------49-----                                                                                                      Berührung gekommen ist. Ferner ist festzustellen, ob und wann Rindvieh aus dem Bestande verendet, geschlachtet, ausgeführt oder sonst entfernt worden und wohin es gekommen ist. Des weiteren ist nachzuforschen, ob und wo die seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen und die übrigen Tiere des Bestandes sowie die aus dem verseuchten oder verdächtigen Bestande entfernten Tiere erworben und in wessen Besitz sie früher gewesen sind.    (2) Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen, die in der Regel nicht über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten zurückgreifen sollen, sind die erforderlichen Maßregeln ohne Verzug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Polizeibehörden zu benachrichtigen                                                         §  178.    (1) Der beamtete Tierarzt hat unverzüglich den gesamten Rindviehbestand des Seuchengehöfts aufzunehmen und die Tiere zu ermitteln, die an der Lungenseuche erkrankt oder der Seuche oder der Ansteckung verdächtig sind.    (2) Die Polizeibehörde kann erforderlichenfalls die Kennzeichnung der Tiere anordnen.                                                          § 179.    Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch der Lungenseuche oder den Verdacht dieser Seuche in Abwesenheit der Polizeibehörde fest, so hat er die sofortige vor- läufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und verdächtigen Tiere, nötigen- falls auch deren Bewachung, anzuordnen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer der Tiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der Polizeibehörde unverzüglich Mitteilung zu machen.                                                         § 180.    Ist anzunehmen, daß eine Verbreitung der Lungenseuche stattgefunden hat, so kann eine amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher Rindviehbestände des Seuchenorts, seiner Umgegend oder einzelner Ortsteile angeordnet werden.                                                        § 181.     Wenn in einem bisher seuchenfreien Gehöft ein Tier unter Erscheinungen, die den Ausbruch der Lungenseuche befürchten lassen, erkrankt, nach amtstierärztlichem Gut- achten aber nur durch Zerlegung des Tieres Gewißheit darüber zu erlangen ist, ob ein Fall von Lungenseuche vorliegt, so hat die Polizeibehörde die Tötung des Tieres, soweit erforderlich nach vorgängiger Ermittlung der zu leistenden Entschädigung, anzuordnen.                                               II. Schutzmaßregeln.                                 a. Verfahren nach Feststellung der Seuche.                                                                  § 182.    (1) Den Ausbruch der Lungenseuche hat die Polizeibehörde auf ortsübliche Weise und in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt zu machen.