— 380 —                                              II. Kontingent.                                                             §  7 .          Die Vorschriften im zweiten Abschnitt des Branntweinsteuergesetzes bleiben für das Gebiet des Königreichs Bayern, des Königreichs Württemberg und des Großherzogtums Baden mit der Maßgabe in Geltung, daß die Kontingents- anteile dieser Bundesstaaten so ermittelt werden, wie dies in den §§ .24 bis 26 des Branntweinsteuergesetzes vorgeschrieben ist, und daß das Kontingent einer Brennerei im Falle seiner Erhöhung auf Grund einer Neuveranlagung (§ 34 Nr. 2 bis 5 des Branntweinsteuergesetzes) den Durchschnittsbrand der Brennerei nicht übersteigen darf. Im § 25 des Branntweinsteuergesetzes tritt an die Stelle der Menge des unter Anrechnung auf das Kontingent hergestellten Branntweins das Gesamt- kontingent (§ 24), vermindert um die nicht ausgenutzten Kontingentsmengen.          Die näheren Bestimmungen trifft der Bundesrat.                                                               §   8. .      Der Verlust des Durchschnittsbrandes (§ 10) hat den Verlust des Kon- tingents zur Folge. In den Fällen des § 11 gelten die entsprechenden Vorschriften im zweiten Abschnitt des Branntweinsteuergesetzes; indessen wird das Kontingent min- destens insoweit gekürzt, als es über den herabgesetzten Durchschnittsbrand hinausgeht. In gleicher Weise wird die einem ermäßigten Abgabensatz unterliegende Brannt- weinmenge (§§ 4, 5) bei Brennereien außerhalb der im § 2 genannten Staaten gekürzt.                                               III. Betriebsauflage.                                                               §   9. Das Branntweinsteuergesetz wird in folgender Weise geändert: 1. Im § 44 ist statt „30 Liter“ zu setzen: "50 Liter“. 2. Im § 48 Abs. 1 unter 2 ist statt der Worte „Zwetschen oder Kirschen“ zu setzen: „Steinobst, Kernobst, Beeren oder Wurzeln“. 3. Der § 54 erhält folgende Fassung:           Aus den Einnahmen an Betriebsauflage und dem daraus     angesammelten Geldbestande (§ 59) werden für vergällten und      für ausgeführten Branntwein Vergütungen gezahlt. «   4. Der Abs. 1 des §  55  erhält  folgende  Fassung:    Die Vergütung für vollständig vergällten Branntwein ist doppelt so hoch zu bemessen wie für unvollständig vergällten. Im Falle der Ausfuhr soll die Vergütung die durchschnittliche Belastung der Branntweinerzeugung durch die Betriebsauflage