— 378 — (Nr. 4078.) Gesetz, betreffend Beseitigung des Branntweinkontingents. Vom 14. Juni 1912. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ect. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:                                 I. Branntweinverbrauchsabgabe.                                                                  § 1.         Das Kontingent der Branntweinbrennereien (§ 2 des Branntweinsteuer- gesetzes, Reichs-Gesetzbl. 1909 S. 661) wird für das Königreich Bayern, das Königreich Württemberg und das Großherzogtum Baden aufrecht gehalten, im übrigen aber beseitigt. Der niedrigere Abgabensatz von 1,05 Mark für das Liter Alkohol wird aufgehoben.   Aus dem Ertrage der Verbrauchsabgabe sind der Einnahme an Betriebs- auflage (§§ 42 ff. des Branntweinsteuergesetzes) jährlich sechzehn Millionen Mark zuzuführen und nach näherer Bestimmung des Bundesrats zur Erhöhung der Vergütung für vergällten Branntwein zu verwenden.                                                                    §  2.     Die Verbrauchsabgabe ermäßigt sich für die in dem Königreiche Bayern, dem Königreiche Württemberg und dem Großherzogtume Baden innerhalb des Kontingents hergestellten Alkoholmengen für die gewerblichen Brennereien um 0,05 Mark, für die anderen Brennereien um 0,075 Mark für das Liter Alkohol.    Die Vorschrift, daß in den genannten Staaten die Verbrauchsabgabe für gewerbliche Brennereien um 0,05 Mark, für andere Brennereien um 0,075 Mark unter der allgemeinen Verbrauchsabgabe bleibt, kann nicht ohne Zustimmung dieser Staaten geändert werden.                                                                 § 3.       Obstbrennereien und Brenner der im § 41 des Branntweinsteuergesetzes bezeichneten Art entrichten für Branntwein, den sie aus selbsterzeugtem Obst, Wein, Most oder aus Rückständen davon (Trester, Hefe) oder aus Beeren und Wurzeln herstellen, bei einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 50 Liter Alkohol eine Verbrauchsabgabe von 0,84 Mark für das Liter Alkohol. Die Vorschriften im § 40 Abs. 1 und § 41 des Branntweinsteuergesetzes sind ent- sprechend anzuwenden.                                                                §   4.         Vor dem 1. April 1912 betriebsfähig hergerichtete landwirtschaftliche Brennereien und Obstbrennereien, die in einem Betriebsjahr nicht mehr als