— 231 —       Das Kochen ist nur dann als genügend anzusehen, wenn das       Fleisch auch in den innersten Schichten grau oder grauweiß verfärbt       ist und der von frischen Schnittflächen abfließende Saft eine rötliche       Farbe nicht mehr besitzt. IV. Die Landesregierung kann bestimmen, daß die Zerlegung und Verarbeitung von Kadavern und Kadaverteilen zum Zwecke der Verwertung nur in Ab- deckereien oder sonstigen Anlagen zur Beseitigung oder Verarbeitung von Kadavern oder tierischen Teilen erfolgen darf. V. Die Verwendung von Kadavern und Kadaverteilen zu wissenschaftlichen Zwecken ist unter den im § 4 Abs. 2 bis 4 der Anlage C zu den Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetze vom 7. Dezember 1911 (Reichs-Ge- setzbl. 1912 S. 4) bezeichneten Voraussetzungen und Bedingungen zulässig. VI. Soweit die Landesregierung nicht besondere Bestimmungen trifft, greifen die Vorschriften zu I bis V auch für solche Kadaver Platz, auf die das Gesetz gemäß § 4 ausgedehnt worden ist. (Nr. 4049.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- zeichen auf der Elektrotechnischen Ausstellung Leipzig 1912 für Haus, Ge- werbe und Landwirtschaft. Vom 2. April 1912. Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) vor- gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die im Jahre 1912 in Leipzig stattfindende Elektrotechnische Ausstellung für Haus, Gewerbe und Landwirtschaft. Berlin, den 2. April 1912.             Der Reichskanzler.                      Im Auftrage.                      von Jonquiecres. ——                                                Berichtigung. In der deutschen Übersetzung des deutsch-französischen Abkommens betreffend Marokko vom 4. November 1911 (Reichs- Gesetzbl. Jahrgang 1912 S. 197) muß es auf S. 200 in Zeile 13 von oben statt „Kaiserliche““ „Französische“ heißen. Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.