— 355 — Betrag für das Ausgabe und Einnahme. Rechnungs- jahr 1912. Mark.                                      VIII. Schutzgebietsschuld.                                                 1. Ausgabe. ! 1. 1/2. Verwaltung .. . . . . . . . 18 000 2.— Verzinsung 6 133 568 Summe der Ausgabe.  6 151 568 1. 1/2.                             2.  Einnahme.          Summe der Einnahme 6 151 568             Die Ausgabe beträgt.                                 A. Zu Abschnitt I bis VII.      1. Soweit sich aus der Allgemeinen Rechnung eine Ersparnis am Reichszuschuß ergibt, ist sie spätestens in den Etatsentwurf für dassjenige Rechnungsjahr einzustellen, welches auf das Rechnungsjahr folgt, in dem nach § 2 des Gesetzes über die Einnahmen und Ausgaben der Schutz- gebiete vom 30. März 1892 die Rechnung vorzulegen ist.    2. Ersparnisse, die bei den Fonds zu Besoldungen und zu sonstigen Diensteinkünften etatsmäßiger Beamten und Militärpersonen dadurch entstehen, daß Stellen zeitweilig nicht besetzt sind oder von ihren In- habern nicht versehen werden können, sind der Schutzgebietskasse zuzuführen.    3. Den nichtetatsmäßigen Kolonialbeamten können in den Fällen der Ausreise nach dem Schutzgebiete beim Dienstantritte, der Heimreise beim Austritt aus dem Schutzgebietsdienst und der Versetzung nach einem anderen Schutzgebiete bei Mitnahme von Familienmitgliedern Beihilfen zur Deckung der sämtlichen dadurch wirklich entstandenen Beförderungs- kosten bewilligt werden, jedoch nicht über die für etatsmäßige Beamte mit Familien zulässigen Beträge hinaus. Soweit später für die be- treffenden Umzugsreisen der Familien besondere Umzugskosten zuständig werden, ist darauf die für Mitnahme der Familie gewährte Beihilfe in Anrechnung zu bringen. Die Beihilfe für die Familienmitglieder kann in jedem Falle bei ihrer erstmaligen Ausreise bewilligt werden, auch wenn die Ausreise nach Heimatsurlaub des Beamten erfolgt. Den Kolonialbeamten kann für die Ausreise von Bräuten die Beihilfe nach erfolgter Eheschließung gewährt werden. 6 151 568