicherung (das. 85 1465 bis 1470) 
779. — desgl. zur Angestelltenversicherung (6. v. 
20. Dez. 8§ 214 bis 218) 1026. 
Uganda — britisches Protektorat —, Auslieferung von 
Verbrechern an die deutschen Schutzgebiete (Vertr. v. 
30. Jan.) 178. 
Umfang der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung 
(G. v. 19. Juli §1) 509.— der Kran kenversicherung 
(das. 5§ 165 bis 178) 540. — der Gewerbe-Unfall- 
versicherung (das. §§ 537 bis 554) 612. — der 
Zweigversicherungsanstalten für Bauarbeiten (das. 
§S 783 bis 798) 658. — desgl. für Halten von Reit- 
tieren und Fahrzeugen (das. § 842) 667. — Um- 
fang der landwirtschaftlichen Un fallversicherung 
(das. §§ 915 bis 929) 680. — desgl. der See- 
Unfallversicherung (das. §#§ 1046 bis 1064) 705. — 
desgl. der Invaliden, und Hinterbliebenen- 
versicherung (das. 8§ 1226 bis 1249) 737. 
Umfang der Angestellten versicherung (G. v. 
20. Dez. §5 1 bis 19) 989. 
Umlageverfahren für die Unfallversicherungsbeiträge 
(G. v. 19. Juli §§ 749 bis 776, 1014 bis 1027, 
1165 bis 1184) 652. 
Umlegung von Bauflächen, Wegfall der Zuwachs- 
steuer (G. v. 14. Febr. 85 7, 7 und 19) 35. — Um- 
legung des Mittelbedarfs bei der Un fallversicherung 
auf die Mitglieder (G. v. 19. Jull §§ 749 bis 776, 
1014 bis 1027, 1165 bis 1184) 652. 
Umzugskosten der Kolonialbeamten (G. v. 7. April § 3) 
145. (G. v. 7. Sept.) 897. 
Unfallanzeige (G. v. 19. Juli § 1552 bis 1558) 795. 
— für die See. Unfallversicherung (bas. 85 1746 bis 
1752) 830. 
Unfallentschädigungen, s. Entschädigungen. 
Unfallrente für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit (G. 
v. 19. Juli §§ 555 ff., 930 ff., 1065 ff.) 617. 
Sachregister. 1911. 
Unfalluntersuchung (G. v. 19. Juli §§ 1559 bis 
1567) 796. — für die See= Unfallversicherung (das. 
§# 1753 bis 1766) 831. 
Unfallverhütung, Vorschriften darüber (G. v. 
19. Juli 85 848 bis 873, 1030 bis 1032, 1199 bis 
1208) 668. — Uberwachung der Durchführung 
dieser Vorschristen (das. §§ 874 bis 889, 1030 bis 
1032, 1209 bis 1217) 671. — Besondere Vorschriften 
für Bauarbeiten sowie für das Halten von Reit- 
tieren und Fahrzeugen (das. 65 890, 891) 674. 
Unfallverletzte, Beschaffung von Arbeitsgelegenheit 
(G. v. 19. Juli § 843) 667. — Haftung von Unter- 
nehmern und Angestellten gegenüber Verletzten und 
Hinterbliebenen (das. §# 898 bis 902) 675. 
Unfallversicherung (G. v. 19. Juli §§ 537 bis 1225) 
612. — Gewerbe- Unfallversicherung (das. §§ 537 bis 
914) 612. — Landwirtsch aftliche Unfallversicherung 
(das. 55 915 bis 1045) 680. — See Unfallversicherung 
(das. §&amp; 1046 bis 1225) 705. — Beziehungen zur 
Krankenversicherung (das. 8§ 1501 bis 1517) 785. 
— zur Invaliden,- und Hinterbliebenenver- 
sicherung (das. 88 1522 bis 1526) 789. — zu 
anderen Verpflichteten (das. 55 1527 bis 1544) 790. 
Feststellung der Leistungen der Unfallversicherung 
(G. v. 19. Juli §&amp;§ 1552 bis 1612) 795. — Ulfall- 
anzeige (das. 5§5 1552 bis 1558) 795. — Upfallunter. 
suchung (das. 5T 1559 bis 1567) 796. — Entscheidung 
der Versicherungsträger (das. 5§ 1568 bis 1612) 798. — 
Verfahren vor dem Versicherungsamte (das. 8§ 1636 
bis 1674) 810. (V. v. 24. Dez.) 1107. — vor dem 
Oberversicherungsamte (G. v. 19. Juli §§ 1675 bis 1693) 
817. (V. v. 24. Dez.) 1095. — vor dem Reichs- 
versicherungsamte (Landesversicherungsamte) (G. v. 
19. Juli §&amp;§ 1694 bis 1721) 820. (V. v. 24. Dez.) 1083. 
— Wiederaufnahme des Verfahrens (G. v. 19. Juli 
S§ 1722 bis 1734) 825. — Besondere Arten des 
Verfahrens (das. §§ 1735 bis 1744) 828. — Beschluß- 
verfahren (das. §s 1780 bis 1801) 834. 
Ubergangsvorschriften (G. v. 19. Juli Art. 43 
bis 63) 848. (Bek. v. 22. Dez.) 1132. 
Ungarn, Internationales Abkommen über das Verbot 
der Nachtarbeit der gewerblichen Arbeiterinnen 
(Abk. v. 26. Sept. 06.) 5. — Ratifizierung dieses Ab- 
kommens (Bek. v. 31. Dez. 10.) 16. — Neue Liste der 
am Internationalen Abkommen über den Eisenbahn- 
frachtverkehr beteiligten Eisenbahnstrecken (Bek. v. 
3. März) 79, 88, 90. — Berichtigung dieser Liste 
(Bek. v. 4. Nov.) 921. — Abkommen zur Bekämpfung
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        60 Sachregister. 1911. 
Vereinigte Staaten von Amerika (Forts.) 
(v. 4. Mai 10.) 209. — Ratifizierung dieses Abkommens 
(Bek. v. 5. Mai) 215. 
Vereinigung mehrerer Orts- und Landkrankenkassen (G. 
v. 19. Juli 8§ 264 ff.) 559. — desgl. von Betriebs- und 
Innungskrankenkassen (das. 8§ 270 ff.) 560. 
Vereinigungen zur Ansiedelung von Arbeitern, zur 
Grundentschuldung, zur Errichtung von Kleinwohnungen 
ohne Erwerbszwecke: Befreiung von der Zuwachssteuer 
(G. v. 14. Febr. 8 30) 43. 
Verfahren in der reichsgesetzlichen Arbeiter- 
versicherung (G. v. 19. Juli 88 1545 bis 1805) 
793. — Verfahren zur Feststellung der Leistungen durch 
die Versicherungsträger (das. §5 1545 bis 1635) 793. 
— Einleitung des Verfahrens (das. 85 1545 bis 1550) 
793. — Krankenversicherung (das. § 1551) 794. 
— Unfallversicherung (das. I§ 1552 bis 1612) 
795. — Invaliden- und Hinterbliebenenver- 
sicherung (das. 88 1613 bis 1635) 806. — Fest- 
stellung im Spruchverfahren vor dem Versicherungs- 
amte (das. 8# 1636 bis 1674) 810. — desgl. vor dem 
Oberversicherungsamte (das. §§ 1675 bis 1693) 817. 
— desgl. vor dem Reichsversicherungsamte (Landes.- 
versicherungsamte) (das. §§ 1694 bis 1721) 820. — 
Wiederaufnahme des Verfahrens (das. 55 1722 bis 1734) 
825. — Besondere Arten des Verfahrens (das. 85 1735 
bis 1744) 828. — Besondere Vorschriften für die See- 
Unfallversicherung (das. §§ 1745 bis 1770) 829. — 
Andere Spruchsachen (das. 85 1771 bis 1779) 833. — 
Beschlußverfahren (das. §§ 1780 bis 1801) 834. 
— Kosten und Gebühren (das. 8§ 1802 bis 1805) 
838. — Verfahren bei Vereinigung, Ausscheidung, Auf- 
lösung und Schließung von Krankenkassen (das. 8§ 280 
bis 305) 562. — ÜUbergangsvorschriften (G. v. 
19. Juli Art. 85 bis 99) 855. 
Übergangsvorschriften über das Verfahren bei An- 
stellung, Kündigung und Entlassung von Angestellten 
und Beamten der Krankenkassen (Bek. v. 1. Aug.) 
863. 
Verfahren in der Angestelltenversicherung 
(G. v. 20. Dez. 55 229 ff.) 1029. — Verfahren vor 
den Rentenausschüssen (das. §§ 123, 229 bis 269) 
1011. — Anmeldung der Anspräche (das. 88 229 bis 
232) 1029.— Ausschluß und Ablehnung von Mitgliedern. 
des Rentenausschusses (das. §§ 233 bis 237) 1029. — 
Feststellung der Leistungen (das. 8§ 238 bis 269) 1030. 
— Verfahren vor dem Schiedsgerichte (das. 8§ 156, 
270 bis 280) 1016. — desgl. vor dem Oberschieds- 
Verfahren Gorts.) 
gerichte (das. 8§ 156, 281 bis 296) 1016.— Wieder- 
aufnahme des Verfahrens (das. s§ 297 bis 309) 
1039. — Anfechtung endgültiger Bescheide (das. 
§ 310) 1042. — Kosten des Verfahrens (das. §5 311, 
312) 1042. 
Verfahren des Reichsversicherungsamts (V. 
v. 24.Dez. 5§ 21sf.) 1089. — der Oberversicherungs- 
ämter (V. v. 24. Dez. 85 13 ff.) 1098. — der Ver- 
sicherungsämter (V. v. 24. Dez. §§ 13 ff.) 1110. 
Verfassung Elsaß-Lothringens (G. v. 31. Mai) 225. 
— Inkraftsetzung des Gesetzes über die Verfassung Elsaß- 
Lothringens vom 31. Mai 1911 (V. v. 21. Aug.) 885. 
Verfassung der Krankenkassen (G. v. 19. Juli 
§5 306 bis 376) 567. — Mitlgliedschaft (das. 8§ 306 
bis 319) 567.— Satzung (das. §5 320 bis 326) 570.— 
Kassenorgane (das. §88 327 bis 348) 571. — Angestellte 
und Beamte (das. §§ 319 bis 362) 575.— Verwaltung 
der Mittel (das. &amp;§ 363 bis 367) 579. — Verhältnis 
zu #rzten, Jahnärzten, Krankenhäusern, Apotheken 
(das. 88 368 bis 376) 580. 
Verfassung der Berufsgenossenschaften (G. 
v. 19. Juli §5 649 bis 721, 962 bis 984, 1123 bis 
1157) 634. — Mitgliedschaft und Stimmberechtigung 
(das. 95 649 bis 652, 962 bis 966, 1123 bis 1127) 
634. — Anmeldung der Betriebe (das. §5 653 bis 
656, 967, 1132) 635. — Betriebsverzeichnis (dafs. 
§5 657 bis 663, 1133, 1134) 636. — Wechsel des 
Unternehmers, ÄAnderung im Betrieb und in seiner Zu- 
gehörigkeit zur Genossenschaft (das. 8§S 664 bis 674, 
968 bis 970, 1135 bis 1141) 637. — Sagung (das. 
8§ 675 bis 684, 971 bis 974, 1142 bis 1145) 638. 
— Genossenschaftsorgane (das. §5 685 bis 689, 975 bis 
977, 1146) 640. — Angestellte (das. §5 690 bis 705, 
978, 1147) 641. — Bildung der Gefahrklassen (das. 
§§ 706 bis 712, 979, 1148 bis 1156) 644. — 
Teilung und Zusammenlegung der Last (das. 8§ 713 
bis 716, 980 bis 982) 645. — Vermögensverwaltung 
(das. §§ 717 bis 721, 983, 984, 1157) 646. 
Verfassung der Versicherungsanstalten (G. v. 
19. Juli §85 1326 bis 1380) 755. — Errichtung (das. 
§P 1326 bis 1328) 755. — Crtliche Zuständigkeit (das. 
§§ 1329 bis 1331) 755. — #Ainderung der Bezirke 
(das. §5 1332 bis 1337) 756. — Satzung (das. I#s 1338 
bis 1341) 757. — Vorstand (das. §§ 1342 bis 1350) 
758. — Ausschuß (das. 5§ 1351 bis 1355) 759. — 
Vermögensverwaltung (das. §§# 1356 bis 1358) 760. 
— Sonderanstalten (das. §§ 1360 bis 1380) 761. —
        <pb n="1109" />
        Sachregister. 1911. 61 
Verfassung (Forts.) 
Sonderanstalt der Sce. Berufsgenossenschaft (das. 55 1375 
bis 1380) 763. 
Vergehen, Unfall durch vorsätzliches Vergehen (G. v. 
19. Juli §5 557, 930, 1065) 617. — desgl. In- 
validität (das. §5 1254) 743. — desgl. Berufs. 
unfähigkeit (G. v. 20. Dez. §5 24, 53) 994. 
Vergütungen für Düngungsversuche, wissenschaftliche 
Untersuchungen usw. zur Hebung des Kaliabsatzes (Bek. 
v. 28. Juni) 261. 
Verhandlungenin derreichsgesetzlichen Arbeiterversicherung, 
Stempel- und Gebührenfreiheit (G. v. 19. Juli 8§ 137, 
138) 535. — desgl. in der Angestelltenversicherung (G. 
v. 20. Dez. §§8 337, 338) 1046. 
Verheiratung, Ausscheiden einer weiblichen Versicherten 
aus der Angestelltenversicherung infolge Verheiratung 
(G. v. 20. Dez. § 62) 1001. 
s. auch Wiederverheiratung. 
Verjährung des Anspruchs auf die Zuwachssteuer 
(G. v. 14. Febr. 5 57) 50. — desgl. des Anspruchs 
auf Vermögensrückstände oder Leistungen in der reichs. 
gesetzlichen Arbeiterversicherung (G. v. 19. Juli 
§5 29, 223, 907, 1300) 515. — desgl. in der An- 
gestellten versicherung (G. v. 20. Dez. 85 207, 228) 
1024. — Verjährung der Juwiderhondlungen gegen 
die Strafvorschriften der Reichsversicherungs. 
ordnung und der Strafen selbst (G. v. 19. Juli 
#&amp; 147, 148) 537. — desgl. in der Angestellten- 
versicherung (G. v. 20. Dez. 85 360, 361) 1051. 
— Verjährung der Strafverfolgung wegen Hinter- 
ziehung und Überhebung von Schiffahrtsabgaben 
(G. v. 24. Dez. Art. IV §8 7) 1148. 
Verkauf von Grundstücken, Juwachssteuer (G. v. 14. Febr.) 
33. — Heranziehung des Reichs zu indirekten Steuern, 
die auf Veräußerung von Grundstücken gelegt werden 
(G. v. 15. April § 3) 187. 
Verkehrsfehlergrenzen der Meßgeräte (Bek. v. 18. Dez.) 
1065. 
Verkehrstruppen, Jahl der Friedensbataillone des 
deutschen Heeres (G. v. 27. März § 2) 100. 
Verletzter, Haftung von Unternehmern und Angestellten 
gegenüber Unfallverletzten (G. v. 18. Juli §§ 898 bis 
902) 675. 
Vermögen der Träger der reichsgesetzlichen Ar- 
beiterversicherung (G. v. 19. Juli 8§ 25 ff.) 514. 
— Vermögensverwaltung der Krankenkussen (das. 
&amp; 363 bis 367) 579. — desgl. der pewerblichen 
Berufsgenossenschaften (das. Is 717 bis 721, 
Vermögen (Forts.) 4 
787, 788) 646. (G. v. 19. Juli Art. 54) 849. — 
desgl. bei der landwirtschaftlichen Unfallversicherung 
(G. v. 19. Juli §s§ 983, 984) 692. (G. v. 19. Juli 
Art. 54) 849. — desgl. bei der See. Unfallversicherung 
(G. v. 19. Juli § 1157) 725. (G. v. 19. Juli Nrt. 54) 
849. — desgl. bei den Versicherungsanstalten 
für die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung 
(G. v. 19. Juli §§ 1356 bis 1358, 1395 bis 1400) 
760. (G. v. 19. Juli Art. 82) 854. — desgl. bei 
der Angestellten versicherung (G. v. 20. Dez. 
§5 219 bis 228) 1027. 
Vernichtung der Beitragsmarken und der Zusatzmarken 
für die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung 
(Bek. v. 10. Nov.) 937. 
Verpackung von Gasen usw. bei Beförderung mit der 
Eisenbahn (Bek. v. 6. Jan.) 27. (Bek. v. 9. Aug.) 
873. (Bek. v. 16. Okt.) 913. (Bek. v. 8. Nov.) 947. — 
desgl. von ätzenden Stoffen (Bek. v. 15. Febr.) 60. 
(Bek. v. 5. April) 170. (Bek. v. 29. April) 206. (Bek. 
v. 8. Nov.) 948. — desgl. von fäulnisfähigen Stoffen 
(Bek. v. 26. Juni) 255. — desgl. von Sprengstoffen 
(Bek. v. 9. Aug.) 872. (Bek. v. 23. Aug.) 881. — 
desgl. von brennbaren Flässigkeiten (Bek. v. 9. Aug.) 
873. — desgl. von giftigen Stoffen (Bek. v. 9. Aug.) 
873. (Bek. v. 8. Nov.) 948. — von Schießmitteln (Bek. 
v. 23. Aug.) 881. (Bek. v. 16. Okt.) 911. — von 
Munition (Bek. v. 23. Aug.) 882. (Bek. v. 8. Nov.) 
946. — von selbstentzündlichen Stoffen (Bek. v. 15. Febr.) 
60. (Bek. v. 23. Aug.) 883. (Bek. v. 16. Okt.) 914. 
(Bek. v. 8. Nov.) 947. 
Verpfändung der Ansprüche aus der reichsgesetzlichen 
Arbeiterversicherung (G. v. 19. Juli §§ 119, 621, 955, 
1117, 1325) 531. — desgl. aus der Angestelltenver- 
sicherung (G. v. 20. Dez. § 93) 1005. 
Verschollenheit von Versicherten der Invaliden- und 
Hinterbliebenenversicherung (G. v. 19. Juli §#§ 1265, 
1266) 745. — desgl. der Angestelltenversicherung (G. v. 
20. Dez. 55 33, 34, 72, 231) 996. 
Verschwiegenheit der Organe, Angestellten usw. der 
reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung über 
Krankheiten, Gebrechen, Geschäfts. und Betriebsgeheim- 
nisse (G. v. 19. Juli §§ 141 bis 145, 882) 536. — 
desgl. in der Angestelltenversicherung (G. v. 
20. Dez. §5 349) 1049. 
Versetzung von Kolonialbeamten, Umzugskostenentschädi. 
gung (G. v. 7. Sept.) 897.
        <pb n="1110" />
        62 
Versicherte bei der Krankenversicherung (G. v. 19. Juli 
#s 165 f.) 540. — bei der Unfallversicherung (das. 
1„§&amp; 537 ff., 915 ff., 1046 ff.) 612. — bei der Invaliden. 
und Hinterbliebenenversicherung (das. 85 1226 f.) 737.— 
bei der Angestelltenversicherung (G. v. 20. Dez.) 989. 
Versicherung s. Altersversicherung, freiwillige Ver- 
sicherung, Invalidenversicherung, Krankenversicherung, 
Hinterbliebenenversicherung, Höherversicherung, Reichs- 
versicherungsordnung, Selbstversicherung, Unfallversiche- 
rung, Versicherungsgesetz für Ungestellte, Weiterver- 
sicherung. 
Versicherungsämter der reichsgeselichen Arbeiterversiche- 
rung (G. v. 19. Juli 88 35 bis 60) 516. — ihre Er- 
richtung (das. &amp;§ 36 bis 38) 516. — ihre Zusam- 
menseßzung (das. §§ 39 bis 55) 517. — Ausschüsse 
(das. 5S 56 bis 58) 520. — Kosten (das. §§ 59, 60) 
520. 
Vorbereitung des Verfahrens zur Feststellung der 
Versicherungsleistungen (G. v. 19. Juli §§ 1617 
bis 1629) 807. — Feststellung im Spruchverfahren 
vor dem Versicherungsamte (das. S# 1636 bis 1674) 
810. — Zuständigkeit des Versicherungsamts (das. 
&amp; 1636 bis 1640) 810. — Ausschluß und Ab. 
lehnung von Mitgliedern des Spruchausschusses (das. 
§85 1641 bis 1649) 811. — Verfahren bis zur münd- 
lichen Verhandlung (das. §§ 1650 bis 1659) 813. — 
Mündliche Verhandlung (das. §§ 1660 bis 1674) 814. 
Geschäftsgang und Verfahren der Versiche- 
rungsämter (U. v. 24. Dez.) 1107. 
Versicherungsanstalten als Träger der Invaliden-= 
und Hinterbliebenenversicherung (G. v. 19. Juli 
&amp; 3, 1326 bis 1380) 510. — Außere und iunere 
Verfassung (das. §§ 1326 bis 1359) 755. — Erichtung 
(das. #S 1326 bis 1328) 755. — Crtliche Zuständigkeit 
(das. 8&amp;§ 1329 bis 1331) 755. — Annderung der Bezirke 
(das. §&amp; 1332 bis 1337) 756. — Satzung (das. 55 1338 
bis 1341) 757. — Vorstand (das. &amp;§ 1342 bis 1350) 
758. — Ausschuß (das. §&amp; 1351 bis 1355) 759. — 
Vermögensverwaltung (das. 85 1356 bis 1358) 760. — 
Sonderanstalten (das. §§ 1360 bis 1380) 761. — 
Sonderanstalt der See.Berufsgenossenschaft (das. 85§ 1375 
bis 1380) 763. — Aussicht (das. §5 1381, 1382) 764. 
— Auszahlung der Leistungen durch die Post (das. 
§§ 1383 bis 1386) 765. — Aufbringung der Mittel 
(das. 88 1387 bis 1410) 765. — Beitragsverfahren 
(Marken, Quittungskarten, Entrichtung und Einziehung 
der Beiträge usw.) (das. §88 1411 bis 1471) 770. — 
Freiwillige Zusagversicherung (das. ### 1472 bis 1483) 
Sachregister. 1911. 
Versicherungsanfstalten ((Forts.) 
780. — Schluß- und Strafvorschriften (daf. 55 1484 
bis 1500) 782. « 
s. auch Reichsversicherungsanstalt. 
Versicherungsbehörden der reichsgesetzlichen Ar- 
beiterversicherung (G. v. 19. Juli §§ 35 bis 109) 
516. — Versicherungsämter (das. 95 35 bis 60) 516. 
— Oberversicherungsämter (das. 85 61 bis 82) 521.— 
Reichsversicherungsamt und Landesversicherungsämter 
(das. 5S# 83 bis 109) 525. — Ubergangsvorschriften 
(G. v. 19. Juli Art. 7 bis 13) 840. 
Gebühren der Rechtsanwälte im Verfahren 
vor den VersicherungsbehöSrden (G. v. 19. Juli ös 1804, 
1805) 838. (V. v. 24. Dez.) 1094. 
Versicherungsberechtigung zur Krankenversiche- 
rung (G. v. 19. Juli § 176 bis 178) 543. — zur 
Unfallversicherung (das. 5§ 548 bis 553) 615.— 
zur Invaliden- und Hinterbliebenenversiche- 
rung (das. 55 1243, 1244) 741.— zur Angestellten 
versicherung (G. v. 20. Dez. Is 15, 18, 201, 204, 
206, 208, 213, 394) 992. 
s. auch freiwillige Versicherung. 
Versicherungsfrei s. Befreiung. 
Versicherungsgesellschaften, wechselseitige Zulassung 
in Deutschland und Schweden (Vertr. v. 2. Mai Art. 5) 
278. — desgl. in Deutschland und Japan (Vertr. v. 
24. Juni Art. IX) 483. 
Versicherungsgesetz für Angestellte (G. v. 20. Dez. 
989. 
s. auch Angestellte. 
Versicherungskarte für Beitragsmarken in der Ange- 
stelltenversicherung (G. v. 20. Dez. §5 149, 185, 187, 
188, 191 bis 200, 215, 218, 341, 347) 1015. 
Versicherungsleistungen der reichsgesetzlichen Ar. 
beiterversicherung im allgemeinen (G. v. 19. Juli 
§65 118 bis 121) 531. — der Kranken versicherung 
(das. §58 179 bis 224) 543. — der Unfallversiche- 
rung (das. §#§ 558 ff., 930 ff., 1065 ff.) 617. — der 
Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung 
(das. 5§ 1250 ff.) 742. — der Angestelltenversiche- 
rung (G. v. 20. Dez. 55 20 bis 95, 170 bis 228, 
238 ais 269) 994. 
s. auch Ceistungen. 
Versicherungsmarken der Versicherungsanstalten für 
die Invaliden- und Hinterbliebenenversiche- 
rung (G. v. 19. Juli SS 1411, 1412) 770. — Zu- 
satzmarken (das. §§ 1472 bis 1483) 780. — Allte
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        “ Sachregister. 1911. 
Versicherungsmarken (Forts.) 
Marken (G. v. 19. Juli Art. 72) 853. — Entwerten 
und Vernichten der Marken für die Invaliden= und 
Hinterbliebenenversicherung (Bek. v. 10. Nov.) 937. 
Marken zur Entrichtung der Beiträge für die An- 
gestellt en versicherung (G. v. 20. Dez. §§ 183 ff., 
310, 354 bis 357) 1021. 
Bersicherungspflicht fäür die Krankenversicherung 
(G. v. 19. Juli #§ 165 bis 175) 540. — für die 
Unfallversicherung (das. §§ 537 bis 554, 915 bis 
929, 1046 bis 1064) 612. — für die Invaliden- 
und Hinterbliebenenversicherung (das. 8§ 1226 
bis 1242) 737. — für die Angestelltenversiche- 
rung (G. v. 20. Dez. §§ 1 bis 14) 989. 
Bersicherungsträger der reichsgeseplichen Ur- 
beiterversicherung (G. v. 19. Juli §§ 3 bis 34) 
510. — der Krankenversicherung (das. §§ 225 bis 305) 
552. — der Gewerbe-= Unfallversicherung (das. 8§ 623 
bis 648) 629. — der landwirtschaftlichen Unfallver- 
sicherung (das. §§ 956 bis 961) 687. — der See- 
Unfallversicherung (das. §§ 1118 bis 1122) 718. — 
der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung (das. 
5# 1326 bis 1380) 755. 
Beziehungen der Versicherungsträger zueinander 
und zu anderen Verpflichteten (das. §§ 1501 bis 1544) 
785. — Feststellung der Versicherungsleistungen durch 
die Versicherungsträger (das. 85 1545 bis 1635) 793. 
— Streit mehrerer Versicherungsträger über die Ent. 
schädigungspflicht (das. §§5 1735 bis 1738) 828. — 
Aufechtung endgültiger Bescheide der Versicherungsträger 
(das. 5 1744) 829. 
Träger der Angestelltenversicherung (G. v. 
20. Dez. §§ 96 ff.) 1006. 
Versicherungsunternehmungen, private, Anderung des 
Gesetzes darüber von 1901 (G. v. 20. Dez. 8 2) 985. 
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Anderungen 
der Cesegzesvorschriften (G. v. 20. Dez. 88 3 ff.) 986. 
Versicherungsvertrag, Underung des Gesehzes darüber 
von 1908 (G. v. 20. Dez. 5 10) 988. 
Versicherungsvertreter als Beisitzer in den Versiche- 
rungs-- und Oberversicherungsämtern (G. v. 19. Juli 
§§ 40 ff.) 517. (V. v. 24. Dez.) 1107. (V. v. 24. Dez.) 
1095. 
Versuch, Vergütungen für wissenschaftliche Versuche mit 
Kalisalzen (Bek. v. 28. Juni) 261. 
Verteilung der Entschädigungslast bei der Unfallver- 
sicherung (G. v. 19. Juli §§ 1739 bis 1742) 828. 
63 
Verteilung (orts.) 
— desgl. der Versicherungsleistungen bei der Inva- 
liden- und Hinterbliebenenversicherung auf das 
Reich und die Versicherungsanstalten (das. 85 1403 bis 
1410) 768. 
Vertrauensausführungsbehörden und Vertrauens- 
berufsgenossenschaften wählen die Beifizer der Ober- 
versicherungsämter (G. v. 19. Juli 8§ 72, 73) 522, 
Vertrauensmänner bei der Angestelltenversicherung (G. 
v. 20. Dez. 8§ 125, 143 bis 155) 1011. 
Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten in der 
reichsgesetzlichen Ar beiterversicherung (G. v. 19. Juli) 
509. (G. v. 19. Juli) 839. (Bek. v. 24. Dez.) 1083. 
(Bek. v. 24. Dez.) 1095. (Bek. v. 24. Dez.) 1107. — 
desgl. in der Hausarbeiterversicherung (G. v. 
20. Dez.) 976. — desgl. in der Angestellten- 
versicherung (G. v. 20. Dez.) 899. 
Verwaltungsausschüsse der deutschen Strombauverbände 
(G. v. 24. Dez. Art. II 8§ 5 ff.) 1140. 
Verwaltungsbehörden, Mitwirkung bei Durchfährung 
der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung (G. 
v. 19. Juli) 509. (Bek. v. 22. Dez.) 1132. (Bek. v. 
23. Dez.) 1133. — desgl. des Hausarbeitsgesetzes 
(G. v. 20. Dez.) 976. — desgl. des Versicherungs. 
gesetzes für Angestellte (G. v. 20. Dez.) 989. — 
Ergänzung des Verzeichnisses der Verwaltungsbehörden 
des Deutschen Reichs und der Schweiz, deren Be- 
urkundungen keiner Beglaubigung bedürfen (Bek. v. 
11. Sept.) 907. 
Verwaltungsgebühren, Jahlung des Reichs an die 
Bundesstaaten und Gemeinden (G. v. 15. April) 187. 
Verwaltungsrat der Reichsversicherungsanstalt für An- 
gestellte (G. v. 20. Dez. 85 98, 108 bis 121) 1007. 
Verwaltungsstreitverfahren als Rechtsmittel gegen 
den Steuerbescheid über die Zuwachssteuer (G. v. 
14. Febr. 85 44 ff.) 47. 
Verwandte, Entschädigungen auf Grund der Unfall- 
versicherung (G. v. 19. Juli § 593 bis 595, 950, 
1098) 624. 
Verwundete, Beitritt der Republik Paraguay zum 
Abkommen vom 6. Juli 1906, betr. Verbesserung des 
Loses der Verwundeten und Kranken bei den im Felde 
stehenden Heeren (Bek. v. 22. März) 105. — desgl. 
von Costarica sowie Ratifizierung dieses Abkommens 
durch Schweden und Rumänien (Bek. v. 26. Aug.) 
896. — desgl. durch Jortugal (Bek. v. 27. Nov.) 964. 
Verzeichnis der Reichsbehörden, Anderung in der 
Zuständigkeit zur Ausführung des Reichsbeamtengesetzes
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        Sachregister. 1911. 
Wahl Gorts.) 
kassen (G. v. 19. Juli §§ 328 ff.) 571. — desgl. der 
Berufsgenossenschaften (das. §§ 679, 686 ff., 858 
bis 862, 973, 975, 1030, 1031, 1144, 1146, 1205) 
639. — desgl. der Versicherungsanstalten (das. 
§## 1351 bis 1353) 759. 
Wahl der nichtbeamteten Mitglieder des Direk. 
storiums der Reichsversicherungsanstalt und 
ihrer Ersatzmänner (G. v. 20. Dez. § 103) 1008. — 
der Vertreter der Angestellten und ihrer Arbeitgeber 
zum Verwaltungsrat der Reichsversicherungsanstalt 
(das. §S 109, 111 ff.) 1009. — der Beisitzer in den 
Rentenausschüssen (das. 8§ 131 ff.) 1012. — der 
Vertrauensmänner in der Angestelltenversicherung 
(das. 8&amp; 145 ff.) 1014. 
Wahlen zum Reichstag (V. v. 8. Dez.) 965. 
Wählbarkeit zur zweiten Kammer für Elsaß-Lothrin. 
gen (G. v. 31. Mai § 4) 236. — in den Verwaltungs- 
rat der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte 
(G. v. 20. Dez. 55 112 bis 114, 120) 1009. — zu 
Beisitzern in den Rentenausschüssen (das. §§ 134, 
138) 1013. — zum Vertrauensmann in der Ange- 
stelltenversicherung (das. 5 151) 1015. 
Wahlbezirke für die Wahlen zur zweiten Kammer in 
Elsaß. Lothringen (G. v. 31. Mai 58 1) 234. 
Wählerlisten zu den Kammerwahlen in Elsaß-Lothringen 
(G. v. 31. Mai §5 5) 236. 
Wahlgesetz für die Kammerwahlen in Elsaß-Lothringen 
(G. v. 31. Mai) 234. 
Wahlkreise für die Wahlen zur zweiten Kammer in 
Elsaß- Lothringen (G. v. 31. Mai §5 1) 234. (V. v. 
3. Juli) 267. 
Wahlordnung für die Kammerwahlen in Elsaß-Loth- 
ringen (G. v. 31. Mai §5 13) 239. — für die Wahlen 
zum Verwaltungsrat der Reichsversicherungsan- 
stalt für Angestellte (G. v. 20. Dez. § 111) 1009.— 
desgl. für die Wahlen der Vertrauensmänner (das. 
5149 1015. 
Wahlrecht für die Kammerwahlen in Elsaß-Lothrin. 
gen (G. v. 31. Mal I§s 2 ff.) 235. — für die Wahlen 
der Vertrauensmänner in der Angestelltenversiche. 
rung (G. v. 20. Dez. § 147) 1015. 
Wahltag für die Kammerwahlen in Elsaß-Lothringen 
(G. v. 31. Mai § 7) 238. 
Wahlurnen bei den Kammerwahlen in Elsaß-Lothringen 
(G. v. 31. Mai § 8) 238. 
Waisenausstener für Hinterbliebene von Versicherten 
der Jnvaliden- und Hinterbliebenenversicherung (G. v. 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 
65 
Waisenaussteuer (Forts.) 
19. Juli §§5 1250, 1252, 1264, 1285, 1287, 1296, 
1325) 742. — Verfahren vor dem Versicherungsamte 
(V. v. 24. Dez. §5 80) 1125. 
Waisengeld für Kinder von getsteten Unfallversicherten 
(G. v. 19. Juli §§ 588 ff., 898 bis 902, 950, 1095 fl.) 623. 
Waisenhaus, Aufnahme darin als Ersatz für eine Unfall- 
rente (G. v. 19. Juli §§ 607, 952, 1114) 626. — 
desgl. für eine Hinterbliebenenrente (das. 5 1277) 747. 
(G. v. 20. Dez. § 44) 997. 
Waisenrente für Waisen getöteter Un fallversicherter 
(G. v. 19. Juli §§ 586, 588, 591, 592, 595, 596, 
607 ff., 950, 1095 ff.) 622. — auf Grund der In- 
validen= und Hinterbliebenenversicherung (das. 
§ 1250 ff., 1275 bis 1277, 1284 ff.) 742. — decgl. 
der Angestelltenversicherung (G. v. 20. Dez. 
88 29 ff., 57, 58, 64) 995. — Verfahren vor dem 
Versicherungamte (V. v. 24. Dez. §5 79) 1125. 
Walsroder Sicherheits-Sprengstoff, Beförderung 
mit der Eisenbahn (Bek. v. 8. März) 95. (Bek. v. 
26. Juni) 255. 
Wandergewerbe, besondere Vorschriften über die Kranken- 
versicherung für das Wandergewerbe (G. v. 19. Juli 
65 166, 235, 459 bis 465) 541. 
Warenmuster, Jollbehandlung der von Handlungs.- 
reisenden in Deutschland und Griechenland mit- 
geführten Warenmuster (Bek. v. 17. Mai) 219. — 
desgl. im Verkehr zwischen Deutschland und der Türkei 
(Bek. v. 9. Nov.) 922. 
Warenproben, Jollbehandlung im Verkehr zwischen 
Deutschland und Griechenland (Bek. v. 17. Mai) 
219. — desgl. zwischen Deutschland und der Türkei 
(Bek. v. 9. Nov.) 922. 
Warenzeichen, Schutz auf der Juternationalen Hygicue- 
Ausstellung Dresden 1911 (Bek. v. 23. Dez. 10.) 1. 
— desgl. auf der Fachausstellung bemalter Wohnräume 
in Hamburg 1911 (Bek. v. 22. Jan.) 32. — debgl. 
auf der Dritten Bureau-Ausstellung in Berlin 1911 
(Bek. v. 7. Febr.) 32. — desgl. auf der Blumen- und 
Elektrizitäts-Ausstellung in München 1911 (Bek. v. 
28. Febr.) 65. — desgl. auf der Tapeten-Ausstellung 
zu Hamburg 1911 (Bek. v. 23. März) 98. — desgl. 
auf der Wanderausstellung der Deutschen Landwirtschafts. 
Gesellschaft in Cassel 1911 (Bek. v. 25. April) 205. 
— debgl. auf der Bayerischen Gewerbeschau zu München 
1912 (Vek. v. 2. Dez.) 969. 
Wartezeit bei der Krankenversicherung (G. v. 
19. Juli 88 207 bis 209, 451, 498) 549. — bei 
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Wartezeit (Forts.) 
der Invaliden- und Hinterbliebenenversiche. 
rung (das. 8§5 1251, 1252, 1278, 1279, 1283, 1364, 
1378) 742. (G. v. 19. Juli Art. 64, 65) 851. — bei 
der Angestellten versicherung (G. v. 20. Dez. § 21, 
22, 48, 50, 60, 62, 395 bis 398) 994. 
Wassermesser, Befreiung von der Neu- oder Nach- 
eichung (Bek. v. 18. Dez.) 1064. 
Wasserstraßen, Ausbau der deutschen Wasserstraßen 
(G. v. 24. Dez.) 1137. 
Weibliche Angestellte, Wartezeit bei der Angestellten- 
versicherung (G. v. 20. Dez. 8 48) 998. — Betrag des 
Ruhegelds (das. § 56) 1000. — Erstattung von 
Beiträgen bei Todesfällen (das. 8§ 60, 61) 1001.— 
desgl. beim Ausscheiden aus der versicherungspflich- 
tigen Beschäftigung (das. 5 62) 1001. — Gewährung 
von Leibrenten (das. 5 63) 1001. 
Wein, Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zum 
Weingesetze (Bek. v. 6. Juli) 475. 
Weinbau, Einfuhr von Gegenständen des Weinbaues 
über das bayerische Zollamt auf Bahnhof Haidmähle 
(Bek. v. 8. April) 174. — desgl. auf Bahnhof Schellen. 
berg (Bek. v. 9. Nov.) 922. 
Weinbaubezirke, Bildung von solchen (Bek. v. 16. März) 
195. 
Weiterversicherung für die Invaliden- und Hinter- 
bliebenenversicherung (G. v. 19. Juli § 1244) 741.— 
für die Angestelltenversicherung (G. v. 20. Dez. §§ 15, 
63, 67, 201, 209) 992. 
Werften, Unfallversicherung (G. v. 19. Juli &amp; 537, 
919) 612. 
Werke auf deutschen Wasserstraßen (G. v. 24. Dez.) 1137. 
Werkmeister, Verpflichtung zur Krankenversicherung 
(G. v. 19. Juli § 165) 540. — zur Unfallversiche- 
rung (das. 5 545) 615. — zur Invaliden= und 
Hinterbliebenenversicherung (das. § 1226) 738. 
— zur Angestelltenversicherung (. v. 20. Dez. 
§&amp; 1) 989. — Selbstversicherung (G. v. 19. Juli 
g 1243) 741. 
Werkstätten für Hausarbeit (G. v. 20. Dez.) 976. 
Werra, Zugehörigkeit zum Weserverbande (G. v. 24. Dez. 
Art. 1I) 1138. 
Wertzuwachs von Grundstäcken, Besteuerung (G. v. 
14. Febr.) 33. 
Weser, Ausbau der Wasserstraße und Entrichtung von 
Schiffahrtsabgaben (G. v. 24. Dez.) 1137. 
Weserverband, Bildung und Aufgaben (G. v. 24. Dez. 
Art. II ff.) 1138. 
Sachregister. 1911. 
Wetter-Gehlingerit, Beförderung mit der Eisenbahn 
(Bek. v. 8. Nov.) 945. 
Wiederaufleben der Anwartschaft bei der Invaliden- 
und Hinterbliebenenversicherung (G. v. 19. Juli § 1283) 
748. (G. v. 19. Juli Art. 74) 853. — bei der An- 
gestelltenversicherung (G. v. 20. Dez. 5 50) 999. 
Wiederaufnahme des Verfahrens zur Feststellung der 
Leistungen der reichsgesetzlichen Arbeiterversiche- 
rung (G. v. 19. Juli §§ 1722 bis 1734) 825.— 
desgl. der Angestellten versicherung (G. v. 20. Dez. 
§6 297 bis 309) 1039. 
Wiedereinsetzung in den früheren Stand in der reichs- 
gesetzlichen Arbeiterversicherung (G. v. 19. Juli 
§8 131 bis 134) 534. — desgl. in der Angestellten- 
versicherung (G. v. 20. Dez. 95 331 bis 334) 1045. 
Wiederverheiratung, Wegfall der Witwen- und Wit- 
werrente bei der Invaliden, und Hinterbliebenenversiche- 
rung (G. v. 19. Juli §5 1298) 750. — desgl. bei der 
Angestelltenversicherung (G. v. 20. Dez. § 64) 1001. 
Wilhelmshaven, Erweiterung der Rayons (Bek. v. 
14. Mai) 218. 
Witwe s. Witwengeld, Witwenrente. 
Witwengeld auf Grund der Invaliden- und Hinter- 
bliebenenversicherung (G. v. 19. Juli §# 1250, 1252, 
1264, 1285, 1296, 1300, 1303, 1325) 742. — Ver- 
fahren vor dem Versicherungsamte (V. v. 24. Dez. § 78) 
1125. 
Witwenkrankenrente nach Wegfall des Krankengeldes 
(G. v. 19. Juli § 1258) 744. 
Witwenrente für Witwen getöteter Un fallversicherter 
(G. v. 19. Juli §§ 586, 588 ff., 898 bis 902, 950, 
1095 ff.) 622. — auf Grund der Invaliden und 
Hinterbliebenenversicherung (das. 85 1250 ff., 
1275 bis 1277, 1284 ff.) 742. — desgl. der Ange- 
stelltenversicherung (G. v. 20. Dez. §#§ 28 bis 35, 
57 bis 59, 64) 995. — Feststellung der Anwart- 
schaft auf Witwenrente auf Grund der Hinterbliebenen- 
versicherung (G. v. 19. Juli § 1743) 829. — Verfahren 
vor dem Versicherungsamte (V. v. 24. Dez. § 76) 1124. 
Witwerrente in der Unfallversicherung (G. v. 
19. Juli §§ 592, 595, 596, 607 ff., 950) 623. — in 
der Invaliden- und Hinterbliebenenversiche- 
rung (das. S#§ 1260, 1285, 1292, 1298, 1306, 1307, 
1311) 744. — in der Angestelltenversicherung 
(G. v. 20. Dez. 85 30, 57, 58, 64, 69, 269) 995. — 
Verfahren vor dem Versicherungsamte (V. v. 
24. Dez. § 77) 1124. 
Wochengeld s. Wochenhilfe.
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