— 536 — (Nr. 4139.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Großbritanniens für Mauritius zu dem am 18. Mai 1904 in Paris unterzeichneten Abkommen über Verwaltungs- maßregeln zur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel. Vom 14. November 1912. . Nach Mitteilung der hiesigen Botschaft der Französischen Republik vom 26. Ok- tober 1912 ist Großbritannien für Mauritius dem Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und anderen Staaten über Verwaltungsmaßregeln zur Gewäh- rung wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel vom 18. Mai 1904 (Reichs- Gesetzbl. 1905 S. 695) gemäß dem im Artikel 2 Abs. 5 des Unterzeichnungs- protokolls von demselben Tage (Reichs-Gesetzbl. 1905 S. 702) gemachten Vor- behalt beigetreten. Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 22. Juli 19 11 (Reichs-Gesetzbl. S. 861) an. Berlin, den 14. November 1912.                                               Der Reichskanzler.                                                  In Vertretung:                                       von Kiderlen-Waechter. (Nr. 4140.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Anderung der Anlage C zur Eisenbahn- Verkehrsordnung. Vom 15. November 1912. Auf Grund der Schlußbestimmung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird diese Anlage, wie folgt, ergänzt und geändert:                                          Nr. la. Sprengstoffe. Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 1. Gruppe a). a) Der mit „Naschit VI“ beginnende Absatz wird gefaßt: Raschit VI (Gemenge von Ammoniaksalpeter und neutralen Zellstoffablaugen-Rückständen — im Gewichtsverhältnisse von 85:15 — auch mit Zusatz von Natriumsulfat). b) Hinter dem mit „Titanit IV" beginnenden Absatz wird eingeschaltet: Titanit V (Gemenge von 80 Prozent Ammoniaksalpeter, 8 bis 15 Prozent Trinitrotoluol und 5 bis 12 Prozent Curcumakohle)