— 170 — (Nr. 4022.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisen- bahn--Verkehrsordnung. Vom 12. Februar 1912. Auf Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- ordnung wird diese Anlage) wie folgt, ergänzt und geändert:                                    Nr. Ia. Sprengstoffe. 1. Eingangsbestimmungen.          A. Sprengmittel. a) In der 1. Gruppe a) Ammoniaksalpetersprengstoffe wird der mit „Ammon-Robelit mit den angehängten Buchstaben A, B, C usw.“ beginnende Absatz gefaßt: Ammon-Robelit mit den angehängten Buchstaben A, B, C usw. (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehlen, Alkalichloriden, karbonaten, -ilikaten, sulfaten, phosphaten und ähnlichen die Gefahr nicht erhöhenden Salzen, von aromatischen Nitroverbindungen usw. wie bisher); „ hinter dem mit „Wetter-Gehlingerit mit den angehängten Zahlen I) II und III “ beginnenden Absatz eingefügt: Wetter-Gehlingerit mit den angehängten Zahlen II a und III a (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehl und höchstens 6 Prozent Trinitrotoluol, auch mit Zusatz von Baryt- salpeter); die Fassung der mit „Westfalit und Westfalit A““, mit „Gesteins- Westfalit B“ und mit „Gesteins-Westfalit C beginnenden Absätze, wie folgt, geändert: · Westfalit und Westfalit A (Gemenge von Salpeter, Harzen, Raphthalin und rohen Teerölen, auch mit Zusatz von Lacken und Firnissen, von Aluminium oder Schwermetallegierungen des Alu- miniums und von höchstens 3 Prozent Kaliumbichromat). Gesteins-Westfalit B (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Dinitro- benzol von Aluminiumpulver oder Schwermetallegierungen des Aluminiumg). Gesteins-Westfalit C (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Dinitro- toluol und von Aluminiumpulver oder Schwermetallegierungen des Aluminiums). b) In der 2. Gruppe b) Chlorat- und Perchloratsprengstoffe wird vor dem mit „Peragon“ beginnenden Absatz eingeschaltet: Miedziankit 1 (Gemenge von Kaliumchlorat und höchstens 10 Pro- zent Leuchtpetroleum mit einem Flammpunkt von mindestens 30°).