— 284 — (2) Auf den Gefäßen müssen in dauerhafter und leicht sichtbarer Weise vermerkt sein: a) bei den verdichteten Gasen: a) die Höhe des zulässigen Druckes; ß) der Tag der letzten Prüfung und der Stempel des Sachver- ständigen, der die Prüfung vorgenommen hat; b) bei den verflüssigten Gasen: a) das Gewicht des leeren Behälters, einschließlich der Ausrüstungs- teile (Ventil, Schutzkappe, Stopfen und dergleichen); ß) das zulässige Höchstgewicht der Füllung; y) der Tag der letzten Prüfung und der Stempel des Sachver- ständigen, der die Prüfung vorgenommen hat.                                              E. Füllung der Gefäße.        (1) Der zulässige höchste Füllungsdruck der Gefäße für verdichtete Gase beträgt bei 17,5 Grad: für gasförmige Kohlensäure und Grubengas 20 Atmosphären Überdruck, in Azeton gelöstes und in porösen Massen aufgesaugtes Azetolen 15 » » »Fettgas, Mischgas und Wassergas. 10 - » »Sauerstoff, Wasserstoff, Leuchtgas, Stick- stoff und Preßluft. .. . . . .......... 200 » (2) Die zulässige höchste Füllung der Gefäße für verflüssigte Gase der Ziffern 5 und 6 beträgt: für Kohlensäure 1 Kilogramm Flüssigkeit für je 1,34 Liter » Stickoxydul .. . .. 1 »2 1,24 S »Ammoniak .. . . 1 y » » 2 1,86 v n » Chlor ......... 1 - » W 0,s - S#3 » schweflige Säuren. 1 » » ? ?„ 0,8 v — 2? Chlorkohlenoxyd . 1 » - W 0/8 v Z 2 » Chlormethyl .. .. 1 v - W 1/25 2 8 " Chloräthyl ...... 1 y 7 » 2 1,25 *                                       F. Sonstige Vorschriften.       (1) Werden Gefäße mit Gasen der Ziffer 5 (ausgenommen Chlor) und der Ziffer 6 in Kisten verpackt, so ist das Beipacken anderer Gegenstände gestattet.       (2) Nicht in Kisten verpackte Gefäße mit verdichteten Gasen und mit verflüssigten Gasen der Ziffern 5 und 6 müssen mit Vorrichtungen ver- sehen sein, die ein Rollen verhindern. Ihre Ventile müssen Schutzkappen aus Schmiedeeisen, Stahl oder schmiedbarem Gusse tragen; bei Gefäßen aus Kupfer