— 100 Das gleiche Verfahren kann bei Holz. und Steinteilen sowie bei glasierten Tonkacheln an Stelle der Tünchung mit Kalk, oder Chlorkalkmilch angewandt werden.                                                               § 14.  (1)  Bei Seuchen, deren Ansteckungsstoff schwer zerstörbar ist oder bei denen die Gefahr der Weiterverbreitung durch Zwischenträger in hohem Grade besteht, ist folgendes Verfahren durchzuführen: 1. Die bei der Reinigung beseitigten und gesammelten Streumaterialien) Dünger, sonstiger Schmutz, Futterreste und dergleichen sind entweder zu verbrennen, zu vergraben, unterzupflügen oder durch Packung oder durch Vermischen mit einem geeigneten Desinfektionsmittel unschädlich zu machen. Die Packung von Dünger, Streu, Futterresten und ähnlichen Stoffen hat an einem Platze zu geschehen, der von Tieren, die für die Seuche empfänglich sind, und von unbefugten Personen nicht betreten werden kann und von dem aus ein Ablaufen von Schmutzwasser in andere Gehöfte, auf fremden Personen und Tieren zugängliche Wege, in Brunnen, Flußläufe und anderes Nutzwasser nicht stattfindet. Sie ist in der Weise vorzu- nehmen, daß Kot und Streu im Verhältnis wie etwa 2:3 innig gemischt und mäßig durchfeuchtet in größeren Haufen drei Wochen lang locker ge- lagert werden. Trockener Dünger ist nach der Aufstapelung mit Jauche oder Wasser (etwa 10 bis 15 Liter auf 1 cbm Dünger) zu durch- tränken. Im übrigen wird wie folgt vorgegangen. Zunächst wird auf dem Boden eine etwa 25 cm hohe Schicht nicht infizierten Düngers oder von Stroh oder Torf von etwa 1,5 bis 2 m Breite und be- liebiger Länge ausgebreitet und darauf der zu desinfizierende Dünger zu ceinem Haufen mit schrägen Seitenflächen bis zu einer Höhe von ungefähr 1,25 m, vom Boden an gerechnet) gepackt. Die Oberfläche des Haufens wird mit einer etwa 10 cm dicken Schicht von nicht infiziertem Dünger, Stroh, Laub, Torf oder anderem losen Material belegt und hierauf mit einer 10 cm dicken Erdschicht eingedeckt. Nach dreiwöchiger Packung kann der Dünger ohne weiteres abgefahren werden. Die Abfuhr von Dünger und Streumaterialien, die nicht gepackt waren, vom Seuchengehöfte hat auf möglichst dichten Wagen und ohne Verwendung von seuchenempfänglichen Tieren aus fremden Gehöften zu geschehen, sofern für den Dünger und die Streumaterialien die Unschäd- lichmachung angeordnet ist (vgl. §§ 15 bis 27). Erforderlichenfalls sind der Dünger) die Streumaterialien usw. vor der Abfuhr lagenweise mit dicker Kalkmilch zu begießen, wenn nicht die Art des Ansteckungsstoffs die Verwendung eines anderen Desinfektionsmittels verlangt.   Falls mit der zugelassenen Art der Lagerung des Düngers die Gefahr einer Verschleppung des Ansteckungsstoffs durch ablaufendes Schmutzwasser in andere Gehöfte, auf fremden Personen und Tieren zugängliche Wege in Brunnen) Wasserläufe oder sonstiges Nutzwasser verknüpft ist, ist der