— 492 —                                                 Artikel 2. I      m Artikel 6 des Auslieferungsvertrags erhält der Abs. 1 am Schlusse folgende Fassung: ..... zur Untersuchung gezogen und bestraft werden, es sei denn, daß sie das Gebiet des bezeichneten Staates innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach Wiedererlangung ihrer Freiheit nicht verlassen hat oder daß sie, nachdem sie es verlassen hatte, dahin zurückkehrt oder von neuem dahin ausgeliefert wird.                                                   Artikel 3.        Im Artikel 9 des Auslieferungsvertrags treten an die Stelle der Abs. 2, 3 folgende Bestimmungen: Diese Mitteilung kann in kürzester Weise, selbst auf telegraphischem Wege erfolgen.      Der vorläufig Festgenommene ist, falls seine Haft nicht aus einem anderen Grunde fortzudauern hat, wieder auf freien Fuß zu setzen, wenn nicht binnen drei Wochen nach dem Tage seiner Festnahme der Auslieferungsantrag unter Vorlegung der erforderlichen Schriftstücke auf diplomatischem Wege gestellt worden ist.                                                       Artikel 4.    Im Artikel 13 des Auslieferungsvertrags erhält der Abs. 1 folgende Fassung: Wenn in einem Strafverfahren wegen Handlungen, welche nicht zu den politischen Verbrechen und Vergehen gehören, eine Justizbehörde eines der beiden vertragschließenden Teile die Vernehmung von Zeugen, welche sich im Gebiete des anderen Teiles aufhalten, oder irgendeine andere Untersuchungshandlung (mit Einschluß von Zustellungen, für notwendig erachten sollte, so wird ein entsprechendes Ersuchungsschreiben auf diplomatischem Wege mitgeteilt oder von den Gerichtsbehörden des einen Teiles unmittelbar an die Gerichtsbehörden des anderen Teiles gerichtet werden. Solchen Ersuchungsschreiben wird nach Maßgabe der Gesetzgebung des Landes, wo der Zeuge vernommen oder der Akt vorgenommen werden soll, Folge gegeben werden. Die Ausführung des Antrags kann verweigert werden, wenn die Untersuchung eine Handlung zum Gegenstande hat, welche nach den Gesetzen des ersuchten Teiles nicht strafbar ist, oder wenn es sich um rein fiskalische Vergehen handelt, oder endlich, wenn sich die Untersuchung gegen einen An- gehörigen des ersuchten Teiles richtet, der sich nicht im Gebiete des ersuchenden Teiles befindet.