— 287 — auch in starken, sicher und dicht verschlossenen Glasgefäßen befördert werden. Die Gefäße müssen völlig trocken oder mit Petroleum beschickt sein. (2) Die Packgefäße der in den Ziffern 1 und 3 aufgeführten Stoffe müssen in Schutzumhüllungen eingesetzt sein, und zwar: a) die Gefäße aus Eisen oder Eisenblech mit Stoffen der Ziffer 1 in Holzkisten oder in eiserne Schutzkörbe, b) Glasgefäße mit Stoffen der Ziffer 1 oder Gefäße mit Stoffen der Ziffer 3 in Holzkisten mit verlötetem Blecheinsatz. Die in solche Kisten eingesetzten Glasgefäße sind mit trockener Kieselgur oder mit ähnlichen, nicht brennbaren Stoffen fest einzubetten. Bei Glasgefäßen mit Mengen bis zu 250 Gramm dürfen statt der Holzkisten sicher und dicht verschlossene Blechgefäße verwendet werden. (3) Auf den Versandstücken muß ihr Inhalt fest und dauerhaft angegeben sein, auch müssen sie die Aufschrift tragen: „Vor Nässe zu schützen!“.                                      B. Sonstige Vorschriften.      (1)  Mengen bis zu 5 Kilogramm, die gemäß Abschnitt A verpackt sind, dürfen anderen Gegenständen beigepackt werden.      (2) Die Versandstücke sind besonders sorgfältig zu behandeln. Sie dürfen nicht geworfen und müssen im Wagen so fest gelagert werden, daß sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus den oberen Lagen gesichert sind.       (3) Zur Beförderung sind bedeckte Wagen zu verwenden.                                        II. Selbstentzündliche Stoffe. «               Zur Beförderung sind zugelassen: 1. Gewöhnlicher (weißer oder gelber) Phosphor. 2. Amorpher (roter) Phosphor, Phosphorkalzium, Phosphor— strontium, Phosphoreisen und ähnliche Verbindungen von Phosphor mit Metallen. 3. Mischungen von amorphem Phosphor mit Harzen oder Fetten, deren Schmelzpunkt über 350° liegt. 4. Zinkäthyl auch in ätherischer Lösung. 5. Frisch geglühter Ruß. 6. Frisch geglühte Holzkohle, gemahlen oder körnig. 7. Hochbeschwerte Seide (Cordonnet-, Souple-, Bourre de Soie- und Chappe-Seide) in Strängen.        8. Folgende Stoffe, gefettet oder gefirnißt: Wolle, Haare, Kunst- wolle, Baumwolle, Seide, Flachs, Hanf, Jute — in rohem Zustand, als Abfälle vom Verspinnen und Verweben, als Lumpen oder Lappen —; ferner Seilerwaren, Treibriemen aus Baumwolle und Hanf, Weber--, Harnisch- und Geschirrlitzen.