— 526 — (Nr. 4131.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatz- mitteln. Vom 23. Oktober 1912. Der Bundesrat hat auf Grund des § 12 Ziffer 1 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln, vom 15. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 475) beschlossen, der Ziffer 9 der Ausführungsbestimmungen vom 4. Juli 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 591) als Abs. 2 zuzufügen:              Werden für würfelförmige Stücke Umhüllungen aus festem Stoffe (Pappe oder dergleichen) verwendet, so ist die Inschrift in einer gegen- über dem übrigen Aufdruck deutlich hervortretenden Weise auf den zur Öffnung bestimmten, mindestens aber auf zwei Seiten anzubringen; die Länge der Einrahmung darf nicht weniger als vier Zentimeter be- tragen. Der Name oder die Firma des Verkäufers braucht nur auf einer Seite angebracht zu werden. Berlin, den 23. Oktober 1912.                                  Der Reichskanzler.                                              In Vertretung:                                               Delbrück. Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.