— 367 —                                 Reichs-Gesetzblatt.                                        Jahrgang 1912. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung von Sammelkarten und die Vernichtung von Quit- tungskarten. S. 367. (Nr. 4072.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung von Sammelkarten und die Ver- nichtung von Quittungskarten. Vom 8. Juni 1912. A. Grund des § 1423 Abs. 2, 3 der Reichsversicherungsordnung hat der Bundesrat über die Einrichtung von Sammelkarten und die Vernichtung von Quittungskarten nachstehende Bestimmungen beschlossen:                                  I. Einrichkung von Sammelkarten.                                              § 1423 Abs. 2.) 1. Sammelkarten können von den Versicherungsanstalten für sämtliche Ver- sicherte oder für einen Teil derselben angelegt werden. Sie müssen aus dem für die Quittungskarten vorgeschriebenen Stoffe hergestellt werden und die in dem anliegenden Muster vorgesehenen Angaben enthalten. Über die Mindest- und Höchstmaße der Größenform für die Sammelkarten kann das Reichsversicherungsamt bestimmen. 2. Die erste Sammelkarte eines jeden Versicherten ist am Kopfe mit Nr. 1, jede folgende mit fortlaufender Nummer zu bezeichnen; in der vorhergehen- den ist auf die folgende Sammelkarte zu verweisen. 3. Neu eingehende Quittungskarten werden in die Sammelkarten in der Regel alsbald nach ihrem Eingang übertragen. Uber die Aufarbeitung älterer Bestände bestimmt die Versicherungsanstalt.     Sammelkarten dürfen nur für je einen Versicherten angelegt werden. Quittungskarten, bei denen die Personeneinheit ihrer Inhaber nicht un- zweifelhaft feststeht, dürfen in dieselbe Sammelkarte nicht übertragen werden.    Bedenken gegen den Inhalt der Quittungskarten, insbesondere gegen die Richtigkeit der Eintragungen oder gegen die Ordnungsmäßigkeit der Markenverwendung, sind tunlichst vor der Übertragung aufzuklären. Ist Reichs. Gesetzbl. 1912.                                                            66 Ausgegeben zu Berlin den 12. Juni 1912.