— 137 — dazu der Erlaubnis der zuständigen Polizeibehörde des Ortes, in welchem das Ge- schäft betrieben wird. Die Erlaubnis darf nur für bestimmte Räume und nur an zuverlässige Personen erteilt werden.    Der Händler hat über die Abgabe von Kulturen oder Material ein Verzeichnis zu führen, in welches die Art der Krankheitserreger, der Tag der Abgabe, der Name und die Wohnung des Erwerbers sowie des etwaigen Überbringers sofort nach der Verabfolgung vom Abgebenden selbst einzutragen sind, und zwar stets in unmittel- barem Anschluß an die nächst vorhergehende Eintragung. Das Verzeichnis ist drei Jahre lang nach Abschluß aufzubewahren. ·                                                                  §   4. Wer eine Tätigkeit der im  § 1 Abs.1,  §  2  Abs. 1 und  §  3  Abs.1  bezeich- neten Art in einem ihm zur Verfügung stehenden Raume einer anderen Person ge- stattet oder aufträgt, hat dies der zuständigen Polizeibehörde (§ 2 Abs. 1 und   § 3 Abs. 1) unter Angabe des Raumes sowie der Wohnung, des Berufs, des Vor. und Zunamens dieser Person, ferner jeden Wechsel des Raumes sofort anzuzeigen. Diese Bestimmung findet auf Leiter der im § 2 Abs. 3 bezeichneten öffentlichen Kranken- häuser und staatlichen Anstalten keine Anwendung.    Die sich für die andere Person aus den Bestimmungen in §§ 1 bis 3 er- gebenden Pflichten bleiben unberührt.                                                                §   5. Die im § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit sowie die nach § 4 gestattete oder aufgetragene Ausübung solcher Tätigkeit durch andere ist einzustellen, wenn die Erlaubnis der Landes-Zentralbehörde oder Polizeibehörde zurück- genommen oder wenn die Tätigkeit von der zuständigen Behörde untersagt wird. Die Zurücknahme der Erlaubnis oder die Untersagung soll erfolgen, wenn aus Hand- lungen oder Unterlassungen der betreffenden Person der Mangel derjenigen Eigen- schaften erhellt, welche für jene Tätigkeit vorausgesetzt werden müssen.                                                                  §   6.   Wer eine der im § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bezeichneten Hand- lungen vornimmt, hat - auch wenn er von der Einholung der Erlaubnis oder von der Anzeigepflicht entbunden ist - die Erreger so aufzubewahren, daß sie Unbe- rufenen unzugänglich sind; auch hat er sonst alle Vorkehrungen zu treffen, um eine Verschleppung der Krankheitserreger, insbesondere durch Versuchstiere, zu verhüten. Kulturen, infizierte Versuchstiere und deren Organe sowie sonstiges die Krankheits- erreger enthaltendes Material müssen, sobald sie entbehrlich geworden sind, derart be- seitigt werden, daß jede Verschleppung der Krankheitskeime tunlichst ausgeschlossen wird. Instrumente, Gefäße usw., welche mit infektiösen Gegenständen in Berührung waren, sind sorgfältig zu desinfizieren.                                                                   §   7.     Die Versendung von lebenden Kulturen der Cholera- oder Rotzerreger hat in zugeschmolzenen Glasröhren zu erfolgen, die, umgeben von einer weichen Hülle (Filtrier-