— 300 — (9) Die Stoffe der Ziffer 10 müssen in luft- und wasserdichten eisernen Wagen befördert werden. Diese müssen mit Ventilen versehen sein, die bei zu hohem Drucke der sich entwickelnden Gase dem Aufreißen der Wagenwände vor- beugen. Die Wagen sind nach den Vorschriften des Abs. (5) zu desinfizieren, und zwar: sofort nach der Entladung, wenn ihr Inhalt von Tieren herstammte, die mit Rinderpest, Milzbrand, Tollwut, Rotz- oder Maul- und Klauenseuche behaftet waren, andernfalls alle vier Wochen. Besondere Vorschriften für die Beförderung von bedingungsweise zugelassenen Gegenständen auf elektrisch betriebenen Eisenbahnen mit oberer Stromzuführung, bei denen ein Bruch der Oberleitung nicht durch besondere Vorrichtungen unschädlich gemacht ist. (1) Werden die brennbaren Flüssigkeiten unter III in Kessel-(Bassin-) wagen befördert, so ist über dem Wagen eine starke Schutzdecke aus Holz oder einem anderen isolierenden Stoffe anzubringen, die es verhindert, daß ein herab- gefallener Leitungsdraht den Strom auf die metallenen Teile des Wagens überträgt. (2) Bei der Beförderung von Leuchtgas, Fett- und Mischgas sowie von Wassergas (I d 3), von verflüssigten Gasen unter I d 5, von Chlormethyl und Chloräthyl (I d 6), Linkäthyl (II. 4), von brennbaren Flüssigkeiten (III. Ziffern 1 bis 8), von Terpentinöl sowie von absolutem Alkohol und Weingeist (III. Ziffer 9) sind über den offenen Wagen starke Schutzdecken aus Holz oder einem anderen isolierenden Stoffe anzubringen, die es verhüten, daß ein herabgefallener Leitungs- draht eine Zündung herbeiführt. Die Schutzdecken dürfen den freien Zutritt der Luft zum Gute nicht verhindern.    (3) Die brennbaren Flüssigkeiten (III) dürfen nicht in Wagen oder Wagen- abteilen befördert werden, worin sich dem Betriebe dienende elektrische Apparate, wie stromführende Elektromotoren oder Generatoren, Transformatoren) Blitzplatten, Widerstände, Sicherungen, elektromagnetische Bremsen, Heizapparate befinden. Zugelassen sind Glühlampen, die in besonders starke Glasschutzglocken eingeschlossen sind und deren Ausschalter und Sicherungen sich außerhalb der Wagen oder Wagenabteile befinden; ferner sind isolierte Drahtleitungen gestattet, die gegen mechanische Beschädigungen gut geschützt sind. (4)  Die explosionsgefährlichen Gegenstände unter l a 1. und 2. Gruppe sowie unter I b 2. Gruppe dürfen nicht in Wagen befördert werden, die strom- führende oder unter Spannung stehende elektrische Leitungen oder Apparate ent- halten, also auch nicht in Wagen, die elektrisch beleuchtet sind.                                                  Schlußbestimmung.           Bis zu einem seitens der Regierungen von Österreich und von Ungarn der deutschen Regierung noch bekanntzugebenden Zeitpunkt werden neben den nach den Bestimmungen im Abschnitt I d, B und C hergestellten und geprüften Gefäßen auch Gefäße zugelassen, die den Vorschriften in Nr. XLIV, XIVb und XLV der Anlage 1 zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahn- frachtverkehr entsprechen. Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.