— 61 — nicht weggebracht werden, und das Gehöft ist mit der im § 221 angegebenen Wirkung abzusperren.      (2) Nach Ablauf einer Frist von 2 Wochen, die im Falle des Seuchenverdachts mit dem Tage beginnt, an dem die verdächtigen Krankheitserscheinungen festgestellt sind, im Falle des Ansteckungsverdachts mit dem Tage, an dem die Tiere mit pocken- kranken Schafen zuletzt in Berührung gewesen sind oder der sonstige Verdachtsgrund ermittelt worden ist, hat eine amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher Schafe des Bestandes stattzufinden. Wenn sich bei dieser Untersuchung sämtliche Schafe als un- verdächtig erweisen, so sind die angeordneten Maßregeln wieder aufzuheben; andernfalls ist die Untersuchung nach 2 Wochen zu wiederholen.     (3) Wird der Verdacht durch amtliche Ermittlungen schon vor Ablauf der 2 wöchigen Frist beseitigt, so müssen die angeordneten Maßregeln sofort wieder auf. gehoben werden.                                                     § 221.     (1) Der Standort der abgesperrten Bestände darf ohne polizeiliche Genehmigung nicht gewechselt werden. Ferner dürfen ohne polizeiliche Genehmigung Schafe weder aus den Beständen verkauft, geschlachtet oder sonst entfernt, noch in die Bestände gebracht werden.     (2) In Notfällen kann die Schlachtung ohne polizeiliche Genehmigung er- folgen. In diesen Fällen ist ebenso wie beim Auftreten verdächtiger Krankheits. erscheinungen bei der Ansteckung verdächtigen Tieren und beim Verenden von Tieren in den abgesperrten Beständen der Polizeibehörde sofort Anzeige zu erstatten, worauf diese Behörde unverzüglich eine amtstierärztliche Untersuchung der Tiere zu ver. anlassen hat.                                                   III. Impfung.                                                         § .222.       (1) Die Polizeibehörde hat die Impfung aller noch seuchenfreien Stücke einer Herde anzuordnen, in der die, Pockenseuche festgestellt ist.      (2) Auf den Antrag des Besitzers der Herde oder seines Vertreters kann für die Vornahme der Impfung eine Frist gewährt werden, wenn nach amtstierärztlichem Gutachten mit Rücksicht auf den Zustand der Tiere oder auf äußere Verhältnisse die sofortige Impfung nicht zweckmäßig ist.    (3) Auch kann auf den Antrag des Besitzers oder seines Vertreters von der Anwendung der Impfung ganz Abstand genommen werden, sofern die Abschlachtung der noch seuchenfreien Stücke der Herde binnen 10 Tagen nach Feststellung des Seuchenausbruchs gesichert ist.                                                      §   223. Gewinnt die Seuche eine größere Ausdehnung oder ist nach den örtlichen Ver- hältnissen die Gefahr einer Verschleppung der Seuche in die benachbarten Schafherden nicht auszuschließen, so kann die Polizeibehörde die Impfung der von der Seuche bedrohten Herden und aller in demselben Orte befindlichen Schafe anordnen.                                                                                                                                       9*