---83 — der Tuberkulose auf Grund der bei ihrer Anwendung gemachten Erfahrungen in ein- zelnen Punkten zu ändern oder zu ergänzen. Die Landesregierung trifft darüber Be- stimmung, wann und von wem die bakteriologische Feststellung der Tuberkulose vor- zunehmen ist, insbesondere auch) ob diese Feststellung bestimmten tierärztlichen Unter- suchungsstellen vorbehalten sein soll.                                                               §  301.   (1) Ist bei einem Rinde das Vorhandensein der Tuberkulose festgestellt oder in hohem Grade wahrscheinlich, oder ist ein Rind der Tuberkulose verdächtig, so hat der beamtete Tierarzt zur Ermittlung des Standes der Seuche die übrigen Rinder des Bestandes auf Tuberkulose zu untersuchen.   (2) Über den Befund hat der beamtete Tierarzt der Polizeibehörde Mitteilung zu machen und sein Gutachten darüber abzugeben, welche besonderen Maßregeln zur Bekämpfung der Suauche erforderlich erscheinen.    (1) Wird das Vorhandensein, die hohe Wahrscheinlichkeit oder der einfache Verdacht der Tuberkulose bei einem Rinde festgestellt, das sich auf dem Transport, auf dem Markte, auf einem Nutzviehhof oder Schlachtviehhof oder in einem öffent- lichen Schlachthaus befindet oder frisch angekauft ist, oder wird die Tuberkulose erst bei einem geschlachteten oder verendeten Rinde erkannt, so findet eine Ermitt- lung des Standes der Seuche bei den Rindern, mit denen sich das kranke oder der Seuche verdächtige Tier vorher in einem Stalle befunden hat, nur insoweit statt, als dies durch die Landesregierung angeordnet wird.                                                 II. Schutzmaßregeln.        a. Verfahren mit Rindern, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose                    festgestellt oder in hohem Grade wahrscheinlich ist.                                                                §  302.        Über die Tötung von Tieren, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose festgestellt oder in hohem Grade wahrscheinlich ist, bestimmt die Landesregierung.                                                              § 303.      (1) Auf Antrag des Besitzers oder seines Vertreters kann die Polizeibehörde die im § 302 vorgesehene Tötung nach Anhörung des beamteten Tierarztes für eine bestimmte Frist aufschieben, wenn ein dringendes wirtschaftliches Bedürfnis vorliegt, und wenn nach Lage der Verhältnisse die Gefahr einer Verschleppung der Tuber- kulose nicht erheblich ist.    (2) Die Frist für den Aufschub der Tötung soll in der Regel nicht mehr als 6 Wochen nach Feststellung der Seuche betragen.                                                            §  304.    (1) Rinder, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose festgestellt oder in hohem Grade wahrscheinlich ist, sind, falls sie nicht alsbald geschlachtet werden, im Stalle abzusondern (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes) und nach Anordnung des beamteten Tierarztes sowie, wenn es zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlich ist, in dessen Beisein mit einem Kennzeichen zu versehen. Reichs- Gesetzbl. 1912.                                                                                                    12