— 114 —                                         2. Öffnung der Bauchhöhle.                                                        § 11.    (1)  Die Vorhaut und der Penis oder das Euter sind zurückzulegen, indem ihre Aufhängebänder durchschnitten werden. Dann ist die Bauchhöhle durch einen Längs, und Querschnitt zu öffnen. Der Längsschnitt erstreckt sich vom Schaufel- knorpel bis zur Schambeinfuge, der Querschnitt vom hinteren Rande der letzten Rippe der einen Seite bis zum hinteren Rande der letzten Rippe der anderen Seite. Bei der Anlegung des Längsschnitts ist jede Verletzung der dicht an der Bauchwand ge- legenen Organe zu vermeiden. Es ist deshalb zuerst nur ein ganz kleiner Einschnitt hinter dem Schaufelknorpel in das Bauchfell zu machen und beim Einschneiden darauf zu achten, ob Gas oder Flüssigkeit austritt. Durch den Einschnitt wird zuerst der Zeigefinger und sodann der Mittelfinger der linken Hand in die Bauchhöhle ein. geführt und die Bauchdecke von den Eingeweiden der Bauchhöhle abgehoben und zwischen beiden Fingern der Schnitt durch die Bauchwand in der Richtung der Mittel- linie und links vom Nabel bis zur Schambeinfuge fortgesetzt. Dann ist der Quer- schnitt zu machen, der am hinteren Rande der letzten Rippen verläuft und an dem außenseitigen Rande der großen Lendenmuskeln endet.    (2) Nach dieser breiten Öffnung der Bauchhöhle werden die allgemeinen Verhältnisse der Bauchhöhle bestimmt, zu denen ein etwa vorhandener ungewöhnlicher Inhalt, die Lage und Farbe sowie das sonstige Aussehen der vorliegenden Teile und der Stand des Zwerchfells gehören.      (3) Wenn die tödliche Krankheit an den Organen der Bauchhöhle zu suchen ist, empfiehlt es sich, an die Öffnung der Bauchhöhle ihre Untersuchung (§ 13) sofort anzuschließen. In der Regel aber ist nach Öffnung der Bauchhöhle und Feststellung ihrer allgemeinen Verhältnisse die Untersuchung der Brusthöhle vor- zunehmen und hierauf erst die weitere Prüfung der Bauchhöhle auszuführen.                          3. Öffnung und Untersuchung der Brusthöhle.                                                                   § 12.   (1) Zunächst werden die Weichteile vom Brustkorb abgelöst und untersucht. Wenn Veränderungen angetroffen werden, sind Schnitte durch die Brustwände zu legen.   (2) Sodann werden die beiden Brustwände mit dem Messer oder mit einer Säge durchtrennt. Die Trennungslinien verlaufen auf jeder Seite von vorn nach hinten und liegen bei größeren Tieren etwa 10 cm über den Ansatzstellen der Rippen- knorpel an die Rippen, bei kleineren Tieren an diesen Ansatzstellen.    (3) Nun wird das Zwerchfell, soweit es zwischen den Endpunkten der Säge- linien angeheftet ist, dicht an den Knorpeln der falschen Rippen und dem Schaufel. knorpel abgetrennt, das Brustbein im Zusammenhange mit den Rippenknorpeln und den abgesägten Teilen der Knorpelstücke der Rippen nach aufwärts geschlagen und dabei das Mittelfell und der Herzbeutel mit Vermeidung jeder Verletzung des letzteren abgetrennt.     (4) Darauf werden das Brustbein mit dem Habichts- und Schaufelknorpel, die Knorpel der Rippen, die bei älteren Tieren verknöchert sind, und die abgesägten Teile der Knorpelendstücke der Rippen geprüft.