— 147 — (Nr. 4008.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Anderung der Anlage C zur Eisen.                                           bahn- Verkehrsordnung. Vom 6. Januar 1912.  Auf Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- ordnung wird diese Anlage, wie folgt, ergänzt und geändert:                                          Nr. Ia. Sprengstoffe.                            1. Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel.                                    1. Gruppe. a) Ammoniaksalpetersprengstoffe.   Hinter dem mit „Ammon-Robelit I“ beginnenden Absatz wird eingeschaltet: Ammon-Robelit mit den angehängten Buchstaben A, B, C usw. (Gemenge von Ammodniaksalpeter, Pflanzenmehlen, anorganischen Salzen - z. B. Alkalichloriden, -carbonaten, silikaten, sulfaten, phosphaten -, von Oxalaten der alkalischen Erden, aromatischen Nitroverbindungen, unter denen jedoch Trinitroverbindungen nur bis 5 Prozent der Gesamtmenge vorhanden sein dürfen, von höchstens 4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin, auch mit Zusatz von Glyzerin, und von höchstens 5 Prozent Alkalinitraten). In dem mit „Gelatine-Astralit““ beginnenden Absatz wird der Schluß gefaßt: höchstens 2 Prozent Kollodiumwolle, von Pflanzenmehlen und von Nitroverbindungen der aromatischen Reihe, wie Mononitronaphthalin oder Nitrotoluolen — hiervon höchstens 4 Prozent Trinitrotoluol —, auch mit Zusatz von Kohlenwasserstoffen). Der Eingang des mit „Lignosit !“ beginnenden Absatzes wird gefaßt: Lignosit I, Gesteins- oder Wetter-Lignosit l, auch mit den angehängten Buchstaben A, B, C usw. (Gemenge von Ammoniak- salpeter ... usw. wie bisher). Der mit „Wetter-Romperite“ beginnende Absatz wird gefaßt: Wetter-Romperite und Gesteins-Romperite, auch mit den angehängten Buchstaben A, B, C usw. (Gemenge von mindestens 54 Prozent Ammoniaksalpeter, höchstens 15 Prozent Trinitrotoluol, von Pflanzenmehl, von höchstens 10 Prozent Kalisalpeter, von Harz, Kochsalz, Magnesit und Salmiak, auch mit Zusatz von höchstens 4 Prozent gelatiniertem Nitroglyzerin). 1. Gruppe. b) Organische Nitrokörper. Unter a wird in der mit „Trinitrotoluol“ beginnenden Vorschrift hinter „(Plastrotyl)“ nachgetragen: ferner sogenanntes flüssiges Trinitrotoluol (ein bei gewöhnlicher Temperatur flüssiges neutrales Gemisch nitrierter Toluole) und