— 127 —             V. Abfassung der Niederschrift über die Zerlegung und des                                                  Gutachtens.                                       1. Anfertigung der Niederschrift.                                                              §   32.      (1) über die bei der Zerlegung eines Tieres ermittelten Befunde ist eine Niederschrift nach Maßgabe des § 33 anzufertigen.     (2) Ob und in welchen Fällen von der Anfertigung einer Niederschrift abge. sehen werden kann oder nur eine solche in beschränktem Umfang anzufertigen ist, bestimmt die Landesregierung.    (3) Der beamtete Tierarzt hat dafür zu sorgen, daß die bei der Zerlegung eines Tieres ermittelten Befunde genau in die Niederschrift ausgenommen werden. Zu diesem Zwecke hat der beamtete Tierarzt die ermittelten Befunde entweder während der Zerlegung zu diktieren oder nach der Zerlegung sobald als möglich schriftlich auf. zunehmen.                                           2. Fassung der Niederschrift.                                                                     § 33.       (1) Die Niederschrift muß übersichtlich und klar abgefaßt sein. Es sind darin die anwesenden Personen, Tag und Stunde des natürlichen Todes oder der Tötung sowie Tag und Stunde der Zerlegung des Tieres anzugeben.     (2) Die erste Abteilung der Niederschrift handelt über die äußere, die zweite über die innere Besichtigung. Die Anordnung in der zweiten Abteilung ergibt sich aus der Reihenfolge, in der die Organe untersucht worden sind. Der Befund jeder Körperhöhle bildet einen Abschnitt für sich, und jeder Abschnitt trägt den Namen der zur Untersuchung gelangten Höhle als Überschrift.    (3) Das Ergebnis der Untersuchung jedes einzelnen Organs ist in einem be- sonderen Absatz, der mit einer Nummer zu bezeichnen ist, in der Niederschrift anzu- geben. Die Nummern laufen in ununterbrochener Reihenfolge bis zum Schlusse der Niederschrift fort.     (4) Die Befunde an den einzelnen Organen sind kurz und genau und unter möglichster Vermeidung von Kunstausdrücken mitzuteilen. Es genügt nicht, die Be- schaffenheit der Organe in Form von bloßen Urteilen, z. B. gesund, normal, ent- zündete usw.) zu kennzeichnen.   (5) Ferner empfiehlt es sich, auf die Beschreibung der wichtigsten Befunde eine besondere Sorgfalt zu verwenden) die weniger wichtigen Befunde aber in kurzen Bemerkungen zusammenzufassen.    (6) Die Beschreibung erstreckt sich zunächst auf Größe, Gestalt, Farbe und Festigkeit der Teile; erst wenn diese allgemeinen Verhältnisse geschildert worden sind, werden die inneren Verhältnisse der Teile angegeben.