— 396 — b) In den §§ 136, 137, im § 239 Abs. 1, im § 288 Abs. 1, im § 327 Abs. 1 und im § 328 Abs. 1 werden vor dem Worte bestraft"“ ein- geschaltet: im § 136 die Worte: oder mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark“, im § 137 und im § 328 Abs. 1 die Worte: "oder mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark“ im § 239 Abs. 1, im § 288 Abs. 1 und im § 327 Abs. 1 die Worte: "oder mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark“. 3. Der § 235 erhält folgende Fassung:                                                  §   235.    Wer eine minderjährige Person durch List, Drohung oder Gewalt ihren Eltern, ihrem Vormund oder ihrem Pfleger ent- zieht, wird mit Gefängnis bestraft.       Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geld- strafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden.     Geschieht die Handlung in der Absicht, die Person zum Betteln oder zu gewinnsüchtigen oder unsittlichen Zwecken oder Beschäftigungen zu gebrauchen, so tritt Zuchthaus bis zu zehn Jahren ein. 4.  Als.  § 238 a  Abs.2  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:        Gleiche Strafe tritt ein, wenn gegen eine noch nicht acht- zehn Jahre alte oder wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehr- lose Person, die der Fürsorge oder Obhut des Täters untersteht oder seinem Hausstand angehört, oder die der Fürsorgepflichtige der Gewalt des Täters überlassen hat, eine Körperverletzung mittels grausamer oder boshafter Behandlung begangen wird. 5. a) Als § 248 a wird folgende Vorschrift eingestellt:                                            § 248 a.          Wer aus Not geringwertige Gegenstände entwendet oder unterschlägt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.     Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurück- nahme des Antrags ist zulässig.       Wer die Tat gegen einen Verwandten absteigender Linie oder gegen seinen Ehegatten begeht, bleibt straflos.