— 313 — III. Nach dem 30. September 1914 dürfen von den Ausnahmebestimmungen unter II nur diejenigen Walz- und Hammerwerke Gebrauch machen, welchen dazu auf ihren Antrag von der höheren Verwaltungsbehörde die Genehmigung erteilt worden ist. Diese darf nur unter dem Vorbehalte des jederzeitigen Widerrufs und nur für die Beschäftigung mit solchen Arbeiten erteilt werden, welche geeignet sind, die Ausbildung der jungen Leute zu fördern, und welche keine besonderen Gefahren für ihr Leben und ihre Gesundheit mit sich bringen. Wird die Ge- nehmigung erteilt, so gelten auch in diesen Fällen die Vorschriften unter II 1 bis 5. Die höhere Verwaltungsbehörde kann die Genehmigung auch von weitergehenden Vorschriften über die Arbeitszeit und die Pausen sowie von anderen Bedingungen abhängig machen.          IV. Für Walz- und Hammerwerke, welche von den unter II oder III nachgelassenen Ausnahmen Gebrauch machen, findet die Vorschrift des § 138 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben Anwendung: 1. Das in den Arbeitsräumen auszuhängende Verzeichnis der jugendlichen Arbeiter ist in der Weise aufzustellen, daß die in derselben Schicht Beschäftigten je eine Abteilung bilden. 2. Werden den jugendlichen Arbeitern regelmäßige Pausen gewährt, so ist deren Beginn und Ende für jede Abteilung besonders in das Verzeichnis einzutragen. 3. Werden regelmäßige Pausen nicht gewährt, so braucht das Verzeichnis eine Angabe über die Pausen nicht zu enthalten. Statt dessen ist dem Verzeichnis eine Tabelle beizufügen, in die während oder unmittelbar nach jeder Arbeitsschicht Anfang und Ende der darin gewährten Pausen eingetragen werden. Die Tabelle muß bei zweischichtigem Betriebe mindestens über die letzten vierzehn Arbeitsschichten, bei dreischichtigem Betriebe mindestens über die letzten zwanzig Arbeitsschichten Auskunft geben. Der Name desjenigen, welcher die Eintragungen bewirkt, muß daraus zu ersehen sein. 4. Die Tabelle (3) braucht nicht geführt zu werden für jugendliche Ar- beiter, deren Beschäftigung ausschließlich an Walzenstraßen stattfindet, die nur mit einem nicht kontinuierlichen Ofen arbeiten, sofern dieser innerhalb vierundzwanzig Stunden mindestens acht Chargen macht und während der Arbeit an den Walzenstraßen nicht nachchargiert wird. 5. Im übrigen kann die höhere Verwaltungsbehörde einzelne Betriebe auf Antrag unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs von der Führung der Tabelle für solche im einzelnen namhaft zu machende Arbeiten entbinden, bei denen für die jugendlichen Arbeiter nach der Art dieser Arbeiten in dem betreffenden Betriebe regelmäßig mindestens Arbeits- unterbrechungen von der unter II 2 bestimmten Dauer eintreten.     V. In Metall-Walz- und Hammerwerken, welche mit ununterbrochenem Feuer betrieben werden, muß an einer in die Augen fallenden Stelle eine Tafel ausgehängt werden, welche in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter 1 wiedergibt.