— 69 —     (3) Personen, die bei der Wollschur räudekranker Schafe beschäftigt worden sind, dürfen vor einem Wechsel oder vor gründlicher Reinigung der Kleider das Seuchengehöft nicht verlassen.                                                    § 253.    (1) Ist das Heilverfahren bei Pferden nicht binnen 2 Monaten und bei Schafen nicht binnen 4 Monaten nach Feststellung der Seuche beendet, so kann die Polizeibehörde anordnen, daß die Tiere (verseuchten Herden) im Stalle zu halten sind und daß, wenn es sich um verseuchte Schafherden handelt, andere Schafe nicht in den Stall gebracht werden dürfen.      (2) In größeren Städten können räudekranke Pferde von der Polizeibehörde sogleich nach Feststellung der Krankheit bis zur Beendigung des Heilverfahrens der Absonderung im Stalle unterworfen werden (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes).                                                            § 254.     Es kann angeordnet werden, daß Ställe und Weideflächen, die von räude- kranken Schafen benutzt worden sind, zur Unterbringung von Schafen für eine von der Polizeibehörde zu bestimmende, in der Regel auf 8 Wochen zu bemessende Zeit- dauer nicht benutzt werden dürfen.                                                           §  255.   (1) Wird die Seuche bei Pferden, Schafen oder in Schafherden, die sich auf dem Transport, auf Märkten oder in Gastställen befinden, festgestellt, so hat die Polizeibehörde die Absonderung (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes) der kranken und der Seuche verdächtigen Pferde sowie sämtlicher zu dem Bestand oder der Herde, in denen die Räude herrscht, gehörigen Schafe bis zur Beendigung des Heilverfahrens anzuordnen, sofern nicht der Besitzer die Tötung der Tiere vorzieht.    (2) Nach Beendigung des Heilverfahrens dürfen die Tiere mit polizeilicher Genehmigung in andere Stallungen oder Gehöfte gebracht werden.    (3) Auf Antrag des Besitzers oder seines Vertreters kann die Polizeibehörde gestatten, daß die nach Abs. 1 der Absonderung zu unterwerfenden Pferde und Schafe zum Zwecke der Heilung oder Schlachtung nach ihrem bisherigen oder einem anderen Standort gebracht werden, falls die Gefahr einer Seuchenverschleppung bei dem Transport durch geeignete Maßregeln beseitigt wird.    (4) Wenn in den Fällen der Abs. 2) 3 die Überführung der Tiere in einen anderen Polizeibezirk stattfindet, so ist die Polizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen.                                                 III. Desinfektion.                                        (Val. auch § 249 Abf. 3.)                                                         § 256.    (1) Räumlichkeiten und Hürden, in denen sich räudekranke Pferde oder Schafe vor der Einleitung eines Heilverfahrens oder vor ihrer Schlachtung befunden haben, müssen desinfiziert werden. 10*