------78-----                                                                                       (2) Falls die Schweine innerhalb 24 Stunden einen Standort erreichen können, an dem sie durchseuchen oder geschlachtet werden sollen, so kann die Polizeibehörde die Weiterbeförderung dorthin unter der Bedingung gestatten, daß die Schweine auf Fahrzeugen oder in Behältnissen, die möglichst dicht schließen, oder auf der Eisenbahn oder zu Schiff befördert werden, und daß sie unterwegs weder mit fremden Schweinen in Berührung kommen noch auf fremde Gehöfte gebracht werden. Beim Eisenbahn- oder Schiffstransport ist die Durchführung dieser Vorschrift durch Vereinbarung mit der Eisenbahn- oder sonstigen Betriebsverwaltung sicherzustellen.    (3) Vor Erteilung der Erlaubnis zur Überführung der Tiere in einen anderen Polizeibezirk zum Zwecke der Durchseuchung ist bei der Polizeibehörde des Bestim- mungsorts anzufragen, ob die Tiere dort Aufnahme finden können. Zutreffenden. falls ist ebenso wie im Falle der Überführung in einen anderen Polizeibezirk zum Zwecke der Schlachtung die Polizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevor- stehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen.     (4)Die zum Transport benutzten Fahrzeuge, Vehältnisse oder Schiffsräume sind nach der Entladung zu desinfizieren.                                                         III. Impfung.                                                               § 285.   (1) Gewinnt der Rotlauf der Schweine eine größere Ausdehnung, so kann nach näherer Anordnung der Landesregierung die Impfung der gefährdeten Schweine- bestände eines Gehöfts, einer Ortschaft oder eines größeren Bezirkes angeordnet werden.  (2) Der Landesregierung bleibt die Bestimmung überlassen, ob und unter welchen Bedingungen eine Schutzimpfung in anderen Fällen polizeilich angeordnet werden darf.                                                  IV. Desinfektion.                                                          §  286.     (1) Die Standplätze, bei gehäuftem Auftreten der Seuche auch die Stall. abteilungen oder Ställe, der rotlaufkranken oder der Seuche verdächtigen Schweine sind zu desinfizieren, die Ausrüstungs, Gebrauchs, sowie sonstigen Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff enthalten (5 25 Abs. 1 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren), sind zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen.   (2) Die Landesregierung kann anordnen, daß bei allgemeiner Anordnung der Impfung für verseuchte Orte und Bezirke in der Ausführung der Desinfektion Er- leichterungen zu gestatten sind.                                        V. Aufhebung der Schutzmaßregeln.                                                               § 287.    (1) Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn