19 angegebenen Verfahren zu desinfizieren, nach Bedarf zu entleeren und nach näherer Bestimmung der Polizeibehörde wegzuschaffen.     (2) Die Landesregierung kann für die Behandlung des Abflußwassers aus den Abdeckereien weitergehende Vorschriften erlassen.                                                      § 73.   (1)   Der höchste Grundwasserstand des zum Vergraben von Kadavern und tierischen Teilen bestimmten Geländes (des Wasenplatzes) soll so tief liegen, daß Gruben von 2 m Tiefe angelegt werden können, ohne daß auf Wasser gestoßen wird. Die Gruben sollen mindestens 0,5 m von einander getrennt sein und dürfen nur mit Genehmigung der Polizeibehörde geöffnet oder erneut in Benutzung genommen werden. Die Genehmigung darf nur dann erteilt werden, wenn nach amtstierärztlichem Gut. achten mit Sicherheit anzunehmen ist, daß eine vollständige Verwesung der in der Grube untergebrachten Kadaver oder Kadaverteile stattgefunden hat, und daß an- steckungsfähige Seuchenkeime in der Grube nicht mehr vorhanden sind. In besonderen Ausnahmefällen kann die vorzeitige Öffnung solcher Gruben unter Anwendung aller erforderlichen Vorsichtsmaßregeln und unter polizeilicher Überwachung gestattet werden. Die aus einer geöffneten Grube ausgehobenen Tierteile sind wieder vorschriftsmäßig zu vergraben oder sonst (§ 67) unschädlich zu beseitigen.        (2) Der Wasenplatz darf zu keinem anderen Zwecke als zum Vergraben von Kadavern benutzt werden; insbesondere ist verboten, auf ihm Viehfutter zu werben oder ihn beweiden zu lassen.                                                         § 74       (1) Das Halten von Schweinen auf dem Abdeckereigrundstück ist verboten.       (2) Für Hunde, die auf dem Abdeckereigrundstücke gehalten werden, kann die Ankettung oder Unterbringung in Zwingern angeordnet werden.                                                  Beaufsichtigung.                                                         § 75.    (1) über die amtstierärztliche Beaufsichtigung der Abdeckereien einschließlich der Anlagen zur gewerbsmäßigen Beseitigung oder Verarbeitung von Kadavern und tierischen Teilen erläßt die Landesregierung die näheren Bestimmungen.    (2) Die Landesregierung kann eine Anzeige über das Vorhandensein, die Neu- einrichtung und Einstellung der im Abs. 1 genannten Betriebe vorschreiben.                                                        § 76.       Inhaber von Abdeckereien oder von Anlagen zur gewerbsmäßigen Beseitigung oder Verarbeitung von Kadavern und tierischen Teilen oder sonstige Personen, die zur Beseitigung von Kadavern und tierischen Teilen amtlich bestellt sind, müssen nach näherer Bestimmung der Landesregierung Kontrollbücher führen. Reichs- Gesetzbl. 1912.                                                                  4