— 110 — schließlich etwa vorhandener Schwimm- und Badevorrichtungen, Stallgeräte und sonstige Gegenstände, die mit den kranken oder der Seuche verdächtigen Tieren, deren Ausscheidungen,. Kadavern oder Kadaverteilen in Berührung gekommen sind, sowie Schlachtstellen sind zu reinigen und nach den Vorschriften des § 14 zu desinfizieren. Zur Desinfektion können sämtliche im § 11 Abs. 1 bezeichneten Desinfektionsmittel verwandt werden.      (2) Besondere Aufmerksamkeit erfordern die Ausscheidungen der kranken oder verdächtigen Tiere und Blut, das bei der Tötung abgeflossen ist. Diese Abfallstoffe sind sorgfältig zu sammeln und ebenso wie die Streu, der Dünge, Kot, Federn, Futterreste, die von ungepflasterten Fußböden und Auslaufhöfen entfernten Erd- schichten und alle geringwertigen Gegenstände, die mit Kot oder Blut verunreinigt sind, mit den Kadavern zu vergraben oder zu verbrennen. Durch Vergraben oder Verbrennen sind auch die beanstandeten Teile geschlachteter seuchenkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere und sonstige Schlachtabfälle unschädlich zu machen. Abfälle, deren Beschaffenheit die Verbrennung nicht gestattet, müssen gesammelt, mit der gleichen Menge Kalkmilch gut durchmischt und hierauf vergraben werden. Auslauf- höfe sind möglichst nach Entfernung der oberflächlichen Bodenschicht, Schwimm- und Badevorrichtungen auf den Auslaufhöfen nach Entfernung des Wassers mit dicker Kalkmilch zu begießen. Das Wasser in Schwimm- und Badevorrichtungen ist 24 Stunden vor dem Ablassen wie Jauche (§ 14 Nr. 2 Abs. 1) mit Kalk oder dicker Kalkmilch zu versetzen.     (3) Größere Mengen von Dünger können gepackt, Federn dürfen in lufttrockenem Zustand mit polizeilicher Genehmigung aus dem Seuchengehöft ausgeführt werden, wenn sie in dichten Säcken verpackt sind.                                                                  § 27.                                                            Tuberkulose.    (1) Sobald Rinder, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes festgestellt oder in hohem Grade wahrschein- lich ist, von ihrem Standplatz entfernt sind, muß die Reinigung und Desinfeltion vorgenommen werden.    (2) Die Reinigung und Desinfektion umfaßt in der Regel den Standplatz der Tiere, im Falle eines gehäuften Auftretens der Seuche, und wenn die Tiere vor der Feststellung des Vorhandenseins oder der hohen Wahrscheinlichkeit der Seuche im Stalle wiederholt umgestellt worden sind, nach dem Ermessen des beamteten Tier- arztes bestimmte Abteilungen des Stalles oder den ganzen Stall, in jedem Falle ferner die Ausrüstungs- Gebrauchs- und sonstigen Gegenstände die durch die Ausscheidungen der Tiere verunreinigt worden sind, insbesondere die Krippen, Futtertische, Raufen, Wasserrinnen in den Futtertischen, die zu den Ständen gehörigen Wandabteilungen und Standscheiden, den Fußboden einschließlich Stallgasse, die Putz- und Melkgeräte.    (3) Die Desinfektion erfolgt nach § 13. Melkeimer und andere Milchgefäße sind durch Anwendung von Wasserdampf oder durch Auskochen oder Abbürsten mit