— 96 — ihre vorläufige Desinfektion durch übergießen mit einer geeigneten Desinfektionsflüssigkeit (§ 11 und §§ 15 bis 27) vorgenommen werden. In diesem Falle ist dafür zu sorgen, daß der Dünger und sonstige Schmutz, die Streu, Futterreste, das Schmutzwasser usw. vor erfolgter Desinfektion auch nicht vorübergehend an solche Orte gebracht werden, von denen Schmutz- wasser in andere Gehöfte, auf fremden Personen und Tieren zugängliche Wege, in Brunnen, Wasserläufe und sonstiges Nutzwasser abfließen kann.    Eine Desinfektion vor der Reinigung ist auch dann vorzunehmen, wenn die Reinigung ohne vorherige Desinfektion für die Personen, die die Reinigung besorgen) mit einer Ansteckungsgefahr verknüpft ist, wie beim Milzbrand und Rotz (§§ 15, 18).                                                       §   6.   (1) Mit Gerätschaften, Kleidungsstücken und sonstigen Gegenständen ist in nachstehender Weise zu verfahren:   1. Brennbare Gegenstände von geringem Werte sind zu verbrennen.   2. Hölzerne Stall- und Fahrgeräte (Futterkasten, Eimer, Stiele von Besen, Gabeln, Schippen usw.) Futterschwingen, Wagen) Schleifen, Ge- schirrteile, Holzschuhe usw.) sind mit heißer Soda= oder Seifenlösung gründlich zu scheuern.   3. Geräte aus Eisen oder anderem Metalle (Ketten, Ringe, Gabeln, Schippen, Striegel, Gebisse von Zaumzeugen, Maulkörbe, Tröge, sonstige Futter- und Tränkgeschirre und andere Gefäße, Käfige usw.) sind, soweit sie nicht zur Desinfektion (Abschnitt III) dem Feuer ausgesetzt werden, gründlich zu putzen und mit heißem Wasser abzuspülen.   4. Leder- oder Gummiteile (Halfter, Gurte, Zaumzeuge Zuggeschirre) Sättel, Riemen, Polsterüberzüge, Lederschuhe, Hundehalsbänder, Maul- körbe, Peitschen usw.) sind mit Seifenwasser abzubürsten.   5. Gegenstände aus Jeug (Decken, Gurte, Halfter, Stricke, Polsterüber- züge, Kleidungsstücke, Bettzeug usw.) sind durch Abbürsten mit Seifen- wasser vom Schmutze zu befreien.   6. Haare, Wolle, Federn, Polstereinlagen und ähnliche Gegen- stände sind, in dünnen Lagen ausgebreitet, mindestens 3 Tage lang zu lüften und dabei möglichst oft zu wenden.   (2) In den Fällen des § 5 Nr. 10 Abs. 2 ist auch bei Gerätschaften, Kleidungs- stücken und sonstigen Gegenständen eine vorherige Desinfektion erforderlich.                                                           § 7.    Auf die Reinigung von Ladestellen und ähnlichen Standorten einschließlich der Schlachtstellen, ferner von Schiffsräumen und Fähren finden die Bestimmungen der §§ 5, 6 sinngemäß Anwendung.                                                          §   8.    Viehmarktplätze sind zunächst so zu reinigen, daß der von den Tieren ab- gesetzte Kot gesammelt wird. Sodann sind gepflasterte Viehmarktplätze mit dem