— 192 —          Deutsche, die bei einer amtlichen Vertretung eines Bundesstaats im Ausland oder bei deren Leitern oder Mitgliedern beschäftigt werden, sind bei derjenigen Versicherungsanstalt zu versichern, welche für die Hauptstadt des Bundesstaats zuständig ist. 2. Ihre Arbeitgeber haben die Beiträge nach den Vorschriften der Reichs- versicherungsordnung zu entrichten. Sie haben für die Versicherten die Quittungskarten zu beschaffen und für deren Umtausch Sorge zu tragen. Berlin, den 6. März 1912.                        Der Stellvertreter des Reichskanzlers.                                                   Delbrück. Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln mur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.