— 80 —    (3) Das Gehöft, auf dem sich das Geflügel befindet, ist mit den aus den §§ 292 bis 294 sich ergebenden Wirkungen abzusperren.                                                    § 292.    (1) Räumlichkeiten, in denen sich erkranktes oder der Seuchen verdächtiges Ge- flügel befindet, dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne polizeiliche Genehmigung nur von dem Besitzer der Tiere oder der Räumlichkeiten, von dessen Vertreter, von den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege betrauten Personen und von Tier- ärzten betreten werden.     (2) Der ganze Geflügelbestand des Seuchengehöfts ist von öffentlichen Wegen und von Wasserläufen fernzuhalten.                                                        § 293.   (1) Aus dem abgesperrten Gehöfte dürfen lebendes oder geschlachtetes Geflügel oder Teile von solchem nur mit polizeilicher Erlaubnis ausgeführt werden.   (2) Die Ausfuhr lebenden Geflügels ist zum Iwecke der sofortigen Schlachtung oder der Durchseuchung an einem anderen Orte unter der Bedingung zu gestatten, daß die Tiere in Behältnissen, auf Fahrzeugen, auf der Eisenbahn oder zu Schiff befördert werden, und daß sie unterwegs weder mit anderem Geflügel in Berührung kommen noch in fremde Gehöfte gebracht werden. Beim Eisenbahn- oder Schiffs- transport ist die Durchführung dieser Vorschrift durch Vereinbarung mit der Eisen- bahn- oder sonstigen Betriebsverwaltung sicherzustellen.   (3) Vor Erteilung der Erlaubnis zur Überführung in einen anderen Polizeibezirk zum Zwecke der Durchseuchung ist bei der Polizeibehörde des Bestimmungsorts anzufragen, ob die Tiere dort Aufnahme finden können. Zutreffendenfalls ist ebenso wie im Falle der Überführung in einen anderen Polizeibezirk zum Zwecke der Schlachtung die Polizei- behörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere unter Angabe ihrer Gattung und Stückzahl rechtzeitig zu benachrichtigen. Die Abschlachtung des zu diesem Zwecke ausgeführten Geflügels ist am Bestimmungsorte polizeilich zu überwachen.    (4) Die zum Transport benutzten Behältnisse, Fahrzeuge oder Schiffsräume sind nach der Entladung zu desinfizieren.    (5) Abfälle, Dünger, Kot sowie Futterreste von Geflügel dürfen während des Herrschens der Seuche nur mit polizeilicher Genehmigung und unter Beobachtung der Vorschriften im § 297 Abs. 1 aus dem abgesperrten Gehöft entfernt werden. Federn dürfen nur mit polizeilicher Genehmigung in lufttrockenem Zustand und in dichten Säcken verpackt aus dem abgesperrten Gehöft ausgeführt werden.                                                      § 294.     Die Einfuhr von Geflügel in das abgesperrte Gehöft ist nur mit polizeilicher Genehmigung gestattet.                                                     §  295.      (1) Wenn unter Geflügel, das sich auf dem Transport befindet, Todesfälle oder andere Erscheinungen auftreten, die den Ausbruch der Geflügelcholera oder der Hühnerpest befürchten lassen, so sind die Kadaver zur amtstierärztlichen Untersuchung