— 171 — c) In der 3. Gruppe c) Chlorat- und Perchloratstoffe wird hinter dem mit „Permonite“ beginnenden Absatz nachgetragen: Permonit, sogenanntes englisches, (Gemenge von hoöchstens 33 Prozent Kaliumperchlorat, von Ammoniaksalpeter, Holzmehl und anderen Mehlen, von höchstens 12 Prozent Trinitrotoluol und höchstens 4 Prozent gelatiniertem Nitroglyzerin).          2. Beförderungsvorschriften. A. Verpackung.  Unter 2. Gruppe der Sprengmittel Ziffer 2 Chlorat- und Perchloratspreng- stoffe b) wird am Ende des zweiten Satzes im Abs. (1) hinter den Worten "2½ kg Gewicht vereinigt sein“ eingeschaltet    bei Miedziankit 1 darf anstatt des paraffinierten (zeresinierten) Überzugs oder anstatt des paraffinierten (zeresinierten) Umschlags eine Umhüllung aus gut geleimtem Papier treten. Die Anderungen treten sofort in Kraft. Berlin, den 12. Februar 1912.                                    Das Reichs-Eisenbahnamt.                                              Wackerzapp., Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.