— 279 —   (2) Die Körper unter a) und b) müssen hauptsächlich aus Mehlpulver be- stehen, gemischt mit Kohle, Metallpulver (Gußeisen, Gußstahlpulver), Aluminium- flitter, Bleiglätte und anderen Mineralpulvern in gepreßtem Zustand. Von ge- körntem Schwarzpulver darf der einzelne Körper höchstens 30 Gramm enthalten.                                          4. Signalfeuerwerk, wie Kanonenschläge und dergleichen, bestehend aus einer mit Bindfaden um- schnürten und geleimten Papierhülse, die höchstens 75 Gramm Kornpulver mit Zündschnur) aber ohne Detonationszünder, enthält.                                  Beförderungsvorschriften.                                              A. Verpackung.        (1)  Zur Verpackung sind starke, dichte, sicher verschlossene Holzkisten zu verwenden. Bei den Gegenständen der Ziffer 1a) sind auch feste Blechgefäße zu- lässig. Bei den Gegenständen der Ziffern 2b) bis (e), 3 und 4 müssen die Kisten aus gefügten Brettern bestehen; ihre Seitenteile müssen durch Zinken oder Kopf- leisten miteinander verbunden sein (sogenannte französische Kisten). Bei den Gegenständen der Ziffern 1 c), 2 b) bis e), 3 und 4 müssen die Kisten eine Brett- stärke von mindestens 18 Millimeter haben; im Innern sind sie mit gutem, zähem Papiere vollständig auszulegen; an Stelle des Papiers sind dünne Zink- einsätze zulässig.      (2)  Vor dem Einlegen in die Kisten sind fest zu verpacken die Gegenstände: a) der Ziffern 1 a), 2 a) und 2 c) in starke Papierumschläge oder Schachteln; b) der Ziffer 1 b) in Schachteln und je 10 bis 12 Schachteln in einen Poapier- umschlag cI) der Ziffer 2 b) « in Holzkistchen oder in starke, mit Papier umwickelte Pappschachteln, wobei jeder Behälter höchstens 1000 Stück enthalten darf; zur Festlegung ist Sägemehl zu verwenden; d) der Ziffer 2 d )       a) Zündblättchen in starke Pappschachteln, von denen jede höchstens 100 Zündpillen enthalten darf. Je 12 Schachteln mit Zünd- blättchen sind zu einer Rolle und je 12 Rollen wieder zu einem festen Paket mit Papierumschlag zu verbinden;       ß) Zündbänder und Paraffinzündbänder entweder wie unter a) oder in zylindrische Blechbüchsen mit oben und unten dicht aufgeschobenen Deckeln. Jede Büchse darf höchstens 12 gerollte Bandstreifen mit je 50 Zündpillen enthalten. Höchstens je 30 Büchsen sind durch Papierumschlag zu einem festen Paket zu vereinigen;      y) Knallkorke in starke Pappschachteln, von denen jede höchstens 50 Stück enthalten darf. Die Korke sind am Boden der Schachtel