— 112 — lässig. Die Ausnahme ist in der Niederschrift anzuführen und besonders zu begründen. Die Polizeibehörde hat für die zur Ausführung der Zerlegungen etwa erforderliche Hilfsmannschaft zu sorgen.                                                             §   5.     Der beamtete Tierarzt hat die Verpflichtung, sich über alle Verhältnisse (Krank- heitsverlauf und an den Tieren beobachtete Krankheitserscheinungen), die für die Zer- legung und das abzugebende Gutachten von Bedeutung sind, vor oder während der Zerlegung zu unterrichten. Die Ergebnisse dieser Ermittlungen sind entweder vor den eigentlichen Untersuchungsbefunden oder im Anschluß daran, jedoch in allen Fällen getrennt davon, in der Niederschrift anzugeben.                                                              §   6.      (1) In Fällen, in denen ein bestimmtes Gutachten erst nach der weiteren Untersuchung einzelner Teile abgegeben und diese Untersuchung aus äußeren Gründen nicht sofort bei der Zerlegung vorgenommen werden kann, sind die betreffenden Teile zurückzulegen und möglichst schnell nachträglich zu untersuchen.     (2) In dem über das Ergebnis der Untersuchung zu erstattenden Bericht ist anzugeben, zu welcher Zeit die nachträgliche Untersuchung vorgenommen und welches Verfahren dabei angewandt worden ist.                                           II. Gang der Zerlegung.                                                            §   7.    (1) Die folgenden Vorschriften über den Gang der Zerlegung gelten für die gewöhnlichen Fälle. In Fällen, in denen von diesem Gange abgewichen worden ist, sind in der Niederschrift die Gründe anzugeben, die die Abweichung veranlaßt haben.     (2)Bei der Tötung und Zerlegung eines Tieres, dessen Krankheitszustand voraussichtlich die Verwertung des Fleisches zur menschlichen Nahrung gestattet, kann, insoweit dadurch die Feststellung der Krankheit nicht beeinträchtigt wird, das beim Schlachten und bei der Fleischbeschau gebräuchliche Verfahren in Anwendung kommen.                                                   §   8 Die Zerlegung zerfällt in zwei Teile: A. Außere Besichtigung. B. Innere Besichtigung.                                              A. Äußere Besichtigung.                                                             § 9.      (1) Die äußere Besichtigung erstreckt sich auf den Körper im allgemeinen und auf seine einzelnen Abschnitte.     (2) Was den Körper im allgemeinen betrifft, so sind anzugeben: Tiergattung, Geschlecht, Farbe der Haare, Abzeichen, Alter, Größe, Körperbau, Ernährungszustand, Zeichen des Todes (Totenstarre) und etwa eingetretene Fäulnis.