— 317 — Feldessteuer oder Förderungsabgabe, etwa entgegenstehen sollten, wird dem In- haber des durch die gegenwärtige Verordnung erteilten oder des von ihr her- geleiteten Rechtes eine solche Steuer oder Abgabe weder auferlegt noch auferlegt werden. Für die Entscheidung der Frage, ob einer Steuer oder Abgabe dieser Art der Inhalt jener Rechte entgegengestanden hätte, ist der Rechtsweg vor den nach den bestehenden Vorschriften zuständigen deutschen Gerichten zulässig. (Nr. 4068.) Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 6. Juli 1906 in Genf unterzeichneten Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken bei den im Felde stehenden Heeren durch Guatemala. Vom 18. Mai 1912. Das im Reichs-Gesetzblatte von 1907 Seite 279 abgedruckte, am 6. Juli 1906 in Genf unterzeichnete Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken bei den im Felde stehenden Heeren ist von Guatemala ratifiziert worden; die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde ist am 25./26. März 1912 in Bern erfolgt. Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 5. Januar 1912 (Reichs-Gesetzbl. S. 150) an.    Berlin, den 18. Mai 1912.                                              Der Reichskanzler.                                                    In Vertretung:                                                  von Kiderlen-Waechter. Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.