— 47 — e) Besondere Vorschriften für Wiederkäuer und Schweine, die sich auf dem Transport, auf dem Markte, auf Tierschauen oder dergleichen befinden.                                               § 172.    (1) Wenn der Ausbruch oder der Verdacht der Seuche in Treibherden oder bei Tieren, die sich auf dem Transporte befinden, angezeigt oder festgestellt worden ist, so ist bie Weiterbeförderung der kranken und der verdächtigen Tiere zu verbieten und deren Absonderung anzuordnen (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes).     (2) Können die Tiere binnen 24 Stunden einen Standort erreichen, wo sie durchseuchen oder abgeschlachtet werden sollen, so kann die Polizeibehörde die Weiter. beförderung dorthin unter der Bedingung gestatten, daß die kranken und verdächtigen Tiere unterwegs weder fremde Gehöfte betreten noch mit anderen Wiederkäuern und Schweinen in Berührung kommen, und daß sie zu Wagen, mit der Eisenbahn oder zu Schiff befördert werden. Die Durchführung dieser Vorschriften ist durch Vercinbarung mit der Eisenbahn- oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung sicherzustellen.     (3) Vor Erteilung der Erlaubnis zur Uberführung der Tiere in einen anderen Polizeibezirk ist bei der Polizeibehörde des Bestimmungsorts anzufragen, ob die Tiere dort Aufnahme finden können. Zutreffendenfalls ist die Polizeibehörde des Ve- stimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benach- richtigen.                                                    § 173.      (1) Wird der Ausbruch oder der Verdacht der Seuche auf Märkten, Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen festgestellt, so ist mit den kranken und verdächtigen Tieren nach § 172 Abs. 1 zu verfahren. Jedoch kann von der höheren Poligzei- behörde der Abtrieb der verdächtigen, ausnahmsweise auch der kranken Tiere unter den im § 172 Abs. 2, 3 vorgesehenen näheren Bedingungen gestattet werden, deren Erfüllung, wie dort vorgeschrieben, sicherzustellen ist. Bei ansteckungsverdächtigen Tieren kann unter besonderen Umständen die Beförderung mittels Fußtransports zu- gelassen werden.     (2) Von der vorherigen Anfrage bei der Polizeibehörde des Bestimmungsorts kann bei dem Abtrieb ansteckungsverdächtigen Schlachtviehs von einem Schlachtvieh. markt abgesehen werden, wenn der Abtrieb nach einem öffentlichen Schlachthause zur sofortigen Abschlachtung erfolgen soll, und wenn das Vieh mit dem kranken oder dem seuchenverdächtigen Vieh nicht unmittelbar in Berührung gekommen ist. In diesem Falle ist die Polizeibehörde des Bestimmungsorts unter Mitteilung des Sachverhalts von dem Eintreffen rechtzeitig zu benachrichtigen.                               d) Verbotswidrige Benutzung von Tieren.                                                               § 174. Werden Tiere, über deren Standort die Sperre verhängt ist, oder die abge- sondert sind oder der polizeilichen Beobachtung unterstehen) außerhalb der ihnen an- gewiesenen Räumlichkeit oder an Orten betroffen, zu denen ihr Zutritt verboten ist, so kann ihre sofortige Tötung angeordnet werden.