—.514—. Größe des Reichsformats (33 x 21 Zentimeter) bis spätestens einen Monat vor dem letzten Tage der Wahlfrist dem Wahlleiter einzureichen. Zugleich sind sie darauf hinzuweisen, daß nur für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden darf.                                                           §  5.          Die Vorschlagslisten sind für die Mitglieder des Verwaltungsrats, die Beisitzer der Rentenausschüsse, der Schiedsgerichte und des Oberschiedsgerichts getrennt aufzustellen sowohl für die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber als auch für die der versicherten Angestellten. Jede Vorschlagsliste soll mindestens so viel Namen enthalten, als Vertreter und Ersatzmänner (§ 109 Abs. 1, § 111 Abs. 3, § 132 Abs. 1, § 134 Abs. 1, § 160 Abs. 2, § 161 Abs. 1 Satz 1, § 164 Abs. 1 a. a. O.) zu wählen sind; sie darf höchstens die doppelte Anzahl solcher Namen aufweisen.            Die Vorgeschlagenen sind nach Vor- und Zunamen, Stand oder Beruf und Wohnort zu bezeichnen und in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen.          Die Vorschlagslisten müssen von mindestens fünf Vertrauensmännern unter Benennung eines für weitere Verhandlungen Bevollmächtigten unter- schrieben sein.                                                       §   6.             Ist eine Person auf mehreren Listen vorgeschlagen, so wird sie vom Wahl- leiter aufgefordert, sich binnen einer Frist für eine bestimmte Liste zu entscheiden. Erklärt sie sich nicht innerhalb dieser Frist, so wird ihr Name auf allen Vor- schlagslisten gestrichen. Den Bevollmächtigten (§ 5 Abs. 3) ist dies unverzüglich mitzuteilen und anheimzugeben, binnen einer Frist Ersatzvorschläge zu machen. Personen, die bereits in einer Vorschlagsliste aufgeführt sind, dürfen dabei nicht vorgeschlagen werden.                                                   §   7.        Hat ein Vertrauensmann mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Vorschlagslisten zu streichen; den Bevollmächtigten (§ 5 Abs. 3) ist nötigenfalls aufzugeben, an Stelle der gestrichenen Unterschriften binnen einer Frist zur Vermeidung der Ungültigkeit der Vorschlagslisten andere Unterschriften zu beschaffen.                                                   §    8.             Der Wahlleiter versieht die Vorschlagslisten mit dem Tage des Einganges und mit Buchstaben nach der Reihenfolge des Einganges. Er prüft die Vorschlagslisten und teilt etwaige Anstände alsbald dem Bevollmächtigten (§ 5 Abs. 3) mit. Zur Beseitigung der Anstände ist eine Frist zu setzen.                                                   §   9.       Die Vorschlagslisten sind ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden, oder wenn sie den Vorschriften des § 5 Abs. 3 nicht entsprechen und der Mangel nicht rechtzeitig behoben wird. «