— 529 —                                         Reichs-Gesetzblatt.                                                  Jahrgang 1912.                                                         Nr.   59. Inhalt: Bekanntmachung über die weitere Amtsdauer von Vertretern der Unternehmer und der Ver- sicherten bei den Berufsgenossenschaften der Unfallversicherung. S. 529. — Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Gehirn-Rückenmarkentzündung und die Gehirnentzündung der Pferde. S. 530. — Bekanntmachung über die Ratifikation von elf auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907 durch Luxemburg. S. 530. — Bekanntmachung, betreffend Übergangsbestimmungen zur Reichsversicherungsordnung. S. 531. (Nr. 4133.) Bekanntmachung über die weitere Amtsdauer von Vertretern der Unternehmer und der Versicherten bei den Berufsgenossenschaften der Unfallversicherung. Vom 11. Juni 1912. . Auf Grund der Artikel 4 Abs. 2, Artikel 100 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung hat der Bundesrat für das Gebiet der Unfallversiche- rung folgendes bestimmt: 1. Die Amtsdauer der letztgewählten Vertreter (Delegierten), welche die Genossenschafts- oder Sektionsversammlung einer Berufsgenossenschaft bilden, wird, soweit sie nicht noch bis zum 31. Dezember 1912 läuft, bis zu diesem Tage verlängert. 2. Die Amtsdauer der am 1. Juli 1912 im Amte befindlichen Inhaber anderer berufsgenossenschaftlichen Ehrenämter wird bis zum 30. September 1913 verlängert. Die Genossenschaftsversammlung kann jedoch einen früheren Zeitpunkt bestimmen, zu welchem die auf Grund der Reichsversicherungsordnung neugewählten Inhaber von Ehrenämtern ihr Amt anzutreten haben.         Soweit die neue Satzung einer Berufsgenossenschaft die Zuständigkeit von Genossenschaftsorganen (Ausschüssen, Kommissionen und dergleichen) ändert, bleiben die bisherigen Organe zuständig, bis die Mitglieder der nach der neuen Satzung zuständigen Organe (Ausschüsse, Kommissionen und dergleichen) ihr Amt an- getreten haben. Ist für eine in der neuen Satzung vorgesehene genossenschaftliche Amtstätigkeit nach der bisherigen Satung kein Organ zuständig, so liegt sie vor- läufig dem Genossenschaftsvorstand oder der von ihm bezeichneten Stelle ob. 3. Die Amtsdauer der Vertreter der Versicherten für die Unfallverhütung wird bis zum 31. Dezember 1914 verlängert. Dasselbe gilt in Fällen, in denen Reichs-Gesetzbl. 1912.                                                                                  103 Ausgegeben zu Berlin den 13. November 1912.