— 99 — wie z. B. von Milchkannen, verwandt werden, wenn der Dampf unter Druck ausströmt und aus der Ausströmungsöffnung unmittelbar in die Gefäße hineingeleitet wird. Der Innenraum der Gefäße ist dem strö- menden Dampfe auszusetzen, worauf noch ein sorgsältiges Andämpfen der Bügel und Dichtungsringe und der Außenwand) letzteres namentlich bei Holzgefäßen, zu erfolgen hat. 10. Auskochen in Wasser oder 3 prozentiger Soda. oder Seifenlösung (ogl. § 5 Nr. 8). Die Flüssigkeit muß kalt aufgesetzt werden, die Gegenstände vollständig bedecken und vom Augenblicke des Kochens ab mindestens eine Viertelstunde lang im Sieden gehalten werden. Die Kochgefäße müssen bedeckt sein.   Bei Melkeimern, Milchaufbewahrungs= und Milchtransportgefäßen kann an Stelle des in vorstehender Weise auszuführenden Auskochens treten: a) das Einlegen der Gefäße in kochend heißes Wasser oder kochend heiße Sodalösung oder dünne Kalkmilch für die Dauer von min- destens 2 Minuten derart, daß alle Teile der Gefäße von der Flüssig- keit bedeckt sind; b) das gründliche Abbürsten der Außen- und Innenfläche der Gefäße nebst Griffen, Deckeln und anderen Verschlußvorrichtungen mit kochend heißem Wasser oder kochend heißer Sodalösung oder dünner Kalk- milch. 11. Gründliches Ansengen und Ausglühen im Feuer oder in einer ge- eigneten Flamme. 12. Verbrennen. (2)  Die unter Nr. 4 bis 7 angeführten Desinfektionsmittel sind möglichst heiß zu verwenden. (3) Nach näherer Anordnung der Landesregierung dürfen außer den genannten auch andere, in bezug auf ihre desinfizierende Wirksamkeit und praktische Brauch- barkeit erprobte Mittel und Arten des Verfahrens angewandt werden.                2. Auswahl und Art der Verwendung der Desinfektionsmittel.                                                                § 12.    Die Auswahl und Art der Verwendung der Desinfektionsmittel (§ 11) hat sich im allgemeinen nach dem Grade der Widerstandsfähigkeit sowie der Verschleppbarkeit des Ansteckungsstoffs der Seuche durch Zwischenträger und nach den besonderen Ver- hältnissen des Falles zu richten.                                                                   § 13.   Bei Viehseuchen, deren Ansteckungsstoff leicht zerstörbar ist und im wesentlichen durch die erkrankten Tiere verschleppt wird, genügt die Reinigung mit nachfolgender Tünchung der Stalldecken, Wände, Pfosten, Pfeiler, Standscheiden, Türen, des Fuß- bodens nebst Jaucherinnen und der Gerätschaften mit dünner Kalk- oder Chlorkalkmilch. Eisenteile sind mit verdünntem Kresolwasser oder mit Karbolsäurelösung zu bepinseln. Reichs- Gesetzbl. 1912.                                                                                               14