410 ——.— —. Vorschriften des Versicherungsgesetzes für Angestellte. § 2. Zum Entgelt im Sinne dieses Gesetzes gehören neben Gehalt oder Lohn auch Gewinnanteile, Sach- und andere Bezüge, die der Versicherte, wenn auch nur gewohnheitsmäßig, statt des Gehalts oder Lohnes oder neben ihm von dem Arbeitgeber oder einem Dritten erhält. Der Wert der Sachbezüge wird nach Ortspreisen berechnet, welche dle untere Verwaltungsbehörde festsetzt. § 17. Soweit das Gehalt in bar, aber nicht jährlich gezahlt wird, gilt als Jahresarbeitsverdienst für die Zugehörigkeit zu den Gehaltsklassen bei wöchentlicher Zahlung das 52 fache, bei monatlicher Zahlung das 12 fache, bei vierteljähr- licher Zahlung das 4 fache des gezahlten Betrags. Bei Berechnung von Gewinnanteilen und ähnlichen Bezügen, die ihrem Betrage nach nicht feststehen, wird der Betrag des letzten Jahres zu Grunde gelegt, für das dem Ver- sicherten die Bezüge zugeflossen sind. Sind ihm bei Fälligkeit des Monatsbeitrags aus der gegenwärtigen versiche- rungspflichtigen Beschäftigung Bezüge dieser Art noch nicht gezahlt, so gilt für die Gerechnung des Jahresarbeits- verdienstes das in bar gewährte Gehalt. Für Sachbezüge wird der nach § 2 Abs. 2 berechnete Wert zu Grunde gelegt. " Jahresarbeitsverdienst Beitrag in & für Gehaltsklasse M 1 Monat 12 Monate A bis zu 550 1,60 19,20 B von mehr als 550 » 2 850 . ... 3,20 38,40 S c » 2 2850 » 21150. . . . . . .. 4,80 57,60 D 2 21150 - 2 1500. . . . . . .. X 81,60 , E : 21500 2 2000. . . . . ... 9,00 115,20 “ F „: " „" 2000 „ 2 00. " 13,20 158,40 *6 v v „ 2500 2 3000... .. ... 16,60 199,20 II » ?"„" " 3000 " 4000 20,00 240,00 J » 224000 2 2 5000. .. . . . .. 26,60 319,20 Gesetzlicher Jahresbeitrag des Angestellten —i/, X letzte Spalte. .. ... .. . .. M § 177. Beschäftigen mehrere Arbeitgeber den Versicherten während des Monats oder findet die Beschäftigung nicht den Beitragsmonat hindurch statt, so hat jeder Arbeitgeber acht Hundertstel des für die Beschäftigung gezahlten Entgelts als Beitrag zu zahlen. Der hiernach für den Monat sich ergebende Beitrag ist auf zehn Pfennig aufzurunden. (Beispiel: Entgelt = 15,60 „M; Beitrag: O,08. 15,60 = 1,248 M, aufgerundet = 1,30 M.) . . H Bezeichnung der Lebensversicherungsunternehmungen, mit denen Lebensversicherungsverträge vor dem 5. Dezember.1911  geschlossen sind, die nach §  390 des Gesetzes den Angestellten von der Beitragsleistung befreien sollen? Versicherungsschein Police,Aufnahmeschein, usw. Angestellten von der Beitragsleistung befreien sollen") Nr. Tag Monat Jahr Df. a 1. u ............................................ — — 2 56—N — — — H 5) Hier. an beschen krässe n, 6 Sensse ann entsprechender Ünderung des nachstehenden Anirags anzuführen. Summe Antrag nach § 390. Unter Vorlegung der aufgeführten Versicherungsscheine und der Prämienquittungen aus dem Jahre 1911 wird nach § 390 des Gesetzes Befreiung von der eigenen Beitragsleistung beantragt. Die vorstehenden und um- seitigen Angaben sind wahrheitsgemäß gemacht worden. den von der eigenen Beitragsleistung befreit, nicht befreit. 191.——. ! Unterschrift des Angestellten) Dem Angestellten ist heute Versicherungskarte Nr. ausgestellt; er ist auf Grund der vorstehenden Angaben Das Nichtzutrefsende ist von der Ausgabestelle zu durchstrrichen den 7 d. S) (Unterschrift der Ausgabestelle der Angestelltenversicherung)