— 20                          16. Verkehr mit Viehseuchenerregern.                                        (§ 17 Nr. 16 des Gesetzes.)                                                        § 77.      Für den Verkehr mit Viehseuchenerregern und für ihre Aufbewahrung sowie für die bei der Ausführung wissenschaftlicher Arbeiten mit solchen Erregern zu be- obachtenden Vorsichtsmaßregeln gilt die Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern, ausgenommen Pesterreger vom 4. Mai 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 159) mit folgenden Maßgaben: a)  Die Vorschriften des § 1 dieser Bekanntmachung finden auch auf die Er-        reger der Maul- und Klauenseuche und Schweinepest sowie auf Material das diese Erreger enthält, Anwendung. b) Die Vorschriften der §§ 2 bis 6, 8 daselbst finden auch auf die Erreger solcher       Viehseuchen, für die vom Reichskanzler die Anzeigepflicht, sei es auch nur       für einen Teil des Reichsgebiets, besonders eingeführt ist, und auf       Material, das diese Erreger enthält, Anwendung. e) Bei der Versendung ( §§ 7, 8 daselbst) müssen größere Organe und kleinere      Tierkadaver, die lebende Suchenerreger enthalten oder zu enthalten ver-      dächtig erscheinen, in starke, dichte, sicher verschlossene Behälter verpackt      werden. Die Tierkörper und Körperteile müssen in ein mit einem ge-      eigneten Desinfektionsmittel durchtränktes Tuch eingehüllt und in den Behälter      mit aufsaugenden Stoffen (Torfmull, Kleie, Holzmehl, Watte oder dergleichen)      fest und derart eingebettet sein, daß ein Durchsickern von Flüssigkeit ver-      hindert wird. Bei Sendungen, die Rotzerreger enthalten oder zu enthalten      verdächtig sind, muß der Behälter in eine starke dichte Überkiste verpackt      sein.      Der Zwischenraum zwischen beiden muß mit aufsaugenden Stoffen fest      ausgefüllt sein.                               17. Herstellung und Verwendung von Impfstoffen.-                                                      (§ 17 Nr. 17 des Gesetzes.)                                                                        § 78.      Wer gewerbsmäßig zum Zwecke des Verkaufs Impfstoffe herstellen will, die zum Schutze gegen Viehseuchen oder zu deren Heilung bestimmt sind, bedarf hierzu der Erlaubnis der Landesregierung. Die Erlaubnis darf nur an solche Personen erteilt werden, welche die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde nachweisen.                                                             § 79.      (1) Dem Erlaubnisgesuche sind eine Beschreibung und Pläne der baulichen und sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt beizufügen; auch sind darin die- jenigen Impfstoffe zu bezeichnen, die hergestellt werden sollen, ferner ihre Wirkungs- und Prüfungsweise sowie die Art der Haltbarmachung und die Dauer ihrer Wirksam- keit anzugeben.