— 356 — Ausgabe und Einnahme. Betrag für das Rechnungs- jahr 1912. Mark.      4. Den Militärpersonen, Beamten und sonstigen Angestellten der Schutzgebiete können, gleichviel ob sie etatsmäßig angestellt sind oder nicht, für ihre Familienmitglieder auch außerhalb des Falles eines Umzugs Reisebeihilfen gewährt werden, und zwar sowohl bei Beurlaubungen des Familienhaupts als auch, wenn die Familienangehörigen wegen Er- krankung oder wegen anderer außerordentlicher Verhältnisse allein reisen müssen. Die Reisebeihilfe beträgt für jeden Familienangehörigen, für welchen Beförderungskosten zu zahlen sind, höchstens die Hälfte der be- stimmungsmäßigen Urlaubsbeihilfe des Familienhaupts. Der Abzug, den die Gouvernementsangehörigen für den in dem Fahrpreis enthaltenen Anspruch auf freie Schiffsverpflegung erleiden, ist zwecks Bemessung der Reisebeihilfen der Familienmitglieder von der vollen Urlaubsbeihilfe auch dann zu machen, wenn das Familienhaupt im Schutzgebiete freie Ver- pflegung erhält. Die gesamten Reisebeihilfen für eine Familie dürfen den Betrag der für diese aufgewendeten wirklichen Beförderungskosten nicht übersteigen.                B. Zu Abschnitt 1 bis VI.     1. Für die Bezüge der Beamten gelten die Bestimmungen der dem ersten Nachtragsetat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1910 beigefügten Denkschrift und ihrer Anlagen.    Die in den Einzeletats für die Schutzgebiete vorgesehenen etats- mäßigen Beamtenstellen, die in den vorgenannten Anlagen nicht auf- geführt sind, werden in der Denkschrift zur Erläuterung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Feststellung des Haushaltsetats für die Schutzgebiete auf das betreffende Rechnungsjahr, nachgewiesen.    2. Die Repräsentationszulagen der Gouverneure fallen für die Zeit ihrer Abwesenheit aus dem Schutzgebiet ihren Vertretern zu.    3. Die nach der Besoldungsordnung zuständigen Alterszulagen sind aus demjenigen Fonds zu zahlen, aus welchem der Beamte seine sonstigen Bezüge erhält.    4. Die mit der Wahrnehmung der richterlichen Geschäfte beauf- tragten Beamten mit Ausnahme der Oberrichter erhalten, sofern sie wenigstens fünf Jahre als Richter tätig gewesen sind, eine nichtpensions- fähige persönliche Zulage von jährlich 600 bis 1200 Mark, zahlbar an