— 12                           12. Reinigung und Desinfektion beim Viehtransporte.                                           (§ 17 Nr. 11, § 81 des Gesetzes.)                                                                          § 38.          (1) Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Beseitigung von Ansteckungs- stoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen, vom 25. Februar 1876 (Reichs- Gesetzbl. S. 163) nebst den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen des Bundes- rats vom 16. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 311) sowie die Bestimmungen des Bundesrats über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von lebendem Geflügel auf Eisenbahnen vom 17. Juli 1904 (Reichs. Gesetzbl. S. 317), für Bayern die Bestimmungen des Königlichen Staatsministeriums des Innern und des Königlichen Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten vom 24. August 1904 (G. und V. Bl. S. 494), finden entsprechende Anwendung auch auf den Verkehr mit Vieh und Geflügel auf Kleinbahnen mit Ausnahme der Straßenbahnen, ferner auf Viehwagen von Eisenbahnen und den vorbezeichneten Kleinbahnen, wenn darin fremd- ländische und wilde Tiere befördert worden sind, die nicht zu den im § 1 des Ge- setzes vom 25. Februar 1876 erwähnten Tierarten gehören.      (2:) Im übrigen müssen die von Viehhändlern und Transport- Unternehmern zum Viehtransporte benutzten Fahrzeuge aller Art einschließlich der Schiffe und Straßenbahnwagen, aber mit Ausnahme der Fähren, sowie alle sonstigen zu oder bei einer solchen Viehbeförderung benutzten Behältnisse und Gerätschaften (Kisten, Käfige, Körbe, Krippen, Tränkvorrichtungen, Latierbäume, Hürden, Ketten, Anbinde- strick) sowie auch die Ladestellen (§ 37) nach dem Gebrauche gereinigt werden. Die Landesregierung kann anordnen, daß die Fahrzeuge und Gegenstände nach dem Ge- brauche nicht nur gereinigt, sondern auch desinfiziert werden.                                                             § 39.      Durch die Landesregierung kann erforderlichenfalls bestimmt werden, daß auch die zur Beförderung von tierischen Rohstoffen dienenden Fahrzeuge und Behältnisse sowie die zur Beförderung von Vieh dienenden Fähren nach dem Gebrauche gereinigt und desinfiziert werden.                                                               §  40        (1) Die Reinigung und die Desinfektion sind alsbald nach dem Gebrauch auszuführen.        (2) Die Reinigung und die Desinfektion von Schiffsräumen einschließlich der Fähren können auf diejenigen Teile beschränkt bleiben, die für die Beförderung der Tiere benutzt worden sind.          13. Einrichtung und Betrieb von Viehausstellungen, Viehmärkten, Viehhöfen,                                    Schlachthöfen und gewerblichen Schlachtstätten.                                                 (§ 17 Nr. 12 des Gesetzes.)                                                            Einrichtung.                                                                       § 41.    (1) Die für Viehausstellungen und Viehmärkte bestimmten Plätze müssen durch eine Einfriedigung derart abgeschlossen sein, daß das zugeführte Vieh den Platz nur