— 162 — nahmen ergeben, eine Übergangsabgabe nicht erhoben. Letzteres gilt auch für den übergehenden, vollständig vergällten Branntwein im Sinne der §§ 2, 3 der deutschen Branntweinsteuer-Befreiungsordnung.                                                      Artikel 2. Die Befreiung von der Übergangsabgabe tritt nur ein: a) für Branntwein sowie für alkoholhaltige Erzeugnisse, die in Likören und sonstigen Trinkbranntweinen, in Punschessenzen und sonstigen zur Verwendung bei der Herstellung von Genußmitteln bestimmten Essenzen bestehen, wenn die Ware nachweislich verzollt worden ist oder unter Zollüberwachung steht, oder wenn die Versendung im freien Verkehr auf Grund eines Übergangsscheins oder im gebundenen Verkehr auf Grund eines Branntweinbegleitscheins 1 erfolgt und die aus dem Über- gangsschein oder dem Begleitschein sich ergebenden Verpflichtungen erfüllt worden sind; b) für vollständig vergällten Branntwein, wenn der Branntwein bei einer hierfür bestimmten Amtsstelle zum Zwecke der Versendung nach dem anderen Steuergebiete zur Vergällung besonders angemeldet worden ist, die Versendung auf Grund eines Übergangsscheins erfolgt, in welchem die vorschriftliche Vergällung des Branntweins unter Angabe des ver- wendeten Vergällungsmittels bescheinigt ist, und die aus dem Über- gangsscheine sich ergebenden Verpflichtungen erfullt worden sind, oder wenn so behandelter Branntwein mit dem unnverletzten, für die erst- malige Versendung angelegten amtlichen Verschluß auf Grund eines Übergangsscheins des bezeichneten Inhalts in das Land der Vergällung zurückgelangt.                                                         Artikel 3.         Ein Ubergangsschein ist nur für solchen im freien Verkehre befindlichen Branntwein auszufertigen, der nach den für die Abfertigung zur Ausfuhr nach dem Zollausland bestehenden Vorschriften als vergütungsfähig zu behandeln ist. Die Ausfertigung eines Übergangsscheins ist daher namentlich dann unzulässig, wenn bei der Abfertigung des Branntweins (einschließlich der Liköre usw.) das Vorhandensein von Branntweinvergällungsmitteln festgestellt ist.        Die Ausfertigung eines Übergangsscheins darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der vorgeführte Branntwein (einschließlich der Liköre usw.) ganz oder zum Teil nachweislich verzollt worden ist. Letzteres ist in den Übergangsscheinen zu vermerken.                                                         Artikel 4.         Die Abfertigung auf Übergangsschein oder Branntweinbegleitschein I und das Verfahren bei der Abfertigung des Branntweins (einschließlich der Liköre usw.), sowie bei der Ausfertigung und der Erledigung dieser Scheine richten sich nach den Bestimmungen, welche im deutschen Branntweinsteuergebiete für den Fall