— 381 — nicht übersteigen; sofern indessen im Ausland eine höhere Ver- gütung gewährt wird, kann sie nach näherer Bestimmung des Bundesrats für die Dauer dieser Begünstigung entsprechend erhöht werden. 5. Der § 56 erhält folgende Fassung:               Der Bundesrat wird ermächtigt, 1. für Branntwein, der zur Herstellung von Essig, essigsauren Salzen, Zellhorn (Zelluloid), Kunstseide und Kunstleder sowie von Teerfarbstoffen und ihren organischen Vorerzeugnissen unvollständig vergällt wird, die Vergütung für vollständig vergällten Brannt- wein, indessen nicht mehr als 20 Mark für das Hektoliter Alkohol, zu gewähren; 2. bei der Ausfuhr von Likören und aus Steinobst oder Beeren hergestelltem Branntwein in Flaschen bis zu einem Liter oder in Fässern oder Korbflaschen bis zu 100 Liter Raumgehalt die Ver- gütung für die Ausfuhr (§ 55 Abs. 1) bis auf das Doppelte zu erhöhen. 6. Der § 57 erhält folgende Fassung: Bei der Ausfuhr von Trinkbranntwein aus dem freien Verkehre sowie von Erzeugnissen, zu deren Herstellung versteuerter oder verzollter Branntwein verwendet worden ist, kann nach näherer Bestimmung des Bundesrats eine Vergütung aus der Betriebs- auflage in gleicher Höhe wie bei der Ausfuhr von Branntwein (§ 55 Abs. 1) gewährt werden. 7. Der § 58 erhält folgenden Abs. 2: Für vergällten Branntwein des Überbrandes ist nach näherer Bestimmung des Bundesrats eine Vergütung nur in Höhe der durchschnittlichen Belastung der Branntweinerzeugung durch die Betriebsauflage zu gewähren.                                        IV. Durchschnittsbrand.                                                               § 10.     Hat eine Brennerei mit besonders zugewiesenem Durchschnittsbrand in einem Abschnitt von zehn aufeinander folgenden Jahren, zuerst in den Betriebs- jahren 1910/11 bis einschließlich 1917/18, den Durchschnittsbrand überhaupt nicht benutzt, so verliert sie ihn.                                                              § 11.    Geht nach dem 30. April 1912 1. eine Brennerei, die zuvor andere Stoffe als Getreide verarbeitet hat, zur Getreideverarbeitung ohne Hefenerzeugung über, so wird ihr Durchschnittsbrand um ein Viertel,