— 133 — Anlage C. Anweising für die unschädliche Beseitigung von Kadavern und Kadaverteilen. § 1. (1) Kadaver oder Kadaverteile (Fleisch, Blut, Eingeweide und, soweit das Ab- häuten verboten ist, auch Häute, Hörner, Klauen usw.) gefallener oder getöteter seuchenkranker oder seuchenverdächtiger Tiere, deren unschädliche Beseitigung vor. geschrieben ist, sind unter Beobachtung etwaiger Anordnungen des beamteten Tierarztes und unter polizeilicher Überwachung sofort in nachstehender Weise zu behandeln. (2) Von der polizeilichen Überwachung kann abgesehen werden, wenn die un. schädliche Beseitigung der Kadaver oder Kadaverteile in Abdeckereien einschließlich der Anlagen zur gewerbsmäßigen Beseitigung oder Verarbeitung von Kadavern und tierischen Teilen erfolgt, die unter veterinärpolizeilicher Aufsicht stehen. § 2. Zulässige Arten des Verfahrens zur unschädlichen Beseitigung der im § 1 be- zeichneten Kadaver oder Kadaverteile sind: a) Kochen oder Dämpfen bis zum Zerfalle der Weichteile, b) trockene Destillation, c) Behandlung auf chemischem Wege bis zur Auflösung der Weichteile, d) Verbrennen bis zur Asche. § 3. (1) Wo die im § 2 angegebenen Arten der unschädlichen Beseitigung nach Lage der Verhältnisse untunlich sind, hat sie durch Vergraben zu erfolgen. Das Vergraben von Kadavern oder Kadaverteilen an Milzbrand, Rauschbrand oder Wild- und Rinderseuche erkrankter oder dieser Seuchen verdächtiger Tiere darf vom be- amteten Tierarzt nur dann zugelassen werden, wenn nach seinem Ermessen das Ver- brennen oder eine andere der im § 2 angegebenen Arten der unschädlichen Beseitigung unausführbar ist. (2) Zum Vergraben sind nach Anweisung des beamteten Tierarztes tunlichst höher gelegene, trockene Stellen in genügender Entfernung von menschlichen Wohnungen, Viehställen, Brunnen, Gewässern, Weideplätzen und öffentlichen Wegen auszuwählen. Humushaltige Böden, Lehm- und Tonböden, quellenreiche Gelände, zur Ausbeutung bestimmte oder geeignete Kies- oder Sandlager sowie Plätze, an denen das Grund- wasser nicht mindestens 2 m unter dem Erdboden steht, sind, wo dies nach den örtlichen Verhältnissen möglich ist, zu vermeiden. Die Vergrabungsplätze sind so einzufriedigen, daß sie von Pferden, Wiederkäuern, Schweinen und Hunden nicht 18*